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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der E und des W, beide in B, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Februar 2004, GZ. 66.375/7-IV/10/03, betreffend Herstellungsbewilligung nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: B GesmbH in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in 8011 Judendorf-Straßengel, Gratweinerstraße 21), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Februar 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Sonde "R IIIa" auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen gemäß den §§ 2 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, 118 sowie 119 MinroG erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe um Bewilligung zur Herstellung der Sonde "R IIIa" unter Anschluss entsprechender Pläne und Unterlagen angesucht. "Sonde" im bergrechtlichen Sinn und daher Bewilligungsgegenstand seien die auf die bergtechnischen Aspekte für die Gewinnung geothermischer Energie (Thermalenergie) eingeschränkten Einrichtungen für die weitere Verwendung des (hergestellten) Bohrloches. Daher unterlägen nur jene Teile der Sonde dem Bergrecht, deren Herstellung und Betrieb Mittel und Methoden erfordere, die beim Bergbau typisch seien; die bergrechtliche Zuständigkeit ende somit beim Bohrlochkopf. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens seien alle Anlagenteile nach dem Abgangsschieber am Bohrlochabschluss, wie Rohrleitung, Gasabscheidung oder bauliche Einrichtungen. Das MinroG gelte nur für die Gewinnung von Thermalwasser, nicht jedoch für dessen nachfolgende Aufbereitung. Was nun die Genehmigungskriterien des § 119 Abs. 3 MinroG anlange, so habe das - näher dargestellte - Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Bergbauanlage (Sonde R IIIa) sich auf einem Grundstück befinde, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe, dass es sich um ein geschlossenes System handle und daher keine Emissionen aufträten, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. eine unzumutbare Belästigung von Personen nicht zu erwarten sei, weiters weder eine Gefährdung von der mitbeteiligten Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen noch eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern, und dass beim Betrieb der Sonde keine Abfälle entstünden. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei bestehe für die der Sonde zu Grunde liegende Bohrung eine bergrechtliche Bewilligung. Unbeschadet dieses Umstandes werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine genehmigte Bohrung nicht Voraussetzung für die Bewilligung der Sonde sei. Da es sich - wie dargelegt - um ein geschlossenes System handle, sei im Normalbetrieb der den Gegenstand der Bewilligung bildenden Sonde mit keinen H2S- oder CO2-Emissionen zu rechnen. Auch seien Schwingungen oder Erschütterungen als Folge der Förderung des Thermalwassers mittels Gasentlösungstrieb nicht zu erwarten. Da es solcherart jedoch an zu erwartenden Emissionen fehle, sei auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen.Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Februar 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Sonde "R IIIa" auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen gemäß den Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, 118, sowie 119 MinroG erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe um Bewilligung zur Herstellung der Sonde "R IIIa" unter Anschluss entsprechender Pläne und Unterlagen angesucht. "Sonde" im bergrechtlichen Sinn und daher Bewilligungsgegenstand seien die auf die bergtechnischen Aspekte für die Gewinnung geothermischer Energie (Thermalenergie) eingeschränkten Einrichtungen für die weitere Verwendung des (hergestellten) Bohrloches. Daher unterlägen nur jene Teile der Sonde dem Bergrecht, deren Herstellung und Betrieb Mittel und Methoden erfordere, die beim Bergbau typisch seien; die bergrechtliche Zuständigkeit ende somit beim Bohrlochkopf. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens seien alle Anlagenteile nach dem Abgangsschieber am Bohrlochabschluss, wie Rohrleitung, Gasabscheidung oder bauliche Einrichtungen. Das MinroG gelte nur für die Gewinnung von Thermalwasser, nicht jedoch für dessen nachfolgende Aufbereitung. Was nun die Genehmigungskriterien des Paragraph 119, Absatz 3, MinroG anlange, so habe das - näher dargestellte - Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Bergbauanlage (Sonde R römisch drei a) sich auf einem Grundstück befinde, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe, dass es sich um ein geschlossenes System handle und daher keine Emissionen aufträten, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. eine unzumutbare Belästigung von Personen nicht zu erwarten sei, weiters weder eine Gefährdung von der mitbeteiligten Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen noch eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern, und dass beim Betrieb der Sonde keine Abfälle entstünden. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei bestehe für die der Sonde zu Grunde liegende Bohrung eine bergrechtliche Bewilligung. Unbeschadet dieses Umstandes werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine genehmigte Bohrung nicht Voraussetzung für die Bewilligung der Sonde sei. Da es sich - wie dargelegt - um ein geschlossenes System handle, sei im Normalbetrieb der den Gegenstand der Bewilligung bildenden Sonde mit keinen H2S- oder CO2-Emissionen zu rechnen. Auch seien Schwingungen oder Erschütterungen als Folge der Förderung des Thermalwassers mittels Gasentlösungstrieb nicht zu erwarten. Da es solcherart jedoch an zu erwartenden Emissionen fehle, sei auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch das MinroG gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dementsprechend sei zwar der Bewilligungsantrag von Dipl.-Ing. H. für die mitbeteiligte Partei eingebracht worden, allerdings fehle der Nachweis einer Vertretungsbefugnis des Dipl.-Ing. H., sodass davon auszugehen sei, dass kein Antrag einer hiezu legitimierten Person vorliege.
Der angefochtene Bescheid lasse weiters nicht erkennen, wofür eine Bewilligung erteilt worden sei; der Verfahrensgegenstand "Sonde" sei nicht eindeutig festgelegt worden. Schließlich sei auch nur die "Errichtung (Herstellung)" der Sonde bewilligt worden, obwohl das Ansuchen auf "Herstellung und Nutzung" der Sonde gerichtet gewesen sei. Diese Unklarheit könnte den beschwerdeführenden Parteien bei der allfälligen Inbetriebnahme der Anlage zum Nachteil gereichen. Unklar sei auch, wo sich die Sonde bzw. deren Bestandteile befänden. Offensichtlich würden Einbauten und Anlagenteile auch die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien durchkreuzen. Im Zuge des Verfahrens sei weiters das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Parteiengehör in Ansehung bestimmter Schriftstücke verletzt worden, sodass sie nicht in der Lage gewesen seien, hiezu im Detail Stellung zu nehmen. Die Entscheidungsgrundlagen seien unzureichend; die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Möglichkeit eines Gasaustritts sowie von seismischen Schwingungen nicht ausreichend auseinander gesetzt, obwohl von den beschwerdeführenden Parteien ein Gutachten bzw. Stellungnahmen eines Privatsachverständigen (eines Ziviltechnikers) vorgelegt worden seien. Schließlich sei die Beiziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen unterlassen worden, wie überhaupt "die Überprüfung, Verprobung und Darstellung des gesetzlich zwingend geforderten besten Standes der Technik zur Vermeidung von Emissionen" fehle. Die vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend konkretisiert und daher auch nicht vollstreckbar. Der beigezogene Amtssachverständige für Bohrlochtechnik habe empfohlen, als Auflage 2 vorzuschreiben, dass alle Komponenten, die dem Förderstrom ausgesetzt seien, gegen Korrosion widerstandsfähig sein müssten und zwar gegen Korrosion insbesonders durch schwefelwasserstoff- und kohlendioxidhältige Medien. In der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflage fehle allerdings das Wort "insbesonders". Gegen Korrosion durch andere als schwefelwasserstoff- und kohlendioxidhältige Medien bestehe daher kein Schutz. Auflage 8 sei völlig unbestimmt formuliert und auch Auflage 12 sei wegen ihrer Unbestimmtheit nicht umsetz- und nicht vollstreckbar, obwohl gerade Regelungen betreffend den Alarmplan für die Sicherheit u.a. der Nachbarn von besonderer Bedeutung seien. Die beispielsweise Anführung bestimmter Maßnahmen sei keinesfalls ausreichend. Schließlich sei Voraussetzung für die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung, dass die entsprechende Bohrung bereits rechtskräftig bewilligt sei. Eine Sonde könne ja nur in ein durch Bohrung hergestelltes Bohrloch eingebracht werden. Die Bohrung bzw. das Bohrloch "R IIIa" entbehre jedoch einer entsprechenden Bewilligung. Die bewilligte Bohrung "R III" sei nämlich in einer Tiefe von 620 m in ein neues Zielgebiet gelenkt worden und verlaufe als Bohrung "R IIIa" in völlig anderen räumlichen Bereichen als die bewilligte Bohrung; u.a. seien auch Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien mehrfach durchbohrt worden. Obwohl die Bohrung "R IIIa" qualitativ und quantitativ erhöhte Emissionen nach sich gezogen habe, zumal eine wesentlich größere Bohreinrichtung eingesetzt worden sei, habe die Montanbehörde diese Änderung als nicht bewilligungspflichtig beurteilt und dabei offenbar § 119 Abs. 9 MinroG unberücksichtigt gelassen. Damit fehle aber auch dem vorliegenden Verfahren "die sachliche und rechtliche Grundlage".Der angefochtene Bescheid lasse weiters nicht erkennen, wofür eine Bewilligung erteilt worden sei; der Verfahrensgegenstand "Sonde" sei nicht eindeutig festgelegt worden. Schließlich sei auch nur die "Errichtung (Herstellung)" der Sonde bewilligt worden, obwohl das Ansuchen auf "Herstellung und Nutzung" der Sonde gerichtet gewesen sei. Diese Unklarheit könnte den beschwerdeführenden Parteien bei der allfälligen Inbetriebnahme der Anlage zum Nachteil gereichen. Unklar sei auch, wo sich die Sonde bzw. deren Bestandteile befänden. Offensichtlich würden Einbauten und Anlagenteile auch die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien durchkreuzen. Im Zuge des Verfahrens sei weiters das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Parteiengehör in Ansehung bestimmter Schriftstücke verletzt worden, sodass sie nicht in der Lage gewesen seien, hiezu im Detail Stellung zu nehmen. Die Entscheidungsgrundlagen seien unzureichend; die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Möglichkeit eines Gasaustritts sowie von seismischen Schwingungen nicht ausreichend auseinander gesetzt, obwohl von den beschwerdeführenden Parteien ein Gutachten bzw. Stellungnahmen eines Privatsachverständigen (eines Ziviltechnikers) vorgelegt worden seien. Schließlich sei die Beiziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen unterlassen worden, wie überhaupt "die Überprüfung, Verprobung und Darstellung des gesetzlich zwingend geforderten besten Standes der Technik zur Vermeidung von Emissionen" fehle. Die vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend konkretisiert und daher auch nicht vollstreckbar. Der beigezogene Amtssachverständige für Bohrlochtechnik habe empfohlen, als Auflage 2 vorzuschreiben, dass alle Komponenten, die dem Förderstrom ausgesetzt seien, gegen Korrosion widerstandsfähig sein müssten und zwar gegen Korrosion insbesonders durch schwefelwasserstoff- und kohlendioxidhältige Medien. In der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflage fehle allerdings das Wort "insbesonders". Gegen Korrosion durch andere als schwefelwasserstoff- und kohlendioxidhältige Medien bestehe daher kein Schutz. Auflage 8 sei völlig unbestimmt formuliert und auch Auflage 12 sei wegen ihrer Unbestimmtheit nicht umsetz- und nicht vollstreckbar, obwohl gerade Regelungen betreffend den Alarmplan für die Sicherheit u.a. der Nachbarn von besonderer Bedeutung seien. Die beispielsweise Anführung bestimmter Maßnahmen sei keinesfalls ausreichend. Schließlich sei Voraussetzung für die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung, dass die entsprechende Bohrung bereits rechtskräftig bewilligt sei. Eine Sonde könne ja nur in ein durch Bohrung hergestelltes Bohrloch eingebracht werden. Die Bohrung bzw. das Bohrloch "R IIIa" entbehre jedoch einer entsprechenden Bewilligung. Die bewilligte Bohrung "R III" sei nämlich in einer Tiefe von 620 m in ein neues Zielgebiet gelenkt worden und verlaufe als Bohrung "R IIIa" in völlig anderen räumlichen Bereichen als die bewilligte Bohrung; u.a. seien auch Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien mehrfach durchbohrt worden. Obwohl die Bohrung "R IIIa" qualitativ und quantitativ erhöhte Emissionen nach sich gezogen habe, zumal eine wesentlich größere Bohreinrichtung eingesetzt worden sei, habe die Montanbehörde diese Änderung als nicht bewilligungspflichtig beurteilt und dabei offenbar Paragraph 119, Absatz 9, MinroG unberücksichtigt gelassen. Damit fehle aber auch dem vorliegenden Verfahren "die sachliche und rechtliche Grundlage".
Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gilt dieses Bundesgesetz nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energien (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gilt dieses Bundesgesetz nach Maßgabe des Absatz 3, für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energien (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 MinroG gelten für die erwähnten bergbautechnischen Aspekte u.a. die §§ 118 und 119 MinroG (Bergbauanlagen).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MinroG gelten für die erwähnten bergbautechnischen Aspekte u.a. die Paragraphen 118, und 119 MinroG (Bergbauanlagen).
Gemäß § 119 Abs. 1 MinroG ist zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaues dienenden von der Oberfläche ausgehenden Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe eine Bewilligung der Behörde einzuholen, wobei das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs(Errichtungs)bewilligung im Einzelnen genannte Angaben samt beigeschlossene Unterlagen enthalten muss.Gemäß Paragraph 119, Absatz eins, MinroG ist zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaues dienenden von der Oberfläche ausgehenden Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe eine Bewilligung der Behörde einzuholen, wobei das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs(Errichtungs)bewilligung im Einzelnen genannte Angaben samt beigeschlossene Unterlagen enthalten muss.
Die Bewilligung ist gemäß § 119 Abs. 3 MinroG erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wennDie Bewilligung ist gemäß Paragraph 119, Absatz 3, MinroG erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach den §§ 148 bis 150 vorliegt, 1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach den Paragraphen 148, bis 150 vorliegt,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben, 2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und 4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten ist und
5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Parteien des Bewilligungsverfahrens sind gemäß § 119 Abs. 6 MinroGParteien des Bewilligungsverfahrens sind gemäß Paragraph 119, Absatz 6, MinroG
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040061.X00Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014