TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2006/04/0081

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15101000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
58/02 Energierecht;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

11997E226 EG Art226;
11997E234 EG Art234;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
31985L0337 UVP-RL;
31997L0011 Nov-31985L0337;
61995CJ0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB;
62003CJ0508 Kommission / Vereinigtes Königreich;
62004CJ0212 Adeneler VORAB;
62007CJ0002 Paul Abraham VORAB;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs8;
AVG §8;
EURallg;
GewO 1994 §74 Abs2 impl;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z7;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119 Abs5;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §25;
MinroG 1999 §80 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3 Z26 litc;
UVPG 2000 Anh1 Z25;
UVPG 2000 Anh1 Z26;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des/der 1. AA, 2. IA, 3. AB, 4. CB, 5. JB, 6. MB, 7. BD, 8. GD,

  1. 9.Ziffer 9
    FD, 10. RD, 11. FG, 12. EG, 13. JG, 14. JG, 15. KG, 16. HG,
  2. 17.Ziffer 17
    OH, 18. EH, 19. CH, 20. GH, 21. WK, 22. MK, 23. GK, 24. MK,
  3. 25.Ziffer 25
    EL, 26. DL, 27. HK, 28. GL, 29. KL, 30. FM, 31. FM, 32. HM,
  4. 33.Ziffer 33
    JM, 34. HM, 35. IM, 36. MP, 37. RP, 38. GP, 39. SP, 40. MW,
  5. 41.Ziffer 41
    KS, 42. PS, 43. GS, 44. FS, 45. JS, 46. HS, 47. ES, 48. MS,
  6. 49.Ziffer 49
    BS, 50. WS, 51. CT, 52. ET, 53. FW, 54. HW, 55. BW, 56. HW,
  7. 57.Ziffer 57
    JW, 58. WW, 59. MW und 60. WW (1. bis 16. sowie 21. bis 58.) in W bzw. (17. bis 20. sowie 59. bis 60.) in H, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 28. März 2006, Zl. BMWA-67.150/0021- IV/10/2006, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: K in W, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), nach der am 3. September 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.230,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, verwiesen.

2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 28. März 2006 wurde der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan für den "Gipsbergbau Dörfelstein" für die Betriebsplanjahre 2005 bis 2010 zum Aufschluss und Abbau von bergfreien mineralischen Rohstoffen (Gips) bis 30. September 2010 gemäß den §§ 112 bis 116 MinroG, § 94 ASchG und § 12 Abs. 2 ArbIG unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen genehmigt und festgestellt, dass von dieser Genehmigung antragsgemäß die Korrekturfläche G3 nicht umfasst wird (Spruchteil I.). 2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 28. März 2006 wurde der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan für den "Gipsbergbau Dörfelstein" für die Betriebsplanjahre 2005 bis 2010 zum Aufschluss und Abbau von bergfreien mineralischen Rohstoffen (Gips) bis 30. September 2010 gemäß den Paragraphen 112, bis 116 MinroG, Paragraph 94, ASchG und Paragraph 12, Absatz 2, ArbIG unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen genehmigt und festgestellt, dass von dieser Genehmigung antragsgemäß die Korrekturfläche G3 nicht umfasst wird (Spruchteil römisch eins.).

Weiters wurde - soweit im Beschwerdefall wesentlich - der Antrag des 19. Beschwerdeführers auf "Abberufung des emissionstechnischen Sachverständigen und Bestellung eines neuen Sachverständigen" sowie die Anträge des 19. und des 31. Beschwerdeführers auf "Abbruch des Verfahrens und Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur UVP-Pflicht, Erhebung von geologischen Grundlagen zur Beurteilung der Standsicherheit des Bergbaues im Vorfeld eines künftigen UVP-Verfahrens, sowie die Behebung schwer wiegender Mängel des Gewinnungbetriebsplanes" (Spruchpunkte III. und IV.) abgewiesen.Weiters wurde - soweit im Beschwerdefall wesentlich - der Antrag des 19. Beschwerdeführers auf "Abberufung des emissionstechnischen Sachverständigen und Bestellung eines neuen Sachverständigen" sowie die Anträge des 19. und des 31. Beschwerdeführers auf "Abbruch des Verfahrens und Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur UVP-Pflicht, Erhebung von geologischen Grundlagen zur Beurteilung der Standsicherheit des Bergbaues im Vorfeld eines künftigen UVP-Verfahrens, sowie die Behebung schwer wiegender Mängel des Gewinnungbetriebsplanes" (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinroG für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes seien im vorliegenden Fall erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes seien im vorliegenden Fall erfüllt.

So beabsichtige die mitbeteiligte Partei die Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips, wofür mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 die Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld "Christa" im Ausmaß von 62,88 ha verliehen worden seien (§ 116 Abs. 1 Z 1 MinroG).So beabsichtige die mitbeteiligte Partei die Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips, wofür mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 die Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld "Christa" im Ausmaß von 62,88 ha verliehen worden seien (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG).

Die Voraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG sei im Beschwerdefall gegenstandslos.Die Voraussetzung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG sei im Beschwerdefall gegenstandslos.

Der gemäß § 112 Abs. 1 MinroG für die Dauer von fünf Jahren aufgestellte Gewinnungsbetriebsplan sehe die Ausbeutung eines nur geringen Teiles der gesamten Lagerstätte vor. Die Einreichunterlagen seien von einem Amtssachverständigen für Geologie und Geotechnik, einem nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft sowie einem akademisch-bergmännisch ausgebildeten Mitarbeiter der Montanbehörde Süd im Hinblick auf die Gewährleistung eines bergtechnisch, bergwirtschaftlich und sicherheitstechnisch entsprechenden Abbaues geprüft worden; dabei sei festgestellt worden, dass diese gesetzliche Voraussetzung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen erfüllt seien (§ 116 Abs. 1 Z 3 MinroG).Der gemäß Paragraph 112, Absatz eins, MinroG für die Dauer von fünf Jahren aufgestellte Gewinnungsbetriebsplan sehe die Ausbeutung eines nur geringen Teiles der gesamten Lagerstätte vor. Die Einreichunterlagen seien von einem Amtssachverständigen für Geologie und Geotechnik, einem nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft sowie einem akademisch-bergmännisch ausgebildeten Mitarbeiter der Montanbehörde Süd im Hinblick auf die Gewährleistung eines bergtechnisch, bergwirtschaftlich und sicherheitstechnisch entsprechenden Abbaues geprüft worden; dabei sei festgestellt worden, dass diese gesetzliche Voraussetzung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen erfüllt seien (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, MinroG).

Ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche sei gegeben, da entsprechend den Einreichunterlagen und den vorherrschenden topografischen sowie lagerstättenspezifischen Parametern nur die für eine sichere Gewinnung unbedingt erforderliche Fläche in Anspruch genommen werde. Des Weiteren erfolge eine Rekultivierung der abgebauten Etagen unmittelbar nach der Gewinnung und die Rodung der nächstfolgenden Gewinnungsetagen erst unmittelbar vor Inangriffnahme der Gewinnung (§ 116 Abs. 1 Z 4 MinroG).Ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche sei gegeben, da entsprechend den Einreichunterlagen und den vorherrschenden topografischen sowie lagerstättenspezifischen Parametern nur die für eine sichere Gewinnung unbedingt erforderliche Fläche in Anspruch genommen werde. Des Weiteren erfolge eine Rekultivierung der abgebauten Etagen unmittelbar nach der Gewinnung und die Rodung der nächstfolgenden Gewinnungsetagen erst unmittelbar vor Inangriffnahme der Gewinnung (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG).

Nach den Einreichunterlagen, der Verhandlungsschrift sowie den gutachtlichen Äußerungen der damit befassten Sachverständigen würden durch den Einsatz modernster Maschinen, ausgestattet mit Rußpartikelfiltern, sowie durch zusätzliche Staubbekämpfungsmaßnahmen (Benebelung) vermeidbare Emissionen unterbleiben. Die Einhaltung der - in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 Immissionsschutzgesetz - Luft - festgelegten Immissionsgrenzwerte sei gemäß § 116 Abs. 2 MinroG lediglich anzustreben, wobei der Aufschluss bzw. der Abbau hievon überhaupt ausgenommen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Immissionstechnik würden bei Einhaltung der emissionsmindernden Maßnahmen die Grenzwerte eindeutig eingehalten (§ 116 Abs. 1 Z 5 MinroG).Nach den Einreichunterlagen, der Verhandlungsschrift sowie den gutachtlichen Äußerungen der damit befassten Sachverständigen würden durch den Einsatz modernster Maschinen, ausgestattet mit Rußpartikelfiltern, sowie durch zusätzliche Staubbekämpfungsmaßnahmen (Benebelung) vermeidbare Emissionen unterbleiben. Die Einhaltung der - in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Immissionsschutzgesetz - Luft - festgelegten Immissionsgrenzwerte sei gemäß Paragraph 116, Absatz 2, MinroG lediglich anzustreben, wobei der Aufschluss bzw. der Abbau hievon überhaupt ausgenommen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Immissionstechnik würden bei Einhaltung der emissionsmindernden Maßnahmen die Grenzwerte eindeutig eingehalten (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 5, MinroG).

Der medizinische Sachverständige habe unter Zugrundelegung des Gutachtens des immissionstechnischen Sachverständigen dargelegt, dass bei Einhaltung der im Spruch angeführten Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nachbarn durch Lärm und Staub zu erwarten seien (§ 116 Abs. 1 Z 6 MinroG).Der medizinische Sachverständige habe unter Zugrundelegung des Gutachtens des immissionstechnischen Sachverständigen dargelegt, dass bei Einhaltung der im Spruch angeführten Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nachbarn durch Lärm und Staub zu erwarten seien (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG).

Die bergtechnischen und geologisch-geotechnischen Beurteilungen hätten ergeben, dass dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassene Sachen von den bergbaulichen Tätigkeiten nicht betroffen seien und somit auch keine Gefährdung eintrete. Nachdem die anfallenden Meteorwässer in einem Absetzbecken gesammelt, geklärt und sodann "in die Vorflut" eingeleitet würden, sei auch eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu erwarten. Wiewohl jede bergbauliche Tätigkeit im Tagbau einen Eingriff in die natürliche Topografie bedeute und diese auch verändere, werde durch eine Vielzahl von Maßnahmen sichergestellt (wie z. B. Inanspruchnahme einer geringstmöglichen Fläche, schonendes Löseverfahren, Rodung erst unmittelbar vor Inangriffnahme der Gewinnung, Einsatz von modernsten Maschinen und Geräten sowie unmittelbar nach der Gewinnung erfolgende Rekultivierung), dass eine Beeinträchtigung der Umwelt nur im geringst möglichen Maße erfolge (§ 116 Abs. 1 Z 7 MinroG).Die bergtechnischen und geologisch-geotechnischen Beurteilungen hätten ergeben, dass dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassene Sachen von den bergbaulichen Tätigkeiten nicht betroffen seien und somit auch keine Gefährdung eintrete. Nachdem die anfallenden Meteorwässer in einem Absetzbecken gesammelt, geklärt und sodann "in die Vorflut" eingeleitet würden, sei auch eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu erwarten. Wiewohl jede bergbauliche Tätigkeit im Tagbau einen Eingriff in die natürliche Topografie bedeute und diese auch verändere, werde durch eine Vielzahl von Maßnahmen sichergestellt (wie z. B. Inanspruchnahme einer geringstmöglichen Fläche, schonendes Löseverfahren, Rodung erst unmittelbar vor Inangriffnahme der Gewinnung, Einsatz von modernsten Maschinen und Geräten sowie unmittelbar nach der Gewinnung erfolgende Rekultivierung), dass eine Beeinträchtigung der Umwelt nur im geringst möglichen Maße erfolge (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG).

Die Ausgestaltung des Tagbauendzustandes mit einer Generalneigung von 36 Grad sowie mit den näher beschriebenen Etagenhöhen und Bermenbreiten stelle sicher, dass die im naturschutz- und forstrechtlichen Bescheid angeführten Rekultivierungsmaßnahmen umgesetzt werden könnten, womit die Nachnutzung der Oberfläche nach Beendigung des Abbaues gewährleistet sei (§ 116 Abs. 1 Z 8 MinroG).Die Ausgestaltung des Tagbauendzustandes mit einer Generalneigung von 36 Grad sowie mit den näher beschriebenen Etagenhöhen und Bermenbreiten stelle sicher, dass die im naturschutz- und forstrechtlichen Bescheid angeführten Rekultivierungsmaßnahmen umgesetzt werden könnten, womit die Nachnutzung der Oberfläche nach Beendigung des Abbaues gewährleistet sei (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG).

Naturgemäß entstünden beim Abbau keine Abfälle (§ 116 Abs. 1 Z 9 MinroG).Naturgemäß entstünden beim Abbau keine Abfälle (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 9, MinroG).

Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern im Verfahren geltend gemachte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 führt die belangte Behörde aus, in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten von DI U werde versucht nachzuweisen, dass der nach dem UVP-G 2000 in Schutzgebieten anzuwendende Schwellenwert von 5 ha überschritten und die UVP-Pflicht durch "Stückelung" bzw. "Kleinhaltung" des Projektes umgangen werde.

Das gegenständliche Projekt sehe die Inanspruchnahme von insgesamt 3,7 ha für den Aufschluss und den Abbau von Gips im Zeitraum von fünf Jahren vor, womit der Schwellenwert von 5 ha bei Weitem nicht erreicht werde. Dipl.-Ing. U versuche, die Gesamtfläche durch Hinzurechnung der von ihm ebenfalls als Aufschlussfläche betitelten Geländekorrekturflächen G1 bis G3 auf insgesamt 5,37 ha auszuweiten und somit eine Überschreitung des Schwellenwertes von 5 ha zu konstruieren. Dies gehe - unbeschadet dessen, dass antragsgemäß die Geländekorrekturfläche G 3 im Ausmaß von 3.750 m2 aus emissionstechnischen Gründen nicht mehr Gegenstand des Gewinnungsbetriebsplanes sei - schon deshalb ins Leere, weil im Leitfaden des "Lebensministeriums" betreffend die Durchführung von UVP-Verfahren zu Anhang 1 Z 25 und 26 zum Begriff "Fläche" Folgendes festgestellt werde: "Hinsichtlich des Flächenkriteriums wird an die Tatbestände des MinroG angeknüpft, d. h. bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Aufschlussflächen sind Flächen für vorbereitende Tätigkeiten (z.B. Abschieben der Humusschicht), Abbauflächen sind jene Flächen, auf denen das tatsächliche Freisetzen und Lösen des mineralischen Rohstoffes aus der Lagerstätte erfolgt." Im Weiteren würden im Gutachten u.a. dezidiert außerhalb des Aufschluss- und Abbauabschnittes gelegene Halden angesprochen, deren Fläche nicht miteinzubeziehen sei.Das gegenständliche Projekt sehe die Inanspruchnahme von insgesamt 3,7 ha für den Aufschluss und den Abbau von Gips im Zeitraum von fünf Jahren vor, womit der Schwellenwert von 5 ha bei Weitem nicht erreicht werde. Dipl.-Ing. U versuche, die Gesamtfläche durch Hinzurechnung der von ihm ebenfalls als Aufschlussfläche betitelten Geländekorrekturflächen G1 bis G3 auf insgesamt 5,37 ha auszuweiten und somit eine Überschreitung des Schwellenwertes von 5 ha zu konstruieren. Dies gehe - unbeschadet dessen, dass antragsgemäß die Geländekorrekturfläche G 3 im Ausmaß von 3.750 m2 aus emissionstechnischen Gründen nicht mehr Gegenstand des Gewinnungsbetriebsplanes sei - schon deshalb ins Leere, weil im Leitfaden des "Lebensministeriums" betreffend die Durchführung von UVP-Verfahren zu Anhang 1 Ziffer 25, und 26 zum Begriff "Fläche" Folgendes festgestellt werde: "Hinsichtlich des Flächenkriteriums wird an die Tatbestände des MinroG angeknüpft, d. h. bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Aufschlussflächen sind Flächen für vorbereitende Tätigkeiten (z.B. Abschieben der Humusschicht), Abbauflächen sind jene Flächen, auf denen das tatsächliche Freisetzen und Lösen des mineralischen Rohstoffes aus der Lagerstätte erfolgt." Im Weiteren würden im Gutachten u.a. dezidiert außerhalb des Aufschluss- und Abbauabschnittes gelegene Halden angesprochen, deren Fläche nicht miteinzubeziehen sei.

Der Behauptung, mit dem gegenständlichen Projekt werde eine vorhandene UVP-Pflicht umgangen, könne nicht näher getreten werden. Richtig sei, dass die im Jahre 2002 erteilte Bergwerksberechtigung für Gips eine Fläche von mehr als 60 ha umfasse. Auch aus dem Titel des Gesamtprojektes "Rohstoffsicherung des 21. Jahrhunderts" gehe die Absicht hervor, in weiterer Folge eine größere Fläche in Anspruch zu nehmen. Diesfalls werde sich die mitbeteiligte Partei jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen haben. Gegenständlich sei jedoch ein kleinräumiges Abbauvorhaben zur Genehmigung vorgelegt worden, das u.a. gerade auch als "Versuchsabbau" die für eine exakte Detailplanung im größeren Maßstab erforderlichen geologischen Parameter und die diesbezüglichen gebirgsmechanischen Kennwerte liefern solle. Das vorliegende Projekt könne für sich allein bestehen und sei nach einem Zeitraum von fünf Jahren als abgeschlossen zu betrachten. Das Erstvorhaben im Ausmaß von 3,7 ha sei für sich selbstständig lebensfähig. Der Abschnitt werde fertig gestellt, ehe mit einem allfälligen Erweiterungsvorhaben begonnen werde, wobei die einzelnen Projektsabschnitte einen unterschiedlichen Planungs- und Ausarbeitungsstand aufwiesen. Während für das gegenständliche Erstprojekt die forst- und naturschutzrechtlichen Bescheide bereits rechtskräftig ergangen seien, wären für eine allfällige Erweiterung derzeit noch nicht exakt bekannte Flächen in Anspruch zu nehmen und wäre noch eine Vielzahl geologischer, geotechnischer, gebirgsmechanischer und lagerstättenspezifischer Parameter zu untersuchen.

Im Hinblick auf die behauptete Kumulationswirkung durch die Anträge des 31. Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung sei festzuhalten, dass dieser selbst nicht genau zu wissen scheine, wofür er die begehrte Rodungsbewilligung benötige (Abbau des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips oder vielleicht doch Kalkstein). Zudem liege im Entscheidungszeitpunkt ein Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, womit ein gleichartiges Vorhaben zumindest angedacht werden könnte, nicht vor. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 habe das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" im Namen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Rodungsbewilligung für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei erteilt. Auch aus diesem Grunde lägen keine kumulativen Vorhaben im Sinne des Gesetzes vor.

Die Beschwerdeführer hätten die Vertagung der Verhandlung beantragt, weil ein aussagekräftiger Lokalaugenschein in Anbetracht einer ca. 60 cm dicken Schneedecke nicht möglich sei und überdies das Betreten des Waldes mit unzumutbaren Gefahren für die Parteien und Sachverständigen verbunden wäre, da der Bürgermeister der Gemeinde Hall als zuständige Behörde ein "Waldbetretungsverbot" erlassen habe. Der durchgeführte Lokalaugenschein, an dem neben einer großen Anzahl von Personen u. a. auch der Bürgermeister der Gemeinde Hall teilgenommen habe, habe aber ergeben, dass das Begehen des Waldes für Parteien und Sachverständige sowie auch für die Vertreter der Behörde durchaus zumutbar und ungefährlich gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass das "Waldbetretungsverbot", das in Wahrheit für die Benützung des Reit- und Wanderweges auf Grund einer außerhalb des Abbaugebietes erfolgten Hangrutschung erlassen worden sei, auch für das Betreten des gegenständlichen Abbaugebietes gelte, sei durch die Teilnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Hall am Ortsaugenschein implizit von einer Ausnahmebewilligung auszugehen. Bezüglich der Wahrnehmung subjektiv-öffentlicher Parteienrechte habe ein Lokalaugenschein den Zweck, es den Parteien zu ermöglichen, sich ein Bild vom geplanten Vorhaben an Ort und Stelle zu machen und einen Bezug zu ihrer persönlichen Wohnsituation herzustellen, wobei das Vorhandensein einer ca. 60 cm dicken Schneedecke völlig irrelevant sei. Den beigezogenen Sachverständigen seien die Verhältnisse im Abbaugebiet durch mehrere Begehungen auch in der schneefreien Zeit bekannt.

Weiters habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, er sehe sich nicht in der Lage, zu einem Projekt Stellung zu nehmen, das aus diversen Varianten bestehe und bei dem nicht klar wäre, über welche Variante entschieden werden solle. Dazu werde festgestellt, dass "Genehmigungstatbestand" der Tagbau mit einer Generalneigung von 36 Grad sei. Die den "Nachreichunterlagen" zu entnehmenden Varianten seien vom Sachverständigen für Geologie und Geotechnik gefordert worden, um die Ausbeutung dieses Teiles der Lagerstätte besser beurteilen zu können. Der Verhandlungsschrift zufolge sei dieser Sachverhalt sowohl vom Amtssachverständigen als auch vom Verhandlungsleiter mehrmals erläutert und klargestellt worden.

Der im Spruchpunkt III. angeführte Antrag sei abzuweisen gewesen, da an der wissenschaftlichen Qualität des Gutachtens des emissionstechnischen Sachverständigen kein Zweifel bestünde. Wenn in seinem Gutachten, wie auch in dem des medizinischen Sachverständigen, die Manipulationsarbeiten auf der Geländekorrekturfläche G3 nicht berücksichtigt worden seien, so sei das auch nicht deren Aufgabe gewesen, da der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei beantragt habe, die Geländekorrekturfläche G3 und die auf dieser Fläche geplanten Zwischenlagerungen aus dem vorliegenden Gewinnungsbetriebsplan herauszunehmen. Überdies seien die entsprechenden Staub- und Lärmprognosen vom Sachverständigen für Emissionstechnik geprüft worden, dessen Gutachten nachvollziehbar sowie plausibel sei; bei Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen sei ein Überschreiten der Grenzwerte ausgeschlossen.Der im Spruchpunkt römisch drei. angeführte Antrag sei abzuweisen gewesen, da an der wissenschaftlichen Qualität des Gutachtens des emissionstechnischen Sachverständigen kein Zweifel bestünde. Wenn in seinem Gutachten, wie auch in dem des medizinischen Sachverständigen, die Manipulationsarbeiten auf der Geländekorrekturfläche G3 nicht berücksichtigt worden seien, so sei das auch nicht deren Aufgabe gewesen, da der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei beantragt habe, die Geländekorrekturfläche G3 und die auf dieser Fläche geplanten Zwischenlagerungen aus dem vorliegenden Gewinnungsbetriebsplan herauszunehmen. Überdies seien die entsprechenden Staub- und Lärmprognosen vom Sachverständigen für Emissionstechnik geprüft worden, dessen Gutachten nachvollziehbar sowie plausibel sei; bei Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen sei ein Überschreiten der Grenzwerte ausgeschlossen.

Die in Spruchpunkt IV. angeführten Anträge seien abzuweisen gewesen, da keine UVP-Pflicht für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes bestehe, die geologischen und lagerstättenspezifischen Parameter für das vorliegende Projekt ausreichend erhoben seien - wobei der gegenständliche Abbau auch dazu dienen solle, weitere Erkenntnisse über die gesamte Lagerstätte zu erhalten - und keine schwer wiegenden Mängel des Gewinnungsbetriebplanes erkennbar seien. Insbesondere gelte dies auch hinsichtlich der behaupteten Unklarheiten der vorgesehenen Kubaturen und des Generalwinkels. Den Einreichunterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass der Tagbau mit einer Generalneigung von 36 Grad , einer Etagenhöhe von 5 m und einer Bermenbreite von ca. 10 m "aufgefahren" werde. Darauf bezögen sich auch alle vorliegenden Gutachten. Der Sachverständige für Geologie und Geotechnik habe sowohl in seinem schriftlich erstatteten Gutachten, als auch in seinen Äußerungen im Zuge der Verhandlung eine Gefahr durch bergbauliche Tätigkeiten für die Unterlieger dezidiert ausgeschlossen. Im Falle einer zukünftigen Erweiterung des Gipsabbaues im Grubenfeld "Christa" werde selbstredend ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sein, wobei dann auch u. a. die geologischen, lagerstättenspezifischen und gebirgsmechanischen Kennwerte für die "in Verhieb zu nehmende" Lagerstätte zu erheben seien.Die in Spruchpunkt römisch vier. angeführten Anträge seien abzuweisen gewesen, da keine UVP-Pflicht für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes bestehe, die geologischen und lagerstättenspezifischen Parameter für das vorliegende Projekt ausreichend erhoben seien - wobei der gegenständliche Abbau auch dazu dienen solle, weitere Erkenntnisse über die gesamte Lagerstätte zu erhalten - und keine schwer wiegenden Mängel des Gewinnungsbetriebplanes erkennbar seien. Insbesondere gelte dies auch hinsichtlich der behaupteten Unklarheiten der vorgesehenen Kubaturen und des Generalwinkels. Den Einreichunterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass der Tagbau mit einer Generalneigung von 36 Grad , einer Etagenhöhe von 5 m und einer Bermenbreite von ca. 10 m "aufgefahren" werde. Darauf bezögen sich auch alle vorliegenden Gutachten. Der Sachverständige für Geologie und Geotechnik habe sowohl in seinem schriftlich erstatteten Gutachten, als auch in seinen Äußerungen im Zuge der Verhandlung eine Gefahr durch bergbauliche Tätigkeiten für die Unterlieger dezidiert ausgeschlossen. Im Falle einer zukünftigen Erweiterung des Gipsabbaues im Grubenfeld "Christa" werde selbstredend ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sein, wobei dann auch u. a. die geologischen, lagerstättenspezifischen und gebirgsmechanischen Kennwerte für die "in Verhieb zu nehmende" Lagerstätte zu erheben seien.

Abschließend und zusammenfassend werde festgestellt, dass durch die Beiziehung des Amtssachverständigen für Geologie und Geotechnik sowie der nicht amtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik, für Medizin und für Wasserbautechnik eine umfassende Beurteilung des Gesamtprojektes gewährleistet sei. Die im Spruch angeführten Auflagen und Maßnahmen ergäben sich aus den von den Sachverständigen angeregten Vorschlägen zur Minimierung der Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt. Den Einwendungen der Parteien, die sich im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene bewegten, sei schlüssig und nachvollziehbar begegnet worden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Maßgebliche Rechtslage:

1.1. Nach dem MinroG:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005 (MinroG), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, (MinroG), lauten:

"Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).Paragraph 80, (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Absatz 2, Ziffer 5, und 6 sowie Paragraphen 81, Ziffer eins, 82, Absatz eins, 2, und 3, 83 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 85, für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

  1. (2)Absatz 2,Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:Anstelle der im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

...

8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

...

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist, 7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

...

  1. (3)Absatz 3,Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

...

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

...

  1. (6)Absatz 6,Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
  2. (7)Absatz 7,Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weit verbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluss und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekannt zu geben.Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Absatz 3, Ziffer 3, sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weit verbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluss und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekannt zu geben.

...".

1.2. Nach dem UVP-G 2000:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2005 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005, lauten:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

  1. (2)Absatz 2,Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. ...

...

  1. (4)Absatz 4,Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. ...

...

  1. (6)Absatz 6,Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. ...

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

...

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

...

 

 

 

Bergbau

 

 

 

Z 26Ziffer 26

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche*5) von mindestens 10 ha;
...
Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche*5) von mindestens 10 ha;, ...

 

c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E mit einer Fläche*5) von mindestens 5 ha;

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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