Entscheidungsdatum
18.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W207 2327861-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2025, Zl. 1419743501/241843431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2025, Zl. 1419743501/241843431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 02.12.2024 als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid vom 03.11.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.11.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durch. Gemeinsam mit der Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung vom 09.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung ein Merkblatt übermittelt. Darin wurde dem Beschwerdeführer sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache mitgeteilt, dass, sollte er eine Teilnahme der Rechtsberatung, der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), an der Beschwerdeverhandlung wünschen, er zu dieser bitte ehestmöglich Kontakt aufnehmen möge. Mit diesem Merkblatt wurden dem Beschwerdeführer auch die Kontaktdaten der BBU bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer nahm keinen Kontakt zur BBU auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in dem rund XXXX der Stadt Manbij gelegenen Dorf XXXX ; in der Folge auch als Herkunftsort bezeichnet) im Gouvernement Aleppo geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Die Eltern und zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsort. Drei weitere Schwestern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers sind derzeit in der Türkei aufhältig. Einer seiner Brüder lebt in Österreich und ein weiterer in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer wurde in dem rund römisch 40 der Stadt Manbij gelegenen Dorf römisch 40 ; in der Folge auch als Herkunftsort bezeichnet) im Gouvernement Aleppo geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Die Eltern und zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsort. Drei weitere Schwestern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers sind derzeit in der Türkei aufhältig. Einer seiner Brüder lebt in Österreich und ein weiterer in den Niederlanden.
Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX sowie dessen weitere Umgebung einschließlich der Stadt Manbij anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem von der nunmehrigen neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebiet.Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 sowie dessen weitere Umgebung einschließlich der Stadt Manbij anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem von der nunmehrigen neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebiet.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien Ende des Jahres 2024 im Alter von 16 Jahren in Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 02.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist sohin seit etwa einem Jahr und fünf Monaten in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Bruder und über mehrere Cousins und Cousinen. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer besucht derzeit in Österreich einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1. Der Beschwerdeführer kann einfache Fragen in deutscher Sprache verstehen und diese mit einiger Mühe in deutscher Sprache beantworten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an einem Grundregelkurs für Asylwerber:innen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bislang keiner erwerbsmäßigen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Unterhalt bisher aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer absolviert auch keine Ausbildung und er hat keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht damit nicht die Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA, durch den IS oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Kurden bzw. den kurdischen SDF. Der Beschwerdeführer war keinen ernstlichen Rekrutierungsversuchen oder gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen von Seiten der Kurden ausgesetzt. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer auch aktuell bei einer Rückkehr nach Syrien keine Einziehung von Seiten der kurdischen Milizen. Der Beschwerdeführer unterliegt nicht der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“. Darüber hinaus kommt es im Rahmen des Waffenstillstands-Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 derzeit zu einer schrittweisen Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt. Eine Zwangsrekrutierung durch die SDF ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer einer Entführung durch bewaffnete Gruppierungen oder durch kriminelle Banden zu werden.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat
Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement Aleppo nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat Syrien Ende des Jahres 2024 im Alter von 16 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und zwei verheiratete Schwestern – lebt nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in einem Eigentumshaus und besitzen Schafe, deren Milchprodukte sie verkaufen. Die wirtschaftliche Situation der Eltern stellt sich als ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über insgesamt zwölf Onkel und neun Tanten in Syrien, welche allesamt im Herkunftsgebiet oder in der Nähe des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers aufhältig sind. Mit seinen Familienangehörigen und Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auch von seinen außerhalb Syriens aufhältigen Geschwistern finanzielle Unterstützungsleistungen – wenn auch in bescheidenem Ausmaß – erhalten.
Ebenso besteht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Der gegenständlichen Entscheidung werden nachstehende Berichte als Länderfeststellungen zugrunde gelegt:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 (LIB)
? UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024
? EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025)
? EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025)
? EUAA COI-QUERY: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 (EUAA, März 2026)
? Bericht der BFA-Staatendokumentation „Research Paper, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 (BFA)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026.
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben zu seiner Person und Herkunft. Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer per Post mit Eingangsdatum vom 15.10.2025 seinen syrischen Personalausweis im Original an die belangte Behörde übermittelt hat (AS 165a des Verwaltungsaktes), welcher allerdings nicht im Verwaltungsakt einliegt. In Gesamtschau der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren keine hinreichenden Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers ergeben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Muttersprache, zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026.
Die Feststellungen zum Herkunftsort und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützten sich darauf, dass der Beschwerdeführer dort geboren wurde, er dort aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer dort gelebt hat. Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026 an, dass es sich bei diesem Dorf um seinen Herkunftsort handle (Verhandlungsprotokoll, S. 8).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht markierte der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort in der unter https://syria.liveumap.com/ aufrufbaren Karte, welche ausgedruckt als Beilage ./1d zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde.
Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (LIB, Version 13), insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge die Gebiete um die Stadt Manbij vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung bzw. der neuen syrischen Regierung stehen (LIB, S. 10 f). Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026, dass der syrische Staat dort die Kontrolle habe (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zwar führte er weiters aus, dass es keine wirkliche Kontrolle gebe, da in der Nacht die Banden und Clans regieren würden (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Eine maßgebliche Präsenz von Banden und Clans im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die auf eine dortige Kontrollausübung dieser Gruppierungen im Sinne des Ausübens der Staatsgewalt schließen lassen würde, ist anhand der hier zugrunde gelegten Länderinformationen aber nicht abzuleiten und führte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte ins Treffen, die eine derartige Präsenz belegen würden.
Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ergibt sich aus seinen – in diesem Zusammenhang – im Wesentlichen konsistenten Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Einreise, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, einen Bruder und mehrere Cousins und Cousinen in Österreich zu haben (Einvernahmeprotokoll, S. 5). Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu diesen ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 sowie auf die in dieser Verhandlung gewonnenen Wahrnehmung bezüglich seiner Deutschkenntnisse.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder erwerbsmäßig noch gemeinnützig tätig war, keine Ausbildung absolviert hat, nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt bisher aus der Grundversorgung bestreitet, gründen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026. Zwar gab der Beschwerdeführer befragt nach freiwilligen gemeinnützigen Tätigkeiten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er einmal für fünf Tage das Quartier einer Firma aufgeräumt und gesäubert habe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Nähere Angaben zu dieser Firma konnte er allerdings nicht machen, sodass insgesamt auch kein gemeinnütziger Zweck dieser Tätigkeit erkennbar ist.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026 zwar noch an, dass er eine gute Freundin – jedoch nicht im Sinn einer Partnerin – habe, die Österreicherin sei, ebenso habe er einen ukrainischen Freund und mehrere syrische Freunde in Österreich (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Eine maßgebliche Beziehungsintensität zu diesen Freunden ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien im Alter von 16 Jahren verlassen hat. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 an, dass er den damals verpflichtenden Grundwehrdienst bei der ehemaligen syrischen Armee nicht abgeleistet habe, weil er noch zu jung gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Auch sonst haben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass er jemals an Kampfhandlungen beteiligt gewesen wäre, er in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre oder in einer Verbindung zu diesem stehen würde bzw. gestanden wäre.
Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vergleiche LIB, S. 2 f).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 an, dass ihn Gruppierungen des ehemaligen syrischen Regimes im Falle einer Rückkehr zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Anhand der Länderinformationen ist jedoch keine maßgebliche Präsenz der Regimeüberbleibsel im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers dokumentiert und brachte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Länderberichte zur Untermauerung dieser Annahme in Vorlage, sodass eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch diese Gruppierungen nicht ausreichend nachvollziehbar und nicht wahrscheinlich ist.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS, durch die SNA, durch die kurdischen Milizen oder durch sonstige Gruppierungen:
Den der Entscheidung zugrunde gelegten länderspezifischen Quellen ist des Weiteren auch keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA, durch die kurdischen Milizen oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen.
Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).
Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 bereits die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f).
In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun wurde in der Beschwerdeschrift zwar eingewendet, dass Syrien weiterhin fragmentiert sei und sich in der zweiten Phase des Bürgerkrieges wiederfinden würde, sollte die HTS die alleinige Kontrolle über das gesamte syrische Staatsgebiet anstreben. Dies betreffe insbesondere den Umgang mit den kurdischen SDF, der nach wie vor ungeklärt sei. Darüber hinaus sei auch die Türkei im Norden Syriens weiterhin präsent und führe Angriffe durch, wobei nicht davon auszugehen sei, dass sich die türkischen Streitkräfte und die SNA-Truppen ohne Weiteres aus den besetzten Gebieten im Norden Syriens zurückziehen würden. Dieser Umstand berge großes Potential für einen künftigen Konflikt, sollte die Vereinigung aller syrischen Gruppen das Ziel der HTS-Regierung sein. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug des syrischen Wehrgesetzes und damit die Einführung der Zwangsrekrutierungen durch die HTS unausweichlich und nur eine Frage der Zeit, besonders da der Präsident auch die Möglichkeit habe, in Kriegszeiten eine Generalmobilmachung anzuordnen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Anhaltspunkte für ein Wiederaufflammen des Bürgerkrieges oder sonstige Hinweise, die für die Einführung einer Wehrpflicht sprechen würden, zu entnehmen sind. Im Besonderen sei festgehalten, dass die syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 bekanntgaben, dass sie ein Abkommen über einen Waffenstillstand und über Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Derzeit ist eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange (vgl. LIB, S. 13 und 28). Eine erneute Eskalation zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF ist in Anbetracht dessen damit aus aktueller Sicht insgesamt nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Darüber hinaus sind den Länderberichten auch keine Informationen zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gegen die im Norden von Syrien weiterhin präsenten türkischen Streitkräfte und die mit ihr verbündete SNA vorgehen würde bzw. dass maßgebliche Spannungen zwischen diesen Akteuren bestehen würden, die eine Eskalation in naher Zukunft nahelegen würden. Das lediglich auf Vermutungen basierende Beschwerdevorbringen, wonach die Einführung der Zwangsrekrutierungen durch die SNA unausweichlich und nur eine Frage der Zeit sei, findet damit keine hinreichende Deckung in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend untermauert. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Beschwerdeausführungen zum Konnex einer allfälligen Wehrdienstverweigerung zu einem Konventionsgrund gehen damit ins Leere.In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun wurde in der Beschwerdeschrift zwar eingewendet, dass Syrien weiterhin fragmentiert sei und sich in der zweiten Phase des Bürgerkrieges wiederfinden würde, sollte die HTS die alleinige Kontrolle über das gesamte syrische Staatsgebiet anstreben. Dies betreffe insbesondere den Umgang mit den kurdischen SDF, der nach wie vor ungeklärt sei. Darüber hinaus sei auch die Türkei im Norden Syriens weiterhin präsent und führe Angriffe durch, wobei nicht davon auszugehen sei, dass sich die türkischen Streitkräfte und die SNA-Truppen ohne Weiteres aus den besetzten Gebieten im Norden Syriens zurückziehen würden. Dieser Umstand berge großes Potential für einen künftigen Konflikt, sollte die Vereinigung aller syrischen Gruppen das Ziel der HTS-Regierung sein. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug des syrischen Wehrgesetzes und damit die Einführung der Zwangsrekrutierungen durch die HTS unausweichlich und nur eine Frage der Zeit, besonders da der Präsident auch die Möglichkeit habe, in Kriegszeiten eine Generalmobilmachung anzuordnen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Anhaltspunkte für ein Wiederaufflammen des Bürgerkrieges oder sonstige Hinweise, die für die Einführung einer Wehrpflicht sprechen würden, zu entnehmen sind. Im Besonderen sei festgehalten, dass die syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 bekanntgaben, dass sie ein Abkommen über einen Waffenstillstand und über Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Derzeit ist eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange vergleiche LIB, S. 13 und 28). Eine erneute Eskalation zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF ist in Anbetracht dessen damit aus aktueller Sicht insgesamt nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Darüber hinaus sind den Länderberichten auch keine Informationen zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gegen die im Norden von Syrien weiterhin präsenten türkischen Streitkräfte und die mit ihr verbündete SNA vorgehen würde bzw. dass maßgebliche Spannungen zwischen diesen Akteuren bestehen würden, die eine Eskalation in naher Zukunft nahelegen würden. Das lediglich auf Vermutungen basierende Beschwerdevorbringen, wonach die Einführung der Zwangsrekrutierungen durch die SNA unausweichlich und nur eine Frage der Zeit sei, findet damit keine hinreichende Deckung in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend untermauert. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Beschwerdeausführungen zum Konnex einer allfälligen Wehrdienstverweigerung zu einem Konventionsgrund gehen damit ins Leere.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]). Eine derartige Befürchtung wurde auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht, sondern wurde eine solche nur vage in den Raum gestellt.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen u.a. vor, dass die Kurden angefangen hätten, ihn zu rekrutieren. Er wolle aber nicht kämpfen. Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 gab er befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass die Kurden die Macht in seinem Gebiet gehabt hätten und diese auch junge Männer mit 17 Jahren rekrutieren und direkt an die Front schicken würden. Er habe das Land wegen der Zwangsrekrutierung unter 18 Jahren durch die Kurden verlassen (Einvernahmeprotokoll, S. 9). Konkret danach befragt, ob die Kurden auch persönlich an ihn herangetreten seien, um ihn zu rekrutieren, gab der Beschwerdeführer aber Folgendes an: „Ich habe die Flucht ergriffe[n] und das Land verlassen, bevor es dazu kam. Aber die Kurden sind in die Dörfer gekommen und haben junge Männer attackiert und zwangsrekrutiert.“ (Einvernahmeprotokoll, S. 9).
In Anbetracht der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei damit festgehalten, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Rekrutierungsversuchen durch die Kurden ausgesetzt war und er damit bisher auch nicht ins Visier der kurdischen Behörden geraten ist, sodass in Bezug auf die konkrete Person des Beschwerdeführers keine erhöhte Gefährdungslage, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF zu werden, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszumachen ist.
Zudem sei festgehalten, dass sich die Wehrpflicht in der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ auf jeden männlichen Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des „Selbstverteidigungsdienstes“ erreicht hat, bzw. jeden, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, erstreckt (LIB, S. 168). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht seit dem Sturz des Assad-Regimes, welcher von den Kräften der SNA genützt wurde, um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den SDF zu erobern (vgl. LIB, S. 25), aber nicht mehr unter der Kontrolle der kurdischen SDF bzw. der kurdischen Autonomiebehörden, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin der „Selbstverteidigungspflicht“ der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Eine Einziehung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte ist damit bereits aus diesem Grund nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 an, dass er weiterhin große Angst vor den Kurden habe, weil diese nicht weit von seinem Heimatgebiet entfernt und dort aktiv seien (Einvernahmeprotokoll, S. 10 f), womit er im Ergebnis aktuelle Zugriffsmöglichkeiten letztlich allerdings selbst verneint. Abgesehen davon sind den Länderinformationen insgesamt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Kurden im Herkunftsgebiet zu entnehmen, welche sich im Anschluss an den Sturz des Assad-Regimes ereignet hätten. Zwar wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es Ende Jänner 2025 in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauernde Verhaftungskampagne der SDF gekommen sei, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen hätten die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (LIB, S. 176). Doch wird im Länderinformationsblatt in diesem Zusammenhang lediglich eine Quelle aus Jänner 2023 erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass sich diese Ereignisse im Jänner 2023 und nicht im Jänner 2025 ereignet haben. Darüber hinaus führte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte ins Treffen, welche aktuell stattfindende Zwangsrekrutierungen durch die Kurden in seinem Herkunftsgebiet belegen würden.Zudem sei festgehalten, dass sich die Wehrpflicht in der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ auf jeden männlichen Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des „Selbstverteidigungsdienstes“ erreicht hat, bzw. jeden, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, erstreckt (LIB, S. 168). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht seit dem Sturz des Assad-Regimes, welcher von den Kräften der SNA genützt wurde, um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den SDF zu erobern vergleiche LIB, S. 25), aber nicht mehr unter der Kontrolle der kurdischen SDF bzw. der kurdischen Autonomiebehörden, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin der „Selbstverteidigungspflicht“ der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Eine Einziehung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte ist damit bereits aus diesem Grund nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 an, dass er weiterhin große Angst vor den Kurden habe, weil diese nicht weit von seinem Heimatgebiet entfernt und dort aktiv seien (Einvernahmeprotokoll, S. 10 f), womit er im Ergebnis aktuelle Zugriffsmöglichkeiten letztlich allerdings selbst verneint. Abgesehen davon sind den Länderinformationen insgesamt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Kurden im Herkunftsgebiet zu entnehmen, welche sich im Anschluss an den Sturz des Assad-Regimes ereignet hätten. Zwar wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es Ende Jänner 2025 in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauernde Verhaftungskampagne der SDF gekommen sei, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen hätten die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (LIB, S. 176). Doch wird im Länderinformationsblatt in diesem Zusammenhang lediglich eine Quelle aus Jänner 2023 erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass sich diese Ereignisse im Jänner 2023 und nicht im Jänner 2025 ereignet haben. Darüber hinaus führte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte ins Treffen, welche aktuell stattfindende Zwangsrekrutierungen durch die Kurden in seinem Herkunftsgebiet belegen würden.
Abgesehen davon sei festgehalten, dass das Länderinformationsblatt einen Aktualitätshinweis enthält, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“. Damit sind diese Kapitel und die darin enthaltenen Berichte als Beleg dafür geeignet, dass es bis 2024/2025 Rekrutierungsfälle seitens der SDF gab. Zur abschließenden Beurteilung der Lage sind aber aktuelle Quellen heranzuziehen und die vorliegenden Informationen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.Abgesehen davon sei festgehalten, dass das Länderinformationsblatt einen Aktualitätshinweis enthält, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“. Damit sind diese Kapitel und die darin enthaltenen Berichte als Beleg dafür geeignet, dass es bis 2024 aus 2025, Rekrutierungsfälle seitens der SDF gab. Zur abschließenden Beurteilung der Lage sind aber aktuelle Quellen heranzuziehen und die vorliegenden Informationen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich zusammengefasst, dass die Kräfte der neuen syrischen Regierung den militärischen Druck auf die SDF Anfang 2026 stark erhöhten. Dies führte insbesondere zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF bzw. der Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. In weiterer Folge wurden, wie bereits erwähnt, Abkommen bzw. Integrationsvereinbarungen geschlossen und die Kampfhandlungen im Nordosten letztlich mit Anfang Februar eingestellt. Sicherheitskräfte der Regierung rückten daraufhin in die Stadt al-Hasaka ein (LIB, S. 28 und 59 ff).
Die syrische Regierung und die SDF gaben am 30.01.2026 bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese Vereinbarung sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Sie enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht (LIB, S. 13 und 28).
Gemäß dieser Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli, ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/Kobane entsandt. Infolge der Integrationsvereinbarung kam es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (LIB, S. 13 ff und 28 f).
Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB, S. 14). Auch der aktuelle Bericht von EUAA aus März 2026 bestätigt, dass die Führer der SDF eine Einigung mit der syrischen Regierung erzielten und ihre militärischen Einheiten und zivilen Institutionen in die neue nationale Verwaltung eingliedern. Aus dem Bericht geht hervor, dass beide Seiten die Einrichtung einer neuen Militärdivision planen (SDF-Brigaden), welche gemeinsam im Nordosten operieren sollen (EUAA, März 2026, S. 6).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage ist festzuhalten, dass eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange ist. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich derzeit zwar noch nicht ausdrücklich entnehmen, dass die bestehenden Regelungen zur „Selbstverteidigungspflicht“ formell außer Kraft getreten sind. Aus der konkret vorgesehenen Integration – und nicht bloß einer gleichrangigen Verschmelzung – der militärischen Strukturen sowie dem allgemeinen Autoritätsverlust der SDF ergibt sich jedoch, dass eine Angleichung der Rekrutierungsmodalitäten an jene der staatlichen Streitkräfte zu erwarten ist. Nach den Länderinformationen stützt sich die neue Regierung auf ein System freiwilliger Rekrutierung (LIB, S. 163 ff). Den Länderberichten sind auch seit Oktober 2025 keine Rekrutierungskampagnen der SDF bekannt (EUAA, März 2026, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen durch die SDF weiterhin stattfinden. Auch aus diesem Grund ist eine dem Beschwerdeführer aktuell drohende Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Nun wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 zwar ein, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien u.a. von Gruppierungen der PKK gezwungen werden würde, sich ihnen anzuschließen. Diese wüssten genau, wer von den jungen Männern der Region das Heimatland verlassen habe und weshalb. Sobald er zurückkommen würde, würden diese Gruppierungen Druck auf ihn ausüben und ihn zwingen, sich ihnen anzuschließen und eine Waffe zu tragen. Es sei bekannt, dass in seiner Gegend Banden der PKK unterwegs seien. Manche jungen Männer seien tatsächlich gezwungen worden, sich der PKK anzuschließen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass sich die Entführungsfälle häufen würden und es nicht mehr sicher sei, in der Nacht unterwegs zu sein. Laut seinem Vater sei ein Nachbar in der Nacht erkrankt und dessen Cousin habe ihn in die Stadt zum Arzt gefahren. Wenige Tage später habe man das verlassene Auto gefunden und die Leiche des kranken Nachbarn. Der Cousin sei entführt worden und man habe Lösegeld verlangt. Diese Übergriffe würden in erster Linie junge Männer betreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 13 f). Konkrete Fälle, bei denen Personen aus seinem Herkunftsgebiet durch die kurdische Kräfte zwangsrekrutiert worden wären, schilderte der Beschwerdeführer hingegen nicht. Sein vage gehaltenes Vorbringen zu den Zwangsrekrutierungen durch die Gruppierungen der PKK, welches auch keine hinreichende Deckung in den Länderinformationen findet, war damit nicht dazu geeignet, eine ihm aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen glaubhaft zu machen.
Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 auch noch an, dass er dem Stamm Al Boubanna (Albu Bana) angehöre, welcher ebenfalls junge Männer zwangsrekrutiert habe (Einvernahmeprotokoll, S. 10). Im Falle einer Rückkehr könnte er von „den Stämmen“ zwangsrekrutiert werden (Einvernahmeprotokoll, S. 11). Es habe auch Zwangsrekrutierungen durch die Stämme für den Kampf in Suweida gegeben, um dort gegen die Alawiten zu kämpfen (Einvernahmeprotokoll, S. 11). Dieses lediglich vage und unsubstantiiert gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber gleichermaßen nicht dazu geeignet, eine ihm im Falle einer Rückkehr aktuell und konkret drohende Zwangsrekrutierung durch diese Stämme nachvollziehbar darzutun, besonders da er auch keine konkreten Fälle von Zwangsrekrutierungen durch diese nannte. Darüber hinaus sind den Länderinformationen auch keine Hinweise für im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers präsente bewaffnete Stämme bzw. für Zwangsrekrutierungen durch solche Stämme zu entnehmen und brachte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte zur Stützung seiner behaupteten Befürchtung in Vorlage. Von einer diesbezüglichen Gefährdung ist damit ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, ein ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung durch dort präsente Akteure glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund gehen damit auch die vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 geschilderten Vorfälle, bei denen er die Zwangsrekrutierung von jungen Männern beobachtet habe (Einvernahmeprotokoll, S. 13), schon wegen der grundlegend geänderten Lage und damit der mangelnden Aktualität der behaupteten Beobachtungen ins Leere.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer (sonstigen) Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 an, dass in seinem Gebiet die Kurden die Macht gehabt hätten und in der Nähe außerdem Einheiten der Al-Nusra-Front und der FSA gewesen seien. Sie hätten sich nicht frei bewegen und nirgends hingehen können und es habe jeden Tag Tote gegeben (Einvernahmeprotokoll, S. 9). Dass der Beschwerdeführer konkrete Probleme mit diesen Gruppierungen gehabt hätte, brachte er hingegen nicht vor und schilderte er auch keine ihn betreffenden konkreten Gefährdungsmomente.
Auf die konkrete Frage, ob er von Seiten der neuen Übergangsregierung etwas zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 zwar noch an, dass die an der Macht stehende HTS aus der Al-Nusra-Front und der FSA entstanden sei. Die Al-Nusra-Front sei sehr streng in Bezug auf die Religion, die Kleidung von Frauen und auch Männer gewesen. Man habe weder kurze Hosen tragen noch sich kleiden dürfen, wie man wollte. Er wisse nicht, wie sich diese Leute in Zukunft verhalten werden (Einvernahmeprotokoll, S. 10). In diesem Zusammenhang sei jedoch festgehalten, dass die neue syrische Regierung – ausgehend von den Länderinformationen – bislang keine weitverbreiteten Versuche unternommen hat, restriktive Kleidervorschriften einzuführen. Zwar gibt es eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten. So hat etwa das Tourismusministerium verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrer:innen ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handle und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Darüber hinaus wurden an Laternenpfählen Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. Eine Aktivistin gab aber an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben (LIB, S. 267 f). Ausgehend von den Länderberichten ist zudem bislang auch kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Diese lässt zwar religiösen Konservatismus zu, jedoch derzeit ohne Zwang (LIB, S. 215). Insgesamt haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen (LIB, S. 4). Es wird nicht verkannt, dass Etana berichtete, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat (LIB, S. 216). Bei einer im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführten Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, gab aber eine große Zahl der Befragten an, dass sie die neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad (LIB, S. 8).
In Gesamtschau hat die neue syrische Regierung daher bisher weder weitverbreitete Bekleidungsvorschriften noch eine maßgeblich islamistische Regierungsführung etabliert. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in diesem Zusammenhang ins Visier der neuen syrischen Regierung bzw. der ehemaligen HTS geraten würde, besonders da der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptete, dass sein Kleidungsstil oder die Art seiner Religionsausübung in maßgeblichem und für ihn unerträglichen Widerspruch zu den Ansichten der ehemaligen HTS stehen würden.
Des Weiteren haben sich unter Berücksichtigung der nunmehrigen Länderberichtslage im Verfahren auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers schließen lassen würden.
Nun wird in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zwar von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.Nun wird in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zwar von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten vergleiche etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Eine dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht anzunehmen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der damals noch minderjährige Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Ebenso war er weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Die Länderberichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes nur vereinzelt und zudem in den Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, wohin der Beschwerdeführer nicht zurückkehrt und woher er nicht stammt. Davon, dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht auszugehen.
Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte.
Insbesondere hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keine tiefgreifende Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS vorgebracht und ist somit nicht anzunehmen, dass er dieser tatsächlich und in nach außen zu Tage tretender Weise politisch oppositionell gesinnt wäre. Vielmehr haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für ein politisches Interesse des Beschwerdeführers ergeben und ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer schon jemals politisch betätigt hätte.
Insofern in der Beschwerde aber noch ausgeführt wird, dass im Falle des Beschwerdeführers auch ein erhebliches Risiko bestehe, bei einer Rückkehr ins Visier des IS zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, so sei festgehalten, dass aus diesen lediglich allgemein und vage gehaltenen Befürchtungen keine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers abzuleiten ist, besonders da – ausgehend von den Länderinformationen – auch keine maßgebliche Präsenz des IS im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Zwar wurde auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers eine Zunahme der Aktivitäten des IS verzeichnet. Doch richten sich die Angriffe des IS hauptsächlich gegen die SDF, gegen Sicherheitskräfte, gegen Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, sowie gegen Minderheiten (LIB, S. 46 f). Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Schließlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 auch noch an, dass manche jungen Männer, die zurückgegangen seien, entführt worden seien und man Lösegeld verlangt habe. Auch der Cousin eines seiner Nachbarn in Syrien sei in der Nacht auf dem Weg zu einem Arzt entführt worden und man habe Lösegeld verlangt. Solche Übergriffe würden in erster Linie junge Männer betreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 14). In Gesamtschau der Länderinformationen kommt es in Syrien auch tatsächlich zu Entführungen, insbesondere wird auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers von vereinzelten Fällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 73). Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers, Opfer einer Entführung zu werden, ist aus diesen vereinzelten Fällen aber nicht abzuleiten, zumal die Zahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement insgesamt deutlich zurückgegangen ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Eine – über die bloße Möglichkeit hinausgehende – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung für den Beschwerdeführer, Opfer einer Entführung zu werden, ist in Anbetracht dessen damit nicht hinreichend dargetan.
Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung:
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt –nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 von Unbekannten erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).
In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19).
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt.
Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsquellen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes konkretes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familienangehörigen aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 02.12.2024 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, er habe Syrien wegen des Krieges und wegen einer beginnenden Rekrutierung durch die Kurden verlassen.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass er das Land aufgrund der Zwangsrekrutierungen unter 18 Jahren durch die Kurden verlassen habe. Ebenso habe es nahe ihres Gebietes Einheiten der Al-Nusra-Front und der FSA gegeben. Sie seien von den Kurden, der FSA und anderen Gruppierungen und Stämmen umzingelt gewesen und hätten sich nicht frei bewegen und nirgends hingegen können. Es habe jeden Tag Tote gegeben, wobei man nicht gewusst habe, wer diese Leute getötet habe. Es habe immer wieder Rekrutierungen gegeben. Die Al-Nusra-Front sei besonders radikal vorgegangen (Einvernahmeprotokoll, S. 9 f). Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er mit Sicherheit sein Leben verlieren würde. Es gebe dort jeden Tag Tote und die Gefahr wäre groß, dass auch er einer von diesen Toten sein würde, da sich sein Problem nicht auf eine bestimmte Gruppierung beschränke (Einvernahmeprotokoll, S. 12). Aus diesen lediglich vage gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist aber keine ihn persönlich bzw. seine Familienangehörigen betreffende Bedrohungslage abzuleiten, besonders da der Beschwerdeführer auch keine konkreten Gefährdungsmomente schilderte. Hinsichtlich der eingewendeten Rekrutierungen sei überdies nochmals darauf hingewiesen, dass es bislang keine konkret an den Beschwerdeführer gerichteten Rekrutierungsversuche gab und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, wie bereits dargelegt, keine Zwangsrekrutierung durch die dort präsenten Akteure droht.
Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA noch an, seine Eltern hätten gesagt, dass die Lage bei ihnen nach der Befreiung noch schlechter geworden sei. Es komme nämlich zu Kämpfen zwischen den Kurden bzw. den SDF und den neuen Machthabern in Syrien. Seine Eltern würden sehr nahe an diesen Gebieten, in denen es zu Kämpfen gekommen sei, leben, weshalb diese in Gefahr seien (Einvernahmeprotokoll, S. 8 und 12). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kam es in Folge der zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch geführten SDF am 30.01.2026 geschlossenen Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen mit Anfang Februar aber zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen zwischen diesen Parteien, sodass auch in diesem Zusammenhang jedenfalls keine aktuelle Bedrohungslage (mehr) abzuleiten ist.
Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass es zwischen den Stämmen im Herkunftsgebiet und der Al-Nusra-Front sowie der FSA nach wie vor zu bewaffneten Auseinandersetzungen komme. Dass aber seine im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen von derartigen Auseinandersetzungen konkret betroffen wären oder gewesen wären, brachte der Beschwerdeführer aber im gesamten Verfahren nicht vor. Abgesehen davon sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen auch keine groß angelegten und weitverbreiteten Kämpfe zwischen der neuen syrischen Regierung und den Stämmen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen die befürchtete Rekrutierung durch die PKK an (Verhandlungsprotokoll, S. 13), ohne in diesem Zusammenhang eine konkrete aktuelle Bedrohungslage seiner Person zu schildern. Ebenso gab er zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, die Gruppierungen der PKK und des ehemaligen syrischen Regimes würden ihn zwingen, sich ihnen anzuschließen, was er nicht wolle. Insbesondere die PKK wisse genau, wer von den jungen Männern der Region das Heimatland verlassen habe und weshalb (Verhandlungsprotokoll, S. 13 f). Eine dem Beschwerdeführer aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung durch solche Gruppierungen im Herkunftsgebiet ist aber – wie oben eingehend dargelegt wurde – schon mangels aktueller Gebietskontrolle durch die PKK nicht anzunehmen.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer noch an, dass manche jungen Männer, die zurückgegangen seien, entführt worden seien und man Lösegeld verlangt habe. Auch der Cousin einer seiner Nachbarn in Syrien sei in der Nacht auf dem Weg zu einem Arzt entführt worden und man habe Lösegeld verlangt. Solche Übergriffe würden in erster Linie junge Männer betreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Dabei handelt es sich aber gleichermaßen um lediglich allgemein gehaltene Befürchtungen und sind diese damit nicht dazu geeignet, eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ausreichend nachvollziehbar darzutun. Insbesondere haben sich – wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine maßgebliche Exponiertheit des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine mögliche künftige Entführung schließen lassen würden.
Schließlich führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch aus, dass in seinem Nachbarort ein junger Mann verdächtigt worden sei, eine Wasserpumpe gestohlen zu haben. Zwei andere junge Männer hätten den Verdächtigen dann zur Rede gestellt, woraufhin der Verdächtige die beiden jungen Männer getötet habe. In der Folge sei die Familie der Getöteten gekommen und habe die Familie des Verdächtigen aus dem Ort vertrieben, deren Häuser zerstört und diese in eine Mülldeponie verwandelt. Er wolle damit sagen, dass sich der Staat nirgends einmische, keine Sicherheit herrsche und ihn niemand schützen könnte, sollten solche Banden oder Gruppierungen auf ihn zukommen (Verhandlungsprotokoll, S. 15 und 17). Doch ist auch aus diesem geschilderten Einzelfall keine erhöhte konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers abzuleiten, besonders da sich – wie oben ausgeführt wurde – im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Visier einer solchen Bande oder Gruppierungen geraten würden bzw. er Opfer einer Zwangsrekrutierung oder Entführung durch dort präsente Akteure oder kriminelle Banden werden würde.
Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche aktuelle individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit oder der seiner Familienangehörigen glaubhaft vor. Im Besonderen behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine bereits erfolgte konkrete Bedrohung durch die neue syrische Regierung oder einen sonstigen in Syrien aktuell präsenten Akteur glaubhaft. Auch bezogen auf den Zeitraum nach seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer keine konkrete Betroffenheit seiner Familienangehörigen vor. In diesem Zusammenhang gab er lediglich allgemein an, dass es in seinem Herkunftsgebiet bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der neuen syrischen Regierung, der kurdischen SDF und den Stämmen gebe. Wie bereits ausgeführt wurde, sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen aber keine groß angelegten Kampfhandlungen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu entnehmen, dies insbesondere auch mit Blick auf das zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF abgeschlossene Abkommen vom 30.01.2026, welches zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen zwischen diesen Parteien führte. Insbesondere verneinte der Beschwerdeführer die ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellte Frage, ob es irgendwann einmal konkrete Übergriffe auf seine in Syrien lebenden Eltern gegeben habe, ausdrücklich.
In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsprovinz lebenden Familienangehörigen von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Lebenssituation seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen; hierzu wird gleichermaßen auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien, zu seiner Sozialisation in Syrien und zu seinem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Zwar gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026 an, er habe sieben oder acht Jahre lang die Schule besucht (Verhandlungsprotokoll, S. 5). In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 gab er aber ausdrücklich an, dass er acht Jahre lang die Schule besucht habe und dann die neunte Klasse nicht mehr (Einvernahmeprotokoll, S. 5).
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein bzw. nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus denen sich nicht ergibt, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit seinem Alter und seinem Gesundheitszustand.
Die Feststellungen zu den in Syrien aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, zu deren Wohnverhältnissen und zum bestehenden Kontakt zur Familie gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026.
Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 an, dass seine Eltern in Syrien Schafe hätten und der Vater deren Milch verkaufe, wovon seine Eltern leben würden (Einvernahmeprotokoll, S. 6). Konkret danach befragt, wie die wirtschaftliche/finanzielle Situation seiner Person bzw. seiner Familie zuletzt im Heimatland gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer zunächst wie folgt: „Sehr schlecht.“ (Einvernahmeprotokoll, S. 7). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern Schafe hätten und sie vom Verkauf der Milch, des Käses und der Schafe leben würden (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Konkret danach befragt, ob seine Familie von diesem Einkommen ausreichend leben könne, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Für den Alltag reicht ihr Einkommen. Wenn jedoch etwas Größeres ist, mein Vater ist nämlich ein bisschen krank und wenn er z.B. eine Operation brauchen würde, dann würde ihm mein Bruder aus der Türkei unterstützen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Auch die konkrete Frage, ob seine Familie ihre Existenzgrundlage sichern könne, bejahte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Insgesamt ist damit von einer gesicherten finanziellen Lage seiner Familie auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben und behauptete der Beschwerdeführer auch gar nicht, dass sich seine Familie in Syrien derzeit in einer prekären Lebenslage befinden würde. So wurde lediglich in der Beschwerde ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers in äußerst prekären wirtschaftlichen Verhältnissen leben würden, ohne dies aber näher zu konkretisieren. Dieses lediglich unkonkret gehaltene Vorbringen ist in Anbetracht der soeben zitierten eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach diese ihre Existenzgrundlage sichern können, aber nicht ausreichend nachvollziehbar.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion von seinen Familienangehörigen Unterstützung, wie Unterkunft und Versorgung, erhalten könnte, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, dies in Zusammenschau mit der festgestellten ausreichend gesicherten finanziellen Lage seiner Eltern. Zwar antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026 auf die konkrete Frage, ob er im Falle einer Rückkehr nach Syrien bei seinen Eltern oder seinen sonstigen Verwandten Unterkunft nehmen und Unterstützung bekommen könnte, wie folgt: „Ich könnte daher nicht zurückgehen, weil mein Vater könnte nicht für meinen Lebensunterhalt aufkommen. Er würde mir sagen: ‚Ich kann deinen Lebensunterhalt nicht bezahlen, du musst dir selbst etwas überlegen.‘. Ich habe jedoch die Schule nicht abgeschlossen, habe ich auch keinen Beruf erlernt, sodass ich nicht wüsste, was ich tun sollte oder von was ich leben soll.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Konkret danach befragt, warum er im Haus seiner Eltern, wenn auch nur vorübergehend, nicht wohnen können sollte, gab der Beschwerdeführer in der Folge aber lediglich ausweichend an, dies nicht zu wissen, weil er sich diese Frage nie gestellt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auch danach befragt, ob er mit seinen zahlreichen Verwandten in Syrien Kontakt aufgenommen habe, um zu fragen, ob er im Falle einer Rückkehr Unterstützung bekommen oder bei diesen wohnen könnte, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht getan zu haben, ihm diese aber, selbst wenn er um Unterstützung bitten würde, nicht helfen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 12). In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 zu verweisen, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden.
In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers ist damit nicht davon auszugehen, dass die Kernfamilie und die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers ihm jegliche (finanziellen und sonstigen) Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Dem entsprechenden Vorhalt trat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.05.2026 im Übrigen auch gar nicht konkret entgegen.
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern oder einem seiner sonstigen Verwandten Unterkunft nehmen und er dort Versorgung finden könnte bzw. dass er durch seine Familienangehörigen finanzielle und sonstige (wie unterkunftsbezogene) Unterstützungsleistungen erhalten könnte, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keinen Grund nannte, warum ihm seine Eltern und Verwandten jegliche Unterstützungsleistungen verwehren sollten bzw. warum er bei diesen nicht unterkommen können sollte. Zwar gab er an, dass sein Vater nicht für ihn aufkommen könnte. Wie festgestellt, stellt sich die finanzielle Lage seiner Eltern aber als ausreichend gesichert dar und kann der Beschwerdeführer unabhängig davon auch von seinen außerhalb Syriens lebenden Geschwistern finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten und damit die finanzielle Belastung für den Vater verringern. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob seine außerhalb Syriens lebenden Geschwister ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien unterstützen könnten, zunächst zwar an, dass diese mit ihrem eigenen Leben beschäftigt seien und ihm daher nicht helfen könnten. In der Folge gestand der Beschwerdeführer aber zu, dass ihn seine beiden Brüder sicher mit Kleinigkeiten unterstützen könnten (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer von seinen Brüdern, wenn auch allenfalls nur in bescheidenem Umfang, finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten kann.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 487 ff).
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche verwiesen wird – ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch auf seine von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierte Herkunftsregion, glaubhaft zu machen bzw. darzutun.
Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, einschließlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung droht.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zu einem Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS, die SNA (vormals: FSA) oder die Stämme im Herkunftsgebiet, ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Insbesondere droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der vormaligen „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“, zumal sich sein Herkunftsgebiet bereits seit Dezember 2024 nicht mehr unter der Kontrolle der kurdischen SDF befindet und der Beschwerdeführer damit auch nicht der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegt. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für aktuell stattfindende Rekrutierungen durch die SDF oder die kurdischen Milizen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergeben. Im Übrigen ist abgesehen davon aktuell eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange und ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen durch die SDF in Zukunft stattfinden.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung, etwa des IS, aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen Gründen.
Des Weiteren ergeben sich aus den Länderfeststellungen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern vielmehr seinen Wehrdienst noch überhaupt nicht abgeleistet. Er stammt auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes und er gehört nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderfeststellungen vermehrten Angriffen ausgesetzt sind, dies insbesondere dann, wenn sie mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden. Eine besondere Exposition des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist nicht hervorgekommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber verinnerlicht.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung stellen und Araber die überwältigende Mehrheit in Syrien darstellen (LIB, S. 224). Eine derartige Gefährdung wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Dies deckt sich zudem mit dem aktuellen Bericht der EUAA, wonach es keine Informationen gibt, dass Personen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Araber verfolgt würden (EUAA, Dezember 2025, S. 41).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Der Beschwerdeführer vermochte daher eine ihm im Herkunftsstaat, insbesondere in seiner Herkunftsregion, aktuell drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft darzutun.
Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
…“
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Der Beschwerdeführer wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, in dem XXXX der Stadt Manbij gelegenen Herkunftsort im Gouvernement Aleppo geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Auch die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind nach wie vor dort aufhältig. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist damit, wie festgestellt wurde, der aktuell von der neuen syrischen Regierung kontrollierte Herkunftsort und dessen umliegende Umgebung einschließlich der Stadt Manbij anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, in dem römisch 40 der Stadt Manbij gelegenen Herkunftsort im Gouvernement Aleppo geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Auch die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind nach wie vor dort aufhältig. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist damit, wie festgestellt wurde, der aktuell von der neuen syrischen Regierung kontrollierte Herkunftsort und dessen umliegende Umgebung einschließlich der Stadt Manbij anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat weder ein glaubhaftes Vorbringen zu einer aktuell vorliegenden maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohung seiner persönlichen Sicherheit und jener seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen erstattet, noch gibt es von Amts wegen aufzugreifende ausreichend konkrete Hinweise über aktuell in der Herkunftsregion konkret drohende Eingriffe in die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr. Der Beschwerdeführer berichtete trotz eingeräumter ausreichender Gelegenheit nichts (Glaubhaftes) dergleichen; auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers und seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Nun ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass sich die Sicherheitslage auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil darstellt. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen (LIB, S. 38 f). Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Syrien fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (LIB, S. 49).
Ausgehend vom Bericht der EUAA vom Dezember 2025 kam es zwischen November 2024 und Mai 2025 im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel zur höchsten Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle, insbesondere im November und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen, 1.907 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 846 als Kämpfe klassifiziert (EUAA, Dezember 2025, S. 65). 1.048 dieser Vorfälle betrafen das Gouvernement Aleppo (EUAA, Dezember 2025, S. 67). Die meisten Vorfälle traten im Jänner 2025 auf und auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, bevor die Vorfallszahlen im April und Mai 2025 deutlich sanken. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien, wovon 491 als Kämpfe, 416 als Explosionen/Fernwaffengewalt und 758 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen kodiert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle betrafen hierbei die Gouvernements Deir ez-Zor (332), Suweida (206) und Aleppo (187), während die Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) die geringsten Zahlen aufwiesen (EUAA, Dezember 2025, S. 65 f).
Im gesamten Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde die höchste Zahl von Vorfällen im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (LIB, S.49).
Mit dem aufgezeigten Rückgang an Sicherheitsvorfällen übereinstimmend zeigte sich auch ein Rückgang der Anzahl an zivilen Todesopfern. Während die SNHR für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch von 2.854 zivilen Todesopfern berichtete, zeigte sich im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 ein deutlicher Rückgang mit 1.402 zivilen Todesopfern, welche – abgesehen von den im Juli 2025 in Suweida registrierten Todesfällen –überwiegend auf Schüsse und Bombenanschläge durch unbekannte Täter, Landminenexplosionen und auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und der SDF zurückzuführen waren (EUAA, Dezember 2025, S. 68). Auch im Gouvernement Aleppo ist ein derartiger Rückgang verzeichnet bei 444 zivilen Todesopfern im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025, gegenüber 21 zivilen Todesopfern im Zeitraum von Juni bis September 2025 (EUAA, Dezember 2025, S. 69).
Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist (vgl. LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist vergleiche LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).
Auch wenn es sich beim Gouvernement Aleppo um eines jener Gebiete handelt, die von den meisten Sicherheitsvorfällen betroffen waren, stellt sich in Anbetracht der oben dargestellten Fallzahlen die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo aber dennoch nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Zwar war das in Rede stehende Gouvernement ausgehend vom Bericht der EUAA aus Dezember 2025 im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 von durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 73). Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich aber im Jänner und Februar 2025, während sich nachfolgend ein deutlicher Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle zeigte, sodass das Gouvernement im Zeitraum von 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 im Durchschnitt nur mehr von 10,8 Vorfällen pro Woche betroffen war (EUAA, Dezember 2025, S. 73). Bei einer Einwohnerzahl von 4,7 – 5,1 Millionen (EUAA, Juli 2025, S. 102 f) und – laut Wikipedia – einer Fläche von ca. 18.500 km2 ist daraus aber nicht auf eine Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Diese Ansicht wird auch durch die insgesamt rückläufigen Zahlen an zivilen Todesopfern bestätigt, besonders da auch die für die Zeiträume von Dezember 2024 bis 31.05.2025 und von Juni 2025 bis September 2025 im Vergleich zur Bevölkerungszahl verzeichneten zivilen Todesopfer von ungefähr neun bzw. weniger als einem/einer pro 100.000 Einwohner (EUAA, Dezember 2025, S. 73) nicht für eine maßgebliche Gefährdungslage sämtlicher in diesem Gebiet aufhältigen Zivilist:innen sprechen. Insbesondere ist aus der im EUAA-Bericht abgebildeten Grafik betreffend die zivilen Todesopfer im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 auch ersichtlich, dass die überwiegende Zahl der Fälle im Dezember 2024 verzeichnet wurden und damit im zeitlichen Zusammenhang zu den Kampfhandlungen im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes, sich anschließend aber ein deutlicher Rückgang der Fallzahlen abzeichnete (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 69).Auch wenn es sich beim Gouvernement Aleppo um eines jener Gebiete handelt, die von den meisten Sicherheitsvorfällen betroffen waren, stellt sich in Anbetracht der oben dargestellten Fallzahlen die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo aber dennoch nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Zwar war das in Rede stehende Gouvernement ausgehend vom Bericht der EUAA aus Dezember 2025 im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 von durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 73). Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich aber im Jänner und Februar 2025, während sich nachfolgend ein deutlicher Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle zeigte, sodass das Gouvernement im Zeitraum von 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 im Durchschnitt nur mehr von 10,8 Vorfällen pro Woche betroffen war (EUAA, Dezember 2025, S. 73). Bei einer Einwohnerzahl von 4,7 – 5,1 Millionen (EUAA, Juli 2025, S. 102 f) und – laut Wikipedia – einer Fläche von ca. 18.500 km2 ist daraus aber nicht auf eine Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Diese Ansicht wird auch durch die insgesamt rückläufigen Zahlen an zivilen Todesopfern bestätigt, besonders da auch die für die Zeiträume von Dezember 2024 bis 31.05.2025 und von Juni 2025 bis September 2025 im Vergleich zur Bevölkerungszahl verzeichneten zivilen Todesopfer von ungefähr neun bzw. weniger als einem/einer pro 100.000 Einwohner (EUAA, Dezember 2025, S. 73) nicht für eine maßgebliche Gefährdungslage sämtlicher in diesem Gebiet aufhältigen Zivilist:innen sprechen. Insbesondere ist aus der im EUAA-Bericht abgebildeten Grafik betreffend die zivilen Todesopfer im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 auch ersichtlich, dass die überwiegende Zahl der Fälle im Dezember 2024 verzeichnet wurden und damit im zeitlichen Zusammenhang zu den Kampfhandlungen im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes, sich anschließend aber ein deutlicher Rückgang der Fallzahlen abzeichnete vergleiche EUAA, Dezember 2025, S. 69).
Im Besonderen vertritt auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage nach der Vereinbarung zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF verbessert hat, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. Zwar entspricht die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle der höchsten aller Provinzen, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig und die Zahl der Todesopfer ist seit März 2025 stark rückläufig. Mit Blick auf die hohe Zahl der Rückkehrenden aus dem Landesinneren und aus dem Ausland kommt EUAA in Gesamtschau damit zu dem Ergebnis, dass es in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu nehmen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 72 f). Als Risikofaktoren führt die EUAA das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand, die wirtschaftliche Lage, den Beruf und/oder den Wohnort, die Kenntnis der Gegend und das Unterstützungsnetzwerk ins Treffen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 90 f). Ein solches höheres Maß an individuellen Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Betrachtung nicht ersichtlich.Im Besonderen vertritt auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage nach der Vereinbarung zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF verbessert hat, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. Zwar entspricht die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle der höchsten aller Provinzen, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig und die Zahl der Todesopfer ist seit März 2025 stark rückläufig. Mit Blick auf die hohe Zahl der Rückkehrenden aus dem Landesinneren und aus dem Ausland kommt EUAA in Gesamtschau damit zu dem Ergebnis, dass es in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie zu nehmen vergleiche EUAA, Dezember 2025, S. 72 f). Als Risikofaktoren führt die EUAA das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand, die wirtschaftliche Lage, den Beruf und/oder den Wohnort, die Kenntnis der Gegend und das Unterstützungsnetzwerk ins Treffen vergleiche EUAA, Dezember 2025, S. 90 f). Ein solches höheres Maß an individuellen Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Betrachtung nicht ersichtlich.
Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden jungen Mann, der seine Kindheit und den überwiegenden Teil seiner Jugend in seinem Herkunftsgebiet gelebt hat und mit diesem somit vertraut ist. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in seinem Herkunftsgebiet bzw. außerhalb Syriens, das ihn mit Ratschlägen und finanziellen Mitteln unterstützen kann, sodass insgesamt auch von einer gesicherten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.
Es wird nicht verkannt, dass es Anfang des Jahres 2026 im Nordosten Syriens und in Aleppo zu einer Eskalation der Konfliktsituation kam, welche im Bericht der EUAA aus Dezember 2025 noch nicht abgebildet und damit nicht berücksichtigt ist. So kam es nach wochenlangen eskalierenden Spannungen Anfang Jänner in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 06.01.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren. Die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Daraufhin nutzte die syrische Regierung die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Am 17.01.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat. Am frühen Morgen des 17.01.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Am 18.01.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara’ und SDF-Führer ’Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und am 25.01.2026 wurden die territorialen Vorstöße weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kam. Schließlich haben die neue syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Damit kam es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (LIB, S. 59 ff).
Nach dem kurzfristigen Aufflammen der Konfliktsituation im Nordosten Syrien hat sich in Folge der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30.01.2026 die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa damit wieder weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen (LIB, S. 61 f). Insgesamt haben die aktiven Feindseligkeiten abgenommen und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen (LIB, S. 62).
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Entspannung der Konfliktsituation im Anschluss an das Abkommen vom 30.01.2026 ist damit nicht anzunehmen, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers aktuell als derart gravierend darstellen würde, dass jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine erneute Eskalation im Sinne eines Vertragsbruches nahelegen würden. Eine derartige Befürchtung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine Länderberichte in Vorlage, welche auf eine prekäre Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz schließen lassen würden.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Übergangphase nach dem Sturz des Assad-Regimes – ausgehend vom Länderinformationsblatt – turbulent war und die Sicherheitskräfte mit Herausforderungen konfrontiert waren, darunter wiederkehrende sektiererische Gewalt, Massaker, immer wieder auftretende gewaltsame Auseinandersetzungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge (LIB, S. 39). Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, mittlerweile aber nachhaltig und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (EUAA, Juli 2025, S. 89). In geringerem Ausmaß waren auch die Gouvernements Hama und Homs betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilist:innen und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen aber deutlich nachgelassen (EUAA, Juli 2025, S. 89). Zwar haben Assad-Anhänger Berichten zufolge Mitte August 2025 ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten wieder verstärkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber vorrangig auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama und somit nicht auf die Heimatregion des Beschwerdeführers. Zwar kam es im April 2025 in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ebenfalls zu Verfolgungen von Überresten des Assad-Regimes (EUAA, Juli 2025, S. 105). Darüber hinaus nahmen Anfang März 2025 die türkischen Luftangriffe und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den türkischen Kräften bzw. der SNA im Gouvernement zu, insbesondere kam es auch zu Auseinandersetzung in Manbij (EUAA, Juli 2025, S. 105 f). Des Weiteren sind in dem Gebiet auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen aktiv, wie der IS und Saraya Ansar Al-Sunnah, eine sunnitische Gruppierung, die Alawiten ins Visier nimmt. Schließlich kam es in den ländlichen Gebieten auch zu Zusammenstößen zwischen den SDF und der neuen syrischen Regierung (EUAA, Dezember 2025, S. 72 f). Mit den höchsten Vorfallszahlen sahen sich die Distrikte Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij konfrontiert (EUAA, Dezember 2025, S. 73).
Auch wenn damit in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ebenfalls von Angriffen berichtet wurde, so ist doch festzuhalten, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Überbleibsel des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Stellungen der SDF und der SNA und nicht gegen die Zivilbevölkerung richten, auch wenn von zivilen Todesopfern berichtet wurde. In Anbetracht des oben aufgezeigten Rückganges an sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Todesopfern, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist daraus aber keine maßgebliche Gefährdungslage für jeden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aufhältigen Zivilisten abzuleiten, besonders da die türkischen Luftangriffe sowie die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA nach einer Vereinbarung im März 2025 auch abnahmen (EUAA, Juli 2025, S. 105 f; EUAA, Dezember 2025, S. 73).
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach dem Länderinformationsblatt dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (LIB, S. 73). So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – wie auch in der Beschwerde ausgeführt – in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (LIB, S. 71 f). So wurde aus Homs, Latakia und Tartus, aber auch aus Damaskus und Suweida Kriminalität gemeldet. Zudem wird in der Provinz Suweida von Gesetzlosigkeit und in der Provinz Tartus von Kleinkriminalität berichtet. Auch aus den Vororten von Damaskus werden Entführungen und Kriminalität gemeldet und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar’a, Suweida sowie Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an (EUAA, Dezember 2025, S. 59).
Die Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, werden durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen untergraben. Im ersten Quartal 2025 wurde eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichten (LIB, S. 71). Die neue Regierung hat – einer Quelle zufolge – weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen und den Behörden gelingt es nach wie vor nicht, Ordnung durchzusetzen (LIB, S. 42). Im Besonderen zeigen sich die Sicherheitskräfte außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Hingegen funktionieren die Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama sowie in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (LIB, S. 10).
Bezogen auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers kam es insgesamt zu einem Anstieg der Kriminalität und wird von vereinzelten Gewalttaten berichtet, wie Angriffe durch die Saraya Ansar Al-Sunnah, Tötungen durch unbekannte bewaffnete Männer, Entführungen, Überfälle und Verhaftungen (EUAA, Dezember 2025, S. 73; EUAA, Juli 2025, S. 105). Vor allem im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA, sodass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (LIB, S. 63).
Auch wenn es damit in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers durchaus zu vereinzelten gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilist:innen sowie auch zu Entführungen kommen kann, so ist den Länderberichten aber nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um generell willkürliche Gewalt handeln würde. Insbesondere richten sich auch die für ganz Syrien dokumentierten Sicherheitsvorfälle – ausgehend von den Länderberichten – vor allem gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich vorrangig in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. So waren im Laufe des Jahres 2025 Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Assad-Regime in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet (LIB, S. 43 f). Die meisten Verstöße, die in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt –abseits dieser genannten politischen und religiösen Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt aber keine derartigen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Denn wie bereits dargelegt, steht der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam – in keiner Verbindung zum (ehemaligen) Assad-Regime, zur neuen syrischen Regierung und deren Sicherheitskräften oder zu einer sonstigen bewaffneten Gruppierung in Syrien, er war nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt, er stammt nicht aus den Kerngebieten des ehemaligen Assad-Regimes und er ist auch weder der schiitischen noch der alawitischen Gemeinschaft zuzurechnen. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – aber auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landminen eine tödliche Gefahr für das Leben in Syrien dar (LIB, S. 466), wobei neben Blindgängern – wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Der jahrelange Konflikt in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl an zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (LIB, S. 44), ebenso wie die Gebiete Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib and Hama (EUAA, Dezember 2025, S. 70). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (LIB, S. 44 f).
Es wird nicht verkannt, dass Kampfmittelrückstände eine ernsthafte Gefahr für das Leben in Syrien darstellen, insbesondere sind diese auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers weit verbreitet (EUAA, Dezember 2025, S. 73). In Anbetracht der für den Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 dokumentierten 1.204 Opfer durch Kampfmittelrückstände (getötete und verletzte Personen) in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 4,8 getöteten oder verletzten Personen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal sich – wie ausgeführt – eine große Anzahl der Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor sowie im Wüstengebiet in den Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama ereignen und in besonderem Maße Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind.
In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo – wie bereits ausgeführt – nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.
Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und dass damit die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt.
Individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.Individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Der Beschwerdeführer erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom Beschwerdeführer ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch bezüglich der nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde.Der Beschwerdeführer erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom Beschwerdeführer ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch bezüglich der nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2026 auch nicht vor, dass seine Verwandten in Syrien aktuell und strukturell von willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. irgendwelcher Akteure oder von anhaltenden Kampfhandlungen betroffen wären. Allfällige, aktuelle Probleme der in Syrien aufhältigen Angehörigen im Zusammenhang mit der allgemeinen oder persönlichen Sicherheitslage bzw. mit Kampfhandlungen behauptete der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht.
Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien an Hand des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion zeigt daher, dass es aktuell in Syrien keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Verwandten des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst gibt. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.
Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass UNHCR schätzt, dass zwischen dem 08.12.2024 und dem 18.09.2025 988.134 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei als Ziel am häufigsten die Gouvernements Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531) angestrebt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Auch die hohe Anzahl der Rückkehrenden, insbesondere auch in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, deutet damit auf eine grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage hin.
Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. So kam es – wie notorisch bekannt – insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Zwar berichtete die UN schon vor dem Sturz des Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden, wobei die Folter und Misshandlungen nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört haben, sondern in unterschiedlichen Formen weiter bestehen. So dokumentierte die Syrians for Truth and Justice mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten, welche von Gruppen begangen wurden, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (LIB, S. 146). Den Sicherheitskräften der Übergangsregierung werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind bzw. die vermeintliche Verbindungen zum IS haben. Anfang März 2025 kam es zu Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama und im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen zwischen Drusen-Milizen und Beduinenkämpfer in Suweida, wobei die Gewaltausbrüche jeweils Hinrichtungen durch die mit der Übergangsregierung verbundenen Kräfte umfassten (EUAA, Dezember 2025, S. 22 f). Zudem gibt es sporadische Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen und in Homs wurde auch von Personen berichtet, die unter Folter gestorben sind (EUAA, Juli 2025, S. 33). Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs. Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen (LIB, S. 146 f). Darüber hinaus dokumentierte SNHR in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Die SOHR dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen (LIB, S. 144).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida (vgl. LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida vergleiche LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).
Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers, der – wie oben bereits ausgeführt –keine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweist und in Bezug auf den sich auch keine Hinweise ergeben, dass er gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten ist oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen hat und der auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehört, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würde, dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nicht aus den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus oder Suweida stammt und diese bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet auch nicht durchqueren müsste.
Abgesehen davon waren auch die türkischen Streitkräfte und die SNA für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. So wurden während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif’at und Shabha in Aleppo. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuierung von Zivilist:innen kam es ab 01.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilist:innen, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen. Mehrere Zivilist:innen wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen. Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Zu den dokumentierten Verstößen zählen auch die Tötung von Zivilisten in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum und Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt. Auch seit der Übernahme von Manbij durch die SNA sind vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Medienquellen weisen darauf hin, dass diese Verstöße standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Plünderungen von Eigentum umfassen, was zu einer erheblichen Abwanderung der lokalen Bevölkerung geführt hat. Des Weiteren führten sie Tötungen auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit in Manbij durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurd:innen. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen (LIB, S. 187 f und 233 f). Auch im aktuellen EUAA-Bericht aus Dezember 2025 wird festgehalten, dass die SNA in schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in den von ihr kontrollierten Gebieten verwickelt war, darunter willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten kommen, oft mit Vorwänden wie angeblicher Zugehörigkeit zur PKK, zur SDF oder zur Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES). Es gab auch willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen aus „ethnischer“ Motivation in von der SNA kontrollierten Teilen der Provinz Aleppo. Berichte beschreiben zudem Hinrichtungen, Tötungen und Folter, die sich gegen Personen richten, die den SDF, der YPG oder der Asayish angehören (EUAA, Dezember 2025, S. 42).
Eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ist aber ebenfalls nicht ersichtlich und nicht maßgeblich wahrscheinlich, besonders da sich die Übergriffe der SNA – ausgehend von den Länderberichten – vorrangig gegen die kurdische Bevölkerung sowie gegen Personen mit Verbindungen zu den SDF oder zu sonstigen kurdischen Gruppierungen richten. Der Beschwerdeführer gehört aber weder der kurdischen Bevölkerung an, noch steht er in Verbindung zu kurdischen Gruppierungen bzw. den kurdischen Behörden oder Streitkräften.
Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der Beschwerdeführer oder seine dort lebenden Angehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der Beschwerdeführer oder seine dort lebenden Angehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung oder Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren, und ist unabhängig davon dergleichen auch aus amtswegiger Sicht unter Bedachtnahme auf die zitierten Quellen – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar.
Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind (LIB, S. 328 und 334). Dem Beschwerdeführer wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Grenzübergang Bab al-Hawa, der von Rückkehrenden genützt wird (LIB, S. 334 f), oder über die Flughäfen Aleppo oder Damaskus nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg sicher in seine Herkunftsregion zu gelangen. Bei einer Einreise über die türkisch-syrische Grenze oder über den Flughafen Aleppo müsste der Beschwerdeführer auch nicht die Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida, in denen vermehrt von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, durchqueren. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo – in Einklang mit der Risikobewertung der EUAA – auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Reise durch dieses Gouvernement alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – sohin über die bloße Möglichkeit hinausgehend – einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Zwar sind laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Doch sind Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen im Allgemeinen sicher, auch wenn Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter gelten (LIB, S. 326 f). In diesem Zusammenhang ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die – relativ kurze – Reise in sein Herkunftsgebiet am Tag vorzunehmen. Eine erhöhte Gefahrenlage des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht auszumachen, besonders da die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen in der Regel Personen ins Visier nehmen, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten (LIB, S. 327). Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer aber keine Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement Aleppo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Exponiertheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen oder religiösen Haltung und auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
Zur Versorgungslage sei festgehalten, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbundenen stabilisierenden Auswirkungen auf grundlegende Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage noch begrenzt sind. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt (LIB, S. 373).
Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in der Beschwerde aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour (LIB, S. 375). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Insbesondere im Nordwesten wurde ein hoher humanitärer Bedarf vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). So werden etwa im Gouvernement Aleppo vier Millionen Personen gezählt, die Hilfe benötigen (LIB, S. 374). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 407). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024/2025 wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (LIB, S. 386). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist (LIB, S. 386). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69). Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in der Beschwerde aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour (LIB, S. 375). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Insbesondere im Nordwesten wurde ein hoher humanitärer Bedarf vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). So werden etwa im Gouvernement Aleppo vier Millionen Personen gezählt, die Hilfe benötigen (LIB, S. 374). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 407). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024 aus 2025, wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (LIB, S. 386). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist (LIB, S. 386). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (LIB, S. 379). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (LIB, S. 415). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (LIB, S. 417). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze sowie Telekommunikation liegen wird, was internationale Gelder und Hilfe erfordern wird. Arabische und andere regionale Länder haben bereits Investitionsprojekte angeboten und auch auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (LIB, S. 415).
Darüber hinaus ist der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär und es gibt nur wenig Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %, wohingegen die World Bank Group berichtete, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (LIB, S. 405 f).
Im Mai 2025 wurden – dem Länderinformationsblatt zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) befragt, wobei 23 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (LIB, S. 381). Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 8 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. 19 % der Befragten, waren dazu in der Lage, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht (LIB, S. 377). 58 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (LIB, S. 387). 30 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 16 % Gelegenheitsjobs hatten. 21 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 19 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten (LIB, S. 406).
Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem schlechten Zustand. Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig und selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (LIB, S. 439). Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung (LIB, S. 438). Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (LIB, S. 443). In Aleppo und Idlib sind 172 Gesundheitseinrichtungen aufgrund plötzlicher Mittelkürzungen von der Schließung bedroht, wodurch möglicherweise 4,24 Millionen Menschen keinen Zugang mehr zu Traumaversorgung, Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder sowie Behandlung chronischer Krankheiten hätten (LIB, S. 444). Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, Damaskus und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2025 56 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 38 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese auch leisten zu können, jedoch gaben 54 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 8 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 8 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben (LIB, S. 445 f). Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operativer Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in der Beschwerde dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, leben die Eltern, zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion zumindest vorübergehend bei seinen Eltern oder seinen weiteren Angehörigen unterkommen kann und dass ihn dieser aufnehmen können, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern oder den sonstigen Familienangehörigen und Verwandten nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte, haben sich im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, zumal der Beschwerdeführer – wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – im Verfahren nicht nachvollziehbar darlegte, warum er bei diesen nicht unterkommen können sollte. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 angab, dass das Haus seiner Familie teils zerstört worden wäre (Einvernahmeprotokoll, S. 7 f). Dass aber der Rest des Hauses unbewohnbar wäre und im Falle einer dortigen Unterkunftnahme des Beschwerdeführers die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, ist allerdings nicht hervorgekommen und behauptete der Beschwerdeführer auch gar nicht, dass ihm eine dortige Unterkunftnahme nicht möglich bzw. zumutbar wäre. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 zwar noch an, dass sein Vater für seinen Lebensunterhalt nicht aufkommen könnte und ihm auch seine Verwandten nicht helfen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, stellt sich die wirtschaftliche Lage seiner Eltern aber ausreichend gesichert dar und könnte der Beschwerdeführer unabhängig davon zudem – wenn auch allenfalls nur in bescheidenem Ausmaß – finanzielle Unterstützungsleistungen durch seine Brüder erhalten, sodass nicht anzunehmen ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine Lebensgrundlage nicht gesichert wäre. Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, auch nicht dar, warum ihm seine sonstigen Verwandten jegliche Unterstützungsleistungen verwehren sollten. In diesem Zusammenhang sei besonders auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, dem zufolge die Unterstützung von Verwandten nicht als freiwillige Praktik verstanden wird, sondern als Verpflichtung, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit nachhaltig unwahrscheinlich und völlig realitätsfern, dass die Eltern oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers ihm eine Unterkunftnahme und Unterstützung verweigern würden; dem entsprechenden Vorhalt trat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.05.2026, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, nicht konkret entgegen.Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in der Beschwerde dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, leben die Eltern, zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion zumindest vorübergehend bei seinen Eltern oder seinen weiteren Angehörigen unterkommen kann und dass ihn dieser aufnehmen können, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern oder den sonstigen Familienangehörigen und Verwandten nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte, haben sich im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, zumal der Beschwerdeführer – wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – im Verfahren nicht nachvollziehbar darlegte, warum er bei diesen nicht unterkommen können sollte. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2025 angab, dass das Haus seiner Familie teils zerstört worden wäre (Einvernahmeprotokoll, S. 7 f). Dass aber der Rest des Hauses unbewohnbar wäre und im Falle einer dortigen Unterkunftnahme des Beschwerdeführers die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, ist allerdings nicht hervorgekommen und behauptete der Beschwerdeführer auch gar nicht, dass ihm eine dortige Unterkunftnahme nicht möglich bzw. zumutbar wäre. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 zwar noch an, dass sein Vater für seinen Lebensunterhalt nicht aufkommen könnte und ihm auch seine Verwandten nicht helfen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, stellt sich die wirtschaftliche Lage seiner Eltern aber ausreichend gesichert dar und könnte der Beschwerdeführer unabhängig davon zudem – wenn auch allenfalls nur in bescheidenem Ausmaß – finanzielle Unterstützungsleistungen durch seine Brüder erhalten, sodass nicht anzunehmen ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine Lebensgrundlage nicht gesichert wäre. Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, auch nicht dar, warum ihm seine sonstigen Verwandten jegliche Unterstützungsleistungen verwehren sollten. In diesem Zusammenhang sei besonders auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, dem zufolge die Unterstützung von Verwandten nicht als freiwillige Praktik verstanden wird, sondern als Verpflichtung, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit nachhaltig unwahrscheinlich und völlig realitätsfern, dass die Eltern oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers ihm eine Unterkunftnahme und Unterstützung verweigern würden; dem entsprechenden Vorhalt trat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.05.2026, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, nicht konkret entgegen.
In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Familienangehörigen und Verwandten nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Syrien schlechter darstellen würde als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation, ist damit insgesamt nicht hervorgekommen.In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Familienangehörigen und Verwandten nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Syrien schlechter darstellen würde als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation, ist damit insgesamt nicht hervorgekommen.
Davon abgesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nunmehr erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist und über eine achtjährige Schuldbildung verfügt. Zwar verfügt der Beschwerdeführer noch über keine Arbeitserfahrung. Es ist aber dennoch anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können, besonders da er über eine Vielzahl von Angehörigen im Herkunftsgebiet verfügt, welche ihm durch Kontakte bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und spricht auch eine der Landessprachen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – auch von seinen Brüdern finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. Der Beschwerdeführer kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.Davon abgesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nunmehr erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist und über eine achtjährige Schuldbildung verfügt. Zwar verfügt der Beschwerdeführer noch über keine Arbeitserfahrung. Es ist aber dennoch anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können, besonders da er über eine Vielzahl von Angehörigen im Herkunftsgebiet verfügt, welche ihm durch Kontakte bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und spricht auch eine der Landessprachen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – auch von seinen Brüdern finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. Der Beschwerdeführer kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe vergleiche EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.
Trotz der in den Länderinformationen beschriebenen angespannten wirtschaftlichen und humanitären Lage ist damit aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien verfügt, welches ihm eine Rückkehr durch Unterstützungsleistungen erleichtern kann, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr aufgrund der medizinischen Versorgungslage erkannt werden.
Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien und insbesondere in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zurückgekehrt ist, darauf geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen durch die EU und die USA (EUAA, Juli 2025, S. 65; LIB, S. 395) sowie der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet, auch wenn die humanitäre Lage im aktuellen Bericht der EUAA weiterhin als fatal bezeichnet wird (EUAA, Dezember 2025, S. 17).
So hat sich etwa nach dem Länderinformationsblatt die Stromversorgung durch Gaslieferungen aus Katar verbessert, auch wenn der Zugang zu Elektrizität begrenzt und ungleich verteilt ist (LIB, S. 389 f). Ebenso wurde Ende Mai 2025 eine Vereinbarung mit der Türkei angekündigt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehende Stromknappheit in Syrien zu beheben (EUAA, Juli 2025, S.72). Darüber hinaus haben der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf (LIB, S. 393). Zudem haben laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (LIB, S. 416). Auch hat der syrische Gesundheitsminister mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken (LIB, S. 449).
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familienangehörigen und Verwandten – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er seine Kindheit und den überwiegenden Teil seiner Jugend verbracht hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Insbesondere wird der Umstand, dass er Syrien in jungen Jahren verlassen hat, durch das Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien kompensiert.
Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den Beschwerdeführer daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den Beschwerdeführer daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Verwandten betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Verwandten betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte damit zurecht.
Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides)Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über einen Bruder und über mehrere Cousins und Cousinen. Dass der Beschwerdeführer zu diesen eine enge Bindung hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer nicht mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht auch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über einen Bruder und über mehrere Cousins und Cousinen. Dass der Beschwerdeführer zu diesen eine enge Bindung hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer nicht mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht auch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Artikel 8, EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2024 in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund einem Jahr und fünf Monaten ist daher als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.
Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hat. Zwar besucht der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 und er kann einfache Fragen in deutscher Sprache verstehen und diese mit einiger Mühe in deutscher Sprache beantworten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an einem Grundregelkurs für Asylwerber:innen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ging bislang in Österreich aber weder einer erwerbsmäßigen noch einer gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Unterhalt bisher aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer absolviert auch keine Ausbildung und er hat keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die geschilderten Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen, wie die vor dem Bundesverwaltungsgericht genannten österreichischen, ukrainischen und syrischen Freund:innen, können allenfalls als lose Bekanntschaften bezeichnet werden.
In Gesamtbetrachtung konnten kaum Anhaltspunkte, die für eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, festgestellt werden. Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat in Syrien seine Kindheit und den überwiegenden Teil seiner Jugend verbracht, hat dort acht Jahre lang die Schule besucht und ist mit den lokalen Gebräuchen somit vertraut. Ebenso steht der Beschwerdeführer nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern in der Herkunftsregion; eine Entwurzelung des Beschwerdeführers aus Syrien – wie in der Beschwerde behauptet – ist vor diesem Hintergrund damit nicht hinreichend nachvollziehbar. Damit verglichen ist die Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich gelebt hat – ein Jahr und fünf Monate –, sehr kurz und hat der Beschwerdeführer den weitaus größeren Teil seines bisherigen Lebens in Syrien verbracht. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich ist sohin nicht anzunehmen.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Insbesondere ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine geänderte Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Insbesondere ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine geänderte Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls verneint (siehe oben). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls verneint (siehe oben).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.
Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit illegale Ausreise individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Lebensgrundlage Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Militärdienst Miliz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2327861.1.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026