§ 2 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen, die der Fortleitung von Starkstrom dienen. Hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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