TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 G307 2263950-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G307 2263950-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023,

A)       beschlossen:

Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2023 ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.

B)       zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem 01.09.2014 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 3 StGB und des Vergehens der Unterschlagung gemäß § 134 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 3 StGB und des Vergehens der Unterschlagung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

4. Mit Parteiengehör vom 25.10.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

5. Am 02.11.2022 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein.

6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 15.11.2022, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 15.11.2022, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

7. Mit am 07.12.2022 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seine oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).7. Mit am 07.12.2022 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seine oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 09.12.2022 vorgelegt und langten dort am 12.12.2022 ein.

9. Am XXXX .2023 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung Anklage erhoben.9. Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung Anklage erhoben.

10. Am 21.03.2023 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV sowie ein Behördenvertreter teilnahmen und die Ex-Lebensgefährtin (im Folgenden: Ex-LG) sowie Mutter der beiden Kinder des BF als Zeuginnen befragt wurde. 10. Am 21.03.2023 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage sowie ein Behördenvertreter teilnahmen und die Ex-Lebensgefährtin (im Folgenden: Ex-LG) sowie Mutter der beiden Kinder des BF als Zeuginnen befragt wurde.

11. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2023, Zahl G307 2263950-1/10Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim BG XXXX wegen § 83 StGB, zur Zahl XXXX , geführten Strafverfahrens ausgesetzt.11. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2023, Zahl G307 2263950-1/10Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim BG römisch 40 wegen Paragraph 83, StGB, zur Zahl römisch 40 , geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

12. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, beim BVwG eingelangt am 07.08.2024, wurde der BF von der mit Strafantrag vom XXXX .2023 erhobenen Anklage, er habe am XXXX .2023 zwei Personen dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er seinen Hund auf diese hetzte aufgrund fehlenden Schuldbeweises freigesprochen.12. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, beim BVwG eingelangt am 07.08.2024, wurde der BF von der mit Strafantrag vom römisch 40 .2023 erhobenen Anklage, er habe am römisch 40 .2023 zwei Personen dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er seinen Hund auf diese hetzte aufgrund fehlenden Schuldbeweises freigesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsangehöriger, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist ledig und sorgepflichtig für zwei Kinder. Die Muttersprache des BF ist Deutsch.

Der BF wurde in Deutschland geboren, besuchte dort neun Jahre die Pflichtschule und absolvierte eine Lehre zum Lagerlogistiker, welche er nicht abschloss. Im Jahr 2014 übersiedelte der BF ins Bundesgebiet und ist seither durchgehend hier wohnhaft.

Am 06.10.2015 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        01.09.2014 – 19.06.2020 Hauptwohnsitz

?        19.06.2020 – 07.03.2022 Obdachlos

?        07.03.2022 – laufend   Hauptwohnsitz

Er hält sich sohin seit etwas mehr als zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Der BF gab wiederholt an, sich bereits seit Juli/August 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten. Diesbezüglich wurden keine Nachweise erbracht.

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

?        24.10.2014 – 29.10.2014 Arbeiter (6 Tage)

?        30.10.2014 – 19.01.2015 Lücke (82 Tage)

?        20.01.2015 – 06.02.2015 Arbeiter (18 Tage)

?        07.02.2015 – 22.03.2015 Lücke (44 Tage)

?        23.03.2015 – 27.03.2015 Arbeitslosengeldbezug (5 Tage)

?        28.03.2015 – 29.03.2015 Lücke (2 Tage)

?        30.03.2015 – 03.04.2015 Arbeitslosengeldbezug (5 Tage)

?        04.04.2015 – 06.04.2015 Lücke (3 Tage)

?        07.04.2015 – 29.05.2015 Arbeiter (53 Tage)

?        30.05.2015 – 21.06.2015 Lücke (23 Tage)

?        22.06.2015 – 05.10.2015 Arbeiter (106 Tage)

?        06.10.2015 – 08.11.2015 Lücke (34 Tage)

?        09.11.2015 – 27.11.2015 Arbeiter (19 Tage)

?        28.11.2015 – 06.04.2016 Lücke (131 Tage)

?        07.04.2016 – 06.05.2016 Arbeiter (30 Tage)

?        07.05.2016 – 24.07.2016 Lücke (79 Tage)

?        25.07.2016 – 12.09.2016 Arbeiter (50 Tage)

?        13.09.2016 – 16.10.2016 Lücke (34 Tage)

?        17.10.2016 – 10.11.2016 Arbeiter (25 Tage)

?        11.11.2016 – 14.11.2016 Lücke (4 Tage)

?        15.11.2016 – 15.11.2016 Arbeiter (1 Tag)

?        16.11.2016 – 22.01.2017 Lücke (68 Tage)

?        23.01.2017 – 05.07.2017 Arbeiter (164 Tage)

?        06.07.2017 – 19.07.2017 Lücke (14 Tage)

?        20.07.2017 – 05.10.2017 Arbeitslosengeldbezug (78 Tage)

?        06.10.2017 – 05.11.2017 Lücke (31 Tage)

?        06.11.2017 – 06.12.2017 Arbeitslosengeldbezug (31 Tage)

?        07.12.2017 – 08.01.2018 Notstandshilfe (33 Tage)

?        09.01.2018 – 02.03.2018 Arbeiter (53 Tage)

?        03.03.2018 – 31.05.2018 Lücke (90 Tage)

?        01.06.2018 – 26.06.2018 Notstandshilfe (26 Tage)

?        27.06.2018 – 21.01.2019 Arbeiter (209 Tage)

?        22.01.2019 – 20.02.2019 Krankengeldbezug (30 Tage)

?        21.02.2019 – 25.02.2019 Lücke (5 Tage)

?        26.02.2019 – 29.03.2019 Arbeiter (32 Tage)

?        30.03.2019 – 31.03.2019 Lücke (2 Tage)

?        01.04.2019 – 26.04.2019  Krankengeldbezug (26 Tage)

?        27.04.2019 – 06.05.2019 Lücke (10 Tage)

?        07.05.2019 – 31.08.2019 Arbeitslosengeldbezug (117 Tage)

?        01.09.2019 – 12.10.2019 Lücke (42 Tage)

?        13.10.2019 – 15.10.2019 Notstandshilfe (3 Tage)

?        16.10.2019 – 08.11.2019 Arbeiter (24 Tage)

?        09.11.2019 – 09.11.2019 Lücke (1 Tag)

?        10.11.2019 – 04.09.2020 Notstandshilfe (300 Tage)

?        05.09.2020 – 15.09.2020 Krankengeldbezug

?        16.09.2020 – 03.11.2020 Notstandshilfe

?        02.11.2020 – 06.11.2020 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        13.11.2020 – 13.11.2020 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        16.11.2020 – 16.11.2020 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        18.11.2020 – 18.11.2020 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        22.12.2020 – 22.12.2020 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        30.12.2020 – 17.02.2021 Notstandshilfe

?        18.02.2021 – 27.02.2021 Krankengeldbezug

?        28.02.2021 – 30.04.2021 Notstandshilfe

?        20.01.2021 – 21.01.2021 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        10.03.2021 – 12.03.2021 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        16.03.2021 – 19.03.2021 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        22.03.2021 – 26.03.2021 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        01.04.2021 – 01.04.2021 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        07.04.2021 – 08.04.2021 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        12.04.2021 – 16.04.2021 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        27.04.2021 – 30.04.2021 Geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

?        12.04.2021 – 31.08.2021 Versicherung nach dem GSVG

?        01.05.2021 – 31.07.2021 Arbeiter

?        01.08.2021 – 05.10.2021 Notstandshilfe

?        13.10.2021 – 04.07.2022 Notstandshilfe

?        30.08.2022 – 30.11.2022 Notstandshilfe

?        01.12.2022 – 15.12.2022 Arbeiter

?        18.12.2022 – 04.01.2023 Arbeiter

?        12.01.2023 – 21.02.2023 Krankengeldbezug

?        27.02.2023 – 16.04.2023 Notstandshilfe

?        17.04.2023 – 17.04.2023 Arbeiter

?        18.04.2023 – 23.04.2023 Notstandshilfe

?        24.04.2023 – 04.08.2023 Arbeiter

?        07.08.2023 – 28.08.2023 Arbeiter

?        01.09.2023 – 04.09.2023 Krankengeldbezug

?        05.09.2023 – 22.12.2023 Arbeiter

?        08.01.2024 – 14.02.2024 Arbeiter

?        26.02.2024 – 18.03.2024 Arbeiter

?        29.04.2024 – laufend  Arbeitslosengeldbezug

Insgesamt ist festzustellen, dass der BF innerhalb der ersten fünf Jahre seines Aufenthaltes – konkret im Zeitraum von 24.10.2014 bis 08.11.2019 (insgesamt 1.842 Tage) – 790 Tage (42,88%) einer Erwerbstätigkeit nachging, an 298 Tagen (16,17%) Arbeitslosengeld/Notstandshilfe und an 56 Tagen (3,04%) Krankengeld bezog sowie in diesem Zeitraum eine Lücke von 698 Tagen (37,89%) aufweist. Anschließend bestritt der BF seinen Lebensunterhalt von 10.11.2019 bis 04.09.2020 (300 Tage) durchgehend mittels Leistungen aus der Notstandshilfe. Von September 2020 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – sohin über eine Zeitspanne von vier Jahren – ging der BF immer wieder kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten nach und bezog wiederholt öffentliche Leistungen.

Der BF war im Bundesgebiet von 12.04.2021 bis 27.08.2021 und von 19.10.2022 bis 14.11.2022 im Besitz eines Gewerbescheines für das Gewerbe „Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“.

1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende zwei Verurteilung auf:

1. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 1. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

Aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom XXXX .2021 geht hervor, dass der BF am XXXX .2020 in Deutschland mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer Person durch die auf einer Internetverkaufsplattform inserierte falsche Behauptung, ein gebrauchtes Mobiltelefon zum Preis von € 320,00 zu verkaufen, mithin durch Täuschung über Tatschen, zur Überweisung des genannten Kaufpreises auf sein Konto, mithin zur einer Handlung verleitet habe, welche das Opfer am Vermögen geschädigt habe. Aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 .2021 geht hervor, dass der BF am römisch 40 .2020 in Deutschland mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer Person durch die auf einer Internetverkaufsplattform inserierte falsche Behauptung, ein gebrauchtes Mobiltelefon zum Preis von € 320,00 zu verkaufen, mithin durch Täuschung über Tatschen, zur Überweisung des genannten Kaufpreises auf sein Konto, mithin zur einer Handlung verleitet habe, welche das Opfer am Vermögen geschädigt habe.

Aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2021 geht hervor, dass der BF im Verdacht stehe, sich am XXXX .2020 Zutritt zur Wohnung seiner Ex-Freundin verschafft zu haben und dort dem Bekannten der Ex-Freundin drei Mal ins Gericht geschlagen zu haben. Dadurch habe das Opfer leichte Verletzungen erlitten (Rötungen bzw. Schwellungen im linken Gesichtsbereich, sowie eine leicht blutende Wunde im Lippenbereich). Aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2021 geht hervor, dass der BF im Verdacht stehe, sich am römisch 40 .2020 Zutritt zur Wohnung seiner Ex-Freundin verschafft zu haben und dort dem Bekannten der Ex-Freundin drei Mal ins Gericht geschlagen zu haben. Dadurch habe das Opfer leichte Verletzungen erlitten (Rötungen bzw. Schwellungen im linken Gesichtsbereich, sowie eine leicht blutende Wunde im Lippenbereich).

2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 3 StGB und des Vergehens der Unterschlagung

gemäß § 134 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
2. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 3 StGB und des Vergehens der Unterschlagung , , gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe

1.       am XXXX .2022 einen Mann, der mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen und Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung seiner Tätigkeit als Lenker eines Linienbusses vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe (Prellungen, Hautrötung);1. am römisch 40 .2022 einen Mann, der mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen und Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung seiner Tätigkeit als Lenker eines Linienbusses vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe (Prellungen, Hautrötung);

2.       am XXXX .2022 ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich ein Mobiltelefon einer Frau im Wert von € 250,00 sich mit dem Vorsatz zugeeignet sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.2. am römisch 40 .2022 ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich ein Mobiltelefon einer Frau im Wert von € 250,00 sich mit dem Vorsatz zugeeignet sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden vom Gericht das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die einschlägigen Vorverurteilungen, das belastete Vorleben und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF befindet sich derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel).

Er wird seit April 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom XXXX betreut. Aus der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 20.03.2023 geht hervor, dass der BF sehr zuverlässig sei, Termine regelmäßig wahrnehme und aktiv an der Deliktsverarbeitung arbeite. Er habe regelmäßigen und intensiven Kontakt zu seinen beiden Kindern, nehme seine Vaterrolle sehr ernst, kümmere sich liebevoll um die Kinder und komme seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach. Aufgrund seiner familiären Situation sei ein Verbleib des BF im Bundesgebiet ausdrücklich zu befürworten. Er wird seit April 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom römisch 40 betreut. Aus der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 20.03.2023 geht hervor, dass der BF sehr zuverlässig sei, Termine regelmäßig wahrnehme und aktiv an der Deliktsverarbeitung arbeite. Er habe regelmäßigen und intensiven Kontakt zu seinen beiden Kindern, nehme seine Vaterrolle sehr ernst, kümmere sich liebevoll um die Kinder und komme seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach. Aufgrund seiner familiären Situation sei ein Verbleib des BF im Bundesgebiet ausdrücklich zu befürworten.

1.5. Der BF weist in Deutschland folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2005, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln, gemeinschaftlicher unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2005, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln, gemeinschaftlicher unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

2.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, wurde der BF wegen Betrugsdelikten (nationale Bezeichnung: Unterschlagung, Diebstahl, räuberische Erpressung in zwei Fällen, Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.2. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, wurde der BF wegen Betrugsdelikten (nationale Bezeichnung: Unterschlagung, Diebstahl, räuberische Erpressung in zwei Fällen, Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

3.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: Diebstahl in neun Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen, Hehlerei, Computerbetrug in drei Fällen) zur einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: Diebstahl in neun Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen, Hehlerei, Computerbetrug in drei Fällen) zur einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.

4.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Straftaten gegen Informationssystem und sonstige Cyberkriminalität (nationale Bezeichnung: Computerbetrug) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Straftaten gegen Informationssystem und sonstige Cyberkriminalität (nationale Bezeichnung: Computerbetrug) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

5.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: Wohnungseinbruchsdiebstahl) zu einer unbedingten, teilweise zur Bewährung ausgesetzten, Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: Wohnungseinbruchsdiebstahl) zu einer unbedingten, teilweise zur Bewährung ausgesetzten, Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

6.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 11.12.2009, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen in zehn Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welcher zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.6. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 11.12.2009, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen in zehn Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welcher zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.

7.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.7. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.

8.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.8. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.

9.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wurde der BF wegen sonstiger Strafen und Maßnahmen (nationale Bezeichnung: nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.9. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wurde der BF wegen sonstiger Strafen und Maßnahmen (nationale Bezeichnung: nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.

10.      Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder und Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: Raub) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.10. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder und Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: Raub) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

11.      Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, welche teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.11. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, welche teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.

12.      Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichung von Leistungen in drei Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. 12. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichung von Leistungen in drei Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

13.      Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welcher zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.13. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welcher zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.

14.      Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichung von Leistungen in fünf Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welcher zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.14. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichung von Leistungen in fünf Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welcher zur Bewährung ausgesetzt wurde und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.

1.6. Mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2019 wurde gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen. 1.6. Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen.

Am XXXX .2023 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung Anklage erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2023, Zahl G307 2263950-1/10Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim BG XXXX wegen § 83 StGB, zur Zahl XXXX , geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, beim BVwG eingelangt am 07.08.2024, wurde der BF von der mit Strafantrag vom XXXX .2023 erhobenen Anklage, er habe am XXXX .2023 zwei Personen dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er seinen Hund auf diese hetzte, aufgrund fehlenden Schuldbeweises freigesprochen. Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung Anklage erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2023, Zahl G307 2263950-1/10Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim BG römisch 40 wegen Paragraph 83, StGB, zur Zahl römisch 40 , geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, beim BVwG eingelangt am 07.08.2024, wurde der BF von der mit Strafantrag vom römisch 40 .2023 erhobenen Anklage, er habe am römisch 40 .2023 zwei Personen dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er seinen Hund auf diese hetzte, aufgrund fehlenden Schuldbeweises freigesprochen.

Im Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2024 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, am XXXX .2024 das Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zum Nachteil eines Mannes begangen zu haben, indem er gegen die Wohnungstüre des Opfers geschlagen und diese hierdurch beschädigt habe. Der BF habe die Aussage verweigert. Im Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, am römisch 40 .2024 das Vergehen der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zum Nachteil eines Mannes begangen zu haben, indem er gegen die Wohnungstüre des Opfers geschlagen und diese hierdurch beschädigt habe. Der BF habe die Aussage verweigert.

Im Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2024 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, am XXXX .2024 das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB zum Nachteil eines Mannes begangen zu haben, indem der BF die notwendige Sorgfalt bei der Haltung seines Hundes außer Acht gelassen habe und es dem Hund dadurch möglich gewesen sei, das Opfer durch einen Biss im Gesicht zu verletzen. Der BF habe nicht einvernommen werden können, da er sämtliche Ladungstermine nicht wahrgenommen habe. Im Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, am römisch 40 .2024 das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, StGB zum Nachteil eines Mannes begangen zu haben, indem der BF die notwendige Sorgfalt bei der Haltung seines Hundes außer Acht gelassen habe und es dem Hund dadurch möglich gewesen sei, das Opfer durch einen Biss im Gesicht zu verletzen. Der BF habe nicht einvernommen werden können, da er sämtliche Ladungstermine nicht wahrgenommen habe.

1.7. Die beiden minderjährigen Kinder des BF im Alter von sechs und acht Jahren wurden im Bundesgebiet geboren und leben mit der Kindesmutter (Ex-LG des BF), XXXX , geb. XXXX , im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.1.7. Die beiden minderjährigen Kinder des BF im Alter von sechs und acht Jahren wurden im Bundesgebiet geboren und leben mit der Kindesmutter (Ex-LG des BF), römisch 40 , geb. römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.

Der BF hat ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kindern und seiner Ex-LG. Die Kinder des BF verbringen jedes zweite Wochenende – nach Absprache auch öfters – beim BF. Er geht mit ihnen auf den Spielplatz, ins Museum, Schwimmen, Minigolf spielen o.ä. Der BF leistet Unterhaltszahlungen.

Die Eltern der Ex-LG des BF bzw. Großeltern mütterlicherseits der Kinder des BF leben im Bundesgebiet.

Die LG des BF, XXXX , geb. XXXX , lebt im Bundesgebiet. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF. Die LG des BF erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die LG des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt im Bundesgebiet. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF. Die LG des BF erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Ansonsten halten sich keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet auf.

Die Mutter und die Schwester des BF sind in Deutschland wohnhaft. Der BF hat Kontakt zu diesen. Der Bruder des BF lebt in Spanien.

Weiters hat der BF im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sein Lebensmittelpunkt liegt seit zehn Jahren im Bundesgebiet.

1.8. Der BF ist vermögenslos und weist Schulden in der Höhe von € 3.750,00 auf, wovon € 2.000,00 aus einem Kredit für die Unterhaltsrückstände und der Rest aus Außenständen bei der Jugendwohlfahrt resultieren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen konnten eine Skoliose des BF im Bereich der Lendenwirbelsäule belegen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Der BF gab an, arbeitsfähig und -willig zu sein (AS 189).

Die Feststellungen zum Leben des BF in Deutschland erschließen sich aus seinen Angaben (AS 13, 189, Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

Die Erteilung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer fußt auf der Einsichtnahme in der Zentrale Fremdenregister.

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Versicherungszeiten des BF sind dem Inhalt des Zentralen Melderegisters (ZMR) und jenem des Sozialversicherungsdatenauszuges des BF geschuldet.

Die erste Wohnsitzmeldung des BF stammt aus September 2014. Der BF brachte wiederholt vor, sich bereits seit 24.07.2014 bzw. seit Juli 2014 bzw. seit Mitte August 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten (AS 189, 231, Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Diesbezüglich wurden keine Nachweise erbracht.

Die Feststellungen betreffend die Gewerbeberechtigung des BF ergeben sich aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) (OZ 3) sowie den Angaben des BF.

2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX (AS 177ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 177ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Weiters liegen im Akt der Strafantrag der Staatsanwaltschaft und der Abschlussbericht der LPD betreffend die erste Verurteilung des BF im Akt ein (AS 41, 59ff).

Aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2022 betreffend die Verurteilung des BF wegen des Vergehens der Körperverletzung geht zusammengefasst hervor, dass der BF im Zuge seiner Anhaltung offensichtlich alkoholisiert gewesen sei (AS 147ff).Aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022 betreffend die Verurteilung des BF wegen des Vergehens der Körperverletzung geht zusammengefasst hervor, dass der BF im Zuge seiner Anhaltung offensichtlich alkoholisiert gewesen sei (AS 147ff).

Der Verhandlungsmitschrift des BG XXXX vom XXXX .2024 ist zu entnehmen, dass sich der BF derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest befindet (OZ 15).Der Verhandlungsmitschrift des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024 ist zu entnehmen, dass sich der BF derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest befindet (OZ 15).

2.2.4. Die Feststellungen betreffend das gegen den BF verhängte Waffenverbot (OZ 3), der Freispruch des BF in Bezug auf den Verdacht der Körperverletzung am XXXX .2024 (OZ 18) und die Anzeigen des BF aus Juli 2024 im Hinblick auf den Verdacht der Sachbeschädigung (OZ 17) und der fahrlässigen Körperverletzung (OZ 19) erschließen sich aus dem Akteninhalt.2.2.4. Die Feststellungen betreffend das gegen den BF verhängte Waffenverbot (OZ 3), der Freispruch des BF in Bezug auf den Verdacht der Körperverletzung am römisch 40 .2024 (OZ 18) und die Anzeigen des BF aus Juli 2024 im Hinblick auf den Verdacht der Sachbeschädigung (OZ 17) und der fahrlässigen Körperverletzung (OZ 19) erschließen sich aus dem Akteninhalt.

2.2.5. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet sind insbesondere den eigenen Angaben sowie des BF sowie jenen der in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Ex-LG des BF geschuldet. Beide führten übereinstimmend aus, dass der BF ein sehr gutes Verhältnis zu den zwei in Österreich wohnhaften minderjährigen Kindern habe, seinen Vaterpflichten nachkomme, die Kinder regelmäßig sehe und Unterhaltszahlungen leiste (AS 189, 231, 238, Verhandlungsprotokoll, Seite 7, 8, 13). Die Ex-LG des BF gab glaubhaft an, dass die Kinder ein gutes Verhältnis zum BF hätten, sich sehr freuen und es sehr schätzten, wenn sie mit ihm zusammen seien (Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Sie habe keine Erklärung für das strafbare Verhalten des BF. Derartige Verhaltensweisen habe es in der Beziehung nicht gegeben. Auch gebe es keine Gewaltanwendung gegenüber den Kindern (Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Befragt, ob es möglich wäre, dass die Kinder den BF regelmäßig in Deutschland besuchen, gab die Ex-LG des BF an, dass es umsetzbar wäre, jedoch sei dies aktuell sehr schwierig, weil die Kinder noch klein seien. Sie selbst könne die Kinder nur schwer begleiten, zumal sie ihre psychischen Probleme – ausgelöst durch den Tod ihres Lebensgefährten – noch bewältigen müsse und nicht wisse, wie es mit ihrer beruflichen Laufbahn weitergehe (Verhandlungsprotokoll, Seite 14).

Der Aufenthalt der Großeltern der Kinder des BF erschließt sich ebenfalls aus den Angaben des BF und seiner Ex-LG (Verhandlungsprotokoll, Seite 11, 14). Die Ex-LG führte aus, dass die Großeltern keine Kompensation für die Person des BF wären, sollte dieser nach Deutschland zurückkehren müssen. Die Kinder hätten mit den Großeltern keine eine mit dem BF vergleichbare Kontaktintensität (Verhandlungsprotokoll, Seite 14).

Der Aufenthalt der LG des BF im Bundesgebiet fußt auf dessen Angaben in der Beschwerde (AS 239) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die LG des BF wurde korrekt geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der BF gab an, er habe sich mit dieser gestritten (Verhandlungsprotokoll, Seite 9f).

Der Aufenthalt von Angehörigen in Deutschland und Spanien ist den Angaben des BF geschuldet (AS 189, 231, Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

2.2.6. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus den Ausführungen des BF (AS 189, Verhandlungsprotokoll, Seite 7).


3. Rechtliche Beurteilung:
, 3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Das BVwG hatte sich im gegenständlichen Verfahren mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzten, ob der BF eine (weitere) Verurteilung zu verantworten haben wird. Aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens vor der BG XXXX wurde mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2023, Zahl G307 2263950-1/10Z, das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim BG XXXX wegen § 83 StGB, zur Zahl XXXX , geführten Strafverfahrens ausgesetzt.Das BVwG hatte sich im gegenständlichen Verfahren mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzten, ob der BF eine (weitere) Verurteilung zu verantworten haben wird. Aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens vor der BG römisch 40 wurde mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2023, Zahl G307 2263950-1/10Z, das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim BG römisch 40 wegen Paragraph 83, StGB, zur Zahl römisch 40 , geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

Am 07.08.2024 langte das gegen den BF vom BG XXXX , Zahl XXXX , ergangene und rechtskräftige Strafurteil vom XXXX .2024 beim BVwG ein, sodass das ausgesetzte Verfahren nunmehr fortzusetzen ist.Am 07.08.2024 langte das gegen den BF vom BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , ergangene und rechtskräftige Strafurteil vom römisch 40 .2024 beim BVwG ein, sodass das ausgesetzte Verfahren nunmehr fortzusetzen ist.

Zu Spruchteil B):

3.1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten“ betitelte Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet auszugsweise:Der mit „Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten“ betitelte Artikel 6, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet auszugsweise:

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

[…]

Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Art. 7 der „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet auszugsweise:Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Artikel 7, der „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet auszugsweise:

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)       Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)       für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)       bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)       ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

[…]

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a)       er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b)       er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c)       er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d)       er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

[…]

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet auszugsweise:

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

[…]

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Der mit „Allgemeine Grundsätze“ betitelte Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet:Der mit „Allgemeine Grundsätze“ betitelte Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Der mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Art. 28 der „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet:Der mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Artikel 28, der „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet:

(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. Unter dem in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Art. 7 Abs. 1 - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt iSd Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (vgl. EuGH 21.12.2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10; sowie zuletzt VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/020, mit Verweis auf VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).3.1.2. Unter dem in Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Artikel 7, Absatz eins, - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt iSd Artikel 16, Absatz eins, dieser Richtlinie angesehen werden vergleiche EuGH 21.12.2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10; sowie zuletzt VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/020, mit Verweis auf VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).

EWR-Bürger erhalten grundsätzlich nach fünf Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht existiert unabhängig vom weiteren Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die ursprünglich zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung erfüllt sein mussten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG, der mit § 53a in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Nicht erforderlich ist es in Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). […] Zur Frage, was als rechtmäßiger Aufenthalt gilt, liegt keine einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte vor. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Datum der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsqualität des unionsrechtlichen Aufenthalts, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist und innerstaatlich lediglich dokumentiert wird. Fraglich kann im Einzelfall die Beweislage für den Fall sein, dass ein EWR-Bürger schon länger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ausübt, als es das Dokument der Anmeldebescheinigung angibt und der EWR-Bürger den längeren Aufenthalt zur Bescheinigung des Daueraufenthalts geltend machen möchte. In diesem Fall kann ein Daueraufenthaltsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 oder § 52 fünf Jahre hindurch erfüllt waren, eine Aufenthaltsbescheinigung allerdings nicht beantragt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil das nicht rechtzeitige Beantragen ua einer Anmeldebescheinigung nach § 77 Abs. 1 Z 4 als Verwaltungsübertretung geahndet wird, allerdings keinen Einfluss auf die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen hat. (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz (2019), §53a NAG, Rz 5f).EWR-Bürger erhalten grundsätzlich nach fünf Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht existiert unabhängig vom weiteren Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die ursprünglich zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung erfüllt sein mussten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann Artikel 16, Absatz eins, RL 2004/38/EG, der mit Paragraph 53 a, in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Nicht erforderlich ist es in Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). […] Zur Frage, was als rechtmäßiger Aufenthalt gilt, liegt keine einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte vor. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Datum der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsqualität des unionsrechtlichen Aufenthalts, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist und innerstaatlich lediglich dokumentiert wird. Fraglich kann im Einzelfall die Beweislage für den Fall sein, dass ein EWR-Bürger schon länger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ausübt, als es das Dokument der Anmeldebescheinigung angibt und der EWR-Bürger den längeren Aufenthalt zur Bescheinigung des Daueraufenthalts geltend machen möchte. In diesem Fall kann ein Daueraufenthaltsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 51, oder Paragraph 52, fünf Jahre hindurch erfüllt waren, eine Aufenthaltsbescheinigung allerdings nicht beantragt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil das nicht rechtzeitige Beantragen ua einer Anmeldebescheinigung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, als Verwaltungsübertretung geahndet wird, allerdings keinen Einfluss auf die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen hat. (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz (2019), §53a NAG, Rz 5f).

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

3.1.3. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Er hält sich zumindest seit September 2014 durchgehend, somit für einen Zeitraum von zehn Jahren, im Bundesgebiet auf.

3.1.4. Das BFA ist im angefochtenen Bescheid aufgrund des Umstandes, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügt, ohne nähere Begründung oder Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Erfüllen der Voraussetzungen der §§ 51 ff NAG davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des BF rechtmäßig sei (vgl. Bescheid Seite 3, AS 213).3.1.4. Das BFA ist im angefochtenen Bescheid aufgrund des Umstandes, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügt, ohne nähere Begründung oder Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Erfüllen der Voraussetzungen der Paragraphen 51, ff NAG davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des BF rechtmäßig sei vergleiche Bescheid Seite 3, AS 213).

Tatsächlich hat der BF nach Ansicht des BVwG unter Anwendung der bereits zitierten Bestimmungen der §§ 51 ff NAG in Österreich kein Daueraufenthaltsrecht erworben:Tatsächlich hat der BF nach Ansicht des BVwG unter Anwendung der bereits zitierten Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG in Österreich kein Daueraufenthaltsrecht erworben:

Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr haben die Behörde und das BVwG selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und, ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erschließt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre (vgl. etwa VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN). Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr haben die Behörde und das BVwG selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und, ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erschließt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre vergleiche etwa VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN).

Es kommt daher im gegenständlichen Fall nicht darauf an, dass dem BF im Oktober 2015 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, sondern darauf, ob der BF über fünf Jahre durchgehend die Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 51 ff NAG materiell erfüllt und sich dadurch über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um vom Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sprechen zu können.Es kommt daher im gegenständlichen Fall nicht darauf an, dass dem BF im Oktober 2015 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, sondern darauf, ob der BF über fünf Jahre durchgehend die Voraussetzungen der Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG materiell erfüllt und sich dadurch über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um vom Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sprechen zu können.

Aus dem oben angeführten § 53a Abs. 1 NAG ergibt sich, dass einem EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 und 52 NAG für zumindest fünf Jahre zukommen muss, damit er sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Erst nach Ablauf des fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erwirbt der EWR-Bürger – unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG – das Recht auf Daueraufenthalt.Aus dem oben angeführten Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass einem EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51 und 52 NAG für zumindest fünf Jahre zukommen muss, damit er sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Erst nach Ablauf des fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erwirbt der EWR-Bürger – unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 52 NAG – das Recht auf Daueraufenthalt.

3.1.5. Aus den Meldedaten des BF ist im gegenständlichen Fall ersichtlich, dass sich dieser seit September 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Ausgehend davon müsste er innerhalb irgendeines Zeitraums von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag die Voraussetzungen des §§ 51 ff NAG durchgehend (bzw. zumindest erheblich überwiegend) für fünf Jahre erfüllt haben, um über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu verfügen, was einen höheren Gefährdungsmaßstab für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätte.3.1.5. Aus den Meldedaten des BF ist im gegenständlichen Fall ersichtlich, dass sich dieser seit September 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Ausgehend davon müsste er innerhalb irgendeines Zeitraums von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag die Voraussetzungen des Paragraphen 51, ff NAG durchgehend (bzw. zumindest erheblich überwiegend) für fünf Jahre erfüllt haben, um über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu verfügen, was einen höheren Gefährdungsmaßstab für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätte.

Aus den Sozialversicherungsdaten des BF ergibt sich, dass der BF innerhalb der ersten fünf Jahre seines Aufenthaltes – genauer im Zeitraum von 24.10.2014 bis 08.11.2019 (insgesamt 1.842 Tage) – 790 Tage (42,88%) einer Erwerbstätigkeit nachging, an 298 Tagen (16,17%) Arbeitslosengeld/Notstandshilfe und an 56 Tagen (3,04%) Krankengeld bezog sowie in diesem Zeitraum eine Lücke von 698 Tagen (37,89%) aufweist. Anschließend bestritt der BF seinen Lebensunterhalt von 10.11.2019 bis 04.09.2020 durchgehend durch Leistungen aus der Notstandshilfe (300 Tage). Vom September 2020 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – sohin in einem Zeitraum von vier Jahren – ging der BF wiederholt kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten nach und bezog immer wieder öffentliche Leistungen.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF zwar sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachging, diese jedoch nicht unwesentliche Unterbrechungen durch den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bzw. Krankengeld erfahren haben. Insbesondere ist zu beachten, dass die sozialversicherungslosen Zeiträume (Lücken) beinahe an die Zeiträume der Erwerbstätigkeit heranreichen. Dass der BF während dieser Zeitspannen über eine private Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügte, hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben, sodass in diesen Zeiträumen auch kein Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorlag.Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF zwar sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachging, diese jedoch nicht unwesentliche Unterbrechungen durch den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bzw. Krankengeld erfahren haben. Insbesondere ist zu beachten, dass die sozialversicherungslosen Zeiträume (Lücken) beinahe an die Zeiträume der Erwerbstätigkeit heranreichen. Dass der BF während dieser Zeitspannen über eine private Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügte, hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben, sodass in diesen Zeiträumen auch kein Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorlag.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF in keinem Zeitraum von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag durchgehend bzw. zumindest zum Großteil die Voraussetzungen des §§ 51 ff NAG erfüllt/e. Es lag in keinem durchgehenden, fünfjährigen Zeitraum die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten (wer in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist) vor, noch jene des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, wonach der BF für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und (kumulativ) über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen musste. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der BF während der lang andauernden Lücken dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt oder eine Berufsausbildung iSd § 51 Abs. 2 NAG begonnen hätte. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF in keinem Zeitraum von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag durchgehend bzw. zumindest zum Großteil die Voraussetzungen des Paragraphen 51, ff NAG erfüllt/e. Es lag in keinem durchgehenden, fünfjährigen Zeitraum die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten (wer in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist) vor, noch jene des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wonach der BF für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und (kumulativ) über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen musste. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der BF während der lang andauernden Lücken dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt oder eine Berufsausbildung iSd Paragraph 51, Absatz 2, NAG begonnen hätte.

Auch sind keine Anhaltspunkte für die Prüfung der Voraussetzungen des § 52 NAG hervorgekommen. Auch sind keine Anhaltspunkte für die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 52, NAG hervorgekommen.

Im Ergebnis hat der BF daher trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mangels der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51 ff NAG für fünf Jahre bisher noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Es ist im gegenständlichen Fall aufgrund dessen weiters festzuhalten, dass er sich im Bundesgebiet somit auch nicht über einen Zeitraum von zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen aufgehalten hat. Auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung kommt es dabei nicht an. Im Ergebnis hat der BF daher trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mangels der Erfüllung der Voraussetzungen der Paragraphen 51, ff NAG für fünf Jahre bisher noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Es ist im gegenständlichen Fall aufgrund dessen weiters festzuhalten, dass er sich im Bundesgebiet somit auch nicht über einen Zeitraum von zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen aufgehalten hat. Auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung kommt es dabei nicht an.

3.1.6. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.3.1.6. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

3.1.7. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.7. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK - abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK - abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

?        die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

?        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

?        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

?        den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

?        die Bindungen zum Heimatstaat,

?        die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

?        auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120

„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN“ sowie 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN“ sowie 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).

3.1.8. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter 1.5. festgestellt, laut dem durch das BVwG veranlassten Auszug des Internationalen Strafregisters (ECRIS) in den Jahren 2005 bis 2015 – sohin innerhalb von 10 Jahren – in Deutschland wiederholt, teilweise während offener Probezeit insgesamt 14 Mal rechtskräftig verurteilt, wobei zumindest 11 Verurteilungen zu den in Österreich begangenen Taten (Eigentums- und Gewaltdelikte) als einschlägig zu werten sind (insgesamt: Verurteilung wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittel-/Suchtmittelgesetz (1x), Fahren ohne Fahrerlaubnis (1x), Betrugsdelikte (7x), Diebstahl (3x), Raub (1x)).

Im Bundesgebiet wurde der BF mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen des Vergehens des Betruges und jenes der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2020 durch eine auf einer Internetverkaufsplattform inserierte falsche Behauptung, ein gebrauchtes Mobiltelefon zum Preis von € 320,00 zu verkaufen, eine Person zur Überweisung des genannten Kaufpreises auf sein Konto, mithin zur einer Handlung verleitet hat, welche das Opfer am Vermögen geschädigt hat. Weiters wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX .2020 dem Bekannten seiner Ex-Freundin drei Mal ins Gericht geschlagen. Dadurch habe das Opfer leichte Verletzungen erlitten (Rötungen bzw. Schwellungen im linken Gesichtsbereich, sowie eine leicht blutende Wunde im Lippenbereich). Im Bundesgebiet wurde der BF mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen des Vergehens des Betruges und jenes der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2020 durch eine auf einer Internetverkaufsplattform inserierte falsche Behauptung, ein gebrauchtes Mobiltelefon zum Preis von € 320,00 zu verkaufen, eine Person zur Überweisung des genannten Kaufpreises auf sein Konto, mithin zur einer Handlung verleitet hat, welche das Opfer am Vermögen geschädigt hat. Weiters wurde dem BF angelastet, er habe am römisch 40 .2020 dem Bekannten seiner Ex-Freundin drei Mal ins Gericht geschlagen. Dadurch habe das Opfer leichte Verletzungen erlitten (Rötungen bzw. Schwellungen im linken Gesichtsbereich, sowie eine leicht blutende Wunde im Lippenbereich).

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung und jenes der Unterschlagung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Darin wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX .2022 einen Mann, der mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen und Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung seiner Tätigkeit als Lenker eines Linienbusses vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe (Prellungen, Hautrötung) und sich am XXXX .2022 ein fremdes Gut, das er gefunden habe, nämlich ein Mobiltelefon einer Frau im Wert von € 250,00 mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung und jenes der Unterschlagung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Darin wurde dem BF angelastet, er habe am römisch 40 .2022 einen Mann, der mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen und Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung seiner Tätigkeit als Lenker eines Linienbusses vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe (Prellungen, Hautrötung) und sich am römisch 40 .2022 ein fremdes Gut, das er gefunden habe, nämlich ein Mobiltelefon einer Frau im Wert von € 250,00 mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden vom Gericht das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die einschlägigen Vorverurteilungen, das belastete Vorleben und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Der BF befindet sich derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel).


Betreffend seine Verurteilungen in Deutschland gab der BF an, dass diese zum Großteil im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln stünden. Er habe daraus gelernt (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
, Betreffend seine Verurteilungen in Deutschland gab der BF an, dass diese zum Großteil im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln stünden. Er habe daraus gelernt (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

Betreffend seine erste Verurteilung im Bundesgebiet gab der BF an, er habe im Zuge seiner ersten Verurteilung die Affäre seiner damaligen LG zur Rede gestellt und am Körper verletzt. Dabei sei sein Ego durchgegangen. Es sei ihm weiters vorgeworfen worden, ein zum Verkauf angebotenes Mobiltelefon nicht versandt zu haben, dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Er habe den Schaden wieder gut gemacht (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

Betreffend seine zweite Verurteilung im Bundesgebiet gab der BF an, er habe den Busfahrer aufgrund seines Alkoholkonsums verletzt, zumal dieser an einer Ersatzhaltestelle 20 Meter nach der eigentlichen Station stehen geblieben sei. Die Aktion sei unnötig gewesen. Was die Unterschlagung betreffe, habe er ein Handy mitgenommen, welches eine Frau an der Kasse liegen gelassen habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

Beide Verurteilungen seien im Zusammenhang mit dem damaligen Alkoholkonsum des BF gestanden. Seit drei bis vier Monaten (Anm.: Verhandlung aus März 2023) konsumiere er keinen Alkohol mehr. Wenn im Falle des vergangenen Alkoholkonsums noch eine „Stresssituation“ hinzugetreten sei, dann sei es zu solchen Vorfällen – wie betreffend den Buslenker – gekommen. Er habe keine Alkoholtherapie absolviert. Es sei für ihn klar gewesen, dass er das in den Griff bekommen müsse. Es sei geplant, dass beim BF eine fixe Alkomatstation aufgebaut werde, an der er drei Mal täglich einen Alkoholtest machen müsse (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).Beide Verurteilungen seien im Zusammenhang mit dem damaligen Alkoholkonsum des BF gestanden. Seit drei bis vier Monaten Anmerkung, Verhandlung aus März 2023) konsumiere er keinen Alkohol mehr. Wenn im Falle des vergangenen Alkoholkonsums noch eine „Stresssituation“ hinzugetreten sei, dann sei es zu solchen Vorfällen – wie betreffend den Buslenker – gekommen. Er habe keine Alkoholtherapie absolviert. Es sei für ihn klar gewesen, dass er das in den Griff bekommen müsse. Es sei geplant, dass beim BF eine fixe Alkomatstation aufgebaut werde, an der er drei Mal täglich einen Alkoholtest machen müsse (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).

Auf die Frage, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, gab der BF an, das Gegenteil von dem was „vorher“ war. Im Gegensatz zu Deutschland könne er in Österreich mit einem Vollzeitjob eine Wohnung leisten. Seine Lebenssituation sei besser als in Deutschland. Bei einer Rückkehr nach Deutschland wäre der Kontakt zu den Kindern stark eingeschränkt. Der Kontakt zu Ex-LG sei sehr gut. Ihr Lebensgefährte sei Anfang des Jahres oder Ende letzten Jahres verstorben. Dieser sei wie ein Stiefvater für die Kinder des BF gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu tiefst bereue und seinen Lebenswandel grundlegend geändert habe (AS 239).


Der BF wird seit April 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom XXXX betreut. Aus der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 20.03.2023 geht hervor, dass der BF sehr zuverlässig sei, Termine regelmäßig wahrnehme und aktiv an der Deliktverarbeitung arbeite. Er habe regelmäßigen und intensiven Kontakt zu seinen beiden Kindern, nehme seine Vaterrolle sehr ernst, kümmere sich liebevoll um die Kinder und komme seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach. Aufgrund seiner familiären Situation sei ein Verbleib des BF im Bundesgebiet ausdrücklich zu befürworten.
, Der BF wird seit April 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom römisch 40 betreut. Aus der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 20.03.2023 geht hervor, dass der BF sehr zuverlässig sei, Termine regelmäßig wahrnehme und aktiv an der Deliktverarbeitung arbeite. Er habe regelmäßigen und intensiven Kontakt zu seinen beiden Kindern, nehme seine Vaterrolle sehr ernst, kümmere sich liebevoll um die Kinder und komme seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach. Aufgrund seiner familiären Situation sei ein Verbleib des BF im Bundesgebiet ausdrücklich zu befürworten.

Gegen den BF besteht im Bundesgebiet seit dem Jahr 2019 weiters ein Waffenverbot. Am XXXX .2023 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung Anklage erhoben. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF von der mit Strafantrag vom XXXX .2023 erhobenen Anklage, er habe am XXXX .2023 zwei Personen dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass es seinen Hund auf diese hetzte, aufgrund fehlenden Schuldbeweises freigesprochen. Gegen den BF besteht im Bundesgebiet seit dem Jahr 2019 weiters ein Waffenverbot. Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung Anklage erhoben. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der BF von der mit Strafantrag vom römisch 40 .2023 erhobenen Anklage, er habe am römisch 40 .2023 zwei Personen dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass es seinen Hund auf diese hetzte, aufgrund fehlenden Schuldbeweises freigesprochen.

Im Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2024 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, am XXXX .2024 das Vergehen der Sachbeschädigung zum Nachteil eines Mannes begangen zu haben, indem er gegen die Wohnungstüre des Opfers geschlagen und diese hierdurch beschädigt habe. Im Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, am römisch 40 .2024 das Vergehen der Sachbeschädigung zum Nachteil eines Mannes begangen zu haben, indem er gegen die Wohnungstüre des Opfers geschlagen und diese hierdurch beschädigt habe.

Im Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2024 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, am XXXX .2024 das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil eines Mannes begangen zu haben, indem der BF die notwendige Sorgfalt bei der Haltung seines Hundes außer Acht gelassen habe und es dem Hund dadurch möglich gewesen sei, das Opfer durch einen Biss im Gesicht zu verletzen. Im Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, am römisch 40 .2024 das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil eines Mannes begangen zu haben, indem der BF die notwendige Sorgfalt bei der Haltung seines Hundes außer Acht gelassen habe und es dem Hund dadurch möglich gewesen sei, das Opfer durch einen Biss im Gesicht zu verletzen.

Betreffend diese beiden Vorfälle aus Juli 2024 sind Ermittlungsverfahren anhängig.

3.1.9. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).3.1.9. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).

Der VwGH hat wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Der VwGH hat wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Gegenständlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte Verurteilung des BF in Deutschland im Jahr 2015 bereits über neun Jahre zurückliegt. Bis zu seiner ersten Verurteilung im Bundesgebiet im Jahr 2021, welcher eine Tat aus Oktober 2020 zugrunde lag, hat sich der BF über einen Zeitraum von fünf Jahren wohlverhalten.

Weiters ist hervorzuheben, dass der BF im Bundesgebiet zwar zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, er sich jedoch in Österreich niemals in einer Haftanstalt befunden hat. Ihm wurde die Verbüßung seiner Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (Fußfessel) bewilligt. Auch liegt die letzte Tathandlung des BF nunmehr über zwei Jahre zurück und wurde betreffend die letzte Verurteilung des BF sein umfassendes, reumütiges und der Wahrheitsfindung dienliches Geständnis als mildernd gewertet.

Überdies kommt der BF seit April 2021 seinen Verpflichtungen im Rahmen der Bewährungshilfe nach und wurde im vom XXXX ein positives „Zeugnis“ ausgestellt. Überdies kommt der BF seit April 2021 seinen Verpflichtungen im Rahmen der Bewährungshilfe nach und wurde im vom römisch 40 ein positives „Zeugnis“ ausgestellt.

Der BF ging auch – wenn überwiegend nur kurzzeitig – wiederholt Erwerbstätigkeiten Österreich nach und kann aufgrund des vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes davon ausgegangen werden, dass der BF das Unrecht seiner Taten einsieht, sich mit seinem Alkoholproblem, welches der Grund für die Begehung von Straftaten war, nachhaltig auseinander gesetzt hat, er seinen Lebenswandel nachhaltig ändern will und er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Unterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern.

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass das vom BF bisher gezeigte Verhalten abzulehnen ist und mitnichten gutgeheißen werden kann. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Aktuell liegt daher kein derartiges Verbrechen vor, welches die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG rechtfertigte.Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass das vom BF bisher gezeigte Verhalten abzulehnen ist und mitnichten gutgeheißen werden kann. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Aktuell liegt daher kein derartiges Verbrechen vor, welches die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG rechtfertigte.


Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der BF nunmehr seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält und er hier aufgrund seiner beiden minderjährigen Kinder über ein schützenswertes Familienleben verfügt. Der BF sowie die Kindesmutter konnten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er seinen Vaterpflichten nachkommt und ein liebevolles Verhältnis zu seinen Kindern pflegt.
, Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der BF nunmehr seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält und er hier aufgrund seiner beiden minderjährigen Kinder über ein schützenswertes Familienleben verfügt. Der BF sowie die Kindesmutter konnten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er seinen Vaterpflichten nachkommt und ein liebevolles Verhältnis zu seinen Kindern pflegt.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass die Verurteilungen des BF unter Berücksichtigung deren Anzahl und der diesen teils zu Grunde liegenden Straftaten in ihrer Gesamtheit schwer wiegen. So hat auch der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (siehe VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) aus Sicht der öffentlichen Interessen große Bedeutung zukäme.

Das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten hat zwar eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Dennoch ist nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK, der Schluss zu ziehen, dass – unbeschadet des Umstandes, dass im konkreten Fall auch der geforderte Gefährdungsmaßstab nicht erreicht ist – insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, ein Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes aufgrund einer fehlenden maßgeblichen, konkreten tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen, Gefährdung öffentlicher Interessen iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz, nicht zulässig ist. Das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten hat zwar eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Dennoch ist nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK, der Schluss zu ziehen, dass – unbeschadet des Umstandes, dass im konkreten Fall auch der geforderte Gefährdungsmaßstab nicht erreicht ist – insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, ein Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes aufgrund einer fehlenden maßgeblichen, konkreten tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen, Gefährdung öffentlicher Interessen iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz, nicht zulässig ist.

3.1.9. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage. (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084)3.1.9. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage. vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084)

Demnach ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der BF allenfalls aus dem Bundesgebiet auszuweisen ist.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).

Da seitens des BVwG im gegenständlichen Fall bereits das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verneint wurde, kam auch eine Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 erster Satzteil NAG, daher wegen des Verlustes eines Aufenthaltsrechtes gemäß §§ 51 ff NAG wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ebenso nicht in Betracht (vgl. dazu VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024).Da seitens des BVwG im gegenständlichen Fall bereits das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verneint wurde, kam auch eine Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, erster Satzteil NAG, daher wegen des Verlustes eines Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraphen 51, ff NAG wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ebenso nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024).

Im gegenständlichen Fall erweist sich daher auch eine Ausweisung als unzulässig.

Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Der BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem BFA für den Fall, dass er sein strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich gegen den BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls das Gesamtfehlverhalten des BF, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind.

Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Gefährdung der Sicherheit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2263950.1.00

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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