Entscheidungsdatum
21.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W207 2325114-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2025, Zl. 1284095510/232319130, betreffend Aberkennung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten und darauf aufbauende Spruchpunkte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2025, Zl. 1284095510/232319130, betreffend Aberkennung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten und darauf aufbauende Spruchpunkte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 04.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2022, Zl. 1284095510/211267676, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2022, Zl. 1284095510/211267676, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid vom 23.09.2025 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 23.06.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), jedoch gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 23.09.2025 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 23.06.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), jedoch gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Gegen diesen Bescheid vom 23.09.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2026 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2026 erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Der volljährige Beschwerdeführer gibt an, den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum zu führen. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in dem rund XXXX von al-Malikiya (auch: Derik) gelegenen Dorf XXXX ; in der Folge als Herkunftsort bezeichnet) im Gouvernement al-Hasaka geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer dort gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde in dem rund römisch 40 von al-Malikiya (auch: Derik) gelegenen Dorf römisch 40 ; in der Folge als Herkunftsort bezeichnet) im Gouvernement al-Hasaka geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer dort gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind römisch 40 aufhältig.
Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort XXXX sowie dessen weitere Umgebung, einschließlich der Stadt al-Malikiya (auch: Derik), anzusehen. Die primäre operative Kontrolle über das Herkunftsgebiet liegt faktisch bei der neuen syrischen Regierung unter bislang fortdauernder Beteiligung der Syrian Democratic Forces (im Folgenden: SDF), vor allem durch die Präsenz der lokalen kurdischen Polizeikräfte. Derzeit wird die SDF in die neue syrische Regierung integriert.Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort römisch 40 sowie dessen weitere Umgebung, einschließlich der Stadt al-Malikiya (auch: Derik), anzusehen. Die primäre operative Kontrolle über das Herkunftsgebiet liegt faktisch bei der neuen syrischen Regierung unter bislang fortdauernder Beteiligung der Syrian Democratic Forces (im Folgenden: SDF), vor allem durch die Präsenz der lokalen kurdischen Polizeikräfte. Derzeit wird die SDF in die neue syrische Regierung integriert.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2021 in Richtung Irak und reiste über weitere Länder in Richtung Europa. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 04.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist sohin seit rund vier Jahren und neun Monaten in Österreich aufhältig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2021 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gemacht gewertet werden habe können. In dem ergänzenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 21.06.2022 hielt die belangte Behörde weiters fest, dass männliche Staatsbürger Syriens grundsätzlich ab dem Alter von 18 (bis 42) Jahren dem verpflichtenden zweijährigen Wehrdienst unterliegen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich damit im wehrfähigen Alter. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer daher eine Rekrutierung durch das syrische Regime befürchten. Im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes wäre der Beschwerdeführer der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe damit inhaltlich das Delikt der Militärdienstverweigerung, der Desertation bzw. der Fahnenflucht gesetzt, welches wahrscheinlich mit der Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Haltung gleichgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich mit Haftstrafen oder sogar mit einer Todesstrafe zu rechnen und würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine politisch motivierte Verfolgung drohen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2021 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gemacht gewertet werden habe können. In dem ergänzenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 21.06.2022 hielt die belangte Behörde weiters fest, dass männliche Staatsbürger Syriens grundsätzlich ab dem Alter von 18 (bis 42) Jahren dem verpflichtenden zweijährigen Wehrdienst unterliegen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich damit im wehrfähigen Alter. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer daher eine Rekrutierung durch das syrische Regime befürchten. Im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes wäre der Beschwerdeführer der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe damit inhaltlich das Delikt der Militärdienstverweigerung, der Desertation bzw. der Fahnenflucht gesetzt, welches wahrscheinlich mit der Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Haltung gleichgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich mit Haftstrafen oder sogar mit einer Todesstrafe zu rechnen und würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine politisch motivierte Verfolgung drohen.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich derzeit in Strafhaft. Wenn der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft aufhältig ist, lebt er mit Freunden in einer Wohnung, er führt allerdings mit niemandem eine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Darüber hinausgehend können intensive soziale Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden und er kann einfache Fragen in deutscher Sprache verstehen und diese mit einiger Mühe auch in deutscher Sprache beantworten. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als vier Jahren in Österreich aufhältig, in diesem Zeitraum hat er sporadisch, in Summe etwa vier Monaten, als Lagerarbeiter und in der Hotellerie gearbeitet. Aktuell geht der Beschwerdeführer in der Haftanstalt einer Arbeit als Koch nach. Er hat sein Einkommen – zumindest auf legalem Wege – daher bisher nur zu einem sehr geringen Teil selbst verdient. Eine Ausbildung hat er nicht absolviert. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer hin und wieder freiwillig bei der Straßenreinigung mitgeholfen. Ebenso hat er an einem Integrationskurs teilgenommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich zweifach rechtskräftig strafgerichtlich vorbestraft:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 13.06.2023 bis zum 14.10.2023 in 17 Fällen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. XXXX vom XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und das Vorliegen einer Notsituation als mildernd, hingegen der lange Tatzeitraum, die hohe Opferzahl, die Begehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze als erschwerend gewertet.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 13.06.2023 bis zum 14.10.2023 in 17 Fällen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und das Vorliegen einer Notsituation als mildernd, hingegen der lange Tatzeitraum, die hohe Opferzahl, die Begehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze als erschwerend gewertet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX 2024 zur Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und der Bewährungshilfe gewährt. Am 29.05.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 2024 zur Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und der Bewährungshilfe gewährt. Am 29.05.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.
Im darauf folgenden Zeitraum vom 18.06.2024 bis zum 12.07.2024 hat der Beschwerdeführer abermals in 13 Fällen den jeweiligen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. teils wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer ein fremdes unbares Zahlungsmittel, dass er im Zuge eines Einbruches den Verfügungsberechtigten weggenommen hatte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder Dritte durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird bzw. werden. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. XXXX vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 130 Abs. 2 StGB u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die Notlage sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, den umgehenden Rückfall nach der ersten Hafterfahrung, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und die Tatwiederholung über das für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Maß hinaus als erschwerend.Im darauf folgenden Zeitraum vom 18.06.2024 bis zum 12.07.2024 hat der Beschwerdeführer abermals in 13 Fällen den jeweiligen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. teils wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer ein fremdes unbares Zahlungsmittel, dass er im Zuge eines Einbruches den Verfügungsberechtigten weggenommen hatte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder Dritte durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird bzw. werden. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. römisch 40 vom römisch 40 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die Notlage sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, den umgehenden Rückfall nach der ersten Hafterfahrung, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und die Tatwiederholung über das für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Maß hinaus als erschwerend.
Tatsächliche Schuldeinsicht und tatsächliches Bedauern hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten können beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.
Das Landesgericht Innsbruck hat am XXXX 2026 zur Zl. XXXX beschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 01.05.2026 nicht bedingt entlassen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des umgehenden einschlägigen Rückfalles nach der ersten Hafterfahrung von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei und die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen daher abzulehnen sei. Gerade der rasche Rückfall nach der ersten Hafterfahrung belege, dass dem Beschwerdeführer ein rechtskonformes Leben nicht möglich sei.Das Landesgericht Innsbruck hat am römisch 40 2026 zur Zl. römisch 40 beschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 01.05.2026 nicht bedingt entlassen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des umgehenden einschlägigen Rückfalles nach der ersten Hafterfahrung von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei und die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen daher abzulehnen sei. Gerade der rasche Rückfall nach der ersten Hafterfahrung belege, dass dem Beschwerdeführer ein rechtskonformes Leben nicht möglich sei.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 23.06.2022 – grundlegend und dauerhaft geändert.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht damit nicht die Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Kurden bzw. der kurdischen SDF. Der Beschwerdeführer war keinen Rekrutierungsversuchen oder gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen von Seiten der Kurden ausgesetzt. Darüber hinaus kommt es im Rahmen des Waffenstillstands-Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 derzeit zu einer schrittweisen Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt. Eine Zwangsrekrutierung durch die SDF ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung oder durch sonstige Gruppierungen oder Akteure.
Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer einer Entführung durch bewaffnete Gruppierungen oder durch kriminelle Banden zu werden.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat
Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement al-Hasaka nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2021 im Alter von 22 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte und sich um die Tiere der Familie kümmerte. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Haus des verstorbenen Onkels. Seine Eltern verfügen über Grundbesitz und halten Nutztiere. Die wirtschaftliche Situation der Familie stellt sich ausreichend gesichert dar. Mit seinen Eltern verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.
Ebenso besteht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Der gegenständlichen Entscheidung werden nachstehende Berichte zur Lage im Herkunftsstaat zugrunde gelegt:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 (LIB)
? UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024
? EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025)
? EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025)
? EUAA COI-QUERY: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 (EUAA, März 2026)
? Bericht der BFA-Staatendokumentation „Research Paper, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 (BFA)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026.
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen – zum Zweck der Individualisierung und Identifizierung im Asylverfahren – auf den Angaben zu seiner Person. Die im Spruch genannten Alias-Daten gründen sich auf seine Angaben in seiner Erstbefragung vom 05.09.2021, welche von seinen nachfolgenden Angaben abweichen. Mangels eines vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments im Original, auf welchem der Beschwerdeführer zweifelsfrei erkennbar wäre, das geeignet wäre, seine Identität zu belegen, wie etwa ein Personalausweis oder ein Reisepass – der Beschwerdeführer legte im Verfahren lediglich einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor, der aber für sich allein nicht geeignet ist, die Identität ausreichend zu belegen –, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 05.09.2021 an, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Eingangs seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im Rahmen seiner Erstbefragung protokollierten Angaben, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, und antwortete in der Folge auch befragt nach seiner Staatsangehörigkeit wie folgt: „Syrien, Arabische Republik“ (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 1 und 6).
Im Widerspruch dazu gab er im Asylaberkennungsverfahren in seiner nunmehrigen Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2025 hingegen befragt nach einem Identitätsdokument nunmehr an, dass er in Syrien als Fremder eingetragen gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 3 f). In weiterer Folge führte er aus, dass seine Familie keine syrische Staatsbürgerschaft und keine Rechte habe, weil sie Kurden seien (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 6). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026 gab der Beschwerdeführer befragt nach identitätsbezeugenden Dokumenten nunmehr Folgendes an: „Ich habe keine syrischen Dokumente. Ich bin nicht ein syrischer Bürger. Ich habe nur ein Schreiben. Das nennt man Bekanntschaftszeugnis, dass der Ortsvorsteher mich kennt.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Ebenso gab er auf die Frage nach dem Ort seiner behördlichen Registrierung an, dass seine ganze Familie zu den kurdischen Maktumin zähle und niemand aus seiner Familie syrische Dokumente gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Weiters führte er aus, dass er staatenlos sei und keine Staatsbürgerschaft besitze. Er sei zwar Syrer, aber kein Staatsbürger und er sei nicht registriert (Verhandlungsprotokoll, S. 11).
Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er keine syrischen Dokumente habe und auch nicht registriert sei, ist aber der vom Beschwerdeführer selbst im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Auszug aus dem Personenstandsregister im Original (AS 85 ff des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) entgegenzuhalten. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch Kopien der syrischen Personalausweise seiner Eltern (AS 97 ff des Verwaltungsaktes) vor, welche darauf schließen lassen, dass die Eltern des Beschwerdeführers und somit auch der Beschwerdeführer selbst syrische Staatsangehörige sind, besonders da das syrische Staatsangehörigkeitsgesetz überwiegend auf dem väterlichen Abstammungsrecht basiert und damit eine Person die syrische Staatsangehörigkeit erhält, wenn sie einen syrischen Vater hat (LIB, S. 495). Auf Vorhalt der vorgelegten Kopie des Personalausweises seines Vaters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 nun zwar an, dass die ID-Karte (Anm.: der Personalausweis) erst zuletzt ausgestellt worden sei und diese Einbürgerung nach seiner Ausreise erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 19). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sowohl der Personalausweis seines Vaters als auch jener seiner Mutter jeweils im Jahr 2011 ausgestellt wurden. Zwar gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge an, dass eine Ausstellung für ihn nicht möglich gewesen sei und er auch nicht wisse, wie viel sein Vater für dieses Dokument bezahlt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 19). In Gesamtschau seiner Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 15.04.2022, seines vorliegenden Auszuges aus dem Personenstandsregister im Original und der Kopien der Personalausweise seiner Eltern ist es dem Beschwerdeführer insgesamt aber nicht gelungen, die von ihm nunmehr erstmals im Asylaberkennungsverfahren behauptete Staatenlosigkeit glaubhaft zu machen.Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er keine syrischen Dokumente habe und auch nicht registriert sei, ist aber der vom Beschwerdeführer selbst im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Auszug aus dem Personenstandsregister im Original (AS 85 ff des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) entgegenzuhalten. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch Kopien der syrischen Personalausweise seiner Eltern (AS 97 ff des Verwaltungsaktes) vor, welche darauf schließen lassen, dass die Eltern des Beschwerdeführers und somit auch der Beschwerdeführer selbst syrische Staatsangehörige sind, besonders da das syrische Staatsangehörigkeitsgesetz überwiegend auf dem väterlichen Abstammungsrecht basiert und damit eine Person die syrische Staatsangehörigkeit erhält, wenn sie einen syrischen Vater hat (LIB, S. 495). Auf Vorhalt der vorgelegten Kopie des Personalausweises seines Vaters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 nun zwar an, dass die ID-Karte Anmerkung, der Personalausweis) erst zuletzt ausgestellt worden sei und diese Einbürgerung nach seiner Ausreise erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 19). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sowohl der Personalausweis seines Vaters als auch jener seiner Mutter jeweils im Jahr 2011 ausgestellt wurden. Zwar gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge an, dass eine Ausstellung für ihn nicht möglich gewesen sei und er auch nicht wisse, wie viel sein Vater für dieses Dokument bezahlt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 19). In Gesamtschau seiner Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 15.04.2022, seines vorliegenden Auszuges aus dem Personenstandsregister im Original und der Kopien der Personalausweise seiner Eltern ist es dem Beschwerdeführer insgesamt aber nicht gelungen, die von ihm nunmehr erstmals im Asylaberkennungsverfahren behauptete Staatenlosigkeit glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Muttersprache sowie zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2026.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers in Syrien in der Herkunftsregion gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in den verwaltungsbehördlichen Verfahren. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022 an, dass seine Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältig seien (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 7). In seiner weiteren Einvernahme vom 28.08.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass nur mehr seine Eltern in Syrien seien und seine Geschwister in Kurdistan aufhältig seien (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 4). Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 nunmehr hingegen an, dass seine ganze Familie Syrien verlassen habe und diese nun in Kurdistan lebe (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, die Ausreise seiner Eltern aus Syrien glaubhaft zu machen.
So führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass seine Familie im ersten Monat des Jahres 2026 Syrien verlassen habe, dies aufgrund des dortigen Krieges (Verhandlungsprotokoll, S. 12 f). Doch konnte der Beschwerdeführer nicht konsistent und nachvollziehbar darlegen, wie er von deren angeblicher Ausreise erfahren habe. Konkret danach befragt, woher er dies wisse, gab der Beschwerdeführer zunächst Folgendes an: „Ein Freund von mir aus meinem Dorf lebt in Deutschland. Er ist auch Kurde. Er hat mir einen Brief geschickt. Ich habe den Brief hier im Gefängnis erhalten.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Nachgefragt nach dem Verbleib dieses Briefes und ob er diesen vorlegen könne, änderte der Beschwerdeführer in der Folge seine Angaben und führte aus, dass dieser Freund den Brief nicht direkt an ihn geschickt habe, sondern an einen anderen Freund, welcher ihm das dann erzählt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Auf Vorhalt dieses Widerspruches wiederholte der Beschwerdeführer lediglich noch einmal, dass der Freund aus Deutschland die Nachricht an einen seiner Freunde geschickt habe und dieser Freund es ihm weitererzählt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Den entstandenen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer hingegen nicht aufzuklären. Auch konkret danach befragt, auf welche Weise der Freund seines Freundes ihm das erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer nur ausweichend und führte Folgendes aus: „Der Freund ist mit mir im Gefängnis. Ich kann nicht vieles jetzt sagen, weil der Freund hatte heimlich ein Handy. Ich kann seinen Namen nicht nennen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 13). In Anbetracht der nur vage gehaltenen, aber trotzdem widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt eines Briefes bzw. einer Nachricht über die Ausreise seiner Eltern aus Syrien ist es dem Beschwerdeführer damit auch nicht gelungen, diese glaubhaft zu machen. Vielmehr entstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026 der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Rückkehrmöglichkeiten nach Syrien – so wie auch schon durch die nicht glaubhafte Behauptung, er sei gar nicht Staatsangehöriger von Syrien – durch die Behauptung fehlender familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsgebiet als möglichst schwierig bzw. unmöglich darzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet in Syrien aufhalten.
Die Feststellung zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Gebiet geboren wurde, er dort aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer in diesem Gebiet gelebt hat. Darüber hinaus sind – wie festgestellt – auch die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in diesem Gebiet aufhältig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten der Beschwerdeführer und seine Vertretung die vom erkennenden Richter auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers zur Lage seines Herkunftsortes gesetzte Markierung seines Herkunftsortes in der unter https://syria.liveumap.com/ aufrufbaren Karte, welche ausgedruckt als Beilagen ./1a und ./1b zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden (Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer tagesaktuellen Nachschau auf der unter https://syria.liveuamap.com/ abrufbaren Landkarte betreffend die Gebietskontrolle in Syrien, aus der klar ersichtlich ist, dass die neue syrische Regierung die Kontrolle über das Gebiet unterhält. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, haben die neue syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 eine neue Integrationsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB, S. 28 f). Dies wird auch durch den aktuellen Bericht der EUAA aus März 2026 bestätigt. Darin wird ausgeführt, dass sich die Kontrolle der SDF im Februar 2026 auf das Gebiet um die Städte Qamishli, al-Hasaka und die Stadt Kobane beschränkte (EUAA, März 2026, S. 3). Infolge des Waffenstillstands-Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF am 30.01.2026 erklärte die SDF selbst, dass die stufenweise Integration der kurdischen Streitkräfte in die Armee der neuen syrischen Regierung Teil der Vereinbarung ist (EUAA, März 2026, S. 8). Kleinere Kontingente syrischer Sicherheitskräfte wurden in überwiegend kurdisch bewohnte Gebiete, wie Qamishli, verlegt, um die Sicherung staatlicher Einrichtungen zu gewährleisten (LIB, S. 13). Ebenso rückten syrische Regierungstruppen am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/Kobane entsandt (LIB, S. 14). Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (LIB, S. 14).
In einer Gesamtschau erweist sich die Kontrollsituation als differenziert: Entsprechend dem derzeit geltenden Abkommen erfolgt in den Gebieten in und um al-Hasaka und Qamishli eine schrittweise Integration der SDF in die neue syrische Regierung. Die aktuelle Lage stellt sich dergestalt dar, dass die syrische Übergangsregierung weitgehend die staatliche Kontrolle ausübt, die maßgebliche Entscheidungshoheit innehat und zentrale staatliche Einrichtungen (insbesondere Passbehörden und Flughäfen) kontrolliert (EUAA, März 2026, S. 8). Bis zum Abschluss der vollständigen Integration nehmen die SDF jedoch weiterhin bestimmte exekutive Aufgaben wahr, insbesondere durch die Präsenz der Asayesh. Die Autonomie der kurdischen Verwaltung ist indes erheblich reduziert, sodass nicht mehr von einer umfassenden Kontrollhoheit durch die SDF ausgegangen werden kann; dies findet auch in der genannten Landkarte betreffend die Gebietskontrolle eine entsprechende Bestätigung. Jedenfalls geht das Arab Center Washington DC davon aus, dass das Abkommen bis auf wenige Verstöße bereits jetzt allgemein umgesetzt wurde (EUAA, März 2026, S. 9). Wie bereits ausgeführt wurde, wird die bestehende kurdische Selbstverwaltung voraussichtlich durch eine von Damaskus ausgehende Herrschaftsstruktur ersetzt werden (LIB, S. 14); die staatliche Hoheitsgewalt dürfte somit vollständig auf die syrische Regierung übergehen. Die entsprechenden Voraussetzungen hierfür werden gegenwärtig geschaffen.
Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien gründet sich auf seine diesbezüglichen Angaben in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022, in denen er jeweils angab, im Jahr 2021 aus Syrien ausgereist zu sein (Protokoll zur Erstbefragung, S. 4; Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 10). In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 gab er nunmehr zwar an, dass er Syrien erst 2022 verlassen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f). Dies ist aber nicht nachvollziehbar, besonders da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig war.
Die Feststellungen zur Einreise, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA und zu den hierfür maßgebenden Gründen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2022, Zl. 1284095510/211267676, sowie auf den ebenfalls einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.06.2022 betreffend die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026 und werden diese Angaben so, wie er sie tätigte, der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu den Zeiten seiner Beschäftigung gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten AJ-WEB-Auszug vom 06.05.2026, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nur rund vier Monate (legal) beschäftig war. Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer sein Einkommen in Österreich bisher – zumindest auf legalem Wege – nur zu einem sehr geringen Teil selbst erwirtschaftet. An dieser Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr, wie er vorbringt, im Rahmen seiner Strafhaft einer Beschäftigung nachgehe. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 nunmehr zwar noch an, dass er viele Freunde habe, über die er nach seiner Haftentlassung einen Job finden könne (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Konkrete Einstellungszusagen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren allerdings nicht in Vorlage.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und aus den entsprechenden im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Protokolls- und Urteilsvermerken (AS 165 bis 173 und AS 217 bis 222 des Verwaltungsaktes) sowie aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aktuell unbestritten in Strafhaft befindet.
Die Feststellung, dass eine tatsächliche Schuldeinsicht und ein tatsächliches Bedauern beim Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten nicht festgestellt werden kann, gründet sich auf seine diesbezüglichen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2025. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Verurteilungen Folgendes an (F = Frage; A = Antwort):
„F: Weswegen wurden Sie in Österreich verurteilt?
A: Ich habe Probleme gemacht, Diebstähle.
F: Was sagen Sie zu Ihrer ersten Verurteilung?
A: Ich bin ja da und habe bald meine Strafe abgesetzt. Die Lage hier ist sehr schlecht. Alle ohne Ausnahme konsumieren Haschisch oder bekommen Tabletten. Ich wollte nicht mit diesen Sachen zu tun haben. Ich konsumiere nichts.
F: Was sagen Sie zur Strafhöhe Ihrer ersten Verurteilung?
A: Es ist zu hoch.
F: Weshalb?
A: Weil ich damals zum ersten Mal im Gefängnis war.
F: Was sagen Sie zu Ihrer zweiten Verurteilung?
A: Das betrifft beide Urteile. Aber jetzt gehe ich hier in die Arbeit von früh bis 14:00 Uhr.
F: Weshalb ist die Strafhöhe für Sie zu hoch bemessen?
A: Ich habe diese Diebstähle nur gemacht, damit ich überleben konnte. Ich bekam keine Unterstützung vom Sozialamt und habe hier keine Arbeit gefunden. Ich habe diese Diebstähle gemacht, damit ich dem Vermieter das Geld geben kann und hat es auch verlangt. Wenn ich eine Unterstützung bekommen hätte oder eine Arbeit gefunden hätte, hätte ich nichts gestohlen. Das gehört nicht zu meiner Eigenschaft. Ich habe nicht Millionen gestohlen, ich habe nur gestohlen um mein Leben zu finanzieren und als die Polizei mich ins Gefängnis gebracht hat, hat sie bei mir kein Geld gefunden, weil ich alles für mein Leben ausgegeben habe.
F: Sie wurden umgehend nach Ihrer Haftentlassung neuerlich rückfällig. Was sagen Sie dazu?
A: Also ich wurde von da entlassen und dann haben sie gesagt, ich kann zum Neustart gehen. Ich war dort und sie haben mir gesagt ich muss zum Sozialamt gehen. Ich war beim Sozialamt und sie sagten mir, ich muss ins Flüchtlingsheim gehen, jeder hat mich zu anderen geschickt. Ich bekam keine Unterstützung von keinem und es wurde mir keine Unterkunft organisiert oder Arbeit gefunden. Ich war im Flüchtlingsheim dann, es war voll. Alle rauchen Haschisch oder andere Drogen und ich konnte auch dort nicht leben. Ich habe das Ganze auch bei Gericht gesagt.
F: Was sagen Sie zu Ihrem bisherigen Gesamtverhalten in Österreich?
A: Ich habe was Falsches gemacht und das ich nicht gut, was ich nicht gemacht habe. Ich werde das nicht wiederholen und arbeiten gehen.“
(Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 4 f).
Trotz der bei den beiden Verurteilungen bei der Strafbemessung jeweils als mildernd gewerteten (reumütigen) Geständnisse des Beschwerdeführers ist anhand von diesen Angaben des Beschwerdeführers damit keine wirkliche Schuldeinsicht erkennbar, vielmehr bagatellisierte der Beschwerdeführer seine Taten, indem er ausführte, dass er ja „nicht Millionen gestohlen“ habe, sondern nur gestohlen habe, um sein Leben zu finanzieren, weshalb die Strafhöhe auch zu hoch bemessen sei. Darüber hinaus suchte er die Schuld bei Anderen, als er ausführte, er habe nach seiner Haftentlassung keine Unterstützung bekommen, es sei ihm keine Unterkunft organisiert und keine Arbeit gefunden worden. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer – ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten AJ-WEB-Auszug vom 06.05.2026 – im Zeitraum vom 29.05.2024 bis zum 31.07.2024 Mindestsicherung bezog und er somit während der Begehung der der zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Taten im Zeitraum vom 18.06.2024 bis zum 12.07.2024 sehr wohl Sozialleistungen und damit staatliche Unterstützung erhielt.
Nun führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 auf Vorhalt seiner Verurteilungen zwar aus, dass er Fehler begangen habe und er diese Strafe verdient habe. Im Gefängnis habe sich bei ihm nun vieles zum Positiven verändert (Verhandlungsprotokoll, S. 8 f). Konkret führte er Folgendes aus: „Das Leben hier im Gefängnis war wie eine Schule für mich. Ich habe bemerkt, dass meine Freunde mir nicht helfen könnten seitdem ich im Gefängnis bin. Ich habe keine Familie, die mich besucht, daher habe ich daraus gelernt, dass ich nie wieder solche Fehler machen darf, weil das falsch war und weil ich bemerkt habe, dass es falsch war, und dass mir niemand helfen kann, wenn es mir nicht gut ging.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Die vom Beschwerdeführer nunmehr plötzlich behauptete Schuldeinsicht ist in Anbetracht seiner Angaben vor dem BFA am 28.08.2025 aber nicht glaubhaft, vielmehr ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass es sich dabei um eine Reaktion auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers bezüglich seiner Taten handelt.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime:
Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Grund für die Gewährung des Status des Asylberechtigten war der Umstand, dass der Beschwerdeführer – nach damaliger Ansicht der belangten Behörde – im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Rekrutierung durch das syrische Regime befürchten hätte müssen und er im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte damit inhaltlich das Delikt der Militärdienstverweigerung, der Desertation bzw. der Fahnenflucht gesetzt und diesbezüglich mit Haftstrafen oder sogar mit einer Todesstrafe zu rechnen gehabt.
Wie weiters festgestellt wurde, existiert die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und damit der Asylgewährung im Juni 2022 noch amtierende syrische Regierung unter der Herrschaft Bashar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form aber nicht mehr. Die diesbezüglichen Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).Wie weiters festgestellt wurde, existiert die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und damit der Asylgewährung im Juni 2022 noch amtierende syrische Regierung unter der Herrschaft Bashar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form aber nicht mehr. Die diesbezüglichen Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vergleiche LIB, S. 2 f).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht mehr über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht (mehr) anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
Die Gründe, die zur ursprünglichen Asylzuerkennung geführt haben (Gefahr einer Zwangsrekrutierung unter dem ehemaligen Assad-Regime bzw. Bestrafung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung) sind somit weggefallen und führen zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung.
Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes eine Generalamnestie für Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben oder während ihres Dienstes unter dem Assad-Regime desertiert sind, verkündet hat (EUAA, Dezember 2025, S. 33). Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (LIB, S. 163). Die syrischen Behörden haben bis dato keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren (LIB, S. 166). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2021 – somit ca. 3 Jahre vor dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – aus Syrien ausreiste, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihn im Fall einer Rückkehr Schwierigkeiten vonseiten der neuen syrischen Behörden aufgrund der vormaligen Wehrdienstentziehung erwarten würden.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022 an, dass er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er habe in den Jahren 2018 und 2019 zwar zwei Einberufungsbefehle erhalten, konkret habe diese sein Vater durch den Ortsvorsteher erhalten. Er sei aber nicht zum Militär gegangen, er habe auch kein Militärbuch erhalten und sei nicht gemustert worden (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 8). Die Frage, ob er jemals an Kampfhandlungen teilgenommen habe, verneinte der Beschwerdeführer (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 12). Ebenso gab er in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 an, dass er den damals verpflichtenden Grundwehrdienst bei der ehemaligen syrischen Armee nicht abgeleistet, keine Musterung absolviert und sich auch das Militärbuch nicht abgeholt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Auch sonst haben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass er in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre oder in einer Verbindung zu diesem stehen würde bzw. gestanden wäre.
Zum Vorbringen der drohenden Verfolgung und Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen:
In Bezug auf die Beschwerdeausführungen, wonach dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.06.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weil er glaubhaft machen habe können, dass ihm aus politischen Gründen Verfolgung drohe, zumal er u.a. den Militärdienst der DAANES bzw. der SDF verweigert habe, ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde ausgehend vom Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 21.06.2022 die damalige Asylzuerkennung ausschließlich auf die drohende Einziehung des Beschwerdeführers zum (Reserve-)Wehrdienst der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee bzw. auf die Entziehung vor einer solchen und die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr drohende Bestrafung stützte. Hingegen sind weder dem Aktenvermerk vom 21.06.2022 noch dem Bescheid vom 23.06.2022 Hinweise zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Asylzuerkennung auch auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers durch die kurdischen Autonomiebehörden bzw. die SDF gestützt hätte. Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich damit als unzutreffend.
Unabhängig davon aber ist in Gesamtschau der vorliegenden Länderinformationen und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch keine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien aktuell drohende Zwangsrekrutierung durch die SDF bzw. durch kurdische Milizen maßgeblich wahrscheinlich.
Nun gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2026 zu seinen Fluchtgründen zwar an, dass seine Familie aufgrund der „Selbstverteidigungspflicht“ zu ihm gesagt habe, dass er noch jung sei und es für ihn daher besser wäre, das Land zu verlassen. Er sei somit wegen der „Selbstverteidigungspflicht“ geflohen (Verhandlungsprotokoll, S. 15).
Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist insgesamt aber nicht zu entnehmen, dass er bislang schon Rekrutierungsversuchen durch die Kurden ausgesetzt gewesen und er somit bisher schon ins Visier der kurdischen Behörden geraten wäre. So gab der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er einen Einberufungsbefehl von Seiten der kurdischen Streitkräfte erhalten hätte oder er sonst wie Probleme mit diesen gehabt hätte. Vielmehr verneinte er die konkrete Frage, ob es jemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe oder ob an ihn persönlich jemals irgendwer herangetreten sei (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 13). In Anbetracht dessen ist damit in Bezug auf die konkrete Person des Beschwerdeführers auch keine erhöhte Gefährdungslage, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF zu werden, auszumachen. Im Besonderen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht vor, dass Angehörige der kurdischen Streitkräfte oder der kurdischen Behörden im Anschluss an seine Ausreise aus Syrien an seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen herangetreten und diese nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt hätten, was ebenfalls gegen ein maßgebliches Interesse der kurdischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers spricht.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass das Länderinformationsblatt einen Aktualitätshinweis enthält, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“. Damit sind die Ausführungen in diesem Kapitel als Beleg dafür geeignet, dass es bis 2024/2025 Rekrutierungsfälle seitens der SDF gab. Zur abschließenden Beurteilung der Lage sind aber aktuelle Quellen heranzuziehen und die vorliegenden Informationen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.Darüber hinaus sei festgehalten, dass das Länderinformationsblatt einen Aktualitätshinweis enthält, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“. Damit sind die Ausführungen in diesem Kapitel als Beleg dafür geeignet, dass es bis 2024 aus 2025, Rekrutierungsfälle seitens der SDF gab. Zur abschließenden Beurteilung der Lage sind aber aktuelle Quellen heranzuziehen und die vorliegenden Informationen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich zusammengefasst, dass die Kräfte der neuen syrischen Regierung den militärischen Druck auf die SDF Anfang 2026 stark erhöhten. Dies führte insbesondere zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF bzw. der Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. In weiterer Folge wurden, wie bereits erwähnt, Abkommen bzw. Integrationsvereinbarungen geschlossen und die Kampfhandlungen im Nordosten letztlich mit Anfang Februar eingestellt. Sicherheitskräfte der Regierung rückten daraufhin in die Städte Qamishli und al-Hasaka ein (LIB, S. 28 und 59 ff).
Die syrische Regierung und die SDF gaben am 30.01.2026 bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese Vereinbarung sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Sie enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht (LIB, S. 13 und 28).
Wie bereits erwähnt, rückten gemäß dieser Vereinbarung kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli, ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/Kobane entsandt. Infolge der Integrationsvereinbarung kam es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Inzwischen haben sich die neue syrische Regierung und die SDF auf einen Gouverneur für al-Hasaka geeinigt. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (LIB, S. 13 ff und 28 f).
Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB, S. 14). Auch der aktuelle Bericht von EUAA aus März 2026 bestätigt, dass die Führer der SDF eine Einigung mit der syrischen Regierung erzielten und ihre militärischen Einheiten und zivilen Institutionen in die neue nationale Verwaltung eingliedern. Aus dem Bericht geht hervor, dass beide Seiten die Einrichtung einer neuen Militärdivision planen (SDF-Brigaden), welche gemeinsam im Nordosten operieren sollen (EUAA, März 2026, S. 6). Wie den aktuellen und öffentlich zugänglichen Berichten von The New Arab „Kurdish troops join Syria's army as unification efforts gather pace“ vom 03.05.2026 (abgerufen am 21.05.2026 unter https://www.newarab.com/news/kurdish-troops-join-syrias-army-unity-efforts-gather-pace) und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge „Briefing Notes“ vom 04.05.2026 (abgerufen am 21.05.2026 unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw19-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4) zu entnehmen ist, schreitet die Integrationsvereinbarung fort, sodass es bereits zur Übergabe zahlreicher Behörden sowie zu Gefangenenaustauschen gekommen ist und die syrische Armee auch damit begonnen hat, Brigaden kurdischer Soldaten in ihre Reihen zu integrieren.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage ist festzuhalten, dass eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange ist. Eine gezielte Bedrohung von Angehörigen der SDF durch die neue Regierung ist den vorliegenden Länderinformationen nicht zu entnehmen. Vielmehr sprechen bestehende Waffenstillstands- und Integrationsvereinbarungen gegen das Vorliegen weiterer militärischer Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Akteuren.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die bislang erfolgte Zusammenarbeit in wesentlichen Bereichen als funktionierend beschrieben wird. Dies zeigt sich insbesondere an wechselseitigen Garantiezusagen sowie an einvernehmlichen politischen Lösungen, etwa bei der Besetzung administrativer Positionen wie des Gouverneurspostens von al-Hasaka. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute Eskalation im Sinne eines Vertragsbruchs als wenig wahrscheinlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die neue syrische Regierung unter ash-Shara’ ihre wesentlichen strategischen Zielsetzungen, insbesondere die Wiederherstellung weitgehender staatlicher Kontrolle über das syrische Staatsgebiet, bereits in erheblichem Maße erreicht hat. Eine neuerliche militärische Eskalation ist daher nach derzeitigem Erkenntnisstand als unwahrscheinlich zu beurteilen. Insgesamt ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Integration der SDF nicht nur geplant ist, sondern sich bereits in Umsetzung befindet und derzeit in einem weitgehend geordneten und friedlichen Übergangsprozess erfolgt.
Daraus ergibt sich folgendes Gesamtbild: Die militärischen Strukturen der SDF befinden sich derzeit in einem fortschreitenden Integrationsprozess in die staatlichen Sicherheitsstrukturen. Wie bereits ausgeführt, liegt die maßgebliche Entscheidungsgewalt über operative militärische Funktionen sowie deren zukünftige Ausgestaltung bereits überwiegend bei der neuen syrischen Staatsgewalt.
Dieses Lagebild wird auch dadurch gestützt, dass die staatlichen Streitkräfte im Zuge der raschen Übernahme der vormals von der SDF kontrollierten Gebiete zu Jahresbeginn ihre militärische Überlegenheit deutlich unter Beweis gestellt haben und weiterhin über eine solche verfügen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der aktuelle Prozess im Wesentlichen auf die Eingliederung der – militärisch unterlegenen – Einheiten der SDF beschränkt. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich derzeit zwar noch nicht ausdrücklich entnehmen, dass bestehende Regelungen zur „Selbstverteidigungspflicht“ formell außer Kraft getreten sind. Aus der konkret vorgesehenen Integration – und nicht bloß einer gleichrangigen Verschmelzung – der militärischen Strukturen sowie dem allgemeinen Autoritätsverlust der SDF ergibt sich jedoch, dass eine Angleichung der Rekrutierungsmodalitäten an jene der staatlichen Streitkräfte zu erwarten ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stützt sich die neue Regierung dabei auf ein System freiwilliger Rekrutierung (LIB, S. 163 ff). Den Länderberichten sind auch seit Oktober 2025 keine Rekrutierungskampagnen der SDF bekannt (EUAA, März 2026, S. 3). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der gegenwärtig geringen Wahrscheinlichkeit weiterer intensiver Kampfhandlungen ist derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen durch die SDF weiterhin stattfinden. Es ist somit auch nicht ausreichend wahrscheinlich, dass eine solche dem Beschwerdeführer droht.
Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.05.2026 ein, dass die SDF weiterhin zwangsweise rekrutiere bzw. diese Zwangsrekrutierungen in letzter Zeit erheblich zugenommen hätten. Doch führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine aktuellen Länderberichte ins Treffen, die derzeit stattfindende Zwangsrekrutierungen durch die SDF belegen würden. Vielmehr verwies der Beschwerdeführer lediglich auf einen Bericht des Syrischen Netzwerkes für Menschenrechte vom 08.10.2025, in dem von willkürlichen Verhaftungen durch die SDF im September und Oktober 2025 berichtet wurde. Damit bezieht sich dieser Bericht aber auf den Zeitraum vor Abschluss des Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF vom 30.01.2026. Seither stattfindende zwangsweise Rekrutierung sind anhand der Länderinformationen hingegen nicht dokumentiert.
Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme vom 07.05.2026 ausgeführt, dass man noch von keiner stabilen Machtverteilung in Nordsyrien sprechen könne und im Falle einer erneuten Eskalation der Bürgerkriegssituation wiederum von einem Rekrutierungsbedarf der SDF auszugehen sei. Wie oben bereits eingehend ausgeführt wurde, ist eine neuerliche militärische Eskalation nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht wahrscheinlich, sodass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Insbesondere ist in Anbetracht der aktuellen Länderinformationen auch nicht ersichtlich, dass – wie in der Stellungnahme vom 07.05.2026 vorgebracht – die tatsächliche Kontroll- und Sicherheitslage in Nordsyrien hochgradig volatil und widersprüchlich sei und die militärischen Spannungen fortbestehen würden. Vielmehr beziehen sich die in der Stellungnahme vom 07.05.2026 genannten Quelle, die auf militärische Spannungen hindeuten, auf den Zeitraum vor Abschluss des Abkommens vom 30.01.2026. In Gesamtschau der obigen Ausführungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass frühere Einigungen zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF gescheitert sind, eine Wiederaufflammen der Konfliktsituation zwischen diesen Akteuren nicht wahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Autoritätsverlustes der SDF ist im Übrigen auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten der kurdischen Milizen aus sonstigen Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich und geht somit auch der Verweis in der Stellungnahme vom 07.05.2026 auf die von den SDF begangenen Menschenrechtsverletzungen ins Leere. Abgesehen davon richteten sich diese Menschenrechtsverletzungen – ausgehend von der Stellungnahme – vor allem gegen Personen, die als Gegner der SDF/YPG gelten, sowie gegen Unterstützer der Übergangsregierung, Zivilisten und SNA-Personal, die nach vorheriger Vertreibung in die von den SDF gehaltenen Gebieten zu ihren Häusern zurückgekehrt waren, Personen, die von den SDF desertiert sind, und deren Familienmitglieder sowie gegen Personen, die mit der ehemaligen Regierung verbunden sind. Eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ist aber nicht ersichtlich. Denn wie bereits ausgeführt wurde, ist er bislang weder ins Visier der SDF geraten, noch hat er Verbindungen zur neuen syrischen Regierung, zur SNA oder zur ehemaligen Regierung und wurde er auch nicht vertrieben.
Auch haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer den kurdischen Behörden bzw. den SDF politisch oppositionell gesinnt wäre. Vielmehr sind im gesamten Verfahren keine Hinweise für eine politische Betätigung des Beschwerdeführers hervorgekommen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Verteidigungspolitik der SDF ablehne und gerade deshalb zur Flucht gezwungen gewesen sei, wurde im gesamten Verfahren nicht näher konkretisiert, sodass dieses vage gehaltene Vorbringen nicht dazu geeignet ist, eine tiefgreifende und nach außen tretende politische Ablehnung gegenüber den SDF glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht töten und daher keinen Wehrdienst leisten will, zumal er auch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022 angab, wenn man zum Militär gehe, müsse man töten; er könne aber niemanden töten und wolle auch selbst nicht getötet werden (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 8). Wenn diese moralische Ansicht des Beschwerdeführers auch nachvollziehbar ist, so stellt sie noch keine tiefgreifende und manifeste eigene politische Überzeugung dar. In Gesamtschau ist damit nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer, der auch bislang nicht ins Visier der kurdischen Behörden geraten ist, im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Haltung unterstellt werden sollte, dies etwa aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, zumal den Länderinformationen keine Berichte hinsichtlich systematischer Verfolgungen von Rückkehrenden durch die kurdischen Behörden zu entnehmen sind. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.05.2026 gehen damit ins Leere.
Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:
Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen.
Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).
Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 bereits die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f).
In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine solche Befürchtung wurde auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert dargetan. Insbesondere ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch eine erneute Eskalation der Situation zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF – wie oben bereits eingehend dargelegt wurde – nicht maßgeblich wahrscheinlich, sodass auch in diesem Zusammenhang die Einführung einer Wehrpflicht oder von Zwangsrekrutierungen nicht anzunehmen ist.
Wenn in der Stellungnahme vom 07.05.2026 aber noch vorgebracht wird, dass durch die quasi offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte grundsätzlich von einer Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen Machthaber auszugehen sei, weshalb sich die nunmehrigen Machthaber jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer zum staatlichen Wehrdienst (zwangs-)rekrutieren könnten, so wird seitens des Beschwerdeführers verkannt, dass die neue syrische Regierung auf Freiwilligen-Rekrutierungen setzt und der neue syrische Präsident mehrmals öffentlich betonte, dass er sich gegen eine Wehrpflicht entschieden hat. Unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Länderinformationen kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass die neue syrische Regierung (in naher Zukunft) wieder eine Wehrpflicht implementieren würde. Auch der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang keine Länderberichte in Vorlage, die eine solche Annahme untermauern würden.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]). Eine derartige Befürchtung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer (sonstigen) Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte.
So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 auf die Frage, wer ihn aktuell im Fall einer Rückkehr nach Syrien konkret verfolgen sollten und warum, zwar Folgendes an: „Alle Menschen in meinem Gebiet sind in Gefahr. Ich habe Angst vor den D[sch]ihadisten, die aktuell an der Macht sind.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Weiters führte er aus, er wolle nicht dort leben, wo radikale Dschihadisten an der Macht seien (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Dieses lediglich vage gehaltene und nicht näher konkretisierte und spezifizierte Vorbringen ist jedoch nicht dazu geeignet, eine dem Beschwerdeführer aktuell im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen Gruppierung darzutun. Insbesondere ist den Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, warum er im Falle einer Rückkehr tatsächlich ins Visier der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung geraten sollte.
Zwar führte der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, was er von der neuen Regierung befürchte, Folgendes aus: „Tausende Kurden sind im Gefängnis. Die Minderheiten werden getötet wie bei den Alawiten.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 16 f). Auch in der Stellungnahme vom 07.05.2026 wurde eingewendet, dass sich die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen verschärft hätten und es insbesondere gegenüber kurdischen Zivilpersonen zu schwerwiegenden Übergriffen komme.
Wie den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zu entnehmen ist, unterscheidet Syriens Präsident ash-Shara' aber zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK). Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Im Rahmen eines Treffens zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF stimmte Ash-Shara' der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdisch-Unterrichts an Schulen, zu (LIB, S. 232). Zwar gibt es Berichte bezüglich Übergriffe der neuen syrischen Regierung bzw. deren Sicherheitskräfte auf Angehörige der kurdischen Bevölkerung. So wurde ein junger Mann im östlichen Aleppo von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint ’Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (DAANES) zu haben, festgenommen. Am 18.07.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus Afrin zu sein, wurde er verhaftet. Darüber hinaus hat der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen (LIB, S. 234).
Wie dem Länderinformationsblatt weiters zu entnehmen ist, können Kurd:innen, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, – abgesehen von vereinzelten Vorfällen – im Allgemeinen aber ihr tägliches Leben ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlungen oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen (LIB, S. 232). Insbesondere gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (LIB, S. 233).
Es wird nicht verkannt, dass – seit ash-Shara’ zum Präsidenten Syriens erklärt wurde – einem Think Tank zufolge von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurd:innen gestartet wurde. Ziel ist es, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurd:innen anzustacheln. Demnach hat die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurd:innen ein alarmierendes Ausmaß erreicht (LIB, S. 233).
Doch auch wenn es zu Diskriminierungen von Kurd:innen sowie zu vereinzelten Übergriffen gegen die kurdische Bevölkerung kommen mag, so sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen doch keine Berichte hinsichtlich systematischer Diskriminierungen oder einer systematischen und spezifischen Verfolgung sämtlicher Angehörigen der kurdischen Volksgruppe durch die neue syrische Regierung zu entnehmen. Auch der Beschwerdeführer brachte keine entsprechenden Länderberichte, die eine solche Annahme stützen würden, ins Verfahren ein. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Eltern in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026 keine konkrete Betroffenheit, vielmehr verneinte er die Frage, ob seine Eltern von konkreten Übergriffen betroffen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 15), was ebenfalls gegen ein systematisches Vorgehen gegen sämtliche in Syrien aufhältigen Kurd:innen spricht. Was die behauptete Staatenlosigkeit seiner Familie betrifft, so sei im Übrigen nochmals festgehalten, dass diese nicht glaubhaft ist und somit auch dadurch keine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie von diskriminierenden Handlungen dargetan wird.
Ebenso ist auch dem von der EUAA erstellten „Country Guidance: Syria“ aus Dezember 2025, zu entnehmen, dass Kurd:innen aus den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten einem Risiko ausgesetzt sind, wenn angenommen wird, dass sie Verbindungen zu den SDF haben (EUAA, Dezember 2025, S. 42). Im Verfahren haben sich allerdings keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer Verbindungen zu den SDF hätte oder ihm solche unterstellt werden könnten. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte für ein im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers bestehendes erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die neue syrische Regierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben. Ein solches wurde vom Beschwerdeführer auch weder ausreichend konkret behauptet, noch in irgendeiner Form ausreichend belegt und glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Verweises in der Stellungnahme vom 07.05.2026 auf die Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation „Gruppierungen Amshat, Hamzat; Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden“ vom 15.04.2026 sei im Übrigen festgehalten, dass darin zu Jahresbeginn zwar von Plünderungen, Belagerungen und anderen Menschenrechtsverletzungen in und um Kobani/Ain al-Arab berichtet wurde. Ein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Kurd:innen ist daraus aber gleichermaßen nicht abzuleiten. Abgesehen davon bezieht sich die Anfragebeantwortung nicht auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und ist damit auch nicht dazu geeignet, eine erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers darzutun.
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer als Kurde auch von türkischer Seite bedroht sei, sei festgehalten, dass ausgehend von den Länderberichten keine maßgebliche Präsenz türkischer Streitkräfte in seinem Herkunftsgebiet dokumentiert ist und auch der Beschwerdeführer hierzu keine entsprechenden Länderberichte in Vorlage brachte.
Schließlich wurde in der Beschwerde noch ausgeführt, dass sich Rückkehrende heute ungelösten strafrechtlichen Vorwürfen, die auf die Assad-Zeit zurückgehen, ausgesetzt sehen würden und diese Personen, gegen die ein solcher Haftbefehl aus der Assad-Zeit bestehe, nicht sicher sein könnten, dass ihnen im Falle einer Rückkehr keine Konsequenzen drohen würden. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren aber keine Hinweise ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer ein derartiger Haftbefehl bestehen würde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten vergleiche etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Von einer dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht auszugehen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Ebenso war er weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Die Länderberichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes aber nur vereinzelt und zudem in den Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, wohin der Beschwerdeführer nicht zurückkehrt und woher er nicht stammt. Dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte.
Insbesondere hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keine tiefgreifende Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS vorgebracht und ist somit nicht anzunehmen, dass er dieser tatsächlich politisch oppositionell gesinnt wäre. So bezeichnete der Beschwerdeführer die aktuell machthabenden Personen in Syrien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 zwar als Dschihadisten (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Ebenso wurde in der Stellungnahme vom 07.05.2026 ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer klar gegen die neue Regierung positioniere und er die radikalislamistische Ideologie der neuen syrischen Regierung ablehne. Anhand dieses lediglich vage und allgemein gehaltenen sowie nicht näher konkretisierten Vorbringens ist aber nicht auf eine tiefgreifende und nach außen tretende politische Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung zu schließen, besonders da sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für ein politisches Interesse des Beschwerdeführers ergeben haben und auch nicht hervorgekommen ist, dass sich der Beschwerdeführer schon jemals politisch betätigt hätte. Insbesondere ist – wie bereits ausgeführt – auch kein weitverbreitetes und systematisches Vorgehen der neuen syrischen Regierung gegen die kurdische Bevölkerung feststellbar, sodass auch eine daraus resultierende Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung nicht hinreichend nachvollziehbar ist.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 auch noch ein, dass es in seinem Gebiet viele Entführungsfälle gebe. In Gesamtschau der Länderinformationen kommt es in Syrien auch tatsächlich zu Entführungen. Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers, Opfer einer Entführung zu werden, ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Berichte über weitverbreitete Entführungsfälle im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Eine – über die bloße Möglichkeit hinausgehende – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung für den Beschwerdeführer, Opfer einer Entführung zu werden, ist in Anbetracht dessen damit nicht hinreichend dargetan.
Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung:
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung, die kurdischen SDF oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt – nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 von Unbekannten erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).
In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Auch wenn es – wie in der Beschwerde ausgeführt – vereinzelt zu Spannungen zwischen Rückkehrenden und der Bevölkerung kommen mag, ist daraus noch keine dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdungslage abzuleiten.
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb, ebenso ist der Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour zum Irak an mehreren Tagen der Woche geöffnet (LIB, S. 328, 331 und 334). Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt.
Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familienangehörigen aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 05.09.2021 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, er sei zum Militärdienst einberufen worden und aus diesem Grund geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Einziehung zum Militärdienst.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass er Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen habe. Aufgrund des Militärdienstes habe er die Schule nicht mehr besuchen können und er habe sich drei Jahre lang in seinem Dorf verstecken müssen. Er wolle niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 11). Die konkrete Frage, ob es jemals auf ihn irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder ob an ihn persönlich jemals irgendwer herangetreten sei, verneinte der Beschwerdeführer aber (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 13). Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er schließlich noch an, dass er entweder verhaftet oder zum Tode verurteilt würde (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 13). Wie oben bereits ausgeführt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet aktuell aber weder eine Zwangsrekrutierung durch das ehemalige Assad-Regime noch durch die kurdischen Streitkräfte oder durch sonstige bewaffnete Gruppierungen. Eine aktuelle Bedrohungslage ist aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers damit nicht abzuleiten.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 15.04.2022 auch noch aus, dass es seiner Familie in Syrien schlecht gehe, da es Krieg mit der Türkei gebe (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 9). Ebenso gab er in seiner weiteren Einvernahme vom 28.08.2025 an, dass der Krieg in seinem Gebiet immer noch am Laufen sei. Dort komme es immer zu Konflikten zwischen den Kurden und den Türken und auch die Araber würden dort mit den Kurden kämpfen (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 3). Die Türken würden das ganze Gebiet 24 Stunden lang bombardieren (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 4). Doch brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine in Syrien aufhältigen Eltern keine konkreten Gefährdungsmomente vor. Er schilderte zwar, dass das Haus der Familie von den Türken bombardiert worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 7). Der Beschwerdeführer gab aber selbst an, dass es seinen Eltern gut gehe (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 4), ohne eine konkrete, seine Eltern betreffende Bedrohungslage zu schildern. Konkret befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er weiters noch an, dass er nicht nach Syrien zurückkönne, da er Kurde sei und es viel Krieg und Tötungen gebe. Es seien nur noch die älteren Menschen dort. Alle jungen Männer hätten sein Gebiet verlassen, weil niemand dort leben könne. Er habe dort keine Arbeit, keine Wohnung, gar nichts. Zudem würde er befragt werden, wo er sich aufgehalten habe und was er gemacht habe (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 6 f). Aus diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen ist aber gleichermaßen keine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer abzuleiten. Insbesondere ist – wie oben bereits ausgeführt – keine Gefährdungslage für sämtliche Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe oder für sämtliche Rückkehrenden festzustellen und haben sich auch in Bezug auf die konkrete Person des Beschwerdeführers keine diesbezüglich gefahrenerhöhenden Umstände ergeben, die eine Gefährdung seiner Person maßgeblich wahrscheinlich machen würden.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026 gab der Beschwerdeführer weiters an, dass die syrische Regierung Anfang des Jahres das kurdische Gebiet angegriffen und die Kurden vernichtet habe. Seine Eltern hätten Angst gehabt, weil die Leute der neuen Regierung die Zivilisten wahllos getötet hätten. Seine Eltern seien aber nicht von konkreten Übergriffen betroffen gewesen, da sein Dorf in der Nähe der Grenze zu Kurdistan sei und seine Familie rechtzeitig geflohen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 14 f). Dieses Vorbringen erweist sich damit ebenfalls lediglich allgemein gehalten, besonders da der Beschwerdeführer keine konkrete Betroffenheit seiner Eltern behauptete. Im Übrigen finden die vom Beschwerdeführer geschilderten wahllosen Tötungen von Zivilist:innen auch keine hinreichende Deckung in den Länderinformationen, vielmehr wird darin ausgeführt, dass die neue syrische Regierung bei den Kämpfen im Norden Syriens Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass Zivilist:innen zu Schaden kommen (LIB, S. 62). Auch der Beschwerdeführer brachte hierzu keine belegenden Länderberichte in Vorlage. Abgesehen davon sei nochmals darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Ausreise seiner Eltern aus Syrien nicht glaubhaft ist, was damit ebenfalls der behaupteten maßgeblichen Gefährdungslage entgegensteht.
Auf die konkrete Frage, ob es jemals irgendwelche konkreten Übergriffe gegen seine Person oder gegen seine Familienangehörigen gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich wie folgt: „Nein. Konkret nicht, aber als Kurde ist man davon betroffen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Befragt danach, was er konkret von der neuen Regierung befürchte, gab er weiters an, dass tausende Kurden im Gefängnis seien und die Minderheiten dort getötet würden (Verhandlungsprotokoll, S. 16 f). Dem sind aber die obigen Ausführungen, wonach den Länderinformationen keine weitverbreiteten und systematischen Verfolgungen der kurdischen Bevölkerung durch die neue syrische Regierung zu entnehmen sind, entgegenzuhalten.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung noch ein, dass alle Menschen in seinem Gebiet in Gefahr seien und er Angst vor den Dschihadisten habe, die aktuell an der Macht seien. Es sei dort gefährlich. Dort würden Kurden und Araber gemeinsam am selben Ort leben, weshalb die Gefahr bestehe, dass diese wieder gegeneinander kämpfen. Außerdem gebe es in seinem Gebiet viele Entführungsfälle. Auch fürchte er eine Verfolgung durch die kurdischen Kräfte aufgrund des Militärdienstes (Verhandlungsprotokoll, S. 15 f). Eine konkrete, individuell den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage ist aus diesem allgemein gehaltenen Vorbringen aber gleichermaßen nicht abzuleiten. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, ist aus aktueller Sicht weder eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die kurdischen Milizen noch ein Wiederaufflammen der Konfliktsituation zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen SDF maßgeblich wahrscheinlich und haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien ins Visier der neuen syrischen Regierung geraten und in diesem Zusammenhang einer Bedrohung ausgesetzt sein würde. Ebenso haben sich – wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine maßgebliche Exponiertheit in Hinblick auf eine mögliche Entführung schließen lassen würden.
Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine aktuelle maßgebliche individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit oder der seiner Familienangehörigen glaubhaft vor. Im Besonderen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine bereits erfolgte konkrete Bedrohung durch die neue syrische Regierung oder einen sonstigen in Syrien aktuell präsenten Akteur glaubhaft vor. Auch bezogen auf den Zeitraum nach seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer keine konkrete Betroffenheit seiner Familienangehörigen vor.
In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsprovinz lebenden Familienangehörigen von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird gleichermaßen auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien, zu seiner Sozialisation in Syrien und zu seinem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein bzw. nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus denen sich nicht ergibt, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit seinem festgestellten Alter, seinem Gesundheitszustand und dem Umstand, dass er auch derzeit in Österreich in der Haftanstalt einer Beschäftigung nachgeht.
Die Feststellungen zu den in Syrien aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers gründen sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, dies unter Bedachtnahme auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen seiner Eltern stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2025.
Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So antwortete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022 auf die Frage, unter welchen Lebensumständen er in Syrien gelebt habe, wie folgt: „Mir ging es gut.“ (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 9). Auch befragt nach den Besitztümern seiner Familie im Heimatland, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Meine Familie hat Nutztiere, ein Haus und zwei Grundstücke. Ein weiteres Grundstück wurde verkauft, damit ich nach Europa ausreisen konnte.“ (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 9). Zwar gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge befragt nach den Lebensumständen seiner Familie an, dass es dieser schlecht gehe. Dies bezog er aber offenkundig auf die Sicherheitslage, zumal er die Kriegshandlungen erwähnte, ohne diesbezüglich auf die konkreten Lebensumstände Bezug zu nehmen (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 9). Abgesehen davon gab er in der weiteren Einvernahme vom 28.08.2025 an, dass es seinen Familienangehörigen gut gehe (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, insbesondere zu den Besitztümern der Familie, legen damit eine ausreichend gesicherte finanzielle Lage der in Syrien aufhältigen Eltern dar. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben und behauptete der Beschwerdeführer auch gar nicht, dass sich seine Familie in Syrien in einer prekären Lebenslage befinden würde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen Unterstützung, wie Unterkunft und Versorgung, erhalten könnte, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, dies in Zusammenschau mit der festgestellten ausreichend gesicherten finanziellen Lage seiner Eltern. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2025 an, dass er in Syrien keine Arbeit, keine Wohnung und gar nichts habe (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 6 f). Wie er in dieser Einvernahme weiters ausführte, leben seine Eltern aber derzeit im Haus des verstorbenen Onkels, nachdem das Haus der Familie von den Türken bombardiert worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2025, S. 7). Dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern im Haus des Onkels nicht unterkommen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden.
In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers ist damit nicht davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihm jegliche (finanzielle und sonstige) Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern Unterkunft nehmen und er dort Versorgung finden könnte bzw. dass er durch seine Familienangehörigen finanzielle und sonstige (wie unterkunftsbezogene) Unterstützungsleistungen erhalten könnte.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 487 ff).
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)
Die §§ 6 und 7 AsylG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG lauten auszugsweise:
„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
[…]
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Bescheid vom 23.09.2025 auf den Endigungsgrund des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Bescheid vom 23.09.2025 auf den Endigungsgrund des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Regime unter Al-Assad am 08.12.2024 gestützt worden sei und sich die Machtverhältnisse in Syrien seither maßgeblich verändert hätten. Das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis, nämlich der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine Verfolgung durch das vormalige syrische Regime drohen würde, liege daher nicht mehr vor, da keine Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst mehr erfolgen würden.
Zum Vorliegen des Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005Zum Vorliegen des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005
Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen (vgl. das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche Übersetzung von UNHCR Österreich, Dezember 2003 Rz 116). Das UNHCR-Handbuch bezeichnet als „Umstände“ iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“ (ibid, Rz 135), was die Frage aufwirft, ob lediglich objektive (auf den Herkunftsstaat bezogene) oder auch subjektive (auf das Individuum bezogene) Veränderung von dieser Endigungsklausel umfasst sind.Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen vergleiche das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche Übersetzung von UNHCR Österreich, Dezember 2003 Rz 116). Das UNHCR-Handbuch bezeichnet als „Umstände“ iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“ (ibid, Rz 135), was die Frage aufwirft, ob lediglich objektive (auf den Herkunftsstaat bezogene) oder auch subjektive (auf das Individuum bezogene) Veränderung von dieser Endigungsklausel umfasst sind.
Auch gemäß UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Februar 2003) gilt der Grundsatz, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft geändert haben müssen, bevor die Beendigungsklausel angewendet werden kann (Rz 6). Eine individuelle (subjektbezogene) Prüfung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn auch die Anwendung der Beendigungsklauseln auf Einzelfälle jedenfalls nicht zum Zweck einer erneuten Anhörung erfolgen darf (Rz 18).
Der Frage, ob auch mit dem Wegfall von wesentlichen subjektiven Umständen der Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, gewidmet: Unter Verweis insbesondere auf dessen Vorjudikatur, das UNHCR-Handbuch und die Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass der Wegfall jener Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, entscheidend ist (Rz 29). Die wortidente Bestimmung des Art 11 Abs 1 lit. e der Statusrichtlinie (2011/95/EU) ist ebenso auszulegen (Rz 31 f, mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Aus der den Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK zugrundeliegenden Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, ergibt sich somit, dass „[d]er Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, […] somit auch dann erfüllt [ist], wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat“ (Rz 38).Der Frage, ob auch mit dem Wegfall von wesentlichen subjektiven Umständen der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfüllt sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, gewidmet: Unter Verweis insbesondere auf dessen Vorjudikatur, das UNHCR-Handbuch und die Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass der Wegfall jener Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, entscheidend ist (Rz 29). Die wortidente Bestimmung des Artikel 11, Absatz eins, Litera e, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) ist ebenso auszulegen (Rz 31 f, mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Aus der den Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK zugrundeliegenden Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, ergibt sich somit, dass „[d]er Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, […] somit auch dann erfüllt [ist], wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat“ (Rz 38).
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein (vgl. VwGH 31.01.2019 Ra 2018/14/0121).Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein vergleiche VwGH 31.01.2019 Ra 2018/14/0121).
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereigneten sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – entgegen der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.05.2026 vertretenen Ansicht – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 23.06.2022 grundlegend und dauerhaft geändert.
Nach der vergleichenden länderkundlichen Analyse (VLA) in den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 wurde der 3-stufige-Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd § 3 Abs. 4a AsylG 2005 handelt, begonnen.Nach der vergleichenden länderkundlichen Analyse (VLA) in den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 wurde der 3-stufige-Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG 2005 handelt, begonnen.
Die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Februar 2003) führen diesbezüglich aus, dass insbesondere bei gewaltsamen Änderungen, wie beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt werde und die „eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer [seien] solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt [sei]“.
Insbesondere unter Berücksichtigung der großflächigen – fast gänzlichen – Kontrolle der neuen syrischen Regierung und ihren verbündeten Gruppierungen, dem seit Dezember 2024 in Russland befindlichen Bashar al-Assad und den lediglich vereinzelt übrig gebliebenen (bewaffneten) Assad-Regimeanhängern ist insbesondere ein Wiedererstarken des ehemaligen Assad-Regimes nicht zu erwarten und daher von einer „wesentlichen Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse“ auszugehen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf (vgl. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170), ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2022 – grundlegend und dauerhaft geändert haben. Der Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes ist zum Entscheidungszeitpunkt fast 18 Monate her, weswegen auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 von einer Dauerhaftigkeit der Änderungen auszugehen ist. Das entgegenstehende Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf vergleiche VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170), ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2022 – grundlegend und dauerhaft geändert haben. Der Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes ist zum Entscheidungszeitpunkt fast 18 Monate her, weswegen auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 von einer Dauerhaftigkeit der Änderungen auszugehen ist. Das entgegenstehende Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere.
Es steht nunmehr der Großteil Syriens unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, insbesondere steht auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter primärer operativer Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee (SAA) wurden aufgelöst. Eine Rückgängigmachung des Regierungswechsels ist nicht wahrscheinlich. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee droht.
Eine weitere Voraussetzung für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer Person nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist die Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates. Den diesbezüglichen UNHCR Leitlinien sind neben der „grundlegenden Änderungen“ und der „Dauerhaftigkeit der Änderungen“ als dritte Voraussetzung die „Wiederherstellung des Schutzes“ zu entnehmen. Demnach ist die entscheidende Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein solcher Schutz muss daher wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage.Eine weitere Voraussetzung für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer Person nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist die Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates. Den diesbezüglichen UNHCR Leitlinien sind neben der „grundlegenden Änderungen“ und der „Dauerhaftigkeit der Änderungen“ als dritte Voraussetzung die „Wiederherstellung des Schutzes“ zu entnehmen. Demnach ist die entscheidende Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein solcher Schutz muss daher wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage.
Hierfür ist die allgemeine Menschenrechtssituation in dem Land ein wichtiges Indiz. Den folgenden Kriterien kommt bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung zu: Stand der demokratischen Entwicklung im Land, einschließlich der Durchführung freier und gerechter Wahlen, Beitritt zu Menschenrechtsabkommen und Zulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisationen zur freien Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte. Eine vorbildliche Beachtung von Menschenrechten ist nicht erforderlich. Allerdings müssen bedeutende Verbesserungen vorliegen. Minimale Voraussetzungen sind dafür die Beachtung des Rechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der Folter, merkliche Fortschritte beim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Gerichtsverfahren und Zugang zu den Gerichten sowie unter anderem der Schutz der fundamentalen Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Wichtige und speziellere Indizien sind Amnestien, die Aufhebung freiheitsberaubender Gesetze und der Abbau ehemaliger Geheimdienste.
Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, hat die neue syrische Regierung zwar noch keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt, jedoch erste Schritte in Richtung eines neu strukturierten Staates gesetzt:
Die vom Assad-Regime erlassene Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Ash-Shara’ leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13.03.2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Sie führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtslegung als wichtigste Rechtsquelle und bekräftigte die Unabhängigkeit der Justiz und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Garantien. Am 29.03.2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelte. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, zudem beschränkt sich das Mandat auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll, eingerichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 16).
Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der neuen syrischen Regierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 16). Wie oben eingehend dargelegt wurde, einigten sich die neue syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. Seit 02.02.2026 kommt es zudem zu einem schrittweisen Rückzug der US-Streitkräfte aus ihren Stützpunkten auf syrischem Gebiet (LIB, S. 37). Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit (EUAA, Dezember 2025, S. 16).
Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der neuen syrischen Regierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Suweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der neuen syrischen Regierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der neuen syrischen Regierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich machte (EUAA, Dezember 2025, S. 16).
Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen (EUAA, Dezember 2025, S. 17).
Am 01.10.2025 wurde eine Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums veröffentlicht, gemeinsam mit der Syrian Development Organisation über 1,25 Millionen Dollar zur Umsetzung des Projekts „Zugang zur Justiz“ in den fünf syrischen Gouvernements Aleppo, Idlib, Latakia, Homs und Rif Dimashq. Zu dem Projekt gehören die Wiederherstellung von drei Scharia-Gerichten in Aleppo, Idlib und Latakia, um grundlegende Rechtsdienstleistungen wie die Registrierung von Ehen und die Beilegung von Streitigkeiten zu aktivieren, die Bereitstellung eines mobilen Gerichts, um ländliche Gebiete zu versorgen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, die Einrichtung von vier mobilen und festen Bürgerdienstzentren, um zivile Dokumente auszustellen und rechtliche Unterstützung in betroffenen und abgelegenen Gebieten zu leisten, die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema Rechtsbewusstsein in Bezug auf persönliche und zivile Dokumente, die Förderung einer Kultur der alternativen Streitbeilegung sowie die Einrichtung einer elektronischen Verbindung zwischen dem Justizministerium und der Direktion für Grundbuchangelegenheiten in Damaskus. Nach Angaben des Ministeriums zielt das Projekt „Zugang zur Justiz“ darauf ab, lokale Gemeinschaften zu unterstützen und den Zugang von Einzelpersonen zur Justiz und zu Rechtsdienstleistungen zu erleichtern (LIB, S. 75).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall kann daher abschließend festgehalten werden, dass zwar weitreichende Reformen angekündigt wurden, die Umsetzung jedoch weiterhin ausständig ist, mangelnder Schutz von Angehörigen bestimmter Minderheiten, wie Alawiten und Christen, besteht, Frauen und Mädchen weiterhin vermehrt Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt sind und es zu Racheaktionen gegenüber Personen, die dem Assad-Regime zugeschrieben werden, kommt (vgl. hierzu die Kapitel „Sicherheitslage“, „Ethnische und religiöse Minderheiten“ sowie das Unterkapitel „Frauen“ im LIB). Auch wird nicht verkannt, dass die EUAA in ihrem „Country Guidance: Syria“ vom Dezember 2025 insbesondere den ineffektiven Zugang der syrischen Bevölkerung zur Justiz und ein bestehendes Rechtsvakuum bemängelt (EUAA, Dezember 2025, S. 92).Bezogen auf den gegenständlichen Fall kann daher abschließend festgehalten werden, dass zwar weitreichende Reformen angekündigt wurden, die Umsetzung jedoch weiterhin ausständig ist, mangelnder Schutz von Angehörigen bestimmter Minderheiten, wie Alawiten und Christen, besteht, Frauen und Mädchen weiterhin vermehrt Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt sind und es zu Racheaktionen gegenüber Personen, die dem Assad-Regime zugeschrieben werden, kommt vergleiche hierzu die Kapitel „Sicherheitslage“, „Ethnische und religiöse Minderheiten“ sowie das Unterkapitel „Frauen“ im LIB). Auch wird nicht verkannt, dass die EUAA in ihrem „Country Guidance: Syria“ vom Dezember 2025 insbesondere den ineffektiven Zugang der syrischen Bevölkerung zur Justiz und ein bestehendes Rechtsvakuum bemängelt (EUAA, Dezember 2025, S. 92).
Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen seit Jänner 2026 kann der EUAA in ihrer Schlussfolgerung bezüglich der begrenzten militärischen Fähigkeiten der neuen syrischen Regierung jedoch nicht gefolgt werden. Insbesondere die Machtübernahme im Nordosten Syriens, die (baldige und absehbare) vollständige militärische Eingliederung der SDF in die militärischen Strukturen der neuen syrischen Regierung sowie die Übergabe militärischer US-Stützpunkte unterstreichen eine funktionierende militärische Kapazität. Eine deutliche Verbesserung ist ebenso hinsichtlich der Aufhebung des verpflichtenden Wehrdienstes und der Unterlassung von Zwangsrekrutierungen eingetreten. Wie auch von den UNHCR-Richtlinien als beispielhaftes Element angeführt, sprechen die sofortige Erlassung von Generalamnestien für syrische Armeesoldaten, die gleichzeitige Entstehung von Versöhnungszentren, die Einleitung eines Siedlungsprozesses, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte, die justizielle Verfolgung von Verbrechen, die vom bzw. unter dem Assad-Regime begangen worden sind, und die Zusammensetzung der Regierung für den Aufbau einer unabhängigen Justiz. Auch die am 01.10.2025 veröffentlichte Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums zu einem leichteren und effektiveren Zugang zur Justiz deutet auf den Aufbau eines funktionierenden Justizsystems und Rechtsschutzes sowie auf den diesbezüglichen Willen der neuen syrischen Regierung hin. Wichtige Indizien im Sinne einer Wiederherstellung des Schutzes des Staates sind im gegenständlichen Fall weiters die Aufhebung und Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU und die damit einhergehende Legitimation der derzeitigen neuen syrischen Regierung.
Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.05.2026 ist in Anbetracht der aktuell laufenden Eingliederung der SDF in die Armee der neuen syrischen Regierung, dem Autoritätsverlust der SDF und der geplanten Ersetzung der kurdischen Selbstverwaltung durch eine von Damaskus ausgehende Herrschaftsstruktur auch nicht von einer hybriden Herrschaftsstruktur ohne effektive Rechtsdurchsetzung im Nordosten Syriens auszugehen.
Auch wenn es in Syrien weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber bestimmten Gruppierungen und Bevölkerungsgruppen kommen mag, so ist hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation dennoch eine Verbesserung erkennbar; hierzu wird insbesondere auf die entsprechenden Ausführungen weiter unter verwiesen. Ebenso wird auch hinsichtlich der Sicherheitslage auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Insgesamt ist daher eine Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK festzustellen und kann es daher der Beschwerdeführer auch nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, insbesondere da die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nicht von der derzeitigen syrischen Regierung ausging und ihm von dieser – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde und nachfolgend noch auszuführen ist – auch keine Verfolgung droht.Insgesamt ist daher eine Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK festzustellen und kann es daher der Beschwerdeführer auch nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, insbesondere da die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nicht von der derzeitigen syrischen Regierung ausging und ihm von dieser – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde und nachfolgend noch auszuführen ist – auch keine Verfolgung droht.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes im Zeitraum der letzten 18 Monate kann damit der Schlussfolgerung von UNHCR in der unmittelbar nach dem Regimesturz veröffentlichen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik von Dezember 2024, wonach die Voraussetzungen für die Aufhebung des Flüchtlingsstatus derzeit nicht gegeben seien, nicht gefolgt werden.
Zum Vorliegen von etwaigen neuen Fluchtgründen
Auch sonst ist es dem Beschwerdeführer – wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt – nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch auf seine Herkunftsregion, glaubhaft zu machen bzw. darzutun und ist eine solche auch von Amts wegen nicht erkennbar.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer keine Einziehung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der vormaligen „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“. Der Beschwerdeführer war bislang keinen Rekrutierungsversuchen von Seiten der kurdischen Milizen ausgesetzt und ist auch sonst nicht ins Visier der kurdischen Behörden geraten. Im Übrigen ist aktuell eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange und ist derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen durch die SDF weiterhin stattfinden. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist in Anbetracht des Autoritätsverlustes der SDF auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Kurden aus sonstigen Gründen, etwa aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Haltung, nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zu einem Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS oder die SNA (vormals: FSA), ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Auch sonst droht dem Beschwerdeführer aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung; der Beschwerdeführer vermochte eine derartige Verfolgung wegen einer ihm beispielsweise unterstellten Kollaboration mit dem ehemaligen Assad-Regime und eine damit verbundene unterstellte politische Gesinnung im Sinne einer oppositionellen Gesinnung gegen die neue syrische Regierung oder die (ehemalige) HTS nicht glaubhaft und plausibel darzutun, er hat dergleichen im Übrigen auch gar nicht behauptet.
Des Weiteren ergeben sich aus den Länderfeststellungen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern vielmehr seinen Wehrdienst noch überhaupt nicht abgeleistet. Er stammt auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes und er gehört nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderfeststellungen vermehrten Angriffen ausgesetzt sind, dies insbesondere dann, wenn sie mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden. Eine besondere Exposition des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist nicht hervorgekommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber verinnerlicht.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte. So sieht der neue Präsident Syriens – wie oben dargelegt – die Kurd:innen als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurd:innen. Des Weiteren stellen Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung (LIB, S. 224), sodass auch in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsgefährdung erkennbar ist.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Der Beschwerdeführer vermochte daher eine ihm im Herkunftsstaat, insbesondere in seiner Herkunftsregion, aktuell noch drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft darzutun.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers weisen – spätestens seit der grundlegenden und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland seit Dezember 2024 – keinen asylrechtlich relevanten Aspekt mehr auf. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass zwischenzeitlich eine andere Gefahr im Sinne der GFK entstanden ist.
Dem Beschwerdeführer ist daher der ihm mit Bescheid des BFA vom 23.06.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Dem Beschwerdeführer ist daher der ihm mit Bescheid des BFA vom 23.06.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
…“
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Der Beschwerdeführer wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, in dem südlich von al-Malikiya (auch: Derik) gelegenen Herkunftsort XXXX im Gouvernement al-Hasaka geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer dort gelebt. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sind nach wie vor im Herkunftsort aufhältig. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist damit, wie festgestellt wurde, der Herkunftsort sowie dessen weitere Umgebung, einschließlich der Stadt al-Malikiya (auch: Derik), anzusehen. Dieses Gebiet steht aktuell unter primärer operativer Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter Beteiligung der SDF. Der Beschwerdeführer wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, in dem südlich von al-Malikiya (auch: Derik) gelegenen Herkunftsort römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka geboren, er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer dort gelebt. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sind nach wie vor im Herkunftsort aufhältig. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist damit, wie festgestellt wurde, der Herkunftsort sowie dessen weitere Umgebung, einschließlich der Stadt al-Malikiya (auch: Derik), anzusehen. Dieses Gebiet steht aktuell unter primärer operativer Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter Beteiligung der SDF.
Der Beschwerdeführer hat weder ein glaubhaftes Vorbringen zu einer aktuell vorliegenden maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohung seiner persönlichen Sicherheit und jener seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen erstattet, noch gibt es von Amts wegen aufzugreifende ausreichend konkrete Hinweise über aktuell in der Herkunftsregion konkret drohende Eingriffe in die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr. Der Beschwerdeführer berichtete trotz eingeräumter ausreichender Gelegenheit nichts (Glaubhaftes) dergleichen; auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers und seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Nun ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass sich die Sicherheitslage auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil darstellt. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen (LIB, S. 38 f). Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Syrien fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (LIB, S. 49).
Ausgehend vom Bericht der EUAA vom Dezember 2025 kam es zwischen November 2024 und Mai 2025 im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel zur höchsten Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle, insbesondere im November und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen, 1.907 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 846 als Kämpfe klassifiziert (EUAA, Dezember 2025, S. 65). 453 dieser Vorfälle betrafen das Gouvernement al-Hasaka (EUAA, Dezember 2025, S. 67). Die meisten Vorfälle traten im Jänner 2025 auf und auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, bevor die Vorfallszahlen im April und Mai 2025 deutlich sanken. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien, wovon 491 als Kämpfe, 416 als Explosionen/Fernwaffengewalt und 758 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen kodiert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle betrafen hierbei die Gouvernements Deir ez-Zor (332), Suweida (206) und Aleppo (187), während die Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) die geringsten Zahlen aufwiesen (EUAA, Dezember 2025, S. 65 f). Bezogen auf das Gouvernement al-Hasaka wurde in diesem Zeitraum von 110 Vorfällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 67).
Im gesamten Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde die höchste Zahl von Vorfällen im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka (LIB, S.49).
Mit dem aufgezeigten Rückgang an Sicherheitsvorfällen übereinstimmend zeigte sich auch ein Rückgang der Anzahl an zivilen Todesopfern. Während die SNHR für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch von 2.854 zivilen Todesopfern berichtete, zeigte sich im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 ein deutlicher Rückgang mit 1.402 zivilen Todesopfern, welche – abgesehen von den im Juli 2025 in Suweida registrierten Todesfällen –überwiegend auf Schüsse und Bombenanschläge durch unbekannte Täter, Landminenexplosionen und auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und der SDF zurückzuführen waren (EUAA, Dezember 2025, S. 68). Im Gouvernement al-Hasaka bewegten sich die Zahlen während des Berichtszeitraums insgesamt auf einem geringen Niveau bei 9 zivilen Todesopfern im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025, gegenüber 3 zivilen Todesopfern im Zeitraum von Juni bis September 2025 (EUAA, Dezember 2025, S. 69).
Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist (vgl. LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist vergleiche LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).
In Anbetracht der oben dargestellten Fallzahlen stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement al-Hasaka damit aber nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Ausgehend vom Bericht der EUAA aus Dezember 2025 war das in Rede stehende Gouvernement im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 von durchschnittlich 18,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche betroffen, im Zeitraum von 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 im Durchschnitt von 6,4 Vorfällen pro Woche (EUAA, Dezember 2025, S. 80). Bei einer Einwohnerzahl von 1,3 – 1,4 Millionen (EUAA, Juli 2025, S. 145) und – laut Wikipedia – einer Fläche von ca. 23.334 km2 ist daraus aber nicht auf eine Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Diese Ansicht wird auch durch die insgesamt geringen Zahlen an zivilen Todesopfern bestätigt, besonders da auch die für die Zeiträume von Dezember 2024 bis 31.05.2025 und von Juni 2025 bis September 2025 im Vergleich zur Bevölkerungszahl verzeichneten zivilen Todesopfer von ungefähr einem/einer bzw. weniger als einem/einer pro 100.000 Einwohner (EUAA, Dezember 2025, S. 78) nicht für eine maßgebliche Gefährdungslage sämtlicher in diesem Gebiet aufhältigen Zivilist:innen sprechen.
Nun verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, und führte aus, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen von subsidiärem Schutz nicht mit der Judikatur des EuGH vereinbar sei, isoliert auf das Kriterium der Zahl an zivilen Opfern abzustellen. So sei ein zahlenmäßiger Rückgang der dokumentierten konfliktbezogenen Vorfälle für sich genommen nicht ausreichend, um von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen, vielmehr sei auch eine Auseinandersetzung mit weiteren Gefahren für Zivilpersonen, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verminung großer Gebiete, erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass trotz der hohen Kontamination mit Kampfmittelrückständen im Gouvernement die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten abnimmt und die Zahl der zivilen Todesopfer niedrig ist, sodass darauf geschlossen werden kann, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu nehmen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 72 und 78). Als Risikofaktoren führt die EUAA das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand, die wirtschaftliche Lage, den Beruf und/oder den Wohnort, die Kenntnis der Gegend und das Unterstützungsnetzwerk ins Treffen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 90 f). Ein solches höheres Maß an individuellen Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Betrachtung nicht ersichtlich.In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass trotz der hohen Kontamination mit Kampfmittelrückständen im Gouvernement die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten abnimmt und die Zahl der zivilen Todesopfer niedrig ist, sodass darauf geschlossen werden kann, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie zu nehmen vergleiche EUAA, Dezember 2025, S. 72 und 78). Als Risikofaktoren führt die EUAA das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand, die wirtschaftliche Lage, den Beruf und/oder den Wohnort, die Kenntnis der Gegend und das Unterstützungsnetzwerk ins Treffen vergleiche EUAA, Dezember 2025, S. 90 f). Ein solches höheres Maß an individuellen Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Betrachtung nicht ersichtlich.
Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden jungen Mann, der bis nach Erreichen der Volljährigkeit in seinem Herkunftsgebiet gelebt hat und mit diesem somit vertraut ist. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in seinem Herkunftsgebiet, das ihn mit Ratschlägen und finanziellen Mitteln unterstützen kann, sodass insgesamt auch von einer gesicherten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.
Es wird nicht verkannt, dass es Anfang des Jahres 2026 im Nordosten Syriens zu einer Eskalation der Konfliktsituation kam, welche im Bericht der EUAA aus Dezember 2025 noch nicht abgebildet und damit nicht berücksichtigt ist. So kam es nach wochenlangen eskalierenden Spannungen Anfang Jänner in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 06.01.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren. Die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Daraufhin nutzte die syrische Regierung die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Am 17.01.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat. Am frühen Morgen des 17.01.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Am 18.01.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara’ und SDF-Führer ’Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und am 25.01.2026 wurden die territorialen Vorstöße weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kam. Schließlich haben die neue syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Damit kam es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (LIB, S. 59 ff).
Nach dem kurzfristigen Aufflammen der Konfliktsituation im Nordosten Syriens hat sich in Folge der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30.01.2026 die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa damit wieder weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen (LIB, S. 61 f). Zwar ist die Sicherheitslage in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Insgesamt haben die aktiven Feindseligkeiten aber abgenommen und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen (LIB, S. 62).
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Entspannung der Konfliktsituation im Nordosten Syriens im Anschluss an das Abkommen vom 30.01.2026 ist damit nicht davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage dort aktuell als derart gravierend darstellen würde, dass jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine erneute Eskalation im Sinne eines Vertragsbruches nahelegen würden. Eine derartige Befürchtung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht substantiiert behauptet. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine Länderberichte in Vorlage, welche auf eine prekäre Sicherheitslage in Nordostsyrien schließen lassen würden.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Übergangphase nach dem Sturz des Assad-Regimes – ausgehend vom Länderinformationsblatt – turbulent war und die Sicherheitskräfte mit Herausforderungen konfrontiert waren, darunter wiederkehrende sektiererische Gewalt, Massaker, immer wieder auftretende gewaltsame Auseinandersetzungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge (LIB, S. 39). Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, mittlerweile aber nachhaltig und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (EUAA, Juli 2025, S. 89). In geringerem Ausmaß waren auch die Gouvernements Hama und Homs betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilist:innen und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen aber deutlich nachgelassen (EUAA, Juli 2025, S. 89). Zwar haben Assad-Anhänger Berichten zufolge Mitte August 2025 ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten wieder verstärkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber vorrangig auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama und somit nicht auf die Heimatregion des Beschwerdeführers. Bezogen auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wird hingegen von keinen Zusammenstößen mit Regimeüberbleibseln berichtet.
Zwar kam es im Gouvernement al-Hasaka zu von den SDF geführten Verhaftungsaktionen, von denen teilweise Zivilisten aus unklaren Gründen betroffen waren bzw. wegen einer angeblichen Unterstützung der neuen syrischen Regierung. Auch kam es zu Angriffen der Türkei und der SNA auf Stellungen der SDF. Darüber hinaus hielten auch die IS-Aktivitäten an, was zu Razzien und Festnahmen führte (EUAA, Dezember 2025, S. 78). Ebenso wurde von Zwischenfällen berichtet, bei denen Zivilisten von unbekannten bewaffneten Männern erschossen wurden (EUAA, Juli 2025, S. 147).
Auch wenn damit in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ebenfalls von Angriffen berichtet wurde, so ist doch festzuhalten, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Personen richten, die Verbindungen zur neuen syrischen Regierung haben oder diese unterstützen, sowie gegen Personen mit Verbindungen zum IS und gegen Stellungen der SDF, auch wenn von zivilen Todesopfern berichtet wurde. In Anbetracht des oben aufgezeigten Rückganges an sicherheitsrelevanten Vorfällen und der generell geringen Zahl an zivilen Todesopfern in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist daraus aber keine maßgebliche Gefährdungslage für jeden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aufhältigen Zivilisten abzuleiten.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach dem Länderinformationsblatt dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (LIB, S. 73). So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – wie auch in der Beschwerde ausgeführt – in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (LIB, S. 71 f). So wurde aus Homs, Latakia und Tartus, aber auch aus Damaskus und Suweida Kriminalität gemeldet. Zudem wird in der Provinz Suweida von Gesetzlosigkeit und in der Provinz Tartus von Kleinkriminalität berichtet. Auch aus den Vororten von Damaskus werden Entführungen und Kriminalität gemeldet und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar’a, Suweida sowie Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an (EUAA, Dezember 2025, S. 59).
Die Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, werden durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen untergraben. Im ersten Quartal 2025 wurde eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichten (LIB, S. 71). Die neue Regierung hat – einer Quelle zufolge – weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen und den Behörden gelingt es nach wie vor nicht, Ordnung durchzusetzen (LIB, S. 42). Im Besonderen zeigen sich die Sicherheitskräfte außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63).
Bezogen auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sind den Länderinformationen hingegen keine Berichte über weitverbreitete Kriminalität zu entnehmen. Abgesehen davon richten sich die für ganz Syrien dokumentierten Sicherheitsvorfälle – ausgehend von den Länderberichten – insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich vor allem in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. So waren im Laufe des Jahres 2025 Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Assad-Regime in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet (LIB, S. 43 f). Die meisten Verstöße, die in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt –abseits dieser genannten politischen und religiösen Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt aber keine derartigen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Denn wie bereits dargelegt, steht der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam – in keiner hinreichenden Verbindung zum (ehemaligen) Assad-Regime, zur neuen syrischen Regierung und deren Sicherheitskräften oder zu einer sonstigen bewaffneten Gruppierung in Syrien, er war nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt, er stammt nicht aus den Kerngebieten des ehemaligen Assad-Regimes und er ist auch weder der schiitischen noch der alawitischen Gemeinschaft zuzurechnen. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem ein Wiedererstarken des IS befürchtet, ist festzuhalten, dass der IS – einem Politikwissenschaftler zufolge – nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund (LIB, S. 46). Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht und sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Dennoch bleibt das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering und berichten andere Quellen sogar von einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 (LIB, S. 47 f). Insbesondere stellen die Bedingungen, mit denen der IS derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (LIB, S. 48). Ein großflächiges Wiedererstarken des IS ist den Länderberichten damit nicht zu entnehmen. Denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, kontrolliert die Organisation derzeit kein Territorium und führt auch keine groß angelegte Kampagne durch, auch wenn „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, das Potenzial für den IS bewahren, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (LIB, S. 46). Im Übrigen konzentrieren sich die Angriffe des IS in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor. Darüber hinaus richten sich die Angriffe des IS hauptsächlich gegen die SDF, gegen Sicherheitskräfte, gegen Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, sowie gegen Minderheiten (LIB, S. 46 f). Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – aber auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landminen eine tödliche Gefahr für das Leben in Syrien dar (LIB, S. 466), wobei neben Blindgängern – wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Der jahrelange Konflikt in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl an zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (LIB, S. 44), ebenso wie die Gebiete Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib and Hama (EUAA, Dezember 2025, S. 70). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (LIB, S. 44 f).
Es wird nicht verkannt, dass Kampfmittelrückstände eine ernsthafte Gefahr für das Leben in Syrien darstellen und diese insbesondere auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers weit verbreitet sind (EUAA, Dezember 2025, S. 78). In Anbetracht der für den Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 dokumentierten 1.204 Opfer durch Kampfmittelrückstände (getötete und verletzte Personen) in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 4,8 getöteten oder verletzten Personen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal sich – wie ausgeführt – eine große Anzahl der Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor sowie im Wüstengebiet in den Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama ereignen und in besonderem Maße Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind.
In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement al-Hasaka – wie bereits ausgeführt – nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.
Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und dass damit die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt.
Individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.Individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Der Beschwerdeführer erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner im Herkunftsgebiet lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom Beschwerdeführer ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch bezüglich der nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes (glaubhaftes) Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2026 auch im Zusammenhang mit den im Jänner 2026 in seiner Herkunftsprovinz stattgefunden habenden Kampfhandlungen keine konkrete Betroffenheit seiner nach wie vor dort aufhältigen Familienangehörigen vor, vielmehr vereinte er die Frage, ob seine Eltern von konkreten Übergriffen betroffen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 15).Der Beschwerdeführer erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner im Herkunftsgebiet lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom Beschwerdeführer ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch bezüglich der nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes (glaubhaftes) Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2026 auch im Zusammenhang mit den im Jänner 2026 in seiner Herkunftsprovinz stattgefunden habenden Kampfhandlungen keine konkrete Betroffenheit seiner nach wie vor dort aufhältigen Familienangehörigen vor, vielmehr vereinte er die Frage, ob seine Eltern von konkreten Übergriffen betroffen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 15).
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2026 auch nicht vor, dass seine Familienangehörigen in der Herkunftsregion aktuell von willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. irgendwelcher Akteure oder von anhaltenden Kampfhandlungen betroffen wären; wie bereits ausgeführt wurde, ist die vom Beschwerdeführer behauptete nunmehrige Ausreise seiner Eltern aus Syrien nicht glaubhaft. Allfällige, aktuelle Probleme der in Syrien aufhältigen Angehörigen im Zusammenhang mit der allgemeinen oder persönlichen Sicherheitslage bzw. mit Kampfhandlungen behauptete der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht.
Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien an Hand des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion zeigt daher, dass es aktuell in der Herkunftsregion keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst gibt. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.
Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass UNHCR schätzt, dass zwischen dem 08.12.2024 und dem 18.09.2025 988.134 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei als Ziel am häufigsten die Gouvernements Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128 531) angestrebt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Auch die hohe Anzahl der Rückkehrenden deutet damit auf eine grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage hin.
Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. So kam es – wie notorisch bekannt – insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Zwar berichtete die UN schon vor dem Sturz des Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden, wobei die Folter und Misshandlungen nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört haben, sondern in unterschiedlichen Formen weiter bestehen. So dokumentierte die Syrians for Truth and Justice mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten, welche von Gruppen begangen wurden, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (LIB, S. 146). Den Sicherheitskräften der Übergangsregierung werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind bzw. die vermeintliche Verbindungen zum IS haben. Anfang März 2025 kam es zu Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama und im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen zwischen Drusen-Milizen und Beduinenkämpfer in Suweida, wobei die Gewaltausbrüche jeweils Hinrichtungen durch die mit der Übergangsregierung verbundenen Kräfte umfassten (EUAA, Dezember 2025, S. 22 f). Zudem gibt es sporadische Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen und in Homs wurde auch von Personen berichtet, die unter Folter gestorben sind (EUAA, Juli 2025, S. 33). Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs. Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen (LIB, S. 146 f). Darüber hinaus dokumentierte SNHR in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Die SOHR dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen (LIB, S. 144).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida (vgl. LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida vergleiche LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).
Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers, der – wie oben bereits ausgeführt –keine hinreichende Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweist und in Bezug auf den sich auch keine Hinweise ergeben, dass er gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten ist oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen hat und der auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehört, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwindenlassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würde, dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nicht aus den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus oder Suweida stammt und diese bei seinem Rückweg in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht durchqueren müsste; hierzu wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Daran vermag auch der Verweis in der Beschwerde auf einen Bericht des BAMF, wonach zwei Syrer nach ihrer Rückkehr aus Deutschland tot aufgefunden worden seien, nichts zu ändern, besonders da zumindest einer der Betroffenen kritisch gegenüber der neuen syrischen Regierung aufgetreten ist und sich die Lage des Beschwerdeführers damit – wie ausgeführt – anders darstellt. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend vom Länderinformationsblatt – Rückkehrende mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sind (LIB, S. 184). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Auch von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein Rückkehrer aus Frankreich wurde von unbekannten Tätern erschossen. Wie weiters ausgeführt wurde, handelt es sich dabei aber noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Auch laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden. Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 473). Schließlich wird auch im aktuellen Bericht der EUAA festgehalten, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes in der Regel keine Konsequenzen seitens der Behörden zu befürchten haben (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Eine individuelle und konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist vor diesem Hintergrund damit nicht hinreichend wahrscheinlich.
Hinsichtlich der nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers präsenten SDF sei überdies festgehalten, dass diese bislang ein weitaus größeres Augenmerk auf Menschenrechtsfragen gelegt haben als die meisten anderen syrischen Akteure, was aber nicht bedeutet, dass die SDF eine makellose Menschenrechtsbilanz vorweisen können. So gibt es wiederholte Beschwerden über willkürliche Verhaftungen, verschärfte Sicherheitsbeschränkungen für Aktivisten und Dissidenten sowie die Monopolisierung wirtschaftlicher Ressourcen – wie Öl und Weizen – durch die DAANES, zusammen mit der Erhebung unrechtmäßiger Gebühren für Bewegungsfreiheit und Handel. Teile der SDF sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, ungerechtfertigte Inhaftierungen, die Rekrutierung oder der Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Zerstörung und der Abriss von Häusern. Das syrische Menschenrechtskomitee zählte im Jahr 2024 132 zivile Todesfälle, die durch die SDF zu verantworten waren (LIB, S. 192 ff). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte fast 800 willkürliche Verhaftungen in Nordostsyrien seit Dezember 2024, darunter 87 Kinder und acht Frauen (LIB, S. 150). Menschen wurden bei vorgeblich gegen den IS gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der SNA gearbeitet oder die Operation „Abschreckung der Aggression“ unterstützt haben. Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Einwohner aus den von ihnen kontrollierten Gebieten vertrieben zu haben. Einige junge Männer, die nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes die Flaggen der SDF durch Flaggen der syrischen Revolution ersetzten, wurden von den SDF getötet (LIB, S. 192 ff).
Wie den Länderinformationen – bestätigt durch die in der Beschwerde angeführten Berichte – zu entnehmen ist, richten sich die Übergriffe der SDF aber vorrangig gegen Personen mit Verbindungen zum IS, gegen politische Aktivisten oder Oppositionelle und gegen Personen, die die SNA oder die neue syrische Regierung unterstützen, sodass eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dies insbesondere auch mit Blick auf den aufgezeigten Autoritätsverlust der SDF im Anschluss an das Abkommen vom 30.01.2026.
Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese zwar vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe und gegen Personen richten, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten SDF kontrollierten Gebieten kommen (vgl. etwa LIB, S. 144). Doch ist anhand der Länderinformationen keine maßgebliche Präsenz der türkischen Streitkräfte und der SNA im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ersichtlich, sodass eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers gleichermaßen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese zwar vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe und gegen Personen richten, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten SDF kontrollierten Gebieten kommen vergleiche etwa LIB, S. 144). Doch ist anhand der Länderinformationen keine maßgebliche Präsenz der türkischen Streitkräfte und der SNA im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ersichtlich, sodass eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers gleichermaßen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der Beschwerdeführer oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der Beschwerdeführer oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung oder Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren, wie den SDF, und ist unabhängig davon dergleichen auch aus amtswegiger Sicht unter Bedachtnahme auf die zitierten Quellen – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar. Das entgegenstehende Beschwerdevorbringen, wonach die persönliche Sicherheit von Antragsteller:innen in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert sei, ist damit nicht hinreichend nachvollziehbar und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht durch entsprechende Länderinformationen untermauert.
Dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes – wie in der Beschwerde behauptet – nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert hätte, ist in Anbetracht der oben dargestellten, seit dem Sturz des Assad-Regimes insgesamt rückläufigen Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Todesopfern damit insgesamt nicht erkennbar.
Insbesondere ist auch in Anbetracht der Entwicklungen seit Anfang 2026 im Nordosten Syriens keine geänderte Beurteilung abzuleiten. Zwar wurden diese – wie auch in der Stellungnahme vom 07.05.2026 ausgeführt – im aktuellen LIB nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ eingearbeitet und berücksichtigt. Anhand der Ausführungen in diesen Kapiteln kann – wie oben eingehend dargelegt wurde – aber auf eine Einstellung der Kampfhandlungen geschlossen werden. Dass nach wie vor eine hochgradig instabile und widersprüchliche Sicherheitslage vorliegen würden – wie in der Stellungnahme vom 07.05.2026 behauptet –, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, zumal hierzu in der Beschwerde auch keine aktuellen Länderberichte ins Treffen geführt wurden, welche eine solche Annahme untermauern würden.
Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind und auch der Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour zum Irak ist an mehreren Tagen der Woche geöffnet (LIB, S. 328, 331 und 334). Dem Beschwerdeführer wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg sicher in seine Herkunftsregion zu gelangen. Bei einer Einreise über die irakisch-syrische Grenze müsste der Beschwerdeführer auch nicht die Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida, in denen vermehrt von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, durchqueren. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement al-Hasaka – in Einklang mit der Risikobewertung der EUAA – auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in das Gouvernement al-Hasaka über den Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour und der Durchreise durch dieses Gouvernement auf dem Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – sohin über die bloße Möglichkeit hinausgehend – einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Zwar sind laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Doch sind Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen im Allgemeinen sicher, auch wenn Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter gelten (LIB, S. 326 f). In diesem Zusammenhang ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die – relativ kurze – Reise in sein Herkunftsgebiet am Tag vorzunehmen. Eine erhöhte Gefahrenlage des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht auszumachen, besonders da die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen in der Regel Personen ins Visier nehmen, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten (LIB, S. 327). Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer aber keine Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement al-Hasaka mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Exponiertheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen oder religiösen Haltung und auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
Zur Versorgungslage sei festgehalten, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbundenen stabilisierenden Auswirkungen auf grundlegende Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage noch begrenzt sind. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt (LIB, S. 373).
Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.05.2026 aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Insbesondere im Nordwesten wurde ein hoher humanitärer Bedarf vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). In al-Hasaka gibt es 1,2 Millionen Hilfsbedürftige und in ar-Raqqa 0,7 Millionen (LIB, S. 429). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Die Einstellung von US-Hilfszahlungen hat den Nordosten besonders stark betroffen und das Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe ist nahezu zusammengebrochen (LIB, S. 429). Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024/2025 wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (LIB, S. 386). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Der Tishreen-Damm wurde durch türkische Bombardements beschädigt, während die wichtige Wasserstation Alouk in al-Hasaka aufgrund der Kontrolle über sie durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen seit langem nicht mehr in Betrieb ist, was zu einer schweren Wasserkrise geführt hat, von der nach Schätzungen der Vereinten Nationen 460.000 Menschen in der DAANES direkt betroffen sind (LIB, S. 432). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69). Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.05.2026 aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Insbesondere im Nordwesten wurde ein hoher humanitärer Bedarf vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). In al-Hasaka gibt es 1,2 Millionen Hilfsbedürftige und in ar-Raqqa 0,7 Millionen (LIB, S. 429). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Die Einstellung von US-Hilfszahlungen hat den Nordosten besonders stark betroffen und das Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe ist nahezu zusammengebrochen (LIB, S. 429). Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024 aus 2025, wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (LIB, S. 386). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Der Tishreen-Damm wurde durch türkische Bombardements beschädigt, während die wichtige Wasserstation Alouk in al-Hasaka aufgrund der Kontrolle über sie durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen seit langem nicht mehr in Betrieb ist, was zu einer schweren Wasserkrise geführt hat, von der nach Schätzungen der Vereinten Nationen 460.000 Menschen in der DAANES direkt betroffen sind (LIB, S. 432). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet (LIB, S. 414). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (LIB, S. 415). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (LIB, S. 417). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze sowie Telekommunikation liegen wird, was internationale Gelder und Hilfe erfordern wird. Arabische und andere regionale Länder haben bereits Investitionsprojekte angeboten und auch auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (LIB, S. 415).
Darüber hinaus ist der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär und es gibt nur wenig Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %, wohingegen die World Bank Group berichtete, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (LIB, S. 405 f).
Im Mai 2025 wurden – dem Länderinformationsblatt zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) befragt, wobei 23 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (LIB, S. 381). Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 8 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. 19 % der Befragten, waren dazu in der Lage, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht (LIB, S. 377). 58 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (LIB, S. 387). 30 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 16 % Gelegenheitsjobs hatten. 21 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 19 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten (LIB, S. 406).
Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem schlechten Zustand. Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig und selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (LIB, S. 439). Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung (LIB, S. 438). Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (LIB, S. 443). Im Nordosten Syriens sind bereits 23 Einrichtungen geschlossen, und weitere 68 sind von der Schließung bedroht. Etwa drei Millionen Menschen sind von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht (LIB, S. 453). Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, Damaskus und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2025 56 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 38 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese auch leisten zu können, jedoch gaben 54 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 8 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 8 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben (LIB, S. 445 f). Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operativer Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.05.2026 dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, leben die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet im Haus des verstorbenen Onkels und stellt sich die wirtschaftliche Situation seiner Eltern – wie festgestellt – als ausreichend gesichert dar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern wohnen kann und dass ihn diese aufnehmen können, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern nicht möglich wäre bzw. dass er gemeinsam mit seinen Eltern im Haus nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und wurde dies vom Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht substantiiert behauptet. Zwar verneinte er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022 die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr wieder an seiner Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen könnte, doch gab er hierzu konkretisierend nur an, dass er Angst habe, umgebracht zu werden (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 9). Der Beschwerdeführer bezog sich damit offenkundig nur auf die Sicherheitslage, nicht jedoch auf eine nicht mögliche Aufenthaltnahme bei seiner Familie. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, dem zufolge die Unterstützung von Verwandten nicht als freiwillige Praktik verstanden wird, sondern als Verpflichtung, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert ist. Vor diesem Hintergrund ist damit davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihn im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufnehmen und ihm Unterkunft bieten würden. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nicht, dass seine Eltern in prekären Verhältnissen leben würden und diese die notwendige Existenzgrundlage nicht befriedigen könnten, sodass die in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.05.2026 angeführten Berichte zur allgemeinen Versorgungslage in Syrien nicht zu greifen vermögen.Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.05.2026 dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, leben die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet im Haus des verstorbenen Onkels und stellt sich die wirtschaftliche Situation seiner Eltern – wie festgestellt – als ausreichend gesichert dar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern wohnen kann und dass ihn diese aufnehmen können, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern nicht möglich wäre bzw. dass er gemeinsam mit seinen Eltern im Haus nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und wurde dies vom Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht substantiiert behauptet. Zwar verneinte er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2022 die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr wieder an seiner Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen könnte, doch gab er hierzu konkretisierend nur an, dass er Angst habe, umgebracht zu werden (Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2022, S. 9). Der Beschwerdeführer bezog sich damit offenkundig nur auf die Sicherheitslage, nicht jedoch auf eine nicht mögliche Aufenthaltnahme bei seiner Familie. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, dem zufolge die Unterstützung von Verwandten nicht als freiwillige Praktik verstanden wird, sondern als Verpflichtung, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert ist. Vor diesem Hintergrund ist damit davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihn im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufnehmen und ihm Unterkunft bieten würden. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nicht, dass seine Eltern in prekären Verhältnissen leben würden und diese die notwendige Existenzgrundlage nicht befriedigen könnten, sodass die in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.05.2026 angeführten Berichte zur allgemeinen Versorgungslage in Syrien nicht zu greifen vermögen.
In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, (vgl. diesbezüglich im Übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Syrien schlechter darstellen würde als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation, ist damit insgesamt nicht hervorgekommen, auch wenn die Wohnsituation bei seinen Eltern allenfalls beengt sein mag. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, vergleiche diesbezüglich im Übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Syrien schlechter darstellen würde als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation, ist damit insgesamt nicht hervorgekommen, auch wenn die Wohnsituation bei seinen Eltern allenfalls beengt sein mag.
Davon abgesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist und der bereits Arbeitserfahrung als Koch, in der Lagerarbeit und in der Hotellerie aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebenden Eltern über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.Davon abgesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist und der bereits Arbeitserfahrung als Koch, in der Lagerarbeit und in der Hotellerie aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebenden Eltern über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe vergleiche EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.
Trotz der in den Länderinformationen beschriebenen angespannten wirtschaftlichen und humanitären Lage ist damit aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien verfügt, welches ihm eine Rückkehr durch Unterstützungsleistungen erleichtern kann, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. An dieser Beurteilung vermögen auch die in der Beschwerde weiters angeführten Länderberichte, insbesondere zur Dürre in Syrien, nichts zu ändern. Auch anhand der in der Beschwerde erwähnten Stellungnahme des Rates der EU vom 23.06.2025 ergeben sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die humanitäre Lage in Syrien.
Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, darauf geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen durch die EU und die USA (EUAA, Juli 2025, S. 65; LIB, S. 395) sowie der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet, auch wenn die humanitäre Lage im aktuellen Bericht der EUAA weiterhin als fatal bezeichnet wird (EUAA, Dezember 2025, S. 17).
So hat sich etwa nach dem Länderinformationsblatt die Stromversorgung durch Gaslieferungen aus Katar verbessert, auch wenn der Zugang zu Elektrizität begrenzt und ungleich verteilt ist (LIB, S. 389 f). Ebenso wurde Ende Mai 2025 eine Vereinbarung mit der Türkei angekündigt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehende Stromknappheit in Syrien zu beheben (EUAA, Juli 2025, S.72). Darüber hinaus haben der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf (LIB, S. 393). Zudem haben laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (LIB, S. 416). Auch hat der syrische Gesundheitsminister mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken (LIB, S. 449).
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er bis nach Erreichen der Volljährigkeit gelebt hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den Beschwerdeführer daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den Beschwerdeführer daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides)Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzten zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzten zukommt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich derzeit in Strafhaft. Wenn der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft aufhältig ist, lebt er mit Freunden in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer führt keine Beziehung, er lebt mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher nicht ersichtlich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich derzeit in Strafhaft. Wenn der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft aufhältig ist, lebt er mit Freunden in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen iSd Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer führt keine Beziehung, er lebt mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher nicht ersichtlich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither – somit über einen Zeitraum von rund vier Jahren und neun Monaten – in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2022 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Seit diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat aber die Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht für eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft genützt.
Der Beschwerdeführer verfügt – wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist – zwar über einen Freundeskreis in Österreich. Darüber hinausgehend können aber intensive soziale Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden, eine wirkliche Verwurzelung in Österreich liegt nicht vor. Die geschilderten Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen können damit allenfalls als lose Freundschaften bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden und er kann einfache Fragen in deutscher Sprache auch verstehen und diese mit einiger Mühe in deutscher Sprache beantworten. Er ist seit mehr als 4,5 Jahren in Österreich aufhältig, in diesem Zeitraum hat er aber nur sporadisch für rund vier Monate gearbeitet, wobei der Beschwerdeführer aktuell auch in der Haftanstalt einer Arbeit nachgeht. Er hat sein Einkommen in Österreich – zumindest auf legalem Wege – daher bisher nur zu einem geringen Teil selbst verdient. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich und insbesondere seine Selbsterhaltungswilligkeit stehen daher erheblich in Frage, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026 angab, dass er viele Freunde habe, die ihm nach seiner Haftentlassung zu einem Job verhelfen würden. Eine konkrete Einstellungszusage brachte er hingegen nicht in Vorlage. Aber abgesehen davon, dass er diese Angabe nicht belegte, wäre mit einer solchen Einstellungszusage auch keinerlei gesicherte Rechtsposition verbunden, die eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert nahelegen würde. Er hat in Österreich auch keine Ausbildung absolviert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer hin und wieder freiwillig bei der Straßenreinigung mitgeholfen und auch einen Integrationskurs besucht. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren damit nicht dargetan.
Dem gegenüber stehen die zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, wobei die diesen rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten erst nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begangen wurden. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten handelt es sich um die Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel.
Zudem ist in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen, dass eine tatsächliche Schuldeinsicht und ein tatsächliches Bedauern beim Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten nicht festgestellt werden kann; wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, bagatellisierte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2025 seine Taten und suchte für diese bei Anderen die Schuld. Eine positive Zukunftsprognose in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten absehen und in Österreich ein zukünftiges Wohlverhalten an den Tag legen werde, kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell noch in Haft ist und bereits nach der letzten Haftentlassung schnell rückfällig geworden ist, nicht getroffen werden. Dies spricht – neben den nicht erheblich ausgeprägten privaten Bindungen an Österreich und der eingeschränkten Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungswilligkeit – ganz erheblich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.
Des Weiteren ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat diesen erst volljährig verlassen, ist mit den lokalen Gebräuchen vertraut und verfügt auch noch über Familienangehörige im Herkunftsgebiet. Damit verglichen ist die Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich gelebt hat – etwa vier Jahre und neun Monate –, als vergleichsweise kurz anzusehen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich ist sohin nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer einen Gutteil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbrachte.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer gab auch nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer gab auch nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005 bzw. des Endigungsgrundes des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Das Vorliegen des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bejaht (siehe oben).Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 bzw. des Endigungsgrundes des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Das Vorliegen des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bejaht (siehe oben).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.
Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Verhängung eines auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)Zur Verhängung eines auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein solches Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt gemäß Z 1 leg. cit. insbesondere die rechtkräftigte Verurteilung von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer zumindest einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein solches Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt gemäß Ziffer eins, leg. cit. insbesondere die rechtkräftigte Verurteilung von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer zumindest einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Bemessung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 13.06.2023 bis zum 14.10.2023 in 17 Fällen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. XXXX vom XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und das Vorliegen einer Notsituation als mildernd, hingegen der lange Tatzeitraum, die hohe Opferzahl, die Begehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze als erschwerend gewertet.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 13.06.2023 bis zum 14.10.2023 in 17 Fällen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und das Vorliegen einer Notsituation als mildernd, hingegen der lange Tatzeitraum, die hohe Opferzahl, die Begehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze als erschwerend gewertet.
Knapp nach seiner vorzeitigen Haftentlassung hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18.06.2024 bis zum 12.07.2024 in 13 Fällen den jeweiligen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. teils wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer ein fremdes unbares Zahlungsmittel, dass er im Zuge eines Einbruches den Verfügungsberechtigten weggenommen hatte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder Dritte durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird bzw. werden. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. XXXX vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 130 Abs. 2 StGB u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die Notlage sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, den umgehenden Rückfall nach der ersten Hafterfahrung, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und die Tatwiederholung über das für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Maß hinaus als erschwerend.Knapp nach seiner vorzeitigen Haftentlassung hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18.06.2024 bis zum 12.07.2024 in 13 Fällen den jeweiligen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. teils wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer ein fremdes unbares Zahlungsmittel, dass er im Zuge eines Einbruches den Verfügungsberechtigten weggenommen hatte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder Dritte durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird bzw. werden. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. römisch 40 vom römisch 40 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die Notlage sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, den umgehenden Rückfall nach der ersten Hafterfahrung, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und die Tatwiederholung über das für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Maß hinaus als erschwerend.
Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, da der Beschwerdeführer rechtskräftig zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von 15 Monaten und zwei Jahren verurteilt wurde. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der Beschwerdeführer rechtskräftig zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von 15 Monaten und zwei Jahren verurteilt wurde. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Der Ansicht der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten.
Die belangte Behörde stellte bei der Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage, ab. Vielmehr traf diese unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose und legte diese Einschätzung ihrer Entscheidung zugrunde.
Der Beschwerdeführer wurde nach der ersten rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch und der in diesem Zusammenhang verhängten 15-monatigen Haftstrafe, aus der er vorzeitig bedingt entlassen wurde, nach nur rund 20 Tagen erneut straffällig und beging im nachfolgenden Zeitraum wiederum u.a. insgesamt 13 Fälle von Diebstahl durch Einbruch. Selbst die Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe hat den Beschwerdeführer somit nicht davon abgehalten, noch während offener Probezeit sein strafbares Verhalten fortzusetzen.
Im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. XXXX vom XXXX 2024 wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe aufgrund des umgehenden einschlägigen Rückfalls und des hohen sozialen Störwertes nicht vorliegen würden. Im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. römisch 40 vom römisch 40 2024 wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe aufgrund des umgehenden einschlägigen Rückfalls und des hohen sozialen Störwertes nicht vorliegen würden.
Ebenso wurde im Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. XXXX vom XXXX 2026, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 01.05.2026 nicht bedingt entlassen werde, begründend ausgeführt, dass aufgrund des umgehenden einschlägigen Rückfalles nach der ersten Hafterfahrung von einer derart negativen Zukunftsprognose auszugehen sei, sodass die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen daher abzulehnen sei. Gerade der rasche Rückfall nach der ersten Hafterfahrung belege, dass dem Beschwerdeführer ein rechtskonformes Leben nicht möglich sei.Ebenso wurde im Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl. römisch 40 vom römisch 40 2026, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 01.05.2026 nicht bedingt entlassen werde, begründend ausgeführt, dass aufgrund des umgehenden einschlägigen Rückfalles nach der ersten Hafterfahrung von einer derart negativen Zukunftsprognose auszugehen sei, sodass die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen daher abzulehnen sei. Gerade der rasche Rückfall nach der ersten Hafterfahrung belege, dass dem Beschwerdeführer ein rechtskonformes Leben nicht möglich sei.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, mwN).
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit wieder in Strafhaft, wo er seine zweite Freiheitsstrafe verbüßt, weshalb im Fall des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden kann. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer seiner Fehler und Delikte bewusst sei, er diese bereue und aufgrund des verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer schon wenige Tage nach Entlassung aus der ersten Strafhaft wieder straffällig geworden ist und damit deutlich gemacht hat, dass auch das verspürte Haftübel im Rahmen der ersten Verurteilung keinen positiven Gesinnungswandel zu bewirken vermochte. Abgesehen davon sei nochmals daraus hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2025 die von ihm begangenen Straftaten, deretwegen er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, bagatellisierte, was nicht auf eine ausreichende Einsicht des Beschwerdeführers in die Verwerflichkeit der Taten schließen lässt, die die Prognose zuließe, der Beschwerdeführer sei geläutert und werde von der Begehung künftiger Straftaten Abstand nehmen.
Schließlich ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – wie auch obigen Ausführungen zur Frage der Intensität der Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu entnehmen ist – im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass keine ausreichend relevanten privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind nicht derart überzeugend, als dass sie im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose und bei der Abwägung der öffentlichen und seiner familiären sowie privaten Interessen maßgeblich zu seinen Gunsten ausschlagen könnten.
Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, verbunden mit einem Mangel an Schuldeinsicht, sowie seiner als vergleichsweise gering anzusehenden Integration in Österreich kann von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer brachte durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Seine persönlichen Interessen treten gegenüber den gegenläufigen Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an einem geordneten Fremdenwesen zurück.
Die von der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose und Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK rechtfertigen sohin das gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene auf die Dauer von acht Jahren befristete Einreiseverbot.Die von der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose und Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK rechtfertigen sohin das gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene auf die Dauer von acht Jahren befristete Einreiseverbot.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers sohin bezüglich sämtlicher angefochtener Spruchpunkte als unbegründet. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Militärdienst Miliz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Versorgungslage Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2325114.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026