Entscheidungsdatum
13.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W290 2263351-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. und VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte III. und IV. sowie VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. sowie römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Mit Schreiben vom 09.07.2020 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge Straffälligkeit des Beschwerdeführers, schriftlich Stellung zu nehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2020 Stellung. Mit weiterem Schreiben vom 30.09.2022 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit ein zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge Straffälligkeit Stellung zu nehmen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , der dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab und stellte gemäß § 7 Abs.4 AsyIG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsyIG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsyIG iVm § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsyIG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsyIG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsyIG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründet wurde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden sei und daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegen würden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht zuerkannt. Begründet wurde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden sei und daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegen würden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht zuerkannt.
4. Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
5. Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 28.11.2022 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
6. Mit Beschluss vom 21.02.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union aus.
7. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht den Abschluss-Bericht vom 14.10.2023. Aus diesem geht hervor, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, einen Zivildiener der Justizanstalt zu einem Amtsmissbrauch bestimmt zu haben (OZ 5). Das Verfahren wurde eingestellt.
8. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladung zur Verhandlung.
9. Am 28.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Zu seinem Leben im Herkunftsstaat und in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in Syrien, in Damaskus geboren und lebte dort bis 2015, bevor er Richtung Europa ausreiste. Er besuchte zehn Jahre lang die Schule in Syrien.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, zwei Schwestern, zwei Tanten sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers leben in Graz. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Linz.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Integrationsschritte gesetzt, ua. absolvierte er die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und besuchte ein Gymnasium als Gastschüler und die „Übergangsstufe: Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ für Berufstätige. Er begann eine Lehre im Bereich Mechatronik und als Koch, schloss diese jedoch nicht ab. Er wohnte bei seinen Eltern in Graz und wurde bzw. wird von ihnen finanziell unterstützt. In der Haft hat der Beschwerdeführer zuletzt in der Küche gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet straffällig und befand sich zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Strafhaft in der Justizanstalt Hirtenberg. Der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde er vorgeführt. Er wurde in zwei Rechtsgängen, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, verurteilt:
Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG Graz im Jahr 2020 und der Rechtsgang an den OGH:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (LG Graz) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen der Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB, sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (LG Graz) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen der Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB, unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (lt. Urteil des LG Graz, insgesamt sechs Personen), der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale ausgeführt werden, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von ca. 120 Euro sowie einer Kellnergeldbörse im Wert von ca. 30 Euro, indem er mit den Worten „Geld her!“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von einem Komplizen erhalten hatte, repetierte und dem Opfer an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte (B. I.2.) Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einer Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in der Höhe von 3.527,18 Euro, indem der Beschwerdeführer mit den Worten „Kassa, Kassa!“ eine Schreckschusspistole gegen das Opfer richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und das Opfer derart in den Kassenbereich drängte, worauf sie in der Folge die angeführte Raubbeute aus der zuvor vom Komplizen geöffneten Kassa entnahmen (B.I.3.). Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche der Beschwerdeführer mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten einer Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb (B.I.5). Am nächsten Tag hat der Beschwerdeführer mit seinem Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Angestellten einer (diesmal anderen) Tankstelle Bargeld in der Höhe von 655 Euro, Zigaretten im Gesamtwert von 34,50 Euro sowie zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 93,98 Euro, indem der Beschwerdeführer mit den Worten „Gib uns Geld, gib uns Geld“ eine Schreckschusspistole gegen das Opfer richtete und die Waffe repetierte, woraufhin sein Komplize aus einem Nebenraum das angeführte Bargeld und schließlich der Beschwerdeführer aus Verkaufspulten die angeführten Zigaretten und Getränke an sich nahm (B.I.6). Ferner hat der Beschwerdeführer mit einem Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche der Beschwerdeführer mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass das Geschäft bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb (B.I.8). Ferner hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie den Opfern, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, der Beschwerdeführer mit den Worten „Geld von […]!“ eine Schreckschusspistole gegen eines der Opfer richtete und das Opfer an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb (B.I.9). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (lt. Urteil des LG Graz, insgesamt sechs Personen), der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale ausgeführt werden, unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von ca. 120 Euro sowie einer Kellnergeldbörse im Wert von ca. 30 Euro, indem er mit den Worten „Geld her!“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von einem Komplizen erhalten hatte, repetierte und dem Opfer an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte (B. römisch eins.2.) Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einer Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in der Höhe von 3.527,18 Euro, indem der Beschwerdeführer mit den Worten „Kassa, Kassa!“ eine Schreckschusspistole gegen das Opfer richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und das Opfer derart in den Kassenbereich drängte, worauf sie in der Folge die angeführte Raubbeute aus der zuvor vom Komplizen geöffneten Kassa entnahmen (B.I.3.). Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche der Beschwerdeführer mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten einer Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb (B.I.5). Am nächsten Tag hat der Beschwerdeführer mit seinem Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Angestellten einer (diesmal anderen) Tankstelle Bargeld in der Höhe von 655 Euro, Zigaretten im Gesamtwert von 34,50 Euro sowie zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 93,98 Euro, indem der Beschwerdeführer mit den Worten „Gib uns Geld, gib uns Geld“ eine Schreckschusspistole gegen das Opfer richtete und die Waffe repetierte, woraufhin sein Komplize aus einem Nebenraum das angeführte Bargeld und schließlich der Beschwerdeführer aus Verkaufspulten die angeführten Zigaretten und Getränke an sich nahm (B.I.6). Ferner hat der Beschwerdeführer mit einem Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche der Beschwerdeführer mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass das Geschäft bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb (B.I.8). Ferner hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie den Opfern, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, der Beschwerdeführer mit den Worten „Geld von […]!“ eine Schreckschusspistole gegen eines der Opfer richtete und das Opfer an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb (B.I.9).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Kenntnis der Tatpläne und der Tatmodalitäten zur Ausführung von strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar zur Ausführung von durch andere Komplizen verübten Raubüberfälle auf einen Taxifahrer und auf ein Wettlokal, indem der Beschwerdeführer die Komplizen in ihren Tatentschlüssen bestärkte, mit diesen den Tatplan besprach und ihnen die Tatwaffe zur Verfügung stellte (B.II.1.a. und B.II.6.a.))
Überdies hat der Beschwerdeführer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, in dem er dem Opfer im Anschluss an einen Raubüberfall auf eine Tankstelle durch Vorhalten der Schreckschusspistole ankündigte „Wenn du die Polizei rufst, werde ich dich umbringen, wobei es beim Versuch blieb (C.I.)
Ferner hat der Beschwerdeführer Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar hat der Beschwerdeführer die Sozialversicherungskarte eines Dritten, indem er diese anlässlich eines Raubüberfalles an sich brachte und in der Folge in der Wohnung eines Komplizen versteckte (D.I.).
Als erschwerend wurde vom LG Graz das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die zweifache Qualifikation beim schweren Raub und die Tatwiederholung gewertet. Mildern war der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung, die teilweise Beitragstäterschaft, den Umstand, dass es teilweise beim, Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung.
Gegen das Urteil des LG Graz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an den Obersten Gerichtshof (OGH). Mit Urteil des OGH vom XXXX , Zl. XXXX bestätigte dieser Großteiles die Schuldsprüche und erwuchsen diese in Rechtskraft. Die im Spruch des Urteils des LG Graz vom XXXX genannten Vorwürfe zu B.I.2. und B.I.9. wurden vom OGH zur neuerlichen Entscheidung an das LG Graz zurückverwiesen. Gegen das Urteil des LG Graz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an den Obersten Gerichtshof (OGH). Mit Urteil des OGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 bestätigte dieser Großteiles die Schuldsprüche und erwuchsen diese in Rechtskraft. Die im Spruch des Urteils des LG Graz vom römisch 40 genannten Vorwürfe zu B.I.2. und B.I.9. wurden vom OGH zur neuerlichen Entscheidung an das LG Graz zurückverwiesen.
Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG Graz im Jahr 2021 (betreffend die Spruchpunkte B.I.2. und B.I.9.) und der Rechtsgang an das OLG Graz:
Mit Urteil des LG Graz vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, dass er zusätzlich zu dem bereits vom OGH bestätigten Urteil vom XXXX nachstehende Taten begangen hat, nämlich den Opfern teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht zu haben, um sich durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwar (ist der Beschwerdeführer schuldig ohne als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt zu haben) einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von ca. EUR 120,00 sowie eine Kellnergeldbörse im Wert von ca. EUR 30,00 indem er mit den Worten „Geld her“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von einem Komplizen erhalten hatte, repetierte und dem Opfer an den Hals ansetzte, woraufhin dieser die angeführte Raubbeute aushändigte (B.I.2). Überdiese hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie die Opfer, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, der Beschwerdeführer mit den Worten „Geld von […]!“ eine Schreckschusspistole gegen eines der Opfer richtete und sie an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb (B.I.9.). Der Beschwerdeführer hat hiedurch zusätzlich zu den bereits mit Urteil des OGH bestätigten Tathandlungen laut Urteil des LG Graz vom XXXX die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, teils § 15 StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach den § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, dass er zusätzlich zu dem bereits vom OGH bestätigten Urteil vom römisch 40 nachstehende Taten begangen hat, nämlich den Opfern teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht zu haben, um sich durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwar (ist der Beschwerdeführer schuldig ohne als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt zu haben) einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von ca. EUR 120,00 sowie eine Kellnergeldbörse im Wert von ca. EUR 30,00 indem er mit den Worten „Geld her“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von einem Komplizen erhalten hatte, repetierte und dem Opfer an den Hals ansetzte, woraufhin dieser die angeführte Raubbeute aushändigte (B.I.2). Überdiese hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie die Opfer, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, der Beschwerdeführer mit den Worten „Geld von […]!“ eine Schreckschusspistole gegen eines der Opfer richtete und sie an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb (B.I.9.). Der Beschwerdeführer hat hiedurch zusätzlich zu den bereits mit Urteil des OGH bestätigten Tathandlungen laut Urteil des LG Graz vom römisch 40 die Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, teils Paragraph 15, StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach den Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Beim Beschwerdeführer wurde als erschwerend gewertet, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation bei einem schweren Raub, die Tatwiederholung, die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten, das Repetieren der Waffe und Ansetzen der Pistole an Hals und Rücken der Opfer, die äußerst brutale und rücksichtlose Vorgangsweise und die teilweise Traumatisierung der Tatopfer. Als mildern wurde die Enthemmung unter Einfluss von Kokain, das reumütige Geständnis, die teils beim Versuch gebliebenen Tathandlungen, die lange Verfahrensdauer und das Alter unter 21 Jahren, sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung bzw. Bereitschaft zur Schadensgutmachung gewertet. Aufgrund der langen Verfahrensdauer musste eine zweimonatige Haft in Abzug gebracht werden. Angesichts der hohen kriminellen Energie, der Vielzahl an Raubüberfällen die überwiegend im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden und der Brutalität gegenüber den Tatopfern, war hinsichtlich des Beschwerdeführers jedenfalls eine empfindliche, unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seines Handelns drastisch vor Augen zu führen. Ein diversionelles Vorgehen kommt schon aufgrund der mehrfachen Tatbegehung und aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Frage.
Gegen das Urteil des LG Graz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht Graz (OLG Graz). Mit Urteil des OLG Graz vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt. Das OLG Graz führte in seiner Entscheidung in zusammengefasster Form die durch den Beschwerdeführer begangen Straftaten auf und hielt fest, dass die eine geringere Strafe anstrebende Berufung des Beschwerdeführers in dem im Spruch des Urteils ersichtlichen Ausmaß erfolgreich ist. Gegen das Urteil des LG Graz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht Graz (OLG Graz). Mit Urteil des OLG Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt. Das OLG Graz führte in seiner Entscheidung in zusammengefasster Form die durch den Beschwerdeführer begangen Straftaten auf und hielt fest, dass die eine geringere Strafe anstrebende Berufung des Beschwerdeführers in dem im Spruch des Urteils ersichtlichen Ausmaß erfolgreich ist.
Erschwerend wertete das OLG Graz das Zusammentreffen von neun Verbrechen und einem Vergehen, jene (Zusatz-) Qualifikation bei den nach § 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB qualifizierten Taten, die für die Strafbefugnis nicht erforderlich ist, zwei bedrohte Mitarbeiterinnen beim Raubversuch auf einen Einkaufsmarkt laut Schuldspruch, die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die erhebliche psychische Beeinträchtigung, die die Opfer erlitten. Als mildernd wurde die Tatbegehung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der bisher ordentliche Lebenswandel, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, das teilweise Verbleiben beim Versuch, die teilweise Schadensgutmachung und das umfassende und reumütige Geständnis gewertet. Erschwerend wertete das OLG Graz das Zusammentreffen von neun Verbrechen und einem Vergehen, jene (Zusatz-) Qualifikation bei den nach Paragraph 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB qualifizierten Taten, die für die Strafbefugnis nicht erforderlich ist, zwei bedrohte Mitarbeiterinnen beim Raubversuch auf einen Einkaufsmarkt laut Schuldspruch, die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die erhebliche psychische Beeinträchtigung, die die Opfer erlitten. Als mildernd wurde die Tatbegehung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der bisher ordentliche Lebenswandel, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, das teilweise Verbleiben beim Versuch, die teilweise Schadensgutmachung und das umfassende und reumütige Geständnis gewertet.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass innerhalb einer Strafbefugnis bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe das Berufungsgericht aufgrund des hohen Gewichts der zur Schwerkriminalität zählenden Taten, besonderen Strafbemessungsgründe und der individuellen Schuld des Beschwerdeführers acht Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe angemessen sind. Für die insgesamt längere Verfahrensdauer, die nicht vom Angeklagten zu verantworten ist, wurden drei Monate zur Kompensation abgezogen, sodass eine Freiheitsstrafe von acht Jahren resultiert. Eine auch nur zum Teil bedingte Nachsicht beim Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Begehung zahlreicher der Schwerkriminalität zuzurechnender Taten ohne erkennbare Hemmschwelle ist eine künftige Delinquenzfreiheit nicht sehr wahrscheinlich; dies steht einer qualifizierten Wohlverhaltensprognose entgegen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten insb. gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar. Im Hinblick auf das bisherige strafbare Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft neuerlich Straftaten begehen wird.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist eine Maßnahme, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Gemeingefahr, die der Beschwerdeführer darstellt, steht; sie ist verhältnismäßig. Der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck kann nicht durch eine den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigende Maßnahme, die darauf gerichtet ist, den Schutz der Allgemeinheit wirksam herzustellen, erreicht werden.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Infolge des seit 2011 andauernden Bürgerkrieges in Syrien droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der derzeit landesweit volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurde die folgende Quelle zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung am 17.07.2023.
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt:
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung: 10.07.2023
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).
Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).
Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).
Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung: 10.07.2023
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023).
Institutionen und Wahlen
Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).
Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).
Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).
Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).
Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).
[…]
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 11.07.2023
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).
Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

Quelle: Zenith 11.2.2022
Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)
Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022).
Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023).
Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.
Zivile Todesopfer landesweit
Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):

Quelle: SNHR 1.1.2022
Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED):
ACLED o.D.
Gouverne-ments
Vorfälle 2021
Todesopfer 2021
Vorfälle 2022
Todesopfer 2022
Vorfälle 2023 (bis 30.6.)
Todesopfer (bis 30.6.)
Deir ez Zor
473
1131
339
755
277
560
Daraa
375
649
467
708
195
326
Al Hasakeh
345
621
340
926
74
119
Aleppo
308
701
503
1260
216
502
Idlib
306
697
213
481
134
321
Raqqa
296
780
270
748
73
127
Hama
143
547
96
252
67
232
Homs
114
402
112
376
87
309
Rural Damascus
113
140
157
244
46
75
As Sweida
39
47
35
66
14
22
Quneitra
31
39
12
22
19
30
Lattakia
29
69
39
84
43
141
Damaskus
14
41
15
22
12
31
Tartous
4
8
3
5
1
1
Insg.
2590
5872
2601
5949
1258
2796
Quelle: ACLED o. D.
Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED):

ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 1.1.-30.6.2023
Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021).
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021).
Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien
Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am 24. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022).
Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021).
Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023).
Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln
Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April 2022. Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023).
Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage
Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 29.3.2023).
Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022).
Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022).
In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).
Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022).
Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Bei einem weiteren IS-Angriff Mitte Februar kamen 53 Zivilisten bei der Trüffelsuche ums Leben (Ha'aretz 17.2.2023). Mittlerweile soll der IS mindestens 150 Trüffelsucher im heurigen Jahr getötet haben (BBC 17.4.2023).
Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran
Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022).Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022).
Israelische Luftschläge
Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023).
Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022). Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vergleiche AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).
Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter ein Angriff auf den internationalen Flughafen Damaskus am 2.1.2023 (Ha'aretz 18.2.2023) und auf den Flughafen Aleppo am 7.3.2023 (Standard 7.3.2023). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten (Ha'aretz 18.2.2023). Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). Bei einem Raketenangriff Israels auf den Flughafen in Aleppo, zum Beispiel am 1. Mai, wurde nach Angaben syrischer Staatsmedien ein Soldat getötet. Sieben weitere Menschen, darunter zwei Zivilisten, seien verwundet worden, berichteten staatliche syrische Medien unter Berufung auf einen Militärvertreter. Der Flughafen sei nach dem Angriff außer Betrieb gewesen. Auch einige Orte in der Nähe wurden demnach getroffen (Standard 2.5.2023). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Latakiya). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter ein Angriff auf den internationalen Flughafen Damaskus am 2.1.2023 (Ha'aretz 18.2.2023) und auf den Flughafen Aleppo am 7.3.2023 (Standard 7.3.2023). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten (Ha'aretz 18.2.2023). Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). Bei einem Raketenangriff Israels auf den Flughafen in Aleppo, zum Beispiel am 1. Mai, wurde nach Angaben syrischer Staatsmedien ein Soldat getötet. Sieben weitere Menschen, darunter zwei Zivilisten, seien verwundet worden, berichteten staatliche syrische Medien unter Berufung auf einen Militärvertreter. Der Flughafen sei nach dem Angriff außer Betrieb gewesen. Auch einige Orte in der Nähe wurden demnach getroffen (Standard 2.5.2023). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) Anmerkung, Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Latakiya). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).
US-Luftschläge in Syrien
Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 29.3.2023).
Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 29.3.2023).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Letzte Änderung: 13.07.2023
Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).
Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die syrischen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist somit unverändert nicht gewährleistet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert (AA 29.3.2023). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 9.3.2023).
Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 20.3.2023).
Anti-Terror-Gerichte (CTC)
2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Die „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig (ÖB Damaskus 1.10.2021). Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; die Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; den Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020).
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022).
Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022), und vor allem auch viele Oppositionelle werden dabei als "Terroristen" angeführt (ÖB Damaskus 1.10.2021): Die Anti-Terror-Gerichte dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 29.3.2023).
Undeklarierte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit Tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Neben Gefängnisstrafen, Zwangsarbeit und der Todesstrafe sieht das Dekret 6372 auch vor, dass das Gericht, jeglichen beweglichen und unbeweglichen Besitz beschlagnahmen kann (SJAC 9.2018). Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB Damaskus 1.10.2021).Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022), und vor allem auch viele Oppositionelle werden dabei als "Terroristen" angeführt (ÖB Damaskus 1.10.2021): Die Anti-Terror-Gerichte dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 29.3.2023)., Undeklarierte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit Tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Neben Gefängnisstrafen, Zwangsarbeit und der Todesstrafe sieht das Dekret 6372 auch vor, dass das Gericht, jeglichen beweglichen und unbeweglichen Besitz beschlagnahmen kann (SJAC 9.2018). Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Militärgerichte und Feldgerichte
Militäroffiziere können ZivilistInnen sowohl vor Militärgerichte wie auch Feldgerichte stellen, in welchen es den Angeklagten an Prozessrechten fehlt. ZivilistInnen können zwar Berufung gegen die Entscheidungen von Militärgerichten einlegen, aber die Richter der Militärkammer des Kassationsgerichts sind letztlich dem Militär untergeordnet (FH 9.3.2023).
Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, und Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit zum Einspruch, und es fehlt an den Bedingungen für ein faires Gerichtsverfahren (NMFA 6.2021).
Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiver Kämpfe in Kriegsgebieten folgendermaßen: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, und es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören. Sie hören auch die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (ash-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021).
Andere Gerichte
Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 29.3.2023). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 20.3.2023).
Die anhaltende Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung macht Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig ist. In diesen Fällen dienen die Gerichte dazu, die Einziehung des Besitzes im Namen des Kampfes gegen "Terrorismus" zu legitimieren. BürgerInnen im Ausland riskieren, dass ihr Besitz beschlagnahmt wird, wenn sie vom Regime mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und haben kaum Einspruchsmöglichkeiten. Die Verfügungen zur Durchführung der Konfiszierung werden nur in lokalen Zeitungen bekannt gegeben und sind so vom Ausland nicht zugänglich. Die Kläger müssten persönlich (bei Einsprüchen) in solchen Fällen zugegen sein (BS 23.3.2022).
Siehe hierzu auch Kapitel Korruption und das Unterkapitel Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.
Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Letzte Änderung: 17.07.2023
Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 29.3.2023). Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein. Sie hat jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden, deren Mitglieder ebenfalls zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 20.3.2023), wenngleich im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde (HRW 12.1.2023). Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats wie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen - ebenso wie Gefängnisse, wo Zehntausende gefoltert wurden und werden (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist, (OSS 1.10.2017), während die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen kriminalisiert wird (USDOS 20.3.2023). Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 29.11.2021)AA 29.3.2023) und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie RichterInnen und AnwältInnen einschüchtern (USDOS 20.3.2023). Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.3.2023).
Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft zu Einsätzen organisiert („task-organized“), bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017).
Trotz grob abgesteckter Einflussgebiete überschneiden sich die Gebiete der Sicherheitsorgane und ihrer Milizen, und es herrscht Konkurrenz um Checkpoints und Handelsrouten, wo sie von passierenden ZivilistInnen und Geschäftsleuten Geld einnehmen, sowie um Gebiete, welche Rekrutierungspools von ehemaligen Oppositionskämpfern darstellen. Die Spannungen zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokaler Polizei eskalieren in Verhaftungen niederrangiger Personen, Angriffen und Zusammenstößen sowie Anschuldigungen zufolge in Ermordungen der von der Konkurrenz angeworbenen "versöhnten" ehemaligen Oppositionskämpfer (TWP 30.7.2019). So ist z. B. Aleppo Stadt Schauplatz fallweiser Zusammenstöße zwischen Regierungsmilizen untereinander und mit Regierungssoldaten (ICG 9.5.2022).
Anm.: In den folgenden Unterkapiteln sind Informationen zu einigen wichtigen Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, zu finden. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.Anmerkung, In den folgenden Unterkapiteln sind Informationen zu einigen wichtigen Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, zu finden. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.
Streitkräfte
Letzte Änderung: 17.07.2023
Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben (CIA 7.2.2023). Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen (BMLV 12.10.2022). 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen (MEI 18.7.2019), und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird (CMEC 12.12.2018; Üngör 15.12.2021; Voller 9.5.2022). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte (CIA 7.2.2023). Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten (CMEC 14.3.2016). Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh [Anm.: im Artikel auf eingezogene Reservisten und Soldaten bezogen] variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 US-Dollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge (Enab 7.2.2023, zu weiteren Formen der Korruption durch Mitglieder des Sicherheitsapparats siehe auch Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta'a-Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen (CMEC 14.3.2016).
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a) und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (BMLV 12.10.2022).
Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen' (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021).
Anmerkung: für Informationen zum 4. und 5. Korps der syrischen Armee s. auch Kap. Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss.
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 14.07.2023
Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 12.1.2023). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.3.2023). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023).
Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 29.3.2023). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023), wobei die jüngsten Betroffenen erst elf Jahre alt waren (HRW 13.1.2022). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 29.3.2023). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023), wobei die jüngsten Betroffenen erst elf Jahre alt waren (HRW 13.1.2022). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 29.3.2023). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 29.3.2023).
Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.3.2023).
Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 29.3.2023).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). ??Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022).
Anmerkung: Für weitere Informationen zu den Arten und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen siehe auch das Kapitel zur Sicherheitslage sowie besonders die Kapitel zur Menschenrechtslage und zur Todesstrafe sowie das Kapitel Haftbedingungen. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst.
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 17.07.2023
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten, einschließlich COVID-19 (AA 29.3.2023), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 29.3.2023), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023).
Besondere Bedürfnisse von Frauen werden kaum oder gar nicht berücksichtigt. Berichten zufolge müssen Frauen in Gefängnissen ohne jegliche Unterstützung entbinden und für ihre Kinder sorgen. Eine Versorgung mit Milch oder Hygieneartikeln erfolgt allenfalls durch Besucher, sofern sie in der entsprechenden Haftanstalt erlaubt sind (AA 29.3.2023).
Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 29.3.2023). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.3.2023).
Anmerkung: Weitere Informationen zu den Hafteinrichtungen (z. B. Saydnaya Gefängnis) sowie dortigen Zuständen und Menschenrechtsverletzungen befinden sich besonders in den Kapiteln je zu Folter und Todesstrafe. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst. Mehr zu Art und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen durch die jeweiligen bewaffneten Gruppen ist auch im Kapitel zur Sicherheitslage zu ihren jeweiligen Gebieten nachlesbar.
Rückkehr
Letzte Änderung: 12.07.2023
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (CNN 10.5.2023).
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021). Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).
Hindernisse für die Rückkehr
Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).
Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021).
Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021).
Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialen wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden].
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023).
Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr].
Weitere Informationen zu Enteignungen und der Wohnraumsituation finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Beschwerdeführer:
Zu seinem Leben im Herkunftsstaat und in Österreich:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in Österreich, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur familiären Situation des Beschwerdeführers gründen sich auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (vgl. Niederschrift der Erstbefragung, Einvernahme, Stellungnahme vom 28.07.2020 (AS 297 ff), die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die im Verwaltungsakt befindlichen Dokumente, wie Nachweise von Teilnahmen an Kursen, Bestätigungen und Arbeitsverträge, AS 305 ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in Österreich, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur familiären Situation des Beschwerdeführers gründen sich auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten vergleiche Niederschrift der Erstbefragung, Einvernahme, Stellungnahme vom 28.07.2020 (AS 297 ff), die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die im Verwaltungsakt befindlichen Dokumente, wie Nachweise von Teilnahmen an Kursen, Bestätigungen und Arbeitsverträge, AS 305 ff).
Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen:
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig wurde, geht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2023 eingeholten Strafregisterauszug und den im Verwaltungsakt befindlichen Urteilen des LG Graz vom XXXX , Zl. XXXX (AS 383 ff) und vom XXXX , Zl. XXXX (AS 579 ff) sowie aus den Urteilen des OLG Graz vom XXXX , Zl. XXXX (AS 575 ff) und Urteil des OGH vom XXXX , Zl. XXXX (AS 343 ff) hervor. Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Strafhaft in der Justizanstalt Hirtenberg befand und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgeführt wurde, geht aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit den im Akten befindlichen Unterlagen hervor (vgl. dazu z.B. die Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt, AS 563 ff). Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig wurde, geht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2023 eingeholten Strafregisterauszug und den im Verwaltungsakt befindlichen Urteilen des LG Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 383 ff) und vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 579 ff) sowie aus den Urteilen des OLG Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 575 ff) und Urteil des OGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 343 ff) hervor. Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Strafhaft in der Justizanstalt Hirtenberg befand und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgeführt wurde, geht aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit den im Akten befindlichen Unterlagen hervor vergleiche dazu z.B. die Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt, AS 563 ff).
In der Verhandlung, in der sich das Bundesverwaltungsgericht ein Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers machen konnte, hinterließ dieser hinsichtlich seiner Ausführungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seiner Gemeingefährlichkeit insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Grundinteressen, wie öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und gemeingefährlich ist: Dies ergibt sich ua. aus seinen Tathandlung, die in allen Fällen auf der gleichen schädlichen Neigung des Beschwerdeführers beruhen und sich insb. gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richteten. Der Beschwerdeführer beging insgesamt acht Raubüberfälle, wobei er in sechs Raubtaten unmittelbarer Täter – in vier Fällen davon als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – und in zwei Raubtaten Beitragstäter war, innerhalb eines nach Ansicht des Bundesveraltungsgerichts kurzen Zeitraumes nämlich, beginnend von Jänner 2019 bis Februar 2019.
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab sich für den erkennenden Richter der Eindruck eines fehlenden Unrechtsbewusstseins und einer fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers. Wenngleich sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit rechtfertigte, dass er Drogen eingenommen und dies dazu geführt hätte, dass er im Gefängnis landete, so zeigt dies dem Gericht, dass er nur teilweise eine Schuld- und Tateinsicht zeigt, denn egal wo Menschenleben auf dem Spiel stehen bzw. ein (bewaffneter) Raubüberfall stattfindet, ist er nicht gerechtfertigt oder entschuldigt.
Befragt danach, warum er die Straftat begangen hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Österreich falsche Freunde kennengelernt und diese ihm beigebracht hätten, Drogen zu konsumieren; darauffolgend sei er ins Gefängnis geführt worden. Er sei nicht bei klarem Sinne gewesen, als er diese Sachen [gemeint Straftaten] begangen habe. Dies wird auch vom OLG Graz nicht geteilt, zumal das OLG Graz im Urteil ua. ausführte, dass eine allfällige Tatbegehung im Suchtgiftrausch, nicht mildernd wirkt und in diesem Zusammenhang festhielt, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Drogen bei jeder Tat auch nicht behauptet hat. Eine als mildern zu berücksichtigende Tatbegehung aus Suchtdruck nahe am Krankheitswert lag beim Beschwerdeführer auch nicht vor (vgl. Urteil des OLG Graz). Befragt danach, warum er die Straftat begangen hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Österreich falsche Freunde kennengelernt und diese ihm beigebracht hätten, Drogen zu konsumieren; darauffolgend sei er ins Gefängnis geführt worden. Er sei nicht bei klarem Sinne gewesen, als er diese Sachen [gemeint Straftaten] begangen habe. Dies wird auch vom OLG Graz nicht geteilt, zumal das OLG Graz im Urteil ua. ausführte, dass eine allfällige Tatbegehung im Suchtgiftrausch, nicht mildernd wirkt und in diesem Zusammenhang festhielt, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Drogen bei jeder Tat auch nicht behauptet hat. Eine als mildern zu berücksichtigende Tatbegehung aus Suchtdruck nahe am Krankheitswert lag beim Beschwerdeführer auch nicht vor vergleiche Urteil des OLG Graz).
Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er normalerweise ein ruhiger Mensch sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6), jedoch steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Angaben nicht im Einklang mit seinem im Rahmen der Raubüberfälle gezeigten Verhalten. Den Urteilen bzw. Urteilsbegründungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Raubüberfälle äußerst brutal und rücksichtslos vorging und auch nicht davor zurückschreckte, seine Opfer mit einer Schreckschusspistole zu bedrohen bzw. diese sogar an den Körpern der Opfer ansetzte, somit die Straftaten ohne erkennbare Hemmschwelle beging (vgl. auch z.B. Urteil des OLG Graz „Aufgrund der Begehung zahlreicher der Schwerkriminalität zurechnender Taten ohne erkennbare Hemmschwelle […]“ oder auch z.B. Urteil des LG Graz vom XXXX , die Tathandlung zu B.I.3. „[…] eine Schreckschusspistole gegen die Genannte richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und die Genannte derart in den Kassenbereich drängte […]“ sowie auch z.B. Urteil des LG Graz vom XXXX , Tathandlung zu B.I.9. „eine Schreckschusspistole gegen […] richtete und die genannte an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog […]“ ). Daher geht das erkennende Gericht – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG – davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt und daher auch künftig kriminelle Handlungen (nach Haftentlassung) sehr wahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die vom Beschwerdeführer begangen schweren Raubüberfälle (zum Teil als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu verweisen. Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er normalerweise ein ruhiger Mensch sei vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6), jedoch steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Angaben nicht im Einklang mit seinem im Rahmen der Raubüberfälle gezeigten Verhalten. Den Urteilen bzw. Urteilsbegründungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Raubüberfälle äußerst brutal und rücksichtslos vorging und auch nicht davor zurückschreckte, seine Opfer mit einer Schreckschusspistole zu bedrohen bzw. diese sogar an den Körpern der Opfer ansetzte, somit die Straftaten ohne erkennbare Hemmschwelle beging vergleiche auch z.B. Urteil des OLG Graz „Aufgrund der Begehung zahlreicher der Schwerkriminalität zurechnender Taten ohne erkennbare Hemmschwelle […]“ oder auch z.B. Urteil des LG Graz vom römisch 40 , die Tathandlung zu B.I.3. „[…] eine Schreckschusspistole gegen die Genannte richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und die Genannte derart in den Kassenbereich drängte […]“ sowie auch z.B. Urteil des LG Graz vom römisch 40 , Tathandlung zu B.I.9. „eine Schreckschusspistole gegen […] richtete und die genannte an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog […]“ ). Daher geht das erkennende Gericht – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG – davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt und daher auch künftig kriminelle Handlungen (nach Haftentlassung) sehr wahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die vom Beschwerdeführer begangen schweren Raubüberfälle (zum Teil als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu verweisen.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, als Asylberechtigter einer Beschäftigung nachzugehen bzw. seine Lehrausbildung abzuschließen und sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Von den ihm in Österreich gebotenen Integrations- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nahm der Beschwerdeführer bewusst Abstand und versuchte sein Leben durch von ihm im Rahmen der Raubüberfälle erbeuteten Gelder und Sachen zu finanzieren. Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern wohnte und diese für seine Kosten aufkamen und er auch während seiner Haft von seinen Eltern finanziell unterstützt wird (vgl. AS 297 ff), sohin der Beschwerdeführer überkeinerlei Eigenkapitel verfügte und auch jetzt keines verfügt, um sich nach seiner Haftentlassung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und der bisherigen Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass es auch deshalb sehr wahrscheinlich erscheint, dass er nach seiner Haftentlassung seinen Lebensunterhalt durch Straftaten (insb. Raubüberfälle, zumal wie bereits ausgeführt, die bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers auf der gleichen schädlichen Neigung bestanden) zu finanzieren versuchen wird. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, als Asylberechtigter einer Beschäftigung nachzugehen bzw. seine Lehrausbildung abzuschließen und sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Von den ihm in Österreich gebotenen Integrations- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nahm der Beschwerdeführer bewusst Abstand und versuchte sein Leben durch von ihm im Rahmen der Raubüberfälle erbeuteten Gelder und Sachen zu finanzieren. Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern wohnte und diese für seine Kosten aufkamen und er auch während seiner Haft von seinen Eltern finanziell unterstützt wird vergleiche AS 297 ff), sohin der Beschwerdeführer überkeinerlei Eigenkapitel verfügte und auch jetzt keines verfügt, um sich nach seiner Haftentlassung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und der bisherigen Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass es auch deshalb sehr wahrscheinlich erscheint, dass er nach seiner Haftentlassung seinen Lebensunterhalt durch Straftaten (insb. Raubüberfälle, zumal wie bereits ausgeführt, die bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers auf der gleichen schädlichen Neigung bestanden) zu finanzieren versuchen wird.
Anzumerken ist, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner erstinstanzlichen (wenn auch damals nicht rechtskräftigen) Verurteilung (anfänglich) eine leugnende Haltung einnahm. Im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers beantwortete dieser die Frage in Punkt 11. des Parteiengehörs („11. Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?“) mit „Nein“ und leugnete dadurch seine (bereits erfolgte) strafgerichtliche Verurteilung durch ein österreichisches Gericht (vgl. die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesamt vom 09.07.2020 und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2020, AS 285 ff und 297 ff). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Stellungnahme mit Urteil des LG Graz vom XXXX , Zl. XXXX (wenn auch zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme am 28.07.2020 noch nicht rechtskräftig) bereits strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Anzumerken ist, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner erstinstanzlichen (wenn auch damals nicht rechtskräftigen) Verurteilung (anfänglich) eine leugnende Haltung einnahm. Im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers beantwortete dieser die Frage in Punkt 11. des Parteiengehörs („11. Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?“) mit „Nein“ und leugnete dadurch seine (bereits erfolgte) strafgerichtliche Verurteilung durch ein österreichisches Gericht vergleiche die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesamt vom 09.07.2020 und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2020, AS 285 ff und 297 ff). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Stellungnahme mit Urteil des LG Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (wenn auch zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme am 28.07.2020 noch nicht rechtskräftig) bereits strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Aus all diesen Umständen geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch nach Haftentlassung die Gefahr der neuerlichen Begehung von Delikten zu prognostizieren ist und stellt der Beschwerdeführer somit eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (zur weiteren Ausführung siehe rechtliche Beurteilung II. 3.1.5.). Aus all diesen Umständen geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch nach Haftentlassung die Gefahr der neuerlichen Begehung von Delikten zu prognostizieren ist und stellt der Beschwerdeführer somit eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (zur weiteren Ausführung siehe rechtliche Beurteilung römisch zwei. 3.1.5.).
2.2. Zu den Feststellungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Dass im gesamten Staatsgebiet Syriens nach wie vor eine derart volatile und prekäre Sicherheits- und Versorgungslage herrscht, dass für den Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechte bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, folgt aus der festgestellten Länderberichtslage (siehe insbesondere die Kapitel „Sicherheitslage“ und „Allgemeine Menschenrechtslage“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung vom 17.07.2023 [Version 9]; in der Folge: LIB). Dass im gesamten Staatsgebiet Syriens nach wie vor eine derart volatile und prekäre Sicherheits- und Versorgungslage herrscht, dass für den Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechte bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, folgt aus der festgestellten Länderberichtslage (siehe insbesondere die Kapitel „Sicherheitslage“ und „Allgemeine Menschenrechtslage“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung vom 17.07.2023 [Version 9]; in der Folge: LIB).
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
3.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2027, Zl. 1083943307/151166953, wurde dem Beschwerdeführer in Österreich gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Asylzuerkennung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat in der Verbindung mit seinem Vorbringen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. 3.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2027, Zl. 1083943307/151166953, wurde dem Beschwerdeführer in Österreich gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Asylzuerkennung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat in der Verbindung mit seinem Vorbringen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte.
3.1.3. Infolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Statusaberkennungsverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, weil der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird.3.1.3. Infolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Statusaberkennungsverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, weil der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange der Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange der Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBL Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBL Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist gemäß Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen,
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra
Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Es ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL Rücksicht zu nehmen und die nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Es ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL Rücksicht zu nehmen und die nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof für geboten erachtet, zwecks Klärung des Inhalts unionsrechtlicher Bestimmungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren (Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/007-1) mit den Fragen an den EuGH heranzutreten:
„1. ob es erforderlich ist, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in der Form vorzunehmen ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit des Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sowie
2. ob selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird.“
3.1.4. Da der Beantwortung beider Fragen durch den EuGH auch für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde Bedeutung zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 21.02.2023 bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGHs zu Zl. C-663/21 ausgesetzt.
Diese Fragen wurden vom EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, wie folgt beantwortet: „1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.Diese Fragen wurden vom EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, wie folgt beantwortet: „1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der EuGH hat des Weiteren am 6. Juli 2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird und auf die im hier gegebenen Zusammenhang ebenfalls Bedacht zu nehmen ist. Der jeweilige Tenor dieser Urteile lautet:
Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-402/22:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ 3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-8/22:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Zusammengefasst ergeben sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL: Zusammengefasst ergeben sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.
Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
3.1.5. Im vorliegenden Fall verurteilte das LG Graz mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , welches in der Folge vom OGH, außer in den Spruchpunkten B. I.2. und 9., mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX bestätigt wurde und (hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte) in Rechtskraft erwachsen ist, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. 3.1.5. Im vorliegenden Fall verurteilte das LG Graz mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , welches in der Folge vom OGH, außer in den Spruchpunkten B. römisch eins.2. und 9., mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 bestätigt wurde und (hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte) in Rechtskraft erwachsen ist, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren.
Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX sprach das LG Graz über die vom OGH an das Erstgericht zurückverwiesenen Spruchpunkte ab (B.I.2. und 9.) und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und sechs Monaten. Mit Urteil des OLG Graz vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen der Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB, sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 sprach das LG Graz über die vom OGH an das Erstgericht zurückverwiesenen Spruchpunkte ab (B.I.2. und 9.) und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und sechs Monaten. Mit Urteil des OLG Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen der Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass im vorliegenden Fall Gegenstand der Prüfung die schweren Raube, die der Beschwerdeführer zum Teil als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat (siehe Urteile des LG und OLG Graz; die strafbaren Handlungen in B.I.3.,5.,6. und 8. hat der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen), sind. Hervorzuheben ist, dass jeder schwere Raubüberfall (den der Beschwerdeführer teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat) für sich allein betrachtet, wie vom VwGH gefordert, unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt.
Zur Art der Straftat:
Ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, bestimmt sich nach der (abstrakten) Strafdrohung der einzelnen Vorsatzdelikte, wobei das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe maßgebend ist (Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 § 17 (Stand 1.10.2016, rdb.at)).Ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, bestimmt sich nach der (abstrakten) Strafdrohung der einzelnen Vorsatzdelikte, wobei das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe maßgebend ist (Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 17, (Stand 1.10.2016, rdb.at)).
§ 143 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren vor. Nach der Rsp. des VwGH sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Die vom Beschwerdeführer begangenen bewaffneten Raubüberfälle (als unmittelbarer Täter bzw. als Beitragstäter) stellen daher nach der Judikatur daher jeweils ein besonders schweres Verbrechen dar. Paragraph 143, Absatz eins, StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren vor. Nach der Rsp. des VwGH sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Die vom Beschwerdeführer begangenen bewaffneten Raubüberfälle (als unmittelbarer Täter bzw. als Beitragstäter) stellen daher nach der Judikatur daher jeweils ein besonders schweres Verbrechen dar.
Zur Tatbegehung:
Bei der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten liegt eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt nämlich, insb. die körperliche Unversehrtheit der Opfer. Bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Großteiles bewaffnete Raubüberfälle, die er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, als der bewaffnete Raub zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigt (vgl. z.B. RIS-Justiz RS0094203: „Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen […]“). Auch die Strafdrohung des schweren Raubes indiziert mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verbrechens.Bei der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten liegt eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt nämlich, insb. die körperliche Unversehrtheit der Opfer. Bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Großteiles bewaffnete Raubüberfälle, die er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, als der bewaffnete Raub zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigt vergleiche z.B. RIS-Justiz RS0094203: „Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen […]“). Auch die Strafdrohung des schweren Raubes indiziert mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verbrechens.
Zudem lässt sich der besonders hohe strafrechtliche Unwert bzw. die außerordentliche Schwere der Tat im konkreten Fall insbesondere aus den Umständen des Einzelfalls ableiten: Der Verurteilung durch das LG Graz vom XXXX , welches außer in den Spruchpunkten B.I.2. und 9., mit Urteil des OGH vom XXXX bestätigt wurde lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (lt. Urteil des LG Graz, insgesamt sechs Personen), der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale ausgeführt werden, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von ca. 120 Euro sowie einer Kellnergeldbörse im Wert von ca. 30 Euro, indem er mit den Worten „Geld her!“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von einem Komplizen erhalten hatte, repetierte und dem Opfer an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte (B. I.2. dieser Spruchpunkt wurde durch den OGH zur neuerlichen Beurteilung an das LG Graz zurückverwiesen). Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einer Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in der Höhe von 3.527,18 Euro, indem der Beschwerdeführer mit den Worten „Kassa, Kassa!“ eine Schreckschusspistole gegen das Opfer richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und das Opfer derart in den Kassenbereich drängte, worauf sie in der Folge die angeführte Raubbeute aus der zuvor vom Komplizen geöffneten Kassa entnahmen (B.I.3.). Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche der Beschwerdeführer mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten einer Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb (B.I.5). Am nächsten Tag hat der Beschwerdeführer mit seinem Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Angestellten einer (diesmal anderen) Tankstelle Bargeld in der Höhe von 655 Euro, Zigaretten im Gesamtwert von 34,50 Euro sowie zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 93,98 Euro, indem der Beschwerdeführer mit den Worten „Gib uns Geld, gib uns Geld“ eine Schreckschusspistole gegen das Opfer richtete und die Waffe repetierte, woraufhin sein Komplize aus einem Nebenraum das angeführte Bargeld und schließlich der Beschwerdeführer aus Verkaufspulten die angeführten Zigaretten und Getränke an sich nahm (B.I.6). Ferner hat der Beschwerdeführer mit einem Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche der Beschwerdeführer mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass das Geschäft bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb (B.I.8). Ferner hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie den Opfern, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, der Beschwerdeführer mit den Worten „Geld von […]!“ eine Schreckschusspistole gegen eines der Opfer richtete und das Opfer an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb (B.I.9; auch dieser Spruchpunkt wurde zur neuerlichen Beurteilung an das LG Graz zurückverwiesen). Zudem lässt sich der besonders hohe strafrechtliche Unwert bzw. die außerordentliche Schwere der Tat im konkreten Fall insbesondere aus den Umständen des Einzelfalls ableiten: Der Verurteilung durch das LG Graz vom römisch 40 , welches außer in den Spruchpunkten B.I.2. und 9., mit Urteil des OGH vom römisch 40 bestätigt wurde lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (lt. Urteil des LG Graz, insgesamt sechs Personen), der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale ausgeführt werden, unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von ca. 120 Euro sowie einer Kellnergeldbörse im Wert von ca. 30 Euro, indem er mit den Worten „Geld her!“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von einem Komplizen erhalten hatte, repetierte und dem Opfer an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte (B. römisch eins.2. dieser Spruchpunkt wurde durch den OGH zur neuerlichen Beurteilung an das LG Graz zurückverwiesen). Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einer Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in der Höhe von 3.527,18 Euro, indem der Beschwerdeführer mit den Worten „Kassa, Kassa!“ eine Schreckschusspistole gegen das Opfer richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und das Opfer derart in den Kassenbereich drängte, worauf sie in der Folge die angeführte Raubbeute aus der zuvor vom Komplizen geöffneten Kassa entnahmen (B.I.3.). Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche der Beschwerdeführer mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten einer Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb (B.I.5). Am nächsten Tag hat der Beschwerdeführer mit seinem Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Angestellten einer (diesmal anderen) Tankstelle Bargeld in der Höhe von 655 Euro, Zigaretten im Gesamtwert von 34,50 Euro sowie zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 93,98 Euro, indem der Beschwerdeführer mit den Worten „Gib uns Geld, gib uns Geld“ eine Schreckschusspistole gegen das Opfer richtete und die Waffe repetierte, woraufhin sein Komplize aus einem Nebenraum das angeführte Bargeld und schließlich der Beschwerdeführer aus Verkaufspulten die angeführten Zigaretten und Getränke an sich nahm (B.I.6). Ferner hat der Beschwerdeführer mit einem Komplizen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche der Beschwerdeführer mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass das Geschäft bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb (B.I.8). Ferner hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie den Opfern, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, der Beschwerdeführer mit den Worten „Geld von […]!“ eine Schreckschusspistole gegen eines der Opfer richtete und das Opfer an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb (B.I.9; auch dieser Spruchpunkt wurde zur neuerlichen Beurteilung an das LG Graz zurückverwiesen).
Laut Urteil des LG Graz vom XXXX (das OLG Graz hat in der Folge mit Urteil im Wesentlichen nur die Strafhöhe herabgesetzt) hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu dem bereits vom OGH bestätigten Urteil nachstehende Taten begangen, nämlich den Opfern teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht zu haben, um sich durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwar (ist der Beschwerdeführer schuldig ohne als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt zu haben) einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von ca. EUR 120,00 sowie eine Kellnergeldbörse im Wert von ca. EUR 30,00 indem er mit den Worten „Geld her“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von einem Komplizen erhalten hatte, repetierte und dem Opfer an den Hals ansetzte, woraufhin dieser die angeführte Raubbeute aushändigte (B.I.2). Überdiese hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie die Opfer, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, der Beschwerdeführer mit den Worten „Geld von […]!“ eine Schreckschusspistole gegen eines der Opfer richtete und sie an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb (B.I.9.). Laut Urteil des LG Graz vom römisch 40 (das OLG Graz hat in der Folge mit Urteil im Wesentlichen nur die Strafhöhe herabgesetzt) hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu dem bereits vom OGH bestätigten Urteil nachstehende Taten begangen, nämlich den Opfern teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht zu haben, um sich durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwar (ist der Beschwerdeführer schuldig ohne als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt zu haben) einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von ca. EUR 120,00 sowie eine Kellnergeldbörse im Wert von ca. EUR 30,00 indem er mit den Worten „Geld her“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von einem Komplizen erhalten hatte, repetierte und dem Opfer an den Hals ansetzte, woraufhin dieser die angeführte Raubbeute aushändigte (B.I.2). Überdiese hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Angestellten eines Einkaufsmarktes Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie die Opfer, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, der Beschwerdeführer mit den Worten „Geld von […]!“ eine Schreckschusspistole gegen eines der Opfer richtete und sie an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb (B.I.9.).
Zudem erweisen sich die Straftaten - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:
Der Beschwerdeführer war bei sechs bewaffneten Raubüberfällen unmittelbarer Täter (B.I.2., 3.,5.,6.,8. und 9.) und bei zwei Raubüberfällen Beitragstäter (B.II.1.a und 6.a.) und hat alle Taten vorsätzlich begangen. In vier Raubüberfällen agierte er (als unmittelbarer Täter) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (B.I.3.,5.,6., und 8.). Insbesondere hervorzuheben ist das Repetieren und das Ansetzen der Schreckschusspistole an den Körper der Opfer, sohin eine besonders gewaltbereite Vorgehensweise durch den Beschwerdeführer, wobei die Traumatisierung des Tatopfers auch als Erschwerungsgrund gewichtet wurde (vgl. Urteil des OLG Graz vom XXXX , in welchem bei der Strafbemessung ua. „die erhebliche psychische Beeinträchtigung, die die Opfer erlitten“ angeführt wurde). Aus dem Urteil des LG Graz vom XXXX und Urteil des OLG vom XXXX geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen (vgl. auch VwGH vom 12.9.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318).Der Beschwerdeführer war bei sechs bewaffneten Raubüberfällen unmittelbarer Täter (B.I.2., 3.,5.,6.,8. und 9.) und bei zwei Raubüberfällen Beitragstäter (B.II.1.a und 6.a.) und hat alle Taten vorsätzlich begangen. In vier Raubüberfällen agierte er (als unmittelbarer Täter) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (B.I.3.,5.,6., und 8.). Insbesondere hervorzuheben ist das Repetieren und das Ansetzen der Schreckschusspistole an den Körper der Opfer, sohin eine besonders gewaltbereite Vorgehensweise durch den Beschwerdeführer, wobei die Traumatisierung des Tatopfers auch als Erschwerungsgrund gewichtet wurde vergleiche Urteil des OLG Graz vom römisch 40 , in welchem bei der Strafbemessung ua. „die erhebliche psychische Beeinträchtigung, die die Opfer erlitten“ angeführt wurde). Aus dem Urteil des LG Graz vom römisch 40 und Urteil des OLG vom römisch 40 geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen vergleiche auch VwGH vom 12.9.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318).
Zum Verfahren und zur Höhe der Strafe:
Der Beschwerdeführer wurde in beiden Rechtsgängen in erster Instanz vom LG Graz als Schöffengericht für schuldig erkannt. Mit Urteil des OLG vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in beiden Rechtsgängen in erster Instanz vom LG Graz als Schöffengericht für schuldig erkannt. Mit Urteil des OLG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Jahren verurteilt.
Hinsichtlich der zuletzt ausgesprochenen Strafhöhe in der Dauer von acht Jahre ist dem Urteil des OLG Graz zu entnehmen, dass das Zusammentreffen von neun Verbrechen und einem Vergehen, jene (Zusatz-) Qualifikation bei den nach § 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB qualifizierten Taten, die für die Strafbefugnis nicht erforderlich ist, zwei bedrohte Mitarbeiterinnen bei Raubversuch auf einen Einkaufsmarkt laut Schuldspruch, die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die erhebliche psychische Beeinträchtigung, die die Opfer erlitten, als erschwerend gewertet wurden. Als mildernd wurde die Tatbegehung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der bisher ordentliche Lebenswandel, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, das teilweise Verbleiben beim Versuch, die teilweise Schadensgutmachung und das umfassende und reumütige Geständnis gewertet. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass innerhalb einer Strafbefugnis bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe das Berufungsgericht aufgrund des hohen Gewichts der zur Schwerkriminalität zählenden Taten, besonderen Strafbemessungsgründe und der individuellen Schuld des Angeklagten acht Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe angemessen sind. Für die insgesamt längere Verfahrensdauer, die nicht vom Angeklagten zu verantworten ist, wurden drei Monate zur Kompensation abgezogen, sodass eine Freiheitsstrafe von acht Jahren resultiert. Eine auch nur zum Teil bedingte Nachsicht beim Beschwerdeführer kam nach Ansicht des OLG Graz nicht in Betracht. Hinsichtlich der zuletzt ausgesprochenen Strafhöhe in der Dauer von acht Jahre ist dem Urteil des OLG Graz zu entnehmen, dass das Zusammentreffen von neun Verbrechen und einem Vergehen, jene (Zusatz-) Qualifikation bei den nach Paragraph 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB qualifizierten Taten, die für die Strafbefugnis nicht erforderlich ist, zwei bedrohte Mitarbeiterinnen bei Raubversuch auf einen Einkaufsmarkt laut Schuldspruch, die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die erhebliche psychische Beeinträchtigung, die die Opfer erlitten, als erschwerend gewertet wurden. Als mildernd wurde die Tatbegehung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der bisher ordentliche Lebenswandel, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, das teilweise Verbleiben beim Versuch, die teilweise Schadensgutmachung und das umfassende und reumütige Geständnis gewertet. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass innerhalb einer Strafbefugnis bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe das Berufungsgericht aufgrund des hohen Gewichts der zur Schwerkriminalität zählenden Taten, besonderen Strafbemessungsgründe und der individuellen Schuld des Angeklagten acht Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe angemessen sind. Für die insgesamt längere Verfahrensdauer, die nicht vom Angeklagten zu verantworten ist, wurden drei Monate zur Kompensation abgezogen, sodass eine Freiheitsstrafe von acht Jahren resultiert. Eine auch nur zum Teil bedingte Nachsicht beim Beschwerdeführer kam nach Ansicht des OLG Graz nicht in Betracht.
Unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe wertet das Bundesverwaltungsgericht die verhängte Strafe im Ausmaß von acht Jahren Freiheitsstrafe als eine im höheren Bereich des Strafrahmens liegend, was jedoch in Anbetracht der zur Schwerkriminalität gehörenden Straftaten (bewaffnete Raubüberfälle, die zum Teil als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurden) mehr als angemessen zu sehen ist bzw. notwendig ist, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen.
Gefährdungsprognose:
Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).
Auch die negative Zukunftsprognose und Gemeingefährdung für die Allgemeinheit als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.
Aus seiner mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm innerhalb kurzer zeitlicher Abstände begangenen Taten – nämlicher innerhalb eines Zeitraumes beginnend vom Jänner 2019 bis Februar 2019 insgesamt acht Raubüberfälle, teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in sechs Fällen als unmittelbarer Täter und in zwei Fällen als Beitragstäter – in besonders geschützte Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, eingegriffen hat, kann geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten – die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten beruhen alle auf der gleichen schädlichen Neigung (Raubüberfälle) – und insbesondere die enorme Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers im Rahmen der Raubüberfälle (ua. die brutale und rücksichtslose Vorgehensweise und die Verwendung einer Schreckschusspistole, die er auch auf den Körpern der Opfer anlegte) lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden bzw. zumindest gleichbleibenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers.
Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass der Beschwerdeführer angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen bzw. durch das Erbeuten von Geld und Gegenständen im Rahmen der Raubüberfälle ein Einkommen zu verschaffen, weiterhin solche vergleichbare Straftaten begehen wird. Hier ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer als Asylberechtigter die Möglichkeit hatte, einer Arbeit nachzugehen bzw. seine Lehre abzuschließen, jedoch bewusst davon absah, und stattdessen durch Raubüberfälle sein Einkommen zu erbeuten versuchte.
Der Beschwerdeführer brach seine Lehre ab und befindet sich aktuell in Haft. Er hat vor seiner Haft bei seinen Eltern, in einem Miethaus gewohnt und seine Eltern sind für seine Kosten aufgekommen. Der Beschwerdeführer wird weiterhin (während seiner Haft) von seinen Eltern finanziell unterstützt. Auch vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keinerlei eigenständige finanzielle Mittel verfügt, um sich selbst zu erhalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit rückfällig wird und sich seinen Lebensunterhalt durch strafbare Handlungen (insb. durch Raubüberfälle wieder) zu erbeuten versuchen wird.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch das OLG Graz hinsichtlich des Beschwerdeführers eine künftige Delinquenzfreiheit als nicht sehr wahrscheinlich ansah und führte dazu aus, dass dies einer qualifizierten Wohlverhaltensprognose entgegensteht (vgl. Urteil des OLG Graz vom XXXX , AS 578: „Aufgrund der Begehung zahlreicher der Schwerkriminalität zuzurechnender Taten ohne erkennbare Hemmschwelle ist eine künftige Delinquenzfreiheit nicht sehr wahrscheinlich; dies steht einer qualifizierten Wohlverhaltensprognose entgegen.“). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch das OLG Graz hinsichtlich des Beschwerdeführers eine künftige Delinquenzfreiheit als nicht sehr wahrscheinlich ansah und führte dazu aus, dass dies einer qualifizierten Wohlverhaltensprognose entgegensteht vergleiche Urteil des OLG Graz vom römisch 40 , AS 578: „Aufgrund der Begehung zahlreicher der Schwerkriminalität zuzurechnender Taten ohne erkennbare Hemmschwelle ist eine künftige Delinquenzfreiheit nicht sehr wahrscheinlich; dies steht einer qualifizierten Wohlverhaltensprognose entgegen.“).
Auch hat der Beschwerdeführer trotz seiner erstinstanzlichen (wenn auch nicht rechtskräftigen) Verurteilung (anfänglich) eine leugnende Haltung eingenommen. Im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers beantwortete dieser die Frage in Punkt 11. des Parteiengehörs („11. Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?“) mit „Nein“ und leugnete dadurch seine (bereits erfolgte) strafgerichtliche Verurteilung durch ein österreichisches Gericht (vgl. die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesamt vom 09.07.2020 und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2020, AS 285 ff und 297 ff). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Stellungnahme mit Urteil des LG Graz vom XXXX , Zl. XXXX (wenn auch zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme am 28.07.2020 noch nicht rechtskräftig) bereits strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch hat der Beschwerdeführer trotz seiner erstinstanzlichen (wenn auch nicht rechtskräftigen) Verurteilung (anfänglich) eine leugnende Haltung eingenommen. Im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers beantwortete dieser die Frage in Punkt 11. des Parteiengehörs („11. Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?“) mit „Nein“ und leugnete dadurch seine (bereits erfolgte) strafgerichtliche Verurteilung durch ein österreichisches Gericht vergleiche die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesamt vom 09.07.2020 und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2020, AS 285 ff und 297 ff). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Stellungnahme mit Urteil des LG Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (wenn auch zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme am 28.07.2020 noch nicht rechtskräftig) bereits strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab sich für den erkennenden Richter der Eindruck eines fehlenden Unrechtsbewusstseins und einer fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers. Befragt danach, warum er die Straftat begangen hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Österreich falsche Freunde kennengelernt und diese ihm beigebracht hätten, Drogen zu konsumieren; darauffolgend sei er ins Gefängnis geführt worden. Er sei nicht bei klarem Sinne gewesen, als er diese Sachen [gemeint Straftaten] begangen habe. Dem Urteil des OLG Graz, mit welchem zuletzt die achtjährige Freiheitsstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, geht hervor, dass eine allfällige Tatbegehung im Suchtgiftrausch, nicht mildernd wirkt und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Drogen bei jeder Tat auch nicht behauptet hat. Eine als mildern zu berücksichtigende Tatbegehung aus Suchtdruck nahe am Krankheitswert lag beim Beschwerdeführer auch nicht vor.
Zusammengefasst handelte es sich bei dem durch ihn verübten Verbrechen ua. um Delikte gegen Leib und Leben, wodurch auffällt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise davor zurückschreckt, massiv in das bedeutende Rechtsgut der körperlichen sowie auch psychischen Unversehrtheit einzugreifen. Es ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch durch seinen nunmehrigen Haftaufenthalt nicht davon abhalten lassen würde, weiter straffällig zu werden und stellt dies eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen (insb. körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung) der Allgemeinheit dar. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist demzufolge nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen und ist die Aberkennung des Asylstatus in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr (mehrere Raubüberfälle innerhalb kurzer Zeitspanne, nämlich von Jänner 2019 bis Februar 2019 mit erhöhter Rückfallgefahr aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation [insb. keine fertige Ausbildung des Beschwerdeführers und seine finanzielle Abhängigkeit von seinen Eltern]) als verhältnismäßig anzusehen.
Wie dargelegt stellt der Beschwerdeführer daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse, wie öffentliche Ordnung und Sicherheit, der Allgemeinheit dar. Andere weniger beeinträchtigende Maßnahmen konnten durch die belangte Behörde nicht durchgeführt werden und ist als verhältnismäßig anzusehen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Auswirkungen des Verlustes jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, auf den Beschwerdeführer als die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nicht überwiegend zu beurteilen; mit anderen Worten überwiegt das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht die von ihm ausgehenden Gefährdung für Grundinteressen der österreichischen Allgemeinheit. Die Aberkennung des Asylstatus steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr.
Nicht berücksichtigt ist hier eine Kumulierung der Straftaten, sondern jede einzelne Verurteilung des vorsätzlichen Verbrechens führt zu diesem Ergebnis.
Da der Beschwerdeführer somit einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt hat, war ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen; die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer somit einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt hat, war ihm der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen; die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist gemäß Abs. 2 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist gemäß Absatz 2, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005; siehe auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf die stRsp des EGMR). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 30.06.2011, 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005; siehe auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf die stRsp des EGMR). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 30.06.2011, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte spielt es im Hinblick auf das Vorliegen eines „real risk“ grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinn des Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (siehe etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (siehe etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 217; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0422; 12.12.2019, Ra 2019/01/0243; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 26 zum Vorliegen besonderer Gefährdungsmomente für die einzelne Person). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte spielt es im Hinblick auf das Vorliegen eines „real risk“ grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinn des Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (siehe etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (siehe etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 217; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0422; 12.12.2019, Ra 2019/01/0243; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 26 zum Vorliegen besonderer Gefährdungsmomente für die einzelne Person).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (u.a. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; siehe auch EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (u.a. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; siehe auch EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich).
Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D gegen Vereinigtes Königreich, 30.240/96; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D gegen Vereinigtes Königreich, 30.240/96; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass alleine durch eine schwierige Lebenssituation im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Bezug auf die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der obigen Grundsätze nicht dargetan wird (u.a. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 03.07.2020, Ra 2020/14/0255; 24.06.2020, Ra 2019/20/0412; 13.02.2020, Ra 2019/01/005; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass alleine durch eine schwierige Lebenssituation im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Bezug auf die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der obigen Grundsätze nicht dargetan wird (u.a. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 03.07.2020, Ra 2020/14/0255; 24.06.2020, Ra 2019/20/0412; 13.02.2020, Ra 2019/01/005; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Eine solche Gefahr kann sich auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung – also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes – abgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene – aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen – Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach (nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar) der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). Eine solche Gefahr kann sich auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung – also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes – abgewiesen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene – aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen – Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach (nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar) der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).
Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Somit hat gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls – also soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen ist – die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ex lege geduldet (siehe VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016; 28.08.2014, 2013/21/0218). Somit hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls – also soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder Absatz 6, AsylG 2005 abzuweisen ist – die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ex lege geduldet (siehe VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016; 28.08.2014, 2013/21/0218).
Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL dient (RV 330 BlgNR 24. GP, 9; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295), verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL dient Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 9; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295), verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen.
Da die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL dient, ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Tragen kommen (siehe VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Da die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL dient, ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Tragen kommen (siehe VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (siehe EuGH 13.08.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (siehe EuGH 13.08.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55).
Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (siehe wiederum EuGH 13.08.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 51).
Es ist demnach zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erforderlich, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich verlangt wird – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geboten ist – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL) gegeben ist. Es ist demnach zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erforderlich, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich verlangt wird – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geboten ist – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL) gegeben ist.
3.2.2. Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.1. ausgeführt wurde, handelt es sich beim schweren Raub (teilweise vom Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen) für die der Beschwerdeführer vom LG Graz vom XXXX , Zl. XXXX (in der Folge zum Großteil durch den OGH bestätigt) bzw. mit Urteil des OLG Linz vom XXXX , Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde, um ein im konkreten Einzelfall objektiv und subjektiv besonders schweres Verbrechen. Der schwere Raub ist somit jedenfalls auch eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL; ein Verbrechen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist sie mit Blick auf § 17 StGB ohnedies. 3.2.2. Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.1. ausgeführt wurde, handelt es sich beim schweren Raub (teilweise vom Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen) für die der Beschwerdeführer vom LG Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (in der Folge zum Großteil durch den OGH bestätigt) bzw. mit Urteil des OLG Linz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde, um ein im konkreten Einzelfall objektiv und subjektiv besonders schweres Verbrechen. Der schwere Raub ist somit jedenfalls auch eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL; ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist sie mit Blick auf Paragraph 17, StGB ohnedies.
Da der Beschwerdeführer somit einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gesetzt hat, der eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL ist, war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen; die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer somit einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gesetzt hat, der eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL ist, war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen; die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Da wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, in ganz Syrien nach wie vor eine volatile und prekäre Sicherheits- und Versorgungslage herrscht, hat das Bundesamt zu Recht ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides). Dieser Spruchpunkt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Da wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, in ganz Syrien nach wie vor eine volatile und prekäre Sicherheits- und Versorgungslage herrscht, hat das Bundesamt zu Recht ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 A, s, y, l, G, 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides). Dieser Spruchpunkt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
3.3. Zu den Spruchpunkten IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21: „2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21: „2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“).
Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) war daher wegen dessen Rechtswidrigkeit stattzugeben und der Spruchpunkt IV. aufzuheben. Infolge dessen waren auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, nämlich die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII.) aufzuheben. Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) war daher wegen dessen Rechtswidrigkeit stattzugeben und der Spruchpunkt römisch vier. aufzuheben. Infolge dessen waren auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, nämlich die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben.) aufzuheben.
3.4. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zum Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 insbesondere aus, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist.Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 insbesondere aus, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist.
Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist, war auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist, war auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab und folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Jugendstraftat Kassation kriminelle Delikte mündliche Verhandlung Nötigung Raub Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat unzulässige Abschiebung Urkundenunterdrückung Verbrechen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2263351.1.01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024