Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsWenn und insoweit es zur Errichtung und Erhaltung sowie zum Betrieb einer Leitungsanlage erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen sowie des sonstigen öffentlichen Gutes mit Bescheid Leitungsrechte einzuräumen.
(2)Absatz 2Im Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke und die Namen und Anschriften der Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie der Inhalt der beanspruchten Leitungsrechte (§ 12) anzuführen.Im Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke und die Namen und Anschriften der Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie der Inhalt der beanspruchten Leitungsrechte (Paragraph 12,) anzuführen.
(3)Absatz 3Der Antrag ist abzuweisen, wenn
a)Litera ader dauernde Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert,
b)Litera bder Bestand der Leitungsanlage nicht im öffentlichen Interesse liegt,
c)Litera cdurch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Grundstücke wesentlich behindert würde,
d)Litera düber die Grundbenützung bereits privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.
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