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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten, die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Mag. PL in Wien, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Juli 2011, Zl. BOB - 86 und 87/11, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. PS in Wien, vertreten durch Ainedter und Ainedter Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24A; 2. MZ in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), vom 23. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft F-Gasse 46 statt der an die Terrasse anschließenden Böschung eine Stützmauer herzustellen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), vom 23. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft F-Gasse 46 statt der an die Terrasse anschließenden Böschung eine Stützmauer herzustellen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 26. November 2010 wurde gemäß §§ 70 und 73 BO dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, statt der Winkelstützmauer eine Gewichtsstützmauer zu errichten (Planwechselbewilligung).Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 26. November 2010 wurde gemäß Paragraphen 70 und 73 BO dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, statt der Winkelstützmauer eine Gewichtsstützmauer zu errichten (Planwechselbewilligung).
Mit Eingabe vom 17. Jänner 2011 wandten sich die mitbeteiligten Parteien an die MA 37 und führten im Wesentlichen aus, die Stützmauer und Terrasse mit 40 m2 mit massivem Geländer stelle ein Bauwerk mit einer Höhe von ca. 1,20 m (ohne Geländer) dar und rage sowohl in die linke Abstandsfläche (ca. 10 m2) als auch in den Vorgarten (ca. 15 m2). Da bereits mehr als 40 m2 dieses Vorgartens von insgesamt ca. 76 m2 bebaut seien, bleibe für die gärtnerische Gestaltung nicht mehr viel übrig. Eine begrünte Böschung und ein nicht unbedingt erforderliches Massivbauwerk von ca. 30 m2 und 40 m3 könnten nicht "äquivalent" sein. Die Mitbeteiligten beantragten die Anerkennung ihrer Parteistellung und die Zusendung eines Bescheides und von Plankopien.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 25. Jänner 2011 wurde festgestellt, dass den Mitbeteiligten hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens und des Planwechselbewilligungsverfahrens keine Parteistellung zukomme (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Bescheidzustellung und Zusendung von Plankopien als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 25. Jänner 2011 wurde festgestellt, dass den Mitbeteiligten hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens und des Planwechselbewilligungsverfahrens keine Parteistellung zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Bescheidzustellung und Zusendung von Plankopien als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhoben beide Mitbeteiligte Berufungen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 8 AVG iVm § 134 Abs. 4 BO festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Planwechselbewilligungsverfahren Parteistellung hat. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 AVG iVm § 134 Abs. 4 BO festgestellt, dass der Zweitmitbeteiligte hinsichtlich des Planwechselbewilligungsverfahrens Parteistellung hat. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 8 AVG iVm § 134 Abs. 4 BO festgestellt, dass dem Zweitmitbeteiligten im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Unter Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 8 AVG der Antrag des Zweitmitbeteiligten auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 4, BO festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Planwechselbewilligungsverfahren Parteistellung hat. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit , Paragraph 134, Absatz 4, BO festgestellt, dass der Zweitmitbeteiligte hinsichtlich des Planwechselbewilligungsverfahrens Parteistellung hat. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit , Paragraph 134, Absatz 4, BO festgestellt, dass dem Zweitmitbeteiligten im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 8, AVG der Antrag des Zweitmitbeteiligten auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach dem Bauvorhaben solle im Vorgarten eine Stützmauer anstelle einer Böschung entlang einer Terrasse hergestellt werden. Unzweifelhaft seien die Mitbeteiligten Nachbarn. Die Baubewilligung und die Planwechselbewilligung seien erteilt worden, ohne dass die Mitbeteiligten als Nachbarn beigezogen worden seien. Die Stützmauer mit einer Maximalhöhe von 1,20 m weise einen Abstand von mehr als 3 m zu den Grundgrenzen auf. Die Baubehörde erster Instanz habe daraufhin die Rechtsansicht vertreten, dass keine Bestimmungen des § 134a Abs. 1 BO, die dem Schutz der Anrainer dienten, verletzt würden, sodass die Parteistellung der Mitbeteiligten zu verneinen sei. Diese Rechtsansicht greife jedoch zu kurz, da Vorgärten gemäß § 79 Abs. 6 BO gärtnerisch auszugestalten seien und bei der gärtnerischen Ausgestaltung den Nachbarn ein Anspruch auf Freihaltung der diesbezüglichen Grundflächen zustehe. Dies stelle ein Nachbarrecht im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. c BO dar. Den Nachbarn sei daher die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Recht geltend zu machen, und in der Folge sei zu prüfen, ob durch das konkrete Bauvorhaben tatsächlich eine Beeinträchtigung dieses Nachbarrechtes gegeben sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach dem Bauvorhaben solle im Vorgarten eine Stützmauer anstelle einer Böschung entlang einer Terrasse hergestellt werden. Unzweifelhaft seien die Mitbeteiligten Nachbarn. Die Baubewilligung und die Planwechselbewilligung seien erteilt worden, ohne dass die Mitbeteiligten als Nachbarn beigezogen worden seien. Die Stützmauer mit einer Maximalhöhe von 1,20 m weise einen Abstand von mehr als 3 m zu den Grundgrenzen auf. Die Baubehörde erster Instanz habe daraufhin die Rechtsansicht vertreten, dass keine Bestimmungen des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO, die dem Schutz der Anrainer dienten, verletzt würden, sodass die Parteistellung der Mitbeteiligten zu verneinen sei. Diese Rechtsansicht greife jedoch zu kurz, da Vorgärten gemäß Paragraph 79, Absatz 6, BO gärtnerisch auszugestalten seien und bei der gärtnerischen Ausgestaltung den Nachbarn ein Anspruch auf Freihaltung der diesbezüglichen Grundflächen zustehe. Dies stelle ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO dar. Den Nachbarn sei daher die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Recht geltend zu machen, und in der Folge sei zu prüfen, ob durch das konkrete Bauvorhaben tatsächlich eine Beeinträchtigung dieses Nachbarrechtes gegeben sei.
Weder im Baubewilligungsverfahren noch im Planwechselbewilligungsverfahren habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Eine solche wäre jedoch erforderlich gewesen, da das Bauvorhaben geeignet sei, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu berühren. Somit sei den Mitbeteiligten als Nachbarn im Sinne des § 134 Abs. 3 BO die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben und dadurch Parteistellung zu erlangen. Sie seien daher übergangene Parteien und könnten gemäß § 134 Abs. 4 BO Parteistellung erlangen. Voraussetzung dafür sei, dass die Mitbeteiligten längstens drei Monate nach Baubeginn Einwendungen im Sinne des § 134a Abs. 1 BO erhoben hätten. Die zweiwöchige Frist des § 134 Abs. 4 BO könne hingegen im vorliegenden Fall nicht versäumt werden, da in den erstinstanzlichen Verfahren keine mündlichen Verhandlungen stattgefunden hätten. Mit ihrem Schreiben vom 17. Jänner 2011, in dem sie vorgebracht hätten, dass der Vorgarten nicht verbaut werden dürfe und für die gärtnerische Ausgestaltung nicht mehr viel übrig bliebe, hätten die Mitbeteiligten die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 134a Abs. 1 ilt. c BO geltend gemacht und damit Einwendungen im Rechtssinne erhoben. Für die Erlangung der Parteistellung sei es nicht erforderlich, dass tatsächlich durch das Bauvorhaben eine Rechtsverletzung erfolge oder das Bauvorhaben unzulässig sei, sondern es komme nur auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, die angesichts des Bauvorhabens gegeben sei. Der Baubeginn für die Errichtung der mit Bescheid vom 23. August 2010 bewilligten Stützmauer sei mit 27. September 2010 angezeigt worden. Der Erstmitbeteiligte habe erstmals mit Schreiben vom 7. Oktober 2010, eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 11. Oktober 2010, zulässige Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, somit innerhalb der in § 134 Abs. 4 BO genannten Frist von drei Monaten. Er habe daher Parteistellung in den Verfahren gemäß § 134 Abs. 4 BO erlangt. Ihm würden daher auch die entsprechenden Bescheide zuzustellen sein und es werde ihm auch das Recht auf Akteneinsicht zukommen. Über die diesbezüglichen Anträge des Erstmitbeteiligten sei daher nicht mehr gesondert abzusprechen gewesen.Weder im Baubewilligungsverfahren noch im Planwechselbewilligungsverfahren habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Eine solche wäre jedoch erforderlich gewesen, da das Bauvorhaben geeignet sei, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu berühren. Somit sei den Mitbeteiligten als Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben und dadurch Parteistellung zu erlangen. Sie seien daher übergangene Parteien und könnten gemäß Paragraph 134, Absatz 4, BO Parteistellung erlangen. Voraussetzung dafür sei, dass die Mitbeteiligten längstens drei Monate nach Baubeginn Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO erhoben hätten. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 134, Absatz 4, BO könne hingegen im vorliegenden Fall nicht versäumt werden, da in den erstinstanzlichen Verfahren keine mündlichen Verhandlungen stattgefunden hätten. Mit ihrem Schreiben vom 17. Jänner 2011, in dem sie vorgebracht hätten, dass der Vorgarten nicht verbaut werden dürfe und für die gärtnerische Ausgestaltung nicht mehr viel übrig bliebe, hätten die Mitbeteiligten die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, ilt. c BO geltend gemacht und damit Einwendungen im Rechtssinne erhoben. Für die Erlangung der Parteistellung sei es nicht erforderlich, dass tatsächlich durch das Bauvorhaben eine Rechtsverletzung erfolge oder das Bauvorhaben unzulässig sei, sondern es komme nur auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, die angesichts des Bauvorhabens gegeben sei. Der Baubeginn für die Errichtung der mit Bescheid vom 23. August 2010 bewilligten Stützmauer sei mit 27. September 2010 angezeigt worden. Der Erstmitbeteiligte habe erstmals mit Schreiben vom 7. Oktober 2010, eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 11. Oktober 2010, zulässige Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, somit innerhalb der in Paragraph 134, Absatz 4, BO genannten Frist von drei Monaten. Er habe daher Parteistellung in den Verfahren gemäß Paragraph 134, Absatz 4, BO erlangt. Ihm würden daher auch die entsprechenden Bescheide zuzustellen sein und es werde ihm auch das Recht auf Akteneinsicht zukommen. Über die diesbezüglichen Anträge des Erstmitbeteiligten sei daher nicht mehr gesondert abzusprechen gewesen.
Der Zweitmitbeteiligte habe erstmals mit dem Schreiben vom 17. Jänner 2011 Einwendungen erhoben. Somit seien diese Einwendungen gegen die Baubewilligung vom 23. August 2010 nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten ab angezeigtem Baubeginn vom 27. September 2010 erhoben worden, weshalb dem Zweitmitbeteiligten in diesem Verfahren auf Grund des Fristversäumnisses keine nachträgliche Parteistellung im Sinne des § 134 Abs. 4 BO zuzuerkennen gewesen sei. Daher sei auch sein diesbezüglicher Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides sowie von Plankopien mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Bezüglich des mit Bescheid vom 26. November 2010 abgeschlossenen Planwechselbewilligungsverfahrens habe er mit dem Schreiben vom 17. Jänner 2011, das bei der Baubehörde am 19. Jänner 2011 eingelangt sei, rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist Einwendungen erhoben und es sei ihm in diesem Verfahren daher die Parteistellung zuzuerkennen gewesen. Es werde ihm daher auch der Planwechselbewilligungsbescheid zuzustellen sein.Der Zweitmitbeteiligte habe erstmals mit dem Schreiben vom 17. Jänner 2011 Einwendungen erhoben. Somit seien diese Einwendungen gegen die Baubewilligung vom 23. August 2010 nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten ab angezeigtem Baubeginn vom 27. September 2010 erhoben worden, weshalb dem Zweitmitbeteiligten in diesem Verfahren auf Grund des Fristversäumnisses keine nachträgliche Parteistellung im Sinne des Paragraph 134, Absatz 4, BO zuzuerkennen gewesen sei. Daher sei auch sein diesbezüglicher Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides sowie von Plankopien mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Bezüglich des mit Bescheid vom 26. November 2010 abgeschlossenen Planwechselbewilligungsverfahrens habe er mit dem Schreiben vom 17. Jänner 2011, das bei der Baubehörde am 19. Jänner 2011 eingelangt sei, rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist Einwendungen erhoben und es sei ihm in diesem Verfahren daher die Parteistellung zuzuerkennen gewesen. Es werde ihm daher auch der Planwechselbewilligungsbescheid zuzustellen sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien in einer durch einen Rechtsanwalt eingebrachten gemeinsamen Gegenschrift, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe zahlreiche erforderliche Feststellungen nicht getroffen. Insbesondere habe sie nicht festgestellt, dass bereits eine Terrasse vorhanden gewesen sei und an diese eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 45 Grad angeschlossen habe, dass lediglich die Böschung durch eine Stützmauer ersetzt werde, sodass fast gleich viel Grünfläche wie zuvor verbleibe, und dass keine neuerlichen Geländeerhöhungen hervorgerufen würden, sondern bestehende Geländeerhebungen in anderer Weise dem Straßenniveau angepasst würden. Bei diesen Feststellungen wäre erkannt worden, dass keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt würden und es sich darüber hinaus um kein Nachbarrecht im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. c BO handle, weil die gärtnerische Gestaltung des Vorgartens nicht geschmälert werde, zumal anstatt einer Böschung, die geneigt verlaufe, eine Stützmauer mit danebenliegender Grünfläche errichtet werde. Durch die Stützmauer werde im Grund keine Grünfläche weggenommen, habe sie doch zur Folge, dass tieferliegend eine Grünfläche entstehe, weil der Böschungskeil abgetragen werde. Gemäß § 62a Abs. 1 Z. 3 BO seien Stützmauern mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Grundgrenze bis zu einer Höhe von 1 m über dem Gelände bewilligungsfrei. Die vorliegende Stützmauer befinde sich zu beiden seitlichen Grundstücksgrenzen in einer Entfernung von ca. 3,6 m und sei ca. 1,2 m hoch, dies allerdings nur, weil das vorhandene Gelände auf dieser Höhe ende und sohin zur Gänze gestützt werden müsse. Die Stützmauer rage daher nicht über vorhandenes Gelände hinaus. Aus diesem Grund komme es auch zu keinen Geländeveränderungen, zumal lediglich der Böschungskeil abgetragen und die tieferliegende ebene Fläche dadurch vergrößert werde. Es bestehe gar nicht die Möglichkeit, dass durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt würden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der nunmehr zuerkannten Parteistellung insofern in einem Recht verletzt, als möglicherweise die Nachbarn ein Rechtsmittel gegen die Baubewilligungen erheben würden und dadurch letztlich den Abbruch der bereits gebauten Stützmauer bewirken könnten. Dies sei zwar nicht wahrscheinlich, würde aber ein langes Verfahren verursachen, das letztlich auch mit der Bestätigung der Baubewilligungen enden sollte, aber nicht zwingend enden müsse.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe zahlreiche erforderliche Feststellungen nicht getroffen. Insbesondere habe sie nicht festgestellt, dass bereits eine Terrasse vorhanden gewesen sei und an diese eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 45 Grad angeschlossen habe, dass lediglich die Böschung durch eine Stützmauer ersetzt werde, sodass fast gleich viel Grünfläche wie zuvor verbleibe, und dass keine neuerlichen Geländeerhöhungen hervorgerufen würden, sondern bestehende Geländeerhebungen in anderer Weise dem Straßenniveau angepasst würden. Bei diesen Feststellungen wäre erkannt worden, dass keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt würden und es sich darüber hinaus um kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO handle, weil die gärtnerische Gestaltung des Vorgartens nicht geschmälert werde, zumal anstatt einer Böschung, die geneigt verlaufe, eine Stützmauer mit danebenliegender Grünfläche errichtet werde. Durch die Stützmauer werde im Grund keine Grünfläche weggenommen, habe sie doch zur Folge, dass tieferliegend eine Grünfläche entstehe, weil der Böschungskeil abgetragen werde. Gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 3, BO seien Stützmauern mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Grundgrenze bis zu einer Höhe von 1 m über dem Gelände bewilligungsfrei. Die vorliegende Stützmauer befinde sich zu beiden seitlichen Grundstücksgrenzen in einer Entfernung von ca. 3,6 m und sei ca. 1,2 m hoch, dies allerdings nur, weil das vorhandene Gelände auf dieser Höhe ende und sohin zur Gänze gestützt werden müsse. Die Stützmauer rage daher nicht über vorhandenes Gelände hinaus. Aus diesem Grund komme es auch zu keinen Geländeveränderungen, zumal lediglich der Böschungskeil abgetragen und die tieferliegende ebene Fläche dadurch vergrößert werde. Es bestehe gar nicht die Möglichkeit, dass durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt würden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der nunmehr zuerkannten Parteistellung insofern in einem Recht verletzt, als möglicherweise die Nachbarn ein Rechtsmittel gegen die Baubewilligungen erheben würden und dadurch letztlich den Abbruch der bereits gebauten Stützmauer bewirken könnten. Dies sei zwar nicht wahrscheinlich, würde aber ein langes Verfahren verursachen, das letztlich auch mit der Bestätigung der Baubewilligungen enden sollte, aber nicht zwingend enden müsse.
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligten Parteien machen in ihren Gegenschriften geltend, dass der Beschwerdeführer als Bauwerber in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sei, sei doch lediglich über die Frage, ob den mitbeteiligten Nachbarn in Bezug auf Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren nachträglich Parteistellung zukomme, abgesprochen worden. Keinesfalls sei eine inhaltliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens getroffen oder auch festgestellt worden, ob das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletze.
§ 134 der Bauordnung für Wien (BO) idF LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 134, der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet auszugsweise:
"§ 134. …
..."
§ 134a Abs. 1 BO idF LGBl. Nr. 24/2008 lautet: Paragraph 134 a, Absatz eins, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, lautet:
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050133.X00Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013