TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/29 G312 2290188-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2290188-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2024, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.02.2024, Zl. XXXX , wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF ausschließlich nach Österreich gereist sei, um sich durch kriminelle Handlungen persönlich zu bereichern. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass er Staatsangehöriger von Serbien sei und erstmals 1990 als Kind nach Österreich eingereist sei. Er sei vom XXXX 1990 bis XXXX 1996 in Österreich gemeldet gewesen und hätte auch hier gelebt. Der BF habe hier die Schule besucht und sei, auch nach Rückkehr in den Heimatstaat, immer wieder für längere Zeit nach Österreich gekommen, um seine kranke Mutter zu besuchen. Die Mutter hätte nach der Scheidung vom Vater einen Österreicher geheiratet, sei hier seit vielen Jahren wohnhaft und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Die Mutter sei für den BF ein wichtiger Anknüpfungspunkt, auch umgekehrt, da sie nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Verwandten in Österreich habe. Zudem hätte sie in letzter Zeit gesundheitliche Probleme bekommen, stehe in medizinischer Behandlung und sei auf die Hilfe des BF angewiesen. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass er Staatsangehöriger von Serbien sei und erstmals 1990 als Kind nach Österreich eingereist sei. Er sei vom römisch 40 1990 bis römisch 40 1996 in Österreich gemeldet gewesen und hätte auch hier gelebt. Der BF habe hier die Schule besucht und sei, auch nach Rückkehr in den Heimatstaat, immer wieder für längere Zeit nach Österreich gekommen, um seine kranke Mutter zu besuchen. Die Mutter hätte nach der Scheidung vom Vater einen Österreicher geheiratet, sei hier seit vielen Jahren wohnhaft und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Die Mutter sei für den BF ein wichtiger Anknüpfungspunkt, auch umgekehrt, da sie nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Verwandten in Österreich habe. Zudem hätte sie in letzter Zeit gesundheitliche Probleme bekommen, stehe in medizinischer Behandlung und sei auf die Hilfe des BF angewiesen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX .2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 .2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 2290188-2/2Z vom 17.04.2024 wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 2290188-2/2Z vom 17.04.2024 wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde der BF ordnungsgemäß über seine Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 wurde der BF ordnungsgemäß über seine Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Mit Eingabe vom XXXX .2024 legte die Rechtsvertretung des BF die Vollmacht vom XXXX .2024 zurück.Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 legte die Rechtsvertretung des BF die Vollmacht vom römisch 40 .2024 zurück.

Am 26.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF unentschuldigt nicht erschienen ist. Die belangte Behörde nahm ebenso unentschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF lebte in den Jahren 1990 bis 1996 mit seiner Herkunftsfamilie in Österreich und reiste anschließend in seinen Herkunftsstaat zurück. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde wegen des dringenden Verdachts des Einbruchsdiebstahls bzw. gewerbsmäßigem Diebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen. Der BF befand sich von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in Untersuchungshaft und anschließend bis XXXX 2024 in Strafhaft in der der Justizanstalt XXXX . Er weist weiters von XXXX .2019 bis XXXX .2021 eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz) in Österreich auf. Laut aktuellen Auszug des ZMR liegt derzeit keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vor. 1.2. Der BF lebte in den Jahren 1990 bis 1996 mit seiner Herkunftsfamilie in Österreich und reiste anschließend in seinen Herkunftsstaat zurück. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde wegen des dringenden Verdachts des Einbruchsdiebstahls bzw. gewerbsmäßigem Diebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen. Der BF befand sich von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 in Untersuchungshaft und anschließend bis römisch 40 2024 in Strafhaft in der der Justizanstalt römisch 40 . Er weist weiters von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz) in Österreich auf. Laut aktuellen Auszug des ZMR liegt derzeit keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vor.

1.3. Am XXXX .2023 wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall iVm Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach §224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. 1.3. Am römisch 40 .2023 wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach §224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.

Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mitttätern fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch auch in Wohnstätten anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar:

1.)      im XXXX 2019 diversen Schmuck und Goldmünzen im Gesamtwert von EUR 7.914,00, indem er das Balkongeländer überkletterte und in weiterer Folge durch die aufgebrochene Terrassentür einstieg.1.) im römisch 40 2019 diversen Schmuck und Goldmünzen im Gesamtwert von EUR 7.914,00, indem er das Balkongeländer überkletterte und in weiterer Folge durch die aufgebrochene Terrassentür einstieg.

2.)      im XXXX 2020 eine Geldkassette mit einer Waffe in einem nicht mehr festzustellenden Wert, indem er über die aufgezwängte Schiebetür der Terrasse in das Haus einstieg, wobei er Diebesbeute in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert wegzunehmen versuchte.2.) im römisch 40 2020 eine Geldkassette mit einer Waffe in einem nicht mehr festzustellenden Wert, indem er über die aufgezwängte Schiebetür der Terrasse in das Haus einstieg, wobei er Diebesbeute in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert wegzunehmen versuchte.

3.)      im XXXX 2020 mehrere Ortungsgeräte und Zubehör im Gesamtwert von EUR 13.390,00 durch Aufbruch der Zugangstüren. 3.) im römisch 40 2020 mehrere Ortungsgeräte und Zubehör im Gesamtwert von EUR 13.390,00 durch Aufbruch der Zugangstüren.

4.)      zu einem unbekannten Zeitpunkt im XXXX 2023 10 Kristallfiguren der Marke Swarorvski im Gesamtwert von EUR 2.000,00 durch Aufbruch des Kellerabteils. 4.) zu einem unbekannten Zeitpunkt im römisch 40 2023 10 Kristallfiguren der Marke Swarorvski im Gesamtwert von EUR 2.000,00 durch Aufbruch des Kellerabteils.

5.)      im XXXX 2023 eine Geldbörse im Wert von EUR 50,00, durch Abdecken der Sicherung. 5.) im römisch 40 2023 eine Geldbörse im Wert von EUR 50,00, durch Abdecken der Sicherung.

Der BF war weiters schuldig, sich im Jahr 2022 in Österreich gefälschte Dokumente, so einen totalgefälschten kroatischen Führerschein lautend auf XXXX , einen total gefälschten Führerschein lautend auf XXXX , einen total gefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf XXXX sowie einen total gefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf XXXX , zu verwenden. Der BF war weiters schuldig, sich im Jahr 2022 in Österreich gefälschte Dokumente, so einen totalgefälschten kroatischen Führerschein lautend auf römisch 40 , einen total gefälschten Führerschein lautend auf römisch 40 , einen total gefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf römisch 40 sowie einen total gefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , zu verwenden.

Bei der Strafzumessung erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie die Deliktsqualifikation gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise Geständnis.

1.4. In Österreich lebt die Mutter des BF, XXXX , die keinen gemeinsamen Haushalt mit dem BF führt. Bei ihr wurde ein Jodüberschuss sowie Nikotinabusus diagnostiziert, sie ist jedoch nicht auf die Pflege bzw. Unterstützung durch den BF angewiesen. 1.4. In Österreich lebt die Mutter des BF, römisch 40 , die keinen gemeinsamen Haushalt mit dem BF führt. Bei ihr wurde ein Jodüberschuss sowie Nikotinabusus diagnostiziert, sie ist jedoch nicht auf die Pflege bzw. Unterstützung durch den BF angewiesen.

Ansonsten verfügt er über keine sozialen Bindungen, über keinen Wohnsitz und keine finanzielle Mittel.

Der BF besuchte in Österreich im Schuljahr XXXX die Volksschule XXXX . Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.Der BF besuchte in Österreich im Schuljahr römisch 40 die Volksschule römisch 40 . Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.

1.5. Die gesamte Familie des BF lebt – mit Ausnahme seiner Mutter - in Serbien.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.7. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Doppelstaatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, war mangels anderslautendem Vorbringen zu treffen.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft aus Serbien sowie zu seinen Lebensumständen ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

2.2. Die Feststellungen zur Einreise und Aufenthalt des BF in das Bundesgebiet ergeben sich aus der vorgelegten Meldebestätigung der Marktgemeinde XXXX sowie aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.2.2. Die Feststellungen zur Einreise und Aufenthalt des BF in das Bundesgebiet ergeben sich aus der vorgelegten Meldebestätigung der Marktgemeinde römisch 40 sowie aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.

2.3. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteil vom XXXX .2023.2.3. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteil vom römisch 40 .2023.

2.4. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch ansonsten machte der BF keine sonstigen Bindungen zu Österreich in Beschwerdeschriftsatz geltend. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

Der Gesundheitszustand der Mutter des BF ergab sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seiner Mutter besteht, ergab sich aus dem seitens des BF vorgelegten Meldezettels seiner Mutter.

Zur Abhängigkeit der Mutter vom BF ist auszuführen, dass es zwar glaubhaft ist, dass gewisse gesundheitliche Gebrechen aufweist, der BF vermochte jedoch im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass eine unabdingbare Abhängigkeit der Mutter zu ihm im Bundesgebiet besteht, wenngleich selbstverständlich zuzugestehen ist, dass für den BF ein Verbleib im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre.

Der BF führte im gesamten Verfahren nicht Ansatz aus, welche konkreten Pflegeleistungen betreffend seine Mutter er verrichtet bzw. welche Unterstützungsleistungen er tatsächlich erbringt, sondern verwies er bloß darauf, dass seine Mutter mit starken gesundheitlichen Probleme kämpfe. Der BF vermochte durch seinen pauschalen Verweis auf eine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter keine spezifische Pflege- und Unterstützungsleistungen zu bezeichnen.

Dazu kann es im Lichte der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der Pflegebedarf der Mutter des BF durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste (bespielhaft seien hier ärztliche (ambulante, stationäre, durch den Hausarzt, durch einen Facharzt) bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird.

Sie lebte mit ihm bis dato in keinem gemeinsamen Haushalt und versorgt sich selbst, zudem konnte sie aufgrund der schweren Straftaten des BF und seiner dadurch bedingten Haft nicht mit einer ev. Unterstützung durch ihn rechnen und erhielt diese auch nicht.

Es ist somit davon auszugehen, dass seine Mutter nicht auf eine Pflege durch den BF angewiesen ist.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz.

2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der begangenen Straftat im Bereich des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch sowie im Zusammenhang mit falschen oder verfälschten besonders geschützten Urkunden, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF führte zwar im Beschwerdeschriftsatz aus, dass er seinen Fehler eingestehe und sich seines falschen Handelns bewusst sei, doch blieb er – trotz ordnungsgemäßer Ladung über seine ehemalige Rechtsvertretung – der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt fern und verzichtete damit auch darauf, den von ihm in seiner Beschwerde beteuerten positiven Gesinnungswandel vor dem erkennenden Gericht auch persönlich vorzubringen. Der BF wirkte somit im Rechtsmittelverfahren nicht mit und erstattete kein diesbezügliches Vorbringen. Dass der BF im Zuge seiner Beschwerde auf einen positiven Lebenswandel in Österreich verwiesen hat, anschließend jedoch nicht vor dem erkennenden Gericht in der anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich erschienen ist, um in der Verhandlung davon auch mündlich berichten zu können, sprach auch gegen einen bei ihm eingetretenen positiven Gesinnungswandel. Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

2.7. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024, G312 2290188-2/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024, G312 2290188-2/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisenDie Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat die Behörde eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich der Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat die Behörde eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich der Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF verfügt in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel und wurde in Österreich straffällig, wodurch sein Aufenthalt unrechtmäßig wurde.

Demnach erfolgte auch die gegen den BF infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht.

Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Durch den Aufenthalt seiner Mutter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner Mutter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar.

Der BF stützte sich im gesamten Verfahren auf die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und brachte damit im Wesentlichen vor, dass sie auf seine Unterstützung angewiesen sei, doch konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte kein schlüssiges Vorbringen dargelegt werden, warum offenbar (ausschließlich) der BF die Pflege seiner Mutter übernehmen muss.

Eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Mutter ist zudem gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straftat ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 und 23.03.2017, Ra 2016/21/0199).

Obwohl der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen – im vorliegenden die Mutter des BF – eine maßgebliche Rolle bei der vorzunehmenden Interessenabwägung spielt (vgl VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103), könnte ihre Pflege und Betreuung auch durch die in Österreich verfügbaren sozialen Dienste und Pflegedienste gewährleistet werden. Der BF vermochte auch keine Anhaltspunkte dafür vorzulegen, dass die Pflege seiner Mutter nur durch ihn persönlich ausgeübt werden kann, zumal er sich einerseits von XXXX 2023 bis XXXX 2024 in Haft befand und anderseits seit seiner Haftentlassung unbekannten Aufenthalts ist laut aktuellen Auszug des ZMR derzeit keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vorliegt. Der BF kann den Kontakt zu seiner Mutter schließlich über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet, E-Mail) pflegen und die benötigten Pflegedienste und Hilfeleistungen dadurch organisieren und koordinieren.Obwohl der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen – im vorliegenden die Mutter des BF – eine maßgebliche Rolle bei der vorzunehmenden Interessenabwägung spielt vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103), könnte ihre Pflege und Betreuung auch durch die in Österreich verfügbaren sozialen Dienste und Pflegedienste gewährleistet werden. Der BF vermochte auch keine Anhaltspunkte dafür vorzulegen, dass die Pflege seiner Mutter nur durch ihn persönlich ausgeübt werden kann, zumal er sich einerseits von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 in Haft befand und anderseits seit seiner Haftentlassung unbekannten Aufenthalts ist laut aktuellen Auszug des ZMR derzeit keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vorliegt. Der BF kann den Kontakt zu seiner Mutter schließlich über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet, E-Mail) pflegen und die benötigten Pflegedienste und Hilfeleistungen dadurch organisieren und koordinieren.

Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem – trotz seines Aufenthalts als Kind von XXXX bis XXXX in Österreich – nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht des BF ist er zudem nicht iSd § 9 Abs. 4 Z 2 FPG „von klein auf im Inland aufgewachsen“, zumal er erst im Alter von 10 Jahren nach Österreich eingereist und im Alter von 16 Jahren in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sowie anschließend zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet eingereist ist. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem – trotz seines Aufenthalts als Kind von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich – nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht des BF ist er zudem nicht iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, FPG „von klein auf im Inland aufgewachsen“, zumal er erst im Alter von 10 Jahren nach Österreich eingereist und im Alter von 16 Jahren in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sowie anschließend zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet eingereist ist.

Fest steht weiters, dass der BF noch Bindungen in bzw. zu Serbien hat. Er ist in Serbien geboren und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken sprachlichen und privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Dem BF ist es daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Serbien niederzulassen. Er ist gesund und arbeitsfähig und spricht Serbisch. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen.

Insgesamt ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben zulässig.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Der BF wurde durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.

Dem rechtskräftigen Urteil liegen die Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch sowie das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden.

Zumal der BF somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde, ist der herangezogene Tatbestand grundsätzlich als erfüllt anzusehen.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte und auf längere Zeit angelegte Vorgehensweise bei der Durchführung von zahlreichen gewerbsmäßig und teils durch Einbruch begangenen Diebstählen und anderen Vermögensdelikten sowie die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.

Die Begehung von zahlreichen Diebstählen des BF im vorab geplanten Zusammenwirken mit anderen, und auch die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich bislang über kein geregeltes Einkommen verfügt hat, weshalb auch eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293).Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293).

Im Strafrechtsurteil wurde auch darauf hingewiesen, dass es dem BF bei den Taten darauf angekommen ist, sich durch wiederkehrende Begehung solcher Straftaten ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges - nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400 übersteigendes - Einkommen über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen und Monaten zu verschaffen. Ein diversionelles Vorgehen war insbesondere aufgrund der schweren Schuld des BF aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich. Das Gericht führte ebenfalls aus, dass der BF sich nur teilweise geständig zeigte und lässt auch dieser Umstand auf eine fehlende Schuldeinsicht und mangelndes Unrechtsbewusstsein schließen.

Der BF hat ebenso durch das Verhalten in Form der Urkundenfälschung den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht und sieht auch der Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen (VwGH vom 19.12.2012 2012/22/0215) ein besonders verpöntes Verhalten, welches die Erlassung eines mehrjährigen Einreiseverbotes rechtfertigt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Sofern der BF im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass er den schweren Fehler eingestehe, der zu seiner Verurteilung geführt habe, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat.

Da der BF erst im XXXX 2024 entlassen wurde, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Aus der Haftentlassung im XXXX 2024 lässt sich vor diesem Hintergrund noch keine maßgebliche Minderung der Gefährdung, die sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergibt, ableiten.Da der BF erst im römisch 40 2024 entlassen wurde, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Aus der Haftentlassung im römisch 40 2024 lässt sich vor diesem Hintergrund noch keine maßgebliche Minderung der Gefährdung, die sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergibt, ableiten.

Dazu tritt, dass der BF im Rechtsmittelverfahren am Verfahren nicht mehr mitwirkte. Der BF war im Verfahren bis zum XXXX .2024 auch vertreten und hat seine Vertretung die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch vor der Zurücklegung der Vollmacht am XXXX .2024 übernommen, womit die Zustellung des Schriftstückes an den BF rechtsgültig erfolgte. Der BF hat daher bewusst darauf verzichtet, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von sich zu geben. Dazu tritt, dass der BF im Rechtsmittelverfahren am Verfahren nicht mehr mitwirkte. Der BF war im Verfahren bis zum römisch 40 .2024 auch vertreten und hat seine Vertretung die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch vor der Zurücklegung der Vollmacht am römisch 40 .2024 übernommen, womit die Zustellung des Schriftstückes an den BF rechtsgültig erfolgte. Der BF hat daher bewusst darauf verzichtet, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von sich zu geben.

Auch die mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Einreiseverbotes erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes unter fünf Jahren würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Mit Teilerkenntnis vom 17.04.2024 wurde über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt bereits abgesprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Mit Teilerkenntnis vom 17.04.2024 wurde über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt bereits abgesprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Da die aufschiebende Wirkung mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aberkannt und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024 nicht zuerkannt wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen. Da die aufschiebende Wirkung mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aberkannt und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024 nicht zuerkannt wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltsverfestigung Einreiseverbot Erhöhung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Interessenabwägung negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verlängerungsantrag Versagungsgrund Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290188.1.01

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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