§ 13 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Das Recht auf Ausästung und auf die Vornahme von Durchschlägen kann nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Leitungsanlage und zur Hintanhaltung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.

(2) Der Leitungsberechtigte ist berechtigt, nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen. Sofern zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Belasteten nichts anderes vereinbart worden ist, ist das dabei anfallende Holz auf Kosten des Leitungsberechtigten von diesem aufzuarbeiten und dem Belasteten zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Übernimmt der Belastete das Holz nicht, so ist es von der Liegenschaft zu entfernen, es sei denn, dass dies wirtschaftlich unzumutbar wäre.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 StWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 StWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 StWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 StWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 StWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 StWG
§ 14 StWG