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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022, 21/2025
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(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022, 21/2025