TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 94/05/0332

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;
AWG 1990 §29 Abs8 idF 1994/155;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der N-Betriebsgesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 20. September 1994, Zl. 06 3546/76-V/6/94-Str, betreffend Betriebsbewilligung gemäß § 29 Abs. 8 AWG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 1992 wurde der Beschwerdeführerin "die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Recyclinganlage für verunreinigten Bauschutt und Gewerbeabfälle auf dem Grundstück Nr. n1, KG R, Marktgemeinde X, nach Maßgabe der vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen" unter Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Betrieb der Anlage "erst nach Erteilung einer Betriebsbewilligung erfolgen" darf. Vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum 31. Oktober 1993 wurde der Probebetrieb der Anlage angeordnet.

Die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom 17. Juli 1995 im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Damit liegt eine rechtskräftige Bewilligung im Sinne des § 29 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 8 des AWG vor.

Mit Eingabe vom 29. Juli 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Betriebsbewilligung für die genehmigte Recyclinganlage.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Betriebsbewilligung für die Recyclinganlage erteilt und ausgesprochen, daß die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 1992 "festgelegten Auflagen und Bedingungen (...), soweit sich durch diesen Bescheid keine Änderungen ergeben, davon unberührt und aufrecht" bleiben. Weiters wurde - gestützt auf § 29 Abs. 8 AWG - festgestellt, daß die ausgeführte Anlage der mit dem vorzitierten Bescheid vom 10. September 1992 erteilten Bewilligung im wesentlichen entspricht.

Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt I. noch ausgesprochen:

...

"B) nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung:

Die im Ausführungsprojekt beschriebenen und bei der Verhandlung festgestellten geringfügigen Abweichungen vom bewilligten Projekt, soweit sie nachfolgend angeführt sind, gelten als bewilligt.

a) aus gewerbebehördlichen Aspekten:

...

8.

Die Erweiterung der Lagerflächen im südöstlichen Teil der Anlage.

              b)              Aus wasserrechtlichen Aspekten:

9.

Das Ausmaß der Fläche, die über den Ölabscheider entwässert, wurde vergrößert; es wurde zusätzlich eine Fläche von rund 200 m2 in die Abscheideanlage eingebunden.

10.

Zur Einleitung in den Privatkanal der benachbarten Hausmülldeponie gelangen nunmehr Oberflächenwässer der Manipulationsflächen im Ausmaß von 309 m2.

..."

Zu diesen Spruchteilen führte der Landeshauptmann von Oberösterreich in der Begründung des Bescheides im wesentlichen aus, die Abwasserbeseitigungsanlage der Beschwerdeführerin sei mit einigen Änderungen entsprechend der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung vom 10. September 1992 ausgeführt worden. Die Tankstelle und der Waschplatz seien nunmehr im östlichen Bereich direkt neben dem Gebäude errichtet worden. Es sei eine betonierte Manipulationsfläche im Ausmaß von ca. 18 m x 16 m errichtet worden. Südlich dieser Manipulationsfläche sei direkt angrenzend zusätzlich eine asphaltierte Fläche im Ausmaß von ca. 14 m x 14 m errichtet worden, wobei der situierte Sammelschacht über den Ölabscheider entwässere. In der Mitte der Manipulationsfläche sei ein größerer Einlaufbereich geschaffen worden, der als eine Art Großschlammfang bzw. zur Zurückhaltung der groben Feststoffe diene. Die zwei Einlaufschächte seien in die neu errichtete Abscheideanlage eingebunden worden, die östlich des Bürogebäudes errichtet worden sei. Die Oberflächenwässer der gesamten befestigten Fläche würden in den nach dem Ölabscheider vorhandenen Sickerschacht eingeleitet. Die Erweiterung der Manipulationsfläche beim Waschplatz und der Tankstelle um ca. 200 m2 sei in wasserbautechnischer Sicht als geringfügig anzusehen. Nach den Bemessungskriterien für Ölabscheideranlagen könne die zusätzliche Wassermenge aufgenommen werden. Hinsichtlich der Erweiterung der Lagerfläche im Südwesten der Anlage ergäben sich aus der Sicht des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Hinblick auf den wesentlich größeren Umfang der genehmigten Anlage keine zusätzlichen oder anderen Auswirkungen auf Arbeitnehmer und die Nachbarschaft. Diese Abweichungen vom genehmigten Projekt könnten als geringfügig beurteilt werden und seien als genehmigungsfähig anzusehen.

In der über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August 1993 gemäß § 29 Abs. 8 AWG am 4. Oktober 1993 abgeführten mündlichen Verhandlung wendete die mitbeteiligte Partei, welche als Standortgemeinde bereits im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung der gegenständlichen Anlage ihre Parteistellung in Anspruch genommen hatte, unter anderem ein, daß das Projekt abweichend vom Genehmigungsbescheid errichtet und betrieben worden sei. Das Betriebsgelände sei eigenmächtig erweitert und es seien abweichend vom ursprünglichen Projekt im Freien Lagerungen von sortierten Abfällen auf einer unbefestigten Fläche vorgenommen worden.

Mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 20. September 1994 wurde der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1994 erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurden im Grunde des § 29 AWG die obzitierten Spruchteile betreffend die nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung "behoben". Der "Spruchteil II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1994" (Ausspruch auf Ausschluß der aufschiebenden Wirkung) wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant - aus, beim gegenständlichen Projekt handle es sich um eine Recyclinganlage für verunreinigten Bauschutt und Gewerbeabfälle mit einer Kapazität von über 10.000 Tonnen pro Jahr, wobei es Aufgabe dieser Anlage sei, sämtliche zur Deponie X angelieferten Abfälle von Gewerbebetrieben und Privatanlieferern einer Kontrolle zu unterziehen. Die Mitbeteiligte habe die Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen nicht behauptet. Sie sei Legalpartei. Die von ihr erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet, ihre Berufung zum Erfolg zu führen, da die geltend gemachten Berufungsgründe keine subjektiv-öffentlichen Interessen beträfen. Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung sei jedoch die projektsgemäße Fertigstellung der Betriebsanlage und die Erfüllung der vorgesehenen Auflagen. Weiche die tatsächliche Ausführung der Betriebsanlage von dem genehmigten Projekt ab, bedeute die Abweichung eine Abänderung der ursprünglich genehmigten Betriebsanlage, woraus sich die Notwendigkeit einer Änderungsgenehmigung ergebe. Durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Modifikationen und deren Genehmigung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich im Spruchteil "B) nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung, lit. a) und b)" sei das vorliegende Projekt durch Flächenerweiterungen (Vergrößerung der Manipulationsfläche sowie der Lagerfläche) verändert worden. Im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens könnten nur geringfügige Abweichungen des Projektes in der tatsächlichen Ausführung genehmigt werden. Wesentliche Abweichungen vom Projekt, wie Erweiterungen von Flächen bzw. Modifikationen, seien vom Genehmigungswerber vorgenommene Änderungen des Projektes und unterlägen daher einer Antragspflicht. Eine Bewilligung ohne Antrag des Genehmigungswerbers sei daher nicht gesetzeskonform. Diesbezüglich hätte daher der erstinstanzliche Bescheid abgeändert werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, "insbesondere dessen Spruchteil II", in ihrem Recht auf "abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung und Betriebsbewilligung ihrer Abfallsortieranlage (Standort X), sowie in ihrem Recht, unwesentliche Änderungen der Lager- und Manipulationsflächen ohne Änderungsgenehmigung durchführen zu dürfen, verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Gemäß Abs. 5 Z. 4 dieser Gesetzesstelle hat Parteistellung in diesem Verfahren die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage.

Gemäß Abs. 8 dieses Paragraphen kann für Anlagen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung.

Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 kann die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen; der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Fall einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Für Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden; hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid gilt Abs. 1 sinngemäß. Gemäß § 78 Abs. 4 GewO 1973 in der obzitierten Fassung hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid oder Betriebsbewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsbewilligung im Sinne des § 29 Abs. 8 AWG zu erteilen ist. Mangels näherer Umschreibung kann dies dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht entnommen werden, da der Verweis auf § 78 Abs. 2 GewO 1973 nur für die "Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt". Jedenfalls kann sich die Betriebsbewilligung nur auf die im Genehmigungsbescheid bewilligte Behandlungsanlage beziehen. Im Hinblick auf die im § 29 Abs. 1 AWG normierte Pflicht zur Genehmigung einer "wesentlichen Änderung" der dort näher aufgezählten Anlagen können von der Betriebsbewilligung jene Maßnahmen, die im vorliegenden Genehmigungskonsens keine Deckung finden, nicht umfaßt sein. Von einer wesentlichen Änderung einer Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 AWG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Änderungsmaßnahme geeignet ist, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Wird eine Betriebsanlage erweitert, so liegt grundsätzlich eine "Anlagenänderung" vor (vgl. hiezu Schwarzer, Die Genehmigung von Betriebsanlagen, Seite 226 ff, insbesondere 228).

Aus den eingangs wiedergegebenen Punkten im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides über die nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung von Anlageteilen (Erweiterung der Fläche), welche von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid behoben worden ist, ergibt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, daß eine Erweiterung der Lagerflächen im Vergleich zum Genehmigungsbescheid und damit eine Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 1992 bewilligten Behandlungsanlage erfolgt ist. Eine Erweiterung der Anlagenfläche der von der Behörde erster Instanz bewilligten Art ist grundsätzlich geeignet, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0068). Ob dadurch tatsächlich eine Beeinträchtigung bewirkt wird, ist hiebei nicht von Belang. Eine wesentliche Änderung einer im § 29 Abs. 1 AWG aufgezählten Anlage kann daher nicht in einem gemäß § 29 Abs. 8 AWG durchgeführten Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung bewilligt werden.

Ohne Rechtsirrtum hat daher die belangte Behörde die hier maßgeblichen nachträglichen abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungen im Bescheid der Behörde erster Instanz behoben, da sie eine wesentliche Änderung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 1992 gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG bewilligten Anlage betreffen. Auf die Beschwerdeausführungen zum Begriffsunterschied "geringfügig" und "unwesentlich" unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0219, ist daher nicht mehr einzugehen.

Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, die Errichtungsgenehmigung enthalte keine konkretisierte Beschränkung über die Zulässigkeit von Zwischenlagertätigkeiten auf den Freilager- und Manipulationsflächen und diese seien - ausgehend von einer "Elastizität" des Genehmigungskonsenses - daher im Zweifel als genehmigt anzusehen, ist darauf zu verweisen, daß Grundlage für die Genehmigung zur Errichtung der hier gegenständlichen Recyclinganlage im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 1992 die "vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen" vom Jänner 1992 bilden. Insoweit aus diesen Projektsunterlagen der flächenmäßige Umfang der Anlage hervorgeht, liegt die Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG vor. Jede flächenmäßige Erweiterung der Anlage, welche geeignet ist, eine Beeinträchtigung der oben näher umschriebenen Art herbeizuführen, bedarf aber - wie schon ausgeführt - als wesentliche Änderung im Sinne des § 29 Abs. 1 AWG einer Bewilligung im Sinne dieser Gesetzesstelle.

Mit den Beschwerdeausführungen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wonach die Gesamtanlage flächenmäßig nicht erweitert worden sei, entfernt sich die Beschwerdeführerin von den Ermittlungsergebnissen und den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, insbesondere aber auch von ihrer Stellungnahme in der Verhandlung vom 4. Oktober 1993, in welcher sie die auch vom Verhandlungsleiter festgestellte Erweiterung der Fläche nicht in Zweifel zog. Sollte tatsächlich - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - keine Erweiterung der vom Genehmigungsbescheid erfaßten Flächen vorgenommen worden sein, bedurfte es nicht der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen nachträglichen abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung.

Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050332.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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