Entscheidungsdatum
13.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
W168 2200452-2/24E
I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kasachstan gegen den Bescheid der Bundesagentur für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zl. 1089347300-240726232, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kasachstan gegen den Bescheid der Bundesagentur für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zl. 1089347300-240726232, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides lautet:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides lautet:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens im September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte als S. H., Staatsangehörigkeit Russische Föderation – korrigiert nach Vorlage eines kasachischen Reisepasses auf A. K., geb. XXXX , Staatsangehöriger Kasachstan – einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens im September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte als S. H., Staatsangehörigkeit Russische Föderation – korrigiert nach Vorlage eines kasachischen Reisepasses auf A. K., geb. römisch 40 , Staatsangehöriger Kasachstan – einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, und gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, und gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Familienverfahren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich der negativen Entscheidungen über Asyl und subsidiären Schutz zurückgezogen (W277 2200452-1/13Z) und mit Beschluss des BVwG vom 27.06.2022, GZ W277 2200452-1/20E, wurde das Verfahren insoweit eingestellt.
4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2022, GZ W277 2200452-1/14E, wurde den Beschwerden im Übrigen hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen stattgegeben und festgestellt, dass diese auf Dauer unzulässig sind. Dem BF wurde gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die weiteren aufenthaltsbeendenden Spruchpunkte wurden behoben und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde als unbegründet abgewiesen. 4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2022, GZ W277 2200452-1/14E, wurde den Beschwerden im Übrigen hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen stattgegeben und festgestellt, dass diese auf Dauer unzulässig sind. Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die weiteren aufenthaltsbeendenden Spruchpunkte wurden behoben und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde als unbegründet abgewiesen.
5. Das Erkenntnis erwuchs am 17.06.2022 in Rechtskraft. Die dem BF erteilte „Aufenthaltsberechtigung Plus“ galt bis 17.06.2023. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels wurde im Wesentlichen mit dem damals bestehenden schützenswerten Privat- und Familienleben begründet.
6. In weiterer Folge stellte der BF am 05.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Eine im Jahr 2023 aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF geprüfte aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde zunächst eingestellt, weil angesichts des damaligen Strafausmaßes und der bedingten Strafnachsicht noch von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF ausgegangen wurde. Der Antrag auf Niederlassung wurde jedoch in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.05.2024 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgewiesen.
Aktuelles Verfahren
1. Am 06.05.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK (Aktenseite = AS 1ff). Begründet wurde der Antrag damit, dass der BF sich bereits seit September 2015 im Bundesgebiet aufhält, im Vorverfahren eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten hatte und sich weiterhin auf sein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben berief. 1. Am 06.05.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK (Aktenseite = AS 1ff). Begründet wurde der Antrag damit, dass der BF sich bereits seit September 2015 im Bundesgebiet aufhält, im Vorverfahren eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten hatte und sich weiterhin auf sein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben berief.
2. In weiterer Folge zeigte der BF wiederholt strafrechtliche bzw. verwaltungsbehördliche Auffälligkeiten, so wurde der BF unter anderem am 22.07.2024, am 06.09.2024 und am 09.10.2024 im Zusammenhang mit Gesetzesübertretungen auffällig. Am 10.09.2024 wurde dem BF ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot persönlich ausgefolgt und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt (AS 64ff.). Am 29.01.2025 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (AS 73).
3. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2025 (AS 115ff.), laut Signaturdatum 29.07.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kasachstan festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2025 (AS 115ff.), laut Signaturdatum 29.07.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kasachstan festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, damals vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 14.08.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde (AS 132ff.), wobei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, das behördliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, der BF sei zu seinem Privat- und Familienleben nicht hinreichend befragt worden, sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine familiären Bindungen in Österreich seien unzureichend berücksichtigt worden, und die erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verletze ihn in seinem nach Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienleben. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, ebenso die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, damals vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 14.08.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde (AS 132ff.), wobei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, das behördliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, der BF sei zu seinem Privat- und Familienleben nicht hinreichend befragt worden, sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine familiären Bindungen in Österreich seien unzureichend berücksichtigt worden, und die erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verletze ihn in seinem nach Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienleben. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, ebenso die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
5. Der Verwaltungsakt langte am 12.12.2025 beim BVwG ein und wurde noch am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen (Ordnungszahl = OZ 1).
6. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2025, GZ W168 2200452-2/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass sich der BF in Strafhaft befand, seine Kernfamilie sowie weitere Verwandte in Österreich leben und die im Beschwerdeverfahren vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK eine nähere Prüfung im Hauptverfahren erfordert. 6. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2025, GZ W168 2200452-2/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass sich der BF in Strafhaft befand, seine Kernfamilie sowie weitere Verwandte in Österreich leben und die im Beschwerdeverfahren vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK eine nähere Prüfung im Hauptverfahren erfordert.
7. Mit Ladung vom 06.02.2026 (OZ 5) wurde für den 26.02.2026 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
8. Das BVwG führte am 26.02.2026 in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 9). Der BF erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht und auch die frühere Rechtsvertretung war infolge Vollmachtszurücklegung (OZ 8) nicht mehr anwesend. Ein Vertreter des Bundesamtes erschien mit Schreiben vom 11.02.2026 (OZ 7) entschuldigt nicht.
9. Das BVwG konnte im Anschluss an die Verhandlung in Erfahrung bringen, dass der BF sich zum Zeitpunkt der Verhandlung wiederum in Strafhaft befunden hat und deswegen nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte.
10. Das BVwG beraumte in Folge eine mündliche Verhandlung am 05.05.2026 an, die mittels Videokonferenz aus der Haftanstalt in der sich der BF gegenwärtig befindet, durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde dem BF ausführlich Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen darzulegen, sämtliche von ihm gesetzten integrativen Leistungen und Verwurzelungen im Bundesgebiet zu Protokoll zu geben und seine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet konkret darzulegen. Ebenso wurde dem BF auch konkret die Möglichkeit geboten, sämtliche Gründe für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde darzulegen. Abschließend wurde dem BF zudem auch die Gelegenheit eingeräumt konkret auszuführen, welche Gründe gegen eine Rückkehr dieses in seinen Herkunftsstaat sprechen könnten oder warum aus seiner Sicht das verhängte Einreiseverbot in seinem Fall nicht rechtmäßig oder angemessen sei, bzw. wurde der BF in Bezug hinsichtlich der Notwendigkeit der Einräumung einer längeren bzw. besonderen Frist zu einer freiwilligen Ausreise befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Kasachstan, wurde in der Russischen Föderation geboren, wuchs jedoch in Kasachstan auf. Seine Identität steht nach Vorlage eines kasachischen Reisepasses fest.
Der BF besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft mit einer sich in Österreich aufhältigen Person, hat keine Kinder und es bestehen auch ansonsten keine verfahrensrelevanten Abhängigkeiten oder Obsorgepflichten.
Der BF ist gesund und er steht nicht in einer durchgehenden medizinischen Behandlung oder Therapie. (AS 73 bzw. VH. 05.05.2026).
Bei dem BF handelt es sich um einen volljährigen, gesunden und umfassend arbeitsfähigen jungen Mann.
Der BF reiste spätestens im September 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2022 wurde dem BF gemäß § 55 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt - diese erwuchs am 17.06.2022 in Rechtskraft und galt bis 17.06.2023. Einen darüber hinaus bestehenden gültigen Aufenthaltstitel hat der BF aktuell nicht.Der BF reiste spätestens im September 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt - diese erwuchs am 17.06.2022 in Rechtskraft und galt bis 17.06.2023. Einen darüber hinaus bestehenden gültigen Aufenthaltstitel hat der BF aktuell nicht.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten. Der BF befand sich zuletzt vor seiner Inhaftierung in einer Unterkunft für wohnungslose Personen und verbüßt derzeit eine Strafhaft - bis voraussichtlich September 2026 - in einer Justizanstalt.
Der BF wurde
1) am 20.02.2023 (rk 20.02.2023) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 130 (2) StGB), 1) am 20.02.2023 (rk 20.02.2023) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 130, (2) StGB),
2) am 06.06.2023 (rk 12.06.2023) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (§§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB, § 218 (1) Z 1 StGB § 15 StGB, §§ 15, 105 (1) StGB, §§ 127, 131 1. Fall StGB, § 83 (1) StGB) sowie 2) am 06.06.2023 (rk 12.06.2023) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Paragraphen 15, 269, (1) 1. Fall StGB, Paragraph 218, (1) Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB, Paragraphen 15, 105, (1) StGB, Paragraphen 127, 131, 1. Fall StGB, Paragraph 83, (1) StGB) sowie
In Folge erfolgten mehrere Anzeigen, unter anderem wegen Diebstahls, Suchtmittelbesitzes, Ladendiebstahls, sexueller Belästigung, Nötigung, Körperverletzung sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt (AS 12, 18, 23, 33, 42).
3) am 08.04.2025 (rk 14.04.2025) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (§ 15 StGB § 127 StGB, § 15 StGB § 218 (1a) StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB) verurteilt (Strafregisterauszug vom 14.12.2025 im Akt). 3) am 08.04.2025 (rk 14.04.2025) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 218, (1a) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB) verurteilt (Strafregisterauszug vom 14.12.2025 im Akt).
04) BG GRAZ-OST 217 U 19/2026w vom 18.03.2026 RK 24.03.2026
§ 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 31.10.2025, Freiheitsstrafe 5 MonateParagraph 83, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 31.10.2025, Freiheitsstrafe 5 Monate
In der Verhandlung vor dem BVwG am 05.05.2026 konnte der BF besondere Gründe, warum aktuell davon auszugehen wäre, dass hinsichtlich seines deliktischen Verhaltens eine nachhaltige Verhaltungsänderung hinkünftig zu erwarten wäre insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen. Besondere Gründe, aus denen im konkreten Fall von einer positiven Zukunfts - Prognose auszugehen ist, hat der BF insgesamt nicht ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubhaft darlegen und ausrühren können.
Vor dem Hintergrund der auch in jüngster Zeit, insbesondere auch nach Stellung des Antrages auf Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels und im Zustand des diesbezüglichen Beschwerdeverfahren begangenen Straftaten und der hierauf bezogen auch in Folge mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und der weiteren kriminalpolizeilichen Vormerkungen/Anzeigen steht fest, dass vom BF auch aktuell ein erhebliches Fehlverhalten im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht (siehe 1.4).
1.2. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat
Dem BF droht im Falle unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF, bei einer Rückkehr nach Kasachstan weder die konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK noch Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Dem BF droht im Falle unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF, bei einer Rückkehr nach Kasachstan weder die konkrete Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK noch Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Dass der BF in besonderer Weise bei einer Rückkehr aus bestimmten Gründen konkret verfahrensrelevant bedroht wäre, hat dieser auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen können.
Dem BF würde im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan damit mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten noch würde ihm in seinem Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
Der BF wurde in Kasachstan sozialisiert, besuchte dort die Grundschule und verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Zudem hat er selbst eine gute Beziehung zu seinem Herkunftsstaat angegeben (AS 73), bzw. hat selbst im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG keine, jedenfalls keine konkreten Ausführungen erstattet, dass ihm dort die Aufnahme einer Arbeit bzw. die Führung eines Lebens insgesamt nicht zumutbar möglich oder zumutbar wäre.
Fest steht, dass dem BF eine Rückkehr nach Kasachstan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht unmöglich ist bzw. wäre.
Nach den bereits dem BFA-Bescheid zugrunde gelegten und im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aktuellen Länderinformationen (LIB Kasachstan, Gesamtaktualisierung am 12.8.2024) ist eine Rückkehr nach Kasachstan grundsätzlich möglich: kasachische Staatsangehörige haben das Recht auf Rückkehr, und es bestehen staatliche Strukturen im Bereich der Grundversorgung sowie soziale Unterstützungsmechanismen (siehe 1.5).
Die allgemeine Sicherheits-, Wirtschaft, und Versorgungslage in Kasachstan ist nicht derart, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Staatsgebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Außergewöhnliche Umstände, die im konkreten Fall des BF einer Rückführung entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden.
1.3. Zum (Privat)Leben / Integration des Beschwerdeführers
Der volljährige BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und fünft Geschwister. Der BF verfügt über weitere Verwandte, insbesondere Onkel und Cousins, im Bundesgebiet.
Dass der volljährige BF zu diesen Familienangehörigen ein besonders im gegenständlichen Fall ein besonders zu berücksichtigendes Familienleben führen würde, hat dieser insgesamt nicht ausreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht.
Ein über die üblichen familiären Bindungen zwischen volljährigen Angehörigen hinausgehendes besonderes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis liegt fallbezogen zu diesen insgesamt nicht vor. Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass zu außerhalb der Kernfamilie in Österreich lebenden Angehörigen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Der BF wuchs in Kasachstan bei seinem Großvater auf und er hat sich dort bis zum Alter von 14 Jahren aufgehalten. Zugleich bestehen weiterhin familiäre Bindungen nach Kasachstan, bzw. hat der BF dort auch weitere Angehörige.
Konkrete Feststellungen zu einer aktuellen legalen Erwerbstätigkeit, zu ausreichenden finanziellen Mittlen, einer gesicherten Selbsterhaltungsfähigkeit, zu einer verfestigten gesellschaftlichen oder beruflichen verfahrensrelevanten Integration oder zu einer besonderen sozialen Einbindung des BF im Bundesgebiet sind mangels diesbezüglicher Angaben des BF im Zuge der Verhandlung bzw. mangels hierauf bezogener Unterlagen nicht möglich.
Der BF spricht aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes zwar Deutsch, der BF hat jedoch ansonsten im Bundesgebiet keine besonderen integrativen Leistungen oder maßgebliche Integrationsschritte gesetzt, die über den bloßen langjährigen Aufenthalt hinausgehen.
Eine im Vorverfahren noch erkennbare Integration – insbesondere schulische bzw. berufliche Aktivitäten – wurde in weiterer Folge nicht nachhaltig fortgesetzt (AS 25: 2019 Lehre abgebrochen, Dienstnehmer 2021 für 41 Tage).
Besondere Bindungen oder Verwurzelungen zum Bundesgebiet hat der BF nicht und der BF hat das Bestehen von solchen jedenfalls auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret darlegen können.
Das im Bundesgebiet bestehende Privatleben des BF ist aktuell insbesondere auch durch seine mehrmonatige(n) Inhaftierung(en) relativiert bzw. unterbrochen.
Auch die vorangehende prekäre Ausbildungs-, Arbeitssituation einer 2016 bzw. 2018 abgebrochenen Lehre, seine bisherige überwiegende Arbeitslosigkeit, seine nicht aufgezeigte gesellschaftliche Integration und auch seine prekäre Wohnsituation, (AS 72, 112: betreuter Wohnplatz samt sozialarbeiterischer Betreuung vom 28.01.2025 bis Haft) spricht gegen das Bestehen eines gefestigten und besonders schutzwürdigen Privatlebens im Bundesgebiet.
1.4. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Gefährdungsprognose
Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen (siehe 1.1) und zur Gefährdungsprognose ist in casu besonders festzuhalten, dass den Verurteilungen teils Eigentumsdelikte, teils Delikte gegen die körperliche Integrität, die sexuelle Selbstbestimmung sowie gegen die Staatsgewalt zugrunde liegen - darunter befinden sich auch Verbrechen. Die aktuelle Strafhaft des BF dauert bis voraussichtlich 06.04.2026 an (AS 108).
Ein nachhaltiger Gesinnungswandel oder eine günstige Zukunftsprognose liegen fallbezogen insgesamt nicht vor.
Trotz vorangegangener bedingter Strafnachsicht, Probezeit und Bewährungshilfe trat der Beschwerdeführer wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung. Der Beschwerdeführer wurde auch nach der ihm mit Erkenntnis vom 13.06.2022 erteilten ‚Aufenthaltsberechtigung Plus‘ sowie nach der im Jahr 2023 zunächst eingestellten aufenthaltsbeendenden Maßnahme neuerlich straffällig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer derzeit oder auch zukünftig keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. Vielmehr ist aufgrund der mehrfachen Verurteilungen deren auch nachweislich die gleiche schädliche Neigung zu Grunde lag, der weiteren kriminalpolizeilichen Vormerkungen und der fortgesetzten Delinquenz von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Dass der BF eine besondere Frist für die Ausreise in concreto aus besonderen Gründen benötigen würde, hat dieser fallbezogen nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufgezeigt.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Kasachstan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom BVwG herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation über Kasachstan mit Stand Gesamtaktualisierung vom 12.08.2024 herangezogen und hier auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben.
[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Kasachstans Wirtschaft bleibt auf Wachstumskurs, trotz schwieriger Rahmenbedingungen (GTAI 25.7.2024). Die Wirtschaftsleistung im ersten Quartal 2024 war schwächer als erwartet, mit einem realen BIP-Wachstum von 3,7 Prozent im Jahresvergleich, gegenüber 5,5 Prozent im vierten Quartal 2023 (WIIW o.D.). Für unerwartete Probleme sorgten schwere Überschwemmungen im Frühjahr 2024. Der mittlerweile angelaufene Wiederaufbau ist aufgrund der hohen Kosten für Kasachstan sehr herausfordernd (GTAI 25.7.2024).
Im Sozialbereich führte Kasachstan 2023 die „Digitale Familienkarte“ ein, ein Informationsmanagementsystem für 19,7 Millionen Personen. Es soll die Überwachung von Familien verbessern, den Zugang zu Sozialleistungen vereinfachen und die Bürger proaktiv über ihre Ansprüche informieren (UNICEF 4.2024).
Gesetzlich sind folgende Personen sozialversicherungspflichtig in Kasachstan: 1) Arbeitnehmer sowie Personen, welche bezahlte Arbeiten ausüben; 2) Einzelunternehmer; 3) Personen, die in freier Praxis tätig sind; 4) Fremde und Staatenlose sowie Rückkehrer [Anm.: Letzteres meint die ethnischen Kasachen „Kandasy/Oralmans“, die seit der Unabhängigkeit des Landes von der Sowjetunion wieder nach Kasachstan eingewandert sind], die dauerhaft in Kasachstan leben und hier einer einkommensschaffenden Tätigkeit nachgehen (EGRK 28.11.2023).
Die Mindestbemessungskennziffern sind für 2024 mit folgenden Beträgen angesetzt: Mindesteinkommen 85.000 KZT [kasachische Tenge] [ca. 163 Euro]; Mindestpension 57.853 KZT [ca. 110 Euro]; staatliche Grundrentenleistung 28.215 KZT [ca. 54 Euro]; Höhe des Existenzminimums zur Berechnung von Grundsozialleistungen 43.407 KZT [ca. 83 Euro]; Monatsbemessungskennziffer (MRP) zur Berechnung von Sozialleistungen, Strafgeldern, Steuern usw. 3.692 KZT [ca. 7 EUR] (EGRK 29.12.2023). Im Jahr 2023 betrug der durchschnittliche Bruttomonatslohn in Kasachstan 735 Euro (WIIW o.D.).
Sozialleistungen im Falle eines Einkommensausfalls wegen Schwangerschaft, Geburt oder Adoption eines Neugeborenen werden als Einmalbeträge gewährt. Die Sozialleistung bei Mutterschaft wird auf einmal gezahlt, die Sozialleistung für die Betreuung eines Kindes nach Vollendung des ersten Lebensjahres monatlich. Anlässlich der Geburt eines Kindes wird für das erste bis dritte Kind das 38-fache der Monatsbemessungskennziffer (140.296 KZT [ca. 269 Euro]) und für das vierte und weitere Kinder das 63-fache des MRP-Wertes (232.596 [ca. 446]) ausbezahlt (EGRK 29.2.2024).
Gemäß dem Sozialgesetzbuch der Republik Kasachstan wird Einzelpersonen (Familien), deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen die Armutsgrenze nicht überschreitet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sozialschutz in Form von gezielter Sozialhilfe („Targeted Social Assistance“, TSA) gewährt (SozGB 20.4.2023, Art. 10). Je nach sozialem Status einer Familie oder einer Einzelperson wird die Unterstützung in zwei Arten unterteilt: bedingungslos und bedingt. Die bedingungslose Geldleistung richtet sich in Form von monatlichen Geldzahlungen an einkommensschwache Personen (Familien) mit Behinderungen zur Teilnahme an Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, während die bedingte Geldleistung monatliche Barzahlungen an alleinstehende und einkommensschwache erwerbsfähige Personen sowie an einkommensschwache Familien mit einem erwerbsfähigen Mitglied (bzw. mehreren erwerbsfähigen Mitgliedern) sind, einschließlich Personen, die eine einmalige Gesamtzahlung leisten, sofern sie an Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und gegebenenfalls der sozialen Anpassung teilnehmen (GOV.KZ 23.2.2024). Human Rights Watch nach haben die Anspruchskriterien des TSA-Programms viele Menschen, die Unterstützung benötigen, ausgeschlossen. Auch Familien mit geringem Einkommen sind mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert, wenn sie versuchen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 11.1.2024).Gemäß dem Sozialgesetzbuch der Republik Kasachstan wird Einzelpersonen (Familien), deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen die Armutsgrenze nicht überschreitet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sozialschutz in Form von gezielter Sozialhilfe („Targeted Social Assistance“, TSA) gewährt (SozGB 20.4.2023, Artikel 10,). Je nach sozialem Status einer Familie oder einer Einzelperson wird die Unterstützung in zwei Arten unterteilt: bedingungslos und bedingt. Die bedingungslose Geldleistung richtet sich in Form von monatlichen Geldzahlungen an einkommensschwache Personen (Familien) mit Behinderungen zur Teilnahme an Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, während die bedingte Geldleistung monatliche Barzahlungen an alleinstehende und einkommensschwache erwerbsfähige Personen sowie an einkommensschwache Familien mit einem erwerbsfähigen Mitglied (bzw. mehreren erwerbsfähigen Mitgliedern) sind, einschließlich Personen, die eine einmalige Gesamtzahlung leisten, sofern sie an Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und gegebenenfalls der sozialen Anpassung teilnehmen (GOV.KZ 23.2.2024). Human Rights Watch nach haben die Anspruchskriterien des TSA-Programms viele Menschen, die Unterstützung benötigen, ausgeschlossen. Auch Familien mit geringem Einkommen sind mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert, wenn sie versuchen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 11.1.2024).
Der Bertelsmann Stiftung zufolge hat sich die Regierung bei der Bekämpfung der landesweiten Armut als weitgehend ineffizient erwiesen. Der Zugang zu den sozialen Sicherheitsnetzen ist im Prinzip garantiert, bleibt aber problematisch für Menschen, die gerade genug verdienen, um über der nationalen Armutsgrenze zu bleiben, aber dennoch viele grundlegende Ausgaben nicht leisten können. Weitere Anspruchsvoraussetzungen können eine offizielle Beschäftigung, der Nachweis von Sozialversicherungsbeiträgen und eine offizielle Wohnadresse sein, während das Antragsverfahren selbst unnötig kompliziert ist. Für Fremde und Staatenlose ist der Zugang zu Sozialleistungen im Allgemeinen schwieriger als für Staatsbürger (BS 19.3.2024).
[…]
Rückkehr
Gemäß der Verfassung haben die Bürger Kasachstans das Recht, frei in die Republik zurückzukehren (Verf KASA 30.8.1995, Art. 21). Hierzu sieht das Gesetz über Ausweisdokumente zur Identifizierung und Bestätigung des Rechts des Inhabers auf einmalige Einreise in die Republik Kasachstan eine Rückkehrbescheinigung vor (GAD KASA 29.1.2013, Art. 1). Die Regierung arbeitet mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betreffenden Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).Gemäß der Verfassung haben die Bürger Kasachstans das Recht, frei in die Republik zurückzukehren (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 21,). Hierzu sieht das Gesetz über Ausweisdokumente zur Identifizierung und Bestätigung des Rechts des Inhabers auf einmalige Einreise in die Republik Kasachstan eine Rückkehrbescheinigung vor (GAD KASA 29.1.2013, Artikel eins,). Die Regierung arbeitet mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betreffenden Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Laut Schätzungen der International Organization for Migration (IOM) stieg die Zahl der Rückkehrer im Jahr 2023 im Vergleich zu 2022 um 31 Prozent an. Die meisten Rückkehrer kamen aus der Russischen Föderation (69,4 Prozent), gefolgt von 12,6 Prozent der Rückkehrer aus Usbekistan und der Republik Korea (6,1 Prozent). An vierter Stelle stand die Türkei mit 167 Rückkehrern und an fünfter Stelle Schweden mit 144 Rückkehrern. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören das Auslaufen der Arbeitserlaubnis bzw. die hohen Kosten dafür, gefolgt von familiären Problemen, Konflikten sowie der allgemeinen Sicherheitslage, der teilweisen Mobilisierung in der Russischen Föderation wie aber auch aufgrund von abgeschlossener Ausbildung, beendeter Arbeit unter Anderem (IOM 1.2024).
Der Bertelsmann Stiftung zufolge sehen sich die Kandasy (Oralmans), die aus China, der Mongolei, Zentralasien und Afghanistan zurückgekehrt sind, mit gewissen Herausforderungen bei der Integration in eine neue Gesellschaft konfrontiert, in der die Beherrschung der russischen Sprache und eine Grundbildung Voraussetzung für die Verbesserung ihres sozialen Status sind. Andere Gruppen, wie Rückkehrer aus Syrien und dem Irak und ehemalige gewalttätige Extremisten, sind mit Stigmatisierung und fehlenden Grundrechten konfrontiert (BS 19.3.2024).
[…]
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Schriftstücke.
Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den im Verfahrensgang angeführten Unterlagen, dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug, den vorliegenden Urteilsausfertigungen, den Meldedaten, den Haftinformationen, den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie den herangezogenen Länderinformationen zu Kasachstan.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht aufgrund des im Vorverfahren vorgelegten kasachischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Aufwachsen in Kasachstan sowie zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen nachvollziehbaren Eigenangaben im aktuellen Verfahren (AS 73), bzw. aus den Feststellungen im Vorverfahren.
Die Feststellungen zu Schulbildung, Familienstand, Kinderlosigkeit sowie zum Fehlen von Obsorgepflichten gründen sich auf die Eigenangaben des BF (AS 73), gegen deren Richtigkeit im Verfahren keine Zweifel bestehen. Dass der BF gesund ist, gibt er selbst an (AS 73) und schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder einer Rückkehr entgegenstehende Erkrankungen wurden weder behauptet noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, zur ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2022 erteilten „Aufenthaltsberechtigung Plus“, sowie zum Fehlen eines aktuell gültigen Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Vorverfahren und den Akten des aktuellen Verfahrens.
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist, bzw. die Feststellungen zu den drei rechtskräftigen Verurteilungen beruhen auf den im Akt einliegenden Strafregisterauszug sowie auf den im Akt befindlichen Strafurteilen (AS 12, 18, 23, 33, 42). Die Feststellungen zur aktuellen Strafhaft und zur voraussichtlichen Haftdauer ergeben sich aus den im Akt einliegenden Haftinformationen (AS 108).
2.2. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Eine gegen den BF individuell-konkret gerichtete Rückkehrgefährdung nach Kasachstan wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht, im Gegenteil gab der BF ausdrücklich an (AS 73) „Ich habe grundsätzlich eine gute Beziehung zu meinem Herkunftsland“. Der Schwerpunkt seines Vorbringens lag vielmehr auf seinem Privat- und Familienleben in Österreich (AS 73: „meine Eltern haben schon in Wien gewohnt, daher bin ich nach Österreich gekommen“) und auf der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 EMRK: Konkret brachte der BF dazu insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, das Vorliegen familiärer Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern, die frühere Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung Plus‘ sowie eine aus seiner Sicht unzureichende Berücksichtigung dieser Umstände durch das Bundesamt vor (AS 73, 132ff.). Eine gegen den BF individuell-konkret gerichtete Rückkehrgefährdung nach Kasachstan wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht, im Gegenteil gab der BF ausdrücklich an (AS 73) „Ich habe grundsätzlich eine gute Beziehung zu meinem Herkunftsland“. Der Schwerpunkt seines Vorbringens lag vielmehr auf seinem Privat- und Familienleben in Österreich (AS 73: „meine Eltern haben schon in Wien gewohnt, daher bin ich nach Österreich gekommen“) und auf der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung nach Artikel 8, EMRK: Konkret brachte der BF dazu insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, das Vorliegen familiärer Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern, die frühere Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung Plus‘ sowie eine aus seiner Sicht unzureichende Berücksichtigung dieser Umstände durch das Bundesamt vor (AS 73, 132ff.).
Eine Gefahr im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK wurde weder angegeben noch individuell-konkret aufgezeigt. Die Feststellung, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Kasachstan weder die Todesstrafe noch Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen, gründet sich auf das Fehlen eines entsprechenden substantiierten Vorbringens des BF sowie auf die herangezogenen Länderinformationen zu Kasachstan, aus denen sich keine derart allgemeine Gefahrenlage ergibt, dass jeder Rückkehrer allein aufgrund seiner Anwesenheit im Staatsgebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.Eine Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK wurde weder angegeben noch individuell-konkret aufgezeigt. Die Feststellung, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Kasachstan weder die Todesstrafe noch Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen, gründet sich auf das Fehlen eines entsprechenden substantiierten Vorbringens des BF sowie auf die herangezogenen Länderinformationen zu Kasachstan, aus denen sich keine derart allgemeine Gefahrenlage ergibt, dass jeder Rückkehrer allein aufgrund seiner Anwesenheit im Staatsgebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Dass es dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan nicht an den notdürftigsten Lebensgrundlagen mangeln würde, ihm diese nicht entzogen würden und er nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, ergibt sich nachvollziehbar aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Umstände mit den Länderfeststellungen: er wurde in Kasachstan sozialisiert, besuchte dort die Grundschule und verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Es besteht zu dort lebenden Angehörigen Kontakt und der BF hat guten Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat angegeben (AS 73: „… Ich habe noch Familie in Kasachstan … haben manchmal Kontakt … gute Beziehungen zu meinem Herkunftsland …“). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr völlig entwurzelt oder ohne jeden sozialen Bezugspunkt wäre.
Die Feststellung, dass dem BF eine Rückkehr nach Kasachstan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich bzw. nicht unmöglich ist, ergibt sich ebenfalls aus den herangezogenen Länderinformationen und dem Umstand, dass der BF kasachischer Staatsangehöriger ist. Wenn der BF angibt, dass sein (AS 73) „Pass aus Kasachstan abgelaufen“ ist und er „dzt. Kein Geld“ hätte um sich „einen neuen“ ausstellen zu lassen, ändert dies nichts an der Feststellung, dass ihm eine Rückkehr nach Kasachstan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht unmöglich ist. Somit steht ein abgelaufener Reisepass der grundsätzlichen Rückkehrmöglichkeit des BF nicht entgegen und allenfalls erforderliche Reisedokumente (zB Heimreisezertifikat/Ersatzreisedokument) können im Rahmen der Rückkehr- bzw. Abschiebungsvorbereitung erlangt werden. Nach den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ist eine Rückkehr kasachischer Staatsangehöriger grundsätzlich möglich, siehe LIB: „der Verfassung haben die Bürger Kasachstans das Recht, frei in die Republik zurückzukehren“. Zudem bestehen staatliche Strukturen im Bereich der Grundversorgung sowie soziale Unterstützungsmechanismen, laut LIB wird u.a. „bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sozialschutz in Form von gezielter Sozialhilfe („Targeted Social Assistance“, TSA) gewährt“.
Soweit es die allgemeine Lage in Kasachstan betrifft, stützen sich die Feststellungen auf die herangezogene Länderinformation der Staatendokumentation (LIB) mit Stand 12.08.2024 (siehe auch 1.3). Aus dem LIB ergibt sich insbesondere keine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, die den BF allein aufgrund seiner Anwesenheit im Herkunftsstaat ernsthaft bedrohen würde. Außergewöhnliche, gerade den BF betreffende Umstände, die einer Rückführung entgegenstehen würden, sind im gesamten Verfahren nicht/nie hervorgekommen.
2.3. Zum (Privat)Leben / zur Integration des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den diesbezüglich nachvollziehbaren und daher glaubhaften Eigenangaben des BF im BFA-Verfahren sowie dem Vorverfahren, an denen keine Zweifel bestehen.
Dass der BF in Kasachstan bei seinem Großvater aufgewachsen ist ergibt sich nachvollziehbar aus dem Vorverfahren und insbesondere seinen diesbezüglichen Eigenangaben im aktuellen Verfahren (AS 73: „…in Kasachstan bin ich bei meinem Großvater aufgewachsen…“). Dass die Eltern und Geschwister des BF in Österreich leben, ist im Verfahren - basierend auf glaubhaften Eigenangaben des BF selbst - ebenso unstrittig, wie das Vorbringen des BF, dass er über weitere Verwandte, insbesondere Onkel und Cousins, im Bundesgebiet verfügt.
Ein über die üblichen familiären Bindungen zwischen volljährigen Angehörigen hinausgehendes besonderes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis konnte hingegen mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht festgestellt werden (AS 73). Nicht unbeachtet bleibt, dass bereits im Vorverfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu außerhalb der Kernfamilie lebenden Angehörigen nicht festgestellt wurde, sich somit nachvollziehbar auch seitdem nichts Relevantes geändert hat. Auch im gegenständlichen Verfahren wurden keine konkreten Umstände dargetan oder belegt, aus denen sich eine über bloße familiäre Nahe-/Fern-Beziehungen (AS 73: „…viel Familie quer durch Österreich verteilt…“) hinausgehende wechselseitige Abhängigkeit ergeben würde.
Dass es an verfestigter beruflicher oder wirtschaftlicher Integration fehlt, ist dem Akteninhalt zu entnehmen (kein Lehrabschluss, kein Beruf, insgesamt nachgewiesene 41tägige Berufstätigkeit in Österreich; AS 25, 41, 73). Gleiches gilt für die soziale Integration, da über seine familiären Anknüpfungspunkte hinaus keine tragfähige soziale (Ein-)Bindung hervorgekommen ist (keine Vereinsmitgliedschaften, ehrenamtliche Tätigkeiten oder sonstige belastbare soziale Netzwerke. So etwa AS 73: … ich wollte im Verein Fußball spielen, leider ging das nicht, weil ich dringend eine Brille gebraucht habe …).
Es wurden keine konkreten Unterlagen zu einer aktuellen legalen Erwerbstätigkeit, zu einer gesicherten Selbsterhaltungsfähigkeit oder zu einer sonstigen nachhaltigen Integration des BF im Bundesgebiet vorgelegt. Sämtlichen Ausführungen auch in der Verhandlung im Beschwerdeverfahren war zu entnehmen, dass der BF sich nur für eine kurze Zeit und dies durchgehend letztmalig in den Jahren 2016 bzw. 2018 in einer Lehrausbildung. Es war zu erkennen, dass der BF seit etwa 2018 bis dato insgesamt damit für einen erheblichen Zeitraum von rund 8 Jahren insgesamt keiner regelmäßigen bzw. regulären Beschäftigung nachgegangen ist und auch keine neue Lehre in Österreich begonnen hat. Dass der BF damit in den letzten Jahren im Bundesgebiet in der Lage gewesen wäre seine Lebenserhaltungskosten durch eine reguläre Arbeit zu bestreiten. Sämtlichen Angaben des BF bzw. aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich hierzu ausschließlich, dass der BF in diesem Zeitraum sich nur auf der (AS 73) unbestimmt angegebenen Suche nach einem Ausbildungsplatz war, dass er seine angefangene Lehre abschließen könne, er jedoch über insgesamt keine Arbeit und kein ausreichendes bzw. legales Einkommen verfügt.
Soweit im Vorverfahren noch gewisse Integrationsansätze, insbesondere schulische bzw. berufliche Aktivitäten, berücksichtigt wurden, ergibt sich aus dem aktuellen Verfahren jedoch insbesondere nicht, dass diese in weiterer Folge insbesondere seit 2018 und damit seit rund 8 Jahren durch den BF seit diesem Jahr nachhaltig fortgeführt worden wären.
Zugunsten des BF war zu erkennen, dass dieser über gute Sprachfähigkeiten in Deutsch verfügt und auch die Verhandlung vor dem BVwG großteils ohne die Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Dieserart Sprachfähigkeiten sind auch den langjährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, als auch insbesondere der schulischen Ausbildung des BF im Bundesgebiet (2 Jahre angegebener Politechnikumsbesuch) geschuldet.
Zu erkennen war jedoch auch, dass der BF ansonsten über keine verfahrensrelevant besonderen integrativen Anstrengungen darlegen konnten, bzw. gezeigt hat, er keine sonstigen relevanten diesbezüglichen Leistungen oder maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt hat, die alleine über einen bloßen langjährigen Aufenthalt und die gewöhnlich im Zuge eines solchen längeren Aufenthaltes hierbei gewöhnlich gewonnenen sprachlichen und sonstigen integrativen Leistungen hinausgehen.
Diese Einschätzung beruht auf einer Gesamtbetrachtung des im gesamten, auch im Beschwerde Verfahren hierzu selbst auch angegebenen diesbezüglichen Angaben des BF.
Hieraus war wie bereits angeführt ausschließlich zu erkennen, dass der BF insbesondere letztmalig regulär im Jahr 2018 eine Lehre besuchte und diesbezüglich der BF vor seiner Inhaftierung in einer Einrichtung für wohnungslose Personen untergebracht war (AS 72, 112). Dass der BF über besondere persönliche Verhältnisse im Bundesgebiet außer eines losen Kontaktes mit seinen Familienangehörigen verfügt, war aus sämtlichen Angaben des BF nicht zu erkennen. Auch sein Privatleben im Bundesgebiet wurde - bzw. wird aktuell - durch die mehrmonatigen Inhaftierungen deutlich relativiert bzw. lässt einen Kontinuitätsbruch erkennen.
Ein sonstiges besonders gefestigtes und schutzwürdiges Privatleben im Bundesgebiet konnte vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
Ebenso konnte auch im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG im Beschwerdeverfahren nicht erkannt werden, dass der BF in besonderer sonstiger Weise, in gesellschaftlicher oder in sozialer Weise, oder beruflicher Weise verwurzelt wäre. So ist der BF weder Mitglied in einem Verein, hat keinen besonderen Freundschaften zu sich in Österreich aufhältigen Personen, lebt in keiner durchgehenden Beziehung, hat keine Obsorgepflichten, noch hat dieser etwa nachweislich etwa karitative Leistungen erbracht.
Auch dass der BF etwa besonders an dem kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in anderer Weise teilgenommen hat, ergibt sich aus sämtlichen Ausführungen des BF nicht.
Damit war insgesamt zu erkennen, dass der BF zwar einige sprachliche Fähigkeiten der deutschen Sprache aufweist, ansonsten aber konkret, dies auch trotz seines langen Aufenthaltes, im Bundesgebiet insbesondere nicht in persönlicher, gesellschaftlicher, kultureller, sozialer, beruflicher Weise integriert, verfestigt oder verwurzelt ist.
2.4. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Gefährdungsprognose:
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem im BVwG-Akt einliegenden Strafregisterauszug sowie auf den im BFA-Akt befindlichen strafgerichtlichen Unterlagen/Urteilen und den wiedergegebenen strafrechtlich relevanten Daten (siehe 1.1). Dass den Verurteilungen teils Eigentumsdelikte, teils Delikte gegen die körperliche Integrität, die sexuelle Selbstbestimmung sowie gegen die Staatsgewalt zugrunde liegen, ergibt sich aus den im Strafregister angeführten Strafbestimmungen. Soweit darüber hinaus kriminalpolizeiliche Vormerkungen bzw. Anzeigen aktenkundig sind, werden diese nicht isoliert bewertet, sondern lediglich ergänzend im Rahmen der Gesamtbetrachtung erwähnt (AS 12, 18, 23, 33, 42: Anzeigen wegen Diebstahls, Suchtmittelbesitzes, Ladendiebstahls, sexueller Belästigung, Nötigung, Körperverletzung sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt).
Das sich unter den Verurteilungen des BF nicht nur Vergehen sondern auch Verbrechen befinden, folgt aus der gesetzlichen Qualifikation der den im BFA-Akt aufliegenden Verurteilungen zugrunde liegenden Delikte. Die Feststellung zur aktuellen Strafhaft und zu deren voraussichtlicher Dauer (AS 108: 06.04.2026) beruht auf den im Akt einliegenden Haftinformationen.
Soweit darüber hinaus mehrere kriminalpolizeiliche Vormerkungen bzw. Anzeigen aktenkundig sind, ergibt sich dies aus dem BFA-Akt. Festgehalten wird ausdrücklich, dass diese nicht isoliert betrachtet und bewertet werden, sondern lediglich ergänzend im Rahmen der Gesamtbetrachtung (mit-)berücksichtigt werden. Für die Gefährdungsprognose maßgeblich sind in erster Linie die mehrfachen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, deren zeitliche Dichte (sowohl hinsichtlich Abstands von Urteil zu Urteil als auch die geringe zeitliche Dauer wo keine Verurteilung vorlag) sowie der Umstand, dass der BF trotz vorangegangener strafrechtlicher Sanktionierung neuerlich straffällig wurde.
Dass ein nachhaltiger Gesinnungswandel oder eine günstige Zukunftsprognose nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF trotz bedingter Strafnachsicht, Probezeit und Bewährungshilfe wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung trat. Hinzu kommt, dass der BF auch nach Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung Plus“ mit Erkenntnis vom 13.06.2022 sowie nach der im Jahr 2023 zunächst eingestellten aufenthaltsbeendenden Maßnahme neuerlich straffällig wurde. Die wiederholte bzw. fortgesetzte Delinquenz des BF spricht jedenfalls gegen die Annahme, dass die bisherigen strafrechtlichen und fremdenrechtlichen Reaktionen zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung beim BF geführt hätten.
Daher konnte vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass vom BF derzeit keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (mehr) ausgeht. Vielmehr war im Gegenteil aufgrund der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen, der weiteren aktenkundigen kriminalpolizeilichen Vormerkungen und der fortgesetzten Delinquenz von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Den Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat liegen ausgewählte, voneinander unabhängige und in ihrer Gesamtschau hinreichend ausgewogene Quellen staatlichen und nichtstaatlichen Ursprungs zugrunde, die ein möglichst umfassendes Bild der für die Entscheidung relevanten Situation in Kasachstan vermitteln.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch im Beschwerdeverfahren insgesamt auch nicht ausreichend konkret entgegen.
Vielmehr war festzustellen, dass der BF konkrete Gründe die eine verfahrensrelevante Gefährdung dessen bei einer Rückkehr nach Kasachstan aufzeigen könnten insgesamt auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht genannt hat, bzw. nicht nennen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit
Einzelrichter
§ 6.Paragraph 6,
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Durchführung der mündlichen Verhandlung / Nichterscheinen des BF
Verhandlung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche wurde im gegenständlichen Verfahren für den 26.02.2026 anberaumt und auch durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche wurde im gegenständlichen Verfahren für den 26.02.2026 anberaumt und auch durchgeführt.
Der BF wurde zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch trotz Ladung unentschuldigt nicht. Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses; dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche etwa VwGH 27.01.2021, Ra 2020/18/0428.
Da der BF der Verhandlung fernblieb und damit die ihm eingeräumte Möglichkeit, sein Vorbringen persönlich zu ergänzen oder zu präzisieren, nicht wahrnahm, war die Entscheidung auf Grundlage der Aktenlage, des bisherigen Vorbringens des BF, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde sowie der sonstigen im Verfahren hervorgekommenen Unterlagen zu treffen. Eine weitere mündliche Erörterung war infolge des unentschuldigten Nichterscheinens des BF nicht möglich.
In Folge konnte jedoch in Erfahrung gebracht werden, dass der BF sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26.02.2026 wiederum in Haft befunden hatte.
Aus diesem Grund wurde am 05.05.2026 eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt und via Videokonferenz mit dem BF der sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Haft befindet durchgeführt.
3.3. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und zur Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG)3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG und zur Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG)
3.3.1. § 55 AsylG, § 9 Abs. 4 IntG, § 52 Abs. 3 FPG und § 9 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.1. Paragraph 55, AsylG, Paragraph 9, Absatz 4, IntG, Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9.Paragraph 9,
[…]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
[…]
Rückkehrentscheidung
§ 52.Paragraph 52,
[…]
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[…]
Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 Paragraph 9,
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
[…]
3.3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Einkommen ausübt; liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurück- oder abgewiesen, hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist nach § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.3.3.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Einkommen ausübt; liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zurück- oder abgewiesen, hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist ihre Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem unsicheren Aufenthaltsstatus begründet wurde.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist ihre Erlassung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem unsicheren Aufenthaltsstatus begründet wurde.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende (Gesamt) Abwägung des öffentlichen Interesses, insbesondere eine wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getretenen Person, an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, bzw. seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende (Gesamt) Abwägung des öffentlichen Interesses, insbesondere eine wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getretenen Person, an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, bzw. seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.3.3. Fallgegenständlich liegt ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor, weil Familienangehörige des BF, insbesondere seine Eltern und Geschwister in Österreich leben und er sich auch selbst seit September 2015 und damit seit rund 10 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dieser Eingriff erweist sich jedoch nach Maßgabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 2 EMRK insbesondere aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und auch der strafrechtlich relevanten Anzeigen und Verurteilungen als zulässig und verhältnismäßig.3.3.3. Fallgegenständlich liegt ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor, weil Familienangehörige des BF, insbesondere seine Eltern und Geschwister in Österreich leben und er sich auch selbst seit September 2015 und damit seit rund 10 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dieser Eingriff erweist sich jedoch nach Maßgabe des Paragraph 9, BFA-VG und des Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und auch der strafrechtlich relevanten Anzeigen und Verurteilungen als zulässig und verhältnismäßig.
3.3.3.1. Zugunsten des BF war zu berücksichtigen, dass er sich seit spätestens September 2015 im Bundesgebiet aufhält, ihm im Vorverfahren bereits eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 AsylG erteilt worden war und im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere zu seinen Eltern und Geschwistern, bestehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF damit einen nicht bloß ganz kurzfristigen Aufenthalt in Österreich aufweist.3.3.3.1. Zugunsten des BF war zu berücksichtigen, dass er sich seit spätestens September 2015 im Bundesgebiet aufhält, ihm im Vorverfahren bereits eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt worden war und im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere zu seinen Eltern und Geschwistern, bestehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF damit einen nicht bloß ganz kurzfristigen Aufenthalt in Österreich aufweist.
Zu Lasten des BF fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass ein über die üblichen familiären Bindungen zwischen volljährigen Angehörigen hinausgehendes besonderes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden konnte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist bei Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Zu Lasten des BF fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass ein über die üblichen familiären Bindungen zwischen volljährigen Angehörigen hinausgehendes besonderes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden konnte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist bei Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Festzuhalten ist zudem auch, dass der BF konkret auch angegeben hat, dass ein besonders enger bzw. verfahrensrelevanter Kontakt oder konkrete Abhängigkeitsverhältnisse zu bzw. mit seinen Familienangehörigen oder sonstigen Personen in Österreich nicht bestehen. (Protokoll Verhandlung 05.05.2026)
Besondere Gründe, warum ihm die Fortführung eines auch diesbezüglichen familiären Kontaktes nicht auch aus Kasachstan aus über Telefon bzw. soziale Medien und das Internet mit diesen nicht möglich oder zumutbar wäre, hat der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt.
Ebenso hat der BF nicht ausreichend konkret darlegen können, warum dieser nicht etwa auch durch seine Familienangehörigen in Kasachstan besucht werden könnte.
3.3.3.2. Ebenso kommt dem BF auch aus sonstigen Gründen kein maßgeblich verfestigtes Privatleben im Bundesgebiet zugute. Zwar ist seine Aufenthaltsdauer nicht unerheblich und es konnte auch im Zuge der Verhandlung erkannt werden, dass der BF in der Lage war der Verhandlung Großteils auch in deutscher Sprache zu folgen.
Der Dauer des Aufenthaltes und seinen der Aufenthaltsdauer auch geschuldeten Sprachkenntnissen steht jedoch gegenüber, dass fallbezogen insgesamt keinerlei verfahrensrelevante und verfestigte gesellschaftliche, berufliche, wirtschaftliche oder soziale Integration festgestellt werden konnte. So liegen weder ein durchgehende Arbeitsausübungen vor oder Lehrabschluss, noch eine nachhaltige Erwerbsintegration, oder gesicherte Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Der BF hat angegeben über keinerlei, zumindest keinerlei relevanten Vermögenswerte verfügt. Der BF hat angegeben ausschließlich im Zeitraum von 2016 bis 20218 eine Lehre begonnen zu haben. Warum der BF jedoch damit seit rund 8 Jahren bis dato im Jahr 2026 nicht nachweisbar weitere ihm zumutbare konkrete berufliche Anstrengungen oder Ausbildungen absolviert hat, konnte dieser auch auf Nachfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht darlegen.
Der BF hat sich zudem weder karitativ betätigt noch ist er in irgendwelchen Vereinen integriert oder führt ein berücksichtigungswürdiges Vereins- oder Gesellschaftsleben. Ehrenamtliches Engagement oder sonstige belastbare soziale Netzwerke liegen fallbezogen insgesamt vor.
Dass der BF in besonderen Maße gesellschaftlich und sozial im Bundesgebiet verankert wäre, hat dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sogar selbst negiert, bzw. konnte der BF das Vorliegen eines diesbezüglich besonders zu berücksichtigenden Privatlebens insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen.
Die im Vorverfahren noch erkennbaren Integrationsansätze wurden jedenfalls nicht nachhaltig fortgeführt, sondern es war vielmehr in casu zu erkennen dass der BF insbesondere in den letzten Jahren keinerlei verfahrensrelevant positive integrative Schritte gesetzt hat.
Hinzu kommt, dass der BF vor seiner aktuellen Strafhaft in einer Einrichtung für wohnungslose Personen untergebracht war und sein Privatleben insbesondere auch in letzter Zeit durch mehrmonatige Inhaftierungen deutlich relativiert bzw. in seiner Kontinuität unterbrochen wurde.
Die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet fällt fallgegenständlich zwar erheblich ins Gewicht. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt eine Gesamtabwägung aller fallbezogen maßgeblichen Umstände vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; dies gilt jedoch nicht schematisch unbedingt, sondern kann durch gegenläufige Umstände, insbesondere durch erhebliche Straffälligkeit und das Fehlen nachhaltiger Integration, relativiert werden (vergleiche etwa VwGH-Linie, wiedergegeben in BVwG 16.05.2025, W280 2235700-3, unter Hinweis ua. auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, und VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).
Maßgeblich ist somit nicht die bloße Aufenthaltsdauer allein, sondern inwieweit der Fremde die im Bundesgebiet verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren und ob gegenläufige öffentliche Interessen – hier insbesondere die wiederholte erhebliche Straffälligkeit – ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung begründen.
Es sind – unterhalb der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen; so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine durch die dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vergleiche grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind – unterhalb der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen; so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine durch die dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen (vergleiche grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Eine derart besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall des BF jedoch nicht vor. Er ist gesund, wurde in Kasachstan sozialisiert, besuchte dort die Grundschule und verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und hat selbst angegeben, eine gute Beziehung zu seinem Herkunftsstaat zu haben, bzw. konnte der BF ausreichend konkrete Argumente nicht anführen, die gegen eine Rückkehr von ihm in seinen Herkunftsstaat sprechen würden. Äußert der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung alleine ein Wunsch in Österreich zu bleiben, weil hier die Gesamtsituation und seine Chancen besser wären, bzw. die Ausbildungen besser wären, bzw. sich hier seine Familienangehörigen aufhalten würde, so kann der BF durch sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen nicht aufzeigen, warum ihm konkret eine Rückkehr, dies insbesondere unter Berücksichtigung seinen wie bereit oben ausgeführt nicht verfahrensrelevant engen Bindungen zu Familienangehörigen im Bundesgebiet, bzw. unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation und Lage in Kasachstan in seinen Herkunftsstaat nicht zumutbar oder möglich wäre.
Ausreichend konkrete Einwände gegen eine Rückkehr äußert der BF zudem nicht, sondern moniert insbesondere nur dass ihm die Dauer des Einreiseverbotes zu hoch erscheine und er lieber in Österreich bleiben würde (zum Einreiseverbot siehe unten)
Wenn der BF ausführt, dass dieser in Österreich etwa eine Lehre als Dachdecker oder Spengler absolvieren würde, bzw. auch hier auf dem Bau arbeiten könnte, so kann der BF auf die Frage des erkennenden Richters, warum dieser dieserart Ausbildungen nicht auch in seinem Herkunftsstaat absolvieren könnte, bzw. er solcherart Arbeiten nicht auch in Kasachstan finden und ausüben könnte nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret beantworten.
Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen bzw. des Wissens des erkennenden Gerichtes über die aktuelle Wirtschaftslage und -Situation in Kasachstan kann erkannt werden, dass dem arbeitsfähigen und gesunden BF als jungen kasachischen Mann insbesondere in Kasachstan die Aufnahme einer Arbeit und insbesondere auch der solcherart vom BF genannten Tätigkeiten und Berufe jedenfalls jederzeit für diesen auch im Herkunftsstaat möglich und diesem auch zumutbar ist. Dies auch insbesondere deshalb, da in Kasachstan nach offiziellen Berichten die Arbeitslosigkeit von Erwachsenen und insbesondere auch von jungen Erwachsenen bzw. von Jugendlichen aktuell dort sogar deutlich geringer ist als aktuell in Österreich. Besondere Gründe, warum dem BF die Aufnahme einer solchen Arbeit in Kasachstan für ihn als kasachischen Staatsbürger konkret nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, hat der BF auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwg nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen und begründen können.
Auch ist festzuhalten, dass Raum für die Annahme, der BF habe keine verfahrensrelevant maßgeblichen Bindungen mehr zu Kasachstan, fallbezogen nicht besteht. Der BF ist in Kasachstan geboren und ist dort aufgewachsen und hat dort Schulen bis zum Alter von 14 Jahren besucht. Er spricht neben Russisch jedenfalls auch die kasachische Landessprache, dies zumindest im ausreichenden Maße. Dies, da der BF auch diese im Zuge seiner vieljährigen schulischen Ausbildung in Kasachstan die kasachische Sprache verpflichtend gelernt hat und dort auch bis zum Alter von 14 Jahren durchgehend gelebt hat bis er nach Österreich zu seinen sich bereits damals hier aufhältigen Familienangehörigen nachgereist ist. Der BF ist damit jedenfalls mit den sprachlichen, gesellschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Kasachstan langjährig vertraut, auch wenn er sich schon seit rund 10 Jahren nicht mehr dort aufgehalten hat.
Besondere individuelle Umstände, die eine Rückkehr des BF als kasachischen Staatsbürger aus allgemeinen oder persönlichen Gründen in seinen Herkunftsstaat nach Kasachstan unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens außergewöhnlich belastend erscheinen ließen, sind somit fallbezogen damit insgesamt nicht hervorgekommen, bzw. konnten solche auch durch den BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft etwa im Zuge auch der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dargelegt werden.
3.3.3.3. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellungwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2017/22/0130).3.3.3.3. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellungwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2017/22/0130).
Ganz erheblich zulasten des BF fällt in casu die wiederholte und einschlägige Straffälligkeit des BF besonders ins Gewicht. Nach den Feststellungen ist der BF mehrfach zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen rechtskräftig verurteilt worden.
Den Verurteilungen liegen teils Eigentumsdelikte, teils Delikte gegen die körperliche Integrität, die sexuelle Selbstbestimmung sowie gegen die Staatsgewalt zugrunde, darunter sind auch Verbrechen.
Damit steht fest, dass vom BF ein erhebliches Fehlverhalten im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kommt im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht zu. Damit steht fest, dass vom BF ein erhebliches Fehlverhalten im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kommt im Rahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erhebliches Gewicht zu.
Besonders ist fallbezogen auch festzuhalten, dass der BF konkret auch im Wissen seiner prekären Aufenthaltssituation, bzw. insbesondere auch nach Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung eines humanitären Aufenthaltes in Österreich wiederum mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bzw. konkret in dieser Zeit des diesbezüglich offenen Verfahrens bzw. im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren hierzu durch Strafgerichte wiederholt wegen nicht unerheblicher Straftaten zu mehrmonatigen unbedingten Gefängnisstrafen verurteilt wurde.
Besonders nachteilig wirkt sich aus, dass ein nachhaltiger Gesinnungswandel oder eine günstige Zukunftsprognose fallbezogen damit nicht festgestellt werden konnten.
Der BF wurde erkennbar trotz bedingter Strafnachsicht, Probezeit und Bewährungshilfe wiederholt strafgerichtlich auffällig.
Er wurde zudem auch nach Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung Plus“ sowie nach der im Jahr 2023 zunächst eingestellten aufenthaltsbeendenden Maßnahme neuerlich straffällig.
Auch in der verfahrensgegenständlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF ausreichend Argumente nicht nennen, aus denen eine nachhaltige Gesinnungsänderung ausreichend nachvollziehbar und konkret abzuleiten war.
Richtig hält das BFA auch fest, dass wiederholt den Straftaten dieselbe schädliche Neigung zugrunde liegt, die sich in der Missachtung für die Unversehrtheit Anderer zur eigenen Bereicherung ausdrückt. Ebenso nachvollziehbar zutreffend führt das BFA im angefochtenen Bescheid aus und gelangt zu dem Ergebnis, dass durch den Umstand, dass weder Probezeit noch Bewährungshilfe erfolgreich waren, und der BF nicht im Stande scheint seine schädlichen Neigungen Einhalt zu gebieten, davon auszugehen, dass dieser auch künftig kriminelle Handlungen setzen werde.
Fallbezogen war durch das erkennende Gericht hierzu zudem zu erkennen, dass der BF sogar im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG und damit selbst nach Erhebung einer Beschwerde im Beschwerdeverfahren sogar 2 weitere Male strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist und wegen nicht unerheblicher Delikte zu jeweils mehrmonatigen Gefängnisstrafen neuerlich 2x durch ein Landesgericht verurteilt wurde. ( 03) LG F.STRAFS.GRAZ 018 HV 27/2025w vom 08.04.2025 RK 14.04.2025 § 15 StGB § 127 StGB, § 15 StGB § 218 (1a) StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 06.02.2025 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 06.08.2025; 04) BG GRAZ-OST 217 U 19/2026w vom 18.03.2026 RK 24.03.2026 § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 31.10.2025, Freiheitsstrafe 5 Monate) Fallbezogen war durch das erkennende Gericht hierzu zudem zu erkennen, dass der BF sogar im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG und damit selbst nach Erhebung einer Beschwerde im Beschwerdeverfahren sogar 2 weitere Male strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist und wegen nicht unerheblicher Delikte zu jeweils mehrmonatigen Gefängnisstrafen neuerlich 2x durch ein Landesgericht verurteilt wurde. ( 03) LG F.STRAFS.GRAZ 018 HV 27/2025w vom 08.04.2025 RK 14.04.2025 Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 218, (1a) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 06.02.2025 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 06.08.2025; 04) BG GRAZ-OST 217 U 19/2026w vom 18.03.2026 RK 24.03.2026 Paragraph 83, (1) StGB Datum der (letzten) Tat 31.10.2025, Freiheitsstrafe 5 Monate)
Den BF im Zuge der mündlichen Verhandlungen auf diese Tatsache angesprochen, war aus den diesbezüglichen Ausführungen des BF zu erkennen, dass der BF die Schwere und die Häufung seiner von ihm auch in diesem Zeitraum begangenen Straftaten nur relativiert, bzw. auch angibt sich an diese sich nicht erinnern zu können. (VH- Protokoll).
Ausreichend nachvollziehbar konkrete Ausführungen, wonach nunmehr von einem wirklichen Gesinnungswandel des BF auszugehen ist, bzw. aufgrund derer eine positive Zukunfts - Prognose nachvollziehbar belegbar abgeleitet werden könnte, konnte der BF jedoch insgesamt auseichend konkret und glaubhaft auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht darlegen.
Damit überwiegt fallbezogen belegbar das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF als kasachischen Staatsbürger im gegenständlichen Fall über die privaten Interessen des BF am weiteren Verbleib dessen im Bundesgebiet deutlich.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung der Gewaltkriminalität bzw. weiterer strafbarer Handlungen gegenüber.
Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein überaus hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014; 21.12.2001, 2001/19/0013 mwN).Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein überaus hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014; 21.12.2001, 2001/19/0013 mwN).
Die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung fällt somit in casu insgesamt zulasten des BF aus. Die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung fällt somit in casu insgesamt zulasten des BF aus.
Die Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen, dringend geboten und verhältnismäßig. Eine dauernde Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sind daher nicht gegeben. Die Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen, dringend geboten und verhältnismäßig. Eine dauernde Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sind daher nicht gegeben.
3.3.3.4. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor. Der BF hat die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG im Verfahren nicht nachgewiesen. Hinweise auf das Vorliegen eines gesetzlichen Nachweises im Sinne des § 9 Abs. 4 IntG, insbesondere durch eine erfolgreich absolvierte Integrationsprüfung, einen entsprechenden Schulabschluss oder die Erfüllung des Moduls 2, sind nicht hervorgekommen. 3.3.3.4. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor. Der BF hat die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG im Verfahren nicht nachgewiesen. Hinweise auf das Vorliegen eines gesetzlichen Nachweises im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, IntG, insbesondere durch eine erfolgreich absolvierte Integrationsprüfung, einen entsprechenden Schulabschluss oder die Erfüllung des Moduls 2, sind nicht hervorgekommen.
Auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Einkommen zum Entscheidungszeitpunkt wurde nicht festgestellt. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ kommt daher auch daher nicht in Betracht.
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zulasten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Aufenthaltsbeendigung aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt die individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist. Die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden; ebenso kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zulasten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Aufenthaltsbeendigung aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt die individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden; ebenso kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.
3.3.4. Da die nach § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des BF ausfällt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht vor. Der Antrag war daher abzuweisen.3.3.4. Da die nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des BF ausfällt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht vor. Der Antrag war daher abzuweisen.
Infolge der Abweisung des Antrages war gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Infolge der Abweisung des Antrages war gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan)3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan)
3.4.1. §§ 46, 50, 52 Abs. 9 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.4.1. Paragraphen 46, 50, 52, Absatz 9, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
Abschiebung
§ 46.Paragraph 46,
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
Verbot der Abschiebung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Rückkehrentscheidung
§ 52.Paragraph 52,
[…]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[…]
3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung überdies unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.4.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung überdies unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob dem Fremden im Fall der Abschiebung ein reales Risiko „real risk“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN), die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Betroffenen im Zielstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder ihm eine ernsthafte individuelle Gefährdung drohte (vgl. etwa VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob dem Fremden im Fall der Abschiebung ein reales Risiko „real risk“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN), die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Betroffenen im Zielstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder ihm eine ernsthafte individuelle Gefährdung drohte vergleiche etwa VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
3.4.3. Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat der BF im Verfahren keine gegen ihn individuell-konkret gerichtete Gefährdung im Herkunftsstaat Kasachstan ausreichend konkret dargelegt bzw. eine solche ausreichend konkretisiert auch nicht behauptet. Vielmehr gab er selbst an, grundsätzlich eine gute Beziehung zu seinem Herkunftsstaat zu haben. Alleine ein genereller Wunsch in einem für einen BF seiner Einschätzung nach zu bevorzugenden Staat weiterhin verweilen zu wollen reicht nicht aus.
Hinweise darauf, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan erhebliche Nachteile drohen würde, diesen dort konkret etwa die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen würden, haben sich weder aus seinem Vorbringen noch aus den herangezogenen Länderinformationen ergeben.
Auch eine existenzgefährdende Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK ist in Zusammenschau der sich aus den Länderfeststellungen ableitbaren allgemeinen Situation mit den Ausführungen des BF zu seiner persönlichen Situation im Bundesgebiet bzw. im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Auch eine existenzgefährdende Notlage im Sinne des Artikel 3, EMRK ist in Zusammenschau der sich aus den Länderfeststellungen ableitbaren allgemeinen Situation mit den Ausführungen des BF zu seiner persönlichen Situation im Bundesgebiet bzw. im Herkunftsstaat nicht ersichtlich.
Der BF ist kasachischer Staatsangehöriger, wurde in Kasachstan sozialisiert, besuchte dort die Grundschule und verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Zudem ist er als junger, gesunder und als zumutbar arbeitsfähiger Mann zu bezeichnen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn im Herkunftsstaat als verfahrensrelevant, bzw. völlig schutz- oder mittellos erscheinen ließen.
Nach den herangezogenen Länderinformationen ist eine Rückkehr kasachischer Staatsangehöriger in ihren Herkunftsstaat grundsätzlich möglich; es bestehen staatliche Strukturen im Bereich der Grundversorgung sowie soziale Unterstützungsmechanismen.
Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vergleiche zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (vergleiche zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Kasachstan die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vergleiche dazu auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des BF in Kasachstan möglicherweise bescheidener ausfallen mag als in Österreich, bzw. er lieber in Österreich oder in Europa bleiben würde weil hier die Gesamtsituation nach seiner Einschätzung besser wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten.Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des BF in Kasachstan möglicherweise bescheidener ausfallen mag als in Österreich, bzw. er lieber in Österreich oder in Europa bleiben würde weil hier die Gesamtsituation nach seiner Einschätzung besser wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten.
Eine allgemeine Gefährdungslage, wonach jede nach Kasachstan zurückkehrende Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Staatsgebiet einer Gefährdung iSd Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK, somit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, besteht nach den Länderinformationen ebenfalls nicht. Eine allgemeine Gefährdungslage, wonach jede nach Kasachstan zurückkehrende Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Staatsgebiet einer Gefährdung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK, somit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, besteht nach den Länderinformationen ebenfalls nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Außergewöhnliche, gerade den BF betreffende Umstände, die einer Rückführung entgegenstehen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Außergewöhnliche, gerade den BF betreffende Umstände, die einer Rückführung entgegenstehen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Hinweise auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 50 Abs. 2 oder 3 FPG haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF in Kasachstan eine asylrelevante Verfolgung drohen würde; ebenso steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Hinweise auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach Paragraph 50, Absatz 2, oder 3 FPG haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF in Kasachstan eine asylrelevante Verfolgung drohen würde; ebenso steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen.
3.4.4. Die Abschiebung des BF nach Kasachstan ist daher zulässig.
Die Beschwerde war folglich auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war folglich auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.5.1. § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
Einreiseverbot
§ 53.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
3.5.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). 3.5.2. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
3.5.3. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist im vorliegenden Fall nachweislich konkret bzw. mehrfach erfüllt. 3.5.3. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist im vorliegenden Fall nachweislich konkret bzw. mehrfach erfüllt.
Der BF wurde rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Bereits damit liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vor, und es bestand fallgegenständlich kein Anlass, im Rahmen des § 53 Abs. 1 FPG von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen (vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Der BF wurde rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Bereits damit liegt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, und es bestand fallgegenständlich kein Anlass, im Rahmen des Paragraph 53, Absatz eins, FPG von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen (vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Auch nach Stellung des gegenständlichen Antrages wurde der BF wiederum 2 Mal wegen im Jahr 2025 mehrerer begangener Straftaten verurteilt:
03) LG F.STRAFS.GRAZ 018 HV 27/2025w vom 08.04.2025 RK 14.04.2025
§ 15 StGB § 127 StGB, § 15 StGB § 218 (1a) StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 06.02.2025, Freiheitsstrafe 6 Monate, Vollzugsdatum 06.08.2025Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 218, (1a) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 06.02.2025, Freiheitsstrafe 6 Monate, Vollzugsdatum 06.08.2025
04) BG GRAZ-OST 217 U 19/2026w vom 18.03.2026 RK 24.03.2026
§ 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 31.10.2025, Freiheitsstrafe 5 MonateParagraph 83, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 31.10.2025, Freiheitsstrafe 5 Monate
Auch damit ist die Verhängung eines Einreiseverbotes jedoch noch nicht automatisch in jedem Fall abschließend begründet, sondern es bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Bemessung eines Einreiseverbotes eine Beurteilung des bisherigen Verhaltens des Fremden, der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit sowie der Frage, wie lange diese Gefährdung zu prognostizieren ist. Ebenso sind die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen sowie die privaten und familiären Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen - das Fehlverhalten und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit sind dabei eigenständig aus fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen. Das ergibt sich etwa aus VwGH 29.08.2024, Ra 2024/21/0011, unter Hinweis auf VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0078.Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Bemessung eines Einreiseverbotes eine Beurteilung des bisherigen Verhaltens des Fremden, der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit sowie der Frage, wie lange diese Gefährdung zu prognostizieren ist. Ebenso sind die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen sowie die privaten und familiären Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen - das Fehlverhalten und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit sind dabei eigenständig aus fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen. Das ergibt sich etwa aus VwGH 29.08.2024, Ra 2024/21/0011, unter Hinweis auf VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0078.
Im gegenständlichen Fall wiegt das Fehlverhalten des BF schwer. Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich hervorzuheben, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043, mwN). Fallbezogen ist besonders festzuhalten das den fallgegenständlichen Verurteilungen nicht bloß einzelne geringe Eigentumsdelikte zugrundeliegend, sondern auch Delikte gegen die körperliche Integrität, die sexuelle Selbstbestimmung sowie gegen die Staatsgewalt zugrunde - darunter befinden sich auch Verbrechen. Im gegenständlichen Fall wiegt das Fehlverhalten des BF schwer. Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich hervorzuheben, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043, mwN). Fallbezogen ist besonders festzuhalten das den fallgegenständlichen Verurteilungen nicht bloß einzelne geringe Eigentumsdelikte zugrundeliegend, sondern auch Delikte gegen die körperliche Integrität, die sexuelle Selbstbestimmung sowie gegen die Staatsgewalt zugrunde - darunter befinden sich auch Verbrechen.
Daraus ergibt sich, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen besteht (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076). Hinzu kommen mehrere weitere kriminalpolizeiliche Vormerkungen bzw. Anzeigen, die zwar nicht isoliert, wohl aber ergänzend im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist vor allem, dass der BF in enger zeitlicher Abfolge wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung trat und trotz vorangegangener Sanktionierung neuerlich straffällig wurde.Daraus ergibt sich, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen besteht vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076). Hinzu kommen mehrere weitere kriminalpolizeiliche Vormerkungen bzw. Anzeigen, die zwar nicht isoliert, wohl aber ergänzend im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist vor allem, dass der BF in enger zeitlicher Abfolge wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung trat und trotz vorangegangener Sanktionierung neuerlich straffällig wurde.
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung über ein Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot zu berücksichtigen sind (vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0131; VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0325), ist fallgegenständlich auch auf die strafgerichtliche Bewertung Bedacht zu nehmen. Soweit aus den Urteilsausfertigungen Milderungsgründe hervorgehen, vermögen diese die fremdenrechtliche Gefährdungsprognose schon deshalb nicht entscheidend zugunsten des BF zu verschieben, weil dem wiederholten strafgerichtlichen Fehlverhalten, der zeitlichen Dichte der Delinquenz und den erschwerenden Umständen erhebliches Gewicht zukommt.
Ein nachhaltiger Gesinnungswandel oder eine günstige Zukunftsprognose liegen wie bereits auch oben ausgeführt ausreichend nachvollziehbar und glaubwürdig nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein allfälliger Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sich der Betroffene nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 06.08.2025, Ra 2024/21/0035). Im vorliegenden Fall befindet sich der BF weiterhin bzw. auch neuerdings wieder in Strafhaft, schon deshalb kann derzeit von einem in Freiheit bewährten positiven Gesinnungswandel keine Rede sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein allfälliger Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sich der Betroffene nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche etwa VwGH 06.08.2025, Ra 2024/21/0035). Im vorliegenden Fall befindet sich der BF weiterhin bzw. auch neuerdings wieder in Strafhaft, schon deshalb kann derzeit von einem in Freiheit bewährten positiven Gesinnungswandel keine Rede sein.
Soweit der BF sinngemäß geltend macht, seine Straftaten zu bereuen und künftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vergleiche VwGH 06.08.2025, Ra 2024/21/0035, mwN). Da sich der BF weiterhin in Strafhaft befindet und insbesondere auch während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens weitere nicht unerhebliche Straftaten begangen hat und hierfür zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt wurde, liegt ein in Freiheit bewährter positiver Gesinnungswandel derzeit gerade nicht vor. Die gegenteiligen, jedoch erkennbar nicht sehr substantiierten Beteuerungen des BF selbst, vermögen die damit nachvollziehbar begründet anzunehmende negative Gefährdungsprognose daher in casu aktuell nicht zu entkräften.
Konkret ist auch an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass besonders nachteilig ins Gewicht fällt, dass der BF trotz bedingter Strafnachsicht, Probezeit und Bewährungshilfe erneut strafgerichtlich in Erscheinung trat. Er wurde zudem auch nach Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung Plus“ mit Erkenntnis vom 13.06.2022 sowie nach der im Jahr 2023 zunächst eingestellten aufenthaltsbeendenden Maßnahme und damit insbesondere im Wissen seines prekären Aufenthaltes wiederholt neuerlich straffällig wurde.
Daraus ergibt sich, dass die bisherigen strafrechtlichen und fremdenrechtlichen Reaktionen zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung geführt haben. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des BF auch in futuro eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Dem stehen die privaten und familiären Interessen des BF gegenüber.
Diese wurden bereits im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG berücksichtigt. Zwar bestehen familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet; ein über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Angehörigen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor. Auch eine maßgeblich verfestigte Integration des BF konnte nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund vermögen seine privaten und familiären Interessen das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu überwiegen. Diese wurden bereits im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG berücksichtigt. Zwar bestehen familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet; ein über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Angehörigen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor. Auch eine maßgeblich verfestigte Integration des BF konnte nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund vermögen seine privaten und familiären Interessen das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen Bezug genommen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 auf die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen Bezug genommen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist (vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
Auch die Dauer des Einreiseverbotes ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Angesichts der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen, der negativen Zukunftsprognose, der aktuellen Strafhaft und der fortgesetzten Delinquenz erweist sich das vom Bundesamt verhängte fünfjährige Einreiseverbot als angemessen und auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse im Bundesgebiet zu seinen sich hier aufhältigen Familienangehörigen verhältnismäßig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits oben ausgeführt wurde, dass der BF das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses zu diesen nicht aufzeigen konnte, bzw. ein solches nicht nachweisen konnte. Die diesbezüglichen familiären Kontakte können auch für diese Zeit bis zu einer nach Ablauf dieser Frist wieder möglichen Legalisierung einer neuerlichen Einreise oder auch einer Niederlassung im Bundesgebiet nach Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen in dieser Zeit auch über die sozialen Medien, via Telefon oder das Internet, bzw. durch Besuche von diesen in Kasachstan aufrechterhalten werden.
Eine kürzere Dauer kommt aufgrund des aufgrund der durch den BF insbesondere letztlich wiederum im Jahr 2025 begangenen Delikte und des hiermit indizierten auch weiterhin fortbestehenden erheblichen Gefährdungspotentials fallbezogen nicht in Betracht, sondern ist diese fallbezogen rechtlich im zulässigen Rahmen verhängt worden und diese ist auch der Dauer nach fallbezogen angemessen und notwendig.
3.5.4. Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich daher dem Grunde und der Dauer nach als rechtmäßig. 3.5.4. Das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich daher dem Grunde und der Dauer nach als rechtmäßig.
Die Beschwerde war folglich auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war folglich auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
3.6.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:3.6.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18.Paragraph 18,
[…]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
[…]
3.6.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK, des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.6.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK, des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.6.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2025, GZ W168 2200452-2/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Damit wurde der durch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bewirkte Rechtszustand für das Beschwerdeverfahren beseitigt. Einer weitergehenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vom Bundesamt ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf es daher nicht.Damit wurde der durch Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bewirkte Rechtszustand für das Beschwerdeverfahren beseitigt. Einer weitergehenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vom Bundesamt ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf es daher nicht.
3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
3.7.1. § 55 FPG lautet wie folgt:3.7.1. Paragraph 55, FPG lautet wie folgt:
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.7.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 3 FPG vorliegen oder ein Fall des § 55 Abs. 4 FPG gegeben ist.3.7.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, FPG vorliegen oder ein Fall des Paragraph 55, Absatz 4, FPG gegeben ist.
3.7.3. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Dieser Ausspruch erweist sich im Ergebnis als nicht aufrecht zu erhalten. Zwar war dem BF vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, der Beschwerde wurde jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit war im Beschwerdeverfahren neuerlich über die Frist für die freiwillige Ausreise abzusprechen.
3.7.4. Damit entfällt die Grundlage für die Anwendung des § 55 Abs. 1a FPG, sodass nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. 3.7.4. Damit entfällt die Grundlage für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist.
Da der BF auch hierzu im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt keine individuell besonderen Umstände in Bezug auf die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Fristverlängerung nennen konnte, bzw. solche sie sogar explizit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vereinte und auch sonst im Verfahren keine solchen fallbezogen besonders hervorgekommen sind, die eine längere Frist rechtfertigen würden, war – in Anlehnung an die ständige Spruchpraxis und § 55 Abs. 2 FPG – eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung als angemessen festzusetzen. Da der BF auch hierzu im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt keine individuell besonderen Umstände in Bezug auf die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Fristverlängerung nennen konnte, bzw. solche sie sogar explizit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vereinte und auch sonst im Verfahren keine solchen fallbezogen besonders hervorgekommen sind, die eine längere Frist rechtfertigen würden, war – in Anlehnung an die ständige Spruchpraxis und Paragraph 55, Absatz 2, FPG – eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung als angemessen festzusetzen.
Der Beschwerde war diesbezüglich in Folge spruchgemäß stattzugeben und fallbezogen eine Frist von 14 Tagen festzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gegenständlich waren im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung, der Gefährdungsprognose, der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG, der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG sowie der Bemessung des Einreiseverbotes nach § 53 FPG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gegenständlich waren im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung, der Gefährdungsprognose, der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 50, FPG sowie der Bemessung des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Entscheidung orientiert sich insbesondere an der ständigen Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, zur fremdenrechtlichen Beurteilung strafgerichtlicher Delinquenz und Gefährdungsprognose sowie zur Bemessung eines Einreiseverbotes. Dass die in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen ist, wenn die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien nicht beachtet wurden oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003.Die Entscheidung orientiert sich insbesondere an der ständigen Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK, zur fremdenrechtlichen Beurteilung strafgerichtlicher Delinquenz und Gefährdungsprognose sowie zur Bemessung eines Einreiseverbotes. Dass die in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen ist, wenn die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien nicht beachtet wurden oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2200452.2.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026