Entscheidungsdatum
08.07.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
G301 2310126-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.02.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 28.02.2025, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 28.02.2025, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit dem am 31.03.2025 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit 28.03.2025 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.04.2025 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte am 04.06.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 12.06.2025 eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kolumbien. Der BF verfügt über einen am 02.12.2022 in Kolumbien ausgestellten und bis 01.12.2032 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass. Dieser Reisepass wurde von der belangten Behörde vorläufig sichergestellt.
Im aktuell gültigen kolumbianischen Reisepass des BF sind folgende Grenzkontrollstempel-Eintragungen – hier dargestellt in zeitlicher Abfolge – ersichtlich:
? 28.01.2024: Ausreise aus Kolumbien am Flughafen Medellín
? 28.01.2024: Einreise in Mexiko am Flughafen Quintana Roo Cancún
? 18.03.2024: Einreise in Kolumbien am Flughafen Bogotá
? 01.10.2024: Ausreise aus Kolumbien am internationalen Flughafen Cali
? 02.10.2024: Ausreise (!) aus Madrid-Barajas
? 03.10.2024: Einreise (!) in Madrid-Barajas
Festgestellt wird demnach, dass sich der BF jedenfalls im Zeitraum von 28.01.2024 bis 18.03.2024 nicht in Kolumbien aufhielt, sondern zunächst in Mexiko. Es wurde nicht nachgewiesen, wo sich der BF in diesem Zeitraum dann tatsächlich aufhielt und von wo aus er letztlich am 18.03.2024 wieder nach Kolumbien zurückflog.
Der BF verließ Kolumbien zuletzt am 01.10.2024 legal unter Verwendung seines gültigen Reisepasses über den Flughafen Cali und flog von dort nach Madrid (Spanien). Der BF reiste nachweislich am 03.10.2024 in Madrid ein. Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF nach dem 03.10.2024 weitere grenzüberschreitende Reisebewegungen außerhalb des Schengen-Raumes setzte, liegen nicht vor. Eigenen Angaben zufolge hielt sich der BF zwei Tage in Madrid auf, von wo aus er dann nach Palma de Mallorca flog. Dort verbrachte er die Nacht am Flughafen, bevor er dann am nächsten Tag nach Warschau (Polen) weiterflog. Danach hielt sich der BF zwei Monate lang in Polen auf. Am 23.12.2024 reiste der BF auf dem Landweg mit einem internationalen Reisebus nach Österreich. Demnach hält sich der BF jedenfalls seit dem 03.10.2024 durchgehend im Schengen-Raum (Spanien, Polen) bzw. seit 23.12.2024 in Österreich auf.
Der BF stellte weder in Spanien noch in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.12.2024 stellte der BF schließlich in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner letztmaligen Ausreise im Oktober 2024 in seinem Herkunftsstaat Kolumbien. Er wurde in Kolumbien geboren und wuchs dort auf. Er besuchte dort zehn Jahre lang die Schule und arbeitete danach in verschiedenen Berufen im Baugewerbe bzw. im Baustoffhandel. Im Jahr 2008 zog der BF nach Bello/Medellín. Zuletzt arbeitete der BF von Juni bis August 2024 in einer Firma, die Schrauben verkaufte.
Der BF lebt in einer freien Partnerschaft (sog. „unión libre“) mit seiner Lebensgefährtin (Partnerin). Sie lebt in Bello (Antioquia) mit ihrem 20-jährigen Sohn, der aus einer Beziehung mit einem anderen Mann stammt. Der BF hat selbst zwei Töchter im Alter von 23 und 20 Jahren, deren Mutter nicht die Partnerin des BF ist. Sie leben ebenfalls in Bello. Der BF unterhält sowohl zu seiner Partnerin als auch zu seinen beiden Töchtern regelmäßig Kontakt mittels seines Mobiltelefons.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF bezieht ausschließlich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er besucht einen Deutschkurs, eine Deutsch-Sprachprüfung wurde jedoch noch nicht abgelegt. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zur Situation im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kolumbien wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.
Der BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe noch sonst irgendwelche Probleme.
Grund für die letztmalige Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.
Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat Kolumbien allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.
1.3. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Kolumbien:
Ergänzend zu den in der mündlichen Verhandlung dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien, die auf dem Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zu Kolumbien vom 10.02.2025 beruhen, werden unter Berücksichtigung der in der Verhandlung zusätzlich eingebrachten aktuellen Berichte folgende, im vorliegenden Fall relevante Feststellungen getroffen:
In Kolumbien ist ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet. Auch wenn nicht verkannt wird, dass innerhalb dieser Institutionen durchaus immer wieder Fälle von Korruption wahrgenommen werden, so sind diese überwiegend auf eine Bereicherungsabsicht der betreffenden Personen zurückzuführen und nicht auf politische Motive. Kolumbien unternimmt seit längerem erkennbare Anstrengungen im Kampf gegen Korruption und hat dazu besondere staatliche Stellen eingerichtet, die auf die Bekämpfung von Korruption spezialisiert sind. Insgesamt lässt sich eine gänzliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des kolumbianischen Staates nicht feststellen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften und insoweit eindeutigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2025 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen kolumbianischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zu den mehreren grenzüberschreitenden Reisebewegungen des BF aus und nach Kolumbien, insbesondere zur letztmaligen Ausreise aus Kolumbien am 01.10.2024, beruhen auf den im aktuellen Reisepass ersichtlichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Umstand, dass der BF in der Verhandlung angab, am 04.10.2024 Kolumbien zuletzt verlassen zu haben, vermag daran nichts zu ändern, da bereits für die Tage davor – 02.10.2024 und 03.10.2024 – Grenzkontrollstempel von Madrid-Barajas ersichtlich sind.
Die Feststellung, dass der BF von Madrid nach Palma de Mallorca und von dort nach Polen sowie im Dezember 2024 von Polen weiter nach Österreich reiste, beruht auf den eigenen glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung.
Die Feststellung, dass sich der BF jedenfalls im Zeitraum von 28.01.2024 bis 18.03.2024 nicht in Kolumbien aufgehalten hat, sondern zunächst in Mexiko, ergibt sich aus den im Reisepass ersichtlichen Einreisestempel-Eintragungen von Cancún (Quintana Roo) vom 28.01.2024 und von Bogotá vom 18.03.2024.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, wo sich der BF im genannten Zeitraum tatsächlich aufhielt und von wo aus er am 18.03.2024 wieder nach Kolumbien zurückflog, ergibt sich daraus, dass der BF in der Verhandlung dahingehend zunächst nur widersprüchliche und auf Nachfrage gar keine konkreten Angaben mehr tätigte.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat Kolumbien und in Österreich sowie zum Bestehen eines regelmäßigen Kontakts mit seiner Partnerin und seinen erwachsenen Kindern beruhen auf den Feststellungen im Bescheid des BFA, die weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurden, sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme des Bestehens einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und darauf, dass auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Umstände vorgebracht wurden, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der sehr kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einer amtswegigen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien (Fluchtgründe) beruht auf den Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 27.12.2024 und in der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2025, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.06.2025.
Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF trotz der ihm hinreichend gebotenen Möglichkeit eine ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Kolumbien ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen die beschwerdeführende Partei gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der BF in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis aufgrund seiner teils ausweichenden, teils auch widersprüchlichen Aussagen bzw. seines –nach ausdrücklichem Vorhalt bestimmter Umstände – gezeigten Verhaltens (wiederholtes Nichtbeantworten von Fragen) als nicht hinreichend persönlich glaubwürdig erwiesen hat.
So war wesentlich, dass der BF zunächst auch auf wiederholte Nachfrage gleichlautend bestätigte, im Zeitraum von Oktober 2023 bis Oktober 2024 durchgehend in Kolumbien gewesen zu sein und im Raum Bello/Medellín gelebt zu haben. Auf den nachfolgenden Vorhalt, dass sich in seinem Reisepass allerdings Stempelabdrücke befinden, wonach er Kolumbien am 28.01.2024 vom Flughafen Medellín aus verlassen habe und noch am selben Tag am Flughafen Cancún im mexikanischen Bundestaat Quintana Roo eingereist sei, erwiderte der BF, dass er dort fünf Tage gewesen sei. Weiter befragt ergänzte der BF, dass ein Freund ihn zu einem Urlaub eingeladen habe und dass er nach fünf Tagen wieder nach Kolumbien zurückgekehrt sei. Auf nachfolgende Fragen, mit denen die näheren Umstände des angesprochenen Aufenthalts in Mexiko und der Rückkehr nach Kolumbien aufgeklärt werden sollten, antwortete der BF gar nicht oder nur ausweichend. Er gab lediglich an, dass er „über Guatemala“ nach Kolumbien zurückgekehrt sei. Auf Vorhalt, dass das nicht schlüssig erscheine, änderte der BF seine Aussage abermals und brachte erstmals vor, dass er mit einem Freund in die Vereinigten Staaten von Amerika gereist sei, wo er aber drei Monate in einem Anhaltelager gewesen sei, wo es sehr hart und Folter gewesen sei. Nähere Angaben dazu – etwa in örtlicher und zeitlicher Hinsicht – machte der BF allerdings nicht. Konkrete Nachweise oder sonstige Belege, die diese Behauptung untermauern würden, legte der BF auch nicht vor. So gab der BF letztlich auch nicht an, von wo aus er konkret am 18.03.2024 nach Bogotá zurückgeflogen sei, obwohl es völlig unplausibel erscheint, dass der BF dazu keine Erinnerung mehr haben sollte, von wo aus er mit dem Flugzeug nach Kolumbien zurückkehrte. Vielmehr nahm das erkennende Gericht wahr, dass es dem BF äußerst unangenehm war, dass er erstmals im Verfahren auf die Reisebewegung von Kolumbien nach Mexiko angesprochen wurde, zumal dieser Umstand weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides in irgendeiner Weise Erwähnung fand. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der BF in die USA begeben hätte, so erscheint es jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der BF gerade dahingehend keine konkreten Angaben tätigen wollte, es sei denn, es würde eine andere konkrete Motivation bestehen, weitere Details dazu zu verheimlichen.
Die bloße und auch in der Verhandlung nicht näher begründete Behauptung, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Kolumbien eine mögliche Verfolgung drohen könnte, weil er bereits von Angehörigen einer kriminellen Bande namens „Pacheli“ bedroht worden sei, und weil auch die Polizei ihn im Zuge eines Verhörs, das am 18.01.2024 stattgefunden habe, misshandelt habe, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die die beschwerdeführende Partei betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer sie betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Schon aufgrund der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit konnte dem Vorbringen dahingehend – auch unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid detailliert ausgeführten Umstände (Widersprüche und Unplausibilitäten) – aber kein Glauben geschenkt werden.
So war auch aus den Aussagen des BF kein konkreter zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen und der endgültigen Ausreise aus Kolumbien am 01.10.2024 erkennbar. Dass der BF Kolumbien zuletzt etwa fluchtartig verlassen hätte müssen, hat sich nicht ergeben. Vielmehr erfolgte die Ausreise wohl geplant und vorbereitet, sowohl hinsichtlich der Beschaffung der dafür notwendigen finanziellen Mittel, als auch hinsichtlich der konkreten Organisation der Reiseroute, wobei er Österreich nach eigener Aussage konkret als Zielland ausgewählt habe, da Österreich sehr sicher sei und Migranten hier gut aufgenommen würden.
Der BF konnte – auch untermauert durch amtswegig beigebrachte Beweismittel (Wahlergebnisliste) – durchaus glaubhaft machen, dass er am 29.10.2023 Kandidat der Partei „ XXXX “ für die sog. „ XXXX “ ( XXXX ) des Stadtteils „ XXXX “ der Stadt Bello war, allerdings konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass allein dieser Umstand – der BF hatte letztlich aufgrund der geringen Stimmen auch keinen Sitz in der XXXX errungen – in irgendeinem konkreten Zusammenhang mit der ein Jahr später erfolgten Ausreise aus Kolumbien gestanden wäre. Aufgrund des gesamten Vorbringens erscheint die letztlich vorgebrachte Behauptung, wonach der BF aufgrund von Bedrohungen durch die Behörden des Herkunftsstaates Kolumbien verlassen habe, da ihm wegen seiner politischen Gesinnung bzw. seiner Kandidatur für einen Ortsbeirat ( XXXX ) Verfolgungshandlungen gedroht hätten, überhaupt nicht nachvollziehbar und ohne jegliche Substanz, zumal in keiner Weise näher dargelegt wurde, welchen von staatlichen Behörden Kolumbiens ausgehenden Bedrohungen der BF bereits konkret ausgesetzt gewesen wäre. Sowohl den bis dahin vorliegenden Aussagen des BF als auch der Beschwerde waren solche Bedrohungen durch Behörden des Herkunftsstaates nämlich nicht zu entnehmen.Der BF konnte – auch untermauert durch amtswegig beigebrachte Beweismittel (Wahlergebnisliste) – durchaus glaubhaft machen, dass er am 29.10.2023 Kandidat der Partei „ römisch 40 “ für die sog. „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) des Stadtteils „ römisch 40 “ der Stadt Bello war, allerdings konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass allein dieser Umstand – der BF hatte letztlich aufgrund der geringen Stimmen auch keinen Sitz in der römisch 40 errungen – in irgendeinem konkreten Zusammenhang mit der ein Jahr später erfolgten Ausreise aus Kolumbien gestanden wäre. Aufgrund des gesamten Vorbringens erscheint die letztlich vorgebrachte Behauptung, wonach der BF aufgrund von Bedrohungen durch die Behörden des Herkunftsstaates Kolumbien verlassen habe, da ihm wegen seiner politischen Gesinnung bzw. seiner Kandidatur für einen Ortsbeirat ( römisch 40 ) Verfolgungshandlungen gedroht hätten, überhaupt nicht nachvollziehbar und ohne jegliche Substanz, zumal in keiner Weise näher dargelegt wurde, welchen von staatlichen Behörden Kolumbiens ausgehenden Bedrohungen der BF bereits konkret ausgesetzt gewesen wäre. Sowohl den bis dahin vorliegenden Aussagen des BF als auch der Beschwerde waren solche Bedrohungen durch Behörden des Herkunftsstaates nämlich nicht zu entnehmen.
Der BF hat eine ihm konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Kolumbiens, wie Polizei, Militär, Staatsanwaltschaft oder Gerichte, und auch eine sonst dem Herkunftsstaat direkt zurechenbare (asylrelevante) Verfolgung nicht behauptet. Konkret wurde der BF auch nie formal angeklagt oder verurteilt. Auf die Frage, wie er Kolumbien dennoch legal verlassen habe können, wenn er doch angab, dass die Polizei ihn überall finden würde, zumal seine Daten in einer Datenbank der Polizei abgespeichert seien, erwiderte der BF lapidar, dass es ja keine gerichtliche Anordnung für seine Festnahme gegeben habe. Ein konkretes Schutzdefizit oder gar eine konkrete Verfolgungsabsicht durch den kolumbianischen Staat wird dadurch ebenso wenig aufgezeigt.
Überdies deuten die vom BF auch in der Verhandlung geschilderten Ereignisse vorrangig auf rein kriminelle Motive von Angehörigen einer kriminellen Bande bzw. von einzelnen korrupten Polizeibeamten hin, nämlich Drogenhandel und Gelderpressung in einer abgegrenzten Wohngegend der Agglomeration Medellín. Den gegen den BF gerichteten Drohungen liegen somit eindeutig kriminelle Motive der potenziellen Verfolger zugrunde (Bereicherungsabsicht) und stehen jedenfalls in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen (vgl. dazu VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN).Überdies deuten die vom BF auch in der Verhandlung geschilderten Ereignisse vorrangig auf rein kriminelle Motive von Angehörigen einer kriminellen Bande bzw. von einzelnen korrupten Polizeibeamten hin, nämlich Drogenhandel und Gelderpressung in einer abgegrenzten Wohngegend der Agglomeration Medellín. Den gegen den BF gerichteten Drohungen liegen somit eindeutig kriminelle Motive der potenziellen Verfolger zugrunde (Bereicherungsabsicht) und stehen jedenfalls in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen vergleiche dazu VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN).
Dem BF muss überdies vorgehalten werden, dass er zwar angab, mehrmals seine Unterkunft gewechselt zu haben, allerdings lebte er doch die ganze Zeit in derselben Stadt Bello bzw. in der unmittelbar angrenzenden Millionenstadt Medellín und sah offenbar auch nie die Notwendigkeit oder Dringlichkeit, allfälligen weiteren Bedrohungen durch eine Änderung des Wohnsitzes in einen weiter entfernten Ort zu entgehen, wenn er tatsächlich eine ernsthafte Gefahr für sein Wohlergehen oder sein Leben gesehen hätte.
Insoweit in der Beschwerde und auch in der Verhandlung vorgebracht wurde, dass der kolumbianische Staat nicht fähig sei, den BF vor derartigen Bedrohungen durch Dritte zu schützen, ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptung in den vorliegenden Informationen zur Lage in Kolumbien keine ausreichende Deckung findet.
Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen kommt es darauf an, ob der Staat willens und in der Lage ist, sie vor Übergriffen aus diesen Gründen zu schützen. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233; 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Dass ganz allgemein gesehen eine gänzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der kolumbianischen Behörden und Gerichte, etwa bei der Bekämpfung von Straftaten oder dem Schutz von Personen, anzunehmen wäre, wurde nicht substanziiert dargelegt, sondern der BF beschränkte sich lediglich auf die Aussage, dass die kolumbianische Polizei korrupt sei und mit kriminellen Banden zusammenarbeite. Auch wenn es unbestritten ist, dass ein absoluter Schutz von betroffenen Personen vor jeglichen Bedrohungen auch durch die kolumbianischen Behörden nicht gewährleitet werden kann, so sind den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer gänzlichen Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der staatlichen Einrichtungen Kolumbiens, insbesondere der nationalen Polizei und der Justiz, zu entnehmen.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren daher die Absicht des BF, in Österreich ein besseres und sichereres Leben führen zu können, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Kolumbien anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihm dort vonseiten des Herkunftsstaates drohenden Verfolgung, etwa aus politischen oder sonstigen Motiven.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
2.3. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kolumbien ergeben sich einerseits aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen kompilierten Länderinformation der Staatendokumentation zu Kolumbien, die auf den darin angeführten Informationsquellen beruht, sowie andererseits aus den folgenden, aktuelleren und in der Verhandlung eingebrachten Berichten:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kolumbien vom 10.02.2025
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2025 betreffend „Kolumbien – Sicherheitslage, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Korruption“
? ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.04.2025 zu Kolumbien – Aktivitiäten der FARC-Dissidentengruppen, insbesondere Zwangsrekrutierung (a-12587)
Diese Feststellungen ergeben sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage und beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen.
Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien haben sich unter Berücksichtigung der herangezogenen aktuelleren Berichte keine maßgeblich relevanten oder sonst zu berücksichtigenden Änderungen ergeben, aufgrund derer allenfalls eine andere Beurteilung der Lage in Kolumbien vorzunehmen gewesen wäre. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Informationsquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Von der dem BF in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Möglichkeit zu diesen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, machte der in der Verhandlung anwesende Rechtsvertreter insofern Gebrauch, als er eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme vorlegte (Anlage ./B). In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Kolumbien in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert habe und dass zahlreiche bewaffnete Gruppen operieren, die weiterhin schwere Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung begehen.
Die Authentizität oder die Richtigkeit der in das Verfahren eingebrachten Berichte und ihrer Inhalte wurde jedoch in keiner Weise bestritten oder angezweifelt. Die beschwerdeführende Partei und ihr Rechtsvertreter sind in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Auch sonst wurden vonseiten der beschwerdeführenden Partei keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten hat sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet erwiesen:
Wie in der Beweiswürdigung konkret dargelegt wurde, konnte der BF insgesamt keine ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft machen.
Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen Motiven, aber auch persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Beweggründen, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden und vermag eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN).Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen Motiven, aber auch persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Beweggründen, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden und vermag eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN).
Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann aber asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann aber asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und die Justizbehörden oder die sonstigen bestehenden Rechtsschutzeinrichtungen, im Hinblick auf die behaupteten Bedrohungen durch Dritte (z.B. Privatpersonen oder kriminelle Banden) tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären und daher überhaupt keinen Schutz bieten könnten, sind nicht hervorgekommen. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191).
In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte oder der Herkunftsstaat überhaupt nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte oder der Herkunftsstaat überhaupt nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).
Insoweit der BF vorbrachte, dass er sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
Es war daher auch anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:
Es konnten letztlich keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) des BF Parteien in seinen Herkunftsstaat Kolumbien entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Es konnten letztlich keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) des BF Parteien in seinen Herkunftsstaat Kolumbien entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Es kann daher bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat – wie vor seiner Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügt der BF nach wie vor über enge familiäre Bindungen in Kolumbien zu seiner Partnerin und seinen erwachsenen Töchtern, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass ihnen jedenfalls unmittelbar nach einer Rückkehr nach Kolumbien auch eine familiäre Unterstützung zuteilwerden kann.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass auch in der Verhandlung den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. So wurden weder von der beschwerdeführenden Partei noch von der Rechtsvertretung stichhaltige Gründe vorgebracht, weshalb man jedenfalls zum gegenteiligen Schluss gelangen könnte, dass die beschwerdeführende Partei im Fall der Rückkehr nach Kolumbien gleichsam in eine völlig aussichtslose persönliche Situation und daher in eine reale Gefahr geraten würden, welche eine hinreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse mit Unterkunft und Nahrung als nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Frist für die freiwillige Ausreise:3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).
In der Beschwerde wurden keine gesonderten Gründe vorgebracht, weshalb die Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, im Ergebnis unrichtig sein sollte. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dahingehend kein entsprechendes Vorbringen erstattet.In der Beschwerde wurden keine gesonderten Gründe vorgebracht, weshalb die Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, im Ergebnis unrichtig sein sollte. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dahingehend kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Im vorliegenden Fall hat sich in einer Gesamtschau aller Umstände und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ergeben, dass im vorliegenden Fall das Interesse des BF am weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts der in Österreich seit Ende Dezember 2024 (siehe § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).Im vorliegenden Fall hat sich in einer Gesamtschau aller Umstände und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ergeben, dass im vorliegenden Fall das Interesse des BF am weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts der in Österreich seit Ende Dezember 2024 (siehe Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG).
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Demnach kommt ein Eingriff in ein Familienleben nicht in Betracht.Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Demnach kommt ein Eingriff in ein Familienleben nicht in Betracht.
Was die Umstände des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt, ist festzuhalten, dass zuletzt auch in der Verhandlung keine nennenswerten Umstände vorgebracht wurden, denen zufolge bereits nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer das Vorliegen eines hohen Grades einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass der BF bereits Anstrengungen zur Erlernung der deutschen Sprache unternimmt.Was die Umstände des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK anbelangt, ist festzuhalten, dass zuletzt auch in der Verhandlung keine nennenswerten Umstände vorgebracht wurden, denen zufolge bereits nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer das Vorliegen eines hohen Grades einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass der BF bereits Anstrengungen zur Erlernung der deutschen Sprache unternimmt.
Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen amtswegigen Feststellungen keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen amtswegigen Feststellungen keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien gemäß § 52 Abs. 9 FPG, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 sowie für die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sowie für die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verbesserung VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G301.2310126.1.00Im RIS seit
07.05.2026Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026