TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/6 G315 2283160-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2024
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Entscheidungsdatum

06.03.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G315 2283160-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2023 wurde gegen den sich im Stande der Festnahme befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2023 wurde gegen den sich im Stande der Festnahme befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich ohne Beschäftigung und Unterstand. Er sei geschieden und habe zwei Kinder, wobei eines in Nordmazedonien und eines in Italien lebe. Er sei seit 22.03.2016 im Bundesgebiet mit Wohnsitzen gemeldet, vor seiner Inhaftierung aber lediglich in einer Obdachlosenunterkunft. Anmeldebestätigung sei dem Beschwerdeführer keine ausgestellt worden. Er sei im Bundesgebiet bereits vier Mal strafgerichtlich wegen Betrugs- und Fälschungsdelikten, Diebstahl, Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Er habe in Österreich weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Bulgarien. Der Beschwerdeführer habe sein strafbares Verhalten in immer kürzeren Zeitabständen gesteigert und habe trotz zwischenzeitig längerer Erwerbstätigkeiten mehrfach Eigentumsdelikte begangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtig und erhebliche Gefahr dar, welches Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufe. Er sei derzeit nicht in der Lage, seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren und könnte aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer neuerlich straffällig werden würde. Es sei in absehbarer Zeit auch nicht mit einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen. Daher sei auch die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet des Beschwerdeführers erforderlich.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

2. Am 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen.

3. Am 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen, da er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn mit dem gegenständlichen Bescheid erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausreiste. Er war zuvor von der Polizei bei einer Kontrolle betreten worden.

Am 28.11.2023 wurde er vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023, W112 2282258-/26E, wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023, W112 2282258-/26E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Am 29.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr durch seine Rechtsvertretung. Die freiwillige Ausreise wurde seitens des Bundesamtes abgelehnt.

6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 14.12.2023 beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 22.11.2023. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 im Bundesgebiet gemeldet sei, aber über keine Anmeldebescheinigung verfüge. Während seines Aufenthalts sei er in Österreich diversen Beschäftigungen nachgegangen und sei in Österreich vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Zwischen September 2022 und November 2023 habe er sich in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer habe bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes sei daher, dass sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Das Bundesamt habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, obwohl auch seitens des Bundesamtes festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren im Bundesgebiet behördlich gemeldet sei und auch längere Zeiträume eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Es hätte daher ein anderer Prüfungsmaßstab für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes herangezogen werden müssen. Er sei im Verfahren kooperativ gewesen, bereue sein Fehlverhalten und habe sich bereiterklärt, das Land freiwillig zu verlassen. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sei im vorliegenden Fall daher nicht gegeben. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, lasse der angefochtene Bescheid eine ausreichende und nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen. Diese bedürfe einer näheren Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen und eines angemessenen Ausgleiches mit den berechtigten Interessen des Betroffenen. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren sei im Fall des Beschwerdeführers unverhältnismäßig.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 im Bundesgebiet gemeldet sei, aber über keine Anmeldebescheinigung verfüge. Während seines Aufenthalts sei er in Österreich diversen Beschäftigungen nachgegangen und sei in Österreich vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Zwischen September 2022 und November 2023 habe er sich in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer habe bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes sei daher, dass sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Das Bundesamt habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, obwohl auch seitens des Bundesamtes festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren im Bundesgebiet behördlich gemeldet sei und auch längere Zeiträume eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Es hätte daher ein anderer Prüfungsmaßstab für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes herangezogen werden müssen. Er sei im Verfahren kooperativ gewesen, bereue sein Fehlverhalten und habe sich bereiterklärt, das Land freiwillig zu verlassen. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sei im vorliegenden Fall daher nicht gegeben. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, lasse der angefochtene Bescheid eine ausreichende und nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen. Diese bedürfe einer näheren Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen und eines angemessenen Ausgleiches mit den berechtigten Interessen des Betroffenen. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren sei im Fall des Beschwerdeführers unverhältnismäßig.

7. Am 17.12.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben.

8. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 21.12.2023 ein.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Parteiengehör gewährt und er weiters zur Mitwirkung aufgefordert. In Bezug auf das in der Beschwerde vorgebrachte unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht wurden dem Beschwerdeführer seine konkreten Melde- und Sozialversicherungsdaten bzw. zwischenzeitige Lücken vorgehalten und dazu unter Anführung der konkreten Bestimmungen der §§ 51 ff NAG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Fragen zu seinem Aufenthaltsort, zum Vorliegen einer allfälligen privaten Krankenversicherung sowie zur Finanzierung seines Unterhalts während beschäftigungsloser Zeiten sowie zum Privat- und Familienort schriftlich binnen zwei Wochen zu beantworten.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Parteiengehör gewährt und er weiters zur Mitwirkung aufgefordert. In Bezug auf das in der Beschwerde vorgebrachte unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht wurden dem Beschwerdeführer seine konkreten Melde- und Sozialversicherungsdaten bzw. zwischenzeitige Lücken vorgehalten und dazu unter Anführung der konkreten Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Fragen zu seinem Aufenthaltsort, zum Vorliegen einer allfälligen privaten Krankenversicherung sowie zur Finanzierung seines Unterhalts während beschäftigungsloser Zeiten sowie zum Privat- und Familienort schriftlich binnen zwei Wochen zu beantworten.

10. Am 25.01.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bulgarien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 20.02.2024 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des bulgarischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 523 ff). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bulgarien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 20.02.2024 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des bulgarischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 523 ff).

Er weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 16.01.2024 und vom 20.02.2024):Er weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 16.01.2024 und vom 20.02.2024):

-        22.03.2016 bis 11.11.2016 Hauptwohnsitze

-        12.11.2016 bis 26.03.2018 Meldelücke ca. 14 Monate

-        27.03.2018 bis 28.06.2018 Obdachlos

-        29.06.2018 bis 28.01.2019 Meldelücke ca. 7 Monate

-        29.01.2019 bis 04.02.2019 Nebenwohnsitz

-        05.02.2019 bis 05.06.2019 Meldelücke 4 Monate

-        06.06.2019 bis 12.06.2019 Hauptwohnsitz

-        13.06.2019 bis 20.06.2019 Lücke 7 Tage

-        21.06.2019 bis 17.10.2019 Obdachlos

-        18.10.2019 bis 21.06.2021 Lücke rund 18 Monate

-        22.06.2021 bis 16.06.2022 Obdachlos

-        16.06.2022 bis 20.07.2022 Hauptwohnsitz Justizanstalt

-        22.07.2022 bis 22.09.2022 Obdachlos

-        22.09.2022 bis 22.11.2023 Hauptwohnsitze Justizanstalten

-        23.11.2023 bis 26.11.2023 Lücke 4 Tage

-        27.11.2023 bis 17.12.2023 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

Er verfügte in Österreich bisher noch nie über eine Anmeldebescheinigung, obwohl er eine solche schon einmal beantragt hat. Das Verfahren wurde am 16.10.2017 eingestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 20.02.2024).Er verfügte in Österreich bisher noch nie über eine Anmeldebescheinigung, obwohl er eine solche schon einmal beantragt hat. Das Verfahren wurde am 16.10.2017 eingestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 20.02.2024).

In den nachfolgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 16.01.2024 sowie vom 20.02.2024):In den nachfolgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 16.01.2024 sowie vom 20.02.2024):

-        28.10.2015 bis 21.12.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (54 Tage)

-        22.12.2015 bis 12.01.2016 Lücke rund drei Wochen

-        13.01.2016 bis 30.04.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter (61 Tage)

-        01.05.2016 bis 31.07.2016 Arbeiter (92 Tage)

-        01.08.2016 bis 23.09.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter (54 Tage)

-        24.09.2016 bis 22.11.2016 Lücke ca. 2 Monate

-        21.11.2016 bis 23.12.2016 Arbeiter (33 Tage)

-        24.12.2016 bis 08.01.2017 Lücke ca. 2 Wochen

-        09.01.2017 bis 26.01.2018 Arbeiter (364 Tage)

-        27.01.2018 bis 04.03.2018 Lücke ca. 1 Monat

-        05.03.2018   Arbeiter (1 Tag)

-        09.03.2018 bis 23.03.2018 Arbeiter (15 Tage)

-        24.03.2018 bis 02.04.2018 Lücke ca. 1 Woche

-        03.04.2018 bis 19.04.2018 Arbeiter (17 Tage)

-        20.04.2018 bis 23.04.2018 Lücke 4 Tage

-        24.04.2018 bis 20.06.2018 Arbeiter (58 Tage)

-        21.06.2018 bis 01.07.2018 Lücke 11 Tage

-        02.07.2018 bis 31.08.2018 Arbeiter (61 Tage)

-        01.09.2018 bis 14.10.2018 Lücke ca. 1,5 Monate

-        15.10.2018 bis 31.10.2018 Arbeiter (17 Tage)

-        01.11.2018   Lücke 1 Tag

-        02.11.2018 bis 07.12.2018 Arbeiter (36 Tage)

-        06.12.2018 bis 20.12.2018 Arbeiter (15 Tage)

-        21.12.2018 bis 08.01.2019 Lücke 19 Tage

-        09.01.2019 bis 23.08.2019 Arbeiter (227 Tage)

-        24.08.2019 bis 27.08.2019 Lücke 4 Tage

-        28.08.2019 bis 19.12.2019 Arbeiter (114 Tage)

-        20.12.2019 bis 06.01.2020 Arbeitslosengeld (18 Tage)

-        07.01.2020 bis 13.03.2020 Arbeiter (67 Tage)

-        14.03.2020 bis 06.04.2020 Arbeitslosengeld (24 Tage)

-        07.04.2020 bis 04.09.2020 Arbeiter (151 Tage)

-        05.09.2020 bis 06.09.2020 Lücke 2 Tage

-        07.09.2020 bis 30.09.2020 Arbeiter (24 Tage)

-        01.10.2020 bis 21.10.2020 Arbeiter (21 Tage)

-        22.10.2020 bis 26.10.2020 Lücke 5 Tage

-        27.10.2020 bis 02.11.2020 Arbeiter (6 Tage)

-        03.11.2020   Lücke 1 Tag

-        04.11.2020 bis 23.12.2020 Arbeiter (50 Tage)

-        24.12.2020 bis 10.01.2021 Lücke ca. 2 Wochen

-        11.01.2021 bis 23.04.2021 Arbeiter (103 Tage)

-        24.04.2021 bis 26.04.2021 Lücke 3 Tage

-        27.04.2021 bis 29.06.2021 Arbeiter (64 Tage)

-        30.06.2021 bis 07.07.2021 Lücke eine Woche

-        08.07.2021 bis 20.08.2021 Arbeiter (75 Tage)

-        21.08.2021 bis 26.08.2021 Lücke 6 Tage

-        27.08.2021 bis 17.10.2021 Arbeitslosengeld (52 Tage)

-        18.10.2021 bis 22.12.2021 Arbeiter (66 Tage)

-        23.12.2021 bis 09.01.2022 Arbeitslosengeld (18 Tage)

-        10.01.2022 bis 10.06.2022 Arbeiter (152 Tage)

-        11.06.2022 bis 01.08.2022 Arbeitslosengeld (52 Tage)

-        02.08.2022 bis 09.08.2022 Lücke 8 Tage

-        10.08.2022   Arbeiter (1 Tag)

-        11.08.2022 bis 25.08.2022 Lücke 15 Tage

-        26.08.2022 bis 12.09.2022 Arbeitslosengeld (18 Tage)

Der Beschwerdeführer hat sich auch während seiner Melde- und Sozialversicherungszeiten, abgesehen von regelmäßigen Urlaubsreisen nach Bulgarien und Italien, im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 25.01.2024, OZ 4).Der Beschwerdeführer hat sich auch während seiner Melde- und Sozialversicherungszeiten, abgesehen von regelmäßigen Urlaubsreisen nach Bulgarien und Italien, im Bundesgebiet aufgehalten vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 25.01.2024, OZ 4).

In Bezug auf die Meldelücke zwischen 18.10.2019 und 21.06.2021 von rund 18 Monaten ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen ist, er aber in diesem Zeitraum ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet entweder sozialversichert erwerbstätig gewesen ist oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 16.01.2024 und 20.02.2024).In Bezug auf die Meldelücke zwischen 18.10.2019 und 21.06.2021 von rund 18 Monaten ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen ist, er aber in diesem Zeitraum ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet entweder sozialversichert erwerbstätig gewesen ist oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 16.01.2024 und 20.02.2024).

Der Beschwerdeführer verfügte nie über eine private Krankenversicherung und wurde in beschäftigungslosen Zeiten von seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Österreich finanziell unterstützt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 25.01.2024, OZ 4).Der Beschwerdeführer verfügte nie über eine private Krankenversicherung und wurde in beschäftigungslosen Zeiten von seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Österreich finanziell unterstützt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 25.01.2024, OZ 4).

In einem Fünfjahreszeitraum von 28.10.2015 bis 28.10.2020 (das sind insgesamt 1.827 Tage – Schaltjahre 2016 und 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.484 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 42 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 301 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

In einem Fünfjahreszeitraum von 13.01.2016 bis 13.01.2021 (das sind insgesamt 1.827 Tage – Schaltjahre 2016 und 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.487 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 42 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 336 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

In einem Fünfjahreszeitraum von 21.11.2016 bis 21.11.2021 (das sind insgesamt 1.826 Tage – Schaltjahr 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.554 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 94 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 180 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

In einem Fünfjahreszeitraum von 09.01.2017 bis 09.01.2022 (das sind insgesamt 1.826 Tage – Schaltjahr 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.552 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 112 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 162 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

Vor der Straftat des Beschwerdeführers am 21.09.2022, daher in einem Fünfjahreszeitraum von 20.09.2017 bis 20.09.2022 2022 (das sind insgesamt 1.826 Tage – Schaltjahr 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.470 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 182 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 194 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.10.2017, XXXX , rechtskräftig am 08.12.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 5, 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (gesamt EUR 300,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 9 ff; Strafregisterauszug vom 20.02.2024).1.2.1. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.10.2017, römisch 40 , rechtskräftig am 08.12.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 5, 127, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (gesamt EUR 300,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 9 ff; Strafregisterauszug vom 20.02.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2017 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 43,90 Verfügungsberechtigten einer Drogerie mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Parfums in seiner Kleidung versteckte und so die Kassa ohne zu bezahlen passierte, wobei der Sicherheitsalarm ausgelöst und er sodann von einer Angestellten angehalten wurde.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und zwei Kinder im Alter von 15 und 20 Jahren habe. Er sei als Bauarbeiter tätig und beziehe ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.800,00. Er verfüge über ein Grundstück in Nordmazedonien und habe keine finanziellen Verpflichtungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie, dass es beim Versuch geblieben war.

1.2.2. Am 16.06.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen (vgl. Personeninfo, AS 13). Am 18.06.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 45).1.2.2. Am 16.06.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen vergleiche Personeninfo, AS 13). Am 18.06.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 45).

Von 21.06.2022 bis 06.07.2022 verbüßte der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen aufgrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Oktober 2017 wegen versuchtem Diebstahl (vgl. Verständigung der Behörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 33).Von 21.06.2022 bis 06.07.2022 verbüßte der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen aufgrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Oktober 2017 wegen versuchtem Diebstahl vergleiche Verständigung der Behörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 33).

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.07.2022, XXXX , rechtskräftig am 20.07.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 16.06.2022 bis 21.06.2022 und von 06.07.2022 bis 20.07.2022 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde schlussendlich mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.01.2023 widerrufen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 49 ff; Strafregisterauszug vom 20.02.2024; aktenkundiges Strafurteil, AS 155 ff).1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.07.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 20.07.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 16.06.2022 bis 21.06.2022 und von 06.07.2022 bis 20.07.2022 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde schlussendlich mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.01.2023 widerrufen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 49 ff; Strafregisterauszug vom 20.02.2024; aktenkundiges Strafurteil, AS 155 ff).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen nachstehend angeführten Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm und zwar zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt vor dem 14.07.2018 einer Frau eine Damengeldbörse in noch festzustellendem Wert sowie Bargeld in Höhe von EUR 5,00; sowie wegzunehmen versuchte, und zwar am 14.07.2018 einem Supermarkt zwei Packungen Batterien im Gesamtwert von EUR 25,98, indem er diese in seiner Kleidung verbarg und nicht bezahlte, wobei er dabei von angestellten beobachtet wurde; am 21.09.2019 einem Supermarkt diverse Waren im Gesamtwert von EUR 18,15, indem er diese in seine Jacke steckte und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei er dabei beobachtet wurde; am 12.05.2018 einem Supermarkt Bekleidungsartikel und Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 26,43 durch Verbergen in einem mitgeführten Rucksack und Passieren der Kassenzone ohne Bezahlung des ausständigen Warenbetrages. Er hat sich weiters zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14.07.2018 durch den Diebstahl der Damengeldbörse fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden und zwar zwei unterschiedliche Bankomatkarten, sowie Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar drei eCards und zwei rumänische Reisepässe. Am 14.07.2018 hat er zudem mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine Frau dadurch in Höhe von EUR 13,52 am Vermögen geschädigt, dass er an diesem Tag in einem Supermarkt Lebensmittel im genannten Wert mit der entfremdeten Bankomatkarte an der Bankomatkasse mittels kontaktlosem Bezahlen (NFC-Funktion) bezahlte und dadurch das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusste. Am 14.08.2021 bedrohte er eine Frau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich schlag dich, du alte Hure“, wobei er ein Küchenmesser mit dem Griff von oben nach unten in der Hand hielt und Stichbewegungen gegen sie ausführte.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe.

1.2.4. Nur rund zwei Monate nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer am 21.09.2022 neuerlich festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo, AS 95; Strafurteil vom 02.11.2022, AS 129).1.2.4. Nur rund zwei Monate nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer am 21.09.2022 neuerlich festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo, AS 95; Strafurteil vom 02.11.2022, AS 129).

1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.11.2022, XXXX , rechtskräftig am 02.11.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83, 84 Abs. 2 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 21.09.2022 bis 02.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Vorverurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 123 ff; Strafregisterauszug vom 20.02.2024).1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.11.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 02.11.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, 84, Absatz 2, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 21.09.2022 bis 02.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Vorverurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 123 ff; Strafregisterauszug vom 20.02.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Lebensgefährtin am 21.09.2022 am Körper verletzte, indem er unter anderem mit seinen Fäusten wiederholt gegen den Oberkörper und das Gesicht schlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der Lippe und Schwellungen im Bereich beider Augen erlitt. Er versuchte weiters zwei Polizeibeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, nämlich der Sachverhaltsklärung und seiner nachfolgenden Festnahme nach der StPO, indem er einem der beiden Beamten einen Faustschlag zu versetzen versuchte und ihn dadurch während und wegen der Vollziehung seiner am Körper zu verletzen versuchte.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen, dass es teilweise (nämlich bei der strafsatzbestimmenden Norm) bei Versuch geblieben war.

Aus den Entscheidungsgründen geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer am Tag der Tat zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin gekommen sei, mit der er bis etwa 2020 eine Beziehung geführt habe. In der Wohnung sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf es zu den abgeurteilten Straftaten gekommen sei. Dem Opfer sei es gelungen, aus der Wohnung zu flüchten und über ihre Tochter die Polizei zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zunehmend aggressiv verhalten. Es sei ihm gelungen, vom Boden aufzustehen und nach dem Polizeibeamten zu schlagen. Der Beschwerdeführer sei zwar erheblich alkoholisiert gewesen (ungefähr 2,5 Promille), aber dennoch im Stande gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und danach zu handeln.

1.2.6. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.01.2023, XXXX , rechtskräftig am 27.01.2023, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes vom 02.11.2022 in der Dauer von acht Monaten sowie zur Leistung von EUR 124,10 an die Privatbeteiligte verurteilt. Weiters wurden die mit der Vorverurteilung vom 20.07.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 155 ff; Strafregisterauszug vom 20.02.2024). 1.2.6. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.01.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 27.01.2023, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes vom 02.11.2022 in der Dauer von acht Monaten sowie zur Leistung von EUR 124,10 an die Privatbeteiligte verurteilt. Weiters wurden die mit der Vorverurteilung vom 20.07.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 155 ff; Strafregisterauszug vom 20.02.2024).

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich am 25.08.2022 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte einer näher angeführten Frau, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird. Er hat diese Frau weiters dadurch, dass er mit dieser Bankomatkarte Zahlungen mittels NFC-Funktion tätigte, ohne dazu berechtigt zu sein, und zwar durch zwei Abbuchungen von insgesamt EUR 25,00 und eine Abbuchung von EUR 6,90, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste. Schließlich hat er noch in acht Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten in einem Gesamtwert von EUR 92,20 Gewahrsamsträgern der Trafik mit dem Zigarettenautomaten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zur Ausführung der Tat die Sperrvorrichtung des Automaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich der bereits angeführten entfremdeten Bankomatkarte, öffnete.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet.

1.2.7. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.8. Errechnetes Strafende wäre der 02.07.2024 gewesen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe am 22.11.2023 bedingt aus der Haft entlassen (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden, AS 149 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.02.2024; Strafregisterauszug vom 20.02.2024).1.2.8. Errechnetes Strafende wäre der 02.07.2024 gewesen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe am 22.11.2023 bedingt aus der Haft entlassen vergleiche Verständigung der Fremdenbehörde von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden, AS 149 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.02.2024; Strafregisterauszug vom 20.02.2024).

1.2.9. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sodass er am 27.11.2023 neuerlich festgenommen und auch wegen dem unrechtmäßigen Aufenthalt zur Anzeige gebracht wurde (vgl. Anhalteprotokoll vom 27.11.2023, AS 269 ff; Anzeige, AS 277 ff). 1.2.9. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sodass er am 27.11.2023 neuerlich festgenommen und auch wegen dem unrechtmäßigen Aufenthalt zur Anzeige gebracht wurde vergleiche Anhalteprotokoll vom 27.11.2023, AS 269 ff; Anzeige, AS 277 ff).

In der Zeit zwischen Haftentlassung am 22.11.2023 und der neuerlichen Festnahme am 27.11.2023 war der Beschwerdeführer obdachlos (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 295).In der Zeit zwischen Haftentlassung am 22.11.2023 und der neuerlichen Festnahme am 27.11.2023 war der Beschwerdeführer obdachlos vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 295).

Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. AS 317 ff). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.12.2023, W112 2282258-/26E, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. AS 425 ff).Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche AS 317 ff). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.12.2023, W112 2282258-/26E, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche AS 425 ff).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf unterstützte freiwillige Ausreise vom 29.11.2023 (vgl. AS 497 f) wurde vom Bundesamt am 05.12.2023 abgelehnt (vgl. AS 481). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unterstützte freiwillige Ausreise vom 29.11.2023 vergleiche AS 497 f) wurde vom Bundesamt am 05.12.2023 abgelehnt vergleiche AS 481).

Am 17.12.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht, AS 595).Am 17.12.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht, AS 595).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 294 & 296).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 294 & 296).

Er ist in Nordmazedonien geboren und hat dort acht Jahre die Schule besucht. Vor seiner nicht näher feststellbaren Einreise in das Bundesgebiet, ausweislich der Sozialversicherungsdaten jedoch spätestens im Oktober 2015, lebte der Beschwerdeführer in Bulgarien. Er ist von Beruf Eisenbieger (vgl. etwa schriftliche Stellungnahme vom 11.10.2022, AS 167 f; Niederschrift Bundesamt vom 22.11.2023, AS 199; Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 296; Feststellungen Strafurteile, AS 123 & AS 155).Er ist in Nordmazedonien geboren und hat dort acht Jahre die Schule besucht. Vor seiner nicht näher feststellbaren Einreise in das Bundesgebiet, ausweislich der Sozialversicherungsdaten jedoch spätestens im Oktober 2015, lebte der Beschwerdeführer in Bulgarien. Er ist von Beruf Eisenbieger vergleiche etwa schriftliche Stellungnahme vom 11.10.2022, AS 167 f; Niederschrift Bundesamt vom 22.11.2023, AS 199; Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 296; Feststellungen Strafurteile, AS 123 & AS 155).

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau zwei erwachsene Töchter. Eine der Töchter ist 27 Jahre alt und lebt in Italien. Die andere Tochter ist 24 Jahre alt und lebt in Nordmazedonien. Zu seinen Töchtern hatte er vor seiner Inhaftierung über soziale Medien Kontakt, seither nicht mehr. In Bulgarien hat der Beschwerdeführer ebenfalls keine Familienangehörigen mehr (vgl. etwa schriftliche Stellungnahme vom 11.10.2022, AS 167 f; Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 296; Feststellungen Strafurteile, AS 123 & AS 155; schriftliche Stellungnahme vom 25.01.2024, OZ 4).Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau zwei erwachsene Töchter. Eine der Töchter ist 27 Jahre alt und lebt in Italien. Die andere Tochter ist 24 Jahre alt und lebt in Nordmazedonien. Zu seinen Töchtern hatte er vor seiner Inhaftierung über soziale Medien Kontakt, seither nicht mehr. In Bulgarien hat der Beschwerdeführer ebenfalls keine Familienangehörigen mehr vergleiche etwa schriftliche Stellungnahme vom 11.10.2022, AS 167 f; Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 296; Feststellungen Strafurteile, AS 123 & AS 155; schriftliche Stellungnahme vom 25.01.2024, OZ 4).

In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen und führt aktuell auch keine Lebensgemeinschaft (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 296; schriftliche Stellungnahme vom 11.10.2022, AS 167 f; schriftliche Stellungnahme vom 25.01.2024, OZ 4). In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen und führt aktuell auch keine Lebensgemeinschaft vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2023, AS 296; schriftliche Stellungnahme vom 11.10.2022, AS 167 f; schriftliche Stellungnahme vom 25.01.2024, OZ 4).

Angesichts der insgesamt langen Aufenthaltsdauer und der erheblichen Zeiten der vom Beschwerdeführer ausgehenden Erwerbstätigkeiten ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass er über berufliche und private Bindungen, sowie Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine weiteren maßgeblichen sonstigen Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist zudem eine Kopien des bulgarischen Reisepasses des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die in den aktenkundigen Strafurteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Es finden sich keinerlei tragfähige Hinweise oder entsprechende Nachweise, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Oktober 2015 im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Es ist ausgehend von der ersten sozialversicherten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer ab 28.10.2015 daher festzustellen gewesen, dass er sich zumindest ab diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen Melde- und Sozialversicherungszeiten ist glaubhaft, dass er sich zumindest seit Oktober 2015, abgesehen von regelmäßigen Urlaubsreisen nach Bulgarien und Italien, im Bundesgebiet aufgehalten hat, zumal der Beschwerdeführer in der Meldelücke zwischen 18.10.2019 und 21.06.2021 ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet entweder sozialversichert erwerbstätig gewesen ist oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, was seinen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Aufenthaltsverbot:

3.2.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.2.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;, 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder, 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4.         Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5.         sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)         die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)         die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)         bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder, c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2.2. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).3.2.2. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer lebte soweit nachweislich feststellbar jedenfalls ab 28.10.2015 im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund ist daher – wie in der Beschwerde vorgebracht – zu prüfen, ob er sich ab diesem Zeitpunkt oder einem allenfalls späteren Zeitpunkt bis zur Straftat am 21.09.2022 (mit welcher der Beschwerdeführer – wie noch weiter unten ausgeführt wird – jedenfalls den Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 FPG und damit auch gemäß § 55 Abs. 3 NAG erfüllte, sodass ihm ab diesem Zeitpunkt jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukam) bereits fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und somit ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.Der Beschwerdeführer lebte soweit nachweislich feststellbar jedenfalls ab 28.10.2015 im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund ist daher – wie in der Beschwerde vorgebracht – zu prüfen, ob er sich ab diesem Zeitpunkt oder einem allenfalls späteren Zeitpunkt bis zur Straftat am 21.09.2022 (mit welcher der Beschwerdeführer – wie noch weiter unten ausgeführt wird – jedenfalls den Gefährdungsmaßstab gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG und damit auch gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfüllte, sodass ihm ab diesem Zeitpunkt jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukam) bereits fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und somit ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat.

Vorweg ist dazu schon festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr ist seitens der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung eines konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre (vgl. VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN). Vorweg ist dazu schon festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr ist seitens der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung eines konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre vergleiche VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN).

Gemäß § 53a Abs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

Die urlaubsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers in Italien und Bulgarien vermochten daher ausweislich der Feststellungen die Kontinuität des Aufenthalts des Beschwerdeführers iSd. § 53a Abs. 2 Z 1 NAG nicht zu unterbrechen. Die urlaubsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers in Italien und Bulgarien vermochten daher ausweislich der Feststellungen die Kontinuität des Aufenthalts des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht zu unterbrechen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer in nachfolgenden Fünfjahreszeiträumen wie folgt sozialversichert:

In einem Fünfjahreszeitraum von 28.10.2015 bis 28.10.2020 (das sind insgesamt 1.827 Tage – Schaltjahre 2016 und 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.484 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 42 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 301 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

In einem Fünfjahreszeitraum von 13.01.2016 bis 13.01.2021 (das sind insgesamt 1.827 Tage – Schaltjahre 2016 und 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.487 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 42 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 336 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

In einem Fünfjahreszeitraum von 21.11.2016 bis 21.11.2021 (das sind insgesamt 1.826 Tage – Schaltjahr 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.554 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 94 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 180 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

In einem Fünfjahreszeitraum von 09.01.2017 bis 09.01.2022 (das sind insgesamt 1.826 Tage – Schaltjahr 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.552 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 112 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 162 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

Vor der Straftat des Beschwerdeführers am 21.09.2022, daher in einem Fünfjahreszeitraum von 20.09.2017 bis 20.09.2022 2022 (das sind insgesamt 1.826 Tage – Schaltjahr 2020), war der Beschwerdeführer insgesamt 1.470 Tage sozialversichert erwerbstätig und bezog 182 Tage Arbeitslosengeld. Er war in diesem Zeitraum daher 194 Tage weder erwerbstätig noch verfügte er über eine private Krankenversicherung.

Damit erfüllte der Beschwerdeführer in einem Fünfjahreszeitraum vor der relevanten Straftat am 21.09.2022 weder durchgehend die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG der sozialversicherten Erwerbstätigkeit, noch verfügte er über eine private Krankenversicherung, sodass in den versicherungslosen Zeiten auch nicht weiter das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG geprüft werden muss, weil eine der beiden kumulativen Voraussetzungen dieses Tatbestandes durch die nicht vorhandene private Krankenversicherung bereits fehlt.Damit erfüllte der Beschwerdeführer in einem Fünfjahreszeitraum vor der relevanten Straftat am 21.09.2022 weder durchgehend die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG der sozialversicherten Erwerbstätigkeit, noch verfügte er über eine private Krankenversicherung, sodass in den versicherungslosen Zeiten auch nicht weiter das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG geprüft werden muss, weil eine der beiden kumulativen Voraussetzungen dieses Tatbestandes durch die nicht vorhandene private Krankenversicherung bereits fehlt.

Hinweise auf die Erfüllung einer der Tatbestände des § 52 NAG sind weder hervorgekommen noch wurden solche vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat daher bis zum 21.09.2022 jedenfalls kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben, weil er nicht über einen fünfjährigen Zeitraum hindurch die Voraussetzungen der §§ 51 f NAG erfüllt hat.Hinweise auf die Erfüllung einer der Tatbestände des Paragraph 52, NAG sind weder hervorgekommen noch wurden solche vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat daher bis zum 21.09.2022 jedenfalls kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben, weil er nicht über einen fünfjährigen Zeitraum hindurch die Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG erfüllt hat.

Wie noch auszuführen sein wird, hat der Beschwerdeführer spätestens mit seiner Straftat am 21.09.2022 den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 NAG erfüllt, sodass ab diesem Zeitpunkt auch ein allfälliges grundsätzliches weiteres Vorliegen der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. §§ 51 f NAG dem Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts gemäß § 55 Abs. 3 NAG entgegengestanden wäre:Wie noch auszuführen sein wird, hat der Beschwerdeführer spätestens mit seiner Straftat am 21.09.2022 den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, NAG erfüllt, sodass ab diesem Zeitpunkt auch ein allfälliges grundsätzliches weiteres Vorliegen der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraphen 51, f NAG dem Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG entgegengestanden wäre:

Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG durch diese Straftat wäre dem Fortbestehen des Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 NAG für die Mitbeteiligte und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegen gestanden (vgl. VwGH 16.08.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 mit Verweis auf VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 f).Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG durch diese Straftat wäre dem Fortbestehen des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG für die Mitbeteiligte und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegen gestanden vergleiche VwGH 16.08.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 mit Verweis auf VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 f).

Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 16.08.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 10 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15).Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 16.08.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 10 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15).

Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit entgegen dem Beschwerdevorbringen in Österreich bisher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben.Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit entgegen dem Beschwerdevorbringen in Österreich bisher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben.

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (gesamt EUR 300,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2017 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 43,90 Verfügungsberechtigten einer Drogerie mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Parfums in seiner Kleidung versteckte und so die Kassa ohne zu bezahlen passierte, wobei der Sicherheitsalarm ausgelöst und er sodann von einer Angestellten angehalten wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie, dass es beim Versuch geblieben war. Die Geldstrafe wurde schließlich durch eine Ersatzfreiheitsstrafe während der Unterbrechung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers von 21.06.2022 bis 06.07.2022 verbüßt.Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (gesamt EUR 300,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2017 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 43,90 Verfügungsberechtigten einer Drogerie mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Parfums in seiner Kleidung versteckte und so die Kassa ohne zu bezahlen passierte, wobei der Sicherheitsalarm ausgelöst und er sodann von einer Angestellten angehalten wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie, dass es beim Versuch geblieben war. Die Geldstrafe wurde schließlich durch eine Ersatzfreiheitsstrafe während der Unterbrechung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers von 21.06.2022 bis 06.07.2022 verbüßt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, den Vergehen der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde schlussendlich mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.01.2023 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen nachstehend angeführten Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm und zwar zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt vor dem 14.07.2018 einer Frau eine Damengeldbörse in noch festzustellendem Wert sowie Bargeld in Höhe von EUR 5,00; sowie wegzunehmen versuchte, und zwar am 14.07.2018 einem Supermarkt zwei Packungen Batterien im Gesamtwert von EUR 25,98, indem er diese in seiner Kleidung verbarg und nicht bezahlte, wobei er dabei von angestellten beobachtet wurde; am 21.09.2019 einem Supermarkt diverse Waren im Gesamtwert von EUR 18,15, indem er diese in seine Jacke steckte und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei er dabei beobachtet wurde; am 12.05.2018 einem Supermarkt Bekleidungsartikel und Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 26,43 durch Verbergen in einem mitgeführten Rucksack und Passieren der Kassenzone ohne Bezahlung des ausständigen Warenbetrages. Er hat sich weiters zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14.07.2018 durch den Diebstahl der Damengeldbörse fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden und zwar zwei unterschiedliche Bankomatkarten, sowie Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar drei eCards und zwei rumänische Reisepässe. Am 14.07.2018 hat er zudem mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine Frau dadurch in Höhe von EUR 13,52 am Vermögen geschädigt, dass er an diesem Tag in einem Supermarkt Lebensmittel im genannten Wert mit der entfremdeten Bankomatkarte an der Bankomatkasse mittels kontaktlosem Bezahlen (NFC-Funktion) bezahlte und dadurch das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusste. Am 14.08.2021 bedrohte er eine Frau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich schlag dich, du alte Hure“, wobei er ein Küchenmesser mit dem Griff von oben nach unten in der Hand hielt und Stichbewegungen gegen sie ausführte. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, den Vergehen der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde schlussendlich mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.01.2023 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen nachstehend angeführten Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm und zwar zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt vor dem 14.07.2018 einer Frau eine Damengeldbörse in noch festzustellendem Wert sowie Bargeld in Höhe von EUR 5,00; sowie wegzunehmen versuchte, und zwar am 14.07.2018 einem Supermarkt zwei Packungen Batterien im Gesamtwert von EUR 25,98, indem er diese in seiner Kleidung verbarg und nicht bezahlte, wobei er dabei von angestellten beobachtet wurde; am 21.09.2019 einem Supermarkt diverse Waren im Gesamtwert von EUR 18,15, indem er diese in seine Jacke steckte und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei er dabei beobachtet wurde; am 12.05.2018 einem Supermarkt Bekleidungsartikel und Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 26,43 durch Verbergen in einem mitgeführten Rucksack und Passieren der Kassenzone ohne Bezahlung des ausständigen Warenbetrages. Er hat sich weiters zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14.07.2018 durch den Diebstahl der Damengeldbörse fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden und zwar zwei unterschiedliche Bankomatkarten, sowie Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar drei eCards und zwei rumänische Reisepässe. Am 14.07.2018 hat er zudem mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine Frau dadurch in Höhe von EUR 13,52 am Vermögen geschädigt, dass er an diesem Tag in einem Supermarkt Lebensmittel im genannten Wert mit der entfremdeten Bankomatkarte an der Bankomatkasse mittels kontaktlosem Bezahlen (NFC-Funktion) bezahlte und dadurch das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusste. Am 14.08.2021 bedrohte er eine Frau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich schlag dich, du alte Hure“, wobei er ein Küchenmesser mit dem Griff von oben nach unten in der Hand hielt und Stichbewegungen gegen sie ausführte. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe.

Nur rund zwei Monate nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer am 21.09.2022 neuerlich festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.11.2022 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Vorverurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Lebensgefährtin am 21.09.2022 am Körper verletzte, indem er unter anderem mit seinen Fäusten wiederholt gegen den Oberkörper und das Gesicht schlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der Lippe und Schwellungen im Bereich beider Augen erlitt. Er versuchte weiters zwei Polizeibeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, nämlich der Sachverhaltsklärung und seiner nachfolgenden Festnahme nach der StPO, indem er einem der beiden Beamten einen Faustschlag zu versetzen versuchte und ihn dadurch während und wegen der Vollziehung seiner am Körper zu verletzen versuchte. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen, dass es teilweise (nämlich bei der strafsatzbestimmenden Norm) bei Versuch geblieben war.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.01.2023 – somit nur rund drei Monate nach der vorangegangenen Verurteilung - wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs sowie des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes vom 02.11.2022 in der Dauer von acht Monaten sowie zur Leistung von EUR 124,10 an die Privatbeteiligte verurteilt. Weiters wurden die mit der Vorverurteilung vom 20.07.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich am 25.08.2022 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte einer näher angeführten Frau, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird. Er hat diese Frau weiters dadurch, dass er mit dieser Bankomatkarte Zahlungen mittels NFC-Funktion tätigte, ohne dazu berechtigt zu sein, und zwar durch zwei Abbuchungen von insgesamt EUR 25,00 und eine Abbuchung von EUR 6,90, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste. Schließlich hat er noch in acht Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten in einem Gesamtwert von EUR 92,20 Gewahrsamsträgern der Trafik mit dem Zigarettenautomaten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zur Ausführung der Tat die Sperrvorrichtung des Automaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich der bereits angeführten entfremdeten Bankomatkarte, öffnete. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.01.2023 – somit nur rund drei Monate nach der vorangegangenen Verurteilung - wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs sowie des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes vom 02.11.2022 in der Dauer von acht Monaten sowie zur Leistung von EUR 124,10 an die Privatbeteiligte verurteilt. Weiters wurden die mit der Vorverurteilung vom 20.07.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich am 25.08.2022 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte einer näher angeführten Frau, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird. Er hat diese Frau weiters dadurch, dass er mit dieser Bankomatkarte Zahlungen mittels NFC-Funktion tätigte, ohne dazu berechtigt zu sein, und zwar durch zwei Abbuchungen von insgesamt EUR 25,00 und eine Abbuchung von EUR 6,90, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste. Schließlich hat er noch in acht Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten in einem Gesamtwert von EUR 92,20 Gewahrsamsträgern der Trafik mit dem Zigarettenautomaten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zur Ausführung der Tat die Sperrvorrichtung des Automaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich der bereits angeführten entfremdeten Bankomatkarte, öffnete. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet.

Die erste Straftat des Beschwerdeführers vom 28.01.2017 hat er nur etwas über ein Jahr nach dem Beginn seines nachweisbaren Aufenthalts ab Oktober 2015 begangen. Zwar erfüllte der Beschwerdeführer mit dieser Straftat an sich jedenfalls noch nicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG, zumal er nicht einmal jenen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erreichte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer quasi von Beginn weg immer wieder im Bundesgebiet delinquierte und seine Straftaten immer weiter steigerte.Die erste Straftat des Beschwerdeführers vom 28.01.2017 hat er nur etwas über ein Jahr nach dem Beginn seines nachweisbaren Aufenthalts ab Oktober 2015 begangen. Zwar erfüllte der Beschwerdeführer mit dieser Straftat an sich jedenfalls noch nicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, zumal er nicht einmal jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erreichte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer quasi von Beginn weg immer wieder im Bundesgebiet delinquierte und seine Straftaten immer weiter steigerte.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zwar „erst“ mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 20.07.2022 ein weiteres Mal verurteilt. Dieser Verurteilung lag jedoch insbesondere auch ein Tatzeitraum von 12.05.2018 und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14.07.2018 bzw. am 14.07.2018 sowie eine Tat am 21.09.2018 und am 14.08.2021 zugrunde, sodass der Beschwerdeführer ungerührt von der ersten Verurteilung über mehrere Jahre hinweg weiter delinquierte, auch wenn die Straftaten – abgesehen jene der gefährlichen Drohung am 14.08.2021 – für sich genommen nur von geringer Schwere gewesen sind. Zu berücksichtigen ist aber dennoch die Häufigkeit der Angriffe. Schlussendlich wurde auch die bedingte Strafnachsicht mit der vorläufig letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (nachdem bereits die Probezeit auf fünf Jahre verlängert worden war) widerrufen und musst der Beschwerdeführer die neunmonatige Freiheitsstrafe sodann verbüßen.

Zum Vorfall vom 21.09.2022 ist den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes im Urteil vom 02.11.2022 zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Tag der Tat zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin gekommen ist, mit der er bis etwa 2020 eine Beziehung geführt hat. In der Wohnung ist es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf es zu den abgeurteilten Straftaten kam. Dem Opfer ist es gelungen, aus der Wohnung zu flüchten und über ihre Tochter die Polizei zu verständigen. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zunehmend aggressiv verhalten. Es ist ihm gelungen, vom Boden aufzustehen und nach dem Polizeibeamten zu schlagen. Der Beschwerdeführer ist zwar erheblich alkoholisiert (ungefähr 2,5 Promille), aber dennoch im Stande gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und danach zu handeln.

Demnach schreckt er auch nicht davor zurück, Gewalt gegen andere auszuüben und diese am Körper zu verletzen. Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer am 14.08.2021 eine Frau mit einem Küchenmesser, ausgeführter Stichbewegung und der Äußerung: „Ich schlag dich, du alte Hure!“, gefährlich bedroht.

Nur rund einen Monat nach der strafgerichtlichen Verurteilung vom 20.07.2022 hat sich der Beschwerdeführer im August 2022 – offensichtlich völlig unbeeindruckt von der bereits gegen ihn verhängten bedingten Freiheitsstrafe – neuerlich einschlägig strafbar gemacht und wieder ein unbares Zahlungsmittel entwendet und in weiterer Folge zur Zahlung – wenn auch verhältnismäßig geringer Beträge – verwendet.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass obgleich der Beschwerdeführer wegen derselben oder ähnlichen Straftaten bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt wurde und er sich deswegen auch bereits in Untersuchungs- und teilweise Strafhaft befand, er sein delinquentes Verhalten nicht nur fortsetzte, sondern auch immer weiter steigerte, zumal zu den ursprünglichen Eigentumsdelikten dann auch nicht unerhebliche Delikte gegen die körperliche Integrität von Menschen sowie deren Freiheit in Form von Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung hinzugekommen sind.

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat somit im Verlauf eine Steigerung erfahren und sah sich das Landesgericht zuletzt veranlasst, gegen den Beschwerdeführer unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der bedingt verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten noch eine unbedingte (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten zur unmittelbaren Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon elf Monate bedingt nachgesehen, zu verhängen, sodass der Beschwerdeführer insgesamt unbedingte Freiheitsstrafen im Ausmaß von 22 Monaten zu verbüßen hatte, wobei ihm Zeiten der Untersuchungshaft angerechnet wurden und er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtstrafe bedingt aus der Haft entlassen wurde.

Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft.

Alle angeführten Umstände zeigen, das vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft insbesondere an der Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen und deren Folgen sowie von Eigentumsdelikten, berührt.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde unter Anrechnung der Untersuchungshaft und nach Verbüßung von insgesamt zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe am 22.11.2023 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen, hielt sich jedoch nur fünf Tage auf freiem Fuß in Österreich auf, war in dieser Zeit obdachlos und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführer wieder festgenommen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am 17.12.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben.

Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit drei Monaten in Freiheit. Angesichts der verhängten Dauer der Freiheitsstrafen und den bereits ausgeführten Strafbemessungsgründen sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal innerhalb offener Probezeiten wieder rückfällig wurde, kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht vom Wegfall oder einer maßgeblichen Reduzierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden.

Sofern in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer wäre Willens gewesen, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, weshalb von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, wird auf die oben stehenden Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers verwiesen, die für sich sprechen.

Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zur Erwirtschaftung eines (zusätzlichen) Einkommens Eigentumsdelikte beging, obwohl er meist erwerbstätig gewesen ist oder Arbeitslosengeld bezogen hat.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer etwa seit Oktober 2015 ohne maßgebliche Unterbrechungen in Österreich auf. Er hat jedoch nicht durchgehend die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen unionsrechtlichen Aufenthalt von über drei Monaten iSd. §§ 51 ff NAG erfüllt. Unstrittig leben keinerlei Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich. Seine beiden erwachsenen Töchter leben in Italien bzw. Nordmazedonien und ist er durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot auch nicht daran gehindert, in diese Staaten zu reisen und den Kontakt zu seinen Töchtern aufrechtzuhalten, wobei der Beschwerdeführer selbst angab, bereits vor seiner Inhaftierung nur Kontakt über soziale Medien gehabt zu haben und seit seiner Inhaftierung gar keinen.Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer etwa seit Oktober 2015 ohne maßgebliche Unterbrechungen in Österreich auf. Er hat jedoch nicht durchgehend die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen unionsrechtlichen Aufenthalt von über drei Monaten iSd. Paragraphen 51, ff NAG erfüllt. Unstrittig leben keinerlei Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich. Seine beiden erwachsenen Töchter leben in Italien bzw. Nordmazedonien und ist er durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot auch nicht daran gehindert, in diese Staaten zu reisen und den Kontakt zu seinen Töchtern aufrechtzuhalten, wobei der Beschwerdeführer selbst angab, bereits vor seiner Inhaftierung nur Kontakt über soziale Medien gehabt zu haben und seit seiner Inhaftierung gar keinen.

Unstrittig hielt sich der Beschwerdeführer schon rund acht Jahre im Bundesgebiet auf und war überwiegend sozialversichert erwerbstätig. Angesichts dessen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – jedenfalls als beruflich integriert anzusehen ist und auch über entsprechende Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügen wird.

Die privaten und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers konnten ihn jedoch nicht davon abhalten, sich beinahe während seines gesamten durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet immer wieder strafbar zu machen. Der Beschwerdeführer hat seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch selbst gefährdet und musste ihm dieser Umstand auch bewußt gewesen sein.

Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bulgarien nicht zumutbar wäre. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in Bulgarien oder jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer fast die gesamte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet delinquierte und der Beschwerdeführer schlussendlich zu unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 22 Monaten verurteilt wurde. Auch die ursprünglich mit der ersten Verurteilung ergangene Geldstrafe hat er nicht bezahlt und erst 2022 die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigt dieses Verhalten doch klar, dass der Beschwerdeführer mehrfach Eigentumsdelikte im Inland beging und auch keinen Respekt vor fremden Eigentum hat – zuletzt ist er sogar eingebrochen, um sich daran zu vergreifen. Weiters hat der Beschwerdeführer auch nicht davor zurückgeschreckt, mehrfach die körperliche Integrität anderer Personen anzugreifen oder zu bedrohen.
Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren als angemessen, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen.
So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigt dieses Verhalten doch klar, dass der Beschwerdeführer mehrfach Eigentumsdelikte im Inland beging und auch keinen Respekt vor fremden Eigentum hat – zuletzt ist er sogar eingebrochen, um sich daran zu vergreifen. Weiters hat der Beschwerdeführer auch nicht davor zurückgeschreckt, mehrfach die körperliche Integrität anderer Personen anzugreifen oder zu bedrohen. , Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren als angemessen, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen.

3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass weder familiäre noch (zum Entscheidungszeitpunkt) berufliche Bindungen des Beschwerdeführers oder eine relevante soziale Integration bestünden. Er verfüge über keine Unterkunft und sei in Österreich unterstandslos. Demnach hätte er keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Seine finanziellen Mittel hätten bereits in der Vergangenheit nicht ausgereicht und habe er strafbare Handlungen begangen, um sich dadurch den Lebensunterhalt zu finanzieren. Es sei daher davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.

Es wurden in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes im gegenständlichen Fall rechtswidrig sein sollte, zumal der Beschwerdeführer auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen wollte.

Angesichts dessen hat das Bundesamt der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2283160.1.00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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