Entscheidungsdatum
16.04.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W294 2322903-1/14E
W294 2322903-2/14E W294 2322903-1/14E, W294 2322903-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 11.09.2025 und gegen die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 11.09.2025, 00:00 Uhr bis 11.09.2025, 22:00 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 11.09.2025 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 11.09.2025, 00:00 Uhr bis 11.09.2025, 22:00 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 11.09.2025 und gegen die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 11.09.2025, 00:00 Uhr bis 11.09.2025, 22:00 Uhr wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 11.09.2025 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 11.09.2025, 00:00 Uhr bis 11.09.2025, 22:00 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025 wird stattgegeben und die Vorführung für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025 wird stattgegeben und die Vorführung für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 1.575,20 (2 x € 787,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 1.575,20 (2 x € 787,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Am 27.10.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Religion gewechselt habe und getauft worden sei. Er legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung einer freikirchlichen Gemeinde sowie eine Taufbestätigung vor.
Mit am 27.10.2011 mündlich verkündetem und am 17.11.2011 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C2 410915-1/2010/15E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides vom 19.12.2009 wurden ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zum Christentum konvertiert sei und diese Religion auch ausübe. Aufgrund seiner Konversion drohe dem BF in Afghanistan private und staatliche Verfolgung.Mit am 27.10.2011 mündlich verkündetem und am 17.11.2011 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C2 410915-1/2010/15E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides vom 19.12.2009 wurden ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zum Christentum konvertiert sei und diese Religion auch ausübe. Aufgrund seiner Konversion drohe dem BF in Afghanistan private und staatliche Verfolgung.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.09.2019, Zl. XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.09.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und der persönlichen Situation des BF leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Aberkennungsverfahren ein.
Am 22.10.2019 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und unter anderem zu seinem christlichen Glauben befragt. Im Zuge dieser Einvernahme stellte sich heraus, dass seine damalige Behauptung, zum Christentum konvertiert zu sein, nicht der Wahrheit entsprochen hat.
Mit Schreiben vom 11.11.2019 regte das BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011 bzw. 17.11.2011, Zl. C2 410915-1/2010/15E, abgeschlossenen Verfahrens an.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.05.2020 wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011, Zl. C2 410915-1/2010/15E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen und mit Erkenntnis vom gleichen Tag die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dem Verfahren werde nicht zugrunde gelegt, dass der BF in Afghanistan konkret bedroht und verfolgt worden sei bzw. im Falle einer Rückkehr wäre. Es wurde festgestellt, dass beim BF keine innere Hinwendung zum christlichen Glauben vorliege und nie vorgelegen sei. Der BF sei nur zum Schein zum Zwecke der Erlangung von Asyl zum christlichen Glauben konvertiert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG seien gegeben, da beim BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art 3 EMRK erscheinen ließe. Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens sei jedoch dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht stattzugeben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.05.2020 wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011, Zl. C2 410915-1/2010/15E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen und mit Erkenntnis vom gleichen Tag die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2009 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dem Verfahren werde nicht zugrunde gelegt, dass der BF in Afghanistan konkret bedroht und verfolgt worden sei bzw. im Falle einer Rückkehr wäre. Es wurde festgestellt, dass beim BF keine innere Hinwendung zum christlichen Glauben vorliege und nie vorgelegen sei. Der BF sei nur zum Schein zum Zwecke der Erlangung von Asyl zum christlichen Glauben konvertiert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG seien gegeben, da beim BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens sei jedoch dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht stattzugeben.
Aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 25.11.2020 stellte das BFA mit Aktenvermerk vom 14.12.2020 das Aberkennungsverfahren betreffend den BF ein.
Das BFA gewährte dem BF mit Schreiben vom 29.12.2020 Parteiengehör hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der BF erstattete mit Schreiben vom 12.01.2021 eine Stellungnahme.
Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AslyG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AslyG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.06.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm 50 Abs. 1 FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, iVm 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt VI. wurde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß §§ 18 Abs 5 iVm Abs. 6 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet überwiege dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und daher liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Abgesehen von der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, in welcher die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan als unzulässig festgestellt worden sei, könne zudem aufgrund der derzeit nicht abschätzbaren Lage in Afghanistan, nicht von einer Besserung der Lage ausgegangen werden und sei daher festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat weiterhin unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan sei daher unzulässig. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 22.11.2021 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.06.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit 50 Absatz eins, FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG, in Verbindung mit 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt römisch sechs. wurde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraphen 18, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet überwiege dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und daher liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Abgesehen von der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, in welcher die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan als unzulässig festgestellt worden sei, könne zudem aufgrund der derzeit nicht abschätzbaren Lage in Afghanistan, nicht von einer Besserung der Lage ausgegangen werden und sei daher festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat weiterhin unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan sei daher unzulässig. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 22.11.2021 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.
Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) wurde mit Beschluss des VfGH vom 29.04.2022, E 1104/2022, abgelehnt. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) wurde mit Beschluss des VfGH vom 29.04.2022, E 1104 aus 2022,, abgelehnt.
Am 16.02.2023 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte bzw. persönlich mit Begründung dann am 30.06.2023. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG fest. Dem BF wurde in der Folge vom BFA eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit von 14.07.2023 bis 13.07.2024 erteilt. Am 16.02.2023 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte bzw. persönlich mit Begründung dann am 30.06.2023. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG fest. Dem BF wurde in der Folge vom BFA eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit von 14.07.2023 bis 13.07.2024 erteilt.
Am 12.02.2025 wurde der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung vor dem BFA betreffend Aufenthalt und Ausreise und zur Prüfung seiner derzeitigen persönlichen Verhältnisse niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte im Zuge dieser Einvernahme einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Das diesbezügliche Antragsformular wurde am 03.03.2025 beim BFA eingebracht.Am 12.02.2025 wurde der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung vor dem BFA betreffend Aufenthalt und Ausreise und zur Prüfung seiner derzeitigen persönlichen Verhältnisse niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte im Zuge dieser Einvernahme einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Das diesbezügliche Antragsformular wurde am 03.03.2025 beim BFA eingebracht.
Das BFA erließ am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – der Verhängung der Schubhaft oder gelinderer Mittel. Das BFA erließ am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – der Verhängung der Schubhaft oder gelinderer Mittel.
Der BF wurde auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 11.09.2025 um 00:00 Uhr an seiner Wohnadresse durch Organe einer Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Er wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 11.09.2025 um 00:00 Uhr an seiner Wohnadresse durch Organe einer Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Er wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Am 11.09.2025 wurde der BF im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft im PAZ einer afghanischen Delegation vorgeführt und von dieser befragt.
Nach der Vorführung ordnete das BFA am 11.09.2025 um 21:00 Uhr die Entlassung des BF an. Der BF wurde am 11.09.2025 um 22:00 Uhr aus der Anhaltung entlassen.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Die Säumnisbeschwerde ist derzeit beim BVwG anhängig. Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Die Säumnisbeschwerde ist derzeit beim BVwG anhängig.
Gegen die Vorführung vor die Delegation am 11.09.2025 erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.10.2025 durch seinen oben genannten Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde (Verfahren zur Zl. W294 2322903-1). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF verfüge über eine gültige Karte für Geduldete gemäß §46a FPG, wodurch seine Abschiebung derzeit rechtlich unzulässig sei. Zudem sei ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG anhängig und die Behörde sei bei dessen Erledigung säumig. Am 11.09.2025 sei der BF zwangsweise an die Vertreter der in Österreich nicht anerkannten Taliban-Regierung Afghanistans vorgeführt worden. Es bestehe kein Zweifel, dass die Vorführung im Auftrag des BFA einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Österreich keinerlei diplomatische oder konsularische Beziehungen zum Taliban-Regime in Afghanistan unterhalte. Eine Vorführung zu Vertretern dieses nicht anerkannten Regimes entbehre daher jeder rechtlichen Grundlage und widerspreche grundlegenden Prinzipien des österreichischen und internationalen Rechts. Die Durchführung einer solchen Maßnahme könne unter keinen Umständen auf § 46 Abs. 2a FPG gestützt werden, da diese Bestimmung lediglich eine Mitwirkung bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit bei rechtmäßig bestehenden diplomatischen Vertretungen vorsehe. Eine Vorführung an ein nicht anerkanntes Regime falle nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm. Zudem sei der BF Christ, was seine persönliche Gefährdung im Falle einer Kontaktaufnahme oder gar Rückführung an die Taliban erheblich verschärfe. Durch die Vorführung an Vertreter dieser Gruppierung seien seine Sicherheit und sein Leben konkret gefährdet worden, da dadurch seine religiöse Zugehörigkeit bekannt geworden sei und nun eine reale Gefahr bestehe, dass die Taliban im Falle seiner Rückkehr oder sogar schon durch ihre Kenntnisnahme Vergeltungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen würden. Die Maßnahme sei daher nicht nur rechtswidrig, sondern auch menschenrechtswidrig gewesen. Sie verstoße gegen Art. 2 und 3 EMRK, da sie den BF einer konkreten Gefahr für Leib und Leben aussetze. Das Handeln der Behörde sei willkürlich, überschreite die gesetzlichen Befugnisse und sei ohne jede nachvollziehbare Rechtsgrundlage oder Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt. Die Vorführung vor Vertreter der Taliban sei als unzulässiger, gefährdender und rechtswidriger Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuheben. Die Behörde habe durch diese Maßnahme sowohl gegen innerstaatliches Recht als auch gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich verstoßen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Vorführung vor die Vertreter der in Österreich nicht anerkannten Taliban-Regierung Afghanistans am 11.09.2025 als rechtswidrig festzustellen sowie die entstandenen Kosten (Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand und Verhandlung) in gesetzlicher Höhe zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen. Gegen die Vorführung vor die Delegation am 11.09.2025 erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.10.2025 durch seinen oben genannten Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde (Verfahren zur Zl. W294 2322903-1). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF verfüge über eine gültige Karte für Geduldete gemäß §46a FPG, wodurch seine Abschiebung derzeit rechtlich unzulässig sei. Zudem sei ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG anhängig und die Behörde sei bei dessen Erledigung säumig. Am 11.09.2025 sei der BF zwangsweise an die Vertreter der in Österreich nicht anerkannten Taliban-Regierung Afghanistans vorgeführt worden. Es bestehe kein Zweifel, dass die Vorführung im Auftrag des BFA einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Österreich keinerlei diplomatische oder konsularische Beziehungen zum Taliban-Regime in Afghanistan unterhalte. Eine Vorführung zu Vertretern dieses nicht anerkannten Regimes entbehre daher jeder rechtlichen Grundlage und widerspreche grundlegenden Prinzipien des österreichischen und internationalen Rechts. Die Durchführung einer solchen Maßnahme könne unter keinen Umständen auf Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG gestützt werden, da diese Bestimmung lediglich eine Mitwirkung bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit bei rechtmäßig bestehenden diplomatischen Vertretungen vorsehe. Eine Vorführung an ein nicht anerkanntes Regime falle nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm. Zudem sei der BF Christ, was seine persönliche Gefährdung im Falle einer Kontaktaufnahme oder gar Rückführung an die Taliban erheblich verschärfe. Durch die Vorführung an Vertreter dieser Gruppierung seien seine Sicherheit und sein Leben konkret gefährdet worden, da dadurch seine religiöse Zugehörigkeit bekannt geworden sei und nun eine reale Gefahr bestehe, dass die Taliban im Falle seiner Rückkehr oder sogar schon durch ihre Kenntnisnahme Vergeltungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen würden. Die Maßnahme sei daher nicht nur rechtswidrig, sondern auch menschenrechtswidrig gewesen. Sie verstoße gegen Artikel 2 und 3 EMRK, da sie den BF einer konkreten Gefahr für Leib und Leben aussetze. Das Handeln der Behörde sei willkürlich, überschreite die gesetzlichen Befugnisse und sei ohne jede nachvollziehbare Rechtsgrundlage oder Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt. Die Vorführung vor Vertreter der Taliban sei als unzulässiger, gefährdender und rechtswidriger Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuheben. Die Behörde habe durch diese Maßnahme sowohl gegen innerstaatliches Recht als auch gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich verstoßen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Vorführung vor die Vertreter der in Österreich nicht anerkannten Taliban-Regierung Afghanistans am 11.09.2025 als rechtswidrig festzustellen sowie die entstandenen Kosten (Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand und Verhandlung) in gesetzlicher Höhe zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen.
Gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft erhob der BF mit einem weiteren Schriftsatz vom 17.10.2025 durch seinen Rechtsvertreter eine zweite Maßnahmenbeschwerde (Verfahren zur Zl. W294 2322903-2). Begründend wurde ausgeführt, der BF sei am 10.09.2025 um ca. 23:30 Uhr zu Hause festgenommen und ins PAZ überstellt worden. Als Begründung dieser Maßnahme sei ihm lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass das BFA einen Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen hätte. Trotz der ausdrücklichen Nachfrage sei ihm bislang keine schriftliche Ausfertigung von einem angeblich seitens des BFA erlassenen Festnahmeauftrag übermittelt bzw. vorgelegt worden. Am 11.09.2025 um ca. 22:30 Uhr sei der BF aus der Haft entlassen worden. Als der Rechtsvertreter am 25.09.2025 Einsicht in den Akt genommen habe, habe er festgestellt, dass der Akt „gesäubert“ erschienen sei, sodass keine Spur von der Festnahme des BF, Anhaltung in Haft sowie der Vorführung an die Taliban vorzufinden gewesen sei. Zweifelsohne sei die Festnahme lediglich zu dem Zweck erfolgt, den BF einzuschüchtern und er fürchte sich vor den Taliban aufgrund seines Austrittes aus dem Islam. Es habe weder ein Auftrag zur Abschiebung bestanden, noch seien die Voraussetzungen zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgelegen. Auch sonstige Voraussetzungen für eine fremdenrechtliche Festnahme nach dem FPG oder BFA-VG seien nicht erfüllt gewesen. Ebenso sei die ausdrückliche Weigerung, der Aufforderung dem BF die Ausfertigung des Festnahmeauftrages vorzulegen, ein eklatanter Verstoß gegen § 34 Abs. 6 BFA-VG. Bislang sei dem BF nicht bekannt, auf welche konkrete rechtliche Grundlage die hiermit bekämpfte Maßnahme gestützt gewesen sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 10.09.2025 und die Anhaltung in Verwaltungsverwaltungshaft seit 10.09.2025 bis 11.09.2025 für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten (Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand und Verhandlung) in gesetzlicher Höhe zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen.Gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft erhob der BF mit einem weiteren Schriftsatz vom 17.10.2025 durch seinen Rechtsvertreter eine zweite Maßnahmenbeschwerde (Verfahren zur Zl. W294 2322903-2). Begründend wurde ausgeführt, der BF sei am 10.09.2025 um ca. 23:30 Uhr zu Hause festgenommen und ins PAZ überstellt worden. Als Begründung dieser Maßnahme sei ihm lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass das BFA einen Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen hätte. Trotz der ausdrücklichen Nachfrage sei ihm bislang keine schriftliche Ausfertigung von einem angeblich seitens des BFA erlassenen Festnahmeauftrag übermittelt bzw. vorgelegt worden. Am 11.09.2025 um ca. 22:30 Uhr sei der BF aus der Haft entlassen worden. Als der Rechtsvertreter am 25.09.2025 Einsicht in den Akt genommen habe, habe er festgestellt, dass der Akt „gesäubert“ erschienen sei, sodass keine Spur von der Festnahme des BF, Anhaltung in Haft sowie der Vorführung an die Taliban vorzufinden gewesen sei. Zweifelsohne sei die Festnahme lediglich zu dem Zweck erfolgt, den BF einzuschüchtern und er fürchte sich vor den Taliban aufgrund seines Austrittes aus dem Islam. Es habe weder ein Auftrag zur Abschiebung bestanden, noch seien die Voraussetzungen zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgelegen. Auch sonstige Voraussetzungen für eine fremdenrechtliche Festnahme nach dem FPG oder BFA-VG seien nicht erfüllt gewesen. Ebenso sei die ausdrückliche Weigerung, der Aufforderung dem BF die Ausfertigung des Festnahmeauftrages vorzulegen, ein eklatanter Verstoß gegen Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG. Bislang sei dem BF nicht bekannt, auf welche konkrete rechtliche Grundlage die hiermit bekämpfte Maßnahme gestützt gewesen sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 10.09.2025 und die Anhaltung in Verwaltungsverwaltungshaft seit 10.09.2025 bis 11.09.2025 für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten (Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand und Verhandlung) in gesetzlicher Höhe zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen.
Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 03.11.2025 eine Stellungnahme zu den Maßnahmenbeschwerden ab. Darin wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, am 04.09.2025 sei von den zuständigen ausländischen Behörden bekannt gegeben worden, dass eine afghanische Delegation am 11.09.2025 einreisen werde und eine Vorführung stattfinde. Der BF sei aufgrund der beschränkten Vorführungskapazitäten zuvor nicht für die Delegation geplant gewesen. Es hätten jedoch am 10.09.2025 nicht alle Kandidaten für diesen Termin festgenommen werden können und sei daraufhin entschieden worden, dass auch der BF am 11.09.2025 der afghanischen Delegation vorgeführt werde. Am 11.09.2025, um 00:00 Uhr sei der BF von der LPD aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins PAZ eingeliefert worden. Am 11.09.2025 sei er der afghanischen Delegation vorgeführt worden. Der BF habe nicht identifiziert werden können, da die von ihm gemachten Angaben noch in Afghanistan geprüft werden müssten. Am 11.09.2025, um 22:00 Uhr sei der BF aus der Anhaltung entlassen worden. Der Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass sich angesichts der maßgeblich geänderten Sachlage die bisherige Beurteilung aus Sicht des BFA als nicht mehr zutreffend erweise. Insbesondere seien die im Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 zur GZ: W279 1410915-3/15E, für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Abschiebung angestellten Überlegungen zu COVID-19-Pandemie und Versorgungslage entfallen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Fremde im Falle einer Abschiebung eine finanzielle Unterstützung erhalte, wodurch etwaige anfängliche wirtschaftliche Härten bei der Reintegration im Heimatland abgefedert werden könnten. Ferner haben sich die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber dem Stand vom November 2021 maßgeblich geändert. Bei der Entscheidung, den BF doch der Delegation vorzuführen, sei davon auszugehen gewesen, dass etwaige Abschiebehindernisse gemäß § 50 FPG nicht mehr gegeben seien. Es habe von Amts wegen eine entsprechende Beurteilung gemäß § 50 FPG iVm. § 46 FPG und gegebenenfalls unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG im Verfahren abschließend neu zu erfolgen. Daher sei eine Vorführung des BF gem. § 46 Abs. 2a FPG veranlasst worden, zumal nach § 46 Abs. 3 FPG das BFA alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles ehestmöglich zu treffen habe und in seinem Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot vorliege. Für die Vorführung sowie die Übermittlung der relevanten Daten an die zuständige afghanische Behörde sei das Vorliegen der Zulässigkeit der Abschiebung nach der Judikatur des VwGH nicht erforderlich. Am 10.09.2025 sei entschieden worden, dass der BF am 11.09.2025 der afghanischen Delegation vorgeführt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt wäre aufgrund der kurzen Frist die Zustellung einer Ladung nicht mehr zielführend gewesen und sei somit die Vorführung mit der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG entsprechend veranlasst worden. Es sei hinzugekommen, dass die Vertreter der afghanischen Behörden lediglich einmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt in Österreich anwesend gewesen seien, sodass ein weiterer Versuch einer Vorführung zu Identifizierungszwecken sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich gewesen wäre. Angesichts der festgestellten Straffälligkeit den BF möglichst rasch außer Landes zu bringen, sei die Vorführung im öffentlichen Interesse erfolgt. Die öffentlichen Interessen hätten somit die privaten überwogen. Die Erlassung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG sei einerseits aufgrund des kurzfristigen Termins notwendig gewesen und andererseits, da mit einer anzunehmenden Fluchtgefahr zu rechnen gewesen sei, sofern ein HRZ vor Ort oder unmittelbar nach der Vorführung ausgestellt werden sollte. In diesem Zusammenhang sei anhand der Angaben des Fremden sowie seiner Reaktion vor dem BFA und Angaben der Vertreter der afghanischen Delegation zu prüfen gewesen, ob eine Sicherungsmaßnahme erforderlich gewesen sei. Dies sei von einem Mitarbeiter des BFA entschieden worden, der bei der Vorführung anwesend gewesen sei. Die Anordnung eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG habe sich auch im Hinblick auf § 40 Abs. 5 BFA-VG als notwendig erwiesen, um zu verhindern, dass durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verzögert werde. Der BF sei nach seiner Festnahme am 11.09.2025 in Anwesenheit eines Mitarbeiters des BFA den zuständigen Vertretern der afghanischen Delegation in den Räumlichkeiten des PAZ vorgeführt worden. Die Vertreter hätten den BF dabei zu folgenden Themen befragt: Integration in Österreich und Privat- und Familienleben, Möglichkeit der Reintegration in Afghanistan, Fragen zur Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit. Der BF habe auch die Möglichkeit gehabt, Gegenfragen an die Vertreter und das BFA zu stellen und der BF habe auch davon Gebrauch gemacht. Die Religion des Fremden sei zu keiner Zeit, weder von ihm noch von der Delegation, thematisiert worden. Es habe durch die Anwesenheit des BFA und der LPD für den BF zu keiner Zeit eine (konkrete) Gefahr der Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK bestanden. In seinem Fall seien die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten überwiegend gewesen, sodass die Festnahme am 11.09.2025 um 00:00 Uhr und die Vorführung zur afghanischen Delegation bis zu seiner Entlassung aus der Anhaltung am 11.09.2025 um 22:00 Uhr rechtmäßig gewesen sei. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, sowie Kostenersatz. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 03.11.2025 eine Stellungnahme zu den Maßnahmenbeschwerden ab. Darin wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, am 04.09.2025 sei von den zuständigen ausländischen Behörden bekannt gegeben worden, dass eine afghanische Delegation am 11.09.2025 einreisen werde und eine Vorführung stattfinde. Der BF sei aufgrund der beschränkten Vorführungskapazitäten zuvor nicht für die Delegation geplant gewesen. Es hätten jedoch am 10.09.2025 nicht alle Kandidaten für diesen Termin festgenommen werden können und sei daraufhin entschieden worden, dass auch der BF am 11.09.2025 der afghanischen Delegation vorgeführt werde. Am 11.09.2025, um 00:00 Uhr sei der BF von der LPD aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins PAZ eingeliefert worden. Am 11.09.2025 sei er der afghanischen Delegation vorgeführt worden. Der BF habe nicht identifiziert werden können, da die von ihm gemachten Angaben noch in Afghanistan geprüft werden müssten. Am 11.09.2025, um 22:00 Uhr sei der BF aus der Anhaltung entlassen worden. Der Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass sich angesichts der maßgeblich geänderten Sachlage die bisherige Beurteilung aus Sicht des BFA als nicht mehr zutreffend erweise. Insbesondere seien die im Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 zur GZ: W279 1410915-3/15E, für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Abschiebung angestellten Überlegungen zu COVID-19-Pandemie und Versorgungslage entfallen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Fremde im Falle einer Abschiebung eine finanzielle Unterstützung erhalte, wodurch etwaige anfängliche wirtschaftliche Härten bei der Reintegration im Heimatland abgefedert werden könnten. Ferner haben sich die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber dem Stand vom November 2021 maßgeblich geändert. Bei der Entscheidung, den BF doch der Delegation vorzuführen, sei davon auszugehen gewesen, dass etwaige Abschiebehindernisse gemäß Paragraph 50, FPG nicht mehr gegeben seien. Es habe von Amts wegen eine entsprechende Beurteilung gemäß Paragraph 50, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und gegebenenfalls unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG im Verfahren abschließend neu zu erfolgen. Daher sei eine Vorführung des BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG veranlasst worden, zumal nach Paragraph 46, Absatz 3, FPG das BFA alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles ehestmöglich zu treffen habe und in seinem Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot vorliege. Für die Vorführung sowie die Übermittlung der relevanten Daten an die zuständige afghanische Behörde sei das Vorliegen der Zulässigkeit der Abschiebung nach der Judikatur des VwGH nicht erforderlich. Am 10.09.2025 sei entschieden worden, dass der BF am 11.09.2025 der afghanischen Delegation vorgeführt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt wäre aufgrund der kurzen Frist die Zustellung einer Ladung nicht mehr zielführend gewesen und sei somit die Vorführung mit der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG entsprechend veranlasst worden. Es sei hinzugekommen, dass die Vertreter der afghanischen Behörden lediglich einmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt in Österreich anwesend gewesen seien, sodass ein weiterer Versuch einer Vorführung zu Identifizierungszwecken sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich gewesen wäre. Angesichts der festgestellten Straffälligkeit den BF möglichst rasch außer Landes zu bringen, sei die Vorführung im öffentlichen Interesse erfolgt. Die öffentlichen Interessen hätten somit die privaten überwogen. Die Erlassung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG sei einerseits aufgrund des kurzfristigen Termins notwendig gewesen und andererseits, da mit einer anzunehmenden Fluchtgefahr zu rechnen gewesen sei, sofern ein HRZ vor Ort oder unmittelbar nach der Vorführung ausgestellt werden sollte. In diesem Zusammenhang sei anhand der Angaben des Fremden sowie seiner Reaktion vor dem BFA und Angaben der Vertreter der afghanischen Delegation zu prüfen gewesen, ob eine Sicherungsmaßnahme erforderlich gewesen sei. Dies sei von einem Mitarbeiter des BFA entschieden worden, der bei der Vorführung anwesend gewesen sei. Die Anordnung eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG habe sich auch im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG als notwendig erwiesen, um zu verhindern, dass durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verzögert werde. Der BF sei nach seiner Festnahme am 11.09.2025 in Anwesenheit eines Mitarbeiters des BFA den zuständigen Vertretern der afghanischen Delegation in den Räumlichkeiten des PAZ vorgeführt worden. Die Vertreter hätten den BF dabei zu folgenden Themen befragt: Integration in Österreich und Privat- und Familienleben, Möglichkeit der Reintegration in Afghanistan, Fragen zur Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit. Der BF habe auch die Möglichkeit gehabt, Gegenfragen an die Vertreter und das BFA zu stellen und der BF habe auch davon Gebrauch gemacht. Die Religion des Fremden sei zu keiner Zeit, weder von ihm noch von der Delegation, thematisiert worden. Es habe durch die Anwesenheit des BFA und der LPD für den BF zu keiner Zeit eine (konkrete) Gefahr der Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK bestanden. In seinem Fall seien die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten überwiegend gewesen, sodass die Festnahme am 11.09.2025 um 00:00 Uhr und die Vorführung zur afghanischen Delegation bis zu seiner Entlassung aus der Anhaltung am 11.09.2025 um 22:00 Uhr rechtmäßig gewesen sei. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, sowie Kostenersatz.
Die Stellungnahme des BFA vom 03.11.2025 wurde vom BVwG am 24.03.2026 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Rechtsvertretung erstattete mit Schreiben vom 01.04.2026 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, es werde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen, wonach Österreich zur Taliban-Regierung keinerlei offizielle diplomatische Beziehungen unterhalte. Die Bezeichnung der Behörde „afghanische Delegation“ sei daher unzutreffend. Der BF sei zwangsweise an Vertreter einer offiziell nicht anerkannten terroristischen Organisation vorgeführt worden. Im Hinblick darauf, dass die Taliban eine strenge islamistische Politik betreiben, sei die Vorführung eines konvertierten Christen an diese „Delegation“ als grausam zu bezeichnen. Der Behörde sei die christliche Religionszugehörigkeit des BF seit Jahren bekannt und sei ihrerseits auch nichts bestritten. Die Behörde setze den BF durch die Vorführung an die Taliban einer Lebensgefahr iSd Art 2 EMRK aus. Selbst wenn eine Vorführung an die sogenannte „afghanische Delegation“ gerechtfertigt wäre, so seien die Festnahme sowie die Anhaltung in Haft jedenfalls rechtswidrig gewesen. Aus dem Vorbringen der Behörde sei klar ersichtlich, dass die Festnahme am 11.09.2025 auf Vorrat erfolgt sei. Der Behörde sei es nicht gelungen, den schwerwiegenden Eingriff in die Freizügigkeitsrechte des BF zu rechtfertigen. Selbst wenn die Behörde erst am 10.09.2025 entschieden haben möge, den BF vorzuführen, so wäre auch eine Ladung mittels Anrufs oder Zustellung gemäß §11 BFA -VG möglich. Da der BF behördlich gemeldet gewesen sei, an seiner Wohnadresse angetroffen werden habe können und sonst keinerlei Hinweise vorlägen, dass er untertauchen würde, sei keine der Voraussetzungen der § 34 oder § 40 BFA-VG erfüllt worden. Die Beschwerdeanträge im jeweiligen Verfahren würden aufrechterhalten. Die Stellungnahme des BFA vom 03.11.2025 wurde vom BVwG am 24.03.2026 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Rechtsvertretung erstattete mit Schreiben vom 01.04.2026 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, es werde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen, wonach Österreich zur Taliban-Regierung keinerlei offizielle diplomatische Beziehungen unterhalte. Die Bezeichnung der Behörde „afghanische Delegation“ sei daher unzutreffend. Der BF sei zwangsweise an Vertreter einer offiziell nicht anerkannten terroristischen Organisation vorgeführt worden. Im Hinblick darauf, dass die Taliban eine strenge islamistische Politik betreiben, sei die Vorführung eines konvertierten Christen an diese „Delegation“ als grausam zu bezeichnen. Der Behörde sei die christliche Religionszugehörigkeit des BF seit Jahren bekannt und sei ihrerseits auch nichts bestritten. Die Behörde setze den BF durch die Vorführung an die Taliban einer Lebensgefahr iSd Artikel 2, EMRK aus. Selbst wenn eine Vorführung an die sogenannte „afghanische Delegation“ gerechtfertigt wäre, so seien die Festnahme sowie die Anhaltung in Haft jedenfalls rechtswidrig gewesen. Aus dem Vorbringen der Behörde sei klar ersichtlich, dass die Festnahme am 11.09.2025 auf Vorrat erfolgt sei. Der Behörde sei es nicht gelungen, den schwerwiegenden Eingriff in die Freizügigkeitsrechte des BF zu rechtfertigen. Selbst wenn die Behörde erst am 10.09.2025 entschieden haben möge, den BF vorzuführen, so wäre auch eine Ladung mittels Anrufs oder Zustellung gemäß §11 BFA -VG möglich. Da der BF behördlich gemeldet gewesen sei, an seiner Wohnadresse angetroffen werden habe können und sonst keinerlei Hinweise vorlägen, dass er untertauchen würde, sei keine der Voraussetzungen der Paragraph 34, oder Paragraph 40, BFA-VG erfüllt worden. Die Beschwerdeanträge im jeweiligen Verfahren würden aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist geduldet. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist geduldet. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF stellte im Bundesgebiet am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.) und der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der BF stellte im Bundesgebiet am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit am 27.10.2011 mündlich verkündetem und am 17.11.2011 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C2 410915-1/2010/15E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zum Christentum konvertiert sei.Mit am 27.10.2011 mündlich verkündetem und am 17.11.2011 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C2 410915-1/2010/15E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zum Christentum konvertiert sei.
Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung und der persönlichen Situation des BF leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den BF betreffend den Status des Asylberechtigten ein.
Am 22.10.2019 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und im Zuge dieser Einvernahme stellte sich heraus, dass seine damalige Behauptung, zum Christentum konvertiert zu sein, nicht der Wahrheit entsprochen hat.
Mit Schreiben vom 11.11.2019 regte das BFA beim BVwG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011 abgeschlossenen Verfahrens an.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.05.2020 wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011, Zl. C2 410915-1/2010/15E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen und mit Erkenntnis vom gleichen Tag die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. (Status des Asylberechtigten) und II. (Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei nur zum Schein zum Zwecke der Erlangung von Asyl zum christlichen Glauben konvertiert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG seien gegeben, da beim BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art 3 EMRK erscheinen ließe. Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens sei jedoch dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht stattzugeben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.05.2020 wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011, Zl. C2 410915-1/2010/15E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen und mit Erkenntnis vom gleichen Tag die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2009 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Status des Asylberechtigten) und römisch zwei. (Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei nur zum Schein zum Zwecke der Erlangung von Asyl zum christlichen Glauben konvertiert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG seien gegeben, da beim BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens sei jedoch dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht stattzugeben.
Aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 25.11.2020 stellte das BFA mit Aktenvermerk vom 14.12.2020 das Aberkennungsverfahren betreffend den BF ein.
Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AslyG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AslyG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.06.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AslyG), II. (Rückkehrentscheidung) und IV. (Ausreisefrist) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm 50 Abs. 1 FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt VI. wurde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, abgesehen von der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, in welcher die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan als unzulässig festgestellt worden sei, könne zudem aufgrund der derzeit nicht abschätzbaren Lage in Afghanistan, nicht von einer Besserung der Lage ausgegangen werden und sei daher festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat weiterhin unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan sei daher unzulässig. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 22.11.2021 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.06.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AslyG), römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch vier. (Ausreisefrist) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit 50 Absatz eins, FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt römisch sechs. wurde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, abgesehen von der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, in welcher die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan als unzulässig festgestellt worden sei, könne zudem aufgrund der derzeit nicht abschätzbaren Lage in Afghanistan, nicht von einer Besserung der Lage ausgegangen werden und sei daher festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat weiterhin unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan sei daher unzulässig. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 22.11.2021 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft.
Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss des VfGH vom 29.04.2022, E 1104/2022, abgelehnt. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss des VfGH vom 29.04.2022, E 1104 aus 2022,, abgelehnt.
Am 16.02.2023 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte bzw. persönlich mit Begründung dann am 30.06.2023.
Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG fest und führte darin aus, das BVwG habe mit Rechtskraft vom 23.11.2023 (richtig: 23.11.2021) festgestellt, dass die Abschiebung unzulässig sei. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG fest und führte darin aus, das BVwG habe mit Rechtskraft vom 23.11.2023 (richtig: 23.11.2021) festgestellt, dass die Abschiebung unzulässig sei.
Dem BF wurde in der Folge vom BFA eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit von 14.07.2023 bis 13.07.2024 erteilt.
Am 12.02.2025 wurde der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung vor dem BFA betreffend Aufenthalt und Ausreise und zur Prüfung seiner derzeitigen persönlichen Verhältnisse niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte im Zuge dieser Einvernahme einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Das diesbezügliche Antragsformular wurde am 03.03.2025 beim BFA eingebracht. Zwischenzeitig wurde betreffend diesen Antrag vom BF mit Schriftsatz vom 19.09.2025 eine Säumnisbeschwerde erhoben, die derzeit beim BVwG anhängig ist. Am 12.02.2025 wurde der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung vor dem BFA betreffend Aufenthalt und Ausreise und zur Prüfung seiner derzeitigen persönlichen Verhältnisse niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte im Zuge dieser Einvernahme einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Das diesbezügliche Antragsformular wurde am 03.03.2025 beim BFA eingebracht. Zwischenzeitig wurde betreffend diesen Antrag vom BF mit Schriftsatz vom 19.09.2025 eine Säumnisbeschwerde erhoben, die derzeit beim BVwG anhängig ist.
Das BFA erließ am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – der Verhängung der Schubhaft oder gelinderer Mittel. Das BFA erließ am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – der Verhängung der Schubhaft oder gelinderer Mittel.
Der BF wurde auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 11.09.2025 um 00:00 Uhr an seiner Wohnadresse durch Organe einer LPD gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde in ein PAZ verbracht. Er wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 11.09.2025 um 00:00 Uhr an seiner Wohnadresse durch Organe einer LPD gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der BF wurde in ein PAZ verbracht. Er wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Am 11.09.2025 wurde der BF im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft im PAZ durch Organe der LPD im Auftrag des BFA von 20:30 Uhr bis 21:00 Uhr einer afghanischen Delegation vorgeführt und von dieser befragt.
Nach der Vorführung ordnete das BFA am 11.09.2025 um 21:00 Uhr die Entlassung des BF an. Der BF wurde am 11.09.2025 um 22:00 Uhr aus der Anhaltung entlassen.
Während der Anhaltung des BF war kein Antrag auf internationalen Schutz anhängig, ebenso wenig leitete das BFA vor oder während der Anhaltung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und in die Gerichtsakten, in die Vorerkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011 bzw. 17.11.2011, Zl. C2 410915-1/2010/15E, und des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, betreffend das Asylverfahren des BF und vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, betreffend die Rückkehrentscheidung. Einsicht wurde weiters genommen in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz letztlich mit dem Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist, ist unstrittig und wurde auch in den genannten Erkenntnissen des BVwG festgestellt. Somit ist der BF Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Abschiebung des BF wurde zuletzt mit dem Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, für unzulässig erklärt (Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom 15.04.2021 gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm 50 Abs. 1 FPG). Auf dieser Basis wurde dem BF vom BFA eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit von 14.07.2023 bis 13.07.2024 erteilt. Betreffend den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wurde vom BF mit Schriftsatz vom 19.09.2025 eine Säumnisbeschwerde erhoben, die derzeit beim BVwG anhängig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz letztlich mit dem Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist, ist unstrittig und wurde auch in den genannten Erkenntnissen des BVwG festgestellt. Somit ist der BF Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Abschiebung des BF wurde zuletzt mit dem Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, für unzulässig erklärt (Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA vom 15.04.2021 gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit 50 Absatz eins, FPG). Auf dieser Basis wurde dem BF vom BFA eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit von 14.07.2023 bis 13.07.2024 erteilt. Betreffend den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 wurde vom BF mit Schriftsatz vom 19.09.2025 eine Säumnisbeschwerde erhoben, die derzeit beim BVwG anhängig ist.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den früheren Verfahren betreffend den BF (Asylverfahren, Rückkehrentscheidung sowie Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte) ergeben sich aus den Akten des BFA sowie aus den Akten und Entscheidungen des BVwG und aus einer Abfrage des IZR. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und in den Stellungnahmen des BFA und des BF nicht substantiiert entgegengetreten. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem – soweit gegenständlich relevant – unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den Verfahren des BF.
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Festnahme und Anhaltung des BF sowie zur Vorführung vor eine afghanische Delegation gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und auch auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen insoweit nicht entgegengetreten wurde; soweit die gegenständlichen Beschwerden die Zeitpunkte von Festnahme und Entlassung des BF lediglich ungefähr angeben, folgt das Gericht den exakten Zeitangaben von Anhaltedatei und Entlassungsschein, die im Akt einliegen.
Dass im Zeitraum der Anhaltung kein Verfahren über einen Antrag des BF auf internationalen Schutz anhängig war, steht auf Grund des IZR-Auszuges und des Akteninhalts fest.
Dass das BFA weder vor der Festnahme des BF, noch während seiner Anhaltung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und mit dem Verwaltungsakt in Einklang.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
§ 40 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt:
Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.
§ 22a BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 46 und 46a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraph 46 und 46 a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
[…]
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet auszugsweise:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
[…]
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet auszugsweise:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
[…]
3.2. Zu Spruchpunkt A) I. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung (Verfahren zur Zl. W294 2322903-2):3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung (Verfahren zur Zl. W294 2322903-2):
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,).
Die gegenständliche erste Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 11.09.2025 und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche erste Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 11.09.2025 und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.
Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg.cit. besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg.cit. besteht.
Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2025 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG in Vollziehung des am Vortag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2025 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Vollziehung des am Vortag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.
In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Grün-den die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Grün-den die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Voll-zug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0003; 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0003; 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
Sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs. 2 FPG sind final determiniert (s. zu § 76 Abs. 2 FPG aF VwSlg 17.259 A/2007). Auch eine auf den neugefassten § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Haft darf daher aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe dazu etwa Khakzadeh-Leiler, Art. 2 PersFrG, Art. 5 EMRK, in Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill/Schäffer-Kommentar (22. Lfg 2019) Rz 87) nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177). Sämtliche Schubhafttatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG sind final determiniert (s. zu Paragraph 76, Absatz 2, FPG aF VwSlg 17.259 A/2007). Auch eine auf den neugefassten Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Haft darf daher aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe dazu etwa Khakzadeh-Leiler, Artikel 2, PersFrG, Artikel 5, EMRK, in Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill/Schäffer-Kommentar (22. Lfg 2019) Rz 87) nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).
Auch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG kommt daher nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).Auch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG kommt daher nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).
Der BF ist Fremder und volljährig. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme am 11.09.2025 und der darauf basierenden Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft am selben Tag war weder ein Verfahren über einen Antrag des BF auf internationalen Schutz anhängig (§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG), noch lagen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO (§ 76 Abs. 2 Z 3 FPG) vor. Weder hat das BFA vor der Festnahme des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG gegen ihn eingeleitet, noch während seiner Anhaltung (§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG). Der BF wurde lediglich im Februar 2025 vom BFA zu seinem Aufenthalt und zur Ausreise einvernommen.Der BF ist Fremder und volljährig. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme am 11.09.2025 und der darauf basierenden Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft am selben Tag war weder ein Verfahren über einen Antrag des BF auf internationalen Schutz anhängig (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG), noch lagen die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) vor. Weder hat das BFA vor der Festnahme des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG gegen ihn eingeleitet, noch während seiner Anhaltung (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG). Der BF wurde lediglich im Februar 2025 vom BFA zu seinem Aufenthalt und zur Ausreise einvernommen.
Somit wäre die Festnahme und Anhaltung des BF nur rechtmäßig gewesen, wenn das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund hätte annehmen dürfen, dass die Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG notwendig gewesen wäre. Somit wäre die Festnahme und Anhaltung des BF nur rechtmäßig gewesen, wenn das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund hätte annehmen dürfen, dass die Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG notwendig gewesen wäre.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn: die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn: die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
Gegen den Beschwerdeführer lag und liegt aber keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 46 Abs. 1 FPG vor:Gegen den Beschwerdeführer lag und liegt aber keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG vor:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AslyG), II. (Rückkehrentscheidung) und IV. (Ausreisefrist) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm 50 Abs. 1 FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt VI. wurde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, abgesehen von der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, in welcher die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan als unzulässig festgestellt worden sei, könne zudem aufgrund der derzeit nicht abschätzbaren Lage in Afghanistan, nicht von einer Besserung der Lage ausgegangen werden und sei daher festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat weiterhin unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan sei daher unzulässig. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AslyG), römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch vier. (Ausreisefrist) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit 50 Absatz eins, FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt römisch sechs. wurde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, abgesehen von der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 25.11.2020, Zl. W279 1410915-3/15E, in welcher die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan als unzulässig festgestellt worden sei, könne zudem aufgrund der derzeit nicht abschätzbaren Lage in Afghanistan, nicht von einer Besserung der Lage ausgegangen werden und sei daher festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat weiterhin unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan sei daher unzulässig. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft.
Diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG – zur Unionsrechtswidrigkeit siehe im Übrigen VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.06.2023, C-663/21 – ist wegen der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht durchsetzbar, sondern der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG geduldet:Diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG – zur Unionsrechtswidrigkeit siehe im Übrigen VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.06.2023, C-663/21 – ist wegen der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht durchsetzbar, sondern der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geduldet:
Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Z 1); deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Z 2); […] Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […] Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann gemäß Abs. 2 leg.cit. vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt gemäß Abs. 4 leg.cit. von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte für Geduldete gilt gemäß Abs. 5 leg.cit. ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Z 1); die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 2); das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Z 3) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Z 4). […] Der Aufenthalt des Fremden gilt gemäß Abs. 6 leg.cit. mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Ziffer eins,); deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,); […] Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […] Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann gemäß Absatz 2, leg.cit. vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt gemäß Absatz 4, leg.cit. von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte für Geduldete gilt gemäß Absatz 5, leg.cit. ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Ziffer eins,); die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 2,); das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Ziffer 3,) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Ziffer 4,). […] Der Aufenthalt des Fremden gilt gemäß Absatz 6, leg.cit. mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Dem BF wurde am 14.07.2023 eine Karte für Geduldete ausgefolgt. Ein Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte wurde nicht gestellt, seine Karte für Geduldete wurde ihm aber auch nicht entzogen (§ 46a Abs. 5 FPG). Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme und Anhaltung war die Gültigkeit der Duldungskarte (bis 13.07.2024) zwar abgelaufen, jedoch wurde die Karte dem Beschwerdeführer weder bei seiner Einvernahme am 12.02.2025 noch im Zuge der hier angefochtenen Festnahme und Anhaltung abgenommen, Derartiges ergibt sich nicht aus der Aktenlage und wurde vom BFA auch nicht vorgebracht.Dem BF wurde am 14.07.2023 eine Karte für Geduldete ausgefolgt. Ein Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte wurde nicht gestellt, seine Karte für Geduldete wurde ihm aber auch nicht entzogen (Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG). Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme und Anhaltung war die Gültigkeit der Duldungskarte (bis 13.07.2024) zwar abgelaufen, jedoch wurde die Karte dem Beschwerdeführer weder bei seiner Einvernahme am 12.02.2025 noch im Zuge der hier angefochtenen Festnahme und Anhaltung abgenommen, Derartiges ergibt sich nicht aus der Aktenlage und wurde vom BFA auch nicht vorgebracht.
Das BFA geht in seiner Stellungnahme von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage im Hinblick auf § 50 Abs. 1 FPG aus. So habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber dem Stand vom November 2021 maßgeblich geändert. Es sei davon auszugehen, dass etwaige Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG nicht mehr gegeben seien und es habe von Amts wegen eine entsprechende Beurteilung gemäß § 50 iVm § 46 FPG zu erfolgen. Aber nur in den Fällen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG – der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen – endet die Duldung mit Wegfall der Hinderungsgründe. Im Fall des BF wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG – die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG – vielmehr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2021 rechtskräftig festgestellt (§ 46a Abs. 6 FPG).Das BFA geht in seiner Stellungnahme von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage im Hinblick auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG aus. So habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber dem Stand vom November 2021 maßgeblich geändert. Es sei davon auszugehen, dass etwaige Abschiebungshindernisse gemäß Paragraph 50, FPG nicht mehr gegeben seien und es habe von Amts wegen eine entsprechende Beurteilung gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG zu erfolgen. Aber nur in den Fällen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG – der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen – endet die Duldung mit Wegfall der Hinderungsgründe. Im Fall des BF wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG – vielmehr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2021 rechtskräftig festgestellt (Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG).
Eine neue Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung setzt jedoch im Hinblick auf eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (z.B. gemäß § 50 Abs. 1 FPG) die gegenteilige Feststellung voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, sodass eine neue Sache vorliegt (VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076).Eine neue Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung setzt jedoch im Hinblick auf eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (z.B. gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG) die gegenteilige Feststellung voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, sodass eine neue Sache vorliegt (VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076).
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
§ 52 Abs. 9 FPG ermöglicht es, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 – wie auch gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (zur Vergleichbarkeit s. VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081) – zu setzen. Eines eigenen Feststellungsbescheides vor Erlassung der Rückkehrentscheidung bedarf es somit nicht mehr (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253), allerdings bedarf es der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung, die mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 FPG verbunden ist und dem Beschwerdeführer dadurch Zugang zum Rechtsschutz ermöglicht.Paragraph 52, Absatz 9, FPG ermöglicht es, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 – wie auch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (zur Vergleichbarkeit s. VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081) – zu setzen. Eines eigenen Feststellungsbescheides vor Erlassung der Rückkehrentscheidung bedarf es somit nicht mehr (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253), allerdings bedarf es der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung, die mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG verbunden ist und dem Beschwerdeführer dadurch Zugang zum Rechtsschutz ermöglicht.
Dass das BFA von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage und nunmehr von der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG ausgeht, beseitigt die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 22.11.2021 betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung daher nicht: Wie bereits weiter oben dargelegt, hat das BFA weder vor der Festnahme, noch während der Anhaltung des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Eine mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG als „actus contrarius“ zu der mit Erkenntnis vom 22.11.2021 mit der Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 FPG verbundene Rückkehrentscheidung lag und liegt daher nicht vor, die mit Erkenntnis vom 22.11.2021 erlassene Rückkehrentscheidung ist weiterhin nicht durchsetzbar. Der BF kann auf Grund dieser Rückkehrentscheidung nicht abgeschoben werden, weshalb diese Rückkehrentscheidung vom 22.11.2021 im Übrigen auch nicht die Grundlage für Veranlassungen zur Durchführung der Abschiebung wie Vorführungen gemäß § 46 Abs. 2a FPG sein kann, die der Erlangung eines Reisedokuments zur Ermöglichung der Abschiebung der betroffenen Person dient; darauf wird in der Folge zu Spruchpunkt II. näher einzugehen sein.Dass das BFA von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage und nunmehr von der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ausgeht, beseitigt die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 22.11.2021 betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung daher nicht: Wie bereits weiter oben dargelegt, hat das BFA weder vor der Festnahme, noch während der Anhaltung des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Eine mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG als „actus contrarius“ zu der mit Erkenntnis vom 22.11.2021 mit der Feststellung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG verbundene Rückkehrentscheidung lag und liegt daher nicht vor, die mit Erkenntnis vom 22.11.2021 erlassene Rückkehrentscheidung ist weiterhin nicht durchsetzbar. Der BF kann auf Grund dieser Rückkehrentscheidung nicht abgeschoben werden, weshalb diese Rückkehrentscheidung vom 22.11.2021 im Übrigen auch nicht die Grundlage für Veranlassungen zur Durchführung der Abschiebung wie Vorführungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG sein kann, die der Erlangung eines Reisedokuments zur Ermöglichung der Abschiebung der betroffenen Person dient; darauf wird in der Folge zu Spruchpunkt römisch zwei. näher einzugehen sein.
Ohne durchsetzbaren Titel für die Außerlandesbringung ist die Verhängung von Schubhaft oder gelinderen Mitteln zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig (vgl. zu einer wegen Art. 8 EMRK ihre Wirksamkeit verloren habenden Rückkehrentscheidung VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148).Ohne durchsetzbaren Titel für die Außerlandesbringung ist die Verhängung von Schubhaft oder gelinderen Mitteln zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig vergleiche zu einer wegen Artikel 8, EMRK ihre Wirksamkeit verloren habenden Rückkehrentscheidung VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148).
Da § 76 Abs. 2 Z 1 und 3 FPG nicht anwendbar waren und gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig war oder anhängig gemacht wurde und mit einer Abschiebung gemäß § 46 FPG wegen § 50 Abs. 1 FPG mangels durchführbarer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG von vornherein nicht zu rechnen war, ist es ausgeschlossen, dass das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen. Da Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 3 FPG nicht anwendbar waren und gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig war oder anhängig gemacht wurde und mit einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG wegen Paragraph 50, Absatz eins, FPG mangels durchführbarer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG von vornherein nicht zu rechnen war, ist es ausgeschlossen, dass das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen.
Somit war die Festnahme des BF am 11.09.2025 gestützt auf § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG im Ergebnis rechtswidrig – was letztlich auch für die darauf gestützte Anhaltung des BF zu gelten hat –, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Somit war die Festnahme des BF am 11.09.2025 gestützt auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG im Ergebnis rechtswidrig – was letztlich auch für die darauf gestützte Anhaltung des BF zu gelten hat –, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Festnahme am 11.09.2025 und gegen die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher stattzugeben und die Festnahme am 11.09.2025 sowie die Anhaltung von 11.09.2025, 00:00 Uhr bis 11.09.2025, 22:00 Uhr für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt A) II. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation (Verfahren zur Zl. W294 2322903-1):3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation (Verfahren zur Zl. W294 2322903-1):
Die gegenständliche zweite Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (darunter fällt auch § 46 FPG „Abschiebung“, der auch Regelungen zum Vorgehen des BFA bei der Einholung von Heimreisezertifikaten oder Ersatzreisedokumenten enthält).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (darunter fällt auch Paragraph 46, FPG „Abschiebung“, der auch Regelungen zum Vorgehen des BFA bei der Einholung von Heimreisezertifikaten oder Ersatzreisedokumenten enthält).
Bei einer Befragung eines Fremden durch eine ausländische Delegation zum Zwecke der Erlangung eines HRZ handelt es sich – wie in weiterer Folge noch näher ausgeführt wird – um eine Amtshandlung des BFA, konkret um eine (bloße) Vorbereitungshandlung für eine allfällige Abschiebung des BF.
Die Festnahme und Anhaltung des BF diente der Vorführung des BF zu einer afghanischen Delegation und damit war die Durchführbarkeit der Befragung und somit auch die Befragung selbst Zweck der Festnahme und Anhaltung des BF.
Gemäß dem Wortlaut des § 46 Abs. 2b FPG kann ein Mitwirkungsbescheid zur Einholung eines Reisedokuments bzw. Ersatzreisedokuments/HRZ auch mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden. Die Zulässigkeit einer Ladung eines Fremden zum Zwecke der HRZ-Erlangung und einer damit einhergehenden Identitätsfeststellung durch Organe ausländischer Vertretungsbehörden wurde durch den VwGH bereits bestätigt (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0221; 05.07.2011, 2010/21/0316, stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll). An dieser Stelle ist auf die Materialien zu verweisen: Ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG dient zur Vorführung vor das Bundesamt, „auch wenn die Amtshandlung eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet“ (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, S. 25). Der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a FPG lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines HRZ auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Damit wurde insgesamt klargestellt, dass es sich bei einem Termin zum Zweck der HRZ-Erlangung um eine Amtshandlung des BFA handelt und unter der Leitung des BFA zu erfolgen hat, selbst wenn dies eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet. Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann ein Mitwirkungsbescheid zur Einholung eines Reisedokuments bzw. Ersatzreisedokuments/HRZ auch mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden. Die Zulässigkeit einer Ladung eines Fremden zum Zwecke der HRZ-Erlangung und einer damit einhergehenden Identitätsfeststellung durch Organe ausländischer Vertretungsbehörden wurde durch den VwGH bereits bestätigt vergleiche VwGH 19.04.2012, 2010/21/0221; 05.07.2011, 2010/21/0316, stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll). An dieser Stelle ist auf die Materialien zu verweisen: Ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG dient zur Vorführung vor das Bundesamt, „auch wenn die Amtshandlung eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet“ (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, S. 25). Der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines HRZ auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Damit wurde insgesamt klargestellt, dass es sich bei einem Termin zum Zweck der HRZ-Erlangung um eine Amtshandlung des BFA handelt und unter der Leitung des BFA zu erfolgen hat, selbst wenn dies eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet.
Im vorliegenden Fall wurde die Festnahme, Anhaltung und Vorführung des BF zum Interviewtermin vor eine afghanische Delegation – sohin einer Amtshandlung des BFA – durch das BFA angeordnet. Die faktische Vorführung des BF erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036).Im vorliegenden Fall wurde die Festnahme, Anhaltung und Vorführung des BF zum Interviewtermin vor eine afghanische Delegation – sohin einer Amtshandlung des BFA – durch das BFA angeordnet. Die faktische Vorführung des BF erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren vergleiche VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036).
Die Vorgehensweise bei einer Amtshandlung einer Behörde ist in der Regel durch den Betroffenen im Rahmen des Rechtsweges in Form der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den das Verfahren abschließenden Rechtsakt (z.B. Bescheid) geltend zu machen. Ihm steht in der Regel keine Maßnahmenbeschwerde dagegen zu. Maßnahmenbeschwerden sollen jedoch Lücken im Rechtsschutz schließen, wo dem Betroffenen keine sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.
Verfahren zur Erlangung von HRZ beginnen in der Regel mit der Antragstellung und gleichzeitiger Übersendung von personenbezogenen Daten des Fremden an die jeweils zuständigen Vertretungsbehörden des zu ersuchenden Staates und enden letztlich in der faktischen Ausstellung eines HRZ bzw. der formlosen Nichtausstellung eines solchen in Form einer diplomatischen Verbalnote. Die Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes wie beispielsweise eines Bescheides erfolgt sohin nicht. Der Behörde stünde zwar auch die Möglichkeit offen, Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a Satz 2 FPG dem Fremden mit Bescheid aufzuerlegen (dann ist eine unmittelbare Anfechtung des Mitwirkungsbescheides möglich). Im vorliegenden Fall wurde der BF auf Anordnung des BFA festgenommen und unmittelbar der ausländischen Delegation vorgeführt.Verfahren zur Erlangung von HRZ beginnen in der Regel mit der Antragstellung und gleichzeitiger Übersendung von personenbezogenen Daten des Fremden an die jeweils zuständigen Vertretungsbehörden des zu ersuchenden Staates und enden letztlich in der faktischen Ausstellung eines HRZ bzw. der formlosen Nichtausstellung eines solchen in Form einer diplomatischen Verbalnote. Die Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes wie beispielsweise eines Bescheides erfolgt sohin nicht. Der Behörde stünde zwar auch die Möglichkeit offen, Verpflichtungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a Satz 2 FPG dem Fremden mit Bescheid aufzuerlegen (dann ist eine unmittelbare Anfechtung des Mitwirkungsbescheides möglich). Im vorliegenden Fall wurde der BF auf Anordnung des BFA festgenommen und unmittelbar der ausländischen Delegation vorgeführt.
In Ermangelung der Erlassung eines bekämpfbaren Rechtstitels ist es sohin nicht möglich, im Zuge eines Verwaltungsverfahrens behauptete Rechtswidrigkeiten im Rahmen eines HRZ-Verfahrens geltend zu machen, sodass letztlich – im Sinne der Subsidiarität – einzig die Maßnahmenbeschwerde als Rechtsmittel gegen eine Amtshandlung der Behörde im Rahmen eines HRZ-Verfahrens eine nachträgliche Überprüfung der konkreten behördlichen Handlung dem Grunde nach ermöglicht. Demzufolge liegen die Voraussetzungen zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde aufgrund des festgestellten Sachverhaltes dem Grunde nach vor.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, hat das BVwG mit Erkenntnis vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2021 hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zwar abgewiesen, jedoch unter Anwendung des § 50 Abs. 1 FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft.Wie oben bereits ausführlich dargelegt, hat das BVwG mit Erkenntnis vom 22.11.2021, Zl. W279 1410915-4/10E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2021 hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zwar abgewiesen, jedoch unter Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft.
Diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist wegen der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht durchsetzbar, sondern der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG geduldet. Ein „actus contrarius“ zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erfolgte, wie oben ausgeführt, nicht. Diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist wegen der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht durchsetzbar, sondern der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geduldet. Ein „actus contrarius“ zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erfolgte, wie oben ausgeführt, nicht.
Der BF kann auf Grund dieser Rückkehrentscheidung nicht abgeschoben werden, weshalb diese Rückkehrentscheidung vom 22.11.2021 auch nicht die Grundlage für Veranlassungen zur Durchführung der Abschiebung wie Vorführungen gemäß § 46 Abs. 2a FPG sein kann, die der Erlangung eines Reisedokuments zur Ermöglichung der Abschiebung der betroffenen Person dient. Dies soll nun im Folgenden dargelegt werden.Der BF kann auf Grund dieser Rückkehrentscheidung nicht abgeschoben werden, weshalb diese Rückkehrentscheidung vom 22.11.2021 auch nicht die Grundlage für Veranlassungen zur Durchführung der Abschiebung wie Vorführungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG sein kann, die der Erlangung eines Reisedokuments zur Ermöglichung der Abschiebung der betroffenen Person dient. Dies soll nun im Folgenden dargelegt werden.
Das BFA führt in seiner Stellungnahme vom 03.11.2025 aus, für die Vorführung sowie die Übermittlung der relevanten Daten an die zuständige afghanische Behörde sei das Vorliegen der Zulässigkeit der Abschiebung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, und verweist dazu auf die Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018 zur Zahl Ro 2018/21/0006. In dieser Entscheidung hat der VwGH Folgendes ausgeführt:
In jenem Fall ging es um einen Mitwirkungsbescheid bzw. eine Ladung eines Fremden für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Der VwGH verwies auf frühere Entscheidungen, in welchen er in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden der Sache nach auch vom Erfordernis des Vorliegens einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgegangen sei. Das lasse aber trotzdem einen dem BFA zuzubilligenden Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG sei. Schließlich wird gefolgert, es lasse sich die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.In jenem Fall ging es um einen Mitwirkungsbescheid bzw. eine Ladung eines Fremden für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Der VwGH verwies auf frühere Entscheidungen, in welchen er in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden der Sache nach auch vom Erfordernis des Vorliegens einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgegangen sei. Das lasse aber trotzdem einen dem BFA zuzubilligenden Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG sei. Schließlich wird gefolgert, es lasse sich die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.
Hervorzuheben ist allerdings, dass in jenem Fall das BFA erstinstanzlich eine Rückkehrentscheidung erlassen hatte und festgestellt hatte, dass die Abschiebung jenes BF zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG – der gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt – war beim BVwG noch anhängig, als der Ladungsbescheid erlassen wurde. Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist, dass hier eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß § 50 Abs. 1 FPG durch Erkenntnis des BVwG vorliegt und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG geduldet ist. Im Fall, über den der VwGH zu entscheiden hatte, war die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt worden, wenn auch nur erstinstanzlich und noch nicht rechtskräftig. Hervorzuheben ist allerdings, dass in jenem Fall das BFA erstinstanzlich eine Rückkehrentscheidung erlassen hatte und festgestellt hatte, dass die Abschiebung jenes BF zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG – der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt – war beim BVwG noch anhängig, als der Ladungsbescheid erlassen wurde. Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist, dass hier eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch Erkenntnis des BVwG vorliegt und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geduldet ist. Im Fall, über den der VwGH zu entscheiden hatte, war die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt worden, wenn auch nur erstinstanzlich und noch nicht rechtskräftig.
Für die hier vorliegende besondere Konstellation, dass der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet geduldet ist, ist auf die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017 zu verweisen (Initiativantrag, Erl 2285/A XXV. GP), mit dem § 46 Abs. 2 FPG umformuliert wurde und seitdem und auch nach wie vor lautet (Hervorhebung durch das BVwG):Für die hier vorliegende besondere Konstellation, dass der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet geduldet ist, ist auf die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017 zu verweisen (Initiativantrag, Erl 2285/A römisch 25 . GP), mit dem Paragraph 46, Absatz 2, FPG umformuliert wurde und seitdem und auch nach wie vor lautet (Hervorhebung durch das BVwG):
„(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.“„(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.“
Dazu führen die oben genannten Erläuterungen aus (S. 57):
„Satz 3 sieht vor, dass Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 geduldet ist, von der Verpflichtung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige Auferlegung der Mitwirkung und – in weiterer Folge – die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird.“„Satz 3 sieht vor, dass Fremde, deren Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, geduldet ist, von der Verpflichtung gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2, ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige Auferlegung der Mitwirkung und – in weiterer Folge – die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Artikel 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird.“
Demzufolge kann gegen Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 geduldet ist – was, wie bereits mehrfach ausgeführt, auf den BF gegenständlich zutrifft –, kein Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassen werden. Dies muss aber umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, wo ein Fremder ohne vorherige Erlassung eines Mitwirkungsbescheides unmittelbar einer ausländischen Delegation vorgeführt wird. Die im Gesetz geregelte Ausnahme soll eben verhindern, dass auf die betreffenden Fremden unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird. Gerade im vorliegenden Fall hat aber das BVwG rechtskräftig die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß § 50 Abs. 1 FPG festgestellt, und in seiner Begründung, wie oben wiedergegeben, festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat weiterhin unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Demzufolge kann gegen Fremde, deren Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, geduldet ist – was, wie bereits mehrfach ausgeführt, auf den BF gegenständlich zutrifft –, kein Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassen werden. Dies muss aber umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, wo ein Fremder ohne vorherige Erlassung eines Mitwirkungsbescheides unmittelbar einer ausländischen Delegation vorgeführt wird. Die im Gesetz geregelte Ausnahme soll eben verhindern, dass auf die betreffenden Fremden unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Artikel 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird. Gerade im vorliegenden Fall hat aber das BVwG rechtskräftig die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG festgestellt, und in seiner Begründung, wie oben wiedergegeben, festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat weiterhin unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Somit war auch die Vorführung des BF vor die Delegation am 11.09.2025 im Ergebnis rechtswidrig, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025 ist daher stattzugeben und die Vorführung für rechtswidrig zu erklären.
3.4. Zu Spruchpunkt A) III. und IV. – Kostenersatz:3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Mit den beiden gegenständlichen Beschwerden beantragte der BF jeweils, den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr sowie des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe gemäß §1 Abs 1 Z 1 VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen.Mit den beiden gegenständlichen Beschwerden beantragte der BF jeweils, den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr sowie des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe gemäß §1 Absatz eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen.
Das BFA beantragte in seiner Stellungnahme vom 03.11.2025, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten (Vorlageaufwand der Behörde, Schriftsatzaufwand und allenfalls Verhandlungsaufwand).
Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Festzuhalten ist, dass die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein (einheitlicher) Verwaltungsakt zu beurteilen ist (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 23.05.2024, Ra 2024/21/0004).
Zu dieser Thematik führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der – zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen – Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (vgl. B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).Zu dieser Thematik führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der – zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen – Judikatur vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen vergleiche B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).
Folglich ist zwischen den Verwaltungsakten Festnahme und Anhaltung auf der einen Seite, sowie der Vorführung vor eine Delegation auf der anderen Seite als jeweils eigene Verwaltungsakte zu unterscheiden, da einer Vorführung vor eine Delegation des Heimatstaates bzw. in diesem Zusammenhang gesetzten Akten der Behörde nicht zwangsweise eine Festnahme zur Verhängung der Verwaltungsverwahrungshaft vorangeht.
Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie auch die Vorführung wurde stattgegeben und diese jeweils für rechtswidrig erklärt. Der BF ist daher betreffend beide Verwaltungsakte die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz. Die Eingabengebühr für eine Maßnahmenbeschwerde beträgt € 50,--. Diese ist eine Barauslage iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und war diese sowie der Schriftsatzaufwand von € 737,60, in Summe daher € 787,60 pro Verwaltungsakt, insgesamt also € 1.575,20, dem BF auch zuzusprechen. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie auch die Vorführung wurde stattgegeben und diese jeweils für rechtswidrig erklärt. Der BF ist daher betreffend beide Verwaltungsakte die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz. Die Eingabengebühr für eine Maßnahmenbeschwerde beträgt € 50,--. Diese ist eine Barauslage iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und war diese sowie der Schriftsatzaufwand von € 737,60, in Summe daher € 787,60 pro Verwaltungsakt, insgesamt also € 1.575,20, dem BF auch zuzusprechen.
Dem BFA hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In den Beschwerden wurde zwar eine mündliche Verhandlung beantragt, gegenständlich stand jedoch bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, womit den Beschwerden auch vollinhaltlich stattgegeben wurde.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In den Beschwerden wurde zwar eine mündliche Verhandlung beantragt, gegenständlich stand jedoch bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, womit den Beschwerden auch vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Zu Spruchteil B) – Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anhaltung Duldung Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtswidrigkeit Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen VorführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2322903.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026