Entscheidungsdatum
31.01.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W289 2278413-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am 05.12.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am 05.12.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal mit seinem minderjährigen Bruder, XXXX , geb. am XXXX , in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Der IS habe seine Herkunftsregion attackiert (vgl. XXXX ). Er sei im XXXX 2014 zu Fuß in die Türkei ausgereist und ab XXXX 2014 bis zum XXXX 2022 in der Türkei gewesen, ehe er über andere Länder im Dezember 2022 in Österreich eingereist sei. Am 06.12.2022 wurde das Verfahren zugelassen.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal mit seinem minderjährigen Bruder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Der IS habe seine Herkunftsregion attackiert vergleiche römisch 40 ). Er sei im römisch 40 2014 zu Fuß in die Türkei ausgereist und ab römisch 40 2014 bis zum römisch 40 2022 in der Türkei gewesen, ehe er über andere Länder im Dezember 2022 in Österreich eingereist sei. Am 06.12.2022 wurde das Verfahren zugelassen.
2. Am 12.12.2022 langte der Akt bei der Regionaldirektion Niederösterreich St. Pölten ein, am 14.12.2022 langte der Akt bei der Außenstelle Wr. Neustadt ein. Am 04.01.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Zulassung des Verfahrens von der Erstaufnahmestelle Ost gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt; BFA) zuständigkeitshalber abgetreten und langte am 23.05.2023 bei der Außenstelle Traiskirchen ein (vgl. XXXX ). Am 04.07.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 17.07.2023 bei der zuständigen Außenstelle ein (vgl. XXXX ).2. Am 12.12.2022 langte der Akt bei der Regionaldirektion Niederösterreich St. Pölten ein, am 14.12.2022 langte der Akt bei der Außenstelle Wr. Neustadt ein. Am 04.01.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Zulassung des Verfahrens von der Erstaufnahmestelle Ost gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt; BFA) zuständigkeitshalber abgetreten und langte am 23.05.2023 bei der Außenstelle Traiskirchen ein vergleiche römisch 40 ). Am 04.07.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 17.07.2023 bei der zuständigen Außenstelle ein vergleiche römisch 40 ).
3. Am 19.05.2023 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Verfahren vor (vgl. XXXX ). Gegen den Beschwerdeführer wurden ein Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf seinen minderjährigen Bruder sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen (vgl. XXXX ).3. Am 19.05.2023 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Verfahren vor vergleiche römisch 40 ). Gegen den Beschwerdeführer wurden ein Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf seinen minderjährigen Bruder sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen vergleiche römisch 40 ).
4. Am 18.07.2023 veranlasste das BFA eine Dokumentenüberprüfung betreffend den vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten syrischen Reisepass, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX (vgl. XXXX ).4. Am 18.07.2023 veranlasste das BFA eine Dokumentenüberprüfung betreffend den vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten syrischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 vergleiche römisch 40 ).
5. Am 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 05.12.2022 seien mehr als sechs Monate vergangen und treffe die Behörde das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten anhängigen Antrag stattgeben (vgl. XXXX ).5. Am 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 05.12.2022 seien mehr als sechs Monate vergangen und treffe die Behörde das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten anhängigen Antrag stattgeben vergleiche römisch 40 ).
6. Mit Beschwerdevorlage vom 21.09.2023, eingelangt beim BVwG am 22.09.2023, wurde die Säumnisbeschwerde von der Regionaldirektion Steiermark des BFA dem BVwG unter Anschluss des Verwaltungsaktes übermittelt.
7. Das BFA übermittelte mit der Säumnisbeschwerdevorlage eine Stellungnahme zur Verfahrensverzögerung und der Frage eines überwiegenden Verschuldens von Seiten der Behörde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, sodass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege (vgl. XXXX ).7. Das BFA übermittelte mit der Säumnisbeschwerdevorlage eine Stellungnahme zur Verfahrensverzögerung und der Frage eines überwiegenden Verschuldens von Seiten der Behörde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, sodass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege vergleiche römisch 40 ).
8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde den Eltern des minderjährigen Bruders die Obsorge entzogen und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze übertragen. Ein vom Beschwerdeführer am 17.05.2023 gestellter Antrag auf Übertragung der Obsorge wurde sogleich abgewiesen (vgl. XXXX ).8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde den Eltern des minderjährigen Bruders die Obsorge entzogen und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze übertragen. Ein vom Beschwerdeführer am 17.05.2023 gestellter Antrag auf Übertragung der Obsorge wurde sogleich abgewiesen vergleiche römisch 40 ).
9. Mit Schreiben vom 13.10.2023 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die dem Verfahren zu Grunde gelegten Beweismittel zum Parteiengehör, im Speziellen die als XXXX bezeichnete Stellungnahme des BFA sowie die online einsehbaren Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) und gewährte eine angemessene Frist zur Stellungnahme.9. Mit Schreiben vom 13.10.2023 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die dem Verfahren zu Grunde gelegten Beweismittel zum Parteiengehör, im Speziellen die als römisch 40 bezeichnete Stellungnahme des BFA sowie die online einsehbaren Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) und gewährte eine angemessene Frist zur Stellungnahme.
10. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und brachte darin im Wesentlichen vor, dass keine Überlastung des BFA und insbesondere keine zu 2015/16 vergleichbare Situation vorliege. Diesbezüglich wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: parlamentarische Anfrage betreffend offene Verfahren vor dem BFA vom 12.09.2022, diverse (online) Zeitungsartikel, die Missstandsfeststellungen und Veranlassungen der Volksanwaltschaft 2022, die Asyl-Statistik des BMI zu 2021, die vorläufige Asyl- Statistik des BMI Stand Dezember 2022, die Asyl-Statistik des BMI zum Jahr 2022, die Detail- Statistik- Kennzahlen BFA des BMI vom März 2023, die vorläufige Asyl-Statistik des BMI Stand Februar 2023, sowie diverse Erkenntnisse des BVwG zu Säumnisbeschwerden (vgl. XXXX ). 10. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und brachte darin im Wesentlichen vor, dass keine Überlastung des BFA und insbesondere keine zu 2015/16 vergleichbare Situation vorliege. Diesbezüglich wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: parlamentarische Anfrage betreffend offene Verfahren vor dem BFA vom 12.09.2022, diverse (online) Zeitungsartikel, die Missstandsfeststellungen und Veranlassungen der Volksanwaltschaft 2022, die Asyl-Statistik des BMI zu 2021, die vorläufige Asyl- Statistik des BMI Stand Dezember 2022, die Asyl-Statistik des BMI zum Jahr 2022, die Detail- Statistik- Kennzahlen BFA des BMI vom März 2023, die vorläufige Asyl-Statistik des BMI Stand Februar 2023, sowie diverse Erkenntnisse des BVwG zu Säumnisbeschwerden vergleiche römisch 40 ).
11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs zudem die Möglichkeit gegeben, in die ins Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Berichte und Asylstatistiken des BMI sowie XXXX zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführervertreter verwies diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom XXXX .11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs zudem die Möglichkeit gegeben, in die ins Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Berichte und Asylstatistiken des BMI sowie römisch 40 zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführervertreter verwies diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom römisch 40 .
12. Ebenfalls am 11.01.2024 reichte das BFA einen Untersuchungsbericht der LPD vom 21.07.2023 nach, wonach sich keine Hinweise auf Fälschungen betreffend den im Original vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers ergeben haben und dieser nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
1.1.1. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und sein Verfahren wurde mit Anordnung des Bundesamtes zugelassen. Seither wurden seitens der belangten Behörde, abgesehen von einer am 18.07.2023 veranlassten Dokumentenüberprüfung des vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten syrischen Reisepasses, keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt.
Die Entscheidungsfrist der Behörde endete am 05.06.2023. Am 20.09.2023, somit über neun Monate nach Antragstellung, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Sein Antrag vom 05.12.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Das BFA hat den Beschwerdeführer bislang, somit innerhalb eines Jahres, nicht niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2022 betrug 3,5 Monate, im Jahr 2023 mit Stand Oktober 5,5 Monate. Das gegenständliche Verfahren weicht mit neun Monaten bis zur Säumnisbeschwerde und insgesamt bereits über 12 vergangenen Monaten erheblich davon ab.
Der Akt des Beschwerdeführers wurde innerhalb des Jahres 2023 vom BFA intern mehrfach zuständigkeitshalber abgetreten und neu zugeteilt. Am 12.12.2022 langte der Akt bei der Regionaldirektion Niederösterreich St. Pölten ein, am 14.12.2022 langte der Akt bei der Außenstelle Wr. Neustadt ein. Am 04.01.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Zulassung des Verfahrens von der Erstaufnahmestelle Ost gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA zuständigkeitshalber abgetreten und langte am 23.05.2023 bei der Außenstelle Traiskirchen ein (vgl. XXXX ). Am 04.07.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 17.07.2023 bei der zuständigen Außenstelle ein (vgl. XXXX ). Zuletzt war die Regionaldirektion Steiermark des BFA für den Akt des Beschwerdeführers zuständig.Der Akt des Beschwerdeführers wurde innerhalb des Jahres 2023 vom BFA intern mehrfach zuständigkeitshalber abgetreten und neu zugeteilt. Am 12.12.2022 langte der Akt bei der Regionaldirektion Niederösterreich St. Pölten ein, am 14.12.2022 langte der Akt bei der Außenstelle Wr. Neustadt ein. Am 04.01.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Zulassung des Verfahrens von der Erstaufnahmestelle Ost gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA zuständigkeitshalber abgetreten und langte am 23.05.2023 bei der Außenstelle Traiskirchen ein vergleiche römisch 40 ). Am 04.07.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 17.07.2023 bei der zuständigen Außenstelle ein vergleiche römisch 40 ). Zuletzt war die Regionaldirektion Steiermark des BFA für den Akt des Beschwerdeführers zuständig.
Dass die Behörde bemüht gewesen wäre, das Verfahren zügig zu betreiben, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr deutet dies auf ein Organisationsverschulden der Behörde - wie etwa eine fehlerhafte oder ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - hin.
Es sind seitens des Beschwerdeführers keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die ausschlaggebend zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder beigetragen hätten. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden.
1.1.2. Zu den Gründen für die Verzögerung der zeitgerechten Erledigung:
Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015/2016 vergleichbare Situation vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015 aus 2016, vergleichbare Situation vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
1.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren lässt sich nicht mit 2015/2016 vergleichen. Von Jänner bis Dezember 2022 wurden in Österreich insgesamt zwar 112.272 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon aber ca. 42.500 Verfahren eingestellt oder ausgesetzt wurden. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beim BFA waren per 31.12.2015 ganze 73.444 Verfahren offen. Mit 31.12.2022 waren beim Bundesamt eindeutig weniger, nämlich 44.384 Verfahren offen. Im Jahr 2021 blieben in der ersten Instanz etwa 20.000 Verfahren offen. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist es nicht geboten, die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444).1.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren lässt sich nicht mit 2015 aus 2016, vergleichen. Von Jänner bis Dezember 2022 wurden in Österreich insgesamt zwar 112.272 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon aber ca. 42.500 Verfahren eingestellt oder ausgesetzt wurden. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beim BFA waren per 31.12.2015 ganze 73.444 Verfahren offen. Mit 31.12.2022 waren beim Bundesamt eindeutig weniger, nämlich 44.384 Verfahren offen. Im Jahr 2021 blieben in der ersten Instanz etwa 20.000 Verfahren offen. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist es nicht geboten, die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444).
Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 05.12.2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Mit Stichtag am 01.08.2023 bestand beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren (vgl. XXXX ), somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444).Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 05.12.2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Mit Stichtag am 01.08.2023 bestand beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren vergleiche römisch 40 ), somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444).
Zum 05.06.2023, somit zum Fristende der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BFA aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 05.12.2022, waren mit Stand Juni 2023, 35.763 Verfahren offen (vgl. XXXX ).Zum 05.06.2023, somit zum Fristende der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BFA aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 05.12.2022, waren mit Stand Juni 2023, 35.763 Verfahren offen vergleiche römisch 40 ).
Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt (vgl. XXXX ).Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt vergleiche römisch 40 ).
1.1.2.2. Im ersten Halbjahr 2022 betrug die erstinstanzliche Verfahrensdauer durchschnittlich 3,2 Monate, im gesamten Jahresdurchschnitt 3,5 Monate. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig (vgl. XXXX ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bisherigen Jahr 2023 die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide im arithmetischen Mittel 5,5 Monate beträgt (vgl. XXXX ). 1.1.2.2. Im ersten Halbjahr 2022 betrug die erstinstanzliche Verfahrensdauer durchschnittlich 3,2 Monate, im gesamten Jahresdurchschnitt 3,5 Monate. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig vergleiche römisch 40 ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bisherigen Jahr 2023 die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide im arithmetischen Mittel 5,5 Monate beträgt vergleiche römisch 40 ).
Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA, mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Im konkreten Einzelfall hat das BFA seit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 05.12.2022 samt Erstbefragung und einer am 18.07.2023 veranlassten Dokumentenüberprüfung des Reisepasses keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt und er wurde innerhalb von über neun Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 20.09.2023 noch nicht einmal niederschriftlich einvernommen.
1.1.2.3. Das BFA hat es unterlassen, vergleichbare entsprechende Gegenmaßnahmen wie die Aufstockung zusätzlichen Personals zu ergreifen. Das BFA hatte 2014 massiv Personal aufgestockt, was aktuell nicht in vergleichbarer Weise geschehen ist.
Entsprechend den Feststellungen im Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 21, hat das BFA damals als erste Maßnahmen 2014 insgesamt 206 neue Mitarbeiter angestellt. Im Sommer 2021 wurden von Seiten des BFA auf den bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden.
Die aktuelle Situation ist damit nicht vergleichbar. Ende Februar 2022 wurden 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden ReferentInnen sowie 15 VerwaltungspraktikantInnen bewilligt (vgl. XXXX ). Im August 2022 nahmen die ersten MitarbeiterInnen ihre Arbeit im BFA auf und das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen konnte bis zum Ende des Jahres 2022 umgesetzt werden. Für das Jahr 2023 wurden personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens durch das BFA gesetzt. Bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 wurden Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 MitarbeiterInnen umgesetzt (vgl. XXXX ). Die aktuelle Situation ist damit nicht vergleichbar. Ende Februar 2022 wurden 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden ReferentInnen sowie 15 VerwaltungspraktikantInnen bewilligt vergleiche römisch 40 ). Im August 2022 nahmen die ersten MitarbeiterInnen ihre Arbeit im BFA auf und das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen konnte bis zum Ende des Jahres 2022 umgesetzt werden. Für das Jahr 2023 wurden personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens durch das BFA gesetzt. Bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 wurden Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 MitarbeiterInnen umgesetzt vergleiche römisch 40 ).
Mit Stichtag 01.07.2021 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 452 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 410 ausschließlich verfahrensführend. Mit Stichtag 01.07.2022 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 458 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 416 ausschließlich verfahrensführend. Der Personalstand des BFA umfasste Ende des Jahres 2022 bereits 1.121 Personen und beträgt mit Stand Anfang August 2023 bereits 1.148 Personen (vgl. XXXX ). Es ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen. Zudem wurde seit 2021 das Personal nicht in vergleichbarer Weise zu 2014 aufgestockt, sodass nicht von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann.Mit Stichtag 01.07.2021 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 452 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 410 ausschließlich verfahrensführend. Mit Stichtag 01.07.2022 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 458 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 416 ausschließlich verfahrensführend. Der Personalstand des BFA umfasste Ende des Jahres 2022 bereits 1.121 Personen und beträgt mit Stand Anfang August 2023 bereits 1.148 Personen vergleiche römisch 40 ). Es ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen. Zudem wurde seit 2021 das Personal nicht in vergleichbarer Weise zu 2014 aufgestockt, sodass nicht von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann.
1.1.2.4. Es ist im Vergleich zu 2015/2016 zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist.1.1.2.4. Es ist im Vergleich zu 2015 aus 2016, zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist.
1.1.2.5. Trotz weiterer Herausforderungen ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet und die aktuelle Situation mit jener von 2015/2016 zu vergleichen wäre.1.1.2.5. Trotz weiterer Herausforderungen ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet und die aktuelle Situation mit jener von 2015 aus 2016, zu vergleichen wäre.
Das BFA befasste sich im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen und ist auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig.
Der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, stellte die Behörde zwar vor unvorhersehbare Herausforderungen. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. Im Jahr 2023 wurde mit Stichtag 23.08.2023 insgesamt rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt (vgl. XXXX ). Im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 wurden 12.908 Personen gemäß Vertriebenen-VO Ukraine erfasst (vgl. XXXX ). Im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ist zwar ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Eine daraus resultierende Gesamtüberforderung des BFA für das Jahr 2023 kann hieraus aber nicht abgeleitet werden. Der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, stellte die Behörde zwar vor unvorhersehbare Herausforderungen. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. Im Jahr 2023 wurde mit Stichtag 23.08.2023 insgesamt rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt vergleiche römisch 40 ). Im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 wurden 12.908 Personen gemäß Vertriebenen-VO Ukraine erfasst vergleiche römisch 40 ). Im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ist zwar ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Eine daraus resultierende Gesamtüberforderung des BFA für das Jahr 2023 kann hieraus aber nicht abgeleitet werden.
1.1.2.6. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor. Das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist ist im konkreten Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde - etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2023: 5,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden. Dies spricht nicht für eine generelle Überlastung des BFA, sondern wenn, dann allenfalls für die Überlastung einer Organisationseinheit, die aber durch innerbehördliche Umverteilung bzw. Umschichtungen des Arbeitsanfalles gemildert werden könnte, was zu einer gleichmäßigeren Auslastung führen könnte.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
1.2.1. Zu seiner Person:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch und Arabisch als Muttersprachen. Er ist verheiratet mit seiner Frau namens XXXX , geb. XXXX . Er hat insgesamt XXXX Kinder namens XXXX (vgl. XXXX ). Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien bis zur vierten Schulstufe die Schule.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch und Arabisch als Muttersprachen. Er ist verheiratet mit seiner Frau namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Er hat insgesamt römisch 40 Kinder namens römisch 40 vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien bis zur vierten Schulstufe die Schule.
Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement und der gleichnamigen Stadt XXXX geboren. Ungefähr im XXXX 2014 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgrund eines Angriffs des IS nach XXXX und hat dort etwa eineinhalb Jahre gelebt, ehe er XXXX 2016 in die Türkei ausreiste. Anschließend lebte er bis XXXX 2022 in der Türkei, ehe er illegal über andere Länder im Dezember 2022 nach Österreich eingereist ist und am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. XXXX ).Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement und der gleichnamigen Stadt römisch 40 geboren. Ungefähr im römisch 40 2014 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgrund eines Angriffs des IS nach römisch 40 und hat dort etwa eineinhalb Jahre gelebt, ehe er römisch 40 2016 in die Türkei ausreiste. Anschließend lebte er bis römisch 40 2022 in der Türkei, ehe er illegal über andere Länder im Dezember 2022 nach Österreich eingereist ist und am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche römisch 40 ).
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , liegt in Nordost-Syrien und befindet sich im Gebiet der der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (Syrian Democratic Forces, sohin Demokratische Kräfte Syriens, kurz: SDF; bzw. Volksverteidigungskräfte, kurz: YPG).Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , liegt in Nordost-Syrien und befindet sich im Gebiet der der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (Syrian Democratic Forces, sohin Demokratische Kräfte Syriens, kurz: SDF; bzw. Volksverteidigungskräfte, kurz: YPG).
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie mehrere Geschwister leben nach wie vor in der Türkei. Eine ältere Schwester und ein Onkel vs. leben in Syrien (vgl. XXXX ). Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX , geb. am XXXX , lebt in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer wurden am 15.06.2023 ein Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf seinen minderjährigen Bruder sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen (vgl. XXXX ). Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde den Eltern des minderjährigen Bruders die Obsorge entzogen und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze übertragen. Ein vom Beschwerdeführer am 17.05.2023 gestellter Antrag auf Übertragung der Obsorge wurde sogleich abgewiesen (vgl. XXXX ).Die Eltern des Beschwerdeführers sowie mehrere Geschwister leben nach wie vor in der Türkei. Eine ältere Schwester und ein Onkel vs. leben in Syrien vergleiche römisch 40 ). Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebt in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer wurden am 15.06.2023 ein Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf seinen minderjährigen Bruder sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen vergleiche römisch 40 ). Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde den Eltern des minderjährigen Bruders die Obsorge entzogen und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze übertragen. Ein vom Beschwerdeführer am 17.05.2023 gestellter Antrag auf Übertragung der Obsorge wurde sogleich abgewiesen vergleiche römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.
Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und hat seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet. Er wurde noch keiner Musterung unterzogen und hat noch kein Wehrdienstbuch und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt und hat seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet. Er wurde noch keiner Musterung unterzogen und hat noch kein Wehrdienstbuch und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten.
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr, als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte. Die staatlichen Behörden Syriens haben in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.
In Syrien besteht darüber hinaus in Gebieten der AANES bzw. in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen SDF (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für Männer von 18 bis 24 Jahren.
Der Beschwerdeführer stammt aus einem solchen von den Kurden kontrollierten Gebiet und ist bislang nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Er ist in der Vergangenheit in XXXX zwar einem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen als man ihn zu Hause rekrutieren wollte, musste aufgrund einer Armverletzung im Zuge dessen jedoch ins Krankenhaus und nutzte die Gelegenheit sogleich, um in die Türkei auszureisen. Er hat hierdurch aber kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich keine oppositionelle Gesinnung gegen die kurdischen Einheiten. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Im Falle einer Weigerung droht auch keine unverhältnismäßige Strafe. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Wenn Wehrpflichtige versuchen, diesem Dienst zu entgehen, werden sie mit der Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat und allenfalls einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von ein bis zwei Wochen bestraft. Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, werden sodann zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und muss sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.Der Beschwerdeführer stammt aus einem solchen von den Kurden kontrollierten Gebiet und ist bislang nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Er ist in der Vergangenheit in römisch 40 zwar einem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen als man ihn zu Hause rekrutieren wollte, musste aufgrund einer Armverletzung im Zuge dessen jedoch ins Krankenhaus und nutzte die Gelegenheit sogleich, um in die Türkei auszureisen. Er hat hierdurch aber kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich keine oppositionelle Gesinnung gegen die kurdischen Einheiten. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Im Falle einer Weigerung droht auch keine unverhältnismäßige Strafe. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Wenn Wehrpflichtige versuchen, diesem Dienst zu entgehen, werden sie mit der Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat und allenfalls einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von ein bis zwei Wochen bestraft. Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, werden sodann zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und muss sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.
Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung unterliegt der nunmehr XXXX -jährige Beschwerdeführer aufgrund seines Lebensalters insbesondere auch nicht mehr der Wehrpflicht („Selbstverteidigungspflicht“) in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte besteht nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, der derzeit in XXXX lebt, aufgrund einer oppositionellen Einstellung von den kurdischen Machthabern inhaftiert und gefoltert worden wäre. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Milizen.Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung unterliegt der nunmehr römisch 40 -jährige Beschwerdeführer aufgrund seines Lebensalters insbesondere auch nicht mehr der Wehrpflicht („Selbstverteidigungspflicht“) in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte besteht nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, der derzeit in römisch 40 lebt, aufgrund einer oppositionellen Einstellung von den kurdischen Machthabern inhaftiert und gefoltert worden wäre. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Milizen.
Der Beschwerdeführer war mit Ausnahme von Demonstrationen im Jahr 2013 in XXXX gegen den syrischen Machthaber nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohen würde, insbesondere auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise und seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht wegen seiner Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Diese hat keine Einflussmöglichkeit im Herkunftsort des Beschwerdeführers und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mit dieser in Kontakt kommen.Der Beschwerdeführer war mit Ausnahme von Demonstrationen im Jahr 2013 in römisch 40 gegen den syrischen Machthaber nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohen würde, insbesondere auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise und seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht wegen seiner Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Diese hat keine Einflussmöglichkeit im Herkunftsort des Beschwerdeführers und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mit dieser in Kontakt kommen.
Der Beschwerdeführer liefe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien würde jedoch aufgrund der dort derzeit herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da die Situation zum Entscheidungszeitpunkt im gesamten Herkunftsstaat prekär ist.Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien würde jedoch aufgrund der dort derzeit herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da die Situation zum Entscheidungszeitpunkt im gesamten Herkunftsstaat prekär ist.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zu dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben:
„Politische Lage
Letzte Änderung: 10.07.2023
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).
Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).
Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023). […]Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023). […]
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung: 11.07.2023
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).
Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).
Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023).
Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). […]Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). […]
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 11.07.2023
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. […]
Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). […]
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).
Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). […]
Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). […]
Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)
Letzte Änderung: 13.07.2023
Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v.a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). […]
Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). […]
SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022).
Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023).
Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022). […]
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.07.2023
Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin - auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede - vom deutschen Auswärtigen Amt als 'katastrophal' eingestuft (AA 29.3.2023). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2023). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNCOI 7.2.2023). […]
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 29.3.2023). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) (…).
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2019 (USDOS 12.4.2022) verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen (USDOS 12.4.2022, vgl. USDOS 20.3.2023). […]Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2019 (USDOS 12.4.2022) verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen (USDOS 12.4.2022, vergleiche USDOS 20.3.2023). […]
Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2021 'Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer', durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut dem SNHR auf 369 Personen (HRW 13.1.2022). Das US-Außenministerium berichtete hingegen für das Jahr 2021 von 'gelegentlichen' Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen Aktivisten von Seiten der SDF und anderen Oppositionsgruppen, darunter 'in manchen Fällen' willkürliche Haft (USDOS 12.4.2022). Bezüglich des Jahres 2022 berichtet Human Rights Watch weiterhin von Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer. Ende Juli 2022 verhafteten die SDF demnach inmitten erhöhter Spannungen mit der Türkei mindestens 16 AktivistInnen und MedienmitarbeiterInnen unter dem Vorwurf der 'Spionage' (HRW 12.1.2023). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023).
Nach der territorialen Niederlage des IS im Nordosten Syriens wies Human Rights Watch (HRW) auf die Notwendigkeit hin, dass Entschädigungen für zivile Opfer geleistet, dass Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten angeboten wird, und dass man sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern, die auf unbestimmte Zeit als IS-Verdächtige und deren Familienmitglieder unter schlechten Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden, befasst (HRW 13.1.2022).
In Gebieten, in denen weder die Regierung noch extremistische Gruppen dominieren, ist der Spielraum der Redefreiheit etwas größer, auch wenn die Partei der Demokratischen Union (PYD) und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit einschränken. Die Medienfreiheit variiert in Gebieten unter der Herrschaft anderer Gruppen, aber lokale Medien stehen normalweise unter großem Druck, die dominante Gruppe ihres Gebiets zu unterstützen. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet. HTS schikaniert regelmäßig wahrgenommene KritierInnen, einschließlich JournalistInnen (FH 9.3.2023). […]
Ethnische und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung: 17.07.2023 (…)
Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022). […]
Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022).
Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (FH 9.3.2023).
Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (FH 9.3.2023).
Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen (…) (FH 9.3.2023). Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (USDOS 2.6.2022). […]
KurdInnen
Letzte Änderung: 17.07.2023 (…)
Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023).
Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.3.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 29.3.2023). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin bei Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 3.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 29.3.2023).
In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018).
Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden (…), und die syrische Regierung möchte ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (CMEC 20.12.2022). […]
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 14.07.2023 (…)
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung: 14.07.2023
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). […]
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).
Rekrutierungspraxis
Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). […]
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). […]
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung: 17.07.2023
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020).
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). (…)Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). (…)
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut U?ur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023). […]
Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung: 17.07.2023 (…)
Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022).
Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022).
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022).
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). […]Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […]
Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst
Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). (…) […]
Bewegungsfreiheit
[…] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Letzte Änderung: 13.07.2023
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023). (…). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise für mehrere Wochen eingestellt werden (AA 29.3.2023).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022). (…)
Rückkehr
Letzte Änderung: 12.07.2023
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). (…)
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 % (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022). (…)
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). (…)
Rückkehr
[…] Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021). […] Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023). […]
Hindernisse für die Rückkehr
Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021). […]“
1.3.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zu der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Anfragebeantwortung zu Syrien: „Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak (ACCORD) vom 6. Mai 2022“ wiedergegeben:
„Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordost-Syrien
Ein Syrienexperte, der im Auftrag von ACCORD mit lokalen Quellen vor Ort, inklusive Beamten der Provinz Al-Hasaka und der Autonomen Region Kurdistan Irak, sowie Fahrern, die am Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur arbeiten, gesprochen hat, gibt an, dass es nur Syrer·innen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet sei, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Dies bedeute, dass eine Person innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein müsse, um von außerhalb einreisen zu können. Selbst wenn eine Person zum Beispiel 50 Jahre in Al-Hasaka gelebt habe, jedoch ihr Personenstandsregister in Deir Ezzor registriert sei, gelte die Person nicht als aus Al-Hasaka stammend (Syrienexperte, 25. April 2022).
Die Expat-Karte
Al-Monitor beschreibt in einem Artikel vom Jänner 2022, dass intern vertriebene Araber·innen in von den SDF kontrollierten Gebieten um eine sogenannten Expat-Karte ansuchen müssten, um in die Gebiete einreisen oder dort bleiben zu dürfen. Die Anforderungen seien von Region zu Region unterschiedlich, jedoch müsse in allen Fällen ein lokal wohnhafter Bürge vorhanden sein und der Personalausweis sowie ein Mietvertrag vorgelegt werden. Die Expat-Karte sei für sechs Monate gültig (Al-Monitor, 12. Jänner 2022). JFL (Justice for Life Organization) präzisiert im Februar 2022, dass auch Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten unter Kontrolle der Regierung gemeldet seien, um eine Expat-Karte ansuchen müssten (JFL, Februar 2022, S. 5).
Laut des genannten Syrienexperten müssten Antragsteller·innen bei der Antragstellung der Expat-Karte persönlich anwesend sein. Es sei aus diesem Grund nicht möglich, dass Syrer·innen von außerhalb der SDF-Gebiete mit syrischen Reisedokumenten aus Europa direkt in die SDF-Gebiete einreisen würden, da es ihnen nicht möglich sei, außerhalb des Landes eine Bewilligung zu erhalten. Es sei ihnen folglich nicht gestattet, den Semalka-Grenzübergang zu überqueren. Von ihm kontaktierte Fahrer hätten angegeben, dass Personen aus Damaskus und Homs aus diesem Grund die Einreise am Grenzübergang Semalka verweigert worden sei. Der Syrienexperte wisse auch von Fällen, in denen sich potenzielle Bürgen an die kurdischen Sicherheitsbehörden (Asayish) gewandt hätten, um in Abwesenheit des Expats die Beantragung der Expat-Karte einzuleiten. Die Anträge seien abgelehnt worden. In andere Fällen hätten die Bürgen, um ein Dokument vom Komin (die Person, die die Angelegenheiten der Nachbarschaft organisiert, wie ein Mukhtar) angesucht, in dem stehe, dass eine Person aus dem Ausland zu Besuch nach Al-Hasaka käme. Der Bürge habe in Semalka auf den Expat gewartet und das Dokument den Grenzbeamten übergeben. In einigen Fällen hätte der Expat einreisen können, in anderen sei die Person an der Grenze abgelehnt und die Einreise verweigert worden. Laut des Syrienexperten seien Korruption und Bestechung gang und gäbe an der Grenze (Syrienexperte, 25. April 2022).
Legale Einreise aus der Türkei
ANHA (Hawar News Agency) schreibt in einem Artikel vom April 2021, dass die Türkei alle Grenzübergänge mit dem Nordosten Syriens seit 2014 für Personen- und Güterverkehr geschlossen habe (ANHA, 12. April 2021).
Legale Einreise aus dem Irak
Der genannte Syrienexperte gibt an, dass es keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete gebe. Die einzige Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, sei nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) zu fliegen und von dort zum Grenzübergang Semalka- Faysh Khabur zu fahren. Syrer·innen, die mit syrischen Reisedokumenten reisen, müssten zunächst ein Visum der irakischen Autonomen Region Kurdistan beantragen und erhalten (Syrienexperte, 25. April 2022).
Einreise in den Irak für syrische Staatsbürger·innen
Die Vertretung der Regionalregierung Kurdistan-Irak in Österreich schreibt auf ihrer Webseite, dass alle Staatsbürger·innen, die keine Staatsbürgerschaft eines europäischen Landes oder der Länder Australien, Brasilien, China, Iran, Japan, Kanada, Katar, Kuwait, Neuseeland, Südkorea, Türkei, USA oder den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, vor Reiseantritt ein Visum beantragen müssten, welches 110.000 irakische Dinar (68 Euro […]) koste und für 90 Tage gültig sei (Regionalregierung Kurdistan-Irak - Vertretung in Österreich, 17. April 2019).
Laut der Vertretung der Regionalregierung Kurdistan-Irak in Großbritannien müssten Antragsteller·innen einen Reisepass vorlegen, dessen Gültigkeit nicht weniger als sechs Monate betrage. Weiters werde eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments benötigt, ein Passfoto, das ausgefüllte Visumsformular, Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten werde, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller·in bei einer Privatperson übernachten werde, sowie die Antragstellungsgebühr (Kurdistan Regional Government - Representation in the United Kingdom, ohne Datum).
Grenzübergänge Irak-Nordostsyrien und ihre Verwaltung
Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom März 2022, dass sich die Grenze der Autonomen Verwaltung von Nordostsyrien zum Irak über 150 Kilometer erstrecke. Es gebe vier Grenzübergänge und Einreisepunkte: Rabia-Yarubiyah, Semalka- Faysh Khabur, Al-Waleed und Al-Faw.
Der Rabia-Yarubiyah-Grenzübergang sei 2020 durch ein russisches Veto im UN-Sicherheitsrat geschlossen worden (Enab Baladi, 9. März 2022). CEIP (Carnegie Endowment for International Peace) erklärt, dass von den vier Grenzübergängen nur Rabia-Yarubiyah von der irakischen und syrischen Regierung als formeller Grenzübergang anerkannt sei. Beide Regierungen hätten jedoch den Zugang dazu verloren und er sei seit 2013 geschlossen (CEIP, 30. März 2021).
Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur liege zwischen der Stadt Faysh Khabur am Ostufer des Tigris in der Provinz Duhok auf irakischer Seite und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya auf syrischer Seite. Der Übergang sei zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten, und die Regierung in Bagdad erkenne ihn nicht offiziell an. Derzeit verwalte die Demokratische Partei Kurdistan (KDP) die irakische Seite und die SDF würden die syrische Seite kontrollieren (CEIP, 30. März 2021). Laut Enab Baladi hänge die Öffnung beziehungsweiße Schließung des Grenzüberganges von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab (Enab Baladi, 9. März 2022).
Der Al-Waleed-Übergang befinde sich im umstrittenen Unterbezirk Zummar in der Nähe der Provinz Duhok im Irak. Er werde von der Regionalregierung Kurdistans (KRG) auf irakischer Seite und der Autonomen Verwaltung auf syrischer Seite kontrolliert. Im Jahr 2013 habe die KRG den Übergang vorübergehend geöffnet, nachdem der Semalka-Faysh Khabur-Grenzübergang geschlossen worden sei. Die Benutzung des Grenzübergangs sei auf Personen beschränkt gewesen, die vom Irak nach Syrien hätten ziehen wollen. 2017 sei der Grenzübergang für Handel genützt worden. 2019 hätten die US-Truppen den Grenzübergang bei ihrem Abzug aus Syrien genützt (CEIP, 30. März 2021).
Al-Faw sei ein informeller Übergang, der laut lokalen Quellen vor allem von der PKK genützt werde (CEIP, 30. März 2021).
Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur
Der kontaktierte Syrienexperte erklärt gegenüber ACCORD den Ablauf ab Einreise in der Region Kurdistan bis zur Ankunft in Syrien für Personen, die im Gebiet der Autonomen Verwaltung gemeldet sind:
Vom Flughafen Erbil brächten Taxis oder Minibusse Reisende zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur, welcher der einzige offene Grenzübergang zwischen der Autonomen Region Kurdistan Irak und Nordostsyrien sei. Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betrügen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Am Grenzübergang angekommen, gehe der/die Reisende ein kurzes Stück zu Fuß, um dann Grenzbeamt·innen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorzulegen. Wenn es der Person erlaubt wird zu passieren, nehme sie auf syrischer Seite des Grenzüberganges ein neues Auto mit Fahrer, um nach Al-Hasaka zu gelangen. Es sei für Reisende nicht möglich, die Grenze mit einem Auto zu passieren. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach Al-Hasaka koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden.
Der Grenzübergang sei momentan montags, freitags und samstags geöffnet. Laut dem Syrienexperten seien logistische Hürden, um die Grenze passieren zu können, ein Problem. Der Grenzübergang sei häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern (Syrienexperte, 25. April 2022).
Schließungen des Semalka – Faysh Khabur Grenzübergangs
NPA (North Press Agency) berichtet am 16. Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (NPA, 16. Dezember 2021).
Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kurdistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (VOA, 22. Dezember 2021).
NPA schreibt am 24. Jänner 2022, dass der Grenzübergang nach über einem Monat wieder teilweise geöffnet worden sei. Güterverkehr sei wieder gestattet sowie limitierter Personenverkehr bestimmter Gruppen (NPA, 24. Jänner 2022).
Laut dem irakisch-kurdischen Nachrichtensender Kurdistan 24 sei der Grenzübergang am 27. Jänner 2022 wieder vollständig geöffnet worden. Laut irakischer Seite habe es während der Zeit der Schließung Ausnahmen für bestimmte Personen gegeben, denen das Passieren erlaubt gewesen sei (Kurdistan 24, 28. Jänner 2022).
Enab Baladi beschreibt die Schließung des Grenzübergangs im Dezember/Jänner, als schwerwiegend, da der Grenzübergang für Privatpersonen, wie auch Handel geschlossen worden sei und auch der zehn Kilometer südlich gelegene Al-Waleed Grenzübergang nicht geöffnet worden sei. Dies habe zu einer Wirtschaftskrise in den von der SDF-kontrollierten Gebieten in Nordostsyrien geführt, die stark von der Autonomen Region Kurdistan im Irak abhängig seien, insbesondere im Hinblick auf den Handel und die Sicherung von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen (Enab Baladi, 9. März 2022).“
1.3.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zu der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Anfragebeantwortung zu Syrien: „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front (ACCORD) vom 06. September 2023“ wiedergegeben:
„Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)
Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70).
Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66).
Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62).
Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59). […]
Konsequenzen für Angehörige
Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige habe (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 54; DIS, Juni 2022, S. 64; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche könnten Behörden Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort des Verweigerers fragen, doch die Familie würde nicht unter Druck gesetzt oder anderweitig belästigt (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden keine Hausdurchsuchungen stattfinden, um Wehrdienstverweigerer zu finden und Familienmitglieder würden auch nicht schikaniert (DIS, Juni 2022, S. 45). Der politische Analyst habe berichtet, dass fünf seiner Geschwister sich dem Dienst entzogen hätten. Die Behörden hätten das Haus seiner Mutter einmal durchsucht, seine Familie jedoch nicht weiter belästigt (DIS, Juni 2022, S. 54). Laut der Gruppe lokaler Einwohner gebe es die Möglichkeit, dass die Behörden Hausdurchsuchungen durchführen würden. Familienmitglieder würden jedoch ihrer Erfahrung nach niemals mitgenommen („they will […] never take family members“) (DIS, Juni 2022, S. 64). Im Gegensatz dazu habe der syrisch-kurdische Journalist erklärt, dass Familienmitglieder durch Hausdurchsuchungen und Fragen über den Wehrdienstverweigerer von der Militärpolizei psychologisch unter Druck gesetzt würden. Sollte die Militärpolizei mit den Antworten der Familienmitglieder unzufrieden sein, würden sie versuchen, eine andere Art von Druck auszuüben. Der Journalist habe jedoch nicht spezifiziert, um welche Art von Druck es sich dabei handle (DIS, Juni 2022, S. 59). […]
Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front
Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020).
Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA, 23. Februar 2022).
Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-Omar-Ölfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der Provinz Deir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63).
Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir Ezzour und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche, 9. August 2023).
Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte, 15. August 2023).
Laut Al-Mustafa könnten Rekruten an die Front geschickt werden. Einige von ihnen seien beim Einsatz an der Front getötet worden (Al-Mustafa, 1. September 2023).“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. Überdies wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
2.1. Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
2.1.1. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
Die Feststellung hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und der Zulassung des Verfahrens ergeben sich aus der Aktenlage (vgl. XXXX ). Die Feststellung hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und der Zulassung des Verfahrens ergeben sich aus der Aktenlage vergleiche römisch 40 ).
Die Nichterledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist und die Erhebung der Säumnisbeschwerde ergeben sich ebenfalls aus der unstrittigen Aktenlage. Selbiges gilt für das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers an der Verfahrensverzögerung.
Die Feststellungen zu den mehrmaligen Abtretungen des Aktes des Beschwerdeführers gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA ergeben aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Vermerken (vgl. XXXX ). Am 04.07.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers zuletzt aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 17.07.2023 bei der zuständigen Außenstelle ein (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zu den mehrmaligen Abtretungen des Aktes des Beschwerdeführers gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA ergeben aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Vermerken vergleiche römisch 40 ). Am 04.07.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers zuletzt aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 17.07.2023 bei der zuständigen Außenstelle ein vergleiche römisch 40 ).
2.1.2. Zu den Gründen für die Verzögerung der zeitgerechten Erledigung:
2.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren ergibt sich primär durch Einsicht in die Asylstatistiken des BMI für die Jahre 2021, 2022 sowie für das Jahr 2023 (vgl. XXXX ). Als weitere Grundlage wurde XXXX zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA zu u.a. dem Verfahren XXXX in das Verfahren eingebracht und herangezogen.2.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren ergibt sich primär durch Einsicht in die Asylstatistiken des BMI für die Jahre 2021, 2022 sowie für das Jahr 2023 vergleiche römisch 40 ). Als weitere Grundlage wurde römisch 40 zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA zu u.a. dem Verfahren römisch 40 in das Verfahren eingebracht und herangezogen.
Der VwGH hielt kürzlich betreffend eine Säumnisbeschwerde und der Frage, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, fest, dass eine Tatsache „offenkundig“ im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG dann ist, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ („notorisch“) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde offenkundig“ („amtsbekannt“) geworden ist. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) ist, zu begründen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint. Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den Verwaltungsgerichtshof möglich. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt als „notorisch“ erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht (vgl. VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 27 sowie zum Ganzen VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085 bis 0092, mwN). Allein die Zugänglichkeit von Berichten im Internet führt nicht dazu, dass davon gesprochen werden könnte, die anhand solcher Quellen festgestellten Tatsachen wären als allgemein bekannt anzusehen (vgl. VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 28). In Anbetracht dieser kürzlich ergangenen Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 28) wurden die Asylstatistiken des BMI allesamt ins Verfahren eingebracht und den Parteien die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.Der VwGH hielt kürzlich betreffend eine Säumnisbeschwerde und der Frage, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, fest, dass eine Tatsache „offenkundig“ im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, AVG dann ist, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ („notorisch“) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde offenkundig“ („amtsbekannt“) geworden ist. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint. Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den Verwaltungsgerichtshof möglich. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt als „notorisch“ erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 27 sowie zum Ganzen VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085 bis 0092, mwN). Allein die Zugänglichkeit von Berichten im Internet führt nicht dazu, dass davon gesprochen werden könnte, die anhand solcher Quellen festgestellten Tatsachen wären als allgemein bekannt anzusehen vergleiche VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 28). In Anbetracht dieser kürzlich ergangenen Entscheidung des VwGH vergleiche VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 28) wurden die Asylstatistiken des BMI allesamt ins Verfahren eingebracht und den Parteien die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde als Entscheidungsgrundlage außerdem die vom BFA am 22.09.2023 vorgelegte Stellungnahme herangezogen, in der das BFA vorbringt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei (vgl. XXXX ). Im gegenständlichen Verfahren wurde als Entscheidungsgrundlage außerdem die vom BFA am 22.09.2023 vorgelegte Stellungnahme herangezogen, in der das BFA vorbringt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei vergleiche römisch 40 ).
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom XXXX wurde vorgebracht, dass 2022 vom BFA insgesamt 42.000 Asylverfahren eingestellt worden und Ende 2022 nur 23.000 Asylverfahren offen gewesen seien, Ende 2015 jedoch 73.444. Eine Vergleichbarkeit mit 2015/16 sei nicht einmal im Ansatz gegeben. Es würden keine Überlastung des BFA und auch keine zu 2015/16 vergleichbare Situation vorliegen, da weder die Anzahl der Asylanträge die Situation von 2015/16 widerspiegeln würde noch habe es vergleichbare personelle Maßnahmen des BFA gegeben und sei es insbesondere im Vergleich zu 2015/16 auch zu keinen Verlängerungen der Entscheidungsfristen gekommen. Sogleich wurde auf mehrere Entscheidungen des BVwG verwiesen und im Wesentlichen vorgebracht, es liege keine Gesamtüberlastung des BFA vor. Eine Überlastung einzelner Stellen sei aufgrund der monokratischen Einrichtung des BFA nicht relevant (vgl. XXXX ). 90% aller Säumnisfälle würden sich auf rund drei Regionaldirektionen verteilen und seien die Aufgaben daher nicht mit der gehörigen Sorgfalt verteilt worden, um eine Überlastung einzelner Regionaldirektionen und Außenstellen zu verhindern (vgl. XXXX ). Es wurden mehrere Zeugeneinvernahmen beantragt.In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass 2022 vom BFA insgesamt 42.000 Asylverfahren eingestellt worden und Ende 2022 nur 23.000 Asylverfahren offen gewesen seien, Ende 2015 jedoch 73.444. Eine Vergleichbarkeit mit 2015/16 sei nicht einmal im Ansatz gegeben. Es würden keine Überlastung des BFA und auch keine zu 2015/16 vergleichbare Situation vorliegen, da weder die Anzahl der Asylanträge die Situation von 2015/16 widerspiegeln würde noch habe es vergleichbare personelle Maßnahmen des BFA gegeben und sei es insbesondere im Vergleich zu 2015/16 auch zu keinen Verlängerungen der Entscheidungsfristen gekommen. Sogleich wurde auf mehrere Entscheidungen des BVwG verwiesen und im Wesentlichen vorgebracht, es liege keine Gesamtüberlastung des BFA vor. Eine Überlastung einzelner Stellen sei aufgrund der monokratischen Einrichtung des BFA nicht relevant vergleiche römisch 40 ). 90% aller Säumnisfälle würden sich auf rund drei Regionaldirektionen verteilen und seien die Aufgaben daher nicht mit der gehörigen Sorgfalt verteilt worden, um eine Überlastung einzelner Regionaldirektionen und Außenstellen zu verhindern vergleiche römisch 40 ). Es wurden mehrere Zeugeneinvernahmen beantragt.
Der Asylstatistik lassen sich die Zahlen der offenen Asylverfahren entnehmen und dass bis Juni 2023 insgesamt 22.990 Anträge gestellt wurden (vgl. XXXX ). Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt (vgl. XXXX ).Der Asylstatistik lassen sich die Zahlen der offenen Asylverfahren entnehmen und dass bis Juni 2023 insgesamt 22.990 Anträge gestellt wurden vergleiche römisch 40 ). Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt vergleiche römisch 40 ).
2.1.2.2. Aus der vorgelegten Stellungnahme des BFA ergibt sich die Verfahrensdauer für Verfahren auf internationalen Schutz im Jahr 2022 (vgl. XXXX ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bis dahin vergangenen Jahr 2023 die Verfahrensdauer vor dem BFA im arithmetischen Mittel 5,5 Monate betrug. Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Es ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA im gegenständlichen Fall - seit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 05.12.2022 und der im Zuge dessen erfolgten Erstbefragung - keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat und der Beschwerdeführer innerhalb von über neun Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 20.09.2023 nicht einmal niederschriftlich einvernommen wurde.2.1.2.2. Aus der vorgelegten Stellungnahme des BFA ergibt sich die Verfahrensdauer für Verfahren auf internationalen Schutz im Jahr 2022 vergleiche römisch 40 ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bis dahin vergangenen Jahr 2023 die Verfahrensdauer vor dem BFA im arithmetischen Mittel 5,5 Monate betrug. Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Es ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA im gegenständlichen Fall - seit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 05.12.2022 und der im Zuge dessen erfolgten Erstbefragung - keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat und der Beschwerdeführer innerhalb von über neun Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 20.09.2023 nicht einmal niederschriftlich einvernommen wurde.
2.1.2.3. Die Zahlen neuer MitarbeiterInnen im Jahr 2022 und bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 ergeben sich ebenfalls aus der Stellungnahme des BFA (vgl. XXXX ). Entsprechend den Feststellungen im VwGH Erkenntnis hat das BFA damals als erste Maßnahmen 2014 insgesamt 206 neue Mitarbeiter angestellt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 21).2.1.2.3. Die Zahlen neuer MitarbeiterInnen im Jahr 2022 und bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 ergeben sich ebenfalls aus der Stellungnahme des BFA vergleiche römisch 40 ). Entsprechend den Feststellungen im VwGH Erkenntnis hat das BFA damals als erste Maßnahmen 2014 insgesamt 206 neue Mitarbeiter angestellt vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 21).
Einsicht genommen wurde, wie bereits dargelegt, auch in die XXXX zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA u.a. zum Verfahren XXXX (im Folgenden: XXXX ). Aus dieser ergibt sich, dass die Mitarbeiteraufstockung des BFA im Jahr 2021 begonnen hat und auch im Jahr 2022 fortgeführt wurde, jedoch nicht mit den Jahren 2014 und folgend vergleichbar ist.Einsicht genommen wurde, wie bereits dargelegt, auch in die römisch 40 zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA u.a. zum Verfahren römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ). Aus dieser ergibt sich, dass die Mitarbeiteraufstockung des BFA im Jahr 2021 begonnen hat und auch im Jahr 2022 fortgeführt wurde, jedoch nicht mit den Jahren 2014 und folgend vergleichbar ist.
2.1.2.4. In der XXXX sowie in der im gegenständlichen Verfahren vom BFA eingebrachten Stellungnahme wird nicht darauf eingegangen, warum die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist wie im Jahr 2015 nicht wahrgenommen wurde. Das Unterbleiben der Fristverlängerung ist ein Indiz dafür, dass aktuell keine mit 2015/2016 vergleichbare Situation vorliegt. Zum damaligen Zeitpunkt ging der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate für geboten erachtet. Es wurde die Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, in dessen § 19 folgender Absatz 6 angefügt wurde:2.1.2.4. In der römisch 40 sowie in der im gegenständlichen Verfahren vom BFA eingebrachten Stellungnahme wird nicht darauf eingegangen, warum die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist wie im Jahr 2015 nicht wahrgenommen wurde. Das Unterbleiben der Fristverlängerung ist ein Indiz dafür, dass aktuell keine mit 2015 aus 2016, vergleichbare Situation vorliegt. Zum damaligen Zeitpunkt ging der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate für geboten erachtet. Es wurde die Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, in dessen Paragraph 19, folgender Absatz 6 angefügt wurde:
"(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.""(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen."
Weiters wurde in § 22 folgender Absatz 1 eingefügt:Weiters wurde in Paragraph 22, folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden". Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“ (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 22)"(1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden". Gemäß dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue Paragraph 22, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“ vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 22)
Eine derartige Fristverlängerung liegt momentan jedoch nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die jetzige Situation nicht mit jener aus 2015/2016 vergleichbar ist (vgl. hierzu insbesondere das rezente Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).Eine derartige Fristverlängerung liegt momentan jedoch nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die jetzige Situation nicht mit jener aus 2015 aus 2016, vergleichbar ist vergleiche hierzu insbesondere das rezente Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).
2.1.2.5. Es konnte somit festgestellt werden, dass trotz weiterer Herausforderungen nicht zu erkennen ist, dass das BFA insgesamt überlastet wäre und die aktuelle Situation mit jener von 2015/2016 zu vergleichen wäre (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).2.1.2.5. Es konnte somit festgestellt werden, dass trotz weiterer Herausforderungen nicht zu erkennen ist, dass das BFA insgesamt überlastet wäre und die aktuelle Situation mit jener von 2015 aus 2016, zu vergleichen wäre vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).
Der XXXX ist im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise zu entnehmen, dass mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde und es daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig war, völlig neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Auch waren umfangreiche technische Umprogrammierungen notwendig, um die Druckaufträge für den Ausweis für Vertriebene an die Österreichische Staatsdruckerei (ÖSD) übermitteln zu können und den Betroffenen damit rasch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu weiteren wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen gemäß der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und stellte das BFA nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Ausweise für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO aus, indem es die Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelte (vgl. XXXX ).Der römisch 40 ist im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise zu entnehmen, dass mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde und es daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig war, völlig neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Auch waren umfangreiche technische Umprogrammierungen notwendig, um die Druckaufträge für den Ausweis für Vertriebene an die Österreichische Staatsdruckerei (ÖSD) übermitteln zu können und den Betroffenen damit rasch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu weiteren wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen gemäß der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und stellte das BFA nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Ausweise für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO aus, indem es die Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelte vergleiche römisch 40 ).
Die festgestellten Zahlen betreffend den Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA, Stand XXXX . Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. 2023 wurden demnach mit Stichtag 23.08.2023 insgesamt rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Die aktuellen Zahlen zum Jahr 2023, nämlich, dass im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 bereits 12.908 Personen gemäß Vertriebenen-VO Ukraine erfasst wurden, ergeben sich aus der Statistik des Bundesministeriums für Inneres (vgl. XXXX ).Die festgestellten Zahlen betreffend den Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA, Stand römisch 40 . Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. 2023 wurden demnach mit Stichtag 23.08.2023 insgesamt rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Die aktuellen Zahlen zum Jahr 2023, nämlich, dass im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 bereits 12.908 Personen gemäß Vertriebenen-VO Ukraine erfasst wurden, ergeben sich aus der Statistik des Bundesministeriums für Inneres vergleiche römisch 40 ).
Im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ist zwar ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Eine daraus resultierende Gesamtüberforderung des BFA für das Jahr 2023 kann aber ebenfalls nicht abgeleitet werden. Insbesondere deshalb, weil neben der Ausstellung dieser Ausweise im Jahr 2023 bis Oktober die Verfahrensdauer für Asylverfahren 5,5 Monate betrug.
Die hinzukommenden relevanten Zahlen zu den Dublin-Verfahren ergeben sich aus der Asylstatistik des BMI zu den wesentlichen Eckdaten des BFA zum 1. bis 4. Quartal 2022 (vgl. XXXX ). Dementsprechend befasste sich das BFA im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen.Die hinzukommenden relevanten Zahlen zu den Dublin-Verfahren ergeben sich aus der Asylstatistik des BMI zu den wesentlichen Eckdaten des BFA zum 1. bis 4. Quartal 2022 vergleiche römisch 40 ). Dementsprechend befasste sich das BFA im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen.
Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA entsprechend der Stellungnahme des BMI zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. In XXXX wird ausgeführt, dass die sehr hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung eintreten konnten (vgl. XXXX ). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme überdies vor, es gebe keine große Erhöhung der Anzahl der Personen in der Grundversorgung, was beweise, dass viele Asylwerber weiterziehen würden und sich aus der Zahl der Personen in der Grundversorgung ergebe, wie viele Asylwerber in Österreich aufhältig seien, da sich diese typischerweise in der Grundversorgung befänden (vgl. XXXX ). Der Beschwerdeführer brachte vor, die meisten Asylwerber würden aus Österreich weiterziehen und somit kaum Kapazitäten des BFA in Anspruch nehmen. Zu beachten sei hierbei, dass 2022 vom BFA insgesamt 42.000 Asylverfahren eingestellt wurden.Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA entsprechend der Stellungnahme des BMI zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. In römisch 40 wird ausgeführt, dass die sehr hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung eintreten konnten vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme überdies vor, es gebe keine große Erhöhung der Anzahl der Personen in der Grundversorgung, was beweise, dass viele Asylwerber weiterziehen würden und sich aus der Zahl der Personen in der Grundversorgung ergebe, wie viele Asylwerber in Österreich aufhältig seien, da sich diese typischerweise in der Grundversorgung befänden vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer brachte vor, die meisten Asylwerber würden aus Österreich weiterziehen und somit kaum Kapazitäten des BFA in Anspruch nehmen. Zu beachten sei hierbei, dass 2022 vom BFA insgesamt 42.000 Asylverfahren eingestellt wurden.
Insgesamt ist zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor, sondern ist das fehlende Einhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren, wie auch im gegenständlichen, auf ein Organisationsverschulden der Behörde - wie etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2022: 3,5 Monate und durchschnittliche Verfahrensdauer bis Oktober 2023: 5,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Säumnisbeschwerden die Frage, ob die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127) schließlich nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall am 05.06.2023 ab. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Beschwerdeführers von internationalem Schutz am 05.12.2022 war der Höhepunkt der Antragszahlen von 2022 bereits auf 11.970 herabgesunken. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist gegenständlich nicht die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444) (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127) schließlich nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall am 05.06.2023 ab. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Beschwerdeführers von internationalem Schutz am 05.12.2022 war der Höhepunkt der Antragszahlen von 2022 bereits auf 11.970 herabgesunken. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist gegenständlich nicht die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444) vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).
Es konnte somit festgestellt werden, dass - trotz der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern und der Tatsache, dass das BFA bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken -, nicht von einer vergleichbaren Situation zu 2015/2016 und auch von keiner Gesamtüberlastung des BFA auszugehen ist. Die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden vom Verwaltungsgerichtshof damals als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das BVwG gerechtfertigt war. Hervorzuheben ist neuerlich die aktuell durchschnittliche Verfahrensdauer von 5,5 Monaten und die Tatsache, dass die Entscheidungsfrist der Behörde vom Gesetzgeber von 6 Monaten nicht verlängert wurde, weshalb insgesamt nicht von einer allgemeinen Überlastung des BFA auszugehen ist, sondern ein Organisationsverschulden des BFA festgestellt werden musste.Es konnte somit festgestellt werden, dass - trotz der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern und der Tatsache, dass das BFA bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken -, nicht von einer vergleichbaren Situation zu 2015 aus 2016, und auch von keiner Gesamtüberlastung des BFA auszugehen ist. Die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden vom Verwaltungsgerichtshof damals als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das BVwG gerechtfertigt war. Hervorzuheben ist neuerlich die aktuell durchschnittliche Verfahrensdauer von 5,5 Monaten und die Tatsache, dass die Entscheidungsfrist der Behörde vom Gesetzgeber von 6 Monaten nicht verlängert wurde, weshalb insgesamt nicht von einer allgemeinen Überlastung des BFA auszugehen ist, sondern ein Organisationsverschulden des BFA festgestellt werden musste.
Aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der dem Verfahren zu Grunde gelegten Stellungnahmen beider Parteien im Zusammenhang mit den vorliegenden objektiven Asylstatistiken war die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte Einvernahme namentlich genannter Personen nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war, deren Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und im Vergleich zu den herangezogenen objektiven Quellen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre.
2.2. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen:
2.2.1. Zu seiner Person:
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und dem letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Dass die richtige Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers XXXX lautet und seine Identität feststeht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Name falsch erfasst worden sei, sowie insbesondere dem seitens des BFA nachgereichten Untersuchungsbericht der LPD vom 21.07.2023, wonach sich keine Hinweise auf Fälschungen betreffend den im Original vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers ergeben haben und dieser nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch ist.Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und dem letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Dass die richtige Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers römisch 40 lautet und seine Identität feststeht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Name falsch erfasst worden sei, sowie insbesondere dem seitens des BFA nachgereichten Untersuchungsbericht der LPD vom 21.07.2023, wonach sich keine Hinweise auf Fälschungen betreffend den im Original vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers ergeben haben und dieser nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch ist.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinem Leben in Syrien und der Türkei und seiner Familie in Syrien, ergeben sich aus einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung beim BVwG am XXXX . Dass gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf seinen minderjährigen Bruder sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen wurden, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden LPD-Bericht vom 15.06.2023 sowie der Dokumentation vom selben Tag gemäß § 38a SPG (vgl. XXXX ). Dass mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX den Eltern des minderjährigen Bruders die Obsorge entzogen und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze übertragen wurde und ein vom Beschwerdeführer am 17.05.2023 gestellter Antrag auf Übertragung der Obsorge sogleich abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt des minderjährigen Bruders einliegenden diesbezüglichen Beschluss eines Bezirksgerichts vom XXXX ( XXXX ).Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinem Leben in Syrien und der Türkei und seiner Familie in Syrien, ergeben sich aus einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung beim BVwG am römisch 40 . Dass gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf seinen minderjährigen Bruder sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen wurden, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden LPD-Bericht vom 15.06.2023 sowie der Dokumentation vom selben Tag gemäß Paragraph 38 a, SPG vergleiche römisch 40 ). Dass mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 den Eltern des minderjährigen Bruders die Obsorge entzogen und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze übertragen wurde und ein vom Beschwerdeführer am 17.05.2023 gestellter Antrag auf Übertragung der Obsorge sogleich abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt des minderjährigen Bruders einliegenden diesbezüglichen Beschluss eines Bezirksgerichts vom römisch 40 ( römisch 40 ).
Dass der Beschwerdeführer XXXX 2016 aus Syrien ausgereist ist und in der Türkei war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung beim BVwG. Dass XXXX als Herkunftsort des Beschwerdeführers anzusehen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er diesen in der mündlichen Verhandlung als seinen Heimatort bezeichnete (vgl. XXXX ) und hierzu ausführte, diesen damals im Jahr 2014 nur deshalb nach XXXX verlassen zu haben, da es einen Angriff des IS gegeben habe. Dass er anschließend bis XXXX 2022 in der Türkei lebte, ehe er illegal über andere Länder im Dezember 2022 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Dass der Beschwerdeführer römisch 40 2016 aus Syrien ausgereist ist und in der Türkei war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung beim BVwG. Dass römisch 40 als Herkunftsort des Beschwerdeführers anzusehen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er diesen in der mündlichen Verhandlung als seinen Heimatort bezeichnete vergleiche römisch 40 ) und hierzu ausführte, diesen damals im Jahr 2014 nur deshalb nach römisch 40 verlassen zu haben, da es einen Angriff des IS gegeben habe. Dass er anschließend bis römisch 40 2022 in der Türkei lebte, ehe er illegal über andere Länder im Dezember 2022 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus seinen Angaben vor dem BVwG abzuleiten und dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. XXXX ).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche römisch 40 ).
Die Feststellung, dass der Heimatort des Beschwerdeführers von kurdischen Kräften (SDF, YPG) kontrolliert wird, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com und den hierzu übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen im Verfahren vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglich durchwegs gleichlautenden Angaben. Auch die belangte Behörde stellte das Alter des Beschwerdeführers nicht in Frage.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 05.12.2022 zunächst angab, aufgrund des Kriegs geflohen zu sein und weil der IS seine Region attackiert habe. Als Rückkehrbefürchtung nannte er Angst vor dem Krieg.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Bestehen einer diesen unmittelbar und konkret betreffenden Gefährdung in Syrien wird – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX – wie folgt gewürdigt:Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Bestehen einer diesen unmittelbar und konkret betreffenden Gefährdung in Syrien wird – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 – wie folgt gewürdigt:
2.2.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgung durch kurdische Einheiten aufgrund einer drohenden Rekrutierung zum Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht):
Im Nordosten des Landes hat – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – die von der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit – bis 40 Jahre – höher. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die „Wehrpflichtigen“ an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird.
Die in den AANES-Gebieten bestehende „Wehrpflicht“ ist auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später), beschränkt. Der Beschwerdeführer, der im Jahr XXXX geboren wurde, hat die sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“ noch nicht erfüllt und möchte dies – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte – auch nicht.Die in den AANES-Gebieten bestehende „Wehrpflicht“ ist auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später), beschränkt. Der Beschwerdeführer, der im Jahr römisch 40 geboren wurde, hat die sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“ noch nicht erfüllt und möchte dies – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte – auch nicht.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks bei der Schilderung dieser Geschehnisse zwar glaubhaft machen konnte, dass er in der Vergangenheit in XXXX einem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen war als man ihn zu Hause rekrutieren wollte und er aber aufgrund einer Armverletzung im Zuge dessen ins Krankenhaus musste und sogleich die Gelegenheit nutzte, in die Türkei auszureisen. Zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung ist der Beschwerdeführer jedoch bereits XXXX Jahre alt und fällt dadurch nicht mehr in die für die „Selbstverteidigungspflicht“ maßgebliche Altersgruppe, weshalb bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr der Zwangsrekrutierung droht.Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks bei der Schilderung dieser Geschehnisse zwar glaubhaft machen konnte, dass er in der Vergangenheit in römisch 40 einem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen war als man ihn zu Hause rekrutieren wollte und er aber aufgrund einer Armverletzung im Zuge dessen ins Krankenhaus musste und sogleich die Gelegenheit nutzte, in die Türkei auszureisen. Zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung ist der Beschwerdeführer jedoch bereits römisch 40 Jahre alt und fällt dadurch nicht mehr in die für die „Selbstverteidigungspflicht“ maßgebliche Altersgruppe, weshalb bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr der Zwangsrekrutierung droht.
Hierzu ist zudem festzuhalten, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ in der Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln laut einer Quelle denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass „Wehrpflichtige“, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Unter Zugrundelegung der Länderberichte und der Anfragebeantwortung vom 06. September 2023 liegen aber insgesamt weder stichhaltige Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung noch hinreichende Hinweise dafür vor, dass Rekruten im Rahmen der Wehrpflicht zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würden, wobei sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend darstellt als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden.
Unter Berücksichtigung dieser Länderberichte und des Alters des Beschwerdeführers ist es somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion von einer Einziehung in den Militärdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ betroffen sein könnte. Doch selbst unter der Annahme, dass er eingezogen werden würde, wäre es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er sodann an Kampfhandlungen und/oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sein würde. Vielmehr werden „Rekruten“ den Länderberichten zufolge normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt. Auch wäre der Beschwerdeführer wegen einer Weigerung, der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen oder unverhältnismäßig bestraft zu werden.
Es kann nicht erkannt werden, bzw. liegen auch keine Berichte vor, wonach Personen, die sich durch eine Ausreise der Einberufung zum Wehrdienst bei den kurdischen Einheiten entzogen haben, einer unmenschlichen Strafe gemäß Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Dass der Beschwerdeführer einer solchen Bestrafung ausgesetzt wäre, hat er zudem nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt, vielmehr angegeben, dass er denke, dass er bestraft und nicht weniger als fünf Jahre inhaftiert würde. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass keine Berichte vorliegen, die dieserart Bestrafung seitens kurdischer Einheiten ausreichend konkret aufzeigen würden. Seitens der kurdischen Miliz wird den Länderberichten zufolge vielmehr versucht, den Militärdienst durchzusetzen und werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung des Militärdienstes um einen Monat bestraft, nicht aber etwa durch eine Gefängnisstrafe und einer damit verbundenen Folter. Wenngleich es vor der Absolvierung des Wehrdienstes einen ein- bis zweiwöchigen Gefängnisaufenthalt geben kann, kommt es den Berichten zufolge insbesondere zu keinen Misshandlungen während der Haftzeit. Darüber hinaus ergibt sich aus den Berichten, wie dargelegt, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Aus den Länderinformationen lässt sich auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen, Fronteinsätzen oder der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen feststellen, da die Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden.Es kann nicht erkannt werden, bzw. liegen auch keine Berichte vor, wonach Personen, die sich durch eine Ausreise der Einberufung zum Wehrdienst bei den kurdischen Einheiten entzogen haben, einer unmenschlichen Strafe gemäß Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Dass der Beschwerdeführer einer solchen Bestrafung ausgesetzt wäre, hat er zudem nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt, vielmehr angegeben, dass er denke, dass er bestraft und nicht weniger als fünf Jahre inhaftiert würde. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass keine Berichte vorliegen, die dieserart Bestrafung seitens kurdischer Einheiten ausreichend konkret aufzeigen würden. Seitens der kurdischen Miliz wird den Länderberichten zufolge vielmehr versucht, den Militärdienst durchzusetzen und werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung des Militärdienstes um einen Monat bestraft, nicht aber etwa durch eine Gefängnisstrafe und einer damit verbundenen Folter. Wenngleich es vor der Absolvierung des Wehrdienstes einen ein- bis zweiwöchigen Gefängnisaufenthalt geben kann, kommt es den Berichten zufolge insbesondere zu keinen Misshandlungen während der Haftzeit. Darüber hinaus ergibt sich aus den Berichten, wie dargelegt, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Aus den Länderinformationen lässt sich auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen, Fronteinsätzen oder der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen feststellen, da die Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden.
Erneut ist festzuhalten, dass dem Gericht vorliegenden Länderberichten zu entnehmen ist, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Ausreise kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Dass dem Beschwerdeführer daher aus diesem Grund eine unmittelbar konkrete asylrelevante Gefährdung drohen würde, kann somit nicht nachvollzogen werden, bzw. hat der Beschwerdeführer auch hierauf bezogen das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung nicht glaubhaft machen können.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich keine oppositionelle Gesinnung gegen die kurdischen Einheiten hat, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, in der er im Zusammenhang mit den Gründen seiner Weigerung, für kurdische Einheiten zu kämpfen, angab, dass er sich eigentlich nur Frieden wünsche und seine Hände nicht mit Blut beschmutzen wolle. Dass ihm alleine aufgrund dieses Umstandes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, konnte jedoch, wie bereits dargelegt, in Anbetracht der vorliegenden Länderberichte nicht festgestellt werden.
Konkrete Gründe für eine persönliche asylrelevante Verfolgung infolge der angegebenen Weigerung, der Wehrpflicht bei kurdischen Einheiten nachzukommen, konnten daher nicht festgestellt werden.
Bezugnehmend auf das erstmals im Rahmen der Verhandlung geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Onkel väterlicherseits aufgrund einer oppositionellen Einstellung von den kurdischen Machthabern inhaftiert worden wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies zu keinem Zeitpunkt von sich aus angab, sondern erst auf entsprechende Nachfrage und nach abschließender Schilderung seines Fluchtvorbringens. Bei der Beantwortung der hierzu gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem lediglich vage und kurze Antworten, ohne die diesbezügliche Situation von sich aus nachvollziehbar zu schildern. Auf die Frage, wann diese Ereignisse stattgefunden hätten, gab er sodann zunächst an, dass es ca. 2017 gewesen sei. Erst auf entsprechende Nachfrage, ob es in diesem Zusammenhang noch weitere Vorfälle gegeben hätte, gab er sodann an, dass sein Onkel in der Haft „ein wenig“ gefoltert worden wäre, es danach aber nichts mehr gegeben hätte. Der Onkel lebe nun in XXXX . Es sind insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer bei der Schilderung dieses Vorbringens im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sein Onkel väterlicherseits in Syrien tatsächlich von kurdischen Kräften inhaftiert oder gefoltert worden wäre, sondern war das soeben dargelegte Vorbringen vielmehr als nicht glaubhafte Steigerung zu qualifizieren. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer schließlich selbst angab, dass sein Onkel nun in XXXX lebe, somit in einem kurdisch kontrollierten Gebiet Syriens, weshalb sich das Vorbringen ebenfalls als nicht glaubhaft erweist. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, eine Verfolgung in diesem Zusammenhang zu befürchten.Bezugnehmend auf das erstmals im Rahmen der Verhandlung geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Onkel väterlicherseits aufgrund einer oppositionellen Einstellung von den kurdischen Machthabern inhaftiert worden wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies zu keinem Zeitpunkt von sich aus angab, sondern erst auf entsprechende Nachfrage und nach abschließender Schilderung seines Fluchtvorbringens. Bei der Beantwortung der hierzu gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem lediglich vage und kurze Antworten, ohne die diesbezügliche Situation von sich aus nachvollziehbar zu schildern. Auf die Frage, wann diese Ereignisse stattgefunden hätten, gab er sodann zunächst an, dass es ca. 2017 gewesen sei. Erst auf entsprechende Nachfrage, ob es in diesem Zusammenhang noch weitere Vorfälle gegeben hätte, gab er sodann an, dass sein Onkel in der Haft „ein wenig“ gefoltert worden wäre, es danach aber nichts mehr gegeben hätte. Der Onkel lebe nun in römisch 40 . Es sind insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer bei der Schilderung dieses Vorbringens im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sein Onkel väterlicherseits in Syrien tatsächlich von kurdischen Kräften inhaftiert oder gefoltert worden wäre, sondern war das soeben dargelegte Vorbringen vielmehr als nicht glaubhafte Steigerung zu qualifizieren. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer schließlich selbst angab, dass sein Onkel nun in römisch 40 lebe, somit in einem kurdisch kontrollierten Gebiet Syriens, weshalb sich das Vorbringen ebenfalls als nicht glaubhaft erweist. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, eine Verfolgung in diesem Zusammenhang zu befürchten.
2.2.2.2. Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer drohenden Einberufung zum Militärdienst:
Den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben.Den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wehrpflicht in der syrischen Armee in Anbetracht der zitierten Länderinformationen aufgrund seines Alters von XXXX Jahren im wehrpflichtigen Alter befindet. Er hat den Wehrdienst in der syrischen Armee zwar, wie sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ergibt, bisher nicht abgeleistet, keine Musterung absolviert und auch kein Wehrbuch und keinen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime erhalten. Dass er im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion aber dennoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung und Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee ausgesetzt ist, war aufgrund der mangelnden bzw. fehlenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen, was sich aus den zugrunde gelegten Länderberichten zweifelsfrei ergibt:Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wehrpflicht in der syrischen Armee in Anbetracht der zitierten Länderinformationen aufgrund seines Alters von römisch 40 Jahren im wehrpflichtigen Alter befindet. Er hat den Wehrdienst in der syrischen Armee zwar, wie sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ergibt, bisher nicht abgeleistet, keine Musterung absolviert und auch kein Wehrbuch und keinen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime erhalten. Dass er im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion aber dennoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung und Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee ausgesetzt ist, war aufgrund der mangelnden bzw. fehlenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen, was sich aus den zugrunde gelegten Länderberichten zweifelsfrei ergibt:
Dem Länderinformationsblatt ist zunächst zu entnehmen, dass die syrische Regierung über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet verfügt. In Qamischli und al-Hasaka tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. In der AANES hat das syrische Regime nur sehr eingeschränkte Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten und kann außerhalb der – soeben bereits erwähnten – kleinen abgegrenzten Zonen (sog. „security squares“), in denen das syrische Regime präsent ist, keine Rekrutierungen vornehmen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, 71; mwN: EUAA, Syria: Targeting of Individuals, 40).Dem Länderinformationsblatt ist zunächst zu entnehmen, dass die syrische Regierung über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet verfügt. In Qamischli und al-Hasaka tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. In der AANES hat das syrische Regime nur sehr eingeschränkte Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten und kann außerhalb der – soeben bereits erwähnten – kleinen abgegrenzten Zonen (sog. „security squares“), in denen das syrische Regime präsent ist, keine Rekrutierungen vornehmen vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, 71; mwN: EUAA, Syria: Targeting of Individuals, 40).
Der Beschwerdeführer stammt, wie festgestellt, nicht einmal aus einem dieser „security squares“ bzw. „Sicherheitsquadrate“, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf diesen zugreifen kann. Die Stadt XXXX , aus der der Beschwerdeführer stammt, befindet sich vielmehr unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch selbst bestätigte. Dies ergibt sich bereits aus den Länderberichten und einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com.Der Beschwerdeführer stammt, wie festgestellt, nicht einmal aus einem dieser „security squares“ bzw. „Sicherheitsquadrate“, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf diesen zugreifen kann. Die Stadt römisch 40 , aus der der Beschwerdeführer stammt, befindet sich vielmehr unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch selbst bestätigte. Dies ergibt sich bereits aus den Länderberichten und einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com.
Es ist unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte und Angaben des Beschwerdeführers somit kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass das syrische Regime aktuell in dessen Herkunftsregion auf den Beschwerdeführer greifen könnte. Dies hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Festgestellt werden konnte vielmehr, dass das syrische Regime keine Einflussmöglichkeit im Herkunftsort des Beschwerdeführers hat und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mit diesem in Kontakt kommen würde.
Der Vollständigkeit halber wird, wenngleich der Beschwerdeführer eine daraus resultierende Verfolgung zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, zudem festgehalten, dass den Länderfeststellungen auch nicht zu entnehmen ist, dass Personen allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, einer Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland (oder etwa ihrer Herkunft aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet) Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten hätten.
Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft oder seiner Ausreise in Syrien, insbesondere in seiner Herkunftsregion, Sanktionen wegen einer ihm (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch den aktuellen Leitfaden der EUAA gestützt, wonach der Umstand, dass eine Person Syrien verlassen hat, sowie der Umstand, dass eine Person aus einem Gebiet stammt, das mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht wird, für sich alleine nicht ausreicht, damit eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen, vielmehr ist eine individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung risikoerhöhender Umstände vorzunehmen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, Seite 13 und 19).Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft oder seiner Ausreise in Syrien, insbesondere in seiner Herkunftsregion, Sanktionen wegen einer ihm (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch den aktuellen Leitfaden der EUAA gestützt, wonach der Umstand, dass eine Person Syrien verlassen hat, sowie der Umstand, dass eine Person aus einem Gebiet stammt, das mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht wird, für sich alleine nicht ausreicht, damit eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen, vielmehr ist eine individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung risikoerhöhender Umstände vorzunehmen vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, Seite 13 und 19).
Ebenso wenig genügt eine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden wäre.
Insbesondere aber ist, wie oben bereits eingehend dargelegt, nochmals darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter der Kontroll- oder Einflussmöglichkeit des syrischen Regimes steht, weshalb es – erst recht – und selbst unter der Annahme der Teilnahme an Demonstrationen des Beschwerdeführers gegen den syrischen Machthaber im Jahr 2013 in XXXX als nicht maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist, dass dieses in dem im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet gelegenen Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auf diesen greifen kann.Insbesondere aber ist, wie oben bereits eingehend dargelegt, nochmals darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter der Kontroll- oder Einflussmöglichkeit des syrischen Regimes steht, weshalb es – erst recht – und selbst unter der Annahme der Teilnahme an Demonstrationen des Beschwerdeführers gegen den syrischen Machthaber im Jahr 2013 in römisch 40 als nicht maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist, dass dieses in dem im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet gelegenen Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auf diesen greifen kann.
2.2.2.3. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Wie zu den Einreisemöglichkeiten nach Syrien festgestellt, besteht die Möglichkeit legal auf dem Landweg nach Syrien einzureisen, ohne unmittelbar mit den syrischen Behörden in Kontakt zu geraten. So ist der Nordosten Syriens über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über den (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) grundsätzlich erreichbar. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus regelmäßig betroffen ist. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogener Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist. Hierzu ist zu ergänzen, dass laut Länderfeststellungen auch in den Landesteilen Syriens, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, und auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus weiterhin ein hohes Risiko besteht, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Eine vom Beschwerdeführer behauptete asylrelevante Verfolgung, die über die allgemein unsichere Lage, welche die Zivilbevölkerung im gleichen Ausmaß betrifft, hinausgeht, kann jedoch nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur nach Syrien einzureisen. Das Gebiet ist von der irakischen Grenze – bis auf kleine Enklaven („Sicherheitsquadrate“) bei den Städten Quamishli und al-Hasaka – im Wesentlichen bis zum Ost- und Nordufer des Euphrat durchgehend unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der Anfragebeantwortung vom 06. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass es Personen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet ist, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, sodass er keine sogenannte „Expat-Karte“ brauchen würde. Den Länderinformationen lässt sich insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer wäre es nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens unter hypothetischer Annahme einer Einreise in den Irak auch grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei syrischen Vertretungsbehörden einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit ein irakisches Visum zu erhalten bzw. – bei Unzumutbarkeit – sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach § 88 FPG ausstellen zu lassen. Es ist somit grundsätzlich möglich, im Nordosten ohne Durchquerung von Gebieten, die unter syrischer Regierungskontrolle stehen, in seine Heimatstadt XXXX zu gelangen (vgl. auch https://syria.liveuamap.com/). Aus den Länderberichten und einer aktuellen Abfrage von https://syria.liveuamap.com ergibt sich zudem (wenngleich der Beschwerdeführer keine derartige Befürchtung geäußert hat), dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über diesen Grenzübergang ebenso wenig mit der FSA in Kontakt kommen würde zumal die FSA dort keine Kontrolle hat.Dem Beschwerdeführer ist es möglich, über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur nach Syrien einzureisen. Das Gebiet ist von der irakischen Grenze – bis auf kleine Enklaven („Sicherheitsquadrate“) bei den Städten Quamishli und al-Hasaka – im Wesentlichen bis zum Ost- und Nordufer des Euphrat durchgehend unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der Anfragebeantwortung vom 06. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass es Personen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet ist, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, sodass er keine sogenannte „Expat-Karte“ brauchen würde. Den Länderinformationen lässt sich insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer wäre es nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens unter hypothetischer Annahme einer Einreise in den Irak auch grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei syrischen Vertretungsbehörden einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit ein irakisches Visum zu erhalten bzw. – bei Unzumutbarkeit – sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausstellen zu lassen. Es ist somit grundsätzlich möglich, im Nordosten ohne Durchquerung von Gebieten, die unter syrischer Regierungskontrolle stehen, in seine Heimatstadt römisch 40 zu gelangen vergleiche auch https://syria.liveuamap.com/). Aus den Länderberichten und einer aktuellen Abfrage von https://syria.liveuamap.com ergibt sich zudem (wenngleich der Beschwerdeführer keine derartige Befürchtung geäußert hat), dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über diesen Grenzübergang ebenso wenig mit der FSA in Kontakt kommen würde zumal die FSA dort keine Kontrolle hat.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. oben II.1.3.). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen vergleiche oben römisch zwei.1.3.). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Säumnisbeschwerde:
3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075 [VwSlg. 19.130/A]). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 8).3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen ist vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075 [VwSlg. 19.130/A]). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 8).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Schon daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und im Sinn des § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG begründet darstellt (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 1).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Schon daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG begründet darstellt vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 1).
§ 28 Abs. 7 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit ein, sich bei Vorliegen einer Säumnisbeschwerde im Rahmen der Erledigung der Verwaltungssache vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der damit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. § 28 Abs. 7 VwGVG begründet nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 2).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit ein, sich bei Vorliegen einer Säumnisbeschwerde im Rahmen der Erledigung der Verwaltungssache vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der damit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG begründet nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 2).
3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer am 05.12.2022 gestellt. Die belangte Behörde traf demnach eine Pflicht zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten, somit bis zum 05.06.2023. Noch am 05.12.2022 fand eine Erstbefragung statt und wurde das Verfahren mit Anordnung des Bundesamtes zugelassen. Seither wurden seitens der belangten Behörde, abgesehen von einer am 18.07.2023 veranlassten Dokumentenüberprüfung des Reisepasses, keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt, der Akt wurde aber intern mehrmals neu zugeteilt.
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde endete am 05.06.2023. Am 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde, die sechsmonatige Entscheidungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits um mehr als drei Monate überschritten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Es liegt somit jedenfalls eine Säumnis der belangten Behörde vor. Die Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig. Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, die vorgelegt wurde und am 22.09.2023 beim BVwG eingelangt ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist daher mit Einlangen am 22.09.2023 von Gesetzes wegen auf das BVwG übergegangen.Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde endete am 05.06.2023. Am 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde, die sechsmonatige Entscheidungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits um mehr als drei Monate überschritten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Es liegt somit jedenfalls eine Säumnis der belangten Behörde vor. Die Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig. Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, die vorgelegt wurde und am 22.09.2023 beim BVwG eingelangt ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist daher mit Einlangen am 22.09.2023 von Gesetzes wegen auf das BVwG übergegangen.
3.1.3. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) – ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht hervorgekommen – oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).Ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) – ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht hervorgekommen – oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).
Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036; vgl. zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0252).Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036; vergleiche zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0252).
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der VwGH bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der VwGH bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).
Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der VwGH ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).
Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und sein Verfahren wurde mit Anordnung des Bundesamtes zugelassen. Seither wurden seitens der belangten Behörde, abgesehen von einer am 18.07.2023 veranlassten Dokumentenüberprüfung des vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten syrischen Reisepasses, keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt.
Die Entscheidungsfrist der Behörde endete am 05.06.2023. Am 20.09.2023, somit über neun Monate nach Antragstellung, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Sein Antrag vom 05.12.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Das BFA hat den Beschwerdeführer bislang, somit innerhalb eines Jahres nicht niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2022 betrug 3,5 Monate, im Jahr 2023 mit Stand Oktober 5,5 Monate. Das gegenständliche Verfahren weicht mit neun Monaten bis zur Säumnisbeschwerde und insgesamt bereits über 12 vergangenen Monaten enorm davon ab.
Der Akt des Beschwerdeführers wurde innerhalb des Jahres 2023 vom BFA intern mehrfach zuständigkeitshalber abgetreten und neu zugeteilt. Am 12.12.2022 langte der Akt bei der Regionaldirektion Niederösterreich St. Pölten ein, am 14.12.2022 langte der Akt bei der Außenstelle Wr. Neustadt ein. Am 04.01.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Zulassung des Verfahrens von der Erstaufnahmestelle Ost gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA zuständigkeitshalber abgetreten und langte am 23.05.2023 bei der Außenstelle Traiskirchen ein. Am 04.07.2023 wurde der Akt des Beschwerdeführers aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 17.07.2023 bei der zuletzt zuständigen Außenstelle, der Regionaldirektion Steiermark, ein. Der Akt des Beschwerdeführers wurde innerhalb des Jahres 2023 vom BFA lediglich intern mehrfach zuständigkeitshalber abgetreten.
Dass die Behörde bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr deutet dies auf ein Organisationsverschulden der Behörde - wie etwa eine fehlerhafte oder ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - hin.
Es sind seitens des Beschwerdeführers keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die ausschlaggebend zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder beigetragen hätten. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung, wie festgestellt, kein Verschulden.
3.1.4. Im vorliegenden Fall übermittelte das Bundesamt mit der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Behörde 2022 einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt gewesen sei, wobei die Asylantragswerte jene aus dem Jahr 2015 übertreffen würden und mit dem Ausbruch des Ukrainekrieges von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zusätzlich 90.000 Vertriebene zu registrieren und mit Aufenthaltsdokumenten auszustatten gewesen seien. Es sei zwar zusätzliches Personal eingesetzt worden, jedoch aufgrund intensiver Schulungen der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erst eine zeitverzögerte Wirkung eingetreten. Die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist sei trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Dokumente, darunter gerichtsbekannte, umfassende Stellungnahmen sowie detailliertes Statistikmaterial zur Frage des überwiegenden Verschuldens des Bundesamtes an der Säumnis erörtert.
3.1.5. Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde.
Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter, hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen.
Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen, in denen in der Rechtsprechung des VwGH ein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis verneint wurde, weil diese allein auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen war (VwGH 14.09.2016 Ra 2016/18/0127; Hinweis E vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und B vom 29.07.2016, Ro 2016/18/0004).
3.1.6. Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015/2016 vergleichbare Situation vor. Die aktuelle Anzahl der Asylanträge und offener Verfahren lässt sich, wie festgestellt, nicht mit 2015/2016 vergleichen. Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 05.12.2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Mit Stichtag am 01.08.2023 bestand beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren, somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444). Zum 05.06.2023 (Fristende der gegenständlichen sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BFA) waren mit Stand Juni 2023, 35.763 Verfahren offen. Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt.3.1.6. Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015 aus 2016, vergleichbare Situation vor. Die aktuelle Anzahl der Asylanträge und offener Verfahren lässt sich, wie festgestellt, nicht mit 2015 aus 2016, vergleichen. Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 05.12.2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Mit Stichtag am 01.08.2023 bestand beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren, somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444). Zum 05.06.2023 (Fristende der gegenständlichen sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BFA) waren mit Stand Juni 2023, 35.763 Verfahren offen. Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt.
Aus den ins Verfahren eingeführten Beweismitteln geht hervor, dass die durchschnittliche erstinstanzliche Verfahrensdauer im ersten Halbjahr 2022 durchschnittlich 3,2 Monate und im gesamten Jahr 2022 rund 3,5 Monate betrug. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig (vgl. XXXX ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bisherigen Jahr 2023 die Verfahrensdauer vor dem BFA im arithmetischen Mittel 5,5 Monate betrug. Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr, die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Es ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenständlichen Fall das BFA seit der Antragstellung des Beschwerdeführers und Erstbefragung am 05.12.2022 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat und der Beschwerdeführer innerhalb von über neun Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 20.09.2023 noch nicht einmal niederschriftlich einvernommen wurde.Aus den ins Verfahren eingeführten Beweismitteln geht hervor, dass die durchschnittliche erstinstanzliche Verfahrensdauer im ersten Halbjahr 2022 durchschnittlich 3,2 Monate und im gesamten Jahr 2022 rund 3,5 Monate betrug. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig vergleiche römisch 40 ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bisherigen Jahr 2023 die Verfahrensdauer vor dem BFA im arithmetischen Mittel 5,5 Monate betrug. Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr, die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Es ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenständlichen Fall das BFA seit der Antragstellung des Beschwerdeführers und Erstbefragung am 05.12.2022 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat und der Beschwerdeführer innerhalb von über neun Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 20.09.2023 noch nicht einmal niederschriftlich einvernommen wurde.
Das BFA hat es aktuell unterlassen, mit 2014 vergleichbare entsprechende Gegenmaßnahmen wie die Aufstockung zusätzlichen Personals zu ergreifen. Das BFA hatte 2014 massiv das Personal aufgestockt, was aktuell nicht in vergleichbarer Weise geschehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen.
Es ist im Vergleich zu 2015/2016 zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist vom Gesetzgeber von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist. Mit der am 01.06.2016 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. I Nr. 24/2016, wurde – befristet bis 31.05.2018 – in § 22 AsylG 2005 ein neuer Abs. 1 eingefügt, wonach aufgrund der Belastungssituation des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber hat im gegenständlich relevanten Zeitraum eine solche Fristverlängerung (etwa in § 22 AsylG 2005) jedoch nicht vorgenommen, woraus zu schließen ist, dass auch der Gesetzgeber derzeit davon ausgeht, dass die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen hat und die Gesamtbelastungssituation des BFA nicht als ein ausreichender Grund für das Vorliegen eines unüberwindlichen, im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG einer fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehenden Hindernisses gewertet werden kann. Würde eine hohe Belastungssituation der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein behördliches Verschulden ausschließen, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass in jenen Verfahren, in denen der Antrag während der Zeit eines sog. „Massenzustromes Asylsuchender“ eingebracht wurde, für die Behörde überhaupt keine Entscheidungsfrist und somit für einen solchen Antragsteller kein Schutz vor Säumnis bestünde (VwGH vom 22.06.2017. Ra 2017/20/0133, Rz 12).Es ist im Vergleich zu 2015 aus 2016, zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist vom Gesetzgeber von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist. Mit der am 01.06.2016 in Kraft getretenen Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wurde – befristet bis 31.05.2018 – in Paragraph 22, AsylG 2005 ein neuer Absatz eins, eingefügt, wonach aufgrund der Belastungssituation des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber hat im gegenständlich relevanten Zeitraum eine solche Fristverlängerung (etwa in Paragraph 22, AsylG 2005) jedoch nicht vorgenommen, woraus zu schließen ist, dass auch der Gesetzgeber derzeit davon ausgeht, dass die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen hat und die Gesamtbelastungssituation des BFA nicht als ein ausreichender Grund für das Vorliegen eines unüberwindlichen, im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG einer fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehenden Hindernisses gewertet werden kann. Würde eine hohe Belastungssituation der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein behördliches Verschulden ausschließen, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass in jenen Verfahren, in denen der Antrag während der Zeit eines sog. „Massenzustromes Asylsuchender“ eingebracht wurde, für die Behörde überhaupt keine Entscheidungsfrist und somit für einen solchen Antragsteller kein Schutz vor Säumnis bestünde (VwGH vom 22.06.2017. Ra 2017/20/0133, Rz 12).
Trotz weiterer Herausforderungen, wie dem Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 durch das BFA zu registrieren waren und der mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen mit denen sich das BFA im Jahr 2022 befasste, sowie der Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet wäre und die aktuelle Situation mit jener von 2015/2016 zu vergleichen ist.Trotz weiterer Herausforderungen, wie dem Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 durch das BFA zu registrieren waren und der mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen mit denen sich das BFA im Jahr 2022 befasste, sowie der Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet wäre und die aktuelle Situation mit jener von 2015 aus 2016, zu vergleichen ist.
3.1.7. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor, sondern ist das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren, wie auch im gegenständlichen, auf ein Organisationsverschulden der Behörde, wie etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2022: 3,5 Monate und bis Oktober 2023: 5,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden. Dies spricht nicht für eine generelle Überlastung des BFA, sondern wenn, dann allenfalls für die Überlastung einer Organisationseinheit, die aber durch innerbehördliche Umverteilung bzw. Umschichtungen des Arbeitsanfalles gemildert werden könnte, was wiederum zu einer gleichmäßigeren Auslastung führen könnte. Es stellt sich die Frage, weshalb keine innerbehördlichen Umverteilungsmaßnahmen getroffen wurden, sofern gerade die im vorliegenden Fall befasste Regionaldirektion mit der Abwicklung der Fälle überlastet gewesen sein soll (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).3.1.7. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor, sondern ist das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren, wie auch im gegenständlichen, auf ein Organisationsverschulden der Behörde, wie etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2022: 3,5 Monate und bis Oktober 2023: 5,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden. Dies spricht nicht für eine generelle Überlastung des BFA, sondern wenn, dann allenfalls für die Überlastung einer Organisationseinheit, die aber durch innerbehördliche Umverteilung bzw. Umschichtungen des Arbeitsanfalles gemildert werden könnte, was wiederum zu einer gleichmäßigeren Auslastung führen könnte. Es stellt sich die Frage, weshalb keine innerbehördlichen Umverteilungsmaßnahmen getroffen wurden, sofern gerade die im vorliegenden Fall befasste Regionaldirektion mit der Abwicklung der Fälle überlastet gewesen sein soll vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).
Da weder die statistischen Zusammenhänge per se eine extreme, exzeptionelle Belastungssituation im Sinne einer völligen Überlastung des Bundesamtes erkennen ließen, welche einer zeitgerechten Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 05.12.2022 bis zum Fristende am 05.06.2023 im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zwingend entgegengestanden wären, auch vom Gesetzgeber offenbar ein derartige generelle Situation wie 2015 nicht erkannt wurde, und zudem auch das Bundesamt darüber hinaus keine Gründe nennen konnte, war der Säumnisbeschwerde im Ergebnis stattzugeben (vgl. dazu auch aktuell VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).Da weder die statistischen Zusammenhänge per se eine extreme, exzeptionelle Belastungssituation im Sinne einer völligen Überlastung des Bundesamtes erkennen ließen, welche einer zeitgerechten Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 05.12.2022 bis zum Fristende am 05.06.2023 im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zwingend entgegengestanden wären, auch vom Gesetzgeber offenbar ein derartige generelle Situation wie 2015 nicht erkannt wurde, und zudem auch das Bundesamt darüber hinaus keine Gründe nennen konnte, war der Säumnisbeschwerde im Ergebnis stattzugeben vergleiche dazu auch aktuell VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).
Das Bundesamt, welches alleine Auskunft darüber geben kann, weshalb es säumig ist, ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu einem etwaigen Verschulden befragt werden. Insbesondere war die belangte Behörde mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, darzulegen, weshalb keine allfälligen Umverteilungsmaßnahmen vorgenommen worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund einer Säumnisbeschwerde nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde (vgl. VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488/1985). Ist auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abzuweisen, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag in der Sache selbst ist somit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund einer Säumnisbeschwerde nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde vergleiche VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488 aus 1985,). Ist auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abzuweisen, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag in der Sache selbst ist somit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Abschließend wird festgehalten, dass die Beweisanträge der Rechtsvertretung, die in der Stellungnahme vom XXXX angeführten Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen, mangels Erheblichkeit abzulehnen waren. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.2003, 2000/20/0231). Im Hinblick auf die Aussagekraft der im Verfahren herangezogenen Asylstatistiken waren die beantragten Einvernahmen somit abzulehnen, da der wesentliche Sachverhalt durch die Statistiken und Stellungahmen erhoben werden konnte und zum anderen auch nicht zu erwarten war, dass die Einvernahmen zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätten.Abschließend wird festgehalten, dass die Beweisanträge der Rechtsvertretung, die in der Stellungnahme vom römisch 40 angeführten Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen, mangels Erheblichkeit abzulehnen waren. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.2003, 2000/20/0231). Im Hinblick auf die Aussagekraft der im Verfahren herangezogenen Asylstatistiken waren die beantragten Einvernahmen somit abzulehnen, da der wesentliche Sachverhalt durch die Statistiken und Stellungahmen erhoben werden konnte und zum anderen auch nicht zu erwarten war, dass die Einvernahmen zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätten.
3.2. Zu Spruchpunkt I. – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zwingen, kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250 sowie VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zwingen, kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen vergleiche VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250 sowie VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, jeweils mwN).
Ob und wann ein Einberufungsbefehl ergangen ist, kann dahin gestellt bleiben. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit „maßgebender Wahrscheinlichkeit“ eine Einziehung zum Wehrdienst droht (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548).Ob und wann ein Einberufungsbefehl ergangen ist, kann dahin gestellt bleiben. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit „maßgebender Wahrscheinlichkeit“ eine Einziehung zum Wehrdienst droht vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548).
3.2.2. Wie bereits ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer, dessen Herkunftsregion im kurdisch kontrollierten Gebiet liegt, trotz seines wehrpflichtigen Alters im gegenständlichen Fall keine Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Eine maßgebliche Gefahr, dass er sich an völkerrechtswidrigen militärischen Aktionen beteiligen müsste, liegt damit ebenfalls nicht vor. Ebenso wenig droht ihm in Anbetracht dessen eine unverhältnismäßige Bestrafung oder die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung im Weigerungs- oder Entziehungsfall.
Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie nicht vor.Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie nicht vor.
Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).
Wie bereits ausgeführt ist angesichts des Alters des Beschwerdeführers von XXXX Jahren nicht davon auszugehen, dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten hat zumal in Gebieten der AANES bzw. in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen SDF (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) nur für Männer von 18 bis 24 Jahren vorgesehen ist. Wie bereits ausgeführt ist angesichts des Alters des Beschwerdeführers von römisch 40 Jahren nicht davon auszugehen, dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten hat zumal in Gebieten der AANES bzw. in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen SDF (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) nur für Männer von 18 bis 24 Jahren vorgesehen ist.
Doch selbst unter der Annahme einer etwaigen Einberufung und weil er die „Selbstverteidigungspflicht“ noch nicht erfüllt hat und „Selbstverteidigungspflichtige“ auch einberufen und ausgeforscht werden, kann eine Verbindung zwischen einer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Rekrutierungshandlung zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe der GFK nicht erkannt werden: So folgt aus den Länderfeststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien keine politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Soweit der Beschwerdeführer von den Folgen der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ betroffen sein könnte, haben sich auch keinerlei konkrete Hinweise für eine auf Konventionsgründen beruhende unverhältnismäßige Bestrafung des Beschwerdeführers ergeben. Die Furcht alleine, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Doch selbst unter der Annahme einer etwaigen Einberufung und weil er die „Selbstverteidigungspflicht“ noch nicht erfüllt hat und „Selbstverteidigungspflichtige“ auch einberufen und ausgeforscht werden, kann eine Verbindung zwischen einer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Rekrutierungshandlung zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Gründe der GFK nicht erkannt werden: So folgt aus den Länderfeststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien keine politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Soweit der Beschwerdeführer von den Folgen der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ betroffen sein könnte, haben sich auch keinerlei konkrete Hinweise für eine auf Konventionsgründen beruhende unverhältnismäßige Bestrafung des Beschwerdeführers ergeben. Die Furcht alleine, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Eine Verknüpfung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist daher bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen.
Außerdem ist anzumerken, dass in diesem Zusammenhang auch kein Konnex zum Konventionsgrund der „Religion“ vorliegt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (in Zusammenschau mit den Länderinformationen) enthält keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür.
Ebenso wenig kann eine Verknüpfung zum Konventionsgrund „bestimmte soziale Gruppe“ erkannt werden:
Die Mitglieder der Gruppe müssen „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, mwN).Die Mitglieder der Gruppe müssen „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, mwN).
Aus den herangezogenen Länderberichten lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass Personen, die den Militärdienst verweigern, von der sie umgebenden Gesellschaft – den Bewohnern des Selbstverwaltungsgebietes in Nord- und Ostsyrien – als „andersartig“ betrachtet werden.
Eine allfällige Weigerung des Beschwerdeführers, der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Folge zu leisten, führt daher nicht dazu, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren ist.
Weiters ist festzuhalten, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers – wie festgestellt – ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar ist (vgl. dazu jüngst VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108: „Im fortgesetzten Verfahren wird daher näher zu prüfen sein, ob die Behauptung des Revisionswerbers zutrifft, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung zu erfahren.“). Das Passieren des Grenzüberganges Semalka-Faysh Khabur und damit die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, ist für den Beschwerdeführer, dessen Herkunftsregion im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung liegt, grundsätzlich möglich, wenn auch nicht zu jeder Zeit und allenfalls unter Inkaufnahme langer Wartezeiten und bürokratischer Hürden.Weiters ist festzuhalten, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers – wie festgestellt – ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar ist vergleiche dazu jüngst VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108: „Im fortgesetzten Verfahren wird daher näher zu prüfen sein, ob die Behauptung des Revisionswerbers zutrifft, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung zu erfahren.“). Das Passieren des Grenzüberganges Semalka-Faysh Khabur und damit die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, ist für den Beschwerdeführer, dessen Herkunftsregion im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung liegt, grundsätzlich möglich, wenn auch nicht zu jeder Zeit und allenfalls unter Inkaufnahme langer Wartezeiten und bürokratischer Hürden.
Auch ist dem Beschwerdeführer eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in sein unter kurdischer Selbstverwaltung stehendes Herkunftsgebiet möglich, ohne dass ihm dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022: „Im fortgesetzten Verfahren wird daher auch zu prüfen sein, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 droht.“).Auch ist dem Beschwerdeführer eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in sein unter kurdischer Selbstverwaltung stehendes Herkunftsgebiet möglich, ohne dass ihm dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450/2022: „Im fortgesetzten Verfahren wird daher auch zu prüfen sein, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 droht.“).
Für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers sind im Verfahren keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Eine diesbezügliche, den Beschwerdeführer individuell betreffende, Gefahr ist aus dessen Vorbringen zudem nicht ausreichend konkret ableitbar.
Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Denn um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Denn um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer war somit insgesamt nicht in der Lage, eine aktuelle ihn unmittelbar und konkret betreffende asylrelevante Bedrohung bei einer Rückkehr nach Syrien ausreichend nachvollziehbar darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere auch auf die aktuelle oben zitierte Judikatur der Höchstgerichte, wonach zu prüfen ist, ob allenfalls schon beim Grenzübertritt wegen einer Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung droht bzw. ob die Herkunftsregion erreichbar ist, ohne dass am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 droht, eingegangen und hat diesbezügliche Feststellungen getroffen.Der Beschwerdeführer war somit insgesamt nicht in der Lage, eine aktuelle ihn unmittelbar und konkret betreffende asylrelevante Bedrohung bei einer Rückkehr nach Syrien ausreichend nachvollziehbar darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere auch auf die aktuelle oben zitierte Judikatur der Höchstgerichte, wonach zu prüfen ist, ob allenfalls schon beim Grenzübertritt wegen einer Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung droht bzw. ob die Herkunftsregion erreichbar ist, ohne dass am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 droht, eingegangen und hat diesbezügliche Feststellungen getroffen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Der Antrag auf internationalen Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Syrien derzeit noch eine derart prekäre allgemeine Sicherheitslage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung dorthin eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Syrien derzeit noch eine derart prekäre allgemeine Sicherheitslage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung dorthin eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird in Anbetracht der Länderberichte als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – infolge des Bürgerkrieges landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Da diese Gefährdungslage aktuell im gesamten Staatsgebiet Syriens vorherrscht, steht ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen.Es wird in Anbetracht der Länderberichte als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – infolge des Bürgerkrieges landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Da diese Gefährdungslage aktuell im gesamten Staatsgebiet Syriens vorherrscht, steht ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. – befristete Aufenthaltsberechtigung:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. – befristete Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Anhand der erörterten Zahlen und getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die derzeitige Situation mit jener von 2015/16, in welcher der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004), nicht vergleichbar ist (vgl. hierzu VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14; 20.12.2023, Ra 2023/20/0498, Rn 13).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Anhand der erörterten Zahlen und getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die derzeitige Situation mit jener von 2015/16, in welcher der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004), nicht vergleichbar ist vergleiche hierzu VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14; 20.12.2023, Ra 2023/20/0498, Rn 13).
Schlagworte
Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Fristversäumnis durch Behörde Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung real risk reale Gefahr Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2278413.1.00Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024