Entscheidungsdatum
21.03.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G307 2252749-3/15E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Das mit Beschluss vom 06.02.2024 zu Zahl G307 2252749-3/11Z gegenständlich ausgesetzte Verfahren wird wieder fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss vom 06.02.2024 zu Zahl G307 2252749-3/11Z gegenständlich ausgesetzte Verfahren wird wieder fortgesetzt.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 05.08.2022 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 05.08.2022 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
2. Mit dem oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Dagegen erhob der BF durch die oben angeführte Rechtsvertretung (RV) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über den in naher Zukunft eingebrachten Wiederaufnahmeantrag aussetzen, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend reduzieren, in eventu die Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. 3. Dagegen erhob der BF durch die oben angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über den in naher Zukunft eingebrachten Wiederaufnahmeantrag aussetzen, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend reduzieren, in eventu die Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.11.2023 vorgelegt, wo sie am 20.11.2023 einlangten.
5. Am 31.01.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die vermeintliche Lebensgefährtin des BF konnte in Ermangelung der Existenz einer ladungsfähigen Anschrift nicht vernommen werden. In deren Zuge teilte die RV mit, dass am 18.01.2024 ein Antrag auf Wiederaufnahme des im Spruch angeführten Verfahrens beim LG XXXX gestellt wurde.5. Am 31.01.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die vermeintliche Lebensgefährtin des BF konnte in Ermangelung der Existenz einer ladungsfähigen Anschrift nicht vernommen werden. In deren Zuge teilte die Regierungsvorlage mit, dass am 18.01.2024 ein Antrag auf Wiederaufnahme des im Spruch angeführten Verfahrens beim LG römisch 40 gestellt wurde.
6. Mit Beschluss vom 06.02.2024 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim LG XXXX zu XXXX geführten Wiederaufnahmeverfahrens ausgesetzt.6. Mit Beschluss vom 06.02.2024 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim LG römisch 40 zu römisch 40 geführten Wiederaufnahmeverfahrens ausgesetzt.
7. Am 12.02.2024 erlangte das BVwG darüber Kenntnis, dass der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden und am XXXX .2024 darüber, dass der zugrundeliegende Beschluss mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.7. Am 12.02.2024 erlangte das BVwG darüber Kenntnis, dass der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden und am römisch 40 .2024 darüber, dass der zugrundeliegende Beschluss mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger und ledig. Er besuchte in seiner Heimat 12 Jahre lang die Grund- und 3 Jahre lang die Berufsschule. In Österreich halten sich dessen Bruder und Schwägerin sowie weitere – weitschichtigere – Verwandte auf.
1.2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war von 11.08.2008 bis 08.03.2010 und 12.08.2020 bis 06.04.2021 an privaten Wohnsitzen und von XXXX .2011 bis XXXX .2012, XXXX .2012 bis XXXX .2012, XXXX .2015 bis XXXX .2016 sowie seit XXXX .2022 in Justizanstalten (seit XXXX .2024 in der JA XXXX ), zudem von XXXX .2022 bis XXXX .2022 im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet. Zwischen dem XXXX .2016 und XXXX .2020 befand er sich in Deutschland in Haft. 1.2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war von 11.08.2008 bis 08.03.2010 und 12.08.2020 bis 06.04.2021 an privaten Wohnsitzen und von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 sowie seit römisch 40 .2022 in Justizanstalten (seit römisch 40 .2024 in der JA römisch 40 ), zudem von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gemeldet. Zwischen dem römisch 40 .2016 und römisch 40 .2020 befand er sich in Deutschland in Haft.
Es war nicht feststellbar, dass der BF bereits Ende 2006/Anfang 2007 nach Österreich gekommen ist, um sich hier niederzulassen.
1.3. Der BF ist Vater zweier minderjähriger Kinder im Alter von XXXX Jahren ( XXXX , geboren am XXXX ) sowie XXXX Jahren und XXXX Monaten ( XXXX , geboren am XXXX ). Die erstgenannte lebt aktuell bei ihrer Mutter, zugleich Ex-Lebensgefährtin des BF, in XXXX in Deutschland. Sie heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Aufenthalt der zweitgenannten Tochter ist ebenso unbekannt, wie jener ihrer Mutter, der rumänischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Diese war vom 14.05.2021 bis 19.09.2022 in Österreich gemeldet und wohnhaft. Dass sie derzeit mit dem BF eine Beziehung führt, war nicht feststellbar.1.3. Der BF ist Vater zweier minderjähriger Kinder im Alter von römisch 40 Jahren ( römisch 40 , geboren am römisch 40 ) sowie römisch 40 Jahren und römisch 40 Monaten ( römisch 40 , geboren am römisch 40 ). Die erstgenannte lebt aktuell bei ihrer Mutter, zugleich Ex-Lebensgefährtin des BF, in römisch 40 in Deutschland. Sie heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Aufenthalt der zweitgenannten Tochter ist ebenso unbekannt, wie jener ihrer Mutter, der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 . Diese war vom 14.05.2021 bis 19.09.2022 in Österreich gemeldet und wohnhaft. Dass sie derzeit mit dem BF eine Beziehung führt, war nicht feststellbar.
Der BF befand sich – zusätzlich zu seinem Haftaufenthalt von 2016 bis 2020 – innerhalb nicht mehr eruierbarer Zeitspannen in Deutschland. Inwieweit und wenn ja, welchen Beschäftigungen er dort nachgegangen ist, konnte nicht festgestellt werden.
1.4. Das BFA, Regionaldirektion XXXX verhängte gegen den BF am 04.03.2016 ein bis zum 17.02.2022 gültig gewesenes Aufenthaltsverbot. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF erst nach seiner Rückkehr aus Deutschland im August 2020 vom Bestand dieses Aufenthaltsverbots Kenntnis erlangte. Am XXXX .2020 wurde er auf dem Landweg (per Bahn) nach Rumänien abgeschoben. 1.4. Das BFA, Regionaldirektion römisch 40 verhängte gegen den BF am 04.03.2016 ein bis zum 17.02.2022 gültig gewesenes Aufenthaltsverbot. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF erst nach seiner Rückkehr aus Deutschland im August 2020 vom Bestand dieses Aufenthaltsverbots Kenntnis erlangte. Am römisch 40 .2020 wurde er auf dem Landweg (per Bahn) nach Rumänien abgeschoben.
1.5. Der BF war von 06.10.2020 bis 12.10.2020 bei der XXXX , legal erwerbstätig. Davon abgesehen sicherte er seinen Lebensunterhalt innerhalb eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums durch Arbeiten am Bau und das Designen von Internetseiten, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Vor Haftantritt verdiente er als Hilfsarbeiter rund € 800,00 aus einer nicht genau bekannten Tätigkeit.1.5. Der BF war von 06.10.2020 bis 12.10.2020 bei der römisch 40 , legal erwerbstätig. Davon abgesehen sicherte er seinen Lebensunterhalt innerhalb eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums durch Arbeiten am Bau und das Designen von Internetseiten, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Vor Haftantritt verdiente er als Hilfsarbeiter rund € 800,00 aus einer nicht genau bekannten Tätigkeit.
1.6. Dem BF liegen außerhalb Österreichs folgende Verurteilungen zur Last:
1. In Rumänien zu Aktenzahl XXXX Nr. XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2009, Rechtskraftdatum XXXX .2010 vom Gericht XXXX , wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr unter Setzung einer Bewährungszeit von 3 Jahren.1. In Rumänien zu Aktenzahl römisch 40 Nr. römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2009, Rechtskraftdatum römisch 40 .2010 vom Gericht römisch 40 , wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr unter Setzung einer Bewährungszeit von 3 Jahren.
2. In Rumänien zu Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX 2014, Rechtskraftdatum XXXX .2014, vom Gericht XXXX wegen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Bewährungszeit von 4 Jahren sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.2. In Rumänien zu Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 2014, Rechtskraftdatum römisch 40 .2014, vom Gericht römisch 40 wegen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Bewährungszeit von 4 Jahren sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
3. In Deutschland zu Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2012, Rechtskraftdatum XXXX .2012, vom Amtsgericht XXXX wegen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.3. In Deutschland zu Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2012, Rechtskraftdatum römisch 40 .2012, vom Amtsgericht römisch 40 wegen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
4. In Deutschland zu Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2012, Rechtskraftdatum XXXX .2012, vom Amtsgericht XXXX wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Zuhälterei in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.4. In Deutschland zu Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2012, Rechtskraftdatum römisch 40 .2012, vom Amtsgericht römisch 40 wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Zuhälterei in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
5. In Deutschland zu Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2012, Rechtskraftdatum XXXX .2012, vom Amtsgericht XXXX wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.5. In Deutschland zu Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2012, Rechtskraftdatum römisch 40 .2012, vom Amtsgericht römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
6. In Deutschland zu Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2015, Rechtskraftdatum XXXX .2016, vom Amtsgericht XXXX wegen Vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.6. In Deutschland zu Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2015, Rechtskraftdatum römisch 40 .2016, vom Amtsgericht römisch 40 wegen Vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
7. In Frankreich zu Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2011, Rechtskraftdatum XXXX .2011 vom XXXX wegen Zuhälterei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie7. In Frankreich zu Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2011, Rechtskraftdatum römisch 40 .2011 vom römisch 40 wegen Zuhälterei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie
8. In Frankreich zu Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2012, Rechtskraftdatum XXXX .2012, vom XXXX - wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.8. In Frankreich zu Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2012, Rechtskraftdatum römisch 40 .2012, vom römisch 40 - wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
1.7. In Österreich weist der BF 3 Verurteilungen auf:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2012 RK XXXX .2012 § 15 StGB § 127 StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX .2011, Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum XXXX .2012, zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX .2012, LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2015,1. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2011, Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum römisch 40 .2012, zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 .2012, LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015,
2. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .2015, §§ 125, 126 (1) Z 5 StGB, § 269 (1) StGB, § 224a 1. Fall StGB, §§ 223 (2), 224 StGB, §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, § 89 StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX .2015, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum XXXX .2016, zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2015, Am XXXX .2016 Auslieferung nach Deutschland LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2016, zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2015, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum XXXX .2016, LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2019 sowie2. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015, Paragraphen 125, 126, (1) Ziffer 5, StGB, Paragraph 269, (1) StGB, Paragraph 224 a, 1. Fall StGB, Paragraphen 223, (2), 224 StGB, Paragraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB, Paragraph 89, StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum römisch 40 .2016, zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2015, Am römisch 40 .2016 Auslieferung nach Deutschland LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2016, zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2015, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum römisch 40 .2016, LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019 sowie
3. Landesgericht XXXX zu XXXX vom XXXX .2022 RK XXXX .2023, § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX .2022, Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate. 3. Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2022 RK römisch 40 .2023, Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 147, (2), 148 2. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2022, Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate.
Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX und andernorts im Bundesgebiet gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zu den Tathandlungen abgesondert verfolgter Mittäter beigetragen, die nachgenannte Personen und Verantwortliche von Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleiteten bzw. zu verleiten versuchten (§ 15 StGB), wobei er diese jeweils mit einem € 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte oder falsche Urkunden verwendet wurden, und zwarIm Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in römisch 40 und andernorts im Bundesgebiet gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zu den Tathandlungen abgesondert verfolgter Mittäter beigetragen, die nachgenannte Personen und Verantwortliche von Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleiteten bzw. zu verleiten versuchten (Paragraph 15, StGB), wobei er diese jeweils mit einem € 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte oder falsche Urkunden verwendet wurden, und zwar
I. durch Täuschung redlicher Verkäufer von Personenkraftwagen durch Schaltung von Verkaufsanzeigen auf der Verkaufsplattform ,,mobile.de" zu sein, zur Überweisung von nachstehenden Vorauszahlungen in der Gesamthöhe von € 172,000,00 auf die Bankkonten der Firma XXXX , ohne in weiterer Folge die Autos an die Käufer zu übergeben, nämlichrömisch eins. durch Täuschung redlicher Verkäufer von Personenkraftwagen durch Schaltung von Verkaufsanzeigen auf der Verkaufsplattform ,,mobile.de" zu sein, zur Überweisung von nachstehenden Vorauszahlungen in der Gesamthöhe von € 172,000,00 auf die Bankkonten der Firma römisch 40 , ohne in weiterer Folge die Autos an die Käufer zu übergeben, nämlich
a) am XXXX .2021 XXXX . zur Überweisung von € 25.500,00,a) am römisch 40 .2021 römisch 40 . zur Überweisung von € 25.500,00,
b) am XXXX .2021 XXXX . zur Überweisung von € 7.500,00,b) am römisch 40 .2021 römisch 40 . zur Überweisung von € 7.500,00,
c) am XXXX .2021, XXXX .2021 und XXXX .2021 XXXX . zur Überweisung von insgesamt € 29.000,00,c) am römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 römisch 40 . zur Überweisung von insgesamt € 29.000,00,
d) am XXXX .2021 die XXXX . zur Überweisung von € 40.000,00 undd) am römisch 40 .2021 die römisch 40 . zur Überweisung von € 40.000,00 und
e) am XXXX .2021 XXXX . zur Überweisung von € 60.000,00,e) am römisch 40 .2021 römisch 40 . zur Überweisung von € 60.000,00,
indem er für den abgesondert verfolgten XXXX . im Zusammenhang mit der Übernahme der Firma XXXX dolmetschte, mit ihm einen Notar zur Übernahme der XXXX aufsuchte und mit der Buchhalterin XXXX . Fragen zur Buchhaltung der Firma XXXX klärte;indem er für den abgesondert verfolgten römisch 40 . im Zusammenhang mit der Übernahme der Firma römisch 40 dolmetschte, mit ihm einen Notar zur Übernahme der römisch 40 aufsuchte und mit der Buchhalterin römisch 40 . Fragen zur Buchhaltung der Firma römisch 40 klärte;
II. im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 in fünf Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, die XXXX Bank zur Erteilung von Finanzierungszusagen für einen Fahrzeugankauf und für Möbelankäufe im Gesamtausmaß von EUR 23.000,00, wobei ein tatsächlicher Schaden in der Höhe von € 3.050,00 eintrat, indem er in Täuschungsabsicht Finanzierungswerbern falsche Gehaltsbestätigungen besorgte, welche diese den Vertragspartnern der kreditgewährenden XXXX Bank im Zuge von Kreditanträgen im Zusammenhang mit drittfinanzierten Käufen vorlegten;römisch zwei. im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in fünf Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, die römisch 40 Bank zur Erteilung von Finanzierungszusagen für einen Fahrzeugankauf und für Möbelankäufe im Gesamtausmaß von EUR 23.000,00, wobei ein tatsächlicher Schaden in der Höhe von € 3.050,00 eintrat, indem er in Täuschungsabsicht Finanzierungswerbern falsche Gehaltsbestätigungen besorgte, welche diese den Vertragspartnern der kreditgewährenden römisch 40 Bank im Zuge von Kreditanträgen im Zusammenhang mit drittfinanzierten Käufen vorlegten;
III. im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2022 in insgesamt 20 Fällen die XXXX , die XXXX GmbH und die XXXX GmbH unter Verwendung falscher Gehaltsbestätigungen und teilweise verfälschter Meldebestätigungen, indem er diese für die Vertragskunden besorgte, die diese dann beim Abschluss von Mobiltelefon- und Internetverträgen den Vertretern der genannten Geschädigten vorlegten, wodurch diese zur Lieferung von Mobiltelefonen, Applewatches und Laptops verleitet wurden, wodurch diese in einem Betrag von insgesamt € 43.217,00 am Vermögen geschädigt wurden.römisch drei. im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 in insgesamt 20 Fällen die römisch 40 , die römisch 40 GmbH und die römisch 40 GmbH unter Verwendung falscher Gehaltsbestätigungen und teilweise verfälschter Meldebestätigungen, indem er diese für die Vertragskunden besorgte, die diese dann beim Abschluss von Mobiltelefon- und Internetverträgen den Vertretern der genannten Geschädigten vorlegten, wodurch diese zur Lieferung von Mobiltelefonen, Applewatches und Laptops verleitet wurden, wodurch diese in einem Betrag von insgesamt € 43.217,00 am Vermögen geschädigt wurden.
Als mildernd wurden hierbei der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der untergeordnete Tatbeitrag, als erschwerend die mehrfachen Angriffe, die vielfache Überschreitung der in § 147 Abs. 2 StGB vorgesehenen Wertgrenze, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das Vorliegen dreier einschlägiger Vorstrafen gewertet.Als mildernd wurden hierbei der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der untergeordnete Tatbeitrag, als erschwerend die mehrfachen Angriffe, die vielfache Überschreitung der in Paragraph 147, Absatz 2, StGB vorgesehenen Wertgrenze, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das Vorliegen dreier einschlägiger Vorstrafen gewertet.
Die dagegen an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dessen Beschluss vom XXXX .2023 zurückgewiesen.Die dagegen an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dessen Beschluss vom römisch 40 .2023 zurückgewiesen.
Der gegen das Strafurteil an das Oberlandesgericht (OLG) XXXX erhobenen Berufung wurde mit dessen Urteil vom XXXX .2023, Zahl XXXX keine Folge gegeben.Der gegen das Strafurteil an das Oberlandesgericht (OLG) römisch 40 erhobenen Berufung wurde mit dessen Urteil vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 keine Folge gegeben.
Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Taten begangen hat.
Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und ist der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX .2024 (Hälfte der verbüßten Freiheitsstrafe).Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und ist der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt der römisch 40 .2024 (Hälfte der verbüßten Freiheitsstrafe).
Die am 18.01.2024 gestellten Anträge des BF, einerseits, das gegen ihn gerichtete Strafverfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX gemäß § 353 StPO wiederaufzunehmen und andererseits, die Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 357 Abs 3 StPO auszusprechen, wurden mit dessen Beschluss vom XXXX .2024 abgewiesen und erwuchsen in Rechtskraft. Die am 18.01.2024 gestellten Anträge des BF, einerseits, das gegen ihn gerichtete Strafverfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gemäß Paragraph 353, StPO wiederaufzunehmen und andererseits, die Hemmung des Strafvollzuges gemäß Paragraph 357, Absatz 3, StPO auszusprechen, wurden mit dessen Beschluss vom römisch 40 .2024 abgewiesen und erwuchsen in Rechtskraft.
In der Haft bekam der BF – innerhalb eines „Beobachtungszeitraums“ von 22.03.2022 bis 05.03.2024 – unter anderem Besuch von seiner Schwägerin, seinem Bruder (von beiden ein Mal), RA Dr. Kuzmich, einem Betreuer seiner Rechtsvertretung, einem Bewährungshelfer, einem gewissen XXXX , einer Sozialbetreuerin sowie Mitarbeitern des Sozialen Dienstes der jeweiligen Justizanstalt.In der Haft bekam der BF – innerhalb eines „Beobachtungszeitraums“ von 22.03.2022 bis 05.03.2024 – unter anderem Besuch von seiner Schwägerin, seinem Bruder (von beiden ein Mal), RA Dr. Kuzmich, einem Betreuer seiner Rechtsvertretung, einem Bewährungshelfer, einem gewissen römisch 40 , einer Sozialbetreuerin sowie Mitarbeitern des Sozialen Dienstes der jeweiligen Justizanstalt.
1.8. Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren oder lebensgefährlichen Krankheiten.
1.9. Der BF besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, kann sich jedoch einwandfrei in dieser Sprache verständigen. Die Muttersprache des BF ist Rumänisch, welche er nach wie vor beherrscht.
1.10. Der BF kann auf kein Vermögen zurückgreifen und ist Verbindlichkeiten in der Höhe von rund € 500.000,00 ausgesetzt.
1.11. Der BF verließ Rumänien ursprünglich im Jahr 2006 und verblieb im Rahmen seiner Abschiebung am XXXX .2020 zwei Tage in Rumänien bei seinen Eltern, ehe er wieder nach Österreich zurückkehrte. Mit seinem Vater und seiner Mutter pflegt der BF zwischen 1 Mal pro Woche und 2 bis 3 Mal im Monat Kontakt via Videokonferenz, wobei auch andere Verwandte daran teilnehmen.1.11. Der BF verließ Rumänien ursprünglich im Jahr 2006 und verblieb im Rahmen seiner Abschiebung am römisch 40 .2020 zwei Tage in Rumänien bei seinen Eltern, ehe er wieder nach Österreich zurückkehrte. Mit seinem Vater und seiner Mutter pflegt der BF zwischen 1 Mal pro Woche und 2 bis 3 Mal im Monat Kontakt via Videokonferenz, wobei auch andere Verwandte daran teilnehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie insbesondere aus der im Akt einliegenden Kopie der rumänischen Identitätskarte, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 5). Der BF gab ferner in der mündlichen Verhandlung selbst an, sich mit seiner (angeblichen) LG (auch) in Rumänisch unterhalten zu haben. Wegen seiner Übersetzungstätigkeiten, die im jüngsten Strafurteil erwähnt sind, bestehen keine Zweifel am Beherrschen der rumänischen Sprache. Die Existenz der jüngeren Tochter des BF steht ferner aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 165) fest.
Die Schulbildung in Rumänien, Bestand der beiden Töchter, deren Namen und Geburtsdatum, der Aufenthalt der älteren Tochter in XXXX sowie die Identität der beiden Kindesmütter hat der BF in seiner Einvernahme mit einem Organ der belangten Behörde glaubhaft zu Tage gefördert (AS 145 ff). In deren Zuge gab der BF ferner an, immer wieder in Deutschland – etwa als Bauarbeiter und Webdesigner – gearbeitet zu haben. Mangels Vorlage der in der mündlichen Verhandlung angeforderten, diesbezüglichen Nachweise war nicht feststellbar, welche Tätigkeiten der BF wo, wie lange und zu welchem Entgelt in der BRD ausgeübt und in der BRD wo und wie lange gelebt hat. Der Aufenthalt der unter II.1.1 erwähnten Verwandten folgt den dahingehenden Ausführungen des BF in der Befragung in Haft und der mündlichen Verhandlung und konnte durch Abfrage im ZMR eruiert werden, dass dessen Bruder und die Schwägerin in XXXX gemeldet sind.Die Schulbildung in Rumänien, Bestand der beiden Töchter, deren Namen und Geburtsdatum, der Aufenthalt der älteren Tochter in römisch 40 sowie die Identität der beiden Kindesmütter hat der BF in seiner Einvernahme mit einem Organ der belangten Behörde glaubhaft zu Tage gefördert (AS 145 ff). In deren Zuge gab der BF ferner an, immer wieder in Deutschland – etwa als Bauarbeiter und Webdesigner – gearbeitet zu haben. Mangels Vorlage der in der mündlichen Verhandlung angeforderten, diesbezüglichen Nachweise war nicht feststellbar, welche Tätigkeiten der BF wo, wie lange und zu welchem Entgelt in der BRD ausgeübt und in der BRD wo und wie lange gelebt hat. Der Aufenthalt der unter römisch zwei.1.1 erwähnten Verwandten folgt den dahingehenden Ausführungen des BF in der Befragung in Haft und der mündlichen Verhandlung und konnte durch Abfrage im ZMR eruiert werden, dass dessen Bruder und die Schwägerin in römisch 40 gemeldet sind.
Die Meldungen des BF in Österreich spiegeln sich im Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) wider.
Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, er sei 2006/2007 nach Österreich gekommen und halte sich seitdem hier auf, entspricht diese Behauptung aus mehreren Gründen nicht den Tatsachen. So konnte der BF – trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung und Einräumung einer Frist zur Vorlage – nicht bescheinigen, bereits Ende 2006/Anfang 2007 nach Österreich gekommen zu sein. Des Weiteren gestand er in seiner Einvernahme selbst ein, sich zwischen 2016 und 2020 haftbedingt und in der Befragung in der JA arbeitsbedingt in Deutschland gewesen zu sein. Auch die aufgetretenen Meldelücken konnte der BF nicht plausibel schließen. Somit erscheinen lediglich die inländischen Aufenthalte in österreichischen Justizanstalten und an Privatunterkünften von 2008 bis 2010 sowie von August 2020 bis April 2021 gesichert.Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, er sei 2006 aus 2007, nach Österreich gekommen und halte sich seitdem hier auf, entspricht diese Behauptung aus mehreren Gründen nicht den Tatsachen. So konnte der BF – trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung und Einräumung einer Frist zur Vorlage – nicht bescheinigen, bereits Ende 2006/Anfang 2007 nach Österreich gekommen zu sein. Des Weiteren gestand er in seiner Einvernahme selbst ein, sich zwischen 2016 und 2020 haftbedingt und in der Befragung in der JA arbeitsbedingt in Deutschland gewesen zu sein. Auch die aufgetretenen Meldelücken konnte der BF nicht plausibel schließen. Somit erscheinen lediglich die inländischen Aufenthalte in österreichischen Justizanstalten und an Privatunterkünften von 2008 bis 2010 sowie von August 2020 bis April 2021 gesichert.
Die (einzige) in Österreich legal ausgeübte Erwerbstätigkeit erschließt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszugs. Sollte der BF innerhalb anderer Zeiträume im Bundesgebiet Beschäftigungen nachgegangen sein, dann nur unangemeldet.
Der BF vermochte zwar keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus zu belegen, konnte sich jedoch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht problemlos in Deutsch verständigen.
Der BF warf in der mündlichen Verhandlung ein, XXXX sei (nach wie vor) seine LG, lieferte dafür aber keinen Beleg. Diese scheint weder als Besucherin in der Besucherliste der JA XXXX auf, noch konnte der BF bescheinigen, dass diese – wie auch seine jüngere Tochter – in Österreich ( XXXX ) leben. Ferner ergeben sich aus dem auf deren beider Namen lautenden ZMR-Auszug noch sonst aus dem Akt Anhaltspunkte für deren Verbleib in Bundesgebiet. Somit erscheint auch fraglich und nicht beweisbar, dass XXXX noch die LG des BF ist, zumal sie seit 19.09.2022 nicht mehr im Inland gemeldet ist; auch die Tochter XXXX scheint im aktuellen Datenbestand des ZMR nicht auf. Der BF warf in der mündlichen Verhandlung ein, römisch 40 sei (nach wie vor) seine LG, lieferte dafür aber keinen Beleg. Diese scheint weder als Besucherin in der Besucherliste der JA römisch 40 auf, noch konnte der BF bescheinigen, dass diese – wie auch seine jüngere Tochter – in Österreich ( römisch 40 ) leben. Ferner ergeben sich aus dem auf deren beider Namen lautenden ZMR-Auszug noch sonst aus dem Akt Anhaltspunkte für deren Verbleib in Bundesgebiet. Somit erscheint auch fraglich und nicht beweisbar, dass römisch 40 noch die LG des BF ist, zumal sie seit 19.09.2022 nicht mehr im Inland gemeldet ist; auch die Tochter römisch 40 scheint im aktuellen Datenbestand des ZMR nicht auf.
Die Verurteilungen außerhalb Österreichs, die diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und dafür verhängten (Freiheits)strafen sind dem Auszug aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS) zu entnehmen, jene in Österreich dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, wobei die Urteilsausfertigungen des LG XXXX und OLG XXXX im Akt einliegen (AS 113 ff). Ebenso findet sich der Beschluss des OGH (siehe II.1.7) im Akt wider und wurde dem Verwaltungsgericht der abweisende Wiederaufnahme- wie Hemmungsbeschluss durch das LG XXXX übermittelt (Oz 12), worin der diesbezügliche Verfahrensgang abgebildet ist.Die Verurteilungen außerhalb Österreichs, die diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und dafür verhängten (Freiheits)strafen sind dem Auszug aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS) zu entnehmen, jene in Österreich dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, wobei die Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 und OLG römisch 40 im Akt einliegen (AS 113 ff). Ebenso findet sich der Beschluss des OGH (siehe römisch zwei.1.7) im Akt wider und wurde dem Verwaltungsgericht der abweisende Wiederaufnahme- wie Hemmungsbeschluss durch das LG römisch 40 übermittelt (Oz 12), worin der diesbezügliche Verfahrensgang abgebildet ist.
Die Beziehungen zu Rumänien, das Verlassen der Heimat im Jahr 2006, die dortigen Aufenthalte (zuletzt 2020) und Beziehung zu den in der Heimat lebenden Eltern hat der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan.
Selbst wenn der BF von dem gegen ihn im Jahr 2016 verhängten Aufenthaltsverbot nichts gewusst haben sollte, stellt dieser Umstand kein Hindernis für dessen Gültigkeit dar, zumal der BF nicht dargetan hat, dass die damalige Zustellung nicht korrekt war. Spätestens jedoch nach dem zweitägigen Aufenthalt in Rumänien reiste der dem entgegen im Bewusstsein dieser fremdenrechtlichen Entscheidung ins Bundesgebiet ein. Das Aufenthaltsverbot selbst spiegelt sich im zentralen Fremdenregister (IZR) wider.
Der den Wiederaufnahmeantrag abweisende Beschluss liegt im Akt ein (Oz 12) und wurde dessen Rechtskraft dem BVwG am 21.03.2024 fernmündlich zur Kenntnis gebracht.
Die Höhe der Außenstände, denen der BF ausgesetzt ist, finden sich im Strafurteil (AS 171) abgebildet, dass der BF kein Vermögen besitzt, hat er in der JA angegeben. Ebenso ist diesem Urteil zu entnehmen, dass der BF vor seiner Festnahme um € 800,00 im Monat gearbeitet hat.
Dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat, ergibt sich auch aus den Urteilen des LG XXXX und OLG XXXX . Dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat, ergibt sich auch aus den Urteilen des LG römisch 40 und OLG römisch 40 .
Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der frühest möglichen Entlassungen sind der aktuellen Vollzugsdateninformation der JA XXXX (Oz 13) vom 14.03.2024 zu entnehmen.Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der frühest möglichen Entlassungen sind der aktuellen Vollzugsdateninformation der JA römisch 40 (Oz 13) vom 14.03.2024 zu entnehmen.
Da der BF mehrfach hervorhob, vor Haftantritt gearbeitet zu haben und – abgesehen von seinem Bandscheibenvorfall – das Vorliegen schwerer oder lebensbedrohlicher Krankheiten nicht bescheinigte, ist davon auszugehen, dass er arbeitsfähig und – abgesehen davon – gesund ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der BF im Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung – selbst wenn er von 2008 an – durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sein sollte, die „5-Jahres-Grenze“ nicht erreichte, weil er den behaupteten, ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ab dem Jahr 2006/2007 nicht nachzuweisen vermochte. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der BF im Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung – selbst wenn er von 2008 an – durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sein sollte, die „5-Jahres-Grenze“ nicht erreichte, weil er den behaupteten, ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ab dem Jahr 2006 aus 2007, nicht nachzuweisen vermochte.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066 sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). , „Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066 sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.3. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter 1.6 und 1.7. festgestellt, zwischen 2009 und 2023 insgesamt 11 Mal, darunter in Rumänien, Frankreich, Deutschland und Österreich unter anderem wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Betruges, gewerbsmäßigen schweren Betruges, Urkundenfälschung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Diebstahls zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Aktuell verbüßt der BF wegen teils versuchten, gewerbsmäßigen, schweren Betrugs eine unbedingte 4 ½jährige Freiheitsstrafe, wobei die begangenen Delikte einen Schaden von mehr als € 210.00,00 zur Folge hatten.
Es fällt auf, dass der BF nicht nur über Jahre hindurch fast nahtlos strafbare Handlungen gegen verschiedene Rechtsgüter (Leib und Leben, Vermögen, Eigentum, Amtsgewalt, sexuelle Integrität) beging, sondern überhaupt keine Einsicht oder Reue seines Verhaltens zeigte, obwohl er dies – jedoch nicht glaubhaft – in der mündlichen Verhandlung beteuerte. Weder familiäre noch sonstige Bindungen konnten ihn davon abhalten, immer und immer wieder straffällig zu werden. Selbst eine Abschiebung in seine Heimat konnte ihn nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu verüben. Abgesehen vom langen Tatzeitraum überwogen die Erschwerungs- die Milderungsgründe im Rahmen der jüngsten Verurteilung nicht nur der Zahl sondern auch dem Gewicht nach.
Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und befindet sich nach wie vor in der JA XXXX in Haft. Zuvor arbeitete er entgegen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ungemeldet bei unbekannten Arbeitgebern. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .2024.Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und befindet sich nach wie vor in der JA römisch 40 in Haft. Zuvor arbeitete er entgegen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ungemeldet bei unbekannten Arbeitgebern. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 .2024.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend.
Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Einwand einer allfälligen Wiederaufnahme des Verfahrens muss nunmehr – wegen dahingehend negativen Beschlusses – verworfen werden. Dem weiteren Argument, das BF habe seinem Bescheid „nur“ auf die strafrechtliche Beurteilung gestützt, muss ebenso eine Absage erteilt werden. So ist einerseits sehr wohl hervorzuheben, dass die Strafbarkeit des BF einen wesentlichen Parameter für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildet, weil er eben über 12 Jahre hindurch permanent und insgesamt 11 Mal straffällig wurde. Andererseits setzte sich das Bundesamt auf den Seiten 8 bis 11 seines Bescheides ausführlich mit den Lebensumständen und Verhaltensweisen des BF auseinander.
Was die Nichtvornahme einer (weiteren) persönlichen Einvernahme des BF betrifft, sei erwähnt, dass seit der ersten Befragung vor dem BFA am 05.08.2022 keine weiteren derartigen Sachverhaltsänderungen zu Tage getreten sind, die auf Seiten der belangten Behörde eine neuerliche Vernehmung des BF erforderlich gemacht hätten und der BF ohnehin vor dem BVwG umfassend befragt wurde.
Die Zeiten der legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beschränken sich auf lediglich 7 Tage.
In Summe und aufgrund der „Diversität“ der Straftaten weist das vom BF gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere jener, die der Hintanhaltung von Delikten gegen fremdes Vermögen dienen, auf.
Das strafrechtswidrige Verhalten des BF lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.
Angesichts dessen, dass der BF bereits mehrere Male wegen Vermögens-, Körperverletzungs- und Delikten gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde und der aktuell in Haft verbrachten Zeit, ist nicht auf ein zukünftiges Wohlverhalten zu schließen. Die Zeit der Straffreiheit ist derzeit viel zu kurz, um dem BF eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit liegt nämlich noch gar nicht vor.
Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Es leben zwar Bruder und Schwägerin sowie entferntere Verwandte im Bundesgebiet. Eine besonders innige Beziehung zu diesem Personenkreis – dies ergibt sich schon aus der Besucherliste der JA XXXX – konnte der BF nicht nachweisen. Die Existenz von Angehörigen der Kernfamilie im Aufenthaltsstaat allein genügt für das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht. Private Kontakte im Inland hat der BF ebenso wenig ins Treffen geführt.Es leben zwar Bruder und Schwägerin sowie entferntere Verwandte im Bundesgebiet. Eine besonders innige Beziehung zu diesem Personenkreis – dies ergibt sich schon aus der Besucherliste der JA römisch 40 – konnte der BF nicht nachweisen. Die Existenz von Angehörigen der Kernfamilie im Aufenthaltsstaat allein genügt für das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht. Private Kontakte im Inland hat der BF ebenso wenig ins Treffen geführt.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten somit nicht festgestellt werden. Ferner wurden auch keine ehrenamtliche Tätigkeit, die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation vom BF behauptet.
Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl der Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens derselben ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentums-, Freiheits- und Delikte gegen die körperliche Integrität wie damit einhergehendem Schutz dieser Rechtsgüter von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten. Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl der Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens derselben ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentums-, Freiheits- und Delikte gegen die körperliche Integrität wie damit einhergehendem Schutz dieser Rechtsgüter von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet anzusehen, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet anzusehen, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Inland erneut eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen und/oder dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist ebenso als verhältnismäßig. Schon das Vorverhalten des BF ist mehr als aussagekräftig. Auch wenn die in Deutschland und Rumänien ausgesprochenen Verurteilungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis österreichischen im Sinne des § 73 StGB nicht gleichzuhalten sind, ist die daraus resultierende Gefährlichkeit des BF mehr als eindeutig und unmissverständlich. 3.1.4. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist ebenso als verhältnismäßig. Schon das Vorverhalten des BF ist mehr als aussagekräftig. Auch wenn die in Deutschland und Rumänien ausgesprochenen Verurteilungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis österreichischen im Sinne des Paragraph 73, StGB nicht gleichzuhalten sind, ist die daraus resultierende Gefährlichkeit des BF mehr als eindeutig und unmissverständlich.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkten II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:3.2. Zu Spruchpunkten römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere gegen fremdes Vermögen in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF seinen Lebensunterhalt bisher offensichtlich teilweise durch die Begehung von Straftaten finanziert hat. Die vom BF ausgehende Wiederholungsgefahr ist daher evident, zumal er trotz bereits erfolgter mehrfacher Verurteilungen wieder straffällig geworden ist und kann aufgrund fehlender Arbeitsplatzzusage nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde.
Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.
Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
3.3.2. Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen aufrechter Strafhaft nicht vollzogen und der BF während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von der allfälligen Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.4. Da das gegenständliche Verfahren am XXXX .2024 mittels Beschluss gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG wegen des oben beschriebenen, laufenden Wiederaufnahmeverfahrens vor dem LG XXXX ausgesetzt wurde, der diesbezügliche Beschluss jedoch bereits rechtskräftig ist, war das hierortige Verfahren wieder fortzusetzen.3.4. Da das gegenständliche Verfahren am römisch 40 .2024 mittels Beschluss gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wegen des oben beschriebenen, laufenden Wiederaufnahmeverfahrens vor dem LG römisch 40 ausgesetzt wurde, der diesbezügliche Beschluss jedoch bereits rechtskräftig ist, war das hierortige Verfahren wieder fortzusetzen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2252749.3.01Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024