§ 23 StWG

Starkstromwegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999

a)

der Dokumentationspflicht nach § 2a erster Satz nicht nachkommt;

b)

eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,

c)

mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,

d)

die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),

e)

die Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 5 unterlässt,

f)

mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),

g)

die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),

h)

die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,

i)

den in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. a)Litera ader Dokumentationspflicht nach § 2a erster Satz nicht nachkommt;der Dokumentationspflicht nach Paragraph 2 a, erster Satz nicht nachkommt;
    2. b)Litera beine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,eine nach Paragraph 3, dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,
    3. c)Litera cmit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 6, beginnt,
    4. d)Litera ddie Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (Paragraph 5, Absatz 7,),
    5. e)Litera edie Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 6 unterlässt,die Anzeige des Rechtsüberganges nach Paragraph 7, Absatz 6, unterlässt,
    6. f)Litera fmit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (Paragraph 9, Absatz eins,),
    7. g)Litera gdie Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (Paragraph 9, Absatz 2,),
    8. h)Litera hdie gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,
    9. i)Litera iden in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022, 21/2025

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 23.02.2022 bis 02.04.2025

a)

der Dokumentationspflicht nach § 2a erster Satz nicht nachkommt;

b)

eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,

c)

mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,

d)

die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),

e)

die Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 5 unterlässt,

f)

mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),

g)

die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),

h)

die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,

i)

den in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. a)Litera ader Dokumentationspflicht nach § 2a erster Satz nicht nachkommt;der Dokumentationspflicht nach Paragraph 2 a, erster Satz nicht nachkommt;
    2. b)Litera beine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,eine nach Paragraph 3, dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,
    3. c)Litera cmit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 6, beginnt,
    4. d)Litera ddie Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (Paragraph 5, Absatz 7,),
    5. e)Litera edie Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 6 unterlässt,die Anzeige des Rechtsüberganges nach Paragraph 7, Absatz 6, unterlässt,
    6. f)Litera fmit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (Paragraph 9, Absatz eins,),
    7. g)Litera gdie Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (Paragraph 9, Absatz 2,),
    8. h)Litera hdie gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,
    9. i)Litera iden in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022, 21/2025

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten