§ 23 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. a)Litera ader Dokumentationspflicht nach § 2a erster Satz nicht nachkommt;der Dokumentationspflicht nach Paragraph 2 a, erster Satz nicht nachkommt;
    2. b)Litera beine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,eine nach Paragraph 3, dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,
    3. c)Litera cmit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 6, beginnt,
    4. d)Litera ddie Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (Paragraph 5, Absatz 7,),
    5. e)Litera edie Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 6 unterlässt,die Anzeige des Rechtsüberganges nach Paragraph 7, Absatz 6, unterlässt,
    6. f)Litera fmit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (Paragraph 9, Absatz eins,),
    7. g)Litera gdie Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (Paragraph 9, Absatz 2,),
    8. h)Litera hdie gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,
    9. i)Litera iden in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022, 21/2025

In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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