Entscheidungsdatum
27.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W207 2327159-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. 1361995506/231414827, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. 1361995506/231414827, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 23.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 24.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 24.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid vom 24.10.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.11.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Damaskus geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Damaskus. Ein weiterer Bruder lebt in Österreich und einer in der Türkei.
Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Stadt Damaskus sowie deren weitere Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem von der nunmehrigen neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebiet.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Februar 2023 in Richtung Türkei, wo er sich für wenige Monate aufhielt, bevor er seine Weiterreise nach Europa antrat. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 23.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist sohin seit etwa zwei Jahren und neun Monaten in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen asylberechtigten Bruder und einen Cousin. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 absolviert und die A1-Deutschprüfung bestanden. Der Beschwerdeführer kann einfache Fragen in deutscher Sprache gut verstehen und diese in deutscher Sprache gut beantworten. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bislang keiner erwerbsmäßigen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Unterhalt bisher aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer absolviert auch keine Ausbildung und er hat keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht damit nicht die Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung. Auch droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seines Auslandsaufenthaltes.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer einer Entführung durch bewaffnete Gruppierungen oder durch kriminelle Banden zu werden.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat
Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement Damaskus nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat Syrien im Februar 2023 im Alter von fast 22 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte, die er mit der Matura abschloss. Anschließend studierte der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre lang Informatik an der Fernuniversität; dieses Studium schloss er nicht ab. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Großteil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern – lebt nach wie vor in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit einer seiner Schwestern in einer Eigentumswohnung. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit dessen Familie in einer Mietwohnung. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern ebenfalls in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension und der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet beim XXXX , woraus die Familie – gemeinsam mit dem Erlös aus dem kürzlich verkauften Eigentumshaus – den Lebensunterhalt bestreitet. Die wirtschaftliche Situation der Familie stellt sich ausreichend gesichert dar. Mit seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Der Großteil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern – lebt nach wie vor in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit einer seiner Schwestern in einer Eigentumswohnung. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit dessen Familie in einer Mietwohnung. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern ebenfalls in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension und der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet beim römisch 40 , woraus die Familie – gemeinsam mit dem Erlös aus dem kürzlich verkauften Eigentumshaus – den Lebensunterhalt bestreitet. Die wirtschaftliche Situation der Familie stellt sich ausreichend gesichert dar. Mit seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.
Ebenso besteht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Der gegenständlichen Entscheidung werden nachstehende Berichte als Länderfeststellungen zugrunde gelegt:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 (LIB)
? UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024
? EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025)
? EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025)
? Dossier des BMI „Socio-Economic Survey 2025 – Syria“ aus 2025 (BMI)
? Bericht der BFA-Staatendokumentation „Research Paper, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 (BFA)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026.
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben zu seiner Person und Herkunft, die auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden; in Zusammenschau mit dem von ihm im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung als echt befunden). Auch die belangte Behörde ging vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Muttersprache, zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026.
Dass als Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Stadt Damaskus sowie deren weitere Umgebung anzusehen ist, stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer dort geboren wurde, er dort aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer dort gelebt hat. Auch der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026 an, diese Stadt als seinen Herkunftsort anzusehen (Verhandlungsprotokoll, S. 6).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht markierte der Beschwerdeführer seinen Wohnbezirk in der Herkunftsstadt in der unter https://syria.liveumap.com/ aufrufbaren Karte, welche ausgedruckt als Beilagen ./1c und ./1d zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden.
Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge die Hauptstadt Damaskus sowie die umliegenden Gebiete vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung bzw. der neuen syrischen Regierung stehen (LIB, S. 10 f). Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026, dass die Übergangsregierung dort die Kontrolle habe (Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und zu seinem Aufenthalt in der Türkei ergeben sich aus seinen – in diesem Zusammenhang – im Wesentlichen konsistenten Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Einreise, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 22.11.2024 und am 04.09.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, einen Bruder und einen Cousin in Österreich zu haben. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu diesen ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 sowie auf den in dieser Verhandlung gewonnenen Eindruck bezüglich seiner Deutschkenntnisse, in Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kursabschlussbestätigung vom 11.04.2024 (AS 123 des Verwaltungsaktes).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher weder erwerbsmäßig noch gemeinnützig tätig war, keine Ausbildung absolviert, nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt bisher aus der Grundversorgung bestreitet, gründen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime:
In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges und der Einberufung zum Militär verlassen. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2024 bestätigte er seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe und führte weiters aus, dass er gegen das Regime sei, weshalb er seine Hände nicht mit dem Blut von unschuldigen Menschen beflecken wolle. Im Falle einer Rückkehr würde er vom Staat Syrien verhaftet werden, weil er das Land illegal verlassen habe, und er würde vom Militärgericht zumindest eine zehnjährige Haftstrafe bekommen, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Dort würde er gefoltert und gequält werden.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2024 an, dass er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe, da er drei studienbedingte Aufschübe erhalten habe (Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2024, S. 7). Auch die Frage, ob er auf irgendeiner Seite der diversen Konfliktparteien in Syrien mitgekämpft oder sich sonst irgendwie daran beteiligt habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2024, S. 7). Auch sonst haben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass er in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre oder in einer Verbindung zu diesem stehen würde bzw. gestanden wäre.
Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vergleiche LIB, S. 2 f).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde. Auch der befürchteten Verfolgung durch das Assad-Regime aufgrund des Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers ist damit die Grundlage entzogen.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:
Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen.
Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).
Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 bereits die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f).
In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2025 zwar ein, dass es derzeit in der Luft hänge, ob die neue syrische Regierung nicht doch auch zwangsrekrutiere. Dies könnte sich jede Sekunde ändern und dann würde es ihn treffen. Um in Suweida einzumarschieren, habe das Militär die Stämme aus Ar-Raqqa und aus Deir ez-Zor um Hilfe gebeten, da es alleine nicht dazu in der Lage gewesen wäre (Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2025, S. 6). Doch brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine Länderberichte in Vorlage, welche ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee dokumentieren würden. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]).
Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer (sonstigen) Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte.
So brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar vor, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen „Andersdenkende“ vorgegangen sei und für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie die Anwendung von sexualisierter Gewalt verantwortlich gewesen sei. Aus diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen ist jedoch keine konkret und individuell die Personen des Beschwerdeführers betreffende erhöhte Gefahrenlage abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht substantiiert behauptete, dass er der neuen syrischen Regierung bzw. der ehemaligen HTS ablehnend gegenüberstehen würde und er somit als Oppositioneller oder „Andersdenkender“ betrachtet und als solcher ins Visier der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen Gruppierung geraten würde. Zwar führte er in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aus, dass er der – unter maßgeblicher Kontrolle der terroristischen HTS stehenden – neuen Regierung gegenüber negativ eingestellt sei. Er fürchte daher asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung gegenüber der HTS. Doch konkretisierte der Beschwerdeführer die behauptete politische Ablehnung der ehemaligen HTS bzw. der neuen syrischen Regierung gegenüber im gesamten Verfahren nicht näher. Diesbezüglich führte er in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 zwar noch aus, dass die neue Regierung aus islamistischen Extremisten bestehe, mit deren Gedankengut er nicht einverstanden sei und denen er misstraue (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Doch auch in diesem Zusammenhang erläuterte der Beschwerdeführer seine behauptete Ablehnung des Gedankengutes der neuen syrischen Regierung nicht näher. Die insgesamt vage und lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers einer Ablehnung des Gedankengutes der neuen syrischen Regierung sind damit nicht dazu geeignet, eine tiefgreifende, gegenüber der HTS verinnerlichte politische Überzeugung des Beschwerdeführers, die sich auch nach außen manifestieren würde, ausreichend glaubhaft zu machen, besonders da sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise für ein politisches Interesse des Beschwerdeführers ergeben haben. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2024 die Frage, ob er Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder einer terroristischen Organisation sei, ausdrücklich (Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2024, S. 8). Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine politische Betätigung des Beschwerdeführers ergeben. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von seiner Vertretung konkret danach befragt, ob er sich öffentlich, z.B. auf Sozialen Medien, über die neue Regierung äußere, in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 angab, dass er dies aus Angst um seine Familie nicht mache (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Doch haben sich – auch unabhängig von öffentlichen politischen Äußerungen des Beschwerdeführers – im Verfahren keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die auf ein nennenswertes politisches Interesse des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers zur politischen Ablehnung der neuen syrischen Regierung ist damit insgesamt nicht dazu geeignet, eine – nach außen tretende – tiefgreifende oppositionelle Gesinnung gegenüber der neuen syrischen Regierung ausreichend nachvollziehbar darzutun.
Abgesehen davon sind den Länderinformationen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gezielt gegen in ihren Augen „Andersdenkende“ vorgehen würde. So garantiert die von der neuen syrischen Regierung erlassene Verfassungserklärung grundsätzlich die Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit, auch wenn alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden können, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden (LIB, S. 7). Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Zwar korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik und kommt es mittlerweile zu Einschränkungen individueller Freiheiten (LIB, S. 9 und 181). Doch ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – die Ausübung von Grundfreiheiten nach der Machtergreifung ash-Shara’ zweifelsfrei leichter geworden. So ist im Gegensatz zum Assad-Regime begrenzte Kritik an der neuen syrischen Regierung ohne Strafe möglich (LIB, S. 213). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es jedoch keine Repressalien wegen demokratischer Kritik an der neuen syrischen Regierung. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien und die Meinungsfreiheit wird respektiert (LIB, S. 214). Zwar werden im Länderinformationsblatt auch widerstreitende Berichte angeführt, wonach – laut Aktivisten – Kritik als Verrat angesehen wird. Ebenso dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (LIB, S. 214). In Gesamtschau der vorliegenden Länderinformationen ist daraus aber kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche „Andersdenkenden“ abzuleiten, besonders da Kritik an der neuen syrischen Regierung offenkundig in einem bestimmten Maße respektiert wird. Auch einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung (LIB, S. 220). Den Länderberichten ist damit insgesamt zu entnehmen, dass der syrische Übergangspräsident keine Fortsetzung des auf Gewalt, Einschüchterung und Diskriminierung basierenden Systems des Assad-Regimes anstrebt. Vielmehr werden in der neuen Struktur Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist, welches für ihre Unterdrückung berüchtigt war (LIB, S. 110). Eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers, als „Andersdenkender“ Opfer von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der neuen syrischen Regierung zu werden, wäre damit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, besonders da der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – auch nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass er der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS tatsächlich politisch oppositionell gesinnt ist.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten vergleiche etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Eine dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht anzunehmen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Ebenso war er weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend von den in der Beschwerde zitierten Länderberichten – unter den Opfern auch Zivilisten waren und u.a. in Bezug auf Damaskus von willkürlichen Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes berichtet wurde. Doch haben sich keine sonstigen Anhaltspunkte für eine maßgebliche Exponiertheit des Beschwerdeführers ergeben. Dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen.
Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte, besonders da der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – der neuen syrischen Regierung auch nicht oppositionell gegenübersteht oder sonst wie ins Visier dieser oder der ehemaligen HTS geraten ist.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 zu seinen Rückkehrbefürchtungen noch ein, dass es sehr viele Entführungen gebe, um Lösegeld zu lukrieren. Diese Entführungsfälle würden häufig Rückkehrer aus Europa betreffen, weil die Kriminellen annehmen würden, dass sie da mehr Lösegeld machen könnten (Verhandlungsprotokoll, S. 11 f). In Gesamtschau der Länderinformationen kommt es in Syrien auch tatsächlich zu Entführungen, insbesondere wird auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers von vereinzelten Fällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 88 f). Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers, Opfer einer Entführung zu werden, ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal durch die starke Präsenz der Sicherheitskräfte im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Zahl der Sicherheitsvorfälle deutlich gesunken ist (EUAA, Dezember 2025, S. 88 f). Im Übrigen führte der Beschwerdeführer auch keine Länderberichte ins Verfahren ein, anhand derer eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage für aus Europa zurückgekehrte Personen abzuleiten wäre. Eine – über die bloße Möglichkeit hinausgehende – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung für den Beschwerdeführer, Opfer einer Entführung zu werden, ist in Anbetracht dessen damit nicht hinreichend dargetan.
Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung:
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt –nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 von Unbekannten erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).
In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19).
Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 genannte Einzelfall eines näher genannten Syrers, der freiwillig nach Damaskus zurückgekehrt und anschließend verschwunden bzw. von der neuen Regierung getötet worden sei, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer den Grund für die angegebene Tötung nicht nennen konnte und anhand dieses Einzelfalles damit auch kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden abzuleiten ist.
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt.
Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familienangehörigen aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 24.07.2023 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, er habe Syrien wegen des Krieges und wegen seiner Einberufung zum Militär verlassen.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2024 bestätigte der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe und führte aus, dass er gegen das Regime sei und seine Hände nicht mit dem Blut von unschuldigen Menschen beflecken wolle. Im Falle einer Rückkehr würde er vom Staat Syrien verhaftet werden, weil er das Land illegal verlassen habe. Zudem würde er vom Militärgericht eine Haftstrafe bekommen, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe, und er würde gefoltert und gequält werden (Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2024, S. 8 f). Konkrete Gefährdungsmomente brachte der Beschwerdeführer hingegen nicht vor, vielmehr vereinte er die Frage, ob er persönlich je von irgendjemanden in seiner Heimat bedroht oder verfolgt worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2024, S. 9). Abgesehen davon ist eine Inhaftierung durch das ehemalige Assad-Regime in Folge des Sturzes dieses Regimes auch nicht mehr anzunehmen, sodass sich daraus auch keine aktuelle Gefahrenlage ergibt.
In der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2025 – zeitlich bereits nach dem Sturz des Regimes Assad – gab der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen schließlich an, dass es noch in der Luft hänge, ob das neue Militär zwangsrekrutiere. Auch sei die neue Regierung bekannt dafür, dass sie früher geheime Gefängnisse gehabt und Hinrichtungen vollzogen habe. Zudem gebe es viele Entführungen und Konfessionsrache in Syrien. Es gebe dort allgemein keine Sicherheit (Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2025, S. 6).
Auch in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 führte der Beschwerdeführer lediglich in unkonkreter Weise aus, dass es in Syrien viele Entführungen gebe und der neuen Regierung nicht zu trauen sei. Er habe von Leuten gehört, die freiwillig zurückgekehrt seien und dann verschwunden seien (Verhandlungsprotokoll, S. 11).
Zusammengefasst sind den Schilderungen des Beschwerdeführers damit aber keine konkreten Gefährdungsmomente und ist auch keine ihn persönlich oder aber seine im Herkunftsgebiet aufhältige Familie betreffende erhöhte Gefahrenlage abzuleiten. Bei den genannten Befürchtungen hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung, einer Inhaftierung oder einem Verschwindenlassen durch die neue syrische Regierung bzw. einer Entführung durch sonstige Gruppierungen handelt es sich lediglich um allgemein gehaltene Befürchtungen und sind diese damit nicht dazu geeignet, eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ausreichend nachvollziehbar darzutun. Im Besonderen wird hierzu auch auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach eine dem Beschwerdeführer von Seiten der neuen syrischen Regierung drohende Zwangsrekrutierung oder aber sonstige Vergeltungsmaßnahmen, etwa aufgrund seines Auslandsaufenthaltes, nicht maßgeblich wahrscheinlich sind. Ebenso haben sich – wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine maßgebliche Exponiertheit in Hinblick auf eine mögliche Entführung schließen lassen würden. Im Besonderen schilderte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen keine Umstände, die auf dort aktuell bestehende konkrete Gefährdungsmomente schließen lassen würden.
Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit oder der seiner Familienangehörigen konkret und glaubhaft vor. Im Besonderen behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren keine bereits erfolgte konkrete Bedrohung seiner Person oder der Personen seiner Familienangehörigen durch die neue syrische Regierung oder durch einen sonstigen in Syrien aktuell präsenten Akteur. Auch bezogen auf den Zeitraum nach seiner Ausreise aus Syrien brachte der Beschwerdeführer keine konkrete Betroffenheit seiner Familienangehörigen vor.
In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Bürgerkriegshandlungen – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsprovinz lebenden Familienangehörigen von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird gleichermaßen auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien, zu seiner Sozialisation in Syrien und zu seinem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein bzw. nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus denen sich nicht ergibt, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit seinem festgestellten Alter und seinem Gesundheitszustand.
Die Feststellungen zu den in Syrien aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers und deren Wohnverhältnisse gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026. Die Feststellung zum bestehenden Kontakt zu seiner Familie gründen sich ebenfalls auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So antwortete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2024 auf die Frage, wie er seine wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner Heimat beschreiben würde, wie folgt: „Es war gut.“ (Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2024, S. 6). Auch in der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass es seinen Eltern gut gehe (Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2025, S. 4). Danach befragt, wovon seinen Angehörigen in Syrien leben würden, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Mein Bruder arbeitet beim XXXX in Damaskus, meine jüngere Schwester ist Zahnärztin, aber arbeitet derzeit nicht. Mein Vater bekommt eine Pension, meine Mutter ist Hausfrau. Mein Schwager arbeitet derzeit nicht, da es keine Arbeit gibt.“ (Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2025, S. 4). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder in den Geschäften vor Ort die Dinge des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Kleidung, Medikamente, etc.) besorge (Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2025, S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA lassen damit auf eine ausreichend gesicherte finanzielle Lage der in Syrien aufhältigen Familie schließen. Nun gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 zwar an, dass mit der Zeit alles so teuer geworden sei, sodass sein Bruder den Lebensunterhalt nicht mehr bewältigen habe können, weswegen sein Vater das Haus verkauft habe. Von dem Erlös habe der Vater teilweise die (neue) Wohnung gekauft und den Rest verwende die Familie zum Leben (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Die konkrete Frage, ob die Familie von dem Einkommen bzw. vom Erlös des Hausverkaufes ausreichend leben könne, bejahte der Beschwerdeführer aber (Verhandlungsprotokoll, S. 8), sodass nach wie vor von einer gesicherten finanziellen Lage auszugehen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben und behauptete der Beschwerdeführer auch gar nicht, dass sich seine Familie in Syrien in einer prekären Lebenslage befinden würde. Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So antwortete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2024 auf die Frage, wie er seine wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner Heimat beschreiben würde, wie folgt: „Es war gut.“ (Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2024, S. 6). Auch in der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass es seinen Eltern gut gehe (Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2025, S. 4). Danach befragt, wovon seinen Angehörigen in Syrien leben würden, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Mein Bruder arbeitet beim römisch 40 in Damaskus, meine jüngere Schwester ist Zahnärztin, aber arbeitet derzeit nicht. Mein Vater bekommt eine Pension, meine Mutter ist Hausfrau. Mein Schwager arbeitet derzeit nicht, da es keine Arbeit gibt.“ (Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2025, S. 4). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder in den Geschäften vor Ort die Dinge des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Kleidung, Medikamente, etc.) besorge (Einvernahmeprotokoll vom 04.09.2025, S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA lassen damit auf eine ausreichend gesicherte finanzielle Lage der in Syrien aufhältigen Familie schließen. Nun gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 zwar an, dass mit der Zeit alles so teuer geworden sei, sodass sein Bruder den Lebensunterhalt nicht mehr bewältigen habe können, weswegen sein Vater das Haus verkauft habe. Von dem Erlös habe der Vater teilweise die (neue) Wohnung gekauft und den Rest verwende die Familie zum Leben (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Die konkrete Frage, ob die Familie von dem Einkommen bzw. vom Erlös des Hausverkaufes ausreichend leben könne, bejahte der Beschwerdeführer aber (Verhandlungsprotokoll, S. 8), sodass nach wie vor von einer gesicherten finanziellen Lage auszugehen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben und behauptete der Beschwerdeführer auch gar nicht, dass sich seine Familie in Syrien in einer prekären Lebenslage befinden würde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen Unterstützung, wie Unterkunft und Versorgung, erhalten könnte, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, dies in Zusammenschau mit der festgestellten ausreichend gesicherten finanziellen Lage seiner Angehörigen. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 an, dass seine Eltern mit seiner Schwester in einer Wohnung mit zwei Zimmern leben würden und dort kein Platz für ihn sei (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Auch sein Bruder habe Familie und daher keinen Platz, ihn aufzunehmen; außerdem sei es in ihrem Kulturkreis auch nicht üblich, dass er gemeinsam mit der Ehefrau seines Bruders in einem Haushalt lebe (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Auf Vorhalt des hohen Stellenwertes, der der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers zukommt, führte der Beschwerdeführer in der Folge aber selbst aus, dass ihn seine Eltern natürlich aufnehmen würden, ihm nach zwei Monaten aber sagen würden, dass er sich eine Unterkunft suchen solle, da es in der Wohnung zu eng sei (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Auch befragt nach einer allfälligen Unterkunftnahme bei seinem Bruder gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass es in der syrischen Gesellschaft nicht akzeptabel wäre, einen in die Heimat zurückkehrenden Bruder im Stich zu lassen und ihm keine Unterkunft zu gewähren (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden.
In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026 auch bestätigte, ist damit nicht davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihm jegliche (finanzielle und sonstige) Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern oder auch bei seinem Bruder Unterkunft nehmen und er dort Versorgung finden könnte bzw. dass er durch seine Familienangehörigen finanzielle und sonstige (wie unterkunftsbezogene) Unterstützungsleistungen erhalten könnte.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 487 ff).
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Bezugnahmen auf die Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderberichte zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche verwiesen wird – ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch auf seine von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierte Herkunftsregion, glaubhaft zu machen bzw. darzutun.
Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, einschließlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung droht. Auch eine Inhaftierung durch das ehemalige Assad-Regime aufgrund des Auslandsaufenthaltes ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zu einem Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS oder die SNA (vormals: FSA), ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung.
Des Weiteren ergeben sich aus den Länderfeststellungen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern vielmehr seinen Wehrdienst noch überhaupt nicht abgeleistet. Er stammt auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes und er gehört nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderfeststellungen vermehrten Angriffen ausgesetzt sind, dies insbesondere dann, wenn sie mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden. Eine besondere Exposition des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist nicht hervorgekommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber verinnerlicht.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung stellen und Araber die überwältigende Mehrheit in Syrien darstellen (LIB, S. 224). Eine derartige Gefährdung wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht vorgebracht. Dies deckt sich zudem mit dem aktuellen Bericht der EUAA, wonach es keine Informationen gibt, dass Personen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Araber verfolgt würden (EUAA, Dezember 2025, S. 41).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Der Beschwerdeführer vermochte daher eine ihm im Herkunftsstaat, insbesondere in seiner Herkunftsregion, aktuell drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft darzutun.
Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
§ 8 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
…“
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Der Beschwerdeführer wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, in der Stadt Damaskus geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Auch der Großteil seiner Kernfamilie ist nach wie vor in Damaskus aufhältig. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist damit, wie festgestellt wurde, die aktuell von der neuen syrischen Regierung kontrollierte Stadt Damaskus und deren weitere Umgebung anzusehen.
Bisher kam es dort – trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation und unter Bedachtnahme auf vergangene, die Allgemeinheit betreffende Kriegshandlungen – weder in der Vergangenheit zu maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers, noch gibt es insbesondere aktuell in der Herkunftsregion Eingriffe in die persönliche Sicherheit der Familienangehörigen des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer berichtete trotz eingeräumter ausreichender Gelegenheit nichts (Glaubhaftes) dergleichen; auf die diesbezüglich beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers und seiner in der Herkunftsstadt lebenden Familienangehörigen von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Nun ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass sich die Sicherheitslage auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil darstellt. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen (LIB, S. 38 f). Insbesondere Israel griff bereits vor dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes Syrien an und intensivierte ab dem 08.12.2024 seine Militäroperationen im Süden Syriens. Israel besetzte die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone, vervollständigte die Kontrolle über den Berg Hermon und weitete seine Operationen in Quneitra und Damaskus-Umland aus (LIB, S. 54 f). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, die auf die militärische Infrastruktur Syriens, die Marineflotte und Waffenproduktionsstätten abzielten (LIB, S. 114). Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Syrien fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (LIB, S. 49).
Ausgehend vom Bericht der EUAA vom Dezember 2025 kam es zwischen November 2024 und Mai 2025 im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel zur höchsten Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle, insbesondere im November und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen, 1.907 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 846 als Kämpfe klassifiziert (EUAA, Dezember 2025, S. 65). 58 dieser Vorfälle betrafen das Gouvernement Damaskus (EUAA, Dezember 2025, S. 67). Die meisten Vorfälle traten im Jänner 2025 auf und auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, bevor die Vorfallszahlen im April und Mai 2025 deutlich sanken. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien, wovon 491 als Kämpfe, 416 als Explosionen/Fernwaffengewalt und 758 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen kodiert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle betrafen hierbei die Gouvernements Deir ez-Zor (332), Suweida (206) und Aleppo (187), während die Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) die geringsten Zahlen aufwiesen (EUAA, Dezember 2025, S. 65 f).
Im gesamten Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde die höchste Zahl von Vorfällen im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (LIB, S.49).
Mit dem aufgezeigten Rückgang an Sicherheitsvorfällen übereinstimmend zeigte sich auch ein Rückgang der Anzahl an zivilen Todesopfern. Während die SNHR für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch von 2.854 zivilen Todesopfern berichtete, zeigte sich im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 ein deutlicher Rückgang mit 1.402 zivilen Todesopfern, welche – abgesehen von den im Juli 2025 in Suweida registrierten Todesfällen –überwiegend auf Schüsse und Bombenanschläge durch unbekannte Täter, Landminenexplosionen und auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und der SDF zurückzuführen waren (EUAA, Dezember 2025, S. 68). Zwar zeigte sich im Gouvernement Damaskus ein leichter Anstieg mit 38 zivilen Todesopfern im Zeitraum von Juni bis September 2025, gegenüber sechs im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 (EUAA, Dezember 2025, S. 69). Unabhängig von diesem leichten Anstieg blieben die Zahlen der zivilen Todesopfer aber auch im Gouvernement Damaskus insgesamt auf einem geringen Niveau.
Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist (vgl. LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist vergleiche LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).
In Anbetracht der oben dargestellten Fallzahlen stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement Damaskus damit aber nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Ausgehend vom Bericht der EUAA aus Dezember 2025 war das in Rede stehende Gouvernement im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 von durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche betroffen, im Zeitraum von 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 im Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche (EUAA, Dezember 2025, S. 89). Bei einer Einwohnerzahl von rund 1,8 Millionen (EUAA, Juli 2025, S. 165) und – laut Wikipedia – einer Fläche von ca. 105 km2 ist daraus aber nicht auf eine Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Diese Ansicht wird auch durch die Zahlen an zivilen Todesopfern bestätigt, besonders da auch die für die Zeiträume von Dezember 2024 bis 31.05.2025 und von Juni 2025 bis September 2025 im Vergleich zur Bevölkerungszahl verzeichneten zivilen Todesopfer von weniger als einem/einer bzw. zwei pro 100.000 Einwohner (EUAA, Dezember 2025, S. 89) nicht für eine maßgebliche Gefährdungslage sämtlicher in diesem Gebiet aufhältigen Zivilist:innen spricht.
Nun verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, und führte aus, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen von subsidiärem Schutz nicht mit der Judikatur des EuGH vereinbar sei, isoliert auf das Kriterium der Zahl an zivilen Opfern abzustellen. So sei ein zahlenmäßiger Rückgang der dokumentierten konfliktbezogenen Vorfälle für sich genommen nicht ausreichend, um von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen, vielmehr sei auch eine Auseinandersetzung mit weiteren Gefahren für Zivilpersonen, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verminung großer Gebiete, erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass – angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant geringen Zahl an Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung – dort für Zivilist:innen kein reales Risiko besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 89). In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass – angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant geringen Zahl an Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung – dort für Zivilist:innen kein reales Risiko besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein vergleiche EUAA, Dezember 2025, S. 89).
Der Beschwerdeführer wendete in seiner Stellungnahme vom 20.04.2026 nun zwar ein, dass die Analyse der EUAA zur Sicherheitslage mangels Aktualität wesentliche Entwicklungen außer Acht gelassen habe, auf die im aktuellen Länderinformationsblatt Bezug genommen wird. Die vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.04.2026 in diesem Zusammenhang genannten Sicherheitsvorfälle beziehen sich aber allesamt nicht auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers bzw. auf dessen weitere Umgebung und ist es dem Beschwerdeführer damit schon deshalb nicht gelungen, der Einschätzung der EUAA entgegenzutreten. Insbesondere wird auch im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten, dass Damaskus nach wie vor das stabilste Gebiet ist und sich die Lage dort weitgehend sicher darstellt. So haben sich die neuen Behörden seit dem Sturz der früheren Regierung darauf konzentriert, wichtige Städte wie u.a. Damaskus zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt (LIB, S. 50).
Nun war die Übergangphase nach dem Sturz des Assad-Regimes – ausgehend vom Länderinformationsblatt – zwar turbulent und die Sicherheitskräfte waren mit Herausforderungen konfrontiert, darunter wiederkehrende sektiererische Gewalt, Massaker, immer wieder auftretende gewaltsame Auseinandersetzungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge (LIB, S. 39). Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, mittlerweile aber nachhaltig und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (EUAA, Juli 2025, S. 89). In geringerem Ausmaß waren auch die Gouvernements Hama und Homs betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilist:innen und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen aber deutlich nachgelassen (EUAA, Juli 2025, S. 89). Zwar haben Assad-Anhänger Berichten zufolge Mitte August 2025 ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten wieder verstärkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber vorrangig auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama und somit nicht auf die Heimatregion des Beschwerdeführers. Zwar ist dem oben zitierten Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass auch die Vororte von Damaskus (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen (LIB, S. 50). Schließlich wurden auch im Süden Syriens Sicherheitsvorfälle gemeldet, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt war. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in der Provinz Suweida nach heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Kämpfern beduinischer Stämme erheblich. Es wurden mehr als tausend Opfer unter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, den drusischen Kämpfern und Zivilisten gemeldet. Vor diesem Hintergrund führte Israel weiterhin Übergriffe und Angriffe im Süden Syriens sowie Luftangriffe auf mehrere Ziele im ganzen Land, darunter auch in Damaskus, durch (EUAA, Dezember 2025, S. 64).
Auch wenn damit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ebenfalls von Angriffen berichtet wurde, so ist doch festzuhalten, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Angehörige der nunmehrigen Sicherheitskräfte sowie gegen militärische Ziele (vgl. hierzu EUAA, Juli 2025, S. 88) und nicht gegen die Zivilbevölkerung richten, auch wenn von zivilen Todesopfern berichtet wurde. In Anbetracht des oben aufgezeigten Rückganges an sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie der geringen Zahl an zivilen Todesopfern, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist daraus aber keine maßgebliche Gefährdungslage für jeden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aufhältigen Zivilisten abzuleiten, besonders da im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von keinen groß angelegten Militäraktionen oder Angriffen berichtet wurde. Auch wenn damit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ebenfalls von Angriffen berichtet wurde, so ist doch festzuhalten, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Angehörige der nunmehrigen Sicherheitskräfte sowie gegen militärische Ziele vergleiche hierzu EUAA, Juli 2025, S. 88) und nicht gegen die Zivilbevölkerung richten, auch wenn von zivilen Todesopfern berichtet wurde. In Anbetracht des oben aufgezeigten Rückganges an sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie der geringen Zahl an zivilen Todesopfern, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist daraus aber keine maßgebliche Gefährdungslage für jeden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aufhältigen Zivilisten abzuleiten, besonders da im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von keinen groß angelegten Militäraktionen oder Angriffen berichtet wurde.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach dem Länderinformationsblatt dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (LIB, S. 73). So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (LIB, S. 71 f). So wurde aus Homs, Latakia und Tartus, aber auch aus Damaskus und Suweida Kriminalität gemeldet. Zudem wird in der Provinz Suweida von Gesetzlosigkeit und in der Provinz Tartus von Kleinkriminalität berichtet. Auch aus den Vororten von Damaskus werden Entführungen und Kriminalität gemeldet und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar’a, Suweida sowie Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an (EUAA, Dezember 2025, S. 59).
Die Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, werden durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen untergraben. Im ersten Quartal 2025 wurde eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichten (LIB, S. 71). Die neue Regierung hat – einer Quelle zufolge – weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen und den Behörden gelingt es nach wie vor nicht, Ordnung durchzusetzen (LIB, S. 42). Im Besonderen zeigen sich die Sicherheitskräfte außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Hingegen funktionieren die Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama sowie in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (LIB, S. 10).
Bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist damit gegenüber jenen Gebieten, in denen sich eine Überforderung der Kräfte der neuen syrischen Regierung abzeichnet, von einer bessere Sicherheitslage auszugehen. Zwar kam es im April 2025 in und um das Gouvernement Damaskus zu einer Zunahme von Sicherheitsvorfällen wie Entführungen und bewaffneten Angriffen. Auf diese Vorfälle reagierten Sicherheitskräfte mit der Einrichtung von Kontrollpunkten, Razzien und anderen gezielten Interventionen. Im Mai 2025 berichtete Etana Syria über eine Reihe von Anschlägen auf Nachtclubs in Damaskus, die von bewaffneten Männern oder islamistischen Gruppen verübt wurden und die sich gegen Lokale richteten, die ein gemischtes Publikum anziehen und Alkohol ausschenken. Des Weiteren kam es im Juni 2025 zu einem Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 167). Insgesamt kommt es in Damaskus zu vereinzelten Fällen von Entführungen, bewaffneten Angriffen und gezielten Gewaltakten (EUAA, Dezember 2025, S. 88 f).
Auch wenn es damit in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers durchaus zu gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilist:innen sowie auch zu Entführungen kommen kann, so ist den Länderberichten doch zu entnehmen, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Personen mit bestimmten Lebensstilen sowie gegen Minderheiten richten. Für eine im konkreten Fall des Beschwerdeführers bestehende erhöhte Gefährdungslage haben sich im Verfahren allerdings keine Anhaltspunkte ergeben. Auch bezogen auf die für ganz Syrien dokumentierten Sicherheitsvorfälle ergibt sich aus den Länderinformationen, dass sich diese insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten und sich vor allem in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida ereignen. So waren im Laufe des Jahres 2025 Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Assad-Regime in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet (LIB, S. 43 f). Die meisten Verstöße, die in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt –abseits dieser genannten politischen und religiösen Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt aber keine derartigen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Denn wie bereits dargelegt, steht der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam – in keiner Verbindung zum (ehemaligen) Assad-Regime, zur neuen syrischen Regierung und deren Sicherheitskräften oder zu einer sonstigen bewaffneten Gruppierung in Syrien, er war nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt, er stammt nicht aus den Kerngebieten des ehemaligen Assad-Regimes und er ist auch weder der schiitischen noch der alawitischen Gemeinschaft zuzurechnen. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem ein Wiedererstarken des IS befürchtet, ist festzuhalten, dass der IS – einem Politikwissenschaftler zufolge – nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind (LIB, S. 46). Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht und sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Dennoch bleibt das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering und berichten andere Quellen sogar von einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 (LIB, S. 47). Insbesondere stellen die Bedingungen, mit denen der IS derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (LIB, S. 48). Ein großflächiges Wiedererstarken des IS ist den Länderberichten damit nicht zu entnehmen. Denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, kontrolliert die Organisation derzeit kein Territorium und führt auch keine groß angelegte Kampagne durch, auch wenn „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, das Potenzial für den IS bewahren, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (LIB, S. 46). Im Übrigen konzentrieren sich die Angriffe des IS in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor. Zwar wurden die Angriffe kürzlich auch auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. Doch richten sich die Angriffe des IS hauptsächlich gegen die SDF, gegen Sicherheitskräfte, gegen Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, sowie gegen Minderheiten (LIB, S. 46 f). Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – aber auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landminen eine tödliche Gefahr für das Leben in Syrien dar (LIB, S. 466), wobei neben Blindgängern – wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Der jahrelange Konflikt in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl an zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (LIB, S. 44), ebenso wie die Gebiete Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib and Hama (EUAA, Dezember 2025, S. 70). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (LIB, S. 44 f).
Es wird nicht verkannt, dass Kampfmittelrückstände eine ernsthafte Gefahr für das Leben in Syrien darstellen, insbesondere sind diese auch in Damaskus weit verbreitet (EUAA, Dezember 2025, S. 89). In Anbetracht der für den Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 in ganz Syrien dokumentierten 1.204 Opfer durch Kampfmittelrückstände (getötete und verletzte Personen) – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 4,8 getöteten oder verletzten Personen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal sich – wie ausgeführt – eine große Anzahl der Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor sowie im Wüstengebiet in den Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama ereignen und in besonderem Maße Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind.
In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Damaskus – wie bereits ausgeführt – nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Spannungen zwischen den Gemeinschaften – wie in der Stellungnahme vom 20.04.2026 ausgeführt – nach wie vor hoch sind. In Anbetracht der Fallzahlen ist daraus aber keine maßgebliche Gefahrenlage abzuleiten. Insofern in der Stellungnahme vom 20.04.2026 schließlich aber noch eingewendet wird, dass in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen die jüngsten Entwicklungen durch den Angriff der USA und Israels auf den Iran und Libanon und dessen Auswirkungen auf die Lage in Syrien nicht berücksichtigt werden hätten können, so ist festzuhalten, dass eine entscheidungsrelevante Veränderung der Sicherheitslage durch diese Vorkommnisse weder von Amts wegen ersichtlich ist, noch der Beschwerdeführer hierzu entsprechende Länderberichte ins Verfahren einführte.
Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und dass damit die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt.
Individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.Individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu bestätigt. Denn wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu bestätigt. Denn wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Der Beschwerdeführer erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom Beschwerdeführer ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch bezüglich der nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde.Der Beschwerdeführer erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom Beschwerdeführer ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch bezüglich der nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 auch nicht vor, dass seine Familienangehörigen in der Herkunftsregion aktuell von willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. irgendwelcher Akteure oder von anhaltenden Kampfhandlungen betroffen wären. Allfällige, aktuelle Probleme der in Syrien aufhältigen Familienangehörigen im Zusammenhang mit der allgemeinen oder persönlichen Sicherheitslage bzw. mit Kampfhandlungen behauptete der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht.
Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien an Hand des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion zeigt daher, dass es aktuell in der Herkunftsregion keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst gibt. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.
Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass UNHCR schätzt, dass zwischen dem 08.12.2024 und dem 18.09.2025 988.134 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei als Ziel am häufigsten die Gouvernements Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128 531) angestrebt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Auch die hohe Anzahl der Rückkehrenden deutet damit auf eine grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage hin.
Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. So kam es – wie notorisch bekannt – insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Zwar berichtete die UN schon vor dem Sturz des Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden, wobei die Folter und Misshandlungen nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört haben, sondern in unterschiedlichen Formen weiter bestehen. So dokumentierte die Syrians for Truth and Justice mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten, welche von Gruppen begangen wurden, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (LIB, S. 146). Den Sicherheitskräften der Übergangsregierung werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind bzw. die vermeintliche Verbindungen zum IS haben. Anfang März 2025 kam es zu Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama und im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen zwischen Drusen-Milizen und Beduinenkämpfer in Suweida, wobei die Gewaltausbrüche jeweils Hinrichtungen durch die mit der Übergangsregierung verbundenen Kräfte umfassten (EUAA, Dezember 2025, S. 22 f). Zudem gibt es sporadische Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen und in Homs wurde auch von Personen berichtet, die unter Folter gestorben sind (EUAA, Juli 2025, S. 33). Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs. Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen (LIB, S. 146 f). Darüber hinaus dokumentierte SNHR in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Die SOHR dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen (LIB, S. 144).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida (vgl. LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida vergleiche LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).
Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers, der – wie oben bereits ausgeführt –keine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweist und in Bezug auf den sich auch keine Hinweise ergeben, dass er gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten ist oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen hat und der auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehört, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würde, dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nicht aus den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus oder Suweida stammt und diese bei seinem Rückweg in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht durchqueren müsste; hierzu wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Daran vermag auch der Verweis in der Beschwerde auf einen Bericht des BAMF, wonach zwei Syrer nach ihrer Rückkehr aus Deutschland tot aufgefunden worden seien, nichts zu ändern, besonders da zumindest einer der Betroffenen kritisch gegenüber der neuen syrischen Regierung aufgetreten ist und sich die Lage des Beschwerdeführers damit – wie ausgeführt – anders darstellt. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend vom Länderinformationsblatt – Rückkehrende mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sind (LIB, S. 184). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Auch von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein Rückkehrer aus Frankreich wurde von unbekannten Tätern erschossen. Wie weiters ausgeführt wurde, handelt es sich dabei aber noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Auch laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden. Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 473). Schließlich wird auch im aktuellen Bericht der EUAA festgehalten, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes in der Regel keine Konsequenzen seitens der Behörden zu befürchten haben (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Eine individuelle und konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist vor diesem Hintergrund damit nicht hinreichend wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang geht auch der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2026 genannte Einzelfall eines freiwillig nach Syrien zurückgekehrten Mannes, der anschließend von der Regierung getötet worden sei, ins Leere.
Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. Personen, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, richteten (vgl. etwa LIB, S. 144). Eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit ebenfalls nicht ersichtlich und nicht maßgeblich wahrscheinlich.Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. Personen, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, richteten vergleiche etwa LIB, S. 144). Eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit ebenfalls nicht ersichtlich und nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der Beschwerdeführer oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der Beschwerdeführer oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang aber noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, verweist und ausführt, dass – ausgehend von diesem – die persönliche Sicherheit für Rückkehrende in keiner Region Syriens gewährleistet sei, so sei zunächst festgehalten, dass dem gegenständlichen Erkenntnis eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist, vielmehr monierte der Verwaltungsgerichtshof, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem in Rede stehenden Fall nicht mit der Frage der persönlichen Sicherheit beschäftigt habe. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass diesem Erkenntnis die Menschenrechtslage vor dem Sturz des Assad-Regimes zugrunde lag und sich dieses damit ohnehin nicht mehr als aktuell erweist.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung oder Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren, und ist unabhängig davon dergleichen auch aus amtswegiger Sicht unter Bedachtnahme auf die zitierten Quellen – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar.
Dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes – wie in der Beschwerde behauptet – nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert hätte, ist in Anbetracht der oben dargestellten, seit dem Sturz des Assad-Regimes insgesamt rückläufigen Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Todesopfern damit insgesamt nicht erkennbar.
Mit Blick auf die im aktuellen Bericht der EUAA angeführte Risikobewertung, welche für kein Gebiet Syriens derzeit ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt gegeben sieht (EUAA, Dezember 2025, S. 71 f), ist damit auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geäußerte Vermutung zu einer Gewaltspirale mit einer resultierenden Ausweitung von Konflikten auf weitere Regionen, nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Instabilität der Sicherheitslage ausreichend überzeugend darzutun. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es in den Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor und Al-Hasakah zuletzt zu Kampfhandlungen zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF gekommen ist. In diesem Zusammenhang kam es im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aber zu keinen Kampfhandlungen, sodass sich daraus ebenfalls keine zu ändernde Beurteilung in Bezug auf die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt.
Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind (LIB, S. 328 und 334). Dem Beschwerdeführer wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Flughafen Damaskus nach Syrien einzureisen und würde er auf diesem Weg direkt in sein Herkunftsgebiet gelangen. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement Damaskus – in Einklang mit der Risikobewertung der EUAA – auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in dieses Gouvernement alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement Damaskus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Exponiertheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen oder religiösen Haltung und auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
Zur Versorgungslage sei festgehalten, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbundenen stabilisierenden Auswirkungen auf grundlegende Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage noch begrenzt sind. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt (LIB, S. 373).
Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20.04.2026 aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Millionen Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 407). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Auch der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024/2025 wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka (LIB, S. 386). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69). Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20.04.2026 aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Millionen Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 407). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Auch der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024 aus 2025, wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka (LIB, S. 386). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (LIB, S. 379). Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet (LIB, S. 414). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (LIB, S. 415). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (LIB, S. 417). Insbesondere in Damaskus und Umgebung besteht aufgrund der weitreichenden Zerstörungen eine erhebliche Wohnungsknappheit (LIB, S. 418). Abgesehen davon zählt das Zentrum von Damaskus zu den begehrtesten Wohngebieten, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt (LIB, S. 419). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze sowie Telekommunikation liegen wird, was internationale Gelder und Hilfe erfordern wird. Arabische und andere regionale Länder haben bereits Investitionsprojekte angeboten und auch auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (LIB, S. 415).
Darüber hinaus ist der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär und es gibt nur wenig Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %, wohingegen die World Bank Group berichtete, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (LIB, S. 405 f).
Im Mai 2025 wurden – dem Länderinformationsblatt zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) befragt, wobei 23 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (LIB, S. 381). Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 8 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. 19 % der Befragten, waren dazu in der Lage, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht (LIB, S. 377). 58 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (LIB, S. 387). 30 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 16 % Gelegenheitsjobs hatten. 21 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 19 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten (LIB, S. 406).
Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem schlechten Zustand. Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig und selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (LIB, S. 439). Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung (LIB, S. 438). Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. In ganz Syrien haben 280 Gesundheitseinrichtungen (16 % der Gesamtzahl) aufgrund von Mittelkürzungen ihren Betrieb eingestellt oder ihre Kapazitäten reduziert, wovon alle 14 Gouvernements betroffen sind. Am stärksten betroffen sind Damaskus, Aleppo, al-Hasaka, Latakia und ar-Raqqa (LIB, S. 443). Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, Damaskus und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2025 56 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 38 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese leisten zu können, jedoch gaben 54 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 8 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 8 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben (LIB, S. 445 f). Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operativer Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20.04.2026 eingehend dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, lebt der Großteil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und drei seiner Geschwister – nach wie vor in der Herkunftsstadt und stellt sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie – dem Beschwerdeführer zufolge – als ausreichend gesichert dar, sodass die Familie vom Einkommen und von den Ersparnissen ausreichend leben kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern in deren Eigentumswohnung oder bei seinem Bruder in dessen Mietwohnung wohnen und dass ihn diese aufnehmen können, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern oder bei seinem Bruder nicht möglich wäre bzw. dass er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester bzw. mit seinem Bruder und dessen Familie in den jeweiligen Wohnungen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine plausiblen Anhaltspunkte ergeben. Zwar wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 ein, dass seine Eltern und sein Bruder keinen Platz hätten, ihn aufzunehmen. In der Folge gestand der Beschwerdeführer aber selbst zu, dass ihn seine Eltern aufnehmen würden und dass es in der syrischen Gesellschaft auch nicht akzeptabel wäre, einen zurückgekehrten Bruder keine Unterkunft oder Unterstützung zu gewähren (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Angesichts des hohen Stellenwertes den die Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers einnimmt, wäre auch nicht anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihm nach wenigen Monaten eine weitere Unterkunftnahme verwehren würden, sollte er bis dahin keine geeignete eigene Unterkunft gefunden haben. In diesem Zusammenhang sei insbesondere nochmals auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, dem zufolge die Unterstützung von Verwandten nicht als freiwillige Praktik verstanden wird, sondern als Verpflichtung, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit auch nachhaltig unwahrscheinlich und völlig realitätsfern, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers diesem bei einer Rückkehr nach Syrien eine längerfristige Unterkunftnahme verweigern würden.Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20.04.2026 eingehend dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, lebt der Großteil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und drei seiner Geschwister – nach wie vor in der Herkunftsstadt und stellt sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie – dem Beschwerdeführer zufolge – als ausreichend gesichert dar, sodass die Familie vom Einkommen und von den Ersparnissen ausreichend leben kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern in deren Eigentumswohnung oder bei seinem Bruder in dessen Mietwohnung wohnen und dass ihn diese aufnehmen können, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern oder bei seinem Bruder nicht möglich wäre bzw. dass er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester bzw. mit seinem Bruder und dessen Familie in den jeweiligen Wohnungen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine plausiblen Anhaltspunkte ergeben. Zwar wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2026 ein, dass seine Eltern und sein Bruder keinen Platz hätten, ihn aufzunehmen. In der Folge gestand der Beschwerdeführer aber selbst zu, dass ihn seine Eltern aufnehmen würden und dass es in der syrischen Gesellschaft auch nicht akzeptabel wäre, einen zurückgekehrten Bruder keine Unterkunft oder Unterstützung zu gewähren (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Angesichts des hohen Stellenwertes den die Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers einnimmt, wäre auch nicht anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihm nach wenigen Monaten eine weitere Unterkunftnahme verwehren würden, sollte er bis dahin keine geeignete eigene Unterkunft gefunden haben. In diesem Zusammenhang sei insbesondere nochmals auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, dem zufolge die Unterstützung von Verwandten nicht als freiwillige Praktik verstanden wird, sondern als Verpflichtung, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit auch nachhaltig unwahrscheinlich und völlig realitätsfern, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers diesem bei einer Rückkehr nach Syrien eine längerfristige Unterkunftnahme verweigern würden.
In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Familienangehörigen nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich im Übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Syrien schlechter darstellen würde als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation, ist damit nicht hervorgekommen, sondern würde sich die Wohnsituation als weitaus besser gesichert darstellen, auch wenn diese bei seinen Eltern oder seinem Bruder beengt sein mag. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Familienangehörigen nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich im Übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Syrien schlechter darstellen würde als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation, ist damit nicht hervorgekommen, sondern würde sich die Wohnsituation als weitaus besser gesichert darstellen, auch wenn diese bei seinen Eltern oder seinem Bruder beengt sein mag.
In Anbetracht der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zur konkreten Versorgungslage seiner Familie gehen damit die in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20.04.2026 angeführten Verweise auf allgemeine Berichte zur Versorgungslage ins Leere.
Davon abgesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist, über eine zwölfjährige Schuldbildung und einen Maturaabschluss sowie über Kenntnisse im Informatikbereich verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können, zumal in der im Mai 2025 durchgeführten Befragung von Syrer:innen im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) in Damaskus nur 15 % angaben, gar nicht beschäftigt zu sein (BMI, S. 11), was insgesamt nicht auf eine extrem angespannte Arbeitsmarksituation schließen lässt. Der Beschwerdeführer ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsstadt lebenden Familienangehörigen über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine potentielle Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt, wobei die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker dazu in der Lage waren, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (LIB, S. 375).Davon abgesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist, über eine zwölfjährige Schuldbildung und einen Maturaabschluss sowie über Kenntnisse im Informatikbereich verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können, zumal in der im Mai 2025 durchgeführten Befragung von Syrer:innen im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) in Damaskus nur 15 % angaben, gar nicht beschäftigt zu sein (BMI, S. 11), was insgesamt nicht auf eine extrem angespannte Arbeitsmarksituation schließen lässt. Der Beschwerdeführer ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsstadt lebenden Familienangehörigen über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine potentielle Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe vergleiche EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt, wobei die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker dazu in der Lage waren, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (LIB, S. 375).
Trotz der in den Länderinformationen beschriebenen angespannten wirtschaftlichen und humanitären Lage ist damit aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien verfügt, welches ihm eine Rückkehr durch Unterstützungsleistungen erleichtern kann, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch anhand der in der Beschwerde erwähnten Stellungnahme des Rates der EU vom 23.06.2025 ergeben sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die humanitäre Lage in Syrien.
Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, darauf geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird und wenn es durchaus auch andere Gründe für eine Rückkehr geben mag, wie etwa die Bedingungen im Aufnahmeland.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen durch die EU und die USA (EUAA, Juli 2025, S. 65; LIB, S. 395) sowie der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet, auch wenn die humanitäre Lage im aktuellen Bericht der EUAA weiterhin als fatal bezeichnet wird (EUAA, Dezember 2025, S. 17).
So hat sich etwa nach dem Länderinformationsblatt die Stromversorgung durch Gaslieferungen aus Katar verbessert, auch wenn der Zugang zu Elektrizität begrenzt und ungleich verteilt ist (LIB, S. 389 f). Ebenso wurde Ende Mai 2025 eine Vereinbarung mit der Türkei angekündigt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehende Stromknappheit in Syrien zu beheben (EUAA, Juli 2025, S.72). Darüber hinaus haben der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf (LIB, S. 393). Zudem haben laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (LIB, S. 416). Auch hat der syrische Gesundheitsminister mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken (LIB, S. 449).
Insofern in der schriftlichen Stellungnahme vom 20.04.2026 aber noch vorgebracht wird, dass die Auswirkungen des Irankrieges bzw. des Nahostkrieges im aktuellen Länderinformationsblatt noch nicht abgebildet seien und davon auszugehen sei, dass sich die Versorgungslage zwischenzeitlich verschlechtert habe und sich weiter verschlechtern werde, so sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Länderberichte ins Verfahren einführte, welche eine entscheidungsrelevante Verschlechterung der Versorgungslage untermauern würden. Auch anhand der in der Stellungnahme vom 20.04.2026 genannten Fluchtbewegungen vom Libanon nach Syrien ergibt sich bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers keine geänderte Beurteilung, da der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien verfügt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er seine grundlegenden Bedürfnisse nicht befriedigen wird können.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er bis nach Erreichen der Volljährigkeit gelebt hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den Beschwerdeführer daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den Beschwerdeführer daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Verwandten betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Verwandten betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte damit zurecht.
Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides)Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich zwar über einen Bruder und einen Cousin. Dass der Beschwerdeführer zu diesen aber eine enge Bindung hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer nicht mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht auch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich zwar über einen Bruder und einen Cousin. Dass der Beschwerdeführer zu diesen aber eine enge Bindung hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer nicht mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht auch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Artikel 8, EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2023 in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund zwei Jahren und neun Monaten ist daher als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.
Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer einen A1-Deutschkurs besucht und abgeschlossen und der Beschwerdeführer kann einfache Fragen in deutscher Sprache auch schon gut verstehen und diese in deutscher Sprache gut beantworten. Der Beschwerdeführer ging bislang in Österreich aber weder einer erwerbsmäßigen noch einer gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Unterhalt bisher aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer absolviert auch keine Ausbildung und er hat keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die geschilderten Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen, wie die vor dem Bundesverwaltungsgericht genannten österreichischen Freunde, können allenfalls als lose Bekanntschaften bezeichnet werden.
In Gesamtbetrachtung konnten kaum Anhaltspunkte, die für eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, festgestellt werden. Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat in Syrien bis nach Erreichen der Volljährigkeit gelebt, hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht, in der Folge ein Studium begonnen und ist mit den lokalen Gebräuchen vertraut. Ebenso steht der Beschwerdeführer nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie in der Herkunftsregion. Damit verglichen ist die Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich gelebt hat – zwei Jahre und neun Monate –, sehr kurz und hat der Beschwerdeführer den weitaus größeren Teil seines bisherigen Lebens in Syrien verbracht. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich ist sohin nicht anzunehmen.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls verneint (siehe oben). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls verneint (siehe oben).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.
Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Veränderung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2327159.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026