TE Dok 2026/4/29 2024-0.222.873

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2026
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Norm

§43 Abs2 BDG 1979
§2 Abs1 HDG 2014
§22 Abs8 MBG
§51 Z3 HDG
§38 Abs1 HDG
§77 Abs4 HDG
§125 StGB
§188 StGB
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. MBG § 22 heute
  2. MBG § 22 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. MBG § 22 gültig von 01.09.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  4. MBG § 22 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. MBG § 22 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. MBG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  7. MBG § 22 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  8. MBG § 22 gültig von 25.07.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2006
  9. MBG § 22 gültig von 01.01.2005 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2004
  10. MBG § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2004
  11. MBG § 22 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  12. MBG § 22 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002
  1. HDG § 51 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 38 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 77 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Schlagworte

Soldat, Pflichtverletzung, Nichteinhaltung der Verständigung und Zustimmung gemäß Militärbefugnisgesetz sowie der Informationspflicht

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) beim Bundeskanzleramt, Senat N.N., hat im Beisein des Disziplinaranwaltes sowie in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner rechtsfreundlichen Vertretung und der Schriftführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2026 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

1.       er hat am X.X. eine den Sicherheitsbehörden zukommende Observation von A.A. im Bereich der in N.N. gelegene Moschee ohne die gemäß § 22 Abs 8  Militärbefugnisgesetz, BGBl I. Nr. 86/2000 (MBG) gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten wie auch Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung mitveranlasst und durchgeführt und1. er hat am römisch zehn.X. eine den Sicherheitsbehörden zukommende Observation von A.A. im Bereich der in N.N. gelegene Moschee ohne die gemäß Paragraph 22, Absatz 8,  Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 86 aus 2000, (MBG) gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten wie auch Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung mitveranlasst und durchgeführt und

2.       im Zeitraum von X.X. bis X.X. die Sicherheitsbehörden über die konkrete Planung und Vorbereitung strafbarer Handlungen nach §§ 125 und 188 StGB, weder rechtzeitig und vollständig informiert noch auf die im Anlassfall gebotene Weise unterstützt.2. im Zeitraum von römisch zehn.X. bis römisch zehn.X. die Sicherheitsbehörden über die konkrete Planung und Vorbereitung strafbarer Handlungen nach Paragraphen 125 und 188 StGB, weder rechtzeitig und vollständig informiert noch auf die im Anlassfall gebotene Weise unterstützt.

Der Beamte hat dadurch in beiden Fällen gegen § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) vorsätzlich verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen. Gegen den Beamten wird gemäß § 51 Z 3 HDG die Disziplinarstrafe derDer Beamte hat dadurch in beiden Fällen gegen Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) vorsätzlich verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen. Gegen den Beamten wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG die Disziplinarstrafe der

Geldstrafe in der Höhe von € 3000,--

verhängt.

Gemäß § 38 Abs 1 HDG hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 300,-- zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß § 77 Abs 4 HDG wird die Bezahlung der Disziplinarstrafe in 3 Monatsraten zu je € 1000,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 300,-- zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG wird die Bezahlung der Disziplinarstrafe in 3 Monatsraten zu je € 1000,-- bewilligt.

 

B E G R Ü N D U N G

1.       Sachverhalt und Gang des Verfahrens

1.1.    Die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erfolgte am 26.02.2024 (ho. eingelangt am 27.02.2024) durch den N.N. als Disziplinarvorgesetzter. Dem Beschuldigten wurde das Schreiben über die rechtsfreundliche Vertretung zugestellt.

1.2.    Gegen den Beamten wurde am 30.11.2016 ein Disziplinarverfahren gemäß § 61 HDG 2014 eingeleitet.1.2. Gegen den Beamten wurde am 30.11.2016 ein Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 61, HDG 2014 eingeleitet.

1.3.    Aufgrund eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wurde mit Wirksamkeit 30.11.2016 das gegenständliche Disziplinarverfahren gemäß § 5 HDG 2014 durch den Disziplinarvorgesetzten unterbrochen.1.3. Aufgrund eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wurde mit Wirksamkeit 30.11.2016 das gegenständliche Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 5, HDG 2014 durch den Disziplinarvorgesetzten unterbrochen.

1.4.    Am 22.01.2021 erging ein Urteil des Landesgerichtes N.N. (X.X.), gegen welches der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhob.1.4. Am 22.01.2021 erging ein Urteil des Landesgerichtes N.N. (römisch zehn.X.), gegen welches der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhob.

1.5.    Am 18.01.2022 entschied der OGH mit X.X. über die Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde von dem Beamten. Teilweise wurde das Urteil des Landesgerichtes N.N. aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. 1.5. Am 18.01.2022 entschied der OGH mit römisch zehn.X. über die Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde von dem Beamten. Teilweise wurde das Urteil des Landesgerichtes N.N. aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

1.6.    Am 12.05.2023 erging durch das Landesgericht N.N. ein Urteil (X.X.) was in weiterer Folge nicht Rechtskraft erwuchs. Der Beamte brachte gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein.1.6. Am 12.05.2023 erging durch das Landesgericht N.N. ein Urteil (römisch zehn.X.) was in weiterer Folge nicht Rechtskraft erwuchs. Der Beamte brachte gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein.

1.7.    Mit Beschluss vom 09.01.2024 durch den OGH zu X.X. wurde die Nichtigkeitsbeschwerde von dem Beamten zurückgewiesen und die Sache zur Entscheidung dem OLG N.N. zugewiesen.1.7. Mit Beschluss vom 09.01.2024 durch den OGH zu römisch zehn.X. wurde die Nichtigkeitsbeschwerde von dem Beamten zurückgewiesen und die Sache zur Entscheidung dem OLG N.N. zugewiesen.

1.8.    Die Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen gem. § 22 HDG an den zuständigen Dienststellenausschuss erfolgte hinsichtlich der Einleitung des Kommandantenverfahrens am 29.11.2016, betreffend der Disziplinaranzeige am 16.01.2024.1.8. Die Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen gem. Paragraph 22, HDG an den zuständigen Dienststellenausschuss erfolgte hinsichtlich der Einleitung des Kommandantenverfahrens am 29.11.2016, betreffend der Disziplinaranzeige am 16.01.2024.

1.9.    Am 25.03.2024 teilte die N.N. der BDB mit, dass sie die rechtsfreundliche Vertretung von dem Beamten wahrnimmt und wies darauf hin, dass der OGH mittels Beschlusses vom 9.1.2024 zu X.X. die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und die Akten dem OLG N.N. zur Entscheidung zugewiesen hat.1.9. Am 25.03.2024 teilte die N.N. der BDB mit, dass sie die rechtsfreundliche Vertretung von dem Beamten wahrnimmt und wies darauf hin, dass der OGH mittels Beschlusses vom 9.1.2024 zu römisch zehn.X. die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und die Akten dem OLG N.N. zur Entscheidung zugewiesen hat.

1.10.   Am 18.06.2024 fällte das OLG N.N. die finale Entscheidung in der Berufungssache des Beamten. Der Berufung wurde teilweise stattgegeben und die Geldstrafe von 380 Tagessätzen zu je € 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 190 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zu den Gründen führte das OLG N.N. aus:

„Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beamte im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme auf den aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ X.X. vom 18. Jänner 2022 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zu A./l. und A./L/1. des Urteils des Landesgerichts N.N. vom 22. Jänner 2021, GZ X.X., mit dem er eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde, nach § 302 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.„Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beamte im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme auf den aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ römisch zehn.X. vom 18. Jänner 2022 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zu A./l. und A./L/1. des Urteils des Landesgerichts N.N. vom 22. Jänner 2021, GZ römisch zehn.X., mit dem er eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde, nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zur Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Danach haben in N.N. und an anderen Orten

A/ B.B. als stellvertretender Leiter der N.N. (US 5) und der Beamte als für mehrere Abwehrstellen zuständiger Leiter des Fachbereichs B1 (US 5), mithin als Beamte des österreichischen Bundesheers, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich zum Zweck des militärischen Eigenschutzes Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen, zu beschaffen, zu bearbeiten sowie auszuwerten und eine Vertrauensperson als Quelle zu führen (nachrichtendienstliche Abwehr, §§ 2 Abs 1 Z2, 20 Abs 2 und 22 MBG), wissentlich missbraucht, und zwarA/ B.B. als stellvertretender Leiter der N.N. (US 5) und der Beamte als für mehrere Abwehrstellen zuständiger Leiter des Fachbereichs B1 (US 5), mithin als Beamte des österreichischen Bundesheers, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich zum Zweck des militärischen Eigenschutzes Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen, zu beschaffen, zu bearbeiten sowie auszuwerten und eine Vertrauensperson als Quelle zu führen (nachrichtendienstliche Abwehr, Paragraphen 2, Absatz eins, Z2, 20 Absatz 2 und 22 MBG), wissentlich missbraucht, und zwar

1/ B.B. und der Beamte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am X.X. mit dem Vorsatz, dadurch — soweit hier von Bedeutung (vgl OGH 14 Os 49/21v-4 [ON 212, Rz 48]) – A.A. an dessen Grundrecht auf Privatleben (Art 8 MRK) zu schädigen, indem sie die — nicht § 22 Abs 3 MBG entsprechende (vgl US 6 ff) — Observation des A.A. im Bereich einer Moschee in N.N. ohne die nach § 22 Abs 8 MBG gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten sowie die Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung veranlassten und durchführten;1/ B.B. und der Beamte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am römisch zehn.X. mit dem Vorsatz, dadurch — soweit hier von Bedeutung vergleiche OGH 14 Os 49/21v-4 [ON 212, Rz 48]) – A.A. an dessen Grundrecht auf Privatleben (Artikel 8, MRK) zu schädigen, indem sie die — nicht Paragraph 22, Absatz 3, MBG entsprechende vergleiche US 6 ff) — Observation des A.A. im Bereich einer Moschee in N.N. ohne die nach Paragraph 22, Absatz 8, MBG gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten sowie die Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung veranlassten und durchführten;

IL./ der Beamte

1./ zwischen X.X. und X.X. mit dem Vorsatz (ersichtlich gemeint —- vgl US 8 f, vgl auch RIS-Justiz RS0096141 [T20]), dadurch den Staat durch Vereitelung des (Schutz-)Zwecks des § 2 Abs 2 MBG, die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden zu ermöglichen, zu schädigen, indem er die Sicherheitsbehörden entgegen seiner Verpflichtung über die nach seinen Informationen bestehende allgemeine Gefahr nach § 16 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und Abs 3 SPG, nämlich über die konkrete Planung und Vorbereitung strafbarer Handlungen nach §§ 125 und 188 StGB, weder rechtzeitig noch vollständig benachrichtigte noch auf die im Anlassfall gebotene Weise unterstützte.1./ zwischen römisch zehn.X. und römisch zehn.X. mit dem Vorsatz (ersichtlich gemeint —- vergleiche US 8 f, vergleiche auch RIS-Justiz RS0096141 [T20]), dadurch den Staat durch Vereitelung des (Schutz-)Zwecks des Paragraph 2, Absatz 2, MBG, die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden zu ermöglichen, zu schädigen, indem er die Sicherheitsbehörden entgegen seiner Verpflichtung über die nach seinen Informationen bestehende allgemeine Gefahr nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, SPG, nämlich über die konkrete Planung und Vorbereitung strafbarer Handlungen nach Paragraphen 125 und 188 StGB, weder rechtzeitig noch vollständig benachrichtigte noch auf die im Anlassfall gebotene Weise unterstützte.

Die gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil vom Angeklagten dem Beamten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Jänner 2024, GZ X.X., zurückgewiesen. Gegen das Urteil richtet sich nunmehr die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung des Angeklagten den Beamten, der eine Herabsetzung und die teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe anstrebt (ON 228). Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.Die gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil vom Angeklagten dem Beamten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Jänner 2024, GZ römisch zehn.X., zurückgewiesen. Gegen das Urteil richtet sich nunmehr die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung des Angeklagten den Beamten, der eine Herabsetzung und die teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe anstrebt (ON 228). Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.

Die Strafbefugnis reicht gegenständlich von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 302 Abs 1 StGB).Die Strafbefugnis reicht gegenständlich von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 302, Absatz eins, StGB).

Erschwerend wirkt die Tatbegehung in zwei Angriffen (vgl 14 Os 15/23x), mildernd sind demgegenüber der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit seinem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), diese schon vor längerer Zeit begangen wurden und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) und gewichtige tatsächliche Nachteile in Form finanzieller Einbußen durch eine Versetzung und den Ausschluss von Dienstreisen (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB) ins Kalkül zu ziehen. Der im Rechtsmittel geltend gemachte Rechtsirrtum (§ 34 Abs 1 Z 12 StGB) liegt nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht vor (US 10f, US 17f [ON 206J]); auch das Rechtsmittelvorbringen, wonach die Tat nicht reiflich überlegt gewesen wäre, ist durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten (US 10f, US 17f [ON 206]) widerlegt. Insgesamt liegt kein geringer Gesinnungsunwert vor.Erschwerend wirkt die Tatbegehung in zwei Angriffen vergleiche 14 Os 15/23x), mildernd sind demgegenüber der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit seinem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), diese schon vor längerer Zeit begangen wurden und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB) und gewichtige tatsächliche Nachteile in Form finanzieller Einbußen durch eine Versetzung und den Ausschluss von Dienstreisen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB) ins Kalkül zu ziehen. Der im Rechtsmittel geltend gemachte Rechtsirrtum (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB) liegt nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht vor (US 10f, US 17f [ON 206J]); auch das Rechtsmittelvorbringen, wonach die Tat nicht reiflich überlegt gewesen wäre, ist durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten (US 10f, US 17f [ON 206]) widerlegt. Insgesamt liegt kein geringer Gesinnungsunwert vor.

Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargestellt, liegen die Voraussetzungen der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe vor, zumal es nicht der Verurteilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 37 Abs 1 StGB). Dabei ist die Geldstrafe (von nicht mehr als 720 Tagessätzen) — entgegen der vom Erstgericht vorgenommenen Umwandlung einer fiktiven Freiheitsstrafe (vgl US 9) — originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen (SSt61/66; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 37 Rz 5). Bei dem genannten Strafzumessungssachverhalt wäre grundsätzlich eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Dem Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB ist angesichts der unverhältnismäßig langen, nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Verfahrensdauer (Verständigung des Verdächtigen von den gegen ihn geführten Ermittlungen mit Note vom 9. Jänner 2017, ON 65) sowie der nicht gerechtfertigten Dauer der Urteilsausfertigung im zweiten Rechtsgang (mehr als vier Monate) durch Reduktion der Geldstrafe um 100 Tagessätze (auf 380 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 190 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Rechnung zu tragen (RIS-Justiz RS0124901 [T3]; Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 43ff).Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargestellt, liegen die Voraussetzungen der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe vor, zumal es nicht der Verurteilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 37, Absatz eins, StGB). Dabei ist die Geldstrafe (von nicht mehr als 720 Tagessätzen) — entgegen der vom Erstgericht vorgenommenen Umwandlung einer fiktiven Freiheitsstrafe vergleiche US 9) — originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen (SSt61/66; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 37, Rz 5). Bei dem genannten Strafzumessungssachverhalt wäre grundsätzlich eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Dem Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist angesichts der unverhältnismäßig langen, nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Verfahrensdauer (Verständigung des Verdächtigen von den gegen ihn geführten Ermittlungen mit Note vom 9. Jänner 2017, ON 65) sowie der nicht gerechtfertigten Dauer der Urteilsausfertigung im zweiten Rechtsgang (mehr als vier Monate) durch Reduktion der Geldstrafe um 100 Tagessätze (auf 380 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 190 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Rechnung zu tragen (RIS-Justiz RS0124901 [T3]; Riffel, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 43ff).

Generalpräventive Erwägungen hindern die begehrte bedingte Nachsicht eines Teiles der Geldstrafe, um die Normentreue im sehr sensiblen Sicherheitsbereich (hier: Abwehramt) zu stärken. Die Höhe des Tagessatzes gründet sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten (ON 223, AS 3), wobei nach dem Akteninhalt keine Grundlage für eine Herabsetzung gegeben ist, sodass monatlich jedenfalls ein Betrag von 900,-- Euro abgeschöpft werden kann (§ 19 Abs 2 StGB).Generalpräventive Erwägungen hindern die begehrte bedingte Nachsicht eines Teiles der Geldstrafe, um die Normentreue im sehr sensiblen Sicherheitsbereich (hier: Abwehramt) zu stärken. Die Höhe des Tagessatzes gründet sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten (ON 223, AS 3), wobei nach dem Akteninhalt keine Grundlage für eine Herabsetzung gegeben ist, sodass monatlich jedenfalls ein Betrag von 900,-- Euro abgeschöpft werden kann (Paragraph 19, Absatz 2, StGB).

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf 8 390a Abs 1 StPO.“Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf 8 390a Absatz eins, StPO.“

1.11.   Am 17.12.2025 ersuchte die Bundesdisziplinarbehörde beim OLG N.N. um die Übermittlung der Rechtsmittelentscheidung vom 18.06.2024. Diese langte am 30.12.2025 beim Senat N.N. ein.

1.12.   Am 20.01.2026 wurde vom Senat N.N. der Bundesdisziplinarbehörde mit GZ X.X. der Beschluss über die Einleitung des Senatsverfahrens gefasst.1.12. Am 20.01.2026 wurde vom Senat N.N. der Bundesdisziplinarbehörde mit GZ römisch zehn.X. der Beschluss über die Einleitung des Senatsverfahrens gefasst.

1.13.   Am 23. bzw. 24.03.2026 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung für den 28.04.2026 in der SCHWARZENBERG-Kaserne geladen.

1.14.   Am 28.04.2026 fand die mündliche Verhandlung bei der BDB in der SCHWARZENBERG-Kaserne statt, in welcher alle relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert und zudem ein Zeuge befragt wurden.

1.15.
Der Disziplinarsenat N.N. hat in der mündlichen Verhandlung (mV) erhoben (gekürzt und auszugsweise):

Der Vorsitzende (V) eröffnet am 28.04.2026 um 1348 Uhr die mV, überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und stellt die Vollzähligkeit des Senates, sowie die ordnungsgemäße Zusammensetzung desselben (iSd derzeit gültigen Geschäftseinteilung der BDB) und das Nichtvorhandensein von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen der anwesenden Senatsmitglieder fest.Der Vorsitzende (römisch fünf) eröffnet am 28.04.2026 um 1348 Uhr die mV, überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und stellt die Vollzähligkeit des Senates, sowie die ordnungsgemäße Zusammensetzung desselben (iSd derzeit gültigen Geschäftseinteilung der BDB) und das Nichtvorhandensein von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen der anwesenden Senatsmitglieder fest.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Disziplinarverhandlung auf einen Tonträger aufgezeichnet wird und ein stichwortartiges Resümee-Protokoll durch die Schriftführerin angefertigt wird. Des Weiteren ergeht der Hinweis auf § 124 Abs 3 BDG, wonach es unzulässig ist, Bild, Ton & Filmaufnahmen zu machen sowie wurden die Anwesenden belehrt, dass gem. § 34 Abs 1 HDG es untersagt ist, Mitteilungen an nichtanwesende Personen, insbesondere an die Öffentlichkeit, über den Inhalt der Verhandlung zu machen.Es wird darauf hingewiesen, dass die Disziplinarverhandlung auf einen Tonträger aufgezeichnet wird und ein stichwortartiges Resümee-Protokoll durch die Schriftführerin angefertigt wird. Des Weiteren ergeht der Hinweis auf Paragraph 124, Absatz 3, BDG, wonach es unzulässig ist, Bild, Ton & Filmaufnahmen zu machen sowie wurden die Anwesenden belehrt, dass gem. Paragraph 34, Absatz eins, HDG es untersagt ist, Mitteilungen an nichtanwesende Personen, insbesondere an die Öffentlichkeit, über den Inhalt der Verhandlung zu machen.

Nach Feststellung der Personalien des Beschuldigten (B) verweist der V auf das rechtskräftige Urteil des OLG N.N. vom 18.06.2024, auf dessen Verlesung die Parteien verzichten. Anschließend wird der Spruch des Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss (EB) verlesen. Auf die Verlesung der Begründung wird von den Verfahrensparteien verzichtet und somit gilt sie als verlesen und wird samt bezugnehmender Unterlagen und Niederschriften zum Inhalt der mündlichen Verhandlung erhoben. Um 1358 Uhr wird das Beweisverfahren eröffnet.Nach Feststellung der Personalien des Beschuldigten (B) verweist der römisch fünf auf das rechtskräftige Urteil des OLG N.N. vom 18.06.2024, auf dessen Verlesung die Parteien verzichten. Anschließend wird der Spruch des Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss (EB) verlesen. Auf die Verlesung der Begründung wird von den Verfahrensparteien verzichtet und somit gilt sie als verlesen und wird samt bezugnehmender Unterlagen und Niederschriften zum Inhalt der mündlichen Verhandlung erhoben. Um 1358 Uhr wird das Beweisverfahren eröffnet.

B bekennt sich zu den Anschuldigungspunkten für „schuldigt“. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung schildert der B sein Leben seit dem X.X., insbesondere seine dienstlichen und privaten Umstände, welche die Tat nach sich gezogen hat.B bekennt sich zu den Anschuldigungspunkten für „schuldigt“. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung schildert der B sein Leben seit dem römisch zehn.X., insbesondere seine dienstlichen und privaten Umstände, welche die Tat nach sich gezogen hat.

Nach Verlesung der Stellungnahme des Kommandanten N.N., C.C., welcher ein äußerst positives Führungszeugnis und Zukunftsprognose des B abgibt, schließt der V um 1424 Uhr das Beweisverfahren, nachdem auf den Akteninhalt hingewiesen wurde und dieser von beiden Parteien als verlesen gilt.Nach Verlesung der Stellungnahme des Kommandanten N.N., C.C., welcher ein äußerst positives Führungszeugnis und Zukunftsprognose des B abgibt, schließt der römisch fünf um 1424 Uhr das Beweisverfahren, nachdem auf den Akteninhalt hingewiesen wurde und dieser von beiden Parteien als verlesen gilt.

Danach erteilt der V dem Disziplinaranwalt (DA) das Wort.Danach erteilt der römisch fünf dem Disziplinaranwalt (DA) das Wort.

Der DA verweist auf das Gerichtsurteil. Er geht von einer mittelschweren Pflichtverletzung und einer vorsätzlichen Begehung iSd § 43 Abs 2 BDG aus. Der DA führt noch zahlreiche Milderungsgründe an. Der DA sieht die Spezialprävention als gering an, jedoch aus generalpräventiven Erwägungen wäre eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Er weist auf die Milderungsgründe und beantragt eine Geldstrafe in der Höhe von 120% des Monatsbezuges, also ziffernmäßig € 10.000,--.Der DA verweist auf das Gerichtsurteil. Er geht von einer mittelschweren Pflichtverletzung und einer vorsätzlichen Begehung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG aus. Der DA führt noch zahlreiche Milderungsgründe an. Der DA sieht die Spezialprävention als gering an, jedoch aus generalpräventiven Erwägungen wäre eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Er weist auf die Milderungsgründe und beantragt eine Geldstrafe in der Höhe von 120% des Monatsbezuges, also ziffernmäßig € 10.000,--.

Der rechtsfreundliche Vertreter (RA) des B führt aus, dass es keinen Grund gibt, seinen Mandanten aus spezialpräventiven Gründen zu bestrafen. Auch gibt es keine Generalpräventive Gründe mehr. Der RA führt noch zahlreiche Milderungsgründe an. Der RA stellt den Antrag auf die Verhängung einer milden Disziplinarstrafe.

Da beide Verfahrensparteien auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolls verzichten, zieht sich der Senat um 1432 Uhr zur Beratung zurück. Nach der Beratung wird der Spruch verkündet und es erfolgt die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung durch den V. Da beide Verfahrensparteien auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolls verzichten, zieht sich der Senat um 1432 Uhr zur Beratung zurück. Nach der Beratung wird der Spruch verkündet und es erfolgt die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung durch den römisch fünf.

Beide Parteien geben einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll.

Die Verhandlung wird am 28.04.2026 um 1504 Uhr geschlossen.

1.16.   Nach der Rechtsmittelbelehrung, am Ende der mündlichen Verhandlung gegen 1500 Uhr, geben die Parteien einen RM-Verzicht zu Protokoll. Demnach ist das Disziplinarerkenntnis am 28.04.2026 in Rechtskraft erwachsen.

2.
Der Disziplinarsenat N.N. der Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen

2.1.    Feststellungen und Beweiswürdigung

2.2.    Der Beamte befindet sich als Berufsmilitärperson (M BO1) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt dementsprechend in den Anwendungsbereich des BDG und des HDG.

2.3.    Angaben zur Person des Beschuldigten:

Familienstand:      X.X.Familienstand: römisch zehn.X.

Sozialversicherungsnummer    X.X.Sozialversicherungsnummer römisch zehn.X.

Anzahl und Alter der Kinder:
X.X. römisch zehn.X.

Sorgepflichten:      X.X.Sorgepflichten: römisch zehn.X.

Verwendungsgruppe/Dienstklasse/Gehaltsstufe:  MBO1/3/3/14

Einkommen:       X.X.Einkommen: römisch zehn.X.

Vermögensverhältnisse:     X.X.Vermögensverhältnisse: römisch zehn.X.

Dienststelle, Arbeitsplatz:     dzt dzgt N.N. seit X.X.Dienststelle, Arbeitsplatz: dzt dzgt N.N. seit römisch zehn.X.

Wesentliche Stationen der dienstlichen Laufbahn in  
Zusammenschau mit der Pflichtverletzung:           siehe Sachverhalt
Wesentliche Stationen der dienstlichen Laufbahn in , Zusammenschau mit der Pflichtverletzung: siehe Sachverhalt

Beschreibung der wesentlichen dienstlichen Aufgaben: siehe Sachverhalt

Mitteilung an die Personalvertretung: § 22 HDG:   X.X.Mitteilung an die Personalvertretung: Paragraph 22, HDG: römisch zehn.X.

Personalvertreter/Mitglied eines Wahlausschusses:  X.X. Personalvertreter/Mitglied eines Wahlausschusses: römisch zehn.X.

Disziplinäre Vorstrafen:      X.X.Disziplinäre Vorstrafen: römisch zehn.X.

Gerichtliche Vorstrafen:      X.X.Gerichtliche Vorstrafen: römisch zehn.X.

Anhängige strafgerichtliche Verfahren:   X.X. Anhängige strafgerichtliche Verfahren: römisch zehn.X.

Anhängige Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang 
mit dem Sachverhalt der Disziplinaranzeige:           X.X.
Anhängige Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang , mit dem Sachverhalt der Disziplinaranzeige: römisch zehn.X.

2.4.    Gemäß der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde ist für Soldatinnen und Soldaten im Offiziersrang und deren Nachname mit den Buchstaben A-L beginnt, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Disziplinarsenates N.N. fallen, der Disziplinarsenat N.N. für die Entscheidung in dieser Disziplinarangelegenheit zuständig.

2.5.    Der Beamte stand zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Pflichtverletzung in Dienstverwendung des N.N.. Der Disziplinarvorgesetzte des Bediensteten ist gem. § 13 Abs 1 Z 1 HDG der Leiter N.N., welcher das Kommandantenverfahren am 30.11.2016 eingeleitet hat.2.5. Der Beamte stand zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Pflichtverletzung in Dienstverwendung des N.N.. Der Disziplinarvorgesetzte des Bediensteten ist gem. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, HDG der Leiter N.N., welcher das Kommandantenverfahren am 30.11.2016 eingeleitet hat.

2.6.    Hinsichtlich der Verjährung wird auf Punkt 4.3.2. des Einleitungsbeschlusses verwiesen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag keine Verjährung des Sachverhaltes vor.

2.7.    Gemäß § 5 Abs 2 HDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Die Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat. Dem vorliegenden Disziplinarverfahren liegen die Urteile des Landesgerichtes N.N. vom 12.05.2023 (GZ X.X.) iVm den Urteilen des Obersten Gerichtshofs vom 18.01.2022 (X.X.) und des Landesgerichtes N.N. vom 22.02.2021 (X.X.) sowie des Urteils des Oberlandesgerichtes N.N. vom 18.06.2024 zu Grunde, wonach der Beamte in der Hauptverhandlung vom 18.06.2024 für das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB verurteilt wurde.2.7. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Die Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat. Dem vorliegenden Disziplinarverfahren liegen die Urteile des Landesgerichtes N.N. vom 12.05.2023 (GZ römisch zehn.X.) in Verbindung mit den Urteilen des Obersten Gerichtshofs vom 18.01.2022 (römisch zehn.X.) und des Landesgerichtes N.N. vom 22.02.2021 (römisch zehn.X.) sowie des Urteils des Oberlandesgerichtes N.N. vom 18.06.2024 zu Grunde, wonach der Beamte in der Hauptverhandlung vom 18.06.2024 für das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB verurteilt wurde.

2.8.
Beweiswürdigung
2.8.1.
Die Verfahrensparteien haben die im Akt aufliegenden Beweismittel nicht in Zweifel gezogen. Durch die Disziplinaranzeige und die darin enthaltenen Beweismittel und wie bereits oben ausgeführt, die vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichtes N.N., war der Sachverhalt determiniert. Hinzu kam noch die Eingabe des nunmehrigen Vorgesetzten, C.C., des Beschuldigten vom 10.04.2026 – welche insbesondere im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung fand – sowie der Bezugszettel des Beschuldigten vom APRIL 2026.
2.8.2.
Auf Grund der Eindeutigkeit der Aktenlage, des reumütigen Tat- und Schuldeingeständnisses und des Ergebnisses aus der mündlichen Verhandlung kann auf den im Spruch festgestellten Sachverhalt verwiesen werden.
3.
Rechtliche Beurteilung

3.1.    Rechtsgrundlagen

Heeresdisziplinargesetz 2014: (HDG)

Pflichtverletzungen

§ 2.(1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2 Punkt (, eins,) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wennParagraph 5, (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt ist oder1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.Paragraph 38, (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach Paragraph 28, Absatz 2, hat jedoch der Bund zu tragen.

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

Disziplinarerkenntnis

§ 74. (1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen aufParagraph 74, (1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf

1. die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und

2. allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

2. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommenen Taten,

b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

e) den allfälligen Kostenbeitrag,

3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.

(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung vom 05.Mai 2016:

§ 43 Abs 2 BDG bestimmt:Paragraph 43, Absatz 2, BDG bestimmt:

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

3.2.    Judikatur

Hierbei wird auf die ausführliche diesbezügliche Darstellung im bezughabenden Einleitungsbeschluss, GZ: X.X. vom 20.01.2026 verwiesen.Hierbei wird auf die ausführliche diesbezügliche Darstellung im bezughabenden Einleitungsbeschluss, GZ: römisch zehn.X. vom 20.01.2026 verwiesen.

3.3.    Konkret zum Fall

3.3.1.
Pflichtverletzung

Gemäß § 43 Abs 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, Ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen der Bürger in unserem Beamten-Apparat. Dem Verhalten von hohen Offizieren kommt daher in der Öffentlichkeit ein besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Offiziere im BMLV ihre Aufgaben in kompetenter und effizienter Weise erfüllen.

Insbesondere bei einem Offizier eines N.N. kommt es wesentlich darauf an, dass dieser seine dienstlichen Aufgaben in einer sachlichen Art und Weise wahrnimmt. Diese Aufgabenerfüllung ist weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind. Durch § 43 Abs 2 BDG wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Soldat immer dann, wenn er durch ein Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das Einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt. Durch die Tatsachenfeststellungen des Gerichtsurteils wurde festgestellt, dass der Beamte bei der Amtshandlung am X.X. sowie im Vorfeld im Zeitraum X.X. bis X.X. nicht rechtmäßig vorgegangen ist. Des Weiteren ist jedenfalls anzuführen, dass die Ausbildung von Offizieren der N.N. insbesondere auch eine vertiefende Ausbildung im Bereich des Militärbefugnisgesetz und der darin enthalten Befugnisse umfasst und ein regelkonformes Verhalten von dem Beamten wäre ihm demnach jedenfalls zuzumuten gewesen. Insbesondere bei einem Offizier eines N.N. kommt es wesentlich darauf an, dass dieser seine dienstlichen Aufgaben in einer sachlichen Art und Weise wahrnimmt. Diese Aufgabenerfüllung ist weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind. Durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Soldat immer dann, wenn er durch ein Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das Einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt. Durch die Tatsachenfeststellungen des Gerichtsurteils wurde festgestellt, dass der Beamte bei der Amtshandlung am römisch zehn.X. sowie im Vorfeld im Zeitraum römisch zehn.X. bis römisch zehn.X. nicht rechtmäßig vorgegangen ist. Des Weiteren ist jedenfalls anzuführen, dass die Ausbildung von Offizieren der N.N. insbesondere auch eine vertiefende Ausbildung im Bereich des Militärbefugnisgesetz und der darin enthalten Befugnisse umfasst und ein regelkonformes Verhalten von dem Beamten wäre ihm demnach jedenfalls zuzumuten gewesen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass sein Verhalten hat das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat und demnach der objektive Tatbestand des § 43 Abs 2 BDG in beiden Spruchpunkten erfüllt ist, wobei die Pflichtverletzung im Spruchpunkt 1 schwerer wiegt als jene im Spruchpunkt 2.Zusammenfassend ist zu sagen, dass sein Verhalten hat das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat und demnach der objektive Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG in beiden Spruchpunkten erfüllt ist, wobei die Pflichtverletzung im Spruchpunkt 1 schwerer wiegt als jene im Spruchpunkt 2.

3.3.2.
Schuld

Aufgrund der Bindungswirkung des § 5 Abs 2 HDG wird die festgestellte Schuld des rechtskräftigen Gerichtsurteils als Schuldform „Vorsatz“ festgestellt.Aufgrund der Bindungswirkung des Paragraph 5, Absatz 2, HDG wird die festgestellte Schuld des rechtskräftigen Gerichtsurteils als Schuldform „Vorsatz“ festgestellt.

3.3.3.
Strafbemessung

Als Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe normiert § 6 Abs 1 HDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Pflichtverletzung. Da gem. § 2 Abs 4 HDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht sowie, „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).Als Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe normiert Paragraph 6, Absatz eins, HDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Pflichtverletzung. Da gem. Paragraph 2, Absatz 4, HDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht sowie, „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 6 Abs 1 HDG zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 6, Absatz eins, HDG zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention).

Ferner sind gemäß § 2 Abs. 4 HDG die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Ferner sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, HDG die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd Paragraphen 33, ff StGB, zu berücksichtigen.

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis der Verhängung einer Geldstrafe.

In objektiver Hinsicht ist, es wiegt die Pflichtverletzung in Spruchpunkt 1 schwerer als jene in Spruchpunkt 2, von einer schweren Pflichtverletzung und in subjektiver Hinsicht von zumindest Eventualvorsatz – also mittlerem Verschulden – auszugehen.

Bei der Strafbemessung war als erschwerend somit die zweite Pflichtverletzung des Spruchpunktes 2 zu werten.

Jedoch war eine hohe Anzahl an Milderungsgründen durch den Senat zu berücksichtigen. Als Milderungsgründe wurden von Seiten des Senates herangezogen

?
Reumütiges Schuld- und Tateingeständnis
?
die disziplinäre Unbescholtenheit,
?
das Wohlverhalten seit der Tat
?
die ansonsten tadellose Dienstleistung bestätigt durch seinen Vorgesetzten
?
sehr lange Verfahrensdauer
?
positive Zukunftsprognose
?
war durch den Dienstgeber im persönlichen Fortkommen gehemmt
?
starke persönliche psychische Belastung
?
Verlust des sozialen Umfeldes durch die angeordnete „Dauertelearbeit“
?
Mangelnde Fürsorge des Dienstgebers

In generalpräventiver Hinsicht ist die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich, um gegenüber anderen Bediensteten im Bereich der N.N. aufzuzeigen, dass die Verletzung von Bestimmungen, insbesondere jene welche die militärischen spezifischen Befugnisse regeln und in Rechte von Menschen eingreifen, nicht toleriert werden.

Der spezialpräventive Aspekt der Bestrafung wurde durch die Generalprävention klar in den Hintergrund gerückt. Ein äußerst positives Führungszeugnis wurde ihm von seinem Vorgesetzten ausgestellt, welches eine positive Zukunftsprognose beinhaltete. Daher kann mit der verhängten Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden.

Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sind gemäß § 6 Abs 1 Z 2 HDG in die Bemessung der Strafhöhe miteinzubeziehen. Diese stehen der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (das entspricht bei einem Bruttomonatsbezug von EUR 8201,20 rund 37,5 % des Monatsbezuges) nicht entgegen. Die Frau ist selbstständig berufstätig und trägt zum Monatseinkommen bei. Sorgepflichten bestehen keine. Insbesondere in Hinblick auf die bevorstehenden Anwaltskosten, kein Barvermögen sowie einer monatlichen Miete von ca. EUR 2100,-- stehen der Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- nicht entgegen.Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HDG in die Bemessung der Strafhöhe miteinzubeziehen. Diese stehen der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (das entspricht bei einem Bruttomonatsbezug von EUR 8201,20 rund 37,5 % des Monatsbezuges) nicht entgegen. Die Frau ist selbstständig berufstätig und trägt zum Monatseinkommen bei. Sorgepflichten bestehen keine. Insbesondere in Hinblick auf die bevorstehenden Anwaltskosten, kein Barvermögen sowie einer monatlichen Miete von ca. EUR 2100,-- stehen der Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- nicht entgegen.

Aufgrund der oben angeführten Gründe kam der Senat im Ergebnis zu einer äußert milden Disziplinarstrafe der Geldstrafe.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 38 Abs 1 HDG, wonach bei Verhängung einer Geldstrafe der Kostenbeitrag 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch EUR 500,- beträgt. In diesem Falle beträgt der Kostenbeitrag EUR 300,-. Gemäß § 77 Abs 4 HDG wird die Bezahlung der Disziplinarstrafe in 3 Monatsraten zu je EUR 1000,-- bewilligt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 38, Absatz eins, HDG, wonach bei Verhängung einer Geldstrafe der Kostenbeitrag 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch EUR 500,- beträgt. In diesem Falle beträgt der Kostenbeitrag EUR 300,-. Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG wird die Bezahlung der Disziplinarstrafe in 3 Monatsraten zu je EUR 1000,-- bewilligt.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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