Index
L85003 Straßen Niederösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Hubert Weinberger in Edt bei Lambach, 2. der Rosina Brandstetter in Edt bei Lambach und 3. des Walter Hattinger in Wels, sämtliche vertreten durch Hengstschläger Lindner Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Fadingerstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2005, Zl. BauR- 251139/4-2005-Ba/Vi, betreffend Bewilligung von Vorarbeiten gemäß § 34 Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Hubert Weinberger in Edt bei Lambach, 2. der Rosina Brandstetter in Edt bei Lambach und 3. des Walter Hattinger in Wels, sämtliche vertreten durch Hengstschläger Lindner Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Fadingerstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2005, Zl. BauR- 251139/4-2005-Ba/Vi, betreffend Bewilligung von Vorarbeiten gemäß Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten gemäß § 34 Oö. Straßengesetz 1991 unter Vorlage eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 2000 betreffend "Wiener Straße B 1 Nordumfahrung Lambach Teil Ost", GZ. 4858/05, mit folgender Begründung:Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten gemäß Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 unter Vorlage eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 2000 betreffend "Wiener Straße B 1 Nordumfahrung Lambach Teil Ost", GZ. 4858/05, mit folgender Begründung:
"Die Abteilung Strategische Straßenplanung und Netzausbau wurde mit der Projektierung einer Umfahrung von Lambach im Norden im Zuge der B 1 Wiener Straße in den Gemeindegebieten Edt bei Lambach, Lambach und Neukirchen bei Lambach beauftragt.
Seitens der Abteilung BauN wurde das Referat GeoL-B mit der Erstellung einer Geländeaufnahme für die Planungsarbeiten für diese Umfahrung beauftragt.
Vor Beginn der Vermessungsarbeiten wurden sämtliche Grundeigentümer von der Durchführung dieser Arbeiten informiert. Die Liegenschaftseigentümer (Beschwerdeführer) untersagten dem beauftragten Vermessungsbüro (...) in einem persönlichen Gespräch das Betreten Ihrer Liegenschaften und erneuerten Ihre Weigerung der Zustimmung für das Betreten Ihrer Grundstücke in Telefongesprächen mit (...).
Die restlichen Vermessungsarbeiten für die Nordumfahrung von Lambach sind derzeit im Laufen. Da jedoch die Vermessungsarbeiten auf den Grundstücken (es folgen die Namen der Beschwerdeführer und die nach Grundstücksnummern bezeichneten betroffenen Grundstücke) für die Projektsfertigstellung unbedingt notwendig sind, wird die Behörde daher ersucht, ein Bewilligungsverfahren für die Durchführung dieser Vorarbeiten einzuleiten."
In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete der von der belangten Behörde beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten, in welchem er ausführte, dass mit der von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Umfahrung "Lambach Nord" im Zug der B 1 Wiener Straße der vom Durchzugsverkehr sehr stark belastete Ortskern von Lambach entlastet werden soll. Damit werde auch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht. In einer "Korridoruntersuchung" seien mögliche Varianten für die Umfahrung untersucht worden. Die daraus hervorgegangene günstigste Variante zweige im Osten von Lambach im Bereich der Firma G. nach Norden ab und unterfahre die ÖBB Westbahnstrecke, verlaufe sodann südlich des Umspannwerkes im Bereich nördlich von Lambach und durchschneide in der Folge ein Waldstück. Anschließend unterfahre die Trasse mit einem Tunnel den Siedlungsausläufer Hagenberg, um dann ein weiteres Mal die Westbahn zu unterfahren, und binde sodann im östlichen Bereich der Gemeinde Neukirchen bei Lambach in die bestehende B 1 ein. Die Bauloslänge betrage rund 4.960 m. Die bestehende Verkehrsbelastung liege bei rund 15.000 Kraftfahrzeugen pro Tag, davon rund 12 % Schwerverkehranteil. Mit dem Projekt solle eine Umlagerung von rund 50 % des Verkehrs erreicht werden; Prognose für Nordumfahrung rund 7.200 Kraftfahrzeuge pro Tag, davon rund 15 % Schwerverkehranteil. Die mitbeteiligte Partei habe ergänzend zur "Korridoruntersuchung" eine Verkehrsuntersuchung (Umlagerungsrechnung) und eine "Studie 2000" mit einem Übersichtsplan, Orthofotodarstellung als Hintergrund, einen Lageplan und einen Längsschnitt erstellt. Um für diese Trassenführung ein entsprechendes Detailprojekt, basierend auf genauen Höhenangaben, für den Straßenbau erstellen zu können, seien Sachverständige für Vermessungswesen mit den erforderlichen Vermessungsarbeiten zur Erstellung einer Geländeaufnahme beauftragt worden. Die Grenzen für den vorgesehenen Aufnahmebereich ergäben sich aus dem vorgelegten Übersichtsplan, der den Korridor darstelle, der die Betretungsflächen ausweise. Dieser Aufnahmebereich folge in einem rund 70 bis 90 m breiten Geländestreifen entlang der geplanten Achse der Umfahrungsstraße. Der Sachverständige führte sodann die betroffenen Grundstücke mit der für den notwendigen Umfang der Vermessungsarbeiten erforderlichen Quadratmeteranzahl detailliert an.
Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass die Oberösterreichische Landesregierung zur Durchführung des Verfahrens unzuständig sei; die von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen "Vorarbeiten" seien für den Bau des geplanten Straßenzuges nicht notwendig. Sie beantragten die Beischaffung von bereits erstellten fachkundigen Stellungnahmen aus verschiedenen Fachbereichen, aus denen sich ergeben solle, dass die nunmehr geplante Trassenführung den wertvollen Hackerwald diametral durchschneide und dass wesentlich umweltverträglichere Varianten die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht beträfen. Das Land Oberösterreich habe noch keine ausreichenden Grundlagen erhoben, die eine vermessungstechnische Ausarbeitung der Trasse rechtfertigen könnten; die Vermessungsarbeiten würden unverhältnismäßige Flur- und Pflanzenschäden verursachen.
Der vermessungstechnische Amtssachverständige führte in der Folge in seinem Gutachten aus, dass eine Geländeaufnahme auf den Grundflächen der Beschwerdeführer notwendig sei, weil in diesen Bereichen keine entsprechende Lage- und Höheninformation des Urgeländes verfügbar sei. Das Betreten der Grundstücke für die Vermessungsarbeiten beschränke sich auf zwei Personen (Theodolith und Reflektorstab), ein Befahren der Grundflächen mit Fahrzeugen werde unterlassen. Es würden keine dauerhaften Vermessungszeichen (Pflöcke, Metallmarken, udgl.) auf den Grundflächen aufgestellt. Die Grundflächen würden jeweils durch eine Person mit einem Vermessungsreflektor betreten. Die zweite Person befinde sich mit dem Vermessungsgerät hauptsächlich am Straßenrand. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass die zweite Person mit dem Vermessungsgerät zur Einsicht der Aufnahmebereiche auch die privaten Grundflächen betreten müsse. Die Vermessungsmethode stelle eine äußerst bewuchsschonende Methode dar und werde nur unter äußerster Schonung der Grundflächen durchgeführt. Der Umfang der Vermessungsarbeiten beschränke sich auf die im Übersichtsplan rot gekennzeichneten Bereiche. Die beschriebene Vermessungsmethode stelle das unbedingt erforderliche Ausmaß dar, um das Urgelände lage- und höhenmäßig korrekt zu erfassen.
Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte ergänzend aus, dass zur Darstellung des Geländeverlaufes, u.a. im Längsschnitt und in den Querprofilen entlang der neuen Straßenachse, eine Vermessung erforderlich sei. Der vorgesehene Umfang der Vermessung ermögliche allenfalls auch eine geringfügige Lagekorrektur bei der Planung der neuen Straßenachse und damit eine Optimierung der Straßenplanung. Zur Ermittlung von genauen Lage- und Höheninformationen des Urgeländes sei die Geländeaufnahme notwendig, da sonst keine ausreichend genauen Geländedaten zur Erstellung des Detailprojektes zur Verfügung stünden. Die größtmögliche Schonung der Grundstücke bei den Vermessungsarbeiten werde durch die gewählten Messmethoden gewährleistet. Diese Messmethoden entsprächen dem Stand der Technik und den gängigen Aufnahmeverfahren bei Straßenplanungen. Die Schaffung der Voraussetzung für eine hochwertige Projektsplanung erscheine auch im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 festgelegten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Interesse der Parteien und Beteiligten für erforderlich. Der Sachverständige schlug in seinem Gutachten die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen vor, die seiner Ansicht nach bei der Durchführung der Vermessungsarbeiten einzuhalten seien. Für die Erstellung des Detailprojektes seien geodätische Geländeaufnahmen eine Voraussetzung. Die dafür notwendigen Grundlagen (Korridoruntersuchung, Verkehrsuntersuchung, Studie 2000 mit Lageplan und Längenschnitt) seien von der Landesstraßenverwaltung ausgearbeitet worden. In der "Korridoruntersuchung" sei eine Berücksichtigung sämtlicher Fachaspekte (Interessen) bei der Achswahl erfolgt.Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte ergänzend aus, dass zur Darstellung des Geländeverlaufes, u.a. im Längsschnitt und in den Querprofilen entlang der neuen Straßenachse, eine Vermessung erforderlich sei. Der vorgesehene Umfang der Vermessung ermögliche allenfalls auch eine geringfügige Lagekorrektur bei der Planung der neuen Straßenachse und damit eine Optimierung der Straßenplanung. Zur Ermittlung von genauen Lage- und Höheninformationen des Urgeländes sei die Geländeaufnahme notwendig, da sonst keine ausreichend genauen Geländedaten zur Erstellung des Detailprojektes zur Verfügung stünden. Die größtmögliche Schonung der Grundstücke bei den Vermessungsarbeiten werde durch die gewählten Messmethoden gewährleistet. Diese Messmethoden entsprächen dem Stand der Technik und den gängigen Aufnahmeverfahren bei Straßenplanungen. Die Schaffung der Voraussetzung für eine hochwertige Projektsplanung erscheine auch im Hinblick auf die in Paragraph 13, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 festgelegten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Interesse der Parteien und Beteiligten für erforderlich. Der Sachverständige schlug in seinem Gutachten die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen vor, die seiner Ansicht nach bei der Durchführung der Vermessungsarbeiten einzuhalten seien. Für die Erstellung des Detailprojektes seien geodätische Geländeaufnahmen eine Voraussetzung. Die dafür notwendigen Grundlagen (Korridoruntersuchung, Verkehrsuntersuchung, Studie 2000 mit Lageplan und Längenschnitt) seien von der Landesstraßenverwaltung ausgearbeitet worden. In der "Korridoruntersuchung" sei eine Berücksichtigung sämtlicher Fachaspekte (Interessen) bei der Achswahl erfolgt.
Der "Grundsachverständige" erstellte ein Gutachten für die Festsetzung der Entschädigung.
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Oö. Landesregierung vom 7. Juli 2005 hat folgenden Wortlaut:
"I.
Dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, wird nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Übersichtsplanes, GZ. 4858/05, der Ziviltechniker OEG DI. Dieter Wenter und DI. Thomas Auzinger, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Ringstraße 1, 4600 Wels, die BEWILLIGUNG
erteilt, auf den nachstehend angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen die dort genannten Vorarbeiten in der beschriebenen Art und entsprechend dem festgelegten Umfang vorzunehmen:
Grundeigentümer
EZ
KG
Grdstk.
Nr.
beanspruchte
Fläche in m2
Art der Vor-
arbeiten
Rosina Brandstetter
Breitenberg 3,
4650 Edt/Lambach
11
Edt
587/2
589
639
642
643
518
10.370
10
3.190
11.880
Vermessung
Walter Hattinger
Ringstraße 26
4600 Wels
17
Edt
Mayrlambach
640
641/1
641/2
319
323
7.130
310
435
15
510
Vermessung
Hubert Weinberger
Aichham 4
4650 Edt/Lambach
3
Edt
Mayrlambach
Kreisbichel
675/2
676
682
339
351
361
364
473/1
473 /2
477/1
140
630
540
130
2.160
2.050
1.610
3.340
170
950
Vermessung
Bei der Durchführung der Vorarbeiten sind folgende Auflagen
einzuhalten:
1. Sämtliche Arbeiten sind unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung, insbesondere von Bewuchs und Aufwuchs und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der betroffenen Grundstücke durchzuführen.
2. Die Vermessungsarbeiten sind innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen, wobei die Liegenschaftseigentümer vor Beginn der Arbeiten vom beauftragten Vermessungsbüro zu verständigen sind.
3. Die Vermessungsarbeiten dürfen auf den privaten Grundstücken ausschließlich zu Fuß durch die Vermesser im Ausmaß von max. 2 Personen mit den üblichen Vermessungsgeräten (Theodolith und Reflektorstab) erfolgen.
4. Die Vermessungsarbeiten sind an zwei Arbeitstagen durchzuführen.
II.römisch zwei.
Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, hat für die Inanspruchnahme der unter Spruchabschnitt I. angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile folgende Entschädigungen binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die betroffenen Liegenschaftseigentümer auszubezahlen oder bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen:Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, hat für die Inanspruchnahme der unter Spruchabschnitt römisch eins. angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile folgende Entschädigungen binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die betroffenen Liegenschaftseigentümer auszubezahlen oder bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen:
Rosina Brandstetter
Euro 21
Walter Hattinger
Euro 7
Hubert Weinberger
Euro 10
III.römisch drei.
Die Durchführung der bewilligten Vorarbeiten ist von den Grundeigentümern nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden.
IV.römisch vier.
Die von den Liegenschaftseigentümern anlässlich der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen werden als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen zu I. bis IV.: Rechtsgrundlagen zu römisch eins. bis römisch vier.:
§§ 34 und 36 Abs. 5 und 6 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2005 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn-Entschädigungsgesetzes (EisbEG) 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003." Paragraphen 34 und 36 Absatz 5 und 6 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn-Entschädigungsgesetzes (EisbEG) 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,."
Die belangte Behörde führte in der Begründung hiezu im Wesentlichen aus, das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtige im Norden von Lambach die Umfahrung "Lambach Nord" im Zuge der B 1 Wiener Straße in den Gemeindegebieten von Edt bei Lambach, Lambach und Neukirchen bei Lambach zu bauen. Der vom Durchzugsverkehr sehr stark belastete Ortskern von Lambach solle durch eine Nordumfahrung entlastet werden. Um für die Trassenführung ein entsprechendes Detailprojekt, basierend auf genauen Höhenangaben, für den Straßenbau erstellen zu können, seien Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit den erforderlichen Vermessungsarbeiten zur Erstellung einer Geländeaufnahme beauftragt worden. Die Beschwerdeführer hätten jedoch ein Betreten/Befahren ihrer Grundstücke verweigert, sodass die notwendigen Vermessungsarbeiten nicht zur Gänze hätten durchgeführt werden können.
Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über den auf § 34 Oö. Straßengesetz 1991 gestützten Antrag der mitbeteiligten Partei zuständig. Die mit 1. April 2002 in Kraft getretene Oö. Straßengesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 44, regle in ihrem § 40a Abs. 1, dass die durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002, aufgelassenen Straßenzüge, die bereits gebaut seien, mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Gesetzes wegen zu Landesstraßen im Sinne des § 8 Abs. 1 und damit zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991 würden. Ein gesonderter Widmungsakt nach § 11 leg. cit. sei hiefür nicht erforderlich. Bei der B 1 Wiener Straße handle es sich um eine bestehende und somit "gebaute" Bundesstraße. Daraus folge auch die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991.Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über den auf Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 gestützten Antrag der mitbeteiligten Partei zuständig. Die mit 1. April 2002 in Kraft getretene Oö. Straßengesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt , Nr. 44, regle in ihrem Paragraph 40 a, Absatz eins,, dass die durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, aufgelassenen Straßenzüge, die bereits gebaut seien, mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Gesetzes wegen zu Landesstraßen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und damit zu öffentlichen Straßen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Oö. Straßengesetz 1991 würden. Ein gesonderter Widmungsakt nach Paragraph 11, leg. cit. sei hiefür nicht erforderlich. Bei der B 1 Wiener Straße handle es sich um eine bestehende und somit "gebaute" Bundesstraße. Daraus folge auch die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Straßengesetz 1991.
Die Umfahrung "Lambach-Nord" sei auch nicht UVP-pflichtig. Nach den befundmäßigen Feststellungen des Amtssachverständigen für Straßenbautechnik weise das gegenständliche Baulos bloß eine Länge von rund 4.960 m auf, die Verkehrsbelastung werde mit rund
7.200 Kfz/Tag im Jahr 2015 prognostiziert. Daraus werde deutlich, dass im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht (Hinweis auf Anhang 1 Z. 9 lit. d Spalte 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) nicht gegeben seien. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit zwischen einer möglichen UVP-Pflicht und einem Verfahren nach § 34 Oö. Straßengesetz 1991 ein Zusammenhang bestehen solle. Nach den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen seien von der mitbeteiligten Partei die notwendigen Grundlagen (Korridoruntersuchung, Verkehrsuntersuchung, Studie 2000 mit Lageplan und Längenschnitt) ausgearbeitet worden, die als Basis für die Erstellung eines Detailprojektes anerkannt werden könnten.7.200 Kfz/Tag im Jahr 2015 prognostiziert. Daraus werde deutlich, dass im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht (Hinweis auf Anhang 1 Ziffer 9, Litera d, Spalte 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) nicht gegeben seien. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit zwischen einer möglichen UVP-Pflicht und einem Verfahren nach Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 ein Zusammenhang bestehen solle. Nach den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen seien von der mitbeteiligten Partei die notwendigen Grundlagen (Korridoruntersuchung, Verkehrsuntersuchung, Studie 2000 mit Lageplan und Längenschnitt) ausgearbeitet worden, die als Basis für die Erstellung eines Detailprojektes anerkannt werden könnten.
Ein Befahren der betroffenen Grundstücksflächen sei nicht notwendig. Die Vermessungsarbeiten könnten ohne Verwendung von Fahrzeugen durchgeführt werden, weshalb der Einwand der Beschwerdeführer betreffend unverhältnismäßiger Flur- und Pflanzenschäden nicht zutreffe.
Auf Grund des Sachverständigengutachtens sei die Notwendigkeit der beantragten Vermessungsarbeiten nachgewiesen. Diese Vermessungsarbeiten seien zur Ermittlung von genauen Lage- und Höheninformationen des Urgeländes erforderlich, weil für die Erstellung eines Detailprojektes keine ausreichenden genauen Geländedaten zur Verfügung stünden. Eine Geländeaufnahme könne naturgemäß nur unter Inanspruchnahme (Betreten) der davon betroffenen Grundflächen erfolgen.
Der Bau der Umfahrung "Lambach-Nord" liege zweifelsohne im öffentlichen Interesse (Entlastung von Durchzugsverkehr, Hebung der Verkehrssicherheit), die Notwendigkeit, die Art und der Umfang der einzelnen Grundinanspruchnahmen seien erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht "auf Nicht-Bewilligung von straßenbautechnischen Vorhaben entgegen § 34 Oö. StraßenG verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht "auf Nicht-Bewilligung von straßenbautechnischen Vorhaben entgegen Paragraph 34, Oö. StraßenG verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, von Bedeutung:Im Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, von Bedeutung:
"§ 34
Vorarbeiten
Der Zweck und der Gegenstand der Regelung des § 34 Oö. Straßengesetz 1991 entspricht im Wesentlichen der Anordnung des § 16 Bundesstraßengesetz 1971 (vor der Novelle BGBl. I Nr. 182/1999; vgl. hiezu auch den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, Seite 1215, zu § 34 Oö. Straßengesetz 1991 wiedergegebenen AB 1991).Der Zweck und der Gegenstand der Regelung des Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 entspricht im Wesentlichen der Anordnung des Paragraph 16, Bundesstraßengesetz 1971 (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,; vergleiche , hiezu auch den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, Seite 1215, zu Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 wiedergegebenen Ausschussbericht 1991, ).
Der Landesstraßenverwaltung soll (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 31 Oö. Straßengesetz 1991 zur Vornahme der notwendigen Vorarbeiten gemäß § 34 leg. cit. für den Bau einer Landesstraße das Betreten oder Befahren fremder Grundstücke ermöglicht werden, um auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z.B. Vermessungsarbeiten, durchzuführen zu können (vgl. hiezu das zur vergleichbaren Regelung des NÖ Landesstraßengesetzes 1999 ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2004, Zl. 2004/05/0152).Der Landesstraßenverwaltung soll (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 31, Oö. Straßengesetz 1991 zur Vornahme der notwendigen Vorarbeiten gemäß Paragraph 34, leg. cit. für den Bau einer Landesstraße das Betreten oder Befahren fremder Grundstücke ermöglicht werden, um auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z.B. Vermessungsarbeiten, durchzuführen zu können vergleiche , hiezu das zur vergleichbaren Regelung des NÖ Landesstraßengesetzes 1999 ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2004, Zl. 2004/05/0152).
Die betroffenen Grundeigentümer können im Verfahren nach § 34 Oö. Straßengesetz 1991 nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Vorarbeiten nicht notwendig sind und in der beabsichtigten Form nicht dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip entsprechen. Die von der Behörde gemäß § 34 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 zu beachtende "Notwendigkeit" bezieht sich dabei auf die für die Vorarbeiten erforderlichen Handlungen, nicht jedoch - wie die Beschwerdeführer offenbar meinen - auf das spätere Straßenbauvorhaben.Die betroffenen Grundeigentümer können im Verfahren nach Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Vorarbeiten nicht notwendig sind und in der beabsichtigten Form nicht dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip entsprechen. Die von der Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 zu beachtende "Notwendigkeit" bezieht sich dabei auf die für die Vorarbeiten erforderlichen Handlungen, nicht jedoch - wie die Beschwerdeführer offenbar meinen - auf das spätere Straßenbauvorhaben.
Die Beschwerdeführer vertreten die Rechtsauffassung, dass eine Bewilligung von Vorarbeiten nach § 34 Oö. Straßengesetz 1991 eine vorherige Erlassung einer Trassenverordnung nach § 11 leg. cit. voraussetze. Durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002, habe der Bund bezüglich der Bundesstraßen B auf seine Bedarfskompetenz verzichtet, womit die straßenrechtliche Regelungsbefugnis auf die einzelnen Bundesländer übergegangen sei. Das Oö. Straßengesetz 1991 unterscheide auf Grund der Bestimmung des § 40a zwei Kategorien von Straßenzügen, und zwar jene, die schon gebaut bzw. zumindest verordnungsförmig nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 festgelegt seien (§ 40a Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991), und jene, für die noch keine rechtswirksame Trassenverordnung nach § 4 Bundesstraßengesetz bestehe (§ 40a Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991). Für die Landesstraßenqualifikation der zweiten Kategorie von Straßenzügen sei zunächst die Erlassung einer Widmungsverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 erforderlich. Die B 1 Wiener Straße gehöre zwar grundsätzlich zu den mit dem erwähnten Bundesstraßen-Übertragungsgesetz "verländerten Bundesstraßen B", eine ex lege Übernahme als Landesstraße sei aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40a Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 nur für den aktuellen Bestand erfolgt. Die hier verfahrensgegenständliche Umfahrungsstraße "Lambach-Nord" gehöre keinesfalls zu diesem Straßenbestand, da sie eben noch nicht errichtet sei. Im Übrigen habe es noch unter der Zuständigkeit des Bundes zu dieser Umfahrung zwar verschiedene Trassendiskussionen gegeben, eine Verordnung im Sinne des § 4 Bundesstraßengesetz 1971 sei jedoch nie erlassen worden. Die geplante Umfahrung sei somit nicht als ex lege "verländerter" Straßenzug anzusehen. Hinzu komme, dass gemäß § 11 Abs. 4 Oö. Straßengesetz 1991 die Umlegung einer bestehenden Straße nur dann keiner Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 bedürfe, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweiche. Die geplante Umfahrung Lambach weiche jedoch bei weitem von einem solchen Verlauf ab. Auch für die im Zuge der B 1 zu errichtende Umfahrung Lambach müsste daher eine Verordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 erlassen werden, damit sie als gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz in die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung fallende Verkehrsfläche des Landes angesehen werden könnte. Eine solche Verordnung, bei deren Erlassung insbesondere auch die Grundsätze für die Herstellung von Landesstraßen nach § 13 Oö. Straßengesetz 1991 beachtet werden müssten, existiere jedoch nicht. Eine rechtskonforme Bewilligung von Vorarbeiten nach § 34 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 setze eine Trassenverordnung voraus; dies ergebe sich bei systematischer Auslegung aus dem Konträrschluss zu § 33 Oö. Straßengesetz 1991. Diese ebenfalls im 7. Hauptstück des Oö. Straßengesetzes 1991 über "Verpflichtungen und Zwangsrechte" enthaltene Regelung stelle nämlich ausdrücklich auf einen Zeitraum vor der Erlassung einer § 11-Verordnung ab. Da § 34 Oö. Straßengesetz 1991 keinen entsprechenden Passus enthalte, habe der Gesetzgeber den Begriff "öffentliche Straße" an dieser Stelle offenbar strikt im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991 verstanden, d. h. im hier interessierenden Zusammenhang als Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist. Die Erlassung einer Trassenverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 bilde daher eine Voraussetzung für die rechtskonforme Erteilung der angefochtenen Vorarbeitenbewilligung nach § 34.Die Beschwerdeführer vertreten die Rechtsauffassung, dass eine Bewilligung von Vorarbeiten nach Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 eine vorherige Erlassung einer Trassenverordnung nach Paragraph 11, leg. cit. voraussetze. Durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, habe der Bund bezüglich der Bundesstraßen B auf seine Bedarfskompetenz verzichtet, womit die straßenrechtliche Regelungsbefugnis auf die einzelnen Bundesländer übergegangen sei. Das Oö. Straßengesetz 1991 unterscheide auf Grund der Bestimmung des Paragraph 40 a, zwei Kategorien von Straßenzügen, und zwar jene, die schon gebaut bzw. zumindest verordnungsförmig nach Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 festgelegt seien (Paragraph 40 a, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991), und jene, für die noch keine rechtswirksame Trassenverordnung nach Paragraph 4, Bundesstraßengesetz bestehe (Paragraph 40 a, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991). Für die Landesstraßenqualifikation der zweiten Kategorie von Straßenzügen sei zunächst die Erlassung einer Widmungsverordnung nach Paragraph 11, Oö. Straßengesetz 1991 erforderlich. Die B 1 Wiener Straße gehöre zwar grundsätzlich zu den mit dem erwähnten Bundesstraßen-Übertragungsgesetz "verländerten Bundesstraßen B", eine ex lege Übernahme als Landesstraße sei aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40 a, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 nur für den aktuellen Bestand erfolgt. Die hier verfahrensgegenständliche Umfahrungsstraße "Lambach-Nord" gehöre keinesfalls zu diesem Straßenbestand, da sie eben noch nicht errichtet sei. Im Übrigen habe es noch unter der Zuständigkeit des Bundes zu dieser Umfahrung zwar verschiedene Trassendiskussionen gegeben, eine Verordnung im Sinne des Paragraph 4, Bundesstraßengesetz 1971 sei jedoch nie erlassen worden. Die geplante Umfahrung sei somit nicht als ex lege "verländerter" Straßenzug anzusehen. Hinzu komme, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Oö. Straßengesetz 1991 die Umlegung einer bestehenden Straße nur dann keiner Verordnung gemäß Absatz eins und 3 bedürfe, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweiche. Die geplante Umfahrung Lambach weiche jedoch bei weitem von einem solchen Verlauf ab. Auch für die im Zuge der B 1 zu errichtende Umfahrung Lambach müsste daher eine Verordnung nach Paragraph 11, Oö. Straßengesetz 1991 erlassen werden, damit sie als gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Straßengesetz in die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung fallende Verkehrsfläche des Landes angesehen werden könnte. Eine solche Verordnung, bei deren Erlassung insbesondere auch die Grundsätze für die Herstellung von Landesstraßen nach Paragraph 13, Oö. Straßengesetz 1991 beachtet werden müssten, existiere jedoch nicht. Eine rechtskonforme Bewilligung von Vorarbeiten nach Paragraph 34, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 setze eine Trassenverordnung voraus; dies ergebe sich bei systematischer Auslegung aus dem Konträrschluss zu Paragraph 33, Oö. Straßengesetz 1991. Diese ebenfalls im 7. Hauptstück des Oö. Straßengesetzes 1991 über "Verpflichtungen und Zwangsrechte" enthaltene Regelung stelle nämlich ausdrücklich auf einen Zeitraum vor der Erlassung einer Paragraph 11 -, römisch fünf e, r, o, r, d, n, u, n, g, ab. Da Paragraph 34, Oö. Straßengesetz 1991 keinen entsprechenden Passus enthalte, habe der Gesetzgeber den Begriff "öffentliche Straße" an dieser Stelle offenbar strikt im Sinne der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Ziffer 3, Oö. Straßengesetz 1991 verstanden, d. h. im hier interessierenden Zusammenhang als Straße, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (Paragraph 6, Absatz eins,) gewidmet ist. Die Erlassung einer Trassenverordnung nach Paragraph 11, Oö. Straßengesetz 1991 bilde daher eine Voraussetzung für die rechtskonforme Erteilung der angefochtenen Vorarbeitenbewilligung nach Paragraph 34,
Diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführer trifft nicht zu:
Das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. Nr. 50/2002, regelt im § 1 des Art. 5 (Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen): "Als Bundesstraßen aufgelassen werdenDas Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, regelt im Paragraph eins, des Artikel 5, (Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen): "Als Bundesstraßen aufgelassen werden
a) die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge,
b) die Bundesersatzstraßen gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 und b) die Bundesersatzstraßen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, des Bundesstraßengesetzes 1971 und
c) alle Straßenteile, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 für eine Auflassung als Bundesstraße durch Verordnung vorliegen, aber eine solche Auflassung durch Verordnung noch nicht erfolgt ist." c) alle Straßenteile, bei denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes 1971 für eine Auflassung als Bundesstraße durch Verordnung vorliegen, aber eine solche Auflassung durch Verordnung noch nicht erfolgt ist."
Gemäß § 4 Abs. 1 des Art. 5 dieses Gesetzes gehen das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den aufgelassenen Bundesstraßen gemäß § 1 samt ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes 1971) entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Artikel 5, dieses Gesetzes gehen das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den aufgelassenen Bundesstraßen gemäß Paragraph eins, samt ihren Bestandteilen (Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes 1971) entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen.
Die B 1 war im Verzeichnis 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 als Bundesstraße B eingeordnet. Das Eigentum an ihr ist bezüglich des im Beschwerdefall interessierenden Bereiches gemäß Art. 5 § 4 Abs. 1 Bundesstraßen-Übertragungsgesetz auf das Land Oberösterreich übergegangen (siehe auch § 40a Oö. Straßengesetz 1991).Die B 1 war im Verzeichnis 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 als Bundesstraße B eingeordnet. Das Eigentum an ihr ist bezüglich des im Beschwerdefall interessierenden Bereiches gemäß Artikel 5, Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßen-Übertragungsgesetz auf das Land Oberösterreich übergegangen (siehe auch Paragraph 40 a, Oö. Straßengesetz 1991).
Mit der Oö. Straßengesetz-Novelle 2002, LGBl. Nr. 44/2002, wurde nach § 40 des Oö. Straßengesetzes 1991 folgender § 40a eingefügt:Mit der Oö. Straßengesetz-Novelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2002,, wurde nach Paragraph 40, des Oö. Straßengesetzes 1991 folgender Paragraph 40 a, eingefügt:
"§ 40a
Übertragung aufgelassener Bundesstraßen
6. Hauptstück. ...
Für die im Beschwerdefall maßgebliche Umlegung der B 1 Umfahrung Lambach-Nord bestand keine Verordnung im Sinne des § 4 Bundesstraßengesetz 1971.Für die im Beschwerdefall maßgebliche Umlegung der B 1 Umfahrung Lambach-Nord bestand keine Verordnung im Sinne des Paragraph 4, Bundesstraßengesetz 1971.
Die bestehende B 1 ist auf Grund der nunmehrigen Rechtslage im hier maßgeblichen Bereich eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991, die dem Geltungsbereich des § 1 dieses Gesetzes unterliegt. Für Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 die Landesregierung zuständig.Die bestehende B 1 ist auf Grund der nunmehrigen Rechtslage im hier maßgeblichen Bereich eine öffentliche Straße im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Oö. Straßengesetz 1991, die dem Geltungsbereich des Paragraph eins, d