TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/12 G315 2276622-1

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Veröffentlicht am 12.12.2023
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Entscheidungsdatum

12.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2276622-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG stützt. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 0 FPG [sic!] ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0 FPG [sic!] ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie den Umstand verwiesen, dass er lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei und hier zum Schein einen Wohnsitz an einer Adresse gemeldet habe, an der er tatsächlich nie gewohnt habe. Er sein in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Es lägen keine maßgeblichen privaten und/oder familiären Bindungen im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer sei in Serbien zuletzt beschäftigungslos gewesen, habe Schulden in Höhe von EUR 10.000,00, sei ledig, kinderlos und wohne im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Der Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Verhalten jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und hinsichtlich des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität besonders großen Stellenwert habe. Es lägen keine Gründe vor, wonach sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers als unzulässig erweisen würde und sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesses der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch wegen bestehender Fluchtgefahr erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie den Umstand verwiesen, dass er lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei und hier zum Schein einen Wohnsitz an einer Adresse gemeldet habe, an der er tatsächlich nie gewohnt habe. Er sein in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Es lägen keine maßgeblichen privaten und/oder familiären Bindungen im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer sei in Serbien zuletzt beschäftigungslos gewesen, habe Schulden in Höhe von EUR 10.000,00, sei ledig, kinderlos und wohne im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Der Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Verhalten jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und hinsichtlich des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität besonders großen Stellenwert habe. Es lägen keine Gründe vor, wonach sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers als unzulässig erweisen würde und sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesses der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch wegen bestehender Fluchtgefahr erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Unter einem traf das Bundesamt Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland Serbien zum Stand 04.05.2022.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.08.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Rückkehrentscheidung und alle damit verbundenen Spruchpunkte (III. bis VI.) beheben; in eventu das Einreiseverbot beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt hätte werden müssen; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.08.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Rückkehrentscheidung und alle damit verbundenen Spruchpunkte (römisch drei. bis römisch sechs.) beheben; in eventu das Einreiseverbot beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt hätte werden müssen; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt habe, da er nicht niederschriftlich einvernommen worden sei. Mangels Rechts- und Sprachkundigkeit habe er die schriftliche Aufforderung zum Parteiengehör nicht verstanden und sei die Situation auch durch die Strafhaft maßgeblich erschwert worden. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei das Bundesamt verpflichtet, eine persönliche Einvernahme durchzuführen und auch bei der Erlassung des Einreiseverbotes auf das Privat- und Familienleben in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Rücksicht zu nehmen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverboten wären rechtswidrig und bestünde der angefochtenen Bescheid nur in einer Aneinanderreihung von Textbausteinen, eine nähere, einzelfallbezogene Prüfung sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer bekenne sich zu seinen Straftaten und bereue diese. Er habe sich das erste Mal strafbar gemacht und sei fest entschlossen, in Zukunft keine weiteren Straftaten zu begehen. Für die Zeit nach der Haftentlassung verfüge er bereits über eine Arbeitszusage in einem Transportunternehmen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt habe, da er nicht niederschriftlich einvernommen worden sei. Mangels Rechts- und Sprachkundigkeit habe er die schriftliche Aufforderung zum Parteiengehör nicht verstanden und sei die Situation auch durch die Strafhaft maßgeblich erschwert worden. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei das Bundesamt verpflichtet, eine persönliche Einvernahme durchzuführen und auch bei der Erlassung des Einreiseverbotes auf das Privat- und Familienleben in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Rücksicht zu nehmen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverboten wären rechtswidrig und bestünde der angefochtenen Bescheid nur in einer Aneinanderreihung von Textbausteinen, eine nähere, einzelfallbezogene Prüfung sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer bekenne sich zu seinen Straftaten und bereue diese. Er habe sich das erste Mal strafbar gemacht und sei fest entschlossen, in Zukunft keine weiteren Straftaten zu begehen. Für die Zeit nach der Haftentlassung verfüge er bereits über eine Arbeitszusage in einem Transportunternehmen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK dar.

3. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde vom Bundesamt vorgelegt und langte am 16.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Weder im elektronischen Akt noch im Papierakt war jedoch die Beschwerdeschrift enthalten, welche vom Bundesverwaltungsgericht nachgefordert wurde und schließlich am 22.08.2023 einlangte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.10.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung erörterte Länderberichten abzugeben und allfällige weitere Beweismittel binnen derselben Frist vorzulegen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

5. Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 beantragte die Rechtsvertretung eine Fristerstreckung bis 08.11.2023 zur Vorlage weiterer Unterlagen.

Eine Stellungnahme zu den Länderberichten oder die Vorlage sonstiger Unterlagen unterblieb bis dato jedoch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. Kopie eines serbischen Reisepasses, AS 57; Fremdenregisterauszug vom 16.08.2023; Identifizierung durch Interpol, AS 149).Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien vergleiche Kopie eines serbischen Reisepasses, AS 57; Fremdenregisterauszug vom 16.08.2023; Identifizierung durch Interpol, AS 149).

Er verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel und ging weder in Österreich bisher noch nie einer legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.08.2023; Sozialversicherungsdatenabfrage vom 23.11.2023; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 7).Er verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel und ging weder in Österreich bisher noch nie einer legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.08.2023; Sozialversicherungsdatenabfrage vom 23.11.2023; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 7).

Er reiste dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Oktober 2022, spätestens aber am 17.10.2022, in das Bundesgebiet ein (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 6).Er reiste dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Oktober 2022, spätestens aber am 17.10.2022, in das Bundesgebiet ein vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 6).

Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung ab 23.12.2022 weist der Beschwerdeführer nur eine Wohnsitzmeldung mit Hauptwohnsitz ab 17.10.2022 bis laufend auf, wobei der Beschwerdeführer dort nie gewohnt hat und es sich um eine Scheinwohnsitzmeldung handelt. Seit 22.12.2022 befindet sich der Beschwerdeführer zudem durchgehend in Haft (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.11.2023; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 6; Anhalteprotokoll, AS 39 ff).Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung ab 23.12.2022 weist der Beschwerdeführer nur eine Wohnsitzmeldung mit Hauptwohnsitz ab 17.10.2022 bis laufend auf, wobei der Beschwerdeführer dort nie gewohnt hat und es sich um eine Scheinwohnsitzmeldung handelt. Seit 22.12.2022 befindet sich der Beschwerdeführer zudem durchgehend in Haft vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.11.2023; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 6; Anhalteprotokoll, AS 39 ff).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 4 ff).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 4 ff).

1.2. Zum Verhalten und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:

1.2.1. Er reiste lediglich zur Begehung nachfolgender Straftaten in das Bundesgebiet, wegen welcher er am 22.12.2022 festgenommen, in der Folge am 24.12.2022 in Untersuchungshaft genommen und schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.07.2023, Zahl XXXX , rechtskräftig am 03.07.2023, wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 15 StGB und § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 22.12.2022 bis 03.07.2023 verurteilt wurde (vgl. Anhalteprotokoll vom 22.12.2022, AS 39 ff; Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 69 ff; Strafurteil vom 03.07.2023, AS 169 ff; Strafregisterauszug vom 16.08.2023; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5).1.2.1. Er reiste lediglich zur Begehung nachfolgender Straftaten in das Bundesgebiet, wegen welcher er am 22.12.2022 festgenommen, in der Folge am 24.12.2022 in Untersuchungshaft genommen und schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.07.2023, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 03.07.2023, wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 22.12.2022 bis 03.07.2023 verurteilt wurde vergleiche Anhalteprotokoll vom 22.12.2022, AS 39 ff; Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 69 ff; Strafurteil vom 03.07.2023, AS 169 ff; Strafregisterauszug vom 16.08.2023; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend Diacetylmorphin mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 13,25 % Diacetylmorphin), Kokain (beinhaltend Cocain mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 75,14 %) und Cannabisharz (beinhaltend zumindest 30,4 % THCA und 2,33 % Delta-9-THC), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Spanien bzw. den Niederlanden aus- und nach Österreich einführte, in dem er es mit Pakten von Alicante nach Wien verschickte und zwar am 24.11.2022 500 Gramm Cannabisharz, am 12.12.2022 9.800 Gramm Cannabisharz, wobei es in Bezug auf die Einfuhr nach Österreich beim Versuch blieb, weil das Paket in der Schweiz vom Zoll sichergestellt wurde, am 15.12.2022 9.087,3 Gramm Cannabisharz und am 21.12.2022 1.000 Gramm Heroin und 1.000 Gramm Kokain, indem er es mit dem Zug von Amsterdam nach Wien transportierte. Weiter überließ er das angeführte Suchtgift und zwar zu einem nicht mehr festzustellendem Zeitpunkt Ende November 2022 500 Gramm Cannabisharz einem mitangeklagten Mittäter und am 21.12.2022 1.000 Gramm Heroin und 1.000 Gramm Kokain, indem er 1.000 Gramm Kokain und 500 Gramm Heroin zu einem Gesamtpreis von EUR 43.000,00 an einen unbekannten Täter verkaufte und 500 Gramm Heroin einem abgesondert verfolgten Täter übergab. Schließlich besaß der Beschwerdeführer am 29.11.2022 auch unbefugt Schusswaffen der Kategorie B, indem er im Auftrag seines Mitangeklagten fünf Pistolen von zwei unbekannten Tätern übernahm. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend Diacetylmorphin mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 13,25 % Diacetylmorphin), Kokain (beinhaltend Cocain mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 75,14 %) und Cannabisharz (beinhaltend zumindest 30,4 % THCA und 2,33 % Delta-9-THC), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Spanien bzw. den Niederlanden aus- und nach Österreich einführte, in dem er es mit Pakten von Alicante nach Wien verschickte und zwar am 24.11.2022 500 Gramm Cannabisharz, am 12.12.2022 9.800 Gramm Cannabisharz, wobei es in Bezug auf die Einfuhr nach Österreich beim Versuch blieb, weil das Paket in der Schweiz vom Zoll sichergestellt wurde, am 15.12.2022 9.087,3 Gramm Cannabisharz und am 21.12.2022 1.000 Gramm Heroin und 1.000 Gramm Kokain, indem er es mit dem Zug von Amsterdam nach Wien transportierte. Weiter überließ er das angeführte Suchtgift und zwar zu einem nicht mehr festzustellendem Zeitpunkt Ende November 2022 500 Gramm Cannabisharz einem mitangeklagten Mittäter und am 21.12.2022 1.000 Gramm Heroin und 1.000 Gramm Kokain, indem er 1.000 Gramm Kokain und 500 Gramm Heroin zu einem Gesamtpreis von EUR 43.000,00 an einen unbekannten Täter verkaufte und 500 Gramm Heroin einem abgesondert verfolgten Täter übergab. Schließlich besaß der Beschwerdeführer am 29.11.2022 auch unbefugt Schusswaffen der Kategorie B, indem er im Auftrag seines Mitangeklagten fünf Pistolen von zwei unbekannten Tätern übernahm.

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, dass die Angeklagten (darunter der Beschwerdeführer) Mitglieder einer vom Balkan stammenden, eine Vielzahl weiterer Mitglieder umfassender kriminellen Vereinigung seien, die darauf ausgerichtet sei, dass von ihren Mitgliedern in Österreich Verbrechen nach dem SMG verübt werden. Dem Erstangeklagten sei dabei die übergeordnete Rolle zugekommen, das Suchtgift an sogenannte Läufer zu verteilen und Lieferungen größerer Suchtgiftmengen zu koordinieren. Der Beschwerdeführer hingegen sei von Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in Serbien angeworben worden und sei insbesondere für die Einfuhr von Suchtgift nach Österreich aus anderen europäischen Ländern eingesetzt worden, wobei er das Suchtgift auf Anweisung von ihm übergeordneter Mitglieder wiederum anderen Personen weitergegeben oder verkauft habe. Gemäß dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG sei von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherstellung von Suchtgift sowie den teilweisen Versuch. Angesichts der florierenden Suchtgiftkriminalität und dem Tätigwerden für eine hochprofessionelle Tätergruppe sei beim Beschwerdeführer jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um diesem das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht würde einerseits bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit stoßen und wäre allenfalls geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus sozialpolitischen Erwägungen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei. In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, dass die Angeklagten (darunter der Beschwerdeführer) Mitglieder einer vom Balkan stammenden, eine Vielzahl weiterer Mitglieder umfassender kriminellen Vereinigung seien, die darauf ausgerichtet sei, dass von ihren Mitgliedern in Österreich Verbrechen nach dem SMG verübt werden. Dem Erstangeklagten sei dabei die übergeordnete Rolle zugekommen, das Suchtgift an sogenannte Läufer zu verteilen und Lieferungen größerer Suchtgiftmengen zu koordinieren. Der Beschwerdeführer hingegen sei von Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in Serbien angeworben worden und sei insbesondere für die Einfuhr von Suchtgift nach Österreich aus anderen europäischen Ländern eingesetzt worden, wobei er das Suchtgift auf Anweisung von ihm übergeordneter Mitglieder wiederum anderen Personen weitergegeben oder verkauft habe. Gemäß dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG sei von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherstellung von Suchtgift sowie den teilweisen Versuch. Angesichts der florierenden Suchtgiftkriminalität und dem Tätigwerden für eine hochprofessionelle Tätergruppe sei beim Beschwerdeführer jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um diesem das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht würde einerseits bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit stoßen und wäre allenfalls geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus sozialpolitischen Erwägungen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei.

1.2.2. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Der erste mögliche Termin zur bedingten Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wäre erst am 22.06.2024 (vgl. Verständigung der Behörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 289).1.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Der erste mögliche Termin zur bedingten Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wäre erst am 22.06.2024 vergleiche Verständigung der Behörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 289).

1.3. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Serbien:

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert bzw. solche ausdrücklich verneint (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 7). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert bzw. solche ausdrücklich verneint vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 7).

Es sind keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Serbien zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Serbien der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.

Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5 ff). Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5 ff).

1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

1.5. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Elektrotechnikers erlernt, in dem Beruf jedoch nie gearbeitet. Er ist ledig, kinderlos, hat in Serbien eine Freundin und lebte bisher mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in Serbien. Bei der serbischen Post hat er Pakte zugestellt und verwaltet. Etwa ab Dezember 2021 fing der Beschwerdeführer an, beruflich Fahrtendienst von Serbien nach Deutschland für Pflegepersonal durchzuführen (vgl. etwa Personalblatt der LPD Niederösterreich vom 22.12.2022, AS 17 f; Beschuldigtenvernehmung Beschwerdeführer vom 22.12.2022, AS 23; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5).Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Elektrotechnikers erlernt, in dem Beruf jedoch nie gearbeitet. Er ist ledig, kinderlos, hat in Serbien eine Freundin und lebte bisher mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in Serbien. Bei der serbischen Post hat er Pakte zugestellt und verwaltet. Etwa ab Dezember 2021 fing der Beschwerdeführer an, beruflich Fahrtendienst von Serbien nach Deutschland für Pflegepersonal durchzuführen vergleiche etwa Personalblatt der LPD Niederösterreich vom 22.12.2022, AS 17 f; Beschuldigtenvernehmung Beschwerdeführer vom 22.12.2022, AS 23; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5).

Aufgrund von Kreditschulden in Höhe von EUR 10.000,00 und einem fehlenden Einkommen suchte der Beschwerdeführer im Internet nach Arbeit für „Fahrtendienste“ und kam dann etwa im September 2022 in Kontakt mit dem organisierten Suchtmittelhandel in Serbien und wurde in weiterer Folge von der Organisation angeworben (vgl. etwa Personalblatt der LPD Niederösterreich vom 22.12.2022, AS 17 f; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5 f).Aufgrund von Kreditschulden in Höhe von EUR 10.000,00 und einem fehlenden Einkommen suchte der Beschwerdeführer im Internet nach Arbeit für „Fahrtendienste“ und kam dann etwa im September 2022 in Kontakt mit dem organisierten Suchtmittelhandel in Serbien und wurde in weiterer Folge von der Organisation angeworben vergleiche etwa Personalblatt der LPD Niederösterreich vom 22.12.2022, AS 17 f; Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5 f).

Neben seinen Eltern leben auch noch zwei Schwestern in Serbien, wobei die ältere Schwester Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich hat, jedoch noch nicht in Österreich lebt. Er hat auch noch weitere Tanten und Onkel in Serbien (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5 f).Neben seinen Eltern leben auch noch zwei Schwestern in Serbien, wobei die ältere Schwester Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich hat, jedoch noch nicht in Österreich lebt. Er hat auch noch weitere Tanten und Onkel in Serbien vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 5 f).

In Österreich lebt einer seiner Onkel, in Frankreich und in Deutschland jeweils eine Tante. Vom Onkel wird der Beschwerdeführer in der Haft besucht. Darüber hinaus hat er nur einen einzigen Freund in Österreich, zu dem er seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr hat (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 7).In Österreich lebt einer seiner Onkel, in Frankreich und in Deutschland jeweils eine Tante. Vom Onkel wird der Beschwerdeführer in der Haft besucht. Darüber hinaus hat er nur einen einzigen Freund in Österreich, zu dem er seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr hat vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2023, S 7).

Der Beschwerdeführer verfügt damit weder in Österreich noch in der Europäischen Union über maßgebliche bzw. berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen.

Dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der Haftentlassung in Deutschland tatsächlich über eine Einstellungszusage verfügen würde, konnte hingegen nicht festgestellt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der am 13.10.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert bzw. hat diese sogar ausdrücklich verneint und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Serbien ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus auch von Interpol Serbien bestätigt und liegt eine Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses im Verwaltungsakt ein.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der Haftentlassung tatsächlich über eine Einstellungszusage in Deutschland verfügen würde, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich trotz eingeräumter Nachfrist im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem weiteren Zuwarten des Gerichtes in Folge der von der Rechtsvertretung beantragten Fristverlängerung bis 08.11.2023 keinerlei dahingehende schriftliche Nachweise vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer würde über eine Arbeitszusage bei einem Transportunternehmen verfügen (vgl. Beschwerde, S 6), in der mündlichen Verhandlung hingegen, dass es sich um ein Elektroninstallationsunternehmen handeln würde (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 7), sodass sich diese Angaben als widersprüchlich erweisen. Berücksichtigt muss in diesem Zusammenhang zudem auch werden, dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügt und er daher – sofern ihm ein solches nicht erteilt wird – auch gar keine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfte.Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der Haftentlassung tatsächlich über eine Einstellungszusage in Deutschland verfügen würde, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich trotz eingeräumter Nachfrist im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem weiteren Zuwarten des Gerichtes in Folge der von der Rechtsvertretung beantragten Fristverlängerung bis 08.11.2023 keinerlei dahingehende schriftliche Nachweise vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer würde über eine Arbeitszusage bei einem Transportunternehmen verfügen vergleiche Beschwerde, S 6), in der mündlichen Verhandlung hingegen, dass es sich um ein Elektroninstallationsunternehmen handeln würde vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 7), sodass sich diese Angaben als widersprüchlich erweisen. Berücksichtigt muss in diesem Zusammenhang zudem auch werden, dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügt und er daher – sofern ihm ein solches nicht erteilt wird – auch gar keine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfte.

Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.

2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:

Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.

2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien:

Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor bzw. verneinte diese ausdrücklich und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt.

Der Beschwerdeführer hat sich bis zu seiner Einreise Anfang Oktober 2022, die seinen eigenen Angaben zufolge auch nur zur Begehung der später abgeurteilten Straftaten erfolgte, sein gesamtes Leben lang in Serbien aufgehalten, wo er mit seinen Eltern noch im gemeinsamen Haushalt lebte und auch schon erwerbstätig war. Er hat in Österreich keine maßgeblichen familiären und privaten Bindungen und befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien.

Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, aus dem ableitbar wäre, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.

Serbien gilt, wie bereits erwähnt, als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (§ 57 AsylG):3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 57, AsylG):

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2022 (im Ergebnis von Beginn an rechtswidrig, wie später noch ausgeführt wird) mit Unterbrechungen durch Reisen im Bundesgebiet auf, wobei er sich seit 22.12.2022 durchgehend in Haft in Österreich befundet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet und ist er nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet iSd. § 57 AsylG. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2022 (im Ergebnis von Beginn an rechtswidrig, wie später noch ausgeführt wird) mit Unterbrechungen durch Reisen im Bundesgebiet auf, wobei er sich seit 22.12.2022 durchgehend in Haft in Österreich befundet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet und ist er nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet iSd. Paragraph 57, AsylG. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„§ 53. (1)

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht, wäre grundsätzlich aber aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht, wäre grundsätzlich aber aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.

Er reiste – soweit feststellbar – jedenfalls zwischen Anfang Oktober 2022 und 17.10.2022 mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, für eine serbische kriminelle Vereinigung im Bereich des europaweiten Suchtgifthandels Straftaten nach dem SMG zu begehen und hierfür finanzielle Gegenleistungen zu erhalten. Der Beschwerdeführer stellt daher jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und hat damit von Beginn an die Voraussetzungen für einen visumfreien Aufenthalt in Österreich nicht erfüllt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich daher von Beginn weg und zur Gänze als rechtswidrig. Demnach hat das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich daher von Beginn weg und zur Gänze als rechtswidrig. Demnach hat das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.

3.3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden - Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden - Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).

Wie das Bundesamt zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat der bisher unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich innerhalb kürzester Zeit nach der Einreise die Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG im Rahmen einer serbischen kriminellen Vereinigung, der Ziel der europaweite Suchtgifthandel ist, begangen und wurde dafür rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, sodass der Tatbestand des (zumindest in der Bescheidbegründung angeführten) § 53 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist dadurch jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert ist.Wie das Bundesamt zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat der bisher unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich innerhalb kürzester Zeit nach der Einreise die Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG im Rahmen einer serbischen kriminellen Vereinigung, der Ziel der europaweite Suchtgifthandel ist, begangen und wurde dafür rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, sodass der Tatbestand des (zumindest in der Bescheidbegründung angeführten) Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist dadurch jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert ist.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN). Insbesondere im Fall von grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel bzw. Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung reicht auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung aus und stellt dieser eine besonders gravierende Straftat dar (vgl. VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/21/0396; vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; vom 22.02.2021, Ra 2021/21/0013).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN). Insbesondere im Fall von grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel bzw. Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung reicht auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung aus und stellt dieser eine besonders gravierende Straftat dar vergleiche VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/21/0396; vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; vom 22.02.2021, Ra 2021/21/0013).

Gewerbsmäßiger, bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung stellt im Übrigen auch eine derart schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar, dass auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürger von der Judikatur des EuGH sowie des VwGH grundsätzlich als zulässig erachtet wird (vgl. dazu etwa VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0250).Gewerbsmäßiger, bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung stellt im Übrigen auch eine derart schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar, dass auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürger von der Judikatur des EuGH sowie des VwGH grundsätzlich als zulässig erachtet wird vergleiche dazu etwa VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0250).

Demnach liegt beim Beschwerdeführer ein besonders schwerwiegendes strafbares Verhalten vor, welches er wegen Kreditschulden in Höhe von EUR 10.000,00 begangen hat und nur zur Begehung dieser massiven strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet bzw. in den Schengen-Raum einreiste. Die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers spiegelt sich auch in der Verurteilung zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren wieder, obwohl der Beschwerdeführer bisher strafgerichtlich unbescholten war.

Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen in Verbindung mit dem rechtswidrigen Aufenthalt, jedenfalls als geeignet, insgesamt eine (schwerwiegende) Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen.

Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er seine Straftat bereue, jedoch vermochte der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb das Gericht davon ausgehen sollte, dass er fortan ein anständiges Leben führen wird, wenn er sich weiter in Österreich aufhalten würde, keine überzeugende Antwort zu erteilen. Sofern er dazu angab, dass er keinen Kontakt „mit den anderen“ mehr habe, ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, was wohl auch für die übrigen Mitglieder der kriminellen Vereinigung zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist zwar glaubhaft, dass aktuell kein Kontakt unter den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung besteht, jedoch vermochte der Beschwerdeführer damit noch nicht überzeugend darzulegen, dass er dies auch in Zukunft so halten oder nicht neue schädliche Kontakte eingehen würde. Sofern er auf den Verlust einer Arbeitsstelle und einen zurückzuzahlenden Kredit in Serbien verwies, ist darauf hinzweisen, dass der Kredit nach den Angaben des Beschwerdeführers erst zur Hälfte abbezahlt ist (Verhandlungsprotokoll S. 9). Gerade vor dem Hintergrund seiner Angaben über die hohen Kreditraten und die niedrigen Löhne in Serbien – zu der behauptetermaßen zugesagten Stelle in Deutschland konnten bislang keine Belege beigebracht werden – ist daher anzunehmen, dass das Risiko eines finanziellen Engpasses weiter besteht.

Seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung ließen auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat tatsächlich einsieht, zumal er sinngemäß angab, er habe keine andere Wahl als die Teilnahme am Drogenhandel gehabt („… Ich habe einem Freund meine Situation dargelegt, er hat mir gesagt, dass er Freunde in Österreich hat und hat mir erklärt worum es geht, ich habe es abgelehnt, aber als ich sah, dass ich keine andere Wahl hatte, habe ich zugestimmt.“, Protokoll S.9).

Weshalb das Gericht davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer sich nun nicht mehr zu illegalen Aktivitäten hinreissen lassen sollte, um sein Auskommen zu sichern, blieb er zu erklären schuldig. Zu erklären schulig blieb er auch, weshalb er sich nicht schon vor der Begehung seiner Straftat dazu entschloss, sich um eine besser bezahlte Arbeit in einem anderen Land zu bewerben.

Insgesamt kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten massiven Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der organisierten Kriminalität auch künftig eine Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr der Fortsetzung und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah, zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zumindest noch bis zum erstmöglichen Termin für eine bedingte Entlassung am 22.06.2024 in Strafhaft befindet.

Auch das Rechtsmittelverfahren und die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten kein anderes Ergebnis zutage.

3.3.4. Privat- und Familienleben:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich lediglich über einen gemeldeten Scheinwohnsitz, hat dort jedoch nie Unterkunft genommen und reiste nur zur Begehung von Suchtgifthandel in das Bundesgebiet ein, wie er in der mündlichen Verhandlung zugab. Er hielt sich hier ausgehend von einer Einreise zwischen Anfang Oktober 2022 und 17.10.2022 und seiner Festnahme am 22.12.2022 nur zwei Monate auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel (weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union), ging hier bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat dazu mangels Aufenthaltsrecht und Beschäftigungsbewilligung auch nach der Haftentlassung keine legale Möglichkeit.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er Schulden habe und es ein Unternehmen in Deutschland gäbe, das ihn einstellen würde. Wiewohl das Bundesverwaltungsgericht schon mangels eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in Deutschland davon ausgeht, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dort entweder nicht oder nur illegal möglich wäre, war ihm aufgrund des grundsätzlich glaubhaften Interesses an einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland unter der Bedingung des Erhaltes eines Aufenthaltsrechtes doch eine Frist für die Vorlage einer entsprechenden Einstellungszusage zuzugestehen. Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, auf welche hiermit verwiesen wird, hat der Beschwerdeführer aber tatsächliche keine Einstellungszusage in Deutschland nachweisen können, weder für ein Transport- noch für ein Elektroinstallationsunternehmen.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien, wo er seine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen hat, zumindest in der Vergangenheit erwerbstätig gewesen ist und mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebte. Es leben auch seine Schwestern und seine Freundin bzw. weitere Verwandte dort. In Österreich lebt hingegen nur ein Onkel, der den Beschwerdeführer in der Haft besucht. Aber ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht vorgebracht. In Frankreich und Deutschland lebt jeweils noch eine Tante.

Der Beschwerdeführer hat daher im Unterschied zu seinen Bindungen in Serbien keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.

Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

3.3.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Ein entscheidungserhebliches Wohlverhalten in Freiheit liegt nicht vor, da sich der Beschwerdeführer mindestens noch bis 22.06.2024 in Strafhaft befindet.

Vor dem Hintergrund des massiven strafrechtlichen und auch fremden- sowie melderechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der nicht überzeugend dargelegten Reue des Beschwerdeführers begegnet die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren keinen Bedenken, zumal das Bundesamt bereits die (im Wesentlichen nicht vorhandenen) privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt hat.

In diesem Zusammenhang sei schließlich noch einmal hervorgehoben, dass es im gegenständlichen Fall um Straftaten im Rahmen einer serbischen kriminellen Vereinigung im Bereich des europaweiten Suchtgifthandels geht und dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, keineswegs dahingehend gefolgt werden konnte, dass er in seiner Situation keine andere Wahl gehabt hätte. Hervorgehoben sei neuerlich, dass auch das Risiko eines finanziellen Engpasses im vorliegenden Fall wegen der noch offenen Kreditraten in Serbien weiter besteht.

Das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot erweist sich ausgehend von den vorstehenden Erwägungen daher in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts als insgesamt notwendig und verhältnismäßig.

3.4. Zulässigkeit der Abschiebung:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist.Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist.


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3.5. Freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides werden in der gegenständlichen Beschwerde keine Ausführungen getätigt und kam auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer hinreichenden Begründung nicht Folge zu geben war.Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden in der gegenständlichen Beschwerde keine Ausführungen getätigt und kam auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer hinreichenden Begründung nicht Folge zu geben war.

3.6. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.

Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt (vgl. dazu auch zu Suchtgiftdelinquenz in Form von Suchtgifthandel VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt vergleiche dazu auch zu Suchtgiftdelinquenz in Form von Suchtgifthandel VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).

Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit der hier getroffenen Sachentscheidung gegenstandslos (VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH) und darüber hinaus unbegründet, da die umgehende Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich erforderlich ist.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verbunden.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK verbunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2276622.1.00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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