Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
AVG §13 Abs8Spruch
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W225 2266719-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das geplante Vorhaben „Neubau von Stallgebäuden mit 652 Sauen-, 2 Eber- und 3516 Ferkelplätzen“ der XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien, gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , mit dem festgestellt wurde, dass für das geplante Vorhaben „Neubau von Stallgebäuden mit 652 Sauen-, 2 Eber- und 3516 Ferkelplätzen“ der römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Vorhaben der XXXX „Neubau von Stallgebäuden mit 652 Sauen-, 2 Eber- und 3516 Ferkelplätzen“ nach Maßgabe der in der Begründung des Bescheides der XXXX Landesregierung vom XXXX präzisierten Form und der dort angeführten Projektunterlagen sowie den im Beschwerdeverfahren am 08.05.2023 vorgelegten und im Folgenden angeführten optimierten ProjektunterlagenDer Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Vorhaben der römisch 40 „Neubau von Stallgebäuden mit 652 Sauen-, 2 Eber- und 3516 Ferkelplätzen“ nach Maßgabe der in der Begründung des Bescheides der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 präzisierten Form und der dort angeführten Projektunterlagen sowie den im Beschwerdeverfahren am 08.05.2023 vorgelegten und im Folgenden angeführten optimierten Projektunterlagen
- Produktdatenblatt, XXXX ,- Produktdatenblatt, römisch 40 ,
- Lüftungsbeschreibung über den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles mit Jungsauen (1A+1B und 2A+2B+JS), XXXX , 25.04.2023,- Lüftungsbeschreibung über den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles mit Jungsauen (1A+1B und 2A+2B+JS), römisch 40 , 25.04.2023,
- Lüftungsbeschreibung über den Umbau des Deck-Wartestalles (Stall 1), XXXX ,- Lüftungsbeschreibung über den Umbau des Deck-Wartestalles (Stall 1), römisch 40 ,
- zwei Einreichpläne zum Vorhaben der XXXX , Grundrisse und Schnitte, XXXX , 04.04.2023,- zwei Einreichpläne zum Vorhaben der römisch 40 , Grundrisse und Schnitte, römisch 40 , 04.04.2023,
- Informationsbroschüre zur Funktion der Abluftreinigungsanlage der XXXX und- Informationsbroschüre zur Funktion der Abluftreinigungsanlage der römisch 40 und
- Prüfbericht XXXX , 1-stufiger biologischer Abluftwäscher, System XXXX für die Schweinehaltung, XXXX , 20.09.2017, - Prüfbericht römisch 40 , 1-stufiger biologischer Abluftwäscher, System römisch 40 für die Schweinehaltung, römisch 40 , 20.09.2017,
welche einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit der Eingabe vom 19. Mai 2022 hat die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit dem Sitz in XXXX vertreten durch RA Mag. Wolfram Schachinger, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien, den Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Feststellung eingebracht, ob für das Vorhaben „Neubau von Stallgebäuden mit 652 Sauen-, 2 Eber- und 3516 Ferkelplätzen“ eine UVP-Pflicht gegeben ist.1. Mit der Eingabe vom 19. Mai 2022 hat die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit dem Sitz in römisch 40 vertreten durch RA Mag. Wolfram Schachinger, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien, den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf Feststellung eingebracht, ob für das Vorhaben „Neubau von Stallgebäuden mit 652 Sauen-, 2 Eber- und 3516 Ferkelplätzen“ eine UVP-Pflicht gegeben ist.
2. Von der belangten Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dessen wurden unter anderem die Tierhaltungsbetriebe im Umkreis von ca. 1,5 km um das antragsgegenständliche Vorhaben erhoben und Sachverständigengutachten sowie Stellungnahmen eingeholt.
3. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass für das von der Beschwerdeführerin geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.3. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass für das von der Beschwerdeführerin geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.
4. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, anlässlich derer sie ihre Rechtsansicht darlegen und präzisieren könne.
6. Mit Beschluss vom 06.03.2023 wurde der bereits im Behördenverfahren tätige Amtssachverständige für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ beigezogen und beauftragt, in der mündlichen Verhandlung für Fragen, die sich aus dem bisherigen Verfahren und der eingebrachten Beschwerde ergeben, zur Verfügung zu stehen.
7. Am 09.05.2023 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin gab die Beschwerdeführerin an, dass Sie sich dazu entschieden habe das Vorhaben zu optimieren und erhob die in der Stellungnahme beigelegten (OZ 12) und im Folgenden angeführten Unterlagen
- Produktdatenblatt, XXXX ,- Produktdatenblatt, römisch 40 ,
- Lüftungsbeschreibung über den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles mit Jungsauen (1A+1B und 2A+2B+JS), XXXX , 25.04.2023,- Lüftungsbeschreibung über den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles mit Jungsauen (1A+1B und 2A+2B+JS), römisch 40 , 25.04.2023,
- Lüftungsbeschreibung über den Umbau des Deck-Wartestalles (Stall 1), XXXX , 25.04.2023,- Lüftungsbeschreibung über den Umbau des Deck-Wartestalles (Stall 1), römisch 40 , 25.04.2023,
- zwei Einreichpläne zum Vorhaben der XXXX , Grundrisse und Schnitte, XXXX , 04.04.2023,- zwei Einreichpläne zum Vorhaben der römisch 40 , Grundrisse und Schnitte, römisch 40 , 04.04.2023,
- Informationsbroschüre zur Funktion der Abluftreinigungsanlage der XXXX und- Informationsbroschüre zur Funktion der Abluftreinigungsanlage der römisch 40 und
- Prüfbericht XXXX , 1-stufiger biologischer Abluftwäscher, System XXXX für die Schweinehaltung, XXXX 20.09.2017,- Prüfbericht römisch 40 , 1-stufiger biologischer Abluftwäscher, System römisch 40 für die Schweinehaltung, römisch 40 20.09.2017,
zum Vorhabensgegenstand.
8. Der beigezogene Amtssachverständige für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ wurde am 15.05.2023 beauftragt in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, ob sich durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2023 Änderungen hinsichtlich der Beurteilung des Fachbereichs „Luftreinhaltung“ im Behördenverfahren ergeben.
9. Am 24.05.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Amtssachverständige für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ sein erstelltes (Ergänzungs)Gutachten erörterte. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der belangten Behörde die Verhandlungsschrift (in der Folge: VHS) übermittelt.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin mit dem Sitz in XXXX plant den Neubau von Stallgebäuden mit 652 Sauen-, 2 Eber- und 3516 Ferkelplätzen auf der XXXX , in der Gemeinde XXXX .1.1. Die Beschwerdeführerin mit dem Sitz in römisch 40 plant den Neubau von Stallgebäuden mit 652 Sauen-, 2 Eber- und 3516 Ferkelplätzen auf der römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 .
1.2. Im Umkreis von ca. 1,5 km um das Vorhaben befinden sich folgende Tierhaltungsbetriebe:
Betrieb:
Adresse:
Tierzahl:
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
210 Vormast Schweine
180 Endmast Schweine
62 Zuchtsauen, Eber
150 Ferkel
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
30 Endmast Schweine
10 Zuchtsauen, Eber
100 Ferkel
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
149 Vormast Schweine
10 Endmast Schweine
54 Zuchtsauen, Eber
39 Ferkel
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
320 Vormast Schweine
180 Endmast Schweine
82 Zuchtsauen, Eber
230 Ferkel
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
140 Vormast Schweine
140 Endmast Schweine
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
120 Vormast Schweine
120 Endmast Schweine
500 Ferkel
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
200 Vormast Schweine
150 Endmast Schweine
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
214 Mastschweine
40 Zuchtsauen
216 Ferkel bis 30 kg
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
29 Mastschweine
136 Legehennen
7 Kühe
7 Kälber bis 100 kg
3 Mastrinder
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
60 Jungsauen
42 Zuchtsauen
20 Zuchtsauen mit Ferkel
1 Eber
366 Ferkel bis 30 kg
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
10 Kühe
6 Kälber bis 100 kg
29 Kälber ab 100 kg
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
55 Kühe
22 Kälber, Jungvieh unter 1 Jahr
34 Mastkälber bis 6 Monate
23 Jungvieh 1-2 Jahre
9 Mastrinder 1-2 Jahre
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
26 Kühe
5 Kälber bis 100 kg
32 Kälber ab 100 kg
12 Mastrinder
1.3. Im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben besteht kein Siedlungsgebiet.
1.4. Das Vorhaben liegt innerhalb des (auch) nach § 34 verordneten Widmungsgebiets des Regionalprogramms Tiefengrundwasser (vgl. § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von XXXX vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2017).1.4. Das Vorhaben liegt innerhalb des (auch) nach Paragraph 34, verordneten Widmungsgebiets des Regionalprogramms Tiefengrundwasser vergleiche Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2017,).
Die Schutzziele der genannten Verordnung werden durch das gegenständliche Vorhaben nicht gefährdet. Allfällige Stickstoffausbringungen vermögen nicht in relevantem Ausmaß in den Tiefengrundwasserkörper einzudringen (Qualität).
Weder durch das Vorhaben selbst noch durch eine allfällige Kumulierung mit anderen Vorhaben ist im Hinblick auf das Schutzziel Wasser mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben ist zu verneinen.
1.5. Ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben ist aus schalltechnischer Sicht zu verneinen.
1.6. Die mit 08.05.2023 eingebrachte Variante zur Optimierung des Vorhabens der Beschwerdeführerin (OZ 12) unterscheidet sich von der ursprünglichen Variante insofern, als dass für die Stallungen 1, 3 und 4 jeweils ein Abluftwäscher zur Reinigung der Stallabluft installiert wird. Für diese Stallungen ergeben sich für die maximal zulässige Geruchskonzentration nach dem Luftwäscher von 300 GE/m³ folgende maximalen Geruchsfrachten: im Sommer bzw. im Winter (Annahme: 15 %):

Aufgrund der Änderung/Optimierung kommt es zu weniger Auswirkungen auf die Umwelt. Ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben ist aus luftreinhaltetechnischer Sicht und des Schutzgutes „Mensch“ zu verneinen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und wurden als solche auch nicht bestritten.
2.2. Die Feststellung zu den Tierhaltungsbetrieben im Umkreis von ca. 1,5 km um das Vorhaben ergibt sich aus den unbestrittenen Auflistungen der Gemeinden XXXX und XXXX im Behördenverfahren.2.2. Die Feststellung zu den Tierhaltungsbetrieben im Umkreis von ca. 1,5 km um das Vorhaben ergibt sich aus den unbestrittenen Auflistungen der Gemeinden römisch 40 und römisch 40 im Behördenverfahren.
2.3. Die Feststellung, dass im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben kein Siedlungsgebiet besteht, ergibt sich aus der unbestrittenen Stellungnahme der Baubehörde vom 02.06.2022 im Behördenverfahren.
2.4. Die Feststellung, dass das Vorhaben innerhalb des (auch) nach § 34 verordneten Widmungsgebiets des Regionalprogramms Tiefengrundwasser liegt sowie, dass durch das gegenständliche Vorhaben die Schutzziele der oben genannten Verordnung nicht gefährdet sind und somit weder durch das Vorhaben selbst noch durch eine allfällige Kumulierung mit anderen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ergibt sich aus der unbestrittenen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 01.06.2022 im Behördenverfahren. Darin wurde angeführt, dass allfällige Stickstoffausbringungen nicht in relevantem Ausmaß in den Tiefengrundwasserkörper einzudringen vermögen würden (Qualität) und die Verwendung von Tiefengrundwasser für einen landwirtschaftlichen Betrieb dem öffentlichen Interesse widerspreche und somit nicht bewilligungsfähig sei. Daraus ergibt sich zudem, dass kein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben gegeben ist. Wenn allfällige Stickstoffausbringungen nicht in relevantem Ausmaß in den Tiefengrundwasserkörper einzudringen vermögen, dann kann es auch zu keiner Überlagerung mit anderen Betrieben kommen. Anzumerken ist, dass auch die belangte Behörde lediglich im Fachbereich der Luftreinhaltung, konkret im Hinblick auf auftretende Gerüche, von einem räumlichen Zusammenhang mit anderen Betrieben ausgegangen ist.2.4. Die Feststellung, dass das Vorhaben innerhalb des (auch) nach Paragraph 34, verordneten Widmungsgebiets des Regionalprogramms Tiefengrundwasser liegt sowie, dass durch das gegenständliche Vorhaben die Schutzziele der oben genannten Verordnung nicht gefährdet sind und somit weder durch das Vorhaben selbst noch durch eine allfällige Kumulierung mit anderen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ergibt sich aus der unbestrittenen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 01.06.2022 im Behördenverfahren. Darin wurde angeführt, dass allfällige Stickstoffausbringungen nicht in relevantem Ausmaß in den Tiefengrundwasserkörper einzudringen vermögen würden (Qualität) und die Verwendung von Tiefengrundwasser für einen landwirtschaftlichen Betrieb dem öffentlichen Interesse widerspreche und somit nicht bewilligungsfähig sei. Daraus ergibt sich zudem, dass kein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben gegeben ist. Wenn allfällige Stickstoffausbringungen nicht in relevantem Ausmaß in den Tiefengrundwasserkörper einzudringen vermögen, dann kann es auch zu keiner Überlagerung mit anderen Betrieben kommen. Anzumerken ist, dass auch die belangte Behörde lediglich im Fachbereich der Luftreinhaltung, konkret im Hinblick auf auftretende Gerüche, von einem räumlichen Zusammenhang mit anderen Betrieben ausgegangen ist.
2.5. Dass ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben aus schalltechnischer Sicht zu verneinen ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Gutachten des im Behördenverfahren bestellten luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 15.09.2022. Darin wurde angeführt, dass die nächsten Betriebe, XXXX rund 816 m und XXXX , rund 1087 m entfernt seien und kein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben aus schalltechnischer Sicht vorliegen würde. Diese Aussage ist unbestritten. 2.5. Dass ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben aus schalltechnischer Sicht zu verneinen ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Gutachten des im Behördenverfahren bestellten luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 15.09.2022. Darin wurde angeführt, dass die nächsten Betriebe, römisch 40 rund 816 m und römisch 40 , rund 1087 m entfernt seien und kein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben aus schalltechnischer Sicht vorliegen würde. Diese Aussage ist unbestritten.
2.6. Dass es durch das optimierte Vorhaben zu weniger Auswirkungen auf die Umwelt kommt, dass ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben aus luftreinhaltetechnischer Sicht und des Schutzgutes „Mensch“ zu verneinen ist sowie die Feststellungen zum optimierten Verfahren, ergeben sich aus dem im gerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten des sowohl im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen XXXX sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2023. Sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung wurde begründet angeführt, dass das Vorhaben in der optimierten Variante, im Unterschied zu dem von der belangten Behörde beurteilten Vorhaben, mit keinen Betrieben in einem räumlichen Zusammenhang stehen würde. Der primäre Grund dafür sei in der Abluftwäsche der Stallungen 1, 3 und 4 zu sehen.2.6. Dass es durch das optimierte Vorhaben zu weniger Auswirkungen auf die Umwelt kommt, dass ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben aus luftreinhaltetechnischer Sicht und des Schutzgutes „Mensch“ zu verneinen ist sowie die Feststellungen zum optimierten Verfahren, ergeben sich aus dem im gerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten des sowohl im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen römisch 40 sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2023. Sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung wurde begründet angeführt, dass das Vorhaben in der optimierten Variante, im Unterschied zu dem von der belangten Behörde beurteilten Vorhaben, mit keinen Betrieben in einem räumlichen Zusammenhang stehen würde. Der primäre Grund dafür sei in der Abluftwäsche der Stallungen 1, 3 und 4 zu sehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Auszug aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
„§ 13 (8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“„§ 13 (8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
Auszug aus dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit - UVP-G 2000:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. […]Paragraph 2, […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:, 1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),, 2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),, 3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
[…]
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Land- und
Forstwirtschaft
[…]
Z 43Ziffer 43
a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:
48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze
65 000 Mastgeflügel-plätze
2 500 Mastschweine-plätze
700 Sauenplätze
500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt);
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß § 33f WRG 1959, ab folgender Größe:b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959, ab folgender Größe:
40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze
42500 Mastgeflügel-plätze
1400 Mastschweine-plätze
450 Sauenplätze
300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt).
Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.
[…]
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B
Alpinregion
Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975)
C
Wasserschutz- und Schongebiet
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959
D
belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 10, festgelegte Gebiete
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten.
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“
3.2.2. Zur Beschwerdelegitimation:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Projektwerberin. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Projektwerberin das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Projektwerberin. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Projektwerberin das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
3.2.3. Zur Antragsänderung:
Die Änderung eines Antrages ist gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens und somit auch in der Rechtsmittelinstanz zulässig (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108), sofern das Wesen der Sache sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit gewahrt bleiben. Diese im Grundsatz bestehenden Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung wurden jedoch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (gerade auch für den Bereich der UVP) hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Antragsänderung entsprechend konkretisiert. So ist von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist bei den Nachbarn neue bzw. größere Beeinträchtigungen herbeizuführen (VwGH 26.03.1996, 94/05/0332). Nur dann, wenn weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt werden, liegt keine wesentliche Änderung des (verfahrenseinleitenden) Antrags vor (VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343; 10.06.1999, 95/07/0196). Schließlich ist ein geändertes Projekt dann als „aliud“ zu qualifizieren, wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß nicht (mehr) geringfügig sind (VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172).Die Änderung eines Antrages ist gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des Verfahrens und somit auch in der Rechtsmittelinstanz zulässig (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108), sofern das Wesen der Sache sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit gewahrt bleiben. Diese im Grundsatz bestehenden Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung wurden jedoch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (gerade auch für den Bereich der UVP) hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Antragsänderung entsprechend konkretisiert. So ist von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist bei den Nachbarn neue bzw. größere Beeinträchtigungen herbeizuführen (VwGH 26.03.1996, 94/05/0332). Nur dann, wenn weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt werden, liegt keine wesentliche Änderung des (verfahrenseinleitenden) Antrags vor (VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343; 10.06.1999, 95/07/0196). Schließlich ist ein geändertes Projekt dann als „aliud“ zu qualifizieren, wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß nicht (mehr) geringfügig sind (VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172).
Zur Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung kommt es hierbei auf eine abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der Änderungen die einzelnen Änderungen oder das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen zu werten sind. Von einer wesentlichen Projektänderung ist daher dann auszugehen, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche (VwGH 23.10.2007, 2006/0343; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 5 Rz 14-16).Zur Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung kommt es hierbei auf eine abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der Änderungen die einzelnen Änderungen oder das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen zu werten sind. Von einer wesentlichen Projektänderung ist daher dann auszugehen, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche (VwGH 23.10.2007, 2006/0343; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 5, Rz 14-16).
Die mit 08.05.2023 eingebrachte Variante zur Optimierung des Vorhabens unterscheidet sich von der ursprünglichen Variante insofern, als dass für die Stallungen 1, 3 und 4 jeweils ein Abluftwäscher zur Reinigung der Stallabluft installiert werden soll, wodurch die Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000, wie oben festgestellt, günstiger sind. Auch bleibt die sachliche und örtliche Zuständigkeit gewahrt. Die mit 08.05.2023 eingebrachte Variante zur Optimierung des Vorhabens unterscheidet sich von der ursprünglichen Variante insofern, als dass für die Stallungen 1, 3 und 4 jeweils ein Abluftwäscher zur Reinigung der Stallabluft installiert werden soll, wodurch die Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000, wie oben festgestellt, günstiger sind. Auch bleibt die sachliche und örtliche Zuständigkeit gewahrt.
Bei der beantragten Änderung handelt es sich daher um keine wesentliche Änderung und es ist somit von der Zulässigkeit der Antragsänderung auszugehen.
Im Falle einer zulässigen Änderung im Rechtsmittelverfahren darf die Rechtsmittelinstanz nur mehr über das geänderte Projekt absprechen (VwGH 28.09. 2010, 2009/05/0316).
3.2.4. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.2.4.1. § 3 UVP-G regelt, für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV 269 BlgNR XVIII. GP, S. 18). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 UVP-G bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, taxativ (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211) aufgelistet (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244).3.2.4.1. Paragraph 3, UVP-G regelt, für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 269 BlgNR römisch achtzehn. GP, S. 18). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 UVP-G bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, taxativ (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211) aufgelistet (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244).
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der weit zu sehenden Begriffsdefinition in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der weit zu sehenden Begriffsdefinition in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000.
Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023 oder VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006). Prüfgegenstand ist somit das jeweilige Vorhaben in seiner antragsgegenständlichen Form (siehe auch Pkt. II.3.2.3.).Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023 oder VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006). Prüfgegenstand ist somit das jeweilige Vorhaben in seiner antragsgegenständlichen Form (siehe auch Pkt. römisch zwei.3.2.3.).
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160). Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das antragsgegenständliche Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweils anzuwendenden Schwellenwertes aufweist. Voraussetzung der in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben (VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081 oder VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160). Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das antragsgegenständliche Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweils anzuwendenden Schwellenwertes aufweist. Voraussetzung der in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben (VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081 oder VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281).
Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Dabei hat eine Fokussierung auf problematische Bereiche zu erfolgen. Als problematisch werden die Schutzgüter Mensch, Luft und Boden/Wasser angesehen.Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Dabei hat eine Fokussierung auf problematische Bereiche zu erfolgen. Als problematisch werden die Schutzgüter Mensch, Luft und Boden/Wasser angesehen.
Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und endet mit einem rechtsgestaltenden Feststellungsbescheid. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass für das jeweilige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann ist für diese das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und endet mit einem rechtsgestaltenden Feststellungsbescheid. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass für das jeweilige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann ist für diese das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
3.2.4.2. Verfahrensgegenständlich war daher zur Beantwortung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, festzustellen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob - sofern ein Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht wird - der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.3.2.4.2. Verfahrensgegenständlich war daher zur Beantwortung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, festzustellen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob - sofern ein Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht wird - der Tatbestand der Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.
3.2.4.3. Gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe der UVP-Pflicht: 48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; 65.000 Mastgeflügelplätze; 2.500 Mastschweineplätze; 700 Sauenplätze. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt. 3.2.4.3. Gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe der UVP-Pflicht: 48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; 65.000 Mastgeflügelplätze; 2.500 Mastschweineplätze; 700 Sauenplätze. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
Verfahrensgegenständlich wird der Schwellenwert (700 Sauenplätze) durch das Vorhaben (652 Sauenplätze) nicht erreicht. Die geplante Anzahl an Sauenplätzen entspricht 93,14 % des Schwellenwertes.
Daher ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Vorhaben mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert überschreitet.
Wie oben festgestellt ist, in Übereinstimmung mit dem Bescheid der belangten Behörde und zudem unbestritten, ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben aus schalltechnischer Sicht und dem Fachbereich Wasser (selbst bei einer Kumulierung wäre im Fachbereich Wasser zudem nicht mit belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen) zu verneinen.
Ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Betrieben ist - aufgrund der Projektänderung -auch aus luftreinhaltetechnischer Sicht und des Schutzgutes „Mensch“ zu verneinen.
Der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 wird somit gegenständlich nicht erfüllt.Der Tatbestand der Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 UVP-G 2000 wird somit gegenständlich nicht erfüllt.
3.2.4.4. Gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe der UVP-Pflicht: 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; 42.500 Mastgeflügelplätze; 1.400 Mastschweineplätze; 450 Sauenplätze. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt. 3.2.4.4. Gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe der UVP-Pflicht: 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; 42.500 Mastgeflügelplätze; 1.400 Mastschweineplätze; 450 Sauenplätze. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
Schutzwürdige Gebiete der Kategorie C sind gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959.Schutzwürdige Gebiete der Kategorie C sind gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 Wasserschutz- und Schongebiete gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959.
Gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie E Siedlungsgebiete. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs-oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
Das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt somit unbestritten in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C, nicht jedoch der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Schwellenwert (450 Sauenplätze) wird durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben (652 Sauenplätze) überschritten, sodass zu prüfen ist, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (hier: Kategorie C des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Wie festgestellt, werden die Schutzziele durch das gegenständliche Vorhaben nicht gefährdet.
Mangels Schutzzweckverletzung wird auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht verwirklicht.Mangels Schutzzweckverletzung wird auch der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 nicht verwirklicht.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.
Schlagworte
Änderungsantrag Belästigung Einzelfallprüfung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Genehmigungsverfahren Immissionen Kumulierung landwirtschaftlicher Betrieb mündliche Verhandlung Nachbarrechte Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-PflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W225.2266719.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024