TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/12 W175 2269687-1

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Veröffentlicht am 12.02.2024
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Entscheidungsdatum

12.02.2024

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W175 2269687-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zahl: 1269909605/230057457, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zahl: 1269909605/230057457, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte II. und III. werden behoben und es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. werden behoben und es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 09.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 09.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).

I.2. Im Zuge der Erstbefragung am 09.01.2023 machte der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache keine Angaben über seine Staatsangehörigkeit. Er führte lediglich an, in Daloa geboren und volljährig zu sein. Identitätsdokumente oder einen Reisepass könne der BF nicht vorlegen.römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung am 09.01.2023 machte der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache keine Angaben über seine Staatsangehörigkeit. Er führte lediglich an, in Daloa geboren und volljährig zu sein. Identitätsdokumente oder einen Reisepass könne der BF nicht vorlegen.

Weiters führte er an, bereits 6 Jahre in Italien gelebt und dort in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Der BF habe in Italien auch den Asylstatus zuerkannt bekommen, möchte jedoch nicht dort leben, zumal sich seine Familie in Österreich befinde. Die Ehefrau des BF lebe in Bundesgebiet, so auch seine zwei Kinder. Gesundheitliche Beschwerden führte der BF nicht an. Zudem sei der BF in Italien nicht integriert gewesen, es sei dort nicht gut gewesen.

I.3. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer. Die im Akt einliegende unvollständige Kopie des Reisepasses des BF ergab jedoch, dass ihm von den italienischen Behörden am 11.11.2020 ein Konventionsreisepass, gültig bis 15.12.2024, ausgestellt worden war. Auch konnte der im Akt in Kopie einliegenden Aufenthaltskarte entnommen werden, dass dem BF von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsgenehmigung (Permesso di Soggiorno) mit einer Gültigkeitsdauer bis 15.12.2024 erteilt worden war.römisch eins.3. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer. Die im Akt einliegende unvollständige Kopie des Reisepasses des BF ergab jedoch, dass ihm von den italienischen Behörden am 11.11.2020 ein Konventionsreisepass, gültig bis 15.12.2024, ausgestellt worden war. Auch konnte der im Akt in Kopie einliegenden Aufenthaltskarte entnommen werden, dass dem BF von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsgenehmigung (Permesso di Soggiorno) mit einer Gültigkeitsdauer bis 15.12.2024 erteilt worden war.

I.4. Mit Mitteilung vom 09.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mit, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt werden würden.römisch eins.4. Mit Mitteilung vom 09.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt werden würden.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2023 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 4a AsylG zurückzuweisen, da aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass der BF durch den Mitgliedstaat Italien internationalen Schutz zuerkannt erhalten habe. Auch wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass durch die Mitteilung die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen, da aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass der BF durch den Mitgliedstaat Italien internationalen Schutz zuerkannt erhalten habe. Auch wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass durch die Mitteilung die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

I.6. Am 16.01.2023 wurden dem BF die Länderfeststellungen für Italien, Version 4 vom 01.07.2022 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, spätestens bis zum Einvernahmetermin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, andernfalls der BF zu den Länderfeststellungen auch in der Einvernahme mündlich Stellung beziehen könne.römisch eins.6. Am 16.01.2023 wurden dem BF die Länderfeststellungen für Italien, Version 4 vom 01.07.2022 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, spätestens bis zum Einvernahmetermin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, andernfalls der BF zu den Länderfeststellungen auch in der Einvernahme mündlich Stellung beziehen könne.

I.7. Am 16.01.2023 verzichtete der BF freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung und wurde mit Belehrung über die Einstellung der Grundversorgung in Kenntnis gesetzt.römisch eins.7. Am 16.01.2023 verzichtete der BF freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung und wurde mit Belehrung über die Einstellung der Grundversorgung in Kenntnis gesetzt.

I.8. Der BF gab am 03.02.2023 vor dem BFA niederschriftlich an, dass er ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei und sich in bester Gesundheit befinde. Seine Frau lebe in Österreich und sei asylberechtigt. Sie sei aktuell im 5. Monat schwanger und würden sie ihr drittes gemeinsames Kind erwarten. Der BF lebe mit seiner Frau und seinen zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt; eine Lebensgemeinschaft bestehe seit 2015. Er habe seine Frau in Wien entweder im Jahr 2013 oder 2014 kennengelernt. Er sei mir ihr traditionell verheiratet, versuche jedoch eine offizielle Eheschließung zu erwirken.römisch eins.8. Der BF gab am 03.02.2023 vor dem BFA niederschriftlich an, dass er ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei und sich in bester Gesundheit befinde. Seine Frau lebe in Österreich und sei asylberechtigt. Sie sei aktuell im 5. Monat schwanger und würden sie ihr drittes gemeinsames Kind erwarten. Der BF lebe mit seiner Frau und seinen zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt; eine Lebensgemeinschaft bestehe seit 2015. Er habe seine Frau in Wien entweder im Jahr 2013 oder 2014 kennengelernt. Er sei mir ihr traditionell verheiratet, versuche jedoch eine offizielle Eheschließung zu erwirken.

Darüber hinaus gab der BF an, dass er bereits in Österreich gelebt habe und im Zeitraum 2013 bis 2022 – mit Unterbrechungen – als Lagerarbeiter und Reinigungskraft sowie in verschiedenen Restaurants tätig gewesen sei. Einen Deutschkurs habe er zuletzt im Jahr 2013 gemacht, er verstehe die Sprache gut, müsse jedoch noch einen Kurs absolvieren.

Zuletzt sei der BF im Dezember 2022 freiwillig nach Italien zurückgekehrt, nachdem ihm von der BBU angeraten worden sei, Österreich zu verlassen. Er habe in Italien keinen Schlafplatz gehabt und habe am Bahnhof geschlafen. Dort sei sein Gepäck gestohlen worden, die Polizei habe betreffend den Vorfall nichts unternommen. Sodann sei er noch im Dezember 2022 wieder nach Österreich eingereist. Der BF habe in Italien keine Unterkunft, in Österreich habe er seine Frau und seine Kinder. Es sei ihm nicht möglich nach Italien zurückzukehren, zumal er dort niemanden habe und niemanden kenne. Zu den Länderfeststellungen betreffend Italien gab er an, dass es dort schlecht sei für Asylwerber und man kaum Möglichkeiten habe. Der BF sei nunmehr seit 10 Jahren in Österreich, in Italien habe er 5-6 Jahre im Zeitraum 2006 bis 2012 verbracht. Das Leben in Italien sei für den BF die Hölle gewesen. Er habe gekämpft sich die Sprache anzueignen, habe aber nie Arbeit gefunden. Er habe in Italien lediglich in der Landwirtschaft gearbeitet und habe man ihm dafür kein Entgelt bezahlt. Zudem seien die Bedingungen sehr schlecht gewesen.

I.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.02.2023, zugestellt am 07.03.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).römisch eins.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.02.2023, zugestellt am 07.03.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Italien anerkannter Flüchtling sei und bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiär Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG zur Anwendung komme. Aus den Angaben des BF würden sich auch keine stichhaltigen Gründe ableiten lassen, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Italien Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Der BF sei in Italien aufenthaltsberechtigt und könne sich an Hilfsorganisationen zwecks Unterstützung wenden. Ferner werde auf die herangezogenen Länderinformationen verwiesen, wonach der BF betreffend den Arbeitsmarktzugang italienischen Staatsbürgern quasi gleichgestellt sei. Die vom BF behaupteten Erfahrungen würden bereits 10 Jahre zurückliegen und sich größtenteils auf Hörensagen beziehen. Abgesehen von der behaupteten Gefährdung des BF in Italien, könne seinen Angaben kein mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit Italiens entnommen werden, da es auch in Italien strafbar sei, Arbeitnehmer nicht zu bezahlen. Der BF lebe seit über 10 Jahren (illegal) in Österreich ohne irgendwelche staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Er befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter und sei gesund. Es stehe daher außer Zweifel, dass er auch in Italien wieder Fuß fassen werde können. In Bezug auf die Lebensgefährtin und die Kinder des BF führte das BFA beweiswürdigend aus, dass zwar eine Beziehungsintensität festgestellt worden sei, im Falle einer Außerlandesbringung ein Eingriff in das Familienleben auch erfolge, dieser sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewege. Insbesondere habe der BF eine Familie gegründet, nachdem er illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Diesem hätte bewusst sein müssen, dass ihm in Österreich kein auf das Asylgesetz gestütztes oder sonstiges Aufenthaltsrecht zukommen würde. Es bestehe ein gemeinsamer Haushalt seit 2016, weitere gegenseitige Abhängigkeiten – in Form einer Pflegebedürftigkeit oder finanzieller Art – würden nicht vorliegen. Der BF könne zudem den Kontakt zu seinen Kindern auch von Italien aus aufrechterhalten.Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Italien anerkannter Flüchtling sei und bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiär Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung komme. Aus den Angaben des BF würden sich auch keine stichhaltigen Gründe ableiten lassen, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Italien Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Der BF sei in Italien aufenthaltsberechtigt und könne sich an Hilfsorganisationen zwecks Unterstützung wenden. Ferner werde auf die herangezogenen Länderinformationen verwiesen, wonach der BF betreffend den Arbeitsmarktzugang italienischen Staatsbürgern quasi gleichgestellt sei. Die vom BF behaupteten Erfahrungen würden bereits 10 Jahre zurückliegen und sich größtenteils auf Hörensagen beziehen. Abgesehen von der behaupteten Gefährdung des BF in Italien, könne seinen Angaben kein mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit Italiens entnommen werden, da es auch in Italien strafbar sei, Arbeitnehmer nicht zu bezahlen. Der BF lebe seit über 10 Jahren (illegal) in Österreich ohne irgendwelche staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Er befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter und sei gesund. Es stehe daher außer Zweifel, dass er auch in Italien wieder Fuß fassen werde können. In Bezug auf die Lebensgefährtin und die Kinder des BF führte das BFA beweiswürdigend aus, dass zwar eine Beziehungsintensität festgestellt worden sei, im Falle einer Außerlandesbringung ein Eingriff in das Familienleben auch erfolge, dieser sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewege. Insbesondere habe der BF eine Familie gegründet, nachdem er illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Diesem hätte bewusst sein müssen, dass ihm in Österreich kein auf das Asylgesetz gestütztes oder sonstiges Aufenthaltsrecht zukommen würde. Es bestehe ein gemeinsamer Haushalt seit 2016, weitere gegenseitige Abhängigkeiten – in Form einer Pflegebedürftigkeit oder finanzieller Art – würden nicht vorliegen. Der BF könne zudem den Kontakt zu seinen Kindern auch von Italien aus aufrechterhalten.

I.10. Mit Schriftsatz vom 19.03.2023 erhob der BF gegen den Bescheid vom 28.02.2023 vollinhaltlich Beschwerde. Ausgeführt wurde fallrelevant, dass der BF nach seiner Flucht aus seiner Heimat in Italien aufhältig gewesen sei, dort aber seit langer Zeit keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe und auch keine realistische Möglichkeit bestehe, eine solche zu erlangen. Der BF habe familiäre Bindungen zu Österreich, das Familienleben könne nur im Bundesgebiet weitergeführt werden. Eine Außerlandesbringung des BF würde einen unverhältnismäßigen Eingriff und signifikanten Nachteil für seine Familie und seine Kinder bedeuten. Zudem habe das BFA gar keine Anfrage an Italien gestellt, sondern sich „blind“ darauf verlassen, dass für den BF die Möglichkeit bestehe, nach Italien zurückzukehren. Italien habe jedoch die Dublin-VO de facto ausgesetzt, Abschiebungen, Rückführungen, etc. seien derzeit nicht möglich.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 19.03.2023 erhob der BF gegen den Bescheid vom 28.02.2023 vollinhaltlich Beschwerde. Ausgeführt wurde fallrelevant, dass der BF nach seiner Flucht aus seiner Heimat in Italien aufhältig gewesen sei, dort aber seit langer Zeit keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe und auch keine realistische Möglichkeit bestehe, eine solche zu erlangen. Der BF habe familiäre Bindungen zu Österreich, das Familienleben könne nur im Bundesgebiet weitergeführt werden. Eine Außerlandesbringung des BF würde einen unverhältnismäßigen Eingriff und signifikanten Nachteil für seine Familie und seine Kinder bedeuten. Zudem habe das BFA gar keine Anfrage an Italien gestellt, sondern sich „blind“ darauf verlassen, dass für den BF die Möglichkeit bestehe, nach Italien zurückzukehren. Italien habe jedoch die Dublin-VO de facto ausgesetzt, Abschiebungen, Rückführungen, etc. seien derzeit nicht möglich.

I.11. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG langte am 04.04.2023 ein.römisch eins.11. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG langte am 04.04.2023 ein.

I.12. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.04.2023 wurde der Rechtsvertreter des BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Vollmacht nachzureichen. Die entsprechende Vollmacht langte am 23.04.2023 bei der Behörde ein.römisch eins.12. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.04.2023 wurde der Rechtsvertreter des BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Vollmacht nachzureichen. Die entsprechende Vollmacht langte am 23.04.2023 bei der Behörde ein.

I.13. Am 25.08.2023 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF und sein gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Ehevertrag und eine unvollständige Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau vor und gab an, dass diese den Asylstatus habe. Auch gab der BF an, dass es sich bei den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen um seine Ehefrau und seine Kinder handle. Der BF habe drei weitere Kinder anerkannt, zwei würden in Kamerun studieren, das andere Kind sei ein älterer Sohn seiner Ehefrau. Zudem gab der BF an, dass er in seinem Heimatland die Matura abgeschlossen und ein Jahr an der Universität studiert habe; eine Berufsausbildung habe er nicht abgeschlossen. Zudem spreche der BF seine Muttersprache Diola, Französisch und mehrere einheimische Sprachen. Er verstehe auch Englisch und spreche auch Italienisch sowie ein wenig Deutsch.römisch eins.13. Am 25.08.2023 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF und sein gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Ehevertrag und eine unvollständige Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau vor und gab an, dass diese den Asylstatus habe. Auch gab der BF an, dass es sich bei den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen um seine Ehefrau und seine Kinder handle. Der BF habe drei weitere Kinder anerkannt, zwei würden in Kamerun studieren, das andere Kind sei ein älterer Sohn seiner Ehefrau. Zudem gab der BF an, dass er in seinem Heimatland die Matura abgeschlossen und ein Jahr an der Universität studiert habe; eine Berufsausbildung habe er nicht abgeschlossen. Zudem spreche der BF seine Muttersprache Diola, Französisch und mehrere einheimische Sprachen. Er verstehe auch Englisch und spreche auch Italienisch sowie ein wenig Deutsch.

Darüber hinaus gab der BF an, dass er seinen Konventionsreisepass verloren und in Italien um eine Neuausstellung angesucht habe. Die Neuausstellung sei mit der Begründung verweigert worden, dass der BF über keine Aufenthaltsgenehmigung verfüge. Aus diesem Grund habe der BF in Österreich um Asyl angesucht. In Italien sei ihm ursprünglich im Jahr 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und habe er dort in unterschiedlichen Städten gelebt, ehe er im Jahr 2012 nach Österreich gekommen sei und nunmehr seit 2012 durchgehend in Wien lebe. Zudem gab der BF zu Italien an, dass er dort völlig verloren sei, da er keinerlei Beziehungen dorthin habe. Seit 10 Jahren habe er mit Italien überhaupt nichts zu tun. Er habe dort als Feldarbeiter gearbeitet, die Arbeit sei schwer gewesen, der BF habe jedoch kein Entgelt erhalten.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF ist volljährig und ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das angeführte Geburtsdatum.

Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt über Italien unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde ihm in Italien im Jahr 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit 11.11.2020 wurde dem BF von den italienischen Behörden ein Konventionsreisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis 15.12.2024 ausgestellt. Auch wurde dem BF von den italienischen Behörden eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer bis 15.12.2024 ausgestellt.

Der BF stellte am 09.01.2023 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er läuft im Falle einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden oder an sonstigen physischen oder psychischen Beschränkungen.

In Österreich befinden sich drei leibliche minderjährige Kinder des BF. Auch befindet sich im Bundesgebiet eine vom BF als Ehefrau bezeichnete Staatsangehörige der Elfenbeinküste, die seit 2014 über einen Asylstatus in Österreich verfügt. Der BF ist mit ihr laut eigenen Angaben und laut des im Akt in Kopie erliegenden Ehevertrages seit 06.07.2022 nach traditionell-islamischen Ritus verbunden. Eine standesamtliche Eheschließung hat im Bundesgebiet nicht stattgefunden, sodass der BF nicht Ehegatte seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin im rechtlichen Sinn ist. Der BF war im Zeitraum 15.11.2021 bis 09.05.2022 und ist seit 16.01.2023 durchgehend am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin behördlich gemeldet, lebt sohin mit dieser aktuell im gemeinsamen Haushalt. Die drei leiblichen Söhne des BF sind im Jahr 2016, 2019 und 2023 in Österreich geboren. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 01.02.2016, 22.05.2019 und 11.07.2023 wurde den Söhnen des BF der Asylstatus zuerkannt. Auch leben die drei Söhne mit dem BF und seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt.

Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Italien zu entnehmen (gekürzt):

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 01.07.2022, Version 4)

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung: 01.07.2022

Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 5.2022).

Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).

Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021).

Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022).

Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022).

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 01.07.2022

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).

2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022).

Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt:

(AIDA 5.2022).

Einige erstinstanzliche Asylbehörden brauchten, teilweise aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19, mehr als ein Jahr um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall dauerten Verfahren bis zu drei Jahre (USDOS 12.4.2022).

Die Dauer der gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor der 2. Instanz dauerten aufgrund des Rückstaus anhängiger Fälle und Ressourcenproblemen im Jahr 2021 durchschnittlich drei Jahre, verglichen mit den gesetzlich vorgesehenen vier Monaten (AIDA 5.2022).

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 01.07.2022

Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit dort zu erscheinen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zur zuständigen Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna und auf Abruf auch in Venedig (AIDA 5.2022).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1.       Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).

2.       Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2022). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten, und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).

3.       Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).3. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.)

Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Letzte Änderung: 01.07.2022

In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein eigener Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung auf Basis von Richtlinien des Gesundheitsministeriums sicherzustellen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2022).

Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit unbegleiteter Minderjähriger ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des UM oder seines Vormunds nötig. Die Untersuchung ist gemäß Gesetz im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird das Gesetz aber nicht einheitlich umgesetzt und das Alter wird oft lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen. Bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (AIDA 5.2022).

Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde (2019 betrug ihre Zahl insgesamt 2.960), die vom Kinder-Ombudsmann entsprechend geprüft werden. Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. In manchen Regionen des Landes soll diese Zahl aber zum Teil beträchtlich höher sein (AIDA 5.2022).

Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Doch laut einem Bericht aus dem Jahr 2020 sind die für die Aufnahme von vulnerablen Personen vorgesehenen 734 Unterbringungsplätze unzureichend im Vergleich zu den 2.000 Personen, die nach Angaben des Innenministeriums offiziell mit einer Krankheit diagnostiziert wurden. Nur 2,3 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen werden demnach adäquat unterstützt. Im Januar 2022 berichteten offizielle Stellen, dass es 41 SAI-Unterbringungsprojekte mit 883 Plätzen für Menschen mit psychischen Problemen und Behinderungen gibt. Es gibt neun Regionen im Land, die über keine derartigen speziellen Unterbringungsplätze verfügen (AIDA 5.2022).

Die italienische Regierung befreite Frauen und Kinder, die vor Missbrauch fliehen, von gewissen COVID-19-Bewegungsbeschränkungen und befahl den örtlichen Behörden, leer stehende Gebäude zu beschlagnahmen, um sie unterzubringen, wenn die herkömmlichen Unterkünfte voll waren (HRW 4.3.2021).

Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z.B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (AIDA 5.2022).

Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Unterbringungseinrichtungen der 2. Stufe (SAI) untergebracht werden. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage. Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, sind von den Präfekturen Notstrukturen zu schaffen. Ende 2021 gab es 1.134 Unterbringungseinrichtungen, welche unbegleitete Minderjährige aufnahmen, davon waren (Stand Jänner 2022) 236 SAI-Zentren (6.644 Plätze im April 2022). Diese Kapazitäten werden als zu gering kritisiert (AIDA 2.2022). In den genannten 1.134 Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige, welche unbegleitete Minderjährige aufnahmen, waren Ende 2021 12.284 UM untergebracht, davon 7.953 (64,7 %) in Unterbringungseinrichtungen der 2. Stufe (SAI) und 3.843 (31,3 %) in Erstaufnahmezentren, während 488 (4 %) in Privatwohnungen (bei Familien) untergebracht waren (Gov 31.12.2021). 97 % dieser untergebrachten UM waren männlich, im Alter von 16 bis 17 Jahren (AIDA 5.2022).

In Anwendung der COVID-19-Bestimmungen wurden die ankommenden unbegleiteten Minderjährigen in Ad-hoc-Strukturen zur Quarantäne untergebracht. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Quarantäne folgten regionalen Verordnungen und geschahen daher uneinheitlich. Einige Regionen nutzten Hotels, in anderen Fällen wurden Zimmer im Rahmen des Aufnahmesystems organisiert. Nach Angaben des Arbeitsministeriums wurden in den Fällen, in denen Hotels genutzt wurden, die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in staatliche Aufnahmeeinrichtungen verlegt. Wenn die Quarantäne in Einrichtungen der zweiten Unterbringungsebene durchgeführt wurde, blieben die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in derselben Einrichtung. Es mussten auch viele Minderjährige die Quarantäne auf Schiffen verbringen, was sich negativ auf den Zugang zu medizinischer/psychologischer Versorgung auswirkte (AIDA 5.2022).

2021 stellten von 16.575 in Italien erfassten UM 3.373 einen Asylantrag. 5.273 UM setzten sich 2021 aus der Unterbringung ab (AIDA 5.2022).

In Italien herrscht Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie alle haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (AIDA 5.2022).


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Non-Refoulement

Letzte Änderung: 01.07.2022

Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde auch Art. 19 des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde auch Artikel 19, des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022).

Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).

Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten in Italien darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 5.2022). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021).

Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Dabei werden illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, sofort wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Berichtet wurden 2021 aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Entscheidung wurden die Rückübernahmeverfahren an der Ostgrenze ausgesetzt. Im Juli 2021 wurden gemischte Patrouillen der italienischen und slowenischen Polizei begonnen (AIDA 5.2022).

Versorgung

Letzte Änderung: 01.07.2022

Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2022).

Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022).

Unterbringung

Letzte Änderung: 01.07.2022

Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).

Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141 aus 2015, teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022).

Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar:

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2021 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 1.130 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz als möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen. 2020 und 2021 wurden die Hotspots im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen auch für Quarantäne- und Isolationszwecke genutzt (AIDA 5.2022).

Erstaufnahme

Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2022).

SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)

Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).

Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021).

CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber über 66% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig (AIDA 5.2022).

Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).Zwar sieht Dekret 130 aus 2020, eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).

COVID-19-Quarantäneschiffe

Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).

Private Unterbringung / NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2022).

CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)

Italien verfügt außerdem über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.425 Plätzen (AIDA 5.2022).

Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020).

Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 12.4.2022).

Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.001 Personen untergebracht, davon 52.185 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme (SAI) und 101 in Hotspots. Ende 2021 waren 7 von 10 Asylwerbern immer noch in außerordentlichen Zentren (CAS) untergebracht. (AIDA 5.2022).

Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022).

Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 01.07.2022

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020 stehen die Unterbringungen der 2. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130 aus 2020, stehen die Unterbringungen der 2. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vergleiche AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).

Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zu Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2022).

Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH 1. 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH 1. 2020; vergleiche SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).

Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021).

Bei Dublin-Rückkehrern, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 01.07.2022

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2022).

Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).

Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020).

Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020).

Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5.2022). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020).

Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020).

Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021).

Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022).

MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 01.07.2022

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Die Quästuren müssten eigentlich bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation oder eine fiktive Adresse als Meldeadresse akzeptieren, dies ist aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2022).

Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).

Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130/2020 hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130 aus 2020, hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region (z.B. fünf Jahre in der Lombardei). Solche Praktiken wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt (AIDA 5.2022). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der Unterbringung oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020).

In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 12.4.2022).

Rückkehrer mit Schutzstatus

Theoretisch können die in Italien anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren (SFH 10.6.2021). Doch aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten daher keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020).

Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Beim Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020).

Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020).

Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Schutzberechtigte ohne Unterkunft bleiben, wird von der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe als sehr hoch bezeichnet. Um Zugang zu Hilfeleistungen der Gemeinde zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Das ist aber oft ein Problem, nicht zuletzt als Nachwirkung der mittlerweile abgeschafften sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018). Bei der nachträglichen Registrierung muss, auch wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Nur die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen für Obdachlose zu erbringen. Die Anzahl der Plätze in den Notunterkünften, welche nicht spezifisch für Personen aus dem Migrationsbereich reserviert sind, hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie halbiert (SFH 10.6.2021).

Arbeitsmarkt und Sozialleistungen

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020).

In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus äußerst schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und zeitlich begrenzt. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (SFH 10.6.2021).

Medizinische Versorgung

Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).

Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, geeignete Unterbringung zu finden. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020).

Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022).

Humanitärer Schutz (Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz)

Letzte Änderung: 01.07.2022

Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).

Durch das Gesetzesdekret Nr. 113/2018 war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Art. 19 Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Durch das Gesetzesdekret Nr. 113 aus 2018, war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Artikel 19, Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022).

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten italienischen Konventionsreisepasses und weiterer jeweils in Kopie vorgelegter Dokumente fest.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie seiner Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus den Angaben des BF und aufgrund der im Akt erliegenden unvollständigen Kopie seines Konventionsreisepasses, welcher von den italienischen Behörden mit einer Gültigkeitsdauer bis 15.12.2024 ausgestellt wurde und noch eine Aktualität aufweist.

Festzuhalten ist, dass der BF im Hinblick auf seine Einreise und Reiseroute im Verfahren anführte, in Italien 6 Jahre lang aufhältig gewesen zu sein, nachdem er im Jahr 2012 nach Österreich eingereist sei und seither durchgehend im Bundesgebiet lebe. Allerdings ist evident, dass dem BF im Jahr 2020 von den italienischen Behörden ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, sodass er sich zumindest im Jahr 2020 wiederum nach Italien begeben hat. Diesen Umstand bestätigte der BF auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme, zumal er anführte, von Zeit zu Zeit nach Italien gegangen zu sein und sich für wenige Tage dort aufgehalten zu haben.

Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen aus Juli 2022, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Im Hinblick auf Italien gab der BF an, dort niemanden zu haben und niemanden zu kennen. Zudem führte er an, dass die Lage in Italien für Asylwerber sehr schlecht sei, man dort kaum Möglichkeiten habe. Der BF habe sich bemüht, in Italien die Sprache zu erlernen und habe dennoch keine Arbeit gefunden. Er habe zwar mal in der Landwirtschaft gearbeitet, sei jedoch nicht bezahlt worden. Die Bedingungen dort seien sehr schlecht gewesen. Man habe in alten Wohnwägen schlafen müssen, wo es keine Sanitäreinrichtungen gegeben habe.

Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung weiters anführt, dass er im Jahr 2007 zwar in Italien einen Asylstatus zuerkannt erhalten habe, seine Dokumente jedoch verloren gegangen seien, er eine Neuausstellung beantragt habe, dies jedoch von den italienischen Behörden verweigert worden sei, zumal dem BF kein Aufenthalt genehmigt worden sei, stellt dies – in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen – lediglich eine Schutzbehauptung dar.

Den Länderfeststellungen ist dazu zu entnehmen, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erhalten. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Den Länderfeststellungen kann zudem entnommen werden, dass Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, diese neu ausstellen lassen können. Dazu gebe es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Das Aufenthaltsrecht gelte zudem weiter, das Fehlen der Papiere könne aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erscheint das Vorbringen des BF, wonach die italienischen Behörden die Neuausstellung von Dokumenten wie geschildert verweigert hätten, somit nicht glaubwürdig. Entgegen seiner Behauptung besteht in Italien sehr wohl die Möglichkeit eine Neuausstellung von Dokumenten mittels Formular zu beantragen. Ungeachtet dessen hätte der BF im Jahr 2020 nicht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses durch die italienischen Behörden erwirken können, sofern er tatsächlich über keinen Aufenthaltsstatus (mehr) in Italien verfügt hätte. Im Übrigen weist der italienische Konventionsreisepass des BF noch eine Gültigkeit bis Dezember 2024 auf.

Dass der BF in Italien nur gelegentlich und ohne ein Entgelt zu erhalten, gearbeitet habe, erscheint dahingehend nicht glaubwürdig, zumal der BF als Asylberechtigter einen freien Arbeitsmarktzugang hatte und – außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe – auch in anderen Bereichen einer Beschäftigung nachgehen hätte können.

Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass am italienischen Arbeitsmarkt Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen stattfinden könne. Allerdings hätte der BF die Möglichkeit gehabt, seine Entgeltansprüche bei den hiefür zuständigen Zivilgerichten – auch mit Unterstützung von NGOs – geltend zu machen oder sich an eine zuständige Beratungsstelle für Arbeitnehmer zu wenden. Im Übrigen erstattete der BF in diesem Zusammenhang kein Vorbringen, dass er in Italien derart unmenschlich behandelt worden wäre oder systemische Mängel im Bereich des Asylwesens vorliegen würden, welche geeignet wären, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde somit nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass am italienischen Arbeitsmarkt Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen stattfinden könne. Allerdings hätte der BF die Möglichkeit gehabt, seine Entgeltansprüche bei den hiefür zuständigen Zivilgerichten – auch mit Unterstützung von NGOs – geltend zu machen oder sich an eine zuständige Beratungsstelle für Arbeitnehmer zu wenden. Im Übrigen erstattete der BF in diesem Zusammenhang kein Vorbringen, dass er in Italien derart unmenschlich behandelt worden wäre oder systemische Mängel im Bereich des Asylwesens vorliegen würden, welche geeignet wären, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde somit nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu erreichen. Der BF legte keine ärztlichen Unterlagen, aus denen gegenwärtige körperliche Beeinträchtigungen abzuleiten wären, im Verfahren vor.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu erreichen. Der BF legte keine ärztlichen Unterlagen, aus denen gegenwärtige körperliche Beeinträchtigungen abzuleiten wären, im Verfahren vor.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und des in Kopie vorgelegten Ehevertrages. Festzuhalten ist, dass die Lebensgefährtin und die drei leiblichen Söhne des BF in Österreich leben und asylberechtigt sind. Dass der BF auch die Vaterschaft des älteren Sohnes seiner Lebensgefährtin und zweier in Kamerun lebender Kinder anerkannt hat, konnte nicht festgestellt werden, zumal er diesbezüglich keinerlei Nachweis erbrachte.

Jedenfalls war festzustellen, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Söhnen lebt. Es kann folglich im Wesentlichen auch von einer gemeinsamen Kindeserziehung ausgegangen werden, da insbesondere sämtliche drei Kinder minderjährig sind und einer besonderen Pflege und Betreuung – auch durch den BF – bedürfen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Abweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.1. Abweisung der Beschwerde:

II.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:römisch zwei.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

…

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

…

§ 57 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…

§ 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

…

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den

Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

…

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.der Grad der Integration,

5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:

„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

….

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“

Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antrag-steller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antrag-steller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass, obwohl grundsätzlich im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dies gilt sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch – wie im gegenständlichen Fall – im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes.

Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antrag-steller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, auf-grund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zur Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antrag-steller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, auf-grund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zur Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.

Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehr-situation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglieds-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehr-situation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, Amtsblatt 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglieds-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“ die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen.

II.3.1.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat.römisch zwei.3.1.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung.

Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist und er sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat.Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist und er sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat.

Der BF befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher ebenso nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher ebenso nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

II.3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:römisch zwei.3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Im Übrigen brachte der BF auch nicht konkret vor, während seines Aufenthaltes in Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden zu sein bzw. keine Unterkunft oder Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten zu haben.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, steht für Schutzberechtigte (Flüchtlingsstatus oder subsidiär Schutz) auch das SAI-System offen, welches staatliche Resettlements oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme, wenngleich der Zugang von den verfügbaren Plätzen abhängt, umfasst. Regional unterschiedlich mögen diverse Defizite beim Erhalt von Unterkunft und Unterstützungsleistungen bestehen. Es existieren jedoch zahlreiche NGOs, die Schutzberechtigten Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche (so etwa Caritas Italien oder IOM Italien) oder in medizinischen Belangen (Italienische Rote Kreuz) bieten, die bei Bedarf die Personen auch an andere Organisationen weiterverweisen können. Es stehen den Schutzberechtigten auch diverse Notunterkünfte zur Verfügung, die vorübergehend und teils auch ohne Dokumente genutzt werden können.

Es ist dem gesunden, arbeitsfähigen BF sohin zuzumuten, sich mit anfänglichen Überbrückungshilfen eine geregelte Beschäftigung zu suchen und sich um Wohnung und Versorgung aus eigenem zu kümmern. Dass der BF, der eine Schulbildung auf Maturaniveau und Berufserfahrung hat sowie mehrere Fremdsprachen– insbesondere auch Italienisch – beherrscht, dazu nicht in der Lage wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Dass in Italien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Dem volljährigen und arbeitsfähigen BF ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten zumutbar und möglich, für sich eine – wenn auch bescheidene – Existenzgrundlage in Italien zu schaffen. Im Übrigen gab der BF selbst an, 6 Jahre in Italien gelebt und auch in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, sodass es dem BF wiederum gelingen würde, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren und binnen eines überschaubaren Zeitraumes dort wieder Fuß zu fassen.

Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass er in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Demnach ist es dem BF zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Italien die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten – u.a. niemanden in Italien zu kennen – aus eigenem zu überwinden beziehungsweise erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.

Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.

Akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Italien brachte der BF in diesem Zusammenhang jedoch nicht vor bzw. konnte ein solcher Umstand auch nicht der Aktenlage entnommen werden.

Es gibt auch keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit des BF. Zudem ist von einer ausreichenden medizinischen Grundbehandlung in Italien auszugehen. Nachdem sich Personen mit einem Schutzstatus beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registriert haben, stehen ihnen in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienischen Staatsbürgern zu.

II.3.1.4. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen:römisch zwei.3.1.4. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung – konkret: Anordnung zur Außerlandesbringung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung – konkret: Anordnung zur Außerlandesbringung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in RZ 150 ausführt, bedarf es aber auch hier eine Beurteilung faktischer Umstände.

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nur zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentliche Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Für den vorliegenden Fall gilt daher Folgendes:

Der BF hat im Bundesgebiet drei minderjährige Söhne. Der jüngste Sohn befindet sich noch im Säuglingsalter. Der BF lebt mit seinen Söhnen im Familienverband mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, sodass er unzweifelhaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit seinen Kindern (und auch mit seiner Lebensgefährtin) führt.Der BF hat im Bundesgebiet drei minderjährige Söhne. Der jüngste Sohn befindet sich noch im Säuglingsalter. Der BF lebt mit seinen Söhnen im Familienverband mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, sodass er unzweifelhaft ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit seinen Kindern (und auch mit seiner Lebensgefährtin) führt.

Die Söhne des BF sind im Bundesgebiet laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ gem. § 3 AsylG (im Familienverfahren bezogen auf die Mutter) asylberechtigt, sodass diesen ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.Die Söhne des BF sind im Bundesgebiet laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ gem. Paragraph 3, AsylG (im Familienverfahren bezogen auf die Mutter) asylberechtigt, sodass diesen ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.

Hinsichtlich der Lebensgefährtin des BF ist festzuhalten, dass der BF bereits im Zeitraum November 2021 bis Mai 2022 am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin behördlich gemeldet war. Zumal der BF auch seit Jänner 2023 ununterbrochen am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin melderechtlich registriert ist, besteht zumindest ab diesem Zeitpunkt durchgehend ein gemeinsamer Haushalt. Im Übrigen ist der BF seit 2012 – mit Unterbrechungen – im Bundesgebiet nachweislich behördlich gemeldet. Da das erste gemeinsame Kind im Jahr 2015 geboren wurde, erscheinen auch die Angaben, wonach der BF seine Lebensgefährtin im Jahr 2013 kennengelernt habe und kurz nach dem Kennenlernen eine Beziehung mit ihr eingegangen sei, glaubhaft. Mangels melderechtlicher Nachweise konnte jedoch den Angaben des BF nicht Folge geleistet werden, wonach mit seiner Lebensgefährtin bereits seit 2015 eine Wohngemeinschaft bestehe.

Seit der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet intensivierte sich das Familienleben insofern, als die gemeinsamen Söhne im Jahr 2015, 2019 und 2023 auf die Welt kamen. Da die Söhne minderjährig sind und sich der jüngste Sohn noch im Säuglingsalter befindet, besteht ein besonderer Pflege- und Betreuungsbedarf der drei Kinder durch den BF und seine Lebensgefährtin.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person des BF würde damit in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreifen, wenn er ohne seine Söhne nach Italien rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des minderjährigen Alters der Kinder des BF, unzweifelhaft das Interesse des BF am weiteren Verbleib bei seinen Kindern höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung des BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person des BF würde damit in sein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreifen, wenn er ohne seine Söhne nach Italien rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des minderjährigen Alters der Kinder des BF, unzweifelhaft das Interesse des BF am weiteren Verbleib bei seinen Kindern höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung des BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter oder Vater führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte des BF zu seiner Lebensgefährtin über Telefon oder E-Mail können dies nicht wettmachen (vgl. VfGH 19.6.2015, E 426/2015, und VfGH 26.6.2018, E 1791/2018). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018 ua.).Eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter oder Vater führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte des BF zu seiner Lebensgefährtin über Telefon oder E-Mail können dies nicht wettmachen vergleiche VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,, und VfGH 26.6.2018, E 1791 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.).

Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK führte sohin zu dem Ergebnis, dass für den BF eine auf Dauer unzulässige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK führte sohin zu dem Ergebnis, dass für den BF eine auf Dauer unzulässige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.

Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt.

Folglich war die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

II.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels („Aufenthaltsberechtigung“):römisch zwei.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels („Aufenthaltsberechtigung“):

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 – insbesondere Rz 11 – ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das – von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte – amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass – in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts – die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinne von dessen Abs. 1 Z 1 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 – insbesondere Rz 11 – ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das – von Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte – amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass – in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts – die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Sinne von dessen Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Laut behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des § 9 Abs. 3 BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, während in Abs. 1 leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf § 52 FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in § 9 Abs. 3 BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in § 9 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu schließen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005) (Rz 32).Laut behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, während in Absatz eins, leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf Paragraph 52, FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu schließen ist vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005) (Rz 32).

Demnach ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Demnach ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Da der BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegte, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor, weshalb dem BF gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Da der BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegte, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.

Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat real risk Rechtsschutzstandard Spruchpunktbehebung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W175.2269687.1.00

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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