Index
L78107 Starkstromwege Tirol;Norm
Angelegenheit des Elektrizitätswesens Zuständigkeit BMHV 1926;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Albert Mattersberger in Matrei, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. März 2006, Zl. IIIa1-E-32.152/11, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einem Verfahren nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 (mitbeteiligte Partei: TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG in Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Eckart Söllner, Dr. Erik R. Kroker und Dr. Simon Tonini, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2006 auf Übergang der Zuständigkeit an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 12 Abs. 3 B-VG zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2006 auf Übergang der Zuständigkeit an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, B-VG zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 30. November 2005 die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 für die Errichtung eines neuen Umspannwerkes "Ausweichvariante UW Matrei- Seblass". In der technischen Beschreibung wurde zum Zweck der Anlage ausgeführt, dass der Bau des Kraftwerkes Dorferbach die Anbindung des Mittelspannungsnetzes an das 110 kV-Netz im Raum Matrei und somit die Errichtung eines neuen Umspannwerkes erfordere. Durch diese neue Nutzeinbindung werde die Versorgungssicherheit in dieser Region wesentlich erhöht. Die örtliche Situierung der Anlage wird wie folgt beschrieben:
"Aus technischen Gründen ist die Situierung des Umspannwerkes in unmittelbarer Nähe der 110 kV-Leitung zwingend erforderlich. Die Anlage wird auf der Grundparzelle 1149/5 (einer landwirtschaftlich genutzten Wiese) der Katastralgemeinde Matrei in Osttirol Land errichtet. Das Grundstück befindet sich südlich der Marktgemeinde Matrei im Weiler Seblas im Bereich des dortigen Industriegebietes. Das Grundstück wird von der TAL, der 380 kV-Leitung Lienz-Kaprun der Verbund APG und der 110 kV-Leitung der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG überspannt. Die Zufahrt erfolgt über den Uferbegleitweg der Isel von Norden."
Die belangte Behörde beraumte über dieses Ansuchen gemäß §§ 3, 7 und 20 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 eine mündliche Verhandlung für den 2. Februar 2006 an, zu welcher der Beschwerdeführer als Eigentümer des dem Grundstück Nr. 1149/5 unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. 1139/1 der Katastralgemeinde Matrei in Osttirol, landwirtschaftlich genutzt, persönlich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Die belangte Behörde beraumte über dieses Ansuchen gemäß Paragraphen 3, 7, und 20 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 eine mündliche Verhandlung für den 2. Februar 2006 an, zu welcher der Beschwerdeführer als Eigentümer des dem Grundstück Nr. 1149/5 unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. 1139/1 der Katastralgemeinde Matrei in Osttirol, landwirtschaftlich genutzt, persönlich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen wurde.
Für den Beschwerdeführer erschienen zur mündlichen Verhandlung dessen Sohn sowie Dr. B. als Berater des Beschwerdeführers.
In der Verhandlungsschrift ist u.a. festgehalten:
"Auf Anfrage des Hr. Dr. Sepp B. wurde vom Verhandlungsleiter der Gang des starkstromwegerechtl. Verfahrens erläutert. In diesem Zusammenhang wurde auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit (Enteignung) hingewiesen.
Stellungnahme des Hr. Dr. Sepp B. in Vertretung des (Beschwerdeführers) und Sohn M.:
Wir sprechen uns gegen die Erteilung der Bewilligung des Umspannwerkes aus, weil
Er ist somit nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.
Ein ausdrücklicher Antrag auf Parteistellung wurde nicht
gestellt."
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 2006
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt."§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Wie bereits oben erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2006 persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen, weshalb, selbst wenn ihm zunächst Parteistellung zugekommen wäre, mangels Erhebung von Einwendungen gemäß § 42 Abs. 2 AVG die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Rechtsfolgen (Verlust der Parteistellung) spätestens in der mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Wie bereits oben erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2006 persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen, weshalb, selbst wenn ihm zunächst Parteistellung zugekommen wäre, mangels Erhebung von Einwendungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG die im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Rechtsfolgen (Verlust der Parteistellung) spätestens in der mündlichen Verhandlung eingetreten sind.
Diesen Verlust der Parteistellung hätte der Beschwerdeführer nur durch die so genannte "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß § 42 Abs. 3 AVG rückgängig machen können. Auch ein solcher Antrag kann nur dann erfolgreich sein, wenn darin Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer hat jedoch in einem auf § 42 Abs. 3 AVG gestützten Antrag keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben. Diesen Verlust der Parteistellung hätte der Beschwerdeführer nur durch die so genannte "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AVG rückgängig machen können. Auch ein solcher Antrag kann nur dann erfolgreich sein, wenn darin Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer hat jedoch in einem auf Paragraph 42, Absatz 3, AVG gestützten Antrag keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben.
Der belangten Behörde ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keine Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren hat.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG kann nur von einer Partei gestellt werden (vgl. hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 621), weshalb die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangten Behörde zu Recht erfolgte. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG kann nur von einer Partei gestellt werden vergleiche , hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 621), weshalb die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangten Behörde zu Recht erfolgte.
Für die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit an das sachliche zuständige Bundesministerium gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG war die belangte Behörde unzuständig. Für die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit an das sachliche zuständige Bundesministerium gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG war die belangte Behörde unzuständig.
Art. 12 Abs. 3 B-VG hat folgenden Wortlaut: Artikel 12, Absatz 3, B-VG hat folgenden Wortlaut:
Im Bundesgesetz vom 12. März 1926 über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1926, wird hiezu Folgendes näher geregelt. Im Bundesgesetz vom 12. März 1926 über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1926,, wird hiezu Folgendes näher geregelt.
"§ 1. (1) Die Frist, innerhalb der eine Partei das Verlangen gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes stellen kann, wird mit zwei Wochen festgesetzt."§ 1. (1) Die Frist, innerhalb der eine Partei das Verlangen gemäß Artikel 12 Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes stellen kann, wird mit zwei Wochen festgesetzt.
Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in Betracht kommenden, also die Angelegenheit erledigenden Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
§ 2. (1) Das Verfahren beim Bundesministerium für Handel und Verkehr erfolgt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz.Paragraph 2, (1) Das Verfahren beim Bundesministerium für Handel und Verkehr erfolgt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz.
..."
Die Regelung des Art. 12 Abs. 3 B-VG ist als Devolutionsantrag an das sachlich in Betracht kommende Bundesministerium konstruiert (vgl. hiezu Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, III.1. zu Art. 12 B-VG, S. 66). Sie wird einem administrativen Instanzenzug gleichgehalten (vgl. hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061, VwSlg. Nr. 14.085/A). Daraus folgt, dass auch über einen Antrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG - wie im Falle einer Berufung - die darüber zur Entscheidung angerufene Behörde (hier: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) zu entscheiden hat, auch wenn dieses Rechtsmittel unzulässig sein sollte und die Entscheidung daher auf Grund der fehlenden Rechtsmittellegitimation des Antragstellers zurückzuweisen ist (vgl. hiezu Walter/Mayer, a.a.O., Rz 536). Die Regelung des Artikel 12, Absatz 3, B-VG ist als Devolutionsantrag an das sachlich in Betracht kommende Bundesministerium konstruiert vergleiche , hiezu Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, römisch drei.1. zu Artikel 12, B-VG, Sitzung 66, ). Sie wird einem administrativen Instanzenzug gleichgehalten vergleiche , hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061, VwSlg. Nr. 14.085/A). Daraus folgt, dass auch über einen Antrag gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG - wie im Falle einer Berufung - die darüber zur Entscheidung angerufene Behörde (hier: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) zu entscheiden hat, auch wenn dieses Rechtsmittel unzulässig sein sollte und die Entscheidung daher auf Grund der fehlenden Rechtsmittellegitimation des Antragstellers zurückzuweisen ist vergleiche , hiezu Walter/Mayer, a.a.O., Rz 536).
Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG unzuständig, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG unzuständig, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 14. November 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050171.X00Im RIS seit
06.12.2006