Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der Stadtgemeinde Mattighofen, 2. der Gemeinde Pfaffstätt, 3. der Gemeinde Lengau, 4. des JF, 5. der AF, 6. der MP, 7. des FP,
8. des JK, letztere in Lengau, alle vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 18. März 2005, Zl. BMWA-556.050/5050- IV/5/2004, betreffend Bewilligung nach dem Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Partei: E AG in Linz, vertreten durch Univ.- Prof. Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In ihrer Präambel zum angefochtenen Bescheid verwies die belangte Behörde auf die Planung der RAG, im Raum Lengau einen unterirdischen Gasspeicher zu errichten, zu dessen Betrieb Kompressoreinheiten mit einer gesamten Anschlussleistung von 45 MW bis 52 MW erforderlich seien. Da der geplante Standort des Gasspeichers sowohl vom Umspannwerk (im Folgenden: UW) Mattighofen als auch vom UW Frankenmarkt weit entfernt lägen, sei beabsichtigt, diesen Lastschwerpunkt über die 110 kV-Ebene zu versorgen. Hinzu komme, dass die Kapazitäten des bestehenden 30 kV-Stromversorgungsnetzes in dieser Region fast zur Gänze ausgereizt seien und es daher nicht mehr möglich sei, ausreichende Leistungsreserven für die bestehenden Unternehmen sowie für allfällige Erweiterungen und neue Betriebsbaugebiete zur Verfügung zu stellen und somit auch weiterhin eine ordnungsgemäße Stromversorgung der gewerblichen und privaten Kunden sicherzustellen. Die (hier mitbeteiligte) Projektwerberin E AG beabsichtige daher, ein 110/30/20 kV-Umspannwerk einschließlich einer 110 kV-Freileitungsanspeisung aus dem bestehenden 110 kV-Netz der E AG zu errichten. Es sei vorgesehen, diesen neuen Netzstützpunkt in unmittelbarer Nähe des geplanten Erdgasspeichers der RAG an der Gemeindegrenze Lengau/Straßwalchen zu errichten. Der Anschluss erfolge über die neu zu errichtende 110 kV-Freileitung vom bestehenden UW Mattighofen nach Lengau/Straßwalchen. Das Gesamtprojekt sehe die Errichtung von 84 Masten auf einer Trassenlänge von insgesamt 17,883 km vor. Die E AG habe mit Schreiben vom 9. August 2004 um Durchführung des starkstromrechtlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 angesucht. In den betroffenen, darunter den drei beschwerdeführenden Gemeinden seien Verhandlung durchgeführt worden, wobei im Vorfeld der Verhandlungen die Projektunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegen seien.In ihrer Präambel zum angefochtenen Bescheid verwies die belangte Behörde auf die Planung der RAG, im Raum Lengau einen unterirdischen Gasspeicher zu errichten, zu dessen Betrieb Kompressoreinheiten mit einer gesamten Anschlussleistung von 45 MW bis 52 MW erforderlich seien. Da der geplante Standort des Gasspeichers sowohl vom Umspannwerk (im Folgenden: UW) Mattighofen als auch vom UW Frankenmarkt weit entfernt lägen, sei beabsichtigt, diesen Lastschwerpunkt über die 110 kV-Ebene zu versorgen. Hinzu komme, dass die Kapazitäten des bestehenden 30 kV-Stromversorgungsnetzes in dieser Region fast zur Gänze ausgereizt seien und es daher nicht mehr möglich sei, ausreichende Leistungsreserven für die bestehenden Unternehmen sowie für allfällige Erweiterungen und neue Betriebsbaugebiete zur Verfügung zu stellen und somit auch weiterhin eine ordnungsgemäße Stromversorgung der gewerblichen und privaten Kunden sicherzustellen. Die (hier mitbeteiligte) Projektwerberin E AG beabsichtige daher, ein 110/30/20 kV-Umspannwerk einschließlich einer 110 kV-Freileitungsanspeisung aus dem bestehenden 110 kV-Netz der E AG zu errichten. Es sei vorgesehen, diesen neuen Netzstützpunkt in unmittelbarer Nähe des geplanten Erdgasspeichers der RAG an der Gemeindegrenze Lengau/Straßwalchen zu errichten. Der Anschluss erfolge über die neu zu errichtende 110 kV-Freileitung vom bestehenden UW Mattighofen nach Lengau/Straßwalchen. Das Gesamtprojekt sehe die Errichtung von 84 Masten auf einer Trassenlänge von insgesamt 17,883 km vor. Die E AG habe mit Schreiben vom 9. August 2004 um Durchführung des starkstromrechtlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß Paragraphen 6, 7, Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 angesucht. In den betroffenen, darunter den drei beschwerdeführenden Gemeinden seien Verhandlung durchgeführt worden, wobei im Vorfeld der Verhandlungen die Projektunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegen seien.
Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der E AG für die ErrichtungIm Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der E AG für die Errichtung
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
Die beschwerdeführenden Gemeinden können nicht in Abrede stellen, dass sie gemäß § 41 Abs. 1 AVG von der Verhandlung verständigt wurden; sie berufen sich aber auf eine unzureichende Ladung insofern, als ihre Stellung als Grundeigentümer in der Ladung nicht angeführt worden sei. Diesbezüglich ist auf § 19 Abs. 2 AVG zu verweisen; diese Bestimmung lautet:Die beschwerdeführenden Gemeinden können nicht in Abrede stellen, dass sie gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG von der Verhandlung verständigt wurden; sie berufen sich aber auf eine unzureichende Ladung insofern, als ihre Stellung als Grundeigentümer in der Ladung nicht angeführt worden sei. Diesbezüglich ist auf Paragraph 19, Absatz 2, AVG zu verweisen; diese Bestimmung lautet:
Wohl wird die Angabe der Eigenschaft des Geladenen in der Ladung gefordert; damit sind Prozessrollen gemeint, wie sie im Gesetzeswortlaut beispielhaft genannt sind; keineswegs fordert diese Bestimmung aber, dass der materiell-rechtliche Bezug des Geladenen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der Ladung aufscheinen müsse. Dass die beschwerdeführenden Gemeinden deshalb, weil sie nicht "als Grundeigentümer" geladen wurden, in ihrem Vorbringen in irgendeiner Weise gehindert worden wären, behaupten sie nicht; selbst wenn man in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler annähme, wäre dessen Wesentlichkeit (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) nicht erkennbar.Wohl wird die Angabe der Eigenschaft des Geladenen in der Ladung gefordert; damit sind Prozessrollen gemeint, wie sie im Gesetzeswortlaut beispielhaft genannt sind; keineswegs fordert diese Bestimmung aber, dass der materiell-rechtliche Bezug des Geladenen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der Ladung aufscheinen müsse. Dass die beschwerdeführenden Gemeinden deshalb, weil sie nicht "als Grundeigentümer" geladen wurden, in ihrem Vorbringen in irgendeiner Weise gehindert worden wären, behaupten sie nicht; selbst wenn man in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler annähme, wäre dessen Wesentlichkeit (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG) nicht erkennbar.
2. Anzuwendende Normen
Die §§ 6 und 7 StWG lauten wie folgt:Die Paragraphen 6, und 7 StWG lauten wie folgt:
"§ 6. Bewilligungsansuchen
a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck,
Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten
elektrischen Leitungsanlage;
b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die
Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren
Parzellennummern ersichtlich sind;
c) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit
Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der
Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe
der zuständigen Verwaltungen;
d) für den Fall, dass voraussichtlich Zwangsrechte
gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;
e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden
Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.
§ 7. Bau- und BetriebsbewilligungParagraph 7, Bau- und Betriebsbewilligung
3. Normbedenken
Soweit die Beschwerdeführer ihre Bedenken gegen die Sachlichkeit des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 StWG wiederholen, sind sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof beruft sich dabei auf die hg. Rechtsprechung, wonach der Grundeigentümer geltend machen kann, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art auszuführen (so schon Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0210, VwSlg. 13.237/A, und vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0007). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes müsse bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm (positiv) geprüft werden, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß "nicht widerspricht".Soweit die Beschwerdeführer ihre Bedenken gegen die Sachlichkeit des ersten Satzes des Paragraph 7, Absatz eins, StWG wiederholen, sind sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof beruft sich dabei auf die hg. Rechtsprechung, wonach der Grundeigentümer geltend machen kann, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art auszuführen (so schon Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0210, VwSlg. 13.237/A, und vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0007). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes müsse bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm (positiv) geprüft werden, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß "nicht widerspricht".
4. Zuständigkeit
Gemäß § 1 Abs. 1 StWG unterliegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken; nach § 2 Abs. 1 StWG zählen zu den Leitungsanlagen insbesondere auch Umspannanlagen. Da sich die erteilte Bewilligung auch auf das Umspannwerk Lengau bezieht, sich dieses Umspannwerk zum Teil auf einem Grundstück der Katastralgemeinde Lengau, Land Oberösterreich, und zum Teil auf einem Grundstück der Katastralgemeinde Straßwalchen Land, Land Salzburg, befindet, findet das StWG Anwendung.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StWG unterliegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken; nach Paragraph 2, Absatz eins, StWG zählen zu den Leitungsanlagen insbesondere auch Umspannanlagen. Da sich die erteilte Bewilligung auch auf das Umspannwerk Lengau bezieht, sich dieses Umspannwerk zum Teil auf einem Grundstück der Katastralgemeinde Lengau, Land Oberösterreich, und zum Teil auf einem Grundstück der Katastralgemeinde Straßwalchen Land, Land Salzburg, befindet, findet das StWG Anwendung.
Nach § 24 StWG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die belangte Behörde. Zu beachten ist allerdings, dass Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km (110 kV bzw. 20 km in geschützten Gebieten) dem UVP-Regime unterliegen; zuständige Behörde ist in einem solchen Fall die Landesregierung (Raschauer, Handbuch Energierecht, 56 f).Nach Paragraph 24, StWG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die belangte Behörde. Zu beachten ist allerdings, dass Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km (110 kV bzw. 20 km in geschützten Gebieten) dem UVP-Regime unterliegen; zuständige Behörde ist in einem solchen Fall die Landesregierung (Raschauer, Handbuch Energierecht, 56 f).
Die Beschwerdeführer stützen ihren Unzuständigkeitseinwand nicht etwa darauf, dass der für Starkstromfreileitungen geltende Schwellenwert (hier im Besonderen: 20 km Länge) überschritten würde; sie machen geltend, dass die drei bestehenden Projekte, nämlich der Erdgasspeicher der RAG, die Gaspipeline und die 110 kV-Freileitung, in einem sachlichen, räumlichen und tatsächlichen Zusammenhang stünden, sodass sie als Einheit zu sehen wären und in diesem Fall eine UVP-Pflicht gegeben sei. Dies ergebe sich schon aus der Präambel des angefochtenen Bescheides, worin dargestellt werde, dass die RAG im Raum Lengau die Errichtung eines unterirdischen Gasspeichers plane, zu dessen Betrieb Kompressoreinheiten mit einer gesamten Anschlussleistung von 45 bis 52 MW erforderlich seien. Der Erdgasspeicher habe wiederum den Zweck, mittels Pipeline den deutschen bzw. bayerischen Raum mit Erdgas zu versorgen. Dazu verweisen die Beschwerdeführer (wiederholend) auf das Vorbringen, welches die Sechst- bis Achtbeschwerdeführer anlässlich der zu den hg.
Zlen. 2005/04/0195, 0198 protokollierten Beschwerden (dort Seite 7 bis 11) erhoben haben.
In diesen Beschwerdefällen ging es um die Bewilligung der Errichtung bzw. Abänderung der Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen; diesbezüglich war mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz festgestellt worden, dass die von der dort mitbeteiligten RAG geplante Errichtung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem dazu ergangenen Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zlen. 2005/04/0195, 0198, auch auf die Rüge der dortigen Beschwerdeführer bezüglich der fehlenden Beurteilung des Vorhabens gemeinsam mit anderen im Zusammenhang stehenden Projekten ein; die Beschwerdeführer hätten aber nicht dargestellt, inwieweit die ins Treffen geführten Projekte "Erdgasspeicher" und "110 kV-Leitung" einer Kumulation, etwa gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, zugänglich seien. Die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP sei nach dieser Bestimmung an die Voraussetzung geknüpft, dass die dafür zuständige Behörde, hier die Oberösterreichische und die Salzburger Landesregierung, im Einzelfall mit Bescheid festgestellt hätten, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Ein diesbezüglicher Bescheid liege aber nicht vor.In diesen Beschwerdefällen ging es um die Bewilligung der Errichtung bzw. Abänderung der Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen; diesbezüglich war mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz festgestellt worden, dass die von der dort mitbeteiligten RAG geplante Errichtung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem dazu ergangenen Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zlen. 2005/04/0195, 0198, auch auf die Rüge der dortigen Beschwerdeführer bezüglich der fehlenden Beurteilung des Vorhabens gemeinsam mit anderen im Zusammenhang stehenden Projekten ein; die Beschwerdeführer hätten aber nicht dargestellt, inwieweit die ins Treffen geführten Projekte "Erdgasspeicher" und "110 kV-Leitung" einer Kumulation, etwa gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000, zugänglich seien. Die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP sei nach dieser Bestimmung an die Voraussetzung geknüpft, dass die dafür zuständige Behörde, hier die Oberösterreichische und die Salzburger Landesregierung, im Einzelfall mit Bescheid festgestellt hätten, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Ein diesbezüglicher Bescheid liege aber nicht vor.
Die Beschwerdeführer verkennen auch hier die Voraussetzungen einer Kumulierung, wie sie in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (hier in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004) festgelegt sind. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:Die Beschwerdeführer verkennen auch hier die Voraussetzungen einer Kumulierung, wie sie in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 (hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,) festgelegt sind. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
..."
Diese Bestimmung ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Abs. 2 ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen (Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Randzahl 59). Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind (hier: Z. 13 Rohrleitungen für den Transport von Gas; Z. 16 Starkstromfreileitungen; Z. 80 Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern), bietet § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind.Diese Bestimmung ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Absatz 2, ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen (Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Randzahl 59). Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind (hier: Ziffer 13, Rohrleitungen für den Transport von Gas; Ziffer 16, Starkstromfreileitungen; Ziffer 80, Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern), bietet Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind.
Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die Mattig ein Natura 2000 nominiertes Gebiet im Sinne der FFH-Richtlinie sei, ist ihnen zu entgegnen, dass auch der Schwellenwert der Spalte 3 zur Z. 16 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht wird, sodass es auf das Vorhandensein eines schutzwürdigen Gebietes im Sinne des Anhanges 2 nicht ankommt.Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die Mattig ein Natura 2000 nominiertes Gebiet im Sinne der FFH-Richtlinie sei, ist ihnen zu entgegnen, dass auch der Schwellenwert der Spalte 3 zur Ziffer 16, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht wird, sodass es auf das Vorhandensein eines schutzwürdigen Gebietes im Sinne des Anhanges 2 nicht ankommt.
5. Versorgung der Bevölkerung
Aus der bei A. Hauer, Österreichisches Starkstromwegerecht, 14, wiedergegebenen Regierungsvorlage 1967 ergibt sich, dass es Sinn und Zweck des Starkstromwegegesetzes ist, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Errichtung von Stromverteilungsanlagen, also Leitungsanlagen, zu schaffen. Demzufolge werde in § 7 für die Erteilung der Bewilligung bewusst auf das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie abgestellt.Aus der bei A. Hauer, Österreichisches Starkstromwegerecht, 14, wiedergegebenen Regierungsvorlage 1967 ergibt sich, dass es Sinn und Zweck des Starkstromwegegesetzes ist, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Errichtung von Stromverteilungsanlagen, also Leitungsanlagen, zu schaffen. Demzufolge werde in Paragraph 7, für die Erteilung der Bewilligung bewusst auf das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie abgestellt.
Das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, 76; Reibersdorfer-Köller, Das österreichische Starkstromwegerecht, Diss. Graz (1991), 26). Die Beschwerdeführer meinen, das Erfordernis einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung liege nicht vor, weil es in Wahrheit nur um die wirtschaftlichen Interessen der RAG gehe.
Ob die gegenständliche Leitungsanlage auch oder sogar weitaus überwiegend einem bestimmten Unternehmen dient, kann dahinstehen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber mit "Bevölkerung" oder "Teil der Bevölkerung" nur bestimmte Personengruppen erfassen wollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass stromverbrauchende Unternehmen vom Kreis der "Bevölkerung" ausgeschlossen wären. Gesetzliche Vorsorge wird nach § 3 Abs. 2 StWG für die Eigenanlagen insofern getroffen, als diese nicht etwa unzulässig, sondern bewilligungsfrei sind. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Unternehmen ein "Teil der Bevölkerung" ist.Ob die gegenständliche Leitungsanlage auch oder sogar weitaus überwiegend einem bestimmten Unternehmen dient, kann dahinstehen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber mit "Bevölkerung" oder "Teil der Bevölkerung" nur bestimmte Personengruppen erfassen wollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass stromverbrauchende Unternehmen vom Kreis der "Bevölkerung" ausgeschlossen wären. Gesetzliche Vorsorge wird nach Paragraph 3, Absatz 2, StWG für die Eigenanlagen insofern getroffen, als diese nicht etwa unzulässig, sondern bewilligungsfrei sind. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Unternehmen ein "Teil der Bevölkerung" ist.
In diesem Zusammenhang ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zu verweisen, wonach die Stromversorgung für den geplanten Erdgasspeicher bereits "von der SAG von Seekirchen aus mit einem 110 kV-Erdkabel angeboten" worden sei und der Erdgasspeicher wie die restlichen Speicher der RAG mit Erdgasturbinen betrieben werden könnten. Diese Einwendung hätte im Sinne des § 7 StWG geprüft werden müssen, weil Maßstab nicht die Stromversorgung der Kompressoreinheiten des von der RAG geplanten unterirdischen Gasspeichers sei, sondern das Interesse der Bevölkerung an einer funktionierenden Stromversorgung, was die belangte Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführer mit der Blickrichtung auf den geplanten Erdgasspeicher aus den Augen verloren hätte.In diesem Zusammenhang ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zu verweisen, wonach die Stromversorgung für den geplanten Erdgasspeicher bereits "von der SAG von Seekirchen aus mit einem 110 kV-Erdkabel angeboten" worden sei und der Erdgasspeicher wie die restlichen Speicher der RAG mit Erdgasturbinen betrieben werden könnten. Diese Einwendung hätte im Sinne des Paragraph 7, StWG geprüft werden müssen, weil Maßstab nicht die Stromversorgung der Kompressoreinheiten des von der RAG geplanten unterirdischen Gasspeichers sei, sondern das Interesse der Bevölkerung a