TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/22 W289 2283133-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2023
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Entscheidungsdatum

22.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W289 2283133-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Irak, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Irak, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.12.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Mit Schreiben vom 20.12.2023, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt, erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft.

Das BFA legte am 21.12.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG. Überdies langten am 21.12.2023, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und eine Stellungnahme der EASt Ost beim BVwG ein.

Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zu den beiden Stellungnahmen sowie der HRZ-Anfragebeantwortung des BFA gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen XXXX Schwestern in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Mutter des BF im Rahmen ihrer Erstbefragung am 05.10.2015 sinngemäß vor, dass sie in ihrem Heimatland als XXXX tätig gewesen sei und XXXX habe. Eine XXXX sei anschließend in einem „Racheakt“ von XXXX ermordet worden und habe die Mutter des BF gemeinsam mit ihren Kindern und ihrer Mutter auf Anraten ihrer XXXX die Flucht ergriffen. Der BF und seine Schwestern machten keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich auf den gemeinsamen Familienverband mit der Mutter und deren Fluchtgründe.1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen römisch 40 Schwestern in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Mutter des BF im Rahmen ihrer Erstbefragung am 05.10.2015 sinngemäß vor, dass sie in ihrem Heimatland als römisch 40 tätig gewesen sei und römisch 40 habe. Eine römisch 40 sei anschließend in einem „Racheakt“ von römisch 40 ermordet worden und habe die Mutter des BF gemeinsam mit ihren Kindern und ihrer Mutter auf Anraten ihrer römisch 40 die Flucht ergriffen. Der BF und seine Schwestern machten keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich auf den gemeinsamen Familienverband mit der Mutter und deren Fluchtgründe.

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2017 wurde dem Antrag der Mutter des BF stattgegeben und ihr gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag des BF (und seiner Schwestern) auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG, bezogen auf seine Mutter, stattgegeben. Die genannte Entscheidung erwuchs am 16.06.2017 in Rechtskraft.1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2017 wurde dem Antrag der Mutter des BF stattgegeben und ihr gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag des BF (und seiner Schwestern) auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG, bezogen auf seine Mutter, stattgegeben. Die genannte Entscheidung erwuchs am 16.06.2017 in Rechtskraft.

1.1.3. Infolge diverser Verständigungen der Strafverfolgungsbehörden – mehrfache Anzeigen wegen schwerer Strafdelikte – zum BF wurde u.a. auch betreffend dem ihm erteilten Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren mit 13.10.2020 eingeleitet.

1.1.4. Der BF trat strafrechtlich in Erscheinung und wurde mit seit 09.02.2021 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.02.2021, Zl. XXXX , gem. § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes, gem. § 84 Abs. 4 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, gem. § 229 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, gem. § 127 wegen des Vergehens des Diebstahls, gem. §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB wegen des Vergehens des (teils vollendeten und teils versuchten) Einbruchsdiebstahls und gem. § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung als Jugendlicher unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB, 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dem BF gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und über ihn gem. § 50 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.1.1.4. Der BF trat strafrechtlich in Erscheinung und wurde mit seit 09.02.2021 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.02.2021, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes, gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, gem. Paragraph 127, wegen des Vergehens des Diebstahls, gem. Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wegen des Vergehens des (teils vollendeten und teils versuchten) Einbruchsdiebstahls und gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Körperverletzung als Jugendlicher unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB, 5 Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dem BF gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und über ihn gem. Paragraph 50, StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2020 mit Gewalt bzw. durch Drohung mit Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) seinem Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt hatte, indem er auf sein Opfer zugegangen war, geäußert hatte, dass er ein Messer in der Jacke habe, was er mit seinen Händen in der Jacke vortäuschte, und sein Opfer abstechen werde, wenn es ihm sein Geld nicht gebe, woraufhin sein Opfer ihm einen Betrag von zunächst € XXXX und nach neuerlicher Aufforderung durch den BF schließlich Bargeld in der Höhe von € XXXX übergeben hatte. Weiters verletzte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern ein anderes Opfer schwer am Körper, indem sie zunächst mit Holzlatten bzw. mit den Fäusten auf dieses einschlugen bzw. eintraten, als es bereits wehrlos am Boden lag, wodurch es eine Fraktur der XXXX , Hämatome und Abschürfungen im Bereich des Schädels und am Körper erlitt. Zudem hatte der BF erneut im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie einen Sturzhelm im Wert von € XXXX an sich nahmen, ferner durch Einbruch in Kellerabteile, indem sie die Vorhangschlösser jeweils mit einer Eisenstange aufbrachen, zwei Spielkonsolen samt Spielen und XXXX Mobiltelefone im Gesamtwert von € XXXX an sich nahmen bzw. in andere Kellerabteile eindrangen, diese durchsuchten, jedoch keine konkreten Gegenständen an sich nahmen. Weiters unterdrückte der BF als unmittelbarer Mittäter Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung eines XXXX gebraucht werden, indem er im Rahmen des oben angeführten Diebstahls vom XXXX die Kennzeichentafeln abmontiert und an XXXX weitergegeben hatte. Schließlich verletzte der BF erneut im Zusammenwirken mit einem weiteren Täter ein weiteres Opfer an seinem Körper, indem er dieses mit einem Kopfstoß gegen die Brust gestoßen hatte, sodass der andere Mittäter dieses zu Boden ziehen und beide Täter mit Fäusten gegen dessen Körper einschlagen und treten konnten, wodurch das Opfer Prellungen und Hautabschürfungen am Kopf und am Körper erlitt.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2020 mit Gewalt bzw. durch Drohung mit Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) seinem Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt hatte, indem er auf sein Opfer zugegangen war, geäußert hatte, dass er ein Messer in der Jacke habe, was er mit seinen Händen in der Jacke vortäuschte, und sein Opfer abstechen werde, wenn es ihm sein Geld nicht gebe, woraufhin sein Opfer ihm einen Betrag von zunächst € römisch 40 und nach neuerlicher Aufforderung durch den BF schließlich Bargeld in der Höhe von € römisch 40 übergeben hatte. Weiters verletzte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern ein anderes Opfer schwer am Körper, indem sie zunächst mit Holzlatten bzw. mit den Fäusten auf dieses einschlugen bzw. eintraten, als es bereits wehrlos am Boden lag, wodurch es eine Fraktur der römisch 40 , Hämatome und Abschürfungen im Bereich des Schädels und am Körper erlitt. Zudem hatte der BF erneut im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie einen Sturzhelm im Wert von € römisch 40 an sich nahmen, ferner durch Einbruch in Kellerabteile, indem sie die Vorhangschlösser jeweils mit einer Eisenstange aufbrachen, zwei Spielkonsolen samt Spielen und römisch 40 Mobiltelefone im Gesamtwert von € römisch 40 an sich nahmen bzw. in andere Kellerabteile eindrangen, diese durchsuchten, jedoch keine konkreten Gegenständen an sich nahmen. Weiters unterdrückte der BF als unmittelbarer Mittäter Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung eines römisch 40 gebraucht werden, indem er im Rahmen des oben angeführten Diebstahls vom römisch 40 die Kennzeichentafeln abmontiert und an römisch 40 weitergegeben hatte. Schließlich verletzte der BF erneut im Zusammenwirken mit einem weiteren Täter ein weiteres Opfer an seinem Körper, indem er dieses mit einem Kopfstoß gegen die Brust gestoßen hatte, sodass der andere Mittäter dieses zu Boden ziehen und beide Täter mit Fäusten gegen dessen Körper einschlagen und treten konnten, wodurch das Opfer Prellungen und Hautabschürfungen am Kopf und am Körper erlitt.

Gegen den BF liegen zudem (neben weiteren in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Begehung strafbarer Handlungen als Jugendlicher) die nachgenannten verwaltungsstrafrechtlichen Einträge vor:

1.) Gem. § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020, Rechtskraft: 16.05.2020, Geldstrafe: € XXXX ;1.) Gem. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der VO gem. Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020,, Rechtskraft: 16.05.2020, Geldstrafe: € römisch 40 ;

2.) Gem. §§ 37 Abs. 3 Z 1 iVm. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 1 FSG wegen Fahrens eines Motorfahrrads ohne Lenkberechtigung, Rechtskraft: 24.07.2020, Geldstrafe: € XXXX ;2.) Gem. Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSG wegen Fahrens eines Motorfahrrads ohne Lenkberechtigung, Rechtskraft: 24.07.2020, Geldstrafe: € römisch 40 ;

3.) Gem. § 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit. a KFG wegen Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, Rechtskraft: 10.07.2020, Geldstrafe € XXXX ;3.) Gem. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG wegen Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, Rechtskraft: 10.07.2020, Geldstrafe € römisch 40 ;

KFG wegen Tabak- und Alkoholkonsum, Rechtskraft: 26.09.2020, Geldstrafe € XXXX KFG wegen Tabak- und Alkoholkonsum, Rechtskraft: 26.09.2020, Geldstrafe € römisch 40

4.) Gem. § 82 Abs. 2 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. d StVO wegen Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung; Rechtskraft: 25.03.2022, Geldstrafe: € XXXX ;4.) Gem. Paragraph 82, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO wegen Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung; Rechtskraft: 25.03.2022, Geldstrafe: € römisch 40 ;

5.) Gem. § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) i.d.F. LGBl. Nr. 88/2005 wegen ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, Rechtskraft: 23.04.2022, Geldstrafe € XXXX .5.) Gem. Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005, wegen ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, Rechtskraft: 23.04.2022, Geldstrafe € römisch 40 .

1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2021 wurde dem BF der am 16.06.2017 in Rechtskraft erwachsene und zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Weiters wurde gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2021 wurde dem BF der am 16.06.2017 in Rechtskraft erwachsene und zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Weiters wurde gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen die Familienangehörigen des BF (Mutter, XXXX Schwestern) wurden ebenfalls gleichlautende Entscheidungen durch das BFA getroffen, allerdings kein Einreiseverbot erlassen.Gegen die Familienangehörigen des BF (Mutter, römisch 40 Schwestern) wurden ebenfalls gleichlautende Entscheidungen durch das BFA getroffen, allerdings kein Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob (neben den Familienmitgliedern) der BF am 16.02.2021 fristgerecht Beschwerde.

1.1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Darin setzte sich das BVwG unter anderem ausführlich mit dem Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet auseinander. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Mutter und XXXX Schwestern im Bundesgebiet. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.1.1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Darin setzte sich das BVwG unter anderem ausführlich mit dem Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet auseinander. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Mutter und römisch 40 Schwestern im Bundesgebiet. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom selben Tag wurde der Mutter und den Schwestern nach Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten – im Unterschied zum BF – der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Betreffend das Fluchtvorbringen der Mutter des BF stellte das BVwG in seiner Entscheidung vom 28.11.2022 fest, dass seine Mutter während ihres Aufenthaltes im Irak von XXXX bis zu ihrer Ausreise XXXX tätig war. Ihr Aufgabenbereich bestand primär darin, XXXX durchzuführen. Gelegentlich – behaupteter maßen ca. XXXX – versah sie XXXX . Sie wirkte darüber hinaus auch in der XXXX mit und nahm auch XXXX wahr. Wegen dieser Tätigkeit in ihrem Herkunftsstaat war sie asylrelevanter Verfolgung durch XXXX ausgesetzt, weshalb ihr zunächst vom BFA der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Betreffend die Aberkennung und Rückkehrbefürchtungen stellte das BVwG sodann fest, dass die Lage im Irak sich seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung insbesondere durch die XXXX in Anbetracht der Feststellungen – XXXX als ausgeschlossen erscheinen lässt, dahingehend geändert hat, dass der BF und seine Familie im Rückkehrfall asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Wege der Ausübung XXXX Gewalt oder der individuellen Vergeltung durch XXXX nicht mehr schutzlos ausgesetzt wären oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit solchen zu rechnen hätten.Betreffend das Fluchtvorbringen der Mutter des BF stellte das BVwG in seiner Entscheidung vom 28.11.2022 fest, dass seine Mutter während ihres Aufenthaltes im Irak von römisch 40 bis zu ihrer Ausreise römisch 40 tätig war. Ihr Aufgabenbereich bestand primär darin, römisch 40 durchzuführen. Gelegentlich – behaupteter maßen ca. römisch 40 – versah sie römisch 40 . Sie wirkte darüber hinaus auch in der römisch 40 mit und nahm auch römisch 40 wahr. Wegen dieser Tätigkeit in ihrem Herkunftsstaat war sie asylrelevanter Verfolgung durch römisch 40 ausgesetzt, weshalb ihr zunächst vom BFA der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Betreffend die Aberkennung und Rückkehrbefürchtungen stellte das BVwG sodann fest, dass die Lage im Irak sich seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung insbesondere durch die römisch 40 in Anbetracht der Feststellungen – römisch 40 als ausgeschlossen erscheinen lässt, dahingehend geändert hat, dass der BF und seine Familie im Rückkehrfall asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Wege der Ausübung römisch 40 Gewalt oder der individuellen Vergeltung durch römisch 40 nicht mehr schutzlos ausgesetzt wären oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit solchen zu rechnen hätten.

In Bezug auf den BF konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe im Irak nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine dauerhaft ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.1.7. Dem, gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, leistete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.02.2023, XXXX , nicht Folge. 1.1.7. Dem, gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, leistete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.02.2023, römisch 40 , nicht Folge.

In weiterer Folge wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2023, XXXX , abgelehnt. Der VfGH hielt in diesem Beschluss fest, dass sich das BVwG mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführende(n) Partei(en) in ihren Rechten auseinandergesetzt hat. Weiters hielt der VfGH fest, dass dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).In weiterer Folge wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2023, römisch 40 , abgelehnt. Der VfGH hielt in diesem Beschluss fest, dass sich das BVwG mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführende(n) Partei(en) in ihren Rechten auseinandergesetzt hat. Weiters hielt der VfGH fest, dass dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.07.2023, XXXX wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG schließlich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.07.2023, römisch 40 wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG schließlich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.1.8. Die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 wurde sodann mit (als nach wie vor aktuell anzusehendem) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023, XXXX , zurückgewiesen. Der VwGH hielt in seinem Beschluss in Rn. 17 unter anderem zur vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK fest, dass nicht zu sehen ist, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wäre. Weiters führte der VwGH aus, dass abgesehen davon, dass der BF bloß völlig unsubstantiiert behauptete, es werde in Bezug auf seine (in den Jahren XXXX und XXXX geborenen) Schwestern im Fall seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls kommen, die Trennung von den Familienangehörigen angesichts der festgestellten wiederholten Begehung von gravierenden strafbaren Handlungen, die zum Teil auch durch Ausübung von massiver Gewalt (zudem im Zusammenwirken mit weiteren Tätern) gegen das Opfer gekennzeichnet waren, im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist.1.1.8. Die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 wurde sodann mit (als nach wie vor aktuell anzusehendem) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023, römisch 40 , zurückgewiesen. Der VwGH hielt in seinem Beschluss in Rn. 17 unter anderem zur vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK fest, dass nicht zu sehen ist, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wäre. Weiters führte der VwGH aus, dass abgesehen davon, dass der BF bloß völlig unsubstantiiert behauptete, es werde in Bezug auf seine (in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen) Schwestern im Fall seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls kommen, die Trennung von den Familienangehörigen angesichts der festgestellten wiederholten Begehung von gravierenden strafbaren Handlungen, die zum Teil auch durch Ausübung von massiver Gewalt (zudem im Zusammenwirken mit weiteren Tätern) gegen das Opfer gekennzeichnet waren, im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist.

1.1.9. Mit 20.09.2023 wurde die Zustimmung der irakischen Botschaft für eine HRZ-Ausstellung erteilt. Der Abschiebetermin für den BF stand für 03.10.2023 fest.

1.1.10. Die LPD Fürstenfeld hielt am 27.09.2023, 28.09.2023, 30.09.2023 und dem 01.10.2023 mehrfach nach dem BF Ausschau. Er war jedoch für die Behörde nicht greifbar. Die Festnahme für die organisierte Abschiebung konnte daher nicht durchgeführt werden. Telefonisch teilte der BF der Behörde mit, dass er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekanntgeben wolle, da er Angst vor der Abschiebung hätte. Er trat in weiterer Folge nicht in Kontakt mit den Behörden.

1.1.11. Am 17.12.2023 um 08:46 Uhr wurde von Beamten des XXXX in XXXX XXXX ein Lenker eines E-Bikes angehalten. Es wurde eine Personenfeststellung durchgeführt und gab der BF dabei an, dass sich seine Dokumente an einer Wohnadresse in XXXX XXXX befinden sollen. Bei der Fahrt zur Adresse teilte der BF jedoch mit, dass er an dieser Adresse früher ein bis zweimal geschlafen habe, mittlerweile aber ohne Wohnsitz sei. Er nächtige einmal da und einmal dort. Der BF war nun bereit, seinen richtigen Namen bekanntzugeben und teilte mit, dass er von der Polizei gesucht werde, da er das Land verlassen müsse. Es wurde der illegale Aufenthalt festgestellt. Gegen den BF wurde eine Anzeige nach dem FPG gelegt. Er wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt (vgl. XXXX .).1.1.11. Am 17.12.2023 um 08:46 Uhr wurde von Beamten des römisch 40 in römisch 40 römisch 40 ein Lenker eines E-Bikes angehalten. Es wurde eine Personenfeststellung durchgeführt und gab der BF dabei an, dass sich seine Dokumente an einer Wohnadresse in römisch 40 römisch 40 befinden sollen. Bei der Fahrt zur Adresse teilte der BF jedoch mit, dass er an dieser Adresse früher ein bis zweimal geschlafen habe, mittlerweile aber ohne Wohnsitz sei. Er nächtige einmal da und einmal dort. Der BF war nun bereit, seinen richtigen Namen bekanntzugeben und teilte mit, dass er von der Polizei gesucht werde, da er das Land verlassen müsse. Es wurde der illegale Aufenthalt festgestellt. Gegen den BF wurde eine Anzeige nach dem FPG gelegt. Er wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt vergleiche römisch 40 .).

1.1.12. Der BF wurde am 17.12.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab der BF nach Darstellung des Standes des Ermittlungsverfahrens und Darlegung, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung geprüft werde, an, dass er in Österreich leben wolle. Wenn er abgeschoben werde, habe er später kein Leben mehr. Man würde ihn dort töten. Er habe außerdem keine Familie dort. Er sei hier sozusagen aufgewachsen und habe auch seine Familie hier, seine Eltern und Geschwister. Er habe auch die deutsche Sprache gelernt. Er sei auch in der Schule. Die Frage, ob er wisse, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem 5-jährigen Einreiseverbot gegen ihn bestehe, verneinte der BF. Er sei im Jahr 2015 nach Österreich gekommen, gemeinsam mit seiner Familie (Mutter, Großmutter, Geschwister), um einen Asylantrag zu stellen. Sie würden in Österreich ein gutes Leben haben wollen. Zur Frage, wann er ausreisen wollte, gab er an, gar nicht ausreisen zu wollen und dass er auch niemals ausreisen habe wollen. Nach einer Unterkunft befragt gab er an, dass er auf der Straße und einer Brücke geschlafen habe. Außerdem habe er bei einem Freund, der in der XXXX wohne, geschlafen. Die genaue Adresse sei XXXX und heiße er XXXX . Der BF gab zudem an, sich nicht gemeldet zu haben, damit ihn die Polizei nicht finde. Sie wären zu 100% gekommen und wolle er das nicht. Er habe weder Geld noch eine Bankomatkarte, sich vielmehr Geld ausgeborgt. Er führe kein Familienleben und lebe in keiner Lebensgemeinschaft, wohne vielmehr derzeit ab und zu bei dem o.g. Freund. Seine Effekten befänden sich bei dem einen, aber manche Dinge auch bei einem anderen Freund (vgl. XXXX ).1.1.12. Der BF wurde am 17.12.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab der BF nach Darstellung des Standes des Ermittlungsverfahrens und Darlegung, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung geprüft werde, an, dass er in Österreich leben wolle. Wenn er abgeschoben werde, habe er später kein Leben mehr. Man würde ihn dort töten. Er habe außerdem keine Familie dort. Er sei hier sozusagen aufgewachsen und habe auch seine Familie hier, seine Eltern und Geschwister. Er habe auch die deutsche Sprache gelernt. Er sei auch in der Schule. Die Frage, ob er wisse, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot gegen ihn bestehe, verneinte der BF. Er sei im Jahr 2015 nach Österreich gekommen, gemeinsam mit seiner Familie (Mutter, Großmutter, Geschwister), um einen Asylantrag zu stellen. Sie würden in Österreich ein gutes Leben haben wollen. Zur Frage, wann er ausreisen wollte, gab er an, gar nicht ausreisen zu wollen und dass er auch niemals ausreisen habe wollen. Nach einer Unterkunft befragt gab er an, dass er auf der Straße und einer Brücke geschlafen habe. Außerdem habe er bei einem Freund, der in der römisch 40 wohne, geschlafen. Die genaue Adresse sei römisch 40 und heiße er römisch 40 . Der BF gab zudem an, sich nicht gemeldet zu haben, damit ihn die Polizei nicht finde. Sie wären zu 100% gekommen und wolle er das nicht. Er habe weder Geld noch eine Bankomatkarte, sich vielmehr Geld ausgeborgt. Er führe kein Familienleben und lebe in keiner Lebensgemeinschaft, wohne vielmehr derzeit ab und zu bei dem o.g. Freund. Seine Effekten befänden sich bei dem einen, aber manche Dinge auch bei einem anderen Freund vergleiche römisch 40 ).

1.1.13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom 17.12.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. XXXX ). Dieser mitsamt Informationsschreiben Rechtsberatung gem. § 52 BFA-VG wurden dem BF persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom 17.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche römisch 40 ). Dieser mitsamt Informationsschreiben Rechtsberatung gem. Paragraph 52, BFA-VG wurden dem BF persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.14. Am 18.12.2023 wurde durch die Rückkehrberatung der BBU mit dem BF ein angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ).1.1.14. Am 18.12.2023 wurde durch die Rückkehrberatung der BBU mit dem BF ein angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ).

1.1.15. Der BF stellte am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er zuvor am 18.12.2023 und 19.12.2023 Rechtsberatung durch die BBU erhielt (vgl. XXXX ).1.1.15. Der BF stellte am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er zuvor am 18.12.2023 und 19.12.2023 Rechtsberatung durch die BBU erhielt vergleiche römisch 40 ).

1.1.16. Am 19.12.2023, 14:20 Uhr, wurde der BF aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erstbefragt (vgl. XXXX ). Dabei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass er mit XXXX Jahren nach Österreich gekommen und hier groß geworden sei. Er habe hier die Schule besucht und eine Lehre zum Maler/Anstreicher gemacht. Ihm sei auf Grund falscher Freunde und einem damit zusammenhängenden strafrechtlichen Vorfall der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Er habe niemanden im Irak und seine Familie sei damals im Irak verfolgt worden, weil seine Mutter als XXXX gearbeitet habe, weshalb sie nach Österreich gekommen seien. Der BF fürchte, dass ihm etwas passieren könnte, wenn er zurück in den Irak müsse. Das seien alle seine Fluchtgründe. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit 2021 wisse er von den Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe.1.1.16. Am 19.12.2023, 14:20 Uhr, wurde der BF aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erstbefragt vergleiche römisch 40 ). Dabei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass er mit römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen und hier groß geworden sei. Er habe hier die Schule besucht und eine Lehre zum Maler/Anstreicher gemacht. Ihm sei auf Grund falscher Freunde und einem damit zusammenhängenden strafrechtlichen Vorfall der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Er habe niemanden im Irak und seine Familie sei damals im Irak verfolgt worden, weil seine Mutter als römisch 40 gearbeitet habe, weshalb sie nach Österreich gekommen seien. Der BF fürchte, dass ihm etwas passieren könnte, wenn er zurück in den Irak müsse. Das seien alle seine Fluchtgründe. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit 2021 wisse er von den Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe.

1.1.17. Am 19.12.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.17. Am 19.12.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.18. Am 20.12.2023 wurde die EASt Ost vom BFA über die Dringlichkeit des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Überdies wurde mitgeteilt, dass für den BF jederzeit eine Abschiebung organisiert werden könne, da ein gültiges HRZ (bis 03/24) vorliege (vgl. XXXX ). 1.1.18. Am 20.12.2023 wurde die EASt Ost vom BFA über die Dringlichkeit des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Überdies wurde mitgeteilt, dass für den BF jederzeit eine Abschiebung organisiert werden könne, da ein gültiges HRZ (bis 03/24) vorliege vergleiche römisch 40 ).

1.1.19. Ebenfalls am 20.12.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und die bisherige sowie weitere Anhaltung.

1.1.20. Das BFA legte den Verwaltungsakt am 21.12.2023 vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG. Überdies langten am 21.12.2023, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und eine Stellungnahme der EASt Ost beim BVwG ein. Betreffend die weitere Vorgehensweise im Folgeantragsverfahren wurde darin mitgeteilt, dass bereits eine Erstbefragung im Folgeantragsverfahren stattgefunden hat und eine zeitnahe niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. § 12a Abs. 2 AsylG mitsamt mündlichem Bescheid geplant seien.1.1.20. Das BFA legte den Verwaltungsakt am 21.12.2023 vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG. Überdies langten am 21.12.2023, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und eine Stellungnahme der EASt Ost beim BVwG ein. Betreffend die weitere Vorgehensweise im Folgeantragsverfahren wurde darin mitgeteilt, dass bereits eine Erstbefragung im Folgeantragsverfahren stattgefunden hat und eine zeitnahe niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mitsamt mündlichem Bescheid geplant seien.

1.1.21. Es wurde vom BF keine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör zu den beiden Stellungnahmen des BFA vom 21.12.2023 sowie der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 21.12.2023 eingebracht.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest.

1.2.2. Der BF ist vorbestraft (vgl. auch 1.1.4.).1.2.2. Der BF ist vorbestraft vergleiche auch 1.1.4.).

1.2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.4. Der BF wird seit 17.12.2023, 15:00 Uhr, auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 19.12.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.1.2.4. Der BF wird seit 17.12.2023, 15:00 Uhr, auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 19.12.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen XXXX Schwestern in das Bundesgebiet ein und stellte mitsamt der Familie am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2017 wurde dem Antrag der Mutter des BF zunächst stattgegeben und ihr gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag des BF (und seiner Schwestern) auf internationalen Schutz wurde ebenfalls zunächst gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG, bezogen auf seine Mutter, stattgegeben. Die genannte(n) Entscheidung(en) erwuchs(en) am 16.06.2017 in Rechtskraft.1.3.1. Der BF, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen römisch 40 Schwestern in das Bundesgebiet ein und stellte mitsamt der Familie am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2017 wurde dem Antrag der Mutter des BF zunächst stattgegeben und ihr gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag des BF (und seiner Schwestern) auf internationalen Schutz wurde ebenfalls zunächst gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG, bezogen auf seine Mutter, stattgegeben. Die genannte(n) Entscheidung(en) erwuchs(en) am 16.06.2017 in Rechtskraft.

1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Infolge diverser Verständigungen der Strafverfolgungsbehörden – mehrfache Anzeigen wegen schwerer Strafdelikte – zum BF wurde u.a. auch betreffend dem ihm erteilten Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren mit 13.10.2020 eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2021 wurde ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Es wurde ihm kein Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm ebenfalls nicht erteilt, vielmehr gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.02.2021 fristgerecht Beschwerde, die mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 abgewiesen wurde. Der Beschwerde beim VfGH und außerordentlichen Revision beim VwGH wurde durch das jeweilige Höchstgericht nicht Folge gegeben.

Der Familie des BF wurde im Ergebnis ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannt, allerdings – im Unterschied zum BF – der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.3.3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung seit dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig negativen Abschlusses seines Aberkennungsverfahrens von internationalem Schutz nicht nach. Der BF ist auch aktuell nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

1.3.4. Der BF hat sich zuletzt seinem Verfahren entzogen. Die LPD Fürstenfeld hielt am 27.09.2023, 28.09.2023, 30.09.2023 und dem 01.10.2023 mehrfach nach dem BF Ausschau. Trotz zu diesem Zeitpunkt aufrechter Meldung bei seiner Familie in der XXXX , hielt sich der BF vor den Behörden verborgen. Er war für die Behörde nicht greifbar. Die Festnahme für eine organisierte Abschiebung am 03.10.2023 konnte daher nicht durchgeführt werden. Telefonisch teilte der BF der Behörde mit, dass er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekanntgeben wolle, da er Angst vor der Abschiebung hätte. Er trat in weiterer Folge nicht in Kontakt mit den Behörden.1.3.4. Der BF hat sich zuletzt seinem Verfahren entzogen. Die LPD Fürstenfeld hielt am 27.09.2023, 28.09.2023, 30.09.2023 und dem 01.10.2023 mehrfach nach dem BF Ausschau. Trotz zu diesem Zeitpunkt aufrechter Meldung bei seiner Familie in der römisch 40 , hielt sich der BF vor den Behörden verborgen. Er war für die Behörde nicht greifbar. Die Festnahme für eine organisierte Abschiebung am 03.10.2023 konnte daher nicht durchgeführt werden. Telefonisch teilte der BF der Behörde mit, dass er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekanntgeben wolle, da er Angst vor der Abschiebung hätte. Er trat in weiterer Folge nicht in Kontakt mit den Behörden.

Zuletzt verfügte er überdies, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, ab 17.11.2023 über keine behördliche Meldung mehr. Er hielt sich zum Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die LPD XXXX am 17.12.2023 ab und zu bei einem Freund namens XXXX in XXXX XXXX , auf, schlief jedoch zudem auf der Straße und Brücke und hielt sich vor den Behörden verborgen. Am 17.12.2023 ist er bei der besagten Personenkontrolle angetroffen worden und hat selbst gegenüber den Beamten der LPD XXXX angegeben, dass er an dieser Adresse früher ein bis zweimal geschlafen hat, mittlerweile aber ohne Wohnsitz ist. Er nächtigt demnach einmal da und einmal dort. Der BF war nun bereit, den richtigen Namen bekanntzugeben und teilte mit, dass er von der Polizei gesucht werde, da er das Land verlassen müsse. Dieser Umstand war dem BF sohin bekannt. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.Zuletzt verfügte er überdies, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, ab 17.11.2023 über keine behördliche Meldung mehr. Er hielt sich zum Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die LPD römisch 40 am 17.12.2023 ab und zu bei einem Freund namens römisch 40 in römisch 40 römisch 40 , auf, schlief jedoch zudem auf der Straße und Brücke und hielt sich vor den Behörden verborgen. Am 17.12.2023 ist er bei der besagten Personenkontrolle angetroffen worden und hat selbst gegenüber den Beamten der LPD römisch 40 angegeben, dass er an dieser Adresse früher ein bis zweimal geschlafen hat, mittlerweile aber ohne Wohnsitz ist. Er nächtigt demnach einmal da und einmal dort. Der BF war nun bereit, den richtigen Namen bekanntzugeben und teilte mit, dass er von der Polizei gesucht werde, da er das Land verlassen müsse. Dieser Umstand war dem BF sohin bekannt. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

1.3.5. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen, die ihn vom Untertauchen abhalten würden. Zwar leben die Mutter, XXXX Schwestern und XXXX sowie Freunde des BF in Österreich. Es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und waren diese auch bisher nicht geeignet, den BF vom Untertauchen abzuhalten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitels auch nicht (mehr) möglich.1.3.5. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen, die ihn vom Untertauchen abhalten würden. Zwar leben die Mutter, römisch 40 Schwestern und römisch 40 sowie Freunde des BF in Österreich. Es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und waren diese auch bisher nicht geeignet, den BF vom Untertauchen abzuhalten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitels auch nicht (mehr) möglich.

1.3.6. Der BF ist vorbestraft (vgl. auch 1.1.4.). Er wurde mit seit 09.02.2021 rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 03.02.2021 gem. § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes, gem. § 84 Abs. 4 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, gem. § 229 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, gem. § 127 wegen des Vergehens des Diebstahls, gem. §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB wegen des Vergehens des (teils vollendeten und teils versuchten) Einbruchsdiebstahls und gem. § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung als Jugendlicher unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB, 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dem BF gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und über ihn gem. § 50 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.1.3.6. Der BF ist vorbestraft vergleiche auch 1.1.4.). Er wurde mit seit 09.02.2021 rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 03.02.2021 gem. Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes, gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, gem. Paragraph 127, wegen des Vergehens des Diebstahls, gem. Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wegen des Vergehens des (teils vollendeten und teils versuchten) Einbruchsdiebstahls und gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Körperverletzung als Jugendlicher unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB, 5 Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dem BF gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und über ihn gem. Paragraph 50, StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Gegen den BF liegen zudem (neben weiteren in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Begehung strafbarer Handlungen als Jugendlicher) die nachgenannten verwaltungsstrafrechtlichen Einträge vor:

1.) Gem. § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020, Rechtskraft: 16.05.2020, Geldstrafe: € XXXX ;1.) Gem. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der VO gem. Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020,, Rechtskraft: 16.05.2020, Geldstrafe: € römisch 40 ;

2.) Gem. §§ 37 Abs. 3 Z 1 iVm. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 1 FSG wegen Fahrens eines Motorfahrrads ohne Lenkberechtigung, Rechtskraft: 24.07.2020, Geldstrafe: € XXXX ;2.) Gem. Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSG wegen Fahrens eines Motorfahrrads ohne Lenkberechtigung, Rechtskraft: 24.07.2020, Geldstrafe: € römisch 40 ;

3.) Gem. § 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit. a KFG wegen Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, Rechtskraft: 10.07.2020, Geldstrafe € XXXX ;3.) Gem. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG wegen Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, Rechtskraft: 10.07.2020, Geldstrafe € römisch 40 ;

KFG wegen Tabak- und Alkoholkonsum, Rechtskraft: 26.09.2020, Geldstrafe € XXXX ;KFG wegen Tabak- und Alkoholkonsum, Rechtskraft: 26.09.2020, Geldstrafe € römisch 40 ;

4.) Gem. § 82 Abs. 2 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. d StVO wegen Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung; Rechtskraft: 25.03.2022, Geldstrafe: € XXXX ;4.) Gem. Paragraph 82, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO wegen Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung; Rechtskraft: 25.03.2022, Geldstrafe: € römisch 40 ;

5.) Gem. § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) i.d.F. LGBl. Nr. 88/2005 wegen ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, Rechtskraft: 23.04.2022, Geldstrafe € XXXX .5.) Gem. Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005, wegen ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, Rechtskraft: 23.04.2022, Geldstrafe € römisch 40 .

1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Er ist bereits untergetaucht und hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Der BF versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

Auch während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft stellte er am 19.12.2023 rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgeantrags konnten nicht festgestellt werden. Auch strafrechtlich trat der BF, wie bereits dargelegt, mehrfach in Erscheinung.

1.3.8. Der BF ist nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

1.3.9. Der BF wird seit 17.12.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am 19.12.2023 seine Erstbefragung statt. Ebenfalls am 19.12.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen zumal die niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. § 12a Abs. 2 AsylG mitsamt mündlichem Bescheid und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geplant sind. Aufgrund der beabsichtigten Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung in den Irak beschleunigt werden würde.1.3.9. Der BF wird seit 17.12.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am 19.12.2023 seine Erstbefragung statt. Ebenfalls am 19.12.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen zumal die niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mitsamt mündlichem Bescheid und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geplant sind. Aufgrund der beabsichtigten Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung in den Irak beschleunigt werden würde.

1.3.10. Die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Irak funktioniert sehr gut. HRZ-Beantragungsunterlagen werden laufend übermittelt. HRZ werden, nach erfolgter Identifizierung durch das zuständige Botschaftspersonal und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, umgehend ausgestellt. Abschiebungen in den Irak finden laufend statt. Für den BF wurde von der Botschaft der Republik Irak am 29.09.2023 bereits die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit Gültigkeit bis 29.03.2024 erteilt. Sobald eine durchführbare Entscheidung im Verfahren aufgrund des Folgeantrages auf internationalen Schutz getroffen wird, ist aufgrund der bestehende Rückkehrentscheidung mit der Abschiebung des BF in den Irak zu rechnen. Sowohl eine Entscheidung innerhalb der zulässigen Schubhaftfristen als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer sind maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie in der Stellungnahme der EASt Ost und in der Stellungnahme der HRZ-Abteilung, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde (s. sogleich). Zudem stützen sich die Feststellungen auch insbesondere auf den vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, auf das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 betreffend das Aberkennungsverfahrens von internationalem Schutz des BF und die hierzu ergangenen – in den Feststellungen genannten – höchstgerichtlichen Entscheidungen, sowie auf die niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde und LPD, die dem Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses seines Aberkennungsverfahrens von internationalem Schutz festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein zweites Verfahren betreffend Antrag auf internationalen Schutz aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich 2.3.4.).

2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zum Entscheidungszeitpunkt und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.

2.2.3. Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen, deren zugrundeliegende Taten, sowie (neben weiteren in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Begehung strafbarer Handlungen als Jugendlicher) die verwaltungsstrafrechtlichen Einträge ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie einer Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 anlässlich des abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens von internationalem Schutz des BF.

2.2.4. Dass der BF seit 17.12.2023, 15:00 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 17.12.2023 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 19.12.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt.2.2.4. Dass der BF seit 17.12.2023, 15:00 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 17.12.2023 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 19.12.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise des BF und seiner Familie in das Bundesgebiet und zu der Gewährung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren sowie anschließenden rechtskräftigen Aberkennung von internationalem Schutz durch das BVwG in 2. Instanz, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus einer Einsichtnahme in das entsprechende Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zl XXXX , sowie die hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen des VfGH und VwGH, und aus einer Einsichtnahme in das IZR und wurden nicht bestritten. Daraus folgt die Feststellung des Bestehens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (samt Einreiseverbot) gegen den BF. Ebenfalls ergibt sich dem Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, dass auch der Familie des BF der Status der Asylberechtigten aberkannt, allerdings – im Unterschied zum BF – der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise des BF und seiner Familie in das Bundesgebiet und zu der Gewährung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren sowie anschließenden rechtskräftigen Aberkennung von internationalem Schutz durch das BVwG in 2. Instanz, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus einer Einsichtnahme in das entsprechende Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zl römisch 40 , sowie die hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen des VfGH und VwGH, und aus einer Einsichtnahme in das IZR und wurden nicht bestritten. Daraus folgt die Feststellung des Bestehens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (samt Einreiseverbot) gegen den BF. Ebenfalls ergibt sich dem Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, dass auch der Familie des BF der Status der Asylberechtigten aberkannt, allerdings – im Unterschied zum BF – der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

2.3.2. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. Dass er auch aktuell nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll zum Rückkehrberatungsgespräch, wonach er nicht rückkehrwillig ist und dem Umstand der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz sowie aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerde und Einvernahme beim BFA anlässlich der Schubhaftverhängung.

2.3.3. Die Feststellung, dass sich der BF zuletzt dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister.

So ist zunächst auszuführen, dass die LPD Fürstenfeld am 27.09.2023, 28.09.2023, 30.09.2023 und dem 01.10.2023 mehrfach nach dem BF Ausschau hielt, was sich aus dem gegenständlichen insoweit unbestritten gebliebenen Schubhaftbescheid des BFA, der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 21.12.2023 anlässlich der Aktenvorlage sowie auch aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk des BFA vom 02.10.2023 (vgl. XXXX ) ergibt. Trotz zu diesem Zeitpunkt aufrechter Meldung des BF bei seiner Familie in der XXXX ), hielt er sich somit vor den Behörden verborgen. Insofern der BF in der Beschwerde sohin nunmehr angibt, dass er bei seiner Mutter wohnen könne und sich dort der Behörde zur Verfügung halten würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er an dieser Adresse für die Behörde keineswegs greifbar war und er angesichts seiner Angaben, sich vor der Polizei versteckt gehalten zu haben, auch weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass er sich dort zur Verfügung halten wird. Auch bereits die Festnahme für eine organisierte Abschiebung am 03.10.2023 konnte aus diesen Gründen nicht durchgeführt werden. Telefonisch teilte der BF der Behörde vielmehr mit, dass er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekanntgeben wolle, da er Angst vor der Abschiebung hätte. Er trat in weiterer Folge nicht in Kontakt mit den Behörden.So ist zunächst auszuführen, dass die LPD Fürstenfeld am 27.09.2023, 28.09.2023, 30.09.2023 und dem 01.10.2023 mehrfach nach dem BF Ausschau hielt, was sich aus dem gegenständlichen insoweit unbestritten gebliebenen Schubhaftbescheid des BFA, der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 21.12.2023 anlässlich der Aktenvorlage sowie auch aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk des BFA vom 02.10.2023 vergleiche römisch 40 ) ergibt. Trotz zu diesem Zeitpunkt aufrechter Meldung des BF bei seiner Familie in der römisch 40 ), hielt er sich somit vor den Behörden verborgen. Insofern der BF in der Beschwerde sohin nunmehr angibt, dass er bei seiner Mutter wohnen könne und sich dort der Behörde zur Verfügung halten würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er an dieser Adresse für die Behörde keineswegs greifbar war und er angesichts seiner Angaben, sich vor der Polizei versteckt gehalten zu haben, auch weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass er sich dort zur Verfügung halten wird. Auch bereits die Festnahme für eine organisierte Abschiebung am 03.10.2023 konnte aus diesen Gründen nicht durchgeführt werden. Telefonisch teilte der BF der Behörde vielmehr mit, dass er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekanntgeben wolle, da er Angst vor der Abschiebung hätte. Er trat in weiterer Folge nicht in Kontakt mit den Behörden.

Zuletzt verfügte er überdies, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, ab 17.11.2023 über keine behördliche Meldung mehr, was sich einem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen lässt. Dass sich der BF zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 17.12.2023 in XXXX ab und zu bei einem Freund namens XXXX in XXXX XXXX aufhielt, jedoch zudem auf der Straße und Brücke schlief und sich vor den Behörden verborgen hielt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF beim BFA am 17.12.2023 anlässlich seiner Schubhaftverhängung. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der BF bei diesem Freund eine Wohnmöglichkeit hätte, ist somit bereits der Umstand entgegenzuhalten, dass er am 17.12.2023 bei einer Personenkontrolle angetroffen wurde und selbst gegenüber den Beamten der LPD XXXX angegeben hat, dass er an dieser Adresse früher ein bis zweimal geschlafen hat, mittlerweile aber ohne Wohnsitz ist. Er nächtigt demnach einmal da und einmal dort. Der BF teilte zudem mit, dass er von der Polizei gesucht werde, da er das Land verlassen müsse. Daraus wiederum ergibt sich die Feststellung, dass ihm seine Ausreiseverpflichtung bekannt ist und er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Zudem ist aufgrund des bisherigen Verhaltens und Untertauchens des BF nicht davon auszugehen, dass er sich bei diesen einer Abschiebung zur Verfügung halten würde.Zuletzt verfügte er überdies, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, ab 17.11.2023 über keine behördliche Meldung mehr, was sich einem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen lässt. Dass sich der BF zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 17.12.2023 in römisch 40 ab und zu bei einem Freund namens römisch 40 in römisch 40 römisch 40 aufhielt, jedoch zudem auf der Straße und Brücke schlief und sich vor den Behörden verborgen hielt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF beim BFA am 17.12.2023 anlässlich seiner Schubhaftverhängung. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der BF bei diesem Freund eine Wohnmöglichkeit hätte, ist somit bereits der Umstand entgegenzuhalten, dass er am 17.12.2023 bei einer Personenkontrolle angetroffen wurde und selbst gegenüber den Beamten der LPD römisch 40 angegeben hat, dass er an dieser Adresse früher ein bis zweimal geschlafen hat, mittlerweile aber ohne Wohnsitz ist. Er nächtigt demnach einmal da und einmal dort. Der BF teilte zudem mit, dass er von der Polizei gesucht werde, da er das Land verlassen müsse. Daraus wiederum ergibt sich die Feststellung, dass ihm seine Ausreiseverpflichtung bekannt ist und er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Zudem ist aufgrund des bisherigen Verhaltens und Untertauchens des BF nicht davon auszugehen, dass er sich bei diesen einer Abschiebung zur Verfügung halten würde.

2.3.4. Die Feststellung, dass der BF seinen am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgenantrag) – entgegen seinem Beschwerdevorbringen – in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hätte seit seiner mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 erfolgten Aberkennung seines internationalen Schutzes, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch – auch nach Erhalt des Zurückweisungsbeschlusses durch den VwGH vom 12.09.2023 – bis zur Inschubhaftnahme unterließ.

Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem ersten Asylverfahren selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, ihm vielmehr aufgrund des Fluchtvorbringens seiner Mutter im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In seinem nunmehrigen Folgeantrag wiederholte er im Wesentlichen erneut das bisherige Fluchtvorbringen seiner Mutter, das jedoch bereits im Wege der Asylaberkennung negativ entschieden wurde, indem das BVwG in seinem Erkenntnis vom 28.11.2022 feststellte, dass seine Mutter während ihres Aufenthaltes im Irak von XXXX bis zu ihrer Ausreise im XXXX tätig war. Wegen dieser Tätigkeit in ihrem Herkunftsstaat war sie asylrelevanter Verfolgung durch XXXX ausgesetzt, weshalb ihr zunächst vom BFA der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Betreffend die Aberkennung und Rückkehrbefürchtungen stellte das BVwG sodann fest, dass die Lage im Irak sich seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung insbesondere durch die XXXX in Anbetracht der Feststellungen – XXXX – als ausgeschlossen erscheinen lässt, dahingehend geändert hat, dass der BF und seine Familie im Rückkehrfall asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Wege der Ausübung XXXX Gewalt oder der individuellen Vergeltung durch XXXX nicht mehr schutzlos ausgesetzt wären oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit solchen zu rechnen hätten. In Bezug auf den BF konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe im Irak nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine dauerhaft ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem ersten Asylverfahren selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, ihm vielmehr aufgrund des Fluchtvorbringens seiner Mutter im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In seinem nunmehrigen Folgeantrag wiederholte er im Wesentlichen erneut das bisherige Fluchtvorbringen seiner Mutter, das jedoch bereits im Wege der Asylaberkennung negativ entschieden wurde, indem das BVwG in seinem Erkenntnis vom 28.11.2022 feststellte, dass seine Mutter während ihres Aufenthaltes im Irak von römisch 40 bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 tätig war. Wegen dieser Tätigkeit in ihrem Herkunftsstaat war sie asylrelevanter Verfolgung durch römisch 40 ausgesetzt, weshalb ihr zunächst vom BFA der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Betreffend die Aberkennung und Rückkehrbefürchtungen stellte das BVwG sodann fest, dass die Lage im Irak sich seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung insbesondere durch die römisch 40 in Anbetracht der Feststellungen – römisch 40 – als ausgeschlossen erscheinen lässt, dahingehend geändert hat, dass der BF und seine Familie im Rückkehrfall asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Wege der Ausübung römisch 40 Gewalt oder der individuellen Vergeltung durch römisch 40 nicht mehr schutzlos ausgesetzt wären oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit solchen zu rechnen hätten. In Bezug auf den BF konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe im Irak nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine dauerhaft ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Insofern der BF somit in seinem Folgeantrag nunmehr vorbrachte, er habe niemanden im Irak und seine Familie sei damals im Irak verfolgt worden, weil seine Mutter als XXXX gearbeitet habe, weshalb sie nach Österreich gekommen seien und er fürchte, dass ihm etwas passieren könnte, wenn er zurück in den Irak müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits mit Erkenntnis vom 28.11.2022 festgestellt wurde, dass die Lage im Irak sich seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung dahingehend geändert hat, dass der BF und seine Familie im Rückkehrfall asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Wege der Ausübung XXXX Gewalt oder der individuellen Vergeltung durch XXXX nicht mehr schutzlos ausgesetzt wären oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit solchen zu rechnen hätten.Insofern der BF somit in seinem Folgeantrag nunmehr vorbrachte, er habe niemanden im Irak und seine Familie sei damals im Irak verfolgt worden, weil seine Mutter als römisch 40 gearbeitet habe, weshalb sie nach Österreich gekommen seien und er fürchte, dass ihm etwas passieren könnte, wenn er zurück in den Irak müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits mit Erkenntnis vom 28.11.2022 festgestellt wurde, dass die Lage im Irak sich seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung dahingehend geändert hat, dass der BF und seine Familie im Rückkehrfall asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Wege der Ausübung römisch 40 Gewalt oder der individuellen Vergeltung durch römisch 40 nicht mehr schutzlos ausgesetzt wären oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit solchen zu rechnen hätten.

Daraus wiederum ergibt sich, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen seiner Mutter, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF zudem.

Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF samt Zeitpunkt der Antragstellung und seinem bisherigen Verhalten somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren beabsichtigten Vorgehensweise des BFA EASt Ost, wie der diesbezüglichen Stellungnahme vom 21.12.2023 zu entnehmen ist, seitens des BFA geplant, eine zeitnahe niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und eine Prüfung gem. § 12a Abs. 2 AsylG mitsamt mündlichem Bescheid durchzuführen und ist aufgrund der Angaben des BFA in der Stellungnahme vom 21.12.2023 auch davon auszugehen, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird.Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF samt Zeitpunkt der Antragstellung und seinem bisherigen Verhalten somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren beabsichtigten Vorgehensweise des BFA EASt Ost, wie der diesbezüglichen Stellungnahme vom 21.12.2023 zu entnehmen ist, seitens des BFA geplant, eine zeitnahe niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und eine Prüfung gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mitsamt mündlichem Bescheid durchzuführen und ist aufgrund der Angaben des BFA in der Stellungnahme vom 21.12.2023 auch davon auszugehen, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird.

In seiner Beschwerde gab der BF (noch vor seinem Folgeantrag) hierzu darüber hinaus an, den neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, um eine Neubeurteilung seines Falles zu erreichen und verwies darauf, dass er bereits seit 2015 im Bundesgebiet lebe und somit jedenfalls von einer sozialen Verankerung auszugehen sei und er auch Bekannte/Freunde gefunden habe und gut Deutsch spreche sowie sowohl die Schule in Österreich besucht als auch eine Ausbildung als Maler begonnen habe und er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und bereits seine Kindheit in Österreich verbracht sowie mehr Bezugspunkte zu Österreich als zum Irak habe. Er sei vollständig in die österreichische Gesellschaft integriert und sei es zudem auch hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak zu einer Verschlechterung gekommen, weshalb kein durchsetzbarer Titel für eine Außerlandesbringung vorliege, da sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu seinen Gunsten geändert hätten. Zudem treffe ihn die Schubhaft aufgrund seines jungen Alters besonders hart.In seiner Beschwerde gab der BF (noch vor seinem Folgeantrag) hierzu darüber hinaus an, den neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, um eine Neubeurteilung seines Falles zu erreichen und verwies darauf, dass er bereits seit 2015 im Bundesgebiet lebe und somit jedenfalls von einer sozialen Verankerung auszugehen sei und er auch Bekannte/Freunde gefunden habe und gut Deutsch spreche sowie sowohl die Schule in Österreich besucht als auch eine Ausbildung als Maler begonnen habe und er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und bereits seine Kindheit in Österreich verbracht sowie mehr Bezugspunkte zu Österreich als zum Irak habe. Er sei vollständig in die österreichische Gesellschaft integriert und sei es zudem auch hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak zu einer Verschlechterung gekommen, weshalb kein durchsetzbarer Titel für eine Außerlandesbringung vorliege, da sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu seinen Gunsten geändert hätten. Zudem treffe ihn die Schubhaft aufgrund seines jungen Alters besonders hart.

Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:

Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen die erfolgte Aberkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Darin setzte sich das BVwG unter anderem ausführlich mit dem Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet auseinander. Zu diesem Zeitpunkt bestand (anders als zum hg. Entscheidungszeitpunkt) zudem noch ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Mutter und XXXX Schwestern im Bundesgebiet und kam das BVwG unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte (und auch bereits der nunmehr erneut geschilderten Aspekte betreffend Ausbildung und Dauer des Aufenthaltes) dennoch zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhältnismäßig ist. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe im Irak nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine dauerhaft ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem, gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, leistete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.02.2023 XXXX , nicht Folge. In weiterer Folge wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2023 XXXX , abgelehnt. Der VfGH hielt in diesem Beschluss fest, dass sich das BVwG mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführende(n) Partei(en) in ihren Rechten auseinandergesetzt hat. Weiters hielt der VfGH fest, dass dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen die erfolgte Aberkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Darin setzte sich das BVwG unter anderem ausführlich mit dem Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet auseinander. Zu diesem Zeitpunkt bestand (anders als zum hg. Entscheidungszeitpunkt) zudem noch ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Mutter und römisch 40 Schwestern im Bundesgebiet und kam das BVwG unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte (und auch bereits der nunmehr erneut geschilderten Aspekte betreffend Ausbildung und Dauer des Aufenthaltes) dennoch zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhältnismäßig ist. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe im Irak nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine dauerhaft ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem, gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, leistete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.02.2023 römisch 40 , nicht Folge. In weiterer Folge wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2023 römisch 40 , abgelehnt. Der VfGH hielt in diesem Beschluss fest, dass sich das BVwG mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführende(n) Partei(en) in ihren Rechten auseinandergesetzt hat. Weiters hielt der VfGH fest, dass dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Auch die nach Abtretung der Entscheidung durch den VfGH an den VwGH sodann erhobene außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023, XXXX , zurückgewiesen. Der VwGH hielt in seinem (als nach wie vor aktuell anzusehenden) Beschluss in Rn. 17 unter anderem zur vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK fest, dass nicht zu sehen ist, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wäre. Weiters führte der VwGH insbesondere aus, dass abgesehen davon, dass der BF bloß völlig unsubstantiiert behauptete, es werde in Bezug auf seine (in den Jahren XXXX und XXXX geborenen) Schwestern im Fall seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls kommen, die Trennung von den Familienangehörigen angesichts der festgestellten wiederholten Begehung von gravierenden strafbaren Handlungen, die zum Teil auch durch Ausübung von massiver Gewalt (zudem im Zusammenwirken mit weiteren Tätern) gegen das Opfer gekennzeichnet waren, im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist. Auch die nach Abtretung der Entscheidung durch den VfGH an den VwGH sodann erhobene außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023, römisch 40 , zurückgewiesen. Der VwGH hielt in seinem (als nach wie vor aktuell anzusehenden) Beschluss in Rn. 17 unter anderem zur vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK fest, dass nicht zu sehen ist, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wäre. Weiters führte der VwGH insbesondere aus, dass abgesehen davon, dass der BF bloß völlig unsubstantiiert behauptete, es werde in Bezug auf seine (in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen) Schwestern im Fall seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls kommen, die Trennung von den Familienangehörigen angesichts der festgestellten wiederholten Begehung von gravierenden strafbaren Handlungen, die zum Teil auch durch Ausübung von massiver Gewalt (zudem im Zusammenwirken mit weiteren Tätern) gegen das Opfer gekennzeichnet waren, im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist.

Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die seit dem Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 bestehende Rückkehrentscheidung, die einer umfassenden höchstgerichtlichen Prüfung unterzogen wurde und zuletzt mit Beschluss des VwGH vom 12.09.2023 nicht beanstandet wurde, ihre Wirksamkeit verloren hätte. Vielmehr erweist sich diese als nach wie vor aktuell.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach den BF die Schubhaft aufgrund seines jungen Alters besonders hart treffe, ist auszuführen, dass der BF bereits volljährig ist und sich das diesbezügliche Vorbringen schon deshalb aber auch im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet als nicht nachvollziehbar erweist.

2.3.5. Dass am 19.12.2023 dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, worin dieser und ein entsprechender Zustellnachweis an den BF aufliegen.2.3.5. Dass am 19.12.2023 dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, worin dieser und ein entsprechender Zustellnachweis an den BF aufliegen.

2.3.6. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben des BF in seinen Verfahren zur Zuerkennung von internationalem Schutz und seinen Angaben in der Beschwerde sowie einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG anlässlich der erfolgten Aberkennung von internationalem Schutz. Zwar befinden sich die im Rahmen der Feststellungen genannten Angehörigen des BF in Österreich, er hielt sich jedoch bereits während aufrechter Meldung bei diesen, wie bereits dargelegt, vor den Behörden verborgen. Ebenso waren dem BF gewisse Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen, doch konnte eine nennenswerte Nahebeziehung, die ihn vor einem Untertauchen bewahren würde, nicht festgestellt werden. Fallgegenständlich liegt keine gesicherte Unterkunft vor, die den BF angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens vor einem erneuten Untertauchen bewahren würde. Auch die Angaben des BF in der Beschwerde, wonach er bei seiner Mutter oder dem genannten Freund wohnen könne, sind nicht geeignet, ihn vom erneuten Untertauchen abzuhalten, zumal sich der BF auch bisher der Abschiebung – selbst bei unterstellter Wohnmöglichkeit – durch Untertauchen entzog. Im Übrigen wäre selbst eine vorübergehende Unterkunftnahme nicht mit einem gesicherten Wohnsitz gleichzusetzen.

Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA anlässlich der Schubhaftverhängung und aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich keine nennenswerten finanziellen Mittel oder eine Grundversorgungsleistung ergeben. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und seinen eigenen Angaben anlässlich der Schubhaftverhängung und Beschwerde.

2.3.7. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit konnten nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, zweifellos getroffen werden. Wie bereits näher ausgeführt, hat der BF Meldevorschriften nicht eingehalten und sich seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits mehrfach entzogen und ist untergetaucht. Er stellte in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Auch strafrechtlich ist er bereits wegen mehreren Verbrechen und Vergehen verurteilt worden, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt und ein Einreiseverbot erlassen wurden.

Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben und der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz. Überdies bestritt der BF die mangelnde Rückkehrwilligkeit auch zu keinem Zeitpunkt.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.8. Die Feststellungen zur Folgeantragsstellung des BF und zur stattgefundenen Erstbefragung und geplanten weiteren Vorgehensweise, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 21.12.2023 anlässlich der Aktenvorlage mitsamt Stellungnahme der EASt Ost und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den Angaben im HRZ-Verfahren und wurden nicht bestritten.

2.3.9. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten in den Irak, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 21.12.2023.

Wenngleich der BF einen Folgeantrag gestellt hat und somit derzeit faktischen Abschiebeschutz hat, ist auszuführen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängte - Schubhaft nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die seitens des BFA auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Fortsetzung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt des Folgeantrages erweist sich somit als rechtmäßig zumal Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Wenngleich der BF einen Folgeantrag gestellt hat und somit derzeit faktischen Abschiebeschutz hat, ist auszuführen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängte - Schubhaft nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die seitens des BFA auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Fortsetzung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt des Folgeantrages erweist sich somit als rechtmäßig zumal Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach bereits am 20.09.2023 die Zustimmung der irakischen Botschaft für eine HRZ-Ausstellung erteilt worden sei, aber dennoch nicht ersichtlich sei, wann ein solches ausgestellt werde und wann der BF tatsächlich abgeschoben werden könne, ist festzuhalten, dass die LPD Fürstenfeld am 27.09.2023, 28.09.2023, 30.09.2023 und dem 01.10.2023 mehrfach nach dem BF Ausschau hielt, er jedoch für die Behörde nicht greifbar war. Die Festnahme für die organisierte Abschiebung am 03.10.2023 konnte daher nicht durchgeführt werden. Telefonisch teilte der BF der Behörde mit, dass er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekanntgeben wolle, da er Angst vor der Abschiebung hätte. Er trat in weiterer Folge nicht in Kontakt mit den Behörden, sondern wurde in weiterer Folge erst am 17.12.2023 von Beamten in einem anderen Bundesland ( XXXX ) festgenommen. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF ist nunmehr zunächst über diesen abzusprechen, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Folgeantragstellung und notwendig gewordenen weiteren Verfahrensschritte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz ohnehin noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0114-12, Rn. 20; VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19).Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach bereits am 20.09.2023 die Zustimmung der irakischen Botschaft für eine HRZ-Ausstellung erteilt worden sei, aber dennoch nicht ersichtlich sei, wann ein solches ausgestellt werde und wann der BF tatsächlich abgeschoben werden könne, ist festzuhalten, dass die LPD Fürstenfeld am 27.09.2023, 28.09.2023, 30.09.2023 und dem 01.10.2023 mehrfach nach dem BF Ausschau hielt, er jedoch für die Behörde nicht greifbar war. Die Festnahme für die organisierte Abschiebung am 03.10.2023 konnte daher nicht durchgeführt werden. Telefonisch teilte der BF der Behörde mit, dass er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekanntgeben wolle, da er Angst vor der Abschiebung hätte. Er trat in weiterer Folge nicht in Kontakt mit den Behörden, sondern wurde in weiterer Folge erst am 17.12.2023 von Beamten in einem anderen Bundesland ( römisch 40 ) festgenommen. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF ist nunmehr zunächst über diesen abzusprechen, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Folgeantragstellung und notwendig gewordenen weiteren Verfahrensschritte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz ohnehin noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0114-12, Rn. 20; VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.

3.1.5. Aufgrund des am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 19.12.2023) gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Aufgrund des am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 19.12.2023) gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich zuletzt nicht an Meldevorschriften gehalten, sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, zuletzt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Auch davor war er an seiner Meldeadresse nicht greifbar. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF zudem in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ebenfalls erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich zuletzt nicht an Meldevorschriften gehalten, sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, zuletzt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Auch davor war er an seiner Meldeadresse nicht greifbar. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF zudem in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ebenfalls erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch Untertauchen behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch Untertauchen behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland zwar über familiäre Beziehungen und sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Verwandten und Bekannten, etwa seine mit Beschwerde genannte Mutter oder den genannten Freund, vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Betreffend seine Mutter ist zudem auszuführen, dass er diesen Wohnsitz erkennbar (der BF konnte mehrfach nicht angetroffen werden zum Zwecke des ersten Abschiebetermins) aufgegeben hat, indem er in ein anderes Bundesland auswich, da er ansonsten die Greifbarkeit für die Behörde ermöglichen würde. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland zwar über familiäre Beziehungen und sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Verwandten und Bekannten, etwa seine mit Beschwerde genannte Mutter oder den genannten Freund, vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Betreffend seine Mutter ist zudem auszuführen, dass er diesen Wohnsitz erkennbar (der BF konnte mehrfach nicht angetroffen werden zum Zwecke des ersten Abschiebetermins) aufgegeben hat, indem er in ein anderes Bundesland auswich, da er ansonsten die Greifbarkeit für die Behörde ermöglichen würde. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, mehrfach straffällig wurde, er einen rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag stellte, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Z 3 leg. cit. (wenn auch nicht explizit im Mandatsbescheid vom 17.12.2023 angeführt) auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides erfüllt war zumal eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Ziffer 3, leg. cit. (wenn auch nicht explizit im Mandatsbescheid vom 17.12.2023 angeführt) auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides erfüllt war zumal eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung, die ihn von einem erneuten Untertauchen abhalten würde. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt wurde, weshalb auch ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, das zur Aberkennung von internationalem Schutz betreffend den BF führte, und dass zugleich ein langjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche insbesondere auch das Verbrechen des Raubes und der schweren Körperverletzung sowie mehrere Vergehen betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt wurde, weshalb auch ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, das zur Aberkennung von internationalem Schutz betreffend den BF führte, und dass zugleich ein langjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche insbesondere auch das Verbrechen des Raubes und der schweren Körperverletzung sowie mehrere Vergehen betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.

3.1.8. Zur Schubhaftdauer und Folgeantragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:

Der BF wird, wie bereits dargelegt, seit 17.12.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 19.12.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft angehalten.Der BF wird, wie bereits dargelegt, seit 17.12.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 19.12.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 19.12.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten.

Wie festgestellt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Folgenantrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Der BF hätte seit seiner Aberkennung von internationalem Schutz, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme unterließ.

Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen seiner Mutter, das mit Erkenntnis des BVwG anlässlich der Asylaberkennung bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die zeitnahe Prüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen seiner Mutter, das mit Erkenntnis des BVwG anlässlich der Asylaberkennung bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die zeitnahe Prüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.

Nachdem der BF seinen Folgeantrag am 19.12.2023 stellte, wurde am selben Tag bereits die Erstbefragung des BF vorgenommen. Die niederschriftliche Einvernahme und Prüfung gem. § 12a Abs. 2 AsylG sind bereits geplant. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen.Nachdem der BF seinen Folgeantrag am 19.12.2023 stellte, wurde am selben Tag bereits die Erstbefragung des BF vorgenommen. Die niederschriftliche Einvernahme und Prüfung gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind bereits geplant. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen.

Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheinen. Die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Irak funktioniert sehr gut. HRZ-Beantragungsunterlagen werden laufend übermittelt. Die HRZ werden, nach erfolgter Identifizierung durch das zuständige Botschaftspersonal und Vorlage der Flugdaten durch BFA, umgehend ausgestellt. Abschiebungen in den Irak finden laufend statt. Für den BF wurde von der Botschaft der Republik Irak am 29.09.2023 bereits die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit Gültigkeit bis 29.03.2024 erteilt. Sobald eine durchführbare Entscheidung im Verfahren aufgrund des Folgeantrages auf internationalen Schutz getroffen wird, ist aufgrund der bestehende Rückkehrentscheidung mit der Abschiebung des BF in den Irak zu rechnen. Sowohl eine Entscheidung innerhalb der zulässigen Schubhaftfristen als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer sind maßgeblich wahrscheinlich

Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF steht – wie ausgeführt – zeitnah bevor. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 17.12.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF steht – wie ausgeführt – zeitnah bevor. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 17.12.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen ist.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen ist.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist.

3.1.9. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich mehrfach vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und in missbräuchlicher Absicht einen Folgeantrag stellte) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich mehrfach vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und in missbräuchlicher Absicht einen Folgeantrag stellte) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.

3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 und nunmehr auch Z 5 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 6 FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9 und nunmehr auch Ziffer 5, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Wie oben ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

3.4. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.4. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz

3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.

Der BF beantragte, den Kostenersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.

3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt € 426,20. 3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt € 426,20.

3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verwaltungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2283133.1.00

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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