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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0117 2005/04/0116Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst,
I. über die zur hg. Zl. 2005/04/0115 protokollierte Beschwerde der/des 1. AA, 2. IA, 3. CB, 4. Mag. BL, 5. FL, 6. GL,römisch eins. über die zur hg. Zl. 2005/04/0115 protokollierte Beschwerde der/des 1. AA, 2. IA, 3. CB, 4. Mag. BL, 5. FL, 6. GL,
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2005 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 21/2002 (im Folgenden: MinroG), § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie § 12 Abs. 2 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bergbaustraße auf näher genannten Grundstücken in der KG Unterhall, Gemeinde Hall, unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt. 1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2005 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 119, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, (im Folgenden: MinroG), Paragraph 94, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie Paragraph 12, Absatz 2, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bergbaustraße auf näher genannten Grundstücken in der KG Unterhall, Gemeinde Hall, unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei beabsichtige als Bergbauberechtigte die Errichtung und den Betrieb einer Bergbaustraße als Lagerstättenzufahrt zum Aufschluss eines künftigen Gipsbergbaues auf näher bezeichneten Grundstücken. Die beantragte Bergbaustraße bestehe aus insgesamt drei Teilstücken mit einer Gesamtlänge von ca. 1.684 m bei einer Flächeninanspruchnahme von ca. 2,67 ha. Im Betrieb der Bergbaustraße werde die Fahrfrequenz maximal 46 Fahrbewegungen (Zu- und Abfahrt) je acht Stunden Betriebszeit betragen, wobei das Ladegut mittels Planen abgedeckt werde. Nach der Fertigstellung und einer Verfestigung der Bergbaustraße werde diese mit einer Asphaltschicht versehen. Geplant sei ursprünglich eine Bauzeit von ca. sechs Wochen gewesen, bei einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden von Montag bis Freitag.
Nach Vorlage ergänzter Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei habe am 10. Dezember 2004 eine örtliche Erhebung und (fortgesetzte) mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geotechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen, eines nichtamtlichen emissions- und immissionstechnischen Sachverständigen, eines nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen sowie eines nichtamtlichen wasserfachlichen Sachverständigen stattgefunden.
Der emissions- und immissionstechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten die staub-, gas- und schallförmigen Emissionen und Immissionen bei Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße in drei Bauphasen - auch bei nicht asphaltiertem Zustand - einer kritischen Würdigung unterzogen. Zusammenfassend habe dieses Gutachten ergeben, dass während der Errichtung und des Betriebes der Bergbaustraße diffuse Staubemissionen unterschiedlicher Korngröße auftreten würden. Ausgehend vom Maximalbetrieb der eingesetzten Arbeitsmaschinen und unter Berücksichtigung der schlechtesten Ausbreitungsbedingungen würden sich als so genannte "worst case"-Annahme "prognostizierte Feinstaubimmissionszusatz- und -gesamtbelastungen" ergeben. Diese ergäben projiziert auf den nächstgelegenen Nachbarn in einer minimalen Entfernung von 40 m von der Bergbaustraße keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft 1997 (TSP ca. 16 - 23 %, PM10 ca. 21 - 28 % und Staubdeposition ca. 15 - 21 % des Immissionsgrenzwertes nach IG-L 1997). Im Hinblick auf die Schallemmission werde durch den ausschließlichen Einsatz von Baumaschinen nach dem lärmtechnisch besten Stand der Technik bei Errichtung der Bergbaustraße dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 entsprochen. Für den Betrieb der Bergbaustraße ergebe sich durch den prognostizierten Schallpegel an den Immissionspunkten IP1 bis IP5 unter Zugrundelegung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1, für die Zusatzlärmimmission keine Überschreitung der ermittelten Beurteilungspegel. Der Richtwert für die Schallpegelspitzen werde an den Immissionspunkten IP2 bis IP5 ebenfalls nicht überschritten. Beim Immissionspunkt IP1 unterschreite die Schallpegelspitze knapp die Obergrenze des maximalen Grenzwertes nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1. Bei den gasförmigen Emissionen und Immissionen liege eine Grenzwertüberschreitung ebenfalls nicht vor.
Im Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei hinsichtlich der Lärmimmissionen der Bergbaustraße festgehalten worden, dass die Störgeräusche in der Nachbarschaft jedenfalls hörbar seien, wobei deren Intensität (Beurteilungspegel) im ungünstigsten Fall bei 57 dB (Errichtungsphase) liege. Damit lägen die Störgeräusche deutlich unterhalb der für die Erwägung einer Gesundheitsgefährdung maßgeblichen Schallpegelbereiche (Leq über 65 dB), sodass sowohl für die Errichtungs- als auch für die Betriebsphase der Bergbaustraße eine Gesundheitsgefährdung für Nachbarn jedenfalls ausgeschlossen werden könne. Bezüglich der Belästigung bzw. Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei festzuhalten, dass die Errichtung der Bergbaustraße mit teilweise deutlich über den ortsüblichen Umgebungspegeln liegenden Lärmemissionen einhergehe. Allerdings handle es sich dabei um einmalige, zeitlich begrenzte Vorgänge, sodass für eine nachhaltige Beeinträchtigung nur der auf Dauer angelegte Betrieb maßgeblich sei. Da die dafür prognostizierten Immissionspegel, die keine ortsfremde Charakteristik aufweisen würden, in allen Immissionspunkten so eindeutig unterhalb der durchschnittlichen Umgebungsgeräuschpegel lägen, dass die Gesamtsituation überhaupt nicht bzw. nur geringfügig beeinflusst werde, sei keine signifikante Änderung der Umgebungsgeräuschsituation gegeben. Während der Phase des Baues könne es bei den nächstgelegenen Anrainern zu Staubimmissionen mit Gesamtbelastungen in der Höhe von 0,021 mg/m3 kommen, was ca. 40 % des Immissionsgrenzwertes entspreche. Bei den übrigen, weiter entfernten Nachbarn seien die Werte entsprechend geringer. Gesundheitliche Auswirkungen durch Staubimmissionen seien daher nicht zu erwarten. Somit sei durch die Lärm- und Staubimmissionen, die sich im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Bergbaustraße im Bereich der Nachbarschaft ergeben würden, keine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit zu erwarten. Im theoretischen Teil des ärztlichen Gutachtens seien die Auswirkungen von Lärm- und Staubimmissionen auf Gesundheit und Wohlbefinden von Menschen (Erwachsenen und Kindern) dargestellt worden. Diese Darstellung fuße u.a. auch auf epidemiologischen Untersuchungen, wobei die Ergebnisse dieser Bevölkerungsstudien und die sich darauf stützende Grenzwertfindung jener Durchschnittsbetrachtung entsprechen würden, die von der Judikatur gefordert werde. Da die von einzelnen Parteien vorgebrachten Erkrankungen und Beschwerden in Bevölkerungsstudien kein Ausschlusskriterium darstellen würden, könne von der geforderten Einzelfallbeurteilung bestimmter Krankheiten und Beschwerden kein weiterer Erkenntnisgewinn und damit auch kein abweichendes gutachterliches Kalkül erwartet werden.
In der mündlichen Verhandlung sei von der mitbeteiligten Partei beantragt worden, einerseits "die Kubaturen aus dem Tagbau betreffend die Geländekorrekturenflächen G1 und G2 im Ausmaß von ca. 7000m3 aus dem gegenständlichen Antrag für die Errichtung der Bergbaustraße herauszunehmen" und andererseits die beantragte Bauzeit (von 300 Stunden) auf bis zu 5 Monaten zu verlängern. Hiezu habe der emissions- und immissionstechnische Sachverständige ausgeführt, dadurch blieben die Tagesbeurteilungen unverändert, die Anzahl der "worst case Tage" würde aber entsprechend ausgeweitet. Der medizinische Sachverständige habe festgehalten, dass es auch durch die beantragte Verlängerung der Bauzeit bei den gegebenen Schall- und Staubemissionen auf Grund der Absehbarkeit der Baudauer und des Umstandes, dass auch bei den Bauarbeiten sowohl in Bezug auf die Lärm- als auch die Staubemissionen keine gesundheitlich bedenklichen Immissionspegel aufträten, keine unzumutbare Beeinträchtigung oder Schädigung der Gesundheit der Nachbarn gegeben sei.
In ihren Einwendungen hätten die Nachbarn die Durchführung eines UVP-Verfahrens und die gemeinsame Verhandlung der beantragten Bergbauanlage sowie des zu beantragenden Gewinnungsbetriebsplanes (Gesamtvorhaben "Gipsabbau Dörflstein") verlangt. Es liege jedoch bei dem gegenständlichen Verfahren keine UVP-Pflicht vor, da der Tatbestand "Entnahme von mineralischen Rohstoffen und Torf" im UVP-G 2000 bei den maßgeblichen Flächen der mineralischen Rohstoffgewinnung insoweit an die Tatbestände des MinroG anknüpfe, als die im Gewinnungsbetriebsplan bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen seien. Bergbaustraßen stellten Bergbauanlagen dar, deren Flächen nicht zu den Aufschluss- und Abbauabschnitten im Sinne des § 113 Abs. 2 Z. 1 MinroG zählten und daher für eine UVP-Pflicht nicht maßgeblich seien. Zur Forderung, das Kumulationsprinzip anzuwenden und den Gewinnungsbetriebsplan sowie die Bergbaustraße gemeinsam zu verhandeln, werde festgestellt, dass das MinroG hiefür zwei getrennte, eigenständige Verfahren normiere. Selbstverständlich wäre es der mitbeteiligten Partei freigestanden, den Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und jenen auf Bewilligung der Bergbaustraße gemeinsam vorzulegen. Schon aus praktischen Überlegungen ergebe sich, dass dem Bergbauanlagenverfahren ein Gewinnungsbetriebsplanverfahren folgen werde, in dem die aus dem Betrieb der Bergbaustraße resultierenden Emissionen jedenfalls mit zu berücksichtigen seien.In ihren Einwendungen hätten die Nachbarn die Durchführung eines UVP-Verfahrens und die gemeinsame Verhandlung der beantragten Bergbauanlage sowie des zu beantragenden Gewinnungsbetriebsplanes (Gesamtvorhaben "Gipsabbau Dörflstein") verlangt. Es liege jedoch bei dem gegenständlichen Verfahren keine UVP-Pflicht vor, da der Tatbestand "Entnahme von mineralischen Rohstoffen und Torf" im UVP-G 2000 bei den maßgeblichen Flächen der mineralischen Rohstoffgewinnung insoweit an die Tatbestände des MinroG anknüpfe, als die im Gewinnungsbetriebsplan bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen seien. Bergbaustraßen stellten Bergbauanlagen dar, deren Flächen nicht zu den Aufschluss- und Abbauabschnitten im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG zählten und daher für eine UVP-Pflicht nicht maßgeblich seien. Zur Forderung, das Kumulationsprinzip anzuwenden und den Gewinnungsbetriebsplan sowie die Bergbaustraße gemeinsam zu verhandeln, werde festgestellt, dass das MinroG hiefür zwei getrennte, eigenständige Verfahren normiere. Selbstverständlich wäre es der mitbeteiligten Partei freigestanden, den Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und jenen auf Bewilligung der Bergbaustraße gemeinsam vorzulegen. Schon aus praktischen Überlegungen ergebe sich, dass dem Bergbauanlagenverfahren ein Gewinnungsbetriebsplanverfahren folgen werde, in dem die aus dem Betrieb der Bergbaustraße resultierenden Emissionen jedenfalls mit zu berücksichtigen seien.
Die in § 119 Abs. 3 MinroG angeführten Genehmigungskriterien seien erfüllt, da bei Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße nach den Einreichunterlagen ausschließlich Geräte zum Einsatz gelangten, die dem modernsten Stand der Technik - vor allem hinsichtlich der Emissionen - entsprechen würden, sodass vermeidbare Emissionen unterbleiben würden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik würden die zulässigen Emissionsgrenzwerte weder für Staub noch für Lärm überschritten. Auf diesem Gutachten aufbauend habe der von der Behörde bestellte medizinische Sachverständige - wie auch der geologische und hydrogeologische Sachverständige - in seinem Gutachten zusammenfassend festgestellt, dass durch Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei. Der medizinische Sachverständige gehe im Schluss seines Gutachtens insoferne auf die vorgelegten Atteste und Befunde der Nachbarn ein, als er begründet und nachvollziehbar zum Ergebnis komme, dass auf Grund der äußerst geringen Gesamtbelastung ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten sei und eine Verschlechterung der Krankheitsbilder nicht eintreten würde. Vor allem in Ansehung des Gutachtens des Sachverständigen für Wasserbautechnik sei keine Gefährdung von der mitbeteiligten Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten. In § 119 Abs. 4 MinroG werde eindeutig und unmissverständlich festgehalten, dass unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen sei. Hinsichtlich der aufrechten Wege- und Holzbringungsrechte sei die Forderung auf Zustandekommen einer privatrechtlichen Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und den Nutzungsberechtigten nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werde daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Auflagen würden sich auch aus den gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen ergeben, wobei die mitbeteiligte Partei keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Auflagen erhoben habe. Im Übrigen werde durch die Auflagen sichergestellt, dass Personen nicht gefährdet werden könnten. Den vorgeschlagenen Auflagen des Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie sowie des Sachverständigen für Wasserbautechnik sei vollinhaltlich entsprochen worden. Zur Verifizierung allfälliger Gefährdungen seien Sachverständige berufen. Nach deren Ausführungen sei eine Beeinträchtigung oder Gefährdung nicht gegeben. Die Einwendungen gegen die Sachverständigengutachten bewegten sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene.Die in Paragraph 119, Absatz 3, MinroG angeführten Genehmigungskriterien seien erfüllt, da bei Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße nach den Einreichunterlagen ausschließlich Geräte zum Einsatz gelangten, die dem modernsten Stand der Technik - vor allem hinsichtlich der Emissionen - entsprechen würden, sodass vermeidbare Emissionen unterbleiben würden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik würden die zulässigen Emissionsgrenzwerte weder für Staub noch für Lärm überschritten. Auf diesem Gutachten aufbauend habe der von der Behörde bestellte medizinische Sachverständige - wie auch der geologische und hydrogeologische Sachverständige - in seinem Gutachten zusammenfassend festgestellt, dass durch Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei. Der medizinische Sachverständige gehe im Schluss seines Gutachtens insoferne auf die vorgelegten Atteste und Befunde der Nachbarn ein, als er begründet und nachvollziehbar zum Ergebnis komme, dass auf Grund der äußerst geringen Gesamtbelastung ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten sei und eine Verschlechterung der Krankheitsbilder nicht eintreten würde. Vor allem in Ansehung des Gutachtens des Sachverständigen für Wasserbautechnik sei keine Gefährdung von der mitbeteiligten Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten. In Paragraph 119, Absatz 4, MinroG werde eindeutig und unmissverständlich festgehalten, dass unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen sei. Hinsichtlich der aufrechten Wege- und Holzbringungsrechte sei die Forderung auf Zustandekommen einer privatrechtlichen Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und den Nutzungsberechtigten nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werde daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Auflagen würden sich auch aus den gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen ergeben, wobei die mitbeteiligte Partei keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Auflagen erhoben habe. Im Übrigen werde durch die Auflagen sichergestellt, dass Personen nicht gefährdet werden könnten. Den vorgeschlagenen Auflagen des Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie sowie des Sachverständigen für Wasserbautechnik sei vollinhaltlich entsprochen worden. Zur Verifizierung allfälliger Gefährdungen seien Sachverständige berufen. Nach deren Ausführungen sei eine Beeinträchtigung oder Gefährdung nicht gegeben. Die Einwendungen gegen die Sachverständigengutachten bewegten sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene.
Die Grundstücke und Grundstücksteile mit einem Gesamtausmaß von ca. 62,88 ha, die von den mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 verliehenen Bergwerksberechtigungen umfasst seien, würden gemäß § 153 Abs. 1 MinroG ex lege als Bergbaugebiete gelten, die gemäß § 155 Abs. 2 MinroG vom Grundbuchsgericht von Amts wegen als Bergbaugebiet ersichtlich zu machen seien. Überdies seien diese Flächen gemäß § 22 Abs. 7 Z. 1 in eventu auch Z. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes als Bergbaugebiet auszuweisen. Schon deshalb gehe die geforderte Versagung der beantragten Bewilligung aus Gründen der Raumordnung ins Leere.Die Grundstücke und Grundstücksteile mit einem Gesamtausmaß von ca. 62,88 ha, die von den mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 verliehenen Bergwerksberechtigungen umfasst seien, würden gemäß Paragraph 153, Absatz eins, MinroG ex lege als Bergbaugebiete gelten, die gemäß Paragraph 155, Absatz 2, MinroG vom Grundbuchsgericht von Amts wegen als Bergbaugebiet ersichtlich zu machen seien. Überdies seien diese Flächen gemäß Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer eins, in eventu auch Ziffer 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes als Bergbaugebiet auszuweisen. Schon deshalb gehe die geforderte Versagung der beantragten Bewilligung aus Gründen der Raumordnung ins Leere.
Den berührten Verwaltungsbehörden (Land Steiermark, Gemeinde Hall, Bezirkshauptmannschaft Liezen) sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wobei nur von der Gemeinde Hall eine Stellungnahme abgegeben worden sei. Den Bedenken sei entsprochen worden bzw. es sei dargelegt worden, warum ein Warn-, Alarm- und Kommunikationssystem nicht einzurichten sei.
2. Gegen diesen Bescheid richten sich die zu den hg. Zlen. 2005/04/0115 bis 0117 protokollierten Beschwerden der eingangs unter Punkt I. bezeichneten Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Erstbeschwerdeführer), der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde sowie des Drittbeschwerdeführers. 2. Gegen diesen Bescheid richten sich die zu den hg. Zlen. 2005/04/0115 bis 0117 protokollierten Beschwerden der eingangs unter Punkt römisch eins. bezeichneten Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Erstbeschwerdeführer), der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde sowie des Drittbeschwerdeführers.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - zu allen Verfahren eine gemeinsame Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Beschwerdevorbringen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführer sowie die zweitbeschwerdeführende Gemeinde bringen gegen den angefochtenen Bescheid - das Beschwerdevorbringen betreffend einen von den Beschwerdeführern so bezeichneten Rodungsbescheid vom 10. Mai 2005 sowie einen naturschutzrechtlichen Bescheid vom 26. April 2005 kann als im vorliegenden Verfahren nicht gegenständlich dahingestellt bleiben - in ihren insoweit wortgleichen Beschwerdeschriftsätzen im Wesentlichen Folgendes vor:
Die belangte Behörde habe die beantragte Bergbaustraße zu Unrecht isoliert als Bergbauanlage im Sinne des § 119 MinroG bewilligt, weil der Bergbau in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse und nicht bloß einzelne Teile des Betriebes. Die nun bewilligte Errichtung und der Betrieb der Bergbauanlage "Bergbaustraße" sei ohne einen Abbaubereich sinnlos, ebenso wie ein Abbaubereich ohne Zufahrt. In Anbetracht des Prinzips der Anlageneinheit dürfe den Nachbarn nicht die Möglichkeit genommen werden, die gemeinsamen Auswirkungen eines Bergbaus und der (dazugehörigen) Bergbauanlagen zu bekämpfen. Auch wenn nach dem Begriffsverständnis des MinroG bzw. nach § 2 Abs. 1 MinroG nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen eine Bergbauanlage bildeten, sondern jedes für sich bestehende Objekt, dürfe die Behörde konkret absehbare Entwicklungen dennoch nicht außer Acht lassen. Im gegenständlichen Fall seien bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen werde. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid nämlich selbst davon aus, dass ein Abbau am Dörflstein bewilligt werde bzw. diesbezüglich ein Gewinnungsbetriebsplan in nächster Zukunft zur Genehmigung vorgelegt werde. Die belangte Behörde wäre jedenfalls in der Lage gewesen, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, und sie hätte auf diese Entwicklung bei der Entscheidung über die Bewilligung der Bergbauanlage Bedacht nehmen müssen. Die belangte Behörde habe die durch die Bergbaustraße hervorgerufenen Staubimmissionen beurteilt, ohne die durch den Abbau zu erwartenden Staubimmissionen festzustellen. Dies zeige auch der Umstand, dass die belangte Behörde keine Auflagen für den Betrieb der Bergbaustraße erteilt habe, um eine Gefährdung der Beschwerdeführer zu verhindern.Die belangte Behörde habe die beantragte Bergbaustraße zu Unrecht isoliert als Bergbauanlage im Sinne des Paragraph 119, MinroG bewilligt, weil der Bergbau in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse und nicht bloß einzelne Teile des Betriebes. Die nun bewilligte Errichtung und der Betrieb der Bergbauanlage "Bergbaustraße" sei ohne einen Abbaubereich sinnlos, ebenso wie ein Abbaubereich ohne Zufahrt. In Anbetracht des Prinzips der Anlageneinheit dürfe den Nachbarn nicht die Möglichkeit genommen werden, die gemeinsamen Auswirkungen eines Bergbaus und der (dazugehörigen) Bergbauanlagen zu bekämpfen. Auch wenn nach dem Begriffsverständnis des MinroG bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, MinroG nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen eine Bergbauanlage bildeten, sondern jedes für sich bestehende Objekt, dürfe die Behörde konkret absehbare Entwicklungen dennoch nicht außer Acht lassen. Im gegenständlichen Fall seien bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen werde. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid nämlich selbst davon aus, dass ein Abbau am Dörflstein bewilligt werde bzw. diesbezüglich ein Gewinnungsbetriebsplan in nächster Zukunft zur Genehmigung vorgelegt werde. Die belangte Behörde wäre jedenfalls in der Lage gewesen, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, und sie hätte auf diese Entwicklung bei der Entscheidung über die Bewilligung der Bergbauanlage Bedacht nehmen müssen. Die belangte Behörde habe die durch die Bergbaustraße hervorgerufenen Staubimmissionen beurteilt, ohne die durch den Abbau zu erwartenden Staubimmissionen festzustellen. Dies zeige auch der Umstand, dass die belangte Behörde keine Auflagen für den Betrieb der Bergbaustraße erteilt habe, um eine Gefährdung der Beschwerdeführer zu verhindern.
Beim gegenständlichen Bergbauvorhaben handle es sich um eine Anlage, die größer als 5 ha sei und somit unter die in Anhang 1 Z. 25 bzw. 26 UVP-G 2000 angeführten Vorhaben zu subsumieren sei. Daher hätte von Amts wegen ein UVP-Verfahren durchgeführt werden müssen.Beim gegenständlichen Bergbauvorhaben handle es sich um eine Anlage, die größer als 5 ha sei und somit unter die in Anhang 1 Ziffer 25, bzw. 26 UVP-G 2000 angeführten Vorhaben zu subsumieren sei. Daher hätte von Amts wegen ein UVP-Verfahren durchgeführt werden müssen.
Als Verfahrensfehler rügen die Beschwerdeführer, dass sämtliche Sachverständigengutachten auf einer Bauzeit von sechs Wochen beruhten. Die belangte Behörde habe die Gutachten nicht auf die von der mitbeteiligten Partei geänderte und ausgedehnte Bauzeit von bis zu fünf Monaten korrigieren lassen, obwohl nach einer Vervierfachung der Bauzeit die Auswirkungen keinesfalls die gleichen seien. Lediglich als die Beschwerdeführer während der Verhandlung vom 10. Dezember 2004 fragten, inwieweit eine Verlängerung der Bauzeit auf sechs bis acht Monate die Gutachten ändern würde, hätten die Sachverständigen angegeben, dass es zu keiner Beeinträchtigung auch über den zeitlich ausgedehnten Baubereich kommen werde.
Auch sei der medizinische Amtssachverständige bei seiner Beurteilung nicht auf die von den Beschwerdeführern im Einzelfall angegebenen Beschwerden und Erkrankungen eingegangen.
Dazu komme, dass der angefochtene Bescheid in seiner Auflage 18 auf die nicht verfahrensgegenständliche Geländekorrekturfläche G 1 verweise, zumal die Geländekorrekturflächen G 1 und G 2 aus dem Ansuchen ausgeschieden worden seien.
Dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei folgend sei täglich mit 46 Zu- und Abfahrten zu rechnen, sodass die belangte Behörde jedenfalls die Anzahl der Fahrten mit einer Auflage hätte beschränken müssen. Ohne Erteilung einer solchen Auflage sei nicht gewährleistet, dass vom Betrieb der Bergbaustraße keine für die Nachbarn schädlichen Gesundheitsgefährdungen durch Lärm, Erschütterungen, Emissionen, Staub etc. ausgingen.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe in Entsprechung zu § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG die konkreten Gefährdungen oder Belästigungen der Beschwerdeführer falsch beurteilt. Bei der Beurteilung des zumutbaren Maßes sei insbesondere die örtliche Lage der Bergbauanlage zu berücksichtigen, wobei die Zumutbarkeit bei einem Industriegebiet eine andere sei als in einem Wohngebiet. Beim betroffenen Gebiet handle es sich um reines Wohngebiet, eine industrielle Nutzung sei nie vorgesehen gewesen. Im Rahmen bestehender Flächenwidmungs-, Bebauungs- und sonstiger Raumordnungspläne sei nicht nur die tatsächliche, sondern auch die mögliche Nutzung des beeinträchtigten Gebietes zu berücksichtigen.Als inhaltliche Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe in Entsprechung zu Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG die konkreten Gefährdungen oder Belästigungen der Beschwerdeführer falsch beurteilt. Bei der Beurteilung des zumutbaren Maßes sei insbesondere die örtliche Lage der Bergbauanlage zu berücksichtigen, wobei die Zumutbarkeit bei einem Industriegebiet eine andere sei als in einem Wohngebiet. Beim betroffenen Gebiet handle es sich um reines Wohngebiet, eine industrielle Nutzung sei nie vorgesehen gewesen. Im Rahmen bestehender Flächenwidmungs-, Bebauungs- und sonstiger Raumordnungspläne sei nicht nur die tatsächliche, sondern auch die mögliche Nutzung des beeinträchtigten Gebietes zu berücksichtigen.
1. 2. Die Erstbeschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Bescheid überdies eine Gefährdung ihres Eigentums ein, da zu befürchten sei, dass eine der Vernichtung der Substanz gleich kommende Abwertung der Liegenschaften eintrete und die übliche bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen werde. Es sei daher nicht bloß von einer Minderung des Verkehrswertes im Sinne des § 119 Abs. 4 MinroG auszugehen. Im Falle der Genehmigung der Bergbauanlage werde die Verwertung vormals hochwertigen Baulandes und der darauf errichteten Wohnhäuser unmöglich gemacht, sodass von einer teilweisen "materiellen" Enteignung im Sinne einer merkantilen Wertminderung der Liegenschaften auszugehen sei. In Anwendung der §§ 148, 149 MinroG per analogiam hätte daher die mitbeteiligte Partei mit den Eigentümern eine Einigung über Entschädigungen zu treffen gehabt. Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei rechtlich verfehlt. Überdies sei das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 16. Dezember 2004 mangelhaft, weil es eine rechtliche Beurteilung beinhalte, die dem Sachverständigen nicht zustehe. Das Gutachten gehe nicht auf die Beschwerden bzw. die Erkrankungen der Beschwerdeführer ein und auch die belangte Behörde habe die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten "mit keinem Wort" berücksichtigt. Die Beschwerdeführer fühlten sich ausgehend von der derzeitigen Ist-Situation konkret gefährdet. So überschreite die beantragte Bergbauanlage die zulässigen Grundgeräuschpegelwerte erheblich, zumal die eingeholten Sachverständigengutachten von einer Bauzeit von sechs Wochen ausgingen. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum nach Aufnahme des Bergbaues sowie für die Zeit der Errichtung der Bergbauanlage. Der diesbezüglich von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren immissions- bzw. emissionstechnischen sowie eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, welche die Bauzeit von bis zu fünf Monaten beurteilen sollten, sei abgewiesen worden. 1. 2. Die Erstbeschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Bescheid überdies eine Gefährdung ihres Eigentums ein, da zu befürchten sei, dass eine der Vernichtung der Substanz gleich kommende Abwertung der Liegenschaften eintrete und die übliche bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen werde. Es sei daher nicht bloß von einer Minderung des Verkehrswertes im Sinne des Paragraph 119, Absatz 4, MinroG auszugehen. Im Falle der Genehmigung der Bergbauanlage werde die Verwertung vormals hochwertigen Baulandes und der darauf errichteten Wohnhäuser unmöglich gemacht, sodass von einer teilweisen "materiellen" Enteignung im Sinne einer merkantilen Wertminderung der Liegenschaften auszugehen sei. In Anwendung der Paragraphen 148, 149, MinroG per analogiam hätte daher die mitbeteiligte Partei mit den Eigentümern eine Einigung über Entschädigungen zu treffen gehabt. Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei rechtlich verfehlt. Überdies sei das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 16. Dezember 2004 mangelhaft, weil es eine rechtliche Beurteilung beinhalte, die dem Sachverständigen nicht zustehe. Das Gutachten gehe nicht auf die Beschwerden bzw. die Erkrankungen der Beschwerdeführer ein und auch die belangte Behörde habe die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten "mit keinem Wort" berücksichtigt. Die Beschwerdeführer fühlten sich ausgehend von der derzeitigen Ist-Situation konkret gefährdet. So überschreite die beantragte Bergbauanlage die zulässigen Grundgeräuschpegelwerte erheblich, zumal die eingeholten Sachverständigengutachten von einer Bauzeit von sechs Wochen ausgingen. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum nach Aufnahme des Bergbaues sowie für die Zeit der Errichtung der Bergbauanlage. Der diesbezüglich von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren immissions- bzw. emissionstechnischen sowie eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, welche die Bauzeit von bis zu fünf Monaten beurteilen sollten, sei abgewiesen worden.
1. 3. Die zweitbeschwerdeführende Gemeinde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zudem vor, dass sie als Tourismusgemeinde der Kategorie B nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz 2003 durch die Errichtung des Gipsabbaues schwere Nachteile durch Lärm, Staub und sonstige Immissionen erleide. Durch einen Rückgang der derzeit etwa 10.000 Gästeübernachtungen hätte die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Bergbaustraße schwere Auswirkungen auf sämtliche Gewerbetreibende der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde. Dies stelle in der ohnehin äußerst strukturschwachen Region ein massives Problem dar, da Tourismusbetriebe in der Region ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und Garant für unzählige Arbeitsplätze seien. Der geplante Gipsabbau bzw. vorausgehend die Bewilligung der Bergbaustraße stellten daher jedenfalls eine massive Gefährdung des Eigentums der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde dar, da naturgemäß aus den Gewerbebetrieben Einnahmen lukriert würden. Weiters sei das touristische Leitprojekt "Gesäuse Base-Camp" seit den Abbauplänen der mitbeteiligten Partei ins Stocken geraten. Dessen Standort liege neben dem Verwaltungszentrum des Nationalparks Gesäuse und sohin etwa 1 km vom geplanten Gipsabbau sowie der nun bewilligten Bergbaustraße entfernt. Das genannte Projekt eines behindertengerechten Campingplatzes in der Nationalparkregion bedeute eine Investition von etwa EUR 500.000,-- bis EUR 2 Mio für die zweitbeschwerdeführende Gemeinde und damit die Neuschaffung vieler Arbeitsplätze in einer ohnehin äußerst strukturschwachen Region bzw. dem Gemeindegebiet der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde. Es liege auf der Hand, dass die Errichtung des Campingplatzes im unmittelbaren Bereich eines Gipsabbaugebietes sowie der Bergbauanlage nicht stimmig seien. Bei Bewilligung der Bergbaustraße sowie in weiterer Folge des Gewinnungsbetriebsplans für das Gipsabbaugebiet Dörflstein könne der vom Land Steiermark zugesagte Subventionsbetrag daher nicht lukriert werden. Die zweitbeschwerdeführende Gemeinde müsste einen klaren Eingriff in ihr Eigentum dulden. Darüber hinaus entspreche die Bergbauanlage nicht dem Flächenwidmungsplan der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde, welcher etwa 100 m bis 900 m an das umzuwidmende Bergbaugebiet "reines Wohngebiet" vorsehe. Die ex lege zu erfolgende Umwidmung stelle einen Eingriff ins regionale