Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
AVG §78Spruch
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G306 2277300-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) XXXX vom 25.06.2013, Zahl XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilungen des BF aus den Jahren 2010 und 2013 zu unbedingten Haftstrafen von drei und sechs Jahren erlassen.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) römisch 40 vom 25.06.2013, Zahl römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilungen des BF aus den Jahren 2010 und 2013 zu unbedingten Haftstrafen von drei und sechs Jahren erlassen.
2. Mit Schreiben vom 03.11.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.
3. Am 10.12.2021 brachte der BF Unterlagen in Vorlage.
4. Mit Schreiben vom 15.12.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
5. Am 21.12.2021 beantragte der BF eine Fristerstreckung bis zum 18.01.2022. Diesem Antrag wurde stattgegeben und langte innerhalb der offenen Frist eine Stellungnahme samt Beilagen beim BFA ein.
6. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.07.2023, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).6. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.07.2023, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
7. Mit per Mail am 24.08.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und anschließender Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 28.08.2023 vorgelegt und langten am 30.08.2023 ein.
9. Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 löste die damalige rechtliche Vertretung des BF das Vollmachtsverhältnis auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsangehöriger, gesund, ledig und arbeitsfähig und trägt keine Sorgepflichten.
Er wurde in Deutschland geboren. Nach Abschluss der Realschule machte der BF eine Ausbildung zum Rettungssanitäter in Deutschland.
1.2. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland), Zahl XXXX , vom XXXX .2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2004, (Datum der letzten Tat: XXXX .2003) wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr), zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt.1.2. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland), Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2003) wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr), zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland), Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, (Datum der letzten Tat: XXXX .2006) wurde der BF wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung und Missachtung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,- verurteilt.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland), Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2006) wurde der BF wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung und Missachtung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,- verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland), Zahl XXXX , vom 02.08.2007, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, (Datum der letzten Tat: XXXX .2007) wurde der BF wegen Brandstiftung (schwere Brandstiftung, Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, versuchte schwere Brandstiftung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland), Zahl römisch 40 , vom 02.08.2007, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2007) wurde der BF wegen Brandstiftung (schwere Brandstiftung, Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, versuchte schwere Brandstiftung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Am XXXX .2008 wurde der BF in Deutschland bedingt aus der Haft entlassen, wobei der Strafrest bis XXXX .2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde.Am römisch 40 .2008 wurde der BF in Deutschland bedingt aus der Haft entlassen, wobei der Strafrest bis römisch 40 .2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
1.3. Am 20.02.2009 übersiedelte der BF mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern in das Bundesgebiet.
1.4. Am XXXX .2009 wurde der BF in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) XXXX eingeliefert. 1.4. Am römisch 40 .2009 wurde der BF in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) römisch 40 eingeliefert.
Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, (Datum der letzten Tat: XXXX .2009) wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2009) wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF
I) am XXXX .2009 an einer fremden beweglichen Sache, nämlich an einem Imbisstand, ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst zu verursachen versucht hat, indem er am Hängeregal über der Verkaufstheke einen Brand legte, sodass ein Schwelbrand entstand;römisch eins) am römisch 40 .2009 an einer fremden beweglichen Sache, nämlich an einem Imbisstand, ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst zu verursachen versucht hat, indem er am Hängeregal über der Verkaufstheke einen Brand legte, sodass ein Schwelbrand entstand;
II) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, zu 2) b) wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlichrömisch zwei) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, zu 2) b) wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
1) am XXXX .2009 einer Tankstellenpächterin durch Aufbrechen zweier zuvor gestohlener Handkassen das darin enthaltene Bargeld iHv ca. EUR 470,-;1) am römisch 40 .2009 einer Tankstellenpächterin durch Aufbrechen zweier zuvor gestohlener Handkassen das darin enthaltene Bargeld iHv ca. EUR 470,-;
2) am XXXX .2009 der Eigentümerin des unter I) genannten Imbisstandes2) am römisch 40 .2009 der Eigentümerin des unter römisch eins) genannten Imbisstandes
a) indem er ein Fenster des Imbisstandes aufbrach, durch dieses einstieg und zwei Flaschen Bier im Wert von ca. EUR 4,- mitnahm;
b) indem er den versperrten Kühlcontainer aufbrach;
3) am XXXX 2009 nach Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in ein Lokal sowie nach Aufbrechen von zwei Wettautomaten, dem Betreiber des Lokals Bargeld iHv ca. EUR 805,-, 78 Packungen Zigaretten im Wert von EUR 305,60 und einen Beamer im Wert von ca. EUR 335,29;3) am römisch 40 2009 nach Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in ein Lokal sowie nach Aufbrechen von zwei Wettautomaten, dem Betreiber des Lokals Bargeld iHv ca. EUR 805,-, 78 Packungen Zigaretten im Wert von EUR 305,60 und einen Beamer im Wert von ca. EUR 335,29;
III) am XXXX .2009 fremde Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Ausmaß zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht hat, nämlichrömisch drei) am römisch 40 .2009 fremde Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Ausmaß zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht hat, nämlich
1) indem er eine Werbetafel hinter einer Blechwand einer Waschanlage anzündetet, wodurch die Blechwand beschädigt wurde und der Geschädigte einen Schaden in bislang unbekannter Höhe erlitt;
2) indem er eine Plastikabdeckplane eines Holzstapels einer Firma anzündete, welche teilweise verbrannte, wodurch der Geschädigten einen Schaden iHv ca. EUR 200,- erlitt;
3) indem er einen Papiercontainer anzündete, wodurch das Altpapier fast völlig verbrannte und der Papiercontainer durch Ausglüherscheinungen leicht beschädigt wurde und ein Schaden in bislang unbekannter Höhe entstand.
Mildernd wurden vom Gericht das teilweise Geständnis, das jedoch im Hinblick auf die Beweisergebnisse zu relativieren sei, sowie, dass sowohl die Brandstiftung als auch ein Diebstahl beim Versuch geblieben sind, darüber hinaus die Alkoholisierung, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen und die einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet.
1.5. Mit Bescheid der BH XXXX , Zahl XXXX , vom 18.04.2011 wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1, 63, 66 Abs. 1 und 86 Abs. 1 erster Satz FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1.5. Mit Bescheid der BH römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 18.04.2011 wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 63, 66, Absatz eins und 86 Absatz eins, erster Satz FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates (im Folgenden: UVS) des Landes XXXX , Zahl XXXX , vom 16.06.2011 wurde der gegen den Bescheid der BH XXXX vom 18.04.2011 erhobenen Berufung des BF insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates (im Folgenden: UVS) des Landes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 16.06.2011 wurde der gegen den Bescheid der BH römisch 40 vom 18.04.2011 erhobenen Berufung des BF insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt wurde.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH), Zahl XXXX , vom 13.09.2011, wurde die Behandlung der vom BF gegen das Erkenntnis des UVS erhobenen Beschwerde abgelehnt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH), Zahl römisch 40 , vom 13.09.2011, wurde die Behandlung der vom BF gegen das Erkenntnis des UVS erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Gegen den BF bestand sohin ein von 27.06.2011 bis 27.06.2021 gültiges Aufenthaltsverbot.
1.6. Am XXXX .2011 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen und nach Deutschland abgeschoben.1.6. Am römisch 40 .2011 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen und nach Deutschland abgeschoben.
1.7. Laut eigenen Angaben reiste der BF am selben Tag, trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, wieder in das Bundesgebiet ein.
Am XXXX .2011 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und wurde er am XXXX .2011 in die JA XXXX eingeliefert.Am römisch 40 .2011 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und wurde er am römisch 40 .2011 in die JA römisch 40 eingeliefert.
Der BF hielt sich sohin im Zeitraum 25.08.2011 bis 19.12.2011 trotz Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, nahm ungemeldet Unterkunft und ging einer Erwerbstätigkeit nach.
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, (Datum der letzten Tat: XXXX .2011) wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu LG XXXX zu Zahl XXXX wurde widerrufen.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2011) wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB und des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 wurde widerrufen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF
I) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert zu 1) durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, zu 2) a) durch Einbruch in ein Gebäude und zu 2) b) durch Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz zu 1) und 2) b) weggenommen sowie zu 2) a) wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlichrömisch eins) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert zu 1) durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, zu 2) a) durch Einbruch in ein Gebäude und zu 2) b) durch Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz zu 1) und 2) b) weggenommen sowie zu 2) a) wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
1) am XXXX 2011 einer Firma Bargeld iHv ca. EUR 300,-, wobei er die Tat beging, indem er nach Betreten der unversperrten Produktionshalle mittels eines Kantholzes das Verbindungsfenster zum Büro einschlug, das Fenster entriegelte, durch die Fensteröffnung in das Büro einstieg und aus der dort befindlichen Kellnertasche Bargeld iHv ca. EUR 300,- an sich nahm;1) am römisch 40 2011 einer Firma Bargeld iHv ca. EUR 300,-, wobei er die Tat beging, indem er nach Betreten der unversperrten Produktionshalle mittels eines Kantholzes das Verbindungsfenster zum Büro einschlug, das Fenster entriegelte, durch die Fensteröffnung in das Büro einstieg und aus der dort befindlichen Kellnertasche Bargeld iHv ca. EUR 300,- an sich nahm;
2) am XXXX .20112) am römisch 40 .2011
a) einem Christbaumverkäufer brauchbare Sachen unerhobenen Wertes, wobei er die Tat beging, indem er nach Aufzwängen des Türschlosses in die Verkaufshütte eindrang;
b) einem Landwirt Bargeld iHv ca. EUR 30,-, wobei er die Tat beging, indem er nach Betreten des unversperrten Stalles, die im Milchzimmer in einem Hängeschrank verwahrte, versperrte Handkasse mittels einer Mistgabel aufbrach und daraus Bargeld iHv EUR 15,- sowie aus einem neben der Handkassa abgestellten Plastikbecher Bargeld iHv ebenfalls ca. EUR 15,- in Münzen entnahm;
II) am XXXX .2011 anlässlich der unter Punkt I) 1) geschilderten Tat an einer fremden Sache, nämlich an dem im Miteigentum zweier Personen stehenden Betriebsgebäude einer Firma, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursachte, indem er, nachdem er die Stahltüre zum Maschinenraum mit einem Vorschlaghammer aufgeschlagen hatte, dort und an zwei weiteren Stellen Feuer legte, worauf der Maschinenraum völlig ausbrannte und sich das Feuer bis auf die Dachkonstruktion ausbreitete, sodass sie in diesem Bereich einstürzt, wobei zur Brandbekämpfung eine Vielzahl von Feuerwehrleuten notwendig war.römisch zwei) am römisch 40 .2011 anlässlich der unter Punkt römisch eins) 1) geschilderten Tat an einer fremden Sache, nämlich an dem im Miteigentum zweier Personen stehenden Betriebsgebäude einer Firma, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursachte, indem er, nachdem er die Stahltüre zum Maschinenraum mit einem Vorschlaghammer aufgeschlagen hatte, dort und an zwei weiteren Stellen Feuer legte, worauf der Maschinenraum völlig ausbrannte und sich das Feuer bis auf die Dachkonstruktion ausbreitete, sodass sie in diesem Bereich einstürzt, wobei zur Brandbekämpfung eine Vielzahl von Feuerwehrleuten notwendig war.
Mildernd wurden vom Gericht die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es hinsichtlich Faktum I) 2) a) beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen die beiden einschlägigen Vorstrafen, angesichts derer im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 StGB erfüllt wären, das Aufeinandertreffen zweier Verbrechen, die Tatwiederholung und der rasche Rückfall gewertet.Mildernd wurden vom Gericht die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es hinsichtlich Faktum römisch eins) 2) a) beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen die beiden einschlägigen Vorstrafen, angesichts derer im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 39, StGB erfüllt wären, das Aufeinandertreffen zweier Verbrechen, die Tatwiederholung und der rasche Rückfall gewertet.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshof, Zahl XXXX , vom XXXX .2012, wurde die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshof, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, wurde die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom 16.11.2012, wurde den gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2012 erhobenen Berufungen des BF und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben. Betreffend die Erschwernisgründe wurde ausgeführt, dass neben dem vom LG XXXX herangezogenen Erschwernisgründe weiters die zweifache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls und der hohe aus der Brandstiftung resultierende Sachschaden von EUR 670.000,- zu ergänzen sind. Auch könne dem in der Hauptverhandlung vom BF abgelegten Geständnis betreffend die Einbruchsdiebstähle kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 16.11.2012, wurde den gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 erhobenen Berufungen des BF und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben. Betreffend die Erschwernisgründe wurde ausgeführt, dass neben dem vom LG römisch 40 herangezogenen Erschwernisgründe weiters die zweifache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls und der hohe aus der Brandstiftung resultierende Sachschaden von EUR 670.000,- zu ergänzen sind. Auch könne dem in der Hauptverhandlung vom BF abgelegten Geständnis betreffend die Einbruchsdiebstähle kein besonderes Gewicht beigemessen werden.
1.8. Mit Bescheid der BH XXXX , Zahl XXXX , vom 25.06.2013, wurde gegen den BF aufgrund seiner erneuten strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1.8. Mit Bescheid der BH römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 25.06.2013, wurde gegen den BF aufgrund seiner erneuten strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Bescheid erwuchs am 10.07.2013 in Rechtskraft.
1.9. Am XXXX .2013 wurde der BF zur weiteren Strafvollstreckung an die deutschen Justizbehörden ausgeliefert. 1.9. Am römisch 40 .2013 wurde der BF zur weiteren Strafvollstreckung an die deutschen Justizbehörden ausgeliefert.
1.10. Während seines Ausganges während der Verbüßung der Haftstrafe in Deutschland flüchtete der BF und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, erneut trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und nahm erneut unangemeldet Unterkunft im Bundesgebiet.
Am XXXX 2017 wurde der BF in die JA Feldkirch eingeliefert.Am römisch 40 2017 wurde der BF in die JA Feldkirch eingeliefert.
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, (Datum der letzten Tat: XXXX .2017), wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2017), wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Am XXXX .2018 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen und zur weiteren Strafvollstreckung an die deutschen Justizbehörden ausgeliefert.Am römisch 40 .2018 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen und zur weiteren Strafvollstreckung an die deutschen Justizbehörden ausgeliefert.
1.11. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.12. Der BF hielt sich sohin auch seit Erlassung des verfahrensgegenständlichen (zweiten) und nach wie vor aufrechten Aufenthaltsverbotes (erneut) unrechtmäßig im Verborgenen in Österreich auf und wurde während dieses Aufenthaltes (erneut) straffällig.
1.13. Am 03.11.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH XXXX vom 25.06.2013 gegen ihn verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes.1.13. Am 03.11.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH römisch 40 vom 25.06.2013 gegen ihn verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes.
1.14. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 20.02.2009 – 23.07.2010 Hauptwohnsitz
? XXXX .2009 – XXXX .2011 Neben- bzw. Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2009 – römisch 40 .2011 Neben- bzw. Hauptwohnsitz JA
? XXXX .2011 – XXXX .2013 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2011 – römisch 40 .2013 Hauptwohnsitz JA
? XXXX .2017 – XXXX .2018 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2017 – römisch 40 .2018 Hauptwohnsitz JA
1.15. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten im Bundesgebiet:
? 20.02.2009 – 31.03.2009 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.04.2009 – 06.06.2009 Angestellter
? 10.06.2009 – 31.08.2009 Arbeiter
? 27.08.2011 – 28.08.2011 Arbeiter
? 01.09.2011 – 14.01.2012 Angestellter
1.16. Im Bundesgebiet leben seit 2009 die Mutter, XXXX , zwei Brüder, XXXX , und XXXX , geb XXXX , sowie zwei Neffen, Joel BRUNNER, geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , des BF.1.16. Im Bundesgebiet leben seit 2009 die Mutter, römisch 40 , zwei Brüder, römisch 40 , und römisch 40 , geb römisch 40 , sowie zwei Neffen, Joel BRUNNER, geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , des BF.
Der Bruder des BF, XXXX , weist einen Grad der Behinderung von 60% auf; die Mutter des BF ist die Erwachsenenvertreterin für diesen.Der Bruder des BF, römisch 40 , weist einen Grad der Behinderung von 60% auf; die Mutter des BF ist die Erwachsenenvertreterin für diesen.
Die Mutter und die Brüder des BF sind in Österreich erwerbstätig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Kontakthalten des BF zu seinen Angehörigen in Österreich nicht auch weiterhin möglich ist.
1.17. Der BF hält sich nunmehr seit Dezember 2018 in Deutschland auf und ist derzeit in Deutschland als Hausmeister selbstständig erwerbstätig. Der BF absolvierte in Deutschland eine Alkohol- und Drogentherapie.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegen im Akt Kopien des deutschen Personalausweises und Führerscheins des BF ein (AS 101f).
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seinem Aufwachsen in Deutschland ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF sowie den Ausführungen der BH XXXX im Bescheid vom 18.04.2011 (AS 433).Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seinem Aufwachsen in Deutschland ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF sowie den Ausführungen der BH römisch 40 im Bescheid vom 18.04.2011 (AS 433).
2.2.2. Die Verurteilungen des BF in Deutschland ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS (AS 19ff).
Dass dieser am XXXX .2008 in Deutschland bedingt aus der Haft entlassen wurde ist u.a. dem Urteil des LG XXXX vom XXXX .2012 und dem Erkenntnis des OLG XXXX vom XXXX .2012 zu entnehmen (AS 544, 551).Dass dieser am römisch 40 .2008 in Deutschland bedingt aus der Haft entlassen wurde ist u.a. dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 und dem Erkenntnis des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2012 zu entnehmen (AS 544, 551).
2.2.3. Dass der BF im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern in das Bundesgebiet übersiedelte, kann dem Bescheid der BH XXXX vom 18.04.2011, dem Erkenntnis des UVS vom 16.06.2011 sowie dem Bescheid der BH XXXX vom 25.06.2013 entnommen werden (AS 433, 469, 573). Auch ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung des BF am 20.02.2009.2.2.3. Dass der BF im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern in das Bundesgebiet übersiedelte, kann dem Bescheid der BH römisch 40 vom 18.04.2011, dem Erkenntnis des UVS vom 16.06.2011 sowie dem Bescheid der BH römisch 40 vom 25.06.2013 entnommen werden (AS 433, 469, 573). Auch ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung des BF am 20.02.2009.
2.2.4. Die Verurteilungen des BF in Österreich, samt den näheren Ausführungen zu den Taten, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie den im Akt einliegenden Urteilen des LG XXXX vom XXXX .2010 (AS 351ff), des LG XXXX vom XXXX .2012 (AS 549ff) und des OLG XXXX vom XXXX .2012 (AS 541ff).2.2.4. Die Verurteilungen des BF in Österreich, samt den näheren Ausführungen zu den Taten, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie den im Akt einliegenden Urteilen des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010 (AS 351ff), des LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 (AS 549ff) und des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2012 (AS 541ff).
2.2.5. Weiters liegen im Akt der Bescheid der BH XXXX vom 18.04.2011, mit welchem gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (AS 423ff), das Erkenntnis des UVS vom 16.06.2011, mit welchem die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt wurde (AS 463ff) sowie der Beschluss des VwGH vom 13.09.2011, mit welchem die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF abgelehnt wurde (AS 503ff) im Akt ein.2.2.5. Weiters liegen im Akt der Bescheid der BH römisch 40 vom 18.04.2011, mit welchem gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (AS 423ff), das Erkenntnis des UVS vom 16.06.2011, mit welchem die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt wurde (AS 463ff) sowie der Beschluss des VwGH vom 13.09.2011, mit welchem die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF abgelehnt wurde (AS 503ff) im Akt ein.
Die Dauer des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes von 27.06.2011 bis 27.06.2021 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt, insbesondere der Fremdeninformation der BH XXXX (AS 493).Die Dauer des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes von 27.06.2011 bis 27.06.2021 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt, insbesondere der Fremdeninformation der BH römisch 40 (AS 493).
2.2.6. Die Abschiebung des BF nach Deutschland am XXXX .2011 ist dem diesbezüglichen Polizeibericht zu entnehmen (AS 499). 2.2.6. Die Abschiebung des BF nach Deutschland am römisch 40 .2011 ist dem diesbezüglichen Polizeibericht zu entnehmen (AS 499).
Dass der BF bereits am selben Tag trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte, im Verborgenen lebte, einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachging und am 19.12.2011 erneut inhaftiert wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der BH Bregenz vom 28.12.2011 (AS 509), dem Bescheid der BH Bregenz vom 25.06.2013 (AS 575, 579), dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.7. Dass gegen den BF seit 10.07.2013 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und aus dem Bescheid der BH Bregenz vom 25.06.2013 (AS 573ff).
2.2.8. Der Umstand, dass der BF am 01.08.2013 zur Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der BH XXXX (AS 601).2.2.8. Der Umstand, dass der BF am 01.08.2013 zur Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der BH römisch 40 (AS 601).
2.2.9. Dass der BF seit Verhängung des nach wie vor aufrechten Aufenthaltsverbotes erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, keinen Wohnsitz anmeldete und straffällig wurde, ergibt sich insbesondere aus der erneuten Verurteilung des BF aus dem Jahr 2017.
2.2.10. Die (letztmalige) Auslieferung des BF zur weiteren Strafvollstreckung nach Deutschland ist dem Schreiben der JA Feldkirch zu entnehmen (AS 143).
2.2.11. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.12. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des BF in seinem gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (AS 1ff), seiner Beschwerde (AS 857ff) sowie dem Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 11.01.2017 betreffend die Behinderung des Bruders des BF (AS 55).
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass eine Kontakthaltung des BF zu seinen Angehörigen in Österreich nicht mehr möglich wäre, beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglich widerstreitenden substantiierten Sachverhaltes seitens des BF.
Insofern in den wiederholten Schriftsätzen des BF vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, die Mutter des BF leide zunehmend an schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, könne daher nicht mehr für den behinderten Bruder des BF sorgen, sei nicht mehr in der Lage die Erwachsenenvertretung für diesen auszuüben und wolle der BF im Bundesgebiet sowohl seine Mutter als auch seinen Bruder pflegen, vermag der BF der belangten Behörde nicht substantiiert entgegenzutreten. So führte das BFA zutreffend aus, dass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF seit Erlassung des letzten Aufenthaltsverbotes keine nennenswerte Änderung eingetreten sei. Der Aufenthalt der Mutter und der Brüder des BF im Bundesgebiet wurde bereits bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Der zweite Bruder des BF unterstützt die Mutter und den behinderten Bruder des BF. Medizinische Unterlagen betreffend die Mutter des BF wurden nicht vorgelegt. Das Vorbringen des BF lässt auch nicht erkennen, inwiefern eine Kontakthaltung nicht auch im Rahmen von Besuchsfahrten nach Deutschland möglich wäre.
2.2.13. Die nunmehrige Erwerbstätigkeit des BF in Deutschland sowie die Absolvierung einer Alkohol- und Drogentherapie ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben in seinem gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, seiner Beschwerde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.2. Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.3.1.2. Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
Gemäß § 125 Abs. 30 FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.Gemäß Paragraph 125, Absatz 30, FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
3.1.3. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.3. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG lautet:
§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Paragraph 69, (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3.1.4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen, und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 2. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen, und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung 2. (Stand 01.03.2016, rdb.at).
Die Aufhebung von Amts wegen hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 3. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Die Aufhebung von Amts wegen hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung 3. (Stand 01.03.2016, rdb.at).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 4. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung 4. (Stand 01.03.2016, rdb.at).
Nach der – unverändert aufrechtzuerhaltenden – Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).Nach der – unverändert aufrechtzuerhaltenden – Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).
Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)
Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat." (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009)Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat." (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009)
3.1.5. Den gegenständlichen Antrag begründete der BF damit, dass die Gründe für die damalige Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2013 nicht mehr straffällig geworden, habe seinen Willen, auf die Gesetze zu achten, durch sein Wohlverhalten unter Beweis gestellt und sei nicht rückfällig geworden. Er trinke keinen Alkohol mehr und nehme keine Drogen. Eine positive Zukunftsprognose sei nunmehr jedenfalls möglich. Die Mutter des BF leide zunehmend an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, könne daher nicht mehr für den behinderten Bruder des BF sorgen, sei nicht mehr in der Lage die Erwachsenenvertretung für diesen auszuüben und wolle der BF im Bundesgebiet sowohl seine Mutter als auch seinen Bruder pflegen. Auch wolle der BF seine Neffen aufwachsen sehen. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Deutschland; seine Großmutter sei nunmehr verstorben.
Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weiterhin bestehen würde und sich in Kürze dieser Zeit keine maßgebliche Änderung bezüglich des Verhaltens bzw. der Person des BF ergeben hätten. Der BF sei unter Missachtung des aufrechten Aufenthaltsverbotes mehrmals illegal nach Österreich gereist. Trotz mehrfacher Abschiebungen/Auslieferungen nach Deutschland sei er immer wieder nach Österreich gereist und sei straffällig geworden. Zuletzt sei er im Jahr 2017 in Untersuchungshaft genommen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das von ihm vorgebrachte Privat- und Familienleben sei bereits bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ausreichend gewürdigt worden. Es hätten sich keine Änderungen ergeben, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Es könne nicht von einem positiven Gesinnungswandel ausgegangen werden. Demzufolge hätten sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde seitens des BF keine weiteren Gründe vorgebracht.
Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm – gerade vor dem Hintergrund seiner wiederholten strafrechtlichen Handlungen und der wiederholten Missachtung des aufrechten Aufenthaltsverbotes – mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliege. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF erwerbstätig sei und eine Alkohol- und Drogentherapie absolviert habe, reicht nicht hin, um der Beschwerde stattgeben zu können. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.
Die Hintanhaltung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei der Straftat der Brandstiftung um ein besonders schweres Verbrechen (iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) handelt, welches angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 169 StGB ist essentiell, dass durch die Tathandlung eine – wenngleich bloß abstrakte – Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hegt der VwGH keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand der Brandstiftung nach § 169 StGB erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß stellt auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach § 169 StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit dar (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Die Hintanhaltung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei der Straftat der Brandstiftung um ein besonders schweres Verbrechen (iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) handelt, welches angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 169, StGB ist essentiell, dass durch die Tathandlung eine – wenngleich bloß abstrakte – Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hegt der VwGH keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand der Brandstiftung nach Paragraph 169, StGB erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß stellt auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach Paragraph 169, StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit dar vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Unter Berücksichtigung der vom BF aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen letztlich gezeigten Rückfallgefährlichkeit in strafrechtswidriges Verhalten, kann aufgrund des vom BF nach erneuter Einreise trotz aufrechtem Aufenthaltsverbotes und Verurteilung wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch im Jahr 2017, keinesfalls eine Wesensänderung, Reue und/oder Einsicht festgestellt werden. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass der BF während seiner Inhaftierung in Deutschland nach Österreich flüchtete und hier 2017 erneut straffällig wurde. Der BF hat durch sein Verhalten seinen anhaltenden Unwillen, sich an gültige Gesetzte zu halten, neuerlich bekräftigt. Selbst wiederholte Verurteilungen und fremdenrechtliche Sanktionen vermochten den BF letztlich nicht davon abhalten, erneut gegen gültige straf- und fremdenrechtliche Normen zu verstoßen.
Der BF lässt somit erkennen, dass er trotz bereits erfahrenen strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen, nicht zu einem Leben im Einklang mit gültigen Rechtsnormen verleitet werden konnte. Nicht einmal das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten vermochten den BF von der wiederholten einschlägigen Delinquenz und Nichteinhaltung fremdenrechtlicher Maßnahmen (Aufenthaltsverbot) abzuhalten. Insofern der BF im Verfahren vor dem BFA und in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt vorbringt, sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2013 wohlverhalten zu haben und nicht mehr straffällig geworden zu sein, ist auszuführen, dass diese Angaben aufgrund der erneuten Verurteilung des BF im Jahr 2017 nicht zutreffend sind. Es haben sich sohin keine Anhaltspunkte betreffend eine Schuldeinsicht oder Reue des BF ergeben. Seit der letztmaligen bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2018, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und Auslieferung nach Deutschland zur weiteren Strafvollstreckung ist im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit, die raschen Rückfälle, die wiederholte Missachtung des Aufenthaltsverbotes sowie auch auf den Umstand, dass der BF im Zeitraum 2010 bis 2017 zu insgesamt elf Jahren Haft verurteilt wurde, noch kein ausreichender Zeitraum des Wohlverhaltens des BF zu erkennen. Daran vermag auch die nunmehr vom BF absolvierte Alkohol- und Drogentherapie nichts zu ändern. Überdies kann ein Wohlverhalten in Zeiten der Betreuung durch einen Bewährungshelfer solchen Zeiten in völliger Freiheit nicht gleichgestellt werden. Letztlich bedarf es zur Beurteilung einer zukünftigen Rechtstreue hinreichender Zeiten des Wohlverhaltens in Freiheit (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785), welche im Falle des BF eingedenk seiner Rückfälle jedoch nicht vorliegen.Der BF lässt somit erkennen, dass er trotz bereits erfahrenen strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen, nicht zu einem Leben im Einklang mit gültigen Rechtsnormen verleitet werden konnte. Nicht einmal das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten vermochten den BF von der wiederholten einschlägigen Delinquenz und Nichteinhaltung fremdenrechtlicher Maßnahmen (Aufenthaltsverbot) abzuhalten. Insofern der BF im Verfahren vor dem BFA und in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt vorbringt, sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2013 wohlverhalten zu haben und nicht mehr straffällig geworden zu sein, ist auszuführen, dass diese Angaben aufgrund der erneuten Verurteilung des BF im Jahr 2017 nicht zutreffend sind. Es haben sich sohin keine Anhaltspunkte betreffend eine Schuldeinsicht oder Reue des BF ergeben. Seit der letztmaligen bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2018, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und Auslieferung nach Deutschland zur weiteren Strafvollstreckung ist im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit, die raschen Rückfälle, die wiederholte Missachtung des Aufenthaltsverbotes sowie auch auf den Umstand, dass der BF im Zeitraum 2010 bis 2017 zu insgesamt elf Jahren Haft verurteilt wurde, noch kein ausreichender Zeitraum des Wohlverhaltens des BF zu erkennen. Daran vermag auch die nunmehr vom BF absolvierte Alkohol- und Drogentherapie nichts zu ändern. Überdies kann ein Wohlverhalten in Zeiten der Betreuung durch einen Bewährungshelfer solchen Zeiten in völliger Freiheit nicht gleichgestellt werden. Letztlich bedarf es zur Beurteilung einer zukünftigen Rechtstreue hinreichender Zeiten des Wohlverhaltens in Freiheit vergleiche VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785), welche im Falle des BF eingedenk seiner Rückfälle jedoch nicht vorliegen.
Auch den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich kann dabei ein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Es hat sich gezeigt, dass weder familiäre Bezugspunkte noch die allfällige Möglichkeit weiterhin keine Beziehung zu seiner Familie in Österreich vor Ort pflegen zu können, Grund genug für den BF gewesen sind, sich rechtstreu zu verhalten. So hat er letztlich nicht nur erneut gegen ein bestehendes Aufenthaltsverbot verstoßen, sondern wurde erneut wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt, sohin einen auf Nachhaltigkeit ausgelegten Rechtsbruchwillen, zum Ausdruck gebracht.
Vor diesem Hintergrund genügt der Nachweis einer Erwerbstätigkeit sowie das Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung im Jahre 2017 nicht, um ein Wohlverhalten in Zukunft annehmen zu lassen. Die vom BF zurückgelegte Zeit des letzten Wohlverhaltens erweist sich angesichts seiner Rückfälligkeit und Art der Strafen schon für sich als zu kurz um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können.
Im Ergebnis sind dem gegenständlichen Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes massiv Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.
Letztlich wird der BF auch weiterhin – wie bisher – Kontakt zu seiner Mutter und seinen Brüdern durch regelmäßige Besuchsfahrten und Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten können.
Gegenteilige Sachverhalte konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht behauptet.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes – insbesondere auch mit Blick auf § 67 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach auch nach aktueller Rechtslage die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bei einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe zulässig wäre – als rechtmäßig erwiesen hat, war gemäß § 69 Abs. 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes – insbesondere auch mit Blick auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach auch nach aktueller Rechtslage die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bei einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe zulässig wäre – als rechtmäßig erwiesen hat, war gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. § 78 AVG lautet wie folgt:3.2.1. Paragraph 78, AVG lautet wie folgt:
§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.Paragraph 78, (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte § 1 BVwAbgV lautet wie folgt:Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte Paragraph eins, BVwAbgV lautet wie folgt:
§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Paragraph eins, (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
3.2.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.3.2.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.
Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätteVor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gewerbsmäßigkeit Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2277300.1.00Im RIS seit
07.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024