TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 W222 2198981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W222 2198981-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt wird.

III. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist.

IV. Im Übrigen werden die Spruchpunkte III., IV., V., VI., VII. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch vier. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner – damaligen – Ehefrau XXXX , der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX und den gemeinsamen damals minderjährigen Söhnen XXXX sowie XXXX und XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner – damaligen – Ehefrau römisch 40 , der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 und den gemeinsamen damals minderjährigen Söhnen römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 06.09.2015 stellten der BF sowie die genannten Personen einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Antrag wurde der BF am 07.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Farsi erstbefragt und gab er an, am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren worden zu sein. Er sei traditionell mit seiner Ehefrau verheiratet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Befragt zur Schulausbildung gab er an, keine Ausbildung zu haben bzw. Analphabet zu sein. Zuletzt sei er beruflich Landarbeiter gewesen. Befragt zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter habe er drei Brüder sowie zwei Schwestern. Alle seien im Iran, XXXX , wohnhaft. Seine Wohnsitzadresse sei in XXXX , XXXX , Afghanistan gewesen. Er sei Landarbeiter und Hilfsarbeiter gewesen. Er bzw. seine Familie würden ein Haus in Afghanistan besitzen. Seine finanzielle Situation in Afghanistan sowie die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus. Seine Familie sei hier bei ihm in Österreich. Er habe vor ca. 7 – 8 Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er habe seine Reisebewegungen von XXXX aus begonnen. Zur Reiseroute führte er im Wesentlichen aus, vor ca. 7 – 8 Monaten mit seiner – damaligen – Ehefrau und den vier Kindern von seinem Heimatort, illegal und schlepperunterstützt zu Fuß in Richtung Iran gereist zu sein. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien sowie Ungarn seien sie nach Österreich gelangt. Im Iran habe er sich vor ca. drei Jahren, insgesamt zwei Jahre aufgehalten (illegal).Zu seinem Antrag wurde der BF am 07.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Farsi erstbefragt und gab er an, am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren worden zu sein. Er sei traditionell mit seiner Ehefrau verheiratet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Befragt zur Schulausbildung gab er an, keine Ausbildung zu haben bzw. Analphabet zu sein. Zuletzt sei er beruflich Landarbeiter gewesen. Befragt zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter habe er drei Brüder sowie zwei Schwestern. Alle seien im Iran, römisch 40 , wohnhaft. Seine Wohnsitzadresse sei in römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan gewesen. Er sei Landarbeiter und Hilfsarbeiter gewesen. Er bzw. seine Familie würden ein Haus in Afghanistan besitzen. Seine finanzielle Situation in Afghanistan sowie die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus. Seine Familie sei hier bei ihm in Österreich. Er habe vor ca. 7 – 8 Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er habe seine Reisebewegungen von römisch 40 aus begonnen. Zur Reiseroute führte er im Wesentlichen aus, vor ca. 7 – 8 Monaten mit seiner – damaligen – Ehefrau und den vier Kindern von seinem Heimatort, illegal und schlepperunterstützt zu Fuß in Richtung Iran gereist zu sein. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien sowie Ungarn seien sie nach Österreich gelangt. Im Iran habe er sich vor ca. drei Jahren, insgesamt zwei Jahre aufgehalten (illegal).

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass seine (damalige) Ehefrau und er Analphabeten seien. Sie hätten keine Schule besuchen und eine Ausbildung machen können. Sie würden wollen, dass ihre Kinder eine Ausbildung machen und ein ordentliches Leben führen können würden.

Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Krieg. Seine Kinder könnten keine Ausbildung machen.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Nein“.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet XXXX , die Tochter des BF, eine afghanische Staatsangehörige, geboren, für welche (ebenfalls) im Bundesgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet römisch 40 , die Tochter des BF, eine afghanische Staatsangehörige, geboren, für welche (ebenfalls) im Bundesgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29. XXXX , wurde ein gegen den BF geführtes Strafverfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung seiner damaligen Ehefrau) gemäß § 204 StPO diversionell eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29. römisch 40 , wurde ein gegen den BF geführtes Strafverfahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung seiner damaligen Ehefrau) gemäß Paragraph 204, StPO diversionell eingestellt.

Im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 06.11.2017 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschs für Dari/Farsi im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt):

„[ … ]

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja, bis auf einen Punkt: meine Frau und ich haben keine Bildung, deswegen sind wir in den Iran. Das Geburtsdatum ist falsch.

F: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, aber der Dolmetscher hat sehr schnell gesprochen

F: Sind Sie gesund?

A: Ja

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung, in Therapie oder nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A: Nein

F: Wie heißen Sie, wo und wann sind Sie geboren (Afghanischer Kalender)?

A: XXXX A: römisch 40

F: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?

A: Nein

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Afghanistan

F: Aus welcher Provinz, Distrikt, Stadt (Stadtviertel) bzw. Dorf Ihres Heimatstaates kommen Sie?

A: XXXX (Provit) – XXXX (Distrikt) – XXXX (Dorf)A: römisch 40 (Provit) – römisch 40 (Distrikt) – römisch 40 (Dorf)

F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat?

A: wie oben

F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

A: Tadjik, Moslem – Sunnit

F: Sind Sie religiös?

A: Nein

F: Ist es mit Ihrem Gewissen vereinbar, dass Sie in einer christlichen Gesellschaft leben?

A: Ja

F: Besuchen Sie eine Moschee in Ö?

A: Nein

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Farsi, ich habe vor kurzem mit einem Deutschkurs angefangen

F: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A: Nein

F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A: Ja

F: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) die Sie zur Vorlage bringen können?

A: Nein

F: Hatten Sie jemals Identitätsdokumente?

A: Ja, eine Tazkira

F: Wo sind diese Identitätsdokumente?

A: Die sind bei meiner Mutter

F: Können Sie in einer angemessenen Frist die Tazkira vorlegen?

A: Ja, wenn es notwendig ist

Anmerkung: AW wird aufgefordert innerhalb von 2 Wochen Tazkira vorzulegen

F: Haben Sie irgendwelche anderen Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen können

A: Ja

AW legt vor:

Teilnahmebestätigung Wertekurs

Anmeldebestätigung Deutschkurs

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja

F: Wurde von Ihnen oder Ihrer Frau eine Scheidung eingereicht? Falls ja, wann und wie ist der aktuelle Stand?

A: Nein, es wurde keine eingereicht

F: Wie heißt Ihr Ehepartner und wann ist sie geboren?

A: XXXX , ca. XXXX J altA: römisch 40 , ca. römisch 40 J alt

F: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihr Ehepartner?

A: Afghanistan

F: Sind Sie mit Ihrem Ehepartner verwandt?

A: Nein

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: XXXX , ich glaube XXXX A: römisch 40 , ich glaube römisch 40

F: Waren Sie bei der Hochzeit selbst anwesend, oder wurde die Ehe ohne Ihre Anwesenheit vollzogen bzw. geschlossen?

A: Ja

Nachgefragt gebe ich an, dass ich ansonsten nie geheiratet habe und auch keine Zweitfrau habe.

F: Wurde Ihre Ehe arrangiert?

A: Ja

F: Gab es eine traditionelle afghanische Hochzeit?

A: Ja

F: Wer war der Geistliche, der Sie traute?

A XXXX A römisch 40

F: Wer waren Ihre Zeugen bei der Hochzeit, wer die Ihres Ehepartners?

A: XXXX und XXXX , beide sind verstorben, NachbarnA: römisch 40 und römisch 40 , beide sind verstorben, Nachbarn

Bei der Frau waren es dieselben

F: Haben Sie mit Ihrem Ehepartner in Afghanistan zusammengelebt und wenn ja, wo?

A: Ja, XXXX A: Ja, römisch 40

F: Wie lautet die derzeitige Wohnadresse Ihres Ehepartners?

A: XXXX A: römisch 40

F: Seit wann leben Sie nicht mehr mit Ihrem Ehepartner zusammen?

A: ca. 7-8 Monate

F: Haben Sie im Moment Kontakt mit Ihrem Ehepartner?

A: Ich will mit ihr Kontakt aufnehmen, aber sie antwortet nicht

F: Wer versorgt Ihre Ehefrau im Moment?

A: Grundversorgung

F: Akzeptieren Sie den derzeitigen Lebensstil Ihrer Frau?

A: Nein, ich will nicht, dass sie alleine lebt

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja

Nachgefragt gebe ich an, dass meine Ehefrau die leibliche Mutter der Kinder ist.

F: Haben Sie noch weitere Kinder mit einer anderen Frau?

A: Nein

F: Wie heißen Ihre Kinder und wann sind sie geboren?

A: Sohn XXXX geboren - XXXX JA: Sohn römisch 40 geboren - römisch 40 J

Sohn XXXX Sohn römisch 40

Sohn XXXX Sohn römisch 40

Tochter XXXX JTochter römisch 40 J

Tochter XXXX JTochter römisch 40 J

F: Haben Sie uneheliche Kinder?

A: Nein

Nachgefragt gebe ich an, dass auch meine Frau keine unehelichen Kinder hat.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Kinder?

A: Afghanistan

F: Wie lautet die derzeitige Wohnadresse Ihrer Kinder?

A: Bei Ihrer Mutter

F: Haben Sie im Moment Kontakt mit Ihren Kindern?

A: Ja, jede dritte Woche Nachgefragt: Eine Frau schickt mir die Kinder alle 3 Wochen, die bleiben dann bei mir 2-3 Stunden. Woher die Frau ist, das weiss ich nicht

F: Wer versorgt Ihre Kinder im Moment?

A: Grundversorgung bzw. die Mutter

F: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder in diesem Verfahren?

A: Mutter

F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

A: Nein

F: Sind Ihre Kinder gesund?

A: Ja

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Das weiss ich nicht genau, ca. 2 Jahre und 2 Monate

F: Wie sind Sie eingereist?

A: Illegal, mit Schlepper

F: Haben Sie in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht?

A: Nein

F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich?

A: Nein

F: Warum sind Sie nach Österreich gereist bzw. was war das Ziel Ihrer Reise?

A: Ziel war Ö, weil wir es hier mochten Nachgefragt – woher wussten Sie, dass Sie es mögen: wir haben Ö vorher nicht gekannt Nachgefragt: Nirgendwo

F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: 6 Monate vor der Ausreise

F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?

A: XXXX A: römisch 40

F: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Das erste Mal vor ca. 5,5 Jahren, das zweite Mal vor ca. 3 Jahren

F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

A: ca. USD 16.000,--

F: Wer hat die Reise organisiert?

A: Mein Bruder XXXX A: Mein Bruder römisch 40

F. Woher stammte das Geld für den Schlepper?

A: Von mir, ich habe Sachen in Afghanistan verkauft, z. B. Grundstücke

F: Können Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Geboren in XXXX , dort aufgewachsen, ich bin nicht in die Schule gegangen, mit 8-10 J fing ich an, in der Landwirtschaft zu arbeiten, dies tat ich bis zur Ausreise vor 5,5 Jahren in den Iran, alles in XXXX – ca. 2-3 Jahren war ich in XXXX , ich war dort Bauarbeiter und habe in einer Firma gearbeitet, die Stühle und Tische herstellt – dort war ich mit der Familie – ich wurde dann abgeschoben – die Familie kam nach - XXXX – ca. 5-6 Monate waren wir dort, dann sind wir wieder ausgereist – nach XXXX – dort waren wir 6 Monate, dann sind wir nach ÖA: Geboren in römisch 40 , dort aufgewachsen, ich bin nicht in die Schule gegangen, mit 8-10 J fing ich an, in der Landwirtschaft zu arbeiten, dies tat ich bis zur Ausreise vor 5,5 Jahren in den Iran, alles in römisch 40 – ca. 2-3 Jahren war ich in römisch 40 , ich war dort Bauarbeiter und habe in einer Firma gearbeitet, die Stühle und Tische herstellt – dort war ich mit der Familie – ich wurde dann abgeschoben – die Familie kam nach - römisch 40 – ca. 5-6 Monate waren wir dort, dann sind wir wieder ausgereist – nach römisch 40 – dort waren wir 6 Monate, dann sind wir nach Ö

F: Haben Sie eine Schule besucht?

A: Niemals, ich war klein, als mein Vater verstarb

F: Über welche Berufsausbildung verfügen Sie?

A: Keine

F: Was haben Sie zuletzt gearbeitet und wo?

A: Bauarbeiter in XXXX – ca. 3 MonateA: Bauarbeiter in römisch 40 – ca. 3 Monate

F: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Mit meiner Arbeit

F: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise der Arbeit nachgehen?

A: Nein, weil ich keine Dokumente hatte

F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise aus dem Iran an?

A: XXXX – sechs Monate vor bis zur AusreiseA: römisch 40 – sechs Monate vor bis zur Ausreise

Vorher 6 Monate in XXXX (Umgebung von XXXX )Vorher 6 Monate in römisch 40 (Umgebung von römisch 40 )

Vorher 3 Jahre in XXXX Vorher 3 Jahre in römisch 40

F: Schildern Sie die Wohnbedingungen (Mietwohnung / Haus / Größe / Anzahl der Zimmer) in Afghanistan – XXXX ?F: Schildern Sie die Wohnbedingungen (Mietwohnung / Haus / Größe / Anzahl der Zimmer) in Afghanistan – römisch 40 ?

A: Mietshaus, 3 Zimmer

F: Welche Personen haben zum Zeitpunkt der Ausreise dort noch gelebt?

A: Meine Frau und meine Kinder

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat Afghanistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Mutter XXXX , Alter unbekannt – XXXX A: Mutter römisch 40 , Alter unbekannt – römisch 40

F: Wohnen diese in Häusern, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen?

A: Ich weiss es nicht, ich war damals hier, als sie vom Iran abgeschoben wurde

F: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Familie in ihrer Heimat Afghanistan? Wie ist die finanzielle Situation dieser? Haben Sie oder Ihre Familie Vermögen wie z.B. Grundstücke oder Geldwerte?

A: Ich habe nicht viele Informationen – kein Vermögen oder Grundstücke

F: Wie und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Familienangehörigen?

A: Vor ca. 2 Jahren, bei der Ausreise, persönlich

F: Leben Angehörige der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) außerhalb von Afghanistan? Wenn ja, wo?

A: Brüder: XXXX , Alter unbekannt – XXXX , Alter unbekannt – XXXX , Alter unbekanntA: Brüder: römisch 40 , Alter unbekannt – römisch 40 , Alter unbekannt – römisch 40 , Alter unbekannt

Schwestern: XXXX und XXXX , alle Alter unbekanntSchwestern: römisch 40 und römisch 40 , alle Alter unbekannt

Alle wohnen in XXXX Alle wohnen in römisch 40

F: Wohnen diese in Häusern, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen?

A: Als ich herkam, lebten sie in einem Mietshaus

F: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Familie im Iran? Wie ist die finanzielle Situation dieser? Haben Sie oder Ihre Familie Vermögen wie z.B. Grundstücke oder Geldwerte im Iran?

A: Ich weiss es nicht

F: Wie und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Familienangehörigen im Iran?

A: Als ich dort war

F: Haben Sie oder Ihre Familie Kontakt zu Familienmitgliedern oder Verwandten in Afghanistan?

A: Ich selbst nicht, von den anderen weiss ich es nicht

F: Welche Verwandten (Onkel, Tanten) leben noch in Ihrer Heimat Afghanistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: 2 Onkel und 2 Tanten, ich habe keinen Kontakt mit Ihnen

F: Wohnen Ihre Verwandten in Häusern, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen?

A: Ich weiss es nicht

F: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten in Afghanistan? Wie ist die finanzielle Situation dieser? Haben Ihre Verwandten Vermögen wie z.B. Grundstücke oder Geldwerte?

A: Ich weiss es nicht

F: Wie und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Verwandten?

A: Auch in Afghanistan hatte ich keinen Kontakt mit Ihnen

F: Welche engeren Freunde leben noch in Ihrer Heimat Afghanistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Keine

F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden?

A: Nein

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Sind oder waren Familienangehörige Mitglied einer politischen Partei?

A: Der Cousin meines Vaters, sonst nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

A: Nein

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein

F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.

A: Mein Fluchtgrund war, dass meine Kinder dort nicht lernen konnten.. Dort wurden Sachen unterrichtet, die meine Kinder nicht gebraucht haben. Wenn es Sicherheit gäbe, dann könnten sie eine bessere Ausbildung machen. Das ist mein Fluchtgrund

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja

F: Warum haben Sie den Iran verlassen?

A: Wir waren dort illegal und hatten keine Dokumente. Wir wurden von denen gequält und diskrimiert.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Der Bruder von meiner Frau bedroht mich. Vor 2 Monaten hat mich die Mutter meiner Frau angerufen und bedrohte mich, ihr Bruder hat mich auch bedroht. Sie warfen mir vor, warum ich die Tochter nach Ö gebracht hätte und warum ich sie verlassen hätte.

F: Schildern Sie das konkreter – wer, wann, wie, wie oft?

A: Genau vor 2 Monaten hat ihre Mutter mich angerufen. Sie warf mir vor, dass ich sie nach Ö gebracht und verlassen hätte. Sie sagte, wenn ich wieder zurück nach Afghanistan komme, würden sie mich nicht am Leben lassen. Ich sagte, nicht ich sondern sie selbst hätte mich verlassen. Bis jetzt war das nur dieser eine Anruf.

Es wird rückübersetzt. AW wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.

Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

F: Möchten Sie eine Pause machen?

A: Egal

F: Wo wohnen die Eltern Ihrer Frau? Was machen sie beruflich?

A: Ihr Vater ist verstorben, die Mutter und Ihre Geschwister wohnen im Distrikt XXXX im Dorf XXXX Nachgefragt: ca. 4 km von XXXX entfernt. Ich weiss nicht, was die Mutter macht.A: Ihr Vater ist verstorben, die Mutter und Ihre Geschwister wohnen im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 Nachgefragt: ca. 4 km von römisch 40 entfernt. Ich weiss nicht, was die Mutter macht.

F: Wieviele Geschwister hat Ihre Frau? Wo wohnen diese? Was machen sie beruflich?

A: 5 Brüder und 3 Schwestern – ich weiss nicht genau, wo diese wohnen oder was sie beruflich machen Nachgefragt: Sie hatten eine eigene Landwirtschaft

F: Sie sagten, Sie wurden vom Bruder Ihrer Frau bedroht? Wann und wie?

A: Über die Mutter

F: Bei welcher Partei ist der Cousin Ihres Vaters?

A: Bei den Mudjaheddin Nachgefragt: seit Anfang bis jetzt Nachgefragt: Nicht bei den Taliban

F: Haben oder hatten Sie Kontakt mit ihm?

A: Seit mein Vater verstarb, nicht mehr Nachgefragt: mein Vater starb, als ich 8 Jahre alt war

F: Telefonierten Sie öfters mit der Mutter Ihrer Frau?

A: Früher ja

F: In welchen anderen Provinzen Ihres Heimatstaates waren Sie schon in Ihrem Leben?

A: Nur XXXX A: Nur römisch 40

F: Waren Sie je in Kabul, wenn ja, haben Sie dort Bekannte oder Verwandte?

A: Nein

F: Sie könnten in eine sichere, derzeit ungefährliche Provinz in Afghanistan gehen. Was sagen Sie dazu?

A: Nirgendwo in Afghanistan ist es sicher

F: Wären Sie im Fall einer Rückkehrentscheidung an einer freiwilligen Rückkehr und Integrationsprojekten in Afghanistan interessiert?

A: Nein

F: Haben Sie Angehörige in Europa oder in einem anderen Land?

A: Nein

F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

A: Nein

F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?

A: Derzeit gehe ich in einen

F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja welche und wie lange?

A: Nein

F: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet?

A: Mit Dienstleistungsschecks Nachgefragt: ca. 2 Monate lang 2 Tage in der Woche 4-5 Stunden täglich Nachgefragt: Das war vor 2 Monaten

F: Wenn Sie derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie sich um Arbeit bemüht?

A: ja, aber da meine Sprache nicht gut war, ging es nicht

F: Wie sieht Ihr soziales Umfeld in Österreich aus?

A: Ich habe Freunde aus Afghanistan, Iran und Ö

F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)?

A: XXXX und XXXX – Nachnamen unbekannt – Ö, A: römisch 40 und römisch 40 – Nachnamen unbekannt – Ö,

F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

A: Wir gehen spazieren, besuchen Feste

F: In welcher Sprache verständigen Sie sich in Österreich?

A: Mein Deutsch ist schwach – andere Freunde dolmetschen

F: In welcher Sprache verständigen Sie sich mit Ihren ausländischen Freunden?

A: Farsi

F: Wo wohnen Sie in Österreich?

A: XXXX A: römisch 40

AW versteht und spricht so gut wie kein Deutsch

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Grundversorgung

F: Was erwarten Sie sich in Österreich, wovon möchten Sie in Österreich leben?

A: Ich will irgend etwas arbeiten, egal was – ich will auf eigenen Füßen stehen

F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich?

A: Nein

F: Haben Sie in Österreich eine Freundin oder Lebensgefährtin? Wenn ja wie heisst sie?

A: Nein

F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A: Nein

F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A: Nein

F: Sind Sie in Österreich in irgendeiner Art mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A: Nein

F: Am 29. XXXX wurden Sie und Ihr Sohn XXXX wegen Körperverletzung an Ihrer Frau angezeigt. Was sagen Sie dazu?F: Am 29. römisch 40 wurden Sie und Ihr Sohn römisch 40 wegen Körperverletzung an Ihrer Frau angezeigt. Was sagen Sie dazu?

A: Meine Frau hat meinen Sohn geschlagen und rausgeschmissen. Sie hat mich an der Hand genommen und gesagt, dass ich auch gehen soll. Ich wollte mit der Mopstange auf die Couch schlagen und sie damit ängstigen, auf einmal traf ich ihre Schulter.

F: Am 01. XXXX langte eine Anzeige der Finanzpolizei XXXX ein, aus der hervorgeht, dass Sie einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sind. Was sagen Sie dazu?F: Am 01. römisch 40 langte eine Anzeige der Finanzpolizei römisch 40 ein, aus der hervorgeht, dass Sie einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sind. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe nicht schwarz gearbeitet. Das war für Dienstleistungsschecks.

Die Länderinformationsblätter zu Afghanistan liegen bei der ho. Behörde auf, diese behandeln die Lage in Afghanistan, unter anderem unter Einbeziehung der Sicherheitslage in ganz Afghanistan und auch Ihrer Herkunftsprovinz, der Versorgungslage, aktueller Vorfälle usw. Sie haben das Recht diese Länderinformationsblätter bei der Behörde jetzt einzusehen, Stellung zu nehmen oder eine schriftliche Ausfertigung der Länderinformationsblätter zwecks Stellungnahme, Frist 2 Wochen, zu verlangen.

AW verzichtet auf die Ausfolgung

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?

A: Nein

F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja

F: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung.

[ … ]“

Der BF legte dem BFA eine afghanische Reisekarte vor.

Am 20.04.2018 wurde der BF abermals vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschs für Farsi einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt):

[ … ]

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja

F: Können Sie sich an die Einvernahme vom 06.11.2017 erinnern?

A: Ja

F: Möchten Sie zu dieser Einvernahme etwas ergänzen, korrigieren oder hinzufügen?

A: Nein

F: Hat sich seit der letzten Einvernahme etwas geändert?

A: Nein

F: Sind Sie gesund?

A: Ja

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung, in Therapie oder nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A: Nein

F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Falls ja, wie heißen diese und wo wohnen sie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

A: Meine Schwester und mein Bruder. Wo meine Schwester ist, das weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht, wie sie heisst, da sie nur meine Halbschwester ist. Ich habe auch kaum Kontakt mit ihr. Mein Bruder heisst XXXX , er wohnt in XXXX . Er hat einen Asylstatus seit 4-5 Monaten, seitdem habe ich ihn einmal besucht.A: Meine Schwester und mein Bruder. Wo meine Schwester ist, das weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht, wie sie heisst, da sie nur meine Halbschwester ist. Ich habe auch kaum Kontakt mit ihr. Mein Bruder heisst römisch 40 , er wohnt in römisch 40 . Er hat einen Asylstatus seit 4-5 Monaten, seitdem habe ich ihn einmal besucht.

F: Besteht zu den in Österreich befindlichen Verwandten eine besondere Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis?

A: Nein

Sie werden aufgefordert, der Behörde innerhalb einer Woche den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse Ihres Bruders bekanntzugeben.

A: Ja

F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrem Sohn XXXX ?F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrem Sohn römisch 40 ?

A: Wir treffen uns 1-2 x pro Woche am Bahnhof, da ich am Wochenende keine Verkehrsverbindung habe, um ihn zu treffen. Einmal habe ich auch bei ihm übernachtet – wir haben eine gute Beziehung

F: Wie oft sehen Sie Ihre anderen Kinder?

A: Im Monat einmal Nachgefragt: offiziell, inoffiziell treffen wir uns nicht

F: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Frau? Falls ja, wann und wie?

A: Ich versuche, sie zu erreichen, aber sie hebt nicht ab – Nein, kein Kontakt

F: Ihre Frau hat beantragt, das Verfahren von ihr und Ihren Kindern von Ihnen getrennt durchzuführen – was sagen Sie dazu?

A: Ich habe kein Problem damit

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?

A: Nein

F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja

F: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung.

[ … ]“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Abschließend wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1FPG gegen den BF ein auf Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Abschließend wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins F, P, G, gegen den BF ein auf Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Gegen die damalige Ehefrau des BF sowie die gemeinsamen Kinder ergingen seitens des BFA im Spruch (abgesehen von der Erlassung des Einreiseverbotes) gleichlautende Bescheide.

Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dem BF sei eine Rückkehr nach XXXX möglich sowie zumutbar. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Das Einreiseverbot sei aufgrund der vom BF begangenen Körperverletzung zu erlassen gewesen.Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dem BF sei eine Rückkehr nach römisch 40 möglich sowie zumutbar. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Das Einreiseverbot sei aufgrund der vom BF begangenen Körperverletzung zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

Am 26.09.2019 wurden durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung Integrationsunterlagen vorgelegt.

Am XXXX 12.2019 wurde die BF in eine Justizanstalt eingeliefert sowie in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Am römisch 40 12.2019 wurde die BF in eine Justizanstalt eingeliefert sowie in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 07.2020, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 u. 2 erster Fall StGB und zahlreicher Verbrechen nach § 201 Abs. 1 StGB idF Bundesgesetzblatt 2013/116, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Abs. 1 u. 3 Z 1 StGB idF Bundesgesetzblatt 2009/40 sowie der Vergehen der Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 07.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, u. 2 erster Fall StGB und zahlreicher Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 2013/116, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107, b Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 2009/40 sowie der Vergehen der Körperverletzung gemäß den Paragraphen 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.

Den dagegen durch den BF sowie der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde nicht Folge gegeben (Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 11.2020, XXXX ).Den dagegen durch den BF sowie der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde nicht Folge gegeben (Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2020, römisch 40 ).

Am 22.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Dari sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 32).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der afghanischen Provinz XXXX , Distrikt XXXX . Er spricht Dari/Farsi. Der BF hat drei Töchter sowie zwei Söhne, welche aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit XXXX entstammen. Nach seinen Angaben hat er Verwandte in Afghanistan und Iran.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der afghanischen Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Er spricht Dari/Farsi. Der BF hat drei Töchter sowie zwei Söhne, welche aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit römisch 40 entstammen. Nach seinen Angaben hat er Verwandte in Afghanistan und Iran.

Der BF verfügt über keine Schul- sowie Berufsausbildung. Er ist nach eigenen Angaben Analphabet. Er war in Afghanistan in der Landwirtschaft tätig und hat hierdurch nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF hielt sich nach eigenen Angaben auch in etwa zwei bis drei Jahre im Iran auf, wo er nach eigenen Angaben insbesondere als Bauarbeiter gearbeitet hat. Er hat seinen Angaben nach Afghanistan mit seiner Familie spätestens im Jahr 2015 endgültig verlassen. Er reiste spätestens im September 2015 in das Bundesgebiet ein.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Am 06.09.2015 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ebenso wurde durch seine damalige Ehefrau XXXX sowie für die gemeinsame minderjährigen Tochter XXXX und die gemeinsamen damals minderjährigen Söhnen XXXX sowie XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX wurde im Bundesgebiet XXXX , die Tochter des BF, eine afghanische Staatsangehörige, geboren, für welche im Bundesgebiet (ebenfalls) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dem Antrag auf internationalen Schutz seiner Ex-Ehefrau XXXX wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Den Anträgen seiner Töchter XXXX und XXXX sowie seiner Söhne XXXX und XXXX wurde jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG (ebenfalls im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht) stattgegeben. Das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren auf internationalen Schutz seines Sohnes XXXX wurde gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Am 06.09.2015 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ebenso wurde durch seine damalige Ehefrau römisch 40 sowie für die gemeinsame minderjährigen Tochter römisch 40 und die gemeinsamen damals minderjährigen Söhnen römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet römisch 40 , die Tochter des BF, eine afghanische Staatsangehörige, geboren, für welche im Bundesgebiet (ebenfalls) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dem Antrag auf internationalen Schutz seiner Ex-Ehefrau römisch 40 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Den Anträgen seiner Töchter römisch 40 und römisch 40 sowie seiner Söhne römisch 40 und römisch 40 wurde jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG (ebenfalls im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht) stattgegeben. Das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren auf internationalen Schutz seines Sohnes römisch 40 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.

Die Ehe des BF mit XXXX wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 09.2019, XXXX , aus dem alleinigen Verschulden des BF geschieden.Die Ehe des BF mit römisch 40 wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 09.2019, römisch 40 , aus dem alleinigen Verschulden des BF geschieden.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 07.2020, XXXX (rechtskräftig seit XXXX 11.2020), wurde der BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 u. 2 erster Fall StGB und zahlreicher Verbrechen nach § 201 Abs. 1 StGB idF Bundesgesetzblatt 2013/116, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Abs. 1 u. 3 Z 1 StGB idF Bundesgesetzblatt 2009/40 sowie der Vergehen der Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 07.2020, römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 11.2020), wurde der BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, u. 2 erster Fall StGB und zahlreicher Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 2013/116, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107, b Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 2009/40 sowie der Vergehen der Körperverletzung gemäß den Paragraphen 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.

Im Adhäsionserkenntnis wurde der BF gemäß § 369 Abs. 1 StPO schuldig erkannt, den Privatbeteiligten Teilschmerzengeldbetrag zu bezahlen, und zwar XXXX EUR 10.000,00, XXXX EUR 300,00 und XXXX EUR 500,00.Im Adhäsionserkenntnis wurde der BF gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig erkannt, den Privatbeteiligten Teilschmerzengeldbetrag zu bezahlen, und zwar römisch 40 EUR 10.000,00, römisch 40 EUR 300,00 und römisch 40 EUR 500,00.

Der strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der BF in XXXX und XXXX Der strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der BF in römisch 40 und römisch 40

A) gegen seine damalige Ehegattin XXXX eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, wobei er durch die Taten eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellte bzw. eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkte, indem er A) gegen seine damalige Ehegattin römisch 40 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, wobei er durch die Taten eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellte bzw. eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkte, indem er

I. im Zeitraum von XXXX 09.2015 bis XXXX 04.2016 (diversionierter Vorfall vom XXXX 04.2016 zu   XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ,  Betretungsverbot/Wegweisung des  Angeklagten am XXXX 04.2016);römisch eins. im Zeitraum von römisch 40 09.2015 bis römisch 40 04.2016 (diversionierter Vorfall vom römisch 40 04.2016 zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , Betretungsverbot/Wegweisung des Angeklagten am römisch 40 04.2016);

1.       während des Erstaufenthaltes in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX (von XXXX 09. bis XXXX 10.2015) in zumindest vier Fällen (siehe dazu unten aa. bis ac.);1. während des Erstaufenthaltes in der Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 (von römisch 40 09. bis römisch 40 10.2015) in zumindest vier Fällen (siehe dazu unten aa. bis ac.);

2.       anschließend (ab XXXX 10.2015) – unterbrochen von einem 7-tägigen Krankenhausaufenthalt anlässlich der Geburt des jüngsten Kindes am XXXX – in der Unterkunft in XXXX nahezu täglich XXXX teilweise Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, Fußtritte in den Hüftbereich, Faustschläge auf die Schulter, Schläge mit einem Besenstiel gegen den Körper sowie in zumindest drei Fällen auch Schläge mit einem Elektrokabel gegen den Körper versetzte und sie zahlreiche Male mit dem Umbringen bedrohte, insbesondere 2. anschließend (ab römisch 40 10.2015) – unterbrochen von einem 7-tägigen Krankenhausaufenthalt anlässlich der Geburt des jüngsten Kindes am römisch 40 – in der Unterkunft in römisch 40 nahezu täglich römisch 40 teilweise Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, Fußtritte in den Hüftbereich, Faustschläge auf die Schulter, Schläge mit einem Besenstiel gegen den Körper sowie in zumindest drei Fällen auch Schläge mit einem Elektrokabel gegen den Körper versetzte und sie zahlreiche Male mit dem Umbringen bedrohte, insbesondere

a)       während des zu 1. beschriebenen Aufenthaltes in XXXX a) während des zu 1. beschriebenen Aufenthaltes in römisch 40

aa) sie in einem Fall an den Haaren ergriff, sie zu Boden zog und sie auf diese Weise zirka 2 m am Boden entlang schleifte, sie mit einer Hand am Kiefer packte und zudrückte und ihr, nachdem sie wieder aufgestanden war, mehrere Schläge mit der flachen Hand abwechselnd links und rechts in das Gesicht versetzte, wodurch sie Rötungen an den Wangen erlitt;

ab) sie in einem weiteren Fall zur Abstandnahme davon, essen zu gehen, nötigte, indem er sie an der Schulter ergriff, ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sie an den Haaren zu Boden riss, ein Stück zog und dann mit einem Fuß seitlich auf ihren Kopf stieg, wodurch sie Blutergüsse und starke Kopfschmerzen erlitt;

ac) ihr in zumindest zwei weiteren Fällen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und Fußtritte in den Hüftbereich versetzte;

b)       während des zu 2. beschriebenen Aufenthaltes in XXXX b) während des zu 2. beschriebenen Aufenthaltes in römisch 40

ba) ihr in einem Fall eine Tasse mit heißem Tee auf den Brust- und Bauchbereich schüttete, wodurch sie Rötungen erlitt;

bb) ihr – als sie gerade im 7./8. Monat zum jüngsten Kind schwanger war – einmal mit einer Kordel auf den Bauch schlug;

bc) ihr – als sie gerade 8 Monate zum jüngsten Kind schwanger war – mit einem  Gürtel auf den Bauch schlug, wodurch sie Hämatome am Bauch erlitt;

bd) sie kurz vor der Geburt der jüngsten Tochter XXXX durch die Äußerung, dass er ihr den Kopf abschneiden werde, zur Abstandnahme davon, Anzeige gegen ihn bei der Polizei zu erstatten, nötigte.bd) sie kurz vor der Geburt der jüngsten Tochter römisch 40 durch die Äußerung, dass er ihr den Kopf abschneiden werde, zur Abstandnahme davon, Anzeige gegen ihn bei der Polizei zu erstatten, nötigte.

II. Im Zeitraum vom XXXX 11.2016 (Ende der einstweiligen Verfügung zum XXXX 11.2016, XXXX Uhr, XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ) bis XXXX 07.2017 XXXX in der Unterkunft in XXXX nahezu täglich Schläge mit der flachen Hand und Fußtritte versetzte, sie an den Haaren riss und sie zahlreiche Male mit dem Umbringen bedrohte, insbesondere römisch zwei. Im Zeitraum vom römisch 40 11.2016 (Ende der einstweiligen Verfügung zum römisch 40 11.2016, römisch 40 Uhr, römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 ) bis römisch 40 07.2017 römisch 40 in der Unterkunft in römisch 40 nahezu täglich Schläge mit der flachen Hand und Fußtritte versetzte, sie an den Haaren riss und sie zahlreiche Male mit dem Umbringen bedrohte, insbesondere

1.       sie am XXXX 11.2016 ohrfeigte, an ihrem Haarzopf packte und zu Boden riss, seinen Fuß auf ihre Schläfe stellte und ihn hin- und herdrehte, so als ob er eine Zigarette auf ihr ausdrücken würde;1. sie am römisch 40 11.2016 ohrfeigte, an ihrem Haarzopf packte und zu Boden riss, seinen Fuß auf ihre Schläfe stellte und ihn hin- und herdrehte, so als ob er eine Zigarette auf ihr ausdrücken würde;

2.       sie etwa eine Woche später an den Haaren packte und sie zum Herd zerrte;

3.       ihr nur wenige Tage danach mehrere Schläge mit flachen Händen ins Gesicht und unmittelbar darauf mehrere Faustschläge gegen den linken Oberarm versetzte, wodurch sie Schmerzen verspürte;

4.       ein paar Tage später anlässlich einer kritischen Bemerkung wegen eines Süßigkeiten-Kaufes mit flachen Händen und mit Fäusten wahllos auf ihren Körper einschlug;

5.       ihr in einem Fall einen derart festen Schlag mit der flachen Hand auf das Ohr versetzte, dass sie vier Tage lang Schmerzen hatte, sie anschließend an den Haaren bis zur Ausgangstüre der gemeinsamen Wohnung zu und mit einem Fuß auf ihren Kopf stieg;

6.       sie in einem Fall an den Haaren ergriff, sie bis zur Toilette zog, dort ihren Kopf gewaltsam in die Kloschüssel drückte und äußerte, dass er sie jetzt ins Klo hineinspülen werde und dass er ihr so den Kopf abschneiden könne;

B)       seine damalige Ehegattin XXXX in den zu A.I. und II. angeführten Zeiträumen zumindest zwei bis drei Mal wöchentlich mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlag gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar zum Vaginal-, Anal- und Oralverkehr genötigt hat, indem er sie teils mit einer Hand, teils mit beiden Händen würgte, sodass sie kaum atmen konnte, sie an den Armen und beiden Beinen festhielt, sie (beim Vaginalverkehr) mit einer Hand im Gesicht packte, sie (beim Analverkehr) hinten an den Haaren riss und ihr mit dem Umbringen drohte, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung der XXXX , nämlich einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und einzelnen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatten;B) seine damalige Ehegattin römisch 40 in den zu A.I. und römisch zwei. angeführten Zeiträumen zumindest zwei bis drei Mal wöchentlich mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlag gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar zum Vaginal-, Anal- und Oralverkehr genötigt hat, indem er sie teils mit einer Hand, teils mit beiden Händen würgte, sodass sie kaum atmen konnte, sie an den Armen und beiden Beinen festhielt, sie (beim Vaginalverkehr) mit einer Hand im Gesicht packte, sie (beim Analverkehr) hinten an den Haaren riss und ihr mit dem Umbringen drohte, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung der römisch 40 , nämlich einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und einzelnen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatten;

C)       gegen seinen am XXXX geborenen Sohn XXXX , sohin gegen eine unmündige Person, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er ihm in der Zeit vom XXXX 09.2015 bis zum XXXX 04.2016 (Betretungsverbot/Wegweisung des Angeklagten zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ) in zumindest zehn Fällen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und Fußtritte gegen den Körper versetzte;C) gegen seinen am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 , sohin gegen eine unmündige Person, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er ihm in der Zeit vom römisch 40 09.2015 bis zum römisch 40 04.2016 (Betretungsverbot/Wegweisung des Angeklagten zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 ) in zumindest zehn Fällen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und Fußtritte gegen den Körper versetzte;

D)       nachstehende Personen am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, indem er in der Zeit vom XXXX 09.2015 bis zum XXXX 04.2016 (Betretungsverbot/Wegweisung des Angeklagten zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ),D) nachstehende Personen am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, indem er in der Zeit vom römisch 40 09.2015 bis zum römisch 40 04.2016 (Betretungsverbot/Wegweisung des Angeklagten zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 ),

1.       seinen am XXXX geborenen Sohn XXXX 1. seinen am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40

a)       in XXXX mit einem abgebrochenen Ast mehrmals schlug, wodurch dieser ein Hämatom am linken Arm erlitt;a) in römisch 40 mit einem abgebrochenen Ast mehrmals schlug, wodurch dieser ein Hämatom am linken Arm erlitt;

b)       in XXXX mit dem Handy fest im Bereich des Herzens auf die Brust schlug, sodass dieser unter Atemnot und Panik litt;b) in römisch 40 mit dem Handy fest im Bereich des Herzens auf die Brust schlug, sodass dieser unter Atemnot und Panik litt;

c)       in XXXX Fußtritte auf das Gesäß versetzte, wobei die Tat mangels Eintritt einer Verletzung beim Versuch blieb;c) in römisch 40 Fußtritte auf das Gesäß versetzte, wobei die Tat mangels Eintritt einer Verletzung beim Versuch blieb;

2.       seinen am XXXX geborenen Sohn XXXX in XXXX 2. seinen am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 in römisch 40

a)       in einem Fall mit der linken Hand in den „Schwitzkasten“ nahm und ihm zugleich mit der rechten Hand Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch er Schwellungen im Gesicht erlitt;

b)       in einem anderen Fall mit der rechten flachen Hand und deren Rückseite mehrmals ins Gesicht schlug, wodurch er Schwellungen im Gesicht erlitt.

Den durch den BF sowie der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde nicht Folge gegeben (Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 11.2020, XXXX ). Aus den Ausführungen der Berufungsentscheidung ergibt sich im Wesentlichen zur Strafbemessung, dass die bisherige Unbescholtenheit des BF sowie der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu werten ist. In der Strafbemessung wurden hingegen erschwerend gewertet: das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen, die Gewaltausübung gegen unmündige Personen iSd § 33 Abs. 2 StGB und gegen Angehörige gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 StGB sowie das außergewöhnlich hohe Ausmaß an Gewalt gemäß § 33 Abs. 2 Z 5 StGB. Hinzu tritt strafschärfend das für das Opfer qualvoll und besonders erniedrigendes Verhalten gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 StGB sowie ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Tatbildmäßigkeit des Verbrechens der Vergewaltigung durch Einsetzen beider Begehungsmittel des § 201 Abs. 1 StGB verstärkt ist. Mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des BF, der nun erstmals ein Haftübel in mehrjähriger Dauer zu verbüßen hat, bedarf es aber keiner Erhöhung des Strafmaßes (in Höhe von 11 Jahren).Den durch den BF sowie der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde nicht Folge gegeben (Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2020, römisch 40 ). Aus den Ausführungen der Berufungsentscheidung ergibt sich im Wesentlichen zur Strafbemessung, dass die bisherige Unbescholtenheit des BF sowie der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu werten ist. In der Strafbemessung wurden hingegen erschwerend gewertet: das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen, die Gewaltausübung gegen unmündige Personen iSd Paragraph 33, Absatz 2, StGB und gegen Angehörige gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB sowie das außergewöhnlich hohe Ausmaß an Gewalt gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 5, StGB. Hinzu tritt strafschärfend das für das Opfer qualvoll und besonders erniedrigendes Verhalten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, StGB sowie ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Tatbildmäßigkeit des Verbrechens der Vergewaltigung durch Einsetzen beider Begehungsmittel des Paragraph 201, Absatz eins, StGB verstärkt ist. Mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des BF, der nun erstmals ein Haftübel in mehrjähriger Dauer zu verbüßen hat, bedarf es aber keiner Erhöhung des Strafmaßes (in Höhe von 11 Jahren).

Der BF befindet sich seit XXXX 12.2019 in Haft (zuerst in Form der Anhaltung und in der Folge Untersuchungshaft, nunmehr infolge der rechtskräftigen Verurteilung in Strafhaft). Er verbüßt im Bundesgebiet seine Freiheitsstrafe.Der BF befindet sich seit römisch 40 12.2019 in Haft (zuerst in Form der Anhaltung und in der Folge Untersuchungshaft, nunmehr infolge der rechtskräftigen Verurteilung in Strafhaft). Er verbüßt im Bundesgebiet seine Freiheitsstrafe.

Der BF leugnet weiterhin seine begangenen Straftaten, insbesondere die seiner (damaligen) Ehefrau zugefügten Verletzungen sowie die zum Nachteil seiner (damaligen) Ehefrau begangenen Vergewaltigungen. Eine Schuldeinsicht oder Reue war in der Verhandlung nicht auszumachen.

Seit seiner Ankunft in Österreich bezog er bis zu seiner Festnahme Leistungen aus der Grundversorgung. Im Juni, Juli und August 2017 sowie Mai 2019 weist der BF geringfügige Beschäftigungszeiten über Dienstleistungsscheck auf. Er hat in der Vergangenheit nach eigenen Angaben an Deutsch bzw. Alphabetisierungskursen teilgenommen sowie eine Werte- und Orientierungskurs absolviert. Der BF war in der Vergangenheit weder ehrenamtlich tätig noch in Vereinen oder Organisationen aktiv. Er gibt an, dass eine Halbschwester sowie ein Bruder in Österreich aufhältig sind, wobei zu diesen eine besondere Beziehungsintensität bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht. Ebenso wurde eine solche zu seinen in Österreich aufhältigen Kindern nicht dargetan.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-09-21 13:02

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

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BBC 7.9.2021

Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021).

Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (5.10.2021): Taliban Held Their First Cabinet Meeting, https://8am.media/eng/taliban-held-their-first-cabinet-meeting, Zugriff 4.1.2023;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        AJ - Al Jazeera (7.9.2021): Profile: Mullah Baradar, new deputy leader in Afghan gov’t, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/7/profile-mullah-baradar-afghanistans-new-leader, Zugriff 4.1.2023;

?        ANI - Asian News International (20.7.2022): New UN report reveals Taliban’s amnesty to former government officials not being upheld, https://theprint.in/world/new-un-report-reveals-talibans-amnesty-to-former-government-officials-not-being-upheld/1047917, Zugriff 4.1.2023;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023a): Akhund, Mohammad Hassan Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4968&task=view&total=5&start=0&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023b): Kabir, Abdul Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5043&task=view&total=12&start=3&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.5.2023): Omar, Mohammad Yaqoob Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3524&task=view&total=16&start=12&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.3.2023): Haqqani, Sirajuddin, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22&start=9&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (1.3.2023): Muttaqi, Amir Khan Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1158&task=view&total=22&start=7&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022b): Hanafi, Abdul Salam Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5205&task=view&total=28&start=5&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul Ghani Akhund Barader Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=323&task=view&total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;

?        AnA - Anadolu Agency (5.5.2023): Islamabad to host China-Pakistan-Afghanistan foreign ministers’ dialogue, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/islamabad-to-host-china-pakistan-afghanistan-foreign-ministers-dialogue/2888689, Zugriff 23.8.2023;

?        AnA - Anadolu Agency (18.4.2020): Taliban chief says ’no’ to ’interference’ in Afghanistan’s internal affairs, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/taliban-chief-says-no-to-interference-in-afghanistans-internal-affairs/2875255, Zugriff 23.8.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C__Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (19.9.2021): Afghanistan: Stay home, female Kabul government workers told, https://www.bbc.com/news/world-asia-58614113, Zugriff 4.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 4.1.2023;

?        DIP - Diplomat, The (4.1.2023): What Role Will the Taliban’s ‘Supreme Leader’ Play in the New Government?, https://thediplomat.com/2021/09/what-role-will-the-talibans-supreme-leader-play-in-the-new-government, Zugriff 4.1.2023;

?        GD - Guardian, The (6.7.2022): Taliban U-turn over Afghan girls’ education reveals deep leadership divisions, https://www.theguardian.com/global-development/2022/mar/25/taliban-u-turn-over-afghan-girls-education-reveals-deep-leadership-divisions-afghanistan, Zugriff 5.1.2023;

?        GD - Guardian, The (20.9.2021): Kabul government’s female workers told to stay at home by Taliban, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/19/kabul-governments-female-workers-told-to-stay-at-home-by-taliban, Zugriff 4.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (4.10.2021): For Afghan Women, the Frightening Return of ‘Vice and Virtue’, https://www.hrw.org/news/2021/09/29/afghan-women-frightening-return-vice-and-virtue, Zugriff 3.1.2023;

?        ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 22.12.2022;

?        JF - Jamestown Foundation, The (5.11.2021): The Haqqani Network’s Martyr: Inside Afghan Taliban Interior Minister Sirajuddin Haqqani’s Reception Honoring Suicide Bombers, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064287.html, Zugriff 4.1.2023;

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Afghanistan: die neue Regierung der Taliban, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&ga=1&mktcid=nled&trco&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 4.1.2023;

?        OI - Outlook India (25.3.2023): Afghanistan: Taliban Takes Over 14 Diplomatic Missions, Wants To Control More Missions, https://www.outlookindia.com/international/afghanistan-taliban-takes-over-14-diplomatic-missions-wants-to-control-more-missions-news-273297, Zugriff 23.8.2023;

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (8.9.2021): Taliban-Übergangsregierung: Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772, Zugriff 4.1.2023;

?        PBS - Public Broadcasting Service (25.3.2023): Taliban push for control of more Afghan diplomatic missions, https://www.pbs.org/newshour/world/taliban-push-for-control-of-more-afghan-diplomatic-missions, Zugriff 23.8.2023;

?        REU - Reuters (15.6.2023): Taliban administration officials attend peace forum in Norway, https://www.reuters.com/world/taliban-administration-officials-attend-peace-forum-norway-2023-06-15, Zugriff 22.8.2023;

?        REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023;

?        REU - Reuters (7.9.2021b): Factbox: Taliban announces makeup of new Afghan government, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-announces-makeup-new-afghan-government-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022a): ‘Unprecedented Differences’: Rifts Within The Taliban Come Out In The Open, https://www.rferl.org/a/taliban-rifts-exposed-afghanistan/31880018.html, Zugriff 5.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.3.2022): Taliban’s Dramatic U-Turn On Reopening Girls’ Schools Reflects ‘Internal Divisions’, https://www.rferl.org/a/afghan-girls-school-closure-taliban-divisions/31769012.html, Zugriff 5.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2020): The Rise Of Mullah Yaqoob, The Taliban’s New Military Chief, https://www.rferl.org/a/the-rise-of-mullah-yaqoob-the-taliban-new-military-chief/30805362.html, Zugriff 4.1.2023;

?        TN - Tolonews (30.10.2022): 15 Months After Takeover, Islamic Emirate Not Recognized by World, https://tolonews.com/afghanistan-180523, Zugriff 4.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;

?        UNSC - United Nations Security Council (n.da): ABDUL SALAM HANAFI ALI MARDAN QUL, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/abdul-salam-hanafi-ali-mardan-qul, Zugriff 4.1.2023;

?        UNSC - United Nations Security Council (n.db): AMIR KHAN MOTAQI, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/amir-khan-motaqi, Zugriff 4.1.2023;

?        UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023): Letter dated 23 May 2023 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023;

?        VOA - Voice of America (6.5.2023): China Asks Afghanistan’s Taliban to Address Terrorism Worries, https://www.voanews.com/a/china-asks-afghanistan-s-taliban-to-address-neighbors-terrorism-worries/7081901.html, Zugriff 23.8.2023;

?        VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023;

?        VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023;

?        VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023;

?        WP - Washington Post, The (5.6.2023): Taliban moving senior officials to Kandahar. Will it mean a harder line?, https://www.washingtonpost.com/world/2023/06/04/kandahar-taliban-akhundzada-afghanistan/, Zugriff 22.8.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-09-15 15:51

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).

UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

?        19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

?        1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

?        22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

?        17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

?        14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)

?        1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)

Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).

Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).

Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023;

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;

?        UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023;

Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the-group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023;

?        DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023;

?        FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media-criticism, Zugriff 31.1.2023;

?        Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz - Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 31.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022;

?        HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023;

?        Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023;

?        NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023;

?        ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2023-09-21 13:03

STDOK-OSIF 7.9.2023a

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 23.8.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 23.8.2023).

Nord-Afghanistan

West-Afghanistan

Zentral-Afghanistan

Ost-Afghanistan

Süd-Afghanistan

Badakhshan

Badghis

Bamyan

Khost

Helmand

Baghlan

Farah

Daikundi

Kabul

Kandahar

Balkh

Herat

Ghazni

Kapisa

Zabul

Faryab

Nimroz

Ghor

Kunar

 

Jawzjan

 

Maidan Wardak

Laghman

 

Kunduz

 

Parwan

Logar

 

Nuristan

 

Uruzgan

Nangarhar

 

Panjsher

 

 

Paktia

 

Samangan

 

 

Paktika

 

Sar-e Pul

 

 

 

 

Takhar

 

 

 

 

Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln "Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen" angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen ... usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023;

?        ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban, Zugriff 20.12.2022;

?        NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;

?        STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023;

Kabul-Stadt

Letzte Änderung 2023-09-21 13:03

[ … ]

STDOK-OSIF 7.9.2023b

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000?? (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a). Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000?? (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a).

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2022

Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vgl. HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vergleiche HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vergleiche TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).

Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen (BAMF 1.7.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022).

Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 3.4.2022).Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 3.4.2022).

Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vgl. RFE/RL 29.4.2022).Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vergleiche RFE/RL 29.4.2022).

Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022).

Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022).Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022).

Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vergleiche WZ 2.8.2022).

Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022).

Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022).Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022).

Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vgl. ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vgl. VOA 23.9.2022). Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vergleiche ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vergleiche VOA 23.9.2022).

Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vgl. Afintl 3.10.2022).Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vergleiche Afintl 3.10.2022).

Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vgl. AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vgl. Anews 8.10.2022).Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vergleiche AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vergleiche Anews 8.10.2022).

Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022).

Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vgl. AaNe 23.11.2022).Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vergleiche AaNe 23.11.2022).

Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vgl. AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vgl. VOA 2.12.2022).Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vergleiche AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vergleiche VOA 2.12.2022).

Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vgl. VOA 12.12.2022).Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vergleiche VOA 12.12.2022).

2023

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).

Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vergleiche BBC 12.1.2023).

Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vgl. KaN 27.2.2023). Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vergleiche KaN 27.2.2023).

Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 22.3.2023).Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 22.3.2023).

Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (23.11.2022): Five Members of a Family Killed in a Mosque in Kabul, Says Taliban Spokesperson , https://8am.media/eng/five-members-of-a-family-killed-in-a-mosque-in-kabul-says-taliban-spokesperson, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (13.2.2022): Gunmen Raid University Professor’s House in Kabul, Beat His Wife and Daughter, https://8am.media/eng/gunmen-raid-university-professors-house-in-kabul-beat-his-wife-and-daughter, Zugriff 20.12.2022;

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (2019): Kabul Unpacked, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 30.8.2023;

?        AJ - Al Jazeera (27.3.2023): Six killed in suicide attack near Afghan foreign ministry, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/27/blast-near-afghanistan-foreign-ministry-kills-at-least-two-ngo, Zugriff 7.8.2023;

?        AJ - Al Jazeera (5.1.2023): Taliban says eight ISIL fighters killed in raids in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/5/taliban-says-eight-isil-fighters-killed-in-raids-in-afghanistan, Zugriff 18.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (5.10.2022): Four killed in bombing at Afghan Interior Ministry mosque, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/5/several-killed-in-bombing-at-afghan-interior-ministry-mosque, Zugriff 17.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (25.5.2022): Afghanistan: Deadly explosions hit Kabul, Mazar-i-Sharif, https://www.aljazeera.com/news/2022/5/25/afghanistan-deadly-explosions-hit-kabul-mazar-e-sharif, Zugriff 20.12.2022;

?        ANI - Asian News International (6.3.2022): Another Afghan university professor goes missing who criticized Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/another-afghan-university-professor-goes-missing-who-criticized-taliban20220306191656/, Zugriff 24.1.2023;

?        AP - Associated Press (5.1.2023): Afghan Taliban kill 8 in raids of IS hideouts in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-kabul-taliban-pakistan-d4e2d5454ff803523e814dd4194ed8ef, Zugriff 18.1.2023;

?        AP - Associated Press (5.12.2022): IS suspect arrested in Pakistan Embassy attack in Kabul, https://apnews.com/article/afghanistan-islamic-state-group-shootings-pakistan-south-asia-05896f1f1710c66d638e0bb515c23bab, Zugriff 17.1.2023;

?        AP - Associated Press (5.10.2022): Suicide bomber strikes at a center of Taliban power, kills 4, https://apnews.com/article/afghanistan-kabul-taliban-4c44e23e7ea247321ffa5f4feffa112b, Zugriff 17.1.2023;

?        AP - Associated Press (18.8.2022): Police: Death toll in Afghan capital mosque bombing now 21, https://apnews.com/article/afghanistan-islamic-state-group-religion-bombings-kabul-8508d3cfff7f58bb6c2a77ee3c2d8a72, Zugriff 17.1.2023;

?        Aamaj - Aamaj News (23.11.2022): Five members of family killed in mosque in Kabul, https://aamajnews24.com/five-members-of-family-killed-in-mosque-in-kabul, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (3.10.2022): Death toll in September 30 Attack in Western Kabul Increases to 53, Says UNAMA, https://www.afintl.com/en/202210033433, Zugriff 17.1.2023;

?        AnA - Anadolu Agency (23.9.2022): 7 killed, 41 injured in car bombing near Kabul mosque, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/7-killed-41-injured-in-car-bombing-near-kabul-mosque/2693080, Zugriff 17.1.2023;

?        Anews - Anews (8.10.2022): Roadside bomb hits minibus in Kabul, https://www.anews.com.tr/asia/2022/10/08/roadside-bomb-hits-minibus-in-kabul, Zugriff 17.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C__Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan – Januar bis Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082886/briefingnotes-zf-hj-1-2022-afghanistan.pdf, Zugriff 20.12.2022;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2023): Afghanistan: Deadly suicide bombing outside foreign ministry, https://www.bbc.com/news/world-asia-64239443, Zugriff 18.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (18.8.2022): Afghanistan: Deadly blast rips through crowded Kabul mosque, https://www.bbc.com/news/world-asia-62581102, Zugriff 17.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (11.8.2022): Rahimullah Haqqani: Afghan cleric killed by bomb hidden in artificial leg - reports, https://www.bbc.com/news/world-asia-62508070, Zugriff 17.1.2023;

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023;

?        FR24 - France 24 (3.10.2022): Death toll tops 50 in suicide attack on female Afghan students, UN says, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20221003-death-toll-rises-in-afghan-suicide-attack-on-female-students-in-exam-centre, Zugriff 17.1.2023;

?        FR24 - France 24 (25.5.2022): Several killed in string of bomb attacks in Afghanistan, https://www.france24.com/en/middle-east/20220525-four-bomb-attacks-kill-at-least-12-in-afghanistan, Zugriff 20.12.2022;

?        HRW - Human Rights Watch (1.3.2022): In Afghanistan, Burning Our Past to Protect Our Future, https://www.hrw.org/news/2022/03/01/afghanistan-burning-our-past-protect-our-future, Zugriff 25.1.2023;

?        India Today - India Today (21.9.2022): 3 killed, 13 injured in blast at Kabul restaurant, https://www.indiatoday.in/world/story/kabul-restaurant-explosion-death-injuries-islamic-states-attack-2003133-2022-09-21, Zugriff 17.1.2023;

?        KP - Khaama Press (11.9.2022): West Kabul Twin Explosions: Up to 16 Injuries , https://www.khaama.com/west-kabul-twin-explosions-up-to-16-injuries-57647, Zugriff 17.1.2023;

?        KP - Khaama Press (6.9.2022): Deadly Suicide Attack Outside Russian Embassy in Kabul: ISIS Takes Responsibility - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/deadly-suicide-attack-outside-russian-embassy-in-kabul-isis-takes-responsibility-35768, Zugriff 12.1.2023;

?        KP - Khaama Press (3.4.2022): Explosion at Kabul stock market wounds 10, https://www.khaama.com/explosion-at-kabul-stock-market-wounds-10-765987687/, Zugriff 24.1.2023;

?        KaN - Kabul Now (22.3.2023): Taliban claims to have killed three ISKP members in Kabul, https://kabulnow.com/2023/03/taliban-claims-to-have-killed-three-iskp-members-in-kabul, Zugriff 7.8.2023;

?        KaN - Kabul Now (27.2.2023): Taliban: Sunday night raid killed 2 ISKP members in Kabul, https://kabulnow.com/2023/02/taliban-sunday-night-raid-killed-2-iskp-members-in-kabul, Zugriff 7.8.2023;

?        MEHR - Mehr News Agency (23.2.2023): Senior Taliban cmdr. killed in Kabul bomb explosion, https://en.mehrnews.com/news/197742/Senior-Taliban-cmdr-killed-in-Kabul-bomb-explosion, Zugriff 7.8.2023;

?        NPR - National Public Radio (13.12.2022): China urges citizens to leave Afghanistan after Kabul attack, https://www.npr.org/2022/12/13/1142479574/china-urges-citizens-to-leave-afghanistan-after-kabul-attack, Zugriff 17.1.2023;

?        NPS - Naval Postgraduate School (n.da): Kabul Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/kabul?inheritRedirect=true, Zugriff 20.11.2021;

?        NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (n.d): Kabul province background profile, https://elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 20.12.2022;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (8.10.2022): 5 wounded as bomb rips through bus in Kabul, https://pajhwok.com/2022/10/08/5-wounded-as-bomb-rips-through-bus-in-kabul, Zugriff 17.1.2023;

?        REU - Reuters (1.1.2023): Blast outside Kabul’s military airport, multiple casualties, interior ministry says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/blast-outside-kabuls-military-airport-multiple-casualties-feared-interior-2023-01-01, Zugriff 18.1.2023;

?        REU - Reuters (2.12.2022): Afghan capital hit by attacks near ex-PM Hekmatyar’s office, Pakistan Embassy, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/kabul-hit-by-attack-near-office-former-afghan-pm-hekmatyar-sources-2022-12-02, Zugriff 17.1.2023;

?        REU - Reuters (22.10.2022): Taliban kill six Islamic State members in raid in Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-kill-six-islamic-state-members-raid-afghan-capital-spokesman-2022-10-22, Zugriff 17.1.2023;

?        REU - Reuters (5.8.2022): Blast in Kabul, Afghanistan kills 8; Islamic State claims responsibility, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/blast-hits-afghanistans-capital-kabul-official-2022-08-05, Zugriff 17.1.2023;

?        REU - Reuters (28.2.2022): Taliban begin house searches, sparking fear, diplomatic criticism, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-begin-house-searches-sparking-fear-diplomatic-criticism-2022-02-28/, Zugriff 24.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.1.2023): At Least 10 Killed In Suicide Bombing In Kabul Claimed By Islamic State Affiliate, https://www.rferl.org/a/afghanistan-suicide-bombing-kabul/32218847.html, Zugriff 18.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.1.2023): Several Killed, Injured In Blast At Kabul’s Military Airport, https://www.rferl.org/a/afghanistan-blast-military-airport/32202981.html, Zugriff 18.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.4.2022): Explosion At Kabul Mosque Kills At Least 10, Injures 30, https://gandhara.rferl.org/a/kabul-explosion-mosque/31827314.html, Zugriff 24.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.3.2022): Afghan-Canadian Aid Worker Reappears After Weeks In Taliban Detention, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-aid-worker-disappeared-taliban/31745004.html, Zugriff 24.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.2.2022): Detained Women Activists In Afghanistan Apparently Forced To Confess Before Release, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-women-activists-forced-confessions/31718590.html, Zugriff 24.1.2023;

?        STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023b): Karte: Kabul, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/rc3T9scnmqxbf9H, Zugriff 26.9.2023;

?        TN - Tolonews (2.8.2022): Biden: Al Qaeda Chief Zawahiri Killed in US Drone Strike in Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-179219, Zugriff 20.12.2022;

?        TN - Tolonews (18.6.2022): Attack on Gurdwara in Kabul Faces Strong Reactions, https://tolonews.com/afghanistan-178538, Zugriff 12.1.2023;

?        TN - Tolonews (5.3.2022): Professor Missing Since Friday Evening, https://tolonews.com/afghanistan-176980, Zugriff 24.1.2023;

?        ToI - Times of India, The (6.1.2023): Two back to back explosions hit west of Kabul, three injured, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/two-back-to-back-explosions-hit-west-of-kabul-three-injured/articleshow/94127967.cms, Zugriff 17.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        VOA - Voice of America (27.3.2023): Suicide Blast in Kabul Kills 6, https://www.voanews.com/a/kabul-suicide-blast/7023350.html, Zugriff 7.8.2023;

?        VOA - Voice of America (27.2.2023): Taliban Forces Kill Top IS Commanders in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/taliban-forces-kill-top-is-commanders-in-afghanistan-/6981441.html, Zugriff 7.8.2023;

?        VOA - Voice of America (14.2.2023): Taliban Raid IS Hideout in Kabul Amid Terror Threat to Diplomatic Missions, https://www.voanews.com/a/taliban-raid-is-hideout-in-kabul-amid-terror-threat-to-diplomatic-missions/6962139.html, Zugriff 7.8.2023;

?        VOA - Voice of America (12.12.2022): Attack on Kabul Hotel Housing Chinese Nationals Leaves 3 Assailants Dead, https://www.voanews.com/a/attack-on-kabul-hotel-housing-chinese-nationals-leaves-3-assailants-dead-/6872651.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (5.12.2022): Taliban Claim Arrest of IS Gunman in Attack on Pakistan Envoy, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-arrest-of-is-gunman-in-attack-on-pakistan-envoy/6862600.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (2.12.2022): Attack Near Ex-Afghan PM Hekmatyar’s Office Injures Two, His Party Says, https://www.voanews.com/a/attack-near-ex-afghan-pm-hekmatyar-s-office-injures-two-his-party-says/6859549.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (22.10.2022): Taliban Claim to Have Killed 9 ISIS-K Fighters, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-to-have-killed-9-isis-k-fighters/6801204.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (23.9.2022): Blast Near Mosque in Afghan Capital Kills at Least 7 Worshippers, https://www.voanews.com/a/kabul-afghanistan-mosque-blast/6760126.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (11.8.2022): Islamic State Bomber Kills Top Taliban Cleric in Kabul, https://www.voanews.com/a/suicide-blast-in-afghan-capital-kills-top-taliban-cleric/6697574.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (5.8.2022): Islamic State Bombing Kills 8 Afghan Shiite Mourners in Kabul, https://www.voanews.com/a/taliban-bombing-hits-shiite-area-of-kabul/6688865.html, Zugriff 17.1.2023;

?        WZ - Wiener Zeitung (2.8.2022): USA: Haben Al-Kaida-Chef bei CIA-Einsatz getötet, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2156746-USA-Haben-Al-Kaida-Chef-bei-CIA-Einsatz-getoetet.html, Zugriff 20.12.2022;

Nord-Afghanistan

Letzte Änderung 2023-09-21 13:02

STDOK-OSIF 8.9.2023a

Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o.D.b).

[ … ]

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak.

Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak.

Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari

Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab

Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan

Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa

Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal

Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar

Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Dara-e-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab

Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala

Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala

Quellen

?        NPS - Naval Postgraduate School (n.db): Northern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/northern-afghanistan, Zugriff 22.10.2021;

?        NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;

?        STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023a): Karte: Nordafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/qFdyXZs57TRQWdJ, Zugriff 26.9.2023;

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Letzte Änderung 2023-09-18 13:56

2022

In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 1.7.2022; vgl. ANI 2.2.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.1.2022; vgl. BAMF 1.7.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 1.7.2022; vergleiche ANI 2.2.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.1.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).

Am 18.1.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 1.7.2022 vgl. 8am 25.5.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 1.7.2022).Am 18.1.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 1.7.2022 vergleiche 8am 25.5.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 1.7.2022).

Am 28.1.2022 wurden bis zu zwei ehemalige Soldaten durch Unbekannte in der Provinz Kunduz getötet. Die Kriminalitätsrate war in der Provinz zuvor gestiegen (BAMF 1.7.2022; vgl.8am 28.1.2022).

Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 30.1.2022).Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 30.1.2022).

Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie "illegale Beziehungen" hatten (BAMF 1.7.2022; vgl. Rukhshana 20.2.2022).Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie "illegale Beziehungen" hatten (BAMF 1.7.2022; vergleiche Rukhshana 20.2.2022).

Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit von Unbekannten gezielt getötet (USAID 28.2.2022; vgl. WHO 6.3.2022).Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit von Unbekannten gezielt getötet (USAID 28.2.2022; vergleiche WHO 6.3.2022).

Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 1.7.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vgl. TN 2.3.2022).Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 1.7.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vergleiche TN 2.3.2022).

In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022).In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022).

Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.4.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.4.2022; vgl. BBC 21.4.2022).Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.4.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.4.2022; vergleiche BBC 21.4.2022).

Am 22.4.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.4.2022; vgl. BBC 22.4.2022a).Am 22.4.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.4.2022; vergleiche BBC 22.4.2022a).

Am 28.4.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022a).Am 28.4.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022a).

Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 5.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 5.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022).

Am 16.5.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.5.2022; vgl. ANI 17.5.2022).Am 16.5.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.5.2022; vergleiche ANI 17.5.2022).

Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des 209. Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 20.5.2022).Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des 209. Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 20.5.2022).

Am 25.5.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022).

Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.6.2022; vgl. AI 16.6.2022).Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.6.2022; vergleiche AI 16.6.2022).

Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 5.6.2022).Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 5.6.2022).

Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.6.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben Weitere verletzt (HiT 17.6.2022; vgl. AJ 17.6.2022).Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.6.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben Weitere verletzt (HiT 17.6.2022; vergleiche AJ 17.6.2022).

Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 1.7.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von Taliban-Kräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.8.2022; vgl. REU 17.8.2022).Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 1.7.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von Taliban-Kräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.8.2022; vergleiche REU 17.8.2022).

Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vgl. AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).

Am 15.11.2022 wurden in Mazar-e Sharif fünf Menschen bei einer Explosion getötet (PAN 16.11.2022).

Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und Weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vgl. BBC 30.11.2022).Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und Weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vergleiche BBC 30.11.2022).

Am 6.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 6.12.2022; vgl. AJ 6.12.2022).Am 6.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 6.12.2022; vergleiche AJ 6.12.2022).

2023

Weiterhin werden viele Personen aus der Provinz Panjsher dem Widerstand zugeordnet und sehen sich in Kabul und anderen Landesteilen einer fortgesetzten Verfolgung bzw. Diskriminierung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (AA 26.6.2023).

Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in der Provinz Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vgl. Afintl 8.2.2023).Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in der Provinz Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vergleiche Afintl 8.2.2023).

Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum der Provinz Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023; vgl. Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führten die NRF laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum der Provinz Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023; vergleiche Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führten die NRF laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 8.3.2023).In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 8.3.2023).

Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur der Provinz Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich der ISKP bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vgl. GD 9.3.2023).Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur der Provinz Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich der ISKP bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vergleiche GD 9.3.2023).

Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vgl. VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vgl. RSF 14.3.2023).Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vergleiche VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vergleiche RSF 14.3.2023).

Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vgl. Afintl 15.3.2023).Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vergleiche Afintl 15.3.2023).

Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in der Provinz Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vgl. ExT 27.3.2023).Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in der Provinz Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vergleiche ExT 27.3.2023).

Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan-Freedom-Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vgl. 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vgl. KaN 14.4.2023).Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan-Freedom-Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vergleiche 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vergleiche KaN 14.4.2023).

Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vgl. 8am 7.5.2023).Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vergleiche 8am 7.5.2023).

Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vgl. BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023).Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vergleiche BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (n.d): NRF Takeovers 10 Villages in Versaj, Takhar Province, https://8am.media/eng/nrf-takeovers-10-villages-in-versaj-takhar-province/, Zugriff 17.6.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (7.5.2023): Taliban and NRF Engage in Fierce Battle in Baghlan Province: Casualties Reported on Both Sides, https://8am.media/eng/taliban-and-nrf-engage-in-fierce-battle-in-baghlan-province-casualties-reported-on-both-sides, Zugriff 8.8.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (14.4.2023): Taliban Detains Around 100 People Following Recent Clashes in Salang District, https://8am.media/eng/taliban-detains-around-100-people-following-recent-clashes-in-salang-district, Zugriff 8.8.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (15.3.2023): 2 NRF Members & 8 Taliban Fighters Killed in Andarab District of Baghlan, Says NRF, https://www.afintl.com/en/202303158005, Zugriff 7.8.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (28.2.2023): NRF Troops Launch Attack on Taliban HQ in Takhar’s Dashti Qala District, https://8am.media/eng/nrf-troops-launch-attack-on-taliban-hq-in-takhars-dashti-qala-district, Zugriff 7.8.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (20.12.2022): Rocket Attacks on Panjshir’s Dara and Parwan’s Salang District-Buildings, https://8am.media/eng/rocket-attacks-on-panjshirs-dara-and-parwans-salang-district-buildings/, Zugriff 20.12.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (6.12.2022): 7 Killed, 6 Injured in Mazar-E-Sharif Blast, Claims Taliban, https://8am.media/eng/7-killed-6-injured-in-mazar-e-sharif-blast-claims-taliban, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (23.10.2022): 8 Taliban Fighters Killed, 6 Injured in Fighting Against NRF Forces in Takhar Province, https://8am.media/eng/8-taliban-fighters-killed-6-injured-in-fighting-against-nrf-forces-in-takhar-province, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (13.10.2022): NRF in Panjshir Claims Irreparable Damage on the Taliban, But The Taliban Rejects Ground Realities, https://8am.media/eng/nrf-in-panjshir-claims-irreparable-damage-on-the-taliban-but-the-taliban-rejects-ground-realities, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (17.8.2022): NRF Kills 5, Injures 4 Taliban Fighters in Baghlan Province, https://8am.media/eng/nrf-kills-5-injures-4-taliban-fighters-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (14.8.2022): Taliban Holds Local Residents Accountable for Any NRF Movement in Farkhar, Takhar, https://8am.media/eng/taliban-holds-local-residents-accountable-for-any-nrf-movement-in-farkhar-takhar, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (5.6.2022): Taliban Uses Biometric Devices to Check Military Background of Passengers in Panjsher, https://8am.media/eng/taliban-uses-biometric-devices-to-check-military-background-of-passengers-in-panjshir/, Zugriff 20.12.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (25.5.2022): A Taliban Vehicle Targeted by Magnetic Roadside Mine in Panjshir, https://8am.media/eng/a-taliban-vehicle-targeted-by-magnetic-roadside-mine-in-panjshir, Zugriff 20.12.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (29.3.2022): Heavy Clash Between Taliban and National Resistance Forces, 11 Taliban Militants and 2 Resistance Forces Killed, https://8am.media/eng/heavy-clash-among-taliban-and-national-resistance-front-forces-reported-in-panjshir-province/, Zugriff 20.12.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (28.1.2022): Gunmen in Military Uniforms Kill Two Brothers in Kunduz, https://8am.media/eng/gunmen-dressed-in-military-uniforms-kill-two-brothers-in-kunduz/, Zugriff 20.12.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (17.1.2022): NRF Claims to Have Killed Three Taliban Forces in Takhar, https://8am.media/eng/nrf-claims-to-have-killed-three-taliban-forces-in-takhar, Zugriff 20.12.2022;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.3.2022): ACLED Regional Overview – South Asia and Afghanistan (19-25 February 2022), https://reliefweb.int/report/afghanistan/acled-regional-overview-south-asia-and-afghanistan-19-25-february-2022, Zugriff 20.12.2022;

?        AI - Amnesty International (16.6.2022): Afghanistan: Taliban must immediately stop unlawful killings and arbitrary arrests in Panjsher, https://www.ecoi.net/en/document/2074364.html, Zugriff 20.12.2022;

?        AJ - Al Jazeera (8.6.2023): At least 11 killed in Afghanistan mosque explosion, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/8/at-least-11-killed-in-afghanistan-mosque-explosion, Zugriff 8.8.2023;

?        AJ - Al Jazeera (12.3.2023): ISIL claims attack targeting journalists in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/12/is-claims-attack-targeting-afghan-journalists-in-mazar-i-sharif, Zugriff 7.8.2023;

?        AJ - Al Jazeera (6.12.2022): At least seven killed in northern Afghanistan roadside blast, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/6/at-least-seven-killed-in-northern-afghanistan-roadside-blast, Zugriff 17.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (30.11.2022): Students among 15 killed in Afghan school explosion, https://www.aljazeera.com/news/2022/11/30/at-least-15-killed-in-afghanistan-school-bombing-says-official, Zugriff 17.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (14.9.2022): Taliban says 40 rebels killed in northern Afghanistan’s Panjshir, https://www.aljazeera.com/news/2022/9/14/taliban-says-40-rebels-killed-in-northern-afghanistans-panjshir, Zugriff 17.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (17.6.2022): One killed, several wounded in Afghan mosque bombing, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/17/one-killed-several-wounded-in-afghan-mosque-bombing-police, Zugriff 20.12.2022;

?        AJ - Al Jazeera (25.5.2022): Afghanistan: Deadly explosions hit Kabul, Mazar-i-Sharif, https://www.aljazeera.com/news/2022/5/25/afghanistan-deadly-explosions-hit-kabul-mazar-e-sharif, Zugriff 20.12.2022;

?        AJ - Al Jazeera (28.4.2022): Twin blasts kill at least nine in northern Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/28/blasts-on-two-vehicles-in-northern-afghanistan-kills-at-least-9, Zugriff 20.12.2022;

?        AMU - Amu Tv (13.12.2022): Afghanistan: Three NRF commanders captured by Taliban, https://amu.tv/en/27600, Zugriff 17.1.2023;

?        AMU - Amu Tv (4.10.2022): NRF loses control over Shekay district in Badakhshan, https://amu.tv/en/19636, Zugriff 23.1.2023;

?        ANI - Asian News International (17.5.2022): Clash breaks out between Tajik border guards, Taliban forces at Afgan border, https://www.aninews.in/news/world/asia/clash-breaks-out-between-tajik-border-guards-taliban-forces-at-afgan-border20220517234011/, Zugriff 20.12.2022;

?        ANI - Asian News International (2.2.2022): Uzbek-Pashtun ethnic fissures deepen in Afghanistan with the arrest of Taliban stalwart Makhdoom Alam, https://www.aninews.in/news/world/asia/uzbek-pashtun-ethnic-fissures-deepen-in-afghanistan-with-the-arrest-of-taliban-stalwart-makhdoom-alam20220202182454, Zugriff 20.12.2022;

?        AP - Associated Press (11.3.2023): Bomb kills 1, wounds 8 at press award event in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-journalists-bomb-41b8ffda561d100b0f1c7b3b47940f1c, Zugriff 7.8.2023;

?        ATN - Ariana Television Network (8.2.2023): IED attached to motorcycle detonated in Faryab, https://www.ariananews.af/ied-attached-to-motorcycle-detonated-in-faryab, Zugriff 4.8.2023;

?        Aamaj - Aamaj News (10.10.2022): Taliban chief of staff goes to Badakhshan amid recent unrest, increasing attacks of NRF forces, https://aamajnews24.com/taliban-459, Zugriff 17.1.2023;

?        Aamaj - Aamaj News (21.8.2022): Three Taliban fighters killed by NRF forces in Kalafgan, Takhar, https://aamajnews24.com/taliban-takhar-11, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (15.3.2023): 2 NRF Members & 8 Taliban Fighters Killed in Andarab District of Baghlan, Says NRF, https://www.afintl.com/en/202303158005, Zugriff 7.8.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (8.2.2023): Explosion Injures Six, Including Three Taliban Members, in Faryab, https://www.afintl.com/en/202302084960, Zugriff 4.8.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (26.12.2022): Taliban Wages Full-Scale Attack On NRF Forces in Northern Afghanistan, https://www.afintl.com/en/202212262700, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (12.12.2022): Two NRF Fighters Killed, 13 Others Wounded in Baghlan, https://www.afintl.com/en/202212129390, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (11.10.2022a): National Resistance Front and IS-K Can’t Win, Says Taliban Governor, https://www.afintl.com/en/202210113330, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (4.10.2022): Shekay District in Badakhshan Not Under NRF Control, But Local Taliban Officials Captured, https://www.afintl.com/en/202210047873, Zugriff 23.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (15.8.2022): 25 Taliban Members Killed, 40 Others Captured in Panjshir Operation, Claims NRF, https://www.afintl.com/en/202208155003, Zugriff 17.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C__Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan – Januar bis Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082886/briefingnotes-zf-hj-1-2022-afghanistan.pdf, Zugriff 20.12.2022;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (8.6.2023): Afghanistan blast: Taliban officials targeted at mosque prayers, https://www.bbc.com/news/world-asia-65842605, Zugriff 8.8.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2023): Afghanistan blast: Taliban governor killed in his office, https://www.bbc.com/news/world-asia-64899335?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 15.5.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (30.11.2022): Students killed as bomb blast hits Afghan school, https://www.bbc.com/news/world-asia-63806005, Zugriff 17.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (22.4.2022a): Afghanistan: Kunduz mosque attacked during Friday prayers, https://www.bbc.com/news/world-asia-61191643, Zugriff 20.12.2022;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (21.4.2022): Afghanistan: 'Blood and fear everywhere' after deadly IS blast, https://www.bbc.com/news/world-asia-61174991, Zugriff 20.12.2022;

?        BuS - Business Standard (5.3.2022): Taliban urges people to hand over weapons amid house-to-house searches, https://www.business-standard.com/article/international/taliban-urges-people-to-handover-weapons-amid-house-to-house-searches-122030500339_1.html, Zugriff 20.12.2022;

?        Crisis 24 - Crisis24 (23.2.2023): Explosion reported near Sar Chowk area of central Taloqan, Takhar Province, Afghanistan, late Feb. 23;..., https://crisis24.garda.com/alerts/2023/02/afghanistan-explosion-occurs-in-central-taloqan-takhar-province-late-feb-23, Zugriff 7.8.2023;

?        DW - Deutsche Welle (21.4.2022): Afghanistan: Deadly bomb attack hits mosque in Mazar-e-Sharif, https://www.dw.com/en/afghanistan-deadly-bomb-attack-hits-mosque-in-mazar-e-sharif/a-61536759, Zugriff 20.12.2022;

?        ExT - Express Tribune, The (27.3.2023): Maulvi Ziauddin, ISKP second-in-command, killed in Afghanistan, https://tribune.com.pk/story/2408442/maulvi-ziauddin-iskp-second-in-command-killed-in-afghanistan, Zugriff 7.8.2023;

?        FR24 - France 24 (25.5.2022): Several killed in string of bomb attacks in Afghanistan, https://www.france24.com/en/middle-east/20220525-four-bomb-attacks-kill-at-least-12-in-afghanistan, Zugriff 20.12.2022;

?        GD - Guardian, The (9.3.2023): Taliban governor known for fighting Islamic State killed in suicide attack, https://www.theguardian.com/world/2023/mar/09/taliban-governor-known-for-fighting-islamic-state-killed-in-suicide-attack, Zugriff 7.8.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (10.6.2022): Afghanistan: Taliban Torture Civilians in Panjsher, https://www.ecoi.net/en/document/2074498.html, Zugriff 20.12.2022;

?        HiT - Hindustan Times (17.6.2022): One killed, several wounded in Afghan mosque bombing, https://www.hindustantimes.com/world-news/one-killed-several-wounded-in-afghan-mosque-bombing-police-101655486816072.html, Zugriff 20.12.2022;

?        KP - Khaama Press (23.2.2023): Explosion at least kills four in Afghanistan’s Takhar Province, https://www.khaama.com/explosion-at-least-kills-four-in-afghanistans-takhar-province, Zugriff 7.8.2023;

?        KP - Khaama Press (21.8.2022): Taliban Supreme Leader Appoints Special Military Commander for Panjshir Province - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/taliban-supreme-leader-appoints-special-military-commander-for-panjshir-province-678890, Zugriff 17.1.2023;

?        KP - Khaama Press (20.5.2022): The Afghanistan Freedom Movement Group Claims Responsibility for Today’s Explosion of Mazar-e-Sharif, https://www.khaama.com/the-afghanistan-freedom-movement-group-claims-responsibility-for-todays-explosion-of-mazar-e-sharif46382/, Zugriff 20.12.2022;

?        KP - Khaama Press (16.5.2022): Taliban Forces Clash with the Tajik Border Guards Near Sher Khan Bandar, https://www.khaama.com/taliban-forces-clash-with-the-tajik-border-guards-near-sher-khan-bandar85939/, Zugriff 20.12.2022;

?        KaN - Kabul Now (10.6.2023): ISKP claims responsibility for mosque blast in Badakhshan province, https://kabulnow.com/2023/06/iskp-claims-responsibility-for-mosque-blast-in-badakhshan-province, Zugriff 8.8.2023;

?        KaN - Kabul Now (9.5.2023): NRF claims 25 Taliban killed and wounded in 10 hour battle in Khost district of Baghlan, https://kabulnow.com/2023/05/nrf-claims-killing-and-wounding-25-taliban-soldiers, Zugriff 8.8.2023;

?        KaN - Kabul Now (14.4.2023): Afghanistan Freedom Front accuses Taliban of denying funeral prayers for its fighters, https://kabulnow.com/2023/04/afghanistan-freedom-front-accuses-taliban-of-denying-funeral-prayers-for-its-fighters, Zugriff 8.8.2023;

?        KaN - Kabul Now (12.4.2023): Anti-Taliban armed front yet to confirm the death of its senior commander Akmal Ameer – KabulNow, https://kabulnow.com/2023/04/anti-taliban-armed-front-yet-to-confirm-the-death-of-its-senior-commander-akmal-ameer, Zugriff 8.8.2023;

?        KaN - Kabul Now (27.3.2023): Taliban claims killing of ISKP's second-in-command in Balkh night raids, https://kabulnow.com/2023/03/taliban-claims-killing-of-iskps-second-in-command-in-balkh-night-raids, Zugriff 7.8.2023;

?        KaN - Kabul Now (8.3.2023): Taliban claims to have killed 8 opposition fighters in Mazar-i-Sharif, https://kabulnow.com/2023/03/taliban-claims-to-have-killed-8-opposition-fighters-in-mazar-i-sharif, Zugriff 7.8.2023;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (16.11.2022): 5 people injured in Balkh bomb blast, https://pajhwok.com/2022/11/16/5-people-injured-in-balkh-bomb-blast, Zugriff 17.1.2023;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (23.4.2022): Last week deadliest since regime change last year, https://pajhwok.com/2022/04/23/last-week-deadliest-since-regime-change-last-year/, Zugriff 20.12.2022;

?        REU - Reuters (17.8.2022): Taliban kill one of their ex-leaders from minority Hazara community, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-kill-one-their-ex-leaders-minority-hazara-community-2022-08-17, Zugriff 21.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.6.2022): Taliban Accused Of Forced Evictions As Fighting Intensifies In Northern Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-forced-evictions-northern-afghanistan/31887719.html, Zugriff 20.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.1.2022): Taliban's Arrest Of Ethnic Uzbek Commander Sparks Clashes In Northern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/taliban-arrest-uzbek-commander-clashes/31677178.html, Zugriff 20.12.2022;

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (14.3.2023): Mazar-i-Sharif bombing – “biggest attack” on Afghan journalists in months, https://rsf.org/en/mazar-i-sharif-bombing-biggest-attack-afghan-journalists-months, Zugriff 7.8.2023;

?        RY - Reporterly (10.5.2022): Panjshir- The Valley Of Lions Is Caged, Tortured, But Not Defeated As It Opposes Taliban With Full Might, https://reporterly.net/latest-stories/panjshir-the-valley-of-lions-is-caged-tortured-but-not-defeated-as-it-opposes-taliban-with-full-might/, Zugriff 20.12.2022;? RY - Reporterly (10.5.2022): Panjshir- The Valley Of Lions römisch eins s Caged, Tortured, But Not Defeated As römisch eins t Opposes Taliban With Full Might, https://reporterly.net/latest-stories/panjshir-the-valley-of-lions-is-caged-tortured-but-not-defeated-as-it-opposes-taliban-with-full-might/, Zugriff 20.12.2022;

?        Rukhshana - Rukhshana Media (20.2.2022): A woman and a man were stoned to death in Badakhshan – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/a-woman-and-a-man-were-stoned-to-death-in-badakhshan, Zugriff 21.12.2022;

?        TN - Tolonews (2.3.2022): House-to-House Searches Enter 6th Day Despite Intl Criticism, https://tolonews.com/afghanistan-176938, Zugriff 20.12.2022;

?        USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.2.2022): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068668/2022-02-28_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_4.pdf, Zugriff 20.12.2022;

?        VOA - Voice of America (11.3.2023): Bomb Blast in Northern Afghanistan Kills 1, Wounds 5 Journalists, https://www.voanews.com/a/aghan-blast-kills-1-wounds-5/7000280.html, Zugriff 7.8.2023;

?        VOA - Voice of America (17.8.2022): Taliban Kill Rebel Commander from Minority Hazara Shiite Group, https://www.voanews.com/a/taliban-kill-rebel-commander-from-minority-hazara-shi-ite-group-/6705383.html, Zugriff 21.12.2022;

?        VOA - Voice of America (28.4.2022a): Twin Blasts in Northern Afghanistan Kill 9, https://www.voanews.com/a/twin-blasts-in-northern-afghanistan-kill-9-/6549518.html, Zugriff 20.12.2022;

?        WHO - World Health Organization (6.3.2022): Afghanistan Emergency Situation Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069051/AFG_WHO_EMERGENCY-SITUATION-REPORT-13-2022-February_28.pdf, Zugriff 20.12.2022;

West-Afghanistan

Letzte Änderung 2023-09-22 13:52

STDOK-OSIF 8.9.2023b

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran. Herat grenzt im Süden an die afghanischen Provinzen Farah, im Norden an Badghis und im Osten an Ghor. Im Norden grenzt die Provinz außerdem teilweise an Turkmenistan. Die Stadt Herat ist das größte und bedeutendste Stadtgebiet im Westen Afghanistans, in dem schätzungsweise 400.000 Heratis leben. Während Landwirtschaft und Viehzucht die Haupterwerbszweige in den ländlichen Distrikten der Provinz Herat sind, dominieren städtische Handels- und Industrieunternehmen die Wirtschaft von Herat-Stadt. Der Handel ist eng mit Iran verbunden (NPS o.D.c).

Provinz

Provinzhauptstadt

Bevölkerungszahl*

Badghis

Qala-i-Naw

569.150

Farah

Farah

583.420

Herat

Herat

2,234.660

Nimroz

Zaranj

190.430

NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Badghis: Ab Kamari, Bala Murghab (Murghab), Ghormach, Jawand, Muqur, Qadis, Qala-i-Naw

Farah: Anar Dara, Bakwa, Bala Buluk, Farah, Gulistan, Khak-i-Safed, Lash-i-Juwayn, Pur Chaman, Pushtrud, Qala-i-Kah (auch: Pusht e Koh Qala Ka), Shibkoh (auch: Sheb Koh Qala Ka)

Herat: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die temporären Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol, Zerko

Nimroz: Asl-e-Chakhansur, Char Burjak, Kang, Khashrod, Zaranj sowie der temporäre Distrikt Dularam

Quellen

?        NPS - Naval Postgraduate School (n.dc): Herat, https://nps.edu/web/ccs/herat, Zugriff 22.12.2022;

?        NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;

?        STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023b): Karte: West-Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/QZHWwFdPaMffnAe, Zugriff 26.9.2023;

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Letzte Änderung 2023-09-18 15:53

2022

Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat (PAN 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022), bei dem bis zu sieben Personen starben (REU 23.1.2022; vgl. TN 22.1.2022).Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat (PAN 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022), bei dem bis zu sieben Personen starben (REU 23.1.2022; vergleiche TN 22.1.2022).

Bei einem Erdbeben in Badghis am 17.1.2022 sind mindestens 26 Menschen gestorben und bis zu 1.000 Häuser zerstört worden (ANI 18.1.2022; vgl. UNOCHA 21.1.2022).Bei einem Erdbeben in Badghis am 17.1.2022 sind mindestens 26 Menschen gestorben und bis zu 1.000 Häuser zerstört worden (ANI 18.1.2022; vergleiche UNOCHA 21.1.2022).

Im Februar wurde in Qala-i-Naw, der Provinzhauptstadt von Badghis, bei einer Explosion eine Person getötet und 15 weitere verletzt (TN 11.2.2022; vgl. DAWN 11.2.2022).Im Februar wurde in Qala-i-Naw, der Provinzhauptstadt von Badghis, bei einer Explosion eine Person getötet und 15 weitere verletzt (TN 11.2.2022; vergleiche DAWN 11.2.2022).

Am 21.2.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 22.2.2022).Am 21.2.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 22.2.2022).

Im März 2022 wurde von einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen iranischen und afghanischen Grenzschutzbeamten in Nimroz berichtet (KP 8.3.2022; vgl. TN 10.3.2022a), wobei diese vom Verteidigungsminister der Taliban-Regierung später als "Missverständnis" bezeichnet wurde (TN 10.3.2022a; vgl. InB 9.3.2022). Drei Monate zuvor war es schon zu einem ähnlichen Zwischenfall gekommen (TN 22.12.2022; vgl. AJ 1.12.2021).Im März 2022 wurde von einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen iranischen und afghanischen Grenzschutzbeamten in Nimroz berichtet (KP 8.3.2022; vergleiche TN 10.3.2022a), wobei diese vom Verteidigungsminister der Taliban-Regierung später als "Missverständnis" bezeichnet wurde (TN 10.3.2022a; vergleiche InB 9.3.2022). Drei Monate zuvor war es schon zu einem ähnlichen Zwischenfall gekommen (TN 22.12.2022; vergleiche AJ 1.12.2021).

In Farah wurden am 30.3.2022 bei Kämpfen zwischen dem ISKP und den Taliban mehrere Leibwächter eines Taliban-Kommandeurs getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 1.4.2022).In Farah wurden am 30.3.2022 bei Kämpfen zwischen dem ISKP und den Taliban mehrere Leibwächter eines Taliban-Kommandeurs getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 1.4.2022).

Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April bis zu fünf Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt, darunter auch Kinder (AP 1.4.2022; vgl. DW 2.4.2022).Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April bis zu fünf Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt, darunter auch Kinder (AP 1.4.2022; vergleiche DW 2.4.2022).

Am 2.9.2022 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Herat zwischen 18 und 46 Menschen getötet, darunter ein prominenter, den Taliban nahestehender Geistlicher, und weitere verletzt (AnA 2.9.2022; vgl. BBC 2.9.2022).Am 2.9.2022 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Herat zwischen 18 und 46 Menschen getötet, darunter ein prominenter, den Taliban nahestehender Geistlicher, und weitere verletzt (AnA 2.9.2022; vergleiche BBC 2.9.2022).

Am 27.10.2022 kam es in Herat zu einem Angriff auf einen Bus, bei dem Sicherheitskräfte der Taliban getötet wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. 8am 27.10.2022) und Mitte November wurden in der Provinz fünf Mitglieder des ISKP von den Taliban getötet (ANI 17.11.2022).Am 27.10.2022 kam es in Herat zu einem Angriff auf einen Bus, bei dem Sicherheitskräfte der Taliban getötet wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche 8am 27.10.2022) und Mitte November wurden in der Provinz fünf Mitglieder des ISKP von den Taliban getötet (ANI 17.11.2022).

2023

Medienberichten vom 5.1.2023 zufolge starteten die Taliban eine Operation zur Aushebung von Verstecken des ISKP in der Hauptstadt Kabul und der Provinz Nimroz. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere festgenommen (DW 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Medienberichten vom 5.1.2023 zufolge starteten die Taliban eine Operation zur Aushebung von Verstecken des ISKP in der Hauptstadt Kabul und der Provinz Nimroz. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere festgenommen (DW 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).

Nach Angaben lokaler Taliban-Vertreter wurden am 9.4.2023 in Nimroz bei einer Operation in Zaranj zwei ISKP-Mitglieder getötet und ein weiteres Mitglied festgenommen (KaN 10.4.2023; vgl. VOA 10.4.2023).Nach Angaben lokaler Taliban-Vertreter wurden am 9.4.2023 in Nimroz bei einer Operation in Zaranj zwei ISKP-Mitglieder getötet und ein weiteres Mitglied festgenommen (KaN 10.4.2023; vergleiche VOA 10.4.2023).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (27.10.2022): Attack on Taliban Al-Farooq Corps Mini-Bus in Herat Leaves 4 Dead, 18 Injured, https://8am.media/eng/attack-on-taliban-al-farooq-corps-mini-bus-in-herat-leaves-4-dead-18-injured, Zugriff 12.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (1.4.2022): Several Bodyguards of a Local Taliban Commander killed by ISKP Fighters in Farah Province, https://8am.media/eng/several-bodyguards-of-a-local-taliban-commander-killed-by-iskp-fighters-in-farah-province/, Zugriff 20.12.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (22.2.2022): Three People Accused of Kidnapping Hanged in Herat, https://8am.media/eng/three-people-accused-of-kidnapping-hanged-in-herat/, Zugriff 20.12.2022;

?        AJ - Al Jazeera (5.1.2023): Taliban says eight ISIL fighters killed in raids in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/5/taliban-says-eight-isil-fighters-killed-in-raids-in-afghanistan, Zugriff 18.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (1.12.2021): Iran and Taliban forces clash in border area, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/1/iran-and-taliban-forces-clash-in-border-areas, Zugriff 22.12.2022;

?        ANI - Asian News International (17.11.2022): Afghanistan: Five ISIS members killed in clashes with Taliban forces, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-five-isis-members-killed-in-clashes-with-taliban-forces20221117231306, Zugriff 17.1.2023;

?        ANI - Asian News International (18.1.2022): Afghanistan earthquake death toll rises to 28, 800 homes destroyed, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-earthquake-death-toll-rises-to-28-800-homes-destroyed20220119022653, Zugriff 22.12.2022;

?        AP - Associated Press (1.4.2022): Bombs at Afghan playing field, unexploded shell kill 10, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-089b0e358b1d1e06aed6337eb18b5023, Zugriff 22.12.2022;

?        AnA - Anadolu Agency (2.9.2022): Pro-Taliban cleric among 46 killed in suicide bombing in Afghanistan, says local media, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/pro-taliban-cleric-among-46-killed-in-suicide-bombing-in-afghanistan-says-local-media/2675357, Zugriff 17.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan – Januar bis Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082886/briefingnotes-zf-hj-1-2022-afghanistan.pdf, Zugriff 20.12.2022;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (2.9.2022): Mujib Rahman Ansari: Taliban cleric killed in Herat mosque blast, https://www.bbc.com/news/world-asia-62736392, Zugriff 17.1.2023;

?        DAWN - DAWN Newspaper (11.2.2022): Afghan Taliban say explosion near mosque kills 1, wounds 7, https://www.dawn.com/news/1674523, Zugriff 22.12.2022;

?        DW - Deutsche Welle (5.1.2023): Afghanistan: Raids targeting ’IS’ leave 8 dead, Taliban say, https://www.dw.com/en/afghanistan-raids-targeting-is-leave-8-dead-taliban-say/a-64289902, Zugriff 2.8.2023;

?        DW - Deutsche Welle (2.4.2022): Bomb blasts kill several children in Afghanistan, https://www.dw.com/en/afghanistan-bomb-blasts-at-playing-field-kill-several-in-herat/a-61337927, Zugriff 22.12.2022;

?        InB - Indiablooms (9.3.2022): Afghanistan-Iran forces clash in Nimroz, https://www.indiablooms.com/world-details/SA/33725/afghanistan-iran-forces-clash-in-nimroz.html, Zugriff 22.12.2022;

?        KP - Khaama Press (8.3.2022): Clashes reported between Iran, Afghanistan’s border guards in Nimrouz province - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/clashes-reported-between-iran-afghanistans-border-guards-in-nimrouz-province-56478765, Zugriff 22.12.2022;

?        KaN - Kabul Now (10.4.2023): Taliban claims killing two ISKP members in Nimruz , https://kabulnow.com/2023/04/taliban-claims-killing-two-iskp-members-in-nimruz, Zugriff 8.8.2023;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (24.1.2022): Daesh claims responsibility for Herat bombing, https://pajhwok.com/2022/01/24/daesh-claims-responsibility-for-herat-bombing/, Zugriff 20.12.2022;

?        REU - Reuters (23.1.2022): Islamic State claims responsibility for attack in Herat, Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/islamic-state-claims-responsibility-attack-heart-afghanistan-2022-01-23/, Zugriff 20.12.2022;

?        TN - Tolonews (22.12.2022): Afghan, Iranian Forces Clash in Nimroz, https://tolonews.com/afghanistan-177031, Zugriff 22.12.2022;

?        TN - Tolonews (10.3.2022a): Mullah Yaqoob Visits Southern Provinces to Assess Security, https://tolonews.com/afghanistan-177053, Zugriff 20.12.2022;

?        TN - Tolonews (11.2.2022): One Killed, 15 Wounded in Badghis Blast, https://tolonews.com/afghanistan-176675, Zugriff 20.12.2022;

?        TN - Tolonews (22.1.2022): Blast in Herat Leaves 7 Dead, 9 Wounded, https://tolonews.com/afghanistan-176416, Zugriff 20.12.2022;

?        UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.1.2022): Earthquake in Badghis Province, Afghanistan - Flash Update No. 2 (As of 21 January 2022, 12:00 local time (Kabul), https://reliefweb.int/report/afghanistan/earthquake-badghis-province-afghanistan-flash-update-no-2-21-january-2022-1200, Zugriff 20.12.2022;

?        VOA - Voice of America (10.4.2023): Official: Afghan Special Forces Kill 2 IS Fighters in Raid, https://www.voanews.com/a/official-afghan-special-forces-kill-2-is-fighters-in-raid/7043439.html, Zugriff 8.8.2023;

Zentral-Afghanistan

Letzte Änderung 2023-09-25 06:56

[ … ]

STDOK-OSIF 8.9.2023c

Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.).

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Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der „temporäre“ Distrikt Yakawlang zwei

Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan

Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan

Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab

Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad

Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa

Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot

Quellen

?        DBpedia - DBpedia Assiciation (n.d): Hazaradschat, https://dbpedia.org/page/Hazarajat, Zugriff 20.1.2023;

?        NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;

?        STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023c): Karte: Zentralafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/NEy9id8m6aWz7G3, Zugriff 26.9.2023;

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Letzte Änderung 2023-05-11 13:28

2022

Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vgl. KP 17.1.2022).Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vergleiche KP 17.1.2022).

Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in der Provinz gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (TN 21.2.2022a; vgl. RW 23.2.2022).Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in der Provinz gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (TN 21.2.2022a; vergleiche RW 23.2.2022).

Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen im Februar in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vgl. Rukhshana 22.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vgl. AaNe 23.2.2022).Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen im Februar in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vergleiche Rukhshana 22.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vergleiche AaNe 23.2.2022).

Am 24.10.2022 wurde berichtet, dass die Taliban Bewohner in Maidan Wardak beschuldigt hätten, mit General Alipoor, zusammenzuarbeiten. Sie haben einen groß angelegten Angriff in dem betroffenen Distrikt gestartet (8am 24.10.2022).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (24.10.2022): Taliban Kill One Civilian, Injure 11 and Set on Fire 15 Homes in Behsud District, Maidan Wardak, https://8am.media/eng/taliban-kill-one-civilian-injure-11-and-set-on-fire-15-homes-in-behsud-district-maidan-wardak, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (23.2.2022): Man and Woman Whipped in Ghor for Sextual Relationship, https://8am.media/eng/man-and-woman-whipped-in-ghor-for-sextual-relationship/, Zugriff 22.12.2022;

?        Aamaj - Aamaj News (23.2.2022): Taliban whipped a man and a women accused of having affairs in Ghor province, https://aamajnews24.com/ghor-6, Zugriff 22.12.2022;

?        KP - Khaama Press (17.1.2022): Taliban locates arsenals of commander Alipoor - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/taliban-locates-arsenals-of-commander-alipoor-3467346534, Zugriff 22.12.2022;

?        MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (17.1.2022): Afghanistan - Taliban locates arsenals of commander Alipoor, https://menafn.com/1103550613/Afghanistan-Taliban-locates-arsenals-of-commander-Alipoor&source=30, Zugriff 20.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.2.2022): Taliban Publicly Flogs Afghan Man Accused Of Adultery, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-publicly-flogs-afghan-man-adultery/31716263.html, Zugriff 22.12.2022;

?        RW - Republicworld.com (23.2.2022): Afghanistan: Taliban deploys nearly 1,500 new recruits in Bamiyan amid rising resistance, https://www.republicworld.com/world-news/rest-of-the-world-news/afghanistan-taliban-deploys-nearly-1500-new-recruits-in-bamiyan-amid-rising-resistance-articleshow.html, Zugriff 22.12.2022;

?        Rukhshana - Rukhshana Media (22.2.2022): A man was lashed in public in Uruzgan – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/a-man-was-lashed-in-public-in-uruzgan, Zugriff 22.12.2022;

?        TN - Tolonews (21.2.2022a): Groups Seek to Destabilize Bamiyan, Says Commander, https://tolonews.com/afghanistan-176811, Zugriff 22.12.2022;

Ost-Afghanistan

Letzte Änderung 2023-09-28 09:50

[ … ]

STDOK-OSIF 8.9.2023d

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d).

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Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d).

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay.

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

Quellen

?        NPS - Naval Postgraduate School (n.dd): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-afghanistan, Zugriff 20.1.2023;

?        NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;

?        STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023d): Karte: Ostafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9c/b3&fileid=04649135o, Zugriff 26.9.2023;

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Letzte Änderung 2023-09-18 16:20

2022

Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. RW 20.1.2022).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche RW 20.1.2022).

Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022).

Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022).

Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a).

Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022).

Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet.

Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b).

Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022).

2023

Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vergleiche 8am 25.1.2023).

Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vergleiche 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (9.5.2023): Missile Attack on Taliban Governor’s Office in Kapisa Province, Leaves Three Fighters Dead, https://8am.media/eng/missile-attack-on-taliban-governors-office-in-kapisa-province-leaves-three-fighters-dead, Zugriff 8.8.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (25.1.2023): 3 Taliban Members Killed in Kapisa, Claims NRF, https://8am.media/eng/3-taliban-members-killed-in-kapisa-claims-nrf, Zugriff 4.8.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (13.8.2022): Taliban Arrests 20 Civilians in Baghlan Province, https://8am.media/eng/taliban-arrests-20-civilians-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (17.4.2022): At least 47 dead in Afghanistan after Pakistan attacks: Officials, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/17/afghanistan-death-toll-in-pakistan-strikes-rises-to-47-official, Zugriff 22.12.2022;

?        ANI - Asian News International (4.7.2022): Taliban convoy attacked in Afghanistan, 1 assailant killed, https://theprint.in/world/taliban-convoy-attacked-in-afghanistan-1-assailant-killed/1023842, Zugriff 17.1.2023;

?        AOAV - Action on Armed Violence (22.6.2022): 2 killed and 28 injured in car explosion in busy Nangarhar market – latest in series of explosive attacks, https://reliefweb.int/report/afghanistan/2-killed-and-28-injured-car-explosion-busy-nangarhar-market-latest-series-explosive-attacks, Zugriff 22.12.2022;

?        AOAV - Action on Armed Violence (26.4.2022): Pakistani airstrike leaves 47 civilians dead, 22 injured in Afghanistan’s Khost and Kunar provinces - AOAV, https://aoav.org.uk/2022/pakistani-airstrike-leaves-47-civilians-dead-and-22-injured-in-afghanistans-khost-and-kunar-provinces, Zugriff 22.12.2022;

?        Aamaj - Aamaj News (24.8.2022): Six Taliban fighters killed and wounded as a result of the NRF forces attack on their outpost in Kapisa, https://aamajnews24.com/kapisa-22, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (10.5.2023): Killed 3 Taliban Members in Rocket Attack on Taliban’s Governor Office, Says AFF, https://www.afintl.com/en/202305102935, Zugriff 8.8.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (6.12.2022): Explosion Reported in Exchange Market of Nangarhar Province, https://www.afintl.com/en/202212064415, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (11.10.2022b): Two Taliban Members Killed in Roadside Explosion in Laghman, https://www.afintl.com/en/202210113514, Zugriff 12.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C__Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023;

?        Bakhtar - Bakhtar News Agency (6.12.2022): An explosion Hits Jalalabad center of Nangarhar - Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/an-explosion-hits-jalalabad-center-of-nangarhar, Zugriff 17.1.2023;

?        KP - Khaama Press (19.1.2022): Six people including IEA local commander killed in gunfire - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/six-people-including-iea-local-commander-killed-in-gunfire-8978756, Zugriff 22.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.6.2022): Two Killed, Almost 30 Wounded In Afghan Market Attack Amid Spate Of Attacks, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-nangarhar-market-bombibg/31906369.html, Zugriff 22.12.2022;

?        RW - Republicworld.com (20.1.2022): Afghanistan: Taliban commander and his son among six killed in eastern Kunar province, https://www.republicworld.com/world-news/rest-of-the-world-news/afghanistan-taliban-commander-and-his-son-among-six-killed-in-eastern-kunar-province-articleshow.html, Zugriff 22.12.2022;

?        UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.6.2022): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075304/2022-06-28_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_8.pdf, Zugriff 22.12.2022;

?        WHO - World Health Organization (3.7.2022a): Afghanistan: Earthquake in Paktika and Khost, https://reliefweb.int/attachments/9514c8cf-f9d1-42ef-9f55-3ab77bb307c5/WHO_HCC%20Sitrep%238_Earthquake_AFG_3JUL2022.pdf, Zugriff 22.12.2022;

Süd-Afghanistan

Letzte Änderung 2023-09-19 08:34

[ … ]

STDOK-OSIF 8.9.2023e

Kandahar - die zweitgrößte Stadt Afghanistans - beherrscht den Süden Afghanistans, der als "Geburtsort" der Taliban gilt. Die Stadt ist eine wichtige paschtunische Hochburg und war in den letzten 15 Jahren, bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021, Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen nationalen Sicherheitskräften Afghanistans sowie der USA und NATO. Eine weitere wichtige Stadt im Süden ist Lashkargah, die Hauptstadt der Provinz Helmand (NPS o.D.e).

[ … ]

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Helmand: Baghran, Dishu, Garm Ser, Kajaki, Lashkargah, Musa Qala, Nad Ali, Marja (ehemals Teil von Nad Ali), Nahr-e-Saraj, Nawa-e-Barikzayi, Nawamish, Nawzad, Reg-e-Khan Nishin, Sangin, Washer

Kandahar: Arghandab, Arghistan, Daman, Ghorak, Kandahar, Khakrez, Maruf, Maiwand, Miyanishin, Nesh, Panjwayee, Reg (Shiga), Shah Wali Kot, Shorabak, Spin Boldak, Zhire sowie die temporären Distrikte Dand, Takhta Pul

Zabul: Arghandab, Atghar, Daichopan, Kakar (auch Khak-e Afghan), Qalat, Mizan, Naw Bahar, Shah Joi, Shinkay, Shemel Zayi (auch Shomulzay), Tarang Wa Jaldak (auch Shahr Safa)

Quellen

?        NPS - Naval Postgraduate School (n.de): Southern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/southern-afghanistan, Zugriff 20.1.2023;

?        NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;

?        STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023e): Karte: Südafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/aoYZEGxF23gMWyW, Zugriff 25.9.2023;

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Letzte Änderung 2023-02-28 12:54

2022

Im März 2022 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban-Behörden in Helmand als Reaktion auf die jüngsten Tötungen von Taliban-Befehlshabern mit Vergeltungsmaßnahmen gegen Aktivisten und ehemalige Regierungsbeamte gedroht haben. Anwohner berichteten von verstärkten Patrouillen und nächtlichen Razzien sowie von Warnungen lokaler Taliban-Beamter, dass es zu Massenverhaftungen kommen werde, wenn die Angriffe fortgesetzt würden. Afghanische Aktivisten berichteten Human Rights Watch, dass die Taliban in Helmand die Überwachung von Einzelpersonen und Gruppen verstärkt haben, die sie beschuldigen, "gegen das Islamische Emirat" zu sein (HRW 22.3.2022; vgl. ANI 23.3.2022).Im März 2022 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban-Behörden in Helmand als Reaktion auf die jüngsten Tötungen von Taliban-Befehlshabern mit Vergeltungsmaßnahmen gegen Aktivisten und ehemalige Regierungsbeamte gedroht haben. Anwohner berichteten von verstärkten Patrouillen und nächtlichen Razzien sowie von Warnungen lokaler Taliban-Beamter, dass es zu Massenverhaftungen kommen werde, wenn die Angriffe fortgesetzt würden. Afghanische Aktivisten berichteten Human Rights Watch, dass die Taliban in Helmand die Überwachung von Einzelpersonen und Gruppen verstärkt haben, die sie beschuldigen, "gegen das Islamische Emirat" zu sein (HRW 22.3.2022; vergleiche ANI 23.3.2022).

In Helmand wurden Anfang April fünf Kinder durch Landminen getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. DW 2.4.2022).In Helmand wurden Anfang April fünf Kinder durch Landminen getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche DW 2.4.2022).

In Kandahar wurde Mitte Oktober ein junger Mann von den Taliban erschossen, weil er auf einer Hochzeit Musik gespielt hatte (8am 16.10.2022).

Medienberichten zufolge wurden in Helmand und Zabul Mitte Dezember 2022 27 Menschen öffentlich ausgepeitscht, darunter zwei Frauen (VOA 14.12.2022; vgl. Afintl 14.12.2022).Medienberichten zufolge wurden in Helmand und Zabul Mitte Dezember 2022 27 Menschen öffentlich ausgepeitscht, darunter zwei Frauen (VOA 14.12.2022; vergleiche Afintl 14.12.2022).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (16.10.2022): Taliban Kill Young Man for Playing Music in Kandahar - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-kill-young-man-for-playing-music-in-kandahar, Zugriff 26.1.2023;

?        ANI - Asian News International (23.3.2022): Afghanistan: Taliban threaten revenge killings of former govt officials, activists, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-taliban-threaten-revenge-killings-of-former-govt-officials-activists20220323083154/, Zugriff 22.12.2022;

?        Afintl - Afghanistan International (14.12.2022): Taliban Flogs 27 Afghan Citizens in Southern Afghanistan, https://www.afintl.com/en/202212145605, Zugriff 26.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan – Januar bis Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082886/briefingnotes-zf-hj-1-2022-afghanistan.pdf, Zugriff 20.12.2022;

?        DW - Deutsche Welle (2.4.2022): Bomb blasts kill several children in Afghanistan, https://www.dw.com/en/afghanistan-bomb-blasts-at-playing-field-kill-several-in-herat/a-61337927, Zugriff 22.12.2022;

?        HRW - Human Rights Watch (22.3.2022): Afghanistan: Taliban Threaten Revenge Killings, https://www.hrw.org/news/2022/03/22/afghanistan-taliban-threaten-revenge-killings, Zugriff 22.12.2022;

?        VOA - Voice of America (14.12.2022): Taliban Publicly Flog 27 Afghan Men, Women Convicted of ‘Moral’ Crimes, https://www.voanews.com/a/6876170.html, Zugriff 26.1.2023;

Erreichbarkeit

Letzte Änderung 2023-09-25 06:57

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vgl. 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vergleiche 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).

Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2021 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN, mit Februar 2023 waren es ca. 86 AFN. Mit August 2023 lag der Preis für ein Liter Diesel bei 60 AFN (WFP 27.8.2023).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2021 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN, mit Februar 2023 waren es ca. 86 AFN. Mit August 2023 lag der Preis für ein Liter Diesel bei 60 AFN (WFP 27.8.2023).

Transportwesen

Busse und Taxis sind, abgesehen von Flugzeugen, die einzigen öffentlichen Verkehrsmittel, die in Afghanistan zur Verfügung stehen (RA KBL 23.1.2023). Sie sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.4.2022). Schätzungen zufolge gibt es ca. zehn führende Anbieter (RA KBL 23.1.2023).

Der folgenden Tabelle können Beispiele für Preise entnommen werden. Diese sind infolge des höheren Preises für Treibstoffe deutlich gestiegen (RA KBL 23.1.2023).

[ … ]

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 21.8.2023 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 21.8.2023a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 21.8.2023 die Türkei und Pakistan anfliegt (Flightradar 24 21.8.2023b). Weitere Flughäfen in Afghanistan befinden sich unter anderem in Herat, Kandahar, Jalalabad und Farah, wobei nicht alle Flughäfen in Afghanistan regelmäßig angeflogen werden (Flightradar 24 21.8.2023c).

Grenzübergänge

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022a). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Es gibt Berichte, wonach Afghanen aufgrund medizinischer Probleme auch ohne Dokumente nach Pakistan reisen konnten (USDOS 12.4.2022a).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche RFE/RL 27.5.2022). Es gibt Berichte, wonach Afghanen aufgrund medizinischer Probleme auch ohne Dokumente nach Pakistan reisen konnten (USDOS 12.4.2022a).

Im Jahr 2022 kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich in der ersten Hälfte des Jahres 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. AN 17.6.2023, VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023), wobei bis zum Sommer 2023 ein Rückgang der Zwischenfälle an den Grenzen festgestellt wurde (UNGA 20.6.2023). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 13.12.2022; vgl. VOA 21.2.2023) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2022 kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich in der ersten Hälfte des Jahres 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche AN 17.6.2023, VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023), wobei bis zum Sommer 2023 ein Rückgang der Zwischenfälle an den Grenzen festgestellt wurde (UNGA 20.6.2023). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 13.12.2022; vergleiche VOA 21.2.2023) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (24.7.2022): Taliban Establishes Check Points Across Afghanistan-Iran Border to Identify Ex-Government NRF Affiliates, https://8am.media/eng/taliban-establishes-check-points-across-afghanistan-iran-border-to-identify-ex-government-nrf-affiliates, Zugriff 20.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (12.7.2022): Taliban Increases Checkpoints in Panjshir Province, https://8am.media/eng/taliban-increases-checkpoints-in-panjshir-province, Zugriff 20.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (21.5.2022): Taliban Deploys Additional Forces on Kabul-Balkh Highway, https://8am.media/eng/taliban-deploys-additional-forces-on-kabul-balkh-highway, Zugriff 20.1.2023;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        AJ - Al Jazeera (31.5.2023): What caused deadly Afghan-Iran border clashes? What happens next?, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/30/what-caused-deadly-afghan-iran-border-clashes-what-happens-next, Zugriff 21.8.2023;

?        AJ - Al Jazeera (13.12.2022): Pakistan-Afghanistan border crossing reopens after deadly firing, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/13/pakistan-afghanistan-border-crossing-reopens-after-deadly-firing, Zugriff 23.1.2023;

?        AN - Arab News (17.6.2023): Border tension between Iran, Afghanistan exposes risk of widening conflict, https://www.arabnews.com/node/2323156/world, Zugriff 21.8.2023;

?        AnA - Anadolu Agency (23.1.2023): Iran closes Afghan border crossing after skirmishes with Taliban, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/iran-closes-afghan-border-crossing-after-skirmishes-with-taliban/2571219, Zugriff 23.1.2023;

?        DAWN - DAWN Newspaper (22.11.2022): Pak-Afghan border reopens after a week, https://www.dawn.com/news/1722315, Zugriff 23.1.2023;

?        Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (21.8.2023a): Flugverkehr Kabul, Stand 21.8.2023, https://www.flightradar24.com/data/airports/kbl, Zugriff 21.8.2023;

?        Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (21.8.2023b): Flugverkehr Mazar-e Sharif, Stand 21.8.2023, https://www.flightradar24.com/data/airports/mzr/routes, Zugriff 21.8.2023;

?        Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (21.8.2023c): Flughäfen in Afghanistan, https://www.flightradar24.com/data/airports/afghanistan, Zugriff 21.8.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022;

?        ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban, Zugriff 20.12.2022;

?        IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        NLM - New Lines Magazine (20.8.2022): Within Afghanistan, Travel Checkpoints Reflect a New Uncertainty, https://newlinesmag.com/reportage/within-afghanistan-travel-checkpoints-reflect-a-new-uncertainty, Zugriff 20.1.2023;

?        NPR - National Public Radio (9.6.2022): NPR travels to Afghanistan for the 1st time since the Taliban took over, https://www.npr.org/2022/06/09/1104000154/npr-travels-to-afghanistan-for-the-1st-time-since-the-taliban-took-over, Zugriff 20.12.2022;

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (23.1.2023): Informationen zu öffentlichen Verkehrsmitteln in Afghanistan Stand Jänner 2023, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;

?        REU - Reuters (31.7.2022): One dead in clashes between Taliban, Iran border forces, Afghan police official says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/one-dead-clashes-between-taliban-iran-border-forces-afghan-police-official-2022-07-31, Zugriff 23.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022b): Gandhara Briefing: Taliban Rift, Afghan Musicians, People Smuggling, https://www.rferl.org/a/taliban-rift-afghan-musicians-people-smuggling/31882115.html, Zugriff 20.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.5.2022): Escaping Afghanistan: People-Smuggling Thrives On Bribes To Taliban, https://www.rferl.org/a/afghanistan-people-smuggling-taliban-bribes/31872064.html, Zugriff 20.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.2.2022): Taliban Says New Troops Near Central Asian Borders Will Bring Stability. The Neighbors Are Not So Sure., https://www.rferl.org/a/taliban-troops-central-asia-borders-stability/31706961.html, Zugriff 20.1.2023;

?        RTP - Rise to Peace (6.4.2022): Afghanistan’s Ring Road: Challenges and Failures in its Improvement, https://www.risetopeace.org/2022/04/06/afghanistans-ring-road-challenges-and-failures-in-its-improvement/risetopece, Zugriff 20.1.2023;

?        TN - Tolonews (23.1.2023): Afghanistan-Iran Border Crossing Opens After Tensions, https://tolonews.com/afghanistan-177723, Zugriff 23.1.2023;

?        TSI - Travel Security International (19.6.2022): Travel In and Around Afghanistan, https://www.tsi-mag.com/travel-in-and-around-afghanistan, Zugriff 20.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

?        VOA - Voice of America (5.6.2023): Taliban Move to Address Pakistan’s Cross-Border Terror Complaints, https://www.voanews.com/a/taliban-move-to-address-pakistan-s-cross-border-terror-complaints/7122978.html, Zugriff 21.8.2023;

?        VOA - Voice of America (21.2.2023): Busiest Crossing on Afghanistan-Pakistan Border Remains Closed for Third Day, https://www.voanews.com/a/busiest-crossing-on-afghanistan-pakistan-border-remains-closed-for-third-day-/6972608.html, Zugriff 21.8.2023;

?        VOA - Voice of America (14.8.2022): Overview: A Year of Taliban Rule in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/overview-a-year-of-taliban-rule-in-afghanistan-/6698682.html, Zugriff 20.1.2023;

?        VOA - Voice of America (12.5.2022): Afghan Interpreter Eludes 12 Taliban Checkpoints to Escape Into Pakistan, Travel On to US, https://www.voanews.com/a/afghan-interpreter-eludes-12-taliban-checkpoints-to-escape-into-pakistan-travel-on-to-us/6568399.html, Zugriff 20.12.2022;

?        WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;

?        WFP - World Food Programm (21.8.2023): Afghanistan - Food Prices - Humanitarian Data Exchange, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan, Zugriff 21.8.2023;

Zentrale Akteure

Taliban

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).

In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).

Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Quellen

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Afghanistan 2021, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan, Zugriff 9.1.2023;

?        ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605?seq=3#metadata_info_tab_contents, Zugriff 22.12.2022;

?        Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2022): Former Afghan presidents mark anniversary of Taliban rule, https://www.bbc.com/news/world-asia-62544867, Zugriff 9.1.2023;

?        CFR - Council on Foreign Relations (17.8.2022): The Taliban in Afghanistan, https://www.cfr.org/backgrounder/taliban-afghanistan, Zugriff 19.12.2022;

?        DT - Daily Times (7.5.2022): Taliban Heading Towards an Inhouse Fight - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/930439/taliban-heading-towards-an-inhouse-fight, Zugriff 10.1.2023;

?        DW - Deutsche Welle (11.10.2021): What will the Taliban do without an enemy to fight?, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-will-the-taliban-do-without-an-enemy-to-fight/a-59467732, Zugriff 9.1.2023;

?        EER - European Eye on Radicalization (10.2022): Taliban: Structure, Strategy, Agenda, and the International Terrorism Threat, https://eeradicalization.com/wp-content/uploads/2022/10/Taliban-Report-by-Ajmal-Souhail-final.pdf, Zugriff 9.1.2023;

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022a): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023;

?        FR24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan's most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-militants, Zugriff 22.12.2022;

?        NI - Newsline Institute (24.11.2021): Security and Governance in the Taliban’s Emirate - New Lines Institute, https://newlinesinstitute.org/afghanistan/security-and-governance-in-the-talibans-emirate, Zugriff 9.1.2023;

?        PJIA/Rehman - Abdul Rehman (Autor), Pakistan Journal of International Affairs (Herausgeber) (6.2022): Quetta Shura: Revival of Taliban in Afghanistan…, https://pjia.com.pk/index.php/pjia/article/view/474, Zugriff 9.1.2023;

?        REU - Reuters (10.9.2021): Taliban have their work cut out to win hearts and minds in Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-have-their-work-cut-out-win-hearts-minds-kabul-2021-09-10, Zugriff 9.1.2023;

?        REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://www.rferl.org/a/taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 9.1.2023;

?        UNSC - United Nations Security Council (n.dc): Haqqani Network, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/entity/haqqani-network, Zugriff 10.1.2023;

?        UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023;

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (9.9.2021): Five Questions on the Taliban’s Caretaker Government, https://www.usip.org/publications/2021/09/five-questions-talibans-caretaker-government, Zugriff 9.1.2023;

?        VOA - Voice of America (30.8.2022): Fears, Uncertainty Torment West With Taliban in Charge of Afghan Security, https://www.voanews.com/a/fears-uncertainty-torment-west-with-taliban-in-charge-of-afghan-security-/6707180.html, Zugriff 10.1.2023;

?        VOA - Voice of America (4.8.2022): Will US Hit Most-Wanted Haqqanis in Afghanistan?, https://www.voanews.com/a/will-us-hit-more-most-wanted-haqqanis-in-afghanistan-/6687402.html, Zugriff 10.1.2023;

?        VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023;

?        VOA - Voice of America (5.9.2021): Analysis: How Are the Taliban Organized?, https://www.voanews.com/a/us-afghanistan-troop-withdrawal_analysis-how-are-taliban-organized/6219266.html, Zugriff 9.1.2023;

Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / Opposition

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.7.2022).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.7.2022).

Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022a). Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022a).

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. SIGA 7.4.2022, VOA 28.4.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung "am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen" (SIGA 7.4.2022). Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.8.2022; vgl. BAMF 10.2022, SIGA 7.4.2022, AA 20.7.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.8.2022; vgl. BAMF 10.2022).In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche SIGA 7.4.2022, VOA 28.4.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung "am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen" (SIGA 7.4.2022). Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022, SIGA 7.4.2022, AA 20.7.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2022): Länderreport 54: Afghanistan - Bewaffnete Opposition gegen die Taliban, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082873/laenderreport-54-Afghanistan.pdf, Zugriff 13.1.2023;

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022a): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023;

?        FH - Freedom House (24.2.2022a): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022;

?        FR24 - France 24 (15.8.2022): Afghan opposition ‘very weak’ despite mounting anger against Taliban, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20220815-afghan-opposition-very-weak-despite-mounting-public-anger-against-taliban, Zugriff 13.1.2023;

?        Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (29.4.2022): Afghanistan Säkerhetsläget efter talibanrörelsens maktövertagande, https://www.ecoi.net/en/document/2073207.html, Zugriff 10.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.5.2022a): AfPak File Podcast: What’s Going On In Panjshir And What Does It Mean?, https://pressroom.rferl.org/a/31848216.html, Zugriff 13.1.2023;? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.5.2022a): AfPak File Podcast: What’s Going On In Panjshir And What Does römisch eins t Mean?, https://pressroom.rferl.org/a/31848216.html, Zugriff 13.1.2023;

?        SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (7.4.2022): Vive la Résistance in Afghanistan? (English Version), https://www.globalaffairs.ch/2022/04/07/vive-la-r%C3%A9sistance-in-afghanistan, Zugriff 13.1.2023;

?        VOA - Voice of America (28.4.2022b): Afghan ‘Fighting Season’ Ushers in New Anti-Taliban Groups, https://www.voanews.com/a/afghan-fighting-season-ushers-in-new-anti-taliban-groups/6542148.html, Zugriff 13.1.2023;

National Resistance Front (NRF)

Letzte Änderung 2023-09-21 13:02

Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.7.2022; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vgl. Afintl 30.6.2022).Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.7.2022; vergleiche LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vergleiche Afintl 30.6.2022).

Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.4.2022b; vgl. ISW 13.1.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.4.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.4.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.8.2022; vgl. BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022b; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit "Afghan National Army Special Operations Command" (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.4.2022b; vergleiche ISW 13.1.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.4.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.4.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022b; vergleiche REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vergleiche BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit "Afghan National Army Special Operations Command" (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).

Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vgl . VOA 1.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vgl. BBC 12.7.2022, AC 11.8.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als 12 Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 7.4.2022; vgl. NYSUN 16.1.2023, ObRF 17.6.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.6.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vergleiche . VOA 1.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vergleiche BBC 12.7.2022, AC 11.8.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als 12 Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 7.4.2022; vergleiche NYSUN 16.1.2023, ObRF 17.6.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.6.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).

Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vgl. 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vgl. 8am 5.5.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vgl. Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vgl. AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022).Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vergleiche 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche 8am 5.5.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vergleiche Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vergleiche AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022).

Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (n.d): NRF Takeovers 10 Villages in Versaj, Takhar Province, https://8am.media/eng/nrf-takeovers-10-villages-in-versaj-takhar-province/, Zugriff 17.6.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (21.11.2022a): Taliban Arrests 12 NRF Members in Kapisa, https://8am.media/eng/taliban-arrests-12-nrf-members-in-kapisa, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (23.10.2022): 8 Taliban Fighters Killed, 6 Injured in Fighting Against NRF Forces in Takhar Province, https://8am.media/eng/8-taliban-fighters-killed-6-injured-in-fighting-against-nrf-forces-in-takhar-province, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (13.10.2022): NRF in Panjshir Claims Irreparable Damage on the Taliban, But The Taliban Rejects Ground Realities, https://8am.media/eng/nrf-in-panjshir-claims-irreparable-damage-on-the-taliban-but-the-taliban-rejects-ground-realities, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (31.8.2022): ????: ???? ?????? ?? ?? ????? ? ?? ???? ???? ???? ???? ?????? ???????, https://8am.media/nazari-the-resistance-front-is-fighting-against-the-taliban-in-six-provinces-with-four-thousand-troops, Zugriff 13.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (17.8.2022): NRF Kills 5, Injures 4 Taliban Fighters in Baghlan Province, https://8am.media/eng/nrf-kills-5-injures-4-taliban-fighters-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (14.8.2022): Taliban Holds Local Residents Accountable for Any NRF Movement in Farkhar, Takhar, https://8am.media/eng/taliban-holds-local-residents-accountable-for-any-nrf-movement-in-farkhar-takhar, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (13.8.2022): Taliban Arrests 20 Civilians in Baghlan Province, https://8am.media/eng/taliban-arrests-20-civilians-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (25.5.2022): A Taliban Vehicle Targeted by Magnetic Roadside Mine in Panjshir, https://8am.media/eng/a-taliban-vehicle-targeted-by-magnetic-roadside-mine-in-panjshir, Zugriff 20.12.2022;

?        8am - Hasht-e Sobh (17.1.2022): NRF Claims to Have Killed Three Taliban Forces in Takhar, https://8am.media/eng/nrf-claims-to-have-killed-three-taliban-forces-in-takhar, Zugriff 20.12.2022;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        AC - Atlantic Council (11.8.2022): Afghan resistance leader Ahmad Massoud: There is ‘no other option’ but to fight on against the Taliban, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/new-atlanticist/afghan-resistance-leader-ahmad-massoud-there-is-no-other-option-but-to-fight-on-against-the-taliban, Zugriff 16.1.2023;

?        ACLED/APW - Armed Conflict Location and Event Data, Afghanistan Peace Watch (4.2022): Violence Targeting Journalists in Afghanistan (1.1.202 15.3.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071514/ACLED_APW_JointReport_Tracking-Disorder-During-Taliban-Rule-in-Afghanistan_WebFin2022.pdf, Zugriff 5.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (17.10.2022): US will not fund non-state actors in Afghanistan: Taliban sources, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/17/us-not-to-fund-other-armed-groups-in-afghanistan-taliban, Zugriff 16.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (14.9.2022): Taliban says 40 rebels killed in northern Afghanistan’s Panjshir, https://www.aljazeera.com/news/2022/9/14/taliban-says-40-rebels-killed-in-northern-afghanistans-panjshir, Zugriff 17.1.2023;

?        AMU - Amu Tv (13.12.2022): Afghanistan: Three NRF commanders captured by Taliban, https://amu.tv/en/27600, Zugriff 17.1.2023;

?        AMU - Amu Tv (4.10.2022): NRF loses control over Shekay district in Badakhshan, https://amu.tv/en/19636, Zugriff 23.1.2023;

?        AMU - Amu Tv (14.9.2022): Anti-Taliban forces commander, dozens more killed in Panjshir, https://amu.tv/en/17620, Zugriff 16.1.2023;

?        AN - Arab News (18.10.2022): Report: Taliban killed captives in restive Afghan province, https://www.arabnews.com/node/2183051/world, Zugriff 16.1.2023;

?        ANI - Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban's claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistance-front-forces-reject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/, Zugriff 22.12.2022;

?        Aamaj - Aamaj News (10.10.2022): Taliban chief of staff goes to Badakhshan amid recent unrest, increasing attacks of NRF forces, https://aamajnews24.com/taliban-459, Zugriff 17.1.2023;

?        Aamaj - Aamaj News (24.8.2022): Six Taliban fighters killed and wounded as a result of the NRF forces attack on their outpost in Kapisa, https://aamajnews24.com/kapisa-22, Zugriff 17.1.2023;

?        Aamaj - Aamaj News (21.8.2022): Three Taliban fighters killed by NRF forces in Kalafgan, Takhar, https://aamajnews24.com/taliban-takhar-11, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (31.12.2022): NRF Leader Responds To Critics, Questions Their Luxury Lifestyle, https://www.afintl.com/en/202212314038, Zugriff 16.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (26.12.2022): Taliban Wages Full-Scale Attack On NRF Forces in Northern Afghanistan, https://www.afintl.com/en/202212262700, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (12.12.2022): Two NRF Fighters Killed, 13 Others Wounded in Baghlan, https://www.afintl.com/en/202212129390, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (11.10.2022a): National Resistance Front and IS-K Can’t Win, Says Taliban Governor, https://www.afintl.com/en/202210113330, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (4.10.2022): Shekay District in Badakhshan Not Under NRF Control, But Local Taliban Officials Captured, https://www.afintl.com/en/202210047873, Zugriff 23.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (15.8.2022): 25 Taliban Members Killed, 40 Others Captured in Panjshir Operation, Claims NRF, https://www.afintl.com/en/202208155003, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (30.6.2022): Opposition Groups Stress on Elections, Reject Taliban’s Ulema Gathering, https://www.afintl.com/en/202206300660, Zugriff 13.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2022): Länderreport 54: Afghanistan - Bewaffnete Opposition gegen die Taliban, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082873/laenderreport-54-Afghanistan.pdf, Zugriff 13.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (12.7.2022): ???? ????? ?? ???????? ??????? ?? ????????: ???? ????????? ??????? ???? ????? ??, https://www.bbc.com/persian/afghanistan-62124597, Zugriff 16.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (16.5.2022): Afghan resistance attack Taliban, sparking reprisals in Panjshir, https://www.bbc.com/news/world-asia-61430836, Zugriff 16.1.2023;

?        DIP - Diplomat, The (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 22.12.2022;? DIP - Diplomat, The (20.8.2021): römisch eins s the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 22.12.2022;

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022a): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023;

?        ISW - Institute for the Study of War (13.1.2023): Afghanistan in Review: Taliban and Opposition Groups Prepare for a New Spring Fighting Season in Afghanistan, https://www.understandingwar.org/backgrounder/afghanistan-review-taliban-and-opposition-groups-prepare-new-spring-fighting-season, Zugriff 13.1.2023;

?        KP - Khaama Press (21.8.2022): Taliban Supreme Leader Appoints Special Military Commander for Panjshir Province - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/taliban-supreme-leader-appoints-special-military-commander-for-panjshir-province-678890, Zugriff 17.1.2023;

?        LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-conquest-of-afghanistan-after-seizing-panjshir.php, Zugriff 22.12.2022;

?        Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (29.4.2022): Afghanistan Säkerhetsläget efter talibanrörelsens maktövertagande, https://www.ecoi.net/en/document/2073207.html, Zugriff 10.1.2023;

?        NYSUN - The New York Sun (16.1.2023): The New York Sun, https://www.nysun.com, Zugriff 16.1.2023;

?        NYT - New York Times, The (4.3.2022): Taliban Search Operation Echoes Resented U.S. Tactics in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2022/03/02/world/asia/afghanistan-taliban-resistance.html, Zugriff 16.1.2023;

?        ObRF - Oberver Research Foundation (17.6.2022): New anti-Taliban forces in Afghanistan: Genesis of a low-intensity conflict?, https://www.orfonline.org/expert-speak/new-anti-taliban-forces-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2023;

?        REU - Reuters (30.11.2022): Afghanistan’s Massoud urges elections to create legitimate government, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/afghanistans-massoud-urges-elections-create-legitimate-government-2022-11-30, Zugriff 13.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.5.2022): Hostilities Grow Between Taliban And Tajikistan Amid Border Closure, Truck Seizures, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-tajikistan-border-truck-seizures/31858508.html, Zugriff 16.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.5.2022b): New Reports Of Fighting In Afghanistan’s Panjshir Trigger Fresh Claims Of Taliban War Crimes, https://www.rferl.org/a/afghanistan-panjshir-taliban-atrocities/31848654.html, Zugriff 13.1.2023;

?        SE - SpecialEurasia (20.12.2022): An interview with National Resistance Front of Afghanistan, https://www.specialeurasia.com/2022/10/18/national-resistance-front, Zugriff 16.1.2023;

?        SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (7.4.2022): Vive la Résistance in Afghanistan? (English Version), https://www.globalaffairs.ch/2022/04/07/vive-la-r%C3%A9sistance-in-afghanistan, Zugriff 13.1.2023;

?        SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction [USA] (30.4.2022): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2022-04-30qr.pdf, Zugriff 10.1.2023;

?        Telegraph - Telegraph, The (12.5.2022): Dozens of Taliban fighters killed in Afghan military resistance uprising, https://www.telegraph.co.uk/global-health/terror-and-security/dozens-taliban-fighters-killed-afghan-military-resistance-uprising, Zugriff 16.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;

?        VOA - Voice of America (14.9.2022): Taliban Claim Killing 40 Insurgents in Turbulent Northern Afghan Province, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-killing-40-insurgents-in-turbulent-northern-afghan-province-/6746865.html, Zugriff 16.1.2023;

?        VOA - Voice of America (28.4.2022b): Afghan ‘Fighting Season’ Ushers in New Anti-Taliban Groups, https://www.voanews.com/a/afghan-fighting-season-ushers-in-new-anti-taliban-groups/6542148.html, Zugriff 13.1.2023;

?        VOA - Voice of America (1.11.2021): Anti-Taliban Group Registers with US to Try to Build Afghan Resistance, https://www.voanews.com/a/anti-taliban-group-registers-with-us-to-try-to-build-afghan-resistance-/6295339.html, Zugriff 22.12.2022;

Weitere Widerstandsbewegungen

Letzte Änderung 2023-03-01 15:09

Afghanistan Islamic National and Liberation Movement

Das "Afghanistan Islamic National and Liberation Movement" gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.3.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 7.4.2022).Das "Afghanistan Islamic National and Liberation Movement" gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 14.9.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.3.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 7.4.2022).

Afghanistan Freedom Front (AFF)

Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sei für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sei für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vergleiche 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).

Weitere Gruppierungen

Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 7.4.2022).Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 7.4.2022).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (20.8.2022): «???? ?????? ?????????» ?? ????? ??????????? ?? ???? ??? ???, https://8am.media/afghanistan-freedom-front-announced-the-expansion-of-its-activities-in-farah, Zugriff 16.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2022): Länderreport 54: Afghanistan - Bewaffnete Opposition gegen die Taliban, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082873/laenderreport-54-Afghanistan.pdf, Zugriff 13.1.2023;

?        ISW - Institute for the Study of War (13.1.2023): Afghanistan in Review: Taliban and Opposition Groups Prepare for a New Spring Fighting Season in Afghanistan, https://www.understandingwar.org/backgrounder/afghanistan-review-taliban-and-opposition-groups-prepare-new-spring-fighting-season, Zugriff 13.1.2023;

?        SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (7.4.2022): Vive la Résistance in Afghanistan? (English Version), https://www.globalaffairs.ch/2022/04/07/vive-la-r%C3%A9sistance-in-afghanistan, Zugriff 13.1.2023;

?        VOA - Voice of America (14.9.2022): Taliban Claim Killing 40 Insurgents in Turbulent Northern Afghan Province, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-killing-40-insurgents-in-turbulent-northern-afghan-province-/6746865.html, Zugriff 16.1.2023;

?        VOA - Voice of America (28.4.2022b): Afghan ‘Fighting Season’ Ushers in New Anti-Taliban Groups, https://www.voanews.com/a/afghan-fighting-season-ushers-in-new-anti-taliban-groups/6542148.html, Zugriff 13.1.2023;

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Letzte Änderung 2023-09-15 15:50

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014 aus 2015, zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vergleiche MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017).

Die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace bewerten den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.7.2023; vgl. USIP 7.6.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der ehrgeizigste Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.7.2023). Im Juni 2023 wurde berichtet, dass Ghafari in Afghanistan getötet wurde (VOA 9.6.2023; vgl. UNSC 25.7.2023). Dies muss noch bestätigt werden. Mawlawi Rajab ist der Leiter der externen Operationen des ISKP (UNSC 25.7.2023).Die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace bewerten den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.7.2023; vergleiche USIP 7.6.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der ehrgeizigste Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.7.2023). Im Juni 2023 wurde berichtet, dass Ghafari in Afghanistan getötet wurde (VOA 9.6.2023; vergleiche UNSC 25.7.2023). Dies muss noch bestätigt werden. Mawlawi Rajab ist der Leiter der externen Operationen des ISKP (UNSC 25.7.2023).

Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan. Dort hat es seine Strategie von der Kontrolle des Territoriums auf die Führung eines urbanen Krieges umgestellt. Es stellte eine ernsthafte Sicherheitsbedrohung für die frühere afghanische Regierung dar und versucht nun, die Regierungsbemühungen der Taliban zu stören (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Badakhshan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. Es wird berichtet, dass der ISKP mit dem Schmuggel von Rauschgift begonnen hat, was eine neue Entwicklung darstellt (UNSC 13.2.2023).

Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vgl. UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite des ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vergleiche UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite des ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).

Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vgl. Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vgl. Landinfo 9.3.2022).Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vergleiche Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vergleiche Landinfo 9.3.2022).

Die Gruppe geht bei ihren Anschlägen gegen die Taliban und internationale Ziele immer raffinierter vor und konzentriert sich auf die Durchführung einer Strategie mit öffentlichkeitswirksamen Anschlägen, um die Fähigkeit der Taliban zur Gewährleistung der Sicherheit zu untergraben. Insgesamt zeigten die Angriffe des ISKP starke operative Fähigkeiten in den Bereichen Aufklärung, Koordination, Kommunikation, Planung und Ausführung. Darüber hinaus haben die Anschläge gegen hochrangige Taliban-Persönlichkeiten in den Provinzen Balkh, Badakhshan und Baghlan die Moral des ISKP gestärkt und die Rekrutierung gefördert (UNSC 25.7.2023).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

?        19.8.2021 - 31.12.2021: 152 Angriffe in 16 Provinzen (20 Angriffe in fünf Provinzen im Jahr davor) (UNGA 28.1.2022)

?        1.1.2022 - 21.5.2022: 82 Angriffe in elf Provinzen (192 Angriffe in sechs Provinzen im Jahr davor) (UNGA 15.6.2022)

?        22.5.2022 - 16.8.2022: 48 Angriffe in elf Provinzen (113 Angriffe in 8 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 14.9.2022)

?        17.8.2022 - 13.11.2022: 30 Angriffe in 6 Provinzen (121 Angriffe in 14 Provinzen im Jahr davor (UNGA 7.12.2022)

?        14.11.2022 - 31.1.2023: 16 Angriffe in 4 Provinzen (53 Angriffe in 6 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 27.2.2023)

?        1.2.2023 - 20.5.2023: 11 Angriffe in 5 Provinzen (62 Angriffe in 12 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 20.6.2023)

Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022), ein Trend, der sich auch in der ersten Hälfte des Jahres 2023 fortsetzt (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023, UNGA 27.2.2023).Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022), ein Trend, der sich auch in der ersten Hälfte des Jahres 2023 fortsetzt (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, UNGA 27.2.2023).

Beispiele für Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban

Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 3.11.2021).Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 3.11.2021).

Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz durch (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Außerdem gab es Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul (UNGA 15.6.2022; vgl. FR24 1.5.2022).Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz durch (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Außerdem gab es Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul (UNGA 15.6.2022; vergleiche FR24 1.5.2022).

Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vgl. AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vgl. Afintl 5.7.2022).Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vergleiche Afintl 5.7.2022).

Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022).

Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vgl. 8am 27.10.2022).Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vergleiche 8am 27.10.2022).

Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022).

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).

Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).

Abgesehen von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen verübt der ISKP fast täglich Anschläge auf niedriger Ebene, die in den lokalen Gemeinschaften Angst auslösen, schiitische Minderheiten ins Visier nehmen, um die Autorität der paschtunischen Taliban zu untergraben, und die entstehenden Sicherheitsbehörden herausfordern (UNSC 13.2.2023).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (27.10.2022): Attack on Taliban Al-Farooq Corps Mini-Bus in Herat Leaves 4 Dead, 18 Injured, https://8am.media/eng/attack-on-taliban-al-farooq-corps-mini-bus-in-herat-leaves-4-dead-18-injured, Zugriff 12.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (3.11.2021): The World Responses regarding Attack on the Military Hospital in Kabul, https://8am.media/eng/the-world-responses-regarding-attack-on-the-military-hospital-in-kabul, Zugriff 12.1.2023;

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-afghanistan/, Zugriff 22.12.2022;

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-afghanistan/, Zugriff 22.12.2022;

?        AJ - Al Jazeera (27.3.2023): Six killed in suicide attack near Afghan foreign ministry, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/27/blast-near-afghanistan-foreign-ministry-kills-at-least-two-ngo, Zugriff 7.8.2023;

?        AJ - Al Jazeera (5.1.2023): Taliban says eight ISIL fighters killed in raids in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/5/taliban-says-eight-isil-fighters-killed-in-raids-in-afghanistan, Zugriff 18.1.2023;

?        AJ - Al Jazeera (25.5.2022): Afghanistan: Deadly explosions hit Kabul, Mazar-i-Sharif, https://www.aljazeera.com/news/2022/5/25/afghanistan-deadly-explosions-hit-kabul-mazar-e-sharif, Zugriff 20.12.2022;

?        AJ - Al Jazeera (28.4.2022): Twin blasts kill at least nine in northern Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/28/blasts-on-two-vehicles-in-northern-afghanistan-kills-at-least-9, Zugriff 20.12.2022;

?        AP - Associated Press (5.1.2023): Afghan Taliban kill 8 in raids of IS hideouts in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-kabul-taliban-pakistan-d4e2d5454ff803523e814dd4194ed8ef, Zugriff 18.1.2023;

?        AP - Associated Press (18.8.2022): Police: Death toll in Afghan capital mosque bombing now 21, https://apnews.com/article/afghanistan-islamic-state-group-religion-bombings-kabul-8508d3cfff7f58bb6c2a77ee3c2d8a72, Zugriff 17.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (11.10.2022b): Two Taliban Members Killed in Roadside Explosion in Laghman, https://www.afintl.com/en/202210113514, Zugriff 12.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (5.7.2022): ISIS Claims Responsibility for Attack on Taliban’s Al-Farooq Personnel, https://www.afintl.com/en/202207054905, Zugriff 12.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (18.8.2022): Afghanistan: Deadly blast rips through crowded Kabul mosque, https://www.bbc.com/news/world-asia-62581102, Zugriff 17.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (11.8.2022): Rahimullah Haqqani: Afghan cleric killed by bomb hidden in artificial leg - reports, https://www.bbc.com/news/world-asia-62508070, Zugriff 17.1.2023;

?        CTC Sentinel - Combating Terrorism Center at Westpoint (1.2022): The Islamic State Threat in Taliban Afghanistan: Tracing the Resurgence of Islamic State Khorasan, https://ctc.usma.edu/wp-content/uploads/2022/01/CTC-SENTINEL-012022.pdf, Zugriff 10.1.2023;

?        DW - Deutsche Welle (21.4.2022): Afghanistan: Deadly bomb attack hits mosque in Mazar-e-Sharif, https://www.dw.com/en/afghanistan-deadly-bomb-attack-hits-mosque-in-mazar-e-sharif/a-61536759, Zugriff 20.12.2022;

?        EB - Encyclopaedia Britannica (3.1.2023): Islamic State in Iraq and the Levant, https://www.britannica.com/topic/Islamic-State-in-Iraq-and-the-Levant/ISIL-outside-of-Iraq-and-Syria, Zugriff 10.1.2023;

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022a): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023;

?        FR24 - France 24 (1.5.2022): Islamic State group claims responsibility for Kabul bus bombing, https://www.france24.com/en/middle-east/20220501-the-islamic-state-claims-responsability-for-bus-bombing-in-afghan-capital, Zugriff 12.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        KP - Khaama Press (6.9.2022): Deadly Suicide Attack Outside Russian Embassy in Kabul: ISIS Takes Responsibility - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/deadly-suicide-attack-outside-russian-embassy-in-kabul-isis-takes-responsibility-35768, Zugriff 12.1.2023;

?        KP - Khaama Press (16.10.2021): ISIS claims responsibility for Kandahar mosque blasts - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/isis-claims-responsibility-for-kandahar-mosque-blasts-45647, Zugriff 12.1.2023;

?        LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2015/03/mapping-the-emergence-of-the-islamic-state-in-afghanistan.php, Zugriff 22.12.2022;

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.3.2022): Talibans regime – situasjonen etter maktovertakelsen, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/03/Afghanistan-temanotat-Talibans-regime-situasjonen-etter-maktovertakelsen-09032022.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        MEE - Middle East Eye (27.8.2021): Afghanistan: What links do IS-K have to the Middle East?, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-who-islamic-state-khorasan-province-and-what-are-their-aims, Zugriff 22.12.2022;

?        Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (29.4.2022): Afghanistan Säkerhetsläget efter talibanrörelsens maktövertagande, https://www.ecoi.net/en/document/2073207.html, Zugriff 10.1.2023;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (23.4.2022): Last week deadliest since regime change last year, https://pajhwok.com/2022/04/23/last-week-deadliest-since-regime-change-last-year/, Zugriff 20.12.2022;

?        REU - Reuters (1.1.2023): Blast outside Kabul’s military airport, multiple casualties, interior ministry says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/blast-outside-kabuls-military-airport-multiple-casualties-feared-interior-2023-01-01, Zugriff 18.1.2023;

?        REU - Reuters (22.10.2022): Taliban kill six Islamic State members in raid in Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-kill-six-islamic-state-members-raid-afghan-capital-spokesman-2022-10-22, Zugriff 17.1.2023;

?        REU - Reuters (5.8.2022): Blast in Kabul, Afghanistan kills 8; Islamic State claims responsibility, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/blast-hits-afghanistans-capital-kabul-official-2022-08-05, Zugriff 17.1.2023;

?        REU - Reuters (4.10.2021): Taliban say forces destroy Islamic State cell hours after Kabul blast, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-say-forces-destroy-islamic-state-cell-hours-after-kabul-blast-2021-10-04, Zugriff 12.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.1.2023): Several Killed, Injured In Blast At Kabul’s Military Airport, https://www.rferl.org/a/afghanistan-blast-military-airport/32202981.html, Zugriff 18.1.2023;

?        TN - Tolonews (18.6.2022): Attack on Gurdwara in Kabul Faces Strong Reactions, https://tolonews.com/afghanistan-178538, Zugriff 12.1.2023;

?        TN - Tolonews (9.10.2021): Deadly Blast in Kunduz Widely Condemned, https://tolonews.com/index.php/afghanistan-174961, Zugriff 12.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;

?        UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023;

?        UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (7.6.2023): The Growing Threat of the Islamic State in Afghanistan and South Asia, https://www.usip.org/sites/default/files/2023-06/sr-520-growing-threat-islamic-state-afghanistan-south-asia.pdf, Zugriff 23.8.2023;

?        VOA - Voice of America (9.6.2023): IS-K Leader in Afghanistan Reported Dead, https://www.voanews.com/a/is-k-leader-in-afghanistan-reported-dead-/7130444.html, Zugriff 18.8.2023;

?        VOA - Voice of America (27.3.2023): Suicide Blast in Kabul Kills 6, https://www.voanews.com/a/kabul-suicide-blast/7023350.html, Zugriff 7.8.2023;

?        VOA - Voice of America (22.10.2022): Taliban Claim to Have Killed 9 ISIS-K Fighters, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-to-have-killed-9-isis-k-fighters/6801204.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (11.8.2022): Islamic State Bomber Kills Top Taliban Cleric in Kabul, https://www.voanews.com/a/suicide-blast-in-afghan-capital-kills-top-taliban-cleric/6697574.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (5.8.2022): Islamic State Bombing Kills 8 Afghan Shiite Mourners in Kabul, https://www.voanews.com/a/taliban-bombing-hits-shiite-area-of-kabul/6688865.html, Zugriff 17.1.2023;

Al-Qaida und weitere bewaffnete Gruppierungen

Letzte Änderung 2023-03-02 16:18

Al-Qaida

Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vgl. VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vgl. GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vergleiche VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vergleiche GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).

Nach Angaben der Vereinten Nationen agiert Al-Qaida vor allem in ihren historischen Verbreitungsgebieten im Süden und Osten Afghanistans, wobei sich Berichten zufolge einige Mitglieder in weiter westliche Gebiete (Farah und Herat) verlegt haben. Al-Qaida verfügte über "einige Dutzend" Kämpfer, die ihrer Kernorganisation angehörten, und ihre operativen Fähigkeiten beschränkten sich auf die Beratung und Unterstützung der Taliban (UNSC 26.5.2022).

Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vgl. CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vgl. VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vergleiche CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vergleiche VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)

Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen im Mai 2022, dass die Gruppe über 3.000 bis 4.000 bewaffnete Kämpfer in den afghanisch-pakistanischen Grenzgebieten verfügt (UNSC 26.5.2022), während ein unabhängiger afghanischer Analyst schätzte, dass die TTP rund 10.000 Mitglieder in Afghanistan hat (EUAA 8.2022a). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus und ist zunehmend in Pakistan präsent; im Jahr 2021 eskalierte sie ihre Angriffe gegen pakistanische Sicherheitskräfte und chinesische Einrichtungen in Pakistan. Nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan erneuerte der TTP-Führer Noor Wali Mehsud öffentlich sein Treuegelöbnis gegenüber dem obersten Führer der afghanischen Taliban. Darüber hinaus signalisierte Al-Qaida, dass sie weiterhin mit der TTP zusammenarbeitet (CRS 19.4.2022). Nach dem Treuegelöbnis der Gruppe konnte man, nach Angaben eines unabhängigen afghanischen Analysten beobachten, dass sich die TTP-Mitglieder in den afghanischen Großstädten "frei bewegen" konnten, im Gegensatz zur Situation vor der Machtübernahme, als die TTP Zufluchtsorte in abgelegenen Gebieten hatte (EUAA 8.2022a). Auch ein weiterer Experte stellte fest, dass die Rückkehr der afghanischen Taliban die Macht die Gruppierung gestärkt hat. Nachdem die afghanischen Taliban Hunderte von TTP-Mitgliedern aus den Gefängnissen in Kabul freigelassen hatten (CEIP 21.12.2021), startete die TTP zahlreiche Anschläge und Operationen in Pakistan (UNSC 26.5.2022). Mitte Februar 2022 griff das pakistanische Militär mit Artillerie TTP-Stellungen in den Distriken Naray und Sarkano (Provinz Kunar) an, nachdem TTP-Mitglieder pakistanische Grenzposten angegriffen hatten. Nach den pakistanischen Angriffen schickte die Taliban-Regierung Berichten zufolge Verstärkung in das Gebiet (ISW 13.1.2023). Anfang Juni 2022 kündigte die TTP nach geheimen Gesprächen zwischen TTP- und pakistanischen Militärvertretern einen Waffenstillstand mit Pakistan für die Dauer von drei Monaten an. Diese Gespräche waren von den afghanischen Taliban vermittelt worden (USIP 21.6.2022).

Eastern Turkistan Islamic Movement

Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vergleiche RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).

Jamaat Ansarullah

Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist. Im Jahr 2021 kämpfte sie an der Seite der Taliban in der Provinz Badakhshan. Als sich die Beziehungen zwischen Tadschikistan und der Taliban-Regierung im Herbst 2021 verschlechterten, wurden Ansarullah-Kämpfer an der Seite von Taliban-Spezialkräften entlang der tadschikischen Grenze in den Provinzen Badakhshan, Takhar und Kunduz eingesetzt. Nach Angaben der Vereinten Nationen soll die Gruppe aus 300 Kämpfern bestehen, die zumeist tadschikische Staatsangehörige sind. Die Jamaat Ansarullah ist in den Provinzen Badakhshan und Kunduz präsent. Ihr Anführer ist Sajod, der Sohn des ehemaligen Anführers der Gruppe, Damullo Amriddin (UNSC 26.5.2022).

Quellen

?        BBC - British Broadcasting Corporation (2.8.2022): Ayman al-Zawahiri: Al-Qaeda leader killed in US drone strike, https://www.bbc.com/news/world-asia-62387167, Zugriff 17.1.2023;

?        CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (21.12.2021): The Evolution and Future of Tehrik-e-Taliban Pakistan, https://carnegieendowment.org/2021/12/21/evolution-and-future-of-tehrik-e-taliban-pakistan-pub-86051, Zugriff 17.1.2023;

?        CRS - Congressional Research Service [USA] (19.4.2022): Terrorist Groups in Afghanistan, https://sgp.fas.org/crs/row/IF10604.pdf, Zugriff 17.1.2023;

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022a): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023;

?        FR24 - France 24 (4.8.2022): Taliban claim ’no knowledge’ of slain Al Qaeda leader Al-Zawahiri in Afghanistan, https://www.france24.com/en/middle-east/20220804-taliban-claim-no-knowledge-of-slain-al-qaeda-leader-al-zawahiri-in-afghanistan, Zugriff 17.1.2023;

?        GD - Guardian, The (5.8.2022): Taliban claim they did not know Ayman al-Zawahiri was living in central Kabul, https://www.theguardian.com/world/2022/aug/04/taliban-claim-they-did-not-know-ayman-al-zawahiri-was-living-in-central-kabul, Zugriff 17.1.2023;

?        ISW - Institute for the Study of War (13.1.2023): Afghanistan in Review: Taliban and Opposition Groups Prepare for a New Spring Fighting Season in Afghanistan, https://www.understandingwar.org/backgrounder/afghanistan-review-taliban-and-opposition-groups-prepare-new-spring-fighting-season, Zugriff 13.1.2023;

?        ODI/Amiri/Jackson - Overseas Development Institute (Herausgeber), Amiri, R. (Autor), Jackson, A (Autor) (9.2022): Taliban narratives on Al Qaeda in Afghanistan, https://cdn.odi.org/media/documents/Taliban_narratives___13_Sept.pdf, Zugriff 17.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.10.2021): Taliban ’Removing’ Uyghur Militants From Afghanistan’s Border With China, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-uyghurs-china/31494226.html, Zugriff 17.1.2023;

?        UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023;

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (21.6.2022): Five Things to Watch in the Islamabad-Pakistani Taliban Talks, https://www.usip.org/publications/2022/06/five-things-watch-islamabad-pakistani-taliban-talks, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (30.8.2022): Fears, Uncertainty Torment West With Taliban in Charge of Afghan Security, https://www.voanews.com/a/fears-uncertainty-torment-west-with-taliban-in-charge-of-afghan-security-/6707180.html, Zugriff 10.1.2023;

?        VOA - Voice of America (2.8.2022): US Drone Strike in Afghanistan Kills Al-Qaida Leader, https://www.voanews.com/a/us-kills-al-qaida-leader-aymen-al-zawahiri-sources-say-/6682822.html, Zugriff 17.1.2023;

?        VOA - Voice of America (20.3.2022): How Afghanistan’s Militant Groups Are Evolving Under Taliban Rule, https://www.voanews.com/a/how-afghanistan-s-militant-groups-are-evolving-under-taliban-rule/6492194.html, Zugriff 10.1.2023;

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi A./Sadat M. 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022a).

Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (FH 24.2.2022a) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit (IOM 12.1.2023; vgl. FH 24.2.2022a). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGA 28.1.2022).Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (FH 24.2.2022a) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit (IOM 12.1.2023; vergleiche FH 24.2.2022a). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGA 28.1.2022).

Im Jahr 2022 setzt sich die Umstellung des Justizwesens und des Rechtsrahmens der ehemaligen Republik weiter fort, wobei Bedenken hinsichtlich der vorherrschenden Unklarheit über die anwendbaren Gesetze bestehen. Am 21.8.2022 wies der Taliban-Generalstaatsanwalt die Staatsanwälte an, laufende Ermittlungen an Taliban-Gerichte zu übertragen; der stellvertretende Oberste Richter für die Verwaltung des Obersten Gerichtshofs gab an, dass die Richter auch Ermittlungsaufgaben nach dem Scharia-Recht übernehmen würden. Diese Maßnahme führt zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte, zu Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und zu einer Verlängerung der ohnehin schon langen Untersuchungshaftzeiten. Angesichts der damit einhergehenden Zunahme der Gefangenenpopulation und eines Ersuchens des Büros für Gefängnisverwaltung im Juni 2022 wies Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Ende September 2022 den Obersten Gerichtshof an, Richtergruppen für jede Provinz zu ernennen, um die Prüfung der Fälle von Untersuchungshäftlingen zu beschleunigen (UNGA 7.12.2022).

Die Zulassung von Strafverteidigern ist noch nicht abgeschlossen, und Frauen sind nach wie vor von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Taliban-Justizministerium teilte mit, dass bis zum 10.11.2022 1.275 von 1.332 geprüften Anwälten die Anforderungen erfüllt hätten und 947 eine neue Zulassung erhalten hätten, während vor August 2021 schätzungsweise 6.000 Strafverteidiger, darunter 1.500 Frauen, praktiziert hatten. Nach Angaben der Taliban-Justizbehörden haben die Gerichte über 13.000 Fälle verhandelt, und bei den Justizministerien im ganzen Land sind 97.700 Zivilklagen eingegangen, von denen seit August 2021 nur 2.339 von Gerichten bearbeitet wurden (UNGA 7.12.2022).

Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung sollen nach Angaben der Taliban-Führung weiterhin gelten, unterliegen aber einem Islamvorbehalt (d. h., sie werden auf die Vereinbarkeit mit dem islamischen Recht überprüft); sie werden in der Praxis nicht oder nur in Teilen angewendet. So wird u. a. in von Taliban veröffentlichten Dekreten darauf Bezug genommen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden mit den Taliban nahestehenden Rechtsgelehrten besetzt, die weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung anzuwenden. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Taliban-Regierung in Kabul auf die Verwaltungen und Sicherheitskräfte der Provinz- und Distriktebene. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Taliban gegen die Bevölkerung hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 20.7.2022). Sowohl das afghanische Zivilgesetzbuch wie auch das schiitische Personenstandsrecht sind nominell weiterhin in Kraft, auch wenn es Änderungen gibt. Während beispielsweise Fälle des schiitischen Personenstandsrechts früher von den Gerichten der Regierung behandelt wurden, verweisen die Taliban diese Fälle an die schiitischen Religionsämter, die unabhängig und nicht von der Regierung geleitet werden (IOM 12.1.2023).

Nach Angaben eines in Afghanistan praktizierenden Rechtsanwaltes stellt sich die Lage der Gesetze in Afghanistan als schwierig und uneinheitlich dar. Auch wenn die Taliban stets behaupteten, dass die afghanischen Gesetze unislamisch wären, so haben sie nicht im Detail erklärt, welche Bestimmungen welcher Gesetze gegen die Grundsätze der Scharia verstoßen würden. Sie haben weder erklärt, dass alle früheren Gesetze nicht mehr gelten, noch dass diese weiterhin in Kraft sind und gelten. Auch in der Praxis gibt es unterschiedliche Standards in den verschiedenen Instanzen. Einige Gerichte wenden die früheren Gesetze, einschließlich des Zivilgesetzbuches an, andere wiederum nicht (RA KBL 4.10.2022).

Aus verschiedenen Provinzen gibt es anhaltende, im Einzelfall nur schwer verifizierbare Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen, die auch Körperstrafen wie Steinigung und Auspeitschung einschließen. Vereinzelt kommt es auch zur Zurschaustellung von Kriminellen sowie Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs). Auf nationaler Ebene wurde im April 2022 erstmals eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) wegen Drogen- und Alkohol-Konsums durch den Obersten Gerichtshof verhängt. Das von den Taliban neu-gegründete Ministerium für die Förderung von Tugend und Verhinderung von Laster (sog. Tugendministerium) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag (AA 20.7.2022). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        AI - Amnesty International (7.12.2022): Afghanistan: Amnesty International condemns public execution by the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2083619.html, Zugriff 15.12.2022;

?        FH - Freedom House (24.2.2022a): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022;

?        Hakimi/Sadat - Aziz Hakimi, Masooma Sadat (2020): Legal reform or erasure of history? The politics of moral crimes in Afghanistan, Central Asian Survey, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/02634937.2019.1707510, Zugriff 26.1.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (4.10.2022): Familienrecht in Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;

?        UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;

Familienrecht

Letzte Änderung 2023-03-06 07:50

Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vgl. ZGB 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vgl. SPSR 4.2009). Die einschlägigen Gesetze sind auch nach der Machtübernahme der Taliban gültig. Es gibt keine unterschiedlichen Ansätze bei der Anwendung der die Ehe betreffenden Gesetzesartikel des afghanischen Zivilgesetzbuches durch die Gerichte. Allerdings gehen die Gerichte bei der Anwendung des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Praxis unterschiedlich vor. Die Taliban-Regierung hat keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen, ob eines der oben genannten oder andere Gesetze wieder in Kraft gesetzt werden oder nicht, aber in der Praxis hat jede Behörde und jedes Gericht seine eigene Präferenz (RA KBL 26.1.2023).Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vergleiche ZGB 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vergleiche SPSR 4.2009). Die einschlägigen Gesetze sind auch nach der Machtübernahme der Taliban gültig. Es gibt keine unterschiedlichen Ansätze bei der Anwendung der die Ehe betreffenden Gesetzesartikel des afghanischen Zivilgesetzbuches durch die Gerichte. Allerdings gehen die Gerichte bei der Anwendung des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Praxis unterschiedlich vor. Die Taliban-Regierung hat keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen, ob eines der oben genannten oder andere Gesetze wieder in Kraft gesetzt werden oder nicht, aber in der Praxis hat jede Behörde und jedes Gericht seine eigene Präferenz (RA KBL 26.1.2023).

Quellen

?        Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women's Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/uploads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf, Zugriff 25.1.2023;

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (26.1.2023): Update Rechtssystem Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;

?        SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https://www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023;

?        ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query=civil%20law&coi=AFG, Zugriff 25.1.2023;

Eheschließung und Registrierung der Ehe

Letzte Änderung 2023-03-13 15:50

Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR 4.2009; vgl. RA KBL 26.1.2023). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl.SPSR 4.2009).Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR 4.2009; vergleiche RA KBL 26.1.2023). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB 2014; vergleiche Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl.SPSR 4.2009).

Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 26.1.2023). Dies sind:

?        die Willenserklärung beider Parteien (Mann und Frau) entweder persönlich oder vertreten durch einen Rechtsanwalt oder einen Vormund - in fast allen Fällen wird die Frau durch einen Vertreter repräsentiert

?        die Anwesenheit zweier erwachsener Zeugen

?        das Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien (RA KBL 26.1.2023)

Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 26.1.2023).

Für die Registrierung der Ehe wird Folgendes benötigt:

?        einen schriftlichen Antrag auf Eintragung der Eheschließung

?        Ausweisdokumente (Tazkira) des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen

?        Fotos des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen

?        die Anwesenheit des Ehemanns und der Ehefrau sowie von Zeugen

?        die Zahlung einer amtlichen Gebühr

?        eine ordnungsgemäß beglaubigte Vollmacht, falls eine der Parteien durch einen Anwalt vertreten wird. Das weitere Verfahren wird durch amtliche Schreiben abgewickelt (RA KBL 26.1.2023)

Das Standesamt, bei dem die Eheschließungen registriert werden, gibt keine öffentlichen Informationen über die Anzahl der registrierten Eheschließungen heraus; daher gibt es keine Informationen über die Anzahl der registrierten Eheschließungen in Afghanistan. Bekannt ist, dass die Zahl der nicht registrierten Eheschließungen bei weitem höher ist als die Zahl der registrierten. Meistens beantragen Paare, die ins Ausland reisen wollen oder bei denen es um Erbschaften oder Rentenansprüche geht, die Registrierung ihrer Eheschließung. Allerdings ist die Nachfrage nach der Registrierung von Ehen in den letzten Jahren gestiegen. Die Registrierung einer Ehe hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Wenn die Beziehung zwischen Mann und Frau jedoch ein behördliches Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Mann und Frau weitergeführt werden kann. Eine Ehe kann auch zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die meisten Eheschließungen werden auf Antrag des Paares zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen. Für die Eintragung einer späteren Eheschließung sind dieselben Informationen und Unterlagen erforderlich, die der Antragsteller dem Standesamt bei einer sofortigen Registrierung vorlegen muss (siehe oben) (RA KBL 26.1.2023).

Eine Ehe kann auch in Abwesenheit des Mannes oder der Frau registriert werden. Im afghanischen Zivilgesetzbuch heißt es in Artikel 7, Absatz 1: "Die Beauftragung eines Bevollmächtigten für die Durchführung der Eheschließung ist zulässig". Der Mann oder die Frau kann also einen Anwalt beauftragen, die Ehe in ihrem Namen zu schließen und/oder zu registrieren(RA KBL 26.1.2023).

Ehen, die außerhalb Afghanistans geschlossen wurden, sind gültig wenn die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, eingehalten bzw. angewendet und die Artikel 70, 71 und 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches eingehalten wurden (RA KBL 26.1.2023).

Quellen

?        Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women's Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/uploads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf, Zugriff 25.1.2023;

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (26.1.2023): Update Rechtssystem Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;

?        SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https://www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023;

?        ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query=civil%20law&coi=AFG, Zugriff 25.1.2023;

Staatsbürgerschaft

Letzte Änderung 2023-03-13 15:53

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 26.1.2023; vgl. STbG 2000).Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 26.1.2023; vergleiche STbG 2000).

Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, gilt das Kind gemäß Artikel 10 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde das Kind außerhalb Afghanistan geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden (RA KBL 26.1.2023; vgl. STbG 2000).Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, gilt das Kind gemäß Artikel 10 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde das Kind außerhalb Afghanistan geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden (RA KBL 26.1.2023; vergleiche STbG 2000).

Die Beantragung der Staatsbürgerschaft für ein Kind aus dem Ausland ist derzeit möglich, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft für das Kind mit den Bestimmungen des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes übereinstimmt. Es beginnt mit einem schriftlichen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, der bei den afghanischen Konsulaten im Ausland (in den Ländern, in denen Konsulate tätig sind) außerhalb Afghanistans oder beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Afghanistan eingereicht werden muss. Dann prüft ein bevollmächtigter Ausschuss die Unterlagen des Antragstellers und leitet ihn zur endgültigen Annahme oder Ablehnung an die Ministerialdirektion weiter. Auf Anweisung der Taliban wurde das Verfahren für die Beantragung der Staatsbürgerschaft vorläufig ausgesetzt (RA KBL 26.1.2023).

Quellen

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (26.1.2023): Update Rechtssystem Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;

?        StbG AFGH - Staatsbürgerschaftsgesetz [Islamic Emirate of Afghanistan] (2000): Law on Citizenship of the Islamic Emirate of Afghanistan (English Translation), https://www.refworld.org/pdfid/404c988d4.pdf, Zugriff 7.2.2023;

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI) (AA 20.7.2022; vgl. CPJ 1.3.2022), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022), wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen (AA 20.7.2022).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI) (AA 20.7.2022; vergleiche CPJ 1.3.2022), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022), wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen (AA 20.7.2022).

Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vgl. Afintl 23.8.2022).Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vergleiche Afintl 23.8.2022).

Im Oktober 2022 wurden mehrere Sicherheitskommissionen eingesetzt, darunter eine Reformkommission des Taliban-Innenministeriums mit neun Unterausschüssen, die Mitarbeiter mit kriminellem Hintergrund ausschließen sollen, sowie eine Kommission für die Einstufung von Militärangehörigen, die den "Dschihad"- und Bildungshintergrund von Armeeangehörigen bewerten soll (UNGA 7.12.2022). Bereits im März gab eine von den Taliban eingerichtete „Säuberungskommission“ bekannt, dass insgesamt ca. 4.000 Taliban-Kämpfer aufgrund krimineller Aktivitäten, Verbindungen zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) oder anderen Vergehen entlassen wurden (AA 20.7.2022). Darüber hinaus wurden mindestens 52 Ernennungen in den Taliban-Sicherheitsministerien bekannt gegeben, bei denen es sich größtenteils um Umbesetzungen handelte, darunter vier stellvertretende Minister, ein neuer Luftwaffenkommandeur, sieben Korpskommandeure und 13 Provinzpolizeichefs; 27 Ernennungen im Verteidigungsbereich, die am 26.10.2022 bekannt gegeben wurden, folgten auf den Besuch des Taliban-Verteidigungsministers Yaqoob in Kandahar (UNGA 7.12.2022).

Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte

Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 20.7.2022; USDOS 12.4.2022a). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 20.7.2022). Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 20.7.2022), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teileise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 20.7.2022). Die Vereinten Nationen haben bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um extralegale Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten (AA 20.7.2022; vgl. UNHCR 30.3.2022, HRW 30.3.2022). Laut einer im April erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind (NYT 27.5.2022). UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig (AA 20.7.2022).Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 20.7.2022; USDOS 12.4.2022a). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 20.7.2022). Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 20.7.2022), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teileise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 20.7.2022). Die Vereinten Nationen haben bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um extralegale Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten (AA 20.7.2022; vergleiche UNHCR 30.3.2022, HRW 30.3.2022). Laut einer im April erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind (NYT 27.5.2022). UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig (AA 20.7.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        ATN - Ariana Television Network (28.10.2022): Afghanistan army reaches strength of 150,000 members: MoD, https://www.ariananews.af/afghanistan-army-reaches-strength-of-150000-members-mod, Zugriff 19.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (23.8.2022): Will Increase Army Strength to 200,000, If Required, Says Taliban Defense Ministry, https://www.afintl.com/en/202208239401, Zugriff 19.1.2023;? Afintl - Afghanistan International (23.8.2022): Will Increase Army Strength to 200,000, römisch eins f Required, Says Taliban Defense Ministry, https://www.afintl.com/en/202208239401, Zugriff 19.1.2023;

?        CPJ - Committee to Protect Journalists (1.3.2022): Afghanistan’s intelligence agency emerges as new threat to independent media - Committee to Protect Journalists, https://cpj.org/2022/03/afghanistans-intelligence-agency-emerges-as-new-threat-to-independent-media, Zugriff 27.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022;

?        NYT - New York Times, The (27.5.2022): The Taliban Promised Them Amnesty. Then They Executed Them, https://www.nytimes.com/interactive/2022/04/12/opinion/taliban-afghanistan-revenge.html, Zugriff 19.1.2023;

?        TN - Tolonews (15.8.2022): Review of Afghan Military Developments Over Past Year, https://tolonews.com/afghanistan-179407, Zugriff 19.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.3.2022): Situation of human rights in Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/EN_51.pdf, Zugriff 15.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-03-09 08:41

Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vgl. HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vgl. HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022).Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vergleiche HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vergleiche HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;

Korruption

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2021 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 174. Platz, was eine Verschlechterung um neun Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI o.D.a, TI o.D.b).

Die ehemalige Regierung setzte Maßnahmen gegen Korruption nicht effektiv um, während Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem (USDOS 12.4.2022a). Die weitverbreitete Korruption und Misswirtschaft schwächten in weiterer Folge die staatlichen Strukturen. Das gilt für die Sicherheitskräfte ebenso wie für das Parlament und die Gerichte (NZZ 11.8.2021). Im Laufe des Jahres 2021 gab es Berichte über "land grabbing" durch private und öffentliche Akteure, einschließlich der Taliban (USDOS 12.4.2022a).

Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen in Kabul und auf Provinzebene, die korrupte oder kriminelle Beamte aufspüren, und eine harte Haltung gegen Bestechung zeigen sollen. Die Taliban richteten über das Verteidigungsministerium eine Kommission ein, die Mitglieder ausfindig machen sollte, die sich über die Richtlinien der Bewegung hinwegsetzten. Ein Sprecher des Ministeriums erklärte, dass 2.840 Taliban-Mitglieder wegen Korruption und Drogenkonsums entlassen worden seien. Aus Berichten mehrerer lokaler Geschäftsleute ging hervor, dass der grenzüberschreitende Handel unter der Führung der Taliban viel einfacher geworden war, da die "Geschenke", die normalerweise für Zollbeamte erforderlich sind, abgeschafft wurden. Örtliche Taliban-Führer in Balkh leiteten Ermittlungen wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit Invaliditätsleistungen ein und in Nangarhar richteten sie Sondereinheiten ein, um illegale Landbesetzungen und Abholzungen zu verhindern (USDOS 12.4.2022a).

Internationale Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die unter der Bedingung der Anonymität sprachen, weil sie nicht befugt waren, mit den Medien zu sprechen, sagten, die Taliban hätten die Korruption in den letzten sechs Monaten reduziert. Das hat zu höheren Einnahmen in einigen Sektoren geführt, auch wenn die Geschäfte rückläufig sind. So seien beispielsweise die Zolleinnahmen gestiegen, obwohl die neue Taliban-Regierung weniger Geschäfte mache (AP 15.2.2022). Es wird jedoch weiterhin von Korruption und Bestechung berichtet, beispielsweise an den Grenzübergängen nach Pakistan und Iran, wo Schlepper durch Bestechung von Grenzbeamten Personen außer Landes schmuggeln (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022).Internationale Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die unter der Bedingung der Anonymität sprachen, weil sie nicht befugt waren, mit den Medien zu sprechen, sagten, die Taliban hätten die Korruption in den letzten sechs Monaten reduziert. Das hat zu höheren Einnahmen in einigen Sektoren geführt, auch wenn die Geschäfte rückläufig sind. So seien beispielsweise die Zolleinnahmen gestiegen, obwohl die neue Taliban-Regierung weniger Geschäfte mache (AP 15.2.2022). Es wird jedoch weiterhin von Korruption und Bestechung berichtet, beispielsweise an den Grenzübergängen nach Pakistan und Iran, wo Schlepper durch Bestechung von Grenzbeamten Personen außer Landes schmuggeln (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche RFE/RL 27.5.2022).

Im Juli 2022 kündigten die Taliban an, dass sie ehemalige afghanische Beamte nicht für die massive Korruption zur Rechenschaft ziehen werden, die in Zusammenhang mit Entwicklungshilfeprojekten stehen. Ehemalige Beamte, die der Korruption verdächtigt werden, müssen sich nur dann vor Gericht verantworten, wenn sie in den vergangenen zwei Jahrzehnten Privateigentum oder öffentliches Vermögen an sich gerissen haben (VOA 6.7.2022).

Quellen

?        AP - Associated Press (15.2.2022): Six months of Taliban: Afghans safer, poorer, less hopeful, https://apnews.com/article/afghanistan-business-economy-kabul-taliban-b6b53ad7340d4b372be1dce6c15cd0fa, Zugriff 16.12.2022;

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.8.2021): Taliban’s rapid advance due to Afghan elites’ corruption, https://www.nzz.ch/english/talibans-rapid-advance-due-to-afghan-elites-corruption-ld.1639784, Zugriff 16.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022b): Gandhara Briefing: Taliban Rift, Afghan Musicians, People Smuggling, https://www.rferl.org/a/taliban-rift-afghan-musicians-people-smuggling/31882115.html, Zugriff 20.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.5.2022): Escaping Afghanistan: People-Smuggling Thrives On Bribes To Taliban, https://www.rferl.org/a/afghanistan-people-smuggling-taliban-bribes/31872064.html, Zugriff 20.1.2023;

?        TI - Transparency International (n.da): 2021 Corruption Perceptions Index - Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/afg, Zugriff 16.12.2022;

?        TI - Transparency International (n.db): 2020 Corruption Perceptions Index - Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/afg, Zugriff 16.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

?        VOA - Voice of America (6.7.2022): Taliban Offer Free Pass to Former Corrupt Officials, https://www.voanews.com/a/taliban-offer-free-pass-to-former-corrupt-officials/6648003.html, Zugriff 19.1.2023;

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022a, AA 20.7.2022). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Anfang Februar 2022 führten die Taliban beispielsweise flächendeckend Hausdurchsuchungen zunächst in Kabul, anschließend auch in angrenzenden Provinzen durch. Davon waren auch nationale und internationale NGOs betroffen. Dies finden weiterhin statt, u. a. in den Großstädten Mazar-e Sharif, Herat und Kunduz (AA 20.7.2022).Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022a, AA 20.7.2022). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Anfang Februar 2022 führten die Taliban beispielsweise flächendeckend Hausdurchsuchungen zunächst in Kabul, anschließend auch in angrenzenden Provinzen durch. Davon waren auch nationale und internationale NGOs betroffen. Dies finden weiterhin statt, u. a. in den Großstädten Mazar-e Sharif, Herat und Kunduz (AA 20.7.2022).

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen wollen ihre Arbeit aus dem Ausland fortsetzen und bauen zu diesem Zweck ihre oftmals zusammengebrochenen Informationsnetzwerke wieder auf (AA 20.7.2022). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 20.7.2022; vgl. AIHRC 26.5.2022).Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen wollen ihre Arbeit aus dem Ausland fortsetzen und bauen zu diesem Zweck ihre oftmals zusammengebrochenen Informationsnetzwerke wieder auf (AA 20.7.2022). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 20.7.2022; vergleiche AIHRC 26.5.2022).

Ab Mitte Jänner 2022 werden Aktivistinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022).Ab Mitte Jänner 2022 werden Aktivistinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022).

Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. GD 26.12.2022).Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        AI - Amnesty International (16.11.2022): Afghanistan: Women human rights defenders arrested by the Taliban must be immediately released, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/11/afghanistan-women-human-rights-defenders-arrested-by-the-taliban-must-be-immediately-released, Zugriff 30.12.2022;

?        AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (26.5.2022): Afghanistan Independent Human Rights Commission, https://www.aihrc.org.af/home/press_release/1854449, Zugriff 15.12.2022;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (26.12.2022): Foreign aid groups halt work after Taliban ban on female staff, https://www.bbc.com/news/world-asia-64090549?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 30.12.2022;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (22.12.2022): Afghanistan: Taliban arrest women protesting against university ban, https://www.bbc.com/news/world-asia-64065206?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 29.12.2022;

?        FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023;

?        FIDH - International Federation for Human Rights (12.8.2022): One year after Taliban takeover, human rights defenders at greater risk than ever, https://www.fidh.org/en/region/asia/afghanistan/afghanistan-one-year-taliban-human-rights-defenders, Zugriff 6.2.2023;

?        GD - Guardian, The (26.12.2022): UN Afghanistan head meets Taliban over ban on female aid workers, https://www.theguardian.com/world/2022/dec/26/aid-groups-suspend-afghanistan-operations-after-ban-on-women-working-for-ngos, Zugriff 2.1.2023;

?        GD - Guardian, The (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-protesting-school-bombing-afghanistan, Zugriff 2.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (20.10.2022): Afghanistan: Women Protesters Detail Taliban Abuse, https://www.hrw.org/news/2022/10/20/afghanistan-women-protesters-detail-taliban-abuse, Zugriff 30.12.2022;

?        HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https://www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women, Zugriff 2.1.2023;

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.12.2022): Afghanistan: End destructive, destabilizing policies against women, Türk urges, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/12/afghanistan-end-destructive-destabilizing-policies-against-women-turk-urges, Zugriff 2.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.12.2022): Taliban Violently Disperses Women’s Protest Against University Ban, https://www.ecoi.net/en/document/2084556.html, Zugriff 29.12.2022;

?        Rukhshana - Rukhshana Media (4.8.2022): Female protesters call on Afghan women to mobilize against the Taliban – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/female-protesters-call-on-afghan-women-to-mobilize-against-the-taliban, Zugriff 30.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

?        VOA - Voice of America (21.1.2022): Rights Groups: Taliban Arrest 4 Afghan Women at Homes, https://www.voanews.com/a/rights-groups-taliban-arrest-4-afghan-women-at-homes/6406330.html, Zugriff 30.12.2022;

Wehrdienst und Zwangsrekrutierung

Letzte Änderung 2023-03-09 15:07

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen (AA 20.7.2022; vgl. CPJ 1.3.2022). Ende August 2022 berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vgl. Afintl 23.8.2022).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen (AA 20.7.2022; vergleiche CPJ 1.3.2022). Ende August 2022 berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vergleiche Afintl 23.8.2022).

Berichten zufolge kam es im Sommer 2022 in der Provinz Badakhshan zu Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban (8am 1.6.2022; vgl. ACLED 9.6.2022). Die Vereinten Nationen gehen mit Sommer 2022 davon aus, dass auch Kinder weiterhin rekrutiert werden (OHCHR 9.9.2022) wobei nach dem Taliban-Layeha (Verhaltenskodex) "Jugendliche (deren Bärte aufgrund ihres Alters nicht sichtbar sind) nicht von Mudschahedin in Wohn- oder Militärzentren gehalten werden" dürfen (EUAA 8.2022b; vgl. AAN 4.7.2011). Am 27.3.2022 erließ der Oberste Führer der Taliban Berichten zufolge einen Erlass, der Taliban-Militärs anweist, keine Minderjährigen zu rekrutieren (Bakhtar 27.3.2022).Berichten zufolge kam es im Sommer 2022 in der Provinz Badakhshan zu Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban (8am 1.6.2022; vergleiche ACLED 9.6.2022). Die Vereinten Nationen gehen mit Sommer 2022 davon aus, dass auch Kinder weiterhin rekrutiert werden (OHCHR 9.9.2022) wobei nach dem Taliban-Layeha (Verhaltenskodex) "Jugendliche (deren Bärte aufgrund ihres Alters nicht sichtbar sind) nicht von Mudschahedin in Wohn- oder Militärzentren gehalten werden" dürfen (EUAA 8.2022b; vergleiche AAN 4.7.2011). Am 27.3.2022 erließ der Oberste Führer der Taliban Berichten zufolge einen Erlass, der Taliban-Militärs anweist, keine Minderjährigen zu rekrutieren (Bakhtar 27.3.2022).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (1.6.2022): Taliban Group Mobilizes Localities by Force to Fight Against NRF in Panjshir - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-group-mobilizes-localities-by-force-to-fight-against-nrf-in-panjshir, Zugriff 31.1.2023;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha - Calling the Taliban to Account, http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/downloads/2012/10/20110704_CKlark_The_Layha.pdf, Zugriff 31.1.2023;

?        ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.6.2022): Regional Overview: South Asia and Afghanistan 28 May-3 June 2022, https://acleddata.com/2022/06/09/regional-overview-south-asia-and-afghanistan-28-may-3-june-2022, Zugriff 31.1.2023;

?        ATN - Ariana Television Network (28.10.2022): Afghanistan army reaches strength of 150,000 members: MoD, https://www.ariananews.af/afghanistan-army-reaches-strength-of-150000-members-mod, Zugriff 19.1.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (23.8.2022): Will Increase Army Strength to 200,000, If Required, Says Taliban Defense Ministry, https://www.afintl.com/en/202208239401, Zugriff 19.1.2023;? Afintl - Afghanistan International (23.8.2022): Will Increase Army Strength to 200,000, römisch eins f Required, Says Taliban Defense Ministry, https://www.afintl.com/en/202208239401, Zugriff 19.1.2023;

?        Bakhtar - Bakhtar News Agency (27.3.2022): Amir-ul-Momineen: Minors are Not be Recruited in Ranks or Bases of Mujahideen - Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/amir-ul-momineen-minors-are-not-be-recruited-in-ranks-or-bases-of-mujahideen, Zugriff 31.1.2023;

?        CPJ - Committee to Protect Journalists (1.3.2022): Afghanistan’s intelligence agency emerges as new threat to independent media - Committee to Protect Journalists, https://cpj.org/2022/03/afghanistans-intelligence-agency-emerges-as-new-threat-to-independent-media, Zugriff 27.1.2023;

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022b): Afghanistan - Targeting of Individuals, https://www.ecoi.net/en/document/2077428.html, Zugriff 31.1.2023;

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (9.9.2022): Situation of human rights in Afghanistan - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, https://www.ohchr.org/en/documents/country-reports/ahrc516-situation-human-rights-afghanistan-report-special-rapporteur, Zugriff 31.1.2023;

?        TN - Tolonews (15.8.2022): Review of Afghan Military Developments Over Past Year, https://tolonews.com/afghanistan-179407, Zugriff 19.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-09-19 08:35

Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        AI - Amnesty International (15.8.2022): The Rule of Taliban: A year of violence, impunity and false promises, https://www.ecoi.net/en/document/2077274.html, Zugriff 3.1.2023;

?        FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023;

?        FH - Freedom House (24.2.2022a): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022;

?        FIDH - International Federation for Human Rights (12.8.2022): One year after Taliban takeover, human rights defenders at greater risk than ever, https://www.fidh.org/en/region/asia/afghanistan/afghanistan-one-year-taliban-human-rights-defenders, Zugriff 6.2.2023;

?        GD - Guardian, The (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-protesting-school-bombing-afghanistan, Zugriff 2.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https://www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women, Zugriff 2.1.2023;

?        UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.8.2022): Wie ist es, jetzt in Afghanistan ein Kind zu sein?, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kinder-in-afghanistan-7-fakten/275350, Zugriff 15.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023;

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2023-09-21 13:02

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 20.7.2022), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 20.7.2022; vgl. RSF 2.12.2022). Berichten zufolge hatten bis Dezember 2021 insgesamt 43 % der afghanischen Medienunternehmen ihren Betrieb eingestellt (AA 20.7.2022; vgl. ANI 1.5.2022), auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (AA 20.7.2022; vgl. RSF 2.12.2022), was vor allem Frauen betraf (ca. 80 % aller Journalistinnen) (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023, RSF 2.12.2022). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (RSF 2.12.2022; vgl. AA 20.7.2022) oder halten sich versteckt (AA 20.7.2022). Ankündigungen der Taliban-Regierung, das bisherige Mediengesetz umzusetzen und eine Beschwerdekommission einzurichten, ist das Informations- und Kulturministerium nicht nachgekommen. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den Taliban-Geheimdienst unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 20.7.2022).Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 20.7.2022), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 20.7.2022; vergleiche RSF 2.12.2022). Berichten zufolge hatten bis Dezember 2021 insgesamt 43 % der afghanischen Medienunternehmen ihren Betrieb eingestellt (AA 20.7.2022; vergleiche ANI 1.5.2022), auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (AA 20.7.2022; vergleiche RSF 2.12.2022), was vor allem Frauen betraf (ca. 80 % aller Journalistinnen) (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, RSF 2.12.2022). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (RSF 2.12.2022; vergleiche AA 20.7.2022) oder halten sich versteckt (AA 20.7.2022). Ankündigungen der Taliban-Regierung, das bisherige Mediengesetz umzusetzen und eine Beschwerdekommission einzurichten, ist das Informations- und Kulturministerium nicht nachgekommen. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den Taliban-Geheimdienst unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Medien in Afghanistan zu kontrollieren, angefangen von der Aufstellung restriktiver Richtlinien bis hin zur Entsendung von Geheimdienstmitarbeitern, die sich mit Medienmitarbeitern treffen und Medienschaffende zwingen, Straftaten zu gestehen. So kommt es zu umfassender Zensur der afghanischen Medien in ganz Afghanistan (HRW 12.1.2023) und der Zugang zu Informationen ist sehr eingeschränkt (AA 20.7.2022). In vielen Provinzen haben die Taliban Journalisten angewiesen, nicht über bestimmte Themen zu berichten (RSF 2.12.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Taliban gehen mit Drohungen, Einschüchterungen und Gewalt gegen Medienvertreter vor (RSF 2.12.2022; vgl. HRW 12.1.2023), es kam zu Verhaftungen von Medienwirkenden (BBC 22.12.2022; TN 10.3.2022b, RSF 2.12.2022, AIJA 11.10.2022) und der Geheimdienst der Taliban war Berichten zufolge für gezielte Tötungen von Journalisten verantwortlich. Die Behörden untersagten den Sendern in Afghanistan auch die Ausstrahlung internationaler Nachrichtensendungen. Journalisten, die unter anderem über willkürliche Verhaftungen, steigende Lebensmittelpreise und Proteste für die Rechte der Frauen oder gegen die Taliban berichteten, wurden misshandelt. Die Taliban schalteten auch die Websites von zwei Medienunternehmen ab (HRW 12.1.2023). Die Taliban haben auch wiederholt Personen verhaftet, die sie öffentlich kritisiert haben. Beispielsweise wurde ein Kabuler Universitätsprofessor nach kritischen Aussagen in einer politischen Talkshow am 8.2.2022 verhaftet und erst nach internationalem Protest am 11.2.2022 wieder freigelassen (AA 20.7.2022).Die Taliban haben verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Medien in Afghanistan zu kontrollieren, angefangen von der Aufstellung restriktiver Richtlinien bis hin zur Entsendung von Geheimdienstmitarbeitern, die sich mit Medienmitarbeitern treffen und Medienschaffende zwingen, Straftaten zu gestehen. So kommt es zu umfassender Zensur der afghanischen Medien in ganz Afghanistan (HRW 12.1.2023) und der Zugang zu Informationen ist sehr eingeschränkt (AA 20.7.2022). In vielen Provinzen haben die Taliban Journalisten angewiesen, nicht über bestimmte Themen zu berichten (RSF 2.12.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die Taliban gehen mit Drohungen, Einschüchterungen und Gewalt gegen Medienvertreter vor (RSF 2.12.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), es kam zu Verhaftungen von Medienwirkenden (BBC 22.12.2022; TN 10.3.2022b, RSF 2.12.2022, AIJA 11.10.2022) und der Geheimdienst der Taliban war Berichten zufolge für gezielte Tötungen von Journalisten verantwortlich. Die Behörden untersagten den Sendern in Afghanistan auch die Ausstrahlung internationaler Nachrichtensendungen. Journalisten, die unter anderem über willkürliche Verhaftungen, steigende Lebensmittelpreise und Proteste für die Rechte der Frauen oder gegen die Taliban berichteten, wurden misshandelt. Die Taliban schalteten auch die Websites von zwei Medienunternehmen ab (HRW 12.1.2023). Die Taliban haben auch wiederholt Personen verhaftet, die sie öffentlich kritisiert haben. Beispielsweise wurde ein Kabuler Universitätsprofessor nach kritischen Aussagen in einer politischen Talkshow am 8.2.2022 verhaftet und erst nach internationalem Protest am 11.2.2022 wieder freigelassen (AA 20.7.2022).

Folgende Grafik zeigt die Entwicklung von Gewalt gegen Journalisten in Afghanistan zwischen 1.1.2020 und 15.3.2022.

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ACLED/APW 4.2022

Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Menschenrechtsorganisationen beobachten insbesondere in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit. Medienschaffende berichten über ein aktives Monitoring und werden aufgefordert, ihre Arbeit vorab mit den lokal zuständigen Behörden zu teilen. Mancherorts müssen Medienschaffende vor Beginn ihrer Recherchen eine Erlaubnis bei den lokalen Behörden einholen. In mindestens 14 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 20.7.2022).

Internet und Mobiltelefonie

Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern (BBC 22.4.2022b). Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt (GBL 26.11.2021).

Derzeit bieten mehrere Kommunikations- und Internetunternehmen in Afghanistan Dienstleistungen im ganzen Land an, darunter Afghan Telecom, Afghan Wireless, Etisalat, MTN Group, Roshan, Salaam Network, Wasel Telecom, Fiber Noori und andere (IOM 12.1.2023). Beispielsweise nach Angaben der Afghan Wireless Comunication Company (AWCC), bietet das Unternehmen Kommunikations- und Internetdienste mit August 2022 in mehr als 280 Distrikten an, mit dem Ziel ihre Dienste auch in den ländlichen Gebieten des Landes auszuweiten (TN 5.8.2022). Seit der Machtübernahme durch die Taliban gab es keine Berichte über größere Einschränkungen beim Zugang zu Telekommunikationsdiensten. In den Provinzen, die Widerstand gegen das Taliban-Regime leisteten (z. B.: Provinz Panjsher), kam es jedoch in der Vergangenheit zu Abschaltungen von Telekommunikations- und Internetdiensten (IOM 12.1.2023). Auch in der afghanischen Hauptstadt Kabul kam es im Sommer 2022 zu Unterbrechungen der Telekommunikationsdienste in einigen Gebieten der Stadt (KP 8.8.2022).

Im April 2022 haben die Taliban ein Verbot der Video-Sharing-App TikTok und des Online-Multiplayer-Spiels PUBG verhängt, da sie die afghanische Jugend "in die Irre" führen würden (BBC 22.4.2022b).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        ACLED/APW - Armed Conflict Location and Event Data, Afghanistan Peace Watch (4.2022): Violence Targeting Journalists in Afghanistan (1.1.202 15.3.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071514/ACLED_APW_JointReport_Tracking-Disorder-During-Taliban-Rule-in-Afghanistan_WebFin2022.pdf, Zugriff 5.1.2023;

?        AIJA - Afghan Independent Journalists Association (11.10.2022): Mirza Hasani, the head of Aftab Radio, was released moments ago after four months of imprisonment, http://aija.af/mirza-hasani-the-head-of-aftab-radio-was-released-moments-ago-after-four-months-of-imprisonment, Zugriff 24.1.2023;

?        ANI - Asian News International (1.5.2022): 43% of Afghan media outlets closed down within 3 months of IEA takeover: UN, https://www.ariananews.af/43-of-afghan-media-outlets-closed-down-within-3-months-of-iea-takeover-un, Zugriff 24.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (22.12.2022): Afghanistan: Taliban arrest women protesting against university ban, https://www.bbc.com/news/world-asia-64065206?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 29.12.2022;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (22.4.2022b): Afghanistan: Taliban orders TikTok, PUBG ban for ’misleading’ youths, https://www.bbc.com/news/world-asia-61185931, Zugriff 31.1.2023;

?        GBL - Global Business Line (26.11.2021): Can Afghanistan’s underground “sneakernet” survive the Taliban?, https://www.businessline.global/can-afghanistans-underground-sneakernet-survive-the-taliban/info-tech, Zugriff 31.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        KP - Khaama Press (8.8.2022): Is Internet Down? Users in Afghan Capital Report Internet Disruption - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/is-internet-down-users-in-afghan-capital-report-internet-disruption-389493, Zugriff 31.1.2023;? KP - Khaama Press (8.8.2022): römisch eins s Internet Down? Users in Afghan Capital Report Internet Disruption - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/is-internet-down-users-in-afghan-capital-report-internet-disruption-389493, Zugriff 31.1.2023;

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (2.12.2022): Afghanistan, https://rsf.org/en/country/afghanistan, Zugriff 24.1.2023;

?        TN - Tolonews (5.8.2022): AWCC Seeks to Extend Internet Services Across Afghanistan, https://tolonews.com/business-179268, Zugriff 31.1.2023;

?        TN - Tolonews (10.3.2022b): TOLOnews Presenter Freed After Night in Detention, https://tolonews.com/afghanistan-177167, Zugriff 31.1.2023;

Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt (AA 20.7.2022 vgl. USDOS 12.4.2022a, FH 24.2.2022a). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022). Ab Mitte Jänner 2022 wurden sukzessive Vertreterinnen der vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen und es gibt Berichte zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Diese gewalttätigen Zwischenfälle und die Androhung von Verhaftungen (und das Verschwinden in einem undurchsichtigen Gefängnissystem ohne ordnungsgemäße Verfahren) haben zunächst dazu geführt, dass die großen Anti-Taliban-Proteste eingedämmt wurden, obwohl es weiterhin kleinere Versammlungen gab (AI 15.8.2022). Gegen Ende des Jahres 2022 kam es wieder vermehrt zu Protesten, nachdem die Taliban Frauen vom Universitätsbesuch ausgeschlossen hatten (RFE/RL 29.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) und NGO-Mitarbeiterinnen verboten, ihrer Arbeit nachzugehen (FR24 2.1.2023). Den Protesten schlossen sich auch Hunderte männliche Professoren, Studierende und Väter an (RFE/RL 29.12.2022; vgl. ABC 30.12.2022).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt (AA 20.7.2022 vergleiche USDOS 12.4.2022a, FH 24.2.2022a). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022). Ab Mitte Jänner 2022 wurden sukzessive Vertreterinnen der vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen und es gibt Berichte zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Diese gewalttätigen Zwischenfälle und die Androhung von Verhaftungen (und das Verschwinden in einem undurchsichtigen Gefängnissystem ohne ordnungsgemäße Verfahren) haben zunächst dazu geführt, dass die großen Anti-Taliban-Proteste eingedämmt wurden, obwohl es weiterhin kleinere Versammlungen gab (AI 15.8.2022). Gegen Ende des Jahres 2022 kam es wieder vermehrt zu Protesten, nachdem die Taliban Frauen vom Universitätsbesuch ausgeschlossen hatten (RFE/RL 29.12.2022; vergleiche BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022) und NGO-Mitarbeiterinnen verboten, ihrer Arbeit nachzugehen (FR24 2.1.2023). Den Protesten schlossen sich auch Hunderte männliche Professoren, Studierende und Väter an (RFE/RL 29.12.2022; vergleiche ABC 30.12.2022).

Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise allein im Mai zwölf Journalisten verhaftet (RSF 10.6.2022) oder Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an den Protesten gegen das Universitätsverbot für Frauen verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022).Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise allein im Mai zwölf Journalisten verhaftet (RSF 10.6.2022) oder Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an den Protesten gegen das Universitätsverbot für Frauen verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        ABC - American Broadcast Network (30.12.2022): Male students, professors walk out of Afghan universities to protest ban on female students, https://www.abc.net.au/news/2022-12-30/male-students-professors-walk-out-of-afghan-universities-/101816314, Zugriff 3.1.2023;

?        AI - Amnesty International (16.11.2022): Afghanistan: Women human rights defenders arrested by the Taliban must be immediately released, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/11/afghanistan-women-human-rights-defenders-arrested-by-the-taliban-must-be-immediately-released, Zugriff 30.12.2022;

?        AI - Amnesty International (15.8.2022): The Rule of Taliban: A year of violence, impunity and false promises, https://www.ecoi.net/en/document/2077274.html, Zugriff 3.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (22.12.2022): Afghanistan: Taliban arrest women protesting against university ban, https://www.bbc.com/news/world-asia-64065206?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 29.12.2022;

?        FH - Freedom House (24.2.2022a): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022;

?        FR24 - France 24 (2.1.2023): Afghanistan’s NGO ban for women exposes rifts in Taliban ranks, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20230102-afghanistan-s-ngo-ban-for-women-exposes-rifts-in-taliban-ranks, Zugriff 3.1.2023;

?        GD - Guardian, The (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-protesting-school-bombing-afghanistan, Zugriff 2.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (20.10.2022): Afghanistan: Women Protesters Detail Taliban Abuse, https://www.hrw.org/news/2022/10/20/afghanistan-women-protesters-detail-taliban-abuse, Zugriff 30.12.2022;

?        HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https://www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women, Zugriff 2.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.12.2022): ’Teach Everyone Or No One’: Afghan Men Join In Protests Against Taliban’s Ban On Women’s Education, https://www.ecoi.net/en/document/2084823.html, Zugriff 3.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.12.2022): Taliban Violently Disperses Women’s Protest Against University Ban, https://www.ecoi.net/en/document/2084556.html, Zugriff 29.12.2022;

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (10.6.2022): Many arbitrary arrests of journalists in Afghanistan, https://rsf.org/en/many-arbitrary-arrests-journalists-afghanistan, Zugriff 24.1.2023;

?        Rukhshana - Rukhshana Media (4.8.2022): Female protesters call on Afghan women to mobilize against the Taliban – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/female-protesters-call-on-afghan-women-to-mobilize-against-the-taliban, Zugriff 30.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

?        VOA - Voice of America (21.1.2022): Rights Groups: Taliban Arrest 4 Afghan Women at Homes, https://www.voanews.com/a/rights-groups-taliban-arrest-4-afghan-women-at-homes/6406330.html, Zugriff 30.12.2022;

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNHRC 8.3.2022).

Seit August 2021 hat der allgemeine Geldmangel die Haftbedingungen jedoch weiter verschlechtert, was zu einer weiteren Verknappung von Lebensmitteln, medizinischer Versorgung, Kleidung und Heizmaterial führte. Das eingeschränkte Funktionieren des Justizsystems, insbesondere in den ersten Monaten nach der Machtübernahme im August, führte zu einer verlängerten Untersuchungshaft. Im Januar 2022 erließen die Taliban-Behörden einen Leitfaden, der vorschreibt, dass die Inhaftierten nach islamischem Recht behandelt werden müssen (UNHRC 8.3.2022). Am 4.1.2022 setzte das Taliban-Kabinett eine hochrangige Kommission unter der Leitung des Obersten Gerichtshofs ein, um "die Gefängnisse und Haftanstalten zu inspizieren und eine dringende Entscheidung über die Freilassung unschuldiger Gefangener zu treffen" (UNHRC 8.3.2022; vgl. ATN 4.1.2022). Seitdem wurde eine Reihe von Gefangenen an verschiedenen Orten in Afghanistan freigelassen, einige offenbar auf Empfehlung dieser Kommission, andere auf Beschluss der örtlichen Behörden. Es gibt Berichte über Verhaftung, Isolationshaft und angebliche Folter und Misshandlung von Personen, die verdächtigt werden, mit der früheren Regierung, den ANSDF oder dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Verbindung zu stehen (UNHRC 8.3.2022).Seit August 2021 hat der allgemeine Geldmangel die Haftbedingungen jedoch weiter verschlechtert, was zu einer weiteren Verknappung von Lebensmitteln, medizinischer Versorgung, Kleidung und Heizmaterial führte. Das eingeschränkte Funktionieren des Justizsystems, insbesondere in den ersten Monaten nach der Machtübernahme im August, führte zu einer verlängerten Untersuchungshaft. Im Januar 2022 erließen die Taliban-Behörden einen Leitfaden, der vorschreibt, dass die Inhaftierten nach islamischem Recht behandelt werden müssen (UNHRC 8.3.2022). Am 4.1.2022 setzte das Taliban-Kabinett eine hochrangige Kommission unter der Leitung des Obersten Gerichtshofs ein, um "die Gefängnisse und Haftanstalten zu inspizieren und eine dringende Entscheidung über die Freilassung unschuldiger Gefangener zu treffen" (UNHRC 8.3.2022; vergleiche ATN 4.1.2022). Seitdem wurde eine Reihe von Gefangenen an verschiedenen Orten in Afghanistan freigelassen, einige offenbar auf Empfehlung dieser Kommission, andere auf Beschluss der örtlichen Behörden. Es gibt Berichte über Verhaftung, Isolationshaft und angebliche Folter und Misshandlung von Personen, die verdächtigt werden, mit der früheren Regierung, den ANSDF oder dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Verbindung zu stehen (UNHRC 8.3.2022).

Nach Angaben einer anonymen internationalen Quelle, die von Landinfo befragt wurde, gab es kein Geld für die Verpflegung der Gefangenen, sodass die meisten schnell entlassen wurden. Auch die Familie des Gefangenen konnte aufgefordert werden, für Essen zu sorgen, aber wenn sie nicht über die Mittel verfügte (z. B. aufgrund von Armut), wurde der Gefangene freigelassen. Der Quelle lagen außerdem Berichte über Opfer vor, die aufgefordert wurden, den Täter mit Lebensmitteln zu versorgen, damit er verhaftet werden konnte. Verdächtige ISKP-Mitglieder wurden der Quelle zufolge nicht freigelassen (Landinfo 9.3.2022; vgl. EUAA 8.2022b).Nach Angaben einer anonymen internationalen Quelle, die von Landinfo befragt wurde, gab es kein Geld für die Verpflegung der Gefangenen, sodass die meisten schnell entlassen wurden. Auch die Familie des Gefangenen konnte aufgefordert werden, für Essen zu sorgen, aber wenn sie nicht über die Mittel verfügte (z. B. aufgrund von Armut), wurde der Gefangene freigelassen. Der Quelle lagen außerdem Berichte über Opfer vor, die aufgefordert wurden, den Täter mit Lebensmitteln zu versorgen, damit er verhaftet werden konnte. Verdächtige ISKP-Mitglieder wurden der Quelle zufolge nicht freigelassen (Landinfo 9.3.2022; vergleiche EUAA 8.2022b).

Im Februar 2022 berichtete Sky News über die Lebensbedingungen im Hauptgefängnis in Herat City. Das Gefängnis wurde als "vollgestopft" beschrieben, mit etwa 40 Männern in jeder Zelle, und viele von ihnen waren noch nicht von einem Taliban-Gericht verurteilt worden. Ein Häftling behauptete, dass viele Insassen ehemalige Regierungsmitarbeiter seien, die ohne Gerichtsverfahren und ohne Beweise inhaftiert wurden. Dem Bericht zufolge wurden auch Kinder ab 12 Jahren inhaftiert (Sky News 7.2.2022).

Der "Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Systems in Bezug auf Gefangene" verbietet Berichten zufolge die Anwendung von Folter "zu jedem Zeitpunkt der Verhaftung, Überstellung oder Inhaftierung" und sieht Strafen für diejenigen vor, die auf Folter zurückgreifen (EUAA 8.2022b; vgl. UNAMA 7.2022). Dennoch gibt es Berichte über Folter an Gefangenen (UNAMA 7.2022), beispielsweise am Bruder eines ehemaligen Polizeikommandanten (TN 21.2.2022b) oder an einer Familie in der Provinz Kabul (TN 14.3.2022). UNAMA verzeichnete verschiedene Formen der Folter und Misshandlung von Gefangenen durch die Taliban, wobei zu den häufigsten Methoden "Tritte, Schläge und Ohrfeigen, Schläge mit Kabeln und Rohren sowie der Einsatz mobiler Elektroschockgeräte" gehörten (UNAMA 30.9.2022).Der "Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Systems in Bezug auf Gefangene" verbietet Berichten zufolge die Anwendung von Folter "zu jedem Zeitpunkt der Verhaftung, Überstellung oder Inhaftierung" und sieht Strafen für diejenigen vor, die auf Folter zurückgreifen (EUAA 8.2022b; vergleiche UNAMA 7.2022). Dennoch gibt es Berichte über Folter an Gefangenen (UNAMA 7.2022), beispielsweise am Bruder eines ehemaligen Polizeikommandanten (TN 21.2.2022b) oder an einer Familie in der Provinz Kabul (TN 14.3.2022). UNAMA verzeichnete verschiedene Formen der Folter und Misshandlung von Gefangenen durch die Taliban, wobei zu den häufigsten Methoden "Tritte, Schläge und Ohrfeigen, Schläge mit Kabeln und Rohren sowie der Einsatz mobiler Elektroschockgeräte" gehörten (UNAMA 30.9.2022).

Seit der Machtübernahme haben Taliban-Kämpfer in ganz Afghanistan Drogenabhängige zusammengetrieben und sie zur Behandlung in Kliniken oder Gefängnisse gebracht. Sie setzten Gewalt ein, manchmal mit Peitschen und Gewehrläufen, und bei der anschließenden Behandlung fehlte es an Methadon und oft auch an Beratung (RFE/RL 10.4.2022).

Quellen

?        ATN - Ariana Television Network (4.1.2022): IEA’s cabinet says innocent prisoners to be released as soon as possible, https://www.ariananews.af/ieas-cabinet-says-innocent-prisoners-to-be-released-as-soon-as-possible, Zugriff 6.2.2023;

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022b): Afghanistan - Targeting of Individuals, https://www.ecoi.net/en/document/2077428.html, Zugriff 31.1.2023;

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.3.2022): Talibans regime – situasjonen etter maktovertakelsen, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/03/Afghanistan-temanotat-Talibans-regime-situasjonen-etter-maktovertakelsen-09032022.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (10.4.2022): Scared Straight: Taliban Treats Drug Addicts With A Heavy Dose Of Prison, https://www.rferl.org/a/taliban-drug-addicts-prison-/31785402.html, Zugriff 6.2.2023;

?        Sky News - Sky News (7.2.2022): Afghanistan: Inside prison where children as young as 12 are held and female governor has vanished, https://news.sky.com/story/afghanistan-inside-prison-where-children-as-young-as-12-are-held-and-female-governor-has-vanished-12534928, Zugriff 6.2.2023;

?        TN - Tolonews (14.3.2022): 4 Members of Paghman Family Freed By Security Forces, https://tolonews.com/afghanistan-177106, Zugriff 6.2.2023;

?        TN - Tolonews (21.2.2022b): Brother of Former Police Commander Says He Was Tortured in Khost, https://tolonews.com/afghanistan-176815, Zugriff 6.2.2023;

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (30.9.2022): Security Council press statement on attack against educational centre in Kabul, https://unama.unmissions.org/security-council-press-statement-attack-against-educational-centre-kabul, Zugriff 17.1.2023;

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (8.3.2022): Situation of human rights in Afghanistan - Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/49/24) (Advance Unedited Version) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/situation-human-rights-afghanistan-report-united-nations-high-commissioner-human, Zugriff 6.2.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

Todesstrafe

Letzte Änderung 2023-03-10 07:29

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor. Diese wurden in den vergangenen Jahren jedoch nicht umgesetzt (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 20.7.2022). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. GD 14.11.2022).Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 20.7.2022). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vergleiche GD 14.11.2022).

Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt. Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022).Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt. Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vergleiche BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        BBC - British Broadcasting Corporation (7.12.2022): Murderer publicly executed by his victim’s father, Taliban say, https://www.bbc.com/news/world-asia-63884696, Zugriff 16.12.2022;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (14.11.2022): Afghanistan: Taliban leader orders Sharia law punishments, https://www.bbc.com/news/world-asia-63624400, Zugriff 16.12.2022;

?        GD - Guardian, The (14.11.2022): Afghan supreme leader orders full implementation of sharia law, https://www.theguardian.com/world/2022/nov/14/afghanistan-supreme-leader-orders-full-implementation-of-sharia-law-taliban, Zugriff 16.12.2022;

?        REU - Reuters (7.12.2022): Taliban publicly execute man accused of murder, in a first since takeover, https://www.reuters.com/world/middle-east/taliban-publicly-execute-man-accused-murder-senior-officials-attend-2022-12-07, Zugriff 16.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2022): Taliban Holds First Public Execution In Afghanistan Since Retaking Power, https://www.rferl.org/a/taliban-holds-first-public-execution-afghanistan/32165979.html, Zugriff 16.12.2022;

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-09-21 13:02

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).

Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha'i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 2.6.2022).

Baha'i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha'i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 2.6.2022).

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (21.11.2022b): Total Ban on Freedom of Speech, Taliban Defines the Topic and Content of Friday Prayer Sermons, https://8am.media/eng/total-ban-on-freedom-of-speech-taliban-defines-the-the-topic-and-content-friday-prayer-sermons, Zugriff 27.1.2023;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.12.2022;

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.12.2022): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 3.1.2023;

?        FH - Freedom House (24.2.2022a): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 16.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.10.2021): Taliban Wages Deadly Crackdown On Afghan Salafists As War With IS-K Intensifies, https://www.rferl.org/a/taliban-crackdown-salafis-islamic-state-khorasan/31524687.html, Zugriff 16.12.2022;

?        USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (8.2022): Religious Freedom in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081302/2022+Afghanistan+Update.pdf, Zugriff 16.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073953.html, Zugriff 15.12.2022;

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (30.3.2022): NSIA Estimates Afghanistan’s Population 34.3 Million, https://8am.media/eng/nsia-estimates-afghanistans-population-34-3-million, Zugriff 19.12.2022;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.12.2022): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 3.1.2023;

?        MRG - Minority Rights Group (5.1.2022): Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras, Zugriff 19.12.2022;

?        NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 19.12.2022;

?        UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

Paschtunen

Letzte Änderung 2023-03-09 17:06

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 20.7.2022). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 20.7.2022). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (STDOK 1.7.2016).

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (MRG 5.2.2021a; vgl. BBC 12.8.2022, STDOK 7.2016).Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (MRG 5.2.2021a; vergleiche BBC 12.8.2022, STDOK 7.2016).

Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2022): Who are the Taliban?, https://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 19.12.2022;

?        MRG - Minority Rights Group (5.2.2021a): Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/pashtuns, Zugriff 19.12.2022;

?        Print - Print, The (21.9.2021): Who are Pashtuns? Afghan majority with countless tribes that Imran Khan got wrong, https://theprint.in/theprint-essential/who-are-pashtuns-afghan-majority-with-countless-tribes-that-imran-khan-got-wrong/737916/, Zugriff 19.12.2022;

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 19.12.2022;

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (1.7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/document/1236701.html, Zugriff 23.1.2023;

Tadschiken

Letzte Änderung 2023-03-09 17:07

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 20.7.2022). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vergleiche AA 20.7.2022). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021b). Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        MRG - Minority Rights Group (5.2.2021b): Tajiks, https://minorityrights.org/minorities/tajiks, Zugriff 19.12.2022;

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 19.12.2022;

Hazara

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vergleiche EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vergleiche BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vergleiche MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).

Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.10.2021).

Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).

Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vergleiche HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vergleiche UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vergleiche AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022).

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (20.10.2022): Ethnic Cleansing: Hazaras in Afghanistan Are on the Verge of Extinction, https://8am.media/eng/ethnic-cleansing-hazaras-in-afghanistan-on-the-verge-of-extinction, Zugriff 24.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (6.4.2022): The Death Toll of Explosion in Jibraiel Townhship, Anjil District, Herat Rises to Five , https://8am.media/eng/the-death-toll-of-explosion-in-jibraiel-townhship-anjil-district-herat-rises-to-five, Zugriff 24.1.2023;

?        8am - Hasht-e Sobh (24.1.2022): ISKP Claims Responsibility for a Deadly Attack in Herat, https://8am.media/eng/iskp-claims-responsibility-for-a-deadly-attack-in-herat/, Zugriff 22.12.2022;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (11.1.2023): Conflict Management or Retribution? How the Taleban deal with land disputes between Kuchis and local communities, https://www.ecoi.net/en/document/2085566.html, Zugriff 18.1.2023;

?        AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghanistan-angehoerige-der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/, Zugriff 22.12.2022;

?        AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/, Zugriff 22.12.2022;

?        AN - Arab News (19.4.2022): At least 6 dead after explosions hit Kabul schools, https://www.arabnews.com/node/2066081/world, Zugriff 24.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Lage der Hazaras in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2074186.html, Zugriff 24.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (5.10.2021): Afghanistan: Taliban unlawfully killed 13 ethnic Hazara people, Amnesty says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58807734, Zugriff 24.1.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021b): Afghanistan: Taliban 'tortured and massacred' men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463, Zugriff 7.9.2021;

?        EB - Encyclopaedia Britannica (n.d): Hazara - Definition, Culture, History, Population, https://www.britannica.com/topic/Hazara, Zugriff 24.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (25.10.2021): Afghanistan: Surge in Islamic State Attacks on Shia, https://www.hrw.org/node/380231/printable/print, Zugriff 24.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://www.hrw.org/news/2021/10/22/afghanistan-taliban-forcibly-evict-minority-shia, Zugriff 24.1.2023;

?        JP - Joshua Projekt (n.d): Hazara in Afghanistan Profile, https://joshuaproject.net/people_groups/print/12076/AF, Zugriff 24.1.2023;

?        MRG - Minority Rights Group (5.1.2022): Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras, Zugriff 19.12.2022;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (23.4.2022): Last week deadliest since regime change last year, https://pajhwok.com/2022/04/23/last-week-deadliest-since-regime-change-last-year/, Zugriff 20.12.2022;

?        REU - Reuters (5.8.2022): Blast in Kabul, Afghanistan kills 8; Islamic State claims responsibility, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/blast-hits-afghanistans-capital-kabul-official-2022-08-05, Zugriff 17.1.2023;

?        REU - Reuters (23.1.2022): Islamic State claims responsibility for attack in Herat, Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/islamic-state-claims-responsibility-attack-heart-afghanistan-2022-01-23/, Zugriff 20.12.2022;

?        TN - Tolonews (24.1.2023): Four Civilians Killed in Two Explosions in Herat, https://tolonews.com/afghanistan-177387, Zugriff 24.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;

?        UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073953.html, Zugriff 15.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

?        VOA - Voice of America (5.8.2022): Islamic State Bombing Kills 8 Afghan Shiite Mourners in Kabul, https://www.voanews.com/a/taliban-bombing-hits-shiite-area-of-kabul/6688865.html, Zugriff 17.1.2023;

Usbeken

Letzte Änderung 2023-03-09 17:09

Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung (MRG 5.2.2021c; vgl. AA 20.7.2022). Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren (MRG 5.2.2021c). Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (STDOK 7.2016).Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung (MRG 5.2.2021c; vergleiche AA 20.7.2022). Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren (MRG 5.2.2021c). Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (STDOK 7.2016).

Die Usbeken haben Stammesidentitäten, die immer noch weitgehend die Strukturen innerhalb ihrer jeweiligen Gesellschaft bestimmen, was sich sowohl in ihrem sozialen als auch in ihrem politischen Leben widerspiegelt (MRG 5.2.2021c).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        MRG - Minority Rights Group (5.2.2021c): Uzbeks and Turkmens, https://minorityrights.org/minorities/uzbeks-and-turkmens, Zugriff 19.12.2022;

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 19.12.2022;

Kutschi, Nomaden

Letzte Änderung 2023-03-10 11:37

Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans (MRG 5.2.2021d). Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG 5.2.2021d). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden (AN 19.2.2018; vgl. FAO 30.3.2022). Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MRG 5.2.2021d). Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt (FAO 30.3.2022).Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans (MRG 5.2.2021d). Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG 5.2.2021d). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden (AN 19.2.2018; vergleiche FAO 30.3.2022). Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MRG 5.2.2021d). Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt (FAO 30.3.2022).

In den vergangenen zwei Jahrzehnten kam es gelegentlich zu Zusammenstößen zwischen Kutschi und sesshaften Hazara-Bauern (RFE/RL 8.4.2021; vgl. NFF 20.12.2021, AAN 11.1.2023), wobei jede Seite die andere für die Gewalt verantwortlich machte (RFE/RL 8.4.2021). Die Kutschi beanspruchen Rechte auf die Sommerweiden im Hazarajat, einer historischen Region in Zentralafghanistan, welche die heutigen Provinzen Bamyan und Daikundi sowie Teile von Maidan Wardak, Ghazni, Uruzgan, Ghor, Sar-e Pul, Samangan und Parwan umfasst, was der Mittelpunkt des Konfliktes ist (AAN 11.1.2023). Solche Spannungen haben sich auch in anderen Teilen Afghanistans zugespitzt, wo die schnell wachsende sesshafte Bevölkerung, die Nomaden als Eindringlinge betrachtet, die ihr Land und ihre Ressourcen bedrohen (RFE/RL 8.4.2021). So kam es im Sommer 2022 zu Zusammenstößen zwischen Einheimischen und Kutschi in der Provinz Takhar (AAN 11.1.2023). In den vergangenen zwei Jahrzehnten kam es gelegentlich zu Zusammenstößen zwischen Kutschi und sesshaften Hazara-Bauern (RFE/RL 8.4.2021; vergleiche NFF 20.12.2021, AAN 11.1.2023), wobei jede Seite die andere für die Gewalt verantwortlich machte (RFE/RL 8.4.2021). Die Kutschi beanspruchen Rechte auf die Sommerweiden im Hazarajat, einer historischen Region in Zentralafghanistan, welche die heutigen Provinzen Bamyan und Daikundi sowie Teile von Maidan Wardak, Ghazni, Uruzgan, Ghor, Sar-e Pul, Samangan und Parwan umfasst, was der Mittelpunkt des Konfliktes ist (AAN 11.1.2023). Solche Spannungen haben sich auch in anderen Teilen Afghanistans zugespitzt, wo die schnell wachsende sesshafte Bevölkerung, die Nomaden als Eindringlinge betrachtet, die ihr Land und ihre Ressourcen bedrohen (RFE/RL 8.4.2021). So kam es im Sommer 2022 zu Zusammenstößen zwischen Einheimischen und Kutschi in der Provinz Takhar (AAN 11.1.2023).

Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen. Nach der Machtübernahme der Taliban wird berichtet, dass die Kutschi die alljährliche Konfrontation aus einer Position der klaren Überlegenheit heraus angegangen sind. Nach den ersten Widerstandsbekundungen der Hazara im Frühjahr 2022 begannen die Taliban-Behörden mit einer Kampagne zur asymmetrischen Entwaffnung der Hazara. Viele Hazara berichteten, dass die Kutschi ungehindert Waffen trugen, und wiesen sogar auf die Verteilung von Waffen zur "Selbstverteidigung" durch lokale Taliban-Behörden hin. In einigen Fällen trugen die Kutschi Abzeichen oder Uniformen der Taliban und erschienen sogar an Bord von Militärfahrzeugen, wobei unklar ist, inwieweit dies auf Initiativen lokaler Taliban-Befehlshaber zurückzuführen ist oder von den Kutschi organisiert wurde, um die Dorfbewohner in Angst und Schrecken zu versetzen (AAN 11.1.2023).

Quellen

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (11.1.2023): Conflict Management or Retribution? How the Taleban deal with land disputes between Kuchis and local communities, https://www.ecoi.net/en/document/2085566.html, Zugriff 18.1.2023;

?        ANPK - Arab News Pakistan (19.2.2018): Afghan nomads trapped, hungry as Pakistan blocks access to grazing land, https://www.arabnews.pk/node/1249796/pakistan, Zugriff 19.12.2022;

?        FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (30.3.2022): Afghanistan: FAO supports Kuchi nomadic herding communities in southern Afghanistan with livestock protection packages, https://www.fao.org/emergencies/resources-repository/photo-collection/detail/fao-supports-kuchi-nomadic-herding-communities-in-southern-afghanistan-with-livestock-protection-packages/en, Zugriff 19.12.2022;

?        MRG - Minority Rights Group (5.2.2021d): Kuchis, https://minorityrights.org/minorities/kuchis, Zugriff 19.12.2022;

?        NFF - Netzwerk Fluchtforschung (20.12.2021): Forced Displacement under the Taliban, also a Legacy of the Past (?), https://fluchtforschung.net/blogbeitraege/forced-displacement-under-the-taliban-also-a-legacy-of-the-past, Zugriff 19.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.4.2021): Afghan Nomads Mourn A Vanishing Way Of Life, https://www.rferl.org/a/afghan-nomads-mourn-a-vanishing-way-of-life/31192945.html, Zugriff 19.12.2022;

Relevante Bevölkerungsgruppen

Kinder

Letzte Änderung 2023-09-28 12:48

Ca. 40 % (CIA 23.8.2023) bis 43 % (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren und das Bevölkerungswachstum liegt 2023 bei 2,26 % (CIA 23.8.2023). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 19,5 Jahren (CIA 23.8.2023) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2023 bei ca. 4,5 Kindern pro Frau (CIA 23.8.2023; vgl. UNFPA 2023).Ca. 40 % (CIA 23.8.2023) bis 43 % (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren und das Bevölkerungswachstum liegt 2023 bei 2,26 % (CIA 23.8.2023). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 19,5 Jahren (CIA 23.8.2023) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2023 bei ca. 4,5 Kindern pro Frau (CIA 23.8.2023; vergleiche UNFPA 2023).

Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Kinderarbeit und Prostitution (AA 26.6.2023). Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 26.6.2023), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, UNDP 18.4.2023). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Kinderarbeit und Prostitution (AA 26.6.2023). Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 26.6.2023), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNDP 18.4.2023). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban-Führung hat sich wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen und nach eigenen Angaben im Rahmen der sog. "Säuberungskommission" bis Juli 2022 155 Minderjährige aus den Reihen der Kämpfer entlassen (AA 26.6.2023). In den Jahren vor der Machtübernahme der Taliban haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, darunter auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Die Taliban rekrutierten Kindersoldaten aus Madrassas [Anm.: religiöse Schulen] in Afghanistan und in Pakistan, welche eine militärische Ausbildung und religiöse Indoktrination bieten, und boten Familien manchmal Geldzahlungen oder Schutz als Gegenleistung dafür, dass sie ihre Kinder in diese Schulen schicken. UNAMA verifizierte die Rekrutierung von 40 Jungen durch die Taliban, die [ehemalige] ANP und regierungsnahe Milizen in der ersten Jahreshälfte 2021 (USDOS 20.3.2023). Unbestätigten Berichten zufolge werden auch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints eingesetzt (AA 26.6.2023). Berichten zufolge hat die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die Taliban im Laufe des Jahres 2022 zugenommen, obwohl sie verboten ist (USDOS 20.3.2023).Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban-Führung hat sich wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen und nach eigenen Angaben im Rahmen der sog. "Säuberungskommission" bis Juli 2022 155 Minderjährige aus den Reihen der Kämpfer entlassen (AA 26.6.2023). In den Jahren vor der Machtübernahme der Taliban haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, darunter auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Die Taliban rekrutierten Kindersoldaten aus Madrassas [Anm.: religiöse Schulen] in Afghanistan und in Pakistan, welche eine militärische Ausbildung und religiöse Indoktrination bieten, und boten Familien manchmal Geldzahlungen oder Schutz als Gegenleistung dafür, dass sie ihre Kinder in diese Schulen schicken. UNAMA verifizierte die Rekrutierung von 40 Jungen durch die Taliban, die [ehemalige] ANP und regierungsnahe Milizen in der ersten Jahreshälfte 2021 (USDOS 20.3.2023). Unbestätigten Berichten zufolge werden auch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints eingesetzt (AA 26.6.2023). Berichten zufolge hat die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die Taliban im Laufe des Jahres 2022 zugenommen, obwohl sie verboten ist (USDOS 20.3.2023).

Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vgl. RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder in Land von Kinderarbeit betroffen sind (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der arbeitenden Kinder mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vergleiche RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder in Land von Kinderarbeit betroffen sind (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der arbeitenden Kinder mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).

Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar 2022 um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).

Bacha Bazi

Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022, vgl.: USDOL 28.9.2022).Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022, vergleiche, USDOL 28.9.2022).

Die Taliban hatten lange Zeit darauf bestanden, dass Bacha Bazi gegen das islamische Recht verstößt; mehrere Menschenrechtsgruppen berichteten jedoch, dass Bacha Bazi in vielen Teilen des Landes verbreitet ist, auch durch Taliban-Mitglieder. In mindestens vier Fällen im ganzen Land berichteten Jungen im Alter von 14-16 Jahren im Jahr 2022, dass sie von den Taliban missbraucht wurden. Berichten zufolge haben die Vorfälle im Zusammenhang mit Bacha Bazi im Laufe des Jahres 2022 zugenommen, obwohl die Praxis verboten ist (USDOS 20.3.2023).

Außerhalb dieser Praxis werden Jugendliche und vulnerable erwachsene Männer häufig zur Zielscheibe sexueller Gewalt, und die Behörden fügen den Opfern oft noch mehr Schaden zu und unternehmen kaum Anstrengungen, die Täter zu bestrafen. Aktivisten, die solche Gewalt anprangerten, waren manchmal Repressalien ausgesetzt (HRW 1.2022). Da es nicht genügend Heime für Jungen gab, nahmen die Behörden missbrauchte Jungen, darunter viele Opfer von Bacha Bazi, in Rehabilitationszentren für Jugendliche in Gewahrsam, weil ihnen Gewalt drohte, wenn sie zu ihren Familien zurückkehrten, und keine andere Unterkunft zur Verfügung stand (USDOS 20.3.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html, Zugriff 29.12.2022;

?        AJ - Al Jazeera (3.12.2021): Taliban bans forced marriage of women in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/3/taliban-bans-forced-marriage-calls-for-equal-rights-for-women, Zugriff 29.12.2022;

?        AP - Associated Press (3.12.2021): Taliban chief bans forced marriage of women in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-womens-rights-marriage-taliban-72833d684c22d1955622dd68121381f6, Zugriff 29.12.2022;

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (1.2022): Report on lesbian, gay, bisexual and transgender (LGBT) people after the Taliban takeover, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067957/afghanistan_lgbt0122_web_0.pdf, Zugriff 22.12.2022;

?        HRW - Human Rights Watch (7.6.2021): "Forgotten Children" - Children detained in Afghanistan for alleged association with armed groups, June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054357/afghanistan-forgotten-children-06222021.pdf, Zugriff 22.12.2022;

?        IPC - Integrated Food Security Phase Classification (30.1.2023): Afghanistan: Acute Malnutrition Situation for September - October 2022 and Projection for November 2022 - April 2023, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1156185/?iso3=AFG, Zugriff 2.2.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.5.2023): ’Life Of Toil’: Growing Number Of Starving Afghan Families Send Children To Work, https://www.ecoi.net/en/document/2092100.html, Zugriff 14.6.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2022): Afghans Increasingly Marrying Off Young Daughters To Avoid Forced Unions With Taliban, https://www.rferl.org/a/afghanistan-early-marriage-avoid-taliban/32157525.html, Zugriff 29.12.2022;

?        STC - Save the Children (14.2.2023): Afghanistan: A fifth of starving families sending children to work as incomes plummet in past six months - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-fifth-starving-families-sending-children-work-incomes-plummet-past, Zugriff 22.8.2023;

?        STC - Save the Children (31.10.2022): Child malnutrition cases rise nearly 50% in Afghanistan as hunger hits record levels, https://www.savethechildren.net/news/child-malnutrition-cases-rise-nearly-50-afghanistan-hunger-hits-record-levels, Zugriff 19.1.2023;

?        UNDP - United Nations Development Programme (18.4.2023): Afghanistan Socio-Economic Outlook 2023 , https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2023-05/SEO%202023_full%20report.pdf, Zugriff 22.8.2023;

?        UNFPA - United Nations Population Fund (2023): World Population Dashboard -Afghanistan, https://www.unfpa.org/data/world-population/AF, Zugriff 29.8.2023;

?        USDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2082643.html, Zugriff 2.1.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023;

?        WB - World Bank, The (10.11.2022): Food Security Update, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/40ebbf38f5a6b68bfc11e5273e1405d4-0090012022/related/Food-Security-Update-LXXIII-November-10-2022-145741.pdf, Zugriff 19.1.2023;

?        WoM - Worldometer (2023): Afghanistan Demographics 2023 (Population, Age, Sex, Trends) - Worldometer, https://www.worldometers.info/demographics/afghanistan-demographics, Zugriff 29.8.2023;

Schulbildung in Afghanistan

Letzte Änderung 2023-03-10 16:44

Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vgl. RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vgl. 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022).Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vergleiche RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vergleiche 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022).

Die Umgestaltung des afghanischen Bildungssystems ist eines der Hauptziele der Taliban, seit sie wieder an der Macht sind. Sie haben Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Die Taliban haben außerdem Pläne für den Aufbau eines ausgedehnten Netzes von Madrassas in den 34 Provinzen des Landes bekannt gegeben. Kritiker sagen, das Ziel der Taliban sei es, alle Formen der modernen säkularen Bildung zu verbieten, die in Afghanistan nach dem Sturz des ersten Taliban-Regimes durch die US-geführte Invasion im Jahr 2001 aufgebaut wurden. Bereits während der ersten Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 verbot die Gruppe die säkulare Bildung und ersetzte sie durch eine religiöse Schulbildung. Mädchen durften nicht zur Schule gehen und Frauen konnten keine Universität besuchen. Die von den Taliban geführten Koranschulen förderten militante Ideologien und lehrten Jungen, den Koran auswendig zu rezitieren. Während ihres fast 20-jährigen Aufstands haben die Taliban ihre Madrassas in den meisten ländlichen Gebieten unter ihrer Kontrolle wieder eingerichtet. Sie bombardierten oder verbrannten auch säkulare Schulen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (RFE/RL 25.6.2022).Die Umgestaltung des afghanischen Bildungssystems ist eines der Hauptziele der Taliban, seit sie wieder an der Macht sind. Sie haben Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Die Taliban haben außerdem Pläne für den Aufbau eines ausgedehnten Netzes von Madrassas in den 34 Provinzen des Landes bekannt gegeben. Kritiker sagen, das Ziel der Taliban sei es, alle Formen der modernen säkularen Bildung zu verbieten, die in Afghanistan nach dem Sturz des ersten Taliban-Regimes durch die US-geführte Invasion im Jahr 2001 aufgebaut wurden. Bereits während der ersten Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 verbot die Gruppe die säkulare Bildung und ersetzte sie durch eine religiöse Schulbildung. Mädchen durften nicht zur Schule gehen und Frauen konnten keine Universität besuchen. Die von den Taliban geführten Koranschulen förderten militante Ideologien und lehrten Jungen, den Koran auswendig zu rezitieren. Während ihres fast 20-jährigen Aufstands haben die Taliban ihre Madrassas in den meisten ländlichen Gebieten unter ihrer Kontrolle wieder eingerichtet. Sie bombardierten oder verbrannten auch säkulare Schulen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (RFE/RL 25.6.2022).

Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Suhb "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vgl. DIP 21.12.2022).Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Suhb "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vergleiche DIP 21.12.2022).

Anm.: Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel "Bildung für Frauen und Mädchen" im Kapitel "Frauen".Anmerkung, Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel "Bildung für Frauen und Mädchen" im Kapitel "Frauen".

Quellen

?        8am - Hasht-e Sobh (17.12.2022): EXCLUSIVE: Taliban Modify Education Curriculum to Propagate Violence and Bigotry - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/exclusive-taliban-modify-education-curriculum-to-propagate-violence-and-bigotry/?fbclid=IwAR3pDgU_RfsRxB679XHZLctkQ7Kv7B1r2qlFyobzFv6znap0L7n8l1ttoQI, Zugriff 30.1.2023;

?        DIP - Diplomat, The (21.12.2022): What Does a Taliban School Curriculum Look Like?, https://thediplomat.com/2022/12/what-does-a-taliban-school-curriculum-look-like, Zugriff 27.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (20.12.2022): Afghan University Women Feared This Dark Day, https://www.ecoi.net/en/document/2084641.html, Zugriff 29.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.12.2022): Taliban Violently Disperses Women’s Protest Against University Ban, https://www.ecoi.net/en/document/2084556.html, Zugriff 29.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.6.2022): ’War On Education’: Taliban Converting Secular Schools Into Religious Seminaries, https://www.rferl.org/a/taliban-secular-schools-converted-madrasahs-education/31914672.html, Zugriff 31.1.2023;

?        VOA - Voice of America (16.9.2022): Public Education in Afghanistan Faces Collapse, for Boys and Girls, https://www.voanews.com/a/public-education-in-afghanistan-faces-collapse-for-boys-and-girls-/6749304.html, Zugriff 31.1.2023;

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-09-21 13:02

Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen "Ausweichmöglichkeiten" im Land zu unterbinden (AA 26.6.2023).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wird berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einem Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021).Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wird berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vergleiche NPR 9.6.2022). Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einem Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vergleiche DW 26.12.2021).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-islam.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram, Zugriff 2.1.2023;? Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who römisch eins s Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-islam.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram, Zugriff 2.1.2023;

?        DW - Deutsche Welle (26.12.2021): Taliban clamp down on women’s taxi use, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611, Zugriff 3.2.2023;

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2092936.html, Zugriff 8.9.2023;

?        GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam Mahram: Women’s Mobility in Islam, Zugriff 2.1.2023;

?        NPR - National Public Radio (9.6.2022): NPR travels to Afghanistan for the 1st time since the Taliban took over, https://www.npr.org/2022/06/09/1104000154/npr-travels-to-afghanistan-for-the-1st-time-since-the-taliban-took-over, Zugriff 20.12.2022;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 16.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023;

?        VOA - Voice of America (12.5.2022): Afghan Interpreter Eludes 12 Taliban Checkpoints to Escape Into Pakistan, Travel On to US, https://www.voanews.com/a/afghan-interpreter-eludes-12-taliban-checkpoints-to-escape-into-pakistan-travel-on-to-us/6568399.html, Zugriff 20.12.2022;

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2023-03-21 08:01

Die Zahl der Binnenvertriebenen stieg im Jahr 2021 aufgrund der Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften Taliban auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes kehrten im September und Oktober 2021 vor allem kürzlich Binnenvertriebene in ihre Heimatprovinzen zurück (AA 20.7.2022). Zwischen 2021 und 2022 sind über 1,2 Millionen Binnenvertriebene an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt - über 1 Million Binnenvertriebene im Jahr 2021 und 211.807 im Jahr 2022 (UNHCR 22.12.2022). Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 20.7.2022). Mit Stand Juni 2022 gibt es in Afghanistan weiterhin 3,4 Millionen Binnenvertriebe (UNHCR 22.12.2022).

Konflikte waren lange Zeit der Hauptauslöser für Vertreibungen in Afghanistan. Dies änderte sich mit der Machtübernahme der Taliban, da die Konfliktvorfälle und die damit verbundenen Vertreibungen landesweit stark zurückgingen (IDMC 15.8.2022). Unsicherheit ist jedoch nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.4.2022a).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];

?        IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (15.8.2022): One year on: the Taliban takeover and Afghanistan’s changing displacement crisis, https://www.internal-displacement.org/expert-opinion/one-year-on-the-taliban-takeover-and-afghanistans-changing-displacement-crisis, Zugriff 3.1.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2022): Update on displacement within the country and to neighbouring countries, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084563/EXTERNAL+AFG+Situation+Emergency+Update+%28as+of+4+December+2022%29+%28002%29.pdf, Zugriff 3.1.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.10.2021): Hungry and shivering, Kabul displaced brace for bleak winter, https://www.unhcr.org/news/stories/2021/10/61697d8a123/hungry-shivering-kabul-displaced-brace-bleak-winter.html, Zugriff 22.12.2022;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;

Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan

Iran

Letzte Änderung 2023-09-21 13:02

Anm.: Das Unterkapitel "Iran" des Kapitels "Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan" entspricht inhaltlich dem Unterkapitel "Afghanen in Iran" im Kapitel "Flüchtlinge" der Version 6 der Länderinformation zu Iran.Anmerkung, Das Unterkapitel "Iran" des Kapitels "Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan" entspricht inhaltlich dem Unterkapitel "Afghanen in Iran" im Kapitel "Flüchtlinge" der Version 6 der Länderinformation zu Iran.

Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Vorbehalten unterzeichnet. Die Regierung ist restriktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus, jedoch bietet die Islamische Republik Iran seit Jahrzehnten Millionen von afghanischen (SEM 30.3.2022) sowie irakischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht und Unterstützung (AA 30.11.2022). Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhielten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration in Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht (SEM 30.3.2022).

Die Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, aus Iran nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen (USDOS 12.4.2022b), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (UNHCR 8.11.2022). Die Regierung unterstützt eine integrative und progressive Politik gegenüber Flüchtlingen, die bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse vor großen Herausforderungen stehen (UNHCR 31.3.2022). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenommen und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB Teheran 11.2021).

Die iranische Regierung ist über das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (Bureau for Aliens and Foreign Immigrant´s Affairs, BAFIA) für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus in Iran gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig. UNHCR in Iran nimmt keine Asylanträge an und entscheidet nicht über diese (UNHCR 26.9.2021).

Grundsätzlich haben Asylsuchende in Iran die folgenden regulären Aufenthaltsmöglichkeiten: Flüchtlingsstatus (Afghanen: Inhaber der Amayesh-Karte; Iraker: Hoviat-Karte (UNHCR o.D.a)), Aufenthalt mit Visa, oder Duldung durch Registrierung (sog. headcount von Ausländern ohne Aufenthaltsstatus) (SEM 30.3.2022). Im Jahr 2022 beherbergte Iran über vier Millionen Afghanen, darunter 750.000 afghanische Flüchtlinge (Inhaber der Amayesh-Karte) und fast 600.000 Afghanen mit afghanischen Pässen und iranischen Visa. Hinzu kamen rund 2,6 Millionen Afghanen ohne Papiere, die bei einer Ende Juni 2022 abgeschlossenen Zählung und Registrierung erfasst wurden und "Laissez-Passers" als zeitlich befristeten Schutz vor Rückführungen erhalten haben. Weitere 500.000 Afghanen, die sich laut den iranischen Behörden ohne Papiere im Land aufhalten, haben nicht an der Zählung teilgenommen. Hinzu kamen mit Stand 31.12.2022 rund 12.000 irakische Inhaber von Hoviat-Karten, welche in Iran leben (UNHCR 31.12.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban hat die traditionell hohe Migration von afghanischen Staatsangehörigen nach Iran zugenommen. Regulär einreisen kann, wer im Besitz eines gültigen Passes und Visums für Iran ist. Iran hatte seine konsularischen Dienste nach Machtübernahme der Taliban vorübergehend teils eingestellt (z. B. in Herat), sodass keine neuen Visa mehr beantragt werden konnten. Inzwischen können wieder regulär Visumsanträge gestellt werden. Dennoch findet die große Mehrheit der Einreisen nach Iran irregulär statt. Die meisten afghanischen Flüchtlinge gelangen über die südliche Route – über den Schmuggel-Drehpunkt Zaranj direkt oder häufiger über Pakistan – nach Iran. Genaue Zahlen zu irregulären Einreisen liegen nicht vor (SEM 30.3.2022). Nach vorläufigen Schätzungen der iranischen Behörden kamen im Jahr 2021 zwischen 500.000 und 1,5 Millionen Afghanen neu nach Iran. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der Verschlechterung der Menschenrechtssituation, wie auch der sozio-ökonomischen Lage in Afghanistan, hielten die Ankünfte im Jahr 2022 an (UNHCR 29.9.2022), wobei UNHCR für das Jahr 2022 rund 57.000 Neuankünfte von Afghanen vermeldete, die um internationalen Schutz ansuchten (UNHCR 31.12.2022).

Amnesty International (AI) berichtete über Fälle von Rückschiebungen von Afghanen durch die iranischen Sicherheitsbehörden an der Grenze, ohne, dass deren individueller Bedarf an internationalem Schutz bewerten worden wäre (AI 31.8.2022). Neu geflüchtete Personen können beim BAFIA ein Asylgesuch stellen, erhalten mit wenigen Ausnahmen de facto jedoch kein Asyl. In der Regel hindert die Regierung sie an einer Registrierung (SEM 30.3.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bestand die übliche Strategie der iranischen Regierung darin, Neuankömmlinge in Lagern unterzubringen, indem neue Standorte in den Grenzgebieten eingerichtet wurden. Es kamen viele neue Flüchtlinge aus Afghanistan in den Lagern an und benötigten dringend humanitäre Hilfe (IOM 4.5.2022). Aufgrund der bis zu 1,5 Mio. Personen, die laut Angaben der iranischen Behörden aus dem Nachbarland nach Iran gekommen waren - wobei UNHCR diese Zahl aufgrund mangelnden Zugangs zur Grenzregion nicht verifizieren kann - forderte Iran substanzielle finanzielle Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft (AA 30.11.2022).

Amayesh-Programm

Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Im Jahr 2001 begann man mit den Vorregistrierungen und im Jahr 2003 wurde die erste Amayesh-Runde durchgeführt. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, bekamen sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen. Die Amayesh-Karten haben eine begrenzte Gültigkeit, und um ihren legalen Status in Iran nicht zu verlieren, müssen sich Amayesh-registrierte Personen bei jeder Registrierungsrunde, die in Iran durchgeführt wird, erneut registrieren (Migra 10.4.2018; vgl. UNHCR o.D.a). Der Prozess zur erneuten Registrierung ist immer noch mit Schwierigkeiten und unterschiedlichen Ausgaben verbunden, die in den verschiedenen Provinzen variieren können. Normalerweise geschieht die Erneuerung jedes Jahr (Migra 10.4.2018). Bei der jüngsten Registrierungsrunde ("Amayesh 17") lagen die Registrierungskosten für eine Familie mit fünf Personen bei 13,625.000 iranischen Rial (umgerechnet rund 325 Euro) (Shahrara 19.7.2022; EUAA 1.12.2022). Hierin sind die Kosten für die Arbeitserlaubnis für eine Person sowie die Provinzsteuer inkludiert. Die iranischen Behörden geben im Internet bekannt, wenn es Zeit für eine neue Amayesh-Runde ist. Sie informieren auch über andere Regeln online und erwarten, dass sich die Betroffenen auf dem Laufenden halten, was nicht immer der Fall ist. Hilfsorganisationen richten sich mit Sonderinformationen an die am meisten schutzbedürftigen Gruppen, damit sie nicht verpassen, sich erneut für eine neue Amayesh-Karte oder den Schulbesuch der Kinder zu registrieren (Migra 10.4.2018). Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Im Jahr 2001 begann man mit den Vorregistrierungen und im Jahr 2003 wurde die erste Amayesh-Runde durchgeführt. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, bekamen sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen. Die Amayesh-Karten haben eine begrenzte Gültigkeit, und um ihren legalen Status in Iran nicht zu verlieren, müssen sich Amayesh-registrierte Personen bei jeder Registrierungsrunde, die in Iran durchgeführt wird, erneut registrieren (Migra 10.4.2018; vergleiche UNHCR o.D.a). Der Prozess zur erneuten Registrierung ist immer noch mit Schwierigkeiten und unterschiedlichen Ausgaben verbunden, die in den verschiedenen Provinzen variieren können. Normalerweise geschieht die Erneuerung jedes Jahr (Migra 10.4.2018). Bei der jüngsten Registrierungsrunde ("Amayesh 17") lagen die Registrierungskosten für eine Familie mit fünf Personen bei 13,625.000 iranischen Rial (umgerechnet rund 325 Euro) (Shahrara 19.7.2022; EUAA 1.12.2022). Hierin sind die Kosten für die Arbeitserlaubnis für eine Person sowie die Provinzsteuer inkludiert. Die iranischen Behörden geben im Internet bekannt, wenn es Zeit für eine neue Amayesh-Runde ist. Sie informieren auch über andere Regeln online und erwarten, dass sich die Betroffenen auf dem Laufenden halten, was nicht immer der Fall ist. Hilfsorganisationen richten sich mit Sonderinformationen an die am meisten schutzbedürftigen Gruppen, damit sie nicht verpassen, sich erneut für eine neue Amayesh-Karte oder den Schulbesuch der Kinder zu registrieren (Migra 10.4.2018).

Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden – vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben – von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist aber kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Seit 2001 werden im Prinzip keine Neuregistrierungen mehr vorgenommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige, besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden registriert. Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Amayesh-Registrierte verlieren ihren Status, wenn sie Iran verlassen, weil der Amayesh-Status keine Ausreise erlaubt (Migra 10.4.2018). Inhaber von Amayesh- (und Hoviat)-Karten, welche außerhalb der Provinz reisen wollen, in welcher sie registriert sind, müssen dafür bei der BAFIA-Niederlassung in ihrer Provinz um ein temporäres Laissez-Passer ansuchen, und es gibt designierte Gebiete, in welche die Karteninhaber nicht reisen dürfen (UNHCR o.D.b).

Registrierung von Personen ohne Aufenthaltsstatus

Als Teil der Bestrebungen der iranischen Behörden, Kontrolle über die sich illegal im Land aufhaltenden Afghanen zu bekommen, wurde 2017 ein Programm zur Identifikation und Registrierung afghanischer Staatsbürger durchgeführt. Dieser sogenannte 'headcount' richtete sich zu Beginn nur auf Afghanen, wurde aber später auch auf irakische Staatsbürger im Land ausgeweitet. Hinsichtlich sich illegal im Land aufhaltender Afghanen wurde das Hauptaugenmerk in der ersten Runde auf drei besondere Kategorien gelegt:

1.       Unregistrierte Afghanen mit in die Schule gehenden Kindern;

2.       Unregistrierte Afghanen, die mit Amayesh-registrierten Personen verheiratet sind;

3.       Unregistrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind (Migra 10.4.2018).

Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden (Migra 10.4.2018). Beim letzten Zählungszyklus für Afghanen, der im Juni 2022 endete, wurden drei Kategorien von Berechtigten registriert:

1.       Besitzer von Papierbelegen der Zählung von 2017;

2.       Afghanische Staatsangehörige ohne Papiere, die bereits ihre "Impfeinführungsbriefe" von Kefalat-Zentren erhalten haben und nicht an der Zählung von 2017 teilgenommen haben;

3.       Ausländer ohne Papiere, die an keiner der bisherigen Zählungen/Impfplänen teilgenommen haben (UNHCR o.D.c).

Die iranischen Behörden kündigten an, dass die Registrierten eine zeitweilige Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten erhalten, die erneuert werden kann (AJ 12.6.2022). Die Kosten für die Registrierung und Teilnahme von Afghanen ohne Aufenthaltsstatus an der Zählung belaufen sich auf 270.000 Rial pro Person [Anm.: mit Stand Februar 2023 rd. 6 EUR], wenn die Person sich an die Pishkhan-Zentren wendet, und auf 310.000 Rial pro Person [rd. 6,80 EUR], wenn die Person ein Impfzertifikat besitzt und sich an die Kefalat-Zentren wendet (UNHCR o.D.c). Pishkan- und Kefalat-Zentren sind lokale Servicezentren, die von den iranischen Behörden in Kooperation mit privaten Anbietern eingerichtet wurden (Landinfo 5.1.2021, UNHCR o.D.a).

Im Juli 2022 kündigte BAFIA an, dass sich Afghanen, die an der im Juni abgeschlossenen Zählung teilgenommen haben und vorübergehenden Schutz mit sechsmonatiger Gültigkeit (bis zum 22.10.2022) genießen, nur in der Provinz ihres Wohnsitzes (die zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Zählung registrierte Provinz) aufhalten und sich innerhalb dieser bewegen dürfen. In der Mitteilung der Regierung wird darauf hingewiesen, dass Reisen in andere Gebiete und Provinzen untersagt sind, eine Verletzung dieser Regelung wird laut Ankündigung "die Abschiebung der betroffenen Personen auf dem Rechtsweg zur Folge haben" (UNHCR 3.8.2022).

Rechte und Zugang zu Leistungen

Während Afghanen unabhängig von ihrem Status beispielsweise freien Zugang zum Schulwesen haben und viele von ihnen die versteckten Subventionen nutzen können, die die Regierung zur Kontrolle der Preise für Lebensmittel, Medikamente und Benzin bereitstellt, sind Personen ohne Aufenthaltsstatus beispielsweise nicht in der Lage, Bankkonten zu eröffnen oder Wohnungen und SIM-Karten für Mobiltelefone zu kaufen (AJ 12.6.2022). Amayesh- und Hoviat-Karteninhaber (UNHCR o.D.b) sowie durch den headcount registrierte Afghanen sind in ihrer Bewegungsfreiheit im Land eingeschränkt (UNHCR 3.8.2022). Besitzer gültiger Visa können sich dagegen frei im Land bewegen (IOM 4.5.2022).

Von iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die iranischen Behörden haben den Spielraum dieser unabhängigen Organisationen in den letzten Jahren eingeschränkt. Betroffen war besonders die Imam Ali Society, ehemals eine der größten NGOs in Iran, die sich u.a. um afghanische Flüchtlinge gekümmert hat. Ihr Gründer wurde 2020 festgenommen und die Organisation 2021 gerichtlich aufgelöst. Sie scheint jedoch nach wie vor aktiv zu sein. Folgende Organisationen unterstützen beispielsweise ebenfalls afghanische Flüchtlinge bzw. speziell Frauen als Gewaltopfer: die landesweit tätige Organization for Defending Victims of Violence und Association for Protection of Refugee Women and Children (HAMI) oder die in Teheran aktive Omid-Mehr Foundation; die Society for Recovery Support (SRS) und die Rebirth Charity Organization im Bereich Drogensucht; und weitere Organisationen wie die World Relief Foundation (WRF), die Chain of Hope (COH); das Pars Development Activists Institute (PDA), die Iranian Life Quality Improvement Association (ILIA) oder die Kiyana Cultural and Social Group (KIYANA) (SEM 30.3.2022).

Bildungswesen

Seit 2015 ist die Schulpflicht auf alle afghanischen Kinder, auch jene ohne legalen Aufenthaltsstatus, ausgedehnt. Familien, deren Kind oder Kinder in Iran die Schule besuchen, können nicht abgeschoben werden. Die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. Dennoch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, etwa weil erschwingliche Transportmöglichkeiten fehlen, die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 USD zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban wurde auch von Schwierigkeiten des iranischen Bildungsministeriums bei der Unterbringung der gestiegenen Anzahl an schulpflichtigen Kindern in iranischen Schulen berichtet (UNHCR 29.9.2022). Registrierte Schüler können sich direkt an Schulen in ihrer Nähe wenden, um sich einzuschreiben. Schüler ohne Registrierung müssen zuerst das BAFIA aufsuchen, um die erforderlichen Papiere auszufüllen (IOM 4.5.2022). Sie können sich mit einer speziellen "Bildungsschutzkarte" oder blue card an Schulen anmelden, die vom BAFIA ausschließlich für die Einschreibung an Schulen in einer bestimmten Provinz ausgestellt wird. In Ermangelung ordnungsgemäßer Unterlagen enthält dieses Dokument Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen Daten und ist jeweils ein Jahr lang gültig (UNHCR o.D.a).

Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem iranischen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 4.5.2020).

Bildung auf höherem Niveau ist nur für Inhaber eines Visums zugänglich. Flüchtlinge (Inhaber einer Amayesh-Karte) und Migranten ohne Registrierung können sich nicht für ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung einschreiben (IOM 4.5.2022). Um an einer Universität zu studieren, müssen Inhaber einer Amayesh-Karte und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung ihren Status aufheben, das Land verlassen und erneut ein Visum für die Ausbildung beantragen, um nach Iran einzureisen (IOM 4.5.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Angesichts der volatilen Lage in Afghanistan kündigte das iranische Wissenschaftsministerium im Oktober 2021 an, dass Afghanen, die in Iran studieren wollen, zur Beantragung des Studentenvisums nun nicht mehr nach Afghanistan reisen müssen, sondern das Visum von der Insel Kish aus beantragen können (UNHCR 26.10.2021), die im Süden Irans liegt und eine Visa-freie Zone ist. Zuvor bestand diese Möglichkeit nur für Frauen (IOM 4.5.2022; vgl. EUAA 1.12.2022). Mit Stand November 2022 war die neue Regelung in Kraft (EUAA 1.12.2022). Nach dem Studium besteht die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 11.2021). Bildung auf höherem Niveau ist nur für Inhaber eines Visums zugänglich. Flüchtlinge (Inhaber einer Amayesh-Karte) und Migranten ohne Registrierung können sich nicht für ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung einschreiben (IOM 4.5.2022). Um an einer Universität zu studieren, müssen Inhaber einer Amayesh-Karte und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung ihren Status aufheben, das Land verlassen und erneut ein Visum für die Ausbildung beantragen, um nach Iran einzureisen (IOM 4.5.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Angesichts der volatilen Lage in Afghanistan kündigte das iranische Wissenschaftsministerium im Oktober 2021 an, dass Afghanen, die in Iran studieren wollen, zur Beantragung des Studentenvisums nun nicht mehr nach Afghanistan reisen müssen, sondern das Visum von der Insel Kish aus beantragen können (UNHCR 26.10.2021), die im Süden Irans liegt und eine Visa-freie Zone ist. Zuvor bestand diese Möglichkeit nur für Frauen (IOM 4.5.2022; vergleiche EUAA 1.12.2022). Mit Stand November 2022 war die neue Regelung in Kraft (EUAA 1.12.2022). Nach dem Studium besteht die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 11.2021).

Gesundheitswesen

Medizinische Grundversorgung ist für alle Menschen in Iran gratis zugänglich, nicht registrierte Flüchtlinge haben jedoch oft Angst, abgeschoben zu werden, und nehmen diese nicht in Anspruch (ÖB Teheran 11.2021). Der Zugang zur staatlichen Krankenversicherung ist hingegen abhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus (SEM 30.3.2022). Seit 2016 können sich alle registrierten Flüchtlinge [Anm.: Inhaber einer Amayesh-Karte] in der staatlichen Krankenversicherung registrieren, müssen allerdings eine Gebühr zahlen, die sich viele nicht leisten können. UNHCR zahlt diese Gebühr für die vulnerabelsten Flüchtlinge (ÖB Teheran 11.2021). Inhaber der Amayesh-Karte sind über das von UNHCR unterstützte Versicherungssystem krankenversichert, Visuminhaber meist über eine Beschäftigung bei einer iranischen Organisation oder einem Unternehmen. Migranten ohne Papiere haben keinen Zugang zu einer Krankenversicherung, und wenn sie eine Gesundheitseinrichtung aufsuchen wollen, müssen sie alle Kosten selbst tragen. Es gibt keine ausreichenden Kapazitäten von NGOs, um Migranten ohne Aufenthaltstitel bei der Deckung medizinischer Kosten zu unterstützen. Lediglich bei den Grundkosten kann der UNHCR teilweise helfen (IOM 4.5.2022). Die Krankenversicherungsleistungen für registrierte Flüchtlinge sollen erweitert und möglichst alle Flüchtlinge in medizinische Betreuungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dazu bedient sich die Flüchtlingsbehörde BAFIA zunehmend eines Überweisungssystems von besonders schwierigen Fällen an internationale NGOs oder UNHCR. UNHCR ist mit Gesundheitsstationen in vielen Provinzen tätig und leistet mit einem zusätzlichen Versicherungsangebot innerhalb des bestehenden Krankenversicherungssystems für Geflüchtete (UPHI Universal Public Health Insurance) im aktuellen 8. Zyklus, der am 24.2.2023 abläuft, Hilfe in bis zu 120.000 Härtefällen. Zudem sind Flüchtlinge Teil der staatlichen COVID-19-Impfkampagne (AA 30.11.2022).

Arbeitsmöglichkeiten

Amayesh-registrierte Afghanen im Alter von 18 bis 60 Jahren können mit der Amayesh-Verlängerung eine Arbeitsgenehmigung erhalten (Diaran 25.7.2022). Männer in diesem Alter sind dazu verpflichtet, dies in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen – oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert, und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten. Ein Problem für Amayesh-registrierte, ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden (Migra 10.4.2018). Die meisten Flüchtlinge gehen eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach, die offiziell versicherungspflichtig sind (AA 30.11.2022). Afghanen, die keine Amayesh-Karte und kein bestehendes Arbeitsvisum besitzen, müssen das folgende Verfahren durchlaufen: Rückkehr nach Afghanistan, um sich bei der iranischen Botschaft in Afghanistan ein Arbeitsvisum ausstellen zu lassen, dann können sie auf der Grundlage des Arbeitsvisums wieder nach Iran einreisen. Dieses Verfahren ist für viele Migranten aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Tatsache, dass nicht garantiert ist, dass sie nach der Ausreise aus Iran ein Arbeitsvisum für die Wiedereinreise erhalten können, schwierig anzuwenden. Daher verbleiben viele afghanische Migranten in ihrer derzeitigen Situation und arbeiten illegal im informellen Sektor (IOM 4.5.2022).

Zugang zu Wohnraum

Nach iranischem Recht ist es Ausländern nicht gestattet, unbewegliches Eigentum wie Grundstücke und Gebäude zu besitzen, es sei denn, es gelten ganz besondere Bedingungen und Vereinbarungen zwischen Iran und anderen Ländern. Legale Migranten und Flüchtlinge (Inhaber einer Amayesh-Karte) können Geschäftsräume und Wohnungen zu Wohnzwecken mieten. Es ist verboten, Immobilien an Migranten ohne Papiere zu vermieten (IOM 4.5.2022). Die Wohnungskosten stellen einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt, und je größer die Kaution, die hinterlegt werden kann, desto billiger werden die Mietkosten (Migra 10.4.2018). Nach Angaben des UNHCR leben trotzdem nur etwa 6 % der Afghanen in Iran in Lagern, während die überwiegende Mehrheit unter der iranischen Bevölkerung lebt (AJ 12.6.2022).

Zugang zu afghanischen Dokumenten, Hochzeit und Staatsbürgerschaft von Kindern

Afghanen, die eine Tazkira beantragen wollen, müssen manchmal zwei Monate oder länger auf den ersten Termin bei der afghanischen Botschaft in Iran warten. Da die Tazkira in Afghanistan ausgestellt wird, müssen die Antragsteller eine Person in Afghanistan benennen, die ihren Antrag in ihrem Namen weiterverfolgt und die notwendigen Formalitäten in Afghanistan erledigt. Das Fehlen einer vertrauenswürdigen oder erreichbaren Person (z. B. schlechte Telefon- oder Internetverbindung) in Afghanistan, die die nötige Papierarbeit erledigt, ist eine der größten Herausforderungen für die Antragsteller, insbesondere für diejenigen, die ihre familiären Bindungen in Afghanistan verloren haben. Der Besitz einer Tazkira ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses und für die Beantragung einer Amayesh-Karte (IOM 4.5.2022).

Afghanische Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Iran heiraten, sofern sie ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Ihre Ehe unterliegt den afghanischen Gesetzen und wird bei der afghanischen Botschaft registriert (IOM 4.5.2022). Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 4.5.2022). Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt; eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 11.2021).Afghanische Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Iran heiraten, sofern sie ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Ihre Ehe unterliegt den afghanischen Gesetzen und wird bei der afghanischen Botschaft registriert (IOM 4.5.2022). Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IOM 4.5.2022). Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt; eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 11.2021).

Mittlerweile ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben können (USDOS 12.4.2022b; vgl. FH 24.2.2022b). Iran wendet sowohl den Grundsatz des jus soli als auch den des jus sanguinis an. So erhält ein Kind, das von einem iranischen Vater und einer afghanischen Mutter im Rahmen einer offiziellen Ehe geboren wird, automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (IOM 4.5.2022).Mittlerweile ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben können (USDOS 12.4.2022b; vergleiche FH 24.2.2022b). Iran wendet sowohl den Grundsatz des jus soli als auch den des jus sanguinis an. So erhält ein Kind, das von einem iranischen Vater und einer afghanischen Mutter im Rahmen einer offiziellen Ehe geboren wird, automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (IOM 4.5.2022).

Weitere Aspekte

Kulturell, sprachlich, religiös und in den Grenzbereichen auch ethnisch bestehen Gemeinsamkeiten zwischen Iranern und Afghanen. Iranische Behörden fürchten jedoch einen noch größeren Zustrom von Afghanen und verweisen auf die bereits große afghanische Gemeinde in Iran, die schlechte Wirtschaftslage angesichts der US-Sanktionen und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Es werden Spannungen zwischen ansässiger Bevölkerung und Neuankömmlingen befürchtet. Bereits bisher werden Afghanen teilweise diskriminiert, und es kommt zu Protesten, z.B. gegen die Aufnahme afghanischer Kinder in Schulen (ÖB Teheran 11.2021). Die meisten Flüchtlinge gehen gering qualifizierten und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach. Sie sind im Großen und Ganzen - auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben - wenig integriert (AA 30.11.2022). Die Tötung zweier schiitischer Geistlicher in Maschhad Anfang April 2022 hat reflexartige anti-afghanische und anti-sunnitische Vorurteile offenbart (AA 30.11.2022; vgl. AJ 12.6.2022). Es wurde von Rassismus gegen Afghanen berichtet (Inkstick 6.1.2023) und im Jahr 2022 kam es in Afghanistan zu anti-iranischen Protesten, nachdem im Internet mehrere Videos veröffentlicht wurden, die angeblich zeigen, wie Flüchtlinge von iranischen Grenzsoldaten geschlagen werden (AJ 12.6.2022; vgl. Inkstick 6.1.2023).Kulturell, sprachlich, religiös und in den Grenzbereichen auch ethnisch bestehen Gemeinsamkeiten zwischen Iranern und Afghanen. Iranische Behörden fürchten jedoch einen noch größeren Zustrom von Afghanen und verweisen auf die bereits große afghanische Gemeinde in Iran, die schlechte Wirtschaftslage angesichts der US-Sanktionen und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Es werden Spannungen zwischen ansässiger Bevölkerung und Neuankömmlingen befürchtet. Bereits bisher werden Afghanen teilweise diskriminiert, und es kommt zu Protesten, z.B. gegen die Aufnahme afghanischer Kinder in Schulen (ÖB Teheran 11.2021). Die meisten Flüchtlinge gehen gering qualifizierten und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach. Sie sind im Großen und Ganzen - auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben - wenig integriert (AA 30.11.2022). Die Tötung zweier schiitischer Geistlicher in Maschhad Anfang April 2022 hat reflexartige anti-afghanische und anti-sunnitische Vorurteile offenbart (AA 30.11.2022; vergleiche AJ 12.6.2022). Es wurde von Rassismus gegen Afghanen berichtet (Inkstick 6.1.2023) und im Jahr 2022 kam es in Afghanistan zu anti-iranischen Protesten, nachdem im Internet mehrere Videos veröffentlicht wurden, die angeblich zeigen, wie Flüchtlinge von iranischen Grenzsoldaten geschlagen werden (AJ 12.6.2022; vergleiche Inkstick 6.1.2023).

Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berichtete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 24.2.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022b).Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berichtete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 24.2.2022b; vergleiche USDOS 12.4.2022b).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehr registrierter afghanischer Flüchtlinge sank bis Ende August 2022 mit 246 Personen erneut deutlich (2021: 800 Personen) (AA 30.11.2022), insgesamt kehrten im Jahr 2022 376 Afghanen mit Unterstützung von UNHCR freiwillig von Iran nach Afghanistan zurück (UNHCR 31.12.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan 2021 sind laut IOM (Stand August 2022) mit 982.680 Personen weniger nicht-registrierte Afghanen aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt als zuvor. Trotz Stellungnahme von UNHCR zur Einhaltung des völkerrechtlichen Prinzips des non-refoulement führt Iran nach Angaben von UNHCR weiter Abschiebungen durch. UNHCR schätzt, dass 65 % der neu ankommenden afghanischen Flüchtlinge abgeschoben werden (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden haben bereits vor dem Fall Afghanistans an die Taliban jährlich hunderttausende Afghanen nach Afghanistan zurückgeschickt. Die vom IOM verzeichneten Rückreisen nach Afghanistan waren seit Jahren ansteigend. Viele kehrten dabei auch freiwillig zurück – oft, um später wieder nach Iran einzureisen (zirkuläre Migration). Iran hat in den Grenzregionen verschiedene Transitzentren eingerichtet, von wo aus die afghanischen Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgeschickt werden. UNHCR zeigt solche Zentren auf einer Karte von März 2022 in den Provinzen Razavi Khorasan, in Süd-Khorasan und in Sistan und Belutschistan. Die Einrichtungen werden als überfüllt und schmutzig beschrieben, mit mangelnder Ernährung und medizinischer Versorgung. Sicherheitskräfte haben demnach die Flüchtlinge – besonders diejenigen, die kein Geld für den Rücktransport vorweisen konnten – wiederholt geschlagen und angegriffen sowie ihres Geldes oder des Mobiltelefons beraubt. Internationale Organisationen, inkl. UNHCR, haben nur beschränkten Zugang zu diesen Lagern bzw. zur Grenzregion insgesamt (SEM 30.3.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.5.2020): Das Schulsystem im Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030055/Schulsystem+Iran_Mai+2020.pdf, Zugriff 9.2.2023;

?        AI - Amnesty International (31.8.2022): “THEY DON’T TREAT US LIKE HUMANS” UNLAWFUL RETURNS OF AFGHANS FROM TURKEY AND IRAN, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/5897/2022/en/, Zugriff 6.2.2023;

?        AJ - Al Jazeera (12.6.2022): What does the future hold for Afghan refugees in Iran?, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/12/what-does-the-future-hold-for-afghan-refugees-in-iran, Zugriff 9.2.2023;

?        Diaran - Diaran (25.7.2022): ???? ????? 17 ? ???? ?????? ??? [Antragskarte 17 und Ausstellung der Arbeitserlaubnis], https://diaran.ir/8344/%D8%B7%D8%B1%D8%AD-%D8%A2%D9%85%D8%A7%DB%8C%D8%B4-17-%D9%88-%D8%B5%D8%AF%D9%88%D8%B1-%D9%BE%D8%B1%D9%88%D8%A7%D9%86%D9%87-%DA%A9%D8%A7%D8%B1/, Zugriff 8.2.2023;

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (1.12.2022): Iran - Situation of Afghan Refugees, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085208/2023_01_EUAA_COI_Report_Iran_Situation_of_Afghan_refugees.pdf, Zugriff 8.2.2023;

?        FH - Freedom House (24.2.2022b): Freedom in the World 2022 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 9.2.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (4.5.2022): INFORMATION on the socio-economic situation for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 7.2.2023;

?        Inkstick - Inkstick Media (6.1.2023): Paying Attention to Iran's Afghan Population, https://inkstickmedia.com/paying-attention-to-irans-afghan-population/, Zugriff 9.2.2023;

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021): Iran Passports, ID and civil status documents, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/01/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, Zugriff 9.2.2023;

?        Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (10.4.2018): Arbeitsübersetzung Lifos Bericht Afghanistan: Afghanistan: Afghanen im Iran (Afghanistan: Afghaner i Iran vom 10.4.2018, Version 3.0, S. 53), https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analysen-afghanen-im-iran-2018-05.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];

?        SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (30.3.2022): Focus Pakistan/Iran/Türkei Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-situation-migranten-d.pdf.download.pdf/AFG-situation-migranten-d.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        Shahrara - Shahraranews (19.7.2022): [Tarif für 17- und 16-Personenausweise für Ausländer wurde angekündigt + Tabelle] ?????? ???? ????? ?? ? ???? ?? ????? ????? ????? ?? + ????, https://shahraranews.ir/fa/news/117714/%D8%AA%D8%B9%D8%B1%D9%81%D9%87%E2%80%8C-%DA%A9%D8%A7%D8%B1%D8%AA-%D8%A2%D9%85%D8%A7%DB%8C%D8%B4-%DB%B1%DB%B7-%D9%88-%D9%87%D9%88%DB%8C%D8%AA-%DB%B1%DB%B6-%D8%A7%D8%AA%D8%A8%D8%A7%D8%B9-%D8%AE%D8%A7%D8%B1%D8%AC%DB%8C-%D8%A7%D8%B9%D9%84%D8%A7%D9%85-%D8%B4%D8%AF-%D8%AC%D8%AF%D9%88%D9%84, Zugriff 8.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (n.da): Are you a person that UNHCR Iran can support?, https://help.unhcr.org/iran/en/are-you-a-person-that-unhcr-iran-can-support/, Zugriff 8.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (n.db): What are the movement restrictions for Afghan and Iraqi nationals in Iran?, https://help.unhcr.org/iran/en/what-are-the-movement-restrictions-for-afghan-and-iraqi-nationals-in-iran/, Zugriff 8.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (n.dc): Headcount Exercise, https://help.unhcr.org/iran/en/headcount-exercise/, Zugriff 9.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Iran (Islamic Republic of) - Overview of Iran Operation, https://data.unhcr.org/en/country/irn#_ga=2.35569633.1958450366.1633848450-1851780278.1615983680, Zugriff 2.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (8.11.2022): IRAN Voluntary repatriation since January to October 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081480/IRN+Voluntary+Repatriation+dashboard+-+Jan+to+Oct+2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (29.9.2022): Afghanistan Situation Response in Iran as of 31 August 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079385/UNHCR+Iran+-Afghanistan+Situation+Response.pdf, Zugriff 6.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.8.2022): Announcement: For the attention of undocumented Afghan nationals who participated in the headcount exercise, https://help.unhcr.org/iran/en/2022/08/03/announcement-for-the-attention-of-undocumented-afghan-nationals-who-participated-in-the-headcount-exercise/, Zugriff 9.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.3.2022): Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan 2021 Final Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070603/Afghanistan+Situation+Regional+RRP+2021+Final+Report.pdf, Zugriff 2.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (26.10.2021): Announcement on Student Visas, https://help.unhcr.org/iran/en/2021/10/26/announcement-on-student-visas/, Zugriff 9.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (26.9.2021): Announcement on Services Available for the Undocumented, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060978.html, Zugriff 2.2.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022b): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 2.2.2023;

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];

Pakistan

Letzte Änderung 2023-03-17 17:23

Rechtlicher Status

Pakistan ist eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen und beherbergt seit rund vier Jahrzehnten Millionen afghanische Staatsbürger (AA 8.8.2022). Pakistan hat zwar kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskonvention von 1951, allerdings blickt es auf eine Jahrzehnte währende Tradition der Aufnahme und des Schutzes afghanischer Flüchtlinge zurück. Afghanische Flüchtlinge wurden vom Fremdengesetz ausgenommen und gegenüber den registrierten afghanischen Flüchtlingen hält Pakistan das Non-Refoulement ein (UNHCR 16.3.2023). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um - unter anderen - den afghanischen Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022).

Mit Stand 31.1.2023 schätzt UNHCR die Zahl der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan auf 3,7 Millionen (UNHCR 31.1.2023). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status in drei Kategorien (VB Islamabad 6.5.2021):

Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge, UNHCR beziffert sie mit Stand 31.12.2022 auf 1.316.257 (UNHCR 31.12.2022). Sie sind sogenannte Proof-of-Residence-(PoR)-Karteninhaber unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres legalen Aufenthaltsstatus in der Regel geprägt von höherer Rechtssicherheit und einem besseren Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitswesen (AA 8.8.2022). Seit 2007 hat Pakistan allerdings keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021).

Die zweite Kategorie umfasst rund 880.000 afghanische Staatsangehörige im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthaltstitel bietet (AA 8.8.2022). Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit dieser Karten wurde typischerweise für kurze Zeiträume verlängert, dies lief am 30. Juni 2020 aus. Die PoR-Karten wurden seit 2015 durch Kabinettsbeschlüsse in unregelmäßigen Abständen verlängert, liefen aber ebenfalls am 30. Juni 2020 aus (USDOS 12.4.2022)

Am 15. April 2021 wurde der Beginn der Umsetzung des DRIVE-Programmes (Documentation Renewal and Information Verification Exercise) eingeläutet (VB Islamabad 6.5.2021). DRIVE wurde durch das Ministry of States and Frontier Regions, den Chief Commissioner für afghanische Flüchtlinge und die "National Database and Registration Authority" (NADRA) - in Unterstützung durch den UNHCR im Februar 2022 abgeschlossen. Ziel war es, die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge in Pakistan zu erneuern und den Bedarf an neuen Ausweisdokumenten für afghanische Flüchtlinge in Pakistan zu decken. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren und sichereren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen (UNHCR 5.10.2022). Die "Smartcards" wurden somit jenen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan ausgestellt, die Inhaber einer PoR-Karte sind. Die neuen Karten sind technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden. Zudem werden Fertigkeiten, Bildungsniveau sowie die sozio-ökonomischen Umstände afghanischer Flüchtlinge erfasst. Dies dient – laut Behördenangaben – zur Ermöglichung einer gezielteren Unterstützung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (VB Islamabad 6.5.2021; vgl. UNHCR 15.4.2021). PoR-Karteninhaber können ihre Registrierungsdaten in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisieren (UNHCR 5.10.2022). Die Zentren werden von der NADRA betrieben und sind dafür zuständig, PoR-Karten zu korrigieren, auszustellen und zu erneuern. Mit Stand Februar 2023 wurden beinahe eine Million der neuen Smart-PoR ausgestellt. Die PoR-Karten sind Identitätsdokumente, die afghanische Flüchtlinge u. a. dazu berechtigen, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 6.2.2023). Am 15. April 2021 wurde der Beginn der Umsetzung des DRIVE-Programmes (Documentation Renewal and Information Verification Exercise) eingeläutet (VB Islamabad 6.5.2021). DRIVE wurde durch das Ministry of States and Frontier Regions, den Chief Commissioner für afghanische Flüchtlinge und die "National Database and Registration Authority" (NADRA) - in Unterstützung durch den UNHCR im Februar 2022 abgeschlossen. Ziel war es, die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge in Pakistan zu erneuern und den Bedarf an neuen Ausweisdokumenten für afghanische Flüchtlinge in Pakistan zu decken. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren und sichereren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen (UNHCR 5.10.2022). Die "Smartcards" wurden somit jenen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan ausgestellt, die Inhaber einer PoR-Karte sind. Die neuen Karten sind technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden. Zudem werden Fertigkeiten, Bildungsniveau sowie die sozio-ökonomischen Umstände afghanischer Flüchtlinge erfasst. Dies dient – laut Behördenangaben – zur Ermöglichung einer gezielteren Unterstützung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (VB Islamabad 6.5.2021; vergleiche UNHCR 15.4.2021). PoR-Karteninhaber können ihre Registrierungsdaten in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisieren (UNHCR 5.10.2022). Die Zentren werden von der NADRA betrieben und sind dafür zuständig, PoR-Karten zu korrigieren, auszustellen und zu erneuern. Mit Stand Februar 2023 wurden beinahe eine Million der neuen Smart-PoR ausgestellt. Die PoR-Karten sind Identitätsdokumente, die afghanische Flüchtlinge u. a. dazu berechtigen, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 6.2.2023).

In Zusammenarbeit mit der Regierung bereitet IOM einen zweiten Dokumentationsdurchgang vor, der den Status der ACC-Karteninhaber neu verifizieren, und - dies ist noch unter Prüfung der Regierung - auch die Daten der undokumentierten Afghanen aufnehmen soll (UNHCR 16.3.2023).

Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von registrierten Afghanen nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zwischen 500.000 und 1 Mio. nicht-dokumentierte afghanische Staatsbürger in Pakistan auf (AA 8.8.2022). Das Innenministerium teilte im Dezember 2022 mit, dass die Amnestieregelung für illegale Ausländer am 31. Dezember 2022 auslaufen wird, und erklärte, dass Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (MinuteMirror 29.12.2022; vgl. DialoguePakistan 29.12.2022).Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von registrierten Afghanen nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zwischen 500.000 und 1 Mio. nicht-dokumentierte afghanische Staatsbürger in Pakistan auf (AA 8.8.2022). Das Innenministerium teilte im Dezember 2022 mit, dass die Amnestieregelung für illegale Ausländer am 31. Dezember 2022 auslaufen wird, und erklärte, dass Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (MinuteMirror 29.12.2022; vergleiche DialoguePakistan 29.12.2022).

Grenzübertritte und Neuankommende

Seit der Machtübernahme der Taliban hat Pakistan Neuzugänge aus Afghanistan zurückgedrängt, seine Grenzrestriktionen verstärkt und einige Personen ohne Visa abgeschoben. Viele Afghanen wurden an Grenzen zurückgewiesen, die sie zuvor noch leicht überqueren konnten. Diese Einstellung gegenüber den Neuankommenden spiegelt die Ängste eines Staates wieder, der die Bürde der Unterbringung vieler Flüchtlinge trägt und besorgt über seine eigene nationale Sicherheit ist. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Afghanen für die Regierung und Teile der Öffentlichkeit hinsichtlich ökonomischer Unsicherheit und Extremismus oft als Sündenböcke dienen. Die Möglichkeiten für Afghanen in Pakistan Unterschlupf zu finden, sind begrenzt. Haben sie es geschafft, finden sie sich in prekärer Lage in einem System, das sie offiziell nicht anerkennt (FP 22.11.2021).

Es gibt keine speziellen Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen. UNHCR arbeitet daran, dem Thema bei den Behörden Gehör zu verschaffen (UNHCR 15.12.2021; vgl. UNHCR 16.3.2023). UNHCR stellt Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen, doch verhandelt es noch mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte (FP 22.11.2021). UNHCR führt dabei auch eine Registrierung von Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis durch. Dazu führt es ein Vorab-Screening durch, um Risikoprofile und Schutzbedürfnisse zu erheben (UNHCR 14.1.2022). UNHCR versucht, dies zu verstärken, um die am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürftigen Personen für eine Umsiedlung / Resettlement zu identifizieren (UNHCR 17.6.2022). Es gibt keine speziellen Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen. UNHCR arbeitet daran, dem Thema bei den Behörden Gehör zu verschaffen (UNHCR 15.12.2021; vergleiche UNHCR 16.3.2023). UNHCR stellt Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen, doch verhandelt es noch mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte (FP 22.11.2021). UNHCR führt dabei auch eine Registrierung von Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis durch. Dazu führt es ein Vorab-Screening durch, um Risikoprofile und Schutzbedürfnisse zu erheben (UNHCR 14.1.2022). UNHCR versucht, dies zu verstärken, um die am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürftigen Personen für eine Umsiedlung / Resettlement zu identifizieren (UNHCR 17.6.2022).

Flüchtlingsorganisationen berichten, dass die fehlenden politischen Vorgaben zu den Neuankünften es den Hilfsorganisationen schwer machen, diesen zu helfen. Sie müssen auf persönliche Netzwerke zurückgreifen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Viele Menschen versuchen, aus Angst vor den Behörden unter dem Radar zu bleiben. Wachsende Ressentiments gegen die Flüchtlinge haben das Problem vergrößert. Seit der Machtübernahme der Taliban haben außerdem manche Provinzen Einwohner, welche Afghanen Unterschlupf gewährten, gestraft (FP 22.11.2021).

Die pakistanische Politik zeigt sich ambivalent gegenüber der Annahme der neuen Flüchtlinge. Trotz der Aussage, keine neuen Flüchtlinge zu akzeptieren, passierten viele Neuankommende die offiziellen Grenzübergänge. Im Sindh protestierten Parteien ethnischer Sindhi, um Druck auf die Zentralregierung auszuüben, damit diese den Zuzug afghanischer Flüchtlinge in die Provinz nicht zulässt. 2021 gab es Fälle von sofortiger Abschiebung von Neuankömmlingen (EUAA 5.2022). So wurden einem Medienbericht zufolge im September 2021 mehr als 200 afghanische Staatsangehörige, die über den Grenzübergang Chaman nach Quetta [Belutschistan] gelangt waren, abgeschoben. Ein weiterer Bericht sprach von 750 Personen, die illegal aus Afghanistan nach Belutschistan eingereist waren und nach Afghanistan abgeschoben wurden (USDOS 12.4.2022). Außerdem wurden provisorische Camps geräumt. Ein konsistentes, striktes Vorgehen wurde seitens der pakistanischen Regierung nicht gezeigt, doch wurde auch keine klare Politik gegenüber Neuankömmlingen vorgegeben (EUAA 5.2022).

Der Grenzübertritt am Übergang Torkham ist beschränkt auf Personen, die gültige Pässe und Visa haben. Am Grenzübergang Chaman gilt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen. Außerdem an beiden Übergängen bei Personen mit kritischen medizinischen Problemen Ausnahmen gemacht werden (UNHCR 17.11.2022). Der Grenzübergang Chaman ist zeitweise immer wieder auch geschlossen. Der Hauptteil der Grenze zu Afghanistan ist mit einem Zaun gesichert und wird von der Armee patrouilliert. Dennoch finden Afghanen einen Weg über die Grenze. Familien zahlen z. B. für Identitätsdokumente, die sie als Einwohner der Grenzregionen ausweisen (FP 22.11.2021). Die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP kritisierte, dass bei den Grenzpatrouillen und bei der Polizei eine besorgniserregende Unklarheit zum Umgang mit Ankömmlingen vorherrscht. Es gibt Berichte über Erpressung von Geld, bevorzugte Behandlung, Verweigerung der Einreise oder Gewalt durch die Behörden (HRCP 22.11.2021). Ein Massenzustrom an Neuankömmlingen an den offiziellen Grenzübergängen wurde nicht beobachtet, es gibt allerdings einen stetigen Zufluss über inoffizielle Grenzpässe (UNHCR 17.11.2022)

Die Regierung schätzt die Zahl der seit August 2021 neu angekommenen Afghanen mit Stand 31. Jänner 2023 auf 600.000. 266.000 Neuankömmlinge haben sich an UNHCR gewandt (UNHCR 31.1.2023). Laut UNHCR waren 74 Prozent der Neuankommenden, die sich an UNHCR gewandt haben, Frauen und Kinder (UNHCR 16.3.2023). Von den durch IOM erfassten Afghanen, die zwischen dem 30. April und dem 15. August 2022 von Afghanistan nach Pakistan kamen, waren allerdings 69 Prozent männlich (EUAA? 9.2022). Von den zwischen Jänner 2021 und Februar 2022 neu in Pakistan angekommenen 117.547 Afghanen schätzte UNHCR, dass 62 Prozent Paschtunen, 17 Prozent Hazara und 11 Prozent Tadschiken waren (UNHCR 11.2.2022).

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UNHCR 11.2.2022

Zugang zum Rechtswesen, Verhaftungen

Afghanische Flüchtlinge haben Zugang zu Polizei und Gerichten, doch insbesondere Ärmere fürchten sich davor (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge war insbesondere nach dem Großanschlag auf die Army Public School in Peschawar ab 2014 eine Erhöhung der Kontrollen, Razzien, Verhaftungen und auch Belästigungen durch die Polizei feststellbar. Ab 2017 ist u. a. anhand der Daten zu Razzien und Festnahmen ein Rückgang dieser Vorgehensweise erkennbar. Mit dem neuen Zufluss afghanischer Flüchtlinge nach der Machtübernahme der Taliban hat sich der argwöhnische Umgang der Polizei mit Afghanen wieder verstärkt. Allerdings korreliert dies auch mit verstärkten Sicherheitskontrollen aufgrund der Zunahme der Anschlagszahlen (EUAA 5.2022).

So zählte UNHCR für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2021 374 Festnahmen von Flüchtlingen durch die Sicherheitsbehörden. Davon wurden 81 Prozent ohne formale Anklage freigelassen, acht Prozent nach dem Fremdengesetz angeklagt und festgehalten und 11 Prozent aufgrund verschiedener Verstöße angeklagt (USDOS 12.4.2022). Seit Oktober 2022 haben die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flüchtlingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Berichten zufolge nahm die Polizei in Karatschi bei mehreren Razzien allein im Dezember mindestens 1.200 afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi eingereist waren (AP News 7.1.2023, TorontoStar 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 Frauen und 178 Kinder. Eine in Karatschi ansässige Menschenrechtsanwältin berichtete außerdem, dass beinahe 400 der verhafteten Afghanen gültige Visa in ihren Pässen oder PoR-Karten hatten (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, woraufhin in den folgenden Tagen nochmals 120 und 130 folgten. Außerdem wurden weitere Freilassungen angekündigt. Die Botschaft sprach außerdem von 1.500 Afghanen ohne Aufenthaltsgenehmigung, die weiterhin inhaftiert sind und für deren Freilassung man sich einsetze (Siasat 2.2.2023; vgl. weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen und Freilassungen: AP News 7.1.2023, TorontoStar 7.1.2023, ModernDiplomacy 1.3.2023).So zählte UNHCR für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2021 374 Festnahmen von Flüchtlingen durch die Sicherheitsbehörden. Davon wurden 81 Prozent ohne formale Anklage freigelassen, acht Prozent nach dem Fremdengesetz angeklagt und festgehalten und 11 Prozent aufgrund verschiedener Verstöße angeklagt (USDOS 12.4.2022). Seit Oktober 2022 haben die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flüchtlingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Berichten zufolge nahm die Polizei in Karatschi bei mehreren Razzien allein im Dezember mindestens 1.200 afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi eingereist waren (AP News 7.1.2023, TorontoStar 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 Frauen und 178 Kinder. Eine in Karatschi ansässige Menschenrechtsanwältin berichtete außerdem, dass beinahe 400 der verhafteten Afghanen gültige Visa in ihren Pässen oder PoR-Karten hatten (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, woraufhin in den folgenden Tagen nochmals 120 und 130 folgten. Außerdem wurden weitere Freilassungen angekündigt. Die Botschaft sprach außerdem von 1.500 Afghanen ohne Aufenthaltsgenehmigung, die weiterhin inhaftiert sind und für deren Freilassung man sich einsetze (Siasat 2.2.2023; vergleiche weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen und Freilassungen: AP News 7.1.2023, TorontoStar 7.1.2023, ModernDiplomacy 1.3.2023).

UNHCR betreibt neun Zentren zur Rechtsberatung und Unterstützung in jenen Gebieten, in denen die Mehrheit der Flüchtlinge lebt. Ein Fokus liegt auf der Freilassung von festgenommenen und inhaftierten Personen (UNHCR 5.10.2022).

Abschiebungen

Fälle zwangsweiser Rückführungen von PoR-Karteninhabern nach Afghanistan sind nicht bekannt. Bei ACC-Karteninhabern und insbesondere bei nicht-dokumentierten afghanischen Staatsangehörigen finden diese jedoch statt (AA 8.8.2022).

Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hatte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erhöht. Im September und Oktober 2021 wurden laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 15.12.2021). Hingegen wurden zwischen Juli und September 2022 laut IOM insgesamt 843 Afghanen ohne Aufenthaltspapiere behördlich rückgeführt (IOM 10.11.2022). Die Zahl der Abschiebungen hat Berichten zufolge ab Jänner 2023 allerdings zugenommen (VB Islamabad 27.2.2023). So wurden im zweiwöchigen Erhebungszeitraum zwischen 17. Dezember und 31. Dezember 2022 64 Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung behördlich rückgeführt (IOM 9.1.2023). Zwischen 15. und 28. Jänner 2023 waren dies 48 Personen ohne gültige Aufenthaltspapiere (IOM 28.1.2023). Zwischen 12. und 25. Feber waren 212 Personen ohne Aufenthaltstitel von einer Rückführung betroffen (IOM 25.2.2023). Laut Medienbericht wurden allerdings im Jänner 2023 mehr als 600 Afghanen aus der Provinz Sindh nach Afghanistan abgeschoben, darunter 63 Frauen und 71 Kinder (Guardian 10.1.2023). Der weitaus überwiegende Anteil der Abschiebungen erfolgt aus der Provinz Sindh (VB Islamabad 27.2.2023).

Pakistanische Behörden kündigten im Jänner 2023 an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, einschließlich afghanischer Staatsangehöriger, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr Heimatland zurückgewiesen werden (BBC Farsi 23.1.2023).

Freiwillige Rückkehr

UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 5.10.2022). Laut UNHCR kehrten im Jahr 2022 insgesamt 6.029 Afghanen von Pakistan nach Afghanistan unter dem Voluntary Repatriation Programme des UNHCR zurück, 2.596 davon zwischen Oktober und Dezember. Das Programm sieht finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung sowie wenn nötig vorübergehende Unterbringung vor (UNHCR 25.1.2023). Von den 3.549 zwischen Jänner und September mit Unterstützung des UNHCR freiwillig zurückgekehrten Afghanen gaben als Grund das Land zu verlassen 50 Prozent die strengen Einreisebestimmungen an, 25 Prozent den Verlust der Möglichkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten (UNHCR 18.1.2023).

Im Erhebungszeitraum zwischen dem 30. April und dem 15. August 2022 waren 69 Prozent der afghanischen Staatsangehörigen, die von Pakistan nach Afghanistan zurückkehrten, männlich (EUAA? 9.2022).

IOM Pakistan sammelt Daten über die Abwanderung afghanischer Migranten ohne Aufenthaltspapiere an den Grenzübergängen Torkham und Chaman. Im Zeitraum zwischen Juli und September 2022 kehrten - zusätzlich zu den behördlich Rückgeführten - 14.806 Afghanen ohne Aufenthaltspapiere selbstständig nach Afghanistan zurück (IOM 10.11.2022). Insgesamt kehrten zwischen Jänner und Dezember 2022 74.132 afghanische Migranten ohne Aufenthaltspapiere selbstständig an den beiden Grenzübergängen nach Afghanistan zurück. Als Gründe, Pakistan zu verlassen ("Push-Faktoren"), wurden von 35 Prozent der Befragten die fehlende Möglichkeit, die Unterkunft zu bezahlen, von 28 Prozent die fehlende Möglichkeit die Grundversorgung zu bestreiten und von 19 Prozent eine fehlende Arbeit angegeben. Als Gründe für die Rückkehr nach Afghanistan ("Pull-Faktoren") wurden von 58 Prozent die Möglichkeit von Unterstützung und von 39 Prozent die Wiedervereinigung mit der Familie angegeben. Von dem im zweiwöchigen Erhebungszeitraum zwischen 17. Dezember und 31. Dezember 2022 erfassten 1.462 unregistrierten Afghanen, die nach Afghanistan zurückkehrten, gingen in Pakistan 63 Prozent einer Hauptbeschäftigung als ungelernte Arbeitskraft, 21 Prozent als Facharbeiter und 16 Prozent im Handel nach. Die drei größten Herausforderungen, die die Rückkehrer in Afghanistan selbst sahen, waren: den Lebensunterhalt bestreiten, in eine neue Stadt ziehen und Einkommensmöglichkeiten zu finden (IOM 9.1.2023).

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UNHCR 18.1.2023

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IOM 9.1.2023

Verteilung und Grundversorgung

Unter der afghanischen Bevölkerung in Pakistan ist etwa jeder vierte ein erwachsener Mann. Darüber hinaus wird angenommen, dass mehr als zwei Drittel der Afghanen in Pakistan paschtunischer Abstammung sind (EUAA 9.2022). Ungefähr 52,5 Prozent der afghanischen Flüchtlinge leben in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 24,2 Prozent in Belutschistan, 14,3 im Punjab, 5,5 im Sindh und 3,1 in der Hauptstadt Islamabad (UNHCR 31.12.2022). Darüber hinaus berichtet UNHCR, dass 68,4 Prozent in städtischen Gebieten leben (UNHCR 16.3.2023). 30 Prozent der registrierten afghanischen Flüchtlinge leben in einem der 52 Flüchtlingslager oder Flüchtlingsdörfer, die restlichen 70 Prozent leben in Aufnahmegemeinden in ländlichen und städtischen Gebieten und suchen dort den Zugang zur Grundversorgung (USDOS 12.4.2022). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit sowie den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 6.7.2020). Die Zahl der Neuankömmlinge stellt eine zusätzliche Belastung dar (UNHCR 16.3.2023).

Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den Flüchtlingssiedlungen, vor allem aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 8.8.2022). Die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP berichtet z. B. über schlechte hygienische Bedingungen in Flüchtlingslagern, und dass Flüchtlinge Schikanierungen und Xenophobie durch die lokalen Behörden und die Bevölkerung ausgesetzt sind (HRCP 22.11.2021). Es gibt keine formale Berechtigung für Flüchtlinge, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein Gesetz, das es ihnen verbietet. Viele Flüchtlinge arbeiten als Tagelöhner oder in der Schattenwirtschaft. Die lokalen Arbeitgeber beuten die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte Arbeit an (USDOS 12.4.2022). Undokumentierte Afghanen haben nur begrenzten Zugang zu Arbeit, Unterkunft und Bildung. Ohne rechtlichen Schutz sind sie Ziel von Diskriminierung und Schikanen durch die Behörden (FP 22.11.2021).

Die Bedingungen für afghanische Flüchtlinge haben sich durch die Verschlechterung der ökonomischen Situation in den umliegenden Ländern erschwert. Die Lebenserhaltungskosten sind gestiegen, die Einkommensmöglichkeiten gesunken, was besonders Ärmere betrifft. Außerdem hat die Flutkatastrophe in Pakistan auch Auswirkungen auf die Flüchtlingspopulationen. Geschätzt 800.000 von ihnen leben in Distrikten, die besonders von der Flut betroffen waren(UNHCR 16.3.2023).

Die Verfassung garantiert kostenfreie und verpflichtende Bildung für alle Kinder zwischen fünf und sechzehn, unabhängig von ihrer Nationalität. Alle registrierten Flüchtlingskinder haben theoretisch Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen (USDOS 12.4.2022). Der Zugang wird allerdings durch die Verfügbarkeit von Plätzen bestimmt. Die meisten registrierten Flüchtlingskinder besuchen private afghanische Schulen oder Schulen finanziert durch die internationale Gemeinschaft (USDOS 30.3.2021). Für ältere Kinder, besonders Mädchen in Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu Bildung schwierig. Registrierte afghanische Flüchtlinge haben das Recht auf Einschreibung an den Universitäten (USDOS 12.4.2022). UNHCR unterhält Projekte zum Aufbau der Fähigkeit zur Selbstversorgung und zur wirtschaftlichen Eingliederung von Flüchtlingen in den Flüchtlingsgemeinden. Dies umfasst Ausbildungen in Handwerk und Landwirtschaft sowie unterschiedlichen Berufen ebenso wie die Unterstützung beim Zugang zu akademischer Bildung. UNHCR versucht, die Einschulungsrate afghanischer Kinder im regulären Schulsystem zu erhöhen. Außerdem vergibt es auch Universitätsstipendien (UNHCR 5.10.2022). Laut der mit den Smartcards verbundenen Information Verification Exercise haben 61 Prozent aller registrierten afghanischen Flüchtlinge keine Ausbildung und von jenen mit Ausbildung sind nur 38 Prozent Frauen (UNHCR 16.3.2023).

Es gibt keine Berichte über Flüchtlinge, denen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund ihrer Nationalität verweigert wurde (USDOS 12.4.2022). Das Gesundheitswesen in Pakistan ist vollständig integrativ, d. h. PoR- und ACC-Karteninhaber haben im Prinzip gleichen uneingeschränkten Zugang zu allen Ebenen der Gesundheitsversorgung wie pakistanische Staatsangehörige. Durch die schwierige wirtschaftliche Lage wird dies erschwert (UNHCR 17.11.2022; vgl. UNHCR 16.3.2023). Auch Afghanen ohne Aufenthaltsdokument haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (UNHCR 16.3.2023). Ein kostenloser Zugang zu Gesundheitsdiensten ist allerdings verbunden mit dem Status als registrierter Afghane, also PoR- und ACC-Kartenbesitzer. PoR-Karteninhaber werden auch in einige Vorsorgeprogramme miteinbezogen. Für undokumentierte Afghanen ist der Zugang schwieriger. In öffentlichen Einrichtungen erhalten sie zwar Behandlungen, Medikamente müssen sie allerdings selbst erwerben. Eine Studie aus dem Jahr 2021 zeigte, dass Betroffene mit Schwierigkeiten rechnen und es so eine gängige Praxis ist, PoR- oder ACC-Karten auszuborgen (EUAA 5.2022).Es gibt keine Berichte über Flüchtlinge, denen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund ihrer Nationalität verweigert wurde (USDOS 12.4.2022). Das Gesundheitswesen in Pakistan ist vollständig integrativ, d. h. PoR- und ACC-Karteninhaber haben im Prinzip gleichen uneingeschränkten Zugang zu allen Ebenen der Gesundheitsversorgung wie pakistanische Staatsangehörige. Durch die schwierige wirtschaftliche Lage wird dies erschwert (UNHCR 17.11.2022; vergleiche UNHCR 16.3.2023). Auch Afghanen ohne Aufenthaltsdokument haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (UNHCR 16.3.2023). Ein kostenloser Zugang zu Gesundheitsdiensten ist allerdings verbunden mit dem Status als registrierter Afghane, also PoR- und ACC-Kartenbesitzer. PoR-Karteninhaber werden auch in einige Vorsorgeprogramme miteinbezogen. Für undokumentierte Afghanen ist der Zugang schwieriger. In öffentlichen Einrichtungen erhalten sie zwar Behandlungen, Medikamente müssen sie allerdings selbst erwerben. Eine Studie aus dem Jahr 2021 zeigte, dass Betroffene mit Schwierigkeiten rechnen und es so eine gängige Praxis ist, PoR- oder ACC-Karten auszuborgen (EUAA 5.2022).

UNHCR unterstützt den Zugang der Flüchtlinge und der lokalen Aufnahmebevölkerung zur staatlichen medizinischer Versorgung, indem es z.B. medizinische Ausrüstung für öffentliche Spitäler zur Verfügung stellt. Damit geht UNHCR von der früheren Strategie, Parallelstrukturen für Flüchtlinge zu unterstützen, im Sinne einer Inklusion zu Programmen über, die sowohl die lokale als auch die Flüchtlingspopulation begünstigen (UNHCR 17.6.2022). Im Bereich der psychischen Gesundheit unterzeichneten UNHCR und das Balochistan Institute of Psychiatry and Behavioral Sciences im Dezember 2022 ein Memorandum of Understanding um die Zusammenarbeit zu verstärken und den Zugang von afghanischen Flüchtlingen zu Unterstützungsleistungen der psychischen Gesundheit und Drogenrehablitation zu verbessern (UNHCR 6.2.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022

?        AP News - Associated Press News (7.1.2023): Pakistan frees 524 Afghan migrants from Karachi jail, https://apnews.com/article/afghanistan-karachi-pakistan-government-9f61fdfe7c1774117acc8ef30954d961, Zugriff 30.1.2023

?        BBC Farsi - British Broadcasting Corporation (23.1.2023): «?? ???? ????? ????? ????????? ?? ??? ???? ??? ?? ??????? ?????? ???», https://www.bbc.com/persian/articles/c72xgx55117o, Zugriff 30.1.2023

?        Dialogue Pakistan (29.12.2022): Pakistan to fine ‘overstaying’ foreign nationals from January 01, https://www.dialoguepakistan.com/pakistan-to-fine-overstaying-foreign-nationals-from-january-01/, Zugriff 30.1.2023

?        EUAA - European Asylum Agency [vormals EASO] (9.2022): Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079309/2022_09_Afghanistan_Mobility_Trends.pdf, Zugriff 17.2.2023

?        EUAA European Asylum Agency [vormals EASO] (5.2022): Pakistan - Situation of Afghan refugees Country of Origin Information Report, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-06/2022_05_COI_Pakistan_Situation_of_Afghan_refugees_EN.pdf, Zugriff 13.3.2023

?        FP - Foreign Policy (22.11.2021): Afghan Refugees Get Cold Welcome in Pakistan, https://foreignpolicy.com/2021/11/22/afghanistan-refugees-pakistan-taliban-border/, Zugriff 27.1.2023

?        HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (22.11.2021): Open letter: The situation of Afghan refugees cannot continue to be ignored, http://hrcp-web.org/hrcpweb/6152-2/, Zugriff 27.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (25.2.2023): Bi-Weekly Flow Monitoring Report: Spontaneous Return of Undocumented Afghans from Pakistan (12 - 25 February 2023), https://reliefweb.int/report/afghanistan/bi-weekly-flow-monitoring-report-spontaneous-return-undocumented-afghans-pakistan-12-25-february-2023, Zugriff 16.3.2023

?        IOM - International Organization for Migration (28.1.2023): Bi-Weekly Flow Monitoring Report: Spontaneous Return of Undocumented Afghans from Pakistan (15 - 28 January 2023), https://reliefweb.int/report/afghanistan/bi-weekly-flow-monitoring-report-spontaneous-return-undocumented-afghans-pakistan-15-28-january-2023, Zugriff 16.3.2023

?        IOM - International Organization for Migration (9.1.2023):? Bi-Weekly Flow Monitoring - Spontaneous Return of Undocumented Afghans from Pakistan (17.12 - 31.12.2022), https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/PAK_FM_Bi-weekly_Dasboard_17%20Dec%20-%2031%20Dec%202022___0.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (10.11.2022): Quarterly Flow Monitoring of Undocumented Afghan Returnees from Pakistan (July - September 2022), https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/Flow%20Monitoring_Infographics_Quartely_July%20to%20Sep.pdf , Zugriff 24.1.2023

?        Minute Mirror (29.12.2022):? Amnesty scheme for illegal foreigners ends on December 31, Interior Ministry, https://minutemirror.com.pk/amnesty-scheme-for-illegal-foreigners-ends-on-december-31-interior-ministry-82848/, Zugriff 30.1.2023

?        Modern Diplomacy (1.3.2023): Pakistan’s Good Will towards Release of Afghan Refugees, https://moderndiplomacy.eu/2023/03/01/pakistans-good-will-towards-release-of-afghan-refugees/ 13.3.2023

?        Guardian - The Guardian (10.1.2023): Pakistan sends back hundreds of Afghan refugees to face Taliban repression, https://www.theguardian.com/global-development/2023/jan/10/pakistan-sends-back-hundreds-of-afghan-refugees-to-face-taliban-repression , Zugriff 27.1.2023

?        Siasat - The Siasat Daily (2.2.2023): Pakistan releases 120 illegal Afghan nationals: Taliban, https://www.siasat.com/pakistan-releases-120-illegal-afghan-nationals-taliban-2516531/, Zugriff 16.3.2023

?        Toronto Star (7.1.2023): Pakistan frees 524 Afghan migrants from Karachi jail, https://www.thestar.com/news/world/asia/2023/01/07/pakistan-frees-524-afghan-migrants-from-karachi-jail.html, Zugriff 30.1.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (16.3.2023): Regional Refugee Response Plan 2023 - Afghanistan Situation, https://data.unhcr.org/en/documents/details/99583, Zugriff 16.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2.2023): External Update: Afghanistan Situation # 23, As of 01 February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/unhcr-regional-bureau-asia-and-pacific-rbap-external-update-afghanistan-situation-23-01-february-2023, Zugriff 16.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.1.2023): Operational Data Portal, Afghanistan Situation, Afghans in Iran and Pakistan, https://data.unhcr.org/en/situations/afghanistan, Zugriff 16.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (25.1.2023): UNHCR RBAP Afghanistan Situation - Voluntary Repatriation of Afghan Refugees | Quarterly Update October – December 2022, https://reliefweb.int/report/afghanistan/unhcr-rbap-afghanistan-situation-voluntary-repatriation-afghan-refugees-quarterly-update-october-december-2022, Zugriff 16.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (18.1.2023): Pakistan - Voluntary Repatriation of Afghan Refugees as of September 2022, https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-voluntary-repatriation-afghan-refugees-30-september-2022, Zugriff 26.1.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Operational Data Portal, Pakistan (Islamic Republic of), https://data.unhcr.org/en/country/pak, Zugriff 16.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.11.2022): Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan 2022 Mid-year Report, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situation-regional-refugee-response-plan-rrp-2022-mid-year-report, Zugriff 16.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.10.2022): Pakistan - Country Factsheet, (September 2022), https://data.unhcr.org/en/documents/details/95986, Zugriff 25.1.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.6.2022): UNHCR Pakistan Factsheet - June 2022, https://reliefweb.int/report/pakistan/unhcr-pakistan-factsheet-june-2022, Zugriff 16.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2.2022): UNHCR Pakistan: New Arrivals from Afghanistan Update (7 February 2022), https://data.unhcr.org/fr/documents/details/90873, 27.1.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2022): Pakistan - Country Factsheet, (January 2022), https://data2.unhcr.org/en/documents/details/90451, Zugriff 14.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.12.2021): Flash External Update: Afghanistan Situation #12, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/90202, Zugriff 12.1.2022

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.4.2021): Pakistan launches ‘drive’ to issue smartcards to registered Afghan refugees, https://www.unhcr.org/news/press/2021/4/6077e1044/pakistan-launches-drive-issue-smartcards-registered-afghan-refugees.html, Zugriff 27.1.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugee (6.7.2020): The Support Platform for the Solutions Strategy for Afghan Refugees: a Partnership for Solidarity and Resilience, https://reliefweb.int/report/afghanistan/support-platform-solutions-strategy-afghan-refugees-partnership-solidarity-and, Zugriff 16.3.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 3.8.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 7.5.2021

?        VB Islamabad - Verbindungsbeamtin des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (27.2.2023): Anfrage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email

?        VB Islamabad - Verbindungsbeamtin des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (6.5.2021): Anfrage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2023-09-19 10:47

Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vgl. RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vergleiche RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).

Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).

Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vergleiche UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Naturkatastrophen

Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).

Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen (UNOCHA 1.2023) von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).

Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).

Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).

Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023).Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vergleiche FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vergleiche AJ 24.7.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        ACAPS - Assessment Capacities Project, The (16.6.2023): Afghanistan; Coping with the crisis: conversations with Afghan households in Kabul province, https://reliefweb.int/attachments/76b865b4-9ef5-49d7-a779-0a0b7e990168/20230616_acaps_thematic_report_afghanistan_coping_with_the_crisis_conversations_with_afghan_households_in_kabul_province.pdf, Zugriff 23.6.2023;

?        AJ - Al Jazeera (24.7.2023): Deadly flash floods add to misery in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/gallery/2023/7/24/photos-deadly-flash-floods-add-to-misery-in-afghanistan, Zugriff 11.9.2023;

?        AJ - Al Jazeera (30.8.2022): Afghanistan reels from deadly flash floods and landslides, https://www.aljazeera.com/news/2022/8/30/afghanistan-reeling-from-deadly-flash-floods-and-landslides, Zugriff 3.2.2023;

?        AJ - Al Jazeera (22.6.2022): Timeline: Deadly earthquakes in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/22/timeline-deadly-earthquakes-in-afghanistan, Zugriff 3.2.2023;

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];

?        Afintl - Afghanistan International (5.9.2022): Earthquake in Kunar Leaves 8 Dead, Say Local Taliban Officials, https://www.afintl.com/en/202209055045, Zugriff 3.2.2023;

?        AnA - Anadolu Agency (22.6.2022): Frequent quakes kill more than 12,500 people in Afghanistan over past 60 years, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/frequent-quakes-kill-more-than-12-500-people-in-afghanistan-over-past-60-years/2620000, Zugriff 3.2.2023;

?        Bakhtar - Bakhtar News Agency (5.9.2022): Earthquake Caused Human Casualties and Financial Damages in E. Afghanistan - Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/earthquake-killed-8-people-injured-10-in-kunar, Zugriff 3.2.2023;

?        FR24 - France 24 (22.3.2023): Earthquake in Afghanistan, Pakistan kills at least 13, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20230322-earthquake-in-afghanistan-pakistan-kills-at-least-11, Zugriff 1.9.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (3.2.2023): Afghanistan: Worst drought and hunger crisis in decades, https://www.ifrc.org/press-release/afghanistan-worst-drought-and-hunger-crisis-decades, Zugriff 3.2.2023;

?        REU - Reuters (22.3.2023): Earthquake of magnitude 6.5 hits northern Afghanistan, killing at least 3, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/earthquake-magnitude-65-hits-northern-afghanistan-emsc-2023-03-21, Zugriff 1.9.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.5.2023): ’Life Of Toil’: Growing Number Of Starving Afghan Families Send Children To Work, https://www.ecoi.net/en/document/2092100.html, Zugriff 14.6.2023;

?        STC - Save the Children (14.2.2023): Afghanistan: A fifth of starving families sending children to work as incomes plummet in past six months - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-fifth-starving-families-sending-children-work-incomes-plummet-past, Zugriff 22.8.2023;

?        UNDP - United Nations Development Programme (18.4.2023): Afghanistan Socio-Economic Outlook 2023 , https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2023-05/SEO%202023_full%20report.pdf, Zugriff 22.8.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.8.2023): Afghanistan Situation Update - 1 August 2023, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/103085?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 11.9.2023;

?        UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.2.2023): Natural Disasters Dashboard, https://response.reliefweb.int/afganistan/natural-disasters-dashboard, Zugriff 2.2.2023;

?        UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023;

?        WB - World Bank, The (4.4.2023): The World Bank In Afghanistan - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 22.8.2023;

?        WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;

?        WHO - World Health Organization (3.7.2022b): Earthquake in Paktika and Khost Provinces, Afghanistan - Situation Report # 8 (As of 3 July 2022) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/earthquake-paktika-and-khost-provinces-afghanistan-situation-report-8-3-july-2022, Zugriff 3.2.2023;

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Letzte Änderung 2023-09-21 13:03

Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung (WFP 25.6.2023).

In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023) Anm.: Erklärung zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels.In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023) Anmerkung, Erklärung zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels.

Die folgende Grafik zeigt die aktuelle (April 2023) und die prognostizierte (Mai 2023 bis Oktober 2023) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 15.5.2023).

IPC 15.5.2023

Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vgl. WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vergleiche WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).

Nach dem dritten Dürrejahr in Folge in Afghanistan wird für 2023 ein Weizendefizit von 30-35 % erwartet. Die Prognosen deuten zwar darauf hin, dass sich die Weizenproduktion im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt verbessern wird, aber die westlichen Provinzen werden wahrscheinlich weiterhin unterdurchschnittliche Ernten einfahren (WFP 25.6.2023).

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).

Nachfolgend eine Grafik mit Vergleichspreisen bestimmter Güter vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban, aufgezeichnet durch das World Food Programme:

WFP 27.8.2023

Laut dem vierteljährlichen Update der Weltbank zur Ernährungssicherheit in Afghanistan ist die Inflation bei Nahrungsmitteln weiter zurückgegangen, und zwar von 26 % im Juni 2022 auf 3,2 % im Januar 2023, und auch die Preise für grundlegende Haushaltsartikel sind im Jahresvergleich gesunken. Während die Kaufkraft der Haushalte aufgrund des insgesamt höheren Preisniveaus im Vergleich zum August 2021 geschwächt wurde, deutet der jüngste deflationäre Trend bei den Preisen für grundlegende Haushaltsartikel auf eine positive Entwicklung hin (WB 5.7.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021):Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021):

?        Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

?        Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

?        Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

?        Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

?        Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        IPC - Integrated Food Security Phase Classification (15.5.2023): Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for April 2023 and Projection for May - October 2023, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1156351/?iso3=AFG, Zugriff 14.8.2023;

?        IPC - Integrated Food Security Phase Classification (30.1.2023): Afghanistan: Acute Malnutrition Situation for September - October 2022 and Projection for November 2022 - April 2023, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1156185/?iso3=AFG, Zugriff 2.2.2023;

?        IPC - Integrated Food Security Phase Classification (8.2021): Technical Manual Version 3.1, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/manual/IPC_Technical_Manual_3_Final.pdf, Zugriff 8.2.2023;

?        WB - World Bank, The (n.d): Afghanistan Food Security Update - 1st Quarter (January-April) 2023, https://reliefweb.int/attachments/c36aa34e-d5a8-4bae-9d7b-7eed3da71b53/WFP-0000150933.pdf, Zugriff 14.8.2023;

?        WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;

?        WFP - World Food Programm (21.8.2023): Afghanistan - Food Prices - Humanitarian Data Exchange, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan, Zugriff 21.8.2023;

?        WFP - World Food Programm (25.6.2023): WFP Afghanistan; Situation Report; 25 June 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2094317.html, Zugriff 14.8.2023;

Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten

Letzte Änderung 2023-03-10 17:29

Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:

Stadt

Apartment

Haus (maximal 3 Räume)

Kabul

ca. 185 €

ca. 97 - 106 €

Mazar-e Sharif

ca. 110 - 140 €

ca. 97 - 106 €

Herat

ca. 110 - 140 €

ca. 64 - 85 €

IOM 12.1.2023

In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).

Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFNAnmerkung, Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN

Quellen

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        PAN - Pajhwok Afghan News (19.9.2022): Falling a year ago, home prices up by 24pc in Kabul, https://pajhwok.com/2022/09/19/falling-a-year-ago-home-prices-up-by-24pc-in-kabul, Zugriff 19.1.2023;

?        WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2023-09-19 10:55

Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).

Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vergleiche UNDP 1.12.2021).

Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerleute, Installateure und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).

In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand August 2023 ca. 92 AFNAnmerkung, Ein Euro entspricht mit Stand August 2023 ca. 92 AFN

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html, Zugriff 29.12.2022;

?        AJ - Al Jazeera (26.9.2022): Photos: Poverty pushes Afghan children to work at brick kilns, https://www.aljazeera.com/gallery/2022/9/26/photos-poverty-pushes-afghan-children-to-work-at-brick-kilns, Zugriff 2.2.2023;

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];

?        ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;

?        ILO - International Labour Organization (3.2023): Employment in Afghanistan in 2022: A rapid impact assessment, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/documents/briefingnote/wcms_869949.pdf, Zugriff 15.5.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        NPR - National Public Radio (31.12.2022): In Afghanistan, coal mining relies on the labor of children, https://www.npr.org/2022/12/31/1143143252/afghanistan-taliban-coal-mining-child-labor, Zugriff 2.2.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.1.2023): The Taliban’s War Against Afghan Women And Girls, https://www.ecoi.net/en/document/2084968.html, Zugriff 18.1.2023;

?        UNDP - United Nations Development Programme (18.4.2023): Afghanistan Socio-Economic Outlook 2023 , https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2023-05/SEO%202023_full%20report.pdf, Zugriff 22.8.2023;

?        UNDP - United Nations Development Programme (1.12.2021): {Restrictions on women´s employment can reduce Afghanistan´s GDP by an additional 5 percent, UNDP report finds, https://www.undp.org/press-releases/restrictions-womens-employment-can-reduce-afghanistans-gdp-additional-5-percent-undp-report-finds, Zugriff 30.12.2022;

?        WB - World Bank, The (31.7.2023): Afghanistan Economic Monitor, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/556f10c93b28f880074208ad43583bf7-0310012023/original/Afghanistan-Economic-Monitor-31-July-2023.pdf, Zugriff 22.8.2023;

?        WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;

Bank- und Finanzwesen

Letzte Änderung 2023-03-10 17:35

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vgl. BAMF 12.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vgl. AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vergleiche AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vergleiche BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).

Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vgl. REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vgl. BAMF 12.2022).Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vergleiche REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Hawala-System

Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Quellen

?        AP - Associated Press (19.10.2021): The economy on the brink, Taliban rely on former technocrats, https://apnews.com/article/afghanistan-business-united-nations-economy-kabul-08db064b2e1d8986b3f731ae7f6589f4, Zugriff 2.2.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2022): Länderreport 55: Afghanistan; Finanzkrise, Geldsendungen und Lebenshaltungskosten , https://www.ecoi.net/en/document/2085574.html, Zugriff 2.2.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (2.3.2022): Afghanistan: Economic Roots of the Humanitarian Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/03/01/afghanistan-economic-roots-humanitarian-crisis, Zugriff 2.2.2023;

?        ICG - International Crisis Group (6.12.2021): Beyond Emergency Relief: Averting Afghanistan’s Humanitarian Catastrophe , https://icg-prod.s3.amazonaws.com/317-afghanistans-humanitarian-catastrophe.pdf, Zugriff 2.2.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        IRC - International Rescue Committee (9.2.2022): Afghanistan: Banking Sector Assessment, December 2021 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-banking-sector-assessment-december-2021, Zugriff 2.2.2023;

?        NRC - Norwegian Refugee Council (1.2022): Life and Death: NGO access to financial services in Afghanistan, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/life-and-death/financial-access-in-afghanistan_nrc_jan-2022.pdf, Zugriff 2.2.2023;

?        REU - Reuters (9.11.2022): Afghan central bank gets fresh banknotes after U.S. helps clear payment, https://www.reuters.com/markets/asia/afghan-central-bank-gets-fresh-banknotes-after-us-helps-clear-payment-2022-11-09, Zugriff 2.2.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.11.2021): Taliban Bans Use Of Foreign Currencies, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-foreign-currencies/31542024.html, Zugriff 3.2.2023;

?        WB - World Bank, The (4.2022): Afghanistan Development Update - April 2022, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/5f01165822f3639224e0d483ba1861fc-0310062022/original/ADU-2022-FINAL-CLEARED.pdf, Zugriff 2.2.2023;

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-09-28 13:04

Nach Angaben der World Health Organisation (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vgl. WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023). Wegen unzureichender Finanzierung und Infrastruktur sowie hohen Kosten, unterbesetzten medizinischen Einrichtungen und einem Mangel an Medikamenten und Vorräten, haben derzeit rund 13 Millionen Menschen in Afghanistan keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (ACAPS 26.6.2023; vgl. UNICEF 7.8.2023, UNOCHA 1.2023), wodurch sie einem hohen Risiko von Unterernährung und Krankheitsausbrüchen ausgesetzt sind. Die Gefährdung von Frauen und Mädchen hat sich weiter verschärft, da sie aufgrund des Verbots der Bildung und der Teilnahme am Erwerbsleben mit größeren Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind (WHO 18.8.2023).Nach Angaben der World Health Organisation (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vergleiche WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023). Wegen unzureichender Finanzierung und Infrastruktur sowie hohen Kosten, unterbesetzten medizinischen Einrichtungen und einem Mangel an Medikamenten und Vorräten, haben derzeit rund 13 Millionen Menschen in Afghanistan keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (ACAPS 26.6.2023; vergleiche UNICEF 7.8.2023, UNOCHA 1.2023), wodurch sie einem hohen Risiko von Unterernährung und Krankheitsausbrüchen ausgesetzt sind. Die Gefährdung von Frauen und Mädchen hat sich weiter verschärft, da sie aufgrund des Verbots der Bildung und der Teilnahme am Erwerbsleben mit größeren Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind (WHO 18.8.2023).

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vgl. NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vgl. UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff, anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023) sowie Blutkonserven (ACAPS 26.6.2023; vgl. TN 4.4.2023). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023).In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vergleiche NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vergleiche UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff, anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023) sowie Blutkonserven (ACAPS 26.6.2023; vergleiche TN 4.4.2023). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023).

Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt, und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vgl. HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH, während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022). Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt, und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vergleiche HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH, während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022).

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vgl. WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vergleiche WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).

Aufgrund der zunehmenden Ernährungsunsicherheit hat die Mangelernährung in Afghanistan im Jahr 2022 stark zugenommen, auch die Fälle von Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren. In diesem Jahr wurden mehr als 46.000 Kinder mit Komplikationen eingeliefert, das ist die höchste Zahl der letzten drei Jahre und ein Anstieg um 46 % gegenüber 2021. Allein im Dezember 2022 wurden 3.010 unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen in von der WHO unterstützten Zentren aufgenommen und behandelt (WHO 16.1.2023). UNICEF schätzte, dass im Jahr 2023 voraussichtlich rund 2,3 Millionen Kinder von akuter Unterernährung betroffen sein und 875.000 von ihnen wegen schwerer akuter Unterernährung behandlungsbedürftig sein werden (UNICEF 7.8.2023).

Auch die in Afghanistan häufig vorkommenden Stromausfälle stellen eine Gefahr für die medizinische Versorgung dar. Afghanistan importiert nach wie vor 80 % seines Stroms aus den zentralasiatischen Nachbarländern und Iran, was das Land insbesondere in den kalten Wintermonaten anfällig für weitreichende Stromengpässe macht. Für Krankenhäuser und Kliniken kann die Stromversorgung den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens bemühen sich, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten, angefangen bei den Kühlschränken für lebensrettende Medikamente bis hin zu den Brutkästen für Frühgeborene, bei denen ein Temperaturabfall drastische Auswirkungen auf die Gesundheit der Neugeborenen haben kann. Privatkliniken mussten Tausende von Dollar in Generatoren und Sonnenkollektoren investieren, um zu gewährleisten, dass die Patientenversorgung nicht durch die Stromausfälle beeinträchtigt wird. Sie sind im Vorteil, da sie die Kosten für die zusätzliche Ausrüstung auf die Gebühren für wohlhabendere Patienten aufschlagen können. Staatliche Krankenhäuser, die allen Patienten eine kostenlose Behandlung anbieten, haben kaum einen solchen Spielraum (NH 17.1.2023).

COVID-19

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf, folgende Website der WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Bis 31.8.2023 gab es laut WHO 225.082 bestätigte Fälle von COVID-19 in Afghanistan (WHO 31.8.2023). Seit Beginn der Pandemie hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte bis Mitte August 2021. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022). Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19-Fälle ausgesetzt und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, dass die Menschen trotz der Zunahme an Erkrankungen keine Angst mehr haben würden und keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 8.9.2022).

Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) und Distriktzentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstaltungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause behandelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der für COVID-19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnostische Tests waren in den meisten Distrikten Afghanistans auch 2022 nach wie vor die größten Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Landes hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022).

Quellen

?        ACAPS - Assessment Capacities Project, The (26.6.2023): ACAPS Thematic Report: Afghanistan - Spotlight on social impact (March–June 2023), https://reliefweb.int/attachments/38f2f534-589c-49a9-a8e6-a6c747fc5766/20230626_ACAPS_Thematic_report_Afghanistan_spotlight_on_social_impact__March-June_2023_.pdf, Zugriff 23.8.2023;

?        Asady/Sediqi/Habibi - Abdullah Asady, Mohammad Faiq Sediqi, Sayed Samir Habibi (28.6.2022): The Fourth Wave of the COVID-19 in Afghanistan: The Way Forward, https://www.dovepress.com/getfile.php?fileID=81757, Zugriff 6.2.2023;

?        GD - Guardian, The (26.12.2022): UN Afghanistan head meets Taliban over ban on female aid workers, https://www.theguardian.com/world/2022/dec/26/aid-groups-suspend-afghanistan-operations-after-ban-on-women-working-for-ngos, Zugriff 2.1.2023;

?        HC - Health Cluster (31.12.2022): Health Cluster Bulletin - December 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2085796.html, Zugriff 30.1.2023;

?        ICRC - International Committee of the Red Cross (13.8.2022): Afghanistan: A health-care system on life support, https://www.icrc.org/en/document/afghanistan-health-care-system-life-support, Zugriff 30.1.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        NH - New Humanitarian, The (17.1.2023): In Afghanistan’s battered healthcare system, power cuts can prove fatal, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2023/01/17/Afghanistan-power-cuts-hospitals-electricity-health, Zugriff 30.1.2023;

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.12.2022): Afghanistan: End destructive, destabilizing policies against women, Türk urges, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/12/afghanistan-end-destructive-destabilizing-policies-against-women-turk-urges, Zugriff 2.1.2023;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (8.9.2022): Afghanistan records 11,700 positive Covid-19 cases in 2 months, https://pajhwok.com/2022/09/08/afghanistan-records-11700-positive-covid-19-cases-in-2-months, Zugriff 6.2.2023;

?        TN - Tolonews (4.4.2023): Central Blood Bank Faces Blood Shortage, Say Officials, https://tolonews.com/health-182815, Zugriff 24.8.2023;

?        UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (7.8.2023): Delivering for the children of Afghanistan, https://www.unicef.org/emergencies/delivering-support-afghanistans-children, Zugriff 23.8.2023;

?        UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023;

?        WHO - World Health Organization (31.8.2023): Afghanistan: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data, https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Zugriff 31.8.2023;

?        WHO - World Health Organization (18.8.2023): Afghanistan’s health system suffers critical underfunding, calls for donor support, https://www.who.int/news/item/18-08-2023-afghanistan-s-health-system-suffers-critical-underfunding--calls-for-donor-support, Zugriff 23.8.2023;

?        WHO - World Health Organization (16.1.2023): Brief report on the humanitarian and health situation, https://www.ecoi.net/en/document/2085620.html, Zugriff 18.1.2023;

?        WHO - World Health Organization (24.1.2022): Afghanistan’s health system is on the brink of collapse: urgent action is needed, https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/afghanistan-s-health-system-is-on-the-brink-of-collapse-urgent-action-is-needed, Zugriff 30.1.2023;

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-09-19 10:58

[Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind.]

Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 ist fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 und die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2022 (6.424) (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist in Folge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban nicht glücklich darüber seien, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität [Anm.: öffentliche Universität mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten], beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];

?        EASO - European Asylum Support Office (1.1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 3.2.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];

?        IOM - International Organization for Migration (5.9.2022): DTM Afghanistan - Returnee Longitudinal Survey (RLS) Round 6 (Jun - Jul 2022) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/dtm-afghanistan-returnee-longitudinal-survey-rls-round-6-jun-jul-2022, Zugriff 3.2.2023;

?        Krone - Kronen Zeitung (30.8.2021): „Wir nehmen eure straffälligen Asylwerber zurück!“, https://www.krone.at/2495862, Zugriff 3.2.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.8.2023): Afghanistan Situation Update - 1 August 2023, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/103085?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 11.9.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.7.2023): UNHCR RBAP; Afghanistan Situation; Voluntary Repatriation of Afghan Refugees; Quarterly Update; April – June 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095135/SWA+Voluntary+Repatriation+2023+Q2.pdf, Zugriff 11.8.2023;

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Letzte Änderung 2023-09-28 14:18

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020; vgl. SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Personenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020; vergleiche SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Personenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).

Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldokument] (SEM 12.4.2023; vgl. MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldokument] (SEM 12.4.2023; vergleiche MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).

Mit Stand August 2023 kann eine Tazkira in Papierform in allen Provinzen beantragt werden. Auch eine e-Tazkira ist in den meisten Provinzen zu erhalten, wobei in einigen, sehr dünn besiedelten Provinzen dies nicht möglich ist und Bewohner dieser Regionen in Nachbarprovinzen reisen müssen, um eine e-Tazkira zu bekommen (RA KBL 20.8.2023).

Seit der Machtübernahme der Taliban gab es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen ging und die Ausstellung von Reisepässen wurde für einige Monate ausgesetzt, da es, nach Angaben der Passdirektion, technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Im Dezember 2022 riefen Bürger Kabuls die Taliban dazu auf, die Erstellung von Reisepässen wieder aufzunehmen, da es Kranken ohne Reisepässe nicht möglich war, ins Ausland zu reisen und sich behandeln zu lassen (TN 11.12.2022; vgl. PAN 9.1.2023). Auch mit August 2023 gibt es Beschwerden über die langsame Bearbeitung von Passanträgen (TN 1.8.2023). Mit Stand August 2023 können Personen, die bereits früher einen Reisepass beantragt haben, diesen in allen Provinzen erhalten. Allerdings nimmt das Online-Passportal mit diesem Zeitpunkt nur neue Passanträge aus den Provinzen Kabul, Paktika, Uruzgan, Zabul und Nuristan entgegen (RA KBL 20.8.2023). Der Sprecher der Generaldirektion für Pässe gab im August 2023 an, dass es geplant ist, in den nächsten drei Monaten drei Passverteilungszentren in Kabul einzurichten (TNI 9.8.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban gab es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen ging und die Ausstellung von Reisepässen wurde für einige Monate ausgesetzt, da es, nach Angaben der Passdirektion, technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vergleiche KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Im Dezember 2022 riefen Bürger Kabuls die Taliban dazu auf, die Erstellung von Reisepässen wieder aufzunehmen, da es Kranken ohne Reisepässe nicht möglich war, ins Ausland zu reisen und sich behandeln zu lassen (TN 11.12.2022; vergleiche PAN 9.1.2023). Auch mit August 2023 gibt es Beschwerden über die langsame Bearbeitung von Passanträgen (TN 1.8.2023). Mit Stand August 2023 können Personen, die bereits früher einen Reisepass beantragt haben, diesen in allen Provinzen erhalten. Allerdings nimmt das Online-Passportal mit diesem Zeitpunkt nur neue Passanträge aus den Provinzen Kabul, Paktika, Uruzgan, Zabul und Nuristan entgegen (RA KBL 20.8.2023). Der Sprecher der Generaldirektion für Pässe gab im August 2023 an, dass es geplant ist, in den nächsten drei Monaten drei Passverteilungszentren in Kabul einzurichten (TNI 9.8.2023).

Laut einer Erklärung des Sprechers der Generaldirektion für Pässe werden keine Pässe an Personen mit Ausreiseverboten wegen beispielsweise unbezahlter Schulden oder laufenden Straf-, Zivil- oder Handelsverfahren oder an Kinder, die keinen gesetzlichen Vormund haben, ausgestellt (TN 1.8.2023). Laut Angaben eines lokalen Rechtsanwalts in Kabul, ist es für Frauen möglich, in Afghanistan auch ohne Begleitung eines Mahram [Anm.: männl. Begleitperson] einen Reisepass zu erhalten, auch wenn die sich Behandlung der Antragsstellerinnen von Ort zu Ort unterscheiden kann. In Kabul ist es derzeit nicht vorgeschrieben. Der Erhalt eines Reisepasses für Frauen ist auch möglich, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 29.8.2023).

Um eine e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller das Online-Antragsformular ausfüllen. Benötigt wird dafür eine Tazkira in Papierform (falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist eine Geburtsurkunde für Antragsteller unter 18 Jahren erforderlich. Für Personen über 18 Jahren ist die Tazkira (entweder elektronisch oder in Papierform) eines der Hauptverwandten des Antragstellers (Vater, Bruder, Schwester, Onkel, Cousin, Großvater) erforderlich. In diesem Fall müssen zwei andere Personen als die Hauptverwandten des Antragstellers die Identität des Antragstellers bescheinigen). Zusätzlich ist ein Lichtbild des Antragsstellers notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller zu einem bestimmten Termin im e-Tazkira-Ausstellungszentrum erscheinen, um die biometrischen Daten erfassen zu lassen und die Gebühr zu entrichten (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 20.8.2023). Die Gebühr für den Erhalt einer e-Tazkira ist vor Kurzem von 300 AFN auf 500 AFN angestiegen (RA KBL 20.8.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Um eine e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller das Online-Antragsformular ausfüllen. Benötigt wird dafür eine Tazkira in Papierform (falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist eine Geburtsurkunde für Antragsteller unter 18 Jahren erforderlich. Für Personen über 18 Jahren ist die Tazkira (entweder elektronisch oder in Papierform) eines der Hauptverwandten des Antragstellers (Vater, Bruder, Schwester, Onkel, Cousin, Großvater) erforderlich. In diesem Fall müssen zwei andere Personen als die Hauptverwandten des Antragstellers die Identität des Antragstellers bescheinigen). Zusätzlich ist ein Lichtbild des Antragsstellers notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller zu einem bestimmten Termin im e-Tazkira-Ausstellungszentrum erscheinen, um die biometrischen Daten erfassen zu lassen und die Gebühr zu entrichten (RA KBL 26.1.2023; vergleiche RA KBL 20.8.2023). Die Gebühr für den Erhalt einer e-Tazkira ist vor Kurzem von 300 AFN auf 500 AFN angestiegen (RA KBL 20.8.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde), sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift, werden die Fingerabdrücke des Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen. Die Gebühr für einen Reisepass liegt bei 10.000 AFN (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 20.8.2023).Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde), sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift, werden die Fingerabdrücke des Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen. Die Gebühr für einen Reisepass liegt bei 10.000 AFN (RA KBL 26.1.2023; vergleiche RA KBL 20.8.2023).

Die Beantragung sowohl von e-Tazkira als auch von Reisepässen ist derzeit in allen Provinzen über Online-Portale möglich. Einzelpersonen können eine e-Tazkira bei der Beantragung erhalten, aber die Ausstellung von Reisepässen ist im Moment ausgesetzt, außer in den oben genannten Ausnahmefällen. Wenn Einzelpersonen einen Reisepass beantragen, wird der Antrag im System registriert und zu einem bestimmten Zeitpunkt bearbeitet, wenn die Ausstellung des Reisepasses wieder aufgenommen wird. Generell sind die Bearbeitung von Passanträgen und die Ausstellung von Pässen jedoch sehr begrenzt (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 20.8.2023).Die Beantragung sowohl von e-Tazkira als auch von Reisepässen ist derzeit in allen Provinzen über Online-Portale möglich. Einzelpersonen können eine e-Tazkira bei der Beantragung erhalten, aber die Ausstellung von Reisepässen ist im Moment ausgesetzt, außer in den oben genannten Ausnahmefällen. Wenn Einzelpersonen einen Reisepass beantragen, wird der Antrag im System registriert und zu einem bestimmten Zeitpunkt bearbeitet, wenn die Ausstellung des Reisepasses wieder aufgenommen wird. Generell sind die Bearbeitung von Passanträgen und die Ausstellung von Pässen jedoch sehr begrenzt (RA KBL 26.1.2023; vergleiche RA KBL 20.8.2023).

Die Reisepässe sehen immer noch genauso aus wie früher. Beamte haben jedoch erklärt, dass neue e-Tazkira mit einigen Änderungen im Layout ausgestellt werden. Auf der Titelseite von e-Tazkira steht nicht mehr "Innenministerium", sondern "Nationale Behörde für Statistik und Information" in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Rückseite von e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, das vorher nicht vorhanden war (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 20.8.2023).Die Reisepässe sehen immer noch genauso aus wie früher. Beamte haben jedoch erklärt, dass neue e-Tazkira mit einigen Änderungen im Layout ausgestellt werden. Auf der Titelseite von e-Tazkira steht nicht mehr "Innenministerium", sondern "Nationale Behörde für Statistik und Information" in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Rückseite von e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, das vorher nicht vorhanden war (RA KBL 26.1.2023; vergleiche RA KBL 20.8.2023).

Reisepässe außerhalb Afghanistans

Die Ausstellung von Reisepässen in Iran und Pakistan war Experten zufolge mit Stand Juli 2023 nicht möglich. Eine Expertin verwies jedoch darauf, dass Verlängerungen afghanischer Pässe in Peschawar und Islamabad "weitgehend problemlos" möglich sind. Im Juli kündigte der Generalkonsul der afghanischen Botschaft in Maschhad einem Medienbericht zufolge die Ausstellung afghanischer Reisepässe und elektronischer Identitätsdokumente an (ACCORD 20.7.2023). Laut dem Außenministerium der Taliban hat die Ausstellung von Reisepässen für afghanische Staatsbürger in Iran gegen Ende August 2023 begonnen (Afintl 21.8.2023). Auch nach Angaben eines Rechtsanwalts in Kabul ist es mit Ende August 2023 möglich, afghanische Reisepässe in Iran, der Türkei und Pakistan zu erhalten, wobei darauf hingewiesen wird, dass dieser Service nicht für alle zugänglich sein könnte. Neben den Standardanforderungen für die Ausstellung eines Reisepasses kann es zusätzliche Anforderungen geben, wie z. B. Wohnsitz oder physische Anwesenheit in den betreffenden Ländern (RA KBL 29.8.2023). Außerdem kann es einen Vorrang für bestimmte Kategorien von Antragstellern geben (RA KBL 29.8.2023), wie z. B. Neugeborene (Afintl 21.8.2023).

Für weitere Informationen zu afghanischen Dokumenten wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 12.4.2023)

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/document/2035827.html, Zugriff 9.2.2023 [Login erforderlich];

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (20.7.2023): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Reisepassausstellung an den afghanischen Botschaften in Pakistan und im Iran; Informationen zu sogenannten ,,Emergency Travel Documents“ [a-12194], https://www.ecoi.net/en/document/2095306.html, Zugriff 10.8.2023;

?        Afintl - Afghanistan International (21.8.2023): Taliban’s Ministry of Foreign Affairs Announces Issuance of Passports to Afghans In Iran, https://www.afintl.com/en/202308212929, Zugriff 22.8.2023;

?        Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-islam.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram, Zugriff 2.1.2023;? Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who römisch eins s Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-islam.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram, Zugriff 2.1.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C__Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023;

?        GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam Mahram: Women’s Mobility in Islam, Zugriff 2.1.2023;

?        KP - Khaama Press (8.10.2022): Taliban Suspends Issuing Afghan Passports , https://www.khaama.com/taliban-suspends-issuing-afghan-passports-54632, Zugriff 9.2.2023;

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.2022): General Country of Origin Information Report Afghanistan, March 2022, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2022/03/28/country-of-origin-information-report-afghanistan-march-2022/afghanistan-aab-2022-en.pdf, Zugriff 25.8.2023;

?        PAN - Pajhwok Afghan News (9.1.2023): Public demand prompt resumption of passports distribution, https://pajhwok.com/2023/01/09/public-demand-prompt-resumption-of-passports-distribution, Zugriff 9.2.2023;

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (29.8.2023): Informationen zur Passausstellung in Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.8.2023): Aktuelle Situation in Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 21.8.2023;

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (26.1.2023): Update Rechtssystem Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;

?        SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.4.2023): Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstanddokumente (15. Dezember 2022; aktualisiert am 12. April 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/2091851.html#alert, Zugriff 23.5.2023;

?        TN - Tolonews (1.8.2023): Afghans Complain of Slow Passport Distribution, https://tolonews.com/afghanistan-184454, Zugriff 21.8.2023;

?        TN - Tolonews (11.12.2022): Kabul Residents Call to Resume Passport Distribution, https://tolonews.com/afghanistan-181142, Zugriff 9.2.2023;

?        TNI - The News International (9.8.2023): Passport Dept Chief Says 3 New Centers to Open in Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-184564, Zugriff 21.8.2023;

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit, fußen auf den Angaben des BF im Verfahren. Ebenso konnten die Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen werden, wobei auch das BFA im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der BF aus der Provinz XXXX stammt. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen gründen ebenso auf den Angaben des BF. Dass er über keine Schulausbildung sowie Berufsausbildung verfügt, gründet sich auf seine eigene Einlassung und wird dies auch vom BFA im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Dass er in der Landwirtschaft tätig war, ergibt sich ebenso aus seinen diesbezüglichen Angaben. Aus seiner eigenen Einlassung ergibt sich, dass er mit seiner Familie Afghanistan spätestens im Jahr 2015 endgültig verlassen hat. Dass er sich in etwa zwei bis drei Jahre im Iran aufhielt, wo er als Bauarbeiter gearbeitet hat, fußt auf seinen Aussagen.Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit, fußen auf den Angaben des BF im Verfahren. Ebenso konnten die Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen werden, wobei auch das BFA im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der BF aus der Provinz römisch 40 stammt. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen gründen ebenso auf den Angaben des BF. Dass er über keine Schulausbildung sowie Berufsausbildung verfügt, gründet sich auf seine eigene Einlassung und wird dies auch vom BFA im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Dass er in der Landwirtschaft tätig war, ergibt sich ebenso aus seinen diesbezüglichen Angaben. Aus seiner eigenen Einlassung ergibt sich, dass er mit seiner Familie Afghanistan spätestens im Jahr 2015 endgültig verlassen hat. Dass er sich in etwa zwei bis drei Jahre im Iran aufhielt, wo er als Bauarbeiter gearbeitet hat, fußt auf seinen Aussagen.

Dass er gesund ist, ergibt sich aus seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zumal nichts Gegenteiliges hervorgekommen und vorgebracht worden ist, war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen.

Soweit der BF Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird:

So machte der BF schon zu seinem Geburtsdatum nicht nachvollziehbare Angaben. Während er vor dem BFA im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme noch ein ganz genaues Geburtsdatum, nämlich den XXXX , angeben konnte, gab er vor der erkennenden Richterin befragt lediglich sein Geburtsjahr XXXX an und führte befragt aus, nur das Geburtsjahr zu wissen. Dies überzeugt vor dem Hintergrund seiner taggenauen Angaben des Geburtsdatums vor dem BFA jedoch nicht. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA noch ein ganz genaues Geburtsdatum zu Protokoll gab, behauptete er, nur das Geburtsjahr genannt zu haben bzw. in weiterer Folge, nie ein genaues Datum angegeben zu haben; dem steht jedoch die nicht substantiiert bestrittene Niederschrift seiner Angaben vor dem BFA am 06.11.2017 entgegen. Nicht nachvollziehbar war weiters, dass der BF in der mündlichen Verhandlung keine Angaben mehr zur Reiseroute von Griechenland nach Österreich machen konnte oder wollte, in der Erstbefragung aber noch genau angeben konnte, durch welche Länder sie genau gereist sind. Nicht schlüssig erschien vor dem Hintergrund seiner genauen Angaben in der Erstbefragung insbesondere seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, nur bis nach Griechenland gewusst zu haben, wo sie seien, danach nicht mehr. Auffallend war ferner, dass der BF seinen erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz erst stellte, nachdem er sich bereits im Schengenraum (insbesondere Griechenland) aufgehalten hat, wodurch indiziert wird, dass seiner Asylantragstellung asylfremde Motive zu Grunde liegen, da eine Person, die tatsächlich aus einer vermeintlich lebensbedrohenden Situation fluchtartig das Heimatland verlassen müsste, wohl bei erster Gelegenheit auf sicherem Boden behördlichen Schutz suchen würde. So machte der BF schon zu seinem Geburtsdatum nicht nachvollziehbare Angaben. Während er vor dem BFA im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme noch ein ganz genaues Geburtsdatum, nämlich den römisch 40 , angeben konnte, gab er vor der erkennenden Richterin befragt lediglich sein Geburtsjahr römisch 40 an und führte befragt aus, nur das Geburtsjahr zu wissen. Dies überzeugt vor dem Hintergrund seiner taggenauen Angaben des Geburtsdatums vor dem BFA jedoch nicht. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA noch ein ganz genaues Geburtsdatum zu Protokoll gab, behauptete er, nur das Geburtsjahr genannt zu haben bzw. in weiterer Folge, nie ein genaues Datum angegeben zu haben; dem steht jedoch die nicht substantiiert bestrittene Niederschrift seiner Angaben vor dem BFA am 06.11.2017 entgegen. Nicht nachvollziehbar war weiters, dass der BF in der mündlichen Verhandlung keine Angaben mehr zur Reiseroute von Griechenland nach Österreich machen konnte oder wollte, in der Erstbefragung aber noch genau angeben konnte, durch welche Länder sie genau gereist sind. Nicht schlüssig erschien vor dem Hintergrund seiner genauen Angaben in der Erstbefragung insbesondere seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, nur bis nach Griechenland gewusst zu haben, wo sie seien, danach nicht mehr. Auffallend war ferner, dass der BF seinen erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz erst stellte, nachdem er sich bereits im Schengenraum (insbesondere Griechenland) aufgehalten hat, wodurch indiziert wird, dass seiner Asylantragstellung asylfremde Motive zu Grunde liegen, da eine Person, die tatsächlich aus einer vermeintlich lebensbedrohenden Situation fluchtartig das Heimatland verlassen müsste, wohl bei erster Gelegenheit auf sicherem Boden behördlichen Schutz suchen würde.

Auch hat der BF sein nunmehriges Kernfluchtvorbringen (Herantreten seitens der Taliban an den BF, den ältesten Sohn XXXX aus der Schule zu nehmen und mit der Taliban nach Pakistan zu schicken, um einen „religiösen“ Unterricht [terroristische Ausbildung] zu erhalten) erst sehr spät im Verfahren erstattet. So brachte er im Rahmen der Erstbefragung lediglich vor, dass seine Ehefrau und er Analphabeten seien. Sie hätten keine Schule besuchen und Ausbildung machen können. Sie würden wollen, dass seine Kinder eine Ausbildung machen würden und ein ordentlichen Leben führen könnten. Er habe Angst vor dem Krieg. Aber auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA schilderte er befragt nach seinen Fluchtgründen, dass seine Kinder dort nicht lernen hätten können. Dort seien Sachen unterrichtet worden, die seine Kinder nicht gebraucht hätten. Wenn es Sicherheit gäbe, dann könnten sie eine bessere Ausbildung machen. Er bejaht, vor dem BFA befragt, sämtliche Gründe geschildert zu haben, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen. Auch im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA machte er nicht davon Gebrauch, eine individuelle und konkret ihn treffende Verfolgungsgefahr ins Treffen zu führen. Erst im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde das nunmehrige, aktuell vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Fluchtvorbringen im Ansatz dargetan.Auch hat der BF sein nunmehriges Kernfluchtvorbringen (Herantreten seitens der Taliban an den BF, den ältesten Sohn römisch 40 aus der Schule zu nehmen und mit der Taliban nach Pakistan zu schicken, um einen „religiösen“ Unterricht [terroristische Ausbildung] zu erhalten) erst sehr spät im Verfahren erstattet. So brachte er im Rahmen der Erstbefragung lediglich vor, dass seine Ehefrau und er Analphabeten seien. Sie hätten keine Schule besuchen und Ausbildung machen können. Sie würden wollen, dass seine Kinder eine Ausbildung machen würden und ein ordentlichen Leben führen könnten. Er habe Angst vor dem Krieg. Aber auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA schilderte er befragt nach seinen Fluchtgründen, dass seine Kinder dort nicht lernen hätten können. Dort seien Sachen unterrichtet worden, die seine Kinder nicht gebraucht hätten. Wenn es Sicherheit gäbe, dann könnten sie eine bessere Ausbildung machen. Er bejaht, vor dem BFA befragt, sämtliche Gründe geschildert zu haben, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen. Auch im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA machte er nicht davon Gebrauch, eine individuelle und konkret ihn treffende Verfolgungsgefahr ins Treffen zu führen. Erst im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde das nunmehrige, aktuell vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Fluchtvorbringen im Ansatz dargetan.

Hinsichtlich dieser nunmehr vorgetragenen Fluchtgründe verstrickte sich der BF zudem in zahlreiche Widersprüche. So verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung zuerst einerseits, dass u.a. seine Kinder im Heimatland eine Schule besucht hätten, andererseits gab er dann an, dass sein ältester Sohn ca. einen Monat die Schule besucht habe. Widersprüchlich war auch, dass der BF vor der erkennenden Richterin angab, dass es sich um eine normale öffentliche Schule gehandelt habe, während sein älteste Sohn vor der erkennenden Richterin angab, dass er in eine Koranschule gegangen sei. Nicht nachvollziehbar erwies sich auch, dass der BF nicht angeben konnte oder wollte, ob sein Sohn zu Hause Unterricht erhalten habe. Auffallend war ferner, dass vonseiten des BF vor der erkennenden Richterin angegeben wurde, dass die Personen zum Feld (welches ca. eine halbe Stunde zu Fuß vom Zuhause entfernt sei) gekommen seien, während der Sohn davon sprach, dass die Personen immer nach Hause gekommen seien und vor der Haustüre gestanden seien.

Auch machte der BF zu seinem Fluchtvorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch über Nachfrage, nur sehr vage und allgemeine Angaben. Es gelang ihm nicht, die behaupteten Ereignisse ausreichend konkret und lebensnah zu schildern. Er erwähnte zudem von sich aus kaum Begleitumstände. Insgesamt blieben seine Schilderungen oberflächlich. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb zu verlassen.

Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß lapidar vor, Angst vor diesen Personen zu haben, die ihn damals bedroht hätten. Das vor dem BFA erstattete Vorbringen, er sei einmal von der Mutter seiner Frau telefonisch bedroht worden (wobei er auch erwähnte, auch vom Bruder [über die Mutter] seiner Frau bedroht zu werden), erwies sich ebenso äußerst vage und oberflächlich sowie unschlüssig und wurde vonseiten des BF selbst in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr konkret ins Treffen geführt.

Insgesamt betrachtet sind die Aussagen des BF widersprüchlich, inkonsistent und unschlüssig sowie vage, sodass einzig und allein der Schluss zuzulassen ist, dass sein Vorbringen hinsichtlich einer konkret ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht, zumal es dem erwachsenen BF selbst obliegt, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz folgen aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Ebenso unstrittig und notorisch sind die Feststellungen zu den asylrechtlichen Verfahren seiner (ehemaligen) Angehörigen.

Unstrittig ist, dass die Ehe des BF mit XXXX mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 09.2019, XXXX , aus dem alleinigen Verschulden des BF geschieden wurde.Unstrittig ist, dass die Ehe des BF mit römisch 40 mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 09.2019, römisch 40 , aus dem alleinigen Verschulden des BF geschieden wurde.

Die Straffälligkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem Strafregisterauszug und den entsprechenden Urteilsabschriften. Die Dauer der Inhaftierung folgt ebenso insbesondere aus dem Strafregisterauszug, der Einsichtnahme in die Urteilsabschriften sowie der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Vollzugsinformation in Verbindung mit dem Zentralen Melderegister.

Der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen eingehend befragt und war gegenständlich durch die erkennende Richterin beim BF eine Schuldeinsicht oder gar Reue nicht auszumachen. Auch am Ende der Verhandlung leugnete er, wie bereits zuvor, weitgehend seine Taten und war eine Reue seitens dem BF nicht im Ansatz zu erkennen (vgl. BF: Ich habe sie zwar geschlagen, aber verletzt habe ich sie nicht und auch vergewaltigt habe ich sie nicht.) Dass er sich ernsthaft mit seinen Taten und dessen Ursachen auseinandergesetzt hat, ist ebenso in der Verhandlung nicht hervorgekommen. Äußerst unglaubwürdig erwies sich zudem die lapidare Behauptung des BF, dass er sich an nichts mehr erinnere würde, was er bei Gericht gesagt habe. Der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen eingehend befragt und war gegenständlich durch die erkennende Richterin beim BF eine Schuldeinsicht oder gar Reue nicht auszumachen. Auch am Ende der Verhandlung leugnete er, wie bereits zuvor, weitgehend seine Taten und war eine Reue seitens dem BF nicht im Ansatz zu erkennen vergleiche BF: Ich habe sie zwar geschlagen, aber verletzt habe ich sie nicht und auch vergewaltigt habe ich sie nicht.) Dass er sich ernsthaft mit seinen Taten und dessen Ursachen auseinandergesetzt hat, ist ebenso in der Verhandlung nicht hervorgekommen. Äußerst unglaubwürdig erwies sich zudem die lapidare Behauptung des BF, dass er sich an nichts mehr erinnere würde, was er bei Gericht gesagt habe.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet konnten aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit den vorgelegten sowie im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Unterlagen getroffen werden. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit (geringfügige Beschäftigung mittels Dienstleistungsscheck) im Bundesgebiet folgen aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen in Verbindung mit dem Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens. Aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem folgt, dass er seit seiner Ankunft in Österreich bis zu seiner Festnahme Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Sonstige soziale Aktivitäten oder entscheidungswesentliche Aktivitäten in seiner Freizeit im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Er verbüßt im Bundesgebiet seine Freiheitsstrafe. Maßgebliche, entscheidungswesentliche Integrationsbemühungen vonseiten des BF sind nicht erkennbar.
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan gründen auf den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Afghanistan vom 28.09.2023 und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit jenen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der BF ist den Länderfeststellungen zudem nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet konnten aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit den vorgelegten sowie im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Unterlagen getroffen werden. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit (geringfügige Beschäftigung mittels Dienstleistungsscheck) im Bundesgebiet folgen aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen in Verbindung mit dem Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens. Aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem folgt, dass er seit seiner Ankunft in Österreich bis zu seiner Festnahme Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Sonstige soziale Aktivitäten oder entscheidungswesentliche Aktivitäten in seiner Freizeit im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Er verbüßt im Bundesgebiet seine Freiheitsstrafe. Maßgebliche, entscheidungswesentliche Integrationsbemühungen vonseiten des BF sind nicht erkennbar., Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan gründen auf den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Afghanistan vom 28.09.2023 und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit jenen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der BF ist den Länderfeststellungen zudem nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Zu A)

I. (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): römisch eins. (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine aktuelle Verfolgung des BF hindeuten würden, konnten mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der BF schon allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hätte.

Da der BF sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Ferner käme auch gegenständlich eine Statuszuerkennung im Rahmen eines Familienverfahrens bereits aufgrund der Straffälligkeit des BF gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 schon von Vornherein nicht in Betracht. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da der BF sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Ferner käme auch gegenständlich eine Statuszuerkennung im Rahmen eines Familienverfahrens bereits aufgrund der Straffälligkeit des BF gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 schon von Vornherein nicht in Betracht. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

II. – IV. (Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides): römisch zwei. – römisch vier. (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

Rechtlich folgt daraus:

Angesichts der prekären Lage in der Heimat des BF und der unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen ist dem BF weder eine Rückkehr aktuell dorthin (die Provinz XXXX befindet sich den Länderfeststellungen zufolge in IPC-Stufe 3), noch eine Neuansiedlung in anderen Landesteilen von Afghanistan möglich. Unter Berücksichtigung der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von Februar 2023 und der EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Jänner 2023 führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Angesichts der prekären Lage in der Heimat des BF und der unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen ist dem BF weder eine Rückkehr aktuell dorthin (die Provinz römisch 40 befindet sich den Länderfeststellungen zufolge in IPC-Stufe 3), noch eine Neuansiedlung in anderen Landesteilen von Afghanistan möglich. Unter Berücksichtigung der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von Februar 2023 und der EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Jänner 2023 führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem BF wäre daher an sich der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) verurteilt wurde (Z 3). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. § 8 Abs. 3a dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) verurteilt wurde (Ziffer 3,). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Zum Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 07.2020 wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 u. 2 erster Fall StGB und zahlreicher Verbrechen nach § 201 Abs. 1 StGB idF Bundesgesetzblatt 2013/116, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Abs. 1 u. 3 Z 1 StGB idF Bundesgesetzblatt 2009/40 sowie der Vergehen der Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Das strafbestimmende Delikt der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB weist eine Strafdrohung von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auf.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 07.2020 wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, u. 2 erster Fall StGB und zahlreicher Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 2013/116, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107, b Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 2009/40 sowie der Vergehen der Körperverletzung gemäß den Paragraphen 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Das strafbestimmende Delikt der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB weist eine Strafdrohung von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auf.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.

Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).

Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde" (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56, und VwGH Rz 23).

Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):

* Mord

* Mordversuch

* Vergewaltigung

* bewaffneter Raub, Folter

* gefährliche Körperverletzung

* Menschenhandel

* Entführung

* schwere Brandstiftung

* Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt

* schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)

Aus dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" (vgl. Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: "Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist." Das Nachtatverhalten des BF ist daher entsprechend zu würdigen.Aus dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" vergleiche Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: "Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist." Das Nachtatverhalten des BF ist daher entsprechend zu würdigen.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der Mehrzahl der Angriffe, der brutalen und rücksichtslosen Vorgehensweise des BF sowie der aufgrund seiner Taten zum Ausdruck gebrachten Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen und auch der sexuellen Selbstbestimmung sowie der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Opfer sowie der Strafdrohung von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei den seitens des BF begangenen Verbrechen um eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie handelt (vgl. auch insbesondere das oben beispielhaft angeführte Delikt der Vergewaltigung). Insbesondere vermochte selbst die Wegweisung und polizeiliche Intervention an seiner Verhaltensweise nichts zu ändern. Dem BF wurden zahlreiche Erschwerungsgründe strafbemessend angelastet und trotz seiner vormaligen strafgerichtlichen Unbescholtenheit angesichts des massiven Unrechtsgehalt eine beträchtliche Freiheitsstrafe in Höhe von 11 Jahren, die Hälfte des Strafrahmens überschreitend ausgemessen, verhängt. Der BF zeigte sich auch vor der erkennenden Richterin nicht tateinsichtig, zumal er insbesondere – weiterhin – bestritt, seine Frau vergewaltigt und verletzt zu haben. Eine Schuldeinsicht oder Reue war in der Verhandlung nicht auszumachen.Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der Mehrzahl der Angriffe, der brutalen und rücksichtslosen Vorgehensweise des BF sowie der aufgrund seiner Taten zum Ausdruck gebrachten Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen und auch der sexuellen Selbstbestimmung sowie der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Opfer sowie der Strafdrohung von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei den seitens des BF begangenen Verbrechen um eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie handelt vergleiche auch insbesondere das oben beispielhaft angeführte Delikt der Vergewaltigung). Insbesondere vermochte selbst die Wegweisung und polizeiliche Intervention an seiner Verhaltensweise nichts zu ändern. Dem BF wurden zahlreiche Erschwerungsgründe strafbemessend angelastet und trotz seiner vormaligen strafgerichtlichen Unbescholtenheit angesichts des massiven Unrechtsgehalt eine beträchtliche Freiheitsstrafe in Höhe von 11 Jahren, die Hälfte des Strafrahmens überschreitend ausgemessen, verhängt. Der BF zeigte sich auch vor der erkennenden Richterin nicht tateinsichtig, zumal er insbesondere – weiterhin – bestritt, seine Frau vergewaltigt und verletzt zu haben. Eine Schuldeinsicht oder Reue war in der Verhandlung nicht auszumachen.

Der BF hat somit den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.Der BF hat somit den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zur Feststellung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie Behebung der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen BescheidesZur Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).

Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).

Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gelangt, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gelangt, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).

Anschließend an dieses Urteil des EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Anschließend an dieses Urteil des EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

Der VwGH erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Der VwGH erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).

Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.

Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.

Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 ist es in der vorliegenden Konstellation, nicht statthaft, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120).

Die Spruchpunkte III., IV., V., VI. sowie VII. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. sowie römisch sieben. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gewalttätigkeit Glaubwürdigkeit Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Sexualdelikt Sicherheitslage staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W222.2198981.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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