TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/12 2005/04/0115

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
58/01 Bergrecht;
58/02 Energierecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BergG 1975 §145 impl;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994;
MinroG 1999 §1 Abs2;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §119 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §119 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs4;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
MinroG 1999 §119 Abs6;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §2 Abs1;
MinroG 1999 §2 Abs2 Z1;
MinroG 1999 §2 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z25;
UVPG 2000 Anh1 Z26;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0117 2005/04/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst,

I. über die zur hg. Zl. 2005/04/0115 protokollierte Beschwerde der/des 1. AA, 2. IA, 3. CB, 4. Mag. BL, 5. FL, 6. GL,

7.

KG, 8. Ing. JG, 9. EH, 10. OH, 11. Dipl. Ing. AH, 12. Ing. CH,

13.

GH, 14. CK, 15. MK, 16. WK, 17. EL, 18. KL, 19. FM, 20. FM,

21.

HM, 22. HM, 23. TP, 24. PS, 25. GS, 26. JS, 27. MS, 28. CT,

29.

Ing. FW, 30. HW, 31. BW, 32. JW, 33. MW und 34. WW,

II. über die zur hg. Zl. 2005/04/0116 protokollierte Beschwerde der Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister, sowie

III. über die zur hg. Zl. 2005/04/0117 protokollierte Beschwerde des Dipl. Ing. HW,

alle in W und vertreten durch Mag. Michaela Hämmerle und Mag. Andreas Hämmerle, Rechtsanwälte in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, jeweils gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2005, Zl. BMWA-67.100/5084- IV/10/2004, betreffend Bewilligung einer Bergbaustraße nach dem MinroG (jeweils mitbeteiligte Partei: K Gesellschaft m.b.H. in W bei L, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Ausseer Straße 32), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2005 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 21/2002 (im Folgenden: MinroG), § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie § 12 Abs. 2 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bergbaustraße auf näher genannten Grundstücken in der KG Unterhall, Gemeinde Hall, unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei beabsichtige als Bergbauberechtigte die Errichtung und den Betrieb einer Bergbaustraße als Lagerstättenzufahrt zum Aufschluss eines künftigen Gipsbergbaues auf näher bezeichneten Grundstücken. Die beantragte Bergbaustraße bestehe aus insgesamt drei Teilstücken mit einer Gesamtlänge von ca. 1.684 m bei einer Flächeninanspruchnahme von ca. 2,67 ha. Im Betrieb der Bergbaustraße werde die Fahrfrequenz maximal 46 Fahrbewegungen (Zu- und Abfahrt) je acht Stunden Betriebszeit betragen, wobei das Ladegut mittels Planen abgedeckt werde. Nach der Fertigstellung und einer Verfestigung der Bergbaustraße werde diese mit einer Asphaltschicht versehen. Geplant sei ursprünglich eine Bauzeit von ca. sechs Wochen gewesen, bei einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden von Montag bis Freitag.

Nach Vorlage ergänzter Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei habe am 10. Dezember 2004 eine örtliche Erhebung und (fortgesetzte) mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geotechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen, eines nichtamtlichen emissions- und immissionstechnischen Sachverständigen, eines nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen sowie eines nichtamtlichen wasserfachlichen Sachverständigen stattgefunden.

Der emissions- und immissionstechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten die staub-, gas- und schallförmigen Emissionen und Immissionen bei Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße in drei Bauphasen - auch bei nicht asphaltiertem Zustand - einer kritischen Würdigung unterzogen. Zusammenfassend habe dieses Gutachten ergeben, dass während der Errichtung und des Betriebes der Bergbaustraße diffuse Staubemissionen unterschiedlicher Korngröße auftreten würden. Ausgehend vom Maximalbetrieb der eingesetzten Arbeitsmaschinen und unter Berücksichtigung der schlechtesten Ausbreitungsbedingungen würden sich als so genannte "worst case"-Annahme "prognostizierte Feinstaubimmissionszusatz- und -gesamtbelastungen" ergeben. Diese ergäben projiziert auf den nächstgelegenen Nachbarn in einer minimalen Entfernung von 40 m von der Bergbaustraße keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft 1997 (TSP ca. 16 - 23 %, PM10 ca. 21 - 28 % und Staubdeposition ca. 15 - 21 % des Immissionsgrenzwertes nach IG-L 1997). Im Hinblick auf die Schallemmission werde durch den ausschließlichen Einsatz von Baumaschinen nach dem lärmtechnisch besten Stand der Technik bei Errichtung der Bergbaustraße dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 entsprochen. Für den Betrieb der Bergbaustraße ergebe sich durch den prognostizierten Schallpegel an den Immissionspunkten IP1 bis IP5 unter Zugrundelegung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1, für die Zusatzlärmimmission keine Überschreitung der ermittelten Beurteilungspegel. Der Richtwert für die Schallpegelspitzen werde an den Immissionspunkten IP2 bis IP5 ebenfalls nicht überschritten. Beim Immissionspunkt IP1 unterschreite die Schallpegelspitze knapp die Obergrenze des maximalen Grenzwertes nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1. Bei den gasförmigen Emissionen und Immissionen liege eine Grenzwertüberschreitung ebenfalls nicht vor.

Im Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei hinsichtlich der Lärmimmissionen der Bergbaustraße festgehalten worden, dass die Störgeräusche in der Nachbarschaft jedenfalls hörbar seien, wobei deren Intensität (Beurteilungspegel) im ungünstigsten Fall bei 57 dB (Errichtungsphase) liege. Damit lägen die Störgeräusche deutlich unterhalb der für die Erwägung einer Gesundheitsgefährdung maßgeblichen Schallpegelbereiche (Leq über 65 dB), sodass sowohl für die Errichtungs- als auch für die Betriebsphase der Bergbaustraße eine Gesundheitsgefährdung für Nachbarn jedenfalls ausgeschlossen werden könne. Bezüglich der Belästigung bzw. Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei festzuhalten, dass die Errichtung der Bergbaustraße mit teilweise deutlich über den ortsüblichen Umgebungspegeln liegenden Lärmemissionen einhergehe. Allerdings handle es sich dabei um einmalige, zeitlich begrenzte Vorgänge, sodass für eine nachhaltige Beeinträchtigung nur der auf Dauer angelegte Betrieb maßgeblich sei. Da die dafür prognostizierten Immissionspegel, die keine ortsfremde Charakteristik aufweisen würden, in allen Immissionspunkten so eindeutig unterhalb der durchschnittlichen Umgebungsgeräuschpegel lägen, dass die Gesamtsituation überhaupt nicht bzw. nur geringfügig beeinflusst werde, sei keine signifikante Änderung der Umgebungsgeräuschsituation gegeben. Während der Phase des Baues könne es bei den nächstgelegenen Anrainern zu Staubimmissionen mit Gesamtbelastungen in der Höhe von 0,021 mg/m3 kommen, was ca. 40 % des Immissionsgrenzwertes entspreche. Bei den übrigen, weiter entfernten Nachbarn seien die Werte entsprechend geringer. Gesundheitliche Auswirkungen durch Staubimmissionen seien daher nicht zu erwarten. Somit sei durch die Lärm- und Staubimmissionen, die sich im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Bergbaustraße im Bereich der Nachbarschaft ergeben würden, keine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit zu erwarten. Im theoretischen Teil des ärztlichen Gutachtens seien die Auswirkungen von Lärm- und Staubimmissionen auf Gesundheit und Wohlbefinden von Menschen (Erwachsenen und Kindern) dargestellt worden. Diese Darstellung fuße u.a. auch auf epidemiologischen Untersuchungen, wobei die Ergebnisse dieser Bevölkerungsstudien und die sich darauf stützende Grenzwertfindung jener Durchschnittsbetrachtung entsprechen würden, die von der Judikatur gefordert werde. Da die von einzelnen Parteien vorgebrachten Erkrankungen und Beschwerden in Bevölkerungsstudien kein Ausschlusskriterium darstellen würden, könne von der geforderten Einzelfallbeurteilung bestimmter Krankheiten und Beschwerden kein weiterer Erkenntnisgewinn und damit auch kein abweichendes gutachterliches Kalkül erwartet werden.

In der mündlichen Verhandlung sei von der mitbeteiligten Partei beantragt worden, einerseits "die Kubaturen aus dem Tagbau betreffend die Geländekorrekturenflächen G1 und G2 im Ausmaß von ca. 7000m3 aus dem gegenständlichen Antrag für die Errichtung der Bergbaustraße herauszunehmen" und andererseits die beantragte Bauzeit (von 300 Stunden) auf bis zu 5 Monaten zu verlängern. Hiezu habe der emissions- und immissionstechnische Sachverständige ausgeführt, dadurch blieben die Tagesbeurteilungen unverändert, die Anzahl der "worst case Tage" würde aber entsprechend ausgeweitet. Der medizinische Sachverständige habe festgehalten, dass es auch durch die beantragte Verlängerung der Bauzeit bei den gegebenen Schall- und Staubemissionen auf Grund der Absehbarkeit der Baudauer und des Umstandes, dass auch bei den Bauarbeiten sowohl in Bezug auf die Lärm- als auch die Staubemissionen keine gesundheitlich bedenklichen Immissionspegel aufträten, keine unzumutbare Beeinträchtigung oder Schädigung der Gesundheit der Nachbarn gegeben sei.

In ihren Einwendungen hätten die Nachbarn die Durchführung eines UVP-Verfahrens und die gemeinsame Verhandlung der beantragten Bergbauanlage sowie des zu beantragenden Gewinnungsbetriebsplanes (Gesamtvorhaben "Gipsabbau Dörflstein") verlangt. Es liege jedoch bei dem gegenständlichen Verfahren keine UVP-Pflicht vor, da der Tatbestand "Entnahme von mineralischen Rohstoffen und Torf" im UVP-G 2000 bei den maßgeblichen Flächen der mineralischen Rohstoffgewinnung insoweit an die Tatbestände des MinroG anknüpfe, als die im Gewinnungsbetriebsplan bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen seien. Bergbaustraßen stellten Bergbauanlagen dar, deren Flächen nicht zu den Aufschluss- und Abbauabschnitten im Sinne des § 113 Abs. 2 Z. 1 MinroG zählten und daher für eine UVP-Pflicht nicht maßgeblich seien. Zur Forderung, das Kumulationsprinzip anzuwenden und den Gewinnungsbetriebsplan sowie die Bergbaustraße gemeinsam zu verhandeln, werde festgestellt, dass das MinroG hiefür zwei getrennte, eigenständige Verfahren normiere. Selbstverständlich wäre es der mitbeteiligten Partei freigestanden, den Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und jenen auf Bewilligung der Bergbaustraße gemeinsam vorzulegen. Schon aus praktischen Überlegungen ergebe sich, dass dem Bergbauanlagenverfahren ein Gewinnungsbetriebsplanverfahren folgen werde, in dem die aus dem Betrieb der Bergbaustraße resultierenden Emissionen jedenfalls mit zu berücksichtigen seien.

Die in § 119 Abs. 3 MinroG angeführten Genehmigungskriterien seien erfüllt, da bei Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße nach den Einreichunterlagen ausschließlich Geräte zum Einsatz gelangten, die dem modernsten Stand der Technik - vor allem hinsichtlich der Emissionen - entsprechen würden, sodass vermeidbare Emissionen unterbleiben würden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik würden die zulässigen Emissionsgrenzwerte weder für Staub noch für Lärm überschritten. Auf diesem Gutachten aufbauend habe der von der Behörde bestellte medizinische Sachverständige - wie auch der geologische und hydrogeologische Sachverständige - in seinem Gutachten zusammenfassend festgestellt, dass durch Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei. Der medizinische Sachverständige gehe im Schluss seines Gutachtens insoferne auf die vorgelegten Atteste und Befunde der Nachbarn ein, als er begründet und nachvollziehbar zum Ergebnis komme, dass auf Grund der äußerst geringen Gesamtbelastung ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten sei und eine Verschlechterung der Krankheitsbilder nicht eintreten würde. Vor allem in Ansehung des Gutachtens des Sachverständigen für Wasserbautechnik sei keine Gefährdung von der mitbeteiligten Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten. In § 119 Abs. 4 MinroG werde eindeutig und unmissverständlich festgehalten, dass unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen sei. Hinsichtlich der aufrechten Wege- und Holzbringungsrechte sei die Forderung auf Zustandekommen einer privatrechtlichen Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und den Nutzungsberechtigten nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werde daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Auflagen würden sich auch aus den gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen ergeben, wobei die mitbeteiligte Partei keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Auflagen erhoben habe. Im Übrigen werde durch die Auflagen sichergestellt, dass Personen nicht gefährdet werden könnten. Den vorgeschlagenen Auflagen des Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie sowie des Sachverständigen für Wasserbautechnik sei vollinhaltlich entsprochen worden. Zur Verifizierung allfälliger Gefährdungen seien Sachverständige berufen. Nach deren Ausführungen sei eine Beeinträchtigung oder Gefährdung nicht gegeben. Die Einwendungen gegen die Sachverständigengutachten bewegten sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene.

Die Grundstücke und Grundstücksteile mit einem Gesamtausmaß von ca. 62,88 ha, die von den mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 verliehenen Bergwerksberechtigungen umfasst seien, würden gemäß § 153 Abs. 1 MinroG ex lege als Bergbaugebiete gelten, die gemäß § 155 Abs. 2 MinroG vom Grundbuchsgericht von Amts wegen als Bergbaugebiet ersichtlich zu machen seien. Überdies seien diese Flächen gemäß § 22 Abs. 7 Z. 1 in eventu auch Z. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes als Bergbaugebiet auszuweisen. Schon deshalb gehe die geforderte Versagung der beantragten Bewilligung aus Gründen der Raumordnung ins Leere.

Den berührten Verwaltungsbehörden (Land Steiermark, Gemeinde Hall, Bezirkshauptmannschaft Liezen) sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wobei nur von der Gemeinde Hall eine Stellungnahme abgegeben worden sei. Den Bedenken sei entsprochen worden bzw. es sei dargelegt worden, warum ein Warn-, Alarm- und Kommunikationssystem nicht einzurichten sei.

2. Gegen diesen Bescheid richten sich die zu den hg. Zlen. 2005/04/0115 bis 0117 protokollierten Beschwerden der eingangs unter Punkt I. bezeichneten Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Erstbeschwerdeführer), der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde sowie des Drittbeschwerdeführers.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - zu allen Verfahren eine gemeinsame Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beschwerdevorbringen:

1.1. Die Erstbeschwerdeführer sowie die zweitbeschwerdeführende Gemeinde bringen gegen den angefochtenen Bescheid - das Beschwerdevorbringen betreffend einen von den Beschwerdeführern so bezeichneten Rodungsbescheid vom 10. Mai 2005 sowie einen naturschutzrechtlichen Bescheid vom 26. April 2005 kann als im vorliegenden Verfahren nicht gegenständlich dahingestellt bleiben - in ihren insoweit wortgleichen Beschwerdeschriftsätzen im Wesentlichen Folgendes vor:

Die belangte Behörde habe die beantragte Bergbaustraße zu Unrecht isoliert als Bergbauanlage im Sinne des § 119 MinroG bewilligt, weil der Bergbau in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse und nicht bloß einzelne Teile des Betriebes. Die nun bewilligte Errichtung und der Betrieb der Bergbauanlage "Bergbaustraße" sei ohne einen Abbaubereich sinnlos, ebenso wie ein Abbaubereich ohne Zufahrt. In Anbetracht des Prinzips der Anlageneinheit dürfe den Nachbarn nicht die Möglichkeit genommen werden, die gemeinsamen Auswirkungen eines Bergbaus und der (dazugehörigen) Bergbauanlagen zu bekämpfen. Auch wenn nach dem Begriffsverständnis des MinroG bzw. nach § 2 Abs. 1 MinroG nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen eine Bergbauanlage bildeten, sondern jedes für sich bestehende Objekt, dürfe die Behörde konkret absehbare Entwicklungen dennoch nicht außer Acht lassen. Im gegenständlichen Fall seien bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen werde. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid nämlich selbst davon aus, dass ein Abbau am Dörflstein bewilligt werde bzw. diesbezüglich ein Gewinnungsbetriebsplan in nächster Zukunft zur Genehmigung vorgelegt werde. Die belangte Behörde wäre jedenfalls in der Lage gewesen, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, und sie hätte auf diese Entwicklung bei der Entscheidung über die Bewilligung der Bergbauanlage Bedacht nehmen müssen. Die belangte Behörde habe die durch die Bergbaustraße hervorgerufenen Staubimmissionen beurteilt, ohne die durch den Abbau zu erwartenden Staubimmissionen festzustellen. Dies zeige auch der Umstand, dass die belangte Behörde keine Auflagen für den Betrieb der Bergbaustraße erteilt habe, um eine Gefährdung der Beschwerdeführer zu verhindern.

Beim gegenständlichen Bergbauvorhaben handle es sich um eine Anlage, die größer als 5 ha sei und somit unter die in Anhang 1 Z. 25 bzw. 26 UVP-G 2000 angeführten Vorhaben zu subsumieren sei. Daher hätte von Amts wegen ein UVP-Verfahren durchgeführt werden müssen.

Als Verfahrensfehler rügen die Beschwerdeführer, dass sämtliche Sachverständigengutachten auf einer Bauzeit von sechs Wochen beruhten. Die belangte Behörde habe die Gutachten nicht auf die von der mitbeteiligten Partei geänderte und ausgedehnte Bauzeit von bis zu fünf Monaten korrigieren lassen, obwohl nach einer Vervierfachung der Bauzeit die Auswirkungen keinesfalls die gleichen seien. Lediglich als die Beschwerdeführer während der Verhandlung vom 10. Dezember 2004 fragten, inwieweit eine Verlängerung der Bauzeit auf sechs bis acht Monate die Gutachten ändern würde, hätten die Sachverständigen angegeben, dass es zu keiner Beeinträchtigung auch über den zeitlich ausgedehnten Baubereich kommen werde.

Auch sei der medizinische Amtssachverständige bei seiner Beurteilung nicht auf die von den Beschwerdeführern im Einzelfall angegebenen Beschwerden und Erkrankungen eingegangen.

Dazu komme, dass der angefochtene Bescheid in seiner Auflage 18 auf die nicht verfahrensgegenständliche Geländekorrekturfläche G 1 verweise, zumal die Geländekorrekturflächen G 1 und G 2 aus dem Ansuchen ausgeschieden worden seien.

Dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei folgend sei täglich mit 46 Zu- und Abfahrten zu rechnen, sodass die belangte Behörde jedenfalls die Anzahl der Fahrten mit einer Auflage hätte beschränken müssen. Ohne Erteilung einer solchen Auflage sei nicht gewährleistet, dass vom Betrieb der Bergbaustraße keine für die Nachbarn schädlichen Gesundheitsgefährdungen durch Lärm, Erschütterungen, Emissionen, Staub etc. ausgingen.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe in Entsprechung zu § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG die konkreten Gefährdungen oder Belästigungen der Beschwerdeführer falsch beurteilt. Bei der Beurteilung des zumutbaren Maßes sei insbesondere die örtliche Lage der Bergbauanlage zu berücksichtigen, wobei die Zumutbarkeit bei einem Industriegebiet eine andere sei als in einem Wohngebiet. Beim betroffenen Gebiet handle es sich um reines Wohngebiet, eine industrielle Nutzung sei nie vorgesehen gewesen. Im Rahmen bestehender Flächenwidmungs-, Bebauungs- und sonstiger Raumordnungspläne sei nicht nur die tatsächliche, sondern auch die mögliche Nutzung des beeinträchtigten Gebietes zu berücksichtigen.

1. 2. Die Erstbeschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Bescheid überdies eine Gefährdung ihres Eigentums ein, da zu befürchten sei, dass eine der Vernichtung der Substanz gleich kommende Abwertung der Liegenschaften eintrete und die übliche bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen werde. Es sei daher nicht bloß von einer Minderung des Verkehrswertes im Sinne des § 119 Abs. 4 MinroG auszugehen. Im Falle der Genehmigung der Bergbauanlage werde die Verwertung vormals hochwertigen Baulandes und der darauf errichteten Wohnhäuser unmöglich gemacht, sodass von einer teilweisen "materiellen" Enteignung im Sinne einer merkantilen Wertminderung der Liegenschaften auszugehen sei. In Anwendung der §§ 148, 149 MinroG per analogiam hätte daher die mitbeteiligte Partei mit den Eigentümern eine Einigung über Entschädigungen zu treffen gehabt. Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei rechtlich verfehlt. Überdies sei das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 16. Dezember 2004 mangelhaft, weil es eine rechtliche Beurteilung beinhalte, die dem Sachverständigen nicht zustehe. Das Gutachten gehe nicht auf die Beschwerden bzw. die Erkrankungen der Beschwerdeführer ein und auch die belangte Behörde habe die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten "mit keinem Wort" berücksichtigt. Die Beschwerdeführer fühlten sich ausgehend von der derzeitigen Ist-Situation konkret gefährdet. So überschreite die beantragte Bergbauanlage die zulässigen Grundgeräuschpegelwerte erheblich, zumal die eingeholten Sachverständigengutachten von einer Bauzeit von sechs Wochen ausgingen. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum nach Aufnahme des Bergbaues sowie für die Zeit der Errichtung der Bergbauanlage. Der diesbezüglich von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren immissions- bzw. emissionstechnischen sowie eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, welche die Bauzeit von bis zu fünf Monaten beurteilen sollten, sei abgewiesen worden.

1. 3. Die zweitbeschwerdeführende Gemeinde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zudem vor, dass sie als Tourismusgemeinde der Kategorie B nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz 2003 durch die Errichtung des Gipsabbaues schwere Nachteile durch Lärm, Staub und sonstige Immissionen erleide. Durch einen Rückgang der derzeit etwa 10.000 Gästeübernachtungen hätte die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Bergbaustraße schwere Auswirkungen auf sämtliche Gewerbetreibende der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde. Dies stelle in der ohnehin äußerst strukturschwachen Region ein massives Problem dar, da Tourismusbetriebe in der Region ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und Garant für unzählige Arbeitsplätze seien. Der geplante Gipsabbau bzw. vorausgehend die Bewilligung der Bergbaustraße stellten daher jedenfalls eine massive Gefährdung des Eigentums der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde dar, da naturgemäß aus den Gewerbebetrieben Einnahmen lukriert würden. Weiters sei das touristische Leitprojekt "Gesäuse Base-Camp" seit den Abbauplänen der mitbeteiligten Partei ins Stocken geraten. Dessen Standort liege neben dem Verwaltungszentrum des Nationalparks Gesäuse und sohin etwa 1 km vom geplanten Gipsabbau sowie der nun bewilligten Bergbaustraße entfernt. Das genannte Projekt eines behindertengerechten Campingplatzes in der Nationalparkregion bedeute eine Investition von etwa EUR 500.000,-- bis EUR 2 Mio für die zweitbeschwerdeführende Gemeinde und damit die Neuschaffung vieler Arbeitsplätze in einer ohnehin äußerst strukturschwachen Region bzw. dem Gemeindegebiet der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde. Es liege auf der Hand, dass die Errichtung des Campingplatzes im unmittelbaren Bereich eines Gipsabbaugebietes sowie der Bergbauanlage nicht stimmig seien. Bei Bewilligung der Bergbaustraße sowie in weiterer Folge des Gewinnungsbetriebsplans für das Gipsabbaugebiet Dörflstein könne der vom Land Steiermark zugesagte Subventionsbetrag daher nicht lukriert werden. Die zweitbeschwerdeführende Gemeinde müsste einen klaren Eingriff in ihr Eigentum dulden. Darüber hinaus entspreche die Bergbauanlage nicht dem Flächenwidmungsplan der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde, welcher etwa 100 m bis 900 m an das umzuwidmende Bergbaugebiet "reines Wohngebiet" vorsehe. Die ex lege zu erfolgende Umwidmung stelle einen Eingriff ins regionale Entwicklungskonzept dar und damit auch einen Eingriff ins Steiermärkische Raumordnungsgesetz.

1. 4. Der Drittbeschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, er sei Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft und Inhaber eines dinglichen Rechtes in Form eines Servituts, das durch die genehmigte Bergbaustraße nicht mehr ausgeübt werden könne. Er werde daher in seinem Eigentum sowie in dinglichen Rechten gefährdet. Zu Gunsten seiner Liegenschaft bestehe nämlich ein Weg- und Holzbringungsrecht zu Lasten einer anderen, näher bezeichneten Liegenschaft. Durch die Errichtung der geplanten Bergbaustraße werde eine Trasse über den alten Zufahrts- und Holzbringungsweg des Drittbeschwerdeführers gelegt. Auf Grund der Breite sowie der durch die Trassierung erreichten Höhe sei eine Zufahrt und insbesondere die Bringung von Holz nicht mehr möglich. Es könne keinesfalls sein, dass der Drittbeschwerdeführer ein Jahrhunderte lang ausgeübtes dingliches Recht entschädigungslos verliere. Der Abschluss einer privatrechtlichen Dienstbarkeitsvereinbarung bzw. der Nachweis eines Verzichtes des Drittbeschwerdeführers auf sein dingliches Recht im Gegenzug für die Leistung einer angemessenen Entschädigung oder die Sicherung des dinglichen Rechtes durch die Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit zum Anwesen des Drittbeschwerdeführers über die Bergbauanlage wären daher Grundvoraussetzungen für die Bewilligung der Bergbaustraße gewesen. Die belangte Behörde habe sowohl § 119 Abs. 3 Z. 1 als auch insbesondere §§ 148, 149 Abs. 1 MinroG falsch beurteilt. Die mitbeteiligte Partei habe weder um zwangsweise Überlassung der Grundstücksteile bzw. Rechte angesucht, noch habe die belangte Behörde von Amts wegen die Vorlage einer Einigung über die dinglichen Rechte des Drittbeschwerdeführers verlangt. Eine begründungslose Verweisung des dinglich Berechtigten auf den Zivilrechtsweg sei jedenfalls rechtlich verfehlt.

2. Maßgebliche Rechtslage nach MinroG:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des MinroG lauten:

"Anwendungsbereich

     § 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

     1.        für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien,

bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

     2.        für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es

durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit

dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

     3.        für das Suchen und Erforschen geologischer

Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger

Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische

behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie

     4.        für das Aufbereiten der gespeicherten

Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.

...

Bergbauanlagen

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:

     1.        eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

     2.        die erforderlichen Pläne und Berechnungen in

dreifacher Ausfertigung,

     3.        ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die

Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der

Grundeigentümer,

     4.        Angaben über die beim Betrieb der geplanten

Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren

Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung

der Abfälle,

     5.        handelt es sich um Bergbauanlagen mit

Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden

Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

     6.        gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle

(gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).

Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weit verbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekannt zu geben.

     (3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter

Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur

befristet, zu erteilen, wenn

     1.        die Bergbauanlage auf Grundstücken des

Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er

nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung)

zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148

bis 150 vorliegt,

     2.        im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik

(§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

     3.        nach dem Stand der medizinischen und der sonst in

Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder

der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu

erwarten ist,

     4.        keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht

zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß

hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern

(Abs. 5) zu erwarten ist und

     5.        beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle

entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

     1.        der Bewilligungswerber,

     2.        die Eigentümer der Grundstücke, auf deren

Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die

Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,

     3.        Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle

Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die

Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

..."

2.2. Aus diesen Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn, geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse normierten - Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0061, mwN).

Ausgehend von dieser Rechtslage erweisen sich die Beschwerden aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

3. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführer:

3.1. Zunächst bringen die Erstbeschwerdeführer wie auch die zweitbeschwerdeführende Gemeinde vor, im vorliegenden Fall wäre gemäß Anhang 1 Z. 25 bzw. 26 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen.

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0275, mwN, und idS auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0298).

Beim vorliegenden Projekt handelt es sich nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einreichunterlagen um die Errichtung und den Betrieb einer Bergbaustraße als Lagerstättenzufahrt zum Aufschluss eines künftigen Gipsbergbaues auf näher bezeichneten Grundstücken.

Anhang 1 des UVP-G 2000 enthält die gemäß § 3 leg. cit. UVPpflichtigen Vorhaben und stellt in den von den Beschwerdeführern angeführten Z 25 und Z 26 (andere Tatbestände wie auch die angeführte "Torfgewinnung" kommen fallbezogen nicht in Betracht) auf die "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" ab. Nach Fußnote 5 zum Anhang 1 ist bei der Berechnung der Fläche dieser Entnahmen die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen (vgl. zu den insoweit maßgeblichen die UVP-Pflicht auslösenden Schwellen bereits das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0298). Die beantragte gegenständliche Bergbauanlage erfüllt keinen dieser Tatbestände, handelt es sich doch um keine Entnahme von mineralischen Rohstoffen.

Schon aus diesen Gründen zeigen die Erstbeschwerdeführer wie auch die zweitbeschwerdeführende Gemeinde mit dem Hinweis auf die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.2. Die Erstbeschwerdeführer sowie die zweitbeschwerdeführende Gemeinde wenden gegen den angefochtenen Bescheid ein, die belangte Behörde habe die beantragte Bergbaustraße zu Unrecht isoliert als Bergbauanlage gemäß § 119 MinroG bewilligt, da die bewilligte Bergbaustraße ohne einen Abbaubereich ebenso wie ein Abbaubereich ohne Zufahrt sinnlos sei.

Zu diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2003, Zl. 2001/04/0086, hinzuweisen. Dieses Erkenntnis beantwortet die Frage, wann eine Bergbauanlage gemäß § 118 MinroG vorliegt, sodass gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann.

Die Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Gemeinde wenden gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, es seien bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen werde, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgehe, dass ein Abbau am Dörflstein bzw. ein Gewinnungsbetriebsplan in nächster Zukunft bewilligt werde. Die belangte Behörde hätte daher neben den durch die Bergbaustraße hervorgerufenen Staubimmissionen auch die durch den Abbau zu erwartenden Staubimmissionen mit berücksichtigen müssen.

Liegen bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Bewilligung der Bergbauanlage Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2003, Zl. 2001/04/0086, mwN). Jedoch war in dem dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Beschwerdefall entscheidend, dass ein Abbau bereits bewilligt, aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "noch nicht in Betrieb genommen" worden war, sodass die Behörde in der Lage war, die auf den bewilligten Abbau zurückzuführenden Immissionen festzustellen und mit einzubeziehen. Im vorliegenden Beschwerdefall steht eine Bewilligung des Abbaues jedoch aus (die von der mitbeteiligten Partei ursprünglich mitbeantragten Geländekorrekturflächen G1 und G2 waren den Ausführungen des angefochtenen Bescheides zufolge nicht mehr Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens). Die der mitbeteiligten Partei (mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002) erteilten Bergwerksberechtigungen ändern daran nichts, da mit diesen keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Abbauprojektes erworben wird und das Abbauprojekt in seiner konkreten Ausgestaltung erst durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 MinroG und die Bewilligung der Bergbauanlagen gemäß § 119 MinroG genehmigt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0044).

Im Beschwerdefall ist vielmehr entscheidend, dass Verfahrensgegenstand (lediglich) die Errichtung und der Betrieb einer Bergbaustraße und nicht der Abbau selbst ist. Aus diesem Grund kann mit dem Vorbringen, dass Emissionen (sowohl bezüglich der Herstellung und des Betriebs der Bergbaustraße als auch des Abbaues) jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung gesehen werden müssten und erst nach Durchführung einer solchen festgestellt werden könne, ob gesundheitsgefährdende Immissionen für die Beschwerdeführer als Nachbar gegeben seien, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden (vgl. das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2000/04/0196, betreffend die Bewilligung für die Herstellung einer Förder- und Aufschließungsstraße nach MinroG, mwN).

Nach der oben angeführten Rechtsprechung werden allerdings die aus dem Betrieb der gegenständlichen Bergbaustraße resultierenden Emissionen im Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes mit zu berücksichtigen sein, worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen hat.

3.3. Soweit die Erstbeschwerdeführer rügen, die Sachverständigen seien nicht auf die durch die Antragsänderung der mitbeteiligten Partei ausgedehnte Bauzeit eingegangen, ist ihnen entgegen zu halten, dass die belangte Behörde hiezu die Sachverständigen befragte und der emissions- und immissionstechnische Sachverständige ausführte, dadurch blieben die Tagesbeurteilungen unverändert, die Anzahl der "worst case Tage" würden ausgeweitet. Darauf aufbauend hat der medizinische Sachverständige festgehalten, dass auch durch die beantragte Verlängerung der Bauzeit bei den gegebenen Schall- und Staubemissionen keine unzumutbare Beeinträchtigung oder Schädigung der Gesundheit der Nachbarn gegeben sei. Diesen Sachverständigenausführungen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0198).

Soweit die Beschwerdeführer rügen, der medizinische Sachverständige sei nicht auf die von ihnen im Einzelfall angegebenen (gesundheitlichen) Beschwerden und Erkrankungen eingegangen, ist festzuhalten, dass dieser ausführte, seine Beurteilung fuße u.a. auch auf epidemiologischen Untersuchungen, wobei die Ergebnisse dieser Bevölkerungsstudien und die sich darauf stützende Grenzwertfindung jener Durchschnittsbetrachtung entsprechen würden, die von der Judikatur gefordert werde. Die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage ist jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist (vgl. das zur vergleichbaren Bestimmung des § 116 MinroG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0027, und zu § 119: RV BlgNR XXI. GP, 106). Ausgehend davon ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der Gutachter vorliegend von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung ausgegangen ist (vgl. hiezu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 572, Rz. 22 zu § 77 GewO 1994, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Anzahl der Zu- und Abfahrten hätte mit einer Auflage beschränkt werden müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Anzahl von maximal 46 Fahrbewegungen (Zu- und Abfahrt) im Beschwerdefall bereits Bestandteil des genehmigten Projektes ist und daher eine dahingehende Auflagenvorschreibung nicht (mehr) erforderlich war.

Mit der Rüge, die Auflage Nr. 18 des angefochtenen Bescheides verweise auf die nicht verfahrensgegenständliche Geländekorrekturfläche G 1, da diese zuvor aus dem Ansuchen ausgeschieden worden sei, machen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts (vgl. hiezu die oben unter 2.2. angeführte hg. Rechtsprechung) geltend.

Auch mit ihrem Vorbringen, die Zumutbarkeit der durch die bewilligte Bergbaustraße bei den Beschwerdeführern auftretenden Immissionen sei von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden, weil die Beschwerdeführer raumordnungsrechtlich in "reinem Wohngebiet" wohnen würden und eine industrielle Nutzung nie vorgesehen sei, zeigen die Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. So hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der mitbeteiligten Partei entsprechende Bergwerksberechtigungen verliehen worden seien und die betroffenen Grundstücke daher gemäß § 153 Abs. 1 MinroG ex lege als Bergbaugebiete gelten. Bergwerksberechtigungen stellen sohin Akte im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes dar, die vom betreffenden Raumordnungsgesetz des Landes nicht berührt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0044), sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund ins Leere geht.

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, die für den Betrieb der Bergbaustraße prognostizierten Immissionspegel würden keine ortsfremde Charakteristik aufweisen und in allen Immissionspunkten so eindeutig unterhalb der durchschnittlichen Umgebungsgeräuschpegel lägen, dass die Gesamtsituation überhaupt nicht bzw. nur geringfügig beeinflusst werde und keine signifikante Änderung der Umgebungsgeräuschsituation gegeben sei.

Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe keine Auflagen für den Betrieb der Bergbaustraße erteilt, besteht schon deshalb zu Unrecht, weil mit Auflage 3. des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben wurde, dass beim Betrieb der Bergbaustraße das Ladegut mittels Planen abzudecken sei.

3.4. Soweit die Erstbeschwerdeführer eine Gefährdung ihres Eigentums geltend machen, da "eine der Vernichtung der Substanz gleich kommende Abwertung der Liegenschaften" eintreten werde, sind sie darauf hinzuweisen, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung einer Bergbauanlage nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes; einer Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. die zu der mit § 119 Abs. 4 MinroG vergleichbaren Regelung des § 116 Abs. 6 MinroG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0027, und vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099). Dass die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung derartige Auswirkungen auf das Eigentum der Beschwerdeführer hätte, wurde im Verwaltungsverfahren nicht konkret und fachlich fundiert behauptet.

4. Zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde:

Die zweitbeschwerdeführende Gemeinde beruft sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (wie auch schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren) darauf, dass sie als Körperschaft öffentlichen Rechts jedenfalls juristische Person und als solche Nachbarin gemäß § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG sei. Sie bringt aber nicht vor, Inhaberin einer Einrichtung oder Erhalterin einer Schule im Sinne des dritten Satzes dieser Bestimmung zu sein.

Somit kommt eine Nachbarstellung der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde nach § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst im Sinne dieser Bestimmung als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2003/04/0159). Jedoch hat die zweitbeschwerdeführende Gemeinde in dieser Hinsicht nicht dargelegt, welche Grundstücke oder dinglichen Rechte sie besäße, die durch das gegenständliche Vorhaben allenfalls betroffen sein könnten. Mit dem Vorbringen, sie befürchte eine "massive" Gefährdung ihres Eigentums dadurch, dass ihr Abgabenaufkommen aus dem Tourismus beeinträchtigt werde und ihre Chancen auf Zuerkennung von Fördermitteln für ein Tourismusprojekt verschlechtert würden, wird eine solche Gefährdung nicht dargetan. Damit macht sie lediglich ein bloß wirtschaftliches Interesse und kein aus den von der Behörde anzuwendenden Vorschriften rechtlich geschütztes Interesse geltend.

Soweit die zweitbeschwerdeführende Gemeinde rügt, dass die Bergbauanlage nicht dem örtlichen Flächenwidmungsplan entspreche und die ex lege zu erfolgende Umwidmung einen Eingriff ins regionale Entwicklungskonzept sowie in das Steiermärkische Raumordnungsgesetz darstelle, ist ihr zu erwidern, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bewilligungsverfahren auf die ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt ist (vgl. die oben unter 2.2. angeführte hg. Rechtsprechung) und diese daher durch die allenfalls unrichtige Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht in subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden (vgl. das zu § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0226).

5. Zu der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers:

Der Drittbeschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, er werde in seiner ihm zustehenden Dienstbarkeit (Wege- und Holzbringungsrecht) gefährdet, da die Trasse der gegenständlichen Bergbaustraße über den bestehenden Zufahrts- und Holzbringungsweg des Drittbeschwerdeführers gelegt werde.

Eine Gefährdung dinglicher Rechte iS des § 119 MinroG ist nur dann anzunehmen, wenn deren bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage des § 116 MinroG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, mwN).

Im Beschwerdefall behauptet der Drittbeschwerdeführer zwar, auf Grund der Breite sowie der durch die Trassierung erreichten Höhe sei eine Zufahrt und insbesondere die Bringung von Holz über die neue Trasse der Bergbaustraße nicht mehr möglich.

Damit spricht der Drittbeschwerdeführer aber nicht die Auswirkungen der Bergbauanlage auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihren dinglichen Rechten, an, sondern die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit den auf der Liegenschaft, auf der die Bergbauanlage errichtet werden soll, haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten. Diese Frage bildet aber keinen Gegenstand des Bewilligungsverfahrens nach § 119 MinroG. Ob die Errichtung der Bergbauanlage unter dem Gesichtspunkt bestehender privatrechtlicher Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0079, mwN). Die belangte Behörde hat den Drittbeschwerdeführer daher mit seiner diesbezüglichen Einwendung zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

6. Da sich die Beschwerden somit insgesamt als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. September 2007

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040115.X00

Im RIS seit

22.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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