Entscheidungsdatum
20.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W215 2342162-1/14E
W215 2342155-1/14E
W215 2342161-1/14E
W215 2342157-1/14E
W215 2342159-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX (alias XXXX ) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , 2) XXXX (alias XXXX ) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , 3) XXXX (alias XXXX ) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX und 5) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Mongolischer Staat, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen 1) 1459112908/251684942,
2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035, 4) 1459112603/251685027 und
5) 1459112701/251685019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , 2) römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , 3) römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Mongolischer Staat, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen 1) 1459112908/251684942, , 2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035, 4) 1459112603/251685027 und , 5) 1459112701/251685019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG),
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG),
§ 18 Abs. 1 Z 1 6 BFA-VG und § 55 Abs. 1 a FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), , Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 6 BFA-VG und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist der Ehegatte der zweitbeschwerdeführenden Partei (P2) und beide sind Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (P3 bis P5). Alle drei minderjährigen P3 bis P5 führen gleiche Familiennamen, welcher entsprechend der mongolischen Tradition, der Vorname des Vaters/von P1 ist.
1. erstinstanzliche Verfahren:
P1 und P2 beantragten für sich und P3 bis P5 am XXXX im Herkunftsstaat Visa C (für einen kurzfristigen Besuch im Schengenraum, gültig von XXXX bis XXXX ) und reisten damit und mit ihren mongolischen Reisepässen problemlos, legal über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischen Staat aus. P1 und P2 beantragten für sich und P3 bis P5 am römisch 40 im Herkunftsstaat Visa C (für einen kurzfristigen Besuch im Schengenraum, gültig von römisch 40 bis römisch 40 ) und reisten damit und mit ihren mongolischen Reisepässen problemlos, legal über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischen Staat aus.
P1 bis P5 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, laut Angaben von P2 bereits am XXXX (niederschriftliche Befragung am 16.02.2026 Seite 09 bzw. Akt BFA 155), nach Österreich ein, P1 und P2 stellen aber für sich und P3 bis P5 aber erst am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.P1 bis P5 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, laut Angaben von P2 bereits am römisch 40 (niederschriftliche Befragung am 16.02.2026 Seite 09 bzw. Akt BFA 155), nach Österreich ein, P1 und P2 stellen aber für sich und P3 bis P5 aber erst am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am XXXX gab P1 an, dass er bereits ca. XXXX beschlossen haben nach Österreich zu reisen, nachdem er sich online informiert habe, hätte Österreich für P1 gefühlsmäßig am besten gepasst. Die von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Schengen-Visa C seien von XXXX bis XXXX gültig gewesen. Als Fluchtgrund gab P1 an, dass er nicht der leibliche Vater von P3 sei und der leibliche Vater ständig Probleme mache und P3 zwangsverheiraten wolle. Deshalb sei die Familie geflüchtet. Außerdem werde P5 jegliche Bildung verweigert, P1 könne ihn nicht im mongolischen Kindergarten anmelden. Das seine alle Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr würde der leibliche Vater von P3 alle umbringen, damit der P3 verheiraten könne. In seiner Erstbefragung am römisch 40 gab P1 an, dass er bereits ca. römisch 40 beschlossen haben nach Österreich zu reisen, nachdem er sich online informiert habe, hätte Österreich für P1 gefühlsmäßig am besten gepasst. Die von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Schengen-Visa C seien von römisch 40 bis römisch 40 gültig gewesen. Als Fluchtgrund gab P1 an, dass er nicht der leibliche Vater von P3 sei und der leibliche Vater ständig Probleme mache und P3 zwangsverheiraten wolle. Deshalb sei die Familie geflüchtet. Außerdem werde P5 jegliche Bildung verweigert, P1 könne ihn nicht im mongolischen Kindergarten anmelden. Das seine alle Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr würde der leibliche Vater von P3 alle umbringen, damit der P3 verheiraten könne.
In ihrer Erstbefragung am XXXX gab P2 an, dass ihr letzter ausgeübter Beruf XXXX war. Sie habe vor ca. ein bis zwei Jahren beschlossen nach Österreich zu reisen, nachdem sie sich online informiert habe, dass Österreich familienfreundlich sei und von der Natur her so wie die Mongolei aussehe. Als Fluchtgrund gab P2 an, dass in der Mongolei die Menschenrechte missachtet würden und es gefährlich sei. Der Ex-Ehemann von P2 sei sehr bekannt und politisch engagiert. Er sei Moslem und wolle die gemeinsame Tochter P3 mit Gewalt zu sich nehmen und zwangsverheiraten. Er habe P2 öfter misshandelt. P1 und P2 könnten P3 in der Mongolei nicht schützen und seien deshalb geflohen. P5 habe bis zum XXXX Lebensjahr keinen Platz im Kindergarten bekommen und könne sich so auch nicht weiterbilden. In allen Kindergärten sei gesagt worden, dass man mit P5 nicht arbeiten könne. Das seien alle Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr habe P2 Angst vor ihrem Exmann, um ihr eigenes Leben und das Leben ihrer Tochter P3; P3 wisse nichts davon. In ihrer Erstbefragung am römisch 40 gab P2 an, dass ihr letzter ausgeübter Beruf römisch 40 war. Sie habe vor ca. ein bis zwei Jahren beschlossen nach Österreich zu reisen, nachdem sie sich online informiert habe, dass Österreich familienfreundlich sei und von der Natur her so wie die Mongolei aussehe. Als Fluchtgrund gab P2 an, dass in der Mongolei die Menschenrechte missachtet würden und es gefährlich sei. Der Ex-Ehemann von P2 sei sehr bekannt und politisch engagiert. Er sei Moslem und wolle die gemeinsame Tochter P3 mit Gewalt zu sich nehmen und zwangsverheiraten. Er habe P2 öfter misshandelt. P1 und P2 könnten P3 in der Mongolei nicht schützen und seien deshalb geflohen. P5 habe bis zum römisch 40 Lebensjahr keinen Platz im Kindergarten bekommen und könne sich so auch nicht weiterbilden. In allen Kindergärten sei gesagt worden, dass man mit P5 nicht arbeiten könne. Das seien alle Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr habe P2 Angst vor ihrem Exmann, um ihr eigenes Leben und das Leben ihrer Tochter P3; P3 wisse nichts davon.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2026 brachte der Vertreter von P1 bis P5 neu vor, dass P2 für die XXXX gearbeitet habe und nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine unter starkem Druck seitens der XXXX gestanden sei, weil P2 gegen die Einmischung der USA und der EU sei. P2 sei wegen dieser politischen Haltung XXXX bedroht und angezeigt worden und vor der XXXX nach Österreich geflohen. Aus Sicherheitsgründen könne P2 den Namen des XXXX nicht bekannt geben, dieser arbeite in der XXXX in XXXX .In einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2026 brachte der Vertreter von P1 bis P5 neu vor, dass P2 für die römisch 40 gearbeitet habe und nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine unter starkem Druck seitens der römisch 40 gestanden sei, weil P2 gegen die Einmischung der USA und der EU sei. P2 sei wegen dieser politischen Haltung römisch 40 bedroht und angezeigt worden und vor der römisch 40 nach Österreich geflohen. Aus Sicherheitsgründen könne P2 den Namen des römisch 40 nicht bekannt geben, dieser arbeite in der römisch 40 in römisch 40 .
Zusammen mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.02.2026 brachte der Vertreter von P1 bis P5 zwei kopierte Seiten eines Mitgliedsausweises der XXXX von P2 vom XXXX und Kopien von mongolischen Ausbildungsunterlangen von P2 in Vorlage. Zudem brachte der Vertreter vor, dass P2 wegen ihrer politischen Gesinnung extremer politischer Verfolgung ausgesetzt war. Der Hauptgrund für die Asylantragstellung sei die politischen Verfolgung von P2 von der XXXX und den XXXX . Seit Beginn des Russland-Ukraine Konfliktes und in Zusammenhang mit dem XXXX sei eine XXXX erfolgt. P2 teile nicht die Ansicht von XXXX und Regierungsbeamten, die von EU und USA politisch und finanziell unterstützt werden und eine einseitige Politik in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg treiben. Deshalb werde P2, die lieber guten Beziehung mit Russland und der Volksrepublik China hätte, von XXXX und bestimmten XXXX , die bis dato aktiv in XXXX in Deutschland tätig sind, wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer kritischen Äußerungen verfolgt. P2 hätte „keine reale Chance in Deutschland ohne Verfolgung einen internationalen Schutz zu bekommen“. P2 habe Fragen zur XXXX und anderer mächtiger einflussreicher Persönlichkeiten XXXX gestellt, weil dieser XXXX ins Ausland gebracht habe. P2 wollte wissen wohin XXXX gebracht worden seien und sich Klarheit verschaffen, derzeit gebe es keine Reaktion von Behörden oder Politik.Zusammen mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.02.2026 brachte der Vertreter von P1 bis P5 zwei kopierte Seiten eines Mitgliedsausweises der römisch 40 von P2 vom römisch 40 und Kopien von mongolischen Ausbildungsunterlangen von P2 in Vorlage. Zudem brachte der Vertreter vor, dass P2 wegen ihrer politischen Gesinnung extremer politischer Verfolgung ausgesetzt war. Der Hauptgrund für die Asylantragstellung sei die politischen Verfolgung von P2 von der römisch 40 und den römisch 40 . Seit Beginn des Russland-Ukraine Konfliktes und in Zusammenhang mit dem römisch 40 sei eine römisch 40 erfolgt. P2 teile nicht die Ansicht von römisch 40 und Regierungsbeamten, die von EU und USA politisch und finanziell unterstützt werden und eine einseitige Politik in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg treiben. Deshalb werde P2, die lieber guten Beziehung mit Russland und der Volksrepublik China hätte, von römisch 40 und bestimmten römisch 40 , die bis dato aktiv in römisch 40 in Deutschland tätig sind, wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer kritischen Äußerungen verfolgt. P2 hätte „keine reale Chance in Deutschland ohne Verfolgung einen internationalen Schutz zu bekommen“. P2 habe Fragen zur römisch 40 und anderer mächtiger einflussreicher Persönlichkeiten römisch 40 gestellt, weil dieser römisch 40 ins Ausland gebracht habe. P2 wollte wissen wohin römisch 40 gebracht worden seien und sich Klarheit verschaffen, derzeit gebe es keine Reaktion von Behörden oder Politik.
In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 gab P1 an, dass er den Asylgrund für P2 geltend gemacht habe und mit ihr geflohen sei. P1 habe keine Berufsausbildung, aber als XXXX in der XXXX gearbeitet, durchschnittlich verdient und keine finanziellen Probleme gehabt. Er sei mit seiner Familie nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen und können den Aufenthalt in Österreich mit seinen Ersparnissen finanzieren. P1 habe in der Erstbefragung nicht alle Fluchtgründe genannt, da er nicht angegeben habe, dass er wegen der politischen Asylgründe von P2 geflohen sei. Ihre Leben seien in Gefahr gewesen, weshalb alle flüchten mussten. Der politische Druck auf P2 habe zu Lebensgefahr für die ganze Familie geführt. P2 sei seit XXXX und habe seit XXXX für die XXXX im Bereich XXXX gearbeitet und sei von den XXXX der XXXX bedroht worden. Die Problem hätte seit Beginn des Russisch-Ukrainischen Krieges begonnen. P2 hätte aber keine Namen genannt und Näheres wisse P1 nicht, nur dass XXXX P2 gedroht hätten, dass sie verhaftet und danach verurteilt werde, für eine Tat die P2 nicht begangen habe. Seine Stieftochter P3 sei XXXX Jahre alt geworden und deren Vater habe P2 kontaktiert und eine Zwangsehe für P3 geplant. Er habe gedroht P2 umzubringen, wenn diese nicht zustimme. P1 und P2 hätten den Mann nicht angezeigt, weil es sinnlos gewesen wäre. Gefragt wie oft der Vater von P3 P2 bedroht habe, meinte P1 sie hätte es ihm ein bis zwei Mal gesagt, wie oft genau P2 bedroht worden sei, wisse P1 nicht. In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 gab P1 an, dass er den Asylgrund für P2 geltend gemacht habe und mit ihr geflohen sei. P1 habe keine Berufsausbildung, aber als römisch 40 in der römisch 40 gearbeitet, durchschnittlich verdient und keine finanziellen Probleme gehabt. Er sei mit seiner Familie nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen und können den Aufenthalt in Österreich mit seinen Ersparnissen finanzieren. P1 habe in der Erstbefragung nicht alle Fluchtgründe genannt, da er nicht angegeben habe, dass er wegen der politischen Asylgründe von P2 geflohen sei. Ihre Leben seien in Gefahr gewesen, weshalb alle flüchten mussten. Der politische Druck auf P2 habe zu Lebensgefahr für die ganze Familie geführt. P2 sei seit römisch 40 und habe seit römisch 40 für die römisch 40 im Bereich römisch 40 gearbeitet und sei von den römisch 40 der römisch 40 bedroht worden. Die Problem hätte seit Beginn des Russisch-Ukrainischen Krieges begonnen. P2 hätte aber keine Namen genannt und Näheres wisse P1 nicht, nur dass römisch 40 P2 gedroht hätten, dass sie verhaftet und danach verurteilt werde, für eine Tat die P2 nicht begangen habe. Seine Stieftochter P3 sei römisch 40 Jahre alt geworden und deren Vater habe P2 kontaktiert und eine Zwangsehe für P3 geplant. Er habe gedroht P2 umzubringen, wenn diese nicht zustimme. P1 und P2 hätten den Mann nicht angezeigt, weil es sinnlos gewesen wäre. Gefragt wie oft der Vater von P3 P2 bedroht habe, meinte P1 sie hätte es ihm ein bis zwei Mal gesagt, wie oft genau P2 bedroht worden sei, wisse P1 nicht.
In ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 gab P2 an, dass sie ab XXXX für die XXXX gearbeitet habe und zusätzlich ab XXXX mit P1 das gemeinsame XXXX betrieben und dort XXXX habe, sie habe bis zur ihrer Ausreise gearbeitet. P2 sei insgesamt drei Mal, wegen Rufmord von XXXX beschuldigt, angezeigt und deswegen jeweils einmal im XXXX zur Polizei geladen und befragt worden. Nach Beginn der Krieges zwischen Ukraine und Russland, sei die XXXX worden, einer sei für Russland, der andere für die Ukraine gewesen, die meisten auf Seite der Ukraine. In einer XXXX haben P2 gesagt, dass man nicht auf einer Seite stehen solle, zumal die Mongolei von Russland und China abhängig sei. P2 sei neutral gewesen, deshalb hätten die Anschuldigungen begonnen. Ein weitere Grund sei, dass der XXXX , während er XXXX und man jetzt nicht wisse, wo sich XXXX . Er sei XXXX gewesen und nachdem er nach XXXX sei, seien XXXX verschwunden. P2 sei die erste Person gewesen, die diese Angelegenheit im Jahr XXXX offengelegt habe. Es seine viele einflussreiche Personen in diese Angelegenheit XXXX involviert und der XXXX sei schon lange klar gewesen, dass viele XXXX in die XXXX sind. Seit P2 in der XXXX das erste Mal davon gesprochen habe, dass man sich um die XXXX müsse, habe sie mehr Druck bekommen. Nachgefragt gab P2 an, dass sie keine Namen der XXXX nennen könne, weil sie um die Sicherheit ihrer Familie fürchte. Nachdem P2 das aufgedeckt und in der XXXX in Frage gestellt habe, sei es auch von einigen Journalisten veröffentlicht worden und deswegen werde P2 wegen Rufmord beschuldigt, obwohl sie nie Informationen an Journalisten weitergegeben habe. Auch wenn der XXXX in der Mongolei sei, habe er Einfluss auf Gerichte und die XXXX , sodass P2 keine Arbeit bekommen würde. In ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 gab P2 an, dass sie ab römisch 40 für die römisch 40 gearbeitet habe und zusätzlich ab römisch 40 mit P1 das gemeinsame römisch 40 betrieben und dort römisch 40 habe, sie habe bis zur ihrer Ausreise gearbeitet. P2 sei insgesamt drei Mal, wegen Rufmord von römisch 40 beschuldigt, angezeigt und deswegen jeweils einmal im römisch 40 zur Polizei geladen und befragt worden. Nach Beginn der Krieges zwischen Ukraine und Russland, sei die römisch 40 worden, einer sei für Russland, der andere für die Ukraine gewesen, die meisten auf Seite der Ukraine. In einer römisch 40 haben P2 gesagt, dass man nicht auf einer Seite stehen solle, zumal die Mongolei von Russland und China abhängig sei. P2 sei neutral gewesen, deshalb hätten die Anschuldigungen begonnen. Ein weitere Grund sei, dass der römisch 40 , während er römisch 40 und man jetzt nicht wisse, wo sich römisch 40 . Er sei römisch 40 gewesen und nachdem er nach römisch 40 sei, seien römisch 40 verschwunden. P2 sei die erste Person gewesen, die diese Angelegenheit im Jahr römisch 40 offengelegt habe. Es seine viele einflussreiche Personen in diese Angelegenheit römisch 40 involviert und der römisch 40 sei schon lange klar gewesen, dass viele römisch 40 in die römisch 40 sind. Seit P2 in der römisch 40 das erste Mal davon gesprochen habe, dass man sich um die römisch 40 müsse, habe sie mehr Druck bekommen. Nachgefragt gab P2 an, dass sie keine Namen der römisch 40 nennen könne, weil sie um die Sicherheit ihrer Familie fürchte. Nachdem P2 das aufgedeckt und in der römisch 40 in Frage gestellt habe, sei es auch von einigen Journalisten veröffentlicht worden und deswegen werde P2 wegen Rufmord beschuldigt, obwohl sie nie Informationen an Journalisten weitergegeben habe. Auch wenn der römisch 40 in der Mongolei sei, habe er Einfluss auf Gerichte und die römisch 40 , sodass P2 keine Arbeit bekommen würde.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen
1) 1459112908/251684942, 2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035,
4) 1459112603/251685027 und 5) 1459112701/251685019, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten VI. wurde Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Freist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen , 1) 1459112908/251684942, 2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035, , 4) 1459112603/251685027 und 5) 1459112701/251685019, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch sechs. wurde Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten römisch sieben. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Freist für die freiwillige Ausreise besteht.
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, zugestellt am 31.03.2026, erhoben der Vertreter von P1 bis P5 fristgerecht mit Schriftsätzen vom 22.04.2026 gegenständliche Beschwerden wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem werden auszugsweise die bisherige Vorbingen in den Verfahren wiederholt.
Die Beschwerdevorlage vom 22.04.2026 langten am 24.04.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Nach Unzuständigkeitsanzeigen wurden die Verfahren am 27.04.2026 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Da es sich um sogenannte „Fristakte“ handelt, führte das Bundesverwaltungsgericht mit P1 und P2, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch und im Beisein ihres Vertreters, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits vorab über die Nichtteilnahme an der Verhandlung informiert. In der Verhandlung wurde P1 und P2 zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt und die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 12.05.2026 langten schriftlichen Stellungnahmen des Vertreters, samt Kopien von Unterlagen, für P1 bis P5 im Bundesverwaltungsgericht ein. Der XXXX von P2, die Heiratsurkunde von P1 und P2 und die Geburtsurkunde von P3 wurden im Original vorgelegt.Am 12.05.2026 langten schriftlichen Stellungnahmen des Vertreters, samt Kopien von Unterlagen, für P1 bis P5 im Bundesverwaltungsgericht ein. Der römisch 40 von P2, die Heiratsurkunde von P1 und P2 und die Geburtsurkunde von P3 wurden im Original vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
a) persönliche Verhältnisse:
Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 bis P5 stehen fest. Sie sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates, gehören der Volksgruppe der Mongolen an P1 und P2 sind buddhistischen Glaubens.
P1 und P2 sind standesamtlich verheiratet und für beide ist es die erste Ehe.
Im Zweifel kann nicht festgestellt werden, ob P1 der leibliche Vater von P3 ist, oder wann er P3 adoptiert hat. Festgestellt wird, dass die minderjährigen P3 bis P5 denselben Familiennamen führen, P1 und P2 als Eltern von P3 bis P5 gelten und ausschließlich P1 und P2 für P3 bis P5 zur Obsorge berechtigt sind.
P1 bis P5 haben vor der Ausreise im XXXX , in ihrer Eigentumswohnung gelebt. P1 hat keine Verwandten im Herkunftsstaat. Die Eltern und die Schwester von P2 leben nach wie vor im Mongolischen Staat. P1 bis P5 haben vor der Ausreise im römisch 40 , in ihrer Eigentumswohnung gelebt. P1 hat keine Verwandten im Herkunftsstaat. Die Eltern und die Schwester von P2 leben nach wie vor im Mongolischen Staat.
Nachdem P1 zehn Jahre lang zur Schule ging, arbeitete er bis zur Ausreise als XXXX in der XXXX . Nachdem P1 zehn Jahre lang zur Schule ging, arbeitete er bis zur Ausreise als römisch 40 in der römisch 40 .
P2 ist ebenfalls zehn Jahre lang zur Schule gegangen, hat vier Jahre lang an der Universität XXXX studiert, einen XXXX und einen XXXX abgeschlossen. P2 hat bis zur Ausreise in einem, im Eigentum von P1 und P2 XXXX gearbeitet. Dass P2, als Mutter von drei Kindern, zudem auch noch vierzig Stunden pro Woche entgeltlich für die XXXX gearbeitet hat, kann im Zweifel nicht festgestellt werden; siehe dazu 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe. P2 ist ebenfalls zehn Jahre lang zur Schule gegangen, hat vier Jahre lang an der Universität römisch 40 studiert, einen römisch 40 und einen römisch 40 abgeschlossen. P2 hat bis zur Ausreise in einem, im Eigentum von P1 und P2 römisch 40 gearbeitet. Dass P2, als Mutter von drei Kindern, zudem auch noch vierzig Stunden pro Woche entgeltlich für die römisch 40 gearbeitet hat, kann im Zweifel nicht festgestellt werden; siehe dazu 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe.
Die XXXX -jährige P3 hat XXXX Jahre lang einen mongolischen Kindergarten besucht und danach bis XXXX Jahre lang eine mongolische Schule. Die römisch 40 -jährige P3 hat römisch 40 Jahre lang einen mongolischen Kindergarten besucht und danach bis römisch 40 Jahre lang eine mongolische Schule.
Die XXXX P4 hat XXXX Jahre lang einen mongolischen Kindergarten besucht, danach bis XXXX Jahre lang eine mongolische Schule. Die römisch 40 P4 hat römisch 40 Jahre lang einen mongolischen Kindergarten besucht, danach bis römisch 40 Jahre lang eine mongolische Schule.
Der XXXX P5 konnte wegen XXXX im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchten. Der römisch 40 P5 konnte wegen römisch 40 im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchten.
P1 bis P4 sind gesund. P5 leidet an XXXX bzw. an einer XXXX .P1 bis P4 sind gesund. P5 leidet an römisch 40 bzw. an einer römisch 40 .
b) Verfahrensverläufe:
P1 bis P5 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.P1 bis P5 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen
1) 1459112908/251684942, 2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035,
4) 1459112603/251685027 und 5) 1459112701/251685019, wurde die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten VI. wurde Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Freist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen , 1) 1459112908/251684942, 2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035, , 4) 1459112603/251685027 und 5) 1459112701/251685019, wurde die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch sechs. wurde Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten römisch sieben. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Freist für die freiwillige Ausreise besteht.
Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerden fand am 07.05.2026 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
c) Fluchtgründe:
1. Es kann weder festgestellt werden, dass die XXXX -jährige P3 vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat der Gefahr ausgesetzt war, gegen den Willen von P1 und P2, zwangsverheiratet zu werden noch, dass P3 im Fall ihrer Rückkehr verheiratet wird. 1. Es kann weder festgestellt werden, dass die römisch 40 -jährige P3 vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat der Gefahr ausgesetzt war, gegen den Willen von P1 und P2, zwangsverheiratet zu werden noch, dass P3 im Fall ihrer Rückkehr verheiratet wird.
Nach der mongolischen Gesetzeslage liegt das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen bei 18 Jahren und man darf nur mit gerichtlichen Ausnahmengenehmigungen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, heiraten.
2. P5 leidet seit seiner Geburt an XXXX , weshalb er im mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen konnte und auch in Österreich keinen Kindergarten besucht. 2. P5 leidet seit seiner Geburt an römisch 40 , weshalb er im mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen konnte und auch in Österreich keinen Kindergarten besucht.
3. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 vor ihrer Ausreise von XXXX Politikern, oder mongolischen Behördenvertretern verfolgt wurde, oder im Fall ihrer Rückkehr verfolgt werden wird. 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 vor ihrer Ausreise von römisch 40 Politikern, oder mongolischen Behördenvertretern verfolgt wurde, oder im Fall ihrer Rückkehr verfolgt werden wird.
4. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P2 in der Bundesrepublik Deutschland von in XXXX und bestimmten XXXX , die in der XXXX in Deutschland tätig sind, wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer kritischen Äußerungen verfolgt wird und „keine reale Chance in Deutschland ohne Verfolgung einen internationalen Schutz zu bekommen“ hätte. 4. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P2 in der Bundesrepublik Deutschland von in römisch 40 und bestimmten römisch 40 , die in der römisch 40 in Deutschland tätig sind, wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer kritischen Äußerungen verfolgt wird und „keine reale Chance in Deutschland ohne Verfolgung einen internationalen Schutz zu bekommen“ hätte.
5. Für P1 und P4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
d) Rückkehr in den Herkunftsstaat:
P1 bis P5 wurde von den mongolischen Behörden Reisepässe ausgestellt und sie reisten damit problemlos, legal am XXXX über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischen Staat aus. P1 bis P5 wurde von den mongolischen Behörden Reisepässe ausgestellt und sie reisten damit problemlos, legal am römisch 40 über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischen Staat aus.
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Rückkehr von P1 bis P5 entgegensteht.
P1 bis P4 sind gesund. Der XXXX P5 leidet seit seiner Geburt an XXXX , einer angeborenen, nicht heilbaren XXXX .P1 bis P4 sind gesund. Der römisch 40 P5 leidet seit seiner Geburt an römisch 40 , einer angeborenen, nicht heilbaren römisch 40 .
P1 und P2 waren bis zur Ausreise berufstätig und konnten mit ihrer Arbeit problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten. P1 bis P5 haben in einer im Eigentum von P1 und P2 stehende Wohnung gelebt und hatten ein Auto.
P1 und P2 sind gesund, arbeitsfähig und -willig. P1 bis P5 sprechen ihre Muttersprache Mongolisch, P3 hat sich zudem vor ihrer Ausreise im Mongolischen Staat sehr gute Englischkenntnis angeeignet. P1 und P2 verfügen über abgeschlossene Schulausbildungen und P2 hat im Mongolischen Staat einen XXXX und einen XXXX abgeschlossen. P1 und P2 sind gesund, arbeitsfähig und -willig. P1 bis P5 sprechen ihre Muttersprache Mongolisch, P3 hat sich zudem vor ihrer Ausreise im Mongolischen Staat sehr gute Englischkenntnis angeeignet. P1 und P2 verfügen über abgeschlossene Schulausbildungen und P2 hat im Mongolischen Staat einen römisch 40 und einen römisch 40 abgeschlossen.
Nach ihrer Einreise am XXXX konnten P1 bis P5 von Ersparnissen leben und seit ihren Asylantragstellungen am XXXX leben P1 bis P5 von der österreichischen Bundesbetreuung. Nach ihrer Einreise am römisch 40 konnten P1 bis P5 von Ersparnissen leben und seit ihren Asylantragstellungen am römisch 40 leben P1 bis P5 von der österreichischen Bundesbetreuung.
P1 und P2 können nach der Rückkehr wieder den Lebensunterhalt für P1 bis P5 bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P5 nach ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten werden. Laut 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat wird seitens der IOM bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind. Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt.
e) Privat- und Familienleben:
P1 bis P5 halten sich laut Angaben von P1 und P2 weniger als XXXX Monaten im Bundesgebiet auf.P1 bis P5 halten sich laut Angaben von P1 und P2 weniger als römisch 40 Monaten im Bundesgebiet auf.
P1 hat am 21.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und einen Deutschkurs in XXXX besucht. P1 hat am 21.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und einen Deutschkurs in römisch 40 besucht.
P2 hat am 27.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und besucht seit zwei Monaten einen Deutschkurs A1.
P3 hat am 15.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und geht seit XXXX in Österreich in eine XXXX , entwickelt sehr schnell Deutschkenntnisse, verfügt bereits über sehr guten Englischkenntnisse und bemüht sich in die Klassengemeinschaft zu integrieren. P3 hat am 15.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und geht seit römisch 40 in Österreich in eine römisch 40 , entwickelt sehr schnell Deutschkenntnisse, verfügt bereits über sehr guten Englischkenntnisse und bemüht sich in die Klassengemeinschaft zu integrieren.
P4 geht seit XXXX in Österreich in eine XXXX , nimmt engagiert am Deutschkurs teil, zeigt dabei eine ausgesprochen hohe Lernbereitschaft und kann bereits deutliche Fortschritte im Spracherwerb vorweisen. P4 geht seit römisch 40 in Österreich in eine römisch 40 , nimmt engagiert am Deutschkurs teil, zeigt dabei eine ausgesprochen hohe Lernbereitschaft und kann bereits deutliche Fortschritte im Spracherwerb vorweisen.
P1 bis P5 leben nach ihrer Einreise von Ersparnissen und seit ihren Asylantragstellungen von der österreichischen Grundversorgung.
P1 bis P5 haben keine Familienangehörigen in Österreich. Die Eltern und die Schwester von P2 leben nach wie vor im Mongolischen Staat.
f) aktuelle Lage im Herkunftsstaat:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei vom 02.01.2024:
Politische Lage
Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023).
Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).
Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).
Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023).
Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Sicherheitslage
Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023).
Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).
Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).
Quellen: […]
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023).
Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023).
Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023).
Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).
Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023).
Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023).
Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen: […]
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).
Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am 1. Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am 1. Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).
MRV sind in der Mongolei in der Regel keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Jedoch wurden immer wieder Fälle von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltungsinitiativen bekannt (ÖB 3.2023).
Amnesty International gibt an, dass Nichtregierungsorganisationen mit neuen Beschränkungen ihrer Aktivitäten konfrontiert waren. Die Regierung führte Verleumdungskampagnen gegen Menschenrechtsverteidiger*innen, in denen sie einige von ihnen öffentlich als ausländische Spion*innen bezeichnete und anderen vorwarf, nationale Entwicklungsprojekte zu behindern. Die Behörden schränkten die Arbeit von Menschenrechtsverteidiger*innen auch mittels strafrechtlicher Ermittlungen ein (AI 28.3.2023).
Der NHRC ist für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, die Initiierung und Überprüfung politischer Änderungen und die Koordinierung mit Menschenrechts-NRO zuständig. Die sechs Kommissare des NHRC werden in einem Auswahlverfahren ausgewählt und vom Parlament für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Beamte berichteten, dass die vom Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für den NHRC nach wie vor unzureichend seien und dass die Aktivitäten in den Bereichen Inspektion, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit vollständig von externen Finanzierungsquellen abhingen. Der NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsfragen ein, etwa für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers und Intersexuellen (LGBTQI+), Menschenrechtsverteidigern, Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 20.3.2023).
Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Wehrdienst und Rekrutierungen
In der Mongolei besteht Wehrpflicht für Männer zwischen 18-27 Jahren (für den freiwilligen Militärdienst ist ein Eintritt in die Militärschulen mit 17 Jahren möglich ist); 12-monatige Wehrpflicht in der Armee, den Luftstreitkräften oder der Polizei (kann unter besonderen Umständen um 3 Monate verlängert werden); der Wehrdienst kann gegen einen 24-monatigen Einsatz im Zivildienst oder eine von der mongolischen Regierung festgelegte Geldzahlung eingetauscht werden; nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für 2 oder 4 Jahre zum Militärdienst verpflichten; der freiwillige Militärdienst für Männer und Frauen beträgt 24 Monate und kann bis zum Alter von 31 Jahren um weitere zwei Jahre verlängert werden (CIA 6.12.2023). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen (ÖB 3.2023).
Strafrechtlich müssen Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB 3.2023).Strafrechtlich müssen Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB 3.2023).
Quellen: […]
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).
Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).
Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).
Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum).
Quellen: […]
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung behindern. Die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten bei Demonstrationen wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik protestieren könnten (FH 2023).
Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die den Parlamentariern zur Verfügung stehen, schränken jedoch ihre Möglichkeiten ein, Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge (FH 2023).
Quellen: […]
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023).
Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023).
Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023).
Quellen: […]
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde am 1. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).Die Todesstrafe wurde am 1. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).
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Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023).
Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023).
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Minderheiten
Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vgl. CIA 6.12.2023).Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023).
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung anerkennt zwar die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023).
NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen konzentriert, äußerten gelegentlich Bedenken wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung (USDOS 20.3.2023).
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Frauen
Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).Artikel 16, Absatz 11, VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).
Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023).
Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).
Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023).
Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023).
Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023).
Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).
Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023).
Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023).
Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023).
Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023).
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023).
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Kinder
Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023).
Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022).
Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023).
Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023).
Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).
Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023).
Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023).
Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022).
Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023).
Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt
werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen
Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022).
Quellen: […]
Sexuelle Minderheiten
Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vgl. BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c).Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 14.12.2023).Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 14.12.2023).
Das Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an (USDOS 20.3.2023).
LGBTQI+-Personen wurden sowohl in der Öffentlichkeit als auch zu Hause diskriminiert und berichteten von Angst vor Obdachlosigkeit und häuslicher Gewalt. Es wurde berichtet, dass LGBTQI+-Personen in ländlichen Gebieten stärker diskriminiert werden und mehr Angst haben als in Ulaanbaatar, was auf ein geringeres öffentliches Bewusstsein und einen begrenzten Zugang zu den Online-Medien zurückzuführen ist (USDOS 20.3.2023).
NRO, die NHRC und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten, dass Unternehmen nur selten LGBTQI+-Personen einstellten, die offen über ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität sprachen, und dass LGBTQI+-Personen, die ihren Status am Arbeitsplatz offenlegten, häufig mit Diskriminierung konfrontiert waren, einschließlich der Möglichkeit einer Entlassung. Unrechtmäßig entlassene LGBTQI+-Personen suchten selten den Rechtsweg, um zu vermeiden, dass sie ihren Status offenlegen und das Risiko der Diskriminierung erhöhen (USDOS 20.3.2023).
Die Nichtregierungsorganisation LGBT Center erhielt Berichte über Drohungen und Gewalt gegen LGBTQI+-Personen, wobei es sich in den meisten Fällen um junge Menschen handelte, die ihren LGBTQI+-Status gegenüber ihren Familien offenlegten oder deren Familien herausfanden, dass sie LGBTQI+ sind (USDOS 20.3.2023).
Berichte aus der LGBTQI+-Gemeinschaft deuten auf ein mangelndes Verständnis der Gesundheitsdienstleister für sexuelle Minderheiten sowie auf ein mangelndes Verständnis der physischen und psychischen Probleme hin, mit denen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft konfrontiert sein könnten (USDOS 20.3.2023).
Die rechtliche Anerkennung des Geschlechts ist möglich, doch müssen die Betroffenen einen ärztlichen Nachweis über einen medizinischen Eingriff vorlegen (USDOS 20.3.2023).
NRO berichten, dass es Fälle von so genannten Konversionstherapien gibt, einschließlich psychologischer Zwangsbehandlung und religiöser Rituale, die auf Jugendliche und junge Erwachsene abzielen und versuchen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer Person zu ändern. Befürworter berichten, dass so genannte geschlechtsangleichende Operationen und Hormonbehandlungen bei intersexuellen Kindern, wenn sie noch sehr jung sind, zur medizinischen Standardpraxis gehören (USDOS 20.3.2023).
LGBT+-Personen sind mit einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung konfrontiert, die sie daran hindert, sich für ihre Interessen im politischen Bereich einzusetzen. Öffentliche Veranstaltungen zur Unterstützung der Gleichstellung von LGBT+-Personen haben in den letzten Jahren an Teilnehmerzahl und Sichtbarkeit zugenommen (FH 2023).
Quellen: […]
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).
Quellen: […]
IDPs und Flüchtlinge
Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Grundversorgung und Wirtschaft
Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023).
Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).
Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023).
Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022).
Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022).
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte
Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022).
Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum).
Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023).
Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Sozialbeihilfen
Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022).
In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022).
Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023).
Quellen: […]
Medizinische Versorgung
Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022).
Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022).
Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023).
Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022).
Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022).
Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022).
Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).
Quellen: […]
Rückkehr
Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum).
Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023).
Quellen: […]
Dokumente
Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023).
Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023).
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023).
Quellen: […]
2. Beweiswürdigung:
a) persönliche Verhältnisse:
Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 bis P5 konnten bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und festgestellt werden. Die Aliasdaten im Spruch wurden für die sogenannten „Verfahrensidentitäten“ von P1 bis P3 von den Bescheiden des Bundesamtes übernommen und in () gesetzt.
Die Feststellungen zur Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis, zum Familienstand und den im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, beruhen, ebenso wie die Feststellungen zu schulischen und beruflichen Ausbildungen auf den Angaben von P1 und P2.
Hatte P2 in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch mehrfach behauptet, dass ihr Ex-Ehegatte der Vater vor P3 sei, gab sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, zum ersten Mal verheiratet zu sein:
„…11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Die Menschenrechte werden in der Mongolei missachtet. Es ist sehr gefährlich. Mein Ex-Ehemann […] möchte unsere gemeinsame Tochter mit Gewalt zu sich nehmen und zwangsverheiraten […]
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe Angst vor meinem Exmann, um mein Leben und um das Leben meiner Tochter. Meine Tochter weiß nichts davon…“ (Erstbefragung von P2 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 30)
„…VP: Nein, aber mein Ex-Mann hat islamisches Religionsbekenntnis und […]
Sie wurden hiermit über die Möglichkeiten des § 20 Abs 1 AsylG 2005 idgF nachweislich in Kenntnis gesetzt. § 20 Abs 1 AsylG 2005 idgF trifft auf Sie insofern zu, als Sie in der heutigen Einvernahme angegeben haben, Ihr Ehemann hat Sie geschlagen und auch darauf Ihre Furcht vor Verfolgung zu gründen. Sind Sie mit den hier zur heutigen Amtshandlung anwesenden Personen, insbesondere mit deren Geschlecht, einverstanden? Falls Sie Änderungen verlangen, welche Änderungen verlangen Sie?Sie wurden hiermit über die Möglichkeiten des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nachweislich in Kenntnis gesetzt. Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 idgF trifft auf Sie insofern zu, als Sie in der heutigen Einvernahme angegeben haben, Ihr Ehemann hat Sie geschlagen und auch darauf Ihre Furcht vor Verfolgung zu gründen. Sind Sie mit den hier zur heutigen Amtshandlung anwesenden Personen, insbesondere mit deren Geschlecht, einverstanden? Falls Sie Änderungen verlangen, welche Änderungen verlangen Sie?
VP: Mein Ex-Mann war […]
Auch meine ältere Tochter weiß nicht, dass mein Mann nicht Ihr Vater ist, sondern mein erster Ehemann. Als meine Tochter XXXX alt war, habe ich meinen jetzigen Ehemann kennengelernt. Auch meine ältere Tochter weiß nicht, dass mein Mann nicht Ihr Vater ist, sondern mein erster Ehemann. Als meine Tochter römisch 40 alt war, habe ich meinen jetzigen Ehemann kennengelernt.
LA: Wurden Sie von Ihrem Ex-Mann auch angegriffen oder bedroht?
[…]
nach der Geburt meiner Tochter, dann hat mich mein Ex-Mann in Ruhe gelassen.
[…]
oder ich werde von meinem Ex-Mann umgebracht, wenn ich ihm unsere Tochter nicht gebe…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seiten 07, 11f bzw. Akt BFA Seite 153 und 157f)
„…R: Auf Grund der Vorlage Ihres mongolischen Personalausweises konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Identität feststellen (Kopie im Akt BFA Seite 27f). Bitte geben Sie dennoch für die heutige Verhandlung Ihre persönlichen Daten bekannt.
P1: Ich heiße XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, Volksgruppe Mongole, Religion Buddhist.P1: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, Volksgruppe Mongole, Religion Buddhist.
R: Sind Sie mit P2 verheiratet?
P1: Ja.
R: Wann und wo haben Sie P2 geheiratet?
P1: In der XXXX am XXXX oder XXXX , glaube ich.P1: In der römisch 40 am römisch 40 oder römisch 40 , glaube ich.
R: War es vor oder nach der Geburt der Kinder?
P1: P3 war schon auf der Welt.
R: War Ihre Ehegattin schwanger mit P4, oder nicht?
P1: Kann sein.
R: Sie müssen doch wissen, ob Ihre Ehegattin bei der Hochzeit schwanger war, oder nicht?
P1: Das weiß ich jetzt nicht. Nachgefragt: Es könnte sein, dass sie mit P4 schwanger war.
R: Wann ist P4 geboren?
P1: Am XXXX .P1: Am römisch 40 .
R: Dann müssten Sie doch wissen, ob Ihre Ehegattin wenige Monate nach der Eheschließung ein Kind zur Welt gebracht hat, oder erst ein Jahr und wenige Monate danach.
P1: Nach einem Jahr, circa. Also war meine Ehegattin nicht schwanger. Ich glaube daher, wir haben am XXXX geheiratet.P1: Nach einem Jahr, circa. Also war meine Ehegattin nicht schwanger. Ich glaube daher, wir haben am römisch 40 geheiratet.
[…]
R: Auf Grund der Vorlage Ihres mongolischen Personalausweises konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Identität feststellen (Kopie im Akt BFA Seite 27f). Bitte geben Sie dennoch für die heutige Verhandlung Ihre persönlichen Daten bekannt.
P2: Ich heiße XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, Volksgruppe Mongolin, Religion Buddhistin.P2: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, Volksgruppe Mongolin, Religion Buddhistin.
R: Wann haben Sie P1 geheiratet?
P2: XXXX , glaube ich. Ich reiche unsere Heiratsurkunde nach. Das war am XXXX .P2: römisch 40 , glaube ich. Ich reiche unsere Heiratsurkunde nach. Das war am römisch 40 .
[…]
R: Zum wievielten Mal sind Sie verheiratet?
P2: Ich habe zum ersten Mal meinen Ehegatten geheiratet.
[…]
R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt angegeben, dass Ihre Eltern und Ihre Schwestern im Mongolischen Staat leben (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 Seiten 04 und 08 bzw. Akt BFA Seiten 150 und 154). Ist das nach wie vor aktuell?
P2: Ja.
[…]
R: Seit wann führt P3 den Namen Ihres Ehegatten?
P2: Seit XXXX . Sie hat vorher meinen Vornamen als Familienname gehabt. Nachgefragt: Nach der Eheschließung im Jahr XXXX kam meine zweite Tochter auf die Welt.P2: Seit römisch 40 . Sie hat vorher meinen Vornamen als Familienname gehabt. Nachgefragt: Nach der Eheschließung im Jahr römisch 40 kam meine zweite Tochter auf die Welt.
R: Das heißt, Sie waren bei der Eheschließung schwanger?
P2: Ja, ich war schwanger. Das Kind habe ich am XXXX bekommen.P2: Ja, ich war schwanger. Das Kind habe ich am römisch 40 bekommen.
R: Hat man ein Bauch gesehen?
P2: Ja, ich hatte ein Umstandskleid bei der Eheschließung an.
R: Wieso führt P3 den Familiennamen Ihres Mannes, wie kam es dazu?
P2: Er hat sie adoptiert…“ (Verhandlungsschrift Seiten 08 und 23 und 30)
Die auffallend widersprüchlichen Angaben von P1 und P2 bezüglich ihrer Eheschließung waren nicht zu überhören. Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der - nach der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter am 12.05.2026 im Original übermittelten - mongolischen Heiratsurkunde geht hervor, dass die Eheschließung, entgegen der Behauptungen von P1 und P2, bereits am XXXX stattgefunden hat und erst am XXXX ins Bürgerregister aufgenommen wurde.Die auffallend widersprüchlichen Angaben von P1 und P2 bezüglich ihrer Eheschließung waren nicht zu überhören. Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der - nach der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter am 12.05.2026 im Original übermittelten - mongolischen Heiratsurkunde geht hervor, dass die Eheschließung, entgegen der Behauptungen von P1 und P2, bereits am römisch 40 stattgefunden hat und erst am römisch 40 ins Bürgerregister aufgenommen wurde.
P1 hat angegeben, nicht der leibliche Vater von P3 zu sein. Da P3 denselben Familiennamen wie P4 und P5 führt (gemäß der mongolischen Tradition den Vornamen des Vaters), gab P1 in der Beschwerdeverhandlung an, P3 adoptiert zu haben, hat jedoch bis dato die Adoption von P3 nicht nachgewiesen, weshalb im Zweifel nicht festgestellt wird, ob P3 die leibliche Tochter von P1 ist, oder wann P3 von P1 adoptiert wurde.
Laut Übersetzung einer am 12.05.2026 vom Vertreter im Original vorgelegten mongolischen Geburtsurkunde von P3, welche am XXXX ausgestellt wurde, ist P1 der Vater und P2 die Mutter von P3.Laut Übersetzung einer am 12.05.2026 vom Vertreter im Original vorgelegten mongolischen Geburtsurkunde von P3, welche am römisch 40 ausgestellt wurde, ist P1 der Vater und P2 die Mutter von P3.
Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, da P1 gemäß der Geburtsurkunde von P3 (oder mit der Adoption) in rechtlicher Hinsicht als Vater von P3 gilt und in Folge gemeinsam mit P1 zur Obsorge berechtigt:
„…P1: Meine Frau und ich gelten als ihre Eltern und wir beide bestimmen über sie, so lange sie minderjährig ist…“ (Verhandlungsschrift Seite 11)
Die Feststellungen zu den Ausbildungen von P1 bis P5 und den von P1 und P2 im Herkunftsstaat ausgeübten Berufen ergeben sich aus den Angaben von P1 und P2 im Lauf der Verfahren.
P1 und P2 haben in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass P1 bis P4 gesund sind. Bezüglich der XXXX von P5 wurden eine Ambulanzbericht vom XXXX und ein fachärztliches Schreiben vom XXXX in Vorlage gebracht.P1 und P2 haben in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass P1 bis P4 gesund sind. Bezüglich der römisch 40 von P5 wurden eine Ambulanzbericht vom römisch 40 und ein fachärztliches Schreiben vom römisch 40 in Vorlage gebracht.
b) Verfahrensverläufe:
Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
c) Fluchtgründe:
1. P1 und P2 gaben in ihren Erstbefragungen an, dass ihr Fluchtgrund die Zwangsverheiratung der XXXX jährige P3 durch deren leiblichen Vater, den Ex-Mann von P2, sei und P5 keinen Kindergartenplatz bekommen habe.1. P1 und P2 gaben in ihren Erstbefragungen an, dass ihr Fluchtgrund die Zwangsverheiratung der römisch 40 jährige P3 durch deren leiblichen Vater, den Ex-Mann von P2, sei und P5 keinen Kindergartenplatz bekommen habe.
P1 und P2 hätten sich für die Ausreise im XXXX zwar deutsche Visa besorgt, aber P1 hätte bereits XXXX bewusst Österreich als Zielland ausgesucht, weil es für ihn gefühlsmäßig am besten passe. P2 gab in deren Erstbefragung als letzten von ihre ausgeübten Beruf XXXX an sowie, dass P2 bereits vor einem oder zwei Jahren beschlossen habe nach Österreich zu kommen, weil dies ein so familienfreundliches Land sei.P1 und P2 hätten sich für die Ausreise im römisch 40 zwar deutsche Visa besorgt, aber P1 hätte bereits römisch 40 bewusst Österreich als Zielland ausgesucht, weil es für ihn gefühlsmäßig am besten passe. P2 gab in deren Erstbefragung als letzten von ihre ausgeübten Beruf römisch 40 an sowie, dass P2 bereits vor einem oder zwei Jahren beschlossen habe nach Österreich zu kommen, weil dies ein so familienfreundliches Land sei.
Aus der Übersetzungen einer vorgelegten mongolischen Bestätigungen vom XXXX geht hervor, dass P5 ab XXXX einen Monat lang einen Kindergarten besucht hat. Aus der Übersetzungen einer mongolischen Bestätigung vom XXXX , dass P5 wegen seiner Krankheit nicht in der Lage ist den (anderen) Kindergaren zu besuchen und aus der Übersetzung der Bestätigung vom XXXX , dass dem Antrag auf Aufnahme in den (dritten) Kindergarten nicht stattgegeben werden kann, weil P5 nicht im Einzugsgebiet des Kindergartens wohnt; zur Erkrankung von P5, der auch in Österreich keinen Kindergarten besucht, siehe weiter unten 2. Beweiswürdigung d Rückkehr.Aus der Übersetzungen einer vorgelegten mongolischen Bestätigungen vom römisch 40 geht hervor, dass P5 ab römisch 40 einen Monat lang einen Kindergarten besucht hat. Aus der Übersetzungen einer mongolischen Bestätigung vom römisch 40 , dass P5 wegen seiner Krankheit nicht in der Lage ist den (anderen) Kindergaren zu besuchen und aus der Übersetzung der Bestätigung vom römisch 40 , dass dem Antrag auf Aufnahme in den (dritten) Kindergarten nicht stattgegeben werden kann, weil P5 nicht im Einzugsgebiet des Kindergartens wohnt; zur Erkrankung von P5, der auch in Österreich keinen Kindergarten besucht, siehe weiter unten 2. Beweiswürdigung d Rückkehr.
Es erscheint glaubhaft, dass P1 und P2, auch wenn sie beide gearbeitet haben, eine Eigentumswohnung, ein Auto und ihre Ziele hatten (niederschriftliche Befragung von P2 am 16.02.2026 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 154), wegen besseren Zukunftsaussichten in Österreich laut P1 bereits ab XXXX bzw. laut P2 ein oder zwei Jahre vor ihren Asylantragstellungen den Wunsch verspürten, die Mongolei zu verlassen und sich mit ihren Kindern in Österreich ein neues Leben aufzubauen, vor allem weil beide mit ihrem XXXX und der Arbeit von P1 in der XXXX voll berufstätig waren, während P5 aufgrund einer angeborenen Erkrankung nicht im Kindergarten aufgenommen werden konnte.Es erscheint glaubhaft, dass P1 und P2, auch wenn sie beide gearbeitet haben, eine Eigentumswohnung, ein Auto und ihre Ziele hatten (niederschriftliche Befragung von P2 am 16.02.2026 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 154), wegen besseren Zukunftsaussichten in Österreich laut P1 bereits ab römisch 40 bzw. laut P2 ein oder zwei Jahre vor ihren Asylantragstellungen den Wunsch verspürten, die Mongolei zu verlassen und sich mit ihren Kindern in Österreich ein neues Leben aufzubauen, vor allem weil beide mit ihrem römisch 40 und der Arbeit von P1 in der römisch 40 voll berufstätig waren, während P5 aufgrund einer angeborenen Erkrankung nicht im Kindergarten aufgenommen werden konnte.
Hingegen werden die in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe – die Verfolgung durch den Vater von P3, weil er P3 zwangsverheiraten will, – aus den folgenden Gründen als nicht glaubhaft erachtet:
Es spricht nicht unbedingt für die persönliche Glaubwürdigkeit, wenn man nicht einmal bezüglich der Anzahl der Eheschließungen gleichbleibende Angaben macht. P2 behauptete mehrmals in beiden erstinstanzlichen Befragungen, dass der Vater von P3 ihr Ex-Ehegatte sei, gab in der Beschwerdeverhandlung jedoch an, dass P1 ihr erster Ehegatte sei; siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung a persönliche Verhältnisse.
Behauptete P1 in der Befragung beim Bundesamt noch, dass P2 ihm von ein bis zwei Bedrohungen wegen P3 von deren Vater erzählt habe (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 Seite 08f bzw. Akt BFA Seite 171), sprach P1 in der Beschwerdeverhandlung von vier bis fünf Bedrohungen:
„…R: Eine drohende Zwangsehe eines Kinders ist dramatisch und somit einprägsam, zumal wenn man deswegen mehr als 7.500 Kilometer bis nach Österreich flieht. Ich verstehe daher nicht, warum Sie in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt die genaue Zahl der Bedrohungen und Kontakte durch den Ex-Ehegatten wegen der Zwangsehe nicht nennen konnten?
P1: Es waren sicher vier bis fünf Kontakte.
R: Beim BFA haben Sie von ein bis zwei gesprochen und ich habe mich schon gewundert, warum Sie nicht genau wussten, ob es jetzt einer oder doch zwei waren. Heute sprechen Sie jedoch von vier bis fünf.
P1: Meine Frau hat mir gesagt ein bis zwei Mal, so wie ich damals gesagt habe, aber eigentlich waren es vier bis fünf Mal, dass meine Frau Kontakt hatte deswegen mit ihrem Ex-Lebensgefährten…“ (Verhandlungsschrift Seite 17)
Zudem widerspricht der ursprünglich angegebene Fluchtgrund - wonach die XXXX -jährige P3 vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat der Gefahr ausgesetzt gewesen sein soll, gegen den Willen von P1 und P2 (die als deren gesetzlich anerkannte zur Obsorge berechtigten Eltern gelten), zwangsverheiratet zu werden - den mongolischen Gesetzen. Zudem widerspricht der ursprünglich angegebene Fluchtgrund - wonach die römisch 40 -jährige P3 vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat der Gefahr ausgesetzt gewesen sein soll, gegen den Willen von P1 und P2 (die als deren gesetzlich anerkannte zur Obsorge berechtigten Eltern gelten), zwangsverheiratet zu werden - den mongolischen Gesetzen.
Die Feststellungen zur Gesetzeslage bezüglich des Mindestalters für Eheschließungen im Mongolischen Staat stammen aus dem, den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Bericht:
„…R: Ich dachte das Mindestalter für Eheschließungen im Mongolischen Staat ist 18 Jahre und man darf nur mit gerichtlicher Ausnahmegenehmigung schon zwischen 16 und 18 heiraten. Zumindest steht das so im USDOS Bericht Mongolei 2024 vom 12.08.2025 (https://www.state.gov/reports/2024-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/. Wie kann es sein, dass man ein XXXX -jähriges Mädchen verheiraten können sollte?„…R: Ich dachte das Mindestalter für Eheschließungen im Mongolischen Staat ist 18 Jahre und man darf nur mit gerichtlicher Ausnahmegenehmigung schon zwischen 16 und 18 heiraten. Zumindest steht das so im USDOS Bericht Mongolei 2024 vom 12.08.2025 (https://www.state.gov/reports/2024-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/. Wie kann es sein, dass man ein römisch 40 -jähriges Mädchen verheiraten können sollte?
P1: Für Moslems ist es egal, meine ich.
[…]
R: Es gibt für Ihren Herkunftsstaat Länderinformationen der Staatendokumentation. Aktuell wird das Länderinformationsblatt Mongolei vom 02.01.2024 verwendet. In Erledigungen wird immer die jeweils aktuellste Fassung der Feststellungen der Staatendokumentation zur Lage im Herkunftsstaat verwendet. Zudem könnten weitere Berichte aus der Staatendokumentation herangezogen werden, falls diese die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffen sollten, wie z.B. den heute erwähnten UN Bericht A/HRC/61/48/Add.1 vom 17.02.2026 über einen Besuch in der Mongolei von 08 bis 14.04.2025, oder den USDOS Bericht Mongolei 2024 vom 12.08.2025.
Es kann sein, dass ich nicht alle Feststellungen und Berichte heranziehe, falls es darin um Themen bzw. Probleme gehen sollte, die in Ihrem Verfahren nie angesprochen wurden, da Sie nicht betroffen sind, oder die nicht Gegenstand dieser Verfahren sind. Benötigen Sie die genannten Feststellungen oder Berichte?
P1: Nein.
P2: Nein.
PV: Nein…“ (Verhandlungsschrift Seiten 18 und 33)
Im Verfahren nicht beweiswürdigend verwertet und daher nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im USDOS Bericht Mongolei vom 23.04.2024 (https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) zu lesen ist, dass das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr 16 Jahre beträgt. Bei Verletzung der gesetzlichen Vorschrift durch Vergewaltigung (diese wird definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren ohne Anwendung körperlicher Gewalt und ohne Androhung von Gewalt), beträgt die Strafdrohung bis zu fünf Jahren Haft.
Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P1 und P2 in ihren Erstbefragungen eine frei erfunden Geschichte bezüglich der Zwangsehe der XXXX -jährigen P3 präsentierten.Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P1 und P2 in ihren Erstbefragungen eine frei erfunden Geschichte bezüglich der Zwangsehe der römisch 40 -jährigen P3 präsentierten.
2. P1 hat in seiner Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, dass die Familie auch deshalb nach Österreich gekommen ist, weil P5 im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen durfte. Im Lauf des Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass P5 seit seiner Geburt an XXXX leidet, weshalb er im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen konnte und auch in Österreich keinen Kindergarten besucht; siehe dazu weiter unten 2. Beweiswürdigung d Rückkehr.2. P1 hat in seiner Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, dass die Familie auch deshalb nach Österreich gekommen ist, weil P5 im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen durfte. Im Lauf des Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass P5 seit seiner Geburt an römisch 40 leidet, weshalb er im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen konnte und auch in Österreich keinen Kindergarten besucht; siehe dazu weiter unten 2. Beweiswürdigung d Rückkehr.
3. Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit der von P2 behaupteten politischen Verfolgung, wenn sie angibt bereits am XXXX nach Österreich eingereist zu sein (niederschriftliche Befragung am 16.02.2026 Seite 09 bzw. Akt BFA 155), sich darauf mit Hilfe des Internets ein oder zwei Jahre lang vorbereitet zu haben (Erstbefragung am XXXX Seite 04 bzw. Akt Seite 28), jedoch erst nach Wochen am XXXX die Anträge auf internationalen Schutz stellt. 3. Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit der von P2 behaupteten politischen Verfolgung, wenn sie angibt bereits am römisch 40 nach Österreich eingereist zu sein (niederschriftliche Befragung am 16.02.2026 Seite 09 bzw. Akt BFA 155), sich darauf mit Hilfe des Internets ein oder zwei Jahre lang vorbereitet zu haben (Erstbefragung am römisch 40 Seite 04 bzw. Akt Seite 28), jedoch erst nach Wochen am römisch 40 die Anträge auf internationalen Schutz stellt.
Wenn jemand verfolgt wird und die Reise nach Österreich dermaßen lange plant, wäre zu erwarten, dass er schnellstmöglich nach der Einreise Asylanträge stellt und in der Erstbefragung am XXXX nicht nur die Zwangsehe von P3 als Verfolgungen nennt, wenn es tatsächlich einen anderen Hauptfluchtgrund gibt. Wenn jemand verfolgt wird und die Reise nach Österreich dermaßen lange plant, wäre zu erwarten, dass er schnellstmöglich nach der Einreise Asylanträge stellt und in der Erstbefragung am römisch 40 nicht nur die Zwangsehe von P3 als Verfolgungen nennt, wenn es tatsächlich einen anderen Hauptfluchtgrund gibt.
Hatte P2 in der Erstbefragung noch angegeben als XXXX im eigenen XXXX gearbeitet zu haben, brachte der Vertreter in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2026 erstmals vor, dass P2 für die XXXX gearbeitet habe und nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine unter starkem Druck seitens der XXXX gestanden habe, weil P2 gegen die Einmischung der USA und der EU, sei. P2 sei wegen dieser politischen Haltung XXXX bedroht und angezeigt worden und vor der XXXX nach Österreich geflohen. Hatte P2 in der Erstbefragung noch angegeben als römisch 40 im eigenen römisch 40 gearbeitet zu haben, brachte der Vertreter in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2026 erstmals vor, dass P2 für die römisch 40 gearbeitet habe und nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine unter starkem Druck seitens der römisch 40 gestanden habe, weil P2 gegen die Einmischung der USA und der EU, sei. P2 sei wegen dieser politischen Haltung römisch 40 bedroht und angezeigt worden und vor der römisch 40 nach Österreich geflohen.
Erst einen Monat nach diesem neuen Vorbringen wurde in einer weiteren Stellungnahme vom 13.02.2026 ein neues Vorbringen erstattet, indem behauptet wurde, dass P2 auch deshalb verfolgt werde, weil sie im XXXX Fragen gestellt hätte und sie wissen wollte was mit den XXXX mongolischen XXXX passiert sei. Erst einen Monat nach diesem neuen Vorbringen wurde in einer weiteren Stellungnahme vom 13.02.2026 ein neues Vorbringen erstattet, indem behauptet wurde, dass P2 auch deshalb verfolgt werde, weil sie im römisch 40 Fragen gestellt hätte und sie wissen wollte was mit den römisch 40 mongolischen römisch 40 passiert sei.
In ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt am 16.02.2026 gab P2 auf die Frage nach ihren Fluchtgründen die Zwangsehe von P3 und danach an, dass ihre politische Verfolgung ihr Hauptfluchtgrund sei, allerdings schilderte P2 diesen Hauptfluchtgrund extrem vage und ohne ihre Verfolger namentlich zu nennen, was nicht dafür spricht, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handelt.
Dass P1 in der Beschwerdeverhandlung angab, dass die politische Tätigkeit von P2 ebenfalls sein Hauptfluchtgrund sei, P2 bereits seit XXXX bedroht werde, P1 aber über keinerlei Wissen dazu verfügte, zunächst angab, dass er nicht wegen P2 verfolgt werde, nur um unmittelbar danach das Gegenteil zu behaupten und nicht einmal die Namen der Verfolger seiner Ehegattin nennen konnte, ist lebensfremd und spricht nicht für den Wahrheitsgehalt der Behauptungen:Dass P1 in der Beschwerdeverhandlung angab, dass die politische Tätigkeit von P2 ebenfalls sein Hauptfluchtgrund sei, P2 bereits seit römisch 40 bedroht werde, P1 aber über keinerlei Wissen dazu verfügte, zunächst angab, dass er nicht wegen P2 verfolgt werde, nur um unmittelbar danach das Gegenteil zu behaupten und nicht einmal die Namen der Verfolger seiner Ehegattin nennen konnte, ist lebensfremd und spricht nicht für den Wahrheitsgehalt der Behauptungen:
„…R: Von wem konkret werden Sie aktuell im Mongolischen Staat verfolgt?
P1: Wegen meiner Frau, aber mich persönlich verfolgt niemand.
R: Also Ihre Frau wird verfolgt, Sie oder Ihre Kinder nicht?
P1: Doch, die ganze Familie wird verfolgt.
R: Wer konkret verfolgt Sie oder Ihre Kinder?
P1: Die XXXX .P1: Die römisch 40 .
R: Weshalb konkret werden Sie im Mongolischen Staat von XXXX verfolgt?R: Weshalb konkret werden Sie im Mongolischen Staat von römisch 40 verfolgt?
P1: Im Jahr XXXX wurde meine Frau XXXX …P1: Im Jahr römisch 40 wurde meine Frau römisch 40 …
R: Ich unterbreche Sie an dieser Stelle, ich will nicht das, was sie bereits beim BFA gesagt haben, wortwörtlich wiedergegeben haben. Ich stelle eine konkrete Frage und ich hätte darauf gerne eine Antwort oder eben keine, wenn Sie die Antwort nicht wissen.
R: Ich frage Sie jetzt nochmals: Weshalb konkret werden Sie selbst von XXXX verfolgt?R: Ich frage Sie jetzt nochmals: Weshalb konkret werden Sie selbst von römisch 40 verfolgt?
P1: Meine Frau, die ganze Familie wurde bedroht.
R: Weshalb wurden Sie konkret bedroht?
P1: Ich nicht, aber meine Frau.
[…]
R: Wann wurde Ihre Frau und wie oft bedroht?
P1: Seit XXXX wird meine Frau von XXXX bedroht.P1: Seit römisch 40 wird meine Frau von römisch 40 bedroht.
R: Warum wird Ihre Frau seit XXXX von XXXX bedroht?R: Warum wird Ihre Frau seit römisch 40 von römisch 40 bedroht?
P1: Meine Frau soll aufhören ihren Kampf für Gerechtigkeit zu führen.
R: Warum ist die XXXX gegen den Kampf für Gerechtigkeit und bedroht deshalb Ihre Frau?R: Warum ist die römisch 40 gegen den Kampf für Gerechtigkeit und bedroht deshalb Ihre Frau?
P1: Die XXXX ist korrupt und diese XXXX kämpft gegen die Gerechtigkeit, um diese Korruption zu verstecken.P1: Die römisch 40 ist korrupt und diese römisch 40 kämpft gegen die Gerechtigkeit, um diese Korruption zu verstecken.
R: Wovor haben Sie Angst, wenn Sie in den Mongolischen Staat zurückkehren?
P1: Was meine Frau durchgemacht hat, wird wiederholt und sie wird verhaftet werden. Sie wird verurteilt werden für die Tat, die sie nicht begangen hat. Unser Leben wird wieder in Gefahr sein.
R: Warum soll Ihr Leben in Gefahr sein, wenn Ihre Frau verurteilt wird?
P1: Ich meine das Leben meiner Frau ist in Gefahr.
R: Ihr Leben ebenfalls?
P1: Ja, genauso.
R: Wer will sie umbringen, warum ist ihr Leben in Gefahr?
P1: Dieselben Personen.
R: Wer will sie töten? Wer trachtet ihnen nach dem Leben?
P1: Die XXXX .P1: Die römisch 40 .
R: Warum will man Sie töten? Sind Sie XXXX ?R: Warum will man Sie töten? Sind Sie römisch 40 ?
P1: Ich bin ihr Ehegatte und sie wollen mich töten.
R: Warum will man Sie töten?
P1: Damit ich nicht weitere Informationen verteilen werde.
R: Wer will Sie töten?
P1: Von dieser XXXX . Nachgefragt: Meine Frau weiß es genau. Ich weiß es nicht.P1: Von dieser römisch 40 . Nachgefragt: Meine Frau weiß es genau. Ich weiß es nicht.
R: Welche Informationen könnten Sie verteilen?
P1: Wenn meine Frau verurteilt oder verhaftet wird, kämpfe ich für meine Frau. Um das alles zu verstecken, will man mich umbringen.
[…]
R: Sie und Ihre Ehegattin haben erst nach der Erstbefragung angegeben, dass Ihre Ehegattin von XXXX unter Druck gesetzt worden sein soll. Obwohl Ihre Ehegattin bereits seit XXXX arbeitet und wegen des Drucks XXXX fliehen musste, konnten Sie in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen einzigen XXXX namentlich nennen. Wenn ich deswegen fliehen müsste und das in der Erstbefragung nicht erwähne, würde ich zumindest bis zur Befragung im Bundesamt wissen, wie diejenigen heißen, die meinem Ehepartner das antun?R: Sie und Ihre Ehegattin haben erst nach der Erstbefragung angegeben, dass Ihre Ehegattin von römisch 40 unter Druck gesetzt worden sein soll. Obwohl Ihre Ehegattin bereits seit römisch 40 arbeitet und wegen des Drucks römisch 40 fliehen musste, konnten Sie in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen einzigen römisch 40 namentlich nennen. Wenn ich deswegen fliehen müsste und das in der Erstbefragung nicht erwähne, würde ich zumindest bis zur Befragung im Bundesamt wissen, wie diejenigen heißen, die meinem Ehepartner das antun?
P1: Die XXXX sind viele, aber Namen hat sie nicht genannt.P1: Die römisch 40 sind viele, aber Namen hat sie nicht genannt.
R. Wenn ich nach Hause komme und mich bedroht fühle, sage ich doch meinem Ehegatten „ich fürchte mich vor xy“.
P1: Das müssen Sie meine Frau fragen. Die Namen sind geheim.
R: Ich dachte das ist eine legale XXXX mit legalen XXXX , wieso sollten die Namen von XXXX einer legalen XXXX geheim sein?R: Ich dachte das ist eine legale römisch 40 mit legalen römisch 40 , wieso sollten die Namen von römisch 40 einer legalen römisch 40 geheim sein?
P1 denkt länger nach: Es handelt sich um den XXXX der Mongolei und seine Mitarbeiter.P1 denkt länger nach: Es handelt sich um den römisch 40 der Mongolei und seine Mitarbeiter.
R: Der XXXX der Mongolei persönlich hat Ihrer Ehegattin gedroht?R: Der römisch 40 der Mongolei persönlich hat Ihrer Ehegattin gedroht?
P1: Nein, seine Leute. Die Namen kenne ich nicht. Es gibt viele.
[…]
PV: Ist Ihr Hauptfluchtgrund die politische Tätigkeit Ihrer Ehegattin, oder die Zwangsehe von P3?
P1: Mein Hauptfluchtgrund ist die politische Tätigkeit meiner Frau…“ (Verhandlungsschrift Seiten 12 bis 14, 19 bis 20 und 22)
P2 wusste in der Beschwerdeverhandlung, dass die XXXX wurde. P2 wusste in der Beschwerdeverhandlung, dass die römisch 40 wurde.
Nicht beweiswürdigend gewertet und daher nur der Vollständigkeit halber bzw. zum besseren Verständnis der Verhältnisse und Akteure im Herkunftsstaat sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, XXXX hervorgeht, dass sich die XXXX Nicht beweiswürdigend gewertet und daher nur der Vollständigkeit halber bzw. zum besseren Verständnis der Verhältnisse und Akteure im Herkunftsstaat sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, römisch 40 hervorgeht, dass sich die römisch 40
Aus einem im diesen Feststellungen des BFA vom 26.02.2010 XXXX zitierten Länderbericht der Konrad Adenauer Stiftung XXXX Aus einem im diesen Feststellungen des BFA vom 26.02.2010 römisch 40 zitierten Länderbericht der Konrad Adenauer Stiftung römisch 40
P2 hat in der Erstbefragung angeben nur als XXXX im eigenen XXXX gearbeitet zu haben und konnte nicht belegen seit dem Jahr XXXX 40 Stunden pro Woche entgeltlich für die XXXX gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestritten zu haben. Ernsthafte Zweifel an dieser Behauptung der akademisch Gebildeten P2 erschienen in der Beschwerdeverhandlung auf Grund ihrer Unkenntnis bezüglich der Namen der XXXX (P2 konnte nur zwei XXXX und drei XXXX nennen), soll aber laut einer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegter Übersetzung eines kopierten Schreiben der mongolischen Polizei vom XXXX von Beruf XXXX sein. P2 hat in der Erstbefragung angeben nur als römisch 40 im eigenen römisch 40 gearbeitet zu haben und konnte nicht belegen seit dem Jahr römisch 40 40 Stunden pro Woche entgeltlich für die römisch 40 gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestritten zu haben. Ernsthafte Zweifel an dieser Behauptung der akademisch Gebildeten P2 erschienen in der Beschwerdeverhandlung auf Grund ihrer Unkenntnis bezüglich der Namen der römisch 40 (P2 konnte nur zwei römisch 40 und drei römisch 40 nennen), soll aber laut einer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegter Übersetzung eines kopierten Schreiben der mongolischen Polizei vom römisch 40 von Beruf römisch 40 sein.
Dazu kommt die Unkenntnis von P2, wie das zwei Mal groß abgebildete XXXX auf den beiden Seiten - P2 hatte im Verfahren nur zwei Seiten in Kopie ihres XXXX vorgelegt - das keinen XXXX -, aussieht. Das XXXX selbst XXXX zwar den von P2 angegeben XXXX , aber P2 wusste weder, wie XXXX , aussehen: Dazu kommt die Unkenntnis von P2, wie das zwei Mal groß abgebildete römisch 40 auf den beiden Seiten - P2 hatte im Verfahren nur zwei Seiten in Kopie ihres römisch 40 vorgelegt - das keinen römisch 40 -, aussieht. Das römisch 40 selbst römisch 40 zwar den von P2 angegeben römisch 40 , aber P2 wusste weder, wie römisch 40 , aussehen:
„…R: Auch der XXXX ist nur eine Kopie, wo ist das Original?„…R: Auch der römisch 40 ist nur eine Kopie, wo ist das Original?
P2: Den werde ich vorlegen, sobald er in Österreich ist.
R: Was XXXX das XXXX auf Ihrem XXXX ?R: Was römisch 40 das römisch 40 auf Ihrem römisch 40 ?
P2: Das ist ein XXXX .P2: Das ist ein römisch 40 .
R: Beschreiben Sie mir das XXXX auf Ihrem XXXX und sagen Sie mir, wofür die XXXX .R: Beschreiben Sie mir das römisch 40 auf Ihrem römisch 40 und sagen Sie mir, wofür die römisch 40 .
P2: Ich weiß nicht, wie das XXXX auf meinem XXXX ausschaut.P2: Ich weiß nicht, wie das römisch 40 auf meinem römisch 40 ausschaut.
R. Beschreiben Sie mir bitte, wie das XXXX ausschaut.R. Beschreiben Sie mir bitte, wie das römisch 40 ausschaut.
P2: Es ist XXXX (Anmerkung: D kann den Namen nicht von Mongolisch auf Deutsch übersetzen).P2: Es ist römisch 40 (Anmerkung: D kann den Namen nicht von Mongolisch auf Deutsch übersetzen).
R: Wofür steht XXXX ?R: Wofür steht römisch 40 ?
P2: XXXX P2: römisch 40
R: Ist sonst noch etwas XXXX zu sehen, oder zu lesen, oder nur ein XXXX ?R: Ist sonst noch etwas römisch 40 zu sehen, oder zu lesen, oder nur ein römisch 40 ?
P2: Es gibt weitere XXXX , aber ich weiß nicht, wie die aussehen.P2: Es gibt weitere römisch 40 , aber ich weiß nicht, wie die aussehen.
R: Wissen Sie wofür die XXXX stehen, wenn Sie schon nicht wissen, wie sie aussehen?R: Wissen Sie wofür die römisch 40 stehen, wenn Sie schon nicht wissen, wie sie aussehen?
P2: Wie ich bereits gesagt habe, stehen auch das XXXX .P2: Wie ich bereits gesagt habe, stehen auch das römisch 40 .
R: Gibt es auch XXXX ?R: Gibt es auch römisch 40 ?
P2: Es gibt keine XXXX .P2: Es gibt keine römisch 40 .
R: Wann wurde die XXXX ?R: Wann wurde die römisch 40 ?
P2: XXXX P2: römisch 40
[…]
R: Von wem konkret werden Sie aktuell im Mongolischen Staat verfolgt?
P2: Die XXXX .P2: Die römisch 40 .
R: Wer konkret verfolgt Sie?
P2: XXXX P2: römisch 40
R: Sie haben jetzt fünf Vornamen genannt, wie heißen die Personen mit Nachnamen?
P2: XXXX der Mongolei. XXXX . Sein Nachname fällt mir jetzt nicht ein. XXXX Die Familiennamen der letzten drei Genannten kenne ich nicht.P2: römisch 40 der Mongolei. römisch 40 . Sein Nachname fällt mir jetzt nicht ein. römisch 40 Die Familiennamen der letzten drei Genannten kenne ich nicht.
R: Weshalb konkret werden Sie im Mongolischen Staat von zwei XXXX und drei XXXX verfolgt?R: Weshalb konkret werden Sie im Mongolischen Staat von zwei römisch 40 und drei römisch 40 verfolgt?
P2: Die fünf Genannten sind in einer XXXX .P2: Die fünf Genannten sind in einer römisch 40 .
[…]
R: Seit wann werden Sie im Mongolischen Staat verfolgt?
P2: XXXX habe ich begonnen zu kämpfen, verfolgt werde ich aber erst seit XXXX . Nachgefragt: Die Verfolgung hat XXXX angefangen. Zur Polizei musste ich XXXX …“ (Verhandlungsschrift Seite 23f und 25f)P2: römisch 40 habe ich begonnen zu kämpfen, verfolgt werde ich aber erst seit römisch 40 . Nachgefragt: Die Verfolgung hat römisch 40 angefangen. Zur Polizei musste ich römisch 40 …“ (Verhandlungsschrift Seite 23f und 25f)
Erst nach der Beschwerdeverhandlung wurde am 12.05.2026, statt den beiden kopierten Seiten der XXXX , dieser im Original vorgelegt und auf dem Deckblatt ist das XXXX (ein XXXX mit den XXXX und darunter XXXX ) zu sehen.Erst nach der Beschwerdeverhandlung wurde am 12.05.2026, statt den beiden kopierten Seiten der römisch 40 , dieser im Original vorgelegt und auf dem Deckblatt ist das römisch 40 (ein römisch 40 mit den römisch 40 und darunter römisch 40 ) zu sehen.
Hatte P1 behauptete, dass es vier Vorladungen zur Polizei gab, sprach P2 von nur drei, denen P2 gefolgt war, zuletzt im XXXX , bis zur Ausreise im XXXX gab es keine Ladungen:Hatte P1 behauptete, dass es vier Vorladungen zur Polizei gab, sprach P2 von nur drei, denen P2 gefolgt war, zuletzt im römisch 40 , bis zur Ausreise im römisch 40 gab es keine Ladungen:
„…PV: […] zwei Bestätigungen vom XXXX aus der Mongolei samt deutsche Übersetzung und eine Bestätigung vom XXXX samt Übersetzung. Ich habe das erst gestern bekommen.„…PV: […] zwei Bestätigungen vom römisch 40 aus der Mongolei samt deutsche Übersetzung und eine Bestätigung vom römisch 40 samt Übersetzung. Ich habe das erst gestern bekommen.
R: Es handelt sich hier allerdings um Farbkopien, wo sind die Originale der Bestätigungen aus der Mongolei?
PV: Das weiß ich nicht. Das müssen Sie P2 fragen.
[…]
R: Wie lange war Ihre Frau im XXXX bei den drei Befragungen XXXX jeweils bei der Polizei?R: Wie lange war Ihre Frau im römisch 40 bei den drei Befragungen römisch 40 jeweils bei der Polizei?
P1: Es waren drei Befragungen. Jede der drei Befragungen hat zwei bis drei Stunden gedauert.
R: Von XXXX bis zur Ausreise im XXXX gab es keine weiteren Befragungen Ihrer Ehegattin?R: Von römisch 40 bis zur Ausreise im römisch 40 gab es keine weiteren Befragungen Ihrer Ehegattin?
P1: Sie hätte nochmal zur Polizei gehen müssen.
R: Also waren es vier Befragungen bei der Polizei, nicht drei?
P1: Nein, es waren drei Befragungen. Bei der vierten Ladung ist nicht hingegangen.
R: Wann wäre die vierte Befragung gewesen?
P1: Genau weiß ich es nicht. Ich habe ihr gesagt, sie soll nicht nochmal zur Polizei gehen.
R: Sie müssen doch wissen, ob die Ausreise schon geplant war oder nicht und wie lange vor der Ausreise der Termin gewesen wäre.
P1 denkt länger nach: … Ich glaube das war im XXXX . Nachgefragt: Die Ausreise war schon geplant damals.P1 denkt länger nach: … Ich glaube das war im römisch 40 . Nachgefragt: Die Ausreise war schon geplant damals.
[…]
R: Gab es nur drei Vorladungen?
P2: Außer diese drei Ladungen hätte ich im XXXX zur Polizei gehen müssen. Mir wurde am XXXX gesagt, dass ich im XXXX nochmals kommen muss.P2: Außer diese drei Ladungen hätte ich im römisch 40 zur Polizei gehen müssen. Mir wurde am römisch 40 gesagt, dass ich im römisch 40 nochmals kommen muss.
R: Wurde Ihnen konkret ein Termin genannt?
P2: Nein. Es wurde kein Termin genannt und ich habe auch keine Vorladung bekommen.
R: Ihr Ehegatte hat aber heute ausgesagt, dass Sie eine Vorladung bekommen haben, aber nicht hingegangen sind.
P2: Ich habe keine Vorladung bekommen.
[…]
R: Was wollen sie machen mit Ihnen, Ihren Kindern und Ihrem Mann?
P2: Sie schicken mich ins Gefängnis. Die Leute vom XXXX haben mir gesagt, ich werde dann verhaftet und verurteilt. Das war ein Mitarbeiter, eines der XXXX , und der Mitarbeiter.. Nein, alle fünf zuvor genannten Personen haben mir das gesagt.P2: Sie schicken mich ins Gefängnis. Die Leute vom römisch 40 haben mir gesagt, ich werde dann verhaftet und verurteilt. Das war ein Mitarbeiter, eines der römisch 40 , und der Mitarbeiter.. Nein, alle fünf zuvor genannten Personen haben mir das gesagt.
[…]
R: Wie viele Stunden haben Sie durchschnittlich im Monat für die XXXX gearbeitet?R: Wie viele Stunden haben Sie durchschnittlich im Monat für die römisch 40 gearbeitet?
P2: Das war unterschiedlich, aber im Durchschnitt ungefähr circa 40 Stunden pro Woche.
R: Können Sie beweisen, dass Sie Gehalt von der XXXX bezogen haben?R: Können Sie beweisen, dass Sie Gehalt von der römisch 40 bezogen haben?
P2: Jetzt nicht, aber ich werde die Bestätigungen nachreichen.
[…]
R: Einerseits bringen Sie heute die Kopie einer Bestätigung vom XXXX in Vorlage, wonach ein Verfahren gegen Sie eingeleitet sein soll und Sie deshalb bereits damals zur Fahndung ausgeschrieben waren. Andererseits würde Ihre problemlose legale Ausreise am XXXX aus dem Mongolischen Staat mit ihrem mongolischen Reisepass, über einen internationalen mongolischen Flughafen (Erstbefragung am XXXX Seite 04f bzw. Akt BFA Seiten 28 und 29 und niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 150), zumindest auf den ersten Blick, nicht automatisch dafürsprechen, dass Sie von mongolischen Behörden verfolgt werden, oder damals bereits zur Fahndung ausgeschrieben waren. Wie sehen Sie das?R: Einerseits bringen Sie heute die Kopie einer Bestätigung vom römisch 40 in Vorlage, wonach ein Verfahren gegen Sie eingeleitet sein soll und Sie deshalb bereits damals zur Fahndung ausgeschrieben waren. Andererseits würde Ihre problemlose legale Ausreise am römisch 40 aus dem Mongolischen Staat mit ihrem mongolischen Reisepass, über einen internationalen mongolischen Flughafen (Erstbefragung am römisch 40 Seite 04f bzw. Akt BFA Seiten 28 und 29 und niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 150), zumindest auf den ersten Blick, nicht automatisch dafürsprechen, dass Sie von mongolischen Behörden verfolgt werden, oder damals bereits zur Fahndung ausgeschrieben waren. Wie sehen Sie das?
P2: Damals war gar kein Reiseverbot und ich konnte problemlos ausreisen. Ich weiß nichts davon…“ (Verhandlungsschrift Seiten 12, 15, 23, 26, 28 und 29)
Dass P2 - obwohl sie hauptberuflich für die XXXX gearbeitet haben soll – im Bundesamt keine Namen nennen wollte und in der Beschwerdeverhandlung nur fünf Namen angeben konnte, weist darauf hin, dass ihre Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen. Dass P2 - obwohl sie hauptberuflich für die römisch 40 gearbeitet haben soll – im Bundesamt keine Namen nennen wollte und in der Beschwerdeverhandlung nur fünf Namen angeben konnte, weist darauf hin, dass ihre Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen.
Dazu kommt, dass einen der fünf von der von der XXXX -jährigen P2, die akademisch gebildet ist, Genannten, Herrn XXXX , wohl jeder, volljährige Einwohner der Mongolei kennt, weil er im Jahr XXXX Dazu kommt, dass einen der fünf von der von der römisch 40 -jährigen P2, die akademisch gebildet ist, Genannten, Herrn römisch 40 , wohl jeder, volljährige Einwohner der Mongolei kennt, weil er im Jahr römisch 40
Nicht zu übersehen war, dass erst einen Monat nach den vom Vertreter neu vorgebachten Fluchtgründen, in der Stellungnahme vom 13.02.2026 (weitere) neue Fluchtgründe angegeben bzw. neu behauptet wurde P2 werde verfolgt, weil sie zur XXXX und anderer mächtiger einflussreicher Persönlichkeiten zum XXXX Fragen stellte, weil XXXX und ins Ausland gebracht habe. P2 hätte wissen wollen, wohin die XXXX gebracht worden seien, derzeit gebe es keine Reaktion von Behörden oder Politik. Nicht zu übersehen war, dass erst einen Monat nach den vom Vertreter neu vorgebachten Fluchtgründen, in der Stellungnahme vom 13.02.2026 (weitere) neue Fluchtgründe angegeben bzw. neu behauptet wurde P2 werde verfolgt, weil sie zur römisch 40 und anderer mächtiger einflussreicher Persönlichkeiten zum römisch 40 Fragen stellte, weil römisch 40 und ins Ausland gebracht habe. P2 hätte wissen wollen, wohin die römisch 40 gebracht worden seien, derzeit gebe es keine Reaktion von Behörden oder Politik.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese neue Fluchtgründe nicht schon gemeinsam mit den (anderen) neuen Fluchtgründen am 12.01.2026 vorgebracht wurden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass eine einfacher Eingabe in eine Suchmaschine des Internets mit dem Worten XXXX und Mongolei ergibt, dass sogar die deutsche XXXX vor dem neuen Vorbringen vom 13.02.2026 - am XXXX mit dem Titel XXXX . P2 hat einen XXXX abgeschlossen und auch ein englischsprachiger Bericht vom XXXX – somit ebenfalls XXXX vor dem neuen Vorbringen erschienen -, XXXX . Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese neue Fluchtgründe nicht schon gemeinsam mit den (anderen) neuen Fluchtgründen am 12.01.2026 vorgebracht wurden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass eine einfacher Eingabe in eine Suchmaschine des Internets mit dem Worten römisch 40 und Mongolei ergibt, dass sogar die deutsche römisch 40 vor dem neuen Vorbringen vom 13.02.2026 - am römisch 40 mit dem Titel römisch 40 . P2 hat einen römisch 40 abgeschlossen und auch ein englischsprachiger Bericht vom römisch 40 – somit ebenfalls römisch 40 vor dem neuen Vorbringen erschienen -, römisch 40 .
In der Beschwerdeverhandlung brachten P1 und P2 diesbezüglich vor:
„…R: Welche konkreten Probleme hatte Ihrer Ehegattin wegen der XXXX ?„…R: Welche konkreten Probleme hatte Ihrer Ehegattin wegen der römisch 40 ?
P1: Sie wurde viermal zur Polizei geladen und ist dreimal hingegangen. Bei diesen drei Befragungen handelte es sich nicht um Befragungen, sondern um Bedrohungen von Polizisten. Man hat meine Frau bedroht, weil sie den Namen beschmutzt. Sie wird verhaftet werden und verurteilt.
R: Welchen Namen hat Ihre Frau beschmutzt?
P1: Den Namen der XXXX hat meine Frau beschmutzt und auch den Namen des XXXX . Nachgefragt: Er heißt XXXX .P1: Den Namen der römisch 40 hat meine Frau beschmutzt und auch den Namen des römisch 40 . Nachgefragt: Er heißt römisch 40 .
R: Ist er auch XXXX gewesen?R: Ist er auch römisch 40 gewesen?
P1: Ja, er ist der XXXX und verfolgt meine Frau, weil er XXXX meine Frau hat bei XXXX gefragt, wo die XXXX sind.P1: Ja, er ist der römisch 40 und verfolgt meine Frau, weil er römisch 40 meine Frau hat bei römisch 40 gefragt, wo die römisch 40 sind.
[…]
PV: Keine weiteren Fragen. Derzeit recherchiere ich im Internet und habe auch schon einige Artikel gefunden, in denen es um XXXX geht und seine Beziehungen zur Mongolei. Ich werde diese Artikel zusammenfassen und übersetzen und Ihnen binnen einer Woche vorlegen. Nachgefragt: Es handelt sich ungefähr um den Zeitraum ab Februar 2026. Es sind meine eigenen Recherchen und ich verwende die Internetversion von mongolischen Tageszeitungen, und werde auch das Datum, die Tageszeitung und den Reporter dazuschreiben.PV: Keine weiteren Fragen. Derzeit recherchiere ich im Internet und habe auch schon einige Artikel gefunden, in denen es um römisch 40 geht und seine Beziehungen zur Mongolei. Ich werde diese Artikel zusammenfassen und übersetzen und Ihnen binnen einer Woche vorlegen. Nachgefragt: Es handelt sich ungefähr um den Zeitraum ab Februar 2026. Es sind meine eigenen Recherchen und ich verwende die Internetversion von mongolischen Tageszeitungen, und werde auch das Datum, die Tageszeitung und den Reporter dazuschreiben.
[…]
R: Wenn man dermaßen bedroht wird, ist es doch so einprägsam, dass man weiß, wann die erste Bedrohung durch solch prominente Leute war.
P2: Das war im XXXX . Das war am XXXX bei einer XXXX in unserem XXXX .P2: Das war im römisch 40 . Das war am römisch 40 bei einer römisch 40 in unserem römisch 40 .
[…]
P2: Ich habe damals bei dieser XXXX gefragt, wo die XXXX vom XXXX sind.P2: Ich habe damals bei dieser römisch 40 gefragt, wo die römisch 40 vom römisch 40 sind.
[…]
R: Wer hat das gesagt?
P2: Einer der heute drei genannten XXXX hat mir das gesagt in seinem XXXX .P2: Einer der heute drei genannten römisch 40 hat mir das gesagt in seinem römisch 40 .
R: Haben Sie das Ihrem Ehegatten erzählt?
P2: Beim ersten Mal nicht.
R: Hat er Ihrer Familie öfter gedroht?
P2: Ja, danach sehr intensiv.
R: Wie oft?
P2: Einmal jeden Monat ab XXXX bis zur Ausreise. Außer bei den XXXX wurde ich im XXXX von jedem bedroht. Die Bedrohungen wurden jeden Monat intensiver…“ P2: Einmal jeden Monat ab römisch 40 bis zur Ausreise. Außer bei den römisch 40 wurde ich im römisch 40 von jedem bedroht. Die Bedrohungen wurden jeden Monat intensiver…“
(Verhandlungsschrift Seiten 19f, 22 und 27f)
P2 will zwar nach XXXX gefragt haben, hatte aber nie einschlägige Informationen, die sie weitergeben hätte können oder gar Beweise, was mit diesen passiert ist. In der Befragung im Bundesamt gab P2 an, dass dies von einigen Journalisten veröffentlicht worden sei, P2 keinerlei Informationen an diese weitergegeben habe, aber wegen Rufmord beschuldigt werde. P2 will zwar nach römisch 40 gefragt haben, hatte aber nie einschlägige Informationen, die sie weitergeben hätte können oder gar Beweise, was mit diesen passiert ist. In der Befragung im Bundesamt gab P2 an, dass dies von einigen Journalisten veröffentlicht worden sei, P2 keinerlei Informationen an diese weitergegeben habe, aber wegen Rufmord beschuldigt werde.
Dass P1 in seiner Erstbefragung angegeben hatte, dass er bereits ca. XXXX beschlossen habe, nach Österreich zu reisen und in der Beschwerdeverhandlung, dass P2 bereits seit XXXX bedroht wurde, während P2 in der Beschwerdeverhandlung angab - erst ein halbes Jahr nach Beginn der Reiseplanung ihres Ehegatten für Österreich -, am XXXX zum ersten Mal bedroht worden zu sein, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit der von P1 und P2 behaupteten Verfolgung von P2 ab.Dass P1 in seiner Erstbefragung angegeben hatte, dass er bereits ca. römisch 40 beschlossen habe, nach Österreich zu reisen und in der Beschwerdeverhandlung, dass P2 bereits seit römisch 40 bedroht wurde, während P2 in der Beschwerdeverhandlung angab - erst ein halbes Jahr nach Beginn der Reiseplanung ihres Ehegatten für Österreich -, am römisch 40 zum ersten Mal bedroht worden zu sein, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit der von P1 und P2 behaupteten Verfolgung von P2 ab.
Insgesamt ist dieses späte Vorbringen von P1 und P2 im Asylverfahren extrem vage und waren derartige Berichte bereits davon für jedermann im Internet abrufbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass auch diese Behauptungen von P1 und P2 nicht den Tatsachen entsprechen.
Die drei in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Übersetzungen von mongolischen Farbkopien sind nicht geeignet das nicht glaubwürdige Vorbringen von P1 und P2 zu unterstützen. Nachdem P2 bis am XXXX gemeinsam mit P1 und P3 bis P5 zu Hause gelebt hat und P2 angegeben hat, nur drei Mal, zuletzt im XXXX , vorgeladen worden zu sein, hätte man P2 jederzeit dort finden oder laden können, weshalb die Ausschreibung zur Fahndung wegen eines bestehende Haftbefehls durch die mongolische XXXX am XXXX nicht nötig gewesen wäre. Dazu kommt, dass P2, wäre sie seit XXXX von der mongolischen XXXX zur Fahndung ausgeschrieben, nicht problemlos, legal am XXXX über den internationalen Flughafen ausreisen hätte können, zumal aus
1. Feststellungen f aktuelle Lage hervorgeht, dass bei Ausreisen an Grenzkontrollstellen eine genaue Überprüfung stattfindet. Die drei in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Übersetzungen von mongolischen Farbkopien sind nicht geeignet das nicht glaubwürdige Vorbringen von P1 und P2 zu unterstützen. Nachdem P2 bis am römisch 40 gemeinsam mit P1 und P3 bis P5 zu Hause gelebt hat und P2 angegeben hat, nur drei Mal, zuletzt im römisch 40 , vorgeladen worden zu sein, hätte man P2 jederzeit dort finden oder laden können, weshalb die Ausschreibung zur Fahndung wegen eines bestehende Haftbefehls durch die mongolische römisch 40 am römisch 40 nicht nötig gewesen wäre. Dazu kommt, dass P2, wäre sie seit römisch 40 von der mongolischen römisch 40 zur Fahndung ausgeschrieben, nicht problemlos, legal am römisch 40 über den internationalen Flughafen ausreisen hätte können, zumal aus , 1. Feststellungen f aktuelle Lage hervorgeht, dass bei Ausreisen an Grenzkontrollstellen eine genaue Überprüfung stattfindet.
Dazu kommt, dass in der Kopie des Schreiben der mongolischen Polizei vom XXXX , wonach der Beruf von P2 XXXX ist, steht, dass P2 ihre Verpflichtung, sich XXXX bei der Polizei XXXX , vernachlässigt haben soll. Nachdem dieses Schreiben neu in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte wurde, aber P2 die XXXX , bei der es sich um ein völlig neues Vorbringen handelt, mit keinem Wort erwähnte, bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit den Inhalts der Kopie vom XXXX . Dazu kommt, dass in der Kopie des Schreiben der mongolischen Polizei vom römisch 40 , wonach der Beruf von P2 römisch 40 ist, steht, dass P2 ihre Verpflichtung, sich römisch 40 bei der Polizei römisch 40 , vernachlässigt haben soll. Nachdem dieses Schreiben neu in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte wurde, aber P2 die römisch 40 , bei der es sich um ein völlig neues Vorbringen handelt, mit keinem Wort erwähnte, bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit den Inhalts der Kopie vom römisch 40 .
Selbst wenn die von P2 in Auftrag gegebene Kopie der mongolischen Rechtsauskunft vom XXXX , wonach P2 ein Verfahren droht, weil sie in der Mongolei Verleumdung und Falschmeldungen vorgeworfen werden, stimmen sollte, wird darin nicht angegeben, gegen wen P2 die Vorwürfe erhoben haben soll, oder, dass P2 deswegen verurteilt wurde. Dass man, wenn man so wie P2 keine Beweise hat, nicht einfach Personen der Begehung von Straftaten beschuldigen darf, entspricht auch der österreichischen Rechtslage.Selbst wenn die von P2 in Auftrag gegebene Kopie der mongolischen Rechtsauskunft vom römisch 40 , wonach P2 ein Verfahren droht, weil sie in der Mongolei Verleumdung und Falschmeldungen vorgeworfen werden, stimmen sollte, wird darin nicht angegeben, gegen wen P2 die Vorwürfe erhoben haben soll, oder, dass P2 deswegen verurteilt wurde. Dass man, wenn man so wie P2 keine Beweise hat, nicht einfach Personen der Begehung von Straftaten beschuldigen darf, entspricht auch der österreichischen Rechtslage.
Es spricht für den persönlichen Einsatz des Vertreters, dass dieser ab Februar 2026 im mongolischen Internet zum Vorbringen von P2 recherchiert hat und dabei auf für jedermann zugängliche Berichte zu XXXX in mongolischer Sprache gestoßen und auszugsweise (dankenswerterweise samt Übersetzung) daraus zitiert hat. Allerdings wird P2 in keinem der Berichte genannt. P2 hatte keinerlei Informationen zu diesem Thema, der vom Vertreter (undatierte) zitierte Satz, wonach XXXX , ist eine öffentlich im Internet zugängliche Information und die Recherchen des Vertreters können die vagen Angaben und das mangelnde Wissen von P2 bezüglich der XXXX und/oder XXXX nicht kompensieren. Es spricht für den persönlichen Einsatz des Vertreters, dass dieser ab Februar 2026 im mongolischen Internet zum Vorbringen von P2 recherchiert hat und dabei auf für jedermann zugängliche Berichte zu römisch 40 in mongolischer Sprache gestoßen und auszugsweise (dankenswerterweise samt Übersetzung) daraus zitiert hat. Allerdings wird P2 in keinem der Berichte genannt. P2 hatte keinerlei Informationen zu diesem Thema, der vom Vertreter (undatierte) zitierte Satz, wonach römisch 40 , ist eine öffentlich im Internet zugängliche Information und die Recherchen des Vertreters können die vagen Angaben und das mangelnde Wissen von P2 bezüglich der römisch 40 und/oder römisch 40 nicht kompensieren.
Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P1 und P2 jahrelang ihre Auswanderung nach Österreich geplant haben, erst nach mehreren Wochen in Österreich, in der Hoffnung damit die fremdenpolizeilichen Einwanderungsvorschriften zu umgehen, Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und nachdem ihnen bewusst wurde, dass ihre in den Erstbefragungen angegebenen Fluchtgründe nicht zu Asylgewährungen führen werden, versucht haben nicht den Tatsachen entsprechende politische Fluchtgründe zu erfinden.
4. Es ist nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass P1 und P2 sich ausgerechnet deutsche EU-Visa besorgt hätten, wenn die neuen Behauptungen ihres Vertreters in dessen Stellungnahme vom 12.01.2026 - wonach P2 den Namen des XXXX nicht bekannt geben könne, weil dieser XXXX in XXXX arbeite sowie in dessen Stellungnahme vom 13.02.2026, dass P2 von bestimmten XXXX , die bis dato aktiv in XXXX in Deutschland tätig seien verfolgt werde bzw. P2 „keine reale Chance in Deutschland ohne Verfolgung einen internationalen Schutz zu bekommen“ habe - den Tatsachen entsprechen würden.4. Es ist nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass P1 und P2 sich ausgerechnet deutsche EU-Visa besorgt hätten, wenn die neuen Behauptungen ihres Vertreters in dessen Stellungnahme vom 12.01.2026 - wonach P2 den Namen des römisch 40 nicht bekannt geben könne, weil dieser römisch 40 in römisch 40 arbeite sowie in dessen Stellungnahme vom 13.02.2026, dass P2 von bestimmten römisch 40 , die bis dato aktiv in römisch 40 in Deutschland tätig seien verfolgt werde bzw. P2 „keine reale Chance in Deutschland ohne Verfolgung einen internationalen Schutz zu bekommen“ habe - den Tatsachen entsprechen würden.
5. Abgesehen von der Zwangsehe von P3 und der behaupteten politischen Verfolgung von P2 samt möglicher Auswirkungen auf die ganze Familie, wurden für P1 und P4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
d) Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Dass P1 bis P5 von den mongolischen Behörden Reisepässe ausgestellt wurde und sie damit problemlos legal aus dem Mongolischen Staat ausreisen konnten, ergibt sich aus den Angaben von P1 und P2 im Lauf der Verfahren.
Asylantragstellungen in Österreich unterliegen dem Datenschutz und werden deshalb den mongolischen Behörden nicht bekannt.
P1 und P2 haben nie behauptet, dass sie wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist sind und auch nicht angegeben, dass sie wegen der Sicherheitslage nicht in den Mongolischen Staat zurückkehren können. Aus 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat geht nicht hervor, dass die Sicherheitslage im Mongolischen Staat der Rückkehr von P1 bis P5 entgegensteht.
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sämtliche von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen.
P2 hat in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse im Mongolischen Staat angegeben:
„…LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Nein, ich habe ein durchschnittliches Leben. Ich habe gearbeitet und wir hatten Eigentumswohnung und ein Auto. Wir sind eine junge Familie und wir haben unsere Ziele gehabt…“
P1 hat zwar angegeben auch deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil P5 nicht in der Kindergarten gehen konnte. Aus im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen geht jedoch hervor, dass der XXXX P5 seit seiner Geburt an XXXX leidet. Dabei handelt es sich weder um eine heilbare noch um eine lebensbedrohliche Krankheit, P5 nimmt keine Medikamente und er kann auch in Österreich keinen Kindergarten besuchen.P1 hat zwar angegeben auch deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil P5 nicht in der Kindergarten gehen konnte. Aus im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen geht jedoch hervor, dass der römisch 40 P5 seit seiner Geburt an römisch 40 leidet. Dabei handelt es sich weder um eine heilbare noch um eine lebensbedrohliche Krankheit, P5 nimmt keine Medikamente und er kann auch in Österreich keinen Kindergarten besuchen.
Aufgrund von 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass die arbeitsfähigen und -willigen P1 und P2 Gefahr laufen für sich und P3 bis P5, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.
e) Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben von P1 bis P5 und ihren Bemühungen hinsichtlich der Erlernung der deutschen Sprache in Österreich beruhen auf dem Vorbringen von P1 und P2 im Verfahren, den vorgelegten Unterlagen und auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).
d) aktuelle Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei Gesamtaktualisierung 02.01.2024. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Die weiteren im Verfahren herangezogenen Berichte stammen ebenfalls aus der Staatendokumentation des Bundesamtes, sind dort und/oder über den jeweils angegebenen Links im Internet abrufbar, liegen zudem ausgedruckt im Akt von P1 ein und wurden zusätzlich im eVA des Bundesverwaltungsgerichts unter der Verfahrenszahl von P1 im Ordner „noch zuzuordnen“ abgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Spruchpunkte I. der Bescheide (Abweisungen der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide (Abweisungen der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384).
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe ausgeführt, ist das Vorbringen von P1 und P2 zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft.
Nachdem P1 und P2 keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung im Mongolischen Staat für P1 bis P5 glaubhaft machen können, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide abzuweisen. Nachdem P1 und P2 keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung im Mongolischen Staat für P1 bis P5 glaubhaft machen können, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide abzuweisen.
Spruchpunkte II. der Bescheide (Abweisung der Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei: Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide (Abweisung der Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach
Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach , Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0044-7, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0044-7, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von , Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese (hohe) Schwelle bei P5 erreicht ist. Der XXXX P5 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit, sondern seit seiner Geburt an XXXX und das ist nicht heilbar. Derzeit nimmt er keine Medikamente ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese (hohe) Schwelle bei P5 erreicht ist. Der römisch 40 P5 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit, sondern seit seiner Geburt an römisch 40 und das ist nicht heilbar. Derzeit nimmt er keine Medikamente ein.
Bei P1 handelt es sich um einen gesunden XXXX -jährigen Familienvater, bei P2 um eine gesunde, im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete XXXX -jährige Mutter von drei Kindern und es war P1 und P2 immer problemlos möglich eingeständig für ihre Familie zu sorgen. P1 und P2 sind arbeitsfähig und -willig, sprechen fließend Mongolisch, P2 hat zudem einen XXXX , P1 und P2 verfügen über eine abgeschlossene Schulausbildung und P2 zudem auch noch über einen im Herkunftsstaat erworbenen XXXX . In Österreich sind P1 und P2 aktuell nicht in der Lage für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und P1 bis P5 leben seit ihren Asylantragstellungen von der österreichischen Grundversorgung. Für P1 und P2 ist es im Mongolischen Staat möglich wieder erwerbstätig zu sein und den Lebensunterhalt für P1 bis P5 zu bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P5 nach ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten werden. Bei P1 handelt es sich um einen gesunden römisch 40 -jährigen Familienvater, bei P2 um eine gesunde, im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete römisch 40 -jährige Mutter von drei Kindern und es war P1 und P2 immer problemlos möglich eingeständig für ihre Familie zu sorgen. P1 und P2 sind arbeitsfähig und -willig, sprechen fließend Mongolisch, P2 hat zudem einen römisch 40 , P1 und P2 verfügen über eine abgeschlossene Schulausbildung und P2 zudem auch noch über einen im Herkunftsstaat erworbenen römisch 40 . In Österreich sind P1 und P2 aktuell nicht in der Lage für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und P1 bis P5 leben seit ihren Asylantragstellungen von der österreichischen Grundversorgung. Für P1 und P2 ist es im Mongolischen Staat möglich wieder erwerbstätig zu sein und den Lebensunterhalt für P1 bis P5 zu bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P5 nach ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten werden.
P1 und P2 haben nie behauptet, dass P1 bis P5 im Mongolischen Staat Hunger, oder an mangelnder medizinischer Versorgung, oder an Obdachlosigkeit gelitten haben. Sie haben bis zur Ausreise in ihrer Eigentumswohnung gelebt und hatten ein Auto.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage für P1 bis P5 im Mongolischen Staat schlechter ist als jene in Österreich, ist es P1 und P2 zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich und P3 bis P5 zu erwirtschaften.
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des
Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des , Artikel 3, EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist nicht davon auszugehen, dass P1 bis P5 im Mongolischen Staat eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit, oder gar der Verlust des Lebens drohen.
Für den Mongolischen Staat kann, unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe; siehe dazu weiten oben 2. Beweiswürdigung d Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung von P1 bis P5 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung von P1 bis P5 in den Mongolischen Staat sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide abzuweisen sind.Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung von P1 bis P5 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle , Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung von P1 bis P5 in den Mongolischen Staat sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide abzuweisen sind.
Spruchpunkte III. der Bescheide (keine Erteilung Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz):Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide (keine Erteilung Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz):
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß
§ 46 a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß , Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382 b oder 382 c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382, b oder 382 c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da von P1 und P2 nicht vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG vorliegen, erweisen sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide als unbegründet.Da von P1 und P2 nicht vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen, erweisen sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide als unbegründet.
Spruchpunkte IV. der Bescheide (Rückkehrentscheidungen):Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide (Rückkehrentscheidungen):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben ist zu erwägen:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung e zum Privat- und Familienleben ausgeführt, halten sich P1 bis P5 seit weniger als XXXX Monaten im Bundesgebiet auf und zeigen sich bemüht Deutschkenntnisse zu erwerben. P1 besuchte einen Deutschkurs, P2 besucht einen, P3 und P4 gehen seit XXXX Monaten zur Schule und lernen fleißig Deutsch. Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung e zum Privat- und Familienleben ausgeführt, halten sich P1 bis P5 seit weniger als römisch 40 Monaten im Bundesgebiet auf und zeigen sich bemüht Deutschkenntnisse zu erwerben. P1 besuchte einen Deutschkurs, P2 besucht einen, P3 und P4 gehen seit römisch 40 Monaten zur Schule und lernen fleißig Deutsch.
P1 und P2 sind – im Gegensatz zum Mongolischen Staat – derzeit nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und die ganze Familie lebt seit den Asylantragstellungen von der österreichischen Grundversorgung.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass selbst ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nicht ausreicht, eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten und eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Aufgrund des weniger als XXXX Monate dauernden Aufenthaltes von P1 bis P5 im Bundesgebiet ist nicht von einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass selbst ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nicht ausreicht, eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten und eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Aufgrund des weniger als römisch 40 Monate dauernden Aufenthaltes von P1 bis P5 im Bundesgebiet ist nicht von einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.
P1 bis P5 ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, in Zukunft wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen -, wiegen im Fall von P1 bis P5 schwerer als ihr Interesse am Verbleib in Österreich.
Insgesamt kann – schon alleine auf Grund der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der Aufenthaltsdauer von Fremden - daher von keinem Überwiegen der persönlichen Interessen von P1 bis P5 an ihrem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Aus ihren Privatleben sind keinerlei objektiven Gründe ersichtlich, die Rückkehrentscheidungen entgegenstehen würden.
Da P1 bis P5 keine Familienangehörigen im Bundesgebiet haben, kann im Fall ihrer gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in ihr Familienleben festgestellt werden.
Es liegt durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der Bescheide abzuweisen sind. Es liegt durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide abzuweisen sind.
Spruchpunkte V. der Bescheide (Abschiebung in den Mongolischen Staat):Spruchpunkte römisch fünf. der Bescheide (Abschiebung in den Mongolischen Staat):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe weiter oben 2. Beweiswürdigung d Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie 3. Rechtliche Beurteilung Spruchpunkte II. der Bescheide).Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe weiter oben 2. Beweiswürdigung d Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie 3. Rechtliche Beurteilung Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
P1 und P2 können nicht glaubhaft machen, dass P1 bis P5 im Mongolischen Staat verfolgt wurden oder in Zukunft verfolgt werden (siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe).
Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Mongolischen Staat nicht.Die Abschiebung ist schließlich gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Mongolischen Staat nicht.
Somit sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. der Bescheide abzuweisen.Somit sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. der Bescheide abzuweisen.
Spruchpunkte VI. der Bescheide (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dassGemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
1. Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und1. Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
2. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.2. andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 1 Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Es sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 iVm § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG und
§ 1 Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung, erfüllt und die Beschwerdeverhandlung hat gezeigt, dass die Behauptungen von P1 und P2 zur angeblichen Verfolgung und Bedrohungssituationen nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der Bescheide abzuweisen sind.Es sind die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG und , Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaaten-Verordnung, erfüllt und die Beschwerdeverhandlung hat gezeigt, dass die Behauptungen von P1 und P2 zur angeblichen Verfolgung und Bedrohungssituationen nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide abzuweisen sind.
Spruchpunkte VII. der Bescheide (keine Frist für freiwillige Ausreisen):Spruchpunkte römisch sieben. der Bescheide (keine Frist für freiwillige Ausreisen):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1 a FPG).Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird (Paragraph 55, Absatz eins, a FPG).
Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung wurde nachvollziehbar dargetan, dass bzw. warum § 55 Abs. 1 a FPG in diesen konkreten Fällen nicht anwendbar sein sollte, weshalb auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII. der Bescheide abzuweisen sind.Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung wurde nachvollziehbar dargetan, dass bzw. warum Paragraph 55, Absatz eins, a FPG in diesen konkreten Fällen nicht anwendbar sein sollte, weshalb auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sieben. der Bescheide abzuweisen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass P1 und P2 keine Verfolgung oder Gefährdung im Fall der Rückkehr von P1 bis P5 in ihren Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur reicht die bisherige Aufenthaltsdauer von P1 bis P5 mit weniger als XXXX Monaten nicht aus, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen zu können. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass P1 und P2 keine Verfolgung oder Gefährdung im Fall der Rückkehr von P1 bis P5 in ihren Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur reicht die bisherige Aufenthaltsdauer von P1 bis P5 mit weniger als römisch 40 Monaten nicht aus, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen zu können.
Schlagworte
Drohungen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates ZwangseheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W215.2342155.1.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026