Gesamte Rechtsvorschrift StWG

Starkstromwegegesetz

StWG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.03.2022
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb elektrischer Leistungsanlagen (Starkstromwegegesetz)

StF: LGBl.Nr. 22/1978

§ 1 StWG


(1) Leitungsanlagen für Starkstrom sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

a)

Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken;

b)

Leitungsanlagen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden;

c)

Leitungsanlagen, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen oder Bergbauanlagen sowie der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der militärischen Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

§ 2 StWG


(1) Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen, die der Fortleitung von Starkstrom dienen. Hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

§ 3 StWG


(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen, Erdungen, Isolatoren und Zubehörteilen ist jedenfalls keine wesentliche Änderung nach Abs. 1 letzter Satz; dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden:

a)

Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt;

b)

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, unabhängig von der Betriebsspannung;

c)

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 44/2013, 78/2017, 15/2022

§ 4 StWG


(1) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung gemäß §§ 5 oder 6 vorliegt und zu befürchten ist, dass durch die geplante Leitungsanlage öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens hat der Bewilligungswerber der Behörde über Aufforderung die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(3) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) vertreten, zu hören.

(4) Das Vorprüfungsverfahren ist mit Bescheid abzuschließen, in welchem festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht widerspricht.

§ 5 StWG


(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 beizuschließen, in welcher die vorläufig beabsichtigte Trassenführung ersichtlich zu machen ist.

(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfs der Leitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf etwaige Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landesverteidigung durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen.

(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Liegenschaft nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs dies erfordert und vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.

(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen, die unverzüglich auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen ist (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist begonnen werden.

(7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Oberfläche oder des Bewuchses eines Grundstückes oder der darauf befindlichen Anlagen verbunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Ausästungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaft mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.

(8) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sowie die an diesen Liegenschaften dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung über Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigtungsverfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 6 StWG


(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten Leitungsanlage,

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern sowie die Kreuzungen und Näherungen mit bereits bestehenden Leitungsanlagen ersichtlich sind,

c)

bei Leitungsanlagen mit einer Länge von mehr als 5 km ein Lageplan auf einem Landkartenausschnitt im Maßstab 1:20.000, in dem die bereits bestehenden Leitungsanlagen für mehr als 30.000 Volt eingezeichnet sind,

d)

Angaben über die Masttypen sowie Mastbildskizzen,

e)

bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen die Bau- und Schaltpläne,

f)

ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen,

g)

ein Verzeichnis der von der Leitungsanlage offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen,

h)

die Zustimmungserklärungen der in der lit. f angeführten Eigentümer und Verwaltungen.

(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

a)

Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.

b)

Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

(5) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 4/2022

§ 7 StWG


(2) In der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Sofern dadurch die Beeinträchtigung von Grundstücken verringert und das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird, hat in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung durch die Vorschreibung von Änderungen oder Ergänzungen der geplanten Leitungsanlage oder von sonstigen Auflagen eine Abstimmung mit den durch die Leitungsanlage berührten privaten Interessen zu erfolgen, es sei denn, dass der betroffene Grundeigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes bereits schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die zur Wahrung der im Abs. 2 angeführten Interessen zuständigen Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören. Soweit dieses Anhörungsrecht der Gemeinde zukommt, ist es eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereiches.

(4) Das Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist, sofern das Vorhaben auch einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bedarf, nach Möglichkeit mit diesem Verfahren zu verbinden.

(5) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Leitungsanlage erst auf Grund einer besonderen Bewilligung in Betrieb genommen werden darf (Betriebsbewilligung), wenn die Einhaltung von Auflagen aus Sicherheitsgründen einer Überprüfung bedarf. Sie ist nach Einlangen der Anzeige der Betriebsfertigstellung (§ 9 Abs. 1) zu erteilen, wenn die Überprüfung ergibt, dass diesen Auflagen entsprochen worden ist.

(6) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage über. Der Rechtsübergang ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 15/2022

§ 8 StWG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 78/2017

§ 9 StWG


(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der Leitungsanlage oder von Teilstücken, die gesondert in Betrieb genommen werden sollen, der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er, sofern nicht die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs. 5 vorbehalten worden ist, das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage oder eines Teilstückes derselben sowie jede mehr als ein Jahr dauernde Betriebsunterbrechung und die darauf folgende Wiederinbetriebnahme der Behörde anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 10 StWG


(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird,

b)

die Betriebsfertigstellung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt,

c)

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Betriebsfertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs. 5 ab Eintritt der Rechtskraft derselben, aufgenommen wird,

d)

der Bewilligungsinhaber gemäß § 9 Abs. 2 anzeigt, dass die Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder

e)

der Betrieb der Leitungsanlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstechnische Gründe dies erfordern. Die Frist nach Abs. 1 lit. e kann verlängert werden, wenn die Leitungsanlage betriebsbereit ist und energiewirtschaftliche Gründe für ihren weiteren Bestand sprechen. Eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleichzeitig hat die Behörde, sofern es sich nicht um Erdkabel handelt, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist oder von einem Grundeigentümer beantragt wird, dem über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Leitungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und privatrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen, kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.

§ 11 StWG


(1) Wenn und insoweit es zur Errichtung und Erhaltung sowie zum Betrieb einer Leitungsanlage erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen sowie des sonstigen öffentlichen Gutes mit Bescheid Leitungsrechte einzuräumen.

(2) Im Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke und die Namen und Anschriften der Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie der Inhalt der beanspruchten Leitungsrechte (§ 12) anzuführen.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn

a)

der dauernde Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert,

b)

der Bestand der Leitungsanlage nicht im öffentlichen Interesse liegt,

c)

durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Grundstücke wesentlich behindert würde,

d)

über die Grundbenützung bereits privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

§ 12 StWG


(1) Die Leitungsrechte umfassen folgende Rechte:

a)

das Recht auf die Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen,

b)

das Recht auf Ausästung, wozu auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zählt, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen,

c)

das Recht auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu Leitungsobjekten.

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bescheid über die Einräumung des Leitungsrechtes festzulegen.

§ 13 StWG


(1) Das Recht auf Ausästung und auf die Vornahme von Durchschlägen kann nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Leitungsanlage und zur Hintanhaltung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.

(2) Der Leitungsberechtigte ist berechtigt, nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen. Sofern zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Belasteten nichts anderes vereinbart worden ist, ist das dabei anfallende Holz auf Kosten des Leitungsberechtigten von diesem aufzuarbeiten und dem Belasteten zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Übernimmt der Belastete das Holz nicht, so ist es von der Liegenschaft zu entfernen, es sei denn, dass dies wirtschaftlich unzumutbar wäre.

§ 14 StWG


(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit möglichster Schonung der betroffenen Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte auch auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass während der Ausführung der Arbeiten der bestimmungsgemäße Gebrauch des benutzten Grundstückes nach Möglichkeit erhalten bleibt. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Leitungsberechtigte den früheren Zustand soweit als möglich wiederherzustellen.

(2) Durch die Leitungsrechte darf der nach den Raumplanungsvorschriften zulässige Gebrauch eines Grundstückes nur unwesentlich behindert werden. Ist ein solcher Gebrauch eines Grundstückes in zweckmäßiger Weise nur möglich, wenn die Leitungsanlage beseitigt, geändert oder abgesichert wird, so hat der Leitungsberechtigte über eine diesbezügliche Anzeige des durch das Leitungsrecht Belasteten innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Diese Frist kann von der Behörde über Antrag des Leitungsberechtigten auf höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn triftige Gründe hiefür vorliegen und vor ihrem Ablauf angesucht wird. Ist der Leitungsberechtigte der Auffassung, dass die Voraussetzungen des zweiten Satzes nicht vorliegen, so hat er die Streitfrage binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde im Sinne des Abs. 4 anhängig zu machen. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Frist zur Durchführung der vom Belasteten geforderten Vorkehrungen keine Anwendung.

(3) Wenn die angezeigte Nutzung des Grundstückes nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Beseitigung, Änderung oder Absicherung der Leitungsanlage gemäß Abs. 2 erfolgt, hat der bisher durch das Leitungsrecht Belastete den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Festlegung der Vergütung gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.

(4) In Streitfällen über die Ausübung von Leitungsrechten hat die Behörde zu entscheiden. Streitfälle im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; findet die Behörde, dass die in Streit gezogene Forderung des Belasteten zu Recht besteht, so hat sie im Bescheid eine angemessene Erfüllungsfrist festzusetzen, die nicht mehr als drei Monate betragen darf.

§ 15 StWG


(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

(2) Die Leitungsrechte sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige am Grundstück dinglich Berechtigte wirksam. Ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung steht der Wirksamkeit der Entscheidung, mit der ein Leitungsrecht eingeräumt wird, nicht entgegen.

(3) Leitungsrechte erlöschen gleichzeitig mit dem Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung der Leitungsanlage.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 16 StWG


Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die am Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der Leitungsanlage unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.

§ 17 StWG


Wenn es der dauernde Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung erfordert und der Bestand der Leitungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, hat die Behörde über Antrag die für die Errichtung und den Betrieb der Leitungsanlage notwendigen Enteignungen auszusprechen.

§ 18 StWG


(1) Die Enteignung kann umfassen

a)

die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

b)

die Abtretung des Eigentums an Grundstücken,

c)

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen im Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Enteignete kann im Zuge des Verfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch genommen unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

§ 19 StWG


Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a)

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden.

b)

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c)

Jede der beiden Parteien kann binnen dreier Monate ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Feldkirch begehren. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d)

Ein Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, wenn der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist.

e)

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber hat die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b zu entscheiden.

f)

Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Grundstücke oder verbücherte Rechte bezieht, bekannt zu geben.

g)

Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer Leitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

h)

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde im Falle der Abtragung der elektrischen Leitungsanlage über Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Leitungsanlage gestellt werden. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten die Bestimmungen der lit. c sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2007

§ 20 StWG


Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein

a)

den Grundeigentümern:

1.

§ 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,

2.

§ 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,

b)

den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:

1.

§ 11 Abs. 3 lit. b,

2.

§ 11 Abs. 3 lit. c,

3.

§ 14 Abs. 1,

4.

§ 14 Abs. 2,

5.

§ 16,

6.

§ 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,

7.

§ 18,

c)

den Eigentümern der fremden Anlagen:

§ 7 Abs. 1 und 2.

§ 21 StWG


Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.

§ 22 StWG


(1) Behörde im Sinne des Gesetzes ist

a)

die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt,

b)

die Landesregierung in allen übrigen Fällen.

(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 lit. b betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.

§ 23 StWG


a)

der Dokumentationspflicht nach § 2a erster Satz nicht nachkommt;

b)

eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,

c)

mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,

d)

die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),

e)

die Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 5 unterlässt,

f)

mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),

g)

die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),

h)

die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,

i)

den in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022

§ 24 StWG


Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung oder Schadenersatzpflicht ist der Verfügungsberechtigte über eine Anlage, mit deren Errichtung oder Änderung die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten worden sind, verpflichtet, über bescheidmäßige Aufforderung durch die Behörde den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

§ 25 StWG


(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Leitungsanlage gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.

(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(4) Das Gesetz über eine Änderung des Starkstromwegegesetzes, LGBl.Nr. 7/1999, findet auf Leitungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, keine Anwendung.

(5) Änderungen im Sinne des § 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017, die vor dem Inkrafttreten des Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, erfolgt sind, gelten als nicht bewilligungspflichtig.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 78/2017

§ 26 StWG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Elektrizitätslandesgesetz, LGBl.Nr. 34/1933, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1937 und Nr. 48/1949, insoweit außer Kraft, als es Angelegenheiten betrifft, die in diesem Gesetz geregelt sind.

(3) Art. LXXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017

§ 27 StWG


Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 6 Abs. 4 bis 6, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend den § 6 Abs. 4 bis 6 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(3) Kundmachungen nach § 5 Abs. 6 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

§ 28 StWG


(2) Verfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Starkstromwegegesetzes, LGBl.Nr. 15/2022, eingeleitet wurden, sind nach den vor LGBl.Nr. 15/2022 geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2022

Starkstromwegegesetz (StWG) Fundstelle


Gesetz über die Errichtung und den Betrieb elektrischer Leistungsanlagen

StF: LGBl.Nr. 22/1978

Änderung

LGBl.Nr. 7/1999

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 45/2007

LGBl.Nr. 44/2013

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