TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 W152 2187631-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W152 2206416-5/4E

W152 2187631-5/4E

W152 2206418-5/4E

W152 2187632-5/4E

W152 2211588-5/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX geb. XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.05.2023, Zlen. 1200054601-230315448 (ad 1.), 1179990510-230463196 (ad 2.), und 25.05.2023, Zlen. 1200054906-230463200 (ad 3.), 1179990401-230463218 (ad 4.) und 1205115307-230463226 (ad 5.), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.05.2023, Zlen. 1200054601-230315448 (ad 1.), 1179990510-230463196 (ad 2.), und 25.05.2023, Zlen. 1200054906-230463200 (ad 3.), 1179990401-230463218 (ad 4.) und 1205115307-230463226 (ad 5.), zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerden von XXXX werden jeweils gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden von römisch 40 werden jeweils gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Beschwerden von XXXX werden jeweils gemäß § 56 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerden von römisch 40 werden jeweils gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 3, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Mongolei. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3, BF4 und BF5).

2. Erste Asylverfahren:

2.1. Die BF2 und die BF4 stellten am 26.01.2018 – nach einer am selben Tag illegal erfolgten Einreise in das Bundesgebiet – Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) jeweils vom 07.02.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF2 und BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 keine im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten relevanten Fluchtgründe glaubhaft dartun habe können. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) jeweils vom 07.02.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF2 und BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 keine im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten relevanten Fluchtgründe glaubhaft dartun habe können.

Gegen diese Entscheidungen wurden seitens der BF2 und BF4 binnen offener Frist Beschwerden erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.03.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen diese Entscheidungen wurden seitens der BF2 und BF4 binnen offener Frist Beschwerden erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.03.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.2. Der BF1 und der BF3 stellten am 23.07.2018 – nach einer am selben Tag illegal erfolgten Einreise in das Bundesgebiet – Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des BFA vom 10.08.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1 und BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des BF1 zu den Gründen für seine Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien. Mit Bescheiden des BFA vom 10.08.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1 und BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des BF1 zu den Gründen für seine Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien.

Gegen diese Entscheidungen wurden seitens des BF1 und des BF3 binnen offener Frist Beschwerden erhoben.

2.3. Am XXXX wurde die BF5 als gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren. Am 03.09.2018 stellte die BF5 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.3. Am römisch 40 wurde die BF5 als gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren. Am 03.09.2018 stellte die BF5 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

2.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2019, Zlen. W152 2206416-1/3E (ad BF1),
W152 2187631-1/7E (ad BF2), W152 2206418-1/3E (ad BF3), W152 2187632-1/7E (ad BF4) und W152 2211588-1/4E (ad BF5), wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von BF1 und BF2 behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Der BF1 habe nicht glaubhaft machen können, im Jahr 2018 aus der Mongolei geflohen zu sein, weil sein Chef im Jahr 2011 zwei Flugzeuge vor deren Nutzungsablauf abgeschrieben und als Ersatzteile nach Nordkorea verkauft habe, der BF1 daraufhin im Jahr 2013 in Haft gewesen sei und vom Dienst entlassen worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, daran beteiligt gewesen zu sein und Geld erhalten zu haben. Zudem sei von BF1 und BF2 nicht glaubhaft gemacht worden, dass die BF2 im Zuge ihrer Arbeit als Taxifahrerin einer betrunkenen Frau im Streit, nachdem sie von dieser gewürgt worden sei, mit einem Stück Holz über den Kopf geschlagen habe und der BF2 daher in der Mongolei eine mehrjährige Freiheitsstrafe bzw. die Verhängung der Todesstrafe drohe. Ebenso wenig glaubhaft seien die Behauptungen, die Ex-Ehegattin des BF1 habe diese betrunkene Frau geschickt und diesen Zwischenfall inszeniert; die Ex-Ehegattin habe versucht den BF3 von der Schule abzuholen; die BF2 sei von der Ex-Ehegattin beharrlich verfolgt und bedroht worden; die BF2 sei von den Brüdern der Ex-Ehegattin mehrmals geschlagen worden. Für die übrigen BF seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF1 selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine über die legitime Strafverfolgung hinausgehende Verfolgung behauptet habe.
2.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2019, Zlen. W152 2206416-1/3E (ad BF1), , W152 2187631-1/7E (ad BF2), W152 2206418-1/3E (ad BF3), W152 2187632-1/7E (ad BF4) und W152 2211588-1/4E (ad BF5), wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von BF1 und BF2 behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Der BF1 habe nicht glaubhaft machen können, im Jahr 2018 aus der Mongolei geflohen zu sein, weil sein Chef im Jahr 2011 zwei Flugzeuge vor deren Nutzungsablauf abgeschrieben und als Ersatzteile nach Nordkorea verkauft habe, der BF1 daraufhin im Jahr 2013 in Haft gewesen sei und vom Dienst entlassen worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, daran beteiligt gewesen zu sein und Geld erhalten zu haben. Zudem sei von BF1 und BF2 nicht glaubhaft gemacht worden, dass die BF2 im Zuge ihrer Arbeit als Taxifahrerin einer betrunkenen Frau im Streit, nachdem sie von dieser gewürgt worden sei, mit einem Stück Holz über den Kopf geschlagen habe und der BF2 daher in der Mongolei eine mehrjährige Freiheitsstrafe bzw. die Verhängung der Todesstrafe drohe. Ebenso wenig glaubhaft seien die Behauptungen, die Ex-Ehegattin des BF1 habe diese betrunkene Frau geschickt und diesen Zwischenfall inszeniert; die Ex-Ehegattin habe versucht den BF3 von der Schule abzuholen; die BF2 sei von der Ex-Ehegattin beharrlich verfolgt und bedroht worden; die BF2 sei von den Brüdern der Ex-Ehegattin mehrmals geschlagen worden. Für die übrigen BF seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF1 selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine über die legitime Strafverfolgung hinausgehende Verfolgung behauptet habe.

Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung am 28.02.2019 und der Vertretung der BF per RSa (Hinterlegung) am 05.03.2019 rechtswirksam zugestellt, und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen.

2.5. Eine den BF1 betreffende dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.09.2019 zurückgewiesen.

3. Zweite Asylverfahren:

3.1. Die BF verblieben trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen und Ausreiseverpflichtungen illegal im Bundesgebiet und stellten am 16.10.2019 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz.

3.2. Mit Bescheiden des BFA vom 30.12.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß
§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
3.2. Mit Bescheiden des BFA vom 30.12.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß , Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diese Entscheidungen wurden Beschwerden erhoben.

3.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021, Zlen. W182 2206416-2/3E (ad BF1), W182 2187631-2/3E (ad BF2), W182 2206418-2/3E (ad BF3), W182 2187632-2/3E (ad BF4) und W182 2211588-2/3E (ad BF5), wurden die Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1a, Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen, wobei die jeweiligen Spruchpunkte VII (Einreiseverbot) hinsichtlich der BF3 bis BF5 ersatzlos behoben wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt worden sei, dass die vom BF1 behauptete strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei der Veruntreuung von Staatseigentum sowie die Verfolgung von BF1 und BF2 durch die Ex-Ehegattin des BF1 nicht glaubhaft sei und keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien keine Umstände eingetreten, wonach den BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebenso könne keine in der Zwischenzeit entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Mongolei festgestellt werden.3.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021, Zlen. W182 2206416-2/3E (ad BF1), W182 2187631-2/3E (ad BF2), W182 2206418-2/3E (ad BF3), W182 2187632-2/3E (ad BF4) und W182 2211588-2/3E (ad BF5), wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen, wobei die jeweiligen Spruchpunkte römisch sieben (Einreiseverbot) hinsichtlich der BF3 bis BF5 ersatzlos behoben wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt worden sei, dass die vom BF1 behauptete strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei der Veruntreuung von Staatseigentum sowie die Verfolgung von BF1 und BF2 durch die Ex-Ehegattin des BF1 nicht glaubhaft sei und keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien keine Umstände eingetreten, wonach den BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebenso könne keine in der Zwischenzeit entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Mongolei festgestellt werden.

Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung der BF per ERV jeweils am 03.02.2021 rechtswirksam zugestellt, und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen.

4. Dritte Asylverfahren:

4.1. Am 16.03.2021 stellten die BF drittmalig Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge). Mit Verfahrensanordnung (übergeben am 30.03.2021) teilte das BFA den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).4.1. Am 16.03.2021 stellten die BF drittmalig Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge). Mit Verfahrensanordnung (übergeben am 30.03.2021) teilte das BFA den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005).

4.2. Am 14.06.2021 wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des BFA der faktische Abschiebeschutz aller BF gemäß § 12 AsylG 2005 in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In diesem Zusammenhang stellt das BFA im Wesentlichen fest, dass weder der BF1 noch die BF2 im zweiten Folgeantragsverfahren neue Fluchtgründe vorgebracht und sich auf ihre bereits in den Vorverfahren erstatteten Vorbringen gestützt hätten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft ihrer Vorverfahren nicht geändert. Sie hätten keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft ihrer letzten Vorverfahren neu entstanden sei, vorgebracht. Ihre neuen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung aller BF in die Mongolei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Lage im Herkunftsstaat der BF sei seit der Entscheidung über ihre vorherigen Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.4.2. Am 14.06.2021 wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des BFA der faktische Abschiebeschutz aller BF gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In diesem Zusammenhang stellt das BFA im Wesentlichen fest, dass weder der BF1 noch die BF2 im zweiten Folgeantragsverfahren neue Fluchtgründe vorgebracht und sich auf ihre bereits in den Vorverfahren erstatteten Vorbringen gestützt hätten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft ihrer Vorverfahren nicht geändert. Sie hätten keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft ihrer letzten Vorverfahren neu entstanden sei, vorgebracht. Ihre neuen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung aller BF in die Mongolei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Lage im Herkunftsstaat der BF sei seit der Entscheidung über ihre vorherigen Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

4.3. Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2021, Zlen. W233 2206416-3/2E (ad BF1),
W233 2187631-3/2E (ad BF2), W233 2206418-3/2E (ad BF3), W233 2187632-3/2E (ad BF4) und W233 2211588-3/2E (ad BF5), wurde die jeweilige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.
4.3. Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2021, Zlen. W233 2206416-3/2E (ad BF1), , W233 2187631-3/2E (ad BF2), W233 2206418-3/2E (ad BF3), W233 2187632-3/2E (ad BF4) und W233 2211588-3/2E (ad BF5), wurde die jeweilige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt.

4.4. Die Asylverfahren aufgrund der Anträge der BF vom 16.03.2021 auf internationalen Schutz wurden jeweils am 06.12.2021 vom BFA zugelassen.

4.5. Mit Bescheiden des BFA vom 02.06.2022 (ad BF2) und 14.06.2022 (ad BF1, BF3 bis BF5) wurden die Anträge betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen sämtliche BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
4.5. Mit Bescheiden des BFA vom 02.06.2022 (ad BF2) und 14.06.2022 (ad BF1, BF3 bis BF5) wurden die Anträge betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sämtliche BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diese Entscheidung wurden Beschwerden erhoben.

4.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2023, Zlen. W215 2206416-4/17E (ad BF1),
W215 2187631-4/17E (ad BF2), W215 2206418-4/14E (ad BF3), W215 2187632-4/9E (ad BF4) und W215 2211588-4/9E (ad BF5), wurden die Beschwerden – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 – gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005,
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI wurden mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese lauten: „Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen“. Die Dauer der befristeten Einreiseverbote wurde bei BF1 und BF2 gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm § 52 Abs. 2 FPG auf ein Jahr herabgesetzt. Den Beschwerden der BF3, BF4 und BF5 gegen die Spruchpunkte VIII (Einreiseverbot) wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
4.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2023, Zlen. W215 2206416-4/17E (ad BF1), , W215 2187631-4/17E (ad BF2), W215 2206418-4/14E (ad BF3), W215 2187632-4/9E (ad BF4) und W215 2211588-4/9E (ad BF5), wurden die Beschwerden – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sechs wurden mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese lauten: „Gemäß Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen“. Die Dauer der befristeten Einreiseverbote wurde bei BF1 und BF2 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG auf ein Jahr herabgesetzt. Den Beschwerden der BF3, BF4 und BF5 gegen die Spruchpunkte römisch acht (Einreiseverbot) wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung der BF per ERV jeweils am 13.01.2023 rechtswirksam zugestellt und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen.

5. Verfahren betreffend Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 56 AsylG 2005: 5. Verfahren betreffend Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 56, AsylG 2005:

5.1. Am 02.03.2023 stellten die BF gegenständliche Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (§ 56 AsylG 2005).5.1. Am 02.03.2023 stellten die BF gegenständliche Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (Paragraph 56, AsylG 2005).

5.2. Mit Schreiben vom 20.04.2023 wurde den BF mitgeteilt, dass die Behörde die Abweisung der Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 prüfe, das bisherige Ermittlungsergebnis von der belangten Behörde in Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. 5.2. Mit Schreiben vom 20.04.2023 wurde den BF mitgeteilt, dass die Behörde die Abweisung der Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 prüfe, das bisherige Ermittlungsergebnis von der belangten Behörde in Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.

5.3. Am 07.05.2023 langte eine Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine unselbstständige legale Beschäftigung bestreite und den Staat nicht belaste. Er sei bei der ÖGK angemeldet und sowohl er als auch seine Familie voll krankenversichert. Er sei strafrechtlich unbescholten. Den BF1 und BF3 würden lediglich drei Monate fehlen, um die gesetzlich geforderte Aufenthaltsdauer von fünf Jahren zu erfüllen. Die BF2 und BF4 würden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und seien bestens integriert. Die BF5 sei im XXXX geboren und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Eltern automatisch den gleichen Rechtsstatus wie die Eltern erhalten. 5.3. Am 07.05.2023 langte eine Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine unselbstständige legale Beschäftigung bestreite und den Staat nicht belaste. Er sei bei der ÖGK angemeldet und sowohl er als auch seine Familie voll krankenversichert. Er sei strafrechtlich unbescholten. Den BF1 und BF3 würden lediglich drei Monate fehlen, um die gesetzlich geforderte Aufenthaltsdauer von fünf Jahren zu erfüllen. Die BF2 und BF4 würden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und seien bestens integriert. Die BF5 sei im römisch 40 geboren und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Eltern automatisch den gleichen Rechtsstatus wie die Eltern erhalten.

5.4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 24.05.2023 (ad BF1 und BF2) und 25.05.2023 (ad BF3 bis BF5) wurden die Anträge sämtlicher BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der BF3, BF4 und BF5 erfolgte die Abweisung der Anträge gemäß
§ 56 AsylG 2005 jeweils unter Spruchpunkt I. Weiters wurden betreffend der BF3, BF4 und BF5 jeweils gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Festgestellt wurde jeweils gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung der BF3, BF4 und BF5 gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF3, BF4 und BF5 wurde jeweils gemäß § 55 Abs.1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
5.4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 24.05.2023 (ad BF1 und BF2) und 25.05.2023 (ad BF3 bis BF5) wurden die Anträge sämtlicher BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der BF3, BF4 und BF5 erfolgte die Abweisung der Anträge gemäß , Paragraph 56, AsylG 2005 jeweils unter Spruchpunkt römisch eins. Weiters wurden betreffend der BF3, BF4 und BF5 jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Festgestellt wurde jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung der BF3, BF4 und BF5 gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF3, BF4 und BF5 wurde jeweils gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der BF1 noch nicht seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und keinesfalls drei Jahre davon rechtmäßig. Der BF1 sei zwar für einen Deutschkurs angemeldet gewesen; eine Teilnahmebestätigung oder ein Prüfungsergebnis lägen nicht vor. Er sei zwar als Lagerarbeiter registriert, dürfe jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht arbeiten. Die BF2 habe sich zwar im Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch lediglich
26 Monate davon rechtmäßig. Die BF2 habe die Integrationsprüfung A2 nicht bestanden, arbeiten dürfe sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht. Es bestehe gegen den BF1 und die BF2 eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG, weshalb gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 schon aus diesem Grund kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Der BF3 und die BF5 seien noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Die BF4 halte sich zwar seit fünf Jahren in Österreich auf, jedoch nur 26 Monate davon rechtmäßig. Die Muttersprache der BF3, BF4 und BF5 sei Mongolisch. Die Eltern seien in der Mongolei durch Tätigkeiten aus eigenem Erwerb für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF3, BF4 und BF5 nach ihrer Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern (und Geschwistern) in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in keine lebensbedrohliche Situation kommen würden. Ein Eingriff in das Familienleben könne bei einer Rückkehr nicht erkannt werden, weil die BF3, BF4 und BF5 mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und sonst über keine Verwandten im Bundesgebiet verfügen. Die in Österreich aufgebauten Beziehungen seien im Zeitraum des unsicheren bzw. rechtswidrigen Aufenthalts entstanden.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der BF1 noch nicht seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und keinesfalls drei Jahre davon rechtmäßig. Der BF1 sei zwar für einen Deutschkurs angemeldet gewesen; eine Teilnahmebestätigung oder ein Prüfungsergebnis lägen nicht vor. Er sei zwar als Lagerarbeiter registriert, dürfe jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht arbeiten. Die BF2 habe sich zwar im Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch lediglich , 26 Monate davon rechtmäßig. Die BF2 habe die Integrationsprüfung A2 nicht bestanden, arbeiten dürfe sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht. Es bestehe gegen den BF1 und die BF2 eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG, weshalb gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 schon aus diesem Grund kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Der BF3 und die BF5 seien noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Die BF4 halte sich zwar seit fünf Jahren in Österreich auf, jedoch nur 26 Monate davon rechtmäßig. Die Muttersprache der BF3, BF4 und BF5 sei Mongolisch. Die Eltern seien in der Mongolei durch Tätigkeiten aus eigenem Erwerb für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF3, BF4 und BF5 nach ihrer Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern (und Geschwistern) in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in keine lebensbedrohliche Situation kommen würden. Ein Eingriff in das Familienleben könne bei einer Rückkehr nicht erkannt werden, weil die BF3, BF4 und BF5 mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und sonst über keine Verwandten im Bundesgebiet verfügen. Die in Österreich aufgebauten Beziehungen seien im Zeitraum des unsicheren bzw. rechtswidrigen Aufenthalts entstanden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei hinsichtlich BF3, BF4 und BF5 zur Lage in der Mongolei auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für die Mongolei Folgendes fest:

„Politische Lage

Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vgl. GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im 12. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016).Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vergleiche GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im 12. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament bestehend aus 76 Abgeordneten (ÖB Peking 12.2021).

Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).

Die Präsidentschaftswahlen vom 9.6.2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und wurden allgemein als frei und fair angesehen, obwohl einige Beobachter Bedenken wegen des Verdachts auf Stimmenkauf äußerten (USDOS 12.4.2022).

Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vgl. BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).

Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vgl. TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vgl. TD 22.1.2021).Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vergleiche TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vergleiche TD 22.1.2021).

Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vgl. FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vgl. WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022).Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vergleiche WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022).

Obwohl der Wahlerfolg auf eine anhaltende Unterstützung der Partei durch die Bevölkerung hindeutet, könnte diese Unterstützung aufgrund anhaltender Störung der mongolischen Wirtschaftserholungspolitik geschwächt werden, zum Teil aufgrund von Beschränkungen in China, dem größten Wirtschaftspartner des Landes. Der Premierminister Luvsannamsrain Oyun-Erdene hat den Schwerpunkt seiner Politik auf die wirtschaftliche Erholung gelegt. Dies deutet darauf hin, dass die MVP-Regierung unter Druck stehen wird, Unternehmen und Haushalte finanziell zu unterstützen und sich gleichzeitig um soziale Belange wie Luftverschmutzung und öffentliche Gesundheit zu kümmern, ohne die Steuersätze umfassend zu erhöhen (Crisis24 o.D.).

Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vgl. AA 23.9.2022a).Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vergleiche AA 23.9.2022a).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2022a): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 21.10.2022

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.10.2022

-        BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 24.10.2022

-        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 24.10.2022

-        Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 24.10.2022

-        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 21.10.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022

-        GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] / Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit / Deutsch-Mongolischer Unternehmensverband (3.2016): Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer, Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 24.10.2022

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2021): Sieger ohne Gegner, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Sieger+ohne+Gegner+%28PDF%29.pdf/c886115c-ca1a-eedd-695a-7d2296bac3ca?version=1.0&t=1623607178511, Zugriff 21.10.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        TD - The Diplomat (22.1.2021): Mongolia’s Prime Minister Offers Shock Resignation Amid Protests, https://thediplomat.com/2021/01/mongolias-prime-minister-offers-shock-resignation-amid-protests/, Zugriff 21.10.2022

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022

-        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022

Sicherheitslage

Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vgl. BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.).Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vergleiche BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie ultranationalistische Gruppen haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass das Militär eine politische Rolle anstrebt (BS 23.2.2022). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (Crisis24 o.D.).

Die politische Führung verhindert generell, dass Spaltungskonflikte eskalieren. Allerdings ist der öffentliche Unmut über soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheiten weit verbreitet, was das Risiko eines instabilen politischen Umfelds erhöht, das von populistischen Akteuren angeheizt wird (BS 23.2.2022).

In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich (Crisis24 o.D.).

Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vgl. Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vergleiche Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).

Im Februar 2022 hat die Mongolei die Grenzen für internationale Reisende wieder geöffnet. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Ching-gis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Jedoch dämpft die anhaltende Grenzschließung des wichtigsten Handelspartners China die Exportfähigkeiten des Landes (WKO 5.2022).

Quellen:

-        BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022

-        Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 25.10.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vgl. BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. Tug (MNT) (rd. 3.350 EUR), sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen von Bürgern befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2021).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes (BS 23.2.2022). Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Judical General Council (JGC) ernannt (FH 24.2.2022). Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 23.2.2022).

Präsident Khürelsükh kündigte im September 2021 an, dass er freiwillig auf seine Befugnis zur Ernennung von Richtern verzichten werde, um eine größere Unabhängigkeit der Justiz zu ermöglichen. Dies wurde jedoch bis Ende des Jahres nicht gesetzlich verankert (FH 24.2.2022).

Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt. Das Gesetz räumt allen Angeklagten auch das Recht ein, eigene Zeugen und Beweise vorzulegen, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen zu werden und Berufung einzulegen. NGOs und Beobachter berichten, dass die Behörden diese Rechte manchmal nicht einhalten (USDOS 12.4.2022).

Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Zum Beispiel verwies das Berufungsgericht im Zeitraum 2019-20 502 Kriminalfälle an erstinstanzliche Gerichte und 269 Fälle an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Untersuchung zurück (USDOS 12.4.2022). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 12.4.2022). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2021). Die zivilen Behörden üben weiterhin Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2021).

Quellen:

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 27.10.2022

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022).

Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte (ÖB Peking 12.2021). Die NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsthemen ein, wie etwa die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers oder Intersexuellen (LGBTQI+), Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 12.4.2022).

Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB Peking 12.2021). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen (FH 24.2.2022). Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 12.2021).

Im Juli 2021 trat das Gesetz über den rechtlichen Status von Menschenrechtsverteidiger in Kraft. Es stärkte den rechtlichen Schutz von Menschenrechtlerinnen, enthielt aber auch Bestimmungen, die bei entsprechender Interpretation ihren Handlungsspielraum willkürlich einschränken könnten und das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bargen. Aktivistinnen und Rechtsanwältinnen waren wegen ihrer legitimen Aktivitäten weiterhin Drohungen, Einschüchterung und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, unter ihnen auch Nomadinnen, die sich für Umweltschutz und Landrechte einsetzten (Al 29.3.2022).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 31.10.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 28.10.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträgen und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2021).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2021).

Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft hat sich zu einem wichtigen Partner für die Regierung entwickelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung demokratischer Reformen, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bereitstellung dringend benötigter Dienstleistungen für benachteiligte Gruppen. Die politische Führung lässt die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess zu (BS 23.2.2022).

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, schwere Regierungskorruption, Gewaltverbrechen oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, queere oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022

Meinungs- und Pressefreiheit

In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vgl. FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022).In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022).

Im März 2020 verhängten die Behörden strafrechtliche Sanktionen für die Verbreitung von angeblichen Desinformationen. Berichten zufolge üben Journalisten Selbstzensur, wenn sie über die Pandemie berichten (FH 24.2.2022).

Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vgl. RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vgl. RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vergleiche RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vergleiche RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021).

Da das Gesetz Strafanzeigen für Personen vorsieht, die sich Staatsgeheimnisse verschaffen und diese aufbewahren, wird der breite Geltungsbereich des Gesetzes den Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Informationen wahrscheinlich erschweren (BS 23.2.2022). Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können zur Geheimsache erklärt und somit unter Verschluss gehalten werden (RSF 2022a).

Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a).Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 31.10.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        RSF - Reporter ohne Grenzen (2022a): Mongolei, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/mongolei, Zugriff 31.10.2022

-        RSF - Reporter ohne Grenzen (2022b): Mongolia, https://rsf.org/en/country/mongolia, Zugriff 31.10.2022

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 31.10.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wird in der Praxis gewährleistet (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022).Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wird in der Praxis gewährleistet (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022).

Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessennetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut (FH 24.2.2022). Die Wahlsysteme stellen für kleinere und neue Parteien eine Herausforderung dar, da sie erhebliche Unterstützungsnetzwerke und eine breite Mobilisierung von Menschen und Ressourcen vor Ort voraussetzen (BS 23.2.2022). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel (BS 23.2.2022).

Es gibt keine unangemessenen Hindernisse für Oppositionsparteien, um durch Wahlen Macht zu gewinnen, allerdings gibt es praktische Hürden (FH 24.2.2022).

Beschränkungen, die eingeführt wurden, um die Ausbreitung von Covid-19 zu kontrollieren, welche Demonstrationen verboten, wurden als Vorwand benutzt, um friedliche Proteste willkürlich und manchmal gewaltsam aufzulösen. Einige Organisatoren von Protesten wurden festgenommen, inhaftiert und mit Geldstrafen belegt (Al 29.3.2022).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 31.10.2022

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.11.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 12.4.2022).

Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Der Zuzug ausländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug ausländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).

An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 24.2.2022).

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt (BMEIA 7.11.2022). Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen bei der Grenzkontrolle eine Gesundheitserklärung vorlegen. Eine Test- und Quarantänepflicht besteht nicht, diese Regelung gilt unabhängig vom Impfstatus. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist aus Russland möglich, für die Einreise auf dem Landweg aus China ist eine Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde erforderlich (AA 7.11.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.11.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 7.11.2022

-        BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2022): Mongolei (Mongolei),https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 7.11.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 7.11.2022

-        GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 7.11.2022

-        Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 7.11.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 7.11.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden und die Wirtschaftsentwicklung erholte sich bis 2019 (+6,8% des BIP). 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen laut Weltbank zu einem Wirtschaftseinbruch von 4,6% geführt (ÖB Peking 12.2021).

Nach einer starken wirtschaftlichen Erholung Anfang 2021 flaute der Aufwind in den letzten drei Quartalen aufgrund von Handelsunterbrechungen wieder ab. Das Wachstum war folglich enttäuschend und erreichte nach einem Rückgang von -4,6% im Jahr 2020 nur noch 1,4% im Jahr 2021. Zurückzuführen ist dies hauptsächlich auf einen starken Rebound des Kohlebergbaus im 1. Quartal, der jedoch im weiteren Jahresverlauf nachließ, eine Verbesserung der Kupfererz-Qualität und eine Erholung des Dienstleistungssektors (WKO 5.2022).

Für das Jahr 2022 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in der Mongolei auf rund 2,5 ? gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (Statista 28.10.2022).

Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vgl. WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vergleiche WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).

Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirtschaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vgl. ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirtschaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vergleiche ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).

Arbeitsmarkt

Die Arbeitslosenrate lag 2020 bei 4,3 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 16%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2021).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2020 um 31,2% auf 420.000 Tögrög (MNT), ca. 145,6 Euro, angehoben. Laut Nationalem Statistikamt erhalten von den 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 12.2021).

Wie auch während der Wirtschaftskrise im Jahr 2016 wird die aktuelle ökonomische Lage dazu führen, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Zahlreiche ehemalige Nomaden in den Ger-Slums um Ulaanbaatar sind arbeitslos (ÖB 12.2021).

Die steigende Jugendarbeitslosigkeit ist eine große Herausforderung. Laut Regierungsstatistiken sind etwa 40 % der Hochschulabsolventen arbeitslos. Die ILO und die Asian Development Bank schätzten, dass die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie auf 28,5 % anstieg. Sie prognostizieren einen wahrscheinlichen Anstieg auf 30 % in den nächsten Jahren (BS 23.2.2022).

Armut und Wohnraum

Zwar nimmt im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung der allgemeine Wohlstand zu, jedoch leben nach Angaben der Asian Development Bank weiterhin 27,8% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze (WKO 5.2022). Obwohl die Regierung Sozialhilfeprogramme eingeführt hat, die auf einkommensschwache und sozial schwache Haushalte abzielen, prognostizieren viele Experten für den Zeitraum 2020-2021 einen deutlichen Anstieg der Armutsquote (BS 23.2.2022). 42 % der Armen leben in der Hauptstadt Ulaanbaatar, hauptsächlich in den Ger-Gebieten am Stadtrand (BS 23.2.2022).

Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2018, dass mehr als 21 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2021).

Die anhaltende, steigende Inflation hat die Kaufkraft der mongolischen Haushalte stark beeinträchtigt. Der Preisanstieg, insbesondere bei Lebensmitteln, dürfte für arme und gefährdete Haushalte, die etwa 40 % ihres Gesamtverbrauchs für Lebensmittel ausgeben, am verheerendsten sein. In den Jahren 2020 und 2021 war die Wahrscheinlichkeit, dass ärmere Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, durchweg höher, und die steigenden Preise waren ein Hauptgrund zur Sorge. Ein Anstieg der Lebensmittelpreise im Jahr 2022 könnte verheerende Auswirkungen mit langfristigen Folgen für arme und gefährdete Haushalte haben (WBB 18.10.2022). Steigende Preise sind dabei vor allem für die ländliche Bevölkerung der Mongolei eine Bedrohung (WKO 5.2022).

Um die negativen Auswirkungen der Pandemie abzuschwächen, hat die Regierung den Haushalten großzügige und vielfältige Unterstützung gewährt. Eine wichtige Maßnahme, die im Jahr 2020 eingeführt wurde, ist die Erhöhung der Leistungsbeträge für Haushalte im Rahmen des Child Money Program (CMP). Das CMP, das monatliche Bargeldtransfers für Familien mit Kindern bereitstellt, wurde von 20.000 MNT auf 100.000 MNT pro Kind (etwa 6 $ auf 30 $) verfünffacht und macht derzeit über 3 % des BIP aus (WBB 18.10.2022).

Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes zwischen Stadt und Land wird zunehmend zu einem sozialpolitischen Problem. Das Gefälle führt unter anderem zu einem verstärkten Zuzug in die Hauptstadt Ulaanbaatar, dem weder der lokale Arbeitsmarkt noch die vorhandene städtische Infrastruktur gewachsen sind. So lebt in Ulaanbaatar rund die Hälfte der 3,4 Mio Einwohner des Landes in sogenannten Jurten-Bezirken in großteils selbst gebauten Unterkünften. Diese Bezirke sind von sehr schlechter Infrastruktur, unzureichender Gesundheitsversorgung und hoher Arbeitslosigkeit geprägt. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand für breite Bevölkerungsschichten bleibt neben der Einschränkung der Inflation auch eine wirtschaftliche Diversifizierung unerlässlich (WKO 5.2022). Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2021).

Auswirkungen der Corona-Pandemie

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie waren in der Mongolei 2020 nicht unerheblich. Insgesamt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 von 12,69 Milliarden Euro auf 11,66 Milliarden Euro gesunken. Mit einem Minus von 8,2% hat die Wirtschaft in der Mongolei deutlichere Einbußen hinnehmen müssen als in anderen Ländern. Allein der Tourismus-Bereich ist um rund 92% eingebrochen. Die Arbeitslosenquote stieg von 5,4 auf 7,0 ? (Laenderdaten.info o.D.).

[Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.]

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 8.11.2022

-        GTAI - Germany Trade and Invest (29.6.2022): Externe Faktoren bremsen Wirtschaftsaufschwung ab, https://www.gtai.de/de/trade/mongolei/wirtschaftsumfeld/externe-faktoren-bremsen-wirtschaftsaufschwung-ab-263698, Zugriff 7.11.2022

-        GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-        Länderdaten.info (o.D.): Kennziffern der Wirtschaft in der Mongolei, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 8.11.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        Statista (28.10.2022): Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der Mongolei bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/407878/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-der-mongolei/, Zugriff 7.11.2022

-        WBB – World Bank Blogs (18.10.2022): Mongolia post-COVID-19: Risks to an inclusive recovery, https://blogs.worldbank.org/eastasiapacific/mongolia-post-covid-19-risks-inclusive-recovery, Zugriff 8.11.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 7.11.2022

Sozialbeihilfen

Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Nach dem politischen Umbruch der Mongolei initiierte die Regierung Schritte zur Veränderung des Sozialfürsorgesystems von einem universellen Zugang hin zu einem mehr zielorientierten Unterstützungssystem (KAS 7.2017). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 23.2.2022). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018).

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020).

Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vgl. ADB 1.2022).Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vergleiche ADB 1.2022).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vgl. KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vergleiche KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).

Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2021). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten. Allerdings geben die Kinder, meistens die Töchter, nicht selten eine gesicherte Existenz im Ausland auf, um ihre pflegebedürftigen Eltern in der Heimat zu betreuen (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 12.2021).

Quellen:

-        ADB - Asian Development Bank (1.2022): Mongolia: Building Capacity for an Effective Social Welfare System. Food Stamps and Employment Services, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/51387/51387-001-tacr-en_0.pdf, Zugriff 8.11.2022

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes 29. Juni 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf;jsessionid=BD7AC68709280FDCD4BD2223C40D7D54.intranet251?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 8.11.2022

-        BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 8.11.2022

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 8.11.2022

-        KPMG - Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://web.archive.org/web/20201127210031/https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 8.11.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

-        IOM - International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millenium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.2021. Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vgl. EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022). Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e).Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millenium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.2021. Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vergleiche EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022). Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e).

Des Weiteren gibt es für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.a. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2021). Im Allgemeinen gilt die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022).

Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Hinzu kommt, dass sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die Bezahlung des medizinischen Personals schlecht sind. Während der Covid-19-Pandemie war die Pflegeschaft außerdem politischem Druck und Schikane ausgesetzt (AI 29.3.2022).

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Serviceebenen (primär, sekundär und tertiär) und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (APO 2013). Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100 % der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90 % ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10 %. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15 %. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Dazu gehören u.a. auch Hersteller medizinischer Produkte sowie Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen. Der Gesundheitsbereich beschäftigt insgesamt 48.173 Personen und wird mit 62,1% durch die öffentliche Hand finanziert (ÖB Peking 12.2021). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 6.10.2022).

Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 6.10.2022). Außerdem können Personen mit einem negativen Rhesusfaktor unter Umständen nur mit Schwierigkeiten eine Bluttransfusion erhalten (EDA 17.6.2022).

Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen werden mit Vorliebe im Ausland behandelt (EDA 17.6.2022). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 11.9.2018).

Durch die COVID-19-Pandemie und die mit ihr einhergegangenen Eindämmungsmaßnahmen in Krankenhäusern sowie die Lockdowns haben in manchen Fällen den Zugang zu dringender medizinischer Versorgung erschwert. In diesem Zusammenhang gibt es Berichte über Beschwerden, welche die mangelhafte Krisenkommunikation kritisieren (BS 23.2.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 4.11.2022

-        ADB - Asian Development Bank (1.2021): Supporting Primary Health Care in Mongolia: Experiences, Lessons Learned, and Future Directions, https://www.adb.org/sites/default/files/publication/674131/eawp-035-supporting-primary-health-care-mongolia.pdf, Zugriff 4.11.2022

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 4.11.2022

-        APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies (2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1, Zugriff 9.11.2022

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Mongolia Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MNG, Zugriff 4.11.2022

-        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (17.6.2022): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 4.11.2022

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020e): Mongolei, Gesund bleiben, https://web.archive.org/web/20210623032653/https://www.liportal.de/mongolei/alltag/#c56867, Zugriff 8.11.2022

-        ITA - International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 4.11.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

Rückkehr

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurden Ende Jänner 2020 die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland bis mindestens Ende 2020 geschlossen. Eine Einreise war nur mit einem von der Regierung durchgeführten Charterflug möglich (ÖB Peking 12.2021). Die chinesisch-mongolische Landgrenze ist bis heute für den Personenverkehr geschlossen (AA 6.10.2022).

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2021).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2021).

Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut der ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen. Obwohl die Mongolei weder die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 noch das Protokoll von 1961 unterzeichnet hat, respektiert sie dennoch nach Auffassung des UNHCR das Non-Refoulement-Prinzip. Die Mongolei kennt kein geregeltes Asylverfahren und es besteht kein Rückübernahmeabkommen mit der EU (ÖB Peking 12.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 4.11.2022

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei

Dokumente

Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis mit sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2021).

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, und müssen seit Beginn der Pandemie ein Visum des entsprechenden Ziellandes aufweisen, um mit einem Charterflug aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021).

Quellen:

-        ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei“

5.5. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 11.07.2023 jeweils fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben und alle Spruchpunkte bekämpft. Die BF wiederholten darin im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.05.2023 und führten aus, dass sie seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig seien; die Kinder seien teilweise in Österreich geboren und würden Kindergarten oder Schule besuchen. Der BF1 sei seit über drei Jahren berufstätig und finanziere den Lebensunterhalt, staatliche Leistungen würden nicht bezogen. Die BF seien krankenversichert und in der österreichischen Gesellschaft bestens integriert. Der BF1 und die BF2 würden die deutsche Sprache auf dem Niveau von A2 beherrschen, die Kinder würden besser Deutsch als Mongolisch sprechen. Die mongolischen Reisedokumente der BF seien abgelaufen und bestehe aufgrund wohlbegründeter Angst vor Verfolgungsgefahr keine Möglichkeit bei offiziellen mongolischen Behörden Reisepässe zu beantragen. Obwohl die Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt worden seien, hieße das nicht, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht verfolgt würden. Die BF würden von mongolischen Behörden kein faires Verfahren und keine Sicherheit erwarten.

5.6. Die Beschwerdevorlage langte am 08.08.2023 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Das BVwG stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt I wiedergegeben ist. Das BVwG stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt römisch eins wiedergegeben ist.

Die BF2 und die BF4 stellten jeweils am 26.01.2018 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 und der BF3 stellten jeweils am 23.07.2018 Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die BF5 als gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren. Am 03.09.2018 stellte die BF5 durch die gesetzliche Vertreterin, die BF2, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 07.02.2018 (ad BF2 und BF4), 10.08.2018 (ad BF1 und BF3) sowie 05.12.2018 (ad BF5) wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2019 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können und ihnen bei einer Rückführung kein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK drohe. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung am 28.02.2019 und der Vertretung der BF per RSa (Hinterlegung) am 05.03.2019 rechtswirksam zugestellt, und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen. Eine den BF 1 betreffende dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 09.09.2019 zurückgewiesen. Die BF2 und die BF4 stellten jeweils am 26.01.2018 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 und der BF3 stellten jeweils am 23.07.2018 Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde die BF5 als gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren. Am 03.09.2018 stellte die BF5 durch die gesetzliche Vertreterin, die BF2, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 07.02.2018 (ad BF2 und BF4), 10.08.2018 (ad BF1 und BF3) sowie 05.12.2018 (ad BF5) wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2019 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können und ihnen bei einer Rückführung kein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK drohe. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung am 28.02.2019 und der Vertretung der BF per RSa (Hinterlegung) am 05.03.2019 rechtswirksam zugestellt, und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen. Eine den BF 1 betreffende dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 09.09.2019 zurückgewiesen.

Die BF verblieben trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen und Ausreiseverpflichtungen illegal im Bundesgebiet.

Am 16.10.2019 stellten die BF erneut Anträge auf internationalen Schutz. Das BFA wies diese jeweils mit Bescheid vom 30.12.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden wegen entschiedener Sache abgewiesen und die erlassenen Einreiseverbote hinsichtlich der BF3 bis BF5 ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung der BF per ERV jeweils am 03.02.2021 rechtswirksam zugestellt, und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen.Am 16.10.2019 stellten die BF erneut Anträge auf internationalen Schutz. Das BFA wies diese jeweils mit Bescheid vom 30.12.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden wegen entschiedener Sache abgewiesen und die erlassenen Einreiseverbote hinsichtlich der BF3 bis BF5 ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung der BF per ERV jeweils am 03.02.2021 rechtswirksam zugestellt, und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen.

Am 16.03.2021 stellten die BF abermals Anträge auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung des BFA jeweils vom 06.12.2021 wurden die Asylverfahren zugelassen. Das BFA wies mit Bescheiden vom 02.06.2022 (ad BF2) und 14.06.2022 (ad BF1, BF3 bis BF5) die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2023 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen, eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt, die Dauer der Einreiseverbote hinsichtlich der BF1 und BF2 auf ein Jahr herabgesetzt und hinsichtlich der BF3 bis BF5 ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung der BF per ERV jeweils am 13.01.2023 rechtswirksam zugestellt, und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen.Am 16.03.2021 stellten die BF abermals Anträge auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung des BFA jeweils vom 06.12.2021 wurden die Asylverfahren zugelassen. Das BFA wies mit Bescheiden vom 02.06.2022 (ad BF2) und 14.06.2022 (ad BF1, BF3 bis BF5) die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2023 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen, eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt, die Dauer der Einreiseverbote hinsichtlich der BF1 und BF2 auf ein Jahr herabgesetzt und hinsichtlich der BF3 bis BF5 ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung der BF per ERV jeweils am 13.01.2023 rechtswirksam zugestellt, und die die BF betreffenden Asylverfahren wurden somit rechtskräftig abgeschlossen.

Am 02.03.2023 stellten die BF die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005. Das BFA wies diese jeweils mit Bescheid vom 24.05.2023 (ad BF1 und BF2) und 25.05.2023 (ad BF3 bis BF5) ab. Hinsichtlich der BF3 bis BF5 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 11.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Am 02.03.2023 stellten die BF die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Das BFA wies diese jeweils mit Bescheid vom 24.05.2023 (ad BF1 und BF2) und 25.05.2023 (ad BF3 bis BF5) ab. Hinsichtlich der BF3 bis BF5 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 11.07.2023 fristgerecht Beschwerde.

1.2. Zur Person und zum Integrationsgrad der BF:

Die BF sind mongolische Staatsangehörige und Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF5. Die BF1 bis BF4 lebten bis zu ihrer Ausreise im Herkunftsstaat. Die BF5 wurde in Österreich geboren. Im österreichischen Bundesgebiet halten sich keine weiteren Familienangehörigen der BF auf. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Die BF sind mongolische Staatsangehörige und Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF5. Die BF1 bis BF4 lebten bis zu ihrer Ausreise im Herkunftsstaat. Die BF5 wurde in Österreich geboren. Im österreichischen Bundesgebiet halten sich keine weiteren Familienangehörigen der BF auf. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt.

Der BF1 und die BF2 erhielten ihre schulische und berufliche Bildung in der Mongolei. Der BF1 war im Herkunftsstaat als Bauarbeiter und Taxifahrer tätig. Die BF2 erlernte den Beruf Schneiderin und arbeitete anschließend als Taxifahrerin im Herkunftsstaat. Der BF1 war (bis 21.06.2023; somit auch nach rechtskräftigem Abschluss seines dritten Asylverfahrens) als Lagerarbeiter in Österreich unselbstständig beruflich tätig und verdiente zuletzt EUR 1.493,13 (netto); er ist jedoch nicht berechtigt in Österreich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Versicherung der BF2 bis BF5 erfolgte über die (unerlaubte) berufliche Tätigkeit des BF1. Die BF2 ist nunmehr seit 25.08.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert (Krankenversicherung). Die BF bezogen bis 19.04.2019 Leistungen aus der Grundversorgung, wobei diese auch weiterhin vom Betreuungsinformationssystem (GVS) nicht als Leistungsbezieher ausgewiesen werden.

Die Erstsprache der BF ist Mongolisch. Der BF1 war für einen Deutschkurs A2/Teil 1 angemeldet. Eine Kursteilnahme oder ein positives Prüfungsergebnis konnten nicht festgestellt werden. Die Integrationsprüfung A2 am 28.01.2023 wurde von der BF2 nicht bestanden. Der BF3 besuchte bis zu seiner Ausreise die Schule in der Mongolei und besucht nunmehr in Österreich die Schule. Der BF3 ist für einen Englischkurs angemeldet. Die BF4 und BF5 besuchen den Kindergarten in Österreich und sind für den Ballettunterricht angemeldet. Die BF2 bis BF5 besuchen regelmäßig Sprachförderkurse der deutschen Sprache.

Die BF sind gesund und strafgerichtlich unbescholten. Der BF1 und die BF2 sind uneingeschränkt arbeitsfähig.

Die BF2 und BF4 reisten im Jänner 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sind seit 29.01.2018 im Bundesgebiet gemeldet. Sie befanden sich demnach im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 02.03.2023 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet.

Der BF1 und der BF3 reisten im Juli 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sind seit 25.09.2018 im Bundesgebiet gemeldet. Sie befanden sich daher im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 02.03.2023 noch keine fünf Jahre im österreichischen Bundesgebiet.

Die BF5 wurde im XXXX in Österreich geboren und hat das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Sie befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung am 02.03.2023 weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet. Eine Meldung im Bundesgebiet besteht seit 31.08.2018. Die BF5 wurde im römisch 40 in Österreich geboren und hat das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Sie befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung am 02.03.2023 weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet. Eine Meldung im Bundesgebiet besteht seit 31.08.2018.

Ab Zulassung der ersten Asylverfahren der BF2 und BF4 am 26.01.2018 waren diese bis zum rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt. Der BF1 und der BF3 waren ab Zulassung der ersten Asylverfahren am 23.07.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt. Die BF5 war ab Zulassung des ersten Asylverfahrens am 04.09.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz in Österreich berechtigt.

Ab Zulassung der dritten Asylverfahren der BF am 06.12.2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss waren die BF ebenfalls zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt. Die BF2 und die BF4 hielten sich somit ca. 27 Monate rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF1 und des BF3 beträgt ca. 21 Monate; der Aufenthalt der BF5 war im Ausmaß von ca. 19 Monaten rechtmäßig.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die BF während der gesamten Dauer ihres dritten Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, liegt das Ausmaß des rechtmäßigen Aufenthalts sämtlicher BF unter der Dauer von drei Jahren (36 Monaten).

Während des übrigen Aufenthalts sowie auch im aktuellen Zeitpunkt hielten sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Verfahrensgang und die Feststellungen zum gegenständlichen Antragsvorbringen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

2.2. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Aufenthalt der BF gründen auf den glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG sowie den vorgelegten Übersetzungen der Geburtsurkunden der BF2 bis BF5 (vgl. ad BF2 W152 2187631-5 AS 17/18; ad BF3 W152 2206418-5 AS 17; ad BF4 W152 2187632-5 AS 19; ad BF5 W152 2211588-5 AS 15). Die Feststellung zum Familienstand und der familiären Situation der BF beruht auf der vorgelegten Übersetzung der Heiratsurkunde (vgl. W152 2206416-5 AS 91) sowie den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG. Der gemeinsame Haushalt der BF ergibt sich aus den vorgelegten Meldebestätigungen der BF (vgl. W152 2206416-5 AS 47ff), aus welchen hervorgeht, dass die BF an der Adresse XXXX , gemeldet waren, wobei diese nunmehr seit 28.09.2023 an der Adresse XXXX gemeldet sind (hg. Einsichtnahmen in das ZMR jeweils am 20.12.2023). 2.2. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Aufenthalt der BF gründen auf den glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG sowie den vorgelegten Übersetzungen der Geburtsurkunden der BF2 bis BF5 vergleiche ad BF2 W152 2187631-5 AS 17/18; ad BF3 W152 2206418-5 AS 17; ad BF4 W152 2187632-5 AS 19; ad BF5 W152 2211588-5 AS 15). Die Feststellung zum Familienstand und der familiären Situation der BF beruht auf der vorgelegten Übersetzung der Heiratsurkunde vergleiche W152 2206416-5 AS 91) sowie den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG. Der gemeinsame Haushalt der BF ergibt sich aus den vorgelegten Meldebestätigungen der BF vergleiche W152 2206416-5 AS 47ff), aus welchen hervorgeht, dass die BF an der Adresse römisch 40 , gemeldet waren, wobei diese nunmehr seit 28.09.2023 an der Adresse römisch 40 gemeldet sind (hg. Einsichtnahmen in das ZMR jeweils am 20.12.2023).

Die Feststellungen zum Ausbildungsgrad und der bisherigen beruflichen Tätigkeit der BF1 und BF2 gründen auf den glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG. Der BF1 legte zum Beweis seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ein Konvolut an Lohnzetteln vor, aus welchen sein Verdienst ersichtlich ist (vgl. ad BF1 W152 2206416-5 AS 63ff, AS 165), wobei sich die Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich aus einer hg. am 20.12.2023 erfolgten Einsichtnahme in das AJ-WEB ergab. Aus den vorgelegten E-Cards der BF lässt sich die (vormalige) Versicherung der BF in Österreich ableiten (vgl. ad BF1 W152 2206416-5 AS 87; ad BF2 W152 2187631-5 AS 19; ad BF3 W152 2206418-5 AS 15; ad BF4 W152 2187632-5 AS 21; ad BF5 W152 2211588-5 AS 21). Die nunmehrige Versicherung (Krankenversicherung) der BF2 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ergab sich aus einer hg. am 20.12.2023 vorgenommenen Einsichtnahme in das AJ-WEB. Die Feststellung, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, beruht auf der vorgelegten Entlassung aus der Grundversorgung (vgl. W152 2206416-5 AS 83). Dass die BF auch weiterhin nicht als Leistungsbezieher im Betreuungsinformationssytem (GVS) ausgewiesen werden, ergab sich aus diesbezüglichen jeweils am 20.12.2023 hg. vorgenommenen Einsichtnahmen. Die Feststellungen zum Ausbildungsgrad und der bisherigen beruflichen Tätigkeit der BF1 und BF2 gründen auf den glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG. Der BF1 legte zum Beweis seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ein Konvolut an Lohnzetteln vor, aus welchen sein Verdienst ersichtlich ist vergleiche ad BF1 W152 2206416-5 AS 63ff, AS 165), wobei sich die Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich aus einer hg. am 20.12.2023 erfolgten Einsichtnahme in das AJ-WEB ergab. Aus den vorgelegten E-Cards der BF lässt sich die (vormalige) Versicherung der BF in Österreich ableiten vergleiche ad BF1 W152 2206416-5 AS 87; ad BF2 W152 2187631-5 AS 19; ad BF3 W152 2206418-5 AS 15; ad BF4 W152 2187632-5 AS 21; ad BF5 W152 2211588-5 AS 21). Die nunmehrige Versicherung (Krankenversicherung) der BF2 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ergab sich aus einer hg. am 20.12.2023 vorgenommenen Einsichtnahme in das AJ-WEB. Die Feststellung, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, beruht auf der vorgelegten Entlassung aus der Grundversorgung vergleiche W152 2206416-5 AS 83). Dass die BF auch weiterhin nicht als Leistungsbezieher im Betreuungsinformationssytem (GVS) ausgewiesen werden, ergab sich aus diesbezüglichen jeweils am 20.12.2023 hg. vorgenommenen Einsichtnahmen.

Die Feststellung zur Erstsprache der BF beruht auf den glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF1 und BF2 beruhen auf der vorgelegten Sprachkurs-Anmeldung (vgl. ad BF1 W152 2206416-5 AS 85) und dem vorgelegten Prüfungsergebnis (vgl. ad BF2 W152 2187631-5 AS 25). Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme an Sprachförderkursen der BF2 bis BF5 beruht auf der vorgelegten Teilnahmebestätigung (vgl. W152 2187631-5 AS 21).Die Feststellung zur Erstsprache der BF beruht auf den glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF1 und BF2 beruhen auf der vorgelegten Sprachkurs-Anmeldung vergleiche ad BF1 W152 2206416-5 AS 85) und dem vorgelegten Prüfungsergebnis vergleiche ad BF2 W152 2187631-5 AS 25). Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme an Sprachförderkursen der BF2 bis BF5 beruht auf der vorgelegten Teilnahmebestätigung vergleiche W152 2187631-5 AS 21).

Die Feststellungen zur Schulbildung des BF3 beruhen auf den glaubwürdigen und gleichbleiben Angaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG sowie der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2022/2023 (ad BF3 W152 2206418-5 AS 27) sowie der Schulnachricht und dem Jahres- und Abschlusszeugnis der Volksschule für den BF3 (ad BF3 W152 2206418-5 AS 19ff und 219). Aus den vorgelegten Bestätigungen für den Kindergarten geht hervor, dass die BF4 und die BF5 in Österreich den Kindergarten besuchen (ad BF4 W152 2187632-5 AS 15; ad BF5 W152 2211588-5 AS 19). Die Feststellungen über die Freizeitaktivitäten der BF3 bis BF5 gründen auf der vorgelegten Teilnahmebestätigung für einen XXXX -Englischkurs (ad BF3 W152 2206418-5 AS 23ff) und die Anmeldungen zum Ballettunterricht (ad BF4 W152 2187632-5 AS 17; ad BF5 W152 2211588-5 AS 17). Die Feststellungen zum Integrationsgrad der BF3, BF4 und BF5 ergeben sich aus dem Antragsvorbringen, den Vorakten in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten und Unterstützungserklärungen (vgl. W152 2206416-5 AS 29ff).Die Feststellungen zur Schulbildung des BF3 beruhen auf den glaubwürdigen und gleichbleiben Angaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG sowie der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2022 aus 2023, (ad BF3 W152 2206418-5 AS 27) sowie der Schulnachricht und dem Jahres- und Abschlusszeugnis der Volksschule für den BF3 (ad BF3 W152 2206418-5 AS 19ff und 219). Aus den vorgelegten Bestätigungen für den Kindergarten geht hervor, dass die BF4 und die BF5 in Österreich den Kindergarten besuchen (ad BF4 W152 2187632-5 AS 15; ad BF5 W152 2211588-5 AS 19). Die Feststellungen über die Freizeitaktivitäten der BF3 bis BF5 gründen auf der vorgelegten Teilnahmebestätigung für einen römisch 40 -Englischkurs (ad BF3 W152 2206418-5 AS 23ff) und die Anmeldungen zum Ballettunterricht (ad BF4 W152 2187632-5 AS 17; ad BF5 W152 2211588-5 AS 17). Die Feststellungen zum Integrationsgrad der BF3, BF4 und BF5 ergeben sich aus dem Antragsvorbringen, den Vorakten in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten und Unterstützungserklärungen vergleiche W152 2206416-5 AS 29ff).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen sich auf die glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben der BF1 und BF2 in den Vorakten des BVwG. Weiters wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde.

Die Feststellungen zu den Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts der BF gründen auf den Vorakten des BVwG sowie einer Einsichtnahme in die jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und den Prognoseentscheidungen des BFA zu den dritten Anträgen auf internationalen Schutz der BF, aus welchen der Zeitpunkt der Zulassung der dritten Asylverfahren ersichtlich ist.

Schließlich wurden Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem (GVS), Fremdenregister, Strafregister (SA) und AJ-WEB vorgenommen.

2.3. Die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar.

Aus den getroffenen und dargestellten Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, auf die verwiesen wird, lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach die BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Mongolei aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Wie in den behördlichen und gerichtlichen Vorverfahren bereits (mehrfach) rechtskräftig entschieden wurde, droht den BF keine asylrelevante Verfolgung in der Mongolei. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach aufgrund wohlbegründeter Angst vor Verfolgungsgefahr keine Möglichkeit bestehe bei offiziellen mongolischen Behörden Dokumente zu beantragen, ist sohin nicht glaubwürdig. Es ist nicht zu erwarten, dass den BF Probleme mit den mongolischen Behörden drohen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden
(BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden , (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Zu A)

3.3. Zur Abweisung der Anträge nach § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005):3.3. Zur Abweisung der Anträge nach Paragraph 56, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (im Folgenden: AsylG 2005):

§ 56 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 56, AsylG 2005 idgF lautet:

„§ 56. Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Gemäß Abs. 8 leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Gemäß Absatz 8, leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 60 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 idgF lautet:

„§ 60. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungs-schutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Im Zulassungsverfahren kommt dem Asylwerber zwar ein faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG 2005 zu, jedoch keine vorübergehende Berechtigung zum rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. VwGH 14.01.2022, Ro 2021/10/0012; 21.03.2022, Ro 2021/10/0015; 952 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage – Materialien, S. 40, Zu § 12). Das Aufenthaltsrecht beginnt mit Zulassung des Verfahrens (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu § 13 AsylG 2005 K1 f; Szymanski in
Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu § 13 AsylG 2005). Ein Asylverfahren, welches vor Zulassung aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird, begründet keine vorläufige Berechtigung zum rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu § 13 AsylG 2005 K3). Ein Verfahren nach § 56 AsylG 2005 sowie das zugehörige Beschwerdeverfahren begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 iVm § 16 Abs. 5 BFA-VG keinen rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu § 56 AsylG 2005 K6).
Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Im Zulassungsverfahren kommt dem Asylwerber zwar ein faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG 2005 zu, jedoch keine vorübergehende Berechtigung zum rechtmäßigen Aufenthalt vergleiche VwGH 14.01.2022, Ro 2021/10/0012; 21.03.2022, Ro 2021/10/0015; 952 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Materialien, S. 40, Zu Paragraph 12,). Das Aufenthaltsrecht beginnt mit Zulassung des Verfahrens vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu Paragraph 13, AsylG 2005 K1 f; Szymanski in , Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu Paragraph 13, AsylG 2005). Ein Asylverfahren, welches vor Zulassung aufgrund entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wird, begründet keine vorläufige Berechtigung zum rechtmäßigen Aufenthalt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu Paragraph 13, AsylG 2005 K3). Ein Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 sowie das zugehörige Beschwerdeverfahren begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG keinen rechtmäßigen Aufenthalt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu Paragraph 56, AsylG 2005 K6).

Die Formalvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 liegen bei keinem der BF vor. Wie festgestellt, befanden sich BF1, BF3 und BF5 im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 56 AsylG 2005 am 02.03.2023 noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet. Deren Anträge sind sohin mangels Vorliegen der Formalvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen. Hinsichtlich der BF2 und BF4 wurde das Erfordernis des fünfjährigen Aufenthaltes iSd § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zwar erfüllt, jedoch liegt der rechtmäßige Aufenthalt unter der erforderlichen Mindestdauer von drei Jahren (Z 2 leg.cit.). Der Aufenthalt der BF2 und BF4 war – wie festgestellt – lediglich während der jeweiligen ersten Asylverfahren rechtmäßig sowie ab Zulassung der dritten Asylverfahren bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung rechtmäßig. Deren Anträge sind sohin gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen. An dieser Stelle sei festgehalten, dass auch die BF1, BF3 und BF5 das Erfordernis des dreijährigen rechtsmäßigen Aufenthaltes iSd § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllen. Die Formalvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AsylG 2005 liegen bei keinem der BF vor. Wie festgestellt, befanden sich BF1, BF3 und BF5 im Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG 2005 am 02.03.2023 noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet. Deren Anträge sind sohin mangels Vorliegen der Formalvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen. Hinsichtlich der BF2 und BF4 wurde das Erfordernis des fünfjährigen Aufenthaltes iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zwar erfüllt, jedoch liegt der rechtmäßige Aufenthalt unter der erforderlichen Mindestdauer von drei Jahren (Ziffer 2, leg.cit.). Der Aufenthalt der BF2 und BF4 war – wie festgestellt – lediglich während der jeweiligen ersten Asylverfahren rechtmäßig sowie ab Zulassung der dritten Asylverfahren bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung rechtmäßig. Deren Anträge sind sohin gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen. An dieser Stelle sei festgehalten, dass auch die BF1, BF3 und BF5 das Erfordernis des dreijährigen rechtsmäßigen Aufenthaltes iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllen.

Überdies liegen gegen die BF1 und BF2 aufrechte Rückkehrentscheidungen gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG vor. Dies steht gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 entgegen (vgl. VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu § 60 AsylG 2005 K2 ff). Überdies liegen gegen die BF1 und BF2 aufrechte Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG vor. Dies steht gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 entgegen vergleiche VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu Paragraph 60, AsylG 2005 K2 ff).

Der VwGH hält dazu fest, dass es auf den „Grad der Integration“ iSd § 56 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ankommt, wenn der/die Fremde bereits die zeitlichen Voraussetzungen des
§ 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in § 56 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) – und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0199).
Der VwGH hält dazu fest, dass es auf den „Grad der Integration“ iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 nicht ankommt, wenn der/die Fremde bereits die zeitlichen Voraussetzungen des , Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) – und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0199).

Ein Aufenthaltstitel ist daher unabhängig vom Grad der Integration der BF sowie dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen iSd § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG 2005 nicht zu erteilen, weil die zeitlichen Aufenthaltserfordernisse nicht vorliegen. Ein Aufenthaltstitel ist daher unabhängig vom Grad der Integration der BF sowie dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 nicht zu erteilen, weil die zeitlichen Aufenthaltserfordernisse nicht vorliegen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 leg.cit. vorliegt.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 leg.cit. vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Im Fall der BF1 und BF2 besteht jeweils eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, weshalb gemäß § 59 Abs. 5 FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 u.a.).Im Fall der BF1 und BF2 besteht jeweils eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, weshalb gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 u.a.).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 3, leg.cit ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nach-teiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nach-teiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung anderer-seits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessen-abwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Betreffend einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF ist Folgendes zu erwägen:

Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) von einander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) von einander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die gegenständliche Entscheidung betrifft jedoch sämtliche Beschwerdeführer, sodass in ihr Familienleben zueinander nicht eingegriffen wird (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99).Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Die gegenständliche Entscheidung betrifft jedoch sämtliche Beschwerdeführer, sodass in ihr Familienleben zueinander nicht eingegriffen wird (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99).

Die BF1 und BF2 sind – wie festgestellt – die Eltern der BF3 bis BF5. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt und haben keine andere Verwandten im Bundesgebiet. Es kann sohin im Fall der gemeinsamen Rückkehr in die Mongolei kein Eingriff in das Familienleben der BF3 bis BF5 erkannt werden kann.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Die BF mussten sich auch ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Die BF mussten sich auch ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347).

Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können. Eine von den Behörden zu verantwortende Verzögerung soll einem Fremden, der kein sonstiges Fehlverhalten gesetzt und die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung).Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können. Eine von den Behörden zu verantwortende Verzögerung soll einem Fremden, der kein sonstiges Fehlverhalten gesetzt und die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung).

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN).Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhatung eines geordneten Fremdenwesens komme ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 19.01.2012, 2011/22/0295-0298). Dieses erfordere grundsätzlich von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wiederherzustellen. Werden hingegen nach Abweisung des ersten Asylantrages weitere erfolglose Asylanträge sowie Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt und somit mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert, wird durch dieses Verhalten das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhatung eines geordneten Fremdenwesens komme ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 19.01.2012, 2011/22/0295-0298). Dieses erfordere grundsätzlich von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wiederherzustellen. Werden hingegen nach Abweisung des ersten Asylantrages weitere erfolglose Asylanträge sowie Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt und somit mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert, wird durch dieses Verhalten das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Im gegenständlichen Fall ergingen – wie festgestellt – bereits mehrere rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen die BF. Diese wurden jedoch von sämtlichen BF stets ignoriert und verweilten diese weiter unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der mehrjährige Aufenthalt der BF gründet nur in der mehrfachen Antragstellung durch die BF, nicht einer der Behörde zuzurechnenden jeweils langen Verfahrensdauer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, ausgeführt, dass das „Kindeswohl“ bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30.06.2015, Ra 2015/21/0059-0062; E 22.11.2012, 2011/23/0451; E 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132; 20.04.2023, Ra 2022/19/0028-0031; 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0030, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, ausgeführt, dass das „Kindeswohl“ bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30.06.2015, Ra 2015/21/0059-0062; E 22.11.2012, 2011/23/0451; E 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132; 20.04.2023, Ra 2022/19/0028-0031; 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0030, mwN).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen BF3 bis BF5 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie BF1 und BF2 zugerechnet werden kann (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.), weil Kindern in diesem Alter Kenntnis über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihnen dies seitens der Eltern während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird (vgl. auch VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen BF3 bis BF5 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie BF1 und BF2 zugerechnet werden kann (VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.), weil Kindern in diesem Alter Kenntnis über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihnen dies seitens der Eltern während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird vergleiche auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,).

Es ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-130). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044; 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130, mwN).Es ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-130). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044; 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130, mwN).

Die minderjährigen BF3 bis BF5 sind stark auf ihre Eltern angewiesen. Die BF1 und BF2 weisen nach wie vor sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat auf, zumal sie in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen verfügen. Sie verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei, schlossen dort ihre Schul- und Berufsausbildungen ab, heirateten, und die BF2 brachte dort ihre ersten beiden Kinder, BF3 und BF4, zur Welt. Im Herkunftsstaat konnten die BF1 und BF2 stets problemlos ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder kraft eigener Arbeit erwirtschaften. Der BF1 ging in Österreich (unerlaubterweise) einer unqualifizierten Hilfstätigkeit als Lagerarbeiter nach, die am 21.06.2023 beendet wurde. Die BF2 ist erst seit 25.08.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert (Krankenversicherung). Prüfungen über Deutschkenntnisse wurden weder von BF1 noch von BF2 bestanden. Eine umfassende wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist für BF1 und BF2 somit nicht ersichtlich bzw. bei BF1 und BF2 schon mangels ausreichender Deutschkenntnisse in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF1 und BF2 den BF3 bis BF5 im Herkunftsstaat, im Gegensatz zu Österreich, einen sicheren Lebensunterhalt bieten können.

Der zwölfjährige BF3 und die sechsjährige BF4 wurden in der Mongolei geboren und besuchte der BF3 dort die Volksschule bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018. Die fünfjährige BF5 wurde in Österreich geboren. Der BF3 besucht die Schule in Österreich und die BF4 und BF5 den Kindergarten.

Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Zu beachten ist indes, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR).Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Zu beachten ist indes, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht entscheidend ist vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR).

Aufgrund des Schul- bzw. Kindergartenbesuchs der BF3 bis BF5 ist davon auszugehen, dass die minderjährigen BF3 bis BF5 Deutsch sprechen. Nachdem sie – mangels ausreichender Deutschkenntnisse von BF1 und BF2 – nach wie vor von ihren Eltern in ihrer Muttersprache Mongolisch erzogen werden (müssen), wird ihre Rückkehr zum Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein. Zudem bedürfen BF3 bis BF5 aufgrund ihres jungen Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, die von einer Rückkehr in die Mongolei betroffen sind, und können diese – wie zuvor ausgeführt – im Herkunftsstaat für den Lebensunterhalt der BF3 bis BF5 sorgen.

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass BF3 bis BF5 im Fall ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert sein werden, zumal der BF3 die ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht und dort die Schule besucht hat, vor diesem sprachlichen und kulturellen Hintergrund aufwuchs und BF3 bis BF5 nach wie vor von ihren Eltern erzogen werden; die Gepflogenheiten im Herkunftsstaat sind ihnen sohin nicht fremd. Eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit ihren Eltern, ihrem Kindeswohl nicht entscheidungsmaßgeblich entgegen.

Die BF3 bis BF5 befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter; der BF3 ist mit einem Leben im Herkunftsstaat bereits vertraut, weil er seine ersten Lebensjahre in der Mongolei verbrachte. Es liegen bei BF3 bis BF5 keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Insgesamt kann nach einem ca. fünfjährigen Aufenthalt von BF3 bis BF5, keine ausreichende Integrationsverfestigung in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus ihrem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die Rückkehrentscheidungen entgegenstehen würden.

Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Wie festgestellt – liegen gegen die Eltern der BF3 bis BF5 nicht nur rechtskräftige Rückkehrentscheidungen, sondern ebenfalls rechtskräftige Einreiseverbote in der Dauer von einem Jahr vor. Es besteht daher jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hinsichtlich der obsorgeberechtigten Eltern der BF3 bis BF5.

Es ist BF3 bis BF5 nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung – die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht und die mit Einbringung von (Folge-)Asylanträgen verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen –, wiegen jedenfalls schwerer als das Interesse von BF3 bis BF5 am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von BF3 bis BF5 im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, weshalb auch die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II der Bescheide abzuweisen sind.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von BF3 bis BF5 im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt, weshalb auch die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei der Bescheide abzuweisen sind.

Dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet geringes Gewicht haben und daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Den BF3 bis BF5 kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu.

Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hiebei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hiebei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. 3.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Mongolei nicht vorliegt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der BF seit rechtskräftigem Abschluss ihrer Verfahren bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz weder releviert wurde noch amtswegig aufzugreifen gewesen ist.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd Paragraph 50, FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Mongolei nicht vorliegt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der BF seit rechtskräftigem Abschluss ihrer Verfahren bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz weder releviert wurde noch amtswegig aufzugreifen gewesen ist.

3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.). Da derartige Umstände von den BF nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen. 3.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.). Da derartige Umstände von den BF nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.

3.7. Der VwGH hielt zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.10.2023 zu Ra 2023/20/0125-0130 fest, dass im Rahmen der zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, der bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat nach dem Gesagten derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.3.7. Der VwGH hielt zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.10.2023 zu Ra 2023/20/0125-0130 fest, dass im Rahmen der zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, der bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat nach dem Gesagten derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.

Im gegenständlichen Fall wurden die unbedenklichen behördlichen und gerichtlichen Verwaltungsakten der Vorverfahren der Entscheidung zu Grunde gelegt, dies jedoch in Zusammenschau mit den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden der BF sowie deren Ausführungen in der Stellungnahme. Es erfolgte sohin eine umfassende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Das von den BF erstattete Vorbringen wurde in die Beurteilung maßgeblich miteinbezogen.

Vorauszuschicken ist, dass eine Befragung der unmündigen Minderjährigen BF3 bis BF5 in der Beschwerde nicht beantragt wurde. Das BVwG sah im Sinne des „Kindeswohls“ keinen Grund für eine Einvernahme der minderjährigen Kinder, weil eine Befragung in einer Gerichtsverhandlung Kindern nur dann zugemutet wird, wenn dies unerlässlich ist, wie z.B. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen. Im gegenständlichen Fall lagen für die Beurteilung ausreichenden Angaben der Eltern sowie Unterlagen (insbesondere zur Integration) vor und wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Zudem kann man auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise davon ausgehen, dass Minderjährige spätestens ab dem Besuch eines Kindergartens oder der Schule in Österreich Deutsch sprechen. Da ohnehin alle Angaben, die BF1 und BF2 für BF3 bis BF5 gemacht haben, nicht bezweifelt werden, gab es keinen Grund, die unmündigen Minderjährigen BF3 bis BF5 dem unnötigen Stress auszusetzen in einer Beschwerdeverhandlung aussagen zu müssen; vor allem vor dem Hintergrund möglicher negativer psychischer Folgen für ihr weiteres Leben.

Der VwGH hielt zuletzt fest, dass Vernehmungen für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Bestimmung, wonach Minderjährige in bestimmten Verfahren, in denen auch die Meinung des Minderjährigen einzuholen ist, persönlich zu hören sind, kann weder dem AVG noch den hier maßgeblichen Sonderbestimmungen für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren entnommen werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130). Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl. VwGH 23.09.2014, 2013/01/0179, mwN). Der VwGH hielt zuletzt fest, dass Vernehmungen für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Eine dem Paragraph 105, AußStrG vergleichbare Bestimmung, wonach Minderjährige in bestimmten Verfahren, in denen auch die Meinung des Minderjährigen einzuholen ist, persönlich zu hören sind, kann weder dem AVG noch den hier maßgeblichen Sonderbestimmungen für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren entnommen werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130). Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten vergleiche VwGH 23.09.2014, 2013/01/0179, mwN).

Wie ausgeführt – konnte der Grad der Integration aufgrund der Vorbringen der gesetzlichen Vertreter der BF3 bis BF5 sowie der vorgelegten Urkunden ausreichend beurteilt werden, sodass eine weitere Klärung der Sachlage von einer Vernehmung der minderjährigen BF nicht zu erwarten war.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und sind den angefochtenen Bescheiden mehrere umfassende, zeitnahe (behördliche und gerichtliche) Vorverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich verändert hätte.

Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).

Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Familienverfahren individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W152.2187631.5.00

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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