§ 23 StWG

Starkstromwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

eineder Dokumentationspflicht nach § 3 § 2a dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,erster Satz nicht nachkommt;

b)

mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäßeine nach § 5 Abs. 6 § 3 beginntdieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,

c)

die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginnmit der Durchführung von Vorarbeiten in Kenntnis setzt (vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 76 )beginnt,

d)

die Anzeige des Rechtsüberganges nach Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 7 Abs. 5 § 5 Abs. 7unterlässt),

e)

mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor derdie Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (des Rechtsüberganges nach § 9 Abs. 1§ 7 Abs. 5 )unterlässt,

f)

diemit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässtBetriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 21),

g)

die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalbAnzeige der hiefür festgesetzten Frist trifftdauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),

h)

die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,

hi)

den in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022

Stand vor dem 22.02.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 22.02.2022
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

eineder Dokumentationspflicht nach § 3 § 2a dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,erster Satz nicht nachkommt;

b)

mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäßeine nach § 5 Abs. 6 § 3 beginntdieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,

c)

die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginnmit der Durchführung von Vorarbeiten in Kenntnis setzt (vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 76 )beginnt,

d)

die Anzeige des Rechtsüberganges nach Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 7 Abs. 5 § 5 Abs. 7unterlässt),

e)

mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor derdie Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (des Rechtsüberganges nach § 9 Abs. 1§ 7 Abs. 5 )unterlässt,

f)

diemit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässtBetriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 21),

g)

die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalbAnzeige der hiefür festgesetzten Frist trifftdauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),

h)

die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,

hi)

den in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022

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