TE Vwgh Erkenntnis 2014/7/31 2013/08/0189

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Veröffentlicht am 31.07.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UGB §142;
VwGG §21 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 26. Juli 2013, Zl. E 109/02/2013.017/009, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde bezüglich einer Kontrolle nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 brachte die A. KG mit Sitz in G bei der belangten Behörde eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Z 2 AVG ein. Den Gegenstand des Verfahrens bildeten näher umschriebene Amtshandlungen, die von Organen des Finanzamtes anlässlich einer - auf Grund des Verdachts der Übertretung melderechtlicher Bestimmungen nach dem ASVG am 29. März 2013 in einem Lokal in E durchgeführten - Kontrolle gegenüber einer Bediensteten der beschwerdeführenden Partei gesetzt wurden. 1.1. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 brachte die A. KG mit Sitz in G bei der belangten Behörde eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG ein. Den Gegenstand des Verfahrens bildeten näher umschriebene Amtshandlungen, die von Organen des Finanzamtes anlässlich einer - auf Grund des Verdachts der Übertretung melderechtlicher Bestimmungen nach dem ASVG am 29. März 2013 in einem Lokal in E durchgeführten - Kontrolle gegenüber einer Bediensteten der beschwerdeführenden Partei gesetzt wurden.

Im Zuge der am 23. Juli 2013 von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei bekannt, dass nicht die A. KG, sondern die A. GmbH beschwerdeführende Partei sei. Die GmbH sei die Rechtsnachfolgerin der KG; dies könne dem Firmenbuch entnommen werden.

Die belangte Behörde holte daraufhin einen Firmenbuchauszug ein, aus dem sich (mit Stichtag 23. Juli 2013) zu FN 334484 p betreffend die A. KG ergibt, dass diese Firma entsprechend dem Löschungsantrag vom 5. August 2010 aufgelöst und gelöscht ist. Eingetragen ist ein Einbringungsvertrag vom 23. Juli 2010 betreffend die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die A. GmbH.Die belangte Behörde holte daraufhin einen Firmenbuchauszug ein, aus dem sich (mit Stichtag 23. Juli 2013) zu FN 334484 p betreffend die A. KG ergibt, dass diese Firma entsprechend dem Löschungsantrag vom 5. August 2010 aufgelöst und gelöscht ist. Eingetragen ist ein Einbringungsvertrag vom 23. Juli 2010 betreffend die Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, UGB durch die A. GmbH.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die A. KG seit 2010 als juristische Person rechtlich nicht mehr existiere, weshalb die Maßnahmenbeschwerde mangels Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit der Einschreiterin als unzulässig zurückzuweisen sei.

Dabei spiele es keine Rolle, ob die GmbH Rechtsnachfolgerin der KG sei, weil dieser bereits im Jahr 2010 eingetretene Umstand die Parteifähigkeit der KG in diesem Verfahren im Jahr 2013 nicht berühren könne. Die KG (und nicht die GmbH) sei im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich als Beschwerdeführerin und Antragstellerin bezeichnet. Nichts deute in den Eingaben in diesem Verfahren auf die GmbH als Beschwerdeführerin hin. Die zweifelsfrei der KG zuzurechnende Beschwerde sei nicht als Antrag der GmbH zu behandeln ("umzudeuten"). Deshalb sei es ohne Bedeutung, wenn der Rechtsfreund (der KG) in der mündlichen Verhandlung meinte, dass die GmbH Beschwerdeführerin sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende GmbH führt zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall keine unzulässige Auswechslung der Partei vorliege, weil die KG nicht mehr existiere. Noch dazu sei die beschwerdeführende GmbH die Gesamtrechtsnachfolgerin der KG.

Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass der angefochtene Bescheid - unabhängig von den Ausführungen in seiner Begründung - gegenüber der GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der nicht mehr existenten KG ergangen ist.

Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, gilt es grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG) eingebracht hat, eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163, mwN).Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, gilt es grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) eingebracht hat, eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163, mwN).

Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, weil die KG seit dem Jahr 2010 nicht mehr existiert und es somit auch zu keinem "Auswechseln der Partei" kommen konnte. Vielmehr wurde die KG im Jahr 2010 aufgelöst und im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB von der GmbH übernommen.Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, weil die KG seit dem Jahr 2010 nicht mehr existiert und es somit auch zu keinem "Auswechseln der Partei" kommen konnte. Vielmehr wurde die KG im Jahr 2010 aufgelöst und im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, UGB von der GmbH übernommen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163).

Angesichts der im Jahr 2010 stattgefundenen Gesamtrechtsnachfolge, aber auch in Hinblick auf die unbestritten gebliebene Tatsache, dass Adressat der gegenständlichen Amtshandlungen die GmbH (und nicht die KG oder ein sonstiger Dritter) war, ist die im vorliegenden Fall vorgenommene Änderung der Parteienbezeichnung von KG auf GmbH weder als ein Wechsel des Rechtssubjekts zu deuten, noch entstehen durch sie Zweifel an der Identität der einschreitenden Partei. Die gegenständliche Berichtigung der Parteienbezeichnung erweist sich daher als zulässig.

Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Partei aus dem von der belangten Behörde angenommenen Grund erfolgte somit zu Unrecht.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Juli 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080189.X00

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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