TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/21 W180 2239270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W180 2239270-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2021, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung vom 26.01.2021 bis 29.01.2021 stattgegeben und die Anhaltung vom 26.01.2021, 16:35 Uhr, bis 29.01.2021, 18:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung vom 26.01.2021 bis 29.01.2021 stattgegeben und die Anhaltung vom 26.01.2021, 16:35 Uhr, bis 29.01.2021, 18:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2021 bis 10.02.2021 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2021 bis 10.02.2021 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom 10.02.2021 bis 27.02.2021 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung vom 10.02.2021, 16:00 Uhr, bis 27.02.2021, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom 10.02.2021 bis 27.02.2021 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung vom 10.02.2021, 16:00 Uhr, bis 27.02.2021, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.02.2004 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag.

2. Mit Bescheid vom 24.09.2004 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.10.2004 eine Berufung.2. Mit Bescheid vom 24.09.2004 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.10.2004 eine Berufung.

3. Der Beschwerdeführer trat strafrechtlich in Österreich in Erscheinung und wurde erstmals mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2004 wegen §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.3. Der Beschwerdeführer trat strafrechtlich in Österreich in Erscheinung und wurde erstmals mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2004 wegen Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

4. Am 21.12.2006 schloss der Beschwerdeführer in Österreich mit einer damals russischen Staatsangehörigen sowie Asylberechtigten seine erste Ehe.

5. Mit Aktenvermerk vom 06.07.2007 hat der Unabhängige Bundesasylsenat das anhängige Berufungsverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer sich dem Verfahren iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne: Der Beschwerdeführer habe sich am 04.04.2007 an zuletzt bekannter Adresse abgemeldet, sein neuer Aufenthaltsort sei unbekannt und er habe es unterlassen, die Änderung seines Aufenthaltsortes bekannt zu geben, sodass dieser weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei (vgl. § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).5. Mit Aktenvermerk vom 06.07.2007 hat der Unabhängige Bundesasylsenat das anhängige Berufungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, eingestellt, weil der Beschwerdeführer sich dem Verfahren iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne: Der Beschwerdeführer habe sich am 04.04.2007 an zuletzt bekannter Adresse abgemeldet, sein neuer Aufenthaltsort sei unbekannt und er habe es unterlassen, die Änderung seines Aufenthaltsortes bekannt zu geben, sodass dieser weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005).

6. Der Beschwerdeführer wurde am 04.09.2007 aufgrund eines von einer BH ausgeschriebenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde mit Bescheid vom selben Tag von einer Bundespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2007 aus der Schubhaft entlassen.

7. Am 05.09.2007 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein, welcher am 11.09.2007 an den Unabhängigen Bundesasylsenat weitergeleitet wurde. Auch hat der Beschwerdeführer am 10.09.2007 direkt beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen solchen Antrag gestellt und eine Adresse bekanntgegeben. Am 03.04.2018 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat das eingestellte Verfahren auf Grund einer aktuellen Adresse des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 von Amts wegen fort.7. Am 05.09.2007 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein, welcher am 11.09.2007 an den Unabhängigen Bundesasylsenat weitergeleitet wurde. Auch hat der Beschwerdeführer am 10.09.2007 direkt beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen solchen Antrag gestellt und eine Adresse bekanntgegeben. Am 03.04.2018 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat das eingestellte Verfahren auf Grund einer aktuellen Adresse des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 von Amts wegen fort.

8. Am 10.11.2007 wurde ein Sohn des Beschwerdeführers aus erster Ehe geboren, welchem der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seiner Mutter bzw. der damaligen Ehegattin des Beschwerdeführers gewährt wurde.

9. Der Beschwerdeführer wurde erneut straffällig und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008 wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt, welche letztlich endgültig nachgesehen wurde.9. Der Beschwerdeführer wurde erneut straffällig und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt, welche letztlich endgültig nachgesehen wurde.

10. Mit Eingabe vom 02.05.2008 hat der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Bundesasylsenat den Antrag gestellt, ein Familienverfahren durchzuführen und ihm als Familienangehörigen seiner/s in Österreich als Flüchtling anerkannten Ehegattin/Sohnes Asyl zu gewähren. Mit Aktenvermerk vom 06.05.2008 wurde die Einstellung des Berufungsverfahrens infolge konkludenter Zurückziehung der Berufung durch Eingabe vom 02.05.2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat beurkundet und wurde jene Eingabe an das Bundesasylamt als neuer Asylantrag weitergeleitet.

11. Am 13.05.2008 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 und auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Nach persönlicher Antragstellung und Erstbefragung am 14.05.2008, Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.05.2008 sowie Zulassung seines Asylverfahrens am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.06.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.11. Am 13.05.2008 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Nach persönlicher Antragstellung und Erstbefragung am 14.05.2008, Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.05.2008 sowie Zulassung seines Asylverfahrens am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.06.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

12. Im Jahr 2009 oder 2010 wurde die erste Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Aus jener Ehe entstammen zwei Kinder.

13. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.07.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.13. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.07.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

14. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB sowie §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 letzter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Der Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei jene bedingte Nachsicht infolge einer späteren Verurteilung auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden ist und schließlich eine endgültige Nachsicht des bedingten Strafteils erfolgte.14. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, 130, letzter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Der Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei jene bedingte Nachsicht infolge einer späteren Verurteilung auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden ist und schließlich eine endgültige Nachsicht des bedingten Strafteils erfolgte.

15. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 12 3. Fall, 148a Abs. 1 und 2 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.15. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 12, 3. Fall, 148a Absatz eins und 2 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.

16. Am 29.11.2013 schloss der Beschwerdeführer seine zweite Ehe mit einer aus Tschetschenien stammenden Frau. Aus jener Ehe entstammen drei Kinder.

17. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, aus welcher er unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe nach Verbüßung eines Strafteils bedingt entlassen wurde. Die bedingte Entlassung wurde nicht widerrufen.17. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15 StGB sowie Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, aus welcher er unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe nach Verbüßung eines Strafteils bedingt entlassen wurde. Die bedingte Entlassung wurde nicht widerrufen.

18. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt oder BFA bezeichnet) ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.10.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft.18. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt oder BFA bezeichnet) ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.10.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft.

Ein vom Beschwerdeführer gestellter Wiedereinsetzungsantrag vom 03.12.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021, Zlen. W226 2238591-1 und W226 2238591-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020 als verspätet zurückgewiesen.

Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021 erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.04.2021, Ra 2021/14/0103, zurückgewiesen.

19. Beginnend mit 01.10.2020 begannen diverse Eingaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde (in weiterer Folge auch gegenüber einer Polizeiinspektion und gegenüber Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice). Der Beschwerdeführer beschimpfte dabei den verfahrensführenden Organwalter der belangten Behörde mit Ausdrücken wie „Nazi“ bzw., dass die „Hyänen-Nazi-Polizei“ nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer bediente sich dabei nicht einer eigenen Postadresse, sondern wurden diese Mails in weiterer Folge von einem namentlich nicht dem Beschwerdeführer entsprechenden Absender an die belangte Behörde, etc. adressiert. Es folgten auch weitere Eingaben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, wobei diverse Vergleiche mit SS, Gestapo, etc. gezogen wurden.

Am 05.10.2020 sowie 13.10.2020 verhängte das Bundesamt aufgrund beleidigender Schreibweise Ordnungsstrafen gemäß § 34 Abs. 3 AVG in Höhe von € 485,00 sowie € 726,00 und wurde am 15.10.2020 außerdem eine Sachverhaltsdarstellung wegen übler Nachrede gemäß § 111 StGB an die Staatsanwaltschaft erstattet.Am 05.10.2020 sowie 13.10.2020 verhängte das Bundesamt aufgrund beleidigender Schreibweise Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG in Höhe von € 485,00 sowie € 726,00 und wurde am 15.10.2020 außerdem eine Sachverhaltsdarstellung wegen übler Nachrede gemäß Paragraph 111, StGB an die Staatsanwaltschaft erstattet.

20. Mit Bescheid vom 28.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von € 275,00 verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, am 18.07.2019 sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, da der Beschwerdeführer wiederholt nachteilig in Erscheinung getreten sei. Mit 05.12.2019 sei er im ZMR abgemeldet worden und habe kontinuierlich durch keine, unrichtige und falsche Angaben hinsichtlich der Zustellmöglichkeiten, An- und Abmeldungen im Zentralen Melderegister und Bekanntgabe bzw. angebliche Rückziehung von Zustellbevollmächtigen versucht, diverse Zustellungen der belangten Behörde zu verhindern. So sei der „Aberkennungsbescheid“ rechtswirksam der bevollmächtigten Schwester zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist sei verstrichen. Dennoch habe der Beschwerdeführer durch wiederholte Eingaben, etwa der Behauptung, dass seine Schwester nicht zustellungsbevollmächtigt war, versucht, diese erfolgte Zustellung in Frage zu stellen und dabei um nochmalige Zustellung, unter anderem auch an die gleiche Person, ersucht.20. Mit Bescheid vom 28.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von € 275,00 verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, am 18.07.2019 sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, da der Beschwerdeführer wiederholt nachteilig in Erscheinung getreten sei. Mit 05.12.2019 sei er im ZMR abgemeldet worden und habe kontinuierlich durch keine, unrichtige und falsche Angaben hinsichtlich der Zustellmöglichkeiten, An- und Abmeldungen im Zentralen Melderegister und Bekanntgabe bzw. angebliche Rückziehung von Zustellbevollmächtigen versucht, diverse Zustellungen der belangten Behörde zu verhindern. So sei der „Aberkennungsbescheid“ rechtswirksam der bevollmächtigten Schwester zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist sei verstrichen. Dennoch habe der Beschwerdeführer durch wiederholte Eingaben, etwa der Behauptung, dass seine Schwester nicht zustellungsbevollmächtigt war, versucht, diese erfolgte Zustellung in Frage zu stellen und dabei um nochmalige Zustellung, unter anderem auch an die gleiche Person, ersucht.

Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021, Zl. W195 2239092-1, als unbegründet abgewiesen.

21. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 26.07.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Bescheid vom 23.12.2020 wurde diesem – nach Erhebung einer Vorstellung gegen den zuvor erlassenen Mandatsbescheid – der Konventionsreisepass Nr. XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.21. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 26.07.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Bescheid vom 23.12.2020 wurde diesem – nach Erhebung einer Vorstellung gegen den zuvor erlassenen Mandatsbescheid – der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die zuletzt genannte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2021, Zl. W280 2238591-3, als unbegründet abgewiesen.

22. Im Jahr 2020 wurde die zweite Ehe des Beschwerdeführers geschieden.

23. Am 25.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und einer Identitätsfeststellung gemäß § 36 BFA-VG bzw. § 35 FPG unterzogen. Der Beschwerdeführer wies sich mit der Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses Nr. XXXX aus, wurde festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.23. Am 25.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 36, BFA-VG bzw. Paragraph 35, FPG unterzogen. Der Beschwerdeführer wies sich mit der Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses Nr. römisch 40 aus, wurde festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

24. Am 26.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen.

25. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt auch betreffend die Prüfung eines Sicherungsbedarfs und einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.

26. Dem Beschwerdeführer wurde ein im Akt befindliches als „Mandatsbescheid“ bezeichnetes Schreiben vom 26.01.2021 am selben Tag übergeben.

27. Mit Mandatsbescheid vom 29.01.2021, am selben Tag vom Beschwerdeführer übernommen, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet trotz seit 07.11.2020 rechtskräftiger, aufrechter Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht verlassen, er sei ohne behördliche Meldung gewesen und im Verborgenen verblieben. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich der Schwarzarbeit nach und finanziere hierdurch seinen Aufenthalt. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich nicht sozialversichert. Auch verfüge der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument. Im bisherigen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten und angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft zu versuchen, in ein anderes EU-Land einzureisen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit mehrere Monate erfolgreich dem Verfahren entzogen. Im Bundesgebiet würden die Eltern, Geschwister, die beiden Ex-Frauen sowie die Kinder des Beschwerdeführers leben, zu jenen jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden haben könne, zumal der Beschwerdeführer seine Unterkunft nicht bei seinen Familienmitgliedern nehme. Eine berufliche sowie soziale Verankerung bestehe in Österreich nicht und habe sein Verhalten in der Vergangenheit zu Tage gebracht, dass er auch bei Angehörigen bzw. am Arbeitsplatz nicht greifbar sein werde. Auch sei der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt. Rechtlich folge daraus das Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aus den Gründen des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 sowie 9 FPG. Der Beschwerdeführer erweise sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig und liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit werde auf sein strafrechtliches Verhalten verwiesen, es sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und es bestehe an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie an einem geordneten Fremdenwesen ein großes öffentliches Interesse. Bezüglich der Anordnung gelinderer Mittel komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten scheitere daran, dass eine Adresse des Beschwerdeführers – wie in der Vergangenheit gezeigt – keinerlei Greifbarkeit begründe. Die periodische Meldeverpflichtung scheide aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Die gelinderen Mittel würden zu keinem Erfolg führen und werde der Beschwerdeführer jene nützen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Bei den mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Einschränkungen betreffend die Reisebewegungen handle es sich um zeitlich begrenzte Maßnahme und bestehe im Falle des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer überwachten Ausreise in die Russische Föderation und sei eine Abschiebung zeitnah realisierbar. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft erweise sich gegenständlich als verhältnismäßig, zumal auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei.27. Mit Mandatsbescheid vom 29.01.2021, am selben Tag vom Beschwerdeführer übernommen, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet trotz seit 07.11.2020 rechtskräftiger, aufrechter Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht verlassen, er sei ohne behördliche Meldung gewesen und im Verborgenen verblieben. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich der Schwarzarbeit nach und finanziere hierdurch seinen Aufenthalt. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich nicht sozialversichert. Auch verfüge der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument. Im bisherigen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten und angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft zu versuchen, in ein anderes EU-Land einzureisen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit mehrere Monate erfolgreich dem Verfahren entzogen. Im Bundesgebiet würden die Eltern, Geschwister, die beiden Ex-Frauen sowie die Kinder des Beschwerdeführers leben, zu jenen jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden haben könne, zumal der Beschwerdeführer seine Unterkunft nicht bei seinen Familienmitgliedern nehme. Eine berufliche sowie soziale Verankerung bestehe in Österreich nicht und habe sein Verhalten in der Vergangenheit zu Tage gebracht, dass er auch bei Angehörigen bzw. am Arbeitsplatz nicht greifbar sein werde. Auch sei der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt. Rechtlich folge daraus das Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aus den Gründen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, sowie 9 FPG. Der Beschwerdeführer erweise sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig und liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit werde auf sein strafrechtliches Verhalten verwiesen, es sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und es bestehe an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie an einem geordneten Fremdenwesen ein großes öffentliches Interesse. Bezüglich der Anordnung gelinderer Mittel komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten scheitere daran, dass eine Adresse des Beschwerdeführers – wie in der Vergangenheit gezeigt – keinerlei Greifbarkeit begründe. Die periodische Meldeverpflichtung scheide aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Die gelinderen Mittel würden zu keinem Erfolg führen und werde der Beschwerdeführer jene nützen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Bei den mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Einschränkungen betreffend die Reisebewegungen handle es sich um zeitlich begrenzte Maßnahme und bestehe im Falle des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer überwachten Ausreise in die Russische Föderation und sei eine Abschiebung zeitnah realisierbar. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft erweise sich gegenständlich als verhältnismäßig, zumal auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei.

28. Mit Verfahrensanordnung von selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

29. Der Beschwerdeführer wurde ab 25.01.2021 angehalten und befand sich ab 29.01.2021 in Schubhaft.

30. Am 01.02.2021 langte eine E-Mail der (ersten) Ex-Frau des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, worin diese mitteilte, sie habe davon erfahren, dass ihr Ex-Mann in Schubhaft sitze und habe ihn gemeinsam mit der zweiten Ex-Frau des Beschwerdeführers in der Schubhaft besucht. Sie wisse nicht, ob er zwischenzeitlich schon abgeschoben worden sei. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass „es ist leider so [sei], dass Herr XXXX geistige Behinderung hat und er eigentlich Psychiatrische Begutachtung braucht bevor was entschieden wird“. Man solle ihr nach Möglichkeit mitteilen, was mit dem Beschwerdeführer passieren werde.30. Am 01.02.2021 langte eine E-Mail der (ersten) Ex-Frau des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, worin diese mitteilte, sie habe davon erfahren, dass ihr Ex-Mann in Schubhaft sitze und habe ihn gemeinsam mit der zweiten Ex-Frau des Beschwerdeführers in der Schubhaft besucht. Sie wisse nicht, ob er zwischenzeitlich schon abgeschoben worden sei. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass „es ist leider so [sei], dass Herr römisch 40 geistige Behinderung hat und er eigentlich Psychiatrische Begutachtung braucht bevor was entschieden wird“. Man solle ihr nach Möglichkeit mitteilen, was mit dem Beschwerdeführer passieren werde.

31. Mit am 04.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierter Eingabe, datiert mit 03.02.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung gegen die Anhaltung im Stande der Festnahme von 26.01.2021 bis 29.01.2021, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.01.2021 und gegen die fortdauernde Anhaltung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk. All seine engen Familienangehörigen würden rechtmäßig im Bundesgebiet leben. Mit Ausnahme seines Vaters pflege der Beschwerdeführer engen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinen Kindern. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei dem Beschwerdeführer sicher, seine Schwester stelle ihm darüber hinaus unentgeltlich eine Wohnmöglichkeit an ihrer Adresse zur Verfügung. Mangels gültigem Identitätsdokument sei es dem Beschwerdeführer seit längerem nicht möglich gewesen, sich offiziell behördlich zu melden. Mehrmals habe er versucht, sich durch das Bundesamt ein neues Identitätsdokument ausstellen zu lassen, ebenso wie sich mit einer Kopie seines Konventionsreisepasses meldeamtlich zu registrieren. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Verfahren niemals entzogen und habe regelmäßig von sich aus Kontakt mit den österreichischen Behörden, einschließlich dem Bundesamt, aufgenommen. Zur Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich der Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 insbesondere ausgeführt, dass jene auf Grundlage eines Nichtbescheides erfolgt sei. Schubhaft sei im Regelfall mit Mandatsbescheid anzuordnen. Obgleich die Erlassung eines Bescheides mündlich möglich sei, ergebe sich insbesondere aus § 76 Abs. 4 FPG, dass derartige Bescheide stets schriftlich zu erlassen seien und müsse die Erlassung eines mündlichen Bescheides schriftlich protokolliert werden. Gegenständlich habe das Bundesamt selbst erkannt, dass dem erlassenen Mandatsbescheid vom 26.01.2021 ein konstitutives Bescheidmerkmal, nämlich eine ordnungsgemäße Fertigung, fehle, weshalb am 29.01.2021 ein neuer gleichlautender Mandatsbescheid erlassen und zugestellt worden sei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 26.01.2021 bis zur Erlassung des ordnungsgemäßen Mandatsbescheids am 29.01.2021 sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt und jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Zur Rechtswidrigkeit betreffend den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 und der weiteren Anhaltung in derselben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliege. Insbesondere lasse sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls ableiten, dass sich jener dem Verfahren entzogen habe oder untergetaucht sei. Er sei jedenfalls gewillt, mit den Behörden zu kooperieren. Eine behördliche Meldung habe aufgrund des fehlenden identitätsbezeugenden Dokuments, nicht aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, nicht erfolgen können. Jener habe auch von sich aus regelmäßig Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Völlig unrichtig und aktenwidrig sei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht familiär verankert sei. Alle engen Angehörigen würden in Österreich leben und bestehe zu diesen mit Ausnahme des Vaters enger Kontakt. Aus einer fehlenden Unterkunftnahme bei den Angehörigen könne eine fehlende enge familiäre Bindung zu denselben nicht abgeleitet werden. Neben den Angehörigen habe der Beschwerdeführer einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und verfüge er über ausreichend Existenzmittel. Auch werde auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei der Schwester des Beschwerdeführers hingewiesen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seien – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr, sondern erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Ferner sei die bloße Missachtung des Ausreisebefehls für sich betrachtet nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Gegenständlich liege sohin keine Fluchtgefahr vor. Selbst bei Annahme von Fluchtgefahr sei die Schubhaft unverhältnismäßig. So sei das gelindere Mittel der Anordnung der periodischen Meldeverpflichtung ausreichend, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Schwester Unterkunft nehmen könnte und für die Behörde greifbar wäre, oder selbst eine Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers dem nicht entgegenstünde. Auch komme eine angeordnete Unterkunftnahme im Falle des Beschwerdeführers in Betracht. Bislang sei auch kein gelinderes Mittel gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit und würde einem angeordneten gelinderen Mittel Folge leisten. Sohin erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls auch als unverhältnismäßig.31. Mit am 04.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierter Eingabe, datiert mit 03.02.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung gegen die Anhaltung im Stande der Festnahme von 26.01.2021 bis 29.01.2021, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.01.2021 und gegen die fortdauernde Anhaltung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk. All seine engen Familienangehörigen würden rechtmäßig im Bundesgebiet leben. Mit Ausnahme seines Vaters pflege der Beschwerdeführer engen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinen Kindern. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei dem Beschwerdeführer sicher, seine Schwester stelle ihm darüber hinaus unentgeltlich eine Wohnmöglichkeit an ihrer Adresse zur Verfügung. Mangels gültigem Identitätsdokument sei es dem Beschwerdeführer seit längerem nicht möglich gewesen, sich offiziell behördlich zu melden. Mehrmals habe er versucht, sich durch das Bundesamt ein neues Identitätsdokument ausstellen zu lassen, ebenso wie sich mit einer Kopie seines Konventionsreisepasses meldeamtlich zu registrieren. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Verfahren niemals entzogen und habe regelmäßig von sich aus Kontakt mit den österreichischen Behörden, einschließlich dem Bundesamt, aufgenommen. Zur Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich der Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 insbesondere ausgeführt, dass jene auf Grundlage eines Nichtbescheides erfolgt sei. Schubhaft sei im Regelfall mit Mandatsbescheid anzuordnen. Obgleich die Erlassung eines Bescheides mündlich möglich sei, ergebe sich insbesondere aus Paragraph 76, Absatz 4, FPG, dass derartige Bescheide stets schriftlich zu erlassen seien und müsse die Erlassung eines mündlichen Bescheides schriftlich protokolliert werden. Gegenständlich habe das Bundesamt selbst erkannt, dass dem erlassenen Mandatsbescheid vom 26.01.2021 ein konstitutives Bescheidmerkmal, nämlich eine ordnungsgemäße Fertigung, fehle, weshalb am 29.01.2021 ein neuer gleichlautender Mandatsbescheid erlassen und zugestellt worden sei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 26.01.2021 bis zur Erlassung des ordnungsgemäßen Mandatsbescheids am 29.01.2021 sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt und jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Zur Rechtswidrigkeit betreffend den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 und der weiteren Anhaltung in derselben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliege. Insbesondere lasse sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls ableiten, dass sich jener dem Verfahren entzogen habe oder untergetaucht sei. Er sei jedenfalls gewillt, mit den Behörden zu kooperieren. Eine behördliche Meldung habe aufgrund des fehlenden identitätsbezeugenden Dokuments, nicht aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, nicht erfolgen können. Jener habe auch von sich aus regelmäßig Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Völlig unrichtig und aktenwidrig sei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht familiär verankert sei. Alle engen Angehörigen würden in Österreich leben und bestehe zu diesen mit Ausnahme des Vaters enger Kontakt. Aus einer fehlenden Unterkunftnahme bei den Angehörigen könne eine fehlende enge familiäre Bindung zu denselben nicht abgeleitet werden. Neben den Angehörigen habe der Beschwerdeführer einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und verfüge er über ausreichend Existenzmittel. Auch werde auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei der Schwester des Beschwerdeführers hingewiesen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seien – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr, sondern erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Ferner sei die bloße Missachtung des Ausreisebefehls für sich betrachtet nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Gegenständlich liege sohin keine Fluchtgefahr vor. Selbst bei Annahme von Fluchtgefahr sei die Schubhaft unverhältnismäßig. So sei das gelindere Mittel der Anordnung der periodischen Meldeverpflichtung ausreichend, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Schwester Unterkunft nehmen könnte und für die Behörde greifbar wäre, oder selbst eine Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers dem nicht entgegenstünde. Auch komme eine angeordnete Unterkunftnahme im Falle des Beschwerdeführers in Betracht. Bislang sei auch kein gelinderes Mittel gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit und würde einem angeordneten gelinderen Mittel Folge leisten. Sohin erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls auch als unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter seiner Einvernahme und der beantragten Zeugin, nämlich seiner Schwester zum Beweis für die familiäre Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich sowie der Wohnmöglichkeit, sowie dem Bundesamt den Ersatz von näher genannten Barauslagen aufzuerlegen.

32. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 04.02.2021 von der eingebrachten Beschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts, um schriftliche Stellungnahme sowie um Bekanntgabe eines etwaigen Abschiebetermins ersucht.

33. Am 04.02.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme von nämlichem Tag vor. Das Bundesamt führte – nach Anführung des ihm vorliegenden Verfahrensgangs – seinerseits hierin im Wesentlichen aus, es sei aus dem Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten den Beschwerdeführer betreffend detailliert ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr oft unsteten Aufenthalts gewesen sei und habe bereits damals nach der rechtskräftigen Aberkennung seines Status erhebliche Fluchtgefahr bestanden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer zweimal persönlich erschienen sei. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit für das Aberkennungsverfahren nicht greifbar gewesen sei, sich teilweise dem Verfahren entzogen habe und lediglich dann erschienen sei, wenn es ihm beliebt habe. Obwohl er über Angehörige im Bundesgebiet verfüge, habe sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden können und sei er auch über Angehörige nicht greifbar gewesen. In Kenntnis des Umstandes, dass ein neues Verfahren geführt worden sei, habe er sich dem behördlichen Zugriff entzogen und sei nach Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Entscheidung weder ausgereist, noch habe er sich dem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich behördlich abgemeldet und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom 26.05.2020 bis 03.09.2020 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Zum Zeitpunkt des Antreffens des Beschwerdeführers am 25.01.2021 habe der Beschwerdeführer wissentlich weder über ein gültiges Identitätsdokument noch über eine aufrechte Meldung im ZMR verfügt. Er habe angegeben, in XXXX zu wohnen, habe jedoch keine konkreten Angaben dazu machen können. In der Einvernahme vom 26.01.2021 habe er ebenso keine genaue Adresse genannt, habe angegeben, keinen Kontakt mit seinem Bruder und der Mutter zu haben, und drei Jahre lang auf der Straße gelebt zu haben. Er habe sich nicht rückkehrwillig gezeigt und habe hinzugefügt, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft, in ein anderes EU-Land reisen zu wollen. Während der Schubhaft habe der Beschwerdeführer versucht, sich mit Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Betreffend seine Haftfähigkeit sei die behauptete Behinderung weder bekannt, noch seien diesbezüglich Beweismittel vorgelegt worden. Es seien auch seitens der JA-Anstalten keine Meldungen an das Bundesamt erfolgt und seien nach Durchsicht der Gerichtsurteile keine Hinweise wie eine Erwachsenenvertretung oder fachärztliche Gutachten hervorgekommen. Das Heimreisezertifikat-Verfahren sei bereits anhängig und könne von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung der Schubhaft der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Auch seien die mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die Anzahl an Ordnungs- und Mutwillensstrafen im Rahmen des Aberkennungsverfahren zu berücksichtigen. Das Bundesamt spreche sich somit gegen die Verhängung gelinderer Mittel aus und sehe im Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin dringenden Sicherungsbedarf. Es wurde seitens des Bundesamts beantragt, die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 29.01.2021 als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass ab 26.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Nicht bestritten werde der Mandatsbescheid vom 26.01.2021 als Nichtbescheid.33. Am 04.02.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme von nämlichem Tag vor. Das Bundesamt führte – nach Anführung des ihm vorliegenden Verfahrensgangs – seinerseits hierin im Wesentlichen aus, es sei aus dem Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten den Beschwerdeführer betreffend detailliert ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr oft unsteten Aufenthalts gewesen sei und habe bereits damals nach der rechtskräftigen Aberkennung seines Status erhebliche Fluchtgefahr bestanden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer zweimal persönlich erschienen sei. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit für das Aberkennungsverfahren nicht greifbar gewesen sei, sich teilweise dem Verfahren entzogen habe und lediglich dann erschienen sei, wenn es ihm beliebt habe. Obwohl er über Angehörige im Bundesgebiet verfüge, habe sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden können und sei er auch über Angehörige nicht greifbar gewesen. In Kenntnis des Umstandes, dass ein neues Verfahren geführt worden sei, habe er sich dem behördlichen Zugriff entzogen und sei nach Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Entscheidung weder ausgereist, noch habe er sich dem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich behördlich abgemeldet und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom 26.05.2020 bis 03.09.2020 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Zum Zeitpunkt des Antreffens des Beschwerdeführers am 25.01.2021 habe der Beschwerdeführer wissentlich weder über ein gültiges Identitätsdokument noch über eine aufrechte Meldung im ZMR verfügt. Er habe angegeben, in römisch 40 zu wohnen, habe jedoch keine konkreten Angaben dazu machen können. In der Einvernahme vom 26.01.2021 habe er ebenso keine genaue Adresse genannt, habe angegeben, keinen Kontakt mit seinem Bruder und der Mutter zu haben, und drei Jahre lang auf der Straße gelebt zu haben. Er habe sich nicht rückkehrwillig gezeigt und habe hinzugefügt, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft, in ein anderes EU-Land reisen zu wollen. Während der Schubhaft habe der Beschwerdeführer versucht, sich mit Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Betreffend seine Haftfähigkeit sei die behauptete Behinderung weder bekannt, noch seien diesbezüglich Beweismittel vorgelegt worden. Es seien auch seitens der JA-Anstalten keine Meldungen an das Bundesamt erfolgt und seien nach Durchsicht der Gerichtsurteile keine Hinweise wie eine Erwachsenenvertretung oder fachärztliche Gutachten hervorgekommen. Das Heimreisezertifikat-Verfahren sei bereits anhängig und könne von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung der Schubhaft der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Auch seien die mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die Anzahl an Ordnungs- und Mutwillensstrafen im Rahmen des Aberkennungsverfahren zu berücksichtigen. Das Bundesamt spreche sich somit gegen die Verhängung gelinderer Mittel aus und sehe im Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin dringenden Sicherungsbedarf. Es wurde seitens des Bundesamts beantragt, die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 29.01.2021 als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass ab 26.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Nicht bestritten werde der Mandatsbescheid vom 26.01.2021 als Nichtbescheid.

34. Der Beschwerdeführer war vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 im Hungerstreik. Er trat am 06.02.2021 erneut in den Hungerstreik.

35. Am 09.02.2021 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die Haft- sowie Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigte.

36. Am 10.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie zweier Vertreterinnen der belangten Behörde statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie die beantragte Zeugin einvernommen wurden.

37. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.02.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom 26. bis 29.01.2021 statt und erklärte diese für rechtswidrig. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2021 und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Dem Bund (Bundesminister für Inneres) wurde aufgetragen, dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 30,– binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, während dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Einem dem Beschwerdeführer am 26.01.2021 eigenhändig zugestellten, als "Mandatsbescheid" bezeichneten Schreiben, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden sei, fehle es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs am Original im Akt an der erforderlichen Bescheidqualität. Sohin sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 26.01.2021 bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides am 29.01.2021 ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weshalb die Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung festzustellen gewesen sei.

Die Verhängung der Schubhaft ab dem 29.01.2021 zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers sei hingegen zu Recht erfolgt. So sei er bereits gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens untergetaucht und habe dadurch nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn mitgewirkt und folglich seine Abschiebung behindert. Wenngleich er in Österreich sozial verankert gewesen sei, habe er zuletzt keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und habe es ihm an ausreichenden Existenzmitteln gefehlt. Zudem habe er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Schließlich habe ihn auch seine familiäre Verankerung in Österreich in der Vergangenheit nicht davon abgehalten unterzutauchen. Die Verhängung der Schubhaft sei vor dem Hintergrund mehrmaliger strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Freiheitsstrafen wegen Vermögens- und Gewaltdelikten sowie wiederholter Verstöße gegen ein Betretungsverbot auch verhältnismäßig. Zudem sei innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen gewesen. Insbesondere aufgrund seines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens und wiederholter Verstöße gegen ein Betretungsverbot fehle es dem Beschwerdeführer an der für die Anwendung eines gelinderen Mittels erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.

Vor dem Hintergrund der Aktualität und des Zukunftsbezuges der getroffenen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.01.2021 und ihrer rechtlichen Würdigung, seien keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar.

38. Binnen offener Frist beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, die schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

39. Am 27.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Haftfähigkeit durch einen seit dem 06.02.2021 andauernden Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.

40. Nach der Entlassung aus der Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch im Spruch genannte Vertretung mit Schriftsatz vom 06.04.2021 eine (zweite) Schubhaftbeschwerde. Das diesbezügliche Verfahren wurde zu Zl. W180 2239270-2 protokolliert.

41. Am 30.05.2023 erging die schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

42. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 42. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

43. Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2149/2023, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zl. W180 2239270-1/21E, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973) verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde (im gesamten Umfang) aufgehoben. 43. Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2149 aus 2023,, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zl. W180 2239270-1/21E, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde (im gesamten Umfang) aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Notwendigkeit einer zeitnahen schriftlichen Ausfertigung in Verfahren hinsichtlich Schubhaftbeschwerden aufgrund der langen Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung ein effektiver Rechtsschutz verwehrt worden sei. Das Erkenntnis sei daher aufzuheben gewesen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen sei.

44. Mit Eingabe vom 12.01.2024 gab die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ihre Vollmacht für das fortgesetzte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Ausgeführt wurde, dass kein neuerlicher Fortsetzungsausspruch zu treffen sei, da der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft angehalten werde. Angesichts der Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verfassungsgerichtshof entbehre der gesamte angefochtene Zeitraum der Anhaltung ab der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses vom 10.02.2021 eines Hafttitels, was zu deren Rechtswidrigkeit führe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 27.02.2004 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.4. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.10.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft.1.4. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.10.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft.

Ein vom Beschwerdeführer gestellter Wiedereinsetzungsantrag vom 03.12.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021, Zlen. W226 2238591-1 und W226 2238591-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020 als verspätet zurückgewiesen.

Gegen den Beschwerdeführer lag daher seit 07.11.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde ab 29.01.2021, nach Erlassung eines Schubhaftbescheides vom selben Tag, in Schubhaft angehalten.

1.6. Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2021 bis 10.02.2021 haftfähig. Er war vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 im Hungerstreik und trat am 06.02.2021 erneut in den Hungerstreik. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhaltung wegen Zahnschmerzen am 28.01.2021 in ein Zahngesundheitszentrum der XXXX und am 04.02.2021 in eine Ambulanz XXXX geführt. Laut Patientenbrief des Zahngesundheitszentrums bestand aus zahnmedizinischer Sicht kein Einwand in Hinblick auf die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers und wurde wegen einer dentogenen Zyste eine Abklärung durch das XXXX empfohlen. Laut Patientenbrief der Ambulanz XXXX war in Hinblick auf den Verdacht auf eine dentogene Zyste im linken Oberkiefer eine akute Intervention nicht indiziert, eine Zystektomie sollte nach vorheriger Abklärung mittels Schnittbilddiagnostik innerhalb der nächsten Monate erfolgen; eine Wiedervorstellung an die Ambulanz wurde für den Fall empfohlen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers diesen Zeitraum überschreiten würde.1.6. Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2021 bis 10.02.2021 haftfähig. Er war vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 im Hungerstreik und trat am 06.02.2021 erneut in den Hungerstreik. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhaltung wegen Zahnschmerzen am 28.01.2021 in ein Zahngesundheitszentrum der römisch 40 und am 04.02.2021 in eine Ambulanz römisch 40 geführt. Laut Patientenbrief des Zahngesundheitszentrums bestand aus zahnmedizinischer Sicht kein Einwand in Hinblick auf die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers und wurde wegen einer dentogenen Zyste eine Abklärung durch das römisch 40 empfohlen. Laut Patientenbrief der Ambulanz römisch 40 war in Hinblick auf den Verdacht auf eine dentogene Zyste im linken Oberkiefer eine akute Intervention nicht indiziert, eine Zystektomie sollte nach vorheriger Abklärung mittels Schnittbilddiagnostik innerhalb der nächsten Monate erfolgen; eine Wiedervorstellung an die Ambulanz wurde für den Fall empfohlen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers diesen Zeitraum überschreiten würde.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht, wobei – laut Befund und Gutachten eines Amtsarztes vom 09.02.2021 – das Vorliegen posttraumatischer Symptome festgestellt wurde, jedoch ohne Medikation und als „stabil“ bezeichnet. Der Beschwerdeführer nahm im Entscheidungszeitpunkt keine Psychopharmaka. Befund und Gutachten eines Amtsarztes vom 09.02.2021 beurteilte den Beschwerdeführer als haft- und verhandlungsfähig.

Laut Formular „Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen“ im Krankenakt des Beschwerdeführers war der Beschwerdeführer am 09.02.2021 (und zuvor vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 sowie ab 06.02.2021) in einem guten Allgemeinzustand.

Der Beschwerdeführer stand unter ärztlicher Beobachtung und hatte in der Schubhaft Zugang zu allfällig erforderlicher medizinischer Betreuung.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 27.02.2021 aus der Schubhaft entlassen. Die Entlassung wurde vom Bundesamt angeordnet, nachdem ein Amtsarzt bei einer Haftfähigkeitsuntersuchung am 27.02.2021 den Beschwerdeführer als nicht haftfähig beurteilte und dies mit „durch Hungerstreik bedingte körperliche und gesundheitliche Haftuntauglichkeit“ begründete.

1.7. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von der Behörde am 02.02.2021 bei der russischen Botschaft beantragt.

1.8. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates und einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, war zu rechnen.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.1. Der Beschwerdeführer war ab 03.09.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, er gab der Behörde keine Anschrift bekannt und Nachfragen der Behörde bei seinen Verwandten und weitere Nachforschungen blieben ergebnislos. Der Beschwerdeführer tauchte während seines Asylaberkennungsverfahrens ab September 2020 unter.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt siebenmal strafrechtlich verurteilt:

Nach Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen §§ 15, 127 StGB durch Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2004, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 1. Fall StGB durch ein Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008 und zu einer Geldstrafe wegen § 83 Abs. 1 StGB (Opfer der Körperverletzung war die damalige erste Ehefrau des Beschwerdeführers) durch Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.07.2010, folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 8 Monate unbedingt) wegen § 107 Abs. 1, §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 130 letzter Fall StGB durch Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 (Opfer der gefährlichen Drohung war wieder die damalige erste Ehefrau des Beschwerdeführers). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 12 3. Fall, 148a Abs. 1 und 2 2. Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Nach Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen Paragraphen 15, 127, StGB durch Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2004, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, 1. Fall StGB durch ein Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008 und zu einer Geldstrafe wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Opfer der Körperverletzung war die damalige erste Ehefrau des Beschwerdeführers) durch Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.07.2010, folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 8 Monate unbedingt) wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 130 letzter Fall StGB durch Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 (Opfer der gefährlichen Drohung war wieder die damalige erste Ehefrau des Beschwerdeführers). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 12, 3. Fall, 148a Absatz eins und 2 2. Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15 StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Nach der Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft wurde der Beschwerdeführer in der Folge wieder straffällig und er wurde am 01.06.2021 verhaftet.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB, § 111 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall, 15 StGB, § 224a StGB und § 241f StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 01.06.2021 bis 01.06.2023 in Anhaltung, Untersuchungs- und Strafhaft.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 111, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, 2. Fall, 15 StGB, Paragraph 224 a, StGB und Paragraph 241 f, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 01.06.2021 bis 01.06.2023 in Anhaltung, Untersuchungs- und Strafhaft.

2.3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 28.07.2019 ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung seiner zweiten Ehefrau ausgesprochen. Gegen das Betretungsverbot hat der Beschwerdeführer mehrfach verstoßen.

3. Familiäre und soziale Komponente

3.1. Der Beschwerdeführer ging in Österreich seit der Asylaberkennung keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte kein legales Einkommen. Er arbeitete nach eigenen Angaben „schwarz“.

3.2. Der Beschwerdeführer verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

3.3. Der Beschwerdeführer ist zweimal geschieden und hat fünf minderjährige Kinder in Österreich. Zu den beiden Söhnen aus erster Ehe hatte der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2019 Kontakt. Zu seinen Kindern aus zweiter Ehe hatte der Beschwerdeführer fortlaufend Kontakt. Der Beschwerdeführer zahlte für die Kinder in unregelmäßigen Abständen Unterhalt. Zu seinem Vater war der Kontakt lose, zu seinem Bruder und seiner Stiefmutter bestand Kontakt, am intensivsten war der Kontakt zu seiner Schwester. Abhängigkeitsverhältnisse bestanden nicht.

3.4. Der Beschwerdeführer führte im Zeitraum vor seiner Festnahme am 25.01.2021 keine Lebensgemeinschaft.

4. Zur Anhaltung des Beschwerdeführers vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides

4.1. Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2021 im Zuge einer Wohnungskontrolle zufällig von Polizeibeamten aufgegriffen und um 21:01 Uhr wegen § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 120 FPG festgenommen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde die Festnahme sodann auf § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützt und der Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 26.01.2021 am Vormittag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Am 26.01.2021 um 16:35 Uhr wurde dem Beschwerdeführer ein als „Mandatsbescheid“ bezeichnetes Schreiben vom 26.01.2021, Zl. XXXX , des Bundesamtes übergeben.4.1. Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2021 im Zuge einer Wohnungskontrolle zufällig von Polizeibeamten aufgegriffen und um 21:01 Uhr wegen Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 120, FPG festgenommen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde die Festnahme sodann auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt und der Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 26.01.2021 am Vormittag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Am 26.01.2021 um 16:35 Uhr wurde dem Beschwerdeführer ein als „Mandatsbescheid“ bezeichnetes Schreiben vom 26.01.2021, Zl. römisch 40 , des Bundesamtes übergeben.

4.2. Das Original des genannten Schreibens vom 26.01.2021 im Akt wies keine Unterschrift und keine (persönliche) Signatur auf. Es handelte sich um einen „Nichtbescheid“.

4.3. Dieser Umstand fiel dem Bundesamt am 29.01.2021 auf und es wurde am selben Tag der gegenständliche Schubhaftbescheid erlassen, der dem Beschwerdeführer um 18:45 Uhr übergeben wurde. Der Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 wies eine Unterschrift auf.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Asylakt des Beschwerdeführers sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer und aus der Zeugeneinvernahme der Schwester des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, das zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Asylakt des Beschwerdeführers.

2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung teilweise nur sehr vage Angaben, so konnte oder wollte er etwa hinsichtlich seiner Wohnorte im Jahr 2020 keine genauen Adressen nennen.

2.1. Dass der Beschwerdeführer volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

2.3. Die Feststellungen zur Asylantragstellung am 27.02.2004 sowie der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 16.06.2008 konnten ebenso aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes getroffen werden.

2.4. Ebenso konnten die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer getroffen werden und ist diesbezüglich im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot ergeben sich aus dem zitierten Bescheid des Bundesamts vom 16.10.2020, den zitierten Umständen zur Zustellung am 23.10.2020 sowie dem Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit zitiertem Erkenntnis vom 28.01.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den zitierten abweisenden Bescheid des Bundesamts vom 04.12.2020 hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages vom Bundesverwaltungsgericht mit zitiertem Erkenntnis vom 28.01.2021 als unbegründet abgewiesen. Infolge der gegenständlich einschlägigen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid vom 16.10.2020 mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft, weshalb gegenständlich eine seit 07.11.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot festzustellen war.

2.5. Dass der Beschwerdeführer ab 29.01.2021 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres in Verbindung mit dem Schubhaftbescheid vom 29.01.2021.

2.6. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergab sich aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 09.02.2021. Darin wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht wurde, wobei das Vorliegen von posttraumatischen Symptomen festgestellt worden sei, jedoch ohne Medikation und als „stabil“ bezeichnet wurde. Die Feststellungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in ein Zahngesundheitszentrum und ein Ambulatorium XXXX ergaben sich aus den entsprechenden Patientenbriefen im Krankenakt. Dass der Beschwerdeführer vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 und sodann ab 06.02.2021 im Hungerstreik war, ergab sich aus den Unterlagen im Krankenakt, insbesondere den beiden Hungerstreikmeldungen und den Eintragungen im Formular „Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen“.2.6. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergab sich aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 09.02.2021. Darin wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht wurde, wobei das Vorliegen von posttraumatischen Symptomen festgestellt worden sei, jedoch ohne Medikation und als „stabil“ bezeichnet wurde. Die Feststellungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in ein Zahngesundheitszentrum und ein Ambulatorium römisch 40 ergaben sich aus den entsprechenden Patientenbriefen im Krankenakt. Dass der Beschwerdeführer vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 und sodann ab 06.02.2021 im Hungerstreik war, ergab sich aus den Unterlagen im Krankenakt, insbesondere den beiden Hungerstreikmeldungen und den Eintragungen im Formular „Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen“.

Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum (bis zum 10.02.2021) konnte von erkennenden Richter aufgrund des genannten amtsärztlichen Gutachtens festgestellt werden; die weiteren Unterlagen im Krankenakt ergaben nichts Gegenteiliges. Trotz Vorliegens posttraumatischer Symptome, die von einem Facharzt für Psychiatrie festgestellt wurden, Zahn- bzw. Kieferschmerzen und einem (am 10.02.2021) einige Tage währenden Hungerstreiks war der Beschwerdeführer demnach haftfähig. Festzuhalten ist, dass in der Schubhaftbeschwerde eine Haftuntauglichkeit des Beschwerdeführers auch nicht behauptet wurde.

Aus dem Formular „Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen“ ergab sich für den 09.02.2021 eine Gewichtsreduktion von ursprünglich 108 kg am 30.01.2021 auf 100,4 kg bei einem guten Allgemeinzustand.

An dieser Stelle ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 27.02.2021 aus der Schubhaft entlassen. Die Entlassung erfolgte, nachdem ein Amtsarzt am 27.02.2021 eine durch Hungerstreik bedingte körperliche und gesundheitliche Haftuntauglichkeit festgestellt hatte (Entlassungsschein vom 27.02.2021, polizeiamtsärztliches Gutachten vom selben Tag). Dem Beschwerdeführer gelang es somit letztlich, sich aus der Schubhaft herauszupressen. Bis zum 10.02.2021 befand er sich hingegen – wie sich aus dem Gutachten vom 09.02.2021 und aus den Unterlagen im Krankenakt ergab – trotz begonnenen Hungerstreiks in einem guten Allgemeinzustand.

Der erkennende Richter geht davon aus, dass es sich beim als Grund für die verweigerte Nahrungsaufnahme erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an Appetitlosigkeit gelitten, um eine Schutzbehauptung handelt und dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl im Hungerstreik befunden hat mit dem Ziel, sich aus der Schubhaft freizupressen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person mit langjähriger Hafterfahrung, er befand sich immer wieder in Strafhaft und auch bereits früher einmal in Schubhaft. Hinweise, dass frühere Haften für den Beschwerdeführer psychisch so belastend gewesen wären, dass er an massiver Appetitlosigkeit gelitten hätte, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Laut Akteninhalt hat der Beschwerdeführer auch angegeben, sich im Hungerstreik zu befinden, bzw. ist nichts Gegenteiliges vermerkt, das Formular „Hunger-/Durststreik – Meldung“ im Akt führt im Vordruck zu „Hungerstreik Beginn“ an, „Der/die im Betreff Genannte gibt an, am 06.02.2021 um 07:30 Uhr in den Hungerstreik getreten zu sein.“ Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer (lediglich) an Appetitlosigkeit gelitten hätte bzw. nicht in der Lage gewesen wäre, zu essen, finden sich im Akt nicht. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 10.02.2021 behauptet, keinen Appetit gehabt zu haben, aufgrund des in dieser Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und in einer Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (u.a. Untertauchen während des Verfahrens und massive Straffälligkeit) ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht allerdings das Bild, dass der Beschwerdeführer durchaus und sehr bewusst in den Hungerstreik getreten ist und es ihm darauf ankam, eine Freilassung aus der Schubhaft zu erreichen. Im Übrigen wurden auch zu keinem Zeitpunkt ärztliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine solche psychische Beeinträchtigung nachvollziehen ließe, die dem Beschwerdeführer während eines mehrwöchigen Zeitraums und trotz der sich durch die fortgesetzte Verweigerung der Nahrungsaufnahme abzeichnenden körperlichen Probleme, eine Nahrungsaufnahme gänzlich verunmöglicht hätte.

2.7. Die Feststellungen zur Heimreisezertifikat-Beantragung ergaben sich aus dem Vorbringen der Behörde in der mündlichen Verhandlung. Da vom Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde vorliegt, war mit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Die Feststellungen, dass mit einer baldigen Abschiebung in den Herkunftsstaat, jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer, zu rechnen war, ergab sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Behörde und stimmte hinsichtlich der (damaligen) guten Kooperation mit Russland mit dem Amtswissen des Gerichts überein.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, ab Herbst 2020 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet gewesen zu sein und der Behörde auch keinen Wohnsitz bekannt gegeben zu haben. Er meinte aber, er hätte sich nicht anmelden können, da sein Konventionspass im Jahr 2019 eingezogen worden wäre. Dieses Vorbringen erachtet der erkennende Richter als nicht glaubwürdig. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer immerhin vom 26.05.2020 bis 03.09.2020 in XXXX gemeldet war, ihm dort also eine Meldung gelang. Der Beschwerdeführer sagte zwar dazu, dass sei deshalb möglich gewesen, da man ihn dort gekannt habe. Wenn es dem Beschwerdeführer aber daran gelegen gewesen wäre, sich polizeilich zu melden, dann hätte er sich an das BFA wenden können und die Behörde hätte ihm eine Kopie des Konventionspasses samt Einziehungsbestätigung ausgefolgt, womit eine Meldung möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2004 in Österreich auf, sodass er jedenfalls ausreichend mit den behördlichen Abläufen vertraut ist; er hat jedoch weder eine Bestätigung über eine tatsächliche Vorsprache bei einer Meldebehörde vorgelegt, noch behauptete er, dass er infolge der behaupteten Unmöglichkeit der Meldung Erkundigungen zur Lösung dieses Problems (zB bei Behörden oder Rechtsberatungsorganisationen) eingeholt hätte. Zu einer möglichen Meldung bei „Ute Bock“ sagte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, man habe ihm dort eine Visitenkarte gegeben und gesagt, dass er eine Telefonnummer auf der Visitenkarte anrufen solle; er habe das in der Folge aber nicht gemacht. Für den erkennenden Richter handelte es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht polizeilich melden können, um eine bloße Schutzbehauptung. Dies wird schließlich dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft am 27.02.2021 mit Datum vom 09.03.2021 an einer Adresse in Wien anmeldete. Der Beschwerdeführer verfügte zu diesem Zeitpunkt weiterhin über keinen Konventionspass und es war ihm offenbar dennoch möglich, eine behördliche Meldung zu erwirken. 3.1. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, ab Herbst 2020 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet gewesen zu sein und der Behörde auch keinen Wohnsitz bekannt gegeben zu haben. Er meinte aber, er hätte sich nicht anmelden können, da sein Konventionspass im Jahr 2019 eingezogen worden wäre. Dieses Vorbringen erachtet der erkennende Richter als nicht glaubwürdig. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer immerhin vom 26.05.2020 bis 03.09.2020 in römisch 40 gemeldet war, ihm dort also eine Meldung gelang. Der Beschwerdeführer sagte zwar dazu, dass sei deshalb möglich gewesen, da man ihn dort gekannt habe. Wenn es dem Beschwerdeführer aber daran gelegen gewesen wäre, sich polizeilich zu melden, dann hätte er sich an das BFA wenden können und die Behörde hätte ihm eine Kopie des Konventionspasses samt Einziehungsbestätigung ausgefolgt, womit eine Meldung möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2004 in Österreich auf, sodass er jedenfalls ausreichend mit den behördlichen Abläufen vertraut ist; er hat jedoch weder eine Bestätigung über eine tatsächliche Vorsprache bei einer Meldebehörde vorgelegt, noch behauptete er, dass er infolge der behaupteten Unmöglichkeit der Meldung Erkundigungen zur Lösung dieses Problems (zB bei Behörden oder Rechtsberatungsorganisationen) eingeholt hätte. Zu einer möglichen Meldung bei „Ute Bock“ sagte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, man habe ihm dort eine Visitenkarte gegeben und gesagt, dass er eine Telefonnummer auf der Visitenkarte anrufen solle; er habe das in der Folge aber nicht gemacht. Für den erkennenden Richter handelte es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht polizeilich melden können, um eine bloße Schutzbehauptung. Dies wird schließlich dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft am 27.02.2021 mit Datum vom 09.03.2021 an einer Adresse in Wien anmeldete. Der Beschwerdeführer verfügte zu diesem Zeitpunkt weiterhin über keinen Konventionspass und es war ihm offenbar dennoch möglich, eine behördliche Meldung zu erwirken.

Im Übrigen vermag dieses Vorbringen auch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer der Behörde nicht seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat. Für den Richter ergab sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer bewusst sich weder gemeldet noch den Aufenthaltsort der Behörde bekannt gegeben hat, um gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens unterzutauchen. Dazu passt auch, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben konnte oder wollte, wo er sich in dieser Zeit aufgehalten hat. Sein diesbezügliches Vorbringen war nicht glaubwürdig.

3.2. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergab sich insbesondere aus dem Strafregisterauszug und den entsprechenden Urteilsabschriften. Die siebte Verurteilung vom 13.07.2021 liegt zeitlich nach dem gegenständlichen Betrachtungszeitraum bis 27.02.2021. Die neuerliche Verhaftung und der zweijährige Haftaufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.3. Dass gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung seiner zweiten Ehefrau ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer gegen das Betretungsverbot mehrfach verstoßen hat, hat jener in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt und konnte die Feststellung somit entsprechend der Verwaltungsakten getroffen werden.

4. Zur familiären und sozialen Komponente:

4.1. Die Feststellungen zur sozialen und familiären Situation ergaben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.

4.2. Dass der Beschwerdeführer seit der Asylaberkennung keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und kein legales Einkommen hatte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt im Zuge der Einvernahme vom 26.01.2021. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie vor dem Bundesamt vom 26.01.2021 selbst angegeben, „schwarz“ zu arbeiten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, insbesondere in Anbetracht der rechtskräftigen Asylaberkennung, keine Angaben gemacht, die auf die Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. eines legalen Einkommens hätten schließen lassen können.

4.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, war trotz der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er verfüge über 3.000 Euro, zu treffen, da seine diesbezügliche Angabe, er habe eine Geldtasche mit diesem Betrag bei einer Bekannten vergessen, zu vage blieb. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal den Namen der Bekannten nennen.

4.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zweimal geschieden ist und insgesamt fünf minderjährige Kinder in Österreich hat, ergab sich aus seinen Angaben und den Akten. Dass der Beschwerdeführer zu den beiden Söhnen aus erster Ehe zuletzt im Jahr 2019 Kontakt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Ebenso konnte aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass er zu seinen Kindern aus zweiter Ehe fortlaufend Kontakt hatte. Dass der Beschwerdeführer für seine Kinder in unregelmäßigen Abständen Unterhalt zahlte, ergab sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Ausmaß des Kontaktes des Beschwerdeführers zu seinem Vater, Bruder, seiner Stiefmutter sowie zu seiner Schwester gründen sich ebenfalls insbesondere auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bestehende Abhängigkeitsverhältnisse waren im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal eine regelmäßige Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers an seine Kinder oder das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit jenen nicht festgestellt werden konnte. Auch wurde ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf andere Angehörige nicht vorgebracht und ist auch nicht im Verfahren hervorgekommen. Vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer am 26.01.2021 im Übrigen selbst angegeben, dass ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht.

4.5. In der zweiten Schubhaftbeschwerde vom 06.04.2021 (W180 2239270-2) wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer führe eine „intensive Beziehung“ zu seiner (näher genannten) österreichischen Lebensgefährtin. Eine tatsächliche Lebensgemeinschaft konnte jedoch aus den folgenden Gründen nicht festgestellt werden: In der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe „5 oder 6 Freundinnen“. Die Frage, ob eine davon eine Freundin im Sinne von Partnerin sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, „ XXXX schon, aber ich habe auch Beziehungen zu den anderen“ (damit gemeint eine sexuelle Beziehung). Kurz darauf erwähnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nochmals die Freundin namens XXXX in einem anderen Zusammenhang und gab an, er kenne deren Familiennamen nicht. Auf Nachfrage gab er an, er „habe viele Freundinnen“, er könne „nicht von jeder den Familiennamen wissen“. Nunmehr behauptet der Beschwerdeführer in der (zweiten) Beschwerde eine Beziehung zu einer (näher genannten) österreichischen Lebensgefährtin mit dem Vornamen yyyy . Er beziehe nun seit 09.03.2021 eine Wohnung gemeinsam mit dieser Lebensgefährtin. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Freundin mit diesem Namen in der Verhandlung am 10.02.2021 mit keinem Wort erwähnt hat, er gab vielmehr an, mehrere Freundinnen zu haben und er nannte im Speziellen „ XXXX “. Die Anmeldung eines Wohnsitzes bei der nunmehr behaupteten Lebensgefährtin nahm der Beschwerdeführer geraume Zeit nach der Entlassung aus der Schubhaft vor. Ausweislich der Anhaltedatei wurde der Beschwerdeführer in der Schubhaft weder von der in der Beschwerde genannten, noch sonst von einer Freundin oder überhaupt irgendeiner Bekannten oder Verwandten besucht, genannt sind dort lediglich Termine mit der Rechtsberatung/Rückkehrberatung bzw. einem Sozialarbeiter. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach der Angabe, er habe mehrere Freundinnen, deren Nachnamen ihm nicht einmal bekannt sind, nun plötzlich zu einer Frau ein solches Naheverhältnis haben sollte, dass diese als Lebensgefährtin zu bezeichnen ist und er bei ihr eine Wohnung bezieht. Im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers noch in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 kann nicht erkannt werden, dass es sich bei der in der (zweiten) Beschwerde genannten Frau tatsächlich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt. 4.5. In der zweiten Schubhaftbeschwerde vom 06.04.2021 (W180 2239270-2) wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer führe eine „intensive Beziehung“ zu seiner (näher genannten) österreichischen Lebensgefährtin. Eine tatsächliche Lebensgemeinschaft konnte jedoch aus den folgenden Gründen nicht festgestellt werden: In der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe „5 oder 6 Freundinnen“. Die Frage, ob eine davon eine Freundin im Sinne von Partnerin sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, „ römisch 40 schon, aber ich habe auch Beziehungen zu den anderen“ (damit gemeint eine sexuelle Beziehung). Kurz darauf erwähnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nochmals die Freundin namens römisch 40 in einem anderen Zusammenhang und gab an, er kenne deren Familiennamen nicht. Auf Nachfrage gab er an, er „habe viele Freundinnen“, er könne „nicht von jeder den Familiennamen wissen“. Nunmehr behauptet der Beschwerdeführer in der (zweiten) Beschwerde eine Beziehung zu einer (näher genannten) österreichischen Lebensgefährtin mit dem Vornamen yyyy . Er beziehe nun seit 09.03.2021 eine Wohnung gemeinsam mit dieser Lebensgefährtin. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Freundin mit diesem Namen in der Verhandlung am 10.02.2021 mit keinem Wort erwähnt hat, er gab vielmehr an, mehrere Freundinnen zu haben und er nannte im Speziellen „ römisch 40 “. Die Anmeldung eines Wohnsitzes bei der nunmehr behaupteten Lebensgefährtin nahm der Beschwerdeführer geraume Zeit nach der Entlassung aus der Schubhaft vor. Ausweislich der Anhaltedatei wurde der Beschwerdeführer in der Schubhaft weder von der in der Beschwerde genannten, noch sonst von einer Freundin oder überhaupt irgendeiner Bekannten oder Verwandten besucht, genannt sind dort lediglich Termine mit der Rechtsberatung/Rückkehrberatung bzw. einem Sozialarbeiter. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach der Angabe, er habe mehrere Freundinnen, deren Nachnamen ihm nicht einmal bekannt sind, nun plötzlich zu einer Frau ein solches Naheverhältnis haben sollte, dass diese als Lebensgefährtin zu bezeichnen ist und er bei ihr eine Wohnung bezieht. Im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers noch in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 kann nicht erkannt werden, dass es sich bei der in der (zweiten) Beschwerde genannten Frau tatsächlich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt.

5. Zur Anhaltung des Beschwerdeführers vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides

5.1. Die Feststellungen betreffend Festnahme des Beschwerdeführers am 25.01.2021, der Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.01.2021 sowie der Übergabe eines als „Mandatsbescheid“ bezeichneten Schreibens vom 26.01.2021 des Bundesamtes an den Beschwerdeführer ergaben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

5.2. Dass das Original des als „Mandatsbescheid“ bezeichneten Schreibens vom 26.01.2021 im Akt keine Unterschrift und keine persönliche Signatur aufwies, ergab sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Qualifikation als Nichtbescheid ergibt sich aus der nachstehenden rechtlichen Beurteilung. Anzumerken ist, dass das Vorliegen eines Nichtbescheides seitens des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 04.02.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten wurde.

5.3. Dass vorgenannter Umstand dem Bundesamt am 29.01.2021 aufgefallen ist und am selben Tag der eine Unterschrift aufweisende Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 erlassen wurde, der dem Beschwerdeführer um 18:45 Uhr übergeben wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A

3.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Im ersten Rechtsgang gab das Bundesverwaltungsgericht mit am 10.02.2021 mündlich verkündeten und am 30.05.2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom 26. bis 29.01.2021 statt und erklärte diese für rechtswidrig (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2021 und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien (Spruchpunkt III.). Überdies wurde über den beantragten Kostenersatz abgesprochen (Spruchpunkte IV. und V.). Im ersten Rechtsgang gab das Bundesverwaltungsgericht mit am 10.02.2021 mündlich verkündeten und am 30.05.2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom 26. bis 29.01.2021 statt und erklärte diese für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2021 und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde über den beantragten Kostenersatz abgesprochen (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).

Dieses Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28.11.2023, E 2149/2023, zur Gänze auf, weil der Beschwerdeführer durch die lange Zeitspanne zwischen der mündlichen Verkündung und schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.Dieses Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28.11.2023, E 2149 aus 2023,, zur Gänze auf, weil der Beschwerdeführer durch die lange Zeitspanne zwischen der mündlichen Verkündung und schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.

Hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden nach § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2021/18/0207, mwN).Hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden nach Paragraph 87, Absatz 2, VfGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche VwGH 03.07.2023, Ra 2021/18/0207, mwN).

Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor Fällung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Diese Wirkung, die im § 42 Abs. 3 VwGG für die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 144 B-VG zu (zB VfSlg. 17.045/2003 mwN). Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. zu § 42 Abs. 3 VwGG zB VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024; 28.07.2016, Ra 2015/12/0083, jeweils mwN).Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor Fällung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Diese Wirkung, die im Paragraph 42, Absatz 3, VwGG für die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 144, B-VG zu (zB VfSlg. 17.045 aus 2003, mwN). Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche zu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG zB VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024; 28.07.2016, Ra 2015/12/0083, jeweils mwN).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 sowie den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 und gegen die (zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch „fortdauernde“) Anhaltung in Schubhaft. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens ist daher die Beschwerde gegen die Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 sowie gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft, und zwar uneingeschränkt und somit in ihrer gesamten Dauer (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, Rn. 11; 26.01.2012, 2009/21/0108). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 sowie den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 und gegen die (zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch „fortdauernde“) Anhaltung in Schubhaft. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens ist daher die Beschwerde gegen die Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 sowie gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft, und zwar uneingeschränkt und somit in ihrer gesamten Dauer vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, Rn. 11; 26.01.2012, 2009/21/0108).

Angesichts der zwischenzeitigen Enthaftung des Beschwerdeführers am 27.02.2021 ist im fortgesetzten Verfahren kein Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erlassen, sondern nur gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG über den infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 28.11.2023 unerledigten Teil der Schubhaftbeschwerde abzusprechen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100, Rn. 10). Angesichts der zwischenzeitigen Enthaftung des Beschwerdeführers am 27.02.2021 ist im fortgesetzten Verfahren kein Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu erlassen, sondern nur gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG über den infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 28.11.2023 unerledigten Teil der Schubhaftbeschwerde abzusprechen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100, Rn. 10).

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Anhaltung vom 26.01.2021 bis 29.01.20213.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung vom 26.01.2021 bis 29.01.2021

3.2.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist,(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist,

die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

[…]

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

§ 76. [ … ]Paragraph 76, [ … ]

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. [ … ](4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. [ … ]

Der mit „Erledigungen“ betitelte § 18 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise:Der mit „Erledigungen“ betitelte Paragraph 18, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise:

§ 18. [ … ]Paragraph 18, [ … ]

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. [ … ](4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. [ … ]

3.2.2. Losgelöst von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss eine – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.2.2. Losgelöst von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss eine – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

3.2.3. Die Behörde versuchte am 26.01.2021, einen Schubhaftbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu erlassen und tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer ein mit „Mandatsbescheid“ bezeichnetes Schreiben datiert mit 26.01.2021 um 16:35 ausgehändigt.

Ob ein derartiger Bescheid im gegenständlichen Fall rechtswirksam erlassen wurde, ist an § 18 Abs. 3 AVG zu messen:Ob ein derartiger Bescheid im gegenständlichen Fall rechtswirksam erlassen wurde, ist an Paragraph 18, Absatz 3, AVG zu messen:

Dem (als „Mandatsbescheid“ bezeichneten) Schreiben fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs am Original im Akt an der Bescheidqualität. Dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde seitens des Bundesamtes auch nicht behauptet. Sohin lag ein Nichtbescheid vor.

Es ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Bescheid, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet wurde, nicht rechtswirksam zustande gekommen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit von 26.01.2021 ab 16:35 Uhr bis 29.01.2021 um 18:45 Uhr sohin ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die Schubhaft ist gemäß § 76 Abs. 4 FPG „schriftlich mit Bescheid“ anzuordnen und erfordert Artikel 1 Abs. 2 PersFrG sowie Art 5 Abs. 1 EMRK eine Anhaltung auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise.Es ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Bescheid, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet wurde, nicht rechtswirksam zustande gekommen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit von 26.01.2021 ab 16:35 Uhr bis 29.01.2021 um 18:45 Uhr sohin ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die Schubhaft ist gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG „schriftlich mit Bescheid“ anzuordnen und erfordert Artikel 1 Absatz 2, PersFrG sowie Artikel 5, Absatz eins, EMRK eine Anhaltung auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise.

Grundsätzlich wäre die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und Abs. 2 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG bis zu 48 Stunden sowie im Falle des § 40 Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig, darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.Grundsätzlich wäre die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und Absatz 2, BFA-VG gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 48 Stunden sowie im Falle des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig, darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.

Die Behörde ging davon aus, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides am 26.01.2021 notwendig war und sind nach der Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesamt, den Einvernahmen des Beschwerdeführers am 26.01.2021 sowie schließlich der versuchten Erlassung des Schubhaftbescheides am 26.01.2021 um 16:35 die erforderlichen Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt aufgrund der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG bzw. § 40 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG offenkundig aus Sicht des Bundesamtes durchgeführt gewesen. Somit erwies sich aber die Anhaltung bereits ab 26.01.2021 um 16:35, obgleich die Höchstfristen des § 40 Abs. 4 BFA-VG zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft gewesen sind, gegenständlich als unverhältnismäßig, zumal die nicht ordnungsgemäße Erlassung des zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Behörde erforderlichen Schubhaftbescheides dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden kann und dies zu jenem Zeitpunkt eine unnötige Verzögerung vonseiten der Behörde darstellte.Die Behörde ging davon aus, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides am 26.01.2021 notwendig war und sind nach der Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesamt, den Einvernahmen des Beschwerdeführers am 26.01.2021 sowie schließlich der versuchten Erlassung des Schubhaftbescheides am 26.01.2021 um 16:35 die erforderlichen Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt aufgrund der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG bzw. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG offenkundig aus Sicht des Bundesamtes durchgeführt gewesen. Somit erwies sich aber die Anhaltung bereits ab 26.01.2021 um 16:35, obgleich die Höchstfristen des Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft gewesen sind, gegenständlich als unverhältnismäßig, zumal die nicht ordnungsgemäße Erlassung des zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Behörde erforderlichen Schubhaftbescheides dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden kann und dies zu jenem Zeitpunkt eine unnötige Verzögerung vonseiten der Behörde darstellte.

Die auf einen Nichtbescheid gestützte Anhaltung ab 16:35 Uhr war daher rechtswidrig, weshalb mit Spruchpunkt A.I. die Rechtswidrigkeit der Anhaltung bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides vom 29.01.2021 um 18:45 Uhr festzustellen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021, Anhaltung in Schubhaft:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021, Anhaltung in Schubhaft:

3.3.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.3.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1.       1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1. 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

3.3.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es lag gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot vor.

Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG. Diese drei Voraussetzungen waren im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG. Diese drei Voraussetzungen waren im Folgenden zu prüfen.

Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf:

3.3.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.

Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht auch das Gericht Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der Z 1 und Z 3 FPG, als gegeben an.Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht auch das Gericht Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, näherhin im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 3, FPG, als gegeben an.

Der Beschwerdeführer war gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens im Bundesgebiet untergetaucht, er hat sich nicht gemeldet und auch der Behörde keine Adresse bekannt gegeben. Er hat dabei am Verfahren an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und seine Rückkehr oder Abschiebung behindert. Er blieb in der Folge auch untergetaucht, erst bei einer Kontrolle wurde er zufällig aufgegriffen. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 war daher erfüllt. Ebenso erfüllt war der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da gegen den Beschwerdeführer seit 07.11.2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen. Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, sondern es trat der weitere Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. hinzu, weshalb das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich die in Z 1 begründete Fluchtgefahr verstärkte.Der Beschwerdeführer war gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens im Bundesgebiet untergetaucht, er hat sich nicht gemeldet und auch der Behörde keine Adresse bekannt gegeben. Er hat dabei am Verfahren an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und seine Rückkehr oder Abschiebung behindert. Er blieb in der Folge auch untergetaucht, erst bei einer Kontrolle wurde er zufällig aufgegriffen. Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, war daher erfüllt. Ebenso erfüllt war der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da gegen den Beschwerdeführer seit 07.11.2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen. Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, sondern es trat der weitere Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, leg.cit. hinzu, weshalb das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich die in Ziffer eins, begründete Fluchtgefahr verstärkte.

Der Beschwerdeführer war zwar sozial in Österreich verankert, hatte er doch Kontakt zu Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, insbesondere zu seiner Schwester, und sah er seine drei minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig, doch übte er zuletzt keine legale Erwerbstätigkeit mehr aus und arbeitete auch schon zuvor „schwarz“, es fehlten ihm ausreichende Existenzmittel und er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz.

Die familiäre Verankerung des Beschwerdeführers zu seiner Familie und seinen Kindern reichte aus Sicht des erkennenden Richters aber nicht aus, um als Gegengewicht zur Erfüllung der zuvor genannten Fluchtgefahrtatbestände in einer Gesamtsicht eine Fluchtgefahr zu verneinen. Dazu ist auch zu bemerken, dass diese Kontakte dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht abgehalten haben, unterzutauchen. Wie die Behörde gelangt der erkennende Richter in einer Gesamtsicht zum Ergebnis, dass Fluchtgefahr vorlag.

Hinsichtlich Z 9 leg.cit. teilt der erkennende Richter nicht die Begründung im Schubhaftbescheid, in dem auch dieser Fluchtgefahrtatbestand als erfüllt angesehen wurde. Wie dargelegt, hatte der Beschwerdeführer Kontakt insbesondere zu seiner Schwester und sah die Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig. Eine so geringe soziale Verankerung, dass schon daraus Fluchtgefahr abzuleiten war, lag beim Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Richters nicht vor, jedoch reichte – wie dargelegt – die Verankerung auch nicht aus, um Fluchtgefahr in einer Gesamtsicht verneinen zu können. Die nicht zutreffende Heranziehung auch der Z 9 zog jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich, da die Fluchtgefahr im Bescheid durch die Erfüllung der Tatbestände der Z 1 und Z 3 leg.cit. und in der Gesamtsicht bereits ausreichend und zutreffend begründet war.Hinsichtlich Ziffer 9, leg.cit. teilt der erkennende Richter nicht die Begründung im Schubhaftbescheid, in dem auch dieser Fluchtgefahrtatbestand als erfüllt angesehen wurde. Wie dargelegt, hatte der Beschwerdeführer Kontakt insbesondere zu seiner Schwester und sah die Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig. Eine so geringe soziale Verankerung, dass schon daraus Fluchtgefahr abzuleiten war, lag beim Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Richters nicht vor, jedoch reichte – wie dargelegt – die Verankerung auch nicht aus, um Fluchtgefahr in einer Gesamtsicht verneinen zu können. Die nicht zutreffende Heranziehung auch der Ziffer 9, zog jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich, da die Fluchtgefahr im Bescheid durch die Erfüllung der Tatbestände der Ziffer eins und Ziffer 3, leg.cit. und in der Gesamtsicht bereits ausreichend und zutreffend begründet war.

Verhältnismäßigkeit:

3.3.5. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung war gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Vorfeld der Verhängung der Schubhaft sechsmal straffällig und zu Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelikten und Gewaltdelikten verurteilt. Zwar lag die letzte Verurteilung im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft schon sieben Jahre zurück (zu einem Jahr Freiheitsstrafe), doch war zu bedenken, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum (2004 bis 2014) mehrfach straffällig wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde erst im Jahre 2019 ein Betretungsverbot ausgesprochen, gegen das er mehrfach verstoßen hat. Die Strafdelikte und die Verstöße gegen ein Betretungsverbot zeigen deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und führen zu einem erhöhten öffentlichen Interesse an seiner Außerlandesbringung.Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung war gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Vorfeld der Verhängung der Schubhaft sechsmal straffällig und zu Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelikten und Gewaltdelikten verurteilt. Zwar lag die letzte Verurteilung im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft schon sieben Jahre zurück (zu einem Jahr Freiheitsstrafe), doch war zu bedenken, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum (2004 bis 2014) mehrfach straffällig wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde erst im Jahre 2019 ein Betretungsverbot ausgesprochen, gegen das er mehrfach verstoßen hat. Die Strafdelikte und die Verstöße gegen ein Betretungsverbot zeigen deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und führen zu einem erhöhten öffentlichen Interesse an seiner Außerlandesbringung.

Das Bundesamt hat nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.01.2021 betreffend Erlangung eines Heimreisezertifikats sogleich am 02.02.2021 bei der russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und konnte festgestellt werden, dass mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates und einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, zu rechnen war.

Wie dargelegt konnte auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden und führte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, bei dem zwar posttraumatische Symptome festgestellt wurden und der Zahn- bzw. Kieferschmerzen hatte, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der über ihn verhängten Schubhaft. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu ärztlicher, zahnärztlicher (er wurde zweimal in Zahnambulanzen ausgeführt) und psychiatrischer Betreuung. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde während seiner Anhaltung regelmäßig kontrolliert und deren Wegfall infolge eines länger andauernden Hungerstreiks führte schließlich zu dessen Enthaftung am 27.02.2021. Wie oben dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Entlassung aus der Schubhaft am 27.02.2021 (wegen Haftuntauglichkeit aufgrund eines Hungerstreiks) haftunfähig gewesen wäre und der Beschwerdeführer stand auch unter ärztlicher Beobachtung und hatte Zugang zu medizinischer Betreuung.

Im vorliegenden Fall überwog das Interesse des Staates an der Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers das Interesse desselben an der Schonung seiner Freiheit.

Ebenso wie die Behörde gelangt das Gericht sohin zum Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Gelindere Mittel:

3.3.6. Ein gelinderes Mittel wurde von der Behörde zu Recht nicht zur Anwendung gebracht und kam auch in der Folge nicht in Betracht.

Die Behörde hat zunächst das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht gezogen. Dem trat die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, es wurde keine Existenzmittel bescheinigt und wurde im gegenständlichen Verfahren insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügte.

Das gelindere Mittel scheitert aus Sicht des erkennenden Richters im Übrigen bereits an der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, die sich insbesondere aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen und den Verstößen gegen ein Betretungsverbot ergibt. Der Beschwerdeführer hat über Jahre deutlich aufgezeigt, sich nicht der Rechtsordnung unterordnen zu wollen. Zuletzt ist der Beschwerdeführer zudem durch gegenüber dem Bundesamt begangene Ordnungswidrigkeiten aufgefallen. Wegen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers kam ein gelinderes Mittel, wie eine periodische Meldeverpflichtung bzw. eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, daher nicht in Betracht; es war nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch ein gelinderes Mittel mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dazu zu bestimmen gewesen wäre, sich dem Bundesamt zur Verfügung zu halten. Wegen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit war für den Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts gewonnen, dass seine Schwester anbot, den Beschwerdeführer in ihre Wohnung aufzunehmen. Der Beschwerdeführer stand schon zuvor mit seiner Schwester in Kontakt, dieser Kontakt hat ihn aber nicht davon abgehalten, während seines Asylaberkennungsverfahren ab September 2020 unterzutauchen. Selbst bei einer Unterkunftnahme bei seiner Schwester war aus Sicht des erkennenden Richters wegen des Vorverhaltens und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht damit zu rechnen, dass er sich der Behörde zur Verfügung halten würde.

3.3.7. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergab sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.3.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft sowie der fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 29.01.2021 und der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft (bis zum im ersten Rechtsgang am 10.02.2021 erlassenen Fortsetzungsausspruch) als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. – Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom Zeitpunkt des Fortsetzungsausspruchs am 10.02.2021 bis zur Enthaftung am 27.02.2021:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom Zeitpunkt des Fortsetzungsausspruchs am 10.02.2021 bis zur Enthaftung am 27.02.2021:

Hinsichtlich der weiteren Dauer der Anhaltung ab dem Zeitpunkt des – mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.11.2023 aufgehobenen – Fortsetzungsausspruchs vom 10.02.2021 bis zur Enthaftung des Beschwerdeführers am 27.02.2021 ergibt sich Folgendes:

Zu den Auswirkungen einer nachträglichen Beseitigung eines vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Fortsetzungsausspruchs hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof – gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung „ex tunc“ – wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Zu den Auswirkungen einer nachträglichen Beseitigung eines vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Fortsetzungsausspruchs hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof – gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung „ex tunc“ – wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist.

Diese Judikatur ist angesichts der analogen Anwendung des § 42 Abs. 3 VwGG auf aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 144 B-VG (vgl. erneut VfSlg. 17.045/2003 mwN) auch auf die – vorliegend erfolgte – Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verfassungsgerichtshof übertragbar. Diese Judikatur ist angesichts der analogen Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auf aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 144, B-VG vergleiche erneut VfSlg. 17.045 aus 2003, mwN) auch auf die – vorliegend erfolgte – Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verfassungsgerichtshof übertragbar.

Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2149/2023, hob der Verfassungsgerichtshof das am 10.02.2021 mündlich verkündete (am 30.05.2023 schriftlich ausgefertigte) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Gänze auf und beseitigte somit auch den darin getroffenen Fortsetzungsausspruch mit Wirkung „ex tunc“.Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2149 aus 2023,, hob der Verfassungsgerichtshof das am 10.02.2021 mündlich verkündete (am 30.05.2023 schriftlich ausgefertigte) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Gänze auf und beseitigte somit auch den darin getroffenen Fortsetzungsausspruch mit Wirkung „ex tunc“.

Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 einer Grundlage. Eine nachträgliche Sanierung kam dabei nicht in Betracht. Demzufolge war die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 10.02.2021 bis zu seiner Enthaftung am 27.02.2021 festzustellen (so zuletzt auch VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100, Rn. 8; 11.05.2021, Ra 2020/21/0526, Rn. 11).

Eine zusätzliche Auseinandersetzung mit dem in der (zweiten) Schubhaftbeschwerde erstatteten materiellen Vorbringen konnte bei diesem Ergebnis unterbleiben.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. und V. – Kostenbegehren3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. – Kostenbegehren

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerde war hinsichtlich der Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 sowie hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2021 bis 27.02.2021 erfolgreich, unterlag aber hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zum 10.02.2021. Umgekehrt war das Bundesamt hinsichtlich der Bescheides und der Anhaltung von 29.01.2021 bis zum 10.02.2021 erfolgreich, unterlag aber hinsichtlich der Zeiträume der Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 sowie von 10.02.2021 bis 27.02.2021. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührt keiner der Parteien ein Kostenersatz.

3.6. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine neuerliche mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. 3.6. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine neuerliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit Nichtbescheid öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VfGH Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W180.2239270.1.00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten