TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/21 W220 2205417-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2026
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Entscheidungsdatum

21.05.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W220 2205417-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 70 Abs. 3 FPG und § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 3, FPG und Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 10.05.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018 wurde darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.08.2018 verloren habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018 wurde darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.08.2018 verloren habe.

Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

Mit Gültigkeit vom 27.07.2020 bis 27.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) ausgestellt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2025, rk am 08.04.2025, zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2025, rk am 04.06.2025, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 20.11.2025, rk 20.11.2025, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Am 03.12.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Beschwerdeführer gab in dieser Einvernahme im Wesentlichen an, dass er an psychischen Krankheiten leide und Medikamente nehme. Der Beschwerdeführer verfüge über seine Ex-Frau, seine beiden Kinder, seine Tante, seinen Onkel, seine Großmutter und seine ältere Schwester in Österreich. Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast 10 Jahren in Österreich. Er telefoniere am Wochenende regelmäßig mit seiner Ex-Frau bzw. seinen Kindern. Derzeit bezahle der Beschwerdeführer keinen Unterhalt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2026, rk am 20.01.2026, zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 02.02.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 02.02.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Er sei aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sein Familienleben im Bundesgebiet sei nicht schützenswert. Mit seinen Kindern könne der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus telefonieren. Insgesamt trete sein Privat- und Familienleben vor dem Hintergrund seiner Straftaten zurück.

Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26.02.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeseite vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mangelhafter Länderberichte bedient habe. Der Beschwerdeführer verfüge über zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet, deren Kindeswohl sei maßgeblich zu berücksichtigen. Er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankungen und seiner Suchterkrankung in die Obdachlosigkeit geraten, weshalb er auch mehrfach straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Beziehung mit einer näher genannten Österreicherin, die er zu ehelichen beabsichtige. Es würde beantragt, sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer halte sich beinahe zehn Jahre überwiegend rechtmäßig in Österreich auf.

Am 06.03.2026 langte die Beschwerdevorlage samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 23.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Außerdem erfolgte die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an dieser Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien und seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Dari. Außerdem spricht er Paschtu und Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist im Distrikt XXXX , in der Provinz Kunar geboren. Im Alter von vier Jahren ist er aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo er bis zu seinem siebtenten Lebensjahr lebte. Anschließend ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er hat fünf Jahre lang die Schule besucht. Dann hat er auf den Feldern gearbeitet und im Bekleidungsgeschäft seiner Onkeln, ausgeholfen. Die Familie des Beschwerdeführers besaß ein Haus und Grundstücke, die sie vor seiner Ausreise verkauft haben. Durch den Verkaufserlös des Hauses und der Grundstücke finanzierte er auch seine Schlepperkosten.Der Beschwerdeführer ist im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Kunar geboren. Im Alter von vier Jahren ist er aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo er bis zu seinem siebtenten Lebensjahr lebte. Anschließend ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er hat fünf Jahre lang die Schule besucht. Dann hat er auf den Feldern gearbeitet und im Bekleidungsgeschäft seiner Onkeln, ausgeholfen. Die Familie des Beschwerdeführers besaß ein Haus und Grundstücke, die sie vor seiner Ausreise verkauft haben. Durch den Verkaufserlös des Hauses und der Grundstücke finanzierte er auch seine Schlepperkosten.

Der Beschwerdeführer verfügt noch über seine Eltern und zwei Geschwister im Herkunftsstaat. Er steht etwa einmal im Monat mit seiner Mutter in Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.05.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.07.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2018 wurde darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.08.2018 verloren habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom 07.07.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.05.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2018 wurde darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.08.2018 verloren habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer heiratete am 09.11.2019 die österreichische Staatsbürgerin, XXXX , am XXXX . Mit ihr hat er zwei gemeinsame Söhne, XXXX . Der Beschwerdeführer lebte mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden Söhnen bis März 2024 an einer gemeinsamen Adresse. Der Beschwerdeführer war von 27.07.2020 bis 27.07.2025 im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehörige von Österreichern“. Der Beschwerdeführer heiratete am 09.11.2019 die österreichische Staatsbürgerin, römisch 40 , am römisch 40 . Mit ihr hat er zwei gemeinsame Söhne, römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden Söhnen bis März 2024 an einer gemeinsamen Adresse. Der Beschwerdeführer war von 27.07.2020 bis 27.07.2025 im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehörige von Österreichern“.

Seit Sommer 2023 ist der Beschwerdeführer substanzabhängig. Am 12.02.2024 erfolgte die erste polizeiliche Wegweisung des Beschwerdeführers. Damals wurde der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau gegenüber körperlich aggressiv und verletzte sie am Körper. Zusätzlich wurde er positiv auf Kokain und Benzodiazepine getestet. Am 07.03.2024 erfolgte die zweite polizeiliche Wegweisung des Beschwerdeführers. Seit diesem Zeitpunkt bestand zwischen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers und diesem nur mehr sporadischer Kontakt. Der Beschwerdführer bezog eine eigene Wohnung an einer anderen Adresse. In der Folge gab es zahlreiche polizeiliche Einsätze und polizeiliches Einschreiten. Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers erwirkte am 04.04.2024 eine einstweilige Verfügung gegen diesen. Anfang September 2024 verstieß der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung. Am 31.07.2024 brachte XXXX , die Scheidungsklage ein. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.11.2024, Zl. XXXX aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers geschieden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.12.2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge für seine beiden minderjährigen Kinder entzogen und der Kindesmutter XXXX , die alleinige Obsorge übertragen. Der Kontaktrechtsantrag des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt wohnungslos und nicht erreichbar gewesen sei. In Zusammenschau mit der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung, den Verstößen dagegen, sowie der Tatsache, dass er positiv auf Kokain und Benzodiazepine getestet worden sei und zugesagte freiwillige Drogentests nicht absolvierte, entspreche die Übertragung der alleinigen Obsorge an die Kindesmutter dem Kindeswohl. Der Beschwerdeführer verstoße offenkundig schon länger gegen das Kindeswohl und die sich aus der Obsorge den Kindern gegenüber ergebenden Verantwortung. Aus diesem Grund könne auch einem Kontaktrecht derzeit nicht zugestimmt werden. Seit Sommer 2023 ist der Beschwerdeführer substanzabhängig. Am 12.02.2024 erfolgte die erste polizeiliche Wegweisung des Beschwerdeführers. Damals wurde der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau gegenüber körperlich aggressiv und verletzte sie am Körper. Zusätzlich wurde er positiv auf Kokain und Benzodiazepine getestet. Am 07.03.2024 erfolgte die zweite polizeiliche Wegweisung des Beschwerdeführers. Seit diesem Zeitpunkt bestand zwischen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers und diesem nur mehr sporadischer Kontakt. Der Beschwerdführer bezog eine eigene Wohnung an einer anderen Adresse. In der Folge gab es zahlreiche polizeiliche Einsätze und polizeiliches Einschreiten. Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers erwirkte am 04.04.2024 eine einstweilige Verfügung gegen diesen. Anfang September 2024 verstieß der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung. Am 31.07.2024 brachte römisch 40 , die Scheidungsklage ein. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.11.2024, Zl. römisch 40 aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers geschieden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.12.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge für seine beiden minderjährigen Kinder entzogen und der Kindesmutter römisch 40 , die alleinige Obsorge übertragen. Der Kontaktrechtsantrag des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt wohnungslos und nicht erreichbar gewesen sei. In Zusammenschau mit der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung, den Verstößen dagegen, sowie der Tatsache, dass er positiv auf Kokain und Benzodiazepine getestet worden sei und zugesagte freiwillige Drogentests nicht absolvierte, entspreche die Übertragung der alleinigen Obsorge an die Kindesmutter dem Kindeswohl. Der Beschwerdeführer verstoße offenkundig schon länger gegen das Kindeswohl und die sich aus der Obsorge den Kindern gegenüber ergebenden Verantwortung. Aus diesem Grund könne auch einem Kontaktrecht derzeit nicht zugestimmt werden.

Der Beschwerdeführer hat nach wie vor keinen Kontakt zu seinen Kindern und bezahlt keinen Unterhalt.

Seit Herbst/Winter 2024 bzw. Anfang 2025 steht der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit XXXX , geb. am XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit ihr war der Beschwerdeführer nie an einer gemeinsamen Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Sie befand sich von 18.10.2025 bis 20.01.2026 in Haft und verfügt über fünf strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, wobei sie zweimal gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verurteilt wurde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ebenfalls substanzabhängig. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin planen, zu heiraten und findet derzeit ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit statt.Seit Herbst/Winter 2024 bzw. Anfang 2025 steht der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit ihr war der Beschwerdeführer nie an einer gemeinsamen Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Sie befand sich von 18.10.2025 bis 20.01.2026 in Haft und verfügt über fünf strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, wobei sie zweimal gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verurteilt wurde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ebenfalls substanzabhängig. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin planen, zu heiraten und findet derzeit ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit statt.

Der Beschwerdeführer verfügt über vier strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet. Eine weitere Verurteilung ist bereits getilgt. Bei einer der Verurteilungen handelt es sich um eine Zusatzstrafe. Im Strafregister der Republik Österreich sind zur Person des Beschwerdeführers folgende Eintragungen ersichtlich:

01) BG XXXX vom 28.01.2025 RK 08.04.202501) BG römisch 40 vom 28.01.2025 RK 08.04.2025

§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 02.11.2024

Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50

Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX RK 08.04.2025zu BG römisch 40 RK 08.04.2025

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 05.05.2025

BG XXXX vom 02.06.2025BG römisch 40 vom 02.06.2025

zu BG XXXX 08.04.2025zu BG römisch 40 08.04.2025

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 04.06.2025LG römisch 40 vom 04.06.2025

zu BG XXXX 08.04.2025zu BG römisch 40 08.04.2025

Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 20.11.2025LG römisch 40 vom 20.11.2025

02) LG XXXX vom 04.06.2025 RK 04.06.202502) LG römisch 40 vom 04.06.2025 RK 04.06.2025

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

§§ 83 (1), 84 (5) Z 2 StGBParagraphen 83, (1), 84 (5) Ziffer 2, StGB

§§ 233 (1) Z 1, 233 (1) Z 2 StGBParagraphen 233, (1) Ziffer eins, 233, (1) Ziffer 2, StGB

§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

§§ 127, 130 (1) Z 1 StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130, (1) Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

§ 125 StGBParagraph 125, StGB

§ 146 StGBParagraph 146, StGB

Datum der (letzten) Tat 01.04.2025

Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

zu LG XXXX 04.06.2025zu LG römisch 40 04.06.2025

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 20.11.2025LG römisch 40 vom 20.11.2025

03) LG XXXX vom 20.11.2025 RK 20.11.202503) LG römisch 40 vom 20.11.2025 RK 20.11.2025

§§ 83 (1), 84 (3) StGB § 15 StGBParagraphen 83, (1), 84 (3) StGB Paragraph 15, StGB

§ 105 (1) StGBParagraph 105, (1) StGB

§ 125 StGBParagraph 125, StGB

§§ 233 (1) Z 2, 233 (2) StGBParagraphen 233, (1) Ziffer 2, 233, (2) StGB

§ 127 StGBParagraph 127, StGB

§ 15 StGB § 84 (4) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 14.07.2025

Freiheitsstrafe 18 Monate

04) LG XXXX vom 20.01.2026 RK 20.01.202604) LG römisch 40 vom 20.01.2026 RK 20.01.2026

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 17.10.2025

Freiheitsstrafe 6 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 20.11.2025Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 20.11.2025

Der letzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

a) gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren abgesondert verfolgten zu nachangeführten Zeiten und Orten nachangeführten Verfügungsbefugten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie auch gewerbsmäßig handelten, und zwar

1. am 06.10.2025 Verfügungsbefugten eines Bekleidungsgeschäftes in einem Einkaufzentrum, indem sie 5 Jacken der Marken „ XXXX “ und „ XXXX “ im Gesamtwert von EUR 369,95,- an sich nahmen und ohne die Ware zu bezahlen, das Geschäft verließen;1. am 06.10.2025 Verfügungsbefugten eines Bekleidungsgeschäftes in einem Einkaufzentrum, indem sie 5 Jacken der Marken „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ im Gesamtwert von EUR 369,95,- an sich nahmen und ohne die Ware zu bezahlen, das Geschäft verließen;

2. am 17.10.2025 Verfügungsbefugten einer Drogerie in einem Einkaufzentrum, indem sie 3 Parfums und einen Vibrator im Gesamtwert von EUR 181,87,- einsteckten und ohne die Ware zu bezahlen, das Geschäft verließen;

3. am 29.09.2025 Verfügungsbefugten eines Sportgeschäftes in einem Einkaufszentrum, indem sie 3 Jacken der Marke „ XXXX “ im Gesamtwert von EUR 1.326,- an sich nahmen und ohne die Ware zu bezahlen, das Geschäft verließen;3. am 29.09.2025 Verfügungsbefugten eines Sportgeschäftes in einem Einkaufszentrum, indem sie 3 Jacken der Marke „ römisch 40 “ im Gesamtwert von EUR 1.326,- an sich nahmen und ohne die Ware zu bezahlen, das Geschäft verließen;

4. am 09.09.2025 Verfügungsbefugten eines Asia Shops, indem sie mehrere Getränke im Gesamtwert von EUR 20,- einsteckten und ohne die Ware zu bezahlen das Geschäft verließen;

b) als Alleintäter am 23.07.2025 Verfügungsbefugten eines Juweliers fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck unbestimmten Wertes versuchte wegzunehmen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Spalt der teilweise geöffneten Außenvitrine ergriff.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin machten sich dadurch der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch schuldig.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erhielt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wertete das Gericht die geständige Verantwortung, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und den teilweisen Versuch als mildernd, wohingegen die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung, der äußerst rasche Rückfall, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung trotz anhängiger Strafverfahren als erschwerend gewertet wurden.

Der dritten Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lag zugrunde, dass dieser

I. nachgeführte Personen am Körper verletzt (zu 2.), zu verletzten versucht (zu 1.) bzw. schwer zu verletzten versucht (zu 3.) hat, wobei der Beschwerdeführer diese drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat, und zwarrömisch eins. nachgeführte Personen am Körper verletzt (zu 2.), zu verletzten versucht (zu 1.) bzw. schwer zu verletzten versucht (zu 3.) hat, wobei der Beschwerdeführer diese drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat, und zwar

1. am 12.02.2025 einen näher genannten Dritten durch das Bewerfen mit einem Mistkübel sowie – nachdem das Opfer zu Boden gefallen war – durch mehrere Faustschläge gegen dessen Oberkörper;

2. am 17.03.2025 einen weiteren Dritten durch zumindest einen Fußtritt und mehrere Faustschläge in dessen Gesicht;

3. am 15.06.2025 eine weitere Dritte durch zwei Fußtritte in deren Gesicht, wodurch diese ein blaues Auge erlitt;

II. fremde Sachen beschädigt hat, und zwarrömisch zwei. fremde Sachen beschädigt hat, und zwar

1. am 15.06.2025 das Mobiltelefon des Opfers unter I. 3., indem der Beschwerdeführer dieses zu Boden warf, wodurch ein Schaden von EUR 150,- entstand; 1. am 15.06.2025 das Mobiltelefon des Opfers unter römisch eins. 3., indem der Beschwerdeführer dieses zu Boden warf, wodurch ein Schaden von EUR 150,- entstand;

2. am 14.05.2025 in einem näher genannten Park zwei Bekleidungsartikel der Firma „ XXXX “, indem der Beschwerdeführer die Sicherungen an den Bekleidungsartikeln herunterriss; 2. am 14.05.2025 in einem näher genannten Park zwei Bekleidungsartikel der Firma „ römisch 40 “, indem der Beschwerdeführer die Sicherungen an den Bekleidungsartikeln herunterriss;

III. am 15.06.2025 der unter I. 3. genannten Dritten mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich die Wohnung zu verlassen, genötigt hat, indem er diese an den Beinen packte und von der Wohnungstüre zurückzog;römisch drei. am 15.06.2025 der unter römisch eins. 3. genannten Dritten mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich die Wohnung zu verlassen, genötigt hat, indem er diese an den Beinen packte und von der Wohnungstüre zurückzog;

IV. am 07.04.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner abgesondert verfolgten Lebensgefährtin nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben hat, indem der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zur Bezahlung einer gemeinsam in Anspruch genommenen Taxifahrt, einem näher genannten Taxilenker eine totalgefälschte EUR 10,- Banknote übergaben; römisch vier. am 07.04.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner abgesondert verfolgten Lebensgefährtin nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben hat, indem der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zur Bezahlung einer gemeinsam in Anspruch genommenen Taxifahrt, einem näher genannten Taxilenker eine totalgefälschte EUR 10,- Banknote übergaben;

V. am 14.07.2025 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Handy „Iphone 14 Pro“ im Wert von EUR 1.000,- einer näher genannten Dritten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch fünf. am 14.07.2025 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Handy „Iphone 14 Pro“ im Wert von EUR 1.000,- einer näher genannten Dritten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der Beschwerdeführer machte sich dadurch des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Verbrechens der schweren Körperverletzung, der Vergehen der Sachbeschädigung, des Vergehens der Nötigung, des Verbrechens und der Weitergabe sowie des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes und des Vergehens des Diebstahls schuldig.

Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Gericht die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd. Als erschwerend wurden der äußerst rasche Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit fünf Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatbegehung trotz anhängiger Strafverfahren gewertet.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit seit 18.10.2025 in Haft. Der Termin für seine voraussichtliche Entlassung ist der 08.11.2027. Der Beschwerdeführer erhält in Haft keinen Besuch von seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Mit ihnen finden auch keine Telefonate statt. Zuvor befand er sich bereits von 24.08.2018 bis 09.01.2019 in Haft. Von 02.05.2024 bis 18.07.2024, von 12.12.2024 bis 21.01.2025 und von 30.01.2025 bis 18.10.2025 war der Beschwerdeführer in Österreich als obdachlos gemeldet.

Der Beschwerdeführer weist 13 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.

Der Beschwerdeführer absolvierte die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechniker am 14.09.2023 mit gutem Erfolg. Im Februar 2023 erreichte der Beschwerdeführer beim Lehrlingswettbewerb der Wirtschaftskammer XXXX im 3. Lehrjahr des Lehrberufs Elektrotechniker das goldene Leistungsabzeichen. Im Juli 2022 erreichte der Beschwerdeführer beim Lehrlingswettbewerb der Wirtschaftskammer XXXX im 2. Lehrjahr des Lehrberufs Elektrotechniker das silberne Leistungsabzeichen. Der Beschwerdeführer absolvierte die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechniker am 14.09.2023 mit gutem Erfolg. Im Februar 2023 erreichte der Beschwerdeführer beim Lehrlingswettbewerb der Wirtschaftskammer römisch 40 im 3. Lehrjahr des Lehrberufs Elektrotechniker das goldene Leistungsabzeichen. Im Juli 2022 erreichte der Beschwerdeführer beim Lehrlingswettbewerb der Wirtschaftskammer römisch 40 im 2. Lehrjahr des Lehrberufs Elektrotechniker das silberne Leistungsabzeichen.

Der Beschwerdeführer war insgesamt von 21.08.2020 bis 14.04.2021, von 01.09.2023 bis 24.05.2024, von 03.08.2024 bis 19.08.2024, von 13.01.2025 bis 21.01.2025 als Arbeiter erwerbstätig. Von 25.05.2024 bis 02.08.2024 und von 22.01.2025 bis 16.10.2025 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Von 16.04.2021 bis 31.08.2023 und von 18.12.2024 bis 12.01.2025 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Von 02.12.2024 bis 11.12.2024 bezog er Mindestsicherung.

Er wurde jedenfalls bis Jänner 2020 im Projekt „ XXXX “ betreut, dort lernte er seine Ex-Ehefrau kennen. Der Beschwerdeführer hat an einem Qualifizierungsprojekt XXXX teilgenommen. Er hat einen Basisbildungskurs absolviert und besuchte einen Pflichtschulabschlusskurs. Er war in der Vergangenheit im Verein SV- XXXX aktiv.Er wurde jedenfalls bis Jänner 2020 im Projekt „ römisch 40 “ betreut, dort lernte er seine Ex-Ehefrau kennen. Der Beschwerdeführer hat an einem Qualifizierungsprojekt römisch 40 teilgenommen. Er hat einen Basisbildungskurs absolviert und besuchte einen Pflichtschulabschlusskurs. Er war in der Vergangenheit im Verein SV- römisch 40 aktiv.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis zum Sprachniveau B2.2 besucht. Er hat das ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2 und die ÖIF-Integrationsprüfung für das Sprachniveau B1 bestanden. Er spricht gut Deutsch.

Der Beschwerdeführer war von September 2017 bis Mai 2018 regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung. Es wurde bei ihm mit Befundbericht vom 06.05.02019 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Derzeit nimmt er die Medikamente Sertralin und Quetialan. Außerdem besucht er derzeit in Haft eine Therapie aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:

[…]

„Relevante Bevölkerungsgruppen

Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen

Letzte Änderung 2025-11-07 14:53

Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan (HRW 12.2.2024; vgl. HC 18.3.2024, KP 3.12.2024). Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen in der Welt (HRW 12.2.2024; vgl. BBC 19.8.2025). Mit Stand Dezember 2024 sind etwa 200.000 Menschen mit Behinderung beim Taliban-Ministerium für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen registriert. Berichte von Menschenrechtsorganisationen deuten jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der Menschen mit Behinderungen in Afghanistan in die Millionen geht. Human Rights Watch berichtete, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen in Afghanistan im Jahr 2021 4,4 Millionen überschritten hat (KP 3.12.2024). Schätzungen der WHO zufolge leidet jeder fünfte Afghane an einer psychischen Erkrankung, und im vergangenen Jahr litt mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress (WHO 21.9.2025; vgl. KaN 22.9.2025), wobei Frauen überproportional betroffen sind (BBC 19.8.2025; vgl. Afghanaid 5.9.2025). Laut UN Women geben demnach 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen in diesem Jahr von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025). Trotz dieses dringenden Bedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben (WHO 21.9.2025; vgl. KaN 22.9.2025). Während die Beamten des Taliban-Ministeriums für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen behaupten, dass die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, haben die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden (KP 3.12.2024). Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus (HRW 12.2.2024; vgl. KaN 22.9.2025). Ein Mitarbeiter einer NGO, die mit Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan arbeitet, führt neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden an. Viele Mitarbeiter hätten das Land verlassen und Mitarbeiterinnen können nur online arbeiten (NGO AFGH 3.2.2023).Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan (HRW 12.2.2024; vergleiche HC 18.3.2024, KP 3.12.2024). Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen in der Welt (HRW 12.2.2024; vergleiche BBC 19.8.2025). Mit Stand Dezember 2024 sind etwa 200.000 Menschen mit Behinderung beim Taliban-Ministerium für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen registriert. Berichte von Menschenrechtsorganisationen deuten jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der Menschen mit Behinderungen in Afghanistan in die Millionen geht. Human Rights Watch berichtete, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen in Afghanistan im Jahr 2021 4,4 Millionen überschritten hat (KP 3.12.2024). Schätzungen der WHO zufolge leidet jeder fünfte Afghane an einer psychischen Erkrankung, und im vergangenen Jahr litt mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress (WHO 21.9.2025; vergleiche KaN 22.9.2025), wobei Frauen überproportional betroffen sind (BBC 19.8.2025; vergleiche Afghanaid 5.9.2025). Laut UN Women geben demnach 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen in diesem Jahr von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025). Trotz dieses dringenden Bedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben (WHO 21.9.2025; vergleiche KaN 22.9.2025). Während die Beamten des Taliban-Ministeriums für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen behaupten, dass die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, haben die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden (KP 3.12.2024). Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus (HRW 12.2.2024; vergleiche KaN 22.9.2025). Ein Mitarbeiter einer NGO, die mit Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan arbeitet, führt neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden an. Viele Mitarbeiter hätten das Land verlassen und Mitarbeiterinnen können nur online arbeiten (NGO AFGH 3.2.2023).

Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. ICRC 3.12.2022, BBC 19.8.2025). Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte (HRW 17.10.2022). Aktivisten, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen, weisen auf Herausforderungen wie den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, Verzögerungen bei der Auszahlung von Gehältern durch die Regierung und ihren eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen hin (KP 3.12.2024). Eine im Exil arbeitende Gründerin einer Organisation, die sich für die Rechte von beeinträchtigten Personen einsetzt, befürchtet, dass diese durch die Rückkehr der Taliban verstärkt diskriminiert werden (HRW 8.9.2022). Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination mit Kampfmitteln sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich. Zwischen Januar und September 2022 wurden 169.293 Verletzungen behandelt (UNOCHA 1.2023).Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt (IOM 12.1.2023; vergleiche ICRC 3.12.2022, BBC 19.8.2025). Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte (HRW 17.10.2022). Aktivisten, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen, weisen auf Herausforderungen wie den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, Verzögerungen bei der Auszahlung von Gehältern durch die Regierung und ihren eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen hin (KP 3.12.2024). Eine im Exil arbeitende Gründerin einer Organisation, die sich für die Rechte von beeinträchtigten Personen einsetzt, befürchtet, dass diese durch die Rückkehr der Taliban verstärkt diskriminiert werden (HRW 8.9.2022). Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination mit Kampfmitteln sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich. Zwischen Januar und September 2022 wurden 169.293 Verletzungen behandelt (UNOCHA 1.2023).

Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet (IOM 23.9.2025). Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist laut ihrem Facebook-Account ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv (AOAD/FB 23.9.2025). Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird (KP 3.12.2024).

[…]

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-10-10 14:56

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vgl. WHO o.D.).Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vergleiche WHO o.D.).

Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).

Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vergleiche MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).

Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vgl. Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025). Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vergleiche Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vergleiche UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025).

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vgl. WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vergleiche WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).

Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist (WHO 4.8.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 46 % der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 45 % zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 9 % hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 35 % der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 37 % zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 28 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 28 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 60 % überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Er legte verspätet einen mittlerweile abgelaufenen afghanischen Reisepass vor, weshalb seine Identität feststeht.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren und aus der Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020, Zl. XXXX .Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren und aus der Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 .

Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Erkenntnissen vom 07.07.2020, dem im Akt einliegenden Obsorgebeschluss und der Ablehnung des Kontaktrechtsantrags des Beschwerdeführers vom 14.12.2024, Zl. XXXX dem Urteil der Ehescheidung vom 13.11.2024, Zl. XXXX dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Haft nicht besucht wird, beruht auf der Einsicht in die Besucherliste (AS 295f im Verwaltungsakt). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 5f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) hat der Beschwerdeführer auch keinen telefonischen Kontakt zu seinen Kindern. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er inhaftiert ist und bestätigt dies auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21.04.2026. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Erkenntnissen vom 07.07.2020, dem im Akt einliegenden Obsorgebeschluss und der Ablehnung des Kontaktrechtsantrags des Beschwerdeführers vom 14.12.2024, Zl. römisch 40 dem Urteil der Ehescheidung vom 13.11.2024, Zl. römisch 40 dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Haft nicht besucht wird, beruht auf der Einsicht in die Besucherliste (AS 295f im Verwaltungsakt). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 5f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) hat der Beschwerdeführer auch keinen telefonischen Kontakt zu seinen Kindern. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er inhaftiert ist und bestätigt dies auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21.04.2026.

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie seiner Lebensgefährtin als Zeugin und eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Ihre strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem jeweils eingeholten Strafregisterauszug und den im Akt einliegenden Strafurteilen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Inhaftierung fußen auf einem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie den im Akt einliegenden Strafurteilen und einer eingeholten Haftauskunft.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, der Einsicht in das Vorverfahren und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte.

Die Feststellungen zum absolvierten Lehrabschluss des Beschwerdeführers und den Auszeichnungen beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen (AS 77ff im Verwaltungsakt). Die Feststellungen zum Projekt „ XXXX “, dem Qualifizierungsprojekt XXXX , dem Besuch des Basisbildungskurses sowie eines Pflichtschulabschlusskurses, der Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers und den absolvierten Deutschkursen sowie seinen Deutschkenntnissen beruhen auf der Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020.Die Feststellungen zum absolvierten Lehrabschluss des Beschwerdeführers und den Auszeichnungen beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen (AS 77ff im Verwaltungsakt). Die Feststellungen zum Projekt „ römisch 40 “, dem Qualifizierungsprojekt römisch 40 , dem Besuch des Basisbildungskurses sowie eines Pflichtschulabschlusskurses, der Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers und den absolvierten Deutschkursen sowie seinen Deutschkenntnissen beruhen auf der Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Zum Spruchteil A)

3.2. Zum Aufenthaltsverbot:

3.2.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist und daher die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt des FPG zum Tragen kommen.

Der Beschwerdeführer heiratete am 09.11.2019 eine österreichische Staatsbürgerin, die in der Vergangenheit von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Von 27.07.2020 bis 27.07.2025 war der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehörige von Österreichern“. Die Ehe wurde am 14.12.2024 geschieden.

§ 55 NAG lautet: Paragraph 55, NAG lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

[…]“

Die NAG Behörde informierte das Bundesamt nach § 55 NAG. Verfahrensgegenständlich ist daher zutreffend – wie bereits vom Bundesamt durchgeführt – ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu prüfen. Die NAG Behörde informierte das Bundesamt nach Paragraph 55, NAG. Verfahrensgegenständlich ist daher zutreffend – wie bereits vom Bundesamt durchgeführt – ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu prüfen.

3.2.2. Anzuwendende Rechtsgrundlage:

§ 67 FPG

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“ Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist der in § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG angeführte Gefährdungsmaßstab („Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“) anzuwenden, und nicht jener des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist der in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG angeführte Gefährdungsmaßstab („Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“) anzuwenden, und nicht jener des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG.

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 28.08.2025, Ra 2025/21/0078).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 28.08.2025, Ra 2025/21/0078).

Das Bundesamt verfügte das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer mit 02.02.2026 und reiste er spätestens am 10.05.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer befand sich bereits von 24.08.2018 bis 09.01.2019 in Haft und ist nunmehr seit 18.10.2025 erneut inhaftiert. Haftaufenthalte können geeignet sein, die Kontinuität des 10-jährigen durchgehenden Aufenthaltes zu unterbrechen (vgl. EuGH, 16.01.2014, Rs. C-400/12). Der Beschwerdeführer beging in den Jahren 2024 und 2025 zahlreiche strafbare Handlungen. Es kam zweimal, im Februar und März 2024, zu Wegweisungen von der gemeinsamen Wohnadresse mit seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Im April 2024 wurde eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits nach etwas mehr als zwei Jahren erstmals im Bundesgebiet inhaftiert wurde und er sich nach einem Aufenthalt von weniger als acht Jahren gegenüber seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern aggressiv verhielt, strafbare Handlungen beging, die zu seiner zweimaligen Wegweisung führten sowie eine einstweilige Verfügung erlassen wurde und er in der Folge zahlreiche weitere strafbare Handlungen beging, die in seine Inhaftierung im Oktober 2025 mündeten, erfüllt der Beschwerdeführer die Kontinuität des zehnjährigen durchgehenden Aufenthalts in Österreich nicht. Aus diesem Grund ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG maßgeblich.Das Bundesamt verfügte das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer mit 02.02.2026 und reiste er spätestens am 10.05.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer befand sich bereits von 24.08.2018 bis 09.01.2019 in Haft und ist nunmehr seit 18.10.2025 erneut inhaftiert. Haftaufenthalte können geeignet sein, die Kontinuität des 10-jährigen durchgehenden Aufenthaltes zu unterbrechen vergleiche EuGH, 16.01.2014, Rs. C-400/12). Der Beschwerdeführer beging in den Jahren 2024 und 2025 zahlreiche strafbare Handlungen. Es kam zweimal, im Februar und März 2024, zu Wegweisungen von der gemeinsamen Wohnadresse mit seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Im April 2024 wurde eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits nach etwas mehr als zwei Jahren erstmals im Bundesgebiet inhaftiert wurde und er sich nach einem Aufenthalt von weniger als acht Jahren gegenüber seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern aggressiv verhielt, strafbare Handlungen beging, die zu seiner zweimaligen Wegweisung führten sowie eine einstweilige Verfügung erlassen wurde und er in der Folge zahlreiche weitere strafbare Handlungen beging, die in seine Inhaftierung im Oktober 2025 mündeten, erfüllt der Beschwerdeführer die Kontinuität des zehnjährigen durchgehenden Aufenthalts in Österreich nicht. Aus diesem Grund ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG maßgeblich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0084, Rn. 8, mwN). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zieht somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich (vgl. VwGH vom 11.12.2025, Ra 2025/21/0022).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0084, Rn. 8, mwN). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zieht somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nach sich vergleiche VwGH vom 11.12.2025, Ra 2025/21/0022).

3.2.4. Sofern in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer das unionsrechtliche „Daueraufenthaltsrecht“ erworben hätte, wodurch wiederum ein anderer Gefährdungsmaßstab (nämlich nach § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG) einschlägig wäre, ist Folgendes festzuhalten: 3.2.4. Sofern in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer das unionsrechtliche „Daueraufenthaltsrecht“ erworben hätte, wodurch wiederum ein anderer Gefährdungsmaßstab (nämlich nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG) einschlägig wäre, ist Folgendes festzuhalten:

Zu verweisen ist auf § 57 NAG, dem zufolge die §§ 51 bis 56 NAG für Angehörige von Österreichern gelten, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Es genügt, dass die österreichische Ankerperson in der Vergangenheit einen Sachverhalt erfüllt hat, der als Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit anzusehen ist. Davon ist auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV erfasst.Zu verweisen ist auf Paragraph 57, NAG, dem zufolge die Paragraphen 51 bis 56 NAG für Angehörige von Österreichern gelten, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Es genügt, dass die österreichische Ankerperson in der Vergangenheit einen Sachverhalt erfüllt hat, der als Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit anzusehen ist. Davon ist auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Artikel 21, AEUV erfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mwN).

Nach dieser Bestimmung ist eine Ausweisung unter anderem von begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (§ 54a NAG) erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nach dieser Bestimmung ist eine Ausweisung unter anderem von begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraph 54 a, NAG) erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der hier einschlägige § 54a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechtes auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab (vgl. VwGH vo 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).Der hier einschlägige Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechtes auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab vergleiche VwGH vo 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).

3.2.5. In diesem Fall sind die fünf Jahre beginnend ab dem rechtmäßigen Aufenthalt zu rechnen. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 27.07.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Aufenthaltskarte „Angehöriger von Österreichern“ war bis 27.07.2025 gültig. Wenngleich die Scheidung von seiner Ehefrau am 14.12.2024 erfolgte, bleibt aufgrund des mehr als dreijährigen Bestehens der Ehe das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers vorerst erhalten.

Hinsichtlich des Rechtes auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung der Ehe unter den dort genannten Bedingungen (Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 sowie Bestehen der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens für mindestens drei Jahre, davon ein Jahr im Bundesgebiet) erhalten bleibt (vgl. VwGH vom 20.12.2021, Ro 2020/22/0020).Hinsichtlich des Rechtes auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung der Ehe unter den dort genannten Bedingungen (Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 sowie Bestehen der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens für mindestens drei Jahre, davon ein Jahr im Bundesgebiet) erhalten bleibt vergleiche VwGH vom 20.12.2021, Ro 2020/22/0020).

Zu prüfen sind jedoch auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel.

§ 11 NAG lautet auszugsweise, wie folgt: Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise, wie folgt:

„(…)

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (…).

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage“.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage“.

In Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht mit einem AJ-WEB Auszug sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass eine fünfjährige ununterbrochene feste Erwerbstätigkeit und Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegt. Seinen Lebensunterhalt sichernde feste und regelmäßige Einkünfte iSv § 10 Abs. 5 NAG über einen ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraum hindurch hatte er in Österreich jedenfalls nicht. Ein durchgehender fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und damit ein von ihm mittlerweile erworbenes Daueraufenthaltsrecht iSv § 54a Abs. 1 NAG liegt daher nicht vor.In Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht mit einem AJ-WEB Auszug sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass eine fünfjährige ununterbrochene feste Erwerbstätigkeit und Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegt. Seinen Lebensunterhalt sichernde feste und regelmäßige Einkünfte iSv Paragraph 10, Absatz 5, NAG über einen ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraum hindurch hatte er in Österreich jedenfalls nicht. Ein durchgehender fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und damit ein von ihm mittlerweile erworbenes Daueraufenthaltsrecht iSv Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG liegt daher nicht vor.

Folglich kam der Prüfungs- bzw. Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet darstellen muss, um gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können. Es war nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG somit zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.Folglich kam der Prüfungs- bzw. Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet darstellen muss, um gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können. Es war nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG somit zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet, wie folgt: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet, wie folgt:

„§ 9.

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

4. der Grad der Integration

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über seine Ex-Ehefrau, seine Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder im Bundesgebiet, weshalb ein Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK nur mit seinen minderjährigen Kindern vorliegt, in welches durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingegriffen werden könnte. Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft und bestand mit seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt. 3.2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über seine Ex-Ehefrau, seine Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder im Bundesgebiet, weshalb ein Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK nur mit seinen minderjährigen Kindern vorliegt, in welches durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingegriffen werden könnte. Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft und bestand mit seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt.

Der Beschwerdeführer hält sich bereits lange Zeit, nämlich zehn Jahre, in Österreich auf. Seine Bindungen im Bundesgebiet stellen sich durchaus als ausgeprägt dar und setzte er auch integrative Leistungen: Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse, absolvierte das ÖSD-Zertifikat auf Sprachniveau A2 sowie die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Außerdem nahm er am Qualifizierungsprojekt XXXX teil, absolvierte einen Basisbildungskurs und besuchte einen Pflichtschulabschlusskurs. Der Beschwerdeführer absolvierte die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechniker am 14.09.2023 mit gutem Erfolg und erreichte im Februar 2023 beim Lehrlingswettbewerb der Wirtschaftskammer XXXX im 3. Lehrjahr des Lehrberufs Elektrotechniker das goldene Leistungsabzeichen. Im Juli 2022 erreichte der Beschwerdeführer beim Lehrlingswettbewerb der Wirtschaftskammer XXXX im 2. Lehrjahr des Lehrberufs Elektrotechniker das silberne Leistungsabzeichen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Verein SV- XXXX aktiv. Der Beschwerdeführer hält sich bereits lange Zeit, nämlich zehn Jahre, in Österreich auf. Seine Bindungen im Bundesgebiet stellen sich durchaus als ausgeprägt dar und setzte er auch integrative Leistungen: Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse, absolvierte das ÖSD-Zertifikat auf Sprachniveau A2 sowie die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Außerdem nahm er am Qualifizierungsprojekt römisch 40 teil, absolvierte einen Basisbildungskurs und besuchte einen Pflichtschulabschlusskurs. Der Beschwerdeführer absolvierte die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechniker am 14.09.2023 mit gutem Erfolg und erreichte im Februar 2023 beim Lehrlingswettbewerb der Wirtschaftskammer römisch 40 im 3. Lehrjahr des Lehrberufs Elektrotechniker das goldene Leistungsabzeichen. Im Juli 2022 erreichte der Beschwerdeführer beim Lehrlingswettbewerb der Wirtschaftskammer römisch 40 im 2. Lehrjahr des Lehrberufs Elektrotechniker das silberne Leistungsabzeichen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Verein SV- römisch 40 aktiv.

Insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers ist die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, zu werten und der Umstand, dass seine beiden minderjährigen Kinder, drei und XXXX Jahre alt, ebenfalls österreichische Staatsbürger, im Bundesgebiet leben. Insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers ist die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, zu werten und der Umstand, dass seine beiden minderjährigen Kinder, drei und römisch 40 Jahre alt, ebenfalls österreichische Staatsbürger, im Bundesgebiet leben.

Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362/2011; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar vergleiche VfSlg 19.776 aus 2013,; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).

Nach der Rechtsprechung der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322).Nach der Rechtsprechung der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322).

Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls „gebührend" zu berücksichtigen ist. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es auch einer Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung aus der Perspektive eines im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch ungeborenen Kindes. Dabei sind nicht nur die rein existenziellen Bedürfnisse des Kindes in den Blick zu nehmen, sondern auch zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (vgl. VwGH vom 10.07.2025, Ra 2023/21/0074).Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls „gebührend" zu berücksichtigen ist. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es auch einer Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung aus der Perspektive eines im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch ungeborenen Kindes. Dabei sind nicht nur die rein existenziellen Bedürfnisse des Kindes in den Blick zu nehmen, sondern auch zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre vergleiche VwGH vom 10.07.2025, Ra 2023/21/0074).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes […] der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes […] der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über 4 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet verfügt (wovon es sich bei einer Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt) und er sich seit 18.10.2025 in Haft befindet. Bereits zuvor befand sich der Beschwerdeführer von 24.08.2018 bis 09.01.2019 in Haft. Zuletzt beging der Beschwerdeführer zwischen Juli und Oktober 2025 alleine (eine Tathandlung) und mit seiner Lebensgefährtin mehrere Einbruchsdiebstähle (vier Tathandlungen), wobei das Strafgericht die geständige Verantwortung, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und den teilweisen Versuch als mildernd wertete, wohingegen die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung, der äußerst rasche Rückfall, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung trotz anhängiger Strafverfahren als erschwerend gewertet wurden. Der Beschwerdeführer erhielt für diese Taten am 20.01.2026 eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten, obwohl seine letzte Verurteilung erst wenige Monate zurücklag (Urteil vom 20.11.2025). Am 20.11.2025 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er ua. mehrere Personen am Körper verletzte bzw. dies versuchte. Dabei versetzte er im März und Juni 2025 beispielsweise jeweils einer Person einen bzw. zwei Fußtritte bzw. Faustschläge ins Gesicht, wodurch eine Person ein blaues Auge erlitt. Außerdem nötigte er eine Person ihre Wohnung nicht zu verlassen, indem er sie an den Beinen packte und von der Wohnungstüre wegzog, beschädigte er ua. das Handy einer Dritten, bezahlte bei einer Taxifahrt mit nachgemachtem Geld (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin) und beging einen Diebstahl. Festzuhalten ist, dass sämtliche Straftaten zwischen Februar und Juli 2025 stattfanden, obwohl der Beschwerdeführer zuvor am 04.06.2025 verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer erwies sich sohin in der Vergangenheit der gewährten Rechtswohltaten der Gewährung und Verlängerung von Probezeiten sowie der Anordnung der Bewährungshilfe als nicht würdig. Insbesondere zeigten auch die strafgerichtlichen Verurteilungen und damit die Konsequenzen des Rechtsstaates auf strafrechtliches Verhalten keinerlei Wirkung, zumal der Beschwerdeführer etwa innerhalb eines Jahres viermal strafgerichtlich verurteilt wurde.

Hervorzuheben ist insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers reichte im Juli 2024 die Scheidungsklage ein, nachdem er zweimal polizeilich weggewiesen und gegen diesen eine einstweilige Verfügung (04.04.2024) erlassen worden war. Der Beschwerdeführer wurde gegenüber seiner Ex-Ehefrau aggressiv und verletzte sie am Körper, was zur ersten Wegweisung (12.02.2024) führte. Außerdem wurde er damals positiv auf Kokain und Benzodiazepine getestet. Der Beschwerdeführer ist substanzabhängig. Nach der zweiten Wegweisung (am 07.03.2024) hatte der Beschwerdeführer zu seiner Ex-Ehefrau nur mehr sporadischen Kontakt und verstieß der Beschwerdeführer im September 2024 gegen die erlassene einstweilige Verfügung.

Insgesamt kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Aus all diesen Gründen wurde die Ehe des Beschwerdeführers am 13.11.2024 durch sein alleiniges Verschulden geschieden. Die alleinige Obsorge über die gemeinsamen Kinder wurde mit Beschluss vom 14.12.2024 auf die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers übertragen und dem Beschwerdeführer die Obsorge entzogen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Kontaktrechtsantrag wurde abgewiesen. Dem Obsorgebeschluss ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne festen Aufenthalt sei und auch für die Familiengerichtshilfe nach einem ersten, von der Kindesmutter vereinbarten Treffen nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer die zugesagten Drogentests nicht abgegeben. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt bezahlt und keinen Kontakt zu seinen Kindern hat. Aus dem Obsorgebeschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit längerem nicht dem Kindeswohl entspreche.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es Kindern grundsätzlich ermöglicht werden soll, den Kontakt zu beiden Elternteilen zu halten, ist ein solcher Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern derzeit nicht im Sinne des Kindeswohls gelegen. Dies beurteilt auch die Kindesmutter in dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Schreiben vom 21.04.2026 in gleicher Weise. Darin führt die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und die Mutter der gemeinsamen Kinder aus, dass ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern unter den bisherigen Lebensumständen nicht kindeswohlgerecht sei. Ein Umfeld, das durch Suchtmittelkonsum, Instabilität und delinquente Strukturen geprägt sei, stelle keinen Raum dar, in dem Kinder aufwachsen oder eine gesunde Beziehung gestalten könnten. Dem stimmt das erkennende Gericht vollinhaltlich zu. Der Beschwerdeführer hat seine Verpflichtungen als Vater seit mehr als zwei Jahren weder finanziell noch emotional wahrgenommen. Schon 2024 war der Beschwerdeführer nach einem ersten vereinbarten Treffen mit der Kindesmutter auch für die Familiengerichtshilfe, ebenso wie für die Kindesmutter, nicht mehr erreichbar und interessierte er sich in keinster Weise für seine beiden minderjährigen Kinder. In der Folge beging er zahlreiche Straftaten, womit er auch seiner Vorbildfunktion als Vater zuletzt zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist.

Zu betonen bleibt außerdem, dass auch die neue Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (wie der Beschwerdeführer) an einer Abhängigkeitserkrankung leidet. Wenngleich sie in der Beschwerdeverhandlung, als Zeugin vernommen, beteuerte, seit ihrer Haftentlassung (am 20.01.2026) keine Drogen mehr genommen zu haben, ist auch die gegenseitige (negative) Einflussnahme ihrer Person auf den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Auch die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das negative Umfeld ausdrücklich ebenso die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner ebenfalls suchtkranken und inhaftiert gewesenen Lebensgefährtin betreffe. In dieser Konstellation habe sich der destruktive Lebenswandel des Beschwerdeführers noch maßgeblich verstärkt. Er sei für seine Kinder weder erreichbar noch verlässlich gewesen. Auch das Fortbestehen eines solchen Umfeldes schließe einen kindeswohlgerechten Kontakt aus.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes stellt daher auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin ein Risiko dar, neuerlich in eine Abhängigkeit zu fallen und strafbare Handlungen zu begehen, zumal beide die letzten Straftaten gemeinsam begingen sowie beide an einer Abhängigkeitserkrankung leiden.

Insgesamt ist daher – wie die Kindesmutter in ihrer Stellungnahme schreibt – ein Kontakt des Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Kindern unter den bisherigen Umständen klar abzulehnen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist ein solcher Kontakt derzeit nicht im Kindeswohl gelegen. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht auch kein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern (entgegen seiner Behauptungen weder persönlich noch telefonisch). Sofern die Kindesmutter jedoch darauf hinweist, dass eine Ausweisung die einzig realistische Chance der Kinder zerstören würde, unter künftig grundlegend veränderten sowie stabilen Lebensumständen eine für die Kinder wertvolle Beziehung zu etablieren, ist die Entwicklung einer solchen für das erkennende Gericht derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Wenngleich der Beschwerdeführer vermeinte, nunmehr in Haft eine Therapie wegen seines Drogenkonsums zu besuchen, ist nicht abzusehen, dass diese tatsächlich von Dauer und einer gewissen Nachhaltigkeit geprägt wäre. Der Beschwerdeführer leidet schon seit längerem, nämlich seit Sommer 2023, unter einer Abhängigkeitsproblematik und besuchte bis dato keine Therapie, obwohl er über zwei Jahre lang aus eigenem (in Freiheit und um seiner Kinder willen) die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Nun entschloss sich der Beschwerdeführer erstmals in Haft – in einem geschützten Umfeld – eine solche zu absolvieren. Dies ist selbstverständlich zu seinen Gunsten zu werten, doch ist die Nachhaltigkeit dieser Therapie auch vor dem Hintergrund seiner Inhaftierung bis voraussichtlich November 2027, nicht abzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).

Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft, ein Wohlverhalten in Freiheit liegt daher nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern (siehe auch § 187 Abs. 1 ABGB), wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, Rn. 11, mwN; 21.11.2023, Ra 2020/22/0135, Pkt. 9.3. [zu einem knapp sechsjährigen Kind]). Hingegen ist die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts im Wege moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 12 [zu einem knapp zweijährigen Kind]).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern (siehe auch Paragraph 187, Absatz eins, ABGB), wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, Rn. 11, mwN; 21.11.2023, Ra 2020/22/0135, Pkt. 9.3. [zu einem knapp sechsjährigen Kind]). Hingegen ist die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts im Wege moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich vergleiche etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 12 [zu einem knapp zweijährigen Kind]).

Der ältere Sohn des Beschwerdeführers ist XXXX Jahre alt, der jüngere Sohn ist im XXXX geboren, daher ebenfalls XXXX . Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers ist daher auch nicht mehr als Kleinkind anzusehen, weshalb die mj. Kinder des Beschwerdeführers mit diesem den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel halten bzw. aufbauen könnten, sollte ein solcher Kontakt in Zukunft im Sinne des Kindeswohls gelegen sein. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers ist römisch 40 Jahre alt, der jüngere Sohn ist im römisch 40 geboren, daher ebenfalls römisch 40 . Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers ist daher auch nicht mehr als Kleinkind anzusehen, weshalb die mj. Kinder des Beschwerdeführers mit diesem den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel halten bzw. aufbauen könnten, sollte ein solcher Kontakt in Zukunft im Sinne des Kindeswohls gelegen sein.

Sofern die Kindesmutter in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2026 daraufhin verwies, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer Retraumatisierung ihres älteren Sohnes führen würde, der sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde, so kann das erkennende Gericht dieser Argumentation insofern nicht folgen, als derzeit kein Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besteht, da sich dieser in Haft befindet. Sollte es in Zukunft gewünscht sein, den Kontakt erneut behutsam aufzubauen, wäre dies zunächst im Wege moderner Kommunikationsmittel möglich, bis allenfalls Treffen in Drittstaaten organisiert werden könnten.

Bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004).Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004).

Beim Beschwerdeführer wurde vor mehreren Jahren eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Angststörung diagnostiziert. Festzuhalten ist, dass er jedoch im nunmehrigen Verfahren keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegte. Er brachte lediglich in der mündlichen Verhandlung vor, die Medikamente Sertralin und Quetialan, glaublich wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung, einzunehmen. Wenngleich es in Afghanistan an einem Bewusstsein für psychische Erkrankungen mangelt und Menschen mit solchen Erkrankungen oft Stigmatisierungen ausgesetzt sind, gibt es verschiedene Organisationen in Afghanistan, die Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen anbieten. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Wenngleich Hilfsgruppen von Engpässen bei Medikamenten und dem begrenzten Zugang zu Medikamenten berichten, sind beispielsweise Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt worden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass auch in Afghanistan eine Behandlungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer besteht, wenngleich diese Behandlung nicht mit jener Behandlung in Österreich vergleichbar ist.

In einer umfangreichen Gesamtabwägung seines gesamten Verhaltens in Österreich ist dieser Umstand jedoch nicht dazu geeignet, ein Überwiegen seines Verbleibs im Bundesgebiet herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer ist innerhalb eines Jahres, im Wissen des Entzugs der Obsorge seiner Kinder und der Ablehnung seines Kontaktrechtantrags, dennoch unzählige Male straffällig geworden. Weder die Setzung und Verlängerung von Probezeiten noch die Anordnung von Bewährungshilfe, das Scheitern seiner Ehe, der Entzug der Obsorge oder die Verweigerung des Kontaktrechts mit seinen Kindern konnten, den Beschwerdeführer hin zu einem rechtskonformen Leben und damit einem positiven und nachhaltigen Gesinnungswandel bewegen. Die Trennung von seinen Kindern hat der Beschwerdeführer durch die Begehung strafbarer Handlungen in Kauf genommen. Von einer positiven Zukunftsprognose kann daher zu Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden. Es war somit von einer vom Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG auszugehen.Der Beschwerdeführer ist innerhalb eines Jahres, im Wissen des Entzugs der Obsorge seiner Kinder und der Ablehnung seines Kontaktrechtantrags, dennoch unzählige Male straffällig geworden. Weder die Setzung und Verlängerung von Probezeiten noch die Anordnung von Bewährungshilfe, das Scheitern seiner Ehe, der Entzug der Obsorge oder die Verweigerung des Kontaktrechts mit seinen Kindern konnten, den Beschwerdeführer hin zu einem rechtskonformen Leben und damit einem positiven und nachhaltigen Gesinnungswandel bewegen. Die Trennung von seinen Kindern hat der Beschwerdeführer durch die Begehung strafbarer Handlungen in Kauf genommen. Von einer positiven Zukunftsprognose kann daher zu Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden. Es war somit von einer vom Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG auszugehen.

In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung, vor allem unter Berücksichtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers, überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände (insbesondere aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet) dennoch die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH vom 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH vom 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben.In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung, vor allem unter Berücksichtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers, überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände (insbesondere aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet) dennoch die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche dazu auch VwGH vom 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH vom 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben.

Das ausgesprochene Aufenthaltsverbot erweist sich daher dem Grunde nach zu Recht.

Nach § 67 Abs. 2 FPG kann das Aufenthaltsverbot nach Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt erließ in casu ein vierjähriges Aufenthaltsverbot. Dieses erscheint dem erkennenden Gericht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer, seiner Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, unter Berücksichtigung seiner strafbaren Handlungen, der beiden Wegweisungen, der erlassenen einstweiligen Verfügung und des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch angemessen.Nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann das Aufenthaltsverbot nach Absatz eins, für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt erließ in casu ein vierjähriges Aufenthaltsverbot. Dieses erscheint dem erkennenden Gericht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer, seiner Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, unter Berücksichtigung seiner strafbaren Handlungen, der beiden Wegweisungen, der erlassenen einstweiligen Verfügung und des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch angemessen.

Im Sinne der Judikatur des VwGH hat das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose auf den (gegebenenfalls hypothetischen) Entlassungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, mwN). Im gegenständlichen Fall ist der 08.11.2027 als spätestmöglicher Entlassungszeitpunkt festzustellen. Angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der zahlreichen ungenutzt verstrichenen Resozialisierungschancen trotz seiner minderjährigen Kinder im Bundesgebiet sowie seiner Persönlichkeitsstruktur ist nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Anknüpfungspunkte, vor allem seiner minderjährigen Kinder, erweist sich ein Aufenthaltsverbot von vier Jahren als angemessen und notwendig, um eine weitere Gefährdung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hintanzuhalten. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich neuerlich um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu bemühen. Im Sinne der Judikatur des VwGH hat das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose auf den (gegebenenfalls hypothetischen) Entlassungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, mwN). Im gegenständlichen Fall ist der 08.11.2027 als spätestmöglicher Entlassungszeitpunkt festzustellen. Angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der zahlreichen ungenutzt verstrichenen Resozialisierungschancen trotz seiner minderjährigen Kinder im Bundesgebiet sowie seiner Persönlichkeitsstruktur ist nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Anknüpfungspunkte, vor allem seiner minderjährigen Kinder, erweist sich ein Aufenthaltsverbot von vier Jahren als angemessen und notwendig, um eine weitere Gefährdung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hintanzuhalten. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich neuerlich um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu bemühen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18 Abs. 3 BFA-VG lautet: Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG lautet:

„Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.

Da der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig geworden ist, wobei er unter einer Abhängigkeitsproblematik leidet, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Straftaten zum Teil auch zur Finanzierung seiner Abhängigkeit beging und diesem Verhalten erst durch seine Inhaftierung Einhalt geboten werden konnte, ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.

Die aufschiebende Wirkung wurde daher zurecht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ebenfalls abzuweisen war.Die aufschiebende Wirkung wurde daher zurecht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. ebenfalls abzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Diebstahl Drogenabhängigkeit Durchsetzungsaufschub Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Privatleben Scheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W220.2205417.3.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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