Entscheidungsdatum
19.04.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W112 2300978-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA KROATIEN und SERBIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2024, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA KROATIEN und SERBIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2024, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.07.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.1. Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Da der Beschwerdeführer über keine Abgabestelle verfügte, wurde ihm der Bescheid am 12.06.2024 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
2. Das Bundesamt erließ am 25.07.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung.
Am 29.07.2024 wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion XXXX wegen des Fundes mutmaßlichen Diebesguts als Beschuldigter einvernommen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Festnahmeauftrag des Bundesamtes fest und nahmen den Beschwerdeführer um 18:00 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest.Am 29.07.2024 wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Fundes mutmaßlichen Diebesguts als Beschuldigter einvernommen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Festnahmeauftrag des Bundesamtes fest und nahmen den Beschwerdeführer um 18:00 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest.
Der Beschwerdeführer wurde um 19:37 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 30.07.2024 niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Der Beschwerdeführer wurde um 19:37 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 30.07.2024 niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
“F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Ich hätte eine rechtliche Vertretung, aber bis dato konnte ich keinen Kontakt mit ihm aufnehmen.
F: Wer ist Ihr rechtlicher Ve[r]treter?
A: XXXX , DEUTSCHLAND. Befragt gebe ich an, dass ich nicht im Besitz einer Vollmacht bin bzw. keine bei mir habe. Gegen die Einvernahme spricht nichts. A: römisch 40 , DEUTSCHLAND. Befragt gebe ich an, dass ich nicht im Besitz einer Vollmacht bin bzw. keine bei mir habe. Gegen die Einvernahme spricht nichts.
F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Die Verständigung ist sehr gut, danke.
F: Wie geht es Ihnen?
A: Mir geht es gut, danke. Ich bin in keiner ärztlichen Behandlung.
F: Geben Sie Ihre Identität bekannt!
A: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren und bin KROATISCHER Staatsangehörige.A: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren und bin KROATISCHER Staatsangehörige.
F: Wo in KROATIEN sind Sie geboren?
A: XXXX .A: römisch 40 .
[…]
Am 29.07.2024 wurden Sie von Beamt*innen zwecks einer Beschuldigtenvernehmung untersucht. Bei der Durchsuchung ist herausgekommen, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden und gegen Sie ein Festnahmeauftrag seit dem 25.07.2024 ausgestellt wu[r]de. Es konnte weiters erhoben werden, dass Sie nicht im Besitz eines Reisepasses sind und über keine behördliche Meldeadresse verfügen. Daher wurden Sie nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA um 18:00 Uhr gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 3 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Am 29.07.2024 wurden Sie von Beamt*innen zwecks einer Beschuldigtenvernehmung untersucht. Bei der Durchsuchung ist herausgekommen, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden und gegen Sie ein Festnahmeauftrag seit dem 25.07.2024 ausgestellt wu[r]de. Es konnte weiters erhoben werden, dass Sie nicht im Besitz eines Reisepasses sind und über keine behördliche Meldeadresse verfügen. Daher wurden Sie nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA um 18:00 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 3 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt.
Im Zuge dieser Einvernahme im XXXX -PAZ XXXX wird Ihnen hinsichtlich Ihres rechtswidrigen Aufenthaltes Parteigehör gewährt.Im Zuge dieser Einvernahme im römisch 40 -PAZ römisch 40 wird Ihnen hinsichtlich Ihres rechtswidrigen Aufenthaltes Parteigehör gewährt.
F: Möchten Sie etwas zu Ihren illegalen Aufenthalt angeben?
A: Ich bin am 25.07.2024 von XXXX , DEUTSCHLAND, nach XXXX eingereist. Ich war in DEUTSCHLAND bei meinem Stiefvater, der hat mir ein Sack voller Werkzeuge gegeben, um nach Kroatien zu bringen, dami[…]t wir unsere Haus in KROATIEN sanieren können. Ich wollte in XXXX einen Freund treffen und weiter nach KROATIEN reisen. Hier in XXXX wurde mir meine Brieftasche samt € 200,- und ID-Karte gestohlen. Die Werkzeuge habe ich in der Wohnung meines Freunden abgestellt, habe jedoch in einer anderen Wohnung übernachtet. Gestern sind die Beamten in die Wohnung eingetroffen und haben die Werkzeuge sichergestellt. Mein Reisepass befindet sich in KROATIEN. Die Werkzeuge gehören zum Teil mir und einem Freund. A: Ich bin am 25.07.2024 von römisch 40 , DEUTSCHLAND, nach römisch 40 eingereist. Ich war in DEUTSCHLAND bei meinem Stiefvater, der hat mir ein Sack voller Werkzeuge gegeben, um nach Kroatien zu bringen, dami[…]t wir unsere Haus in KROATIEN sanieren können. Ich wollte in römisch 40 einen Freund treffen und weiter nach KROATIEN reisen. Hier in römisch 40 wurde mir meine Brieftasche samt € 200,- und ID-Karte gestohlen. Die Werkzeuge habe ich in der Wohnung meines Freunden abgestellt, habe jedoch in einer anderen Wohnung übernachtet. Gestern sind die Beamten in die Wohnung eingetroffen und haben die Werkzeuge sichergestellt. Mein Reisepass befindet sich in KROATIEN. Die Werkzeuge gehören zum Teil mir und einem Freund.
F: Gegen Sie besteht ein Festnahmeauftrag, möchten Sie etwas dazu angeben?
A: Das ist mir klar. Ich wurde darüber belehrt.
Anm: Wiederholung der Frage. Fremder ist aggressiv und schweift von der Frage ab. Anmerkung, Wiederholung der Frage. Fremder ist aggressiv und schweift von der Frage ab.
F: Gegen Sie wurde eine Ausweisung laut § 66 erlassen, möchten Sie etwas dazu sagen?F: Gegen Sie wurde eine Ausweisung laut Paragraph 66, erlassen, möchten Sie etwas dazu sagen?
A: Das ist mir bewusst.
F: Sie wurden öfters beim Diebstahl erwischt, möchten Sie sich da[rü]ber äußern?
A: Von 2020 bis 2021 hatte ich finanzielle sowie familiäre Probleme. Damals war ich bei einem Freund von mir. Es ist sogar dazugekommen, dass ich nichts zum Essen hatte und somit [Essen] besorgen musste.
F: Wieso sind Sie nicht nach KROATIEN ausgereist?
A: Ich bin am 18.05.2024 nach KROATIEN ausgereist. Befragt gebe ich an, dass ich Ihnen ein Foto meines neuen ausgestellten Reisepasses zuschicken kann.
F: Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet und begehen zudem noch Diebstahl, möchten Sie zu dem Stellung nehmen?
A: Nein möchte ich nicht.
F: Was ist der Zweck Ihres Aufenthaltes in Österreich?
A: Ich wollte nur durch Österreich durchreisen und einen Freund von mir treffen. Mein Freund vermietet Wohnungen in Österreich und ich wollte mit ihm über die Wohnungen[, die ich] in KROATIEN saniere, bereden.
F: Ist es korrekt, dass Sie keinen Reisepass haben?
A: Ich habe keinen Reisepass bei mir. Mein Reisepass befindet sich in KROATIEN.
F: Wieso begeben Sie sich dann auf Reisen, wenn Sie nicht im Besitz eines Reisepasses sind?
A: Ich benötige keinen Reisepass für die Reisen im Schengenraum, dafür reicht meine KROATISCHE ID-Karte aus.
F: Wann und wo wurde Ihre KROATISCHE ID-Karte gestohlen?
A: In der Nacht vom 25.07 auf dem 26.07 in XXXX .A: In der Nacht vom 25.07 auf dem 26.07 in römisch 40 .
F: Wie lange sind Sie schon in Österreich?
A: Seit 5 Tagen.
F: Wie lange beabsichtigten Sie es noch in Österreich zu sein?
A: Nicht länger als zwei Tage. Jemand muss mir meinen Reisepass besorgen, damit ich zurück nach KROATIEN kann.
F: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?
A: Nein. Ich wollte gerne in Österreich arbeiten, aber habe jedoch kein Glück gehabt.
F: Sind Sie krankenversichert?
A: In Österreich nicht, aber in KROATIEN schon. Befragt gebe ich an, dass ich in DEUTSCHLAND für kurze zeit krankenversichert war. Gerne kann ich Ihnen die Bestätigungsemail zu schicken.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?
A: Nein nur Freunde und Bekannte.
F: Wo lebt Ihre Familie?
A: In XXXX in DEUTSCHLAND. XXXX A: In römisch 40 in DEUTSCHLAND. römisch 40
F: Beschreiben Sie bitte Berufsausbildung! Welche Beschäftigungen haben Sie bislang ausgeübt?
A: 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Berufsschule für Gastronomie und 3 Wir[ts]chaftsuniversität BELGRAD.
F: Wo nehmen Sie in Österreich Unterkunft?
A: Bei einem Freund, die Adresse kenne ich nicht, aber die Adresse von der Mutter meines Freundes kann ich ihnen angeben: XXXX . A: Bei einem Freund, die Adresse kenne ich nicht, aber die Adresse von der Mutter meines Freundes kann ich ihnen angeben: römisch 40 .
F: Verfügen Sie über Wohnungsschlüssel?
A: Nein.
F: Leben Sie ausschließlich bei einem Freund oder wechseln Sie Ihre Unterkunft?
A: Ich nehme Unterkunft bei zwei Freunden.
F: An wie viel verschiedenen Unterkünften haben Sie in Österreich bis dato gelebt?
A: Ich habe in(s]gesamt bei 7 verschiedenen Unterkü[n]ften übernachtet.
F: Wieso sind Sie seit 30.06.2023 nicht mehr behördlich gemeldet? Da Sie in Österreich schon mehrmals behördlich gemeldet waren, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie sich dessen bewusst sind, dass Sie Ihren Aufenthaltsort behördlich zu melden haben!
A: Mein Rechtsanwalt hat mich in Österreich abgemeldet, weil ich in DEUTSCHLAND einer Arbeit nachgehe.
F: Nennen Sie bitte Ihre konkrete Adresse in KROATIEN!
A: XXXX . A: römisch 40 .
F: Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Heimatland KROATIEN?
A: 21.07.2024.
F: Wann und als was haben Sie in KR[OA]TIEN zuletzt gearbeitet?
A: 2022 als Kellner.
F: Wie viel Geld haben Sie derzeit?
A: Kein Geld.
F: Wie wollen Sie ohne Barmittel nach K[ROA]TIEN zurückkehren?
A: Mein Brieftasche wurde mir gestohlen.
F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Ein bisschen.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland KROATIEN Probleme?
A: Nein.
F: Befürchten Sie etwas bei einer Rückkehr nach KROATIEN?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
A: Nein.
F: Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen?
A: Nein.
Entscheidung
Sie befinden sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet, da Sie den Zweck Ihres Aufenthaltes nicht erfüllen, nicht im Besitz eines Reisepasses sind und über keine finanziellen Mittel verfügen. Es wurde eine Ausweisung gemäß § 66 FPG gegen Sie erlassen und diese erwuchs in Rechtskraft. Daher wurden Sie gemäß § 120 FPG zur Anzeige gebracht und haben Sie das Bundesgebiet zu verlassen. Sie befinden sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet, da Sie den Zweck Ihres Aufenthaltes nicht erfüllen, nicht im Besitz eines Reisepasses sind und über keine finanziellen Mittel verfügen. Es wurde eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG gegen Sie erlassen und diese erwuchs in Rechtskraft. Daher wurden Sie gemäß Paragraph 120, FPG zur Anzeige gebracht und haben Sie das Bundesgebiet zu verlassen.
Aufgrund der fehlenden behördlichen Meldeadresse und der vorliegenden Fluchtgefahr wird über Sie die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft erlassen.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.“Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.“
F: Möchten Sie noch Stellung nehmen?
A: Nein, ich habe verstanden. Ich werde innerhalb einer Woche ausreisen.
Anmerkung: Der Fremde wird darüber belehrt, dass er, sofern sein Reisepass nachgebracht wird, solange in Schubhaft verbleibt, bis das BFA über ein Reisedokument verfügt. Ein HRZ wird umgehend nach der Einvernahme beantragt.”
3. Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 15:45 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.3. Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 15:45 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:
“Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, daher Fremder.
Sie sind KROATISCHER Staatsbürger, daher EU-Bürger.
Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und KROATISCHER Staatsangehöriger. Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 geboren und KROATISCHER Staatsangehöriger.
Sie sind gesund, arbeitsfähig und somit auch abschiebefähig.
Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügen über keine Existenzmittel.
Sie verfügen über keine identitätsbezeugenden Dokumente.
Sie sind nicht behördlich gemeldet und haben keine feste Unterkunft.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Eine Ausweisung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Sie halt sich illegal in Österreich auf.
? Sie sind illegal in Österreich eingereist.
? Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich trotz der Kenntnis über die gegen Sie bestehende Ausweisung im Bundesgebiet befinden und Ihren Lebensmittelpunkt nicht in Ihr Heimatland verlagerten.
? Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie über keine behördliche Meldeadresse verfügen und Ihre Unterkunft regelmäßig wechseln.
? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
? Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich.
? Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie gegen die hier geltenden Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen, mehrmals beim Ladendiebstahl betreten wurden und nicht behördlich gemeldet sind.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
? Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
? Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie gegen die hier geltenden Gesetze verstoßen, über keine Deutschkenntnisse verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation sind und über kein Privat- und Familienleben verfügen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch familiär oder sozial verankert.
Sie verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandte.
Sie befinden sich rechtswidrig im Bundesgebiet und missachten bewusst Ihre Ausreiseverpflichtung.
Sie verfügen über keine Deutschkenntnisse, gehen keiner legalen Beschäftigung nach, sind nicht krankenversichert und nicht behördlich gemeldet. Darüber hinaus sind Sie nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und konnten keine Umstände erkannt werden, die für eine Integration oder ein Privatleben in Österreich sprechen.”
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
“Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.“Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
[…]
Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen Kriterien 1, 3 und 9 in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind in Kenntnis über die gegen Sie erlassene Ausweisung, aber befinden sich immer noch (wieder) im österreichischen Bundesgebiet und haben Ihren Lebensmittelpunkt nicht in Ihr Heimatland verlagert.
Zweitens besteht in Ihrem Fall erhebliche Fluchtgefahr, da Sie über keine Existenzmittel verfügen und bezüglich einer Beschuldigtenvernehmung zur Polizeiinspektion XXXX geladen waren. Aufgrund Ihrer fehlenden Existenzmittel und des Umstandes, dass Sie bereits mehrfach, laut KPA-Einträgen sieben Mal, wegen Ladendiebstählen zur Anzeige gebracht wurden, ist wohlbegründet davon auszugehen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt erneut durch unlautere Mittel bereichern wollten und daher nicht gewillt sind, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Ihrer letzten Beschäftigung in Kroatien gingen Sie im Jahr 2022 nach. Zweitens besteht in Ihrem Fall erhebliche Fluchtgefahr, da Sie über keine Existenzmittel verfügen und bezüglich einer Beschuldigtenvernehmung zur Polizeiinspektion römisch 40 geladen waren. Aufgrund Ihrer fehlenden Existenzmittel und des Umstandes, dass Sie bereits mehrfach, laut KPA-Einträgen sieben Mal, wegen Ladendiebstählen zur Anzeige gebracht wurden, ist wohlbegründet davon auszugehen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt erneut durch unlautere Mittel bereichern wollten und daher nicht gewillt sind, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Ihrer letzten Beschäftigung in Kroatien gingen Sie im Jahr 2022 nach.
Darüber hinaus besteht in Ihrem Fall erhebliche Fluchtgefahr, da Sie nicht behördlich gemeldet und nicht greifbar sind. Diesbezüglich gaben Sie an, dass Sie im Bundesgebiet bei einem Freund nächtigen, dessen Adresse Sie nicht nennen konnten. Konkreter nachgefragt, stellte sich heraus, dass Sie über keinen Wohnungsschlüssel und über keine feste Unterkunft verfügen. So schilderten Sie, dass Sie Ihre Unterkunft in Österreich, trotz Ihrer angeblich geringen Aufenthaltsdauer von fünf Tagen, wechseln und bei zwei verschiedenen Freunden Unterkunft nehmen. Darüber hinaus erhärtete sich die Intensität Ihrer Fluchtgefahr insofern, als dass Sie angaben, in Österreich bereits in sieben verschiedenen Unterkünften gelebt zu haben. Somit ergibt sich zweifelsfrei, dass Sie über eine Vielzahl an verschiedenen Wohnmöglichkeiten verfügen und es Ihnen nicht schwerfällt, Ihre Unterkunft regelmäßig und vor allem abrupt zu wechseln und sich dem Verfahren zu entziehen.
Abgesehen davon verfügen Sie im Bundesgebiet über keine familiären und beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person. Da Sie sich bis dato nicht an die Rechtsvorschriften gehalten haben und Ihre Ausreiseverpflichtung missachteten, ist davon auszugehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen werden und Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen. Sie dürfen sich aktuell nicht im Bundesgebiet aufhalten und gefährden mit Ihrem Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Darüber hinaus verfügen Sie derzeit über keine Reisedokumente, mit denen Sie das Bundesgebiet legal verlassen können und ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass Sie sich nicht zeitnahe bemühen würden, um zu den erforderlichen Reisedokumenten zu gelangen. Da die Ausstellung von Heimreisezertifikaten KROATIENS zeitnahe erfolgen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie zeitnahe nach KROATIEN abgeschoben werden. Daher ist die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft in Ihrem Fall jedenfalls verhältnismäßig.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Weiters ist klar ersichtlich, dass Sie nicht bereit sind, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, zumal Sie Ihre Ausreiseverpflichtung missachteten bzw. illegal in das Bundesgebiet zurückkehrten. Darüber hinaus haben Sie keine feste Unterkunft und ist aufgrund Ihrer fehlenden Vertrauenswürdigkeit davon auszugehen, dass Sie Ihre Unterkunft bei einem Verfahren auf freiem Fuß wechseln und untertauchen würden. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass Sie einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeistation nachkommen werden, zumal Ihnen bekannt ist, dass die ha. Behörde Ihre unverzügliche Abschiebung organisieren wird. Im Falle einer Entlassung ins gelindere Mittel hätten Sie die Möglichkeit, sich der behördlichen Greifbarkeit abermals zu entziehen und so die Effektuierung Ihrer Abschiebung zu verhindern.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.”
4. Am 06.09.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste im Rahmen der unterstützten freiwilligen Ausreise unter Übernahme der Heimreisekosten durch den Staat nach KROATIEN aus.
5. Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 20.09.2024 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 30.07.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.07.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:
“Der BF ist KROATISCHER Staatsbürger.
Mit Bescheid vom 12.06.2024 wurde eine Ausweisung gemäß § 66 FPG gegen den BF erlassen. Mangels Zustelladresse und unbekannten Aufenthalts wurde der Bescheid gemäß § 25 ZustellG am 12.06.2024 per öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der BF war im FEBRUAR 2024 in Österreich und reiste dann nach KROATIEN aus, wobei er damit seinen Aufenthalt in Österreich tatsächlich und wirksam beendete. Dazu legt der BF diverse Unterlagen als Beilage vor. Zwischenzeitlich hielt sich der BF wieder in DEUTSCHLAND auf. Der BF verließ KROATIEN dann zuletzt am 21.07.2024 und reiste am 25.07.2024 von XXXX /DEUTSCHLAND nach XXXX . Der BF besuchte seinen Stiefvater in DEUTSCHLAND, wollte in Österreich einen Freund treffen und weiter nach KROATIEN fahren. Am 29.07.2024 wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.Mit Bescheid vom 12.06.2024 wurde eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG gegen den BF erlassen. Mangels Zustelladresse und unbekannten Aufenthalts wurde der Bescheid gemäß Paragraph 25, ZustellG am 12.06.2024 per öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der BF war im FEBRUAR 2024 in Österreich und reiste dann nach KROATIEN aus, wobei er damit seinen Aufenthalt in Österreich tatsächlich und wirksam beendete. Dazu legt der BF diverse Unterlagen als Beilage vor. Zwischenzeitlich hielt sich der BF wieder in DEUTSCHLAND auf. Der BF verließ KROATIEN dann zuletzt am 21.07.2024 und reiste am 25.07.2024 von römisch 40 /DEUTSCHLAND nach römisch 40 . Der BF besuchte seinen Stiefvater in DEUTSCHLAND, wollte in Österreich einen Freund treffen und weiter nach KROATIEN fahren. Am 29.07.2024 wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt.
Der BF ist bereits wegen des auf die Ausweisung beziehenden Sachverhalts ausgereist und hat seinen Lebensmittelpunkt nach KROATIEN verlegt, was die vorgelegten Unterlagen beweisen. Die gegen den BF erlassene Ausweisung war daher zum Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet nicht mehr gültig.
Mit dem Mandatsbescheid vom 30.07.2024 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Wie nachfolgend dargestellt, ist die Schubhaft gegenüber dem BF rechtswidrig.”
Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus:
“1. Verletzung von Verfahrensvorschriften
Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.
Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungs-erheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte die Behörde insbesondere korrekte Feststellungen getroffen und nicht die Schubhaft über den BF verhängt. Die belangte Behörde verweist lediglich auf im Akt befindliche Beweismittel insbesondere auf Befragungs- und Einvernahmeprotokolle. Welche Protokolle damit gemeint sind, ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.
2. Zur Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme in Bezug auf die Beendigung des Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet
Das Aufenthaltsverbot war zum Zeitpunkt der Festnahme und Erlassung des hier bekämpften Mandatsbescheides nicht mehr aufrecht, weil der BF seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat.
Wie unter Punkt I ausgeführt, hat der BF das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Herkunftsstaat zurückgereist.Wie unter Punkt römisch eins ausgeführt, hat der BF das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Herkunftsstaat zurückgereist.
Der BF legt dazu mehrere Dokumente vor. All diese Dokumente belegen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.
Beweis: Diverse Dokumente, die belegen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist
3. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar war
Da gegen den BF keine gültige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht gibt es keinen Sicherungszweck.
4. Zum Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 FPG, Unverhältnismäßigkeit der Haft4. Zum Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG, Unverhältnismäßigkeit der Haft
Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor.
Jedenfalls reichen die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr zu begründen.
Das BFA argumentiert, dass die Z 1, Z 3 und Z 9 im Fall des BF für Fluchtgefahr sprechen würden. Beide Tatbestände sind jedoch nicht erfüllt:Das BFA argumentiert, dass die Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, im Fall des BF für Fluchtgefahr sprechen würden. Beide Tatbestände sind jedoch nicht erfüllt:
Zur Z 1 und Z 3 wird dem BF vorgeworfen, dass er trotz erlassener Ausweisung sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies ist wie bereits erläutert nicht richtig.Zur Ziffer eins und Ziffer 3, wird dem BF vorgeworfen, dass er trotz erlassener Ausweisung sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies ist wie bereits erläutert nicht richtig.
Somit ist Z 1 und Z 3 nicht erfüllt.Somit ist Ziffer eins und Ziffer 3, nicht erfüllt.
Zur Z 9Zur Ziffer 9
Betreffend § 76 Abs 3 Z 9 FPG wird zudem darauf hingewiesen, dass fehlende berufliche und soziale Verankerung nach ständiger Judikatur keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).Betreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG wird zudem darauf hingewiesen, dass fehlende berufliche und soziale Verankerung nach ständiger Judikatur keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
Dies hat auch der VwGH bereits ausdrücklich ausgesprochen: VwGH 27. Oktober 2020, Ra 2019/21/0274: Darauf, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich „nachhaltig zu integrieren“, bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale VernetzungDies hat auch der VwGH bereits ausdrücklich ausgesprochen: VwGH 27. Oktober 2020, Ra 2019/21/0274: Darauf, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich „nachhaltig zu integrieren“, bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung
Entgegen der Ansicht der Behörde ist keines der Kriterien des § 76 Abs 3 FPG erfüllt.Entgegen der Ansicht der Behörde ist keines der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt.
Somit sind auch die Voraussetzungen des Z 9 nicht erfüllt.Somit sind auch die Voraussetzungen des Ziffer 9, nicht erfüllt.
Eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen, jedoch stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft gar nicht, wenn bereits die Erforderlichkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen mangels Vorliegens von Fluchtgefahr nicht gegeben ist.
Entgegen der Ansicht der Behörde ist keines der Kriterien des § 76 Abs 3 FPG erfüllt.Entgegen der Ansicht der Behörde ist keines der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt.
5. Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels
Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG).Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG).
Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die belangte Behörde hat sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend.Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die belangte Behörde hat sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend.
Diesen Anforderungen wird die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht.
Es wäre daher in evnetu jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend zur zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stellt ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar.
6. In eventu Unionsrechtswidrigkeit der Schubhaft
In seinem Urteil vom 22.06.2021 in der Rs zur Zahl C-718/19 hat der EuGH kürzlich wichtige Klarstellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Schubhaft gegenüber Unionsbürger*innen (und sonstigen begünstigten Personen) getroffen.
Zunächst hält der EuGH fest, dass Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen ist, jedoch ein solcher Eingriff aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein kann. Hervorzuheben ist, dass der EuGH die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung setzt. Somit sind die Aussagen zur Zulässigkeit der Schubhaft auf die Durchsetzung von Aufenthaltsverboten iSd § 67 FPG begrenzt. Mit § 67 FPG wurden die Art 27 ff der Freizügigkeits-RL umgesetzt. § 66 FPG stellt sich jedoch als Umsetzung von Art 15 der Freizügigkeits-RL dar.Zunächst hält der EuGH fest, dass Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen ist, jedoch ein solcher Eingriff aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein kann. Hervorzuheben ist, dass der EuGH die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung setzt. Somit sind die Aussagen zur Zulässigkeit der Schubhaft auf die Durchsetzung von Aufenthaltsverboten iSd Paragraph 67, FPG begrenzt. Mit Paragraph 67, FPG wurden die Artikel 27, ff der Freizügigkeits-RL umgesetzt. Paragraph 66, FPG stellt sich jedoch als Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeits-RL dar.
Der EuGH unterscheidet in seiner Judikatur sehr klar zwischen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die auf Basis einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gem Art 27 ff erlassen werden, und aufenthaltsbeenden Maßnahmen, die gem Art 15 erlassen werden, weil die betroffene Person die Bedingungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht (mehr) erfüllt (vgl. Rs Chenchooliah, C-94/18, Urteil vom 10.09.2019).Der EuGH unterscheidet in seiner Judikatur sehr klar zwischen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die auf Basis einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gem Artikel 27, ff erlassen werden, und aufenthaltsbeenden Maßnahmen, die gem Artikel 15, erlassen werden, weil die betroffene Person die Bedingungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht (mehr) erfüllt vergleiche Rs Chenchooliah, C-94/18, Urteil vom 10.09.2019).
Da der EuGH aber explizit eine Verbindung herstellt zwischen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem Art 27 ff der Freizügigkeits-RL, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Schubhaft dann unzulässig, weil unverhältnismäßig, ist, wenn mit ihr (nur) die Durchsetzung einer Ausweisungsverfügung iSd Art 15 der Freizügigkeits-RL bezweckt werden soll (vgl. EuGH Urteil vom 22.06.2021, C-719/19).”Da der EuGH aber explizit eine Verbindung herstellt zwischen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem Artikel 27, ff der Freizügigkeits-RL, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Schubhaft dann unzulässig, weil unverhältnismäßig, ist, wenn mit ihr (nur) die Durchsetzung einer Ausweisungsverfügung iSd Artikel 15, der Freizügigkeits-RL bezweckt werden soll vergleiche EuGH Urteil vom 22.06.2021, C-719/19).”
Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Vertrages mit XXXX betreffend ein TV-Paket “ XXXX ” für eine Adresse in XXXX vor, sowie Bestätigungen von XXXX über Geldsendungen von XXXX , Anschrift “ XXXX ” an den Beschwerdeführer, “KROATIEN”, jeweils betreffend € 50 “ XXXX ” über das Internetcafe XXXX vom 08.06.2024, 13.06.2024 und 18.06.2024 sowie einen Blutbefund eines Labors in XXXX vom 30.03.2024 und eine Bestätigung des Innenministeriums XXXX vom 17.08.2023.Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Vertrages mit römisch 40 betreffend ein TV-Paket “ römisch 40 ” für eine Adresse in römisch 40 vor, sowie Bestätigungen von römisch 40 über Geldsendungen von römisch 40 , Anschrift “ römisch 40 ” an den Beschwerdeführer, “KROATIEN”, jeweils betreffend € 50 “ römisch 40 ” über das Internetcafe römisch 40 vom 08.06.2024, 13.06.2024 und 18.06.2024 sowie einen Blutbefund eines Labors in römisch 40 vom 30.03.2024 und eine Bestätigung des Innenministeriums römisch 40 vom 17.08.2023.
6. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 18.10.2024 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verpflichten. Begründend führte es Folgendes aus:
“Herr XXXX ( BF) wurde am 11.04.2021 in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Am gleichen Tag wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör über die Erlassung einer Ausweisung nach den Bestimmungen des § 66 FPG persönlich zugestellt.“Herr römisch 40 ( BF) wurde am 11.04.2021 in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Am gleichen Tag wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör über die Erlassung einer Ausweisung nach den Bestimmungen des Paragraph 66, FPG persönlich zugestellt.
Am 13.08.2021 wurde ein Ausweisung erlassen und versucht dem BF zuzustellen.
Die Ausweisung wurde mittels Hinterlegung zugestellt und erwuchs mit 13.09.2021 in Rechtskraft.
Am 17.02.2024 wurde der BF neuerlich in XXXX angehalten und wurde dem BF wiederum ein schriftliches Parteiengehör am gleichen Tag persönlich zugestellt.Am 17.02.2024 wurde der BF neuerlich in römisch 40 angehalten und wurde dem BF wiederum ein schriftliches Parteiengehör am gleichen Tag persönlich zugestellt.
Die Ausweisung wurde am 12.06.2024 erlassen. Der BF war zum Zeitpunkt der Zustellung des schriftlichen Parteiengehör nicht gemeldet und nannte auch keine Abgabestelle. Bei Erlassung der Ausweisung war der Aufenthaltsort des BF ebenfalls unbekannt und musste gemäß § 25 Zustellgesetz vorgegangen werden.Die Ausweisung wurde am 12.06.2024 erlassen. Der BF war zum Zeitpunkt der Zustellung des schriftlichen Parteiengehör nicht gemeldet und nannte auch keine Abgabestelle. Bei Erlassung der Ausweisung war der Aufenthaltsort des BF ebenfalls unbekannt und musste gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz vorgegangen werden.
Die Ausweisung erwuchs mit 25.07.2024 in Rechtskraft.
Am gleichen Tag wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG erlassen.Am gleichen Tag wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG erlassen.
Am 29.07.2024 um 16:15 Uhr erschien der BF wegen einer Beschuldigtenvernehmung auf der PI XXXX .Am 29.07.2024 um 16:15 Uhr erschien der BF wegen einer Beschuldigtenvernehmung auf der PI römisch 40 .
Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Am 30.07.2024 um 09:45 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 30.07.2024 um 13:45 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Am 01.08.2024 wurde ein HRZ Ansuchen an die KROATISCHEN Behörden in XXXX gestellt.Am 01.08.2024 wurde ein HRZ Ansuchen an die KROATISCHEN Behörden in römisch 40 gestellt.
Am 26.08.2024 wurde ein Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG erlassen.Am 26.08.2024 wurde ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG erlassen.
Am 03.09.2024 erging ein Vorführungsansuchen an die LPD XXXX . Der BF sollte am 05.09.2024 um 11:00 Uhr der KROATISCHEN Botschaft vorgeführt werden.Am 03.09.2024 erging ein Vorführungsansuchen an die LPD römisch 40 . Der BF sollte am 05.09.2024 um 11:00 Uhr der KROATISCHEN Botschaft vorgeführt werden.
Am 04.09.2024 wurde durch die BBU eine Flugbuchung für den 06.09.2024 übermittelt.
Die Vorführung verlief erfolgreich und wurde der BF am 06.09.2024 um 07:30 Uhr von Organen der BBU vom PAZ abgeholt und zum Flughafen XXXX gebracht. Die Schubhaft endete am 06.09.2024 um 07:30 Uhr.Die Vorführung verlief erfolgreich und wurde der BF am 06.09.2024 um 07:30 Uhr von Organen der BBU vom PAZ abgeholt und zum Flughafen römisch 40 gebracht. Die Schubhaft endete am 06.09.2024 um 07:30 Uhr.
Am 08.10.2024 um 18:00 Uhr wurde der BF von Beamten des SPK XXXX angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Aufgrund des Umstandes, dass der BF erst am 06.09.2024 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen war und binnen kurzer Zeit wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte, hatte der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht aufgegeben und bestand keine tatsächliche Ausreise. Die Ausweisung wurde daher nicht konsumiert und musste nochmals vollstreckt werden. Es wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG erlassen und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Am 08.10.2024 um 18:00 Uhr wurde der BF von Beamten des SPK römisch 40 angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Aufgrund des Umstandes, dass der BF erst am 06.09.2024 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen war und binnen kurzer Zeit wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte, hatte der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht aufgegeben und bestand keine tatsächliche Ausreise. Die Ausweisung wurde daher nicht konsumiert und musste nochmals vollstreckt werden. Es wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG erlassen und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Aufgrund des vorliegenden Reisepasses konnte diesmal die Abschiebung zeitnah organisiert werden.
Die Abschiebung erfolgte am 11.10.2024 um 17:19 Uhr.
Am 18.10.2024 um 13:30 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Der Beschwerde muss auch entgegengehalten werden, dass der BF persönlich ein schriftliches Parteiengehör erhalten hat, worin der BF darauf hingewiesen wurde, dass ohne Stellungnahme aufgrund der Aktenlage entschieden wird. Der BF wurde auch aufgefordert jede Änderung der Abgabestellt zu melden.
Der BF wirkte im Verfahren nicht mit und musste somit nach der Aktenlage entschieden werden.
Der BF wurde niederschriftlich am 30.07.2024 einvernommen und konnte keine Nachweise über die angebliche Ausreise nachweisen. Laut Angaben des BF befand sich der KROATISCHE Reisepass in KROATIEN. Es lag somit kein Beweis vor, dass der BF sich tatsächlich in DEUTSCHLAND aufgehalten hatte. Überdies wurde der
BF einer gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigt, so dass der BF eine Handlung setzte, welche das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Eigentums verletzte. Der BF wurde nicht als glaubwürdig angesehen. Diesbezüglich darf auf den aufliegende KPA Auszug hingewiesen werden.
Mit Hilfe der BBU wurde die freiwillige Rückkehr und die Erlangung des erforderlichen HRZ organisiert, umso verwunderlicher ist es, dass jetzt nach der zweiten Abschiebung behauptet wird, dass der BF angeblich nachhaltig ausgereist wäre und somit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht tatsächlich aufgegeben hat.
Von Seiten des BF wurde diesbezüglich nichts vorgelegt. In der vorgelegten Beschwerde waren die Beilagen nicht angeführt und konnte diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben werden.
Es muss auch bestritten werden, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt wurde, da einerseits ein Mandatsverfahren ohne Ermittlungsverfahren auskommt und andererseits ein Ermittlungsverfahren auch Mindestmaß an Kooperation von Seiten des BF verlangt. Der BF stellte nur Behauptungen auf, wobei der BF keine dieser Behauptungen bis zu seiner Abschiebung bestätigte. Obwohl dem BF eine Rechtsberatung zur
Seite stand und der BF auch die freiwillige Rückkehr mit Hilfe der BF in Anspruch nahm, wollte der BF mit dem BFA nicht kooperieren und zusammenarbeiten.
Es wurde aufgrund des damaligen Verfahrensstandes zu Recht die Ausweisung vollstreckt. Entgegen den Ausführungen waren die Voraussetzungen für die Fluchtgefahr gegeben, da die angeführten Beweise nicht vorlagen und somit von einer nicht konsumierten Ausweisung ausgegangen werden muss.
Der BF verschleierte den Aufenthaltsort und war bereits im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nicht bereit mit der Behörde zu kooperieren. Es konnte auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden.
Es handelt sich in diesem Fall um einen Fremden, der unbekannten Aufenthaltes war und einer bestehenden Ausweisung zuwider im Bundesgebiet verblieben war bzw. Angaben tätigte, die der BF nicht beweisen konnte oder wollte.
Das persönliche Verhalten des BF zeigte, dass keine Vertrauenswürdigkeit bestand, und aufgrund der angezeigten strafrechtlichen Delikte stellte ein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es bestanden keine sozialen Anknüpfungspunkte und hatte der BF somit keinen Grund sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen. Die gegenständliche Maßnahme war notwendig, um tatsächlich die Ausweisung zu vollstrecken. Der BF war nicht in der Lage oder bereit, sich den KROATISCHEN Reisepass nach XXXX schicken zu lassen und musste ein Ersatzdokument durch die kroatischen Behörden ausgestellt werden.Das persönliche Verhalten des BF zeigte, dass keine Vertrauenswürdigkeit bestand, und aufgrund der angezeigten strafrechtlichen Delikte stellte ein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es bestanden keine sozialen Anknüpfungspunkte und hatte der BF somit keinen Grund sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen. Die gegenständliche Maßnahme war notwendig, um tatsächlich die Ausweisung zu vollstrecken. Der BF war nicht in der Lage oder bereit, sich den KROATISCHEN Reisepass nach römisch 40 schicken zu lassen und musste ein Ersatzdokument durch die kroatischen Behörden ausgestellt werden.
Die Glaubwürdigkeit des BF musste angezweifelt werden. Es kam daher auch ein gelinderes Mittel nicht in Betracht.
Der BF hat in der Vergangenheit mehrere Ladendiebstähle begangen und durch dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und auch Sicherheit gesetzt. Unter Berücksichtigung des angeführten Urteils des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 spricht der Gerichtshof der Europäischen Union in der Pressemitteilung Nr. 111/21 davon:
Mit seinem in der Großen Kammer ergangenen Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 der Aufenthaltsrichtlinie erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben muss, um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben muss, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet in Wirklichkeit fortbesteht.Mit seinem in der Großen Kammer ergangenen Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine auf der Grundlage von Artikel 15, Absatz eins, der Aufenthaltsrichtlinie erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben muss, um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben muss, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet in Wirklichkeit fortbesteht.
Es ist somit zulässig, dass eine Ausweisung vollstreckt werden kann. Der BF setzte Handlungen, welche eine Gefahr für fremdes Eigentum darstellte und im Hinblick auf den Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und die angegebene Ausreise nicht nachweisen konnte, musste zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Serbien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.”
Am 23.09.2025 erstattete das Bundesamt eine ergänzende Stellungnahme, in der es seine Anträge aufrecht erhielt und Folgendes ausführte:
“Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich folgende Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde abzugeben.
Am 16.09.2024 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 127 StGB durch die Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. Am 16.09.2024 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 127, StGB durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt.
Herr XXXX ( BF) wurde am 05.08.2025 von Beamten der LPD XXXX festgenommen (siehe Abschlussbericht vom 10.08.2025) und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Es ist ein Verfahren gemäß § 142 StGB gegen den BF anhängig.Herr römisch 40 ( BF) wurde am 05.08.2025 von Beamten der LPD römisch 40 festgenommen (siehe Abschlussbericht vom 10.08.2025) und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Es ist ein Verfahren gemäß Paragraph 142, StGB gegen den BF anhängig.
Am 07.08.2025 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG erlassen.Am 07.08.2025 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 BFA-VG erlassen.
Am 21.08.2025 wurde ein schriftliches Parteiengehör zwecks Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubbescheides verfasst.
Der BF befindet sich noch immer in der Justizanstalt XXXX .Der BF befindet sich noch immer in der Justizanstalt römisch 40 .
Bezugnehmend auf das durch die BBU zitierte Urteil des EuGH wird festgehalten, dass die Maßnahmen zur Vollstreckung einer Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Beschränkungen des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts darstellen, die gerechtfertigt sein können, wenn sie ausschließlich auf dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person beruhen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Im konkreten Fall setzte der BF in der Vergangenheit immer wieder Handlungen, die eine Verletzung der österreichischen Rechtsvorschriften darstellen und ein Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Eigentums darstellen. m Oktober 2024 setzte der BF eine Übertretung nach dem SMG und zuletzt Anfang September 2025 musste der BF wegen Verdacht des Raubes festgenommen werden. Der BF war nicht bereit die bestehenden Rechtsvorschriften zu achten und war der BF nicht bereit mit der Behörde zu kooperieren, da der BF keinen Nachweis über die angeblichen Aufenthalte außerhalb von Österreich erbrachte. Erst am 17.10.2024 wurde im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde Nachweise über den angeblichen Aufenthalt des BF außerhalb von Österreich vorgelegt. Diese Unterlagen lagen der Behörde zur Bescheiderlassung und während der Anhaltung in Schubhaft nicht zur Verfügung.
Zu dem Urteil des EuGH ergab sich in weiterer Folge, dass die Artikel 4 und 27 der Freizügigkeitsrichtlinie bei der Verhängung der Schubhaft zu beachten sind. Aus dem Artikel 4 geht hervor, dass alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, das Recht haben, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verlassen. (das Recht auf Ausreise)
Der BF verfügte über kein Reisedokument und konnte daher dieses Recht nicht ausüben. Der BF war auch nicht bereit mit seinen Angehörigen in Kroatien Kontakt aufzunehmen, um die Vorlage des kroatischen Reisepasses zu erwirken und dadurch auch womöglich einen Auslandsaufenthalt nachweisen zu können. Der BF kooperierte mit der Behörde nicht und muss nach Erlangung eines HRZ abgeschoben werden.
Aus dem Artikel 27 geht hervor, dass bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren wäre und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der BF konnte keine Nachweise erbringen, dass tatsächlich eine Ausreise erfolgte und auch tatsächlich der weitere Aufenthalt aufgegeben wurde. Der BF setzte immer wieder strafrechtliche Handlungen, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührten und konnten weitere Übertretungen der österreichischen Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen werden.
Wie die weitere Zukunft zeigte, setzte der BF weitere strafbare Handlungen und mündete dieses persönliche Verhalten in der Entscheidung, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt werden musste.
In Ergänzung zu der Stellungnahme vom 18.10.2024 wird festgehalten, dass der BF über kein Reisedokument verfügte und durch sein bisheriges Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzte und dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt.
Die vorgelegten Unterlagen der BBU, welche die Ausreise des BF nachweisen sollen, liegen dem BFA nicht vor und selbst wenn, der BF tatsächlich ausgereist wäre, so konnte die Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung dies nicht wissen, da der BF im Verfahren nicht mitwirkte und diesbezüglich unkooperativ war. Die Ausreise konnte am 06.09.2024 umgesetzt werden und hätte der BF ausreichend Zeit gehabt, seine Angehörigen, Freunde zu verständigen, um die nun vorgelegten Nachweise zu erbringen. Der BF konnte sich auch damals bereits an die Rechtsberatung der BBU wenden, um diese Nachweise vorzulegen. Der BF trägt somit selbst die Konsequenzen der Anhaltung in Schubhaft.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach KROATIEN zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.”
7. Am 02.10.2025 legte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers die Vollmacht zurück.
8. Die mündliche Verhandlung am 07.10.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die SERBISCHE Sprache, zu der der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX vorgeführt wurde, und an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:8. Die mündliche Verhandlung am 07.10.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die SERBISCHE Sprache, zu der der Beschwerdeführer von der Justizanstalt römisch 40 vorgeführt wurde, und an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
“R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?
BF: Kroatisch, Serbisch, Englisch und ein bisschen Deutsch.
R: Wie gut ist ein bisschen Deutsch?
BF: Ich lerne Deutsch in der Schule. Ich habe viel vergessen. Ich kann das nur ein bisschen.
R: Die Verdolmetschung der Verhandlung ist notwendig.
[…]
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Also, so gut geht es mir nicht, aber ich bin jetzt hier und es ist kein Problem diese Einvernahme zu machen.
R: Wenn Sie sagen es geht Ihnen nicht so gut, was fehlt Ihnen?
BF: Vor zwei Monaten als ich ins Gefängnis kam, war ich vollkommen gesund, aber jetzt nicht. Große Probleme mit der Haut.
R: Brauchen Sie Therapien? Nehmen Sie Medikamente?
BF: Ja, man hat mir eine Creme verschrieben; ich bin in so was Ähnlichem wie in Behandlung.
R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen, vorliegen.
BF: Ja, das habe ich auch vorher gemeint. Jetzt bin ich hier und es gibt keine Probleme mit der Einvernahme.
R: Sie haben durch Ihren Vertreter Beschwerde erhoben. Ihr Vertreter legte die Vollmacht am 02.10.2025 zurück.
BF: Ja, mir ist das bekannt. Ich war mit der Dienstleitung der BBU nicht zufrieden und habe einen privaten Verteidiger verlangt.
R: Sie haben der BBU die Vollmacht gekündigt?
BF: Ja.
R: Wer ist Ihr privater Verteidiger?
BF: Der XXXX .BF: Der römisch 40 .
R: Warum ist er dann heute nicht hier?
BF: Ja, wir haben heute gesprochen miteinander und er hat dann gemeint, er müsste sich den Akt anschauen, aber es ist dann nichts geworden.
R: Sie haben bis heute keine Vollmachtserteilung an den Herrn XXXX vorgelegt. Wen sollen Entscheidungen in diesem Verfahren zugestellt werden?R: Sie haben bis heute keine Vollmachtserteilung an den Herrn römisch 40 vorgelegt. Wen sollen Entscheidungen in diesem Verfahren zugestellt werden?
BF: Was das betrifft an mich.
R: Das heißt, Sie werden in diesem Verfahren nicht von Herrn XXXX vertreten. Ist das richtig?R: Das heißt, Sie werden in diesem Verfahren nicht von Herrn römisch 40 vertreten. Ist das richtig?
BF: Das stimmt.
R erteilt eine Manuduktion gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG.R erteilt eine Manuduktion gemäß Paragraph 13 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG.
[,,,]
BF: Ich habe ja eine Aufforderung bekommen, ich glaube das war am 13.09.2024, mich bei der österreichischen Botschaft in XXXX zu melden und Unterlagen beizubringen. Das habe ich auch getan.BF: Ich habe ja eine Aufforderung bekommen, ich glaube das war am 13.09.2024, mich bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 zu melden und Unterlagen beizubringen. Das habe ich auch getan.
BF: Welches Verfahren wurde beendet?
R: Ermittlungsverfahren eingestellt betreffend Diebstahl.
BF: Für den ich aber nie angeklagt wurde.
R: Ja, weil das Verfahren eingestellt wurde.
BF: Da handelt es sich um ein Werkzeug. Ich bin damals zur Polizei gegangen um den Verlust meiner Geldbörse anzuzeigen. Aber nicht nur die Geldbörse, sondern natürlich auch der Verlust des Inhaltes der Geldbörse. Da war auch mein Personalausweis drinnen, Bargeld, aber ich weiß nicht mehr wie viel, aber darum ist es mir nicht gegangen, drei Bankomatkarten. Von der XXXX eine, von der XXXX und von XXXX XXXX oder XXXX . Vielleicht habe ich mich geirrt. Ich weiß es jetzt nicht mehr. Es waren ca. 300 Euro. Ich weiß es nicht mehr. Es ist mir vor allem um die Dokumente gegangen. Ich wollte die Anzeige erstatten und dabei wurde bei mir das Werkzeug gefunden und ich wurde verhaftet.BF: Da handelt es sich um ein Werkzeug. Ich bin damals zur Polizei gegangen um den Verlust meiner Geldbörse anzuzeigen. Aber nicht nur die Geldbörse, sondern natürlich auch der Verlust des Inhaltes der Geldbörse. Da war auch mein Personalausweis drinnen, Bargeld, aber ich weiß nicht mehr wie viel, aber darum ist es mir nicht gegangen, drei Bankomatkarten. Von der römisch 40 eine, von der römisch 40 und von römisch 40 römisch 40 oder römisch 40 . Vielleicht habe ich mich geirrt. Ich weiß es jetzt nicht mehr. Es waren ca. 300 Euro. Ich weiß es nicht mehr. Es ist mir vor allem um die Dokumente gegangen. Ich wollte die Anzeige erstatten und dabei wurde bei mir das Werkzeug gefunden und ich wurde verhaftet.
[…]
R: Gegeben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsort- und Datum und Staatsangehörigkeit an!
BF: Ich bin XXXX in XXXX , in SERBIEN. Ich bin Doppelstaatsbürger von KROATIEN und SERBIEN.BF: Ich bin römisch 40 in römisch 40 , in SERBIEN. Ich bin Doppelstaatsbürger von KROATIEN und SERBIEN.
R: Wo leben Ihre Angehörigen?
BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .
R: Welche Angehörigen leben dort?
BF: Mutter und Stiefvater.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Ja, die leben in XXXX , DEUTSCHLAND.BF: Ja, die leben in römisch 40 , DEUTSCHLAND.
R: Und Ihr Vater?
BF: Der ist 2007 gestorben.
R: Welche Familienangehörigen haben Sie in SERBIEN?
BF: Tanten, Onkel, Cousinnen, Cousins.
R: Welche Familienangehörigen haben Sie in KROATIEN?
BF: Die Halbschwester, Oma, Opa.
R: Und in Österreich?
BF: Hier habe ich nur Bekannte.
R: Sind Sie ledig oder verheiratet?
BF: Nicht verheiratet, nie verheiratet gewesen.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Sie haben 8 Jahre lang die Grundschule besucht, 4 Jahre lang die Berufsschule für Gastronomie und 3 Jahre lang die Wirtschaftsuniversität BELGRAD. Ist das korrekt?
BF: Ja, das stimmt.
R: Haben Sie das Studium abgeschlossen?
BF: Nein, das vierte Jahr fehlt mir noch für den Abschluss der Wirtschaftsuni.
R: Wann haben Sie Ihr Studium in BELGRAD beendet?
BF: 2023.
R: Das heißt, Sie haben bis 2023 in BELGRAD studiert, stimmt das?
BF: Wobei es dann so war, dass während der Corona Pandemie Video Konferenzen gehalten wurden, die nach der Pandemie auch fortgesetzt wurden.
R: Wenn das ein Fernstudium war, wo haben Sie dann bis 2023 gewohnt?
BF: Ich habe in DEUTSCHLAND in einer Fabrik gearbeitet und zwar in XXXX in der Schokoladenfabrik der Marke XXXX . Dann habe ich bei XXXX gearbeitet und zwar die produzieren Autositze für XXXX .BF: Ich habe in DEUTSCHLAND in einer Fabrik gearbeitet und zwar in römisch 40 in der Schokoladenfabrik der Marke römisch 40 . Dann habe ich bei römisch 40 gearbeitet und zwar die produzieren Autositze für römisch 40 .
R: Verstehe ich Sie richtig. Sie haben während Ihrem Studium in BELGRAD nicht in BELGRAD gelebt?
BF: 2021 und 2022 wurden die Vorlesungen online angeboten und gehalten. Die habe ich dann über mein Mobiltelefon abgerufen und bin dann nur zu Prüfungen bzw. zu den Terminen, bei denen man anwesend sein müsste, nach BELGRAD gefahren. Damals war kein Präsenzunterricht. Das war ausnahmslos online. Nachdem ich ja auch KROATISCHER Staatsbürger bin, hatte ich auch die Möglichkeit im Ausland aufhältig zu sein, das habe ich genutzt.
R: Geben Sie Ihren Lebenslauf seit dem Tod Ihres Vaters im Jahr 2007 an! Wo haben Sie von wann bis wann gelebt und mit wem, was haben Sie wo von wann bis wann gearbeitet…
BF: 2007 ist mein Vater verstorben und ich habe dann mit meiner Mutter und meiner Schwester in XXXX an der Adresse XXXX , die Nummer weiß ich nicht mehr, bis 2011 gewohnt. 2011 bin ich dann nach BELGRAD gezogen und habe mit der Mutter und dem Stiefvater an der Adresse XXXX gewohnt und zwar bis September 2021, grundsätzlich bis zum Ausbruch der Corona-Krise. Ich habe dort die Grundschule XXXX besucht. Ich habe dann die Höhere Berufsbildende Schule XXXX und die Matura abgelegt.BF: 2007 ist mein Vater verstorben und ich habe dann mit meiner Mutter und meiner Schwester in römisch 40 an der Adresse römisch 40 , die Nummer weiß ich nicht mehr, bis 2011 gewohnt. 2011 bin ich dann nach BELGRAD gezogen und habe mit der Mutter und dem Stiefvater an der Adresse römisch 40 gewohnt und zwar bis September 2021, grundsätzlich bis zum Ausbruch der Corona-Krise. Ich habe dort die Grundschule römisch 40 besucht. Ich habe dann die Höhere Berufsbildende Schule römisch 40 und die Matura abgelegt.
R: Wann haben Sie die Matura gemacht?
BF: Schuljahr 2018/2019.BF: Schuljahr 2018 aus 2019,.
R: Wie ging es dann nach der Matura weiter?
BF: Ich habe dann gleich inskribiert an der Wirtschaftsuni und habe Wirtschaftswissenschaften inskribiert.
R: Wann sind Ihre Mutter und Ihr Stiefvater nach DEUTSCHLAND gezogen?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wo haben Sie sich seit dem Beginn der Corona-Pandemie aufgehalten. Das war Beginn 2020.
BF: Bis SEPTEMBER 2020 war ich an der Adresse XXXX aufhältig. Im SEPTEMBER 2020 bin ich dann nach KROATIEN und aus KROATIEN nach DEUTSCHLAND in die Stadt XXXX .BF: Bis SEPTEMBER 2020 war ich an der Adresse römisch 40 aufhältig. Im SEPTEMBER 2020 bin ich dann nach KROATIEN und aus KROATIEN nach DEUTSCHLAND in die Stadt römisch 40 .
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Wie meinen Sie?
R erklärt die Frage.
BF: Ja, wie gesagt, ich habe dann zu arbeiten begonnen bei der Schokoladenfabrik, jetzt erinnere ich mich die Firma hieß XXXX , dort wurde XXXX produziert.BF: Ja, wie gesagt, ich habe dann zu arbeiten begonnen bei der Schokoladenfabrik, jetzt erinnere ich mich die Firma hieß römisch 40 , dort wurde römisch 40 produziert.
R: Von wann bis wann haben Sie dort gearbeitet?
BF: Genau weiß ich es jetzt nicht, irgendwann bis Anfang 2021 ca.
R: Was passierte in Ihrem Leben dann?
BF: Ich bin dann nach XXXX gegangen.BF: Ich bin dann nach römisch 40 gegangen.
R: Mit wem haben Sie dort zusammengelebt, was haben Sie gemacht?
BF: Ich war da bei einer Bekannten untergekommen und habe mich um eine Arbeitsstelle bei XXXX beworben.BF: Ich war da bei einer Bekannten untergekommen und habe mich um eine Arbeitsstelle bei römisch 40 beworben.
R: Haben Sie sie bekommen?
BF: Nein. Das ist nicht zustande gekommen.
R: Von wann bis wann waren Sie in XXXX ?R: Von wann bis wann waren Sie in römisch 40 ?
BF: Entschuldigen Sie, aber im Moment kann ich die genauen Daten nicht abrufen. Ich hatte eine Operation am Hals und habe dann die Medikamente nicht eingenommen, die ich hätte einnehmen müssen. Bekam dann Probleme. Ich hatte die ganzen Daten im Mobiltelefon abgespeichert. Ich kann Ihnen noch angeben, dass ich noch in XXXX an der HOLLÄNDISCHEN Grenze gearbeitet habe.BF: Entschuldigen Sie, aber im Moment kann ich die genauen Daten nicht abrufen. Ich hatte eine Operation am Hals und habe dann die Medikamente nicht eingenommen, die ich hätte einnehmen müssen. Bekam dann Probleme. Ich hatte die ganzen Daten im Mobiltelefon abgespeichert. Ich kann Ihnen noch angeben, dass ich noch in römisch 40 an der HOLLÄNDISCHEN Grenze gearbeitet habe.
R: Von wann bis wann haben Sie ungefähr in XXXX gelebt, in welchem Jahr?R: Von wann bis wann haben Sie ungefähr in römisch 40 gelebt, in welchem Jahr?
BF: Auf diese Frage kann ich nicht antworten. Wie gesagt, ich hatte das alles im Mobiltelefon genau vermerkt. Das Telefon habe ich verloren oder es wurde mir gestohlen. Es ist jedenfalls weg.
R: Verstehe ich Sie richtig, seit Covid Beginn 2020 haben Sie in DEUTSCHLAND gelebt. Habe ich das richtig verstanden?
BF: Ja.
R: Haben Sie seit Covid Beginn nochmals fix in SERBIEN gelebt?
BF: Erst 2023 war ich drei Monate in SERBIEN.
R: Was haben Sie in den drei Monaten in SERBIEN gemacht.
BF: Ich hatte da keine Anstellung. Ich war bei einem Freund in BELGRAD.
R: Haben Sie seit Corona Beginn 2020 nochmal fix in KROATIEN gelebt?
BF: Ja, von 2023 bis August 2025 habe ich in KROATIEN gelebt.
R: Was haben Sie in der Zeit in KROATIEN gemacht?
BF: Sie haben mir gesagt, ich habe das Recht Ihnen zu sagen, dass ich auf bestimme Fragen nicht antworten muss. Das ist so eine.
R: Würden Sie sich durch die Beantwortung dieser Frage strafbar machen?
BF: Ich beantworte die Frage so. Ich habe gelebt von der finanziellen Unterstützung der Familie und Familienersparnisse, die man mir geschickt hat.
R: Was ist der Grund dafür, dass Sie die Frage nicht beantworten?
BF: Na schauen Sie. Ich habe versucht Fuß zu fassen durch Renovierung von Wohnung ein Geschäft aufzubauen, aber daraus ist nichts geworden. Ich möchte darüber nicht viel reden. So habe ich das gemeint.
R: Haben Sie jemals fix in Österreich gelebt?
BF: Ja, drei Monate oder zwei oder ein Monat war das glaube ich als Lieferant für XXXX habe ich gearbeitet, hier.BF: Ja, drei Monate oder zwei oder ein Monat war das glaube ich als Lieferant für römisch 40 habe ich gearbeitet, hier.
R: In welchem Jahr war das?
BF: 2022.
R: Sind Sie in DEUTSCHLAND unbescholten oder wurden Sie DEUTSCHLAND strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein, ich habe keinerlei Strafen weder in DEUTSCHLAND sonst noch in Europa. Ich wurde nirgendwo verurteilt.
R: Also auch nicht in SERBIEN und KROATIEN. Habe ich das richtig verstanden?
BF: Nein, in ganz Europa bin ich nicht verurteilt. Werder in SERBIEN noch in KROATIEN wurde ich jemals verurteilt.
R: Sie wurden am 11.04.2021 durch Beamte der LPD XXXX beim Betreten des PAZ XXXX fremdenrechtlich kontrolliert. Warum wollten Sie ins Polizeianhaltezentrum?R: Sie wurden am 11.04.2021 durch Beamte der LPD römisch 40 beim Betreten des PAZ römisch 40 fremdenrechtlich kontrolliert. Warum wollten Sie ins Polizeianhaltezentrum?
BF: Das weiß ich jetzt wirklich nicht mehr.
R: Wie lange haben Sie sich da schon in Österreich aufgehalten?
BF: Nicht lange. Ich bin damals erst gekommen. Na entschuldigen Sie, nach all dem was ich durchgemacht habe, weiß ich das nicht mehr, aber nicht lang.
R: Sie legten der Polizei gegenüber ein Schreiben der der Konsularabteilung der REPUBLIK KROATIEN in XXXX vom 18.03.2021 vor. Seit wann waren Sie also schon in Österreich?R: Sie legten der Polizei gegenüber ein Schreiben der der Konsularabteilung der REPUBLIK KROATIEN in römisch 40 vom 18.03.2021 vor. Seit wann waren Sie also schon in Österreich?
BF: Ich weiß es wirklich nicht mehr. Ich kann mich auch nicht erinnern. Ich soll das was vorgelegt haben? Warum ging es da. Geht es um eine Rückkehr nach KROATIEN oder?
D: Bei dem vom BF vorgelegten Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung der Kosularabteilung in KROATIEN: Hiermit wird bestätigt, dass XXXX , bei der Botschaft der Republik KROATIEN in XXXX den Verlust seines kroatischen Reisepasses angezeigt hat, wobei die Sachverhaltsdarstellung über den Verlust des Reisepasses an die in weiteren zuständige Amtsstelle, das heißt, an das Innenministerium der Republik KROATIEN weitergeleitet worden ist. Diese Bestätigung wird über Antrag der Partei zur Regelung von Aufenthaltsrechtlichen Fragen ausgestellt und darf für andere Zwecke nicht verwendet werden.D: Bei dem vom BF vorgelegten Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung der Kosularabteilung in KROATIEN: Hiermit wird bestätigt, dass römisch 40 , bei der Botschaft der Republik KROATIEN in römisch 40 den Verlust seines kroatischen Reisepasses angezeigt hat, wobei die Sachverhaltsdarstellung über den Verlust des Reisepasses an die in weiteren zuständige Amtsstelle, das heißt, an das Innenministerium der Republik KROATIEN weitergeleitet worden ist. Diese Bestätigung wird über Antrag der Partei zur Regelung von Aufenthaltsrechtlichen Fragen ausgestellt und darf für andere Zwecke nicht verwendet werden.
BF: Entschuldigen Sie ich muss mich jetzt korrigieren. Ich habe nicht 2022 in Österreich bei XXXX gearbeitet, sondern schon 2021 von April bis Mai oder Juni.BF: Entschuldigen Sie ich muss mich jetzt korrigieren. Ich habe nicht 2022 in Österreich bei römisch 40 gearbeitet, sondern schon 2021 von April bis Mai oder Juni.
R: Warum waren Sie dann sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet? Waren Sie Selbstständiger oder?
BF: Nein, ich war nie Selbstständig. Ich habe mein Geld bezahlt bekommen von einem Mann. Ich habe dafür extra ein Konto eröffnet. Wie die das abgerechnet haben, weiß ich nicht.
R: Warum waren Sie nicht angemeldet? Sie hatten 2021 keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich
BF: Wieso nicht, doch.
R: Nein.
BF: 2022, nein. 2022 war ich im Sommer ja schon wieder in KROATIEN.
R: Wenn Sie nur ca. einen Monat für XXXX gearbeitet haben, wovon haben Sie im Übrigen gelebt?R: Wenn Sie nur ca. einen Monat für römisch 40 gearbeitet haben, wovon haben Sie im Übrigen gelebt?
BF: Ja, wie gesagt, ich lebe ansonsten von den finanziellen Unterstützungen meiner Eltern. Sie schicken mir regelmäßig Geld und von familiären Ersparnissen. Moment dann habe ich die Daten durcheinandergebracht. Ich glaube, im März 2022 habe ich mich in Österreich gemeldet. Dann war es doch nicht 2021, sondern 2022. Nehmen Sie bitte meine erste Antwort, dort habe ich es richtig gesagt.
R: Sie wurden am 10.03.2021 wegen Ladendiebstahls in einem Supermarkt in XXXX und am 24.03.2021 wegen Ladendiebstahls in einem Supermarkt in XXXX beamtshandelt. Sie waren also 2021 jedenfalls in Österreich. Was haben Sie gemacht?R: Sie wurden am 10.03.2021 wegen Ladendiebstahls in einem Supermarkt in römisch 40 und am 24.03.2021 wegen Ladendiebstahls in einem Supermarkt in römisch 40 beamtshandelt. Sie waren also 2021 jedenfalls in Österreich. Was haben Sie gemacht?
BF: Nein, das ist nicht richtig. Ich habe nie einen versuchten Diebstahl begangen. In XXXX hatte ich meine Geldbörse zu Hause vergessen gehabt und in XXXX habe ich die Geldbörse im Auto eines Freundes gelassen, der auf mich wartete. Ich habe dann meine Einkaufstasche stehen lassen und wollte nur meine Geldtasche vom Freund holen. Damals bin ich auch viel gereist.BF: Nein, das ist nicht richtig. Ich habe nie einen versuchten Diebstahl begangen. In römisch 40 hatte ich meine Geldbörse zu Hause vergessen gehabt und in römisch 40 habe ich die Geldbörse im Auto eines Freundes gelassen, der auf mich wartete. Ich habe dann meine Einkaufstasche stehen lassen und wollte nur meine Geldtasche vom Freund holen. Damals bin ich auch viel gereist.
R: Sie gaben in der EV 2024 an, das Sie 2020-2021 finanzielle und familiäre Probleme hatten, bei einem Freund von Ihnen lebten und sie nichts zu essen hatten, deswegen mussten Sie sich „Essen besorgen“ – was meinten Sie damit?
BF: Okay, ja, das stimmt. Einmal war das, da wollte ich ein Beef Steak stehlen.
R: Sie wurden am 07.07.2021 von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Warum?
BF: Da müssen Sie den Herrn XXXX kontaktieren. Er hat das ganze Verfahren ausgelöst. Ich weiß es nicht.BF: Da müssen Sie den Herrn römisch 40 kontaktieren. Er hat das ganze Verfahren ausgelöst. Ich weiß es nicht.
R: Ist der XXXX jetzt Ihr Anwalt oder irgendein Gegneranwalt.?R: Ist der römisch 40 jetzt Ihr Anwalt oder irgendein Gegneranwalt.?
BF: Er ist mein Anwalt.
R: Was für ein Verfahren hat er jetzt ausgelöst?
BF: Schauen Sie es war so: Ich habe von dieser Verständigung über die bestehende Aufenthaltsermittlung erfahren und meinem Anwalt Bescheid gegeben. Ab diesem Zeitpunkt hat er sich um das Ganze gekümmert. Da müssen Sie ihn fragen. Ich weiß es nicht.
R: Das Bundesamt räumte Ihnen am 11.04.2021 schriftlich Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung ein. Warum haben Sie keine Stellungnahme abgegeben?
BF: Wie gesagt, ich habe damals meinen Anwalt in Kenntnis gesetzt von dieser Aufenthaltsermittlung und alles Weitere lief über ihn. Ich sage Ihnen ehrlich, ich habe mich auch nicht weiter interessiert dafür, nachdem der Anwalt sich darum gekümmert hat. Wie ich von der Aufenthaltsermittlung erfahren habe, weiß ich nicht mehr.
R: Am 16.07.2021 wurden Sie beim Ladendiebstahl beim XXXX polizeilich betreten und festgenommen. Wo waren Sie zwischen MÄRZ und JULI 2021?R: Am 16.07.2021 wurden Sie beim Ladendiebstahl beim römisch 40 polizeilich betreten und festgenommen. Wo waren Sie zwischen MÄRZ und JULI 2021?
BF: Nochmals beim XXXX habe ich meine Tasche stehen lassen. Ich habe nichts gestohlen. Da ist ein großer Parkplatz. Der Freund, mit dem ich damals unterwegs war, war draußen auf diesem Parkplatz. Ich hatte meine Geldbörse im Auto gelassen. Ich musste rausgehen um meine Geldbörse zu holen.BF: Nochmals beim römisch 40 habe ich meine Tasche stehen lassen. Ich habe nichts gestohlen. Da ist ein großer Parkplatz. Der Freund, mit dem ich damals unterwegs war, war draußen auf diesem Parkplatz. Ich hatte meine Geldbörse im Auto gelassen. Ich musste rausgehen um meine Geldbörse zu holen.
R: Sie wurden dreimal wegen Ladendiebstahl beamtshandelt: Einmal war das mit der Geldbörse, einmal mit dem Beef Steak und das dritte Mal?
BF: Beim dritten Mal habe ich auch meine Geldbörse im Auto liegen lassen. Beim XXXX habe ich das Beef Steak mitgenommen.BF: Beim dritten Mal habe ich auch meine Geldbörse im Auto liegen lassen. Beim römisch 40 habe ich das Beef Steak mitgenommen.
R: Wurden Sie jemals wegen Ladendiebstahl verurteilt?
BF: Meinen Sie wegen dieser Sache?
R: Oder andere Diebstähle.
BF: Ich war in dieser Zeit nicht in Österreich. Ich war von August 2021 bis Oktober 2022 in Kroatien. XXXX ist damals nach Österreich gekommen. Was da genau war, kann ich nicht sagen.BF: Ich war in dieser Zeit nicht in Österreich. Ich war von August 2021 bis Oktober 2022 in Kroatien. römisch 40 ist damals nach Österreich gekommen. Was da genau war, kann ich nicht sagen.
R: Verstehe ich Sie jetzt richtig, also zwischen diesen Ladendiebstahlsbeamtshandlungen März bis Juli 2021 waren Sie in Österreich und von August 2021 bis Oktober 2022 waren Sie in KROATIEN?
BF: Ja, das stimmt.
[…]
R: Mit Bescheid vom 13.08.2021 wies Sie das Bundesamt gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte Ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchführungsaufschub. Der Bescheid wurde Ihnen am 13.08.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Verstehe ich es richtig, dass Sie damals bereits in KROATIEN waren?R: Mit Bescheid vom 13.08.2021 wies Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte Ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchführungsaufschub. Der Bescheid wurde Ihnen am 13.08.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Verstehe ich es richtig, dass Sie damals bereits in KROATIEN waren?
BF: Ja. Moment. Im SEPTEMBER 2021 war ich ganz bestimmt bereits in KROATIEN und zwar bis NOVEMBER 2021. Dann bin ich zu meinen Eltern nach XXXX gefahren und habe dort als Maler und Anstreicher gearbeitet. Und in XXXX bin ich dann bis Juni 2022 geblieben.BF: Ja. Moment. Im SEPTEMBER 2021 war ich ganz bestimmt bereits in KROATIEN und zwar bis NOVEMBER 2021. Dann bin ich zu meinen Eltern nach römisch 40 gefahren und habe dort als Maler und Anstreicher gearbeitet. Und in römisch 40 bin ich dann bis Juni 2022 geblieben.
R: Am 17.12.2021 wurde Ihnen ein KROATISCHER Reisepass ausgestellt. Wo?
BF: Ja, von der XXXX Behörde.BF: Ja, von der römisch 40 Behörde.
R: Also in XXXX ?R: Also in römisch 40 ?
BF: Ja.
R: Zwei Tage vorher, am 15.12.2021 wurden Sie in XXXX wegen Ladendiebstahls betreffend Kosmetik- und Toilettartikel beim XXXX polizeilich beamtshandelt.R: Zwei Tage vorher, am 15.12.2021 wurden Sie in römisch 40 wegen Ladendiebstahls betreffend Kosmetik- und Toilettartikel beim römisch 40 polizeilich beamtshandelt.
BF: Entschuldigen Sie, aber davon weiß ich nichts.
R: Am 22.12.2021 wurden Sie wegen Ladendiebstahls betreffend Kosmetik- und Toilettartikel in XXXX beamtshandelt.R: Am 22.12.2021 wurden Sie wegen Ladendiebstahls betreffend Kosmetik- und Toilettartikel in römisch 40 beamtshandelt.
BF: Das alles weiß ich nicht. Von dem weiß ich nichts. Ich weiß nur, dass ich bis JUNI 2022 in XXXX gemeldet war.BF: Das alles weiß ich nicht. Von dem weiß ich nichts. Ich weiß nur, dass ich bis JUNI 2022 in römisch 40 gemeldet war.
R: Sie wurden am 24.01.2022 wegen Ladendiebstahls in einem Supermarkt in XXXX beamtshandelt. Wie geht das, wenn Sie in DEUTSCHLAND waren?R: Sie wurden am 24.01.2022 wegen Ladendiebstahls in einem Supermarkt in römisch 40 beamtshandelt. Wie geht das, wenn Sie in DEUTSCHLAND waren?
BF: Das war dann das mit dem Beef Steak im JÄNNER. Das stimmt. Gleich darauf bin ich dann von hier weg. Einmal war ich auch hier wegen eines Mädchens.
R: Wann waren Sie wegen des Mädchen nochmals hier?
BF: Das war in XXXX .BF: Das war in römisch 40 .
R: Das wäre dann aber XXXX .R: Das wäre dann aber römisch 40 .
BF: Machen wir es kurz. Ich kann zu diesen ganzen Daten nichts angeben.
R: Sie sagen jetzt, Sie waren bis Juni 2022 in XXXX angemeldet und haben als Maler und Anstreicher angemeldet. Von FEBRUAR bis AUGUST 2022 waren Sie in XXXX gemeldet. Waren Sie jetzt also seit Februar 2022 in Österreich oder in DEUTSCHLAND.R: Sie sagen jetzt, Sie waren bis Juni 2022 in römisch 40 angemeldet und haben als Maler und Anstreicher angemeldet. Von FEBRUAR bis AUGUST 2022 waren Sie in römisch 40 gemeldet. Waren Sie jetzt also seit Februar 2022 in Österreich oder in DEUTSCHLAND.
BF: Okay, das stimmt wohl. Entschuldigen Sie ja, da war ich hier gemeldet.
R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Hr. XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Hr. römisch 40 ?
BF: Bekannter. Bei ihm habe ich gewohnt.
R: Sie waren ab 14.02.2022 drei Wochen geringfügig erwerbstätig ( XXXX ). Warum nur so kurz?R: Sie waren ab 14.02.2022 drei Wochen geringfügig erwerbstätig ( römisch 40 ). Warum nur so kurz?
BF: Das waren die Lieferungen für XXXX .BF: Das waren die Lieferungen für römisch 40 .
R: Warum waren Sie so kurz?
BF: Ich habe ja gesagt, ca. einen Monat.
R wiederholt die Frage.
BF: Wir konnten uns dann nicht mehr einigen.
R: Sie waren von FEBRUAR bis AUGUST 2022 sonst nicht sozialversichert? Wovon haben Sie also in diesem Zeitraum gelebt?
BF: Ab August habe ich ausschließlich von der finanziellen Unterstützung meiner Familie gelebt und im Juni war ich probeweise in XXXX in einer Arbeitsstelle. Ich war bei einer Baufirma.BF: Ab August habe ich ausschließlich von der finanziellen Unterstützung meiner Familie gelebt und im Juni war ich probeweise in römisch 40 in einer Arbeitsstelle. Ich war bei einer Baufirma.
R: Wovon haben Sie in Österreich von März bis August 2022 gelebt?
BF: Das habe ich Ihnen schon gesagt.
R: Verstehe ich Sie richtig, Sie waren noch bis August 2022 in XXXX gemeldet, dann waren Sie wieder in XXXX ?R: Verstehe ich Sie richtig, Sie waren noch bis August 2022 in römisch 40 gemeldet, dann waren Sie wieder in römisch 40 ?
BF: Nein, ich war nur auf eine Woche probeweise in DEUTSCHLAND. Bin dann zurück nach Österreich und dann nach KROATIEN, wo ich angemeldet war bis Oktober 2022. Dann bin ich im Jänner 2023 nach XXXX zurück und war dort ca. drei Monate aufhältig. Dann war ich auch zwei Monate in dieser XXXX Fabrik, dann bin ich auf Jahresurlaub nach SERBIEN gefahren, drei Monate lang und von dort wieder zurück nach KROATIEN. Wo ich dann bis 2025 war. Ich hatte ja sämtliche Reispapiere. Ich bin auch viel gependelt zwischen XXXX , XXXX und XXXX . Ich war auch zwei, dreimal in XXXX . Ich hatte alle notwendigen Papiere und das ging so, bis ich verhaftet wurde.BF: Nein, ich war nur auf eine Woche probeweise in DEUTSCHLAND. Bin dann zurück nach Österreich und dann nach KROATIEN, wo ich angemeldet war bis Oktober 2022. Dann bin ich im Jänner 2023 nach römisch 40 zurück und war dort ca. drei Monate aufhältig. Dann war ich auch zwei Monate in dieser römisch 40 Fabrik, dann bin ich auf Jahresurlaub nach SERBIEN gefahren, drei Monate lang und von dort wieder zurück nach KROATIEN. Wo ich dann bis 2025 war. Ich hatte ja sämtliche Reispapiere. Ich bin auch viel gependelt zwischen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Ich war auch zwei, dreimal in römisch 40 . Ich hatte alle notwendigen Papiere und das ging so, bis ich verhaftet wurde.
R: Ja und wovon haben Sie dann gelebt von 2022 bis 2025?
BF: Von der Unterstützung der Eltern. Wenn Sie Belege brauchen, kann der Vater sie sicher vorlegen.
R: Sehe ich es richtig. Seit 2023 arbeiten Sie nicht mehr?
BF: Na, so ist es nicht. Ich hatte immer auch privat Geschäfte.
R: Was verstehen Sie unter privat Geschäfte?
BF: Über diese Dinge habe ich nicht viel zu berichten, denn keiner dieser Geschäftsideen ist wahr geworden. Nichts davon ist ins Laufen gekommen. Wie gesagt, es ging um Wohnungsrenovierungen und deswegen habe ich auch das ganze Werkzeug aus XXXX mitgenommen. Aber dann kam in KROATIEN ein Gesetz[…], dass weiter Vermietungen untersagt. Dafür hätte man eine Petition einreichen müssen. Daher hat das für mich nicht mehr.BF: Über diese Dinge habe ich nicht viel zu berichten, denn keiner dieser Geschäftsideen ist wahr geworden. Nichts davon ist ins Laufen gekommen. Wie gesagt, es ging um Wohnungsrenovierungen und deswegen habe ich auch das ganze Werkzeug aus römisch 40 mitgenommen. Aber dann kam in KROATIEN ein Gesetz[…], dass weiter Vermietungen untersagt. Dafür hätte man eine Petition einreichen müssen. Daher hat das für mich nicht mehr.
R: Dem Bundesamt gegenüber haben Sie gesagt, dass Sie seit 2022 nicht mehr erwerbstätig sind und Ihr letzter Erwerbstätigkeit Kellner war. Heute sagen Sie, Sie waren zuletzt bei XXXX . Waren Sie dort Kellner?R: Dem Bundesamt gegenüber haben Sie gesagt, dass Sie seit 2022 nicht mehr erwerbstätig sind und Ihr letzter Erwerbstätigkeit Kellner war. Heute sagen Sie, Sie waren zuletzt bei römisch 40 . Waren Sie dort Kellner?
BF: Schauen Sie, ich habe Ihnen ja gesagt, dass ich die Berufsbildende Höhere Schule für Gastronomie absolviert habe. Ich habe da auch eine Kellner- und Kochausbildung genossen habe und ich trage seit 2016 in diversen Lokalen und Gastronomiebetrieben sowie Cafe[tablets] durch die Gegend.
R: Am XXXX wurde Ihnen ein SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Wo?R: Am römisch 40 wurde Ihnen ein SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Wo?
BF: Ja, von dort, wo man einen Reisepass bekommt. Also vom Innenministerium BELGRAD.
R: Warum war der nur ein Jahr gültig?
BF: Der Grund dafür ist, dass ich in kurzer Zeit neun Mal meine Geldbörse bzw. meine Dokumente verloren hatte. Ich habe dann gesagt, dass ich eine Operation im Halsbereich hatte und meine Nervenzufuhr ins Gehirn beeinträchtigt ist. Das führt dazu, dass ich mich an gewissen Dingen nicht erinnern kann, Daten vergesse oder meine persönlichen Dinge verliere. Ich glaube, ich habe sechs bis acht Mal Personalausweise in KROATIEN als verloren gemeldet und genauso oft in SERBIEN.
R: Beziehen Sie in irgendwelchem Staat Sozialleistungen?
BF: Nein, dafür ist kein Bedarf. Das ist nicht notwendig.
R: Am XXXX wurde Ihnen in XXXX ein Personalausweis ausgestellt. Obwohl Sie heute sagen, dass Sie zwischen 2022 bis 2025 in KROATIEN lebten. Von 03.02.2023 bis 30.06.2023 waren Sie bei XXXX gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?R: Am römisch 40 wurde Ihnen in römisch 40 ein Personalausweis ausgestellt. Obwohl Sie heute sagen, dass Sie zwischen 2022 bis 2025 in KROATIEN lebten. Von 03.02.2023 bis 30.06.2023 waren Sie bei römisch 40 gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu römisch 40 ?
BF: Ja, da war ich auch beschäftigt bei einer Firma im XXXX geringfügig auf 10 Stunden.BF: Ja, da war ich auch beschäftigt bei einer Firma im römisch 40 geringfügig auf 10 Stunden.
R: Was haben Sie da gearbeitet?
BF: Maler und Anstreicher.
R an D: Ist XXXX ein Männer- oder Frauenname?R an D: Ist römisch 40 ein Männer- oder Frauenname?
D: Männlich.
R: Ist „ XXXX “ die Abkürzung von XXXX ?R: Ist „ römisch 40 “ die Abkürzung von römisch 40 ?
D: Nein, XXXX ist die Abkürzung für XXXX , der Spitzname.D: Nein, römisch 40 ist die Abkürzung für römisch 40 , der Spitzname.
BF: Mir ist eingefallen, warum ich damals den Personalausweis in KROATIEN bekommen habe.
R: Warum?
BF: Ich hatte ja hier eine Meldung, aber brauchte dann meine Dokumente und über die Botschaft hätte es mehrere Wochen gedauert, darum bin aus eigenen nach XXXX gefahren und habe meine Dokumente in paar Tagen bekommen. Das war in der Nähe von XXXX , in XXXX glaube ich. Ich weiß den Ort nicht genau, aber jedenfalls die XXXX FABRIK in XXXX .BF: Ich hatte ja hier eine Meldung, aber brauchte dann meine Dokumente und über die Botschaft hätte es mehrere Wochen gedauert, darum bin aus eigenen nach römisch 40 gefahren und habe meine Dokumente in paar Tagen bekommen. Das war in der Nähe von römisch 40 , in römisch 40 glaube ich. Ich weiß den Ort nicht genau, aber jedenfalls die römisch 40 FABRIK in römisch 40 .
R: Ab 13.02.2023 waren Sie zwei Wochen lang geringfügig erwerbstätig ( XXXX ). Warum nur so kurz?R: Ab 13.02.2023 waren Sie zwei Wochen lang geringfügig erwerbstätig ( römisch 40 ). Warum nur so kurz?
BF: Ist das jetzt auch der Zeitraum, wo Sie mich gefragt haben, wegen der Ausstellung des Personalausweises.
R fasst die Daten nochmals zusammen.
BF: Das stimmt, und dann bin ich zur XXXX , dort in der Nähe nach XXXX . Wir konnten uns hier nicht einigen. Also hier auf punkto Arbeit, darum so kurz.BF: Das stimmt, und dann bin ich zur römisch 40 , dort in der Nähe nach römisch 40 . Wir konnten uns hier nicht einigen. Also hier auf punkto Arbeit, darum so kurz.
R: Wie lange haben Sie dann für die XXXX gearbeitet?R: Wie lange haben Sie dann für die römisch 40 gearbeitet?
BF: Bis Juni/Juli 2023.
R: Und wo waren Sie im Anschluss?
BF: Nach SERBIEN, für drei Monate lang.
R: Das Bundesamt hätte sie mit Ladung vom 10.08.2023 geladen. Diese Ladung wurde wegen unbekannten Aufenthalts retourniert. Am 17.02.2024 wurde Ihnen ein Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung ausgefolgt. Wo waren Sie zwischen August 2023 und Februar 2024? Wann sind Sie davor nach Österreich zurückgekommen?
BF: Habe ich Ihnen ja gesagt, dass ich bei XXXX bis JUNI gearbeitet habe und dann auf drei Monate nach SERBIEN gefahren bin.BF: Habe ich Ihnen ja gesagt, dass ich bei römisch 40 bis JUNI gearbeitet habe und dann auf drei Monate nach SERBIEN gefahren bin.
R: Dann bin ich auf Oktober 2023 und dann?
BF: Mir ist überhaupt nichts bekannt von einer Ladung oder Ausweisung. Ich weiß auch nicht, warum es eine Aufenthaltsermittlung gegen mich gegeben hat. Ich habe mich ordnungsgemäß von meinem Anwalt von meinem Wohnsitz in Österreich abmelden lassen.
R: Wann sind Sie nach der Abmeldung im Juni 2023 nach Österreich gekommen?
BF: Ab da bin ich überhaupt nicht mehr nach Österreich gekommen. Ich war lediglich, lassen Sie mich nachdenken, zwei drei Mal hier außer der Durchreise.
R: Wo haben Sie sich auf der Durchreise aufgehalten?
BF: Ich habe einmal in der XXXX übernachtet und zweimal habe ich gar nicht hier übernachtet, sondern bin in die SLOWAKEI durchgefahren.BF: Ich habe einmal in der römisch 40 übernachtet und zweimal habe ich gar nicht hier übernachtet, sondern bin in die SLOWAKEI durchgefahren.
R: Am 17.02.2024 wurde Ihnen ein Parteiengehör in XXXX auf der Polizeiinspektion ausgefolgt. Sie waren also physisch da. Ich habe es auch von Ihnen unterschrieben. Laut Ihrer Aussage gegenüber dem Bundesamt wohnt in der XXXX nur die Mutter eines Freundes und Sie haben beim Freund an einer Adresse geschlafen, die Sie nicht kennen.R: Am 17.02.2024 wurde Ihnen ein Parteiengehör in römisch 40 auf der Polizeiinspektion ausgefolgt. Sie waren also physisch da. Ich habe es auch von Ihnen unterschrieben. Laut Ihrer Aussage gegenüber dem Bundesamt wohnt in der römisch 40 nur die Mutter eines Freundes und Sie haben beim Freund an einer Adresse geschlafen, die Sie nicht kennen.
BF: Das stimmt nicht, nein. Ich habe viel mehr gesagt, dass mein Freund dort mit der Mutter und Bruder wohnt.
R verliest AS 175 f.
BF: Ich habe damals ausgesagt, dass ich als ich seinerzeit hierhergekommen bin, bei einem Freund in der XXXX genächtigt habe, wo dieser mit der Mutter und Schwester zusammenwohnt. Und ich habe das Werkzeug, das ich aus XXXX mitgebracht hatte, bei diesem Freund untergestellt. Doch als die Polizei kam, war nicht mein Freund persönlich zu Hause, sondern dessen Bruder. Und dieser Bruder, XXXX , konnte nicht Auskunft geben, wem dieses Werkzeug gehört und wer dieses Werkzeug dort untergestellt hat.BF: Ich habe damals ausgesagt, dass ich als ich seinerzeit hierhergekommen bin, bei einem Freund in der römisch 40 genächtigt habe, wo dieser mit der Mutter und Schwester zusammenwohnt. Und ich habe das Werkzeug, das ich aus römisch 40 mitgebracht hatte, bei diesem Freund untergestellt. Doch als die Polizei kam, war nicht mein Freund persönlich zu Hause, sondern dessen Bruder. Und dieser Bruder, römisch 40 , konnte nicht Auskunft geben, wem dieses Werkzeug gehört und wer dieses Werkzeug dort untergestellt hat.
R: Wie viele Tage vor der beamtshandlung sind Sie nach Österreich zurückgekehrt.
BF: Sie müssen mir das Jahr sagen.
R: 2024.
BF: Also jetzt ehrlich, ich weiß nicht, wovon Sie hier reden. Ich bin auf der Durchreise am 26.07.2024 nach Österreich gekommen.
R: Sie waren rein physisch am 17.02. in XXXX und haben auf der Polizeiinspektion das Parteiengehör AS 69 bekommen und dies auch unterschrieben. Wie viel vor dem 17.02.2024 sind Sie nach Österreich gekommen?R: Sie waren rein physisch am 17.02. in römisch 40 und haben auf der Polizeiinspektion das Parteiengehör AS 69 bekommen und dies auch unterschrieben. Wie viel vor dem 17.02.2024 sind Sie nach Österreich gekommen?
BF: Sie müssen mir das jetzt noch einmal erklären. Können Sie mir bitte sagen, wo ich dieses Schreiben bekommen habe?
R verliest AS 67 ff.
BF gibt keine Antwort.
BF: Kann das nicht 2025 gewesen sein. Irren Sie sich da nicht?
R: Nein, das kann nicht sein. Sie haben es am 17.02.2024 unterschrieben. Sie waren also im [FEBRUAR] 2024 in Österreich.
BF: Da wurde ich von Kriminalpolizisten aus einem Reisebus geholt?
R: Warum wurden Sie von den Kriminalpolizisten aus einem Reisebus geholt?
BF: Die haben mich rausgeholt, meine Dokumente überprüft, dann haben sie auf die Polizeistation mitgenommen, dann musste ich etwas unterschreiben, dann haben sie mich freigelassen.
R: Was haben Sie danach gemacht?
BF: Ich bin dann für zwei Tage zu diesem Freund gegangen, für zwei Tage, dann bin ich nach KROATIEN gegangen.
R: Das Bundesamt hat Ihnen Parteiengehör eingeräumt. Warum haben Sie da nicht geantwortet?
BF: Geht es um die Dokumente, die ich aus KROATIEN eingeholt habe?
R: Nein, es ging um das Parteiengehör betreffend die beabsichtigten Ausweisung.
BF: Ja, dieses Schreiben habe ich wohl in der Polizeiinspektion dort bekommen, aber da war kein D dort anwesend. Ich kann auch nicht so gut Deutsch verstehen, ich weiß nicht, was da mit dem Brief war. Vielleicht habe ich ihn weggeworfen. Erst wie ich dann nach KROATIEN abgeschoben wurde, wurde ich informiert, dass ich die Dokumente bei der Botschaft in XXXX abgeben muss. Davor habe ich nichts gewusst.BF: Ja, dieses Schreiben habe ich wohl in der Polizeiinspektion dort bekommen, aber da war kein D dort anwesend. Ich kann auch nicht so gut Deutsch verstehen, ich weiß nicht, was da mit dem Brief war. Vielleicht habe ich ihn weggeworfen. Erst wie ich dann nach KROATIEN abgeschoben wurde, wurde ich informiert, dass ich die Dokumente bei der Botschaft in römisch 40 abgeben muss. Davor habe ich nichts gewusst.
R: Ihnen wurde am 28.05.2024 ein neuer KROATISCHER Reisepass ausgestellt. Wo?
BF: In XXXX . Von der Behörde. Polizeiverwaltung XXXX .BF: In römisch 40 . Von der Behörde. Polizeiverwaltung römisch 40 .
R: Wie lange blieben Sie dann in KROATIEN?
BF: Wenn ich dort blieb, dann wohne ich in der Straße, die ich Ihnen angegeben habe, da habe ich eine ganze Etage im Haus.
R: Wie lange sind Sie dort geblieben?
BF: Abhängig von meinen Mitteln, meinen Bekannten, meinen Verbindungen, bin ich in dieser Zeit gereist?
R: Wann sind Sie das nächste Mal nach Österreich eingereist?
BF: Im Juni 2025. Ich glaube am 26. Moment, ich glaube, ich war eine Woche davor, da bin ich über XXXX nach XXXX .BF: Im Juni 2025. Ich glaube am 26. Moment, ich glaube, ich war eine Woche davor, da bin ich über römisch 40 nach römisch 40 .
R: Laut Magistrat der Stadt XXXX haben Sie am 13.05.2024 den Verlust Ihres KROATISCHEN Personalausweises gemeldet. Von wann bis wann waren Sie Rund um den 13.05.2024 in Österreich.R: Laut Magistrat der Stadt römisch 40 haben Sie am 13.05.2024 den Verlust Ihres KROATISCHEN Personalausweises gemeldet. Von wann bis wann waren Sie Rund um den 13.05.2024 in Österreich.
BF: Da war ich nur drei oder vier Tage nur in XXXX .BF: Da war ich nur drei oder vier Tage nur in römisch 40 .
R: Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies Sie das Bundesamt gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte Ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchführungsaufschub. Der Bescheid wurde Ihnen wegen unbekannten Aufenthalts am 12.06.2024 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Wann sind Sie das nächste Mal nach Österreich eingereist?R: Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte Ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchführungsaufschub. Der Bescheid wurde Ihnen wegen unbekannten Aufenthalts am 12.06.2024 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Wann sind Sie das nächste Mal nach Österreich eingereist?
BF: Am 28.05. habe ich den neuen KROATISCHEN Ausweis bekommen.
R: Wann sind Sie nach 13.05.2024 wieder nach Österreich eingereist?
BF: Ja, am 25.07.2024 auf der Durchreise.
R: Wo haben Sie sich zwischen 28.05. und 25.07.2024 aufgehalten?
BF: In KROATIEN. Da habe ich mich wie gesagt, mit diesen Wohnungen beschäftigt, deren Wiedervermietung nicht zustande gekommen ist.
R: Laut der EV 2024 waren Sie bis 25.07.2024 in XXXX in DEUTSCHLAND. Waren Sie bis 25.07.2024 in DEUTSCHLAND oder in KROATIEN?R: Laut der EV 2024 waren Sie bis 25.07.2024 in römisch 40 in DEUTSCHLAND. Waren Sie bis 25.07.2024 in DEUTSCHLAND oder in KROATIEN?
BF: Schauen Sie, zwei drei Tage werden das gewesen sein. Diese Daten sind für mich allesamt nicht wichtig, ob ich das Werkzeug in DEUTSCHLAND zwei, drei Tage vorher abholen war, wichtig ist für mich das Datum 30.07.2024, das ist nämlich der Tag, an dem ich verhaftet wurde.
R: Sie legten als Beweis für Ihren Aufenthalt in KROATIEN drei Geldüberweisungen von XXXX aus DEUTSCHLAND vor. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: Sie legten als Beweis für Ihren Aufenthalt in KROATIEN drei Geldüberweisungen von römisch 40 aus DEUTSCHLAND vor. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ?
BF: Meine Mutter heißt XXXX und das ist mein Stiefvater.BF: Meine Mutter heißt römisch 40 und das ist mein Stiefvater.
D übersetzt: Bestätigung über Aufenthaltsmeldung XXXX (Vorname der Eltern) geb. am XXXX in XXXX in SERBIEN. Hat am 17.08.2023 folgenden Wohnsitz XXXX , in XXXX gemeldet. Die Aufenthaltsmeldung gilt bis 17.08.2024. Die Bestätigung stammt vom Innenministerium der Republik KROATIEN. Polizeiverwaltung XXXX , Abteilung für Einwanderungs-, Staatsbürgerschaft- und Verwaltungsangelegenheiten, Geschäftsstelle für Verwaltungsangelegenheiten. Ausgestellt am 17.08.2023 in XXXX .D übersetzt: Bestätigung über Aufenthaltsmeldung römisch 40 (Vorname der Eltern) geb. am römisch 40 in römisch 40 in SERBIEN. Hat am 17.08.2023 folgenden Wohnsitz römisch 40 , in römisch 40 gemeldet. Die Aufenthaltsmeldung gilt bis 17.08.2024. Die Bestätigung stammt vom Innenministerium der Republik KROATIEN. Polizeiverwaltung römisch 40 , Abteilung für Einwanderungs-, Staatsbürgerschaft- und Verwaltungsangelegenheiten, Geschäftsstelle für Verwaltungsangelegenheiten. Ausgestellt am 17.08.2023 in römisch 40 .
R: Warum war die Meldeadresse nur ein Jahr gültig?
BF: Das Gesetz[…] in der Republik KROATIEN unterscheidet zwischen Aufenthaltsmeldung und Wohnsitzmeldung. Bei der erstmaligen Aufenthaltsmeldung ist diese für ein Jahr gültig. Danach muss man sie unter Vorlage eines Arbeitsvertrages oder ähnliches verlängern und nach zwei Jahren frühestens darf man eine Wohnsitzmeldung machen.
R: Sie legen laut Beschwerde eine Meldebescheinigung vor. Demzufolge leben Sie an der XXXX , laut dem XXXX -TV-Paket-Vertrag leben Sie an der Adresse XXXX . Das bezieht sich also nicht auf die Adresse, die Sie gemeldet waren. Können Sie mir das erklären?R: Sie legen laut Beschwerde eine Meldebescheinigung vor. Demzufolge leben Sie an der römisch 40 , laut dem römisch 40 -TV-Paket-Vertrag leben Sie an der Adresse römisch 40 . Das bezieht sich also nicht auf die Adresse, die Sie gemeldet waren. Können Sie mir das erklären?
BF: Das war eine Mietwohnung, zu der ich einen Schlüssel hatte und die Rechnungen gingen auf mich. Gemeint: Das war eine Wohnung im Zuge dieses Renovierungsprojekts.
R: Also haben Sie nicht an der Adresse XXXX gewohnt. Habe ich das richtig verstanden?R: Also haben Sie nicht an der Adresse römisch 40 gewohnt. Habe ich das richtig verstanden?
BF: Das ist eine ganz kleine Wohnung von 20 qm. Direkt in der Innenstadt von XXXX und mit einer wunderschönen Terrasse und deswegen war ich schon öfter in der Wohnung, bis wir dann versucht habe, das zu vermieten.BF: Das ist eine ganz kleine Wohnung von 20 qm. Direkt in der Innenstadt von römisch 40 und mit einer wunderschönen Terrasse und deswegen war ich schon öfter in der Wohnung, bis wir dann versucht habe, das zu vermieten.
R: Wenn Sie in XXXX leben: Warum gehen Sie dann für die Blutabnahme zu einem Labor aus XXXX ? Warum waren Sie dann zur Blutabnahme in XXXX , wenn Sie in KROATIEN leben?R: Wenn Sie in römisch 40 leben: Warum gehen Sie dann für die Blutabnahme zu einem Labor aus römisch 40 ? Warum waren Sie dann zur Blutabnahme in römisch 40 , wenn Sie in KROATIEN leben?
BF: Ja, ich hatte damals einen chirurgischen Eingriff. Am 30.07. haben sie mir Blut abgenommen. Ich leide im Halsbereich unter einem eingeklemmten Nerv und die Gehirnverbindung ist beeinträchtig und vergesse Sachen. Mir ist wichtig festzuhalten, dass ich in XXXX ein, zwei, drei, vier höchsten fünf Tage aufhältig war. Ich war in diesem Zeitpunkt in XXXX oder in KROATIEN.BF: Ja, ich hatte damals einen chirurgischen Eingriff. Am 30.07. haben sie mir Blut abgenommen. Ich leide im Halsbereich unter einem eingeklemmten Nerv und die Gehirnverbindung ist beeinträchtig und vergesse Sachen. Mir ist wichtig festzuhalten, dass ich in römisch 40 ein, zwei, drei, vier höchsten fünf Tage aufhältig war. Ich war in diesem Zeitpunkt in römisch 40 oder in KROATIEN.
R: Womit finanzieren Sie Ihre Reisen zwischen Österreich, KROATIEN und DEUTSCHLAND? Sie haben als Beweise für Ihren Aufenthalte in KROATIEN drei Überweisungen in Höhe von 50 Euro vorgelegt.
BF: Meine Mutter verfügt über eine [App] namens XXXX , damit schickt sie mir über ihr Mobiltelefon immer wieder Geld und kann das mit dem QR Code an jeder Abgabestelle ohne Ausweis beheben.BF: Meine Mutter verfügt über eine [App] namens römisch 40 , damit schickt sie mir über ihr Mobiltelefon immer wieder Geld und kann das mit dem QR Code an jeder Abgabestelle ohne Ausweis beheben.
R: Das Bundesamt erließ am 25.07.2024 gegen Sie einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Sie wurden am 29.07.2024 festgenommen und mit Bescheid vom 30.07.2024 nach einer Einvernahme die Schubhaft über Sie verhängt. Sie waren bei der Festnahme und während der Anhaltung gesund und laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 29.07.2024 uneingeschränkt haftfähig. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das Bundesamt erließ am 25.07.2024 gegen Sie einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Sie wurden am 29.07.2024 festgenommen und mit Bescheid vom 30.07.2024 nach einer Einvernahme die Schubhaft über Sie verhängt. Sie waren bei der Festnahme und während der Anhaltung gesund und laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 29.07.2024 uneingeschränkt haftfähig. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich hatte eigentlich Anfangs überhaupt keine Probleme bis zu diesem Vorfall, aber das waren eigentlich nur Sportverletzungen, Knie, Nase etc.
R: Bis zum welchen Vorfall?
BF: Ja, wir wollten uns Tabak kaufen und da war so ein Bursche. Er wollte sich vordrängeln und er hat mich gestoßen und getreten, aber am Schluss waren dann nur blaue Flecken, nichts Ernstes.
R: Wann war dieser Vorfall?
BF: 26. Oder 28.08.
R: Welchen Jahres?
BF 2024 im Anhaltezentrum.
R: Sie gaben an, dass Ihr Reisepass nicht da sei und ihr Personalausweis gestohlen worden sei. Daher wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Sie eingeleitet. Am 01.08.2024 beantragte Österreich bei der KROATISCHEN Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für Sie. Am 26.08.2024 kam es während der Anhaltung in Schubhaft zu einer Maßnahmemeldung. Am 03.09.2024 wurden Sie zur Botschaft der Republik KROATIEN vorgeführt. Ein Heimreisezertifikat wurde ausgestellt. Am 06.09.2024 wurden Sie zur unterstützten freiwilligen Rückkehr aus der Schubhaft entlassen. Sind Sie tatsächlich aus Österreich ausgereist?
BF: Am 13.09. habe ich das mir mitgegebene Dokument dann bei der österreichischen Botschaft in XXXX aufgelegt. So wurde mir das aufgetragen. Das ich noch weitere Schreiben vorlegen muss, war mir nicht bekannt.BF: Am 13.09. habe ich das mir mitgegebene Dokument dann bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 aufgelegt. So wurde mir das aufgetragen. Das ich noch weitere Schreiben vorlegen muss, war mir nicht bekannt.
R: Die Ausreisebestätigung wird üblicherweise dem Bundesamt rückübermittelt. IN Ihrem Akt liegt keine Ausreisebestätigung. Erteilen Sie dem Gericht die Zustimmung die Ausreisebestätigung von der österreichischen Botschaft in Kroatien einzuholen?
BF: Absolut ja, meines Wissens nach, wurde diese Information an die BBU rückübermittelt.
R: Sie wurden am 08.10.2024 in XXXX in einem Park in XXXX polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Am 11.10.2024 wurden Sie mit der Bahn nach KROATIEN abgeschoben. Wann sind Sie nach der Ausreise im September 2024 nach Österreich zurückgekehrt?R: Sie wurden am 08.10.2024 in römisch 40 in einem Park in römisch 40 polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Am 11.10.2024 wurden Sie mit der Bahn nach KROATIEN abgeschoben. Wann sind Sie nach der Ausreise im September 2024 nach Österreich zurückgekehrt?
BF: Wie gesagt, am 06.September wurde ich aus der Schubhaft entlassen. Habe dann das Papier in der Botschaft in XXXX abgegeben und bin dann in die SLOWAKEI und bin dann nur für wenige Tage nach XXXX gekommen um meine Sachen abzuholen, die in der XXXX waren. In der Nähe vom XXXX geht der Zug in die SLOWAKEI. Die Polizei hatte die Werkzeuge schon aus der Wohnung abgeholt, aber meine Sachen waren noch da, die wollte ich abholen.BF: Wie gesagt, am 06.September wurde ich aus der Schubhaft entlassen. Habe dann das Papier in der Botschaft in römisch 40 abgegeben und bin dann in die SLOWAKEI und bin dann nur für wenige Tage nach römisch 40 gekommen um meine Sachen abzuholen, die in der römisch 40 waren. In der Nähe vom römisch 40 geht der Zug in die SLOWAKEI. Die Polizei hatte die Werkzeuge schon aus der Wohnung abgeholt, aber meine Sachen waren noch da, die wollte ich abholen.
R: Sie werden seit 06.08.2025 in der Justizanstalt XXXX angehalten. Warum?R: Sie werden seit 06.08.2025 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Warum?
BF: Ich wurde von der Polizei beim Aussteigen aus dem Autobus am 05.08.2025 und wurde kontrolliert und durchsucht. Dabei fand man Familienschmuck bei mir und die Polizei hat mich unter dem Verdacht des Diebstahls verhaftet.
R: Ich habe eine Mittelung betreffend Anklageerhebung wegen Raubes. Meinen Sie das mit Diebstahl?
BF: Nein. Schauen Sie, das war so: Ich bin damals zum XXXX gekommen, um seinen Geburtstag mit ihm zu feiern. Meine Jacke durfte ich bei ihm oder irgendwo im Zuge dieses Besuches liegen gelassen. Meine Jacke wurde dann an einem Tatort gefunden, wo man einen Mann zusammengeschlagen und beraubt hat. Dieser Mann wurde mir im Landesgericht gegenübergestellt und hat bestätigt, dass ich nicht der Täter war. Ich bin auch nicht wegen Raubes angeklagt, sondern lediglich wegen dieses Familienschmucks, den man bei mir gefunden hat. Es gibt auch keinerlei DNA Spuren von mir. Dagegen befindet sich auf dem Familienschmuck sehr wohl meine DNA. Der ist mein Familienschmuck und ist nicht von mir gestohlen worden.BF: Nein. Schauen Sie, das war so: Ich bin damals zum römisch 40 gekommen, um seinen Geburtstag mit ihm zu feiern. Meine Jacke durfte ich bei ihm oder irgendwo im Zuge dieses Besuches liegen gelassen. Meine Jacke wurde dann an einem Tatort gefunden, wo man einen Mann zusammengeschlagen und beraubt hat. Dieser Mann wurde mir im Landesgericht gegenübergestellt und hat bestätigt, dass ich nicht der Täter war. Ich bin auch nicht wegen Raubes angeklagt, sondern lediglich wegen dieses Familienschmucks, den man bei mir gefunden hat. Es gibt auch keinerlei DNA Spuren von mir. Dagegen befindet sich auf dem Familienschmuck sehr wohl meine DNA. Der ist mein Familienschmuck und ist nicht von mir gestohlen worden.
[…]
BF: Ich möchte abschließend noch hinzufügen, dass ich nie illegal in Österreich aufhältig war. Ich war auch sehr oft bloß auf der Durchreise, wenn ich von KROATIEN nach DEUTSCHLAND gefahren bin. Meine Familie unterstützt mich seit Jahren finanzielle. Das ist auch der Grund, warum ich so viel reisen kann. Wie gesagt, ich reise auch sehr häufig. Auch wenn ich in KROATIEN bin, halte ich mich dort meist nur für kurze Zeit auf, zwei drei Wochen. Ich war nie illegal in Österreich au[f]hältig. Die Probleme ergaben sich nur wegen des aufgefundenen Werkzeugs und der verloren gegangenen Papiere.
R: Abschließend erteile ich Ihnen den Auftrag die Meldebestätigungen in DEUTSCHLAND und die Bestätigungen für Ihre Arbeitsplätze in DEUTSCHLAND vorzulegen. Ich räume Ihnen dafür eine Frist von vier Wochen ein. Sie haben ja einen Anwalt in DEUTSCHLAND.
BF: Entschuldigen Sie auf welche Weise kann ich Ihnen die Unterlagen zuschicken?
R: Ihr Anwalt wird Zugang zum ERV haben. Auf der Niederschrift, die Ihnen ausgefolgt wird, steht Adresse und Faxnummer des Gerichts.
BF: Gut dann werde ich Ihnen das über den Anwalt zuschicken lassen.”
9. Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen vor.
Am 05.12.2025 legte die Österreichische Botschaft XXXX auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers vom 13.09.2024 vor.Am 05.12.2025 legte die Österreichische Botschaft römisch 40 auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers vom 13.09.2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und SERBISCH-KROATISCHER Doppelstaatsbürger. Er wuchs in SERBIEN auf, wo er acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine Berufsschule für Gastronomie besuchte. Er lebte dort mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen, bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie, 2020/2021. Danach zogen seine Mutter und sein Stiefvater nach XXXX , seine Geschwister leben in XXXX . Der Beschwerdeführer begann 2020/2021 ein Studium an der Wirtschaftsuniversität BELGRAD, das er bis 2023 absolvierte. Dieses wurde auf Grund der COVID-19 Pandemie als Fernstudium geführt, der Beschwerdeführer lebte während seins Studiums nicht in BELGRAD. Er hat das Studium abgebrochen.Der Beschwerdeführer ist volljährig und SERBISCH-KROATISCHER Doppelstaatsbürger. Er wuchs in SERBIEN auf, wo er acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine Berufsschule für Gastronomie besuchte. Er lebte dort mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen, bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie, 2020 aus 2021,. Danach zogen seine Mutter und sein Stiefvater nach römisch 40 , seine Geschwister leben in römisch 40 . Der Beschwerdeführer begann 2020 aus 2021, ein Studium an der Wirtschaftsuniversität BELGRAD, das er bis 2023 absolvierte. Dieses wurde auf Grund der COVID-19 Pandemie als Fernstudium geführt, der Beschwerdeführer lebte während seins Studiums nicht in BELGRAD. Er hat das Studium abgebrochen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seines Wirtschaftsstudiums in DEUTSCHLAND lebte und arbeitete. Er fährt zwar immer auch nach SERBIEN, wo seine Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen leben und wo er Freunde hat, und nach KROATIEN, wo seine Großeltern und seine Halbschwester wohnen, er über eine Meldeadresse verfügt und eine Wohnung vermietet bzw. zu vermieten versucht, hielt sich aber im Übrigen in XXXX auf und wurde in dieser Zeit am 10.03.2021, 23.03.2021, 24.03.2021, 23.06.2021, 16.07.2021, 15.12.2021, 22.12.22021, 24.01.2022 in XXXX wegen Diebstahlsdelikten beamtshandelt. Über eine Meldeadresse verfügte er nicht.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seines Wirtschaftsstudiums in DEUTSCHLAND lebte und arbeitete. Er fährt zwar immer auch nach SERBIEN, wo seine Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen leben und wo er Freunde hat, und nach KROATIEN, wo seine Großeltern und seine Halbschwester wohnen, er über eine Meldeadresse verfügt und eine Wohnung vermietet bzw. zu vermieten versucht, hielt sich aber im Übrigen in römisch 40 auf und wurde in dieser Zeit am 10.03.2021, 23.03.2021, 24.03.2021, 23.06.2021, 16.07.2021, 15.12.2021, 22.12.22021, 24.01.2022 in römisch 40 wegen Diebstahlsdelikten beamtshandelt. Über eine Meldeadresse verfügte er nicht.
Über eine Anmeldebescheinigung verfügte er nie.
Mit Parteiengehör vom 11.04.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab und wirkte am Verfahren nicht mit.
Mit Bescheid vom 13.08.2021 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag Am durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 13.08.2021 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag Am durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Am 02.02.2022 begründete der Beschwerdeführer erstmals eine Meldeadresse in Österreich: Er meldete seinen Hauptwohnsitz bei XXXX an. Von 14.02.2022 bis 07.03.2022 war der Beschwerdeführer für die XXXX geringfügig erwerbstätig. Am 03.02.2022 meldete er sich auf eine Adresse in WIEN XXXX um und begründete eine Meldeadresse bei XXXX . Am 02.02.2022 begründete der Beschwerdeführer erstmals eine Meldeadresse in Österreich: Er meldete seinen Hauptwohnsitz bei römisch 40 an. Von 14.02.2022 bis 07.03.2022 war der Beschwerdeführer für die römisch 40 geringfügig erwerbstätig. Am 03.02.2022 meldete er sich auf eine Adresse in WIEN römisch 40 um und begründete eine Meldeadresse bei römisch 40 .
Am 14.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer in SERBIEN ein SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer drei Monate lang in SERBIEN lebte:
Von 13.02.2023 bis 01.03.2023 arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig für die XXXX . Am 30.06.2023 wurde seine Meldeadresse abgemeldet; seither verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet und geht auch keiner Arbeit mehr nach. Er lebt von Überweisungen seiner Familienangehörigen aus DEUTSCHLAND. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Angehörigen in Österreich, aber Freunde, bei denen er unangemeldet nächtigt.Von 13.02.2023 bis 01.03.2023 arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig für die römisch 40 . Am 30.06.2023 wurde seine Meldeadresse abgemeldet; seither verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet und geht auch keiner Arbeit mehr nach. Er lebt von Überweisungen seiner Familienangehörigen aus DEUTSCHLAND. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Angehörigen in Österreich, aber Freunde, bei denen er unangemeldet nächtigt.
Die Ladung des Bundesamtes vom 10.08.2023 zur Einvernahme hinsichtlich Aufenthalt und Ausreise konnte dem Beschwerdeführer daher nicht mehr an seiner Meldeadresse zugestellt werden; sie wurde dem Bundesamt am 05.09.2023 mit dem Vermerk “unbekannt” rückgemeldet.
Mit Parteiengehör vom 17.02.2024 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer erneut Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung ein. Dieses wurde ihm durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab und wirkte an dem Verfahren nicht mit.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von 2023 bis 2025 in KROATIEN lebte.
Am 13.05.2024 meldete der Beschwerdeführer seinen KROATISCHEN Personalausweis beim Magistrat der Stadt XXXX verlustig. Am 13.05.2024 meldete der Beschwerdeführer seinen KROATISCHEN Personalausweis beim Magistrat der Stadt römisch 40 verlustig.
Am 28.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer in XXXX ein KROATISCHER Reisepass ausgestellt.Am 28.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer in römisch 40 ein KROATISCHER Reisepass ausgestellt.
Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag Am durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag Am durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Da der Beschwerdeführer über keine Abgabestelle verfügte, wurde ihm der Bescheid am 12.06.2024 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Das Bundesamt erließ am 25.07.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung.
Am 29.07.2024 wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion XXXX wegen des Fundes mutmaßlichen Diebesguts als Beschuldigter einvernommen. Ihm wurde sein KROATISCHER Personalausweis nicht im JULI 2024 gestohlen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Festnahmeauftrag des Bundesamtes fest und nahmen den Beschwerdeführer um 18:00 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest.Am 29.07.2024 wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Fundes mutmaßlichen Diebesguts als Beschuldigter einvernommen. Ihm wurde sein KROATISCHER Personalausweis nicht im JULI 2024 gestohlen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Festnahmeauftrag des Bundesamtes fest und nahmen den Beschwerdeführer um 18:00 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest.
Der Beschwerdeführer wurde um 19:37 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 30.07.2024 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Der Beschwerdeführer wurde um 19:37 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 30.07.2024 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Der Beschwerdeführer war gesund und uneingeschränkt haftfähig.
Der Beschwerdeführer legte seinen KROATISCHEN Reisepass oder seinen KROATISCHEN Personalausweis nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit Reisepass oder Personalausweis nach Österreich einreiste. Weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass sein Reisepass in KROATIEN und dass ihm sein Personalausweis in XXXX gestohlen worden sei, suchte Österreich am 01.08.2024 bei der KROATISCHEN Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an.Der Beschwerdeführer legte seinen KROATISCHEN Reisepass oder seinen KROATISCHEN Personalausweis nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit Reisepass oder Personalausweis nach Österreich einreiste. Weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass sein Reisepass in KROATIEN und dass ihm sein Personalausweis in römisch 40 gestohlen worden sei, suchte Österreich am 01.08.2024 bei der KROATISCHEN Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an.
Am 26.08.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Streits mit einem Mithäftling diszipliniert.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2024 der Botschaft der Republik KROATIEN zur Identifizierung vorgeführt, die ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausstellte; der Beschwerdeführer hatte auch während der Anhaltung in Schubhaft seinen Reisepass nicht vorgelegt oder etwa über seine Verwandten übermitteln lassen.
Am 06.09.2024 wurde der Beschwerdeführer um 07:30 Uhr aus der Schubhaft entlassen und reiste unterstützt von der BBU Rückkehrhilfe unter Übernahme der Heimreisekosten freiwillig nach KROATIEN aus.
Am 13.09.2024 bestätigte die Österreichische Botschaft in XXXX die Ausreise des Beschwerdeführers.Am 13.09.2024 bestätigte die Österreichische Botschaft in römisch 40 die Ausreise des Beschwerdeführers.
Das Strafverfahren wegen Diebstahls wurde am 16.09.2024 eingestellt.
Am 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführer in XXXX in einem Park von der Polizei kontrolliert. Der Beschwerdeführer wies sich dabei mit seinem am 28.05.2024 in XXXX ausgestellten KROATISCHEN Reisepass aus. Zudem hatte er seinen am 14.01.2023 ausgestellten SERBISCHEN Reisepass bei sich. Das Bundesamt erließ nach der Information durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen, auf Grund dessen diese den Beschwerdeführer um 18:00 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festnahmen.Am 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 in einem Park von der Polizei kontrolliert. Der Beschwerdeführer wies sich dabei mit seinem am 28.05.2024 in römisch 40 ausgestellten KROATISCHEN Reisepass aus. Zudem hatte er seinen am 14.01.2023 ausgestellten SERBISCHEN Reisepass bei sich. Das Bundesamt erließ nach der Information durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen, auf Grund dessen diese den Beschwerdeführer um 18:00 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festnahmen.
Das Bundesamt erließ am 09.10.2024 einen Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 11.10.2024. Der Beschwerdeführer wurde am 11.10.2024 um 17:19 Uhr nach KROATIEN abgeschoben.
Seit 06.08.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Raubes am 04.08.2025 in XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das Bundesamt erließ am 07.08.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Am 21.08.2025 räumte es ihm Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Sicherungsmaßnahme ein. Am 15.09.2025 wurde Anklage gegen ihn erhoben. Aus dem Stande der Untersuchungshaft konnte der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vorgeführt werden.Seit 06.08.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Raubes am 04.08.2025 in römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das Bundesamt erließ am 07.08.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Am 21.08.2025 räumte es ihm Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Sicherungsmaßnahme ein. Am 15.09.2025 wurde Anklage gegen ihn erhoben. Aus dem Stande der Untersuchungshaft konnte der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vorgeführt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinen beiden Reisepässen. Die Feststellungen zu den Reisepässen gründen auf den im Verwaltungsakt erliegenden Kopien. Die Feststellungen zum Bildungsverlauf und Aufwachsen des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit seinen Angaben in der Schubhafteinvernahme in Einklang stehen. Auf den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung gründen auch die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und Freunden.
Dass der Beschwerdeführer während seines Wirtschaftsstudiums – wobei auf Grund der Widersprüche nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer dieses 2020 oder 2021 begeonnen hat – nicht am Studienort BELGRAD lebte, sondern das Studium (coronabedingt) als Fernstudium absolvierte und mit Ende der COVID-19 Pandemie abbrach, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er während des Studiums 2020/2021 – 2023 entgegen seiner Angaben nicht in DEUTSCHLAND lebte und arbeitete, steht fest, weil der Beschwerdeführer trotz der Einräumung von Parteiengehör in der hg. mündlichen Verhandlung die Belege hiefür nicht vorlegte, obwohl er über einen Rechtsanwalt in XXXX und einen in DEUTSCHLAND verfügt. Vielmehr steht auf Grund der zahlreichen polizeilichen Beamtshandlungen laut Kriminalpolizeilichem Aktenindex fest, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in XXXX aufhielt. Dass er dessen ungeachtet immer wieder nach SERBIEN und KROATIEN fährt, ist plausibel, weil er sowohl in KROATIEN als auch SERBIEN Verwandte hat, in SERBIEN auch Freunde, und weil er in KROATIEN eine Wohnung vermietet oder zu vermieten versuchte, wie auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht. Dass der Beschwerdeführer während seines Wirtschaftsstudiums – wobei auf Grund der Widersprüche nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer dieses 2020 oder 2021 begeonnen hat – nicht am Studienort BELGRAD lebte, sondern das Studium (coronabedingt) als Fernstudium absolvierte und mit Ende der COVID-19 Pandemie abbrach, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er während des Studiums 2020 aus 2021, – 2023 entgegen seiner Angaben nicht in DEUTSCHLAND lebte und arbeitete, steht fest, weil der Beschwerdeführer trotz der Einräumung von Parteiengehör in der hg. mündlichen Verhandlung die Belege hiefür nicht vorlegte, obwohl er über einen Rechtsanwalt in römisch 40 und einen in DEUTSCHLAND verfügt. Vielmehr steht auf Grund der zahlreichen polizeilichen Beamtshandlungen laut Kriminalpolizeilichem Aktenindex fest, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in römisch 40 aufhielt. Dass er dessen ungeachtet immer wieder nach SERBIEN und KROATIEN fährt, ist plausibel, weil er sowohl in KROATIEN als auch SERBIEN Verwandte hat, in SERBIEN auch Freunde, und weil er in KROATIEN eine Wohnung vermietet oder zu vermieten versuchte, wie auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers und zum Umstand, dass er sich fast die ganze Zeit unangemeldet in Österreich aufhielt, gründen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur (geringfügigen) Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem Auszug aus dem AJ-Web. Dass er nie über eine Anmeldebescheinigung verfügte, steht auf Grund des Auszuges aus dem IZR fest.
Die Feststellungen zur Erlassung der Ausweisungen gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt.
Am 14.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer in SERBIEN ein SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer drei Monate lang in SERBIEN lebte: Im Monat nach der Passausstellung in SERBIEN arbeitete der Beschwerdeführer in XXXX . Hinzu kommt, dass er sich ausweislich der Stempel in seinem 2024 kopierten Reisepass nur wenige Tage in SERBIEN aufgehalten hatte.Am 14.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer in SERBIEN ein SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer drei Monate lang in SERBIEN lebte: Im Monat nach der Passausstellung in SERBIEN arbeitete der Beschwerdeführer in römisch 40 . Hinzu kommt, dass er sich ausweislich der Stempel in seinem 2024 kopierten Reisepass nur wenige Tage in SERBIEN aufgehalten hatte.
Dass der Beschwerdeführer von den Geldüberweisungen seiner Familienangehörigen lebt, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den von ihm vorgelegten Überweisungsbestätigungen in Einklang. Dass er dort als Adresse “KROATIEN” angab, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer in KROATIEN lebte.
Entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von 2023 bis 2025 in KROATIEN lebte, weil er sich ohne Vorliegen eines Aussageverweigerungsgrundes weigerte, Fragen zu seinem Aufenthalt in KROATIEN zu machen. Er legte auch keine Belege dazu vor, abgesehen davon, dass er seit 17.08.2023 über eine Meldeadresse in KROATIEN verfügt. Dies tat er auch mit dem vorgelegten Blutbefund nicht dar, da dieser aus SERBIEN stammt und mit dem vorgelegten Vertrag mit XXXX über ein TV-Pakt, weil sich dieses nicht auf seine Meldeadresse bezieht, sondern die Wohnung betrifft, die er vermietet bzw. zu vermieten versucht.Entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von 2023 bis 2025 in KROATIEN lebte, weil er sich ohne Vorliegen eines Aussageverweigerungsgrundes weigerte, Fragen zu seinem Aufenthalt in KROATIEN zu machen. Er legte auch keine Belege dazu vor, abgesehen davon, dass er seit 17.08.2023 über eine Meldeadresse in KROATIEN verfügt. Dies tat er auch mit dem vorgelegten Blutbefund nicht dar, da dieser aus SERBIEN stammt und mit dem vorgelegten Vertrag mit römisch 40 über ein TV-Pakt, weil sich dieses nicht auf seine Meldeadresse bezieht, sondern die Wohnung betrifft, die er vermietet bzw. zu vermieten versucht.
Die Feststellungen zur Verlustmeldung des KROATISCHEN Personalausweises gründen auf der Verlustbestätigung der Stadt XXXX .Die Feststellungen zur Verlustmeldung des KROATISCHEN Personalausweises gründen auf der Verlustbestätigung der Stadt römisch 40 .
Die Feststellungen zur Beamtshandlung wegen mutmaßlichen Diebstahls am 29.07.2024 gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Meldung der Landespolizeidirektion XXXX , die Feststellungen zur Einstellung des Verfahrens auf der im Verwaltungsakt erliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX . Da die Verlustanzeige betreffend den Personalausweis bereits vor der Neuausstellung des KROATISCHEN Reisepasses datiert, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Personalausweis nach der Neuausstellung des KROATISCHEN Reisepasses verloren hat.Die Feststellungen zur Beamtshandlung wegen mutmaßlichen Diebstahls am 29.07.2024 gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 , die Feststellungen zur Einstellung des Verfahrens auf der im Verwaltungsakt erliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Da die Verlustanzeige betreffend den Personalausweis bereits vor der Neuausstellung des KROATISCHEN Reisepasses datiert, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Personalausweis nach der Neuausstellung des KROATISCHEN Reisepasses verloren hat.
Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag, zur Festnahme, Schubhafteinvernahme und Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründen auf der Anhaltedatei, die Feststellungen zum Streit des Beschwerdeführers in der Schubhaft und zu seiner Disziplinierung gründen auf der Maßnahmemeldung, die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand auf den angeforderten polizeiamtsärztlichen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer weder seinen KROATISCHEN Reisepass noch seinen KROATISCHEN Personalausweis während der Anhaltung in Schubhaft vorlegte, steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest; Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nicht vor.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur freiwilligen Ausreise – nicht Abschiebung, wie das Bundesamt ausführt – gründen ebenfalls auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und der beigeschafften Ausreisebestätigung der ÖB XXXX . Da diese vom 13.09.2024 datiert, belegt sie im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht, dass er zwischen der Erlassung der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Schubhaftverhängung ausreiste; dies ergibt sich auch nicht aus dem KROATISCHEN Reisepass, der dem Beschwerdeführer zwar in XXXX ausgestellt wurde, aber vor der Erlassung der Ausweisung.Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur freiwilligen Ausreise – nicht Abschiebung, wie das Bundesamt ausführt – gründen ebenfalls auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und der beigeschafften Ausreisebestätigung der ÖB römisch 40 . Da diese vom 13.09.2024 datiert, belegt sie im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht, dass er zwischen der Erlassung der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Schubhaftverhängung ausreiste; dies ergibt sich auch nicht aus dem KROATISCHEN Reisepass, der dem Beschwerdeführer zwar in römisch 40 ausgestellt wurde, aber vor der Erlassung der Ausweisung.
Die Feststellungen zur erneuten Festnahme des Beschwerdeführers am 08.10.2024 und der Abschiebung nach KROATIEN am 11.10.2024 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, die Feststellungen zur Festnahme am 07.08.2025 und zur Untersuchungshaft des Beschwerdeführers sowie der Anklageerhebung gründen auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX , der Mitteilung der Staatsanwaltschaft und dem Auszug aus dem Melderegister.Die Feststellungen zur erneuten Festnahme des Beschwerdeführers am 08.10.2024 und der Abschiebung nach KROATIEN am 11.10.2024 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, die Feststellungen zur Festnahme am 07.08.2025 und zur Untersuchungshaft des Beschwerdeführers sowie der Anklageerhebung gründen auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , der Mitteilung der Staatsanwaltschaft und dem Auszug aus dem Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 30.07.2024 und die Anhaltung in Schubhaft bis 06.09.2024
1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Als KROATISCHER Staatsangehöriger ist er Unionsbürger.
Die Beschwerde bringt dazu Folgendes vor:
„In seinem Urteil vom 22.06.2021 in der Rs zur Zahl C-718/19 hat der EuGH kürzlich wichtige Klarstellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Schubhaft gegenüber Unionsbürger*innen (und sonstigen begünstigten Personen) getroffen.
Zunächst hält der EuGH fest, dass Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen ist, jedoch ein solcher Eingriff aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein kann. Hervorzuheben ist, dass der EuGH die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung setzt. Somit sind die Aussagen zur Zulässigkeit der Schubhaft auf die Durchsetzung von Aufenthaltsverboten iSd § 67 FPG begrenzt. Mit § 67 FPG wurden die Art 27 ff der Freizügigkeits-RL umgesetzt. § 66 FPG stellt sich jedoch als Umsetzung von Art 15 der Freizügigkeits-RL dar.Zunächst hält der EuGH fest, dass Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen ist, jedoch ein solcher Eingriff aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein kann. Hervorzuheben ist, dass der EuGH die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung setzt. Somit sind die Aussagen zur Zulässigkeit der Schubhaft auf die Durchsetzung von Aufenthaltsverboten iSd Paragraph 67, FPG begrenzt. Mit Paragraph 67, FPG wurden die Artikel 27, ff der Freizügigkeits-RL umgesetzt. Paragraph 66, FPG stellt sich jedoch als Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeits-RL dar.
Der EuGH unterscheidet in seiner Judikatur sehr klar zwischen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die auf Basis einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gem Art 27 ff erlassen werden, und aufenthaltsbeenden Maßnahmen, die gem Art 15 erlassen werden, weil die betroffene Person die Bedingungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht (mehr) erfüllt (vgl. Rs Chenchooliah, C-94/18, Urteil vom 10.09.2019).Der EuGH unterscheidet in seiner Judikatur sehr klar zwischen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die auf Basis einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gem Artikel 27, ff erlassen werden, und aufenthaltsbeenden Maßnahmen, die gem Artikel 15, erlassen werden, weil die betroffene Person die Bedingungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht (mehr) erfüllt vergleiche Rs Chenchooliah, C-94/18, Urteil vom 10.09.2019).
Da der EuGH aber explizit eine Verbindung herstellt zwischen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem Art 27 ff der Freizügigkeits-RL, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Schubhaft dann unzulässig, weil unverhältnismäßig, ist, wenn mit ihr (nur) die Durchsetzung einer Ausweisungsverfügung iSd Art 15 der Freizügigkeits-RL bezweckt werden soll (vgl. EuGH Urteil vom 22.06.2021, C-719/19).”Da der EuGH aber explizit eine Verbindung herstellt zwischen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem Artikel 27, ff der Freizügigkeits-RL, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Schubhaft dann unzulässig, weil unverhältnismäßig, ist, wenn mit ihr (nur) die Durchsetzung einer Ausweisungsverfügung iSd Artikel 15, der Freizügigkeits-RL bezweckt werden soll vergleiche EuGH Urteil vom 22.06.2021, C-719/19).”
Damit verkennt die Beschwerde, dass das Recht der Unionsbürger, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie davon abhängt, dass sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Bedingung eine Formalität festgelegt hat, die die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit erleichtern soll, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (EuGH 06.10.2021, Syyttäjä, C-35/20). Verfügt der Fremde weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis, stellt die Schubhaft somit von vornherein keinen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des Fremden dar (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008).Damit verkennt die Beschwerde, dass das Recht der Unionsbürger, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, nach dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie davon abhängt, dass sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Bedingung eine Formalität festgelegt hat, die die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit erleichtern soll, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (EuGH 06.10.2021, Syyttäjä, C-35/20). Verfügt der Fremde weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis, stellt die Schubhaft somit von vornherein keinen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des Fremden dar (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008).
Der Beschwerdeführer verfügte weder über seinen KROATISCHEN Reisepass noch über seinen KROATISCHEN Personalausweis. Er hielt sich sohin nicht im Rahmen seiner Personenfreizügigkeit in Österreich auf. Die Verhängung der Schubhaft war daher auch auf Grund des Unionsrechts rechtmäßig.
2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 12.06.2024 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Dagegen wendet die Beschwerde Folgendes ein:
“Das Aufenthaltsverbot war zum Zeitpunkt der Festnahme und Erlassung des hier bekämpften Mandatsbescheides nicht mehr aufrecht, weil der BF seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat.
Wie unter Punkt I ausgeführt, hat der BF das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Herkunftsstaat zurückgereist.Wie unter Punkt römisch eins ausgeführt, hat der BF das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Herkunftsstaat zurückgereist.
Der BF legt dazu mehrere Dokumente vor. All diese Dokumente belegen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.
Beweis: Diverse Dokumente, die belegen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist
3. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar war
Da gegen den BF keine gültige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht gibt es keinen Sicherungszweck.”
Damit verkennt die Beschwerde einerseits, dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot, sondern eine Ausweisung erlassen wurde, und andererseits, dass das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich im FEBRUAR 2024 wirksam beendet habe und dass er sich zwischenzeitig in DEUTSCHLAND aufgehalten habe, aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht zutrifft. Es kann daher vielmehr nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich beendet hatte, dies umsomehr, als die Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.09.2024 datiert, sohin hach der unterstützten freiwilligen Ausreise.Damit verkennt die Beschwerde einerseits, dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot, sondern eine Ausweisung erlassen wurde, und andererseits, dass das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich im FEBRUAR 2024 wirksam beendet habe und dass er sich zwischenzeitig in DEUTSCHLAND aufgehalten habe, aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht zutrifft. Es kann daher vielmehr nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich beendet hatte, dies umsomehr, als die Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 13.09.2024 datiert, sohin hach der unterstützten freiwilligen Ausreise.
Hinzu kommt, dass es nicht nur der Ausreise bedarf: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union reicht es nicht hin, dass der Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch verlässt, er muss seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet auch tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet in Wirklichkeit fortbesteht (VwGH 22.06.2021, C-719/19).
Genau dies ist aber im Fall des Beschwerdeführers, der seinen Personalausweis in XXXX im MAI 2024 verloren gemeldet hat und im JULI 2024 in XXXX festgenommen wurde und von dem nicht festgestellt werden kann, dass er, wie er vorbringt, 2023 bis 2025 in KROATIEN lebte, weil er sich weigerte, Angaben zu seinem Aufenthalt in KROATIEN zu machen und auch keine Belege dazu vorlegte, der Fall. Dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich nicht wirksam beendet hatte, zeigte sich auch daran, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sechs Wochen nach Schubhaftende bereits wieder nach Österreich zurückgekehrt und abgeschoben worden war und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits wieder in Österreich war.Genau dies ist aber im Fall des Beschwerdeführers, der seinen Personalausweis in römisch 40 im MAI 2024 verloren gemeldet hat und im JULI 2024 in römisch 40 festgenommen wurde und von dem nicht festgestellt werden kann, dass er, wie er vorbringt, 2023 bis 2025 in KROATIEN lebte, weil er sich weigerte, Angaben zu seinem Aufenthalt in KROATIEN zu machen und auch keine Belege dazu vorlegte, der Fall. Dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich nicht wirksam beendet hatte, zeigte sich auch daran, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sechs Wochen nach Schubhaftende bereits wieder nach Österreich zurückgekehrt und abgeschoben worden war und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits wieder in Österreich war.
Die Ausweisung war daher im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung weiterhin aufrecht und wirksam. Bereits aus dem Grund, dass dem Beschwerdeführer kein Durchführungsaufschub eingeräumt wurde, war der Bescheid bei Verhängung der Schubhaft am 30.07.2024 durchführbar. Der Beschwerdeführer konnte daher gemäß § 46 FPG zur Abschiebung verhalten werden.Die Ausweisung war daher im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung weiterhin aufrecht und wirksam. Bereits aus dem Grund, dass dem Beschwerdeführer kein Durchführungsaufschub eingeräumt wurde, war der Bescheid bei Verhängung der Schubhaft am 30.07.2024 durchführbar. Der Beschwerdeführer konnte daher gemäß Paragraph 46, FPG zur Abschiebung verhalten werden.
Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid wie folgt:
“Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen Kriterien 1, 3 und 9 in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind in Kenntnis über die gegen Sie erlassene Ausweisung, aber befinden sich immer noch (wieder) im österreichischen Bundesgebiet und haben Ihren Lebensmittelpunkt nicht in Ihr Heimatland verlagert.
Zweitens besteht in Ihrem Fall erhebliche Fluchtgefahr, da Sie über keine Existenzmittel verfügen und bezüglich einer Beschuldigtenvernehmung zur Polizeiinspektion XXXX geladen waren. Aufgrund Ihrer fehlenden Existenzmittel und des Umstandes, dass Sie bereits mehrfach, laut KPA-Einträgen sieben Mal, wegen Ladendiebstählen zur Anzeige gebracht wurden, ist wohlbegründet davon auszugehen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt erneut durch unlautere Mittel bereichern wollten und daher nicht gewillt sind, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Ihrer letzten Beschäftigung in Kroatien gingen Sie im Jahr 2022 nach. Zweitens besteht in Ihrem Fall erhebliche Fluchtgefahr, da Sie über keine Existenzmittel verfügen und bezüglich einer Beschuldigtenvernehmung zur Polizeiinspektion römisch 40 geladen waren. Aufgrund Ihrer fehlenden Existenzmittel und des Umstandes, dass Sie bereits mehrfach, laut KPA-Einträgen sieben Mal, wegen Ladendiebstählen zur Anzeige gebracht wurden, ist wohlbegründet davon auszugehen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt erneut durch unlautere Mittel bereichern wollten und daher nicht gewillt sind, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Ihrer letzten Beschäftigung in Kroatien gingen Sie im Jahr 2022 nach.
Darüber hinaus besteht in Ihrem Fall erhebliche Fluchtgefahr, da Sie nicht behördlich gemeldet und nicht greifbar sind. Diesbezüglich gaben Sie an, dass Sie im Bundesgebiet bei einem Freund nächtigen, dessen Adresse Sie nicht nennen konnten. Konkreter nachgefragt, stellte sich heraus, dass Sie über keinen Wohnungsschlüssel und über keine feste Unterkunft verfügen. So schilderten Sie, dass Sie Ihre Unterkunft in Österreich, trotz Ihrer angeblich geringen Aufenthaltsdauer von fünf Tagen, wechseln und bei zwei verschiedenen Freunden Unterkunft nehmen. Darüber hinaus erhärtete sich die Intensität Ihrer Fluchtgefahr insofern, als dass Sie angaben, in Österreich bereits in sieben verschiedenen Unterkünften gelebt zu haben. Somit ergibt sich zweifelsfrei, dass Sie über eine Vielzahl an verschiedenen Wohnmöglichkeiten verfügen und es Ihnen nicht schwerfällt, Ihre Unterkunft regelmäßig und vor allem abrupt zu wechseln und sich dem Verfahren zu entziehen.
Abgesehen davon verfügen Sie im Bundesgebiet über keine familiären und beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person. Da Sie sich bis dato nicht an die Rechtsvorschriften gehalten haben und Ihre Ausreiseverpflichtung missachteten, ist davon auszugehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen werden und Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen. Sie dürfen sich aktuell nicht im Bundesgebiet aufhalten und gefährden mit Ihrem Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung.”
Dagegen wendet die Beschwerde Folgendes ein:
“Zur Z 1 und Z 3 wird dem BF vorgeworfen, dass er trotz erlassener Ausweisung sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies ist wie bereits erläutert nicht richtig.“Zur Ziffer eins und Ziffer 3, wird dem BF vorgeworfen, dass er trotz erlassener Ausweisung sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies ist wie bereits erläutert nicht richtig.
Somit ist Z 1 und Z 3 nicht erfüllt.Somit ist Ziffer eins und Ziffer 3, nicht erfüllt.
Zur Z 9Zur Ziffer 9
Betreffend § 76 Abs 3 Z 9 FPG wird zudem darauf hingewiesen, dass fehlende berufliche und soziale Verankerung nach ständiger Judikatur keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).Betreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG wird zudem darauf hingewiesen, dass fehlende berufliche und soziale Verankerung nach ständiger Judikatur keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
Dies hat auch der VwGH bereits ausdrücklich ausgesprochen: VwGH 27. Oktober 2020, Ra 2019/21/0274: Darauf, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich „nachhaltig zu integrieren“, bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale VernetzungDies hat auch der VwGH bereits ausdrücklich ausgesprochen: VwGH 27. Oktober 2020, Ra 2019/21/0274: Darauf, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich „nachhaltig zu integrieren“, bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung
Entgegen der Ansicht der Behörde ist keines der Kriterien des § 76 Abs 3 FPG erfüllt.Entgegen der Ansicht der Behörde ist keines der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt.
Somit sind auch die Voraussetzungen des Z 9 nicht erfüllt.Somit sind auch die Voraussetzungen des Ziffer 9, nicht erfüllt.
Eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen, jedoch stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft gar nicht, wenn bereits die Erforderlichkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen mangels Vorliegens von Fluchtgefahr nicht gegeben ist.
Entgegen der Ansicht der Behörde ist keines der Kriterien des § 76 Abs 3 FPG erfüllt.”Entgegen der Ansicht der Behörde ist keines der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt.”
3.1. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der Beschwerdeführer wirkte an beiden Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nicht mit und war jeweils für die Behörde nicht greifbar. Hinzu kommt, dass er sich der Abschiebung dadurch entzog, dass er sich im Verborgenen – unangemeldet bei Freunden – aufhielt und sein Aufenthalt der Behörde immer nur dann bekannt wurde, wenn er auf Grund Diebstahlsverdachts beamtshandelt wurde. Das Bundesamt ging daher insgesamt zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht mitwirkte und die Abschiebung behinderte.
3.2. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.3.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu, sie stellt aber nicht für sich einen Fluchtgefahr begründenden Tatbestand dar (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu, sie stellt aber nicht für sich einen Fluchtgefahr begründenden Tatbestand dar vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Das Beschwerdevorbringen trifft daher insgesamt zu, wenn es davon ausgeht, dass keine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt; ein Asylverfahren führte der Beschwerdeführer in Österreich nie.Das Beschwerdevorbringen trifft daher insgesamt zu, wenn es davon ausgeht, dass keine Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt; ein Asylverfahren führte der Beschwerdeführer in Österreich nie.
3.3. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.3.3. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen festen Wohnsitz in Österreich, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und hat keine familiären Beziehungen in Österreich, wie das Bundesamt zutreffend ausführt. Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer über Freunde im Bundesgebiet verfügt, bei denen er unangemeldet Unterkunft nimmt und die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglich haben und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglicht hatten.
Es liegt Fluchtgefahrdaher gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.Es liegt Fluchtgefahrdaher gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor.
3.4. Das Bundesamt ging daher insgesamt zutreffend vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG aus.3.4. Das Bundesamt ging daher insgesamt zutreffend vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG aus.
4. Es ist zu prüfen, ob dennoch mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Das Bundesamt führte dazu, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, Folgendes aus:
“Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Weiters ist klar ersichtlich, dass Sie nicht bereit sind, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, zumal Sie Ihre Ausreiseverpflichtung missachteten bzw. illegal in das Bundesgebiet zurückkehrten. Darüber hinaus haben Sie keine feste Unterkunft und ist aufgrund Ihrer fehlenden Vertrauenswürdigkeit davon auszugehen, dass Sie Ihre Unterkunft bei einem Verfahren auf freiem Fuß wechseln und untertauchen würden. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass Sie einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeistation nachkommen werden, zumal Ihnen bekannt ist, dass die ha. Behörde Ihre unverzügliche Abschiebung organisieren wird. Im Falle einer Entlassung ins gelindere Mittel hätten Sie die Möglichkeit, sich der behördlichen Greifbarkeit abermals zu entziehen und so die Effektuierung Ihrer Abschiebung zu verhindern.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.”
Dagegen wendet die Beschwerde Folgendes ein:
“Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die belangte Behörde hat sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend.“Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die belangte Behörde hat sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend.
Diesen Anforderungen wird die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht.
Es wäre daher in evnetu jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend zur zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stellt ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar.”
Damit verkennt die Beschwerde, dass das Bundesamt sehr wohl begründete, warum mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass im Fall des Beschwerdeführers, der über keine finanziellen Mittel verfügt, das Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung ebensowenig hinreicht, wie eine periodische Meldeverpflichtung, weil der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts seit JUNI 2023 der Pflicht, seinen Wohnsitz anzumelden nicht nachkommt. Die Beschwerde tut auch nicht dar, mit welchem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können. Vielmehr konnte im Fall des Beschwerdeführers, der bereits zwei Mal am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte, im Verfahren durch Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit dem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
5. Die Verhängung und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war auch nicht unverhältnismäßig:
Der Beschwerdeführer war gesund und uneingeschränkt haftfähig. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Das Gericht verkennt nicht, dass an Schubhaft gegen Unionsbürger ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, da die Abschiebung eines Unionsbürgers in einen Mitliedstaat in Durchschnittsbetrachtung rascher zu bewerkstelligen sein wird, als die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen Drittstaat (EuGH 22.06.2021, C-718/19). Der Beschwerdeführer verfügte jedoch weder über einen Personalausweis noch über einen Reisepass. Er ließ sich auch während der Anhaltung in Schubhaft seinen Personalausweis oder Reisepass nicht übermitteln. Er musste der KROATISCHEN Botschaft zur Identifizierung vorgeführt werden und die Außerlandesbringung konnte erst nach Vorliegen eines Heimreisezertifikates erfolgen, weshalb der Beschwerdeführer fünf Wochen in Schubhaft angehalten wurde.
Da das Bundesamt das Verfahren effizient führte und die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer zur Last liegt, war die Anhaltung des Beschwerdeführers als Unionsbürger in der Dauer von fünf Wochen nicht unverhältnismäßig.
6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ist daher abzuweisen.
Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Da das Bundesamt nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahm, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde daher nur Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv € 426,20 zu ersetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Ausweisung Fluchtgefahr Heimreisezertifikat Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Unionsbürger Untersuchungshaft Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W112.2300978.1.00Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026