Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
AVG §10Spruch
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W170 2279786-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des stellvertretenden Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres Mjr. Gerold BACHINGER gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.09.2023, Zl. 2023-0.511.212, Senat 26, beschlossen (weitere Partei: Insp. XXXX ):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des stellvertretenden Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres Mjr. Gerold BACHINGER gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.09.2023, Zl. 2023-0.511.212, Senat 26, beschlossen (weitere Partei: Insp. römisch 40 ):
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG, 103 Abs. 4 Z 1 BDG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG, 103 Absatz 4, Ziffer eins, BDG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Disziplinaranwalt und im gegenständlichen Verfahren einschreitenden stellvertretenden Disziplinaranwalt wird festgestellt:
Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres ist MinR Gerald Rohr, BA MA (in Folge: Disziplinaranwalt).
Mjr. Gerold BACHINGER ist stellvertretender Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: stellvertretender Disziplinaranwalt), er ist im gegenständlichen Verfahren eingeschritten.
1.2. Zum bisherigen Verfahren wird festgestellt:
Mit Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 20.09.2023, Zl. 2023-0.511.212, Senat 26, wurde gegen Insp. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) wegen einer näher dargestellten Dienstpflichtverletzung eine Geldstrafe von € 5.000 verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 20.09.2023, Zl. 2023-0.511.212, Senat 26, wurde gegen Insp. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) wegen einer näher dargestellten Dienstpflichtverletzung eine Geldstrafe von € 5.000 verhängt.
Obwohl sich im Akt der Bundesdisziplinarbehörde kein Nachweis einer Vollmacht des Disziplinaranwalts an den stellvertretenden Disziplinaranwalt bzw. kein Nachweis einer Verhinderung des Disziplinaranwaltes findet, wurde sowohl der dem oben genannten Disziplinarerkenntnis vorgehende Einleitungsbeschluss der Behörde vom 05.06.2023, 2023-0.405.724, Senat 26, am 09.06.2023, die Ladung zur Verhandlung vor der Behörde am 20.09.2023 am 20.07.2023 als auch das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 20.09.2023, Zl. 2023-0.511.212, Senat 26, (nach der Aktenlage) am 22.09.2023 – von der mitbeteiligten Partei abgesehen – nur an den stellvertretenden Disziplinaranwalt (und insbesondere nicht an den Disziplinaranwalt) zugestellt.
Auch in der Verhandlung vor der Behörde am 20.09.2023 wurde weder das Bestehen einer Vollmacht des Disziplinaranwalts an den stellvertretenden Disziplinaranwalt noch die Verhinderung des Disziplinaranwalts thematisiert, der stellvertretende Disziplinaranwalt hat weder zuvor noch in der mündlichen Verhandlung auf eine Generalvollmacht verwiesen.
Am 12.10.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben. Diese lautet auszugsweise:
„BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
Disziplinaranwaltschaft Neunkirchen, am 12. Oktober 2023
Disziplinaranwalt: StV Mjr Gerold BACHINGER
Disziplinarsache gegen Insp XXXX BeschwerdeDisziplinarsache gegen Insp römisch 40 Beschwerde
An die
Bundesdisziplinarbehörde
Senat 26
W i e n
In der Disziplinarsache gegen Insp XXXX erhebt die Disziplinaranwaltschaft beim Bundesministerium für Inneres, 1010 Wien, Minoritenplatz 9, vertreten durch den stellvertretenden Disziplinaranwalt, Mjr Gerold BACHINGER, gegen das (nicht rechtskräftige) Disziplinarerkenntnis (Bescheid) der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 26, vom 20. September 2023, Geschäftszahl: 2023-0.511.212, Senat 26, zugestellt am 22. September 2023, innerhalb der offenen Frist nachstehende In der Disziplinarsache gegen Insp römisch 40 erhebt die Disziplinaranwaltschaft beim Bundesministerium für Inneres, 1010 Wien, Minoritenplatz 9, vertreten durch den stellvertretenden Disziplinaranwalt, Mjr Gerold BACHINGER, gegen das (nicht rechtskräftige) Disziplinarerkenntnis (Bescheid) der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 26, vom 20. September 2023, Geschäftszahl: 2023-0.511.212, Senat 26, zugestellt am 22. September 2023, innerhalb der offenen Frist nachstehende
B e s c h w e r d e
Betreffend der Strafbemessung (Strafart und Strafhöhe) und führt dazu Folgendes aus:
[…]
Eine andere Beurteilung erscheint für die Disziplinaranwaltschaft daher als denkunmöglich.
[…]
Die im provisorischen Beamtenverhältnis gesetzte Dienstpflichtverletzung wird von der Disziplinaranwaltschaft aus folgenden Gründen als besonders schwerwiegend betrachtet:
[…]
Es erscheint daher der Disziplinaranwaltschaft aus generalpräventiven Gründen gerade bei Alkoholmissbrauch bei Exekutivorganen, auch schon bei Erstmaligkeit, die sich mit der dienstlichen Stellung nicht verträgt, die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 5.000,- Euro als unzureichend.
Aufgrund der obigen Ausführungen wird daher an die Bundesdisziplinarbehörde der
A n t r a g
gestellt, diese wolle der eingebrachten Beschwerde Folge geben,
die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Geldstrafe von 5.000,- Euro beheben und
im Sinne der vorstehenden Ausführungen des stv DA die Disziplinarstrafe der Entlassung, in eventu die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsbezügen erlassen.
Neunkirchen am 12. Oktober 2023
UNTERSCHRIFT
(Gerold BACHINGER, Mjr)“
Der Beschwerde war kein Nachweis einer Bevollmächtigung des stellvertretenden Disziplinaranwalts durch den Disziplinaranwalt beigelegt, es finden sich keine Ausführung zu dessen Verhinderung.
Die Beschwerde wurde am 17.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023, W170 2279786-1/2Z, wurde der stellvertretende Disziplinaranwalt aufgefordert, die Bevollmächtigung seiner Person oder die Verhinderung des Disziplinaranwalts sowie die Bestellung seiner Person zum stellvertretenden Disziplinaranwalt, jeweils zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung, nachzuweisen, er wurde darauf hingewiesen, dass das BDG den Begriff der Disziplinaranwaltschaft nicht kennt.
Das Schreiben wurde mittels RSb-Kuvert am Arbeitsplatz des stellvertretenden Disziplinaranwalts am 20.10.2023 zugestellt und (offenbar) von einem Mitarbeiter des stellvertretenden Disziplinaranwalts übernommen; der stellvertretende Disziplinaranwalt hat weder dem Bundesverwaltungsgericht noch (nach Lage der vorgelegten Akten) der Bundesdisziplinarbehörde angezeigt, dass dieser in Folge ortsabwesend sein würde.
Am 10.11.2023 erreichte das Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des stellvertretenden Disziplinaranwalts.
Der stellvertretende Disziplinaranwalt hat eine Verhinderung des Disziplinaranwalts MinR Gerald Rohr, BA MA hinsichtlich der Erhebung bzw. Unterfertigung der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.
Am 17.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Disziplinaranwalts vom 13.11.2023, 2022-0.678.453, ein. Dieses hatte folgenden Inhalt:
„Wien, am 13.11.2023
Bevollmächtigung des stellvertretenden Disziplinaranwalts beim BMI
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich erlaube mir, in der Disziplinarangelegenheit Insp. XXXX (GZ 2023-0.511.212, W170 2279786-1/2Z) die Bevollmächtigung meines Stellvertreters Mjr Gerold BACHINGER, BA, zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Disziplinarerkenntnis der BDB sowie mit meiner Vertretung als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuzeigen.Ich erlaube mir, in der Disziplinarangelegenheit Insp. römisch 40 (GZ 2023-0.511.212, W170 2279786-1/2Z) die Bevollmächtigung meines Stellvertreters Mjr Gerold BACHINGER, BA, zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Disziplinarerkenntnis der BDB sowie mit meiner Vertretung als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuzeigen.
Der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres
Unterschrift
Ministerialrat Gerald ROHR, BA MA“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Schreiben des Disziplinaranwalts vom 13.11.2023, 2022-0.678.453, aus dem sich einerseits die Stellung des stellvertretenden Disziplinaranwalts als auch die des Disziplinaranwalts ableiten lässt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der unbestritten gebliebenen, unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Es ist zwar offenkundig, dass die Beschwerde des stellvertretenden Disziplinaranwaltes – so er beschwerdeberechtigt wäre – rechtzeitig ist, so man im Lichte der nach der Aktenlage nicht vorliegenden Vollmacht des Disziplinaranwaltes an den stellvertretenden Disziplinaranwaltes vor der Bundesdisziplinarbehörde (siehe dazu unten) überhaupt von einer Zustellung des Erkenntnisses an die Partei Disziplinaranwalt ausgehen kann.
Schon an dieser Stelle sind der Disziplinaranwalt und der stellvertretende Disziplinaranwalt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht im Sinn der BVwG-EVV ist. Die BVwG-EVV sieht seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155; VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014; VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484).Schon an dieser Stelle sind der Disziplinaranwalt und der stellvertretende Disziplinaranwalt darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht im Sinn der BVwG-EVV ist. Die BVwG-EVV sieht seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155; VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014; VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484).
Mangels Rechtswirkungen eines mittels E-Mail eingebrachten Schriftsatzes (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061) kommt diesbezüglich ein Vorgehen nach §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG auch nicht in Betracht, das E-Mail des stellvertretenden Disziplinaranwalts vom 10.11.2023 und das E-Mail des Disziplinaranwalts vom 14.11.2023 haben bei der Entscheidungsfindung daher außer Betracht zu bleiben.Mangels Rechtswirkungen eines mittels E-Mail eingebrachten Schriftsatzes (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061) kommt diesbezüglich ein Vorgehen nach Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG auch nicht in Betracht, das E-Mail des stellvertretenden Disziplinaranwalts vom 10.11.2023 und das E-Mail des Disziplinaranwalts vom 14.11.2023 haben bei der Entscheidungsfindung daher außer Betracht zu bleiben.
Ebenfalls an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – im Lichte der untenstehenden Ausführungen, nach denen zu dieser Frage eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht besteht – ein Mängelbehebungsverfahren zu führen war, um zu klären, ob der stellvertretende Disziplinaranwalt vom Disziplinaranwalt überhaupt zu dessen Vertretung beauftragt war. Denn nur, wenn eine solche Bevollmächtigung bestanden hat und nur, weil diese bestanden hat, stellen sich die hier nun relevanten, unten ausgeführten Rechtsfragen; andernfalls wäre die Beschwerde jedenfalls zurückzuweisen gewesen.
3.2. Fraglich ist hier nunmehr, ob der stellvertretende Disziplinaranwalt zur Beschwerdeerhebung überhaupt berufen ist bzw. berechtigt war, die Beschwerde „mit dessen Unterschrift zu versehen“.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass zwar gemäß § 103 Abs. 1 1. Satz BDG zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, jedoch gemäß § 103 Abs. 4 Z 1 BDG lediglich der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt, nicht aber den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, das Recht eingeräumt wird, gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass zwar gemäß Paragraph 103, Absatz eins, 1. Satz BDG zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, jedoch gemäß Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG lediglich der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt, nicht aber den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, das Recht eingeräumt wird, gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur (damaligen) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerde des Disziplinaranwaltes mit dessen Unterschrift zu versehen ist. Sollte der Disziplinaranwalt an der Beschwerdeerhebung bzw. Unterfertigung gehindert sein, ist darzulegen, inwieweit eine Verhinderung des Disziplinaranwaltes besteht und dies das Einschreiten des Stellvertreters erforderlich macht. Da dem in diese Richtung gehenden Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden war, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß dem VwGG eingestellt (VwGH 17.12.1998, 98/09/0249); selbiges muss grundsätzlich und sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten, außer, dass hier – mangels einer § 34 Abs. 2 VwGG entsprechenden Norm – die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. Es fällt auf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem damaligen Verfahren den stellvertretenden Disziplinaranwalt weder aufgefordert hat, seine allfällige Bevollmächtigung nachzuweisen noch dies in der oben zitierten Entscheidung thematisiert. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur (damaligen) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerde des Disziplinaranwaltes mit dessen Unterschrift zu versehen ist. Sollte der Disziplinaranwalt an der Beschwerdeerhebung bzw. Unterfertigung gehindert sein, ist darzulegen, inwieweit eine Verhinderung des Disziplinaranwaltes besteht und dies das Einschreiten des Stellvertreters erforderlich macht. Da dem in diese Richtung gehenden Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden war, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß dem VwGG eingestellt (VwGH 17.12.1998, 98/09/0249); selbiges muss grundsätzlich und sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten, außer, dass hier – mangels einer Paragraph 34, Absatz 2, VwGG entsprechenden Norm – die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. Es fällt auf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem damaligen Verfahren den stellvertretenden Disziplinaranwalt weder aufgefordert hat, seine allfällige Bevollmächtigung nachzuweisen noch dies in der oben zitierten Entscheidung thematisiert.
Das bedeutet, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur vom Disziplinaranwalt erhoben bzw. gefertigt werden kann bzw. im Falle seiner Verhinderung, die nachvollziehbar darzulegen ist, von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Disziplinaranwalts.
Im hiergerichtlich anhängigen, gegenständlichen Verfahren wurde – trotz entsprechenden Mängelbehebungsauftrag – die Verhinderung des Disziplinaranwaltes zur Erhebung bzw. Unterfertigung der Beschwerde nicht einmal behauptet.
3.3. Daher stellt sich nunmehr die Frage, ob einerseits zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung eine Vollmacht des Disziplinaranwalts an den stellvertretenden Disziplinaranwalt vorlag und andererseits, ob eine solche die Wirkung zeitigt, dass der stellvertretende Disziplinaranwalt für den Disziplinaranwalt „gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ erheben darf.3.3. Daher stellt sich nunmehr die Frage, ob einerseits zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung eine Vollmacht des Disziplinaranwalts an den stellvertretenden Disziplinaranwalt vorlag und andererseits, ob eine solche die Wirkung zeitigt, dass der stellvertretende Disziplinaranwalt für den Disziplinaranwalt „gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ erheben darf.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das AVG mit den sich im DVG ergebenden Abweichungen anzuwenden, gemäß § 1 Abs. 3 DVG ist auf das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten das DVG nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das AVG mit den sich im DVG ergebenden Abweichungen anzuwenden, gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DVG ist auf das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten das DVG nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.
Gemäß § 105 BDG sind, soweit im 3. Unterabschnitt (Disziplinarverfahren) nicht anderes bestimmt ist, auf das Disziplinarverfahren (1.) das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie (2.) das ZustG anzuwenden. Daher ist § 10 AVG im Disziplinarverfahren grundsätzlich anzuwenden.Gemäß Paragraph 105, BDG sind, soweit im 3. Unterabschnitt (Disziplinarverfahren) nicht anderes bestimmt ist, auf das Disziplinarverfahren (1.) das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 58 a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie (2.) das ZustG anzuwenden. Daher ist Paragraph 10, AVG im Disziplinarverfahren grundsätzlich anzuwenden.
§ 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet:
„Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
3.5. Wie oben ausgeführt ist also zu klären, ob eine Bevollmächtigung des stellvertretenden Disziplinaranwalts durch den Disziplinaranwalt vorlag.
Zur Vollmacht ist auszuführen, dass nach §§ 105 BDG, 10 Abs. 1 AVG Bevollmächtigte sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis; ein stellvertretender Disziplinaranwalt ist allerdings kein berufsmäßiger Parteienvertreter, weil einerseits die Vertretung von Parteien – also nicht nur des Disziplinaranwaltes sondern auch anderer Parteien – nicht zu seinem Beruf gehört und andererseits die Stellung als stellvertretender Disziplinaranwaltes nur ein Ehrenamt darstellt, das nur einen kleinen Teil der dienstlichen Aufgaben eines solchen stellvertretenden Disziplinaranwaltes darstellt.Zur Vollmacht ist auszuführen, dass nach Paragraphen 105, BDG, 10 Absatz eins, AVG Bevollmächtigte sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis; ein stellvertretender Disziplinaranwalt ist allerdings kein berufsmäßiger Parteienvertreter, weil einerseits die Vertretung von Parteien – also nicht nur des Disziplinaranwaltes sondern auch anderer Parteien – nicht zu seinem Beruf gehört und andererseits die Stellung als stellvertretender Disziplinaranwaltes nur ein Ehrenamt darstellt, das nur einen kleinen Teil der dienstlichen Aufgaben eines solchen stellvertretenden Disziplinaranwaltes darstellt.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung lag der Nachweis einer Vollmacht nicht vor.
Es stellt sich daher zuvorderst die Frage, ob der Disziplinaranwalt den stellvertretenden Disziplinaranwalt überhaupt zur Beschwerdeergreifung bevollmächtigt hat. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass soweit die Vollmacht (noch) nicht nachgewiesen wurde, zwar für die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) kein Anlass besteht, den vorbringlichen Vertreter beizuziehen (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103), allerdings hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG (das Verwaltungsgericht gemäß §§ 10 Abs. 2 letzter Satz AVG, 17 VwGVG) die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung der § 13 Abs. 3 AVG (bzw. §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG) von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer (jetzt:) Beschwerde bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10, 13 Abs. 3 AVG (vor dem Verwaltungsgericht: §§ 10, 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG) darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0071; VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010; VwGH 21.05.2012, 2008/10/0085). Die Aufforderung der Behörde oder des Verwaltungsgerichts zur Nachbringung einer Vollmacht hat sich nicht an den Vertretenen, sondern an den Einschreiter zu richten (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0021; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293). Die nachträgliche Beurkundung eines schon früher, etwa während offener (jetzt:) Beschwerdefrist, bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses genügt (VwGH 26.05.1986, 86/08/0016; VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170). Eine (jetzt:) Beschwerde ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die (jetzt:) Beschwerde unterfertigt hat, trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist (VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170).Es stellt sich daher zuvorderst die Frage, ob der Disziplinaranwalt den stellvertretenden Disziplinaranwalt überhaupt zur Beschwerdeergreifung bevollmächtigt hat. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass soweit die Vollmacht (noch) nicht nachgewiesen wurde, zwar für die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) kein Anlass besteht, den vorbringlichen Vertreter beizuziehen (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103), allerdings hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG (das Verwaltungsgericht gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, letzter Satz AVG, 17 VwGVG) die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung der Paragraph 13, Absatz 3, AVG (bzw. Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG) von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer (jetzt:) Beschwerde bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der Paragraphen 10, 13, Absatz 3, AVG (vor dem Verwaltungsgericht: Paragraphen 10, 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG) darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0071; VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010; VwGH 21.05.2012, 2008/10/0085). Die Aufforderung der Behörde oder des Verwaltungsgerichts zur Nachbringung einer Vollmacht hat sich nicht an den Vertretenen, sondern an den Einschreiter zu richten (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0021; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293). Die nachträgliche Beurkundung eines schon früher, etwa während offener (jetzt:) Beschwerdefrist, bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses genügt (VwGH 26.05.1986, 86/08/0016; VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170). Eine (jetzt:) Beschwerde ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die (jetzt:) Beschwerde unterfertigt hat, trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist (VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170).
Nach den Feststellungen langte am 17.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Disziplinaranwalts vom 13.11.2023, 2022-0.678.453, ein. Aus dem Schreiben des Disziplinaranwalts vom 13.11.2023, 2022-0.678.453, ergibt sich, dass der stellvertretende Disziplinaranwalt vom Disziplinaranwalt einerseits zur Ergreifung der Beschwerde und andererseits zur Vertretung des Disziplinaranwalts vor dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt worden ist.
Gegenständlich lag zweifellos zum Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde eine Bevollmächtigung des stellvertretenden Disziplinaranwalts durch den Disziplinaranwalt vor, da zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung die Vollmacht noch nicht nachgewiesen war, aber bestanden hat. Daher lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung eine nunmehr und trotz Datierung der schriftlichen Vollmacht mit 13.11.2023 auch nachgewiesene Bevollmächtigung des stellvertretenden Disziplinaranwalts durch den Disziplinaranwalt unter anderem zur Beschwerdeergreifung vor.
3.6. Somit stellt sich nun die Frage, ob die Bevollmächtigung des stellvertretenden Disziplinaranwalts durch den Disziplinaranwalt, obwohl dieser nicht verhindert ist, in seinem Namen Beschwerde zu ergreifen, zulässig ist und Rechtswirkung haben kann.
Gemäß § 105 BDG scheint § 10 AVG daher prima vista auch auf den Disziplinaranwalt anwendbar und scheint für den Disziplinaranwalt (für den Disziplinarbeschuldigten siehe § 107 BDG) auch nicht explizit eingeschränkt zu werden, wobei zu bedenken ist, dass hiefür einerseits höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorzufinden ist und andererseits aus der Norm des § 103 Abs. 4 BDG, den man als lex specialis zu §§ 105 BDG, 10 AVG sehen könnte, durchaus auch das Gegenteil ableitbar ist, nämlich, dass eine Beschwerde grundsätzlich nur vom Disziplinaranwalt und ausnahmsweise nur im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter genehmigt werden kann. Darüber hinaus ist schon hier zu bedenken, dass – wenn § 10 AVG auch für den Disziplinaranwalt gelten würde – dieser auch andere natürliche oder juristische Personen, und nicht nur seine Stellvertreter, mit seiner Vertretung im Disziplinarverfahren betrauen könnte, was eindeutig nicht dem aus § 103 Abs. 1 BDG herausleuchtenden Sinn, dass die dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren durch zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern bestellten geeigneten Bediensteten vertreten werden, entsprechen würde.Gemäß Paragraph 105, BDG scheint Paragraph 10, AVG daher prima vista auch auf den Disziplinaranwalt anwendbar und scheint für den Disziplinaranwalt (für den Disziplinarbeschuldigten siehe Paragraph 107, BDG) auch nicht explizit eingeschränkt zu werden, wobei zu bedenken ist, dass hiefür einerseits höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorzufinden ist und andererseits aus der Norm des Paragraph 103, Absatz 4, BDG, den man als lex specialis zu Paragraphen 105, BDG, 10 AVG sehen könnte, durchaus auch das Gegenteil ableitbar ist, nämlich, dass eine Beschwerde grundsätzlich nur vom Disziplinaranwalt und ausnahmsweise nur im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter genehmigt werden kann. Darüber hinaus ist schon hier zu bedenken, dass – wenn Paragraph 10, AVG auch für den Disziplinaranwalt gelten würde – dieser auch andere natürliche oder juristische Personen, und nicht nur seine Stellvertreter, mit seiner Vertretung im Disziplinarverfahren betrauen könnte, was eindeutig nicht dem aus Paragraph 103, Absatz eins, BDG herausleuchtenden Sinn, dass die dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren durch zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern bestellten geeigneten Bediensteten vertreten werden, entsprechen würde.
Bei der Klärung dieser Rechtsfrage ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinaranwalt als Amtspartei dem Staat zuzuordnen ist (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/12/0059; VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023; VwGH 19.12.2012, 2011/12/0143; VwGH 22.05.2012, 2011/12/0181; VwGH 17.10.2011, 2010/12/0170; VwGH 27.02.2009, 2008/17/0019; VwGH 23.06.2008, 2006/05/0015) und staatliche Aufgaben, nämlich die „Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren“ (vgl. § 103 Abs. 1 BDG), wahrnimmt. Bei der Klärung dieser Rechtsfrage ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinaranwalt als Amtspartei dem Staat zuzuordnen ist (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/12/0059; VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023; VwGH 19.12.2012, 2011/12/0143; VwGH 22.05.2012, 2011/12/0181; VwGH 17.10.2011, 2010/12/0170; VwGH 27.02.2009, 2008/17/0019; VwGH 23.06.2008, 2006/05/0015) und staatliche Aufgaben, nämlich die „Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren“ vergleiche Paragraph 103, Absatz eins, BDG), wahrnimmt.
Bei der Übertragung von staatlichen Aufgaben kann man zwischen Delegation, Mandat, Arrogation und Devolution unterscheiden. Delegation ist die Übertragung der Zuständigkeit durch den Willensakt einer Behörde auf eine andere Behörde, die dann im eigenen Namen entscheidet (siehe z.B. § 29a VStG). Als Mandat bezeichnet man die Befugnis einer Behörde „im Namen“ einer anderen Behörde zu entscheiden; der Mandatar übt aber – anders als der Delegatar – eine an sich fremde Zuständigkeit aus. Neben diesem „zwischenbehördlichen“ Mandat findet man im Verwaltungsrecht auch „innerbehördliche“ Mandate; diese werden im Regelfall durch Approbationsbefugnisse begründet. Von Arrogation spricht man, wenn eine – meist höhere – Behörde eine fremde Zuständigkeit an sich ziehen – und damit zu ihrer eigenen machen – kann. Aus dem verfassungsgesetzlich festgelegten System der festen Zuständigkeitsverteilung folgt auch, dass eine Devolution – worunter man den Übergang einer Zuständigkeit ohne Willensakt des zuständigen Organs versteht – nur auf Grund gesetzlicher Anordnung eintreten kann; auch die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Rechtswirkung eintritt, müssen im Gesetz in einer dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechenden Weise festgelegt sein (siehe zu alledem: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 81).Bei der Übertragung von staatlichen Aufgaben kann man zwischen Delegation, Mandat, Arrogation und Devolution unterscheiden. Delegation ist die Übertragung der Zuständigkeit durch den Willensakt einer Behörde auf eine andere Behörde, die dann im eigenen Namen entscheidet (siehe z.B. Paragraph 29 a, VStG). Als Mandat bezeichnet man die Befugnis einer Behörde „im Namen“ einer anderen Behörde zu entscheiden; der Mandatar übt aber – anders als der Delegatar – eine an sich fremde Zuständigkeit aus. Neben diesem „zwischenbehördlichen“ Mandat findet man im Verwaltungsrecht auch „innerbehördliche“ Mandate; diese werden im Regelfall durch Approbationsbefugnisse begründet. Von Arrogation spricht man, wenn eine – meist höhere – Behörde eine fremde Zuständigkeit an sich ziehen – und damit zu ihrer eigenen machen – kann. Aus dem verfassungsgesetzlich festgelegten System der festen Zuständigkeitsverteilung folgt auch, dass eine Devolution – worunter man den Übergang einer Zuständigkeit ohne Willensakt des zuständigen Organs versteht – nur auf Grund gesetzlicher Anordnung eintreten kann; auch die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Rechtswirkung eintritt, müssen im Gesetz in einer dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG entsprechenden Weise festgelegt sein (siehe zu alledem: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 81).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Verhältnis Disziplinaranwalt zum stellvertretenden Disziplinaranwalt eine Arrogation oder eine Delegation denkmöglich nicht in Betracht.
Nach Schmid (vgl. Delegation und Mandat im allgemeinen Verwaltungsrecht, Schmid, ZfV 2010/2 vom 08.03.2010) zählen Regeln über die Zuständigkeit staatlicher Organe zur Setzung von Rechtsakten zum öffentlichen Recht, die Übertragung solcher Zuständigkeiten zwischen staatlichen Organen muss durch einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt erfolgen. Nach Schmid vergleiche Delegation und Mandat im allgemeinen Verwaltungsrecht, Schmid, ZfV 2010/2 vom 08.03.2010) zählen Regeln über die Zuständigkeit staatlicher Organe zur Setzung von Rechtsakten zum öffentlichen Recht, die Übertragung solcher Zuständigkeiten zwischen staatlichen Organen muss durch einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt erfolgen.
Es spielt für die Qualifikation eines Übertragungsakts als Delegation keine Rolle, ob der vom delegierten Organ vorgenommene Akt der Privatwirtschafts- oder der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. Dies führt zum Ergebnis, dass auch Übertragungsverordnungen, die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung betreffen, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinreichend bestimmt sein müssen. Konsequenz dieser Überlegungen ist weiters, dass Delegant und Delegatar nicht nur mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Behörden sein können, sondern schlechthin jedes Verwaltungsorgan. Voraussetzung für die Übertragung einer Zuständigkeit durch Verwaltungsakt ist das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage. Wie für die ordentliche gesetzliche Zuständigkeitsbegründung gelten auch für die außerordentliche Zuständigkeitsbegründung durch einen Vollzugsakt strenge Bestimmtheitserfordernisse. Da die Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage für jede Zuständigkeitsübertragung durch Verwaltungsakt gilt, darf auch eine delegierte Stelle ihre neue Zuständigkeit nur dann weiterübertragen (Subdelegation), wenn es dafür eine Ermächtigungsnorm gibt (potestas delegata delegari non potest). Mangels einer ersichtlichen Rechtsgrundlage für die Delegation der Befugnis nach § 103 Abs. 4 Z 1 BDG kommt eine solche vom Disziplinaranwalt an den stellvertretenden Disziplinaranwalt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Betracht; darüber hinaus würde eine Delegation, die dann alleinige Zuständigkeit des Delegatars begründet und die des Disziplinaranwalts untergehen lassen würde, mit § 10 Abs. 6 AVG nicht vereinbar sein. Es spielt für die Qualifikation eines Übertragungsakts als Delegation keine Rolle, ob der vom delegierten Organ vorgenommene Akt der Privatwirtschafts- oder der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. Dies führt zum Ergebnis, dass auch Übertragungsverordnungen, die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung betreffen, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinreichend bestimmt sein müssen. Konsequenz dieser Überlegungen ist weiters, dass Delegant und Delegatar nicht nur mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Behörden sein können, sondern schlechthin jedes Verwaltungsorgan. Voraussetzung für die Übertragung einer Zuständigkeit durch Verwaltungsakt ist das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage. Wie für die ordentliche gesetzliche Zuständigkeitsbegründung gelten auch für die außerordentliche Zuständigkeitsbegründung durch einen Vollzugsakt strenge Bestimmtheitserfordernisse. Da die Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage für jede Zuständigkeitsübertragung durch Verwaltungsakt gilt, darf auch eine delegierte Stelle ihre neue Zuständigkeit nur dann weiterübertragen (Subdelegation), wenn es dafür eine Ermächtigungsnorm gibt (potestas delegata delegari non potest). Mangels einer ersichtlichen Rechtsgrundlage für die Delegation der Befugnis nach Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG kommt eine solche vom Disziplinaranwalt an den stellvertretenden Disziplinaranwalt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Betracht; darüber hinaus würde eine Delegation, die dann alleinige Zuständigkeit des Delegatars begründet und die des Disziplinaranwalts untergehen lassen würde, mit Paragraph 10, Absatz 6, AVG nicht vereinbar sein.
Somit bleibt das Mandat als Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung zu überprüfen. Zum Mandat führt Schmid ebenfalls aus, dass auch hier das Vorliegen einer Rechtsgrundlage wesentlich ist, weil sich die Zuständigkeitsordnung nicht darin erschöpft, die formalrechtliche Zuordnung bestimmter Hoheitsakte zu regeln, sondern vielmehr zugleich zum Ausdruck bringt, der Kompetenzinhaber solle selbst die ihm eingeräumte Kompetenz ausüben, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Zusammensetzung und Verfahrensweise etc. besonders geeignet scheint (siehe ebendort mit entsprechenden Literaturhinweisen).
Gegenstand einer mandatsmäßigen Betrauung ist also im Unterschied zur Delegation nicht eine Zuständigkeit, die übergehen soll, sondern die Übertragung einer Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Stelle fallen. Das Mandat ist der Akt, mit dem die Befugnis zur Vornahme von Amtshandlungen im Namen der beauftragenden Stelle übertragen wird, hier gemäß § 103 Abs. 1 BDG vom Bundesminister als oberste Dienstbehörde an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt als Person (da das BDG insbesondere keine Disziplinaranwaltschaft kennt). Während das innerbehördliche Mandat selbst bloß einen Akt der inneren Organisation darstellt, ist Gegenstand der außerbehördlichen mandatsmäßigen Betrauung ein Akt staatlicher Willensbildung, der nach außen tritt, etwa durch die selbständige Erlassung eines Bescheids. Man spricht in diesem Zusammenhang beim innerbehördlichen Mandat von „Approbationsbefugnis“ und meint die Befugnis zur Genehmigung eines vorbereiteten Akts durch den kraft mandatsmäßiger Betrauung zur staatlichen Willensbildung berufenen Organwalter. Das primär zur Willensbildung zuständige Organ, genauer: der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Organs betraute Organwalter, kann also mittels innerbehördlichen Mandats die Befugnis zur Willensbildung weitergeben, ohne dass es dabei zu einem Übergang der Zuständigkeit kommt. Hier wird ein Unterschied zwischen Delegation und Mandat offenkundig: Während Erstere in ihrer aktiven wie in ihrer passiven Seite auf das Amt als solches wirkt, d.h. unabhängig von der Person des Deleganten bzw. des Delegatars Bestand hat, wird das Mandat ad hominem erteilt, stellt also auf konkrete Personen ab. Als bloß interner Akt benötigt das innerbehördliche im Unterschied zum zwischenbehördlichen Mandat keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (siehe etwa VfSlg 5483/1967). Gegenstand einer mandatsmäßigen Betrauung ist also im Unterschied zur Delegation nicht eine Zuständigkeit, die übergehen soll, sondern die Übertragung einer Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Stelle fallen. Das Mandat ist der Akt, mit dem die Befugnis zur Vornahme von Amtshandlungen im Namen der beauftragenden Stelle übertragen wird, hier gemäß Paragraph 103, Absatz eins, BDG vom Bundesminister als oberste Dienstbehörde an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt als Person (da das BDG insbesondere keine Disziplinaranwaltschaft kennt). Während das innerbehördliche Mandat selbst bloß einen Akt der inneren Organisation darstellt, ist Gegenstand der außerbehördlichen mandatsmäßigen Betrauung ein Akt staatlicher Willensbildung, der nach außen tritt, etwa durch die selbständige Erlassung eines Bescheids. Man spricht in diesem Zusammenhang beim innerbehördlichen Mandat von „Approbationsbefugnis“ und meint die Befugnis zur Genehmigung eines vorbereiteten Akts durch den kraft mandatsmäßiger Betrauung zur staatlichen Willensbildung berufenen Organwalter. Das primär zur Willensbildung zuständige Organ, genauer: der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Organs betraute Organwalter, kann also mittels innerbehördlichen Mandats die Befugnis zur Willensbildung weitergeben, ohne dass es dabei zu einem Übergang der Zuständigkeit kommt. Hier wird ein Unterschied zwischen Delegation und Mandat offenkundig: Während Erstere in ihrer aktiven wie in ihrer passiven Seite auf das Amt als solches wirkt, d.h. unabhängig von der Person des Deleganten bzw. des Delegatars Bestand hat, wird das Mandat ad hominem erteilt, stellt also auf konkrete Personen ab. Als bloß interner Akt benötigt das innerbehördliche im Unterschied zum zwischenbehördlichen Mandat keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (siehe etwa VfSlg 5483 aus 1967,).
Allerdings ist im Verhältnis Disziplinaranwalt zum stellvertretenden Disziplinaranwalt ein innerbehördliches Mandat denkunmöglich, weil es sich beim Disziplinaranwalt um keine (Behörden-)Organisation, sondern um eine vom Bundesminister mit den Aufgaben des Disziplinaranwalts betraute Person, einen „geeigneten Bediensteten“, handelt. Dieser hat nach dem Grundsatz potestas delegata delegari non potest diese Funktion selbst auszuüben, solange er nicht verhindert ist. Es ist also lediglich ein sinngemäßes „außerbehördliches“ Mandat im Verhältnis Disziplinaranwalt zum stellvertretenden Disziplinaranwalt denkbar, für ein solches bedarf es aber laut Schmid (ebendort) einer gesetzlichen Grundlage, die das BDG für das Verhältnis Disziplinaranwalt zum stellvertretenden Disziplinaranwalt nicht bietet.
Auch § 10 AVG bietet diese Grundlage nicht, weil er eben nicht die Amtspartei, sondern die „normale“ Partei eines Verfahrens vor Augen hat. Wie schon oben dargestellt, würde die Anwendbarkeit des § 10 AVG auf den Disziplinaranwalt auch dessen Vertretung durch andere als in § 103 Abs. 1 BDG genannte Personen ermöglichen, was das Gesetz ganz offensichtlich nicht erreichen wollte. Als eine solche konkrete Rechsgrundlage, die ein Mandat seitens des Disziplinaranwaltes ermöglicht, wäre etwa § 2 Abs. 1 Z 1 ProkG zu sehen.Auch Paragraph 10, AVG bietet diese Grundlage nicht, weil er eben nicht die Amtspartei, sondern die „normale“ Partei eines Verfahrens vor Augen hat. Wie schon oben dargestellt, würde die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AVG auf den Disziplinaranwalt auch dessen Vertretung durch andere als in Paragraph 103, Absatz eins, BDG genannte Personen ermöglichen, was das Gesetz ganz offensichtlich nicht erreichen wollte. Als eine solche konkrete Rechsgrundlage, die ein Mandat seitens des Disziplinaranwaltes ermöglicht, wäre etwa Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkG zu sehen.
Das bedeutet, dass sich der Disziplinaranwalt vom stellvertretenden Disziplinaranwalt ausschließlich im Falle seiner Verhinderung, die nachgewiesen werden muss, vertreten lassen kann. Ausschließlich im Falle der Verhinderung kann somit anstelle des Disziplinaranwalts der stellvertretende Disziplinaranwalt einschreiten bzw. diesem zugestellt werden, eine Bevollmächtigung des stellvertretenden Disziplinaranwalts durch den Disziplinaranwalt bleibt hingegen wirkungslos und ermächtigt diesen nicht, Beschwerde für den oder im Namen des Disziplinaranwalts zu erheben oder eine Zustellung entgegenzunehmen.
Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde des stellvertretenden Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres Mjr. Gerold BACHINGER zurückzuweisen, bzw. wäre selbst dann zurückzuweisen, wenn sie für den Disziplinaranwalt ergriffen worden wäre (siehe dazu 3.8.).
3.7. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass seine bisherige Judikatur (siehe etwa BVwG 06.12.2022, W170 2263233-1/2E) hier durchaus unterschiedlich war; trotzdem (auch nach dem Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht“) vertritt es nunmehr die hier näher und tiefergehend dargelegte Ansicht.
Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass hier explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, allerdings hat dieser bereits mehrmals ausgeführt, dass das Einschreiten eines Vertreters die Verhinderung des Organs voraussetzt (zum Insolvenzverwalter: VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0216; zum Bürgermeister: VwGH 17.12.2007 2007/12/0022; zum Obmann im Sinn des § 21 Abs 3 NÖ JagdG: VwGH 01.07.2005, 2001/03/0453; zu Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO: VwGH 25.10.2001, 99/15/0060 und viele andere; zum Disziplinaranwalt: das schon oben zitiere Erkenntnis VwGH 17.12.1998, 98/09/0249).Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass hier explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, allerdings hat dieser bereits mehrmals ausgeführt, dass das Einschreiten eines Vertreters die Verhinderung des Organs voraussetzt (zum Insolvenzverwalter: VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0216; zum Bürgermeister: VwGH 17.12.2007 2007/12/0022; zum Obmann im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, NÖ JagdG: VwGH 01.07.2005, 2001/03/0453; zu Berufungssenaten nach Paragraph 270, Absatz 3, BAO: VwGH 25.10.2001, 99/15/0060 und viele andere; zum Disziplinaranwalt: das schon oben zitiere Erkenntnis VwGH 17.12.1998, 98/09/0249).
Weiters spricht für dieses Auslegungsergebnis einerseits, dass – wenn man auf den (stellvertretenden) Disziplinaranwalt die §§ 105 BDG, 10 AVG, 17 VwGVG für anwendbar erachtet – diese Auslegung die Anordnung des § 103 Abs. 4 BDG, wonach nur der Disziplinaranwalt, nicht aber der (noch in § 103 Abs. 1 BDG erwähnte und daher im Regime des § 103 BDG im Blickfeld des Gesetzgebers stehende) stellvertretende Disziplinaranwalt, zur originären Ergreifung einer Beschwerde oder Revision berechtigt ist und andererseits, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangten Behörden in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von approbationsbefugten Organwaltern (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018), nicht aber von nach §§ 10 AVG, 17 VwGVG ermächtigten Organwaltern vertreten werden.Weiters spricht für dieses Auslegungsergebnis einerseits, dass – wenn man auf den (stellvertretenden) Disziplinaranwalt die Paragraphen 105, BDG, 10 AVG, 17 VwGVG für anwendbar erachtet – diese Auslegung die Anordnung des Paragraph 103, Absatz 4, BDG, wonach nur der Disziplinaranwalt, nicht aber der (noch in Paragraph 103, Absatz eins, BDG erwähnte und daher im Regime des Paragraph 103, BDG im Blickfeld des Gesetzgebers stehende) stellvertretende Disziplinaranwalt, zur originären Ergreifung einer Beschwerde oder Revision berechtigt ist und andererseits, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangten Behörden in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von approbationsbefugten Organwaltern (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018), nicht aber von nach Paragraphen 10, AVG, 17 VwGVG ermächtigten Organwaltern vertreten werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 103 Abs. 1 BDG von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. § 103 Abs. 1 BDG steht daher der Bestellung von mehr als einer Disziplinaranwältin bzw. mehr als einem Disziplinaranwalt dem Wortlaut nach nicht entgegen, die dann alle die Befugnisse nach § 103 Abs. 4 BDG ausüben und sich die Geschäfte intern aufteilen könnten. Würde man aber nun das Einschreiten eines stellvertretenen Disziplinaranwalts an Stelle eines nicht verhinderten Disziplinaranwalts hinnehmen, so würde man die Entscheidung des – letztlich verantwortlichen – obersten Organs, wer zum Disziplinaranwalt und wer „nur“ zum stellvertretenden Disziplinaranwalt ernannt wird, unterlaufen; abermals ist hier auf den Grundsatz „potestas delegata delegari non potest“ („Die delegierte Macht kann nicht weiterdelegiert werden, Übersetzung nach Benke – Meissel – Luggauer, Juristenlatein, 1997, S. 307) hinzuweisen. Eine gültige Vollmacht würde aber genau eine solche Weiterdelegierung bedeuten.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 103, Absatz eins, BDG von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Paragraph 103, Absatz eins, BDG steht daher der Bestellung von mehr als einer Disziplinaranwältin bzw. mehr als einem Disziplinaranwalt dem Wortlaut nach nicht entgegen, die dann alle die Befugnisse nach Paragraph 103, Absatz 4, BDG ausüben und sich die Geschäfte intern aufteilen könnten. Würde man aber nun das Einschreiten eines stellvertretenen Disziplinaranwalts an Stelle eines nicht verhinderten Disziplinaranwalts hinnehmen, so würde man die Entscheidung des – letztlich verantwortlichen – obersten Organs, wer zum Disziplinaranwalt und wer „nur“ zum stellvertretenden Disziplinaranwalt ernannt wird, unterlaufen; abermals ist hier auf den Grundsatz „potestas delegata delegari non potest“ („Die delegierte Macht kann nicht weiterdelegiert werden, Übersetzung nach Benke – Meissel – Luggauer, Juristenlatein, 1997, S. 307) hinzuweisen. Eine gültige Vollmacht würde aber genau eine solche Weiterdelegierung bedeuten.
3.8. Darüber hinaus hat der stellvertretende Disziplinaranwalt – folgt man den Ausführungen in der Beschwerde – die Beschwerde auch nicht im Namen des Disziplinaranwaltes sondern im Namen der „Disziplinaranwaltschaft“ erhoben (siehe die Feststellungen zum Inhalt der Beschwerde: „[…] erhebt die Disziplinaranwaltschaft beim Bundesministerium für Inneres […]“, „Eine andere Beurteilung erscheint für die Disziplinaranwaltschaft daher als denkunmöglich.“, Die im provisorischen Beamtenverhältnis gesetzte Dienstpflichtverletzung wird von der Disziplinaranwaltschaft aus folgenden Gründen als besonders schwerwiegend betrachtet: […]“ und „Es erscheint daher der Disziplinaranwaltschaft aus generalpräventiven Gründen […]“).
Das BDG kennt keine Disziplinaranwaltschaft, zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind gemäß § 103 Abs. 1 BDG (lediglich) die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sowie – wie oben ausgeführt bei deren Verhinderung – die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern berufen. Es liegt daher eine falsche Bezeichnung der beschwerdeergreifenden Partei vor bzw. hat eine Nichtpartei die Beschwerde ergriffen.Das BDG kennt keine Disziplinaranwaltschaft, zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind gemäß Paragraph 103, Absatz eins, BDG (lediglich) die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sowie – wie oben ausgeführt bei deren Verhinderung – die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern berufen. Es liegt daher eine falsche Bezeichnung der beschwerdeergreifenden Partei vor bzw. hat eine Nichtpartei die Beschwerde ergriffen.
Ist die Beschwerde einer Nichtpartei zuzurechnen, ist sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (unter vielen: VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0021; VwGH 30.04.2013, 2011/05/0133). Es findet sich allerdings – soweit ersichtlich – keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den Fall, dass eine Partei sich selbst falsch bezeichnet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung durch die Behörde immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195; VwGH 31.07.2014, 2013/08/0189). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung durch die Behörde dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163; VwGH 31.07.2014, 2013/08/0189).
Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der stellvertretende Disziplinaranwalt sich einerseits mehrmals auf die Disziplinaranwaltschaft, niemals jedoch auf den Disziplinaranwalt, beruft und andererseits die Beschwerde nicht „in Vertretung“ sondern im eigenen Namen – wie ein approbationsbefugter Organwalter der (nicht existierenden) Disziplinaranwaltschaft – zeichnet.
Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil sie – unabhängig von der Approbation – nicht einem beschwerdelegitimierten Organ, nicht einmal einer existierenden juristischen Person zuzurechnen ist und allenfalls daher nur die Beschwerde des nicht beschwerdelegitimierten stellvertretenden Disziplinaranwalts vorliegt.
3.9. Da das Bundesverwaltungsgericht von einer unzulässigen Beschwerde des stellvertretenden Disziplinaranwalts ausgeht und somit keine Beschwerde des Disziplinaranwalts vorliegt, ist die Sache als Einzelrichter zu entscheiden.
Wäre die vom stellvertretenden Disziplinaranwalt eingebrachte Beschwerde zulässig, weil dem Disziplinaranwalt zurechenbar, läge eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes vor und wäre diese Beschwerde durch den Senat (inhaltlich) zu entscheiden.
Im Sinne des oben ausgeführten liegt daher über die insbesondere unter 3.6. und 3.8. dargestellten Rechtsfragen auch die offene Rechtsfrage vor, ob gegenständlich ein Senat oder der Einzelrichter zuständig ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den unter 3.6. und 3.8. gestellten Rechtsfragen, nämlich ob sich der Disziplinaranwalt von einem stellvertretenden Disziplinaranwalt auch bei Nichtvorliegen einer Verhinderung zur Beschwerdeerhebung bzw. Unterfertigung vertreten lassen kann bzw. ob die Fehlbezeichnung des beschwerdeführenden Disziplinaranwalts als Disziplinaranwaltschaft berichtigungsfähig ist oder zur Zurückweisung dieser Beschwerde führen muss, fehlt. Insbesondere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet hier keine Vorgaben, da sich die Rechtsprechung bisher mit Behörden (wo ein innerbehördliches Mandat vor allem durch Approbation in Frage kommt; siehe etwa VwGH 15.09.2004, 2001/09/0153) und nicht persönlich ernannte Amtsparteien befasst hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den unter 3.6. und 3.8. gestellten Rechtsfragen, nämlich ob sich der Disziplinaranwalt von einem stellvertretenden Disziplinaranwalt auch bei Nichtvorliegen einer Verhinderung zur Beschwerdeerhebung bzw. Unterfertigung vertreten lassen kann bzw. ob die Fehlbezeichnung des beschwerdeführenden Disziplinaranwalts als Disziplinaranwaltschaft berichtigungsfähig ist oder zur Zurückweisung dieser Beschwerde führen muss, fehlt. Insbesondere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet hier keine Vorgaben, da sich die Rechtsprechung bisher mit Behörden (wo ein innerbehördliches Mandat vor allem durch Approbation in Frage kommt; siehe etwa VwGH 15.09.2004, 2001/09/0153) und nicht persönlich ernannte Amtsparteien befasst hat.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation Disziplinaranwalt Disziplinaranwalt - Zurückweisung Disziplinarerkenntnis Fehlbezeichnung Revision zulässig Stellvertreter Unzulässigkeit der Beschwerde Verhinderung Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2279786.1.00Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024