Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein
a)Litera aden Grundeigentümern:
1.Ziffer eins§ 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,Paragraph 7, Absatz 2, hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,
2.Ziffer 2§ 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,Paragraph 10, Absatz 3,, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,
b)Litera bden Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:
6.Ziffer 6§ 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,Paragraph 17, hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,
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