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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Niederösterreich, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 30. April 2003, Zl US 6A/2002/9-27, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 76 Abs 1 AVG in einer luftfahrtrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Niederösterreich, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 30. April 2003, Zl US 6A/2002/9-27, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in einer luftfahrtrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem in der Folge modifizierten Schriftsatz vom 18. September 2000 hatten die D Flugplatzbetriebs GmbH (D) und der Sportfliegerclub A (S) eine näher dargestellte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung für das Motor- und Segelflugfeld O beantragt. Ihrer Ansicht nach sei durch die beantragte Änderung eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr im Sinne des Anhang 1 Z 14 d des UVP-G 2000 nicht zu erwarten, ein UVP-Verfahren daher nicht einzuleiten. Am 28. Februar 2002 beantragte der Landeshauptmann von Niederösterreich (die für die beantragte Bewilligung nach § 68 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl Nr 452/1992 (LFG), zuständige Behörde) die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000. Es sei nämlich nicht bloß die konkret beantragte Ausbaumaßnahme hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen, sondern eine Gesamtbetrachtung aller zusammenhängenden Ausbaumaßnahmen erforderlich.Mit dem in der Folge modifizierten Schriftsatz vom 18. September 2000 hatten die D Flugplatzbetriebs GmbH (D) und der Sportfliegerclub A (S) eine näher dargestellte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung für das Motor- und Segelflugfeld O beantragt. Ihrer Ansicht nach sei durch die beantragte Änderung eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr im Sinne des Anhang 1 Ziffer 14, d des UVP-G 2000 nicht zu erwarten, ein UVP-Verfahren daher nicht einzuleiten. Am 28. Februar 2002 beantragte der Landeshauptmann von Niederösterreich (die für die beantragte Bewilligung nach Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992, (LFG), zuständige Behörde) die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Es sei nämlich nicht bloß die konkret beantragte Ausbaumaßnahme hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen, sondern eine Gesamtbetrachtung aller zusammenhängenden Ausbaumaßnahmen erforderlich.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (der zuständigen Behörde nach § 39 UVP-G 2000) vom 3. Juni 2002 wurde gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben (beantragte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung) dem Tatbestand der Z 14 d im Anhang 1 zum UVP-G 2000 unterliege und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben D und S Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben keine UVPpflichtige Änderung darstelle. Im Berufungsverfahren bestellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. August 2002 einen (nicht amtlichen) Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens darüber, ob durch die beantragte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung in Verbindung mit den in den letzten fünf Jahren genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen eine Kapazitätsausweitung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr zu erwarten sei. Zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse, sei die Berechnung jener Anzahl von Flugbewegungen erforderlich, die sich aus der Summe der kapazitätserweiternden Änderungen der letzten fünf Jahre einschließlich der beantragten Änderung der Kapazitätsausweitung ergäben. Der Sachverständige verfüge als gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Luftfahrt über das notwendige Fachwissen, um die fraglichen Berechnungen durchzuführen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles (insbesondere die Notwendigkeit der Erstellung eines "Gesamtgutachtens") sei es nicht zweckmäßig gewesen, den schon einmal mit einem "Einzelgutachten" befassten Amtssachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung zu betrauen.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (der zuständigen Behörde nach Paragraph 39, UVP-G 2000) vom 3. Juni 2002 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben (beantragte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung) dem Tatbestand der Ziffer 14, d im Anhang 1 zum UVP-G 2000 unterliege und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben D und S Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben keine UVPpflichtige Änderung darstelle. Im Berufungsverfahren bestellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. August 2002 einen (nicht amtlichen) Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens darüber, ob durch die beantragte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung in Verbindung mit den in den letzten fünf Jahren genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen eine Kapazitätsausweitung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr zu erwarten sei. Zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse, sei die Berechnung jener Anzahl von Flugbewegungen erforderlich, die sich aus der Summe der kapazitätserweiternden Änderungen der letzten fünf Jahre einschließlich der beantragten Änderung der Kapazitätsausweitung ergäben. Der Sachverständige verfüge als gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Luftfahrt über das notwendige Fachwissen, um die fraglichen Berechnungen durchzuführen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles (insbesondere die Notwendigkeit der Erstellung eines "Gesamtgutachtens") sei es nicht zweckmäßig gewesen, den schon einmal mit einem "Einzelgutachten" befassten Amtssachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung zu betrauen.
Nachdem dieser Sachverständige sein Gutachten erstattet und dafür Gebührennote gelegt hatte, bestimmte die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. April 2003 gemäß § 53a Abs 2 AVG die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 7.977,10 und veranlasste die Bezahlung aus Amtsgeldern.Nachdem dieser Sachverständige sein Gutachten erstattet und dafür Gebührennote gelegt hatte, bestimmte die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. April 2003 gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 7.977,10 und veranlasste die Bezahlung aus Amtsgeldern.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2003 war der Berufung von D und S gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 2002 Folge gegeben und festgestellt worden, dass für das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde gemäß § 76 Abs 1 AVG den Landeshauptmann von Niederösterreich zum Ersatz der der belangten Behörde durch die Beiziehung des Sachverständigen erwachsenen Barauslagen in der Höhe von EUR 7.977,10. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:Mit dem nun angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG den Landeshauptmann von Niederösterreich zum Ersatz der der belangten Behörde durch die Beiziehung des Sachverständigen erwachsenen Barauslagen in der Höhe von EUR 7.977,10. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Die im Berufungsverfahren anzustellenden umfangreichen Berechnungen und Vergleiche mit anderen Flughäfen hätten nur von einer mit flugtechnischen Kenntnissen und Sachverhalten vertrauten Person durchgeführt werden können und die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig gemacht. Der belangten Behörde selbst stünde kein entsprechender Amtssachverständiger zur Verfügung. Die beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und bei den übrigen Bundesministerien vorhandenen Sachverständigen stünden der belangten Behörde deshalb nicht zur Verfügung, weil diese Ministerien zur belangten Behörde nicht in einem Verhältnis als Ober- oder Unterbehörde stünden. Es sei aber auch die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Land Niederösterreich nicht tunlich gewesen. Die belangte Behörde habe nämlich schon in vorangegangenen Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht einzelner Änderungen des gegenständlichen Flugplatzes zu befinden gehabt. In diesen vorangegangenen Feststellungsverfahren sei durchwegs ein Amtssachverständiger der Niederösterreichischen Landesregierung beigezogen worden, weshalb es der belangten Behörde - zur Gewährleistung einer möglichst unbefangenen Beurteilung - nicht angezeigt erschienen sei, für die nunmehr geforderte kumulative Betrachtung wiederum einen Amtssachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung beizuziehen. Vielmehr sei - auch im Hinblick auf ein von der Europäischen Kommission eingeleitetes Beschwerdeverfahren, in dem die kumulativen Auswirkungen von am Flugplatz durchgeführten einzelnen Änderungen geprüft würden - ein Sachverständiger zu bestellen gewesen, der in die vorangegangenen Verfahren nicht eingebunden gewesen sei.
Mit Rücksicht auf diese Besonderheit des Falles sei es deshalb gemäß § 52 Abs 2 AVG geboten gewesen, einen nicht amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Die vom Sachverständigen begehrten Gebühren seien bereits mit EUR 7.977,10 bestimmt und aus Amtsgeldern beglichen worden, weshalb es sich um der belangten Behörde erwachsene Barauslagen handle.Mit Rücksicht auf diese Besonderheit des Falles sei es deshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG geboten gewesen, einen nicht amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Die vom Sachverständigen begehrten Gebühren seien bereits mit EUR 7.977,10 bestimmt und aus Amtsgeldern beglichen worden, weshalb es sich um der belangten Behörde erwachsene Barauslagen handle.
Gemäß § 76 Abs 1 AVG seien derartige Barauslagen von jener Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Das sei im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Niederösterreich, weil dieser durch seinen Antrag das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eingeleitet habe.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG seien derartige Barauslagen von jener Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Das sei im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Niederösterreich, weil dieser durch seinen Antrag das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingeleitet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten grundsätzlich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten grundsätzlich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Gemäß § 68 Abs 1 LFG ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das Gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes. Gemäß § 68 Abs 2 LFG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 65/2002) war zur Erteilung der Bewilligung bei Flugfeldern der Landeshauptmann zuständig. Gemäß § 173 Abs 10 letzter Satz LFG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (BGBl I Nr 65/2002), also am 1. August 2002, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, LFG ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das Gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, LFG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,) war zur Erteilung der Bewilligung bei Flugfeldern der Landeshauptmann zuständig. Gemäß Paragraph 173, Absatz 10, letzter Satz LFG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,), also am 1. August 2002, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl I Nr 89/2000 (UVP-G 2000), lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000, (UVP-G 2000), lauten (auszugsweise):
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, bis f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 21, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens,
Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen
Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und
Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit
unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität
und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des
Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen,
grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und
Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie
Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des
Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des
Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die
Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige
Gebiet maßgeblich.
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.Paragraph 3 a, (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der
bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist. und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der
bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist. und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
...
Vorverfahren
§ 4. (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen.Paragraph 4, (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen.
Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
...
Behörden
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträ