Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W293 2339381-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 19.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 19.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 09.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe im Jahr 2011 im Libanon studiert. Bei einem Besuch in Syrien sei er zwangsrekrutiert worden. Vor seiner Zwangsrekrutierung sei er zwei Monate inhaftiert gewesen. Er habe dann fünf Monate gedient, danach sei er desertiert. Er beantrage hiermit politisches Asyl. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, er fürchte den Tod. Ihm drohe die Inhaftierung, weil er desertiert sei.
2. Am 09.07.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). In dieser wurde der Beschwerdeführer zu seiner Einreise in Italien befragt. Mit Bescheid vom 15.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz – ohne in die Sache einzutreten – gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags sei gemäß Art 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 604/2013 Italien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet (Spruchpunkt II). 2. Am 09.07.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). In dieser wurde der Beschwerdeführer zu seiner Einreise in Italien befragt. Mit Bescheid vom 15.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz – ohne in die Sache einzutreten – gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags sei gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei).
3. Am 12.02.2026 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, als er den Libanon verlassen habe, hätten die libanesischen Behörden syrische Flüchtlinge nach Syrien abgeschoben. Als desertierter Soldat hätte das für ihn den Tod bedeutet. Er sei 2012 vom Assad-Militär desertiert, nach fünf Monaten Militärdienst. Er sei nach einem 24-stündigen Urlaub nicht zurückgekehrt. Er habe sich dann in seinem Heimatdorf versteckt, sei im Zuge von Kriegshandlungen verletzt worden – sein Haus sei beschossen worden – und habe dann in den Libanon gehen müssen. Mittlerweile seien seine Gründe die Ablehnung der neuen Regierung aufgrund ihres ideologischen Hintergrundes, den er auch während seiner Aufenthaltszeit im Libanon abgelehnt habe. Es kämen auch die fehlende Sicherheit und das Machtvakuum auf dem Land als weitere Gründen dazu.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 49 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch drei) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterlegen sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat glaubhaft machen können. Auch aus sonstigen Umständen sei keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festzustellen gewesen. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er verfüge über zahlreiche Verwandte und Familienangehörige im Herkunftsstaat Syrien, auf die er sich im Fall einer Rückkehr stützen könne. Konkret lebe seine Kernfamilie (Mutter, Geschwister, Ehefrau, Kinder) in Syrien. Ihm sei eine Rückkehr nach Syrien, etwa in seinen Heimatort XXXX oder nach Damaskus, zumutbar.Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterlegen sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat glaubhaft machen können. Auch aus sonstigen Umständen sei keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festzustellen gewesen. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er verfüge über zahlreiche Verwandte und Familienangehörige im Herkunftsstaat Syrien, auf die er sich im Fall einer Rückkehr stützen könne. Konkret lebe seine Kernfamilie (Mutter, Geschwister, Ehefrau, Kinder) in Syrien. Ihm sei eine Rückkehr nach Syrien, etwa in seinen Heimatort römisch 40 oder nach Damaskus, zumutbar.
Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich durch die Stellung des Asylantrags legitimiert. Er habe einen Bruder in Österreich. Eine außerordentliche Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht liege nicht vor. Ansonsten hätten sich auch keine Hinweise auf gewichtige integrative Anknüpfungspunkte ergeben.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 19.03.2026 vollinhaltlich Beschwerde. Aus der Begründung des Bescheides gehe weder hervor, was die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien, noch inwieweit diese unbekannt bleibenden Ermittlungsergebnisse seinem Vorbringen widersprechen würden. Er habe angegeben, dass er im Jahr 2014 Syrien verlassen habe, weil er damals von der syrischen Armee desertiert sei. Fluchtauslösend sei der Umstand gewesen, dass die libanesische Regierung zunehmend Flüchtlinge nach Syrien ausgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits Bedrohungen durch seinen Neffen, der jetzt für die HTS Übergangsregierung arbeiten würde, erhalten. Er lehne seine radikal islamische Haltung ab und es habe bereits einen schweren Streit mit ihm gegeben, als er seine Mutter/Großmutter geschlagen habe. Als er gemerkt habe, in welcher Situation der Beschwerdeführer gewesen sei und ihm gedroht habe, nach Syrien abgeschoben zu werden, habe der Neffe gemeint, er werde ihn bereits an der Grenze töten. Daher habe er die Flucht angetreten.
Seit er mit seinem Bruder XXXX gesprochen habe, wisse er auch, dass ihm in Syrien auch von anderer Seite Gefahr drohe. Sein Bruder habe in XXXX als Zeuge gegen einen gefürchteten Folterer ausgesagt. Dieser Mann sei damals, als sein Bruder in Haft gewesen sei, Gefängnisdirektor gewesen. Obwohl er ein Scherge des alten Regimes gewesen sei, habe sich seine Familie in Syrien offensichtlich mit den neuen Machthabern arrangiert. Sie hätten seinen Bruder und alle Personen, die in den Prozess in XXXX involviert gewesen seien, mit dem Umbringen bedroht. Da es sich um Blutrache handle, fürchte er im Fall seiner Rückkehr, an der Stelle seines Bruders getötet zu werden.Seit er mit seinem Bruder römisch 40 gesprochen habe, wisse er auch, dass ihm in Syrien auch von anderer Seite Gefahr drohe. Sein Bruder habe in römisch 40 als Zeuge gegen einen gefürchteten Folterer ausgesagt. Dieser Mann sei damals, als sein Bruder in Haft gewesen sei, Gefängnisdirektor gewesen. Obwohl er ein Scherge des alten Regimes gewesen sei, habe sich seine Familie in Syrien offensichtlich mit den neuen Machthabern arrangiert. Sie hätten seinen Bruder und alle Personen, die in den Prozess in römisch 40 involviert gewesen seien, mit dem Umbringen bedroht. Da es sich um Blutrache handle, fürchte er im Fall seiner Rückkehr, an der Stelle seines Bruders getötet zu werden.
Aufgrund der volatilen Sicherheitslage und des Umstands, dass die syrische Übergangsregierung nicht in der Lage sei, einzelnen bewaffneten Gruppen oder Stämmen Einhalt zu gebieten, fürchte er straflose Verfolgung durch seine Feinde.
Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser unentschuldigt nicht.
8. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge eine polizeiliche Nachschau an der Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 30.04.2026 an der genannten Adresse angetroffen und wurden ihm das Verhandlungsprotokoll vom Vortag sowie eine neuerliche Ladung für den 26.05.2026 übergeben.
Eine etwaige Information, warum der Beschwerdeführer trotz Ladung bei der Verhandlung am 29.04.2026 nicht erschienen ist, ging nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 26.05.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Beschwerdegründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an dieser Verhandlung nach vorheriger Mitteilung nicht teil. Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung an, die Ladung für den 29.04.2026 nicht erhalten zu haben, sowie dass die Unterschrift am Rückschein der Ladung nicht seine sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Er wurde in Damaskus geboren und ist dort im Kreis seiner Familie aufgewachsen. Nach seinen Angaben lebte er bis 2014 im Dorf XXXX in der Nähe von Damaskus, bevor er in den Libanon flüchtete. Zuvor hatte er schon einige Zeit im Libanon verbracht und dort u.a. ein Jusstudium begonnen.Er wurde in Damaskus geboren und ist dort im Kreis seiner Familie aufgewachsen. Nach seinen Angaben lebte er bis 2014 im Dorf römisch 40 in der Nähe von Damaskus, bevor er in den Libanon flüchtete. Zuvor hatte er schon einige Zeit im Libanon verbracht und dort u.a. ein Jusstudium begonnen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Diese leben in Syrien in XXXX . Es leben noch zahlreiche weitere Anverwandte in Syrien, unter anderem seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Familie hat in XXXX ein Eigentumshaus. Die beiden Brüder arbeiten in der Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Diese leben in Syrien in römisch 40 . Es leben noch zahlreiche weitere Anverwandte in Syrien, unter anderem seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Familie hat in römisch 40 ein Eigentumshaus. Die beiden Brüder arbeiten in der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule, die er mit der Matura abschloss und begann im Libanon ein Jusstudium, das er jedoch nicht abschloss.
Sein Heimatort befindet sich unter Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2014, lebte bis 2023 im Libanon, reiste 2024 illegal in Österreich ein und stellte am 09.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der dortigen prekären Situation sowie aufgrund der Befürchtung von Zwangsmaßnahmen aufgrund seiner Desertion vom Militärdienst in den frühen 2010-er Jahren.
Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) verpflichtend. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen.
Das Regime von Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Die SAA wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz wurde eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte al-Shara, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Dem Beschwerdeführer droht aktuell keine Verfolgung aufgrund seiner Desertion von der SAA.
Der Beschwerdeführer wurde nicht von seinem Neffen bedroht und wird auch aktuell von diesem oder dessen Freunden nicht bedroht.
Er hat nie für eine oppositionelle Miliz oder andere militärische Gruppierung gekämpft, er selbst und seine Familie haben sich nie politisch oder religiös betätigt. Aus seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen gegen das Assad-Regime am Beginn der Kriegswirren droht dem Beschwerdeführer aktuell keine Verfolgung.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Es drohen ihm nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit Racheaktionen aufgrund etwaiger Verwandtschaftsverhältnisse oder eine Entführung.
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in Österreich, seiner Asylantragstellung oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen physischen oder psychischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Es droht ihm als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und hält sich seit zumindest 09.04.2024 in Österreich auf.
Er wohnt bei seinem Bruder XXXX , IFA: XXXX , der in Österreich asylberechtigt ist, sowie dessen Familie in einer Wohnung in XXXX . Er steht zu niemandem in Österreich in einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis.Er wohnt bei seinem Bruder römisch 40 , IFA: römisch 40 , der in Österreich asylberechtigt ist, sowie dessen Familie in einer Wohnung in römisch 40 . Er steht zu niemandem in Österreich in einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis.
Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine engen sozialen Bindungen, wie eine:n Ehe- oder Lebenspartner:in oder Kinder, sowie über keinen sonstigen gefestigten Freundes- oder Bekanntenkreis.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gering. Aktuell besucht er keinen Deutschkurs und hat auch keine Deutschprüfung abgelegt.
Er ist in Österreich seit Juli 2025 geringfügig beschäftigt. Er ging bzw. geht in Österreich keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort XXXX im Rif Damaskus aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort römisch 40 im Rif Damaskus aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Der Heimatort des Beschwerdeführers XXXX ist über den internationalen Flughafen in Damaskus und in der Folge auf dem Landweg sicher erreichbar. Es leben noch zahlreiche Anverwandte des Beschwerdeführers in Syrien, insbesondere seine Frau und seine vier Kinder, seine Mutter sowie zwei Schwestern und zwei Brüder. Die Mutter des Beschwerdeführers wohnt im familieneigenen Eigentumshaus. Der Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 ist über den internationalen Flughafen in Damaskus und in der Folge auf dem Landweg sicher erreichbar. Es leben noch zahlreiche Anverwandte des Beschwerdeführers in Syrien, insbesondere seine Frau und seine vier Kinder, seine Mutter sowie zwei Schwestern und zwei Brüder. Die Mutter des Beschwerdeführers wohnt im familieneigenen Eigentumshaus.
Der Beschwerdeführer kann dort bei diesen wohnen. Er steht auch in regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern.
Der Beschwerdeführer hat selbst jahrelang in XXXX gelebt. Er kennt die dortigen örtlichen Strukturen.Der Beschwerdeführer hat selbst jahrelang in römisch 40 gelebt. Er kennt die dortigen örtlichen Strukturen.
Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er war bereits im Libanon jahrelang in verschiedenen Berufen tätig und hat für seinen eigenen Unterhalt gesorgt. Auch in Syrien hat er bereits in einem Handyladen gearbeitet.
Bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Wiederansiedelung in seiner Heimatregion kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Einkommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatregion einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen nach dem Sturz des Assad-Regimes zurück, auch im Rif Damaskus. Es ist dem Beschwerdeführer gesamt betrachtet möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedelung in seiner Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026
? UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026
? EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025
? EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025
? DIS, Syria: Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025
? DIS, Syria: Situation of Certain Groups, Dezember 2025
? BFA Staatendokumentation, Research paper: Syria, The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025
? UK Home Office, Country Policy and Information Note: Returnees after fall of Al-Assad-Regime, Juli 2025
? HRW, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2025, World Report 2026, Syria, 04.02.2026
? Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Ministerie van Buitenlandse Zaken), General Country of Origin Information Report on Syria, Januar 2026
? HRC – UN Human Rights Council, Syiren: Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage (Vorabversion), 12.03.2026 (Report oft he Independent International Commission on Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/61/62])
? SNHR: The Fiftheenth Annual Report on Human Right Situation in Syria 2025, 26.03.2026
? BAMF-Briefing Notes, aktuelle, idR wöchentliche Lageberichte des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, u.a. zu Syrien, zur aktuellen Situation
? NZZ, Asads Cousin steht in Syrien vor Gericht, 30.04.2026
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 (Stand: 28.02.2026):
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht.
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles. Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen. Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt. Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat. Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden. Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden.
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert. Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen. Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung. Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt. Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen. Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen. Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen. Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten, es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt. Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden. Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen, wurden nur sechs Frauen gewählt. Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden. Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin. Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze. Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ. Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten.
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen. Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung". Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes. Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus". Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht. Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten.
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen.
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste. Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen.
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen.
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren. Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen.
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden. Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel.
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden.
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht.
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten.
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten. Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall.
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück.
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen.
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen.
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise. Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben. Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen. Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch. Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen. Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar. Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war. Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden. Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben.
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen.
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten. Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar’aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten.
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der "Söhne und Töchter des Volkes" und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen.
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES. Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten. Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden.
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig. Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt. Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten. Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren.Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf. 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt. Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen.
Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen.
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024. Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes.
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können. Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht.
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um 'Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde. Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten.
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen. Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte.
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen. Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe.
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind. Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren.
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort. Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen. Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest. Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen. Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs. Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben. Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen.
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion. Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen. Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen. Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus. Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet.
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden. Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt. Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden.
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung. Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren.
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel. Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt.
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt.
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen. Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren.
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen. Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen. Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen. Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements.
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde. Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung. Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich.
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter.
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide. Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist. Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt.
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus. Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang. Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten.
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar.
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden. Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst.
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten. Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären.
Auszug aus EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025:
1. Recent developments in Syria
On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad alSharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. AlSharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards. On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad alSharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. AlSharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. römisch eins t introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.
A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.
Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.
Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.
2. Displacement and return movement
Internal displacement and return Conflict-related displacement surged after 27 November 2024, peaking at 1.1 million on 12 December 2024, before stabilising at around 650 000 by 5 February 2025. Significant displacement waves were recorded in December 2024 in northern Syria. Serious security incidents in coastal areas in March 2025 also caused significant displacement, most of those IDPs (Internally Displaced Persons) having returned since then. Additionally, clashes between pro-government and Druze armed groups in Rural Damascus in late April 2025 and early May 2025 led to the displacement of 15 000 people. Between 27 November 2024 and 12 June 2025, approximately 1.34 million IDPs returned to their areas of origin, with over 533 000 departing from IDP sites since 8 December 2024. Most returns occurred in Aleppo, Hama, Idlib, and Homs governorates. Despite this, according to UNHCR, an estimated 7.4 million individuals remain displaced within Syria. These patterns reflect the ongoing volatility and insecurity in the country, underscoring the challenges to sustainable return and the need for stabilisation and protection measures in affected regions. Returnees from abroad As of 18 September 2025, UNHCR estimated that 988 134 Syrians returned from abroad since 8 December 2024. The top countries of departure for returnees were Türkiye (41 %), Lebanon (32 %) and Jordan (20 %). The top intended governorates of return were Damascus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) and Homs (128 531). Returnees from neighbouring countries are reported to be working-age adults, including women, female-headed households, children, men of military age (formerly 18-40 years of age), and older individuals. However, the sustainability of these returns is severely limited. Many returnees encounter major obstacles in accessing basic services, legal documentation, and livelihood opportunities. The main challenges to sustainable return cited by returnees were unemployment (77 %), high cost of living (74 %), poor infrastructure and living conditions (57 %) and lack of humanitarian or development support (52 %).
Requirements and conditions upon return
Syrian nationals returning to Syria must present valid identification, such as a national passport or ID card. Documents issued by the former government remain accepted. Those registered in Syria’s civil registries but lacking documentation may be admitted after identity verification via the Civil Affairs database. Syrian diplomatic missions abroad can issue temporary travel documents to facilitate returns. Since the fall of the Assad regime, returnees have generally not faced repercussions from authorities. Arrest warrants issued by former intelligence agencies or military police are reportedly not enforced. However, individuals with civil court judgments or charges remain subject to assessment, contributing to a more permissive return environment despite unresolved criminal charges and a non-functioning judiciary. Testimonies from returnees via Lebanon, Jordan, and other neighbouring countries describe border interactions as brief and welcoming, with no systematic mistreatment reported. Nonetheless, tensions with host communities have emerged, often linked to perceived political or religious affiliations. Authorities do not screen returnees past activities abroad. According to an IOM (International Organization for Migration) study, 78 % of returnees have returned to their areas of origin. Key challenges to sustainable return include deteriorating economic conditions (94 %), unemployment (74 %), limited access to services (55 %), and community tensions (33 %). Another study highlights housing and property issues, particularly the lack of ownership documentation, as significant barriers to reintegration.
…
5. Subsidiary protection
(a) Security Situation in Syria: recent events:
The Syrian armed conflict began in 2011 as a civil uprising against President Bashar al-Assad, inspired by the wave of Arab Spring protests across the Middle East. By 2012, the situation escalated into a full-scale civil war, with armed opposition groups confronting the Transitional Government forces and seizing key territories. The fall of the Assad regime in late 2024 and the establishment of the Transitional Government in 2025 marked a significant turning point for Syria. However, the security situation remains highly fragile. Although the state apparatus of the Assad regime has been dismantled, numerous actors from the civil war remain active. The security forces of the Transitional Government are still in the process of formation and have reportedly been overstretched outside of the main urban centres, limiting their effectiveness. Some armed groups nominally integrated into the structure of the new Syrian army continue to function semi-independently. Incidents of retaliatory and sectarian violence have been reported. Between 6 and 10 March 2025, clashes between Transitional Government forces and their affiliates on one side, and pro-Assad remnants on the other, reportedly led to the deaths of hundreds of civilians, primarily in the coastal governorates of Latakia, Tartous, and to a lesser extent, Hama and Homs. In mid-August 2025, Assadist remnants have reportedly intensified their attacks against Transitional Government forces in coastal areas. In northeast Syria, longstanding tensions between The Syrian Democratic Forces (SDF) and The Syrian National Army (SNA) persist, rooted in Kurdish demands for autonomy. Disagreement between the SDF and the Transitional Government remains, particularly regarding the integration of the military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state structure, despite an agreement reached in March 2025. In August 2025, sporadic clashes between local tribal fighters and SDF were reported in Deir Ez-Zor governorate. Since early September 2025, clashes between the SDF and transitional government’s forces have intensified. In southern Syria, security incidents involving the Druze community have been reported, culminating in a surge of anti-Druze violence at the end of April 2025. In July 2025, violence sharply escalated in Sweida governorate, following intense clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters. More than one thousand casualties were reported among the Transitional Government security forces, Druze fighters, and civilians. In this context, Israel continued to carry out incursions and attacks in southern Syria and airstrikes on multiple targets across the country including in Damascus city.
Presence, methods and tactits of actors
The Transitional Government is in the early stages of establishing effective security across the country. It has consolidated control over key urban centres such as Damascus, Aleppo, and Hama, and expanded its presence in central, northern, and southern regions. The Transitional Government had control over villages in Sweida’s eastern and northern countryside, and conducted raids against pro-Assad remnants and individuals suspected to have committed crimes under the Assad regime across several governorates. Governmental security forces still face significant challenges in addressing various threats, including sectarian violence, kidnappings, and looting. The Transitional Government is in the early stages of establishing effective security across the country. römisch eins t has consolidated control over key urban centres such as Damascus, Aleppo, and Hama, and expanded its presence in central, northern, and southern regions. The Transitional Government had control over villages in Sweida’s eastern and northern countryside, and conducted raids against pro-Assad remnants and individuals suspected to have committed crimes under the Assad regime across several governorates. Governmental security forces still face significant challenges in addressing various threats, including sectarian violence, kidnappings, and looting.
The Syrian Democratic Forces (SDF) maintain control in northern and northeastern Syria, including parts of Aleppo (east of the Euphrates), Raqqa, Deir Ez-Zor, and Hasaka. The SDF has conducted ambushes, artillery strikes and drone strikes, mainly targeting SNA forces, and ISIL.
The Syrian National Army (SNA) operates primarily in northern border regions, including the governorates of Aleppo, Raqqa, and Hasaka. SNA factions, nominally integrated into army divisions, have also been deployed in other areas, particularly Aleppo and Hama. The SNA carried out artillery attacks against the SDF, conducted drone attacks against SDF, employed the indiscriminate shelling of civilian areas, forcibly evicted civilians and prevented them from returning to their homes, extorted civilians at checkpoints, etc.
The activity of The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) has significantly declined since the fall of the Assad regime. While ISIL continues to target the SDF, there are also reports of attacks against Transitional Government forces and civilians, primarily in the northeast. ISIL used improvised explosive devices (IEDs) and rocket propelled grenades (RPGs).
As of mid-September 2025, most of Sweida governorate including its capital were under the control of Druze local factions.
New groups and networks have emerged, composed of former senior military and intelligence officials from the Assad government. These factions, particularly those operating in Syria’s coastal areas, are considered among the most organised insurgent groups and aim to resist the new authorities and have been involved in armed clashes with the Transitional Government forces and the SDF
Security incidents and geographical scope
Between November 2024 and May 2025, the highest number of security incidents documented by ACLED occurred in the lead-up to and immediate aftermath of the regime change, particularly in November, December 2024, and January 2025.
Following the fall of the Assad regime, ACLED recorded 4 271 security incidents in Syria between 9 December 2024 and 31 May 2025. Of these, 1 518 were classified as acts of violence against civilians, 1 907 as explosions or remote violence, and 846 as battles.
Most incidents occurred in January 2025, largely attributed to clashes between the SDF and Türkiye-backed armed groups, as well as incidents involving landmines and unexploded ordnance (UXOs). March 2025 also saw a spike in violence, primarily due to confrontations between Transitional Government forces and affiliated armed groups on one side, and antigovernment militias on the other, alongside acts of violence against civilians reportedly committed by Transitional Government forces and unidentified armed actors. Incident levels declined significantly in April and May 2025.
Between 1 June and 26 September 2025, ACLED documented 1 665 security incidents in Syria: 491 of these were coded as battles, 416 as explosions/remote violence, and 758 as violence against civilians. The highest number of security incidents occurred in the months of July and August 2025. Three governorates saw the highest number of security incidents: Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) and Aleppo (187). Most battles in Deir Ez-Zor involved clashes between SDF and ISIL, SDF and unidentified armed groups, and SDF and tribal militias. In Sweida governorate, most security incidents were recorded by ACLED in July 2025 and attributed to clashes between Transitional Government forces and Druze militias, as well as between Bedouin and Druze militias. In Aleppo governorate, most incidents coded ‘involved clashes between Transitional Government forces and SDF, most of them recorded in September 2025 around frontlines. The lowest number of security incidents were recorded in the governorates of Tartous (24), Latakia (41) and Damascus (41).
Civilian fatalities
Between December 2024 and May 2025, the Syrian Network for Human Rights (SNHR) documented 2 854 civilian fatalities. Except for December 2024 and March 2025, the majority of these fatalities were attributed to attacks by unidentified actors, as well as incidents involving landmines and unexploded ordnance (UXOs). The spike in fatalities during March was primarily linked to the outbreak of violence in Syria’s coastal regions.
Between June and September 2025, SNHR documented 1 402 fatalities across Syria. Apart from the fatalities recorded in Sweida in July 2025, most civilian fatalities were attributed to gunfire and bombings by unidentified perpetrators, followed by landmines explosions, and to a significant lesser extent by Transitional Government forces and the SDF.
Rural Damascus
As of March 2025, population estimates for Rural Damascus governorate ranged between 3.4 and 5.1 million. The security landscape remains complex, with active non-state armed groups including Druze militias such as the Men of Dignity Movement, remnants of Lebanese Hezbollah, the Syrian Popular Resistance, and a radical Salafist group hostile to the transitional government. The Israeli Defense Forces (IDF) also conducted airstrikes in the governorate.
Security incidents frequently involved explosions caused by remnants of war, often planted by unidentified perpetrators. Key actors responsible for incidents included unidentified armed groups, Transitional Government forces, and the Israel Defence Forces. Acts of revenge targeting individuals suspected of ties to the former government persisted, including several killings.
ACLED recorded 173 security incidents (average of 7 security incidents per week) in Rural Damascus governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Incidents of violence against civilians, followed an almost steady pattern throughout this period, with a small decline in December 2024 and April 2025. Explosions/remote violence peaked in December 2024 and were reported almost with a steady pattern for the rest of this period. There was a steady pattern of incidents recorded as battles, with a slight peak in March, and declining the following months. In the period 1 June – 26 September 2025, 92 security incidents were recorded in Rural Damascus representing an average of 5.3 security incidents per week. Clashes between Sunni and Druze militias in Jaramana and Sahnaya led to both civilian and militia casualties. April saw kidnappings and armed attacks, and in May, several ISIL suspects were arrested in Western Ghouta.
In Rural Damascus, most security incidents recorded by ACLED during 1 June – 26 September 2025 were coded ‘violence against civilians’ and were mainly attributed to unidentified actors involved in killings of civilians for unknown reasons. This violence appears to be mainly of a targeted nature. Most incidents coded ‘explosions/remote violence’ were attributed to Israeli airstrikes. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 265 security incidents, representing an average of 6.3 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 37 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 16 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented less than one civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 53 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for the whole reference period. UNHCR reported 109 779 returnees from internal displacement and 60 135 from abroad as of June 2025. Clashes in early May displaced approximately 15 000 individuals from the governorate. As of 18 September 2025, UNHCR reported 932 816 IDPs and 102 301 recent returns. Additionally, 120 889 individuals returned from abroad since 8 December 2024.
Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), mines and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread and affect residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes, particularly in Rural Damascus governorate.
Despite the presence of multiple actors and the complex security situation, both the numbers of security incidents and civilian fatalities are low, the majority of the incidents classified as explosions/remote violence were explosions of remnants of war, and returns are numerous. Therefore, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Rural Damascus, however not at a high level.
Auszug aus DIS, Syria: Security Situation, Return and Documents (Dezember 2025):
3. Return to Syria
3.1. Return to Syria since the fall of Assad’s government According to UNHCR, as of 6 November 2025, a total of 1,208 802 Syrian individuals had returned to Syria from other countries since 8 December 2024, while 1.9 million internally displaced persons (IDPs) had returned to their areas of origin or other chosen locations within the country. UNHCR supports the return of Syrian refugees to their areas of origin. Since the beginning of 2025, some 24,500 returnees have been assisted by UNHCR at key border points with Türkiye and Lebanon.
Referring to UNOCHA, EUAA stated in a COI query covering the period from 1 June to 30 September 2025 that return dynamics to Syria remain complex and are shaped by individual circumstances, socio-economic pressures in host countries, and perceptions of improved security or property access in areas of origin. However, the sustainability of these returns is highly constrained, as many returnees face significant challenges in accessing basic services, legal documentation, and livelihood opportunities. Most returns have been observed in Aleppo, Idlib, Damascus, Rural Damascus, Homs, Raqqa, and Daraa governorates, with notable numbers also returning to Hama and Hasakah. Urban areas are attracting the largest number of returnees, and most returnees are heading to urban areas such as Aleppo, Homs, and Damascus, which as of September 2025 experience relatively few security incidents and offer more services and livelihood opportunities. The number of people returning increased significantly after 8 December 2024, but has since decreased and stabilised. An international organisation (2) noted that overall, the rates of return have been trending upwards throughout the year; however, return rates fluctuate from week to week and appear to respond to certain triggers such as security events in the country, the school calendar, weather conditions, conditions in host countries, and the removal of administrative barriers such as fees or overstay fines in countries of residence. The rate has reduced approaching the end of the year as expected, although people are still returning. The majority of returns originate from neighbouring host countries, particularly Lebanon and Türkiye, driven in large part by deteriorating living conditions in those nations. According to Syrian Network for Human Rights (SNHR), returnees tend to be individuals with financial resources, primarily originating from countries with limited service provision, such as Lebanon. By contrast, relatively few returns occur from Europe, where refugees generally have access to better support systems and are less inclined to give them up. In addition to the push factors mentioned above, the desire to reunite with one’s family and for one’s children to receive a Syrian education are among the main motivations for return. While all Syrians are technically able to return, most of those currently returning are observed to be Sunni Arabs. Recent security incidents affecting minorities and their experience of lack of representation in the interim government have, according to an international organisation (2), fostered mistrust among some minority groups towards the interim authorities. Some Alawites and Christians have left or are considering leaving Syria since the fall of the former government, though not in significant numbers. As of September 2025, 11 official border crossings were open for returning refugees, all controlled by the government of Syria: Joussieh, Nassib, Jdeidet Yabous, Ar Ra’ee, Al Aridah, Kassabrabulus, Bab al Hawa, Al Salama, Albokamal, Al-Hamam, and Masna. Additional border crossings are expected to open soon. An international organisation (2), which engages with returnees and host communities and supports voluntary return and reintegration efforts, had not received reports of extortion by border guards, which occurred under the former government. The source noted that a complaint mechanism had been established to address corruption. In addition, since the change of government, there have been no reports of detention, interrogation, or harassment of returnees, although the source did not rule out the possibility that isolated cases may occur. Some returnees nevertheless opt to cross through unofficial routes due to lower costs or convenience (i.e. no fees to pay, shorter travel distances and thus lower cost of transportation), despite the risks associated with such routes, including landmines. A humanitarian organisation (1) had not observed or received any reports of individuals experiencing discriminatory treatment at the border based on their political, ethnic, or religious background. Based on testimonies from returnees, the New York Times reported in March 2025 that Syrians returning from abroad after the fall of the Assad government have generally not faced repercussions from the current authorities. However, individuals with prior civil court judgments or pending civil and criminal charges remained subject to assessment. Testimonies from Syrians living abroad who returned to the country from Lebanon and Jordan after the fall of Assad indicated that interactions with security authorities at the borders were brief and welcoming. According to information from the Syria Justice and Accountability Centre (SJAC), the Syrian interim government does not scrutinise returnees’ previous activities abroad. SJAC also indicates that many returnees possess European passports or residency permits of their host countries, and that some individuals have reportedly travelled to Syria and back without being questioned about their activities while abroad.
Contrary to other sources, an international organisation (3) had heard stories about returnees being arrested or killed by the Syrian authorities, but the source underlined that it had no information on the motives behind these incidents, and any explanation would be purely speculative.
3.2. Procedures for return
There is a lack of standardised and unified procedures for returns at the borders. Border practices can at times be ad hoc and depend on individual police officers, resulting in varying instructions and inconsistent entry procedures across different border points, or even from day to day at the same location. A humanitarian organisation (1) has observed that border officers sometimes require different documents in similar cases. Despite this lack of unified procedures, returns are generally facilitated. The interim government is reportedly working on establishing a centralised system to standardise procedures at all border crossings.
3.2.1. Required documents Syrian authorities generally facilitate entry for returning Syrians. As of September 2025, they did not require returnees to present specific documents such as valid IDs or passports to enter the country, and they allowed Syrians to re-enter the country upon presentation of any document proving Syrian identity, including expired passports or ID cards. In the absence of formal documents, officials have also accepted alternative proofs of identity, such as photos of documents or papers issued by a local mukhtar (local district mayor). Syrian representations abroad may also issue a return paper or travel paper (in Arabic: waraqat ‘ubur / tazkaret ‘awda) enabling travel and entry; in some cases, a new passport may be issued for a fee. Syrian embassies require a person without any documents, who wishes to obtain a return paper, to present some form of proof of identity or registration in the host country, such as a statement confirming a parent–child relationship. The embassy seeks, as far as possible, to verify whether the person is of Syrian nationality.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor Polizei und Bundesamt (siehe die Erstbefragung vom 09.04.2024 bzw. die Einvernahmen durch das Bundesamt vom 09.07.2024 bzw. vom 12.02.2026), auf die Beschwerde, den Verfahrensakt sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten weiteren Unterlagen, etwa zu seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , IFA XXXX (siehe OZ 5), die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor Polizei und Bundesamt (siehe die Erstbefragung vom 09.04.2024 bzw. die Einvernahmen durch das Bundesamt vom 09.07.2024 bzw. vom 12.02.2026), auf die Beschwerde, den Verfahrensakt sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten weiteren Unterlagen, etwa zu seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA römisch 40 (siehe OZ 5), die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden anhand seiner Angaben im gesamten Verfahren getroffen. Dass es sich um eine Verfahrensidentität handelt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinen aktuellen Personalausweis oder Reisepass vorweisen konnte. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache gründen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Es ergaben sich keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Seinen Geburtsort, in dem der Beschwerdeführer laut seinen Angaben auch stets in Syrien gelebt hat, gab er im gesamten Verfahren übereinstimmend an, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2026 (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auch den Umfang seiner Schulbildung bzw. die Angaben zu seinem begonnenen Studium der Rechtswissenschaften gab der Beschwerdeführer stets übereinstimmend an.
Zuletzt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass zahlreiche Familienangehörige in seinem Heimatort leben, so insbesondere seine Ehefrau und seine vier Kinder, die bei seinen Schwiegereltern in XXXX leben, weiters seine Mutter, die in einem Eigentumshaus lebt, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern sowie ein Onkel ms. (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10 ff.).Zuletzt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass zahlreiche Familienangehörige in seinem Heimatort leben, so insbesondere seine Ehefrau und seine vier Kinder, die bei seinen Schwiegereltern in römisch 40 leben, weiters seine Mutter, die in einem Eigentumshaus lebt, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern sowie ein Onkel ms. vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10 ff.).
Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über XXXX ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Dies deckt sich mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über römisch 40 ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14). Dies deckt sich mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (siehe zuletzt Verhandlungsprotokoll, S. 9, wo der Beschwerdeführer auch angab, weder Medikamente einzunehmen noch sich in ärztlicher Behandlung zu befinden).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer 2014 Syrien verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Laufe des Verfahrens. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer dazu im Widerspruch bei seiner Erstbefragung angab, bereits 2012 Syrien verlassen zu haben (vgl. Erstbefragung, S. 4). In späteren Einvernahmen gab er jedoch stets an, erst 2014, nachdem er sich zwei Jahre versteckt habe, Syrien verlassen zu haben (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 5; Verhandlungsprotokoll, S. 12). Ganz generell ist anzumerken, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers – wie in der Folge auch näher aufgezeigt wird – zahlreiche Widersprüche finden, sodass dessen Glaubwürdigkeit generell eingeschränkt ist.Dass der Beschwerdeführer 2014 Syrien verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Laufe des Verfahrens. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer dazu im Widerspruch bei seiner Erstbefragung angab, bereits 2012 Syrien verlassen zu haben vergleiche Erstbefragung, S. 4). In späteren Einvernahmen gab er jedoch stets an, erst 2014, nachdem er sich zwei Jahre versteckt habe, Syrien verlassen zu haben vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 5; Verhandlungsprotokoll, S. 12). Ganz generell ist anzumerken, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers – wie in der Folge auch näher aufgezeigt wird – zahlreiche Widersprüche finden, sodass dessen Glaubwürdigkeit generell eingeschränkt ist.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der dortigen prekären Situation verlassen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angabe. So führte er etwa vor dem Bundesamt die fehlende Sicherheit und das Machtvakuum im Lande an (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 6). Seine Desertion gab er ebenfalls stets an (vgl. Erstbefragung, S. 6; Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 5).Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der dortigen prekären Situation verlassen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angabe. So führte er etwa vor dem Bundesamt die fehlende Sicherheit und das Machtvakuum im Lande an vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 6). Seine Desertion gab er ebenfalls stets an vergleiche Erstbefragung, S. 6; Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 5).
Die Feststellungen zum früheren Wehrdienst ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Aus diesen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht. Die SAA wurde noch von Assad vor seiner Flucht mittels Befehls am 08.12.2024 aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien wurde eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Wehrpflichtigen der SAA wurde eine Amnestie gewährt. Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Al-Shara hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (siehe LIB, S. 163 ff.). Die aktuelle ernannte syrische Regierung rekrutiert nicht zwangsweise.
Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer eine drohende Gefahr durch einen Neffen. Diese angebliche Gefährdung erwähnte er erstmalig am 12.02.2026, obwohl sie nach späteren Angaben fluchtauslösend gewesen sei. Belegt wurde dieses Vorbringen nicht. Er brachte vor, er habe per WhatsApp Bedrohungen erhalten, die sein Neffe gegen ihn ausgesprochen habe. Diese Nachrichten habe sein Neffe jedoch gelöscht. Eine Sprachnachricht habe er speichern können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch in keiner Weise nachprüfbar, wer diese Nachricht tatsächlich geschickt hat oder ob es sich um eine für das gegenständliche Asylverfahren gestellte Aufnahme handelt. In seiner schriftlichen Beschwerde führte er aus, dass seinerzeit für ihn fluchtauslösend gewesen sei, dass die libanesische Regierung zunehmend Flüchtlinge nach Syrien ausgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits Bedrohungen durch seinen Neffen, der jetzt für die HTS-Übergangsregierung arbeiten würde, erhalten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Bedrohungen, die aus seiner Sicht fluchtauslösend waren, hatte der Beschwerdeführer im vorhergehenden Asylverfahren jedoch mit keinem Wort erwähnt (siehe Erstbefragung bzw. Einvernahme durch das Bundesamt vom 09.07.2024 – auch wenn der Beschwerdeführer in dieser Befragung nicht umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde). In seiner Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026 führte er aus, dass er erst neulich von seinem Neffen XXXX bedroht worden sei (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 6). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer diese angebliche Gefährdung von selbst bei seinen Schilderungen zu seinen Fluchtgründen gar nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht musste ihn erst darauf ansprechen, sodann gab er an, nicht nur durch seinen Neffen selbst, sondern auch durch dessen Freunde bedroht zu werden. Er gab auf Rückfrage an, dass diese Bedrohung vor rund drei bis vier Monaten stattgefunden habe. Sodann gab er jedoch im Widerspruch dazu an, den letzten persönlichen Kontakt mit seinem Neffen im Jahr 2013 gehabt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 22 f.: „R: Sie brachten Bedrohungen durch Ihren Neffen vor. Können Sie dazu bitte näher ausführen? BF: Ja, das stimmt. Aber nicht nur durch ihn, sondern durch seine Freunde, die bei den Sicherheitskräften arbeiten. Diese haben mich bedroht, wenn ich nach Syrien zurückkehre, werden sie mich am Flughafen festnehmen, weil ich die jetzige Regierung beschimpft habe. R: Wie heißt der Neffe? BF: XXXX . R: Wessen Sohn ist dieser Neffe? BF: Er ist der Sohn von XXXX . Mein Bruder XXXX kann auch nicht mit ihm darüber reden, weil er so extrem ist. R: Wann hat er Ihnen gedroht? BF: Ich kann mich nicht genau an das Datum erinnern, aber das war ca. vor drei oder vier Monaten. R: Seit wann ist Ihr Neffe so extrem? BF: Ich weiß es nicht wann, aber er hat in Idlib gewohnt und nachdem die Sicherheitskräfte der aktuellen Regierung die Macht übernommen haben, hat er dann mit seiner extremistischen Art begonnen. R: Wann ungefähr war das? BF: Ganz ehrlich weiß ich nicht genau, ich habe mit ihm sowieso keinen Kontakt gehabt. Ich kenn ihn, als er ein Kind war. In der Zeit als ich im Libanon war, habe ich auch keinen Kontakt zu ihnen gehabt, weil ich Angst um mich im Libanon hatte. Aber als die Sicherheitskräfte der jetzigen Regierung nach Syrien gekommen sind und die jetzige Regierung übernommen haben, war mein Neffe mit ihnen und hat sich ihnen angeschlossen. R: Wann hatten Sie persönlich den letzten Kontakt mit dem Neffen? BF: Seit 2013, damals war er ein junger Bursche.“ Von etwaiger Gewalt dieses Neffen gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers – wie etwa in der Beschwerde vorgebracht (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3: „Fluchtauslösend war der Umstand, dass die libanesische Regierung zunehmend Flüchtlinge nach Syrien auswies. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits Bedrohungen durch meinen Neffen, der jetzt für die HTS Übergangsregierung arbeitet, erhalten. Ich lehne seine radikale Haltung ab und es gab bereits einen schweren Streit mit ihm, als er meine Mutter/seine Großmutter geschlagen hatte. Als er merkte in welcher Situation ich war und mir drohte nach Syrien abgeschoben zu werden meinte er, er werde mich bereits an der Grenze töten.“) – berichtete er in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht. Vor dem Bundesamt gab er noch an, dass dieser Neffe seine Mutter geschlagen hätte und er deswegen mit ihm einen großen Streit gehabt hätte (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 6). Insgesamt ist aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche davon auszugehen, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handelt, die sich niemals so zugetragen hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jemals Bedrohungen durch seinen Neffen oder etwaige Freunde von diesem erhalten hat.Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer eine drohende Gefahr durch einen Neffen. Diese angebliche Gefährdung erwähnte er erstmalig am 12.02.2026, obwohl sie nach späteren Angaben fluchtauslösend gewesen sei. Belegt wurde dieses Vorbringen nicht. Er brachte vor, er habe per WhatsApp Bedrohungen erhalten, die sein Neffe gegen ihn ausgesprochen habe. Diese Nachrichten habe sein Neffe jedoch gelöscht. Eine Sprachnachricht habe er speichern können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch in keiner Weise nachprüfbar, wer diese Nachricht tatsächlich geschickt hat oder ob es sich um eine für das gegenständliche Asylverfahren gestellte Aufnahme handelt. In seiner schriftlichen Beschwerde führte er aus, dass seinerzeit für ihn fluchtauslösend gewesen sei, dass die libanesische Regierung zunehmend Flüchtlinge nach Syrien ausgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits Bedrohungen durch seinen Neffen, der jetzt für die HTS-Übergangsregierung arbeiten würde, erhalten vergleiche Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Bedrohungen, die aus seiner Sicht fluchtauslösend waren, hatte der Beschwerdeführer im vorhergehenden Asylverfahren jedoch mit keinem Wort erwähnt (siehe Erstbefragung bzw. Einvernahme durch das Bundesamt vom 09.07.2024 – auch wenn der Beschwerdeführer in dieser Befragung nicht umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde). In seiner Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026 führte er aus, dass er erst neulich von seinem Neffen römisch 40 bedroht worden sei vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 6). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer diese angebliche Gefährdung von selbst bei seinen Schilderungen zu seinen Fluchtgründen gar nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht musste ihn erst darauf ansprechen, sodann gab er an, nicht nur durch seinen Neffen selbst, sondern auch durch dessen Freunde bedroht zu werden. Er gab auf Rückfrage an, dass diese Bedrohung vor rund drei bis vier Monaten stattgefunden habe. Sodann gab er jedoch im Widerspruch dazu an, den letzten persönlichen Kontakt mit seinem Neffen im Jahr 2013 gehabt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 22 f.: „R: Sie brachten Bedrohungen durch Ihren Neffen vor. Können Sie dazu bitte näher ausführen? BF: Ja, das stimmt. Aber nicht nur durch ihn, sondern durch seine Freunde, die bei den Sicherheitskräften arbeiten. Diese haben mich bedroht, wenn ich nach Syrien zurückkehre, werden sie mich am Flughafen festnehmen, weil ich die jetzige Regierung beschimpft habe. R: Wie heißt der Neffe? BF: römisch 40 . R: Wessen Sohn ist dieser Neffe? BF: Er ist der Sohn von römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 kann auch nicht mit ihm darüber reden, weil er so extrem ist. R: Wann hat er Ihnen gedroht? BF: Ich kann mich nicht genau an das Datum erinnern, aber das war ca. vor drei oder vier Monaten. R: Seit wann ist Ihr Neffe so extrem? BF: Ich weiß es nicht wann, aber er hat in Idlib gewohnt und nachdem die Sicherheitskräfte der aktuellen Regierung die Macht übernommen haben, hat er dann mit seiner extremistischen Art begonnen. R: Wann ungefähr war das? BF: Ganz ehrlich weiß ich nicht genau, ich habe mit ihm sowieso keinen Kontakt gehabt. Ich kenn ihn, als er ein Kind war. In der Zeit als ich im Libanon war, habe ich auch keinen Kontakt zu ihnen gehabt, weil ich Angst um mich im Libanon hatte. Aber als die Sicherheitskräfte der jetzigen Regierung nach Syrien gekommen sind und die jetzige Regierung übernommen haben, war mein Neffe mit ihnen und hat sich ihnen angeschlossen. R: Wann hatten Sie persönlich den letzten Kontakt mit dem Neffen? BF: Seit 2013, damals war er ein junger Bursche.“ Von etwaiger Gewalt dieses Neffen gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers – wie etwa in der Beschwerde vorgebracht vergleiche Beschwerdeschrift, S. 3: „Fluchtauslösend war der Umstand, dass die libanesische Regierung zunehmend Flüchtlinge nach Syrien auswies. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits Bedrohungen durch meinen Neffen, der jetzt für die HTS Übergangsregierung arbeitet, erhalten. Ich lehne seine radikale Haltung ab und es gab bereits einen schweren Streit mit ihm, als er meine Mutter/seine Großmutter geschlagen hatte. Als er merkte in welcher Situation ich war und mir drohte nach Syrien abgeschoben zu werden meinte er, er werde mich bereits an der Grenze töten.“) – berichtete er in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht. Vor dem Bundesamt gab er noch an, dass dieser Neffe seine Mutter geschlagen hätte und er deswegen mit ihm einen großen Streit gehabt hätte vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 6). Insgesamt ist aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche davon auszugehen, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handelt, die sich niemals so zugetragen hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jemals Bedrohungen durch seinen Neffen oder etwaige Freunde von diesem erhalten hat.
Nicht glaubhaft war weiters, dass dem Beschwerdeführer auch von anderer Seite Gefahr drohe, wie er laut Beschwerdeschrift von seinem Bruder XXXX erfahren habe. Sein Bruder, bei dem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit wohne, der in XXXX als Zeuge gegen einen Folterer ausgesagt hat, habe ihm gesagt, dass die Familie dieses Folterers seinen Bruder und alle Personen, die in den Prozess in XXXX involviert gewesen seien, mit dem Umbringen bedroht habe. Deswegen fürchte der Beschwerdeführer, nun an Stelle seines Bruders getötet zu werden (vgl. Beschwerde, S. 4). Auch dies erwähnte der Beschwerdeführer, umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt, mit keinem Wort, sondern führte dazu erst nach expliziter Nachfrage kurz und ausweichend aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S: 23: „R: Sie bringen auch Blutrache aufgrund der Aussagen Ihres Bruders in XXXX vor Gericht vor. Können Sie dazu näheres ausführen? BF (schaut verwirrt): Mein Bruder, der in Österreich wohnt, meinen Sie? Ja, das stimmt, mein Bruder war Zeuge gegen XXXX . Danach hat die Familie von XXXX uns bedroht, weil mein Bruder in XXXX gegen ihn ausgesagt hat, dass sie sich an uns rächen. Und die Familie von diesem XXXX waren damals beim ehemaligen Regime und sind jetzt auch bei der aktuellen Regierung, deswegen sage ich, diese nicht gleich. R: Wer wurde wann und wo bedroht? BF: Mein Bruder wurde direkt bedroht. Nachgefragt: Die Drohung kam über Facebook oder Messenger, als mein Bruder schon in Österreich war. Diese Bedrohung kam nach dem Sturz des Regimes, aber ich weiß nicht genau, wann das war. R: Gibt es dazu einen Ausdruck? BF: Ich nicht, aber mein Bruder hat diesen sicher.“). Warum dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerdeschrift vom 19.03.2026 zu finden ist, der Beschwerdeführer davon in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 12.02.2026 nicht erwähnte, ist zusätzlich nicht plausibel. Sollte dies tatsächlich geschehen sein, ist davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, ihm zeitnah berichtet. Auch hierbei ist gesamt betrachtet von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmalig in der Beschwerde ausführte, dies aber mit keinem Wort in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, die rund einen Monat vorher stattfand, erwähnt hatte und in der Folge auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von sich aus selbst erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, seinem Vorbringen einen neuen Aspekt hinzuzufügen. Nicht glaubhaft war weiters, dass dem Beschwerdeführer auch von anderer Seite Gefahr drohe, wie er laut Beschwerdeschrift von seinem Bruder römisch 40 erfahren habe. Sein Bruder, bei dem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit wohne, der in römisch 40 als Zeuge gegen einen Folterer ausgesagt hat, habe ihm gesagt, dass die Familie dieses Folterers seinen Bruder und alle Personen, die in den Prozess in römisch 40 involviert gewesen seien, mit dem Umbringen bedroht habe. Deswegen fürchte der Beschwerdeführer, nun an Stelle seines Bruders getötet zu werden vergleiche Beschwerde, S. 4). Auch dies erwähnte der Beschwerdeführer, umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt, mit keinem Wort, sondern führte dazu erst nach expliziter Nachfrage kurz und ausweichend aus vergleiche Verhandlungsprotokoll, S: 23: „R: Sie bringen auch Blutrache aufgrund der Aussagen Ihres Bruders in römisch 40 vor Gericht vor. Können Sie dazu näheres ausführen? BF (schaut verwirrt): Mein Bruder, der in Österreich wohnt, meinen Sie? Ja, das stimmt, mein Bruder war Zeuge gegen römisch 40 . Danach hat die Familie von römisch 40 uns bedroht, weil mein Bruder in römisch 40 gegen ihn ausgesagt hat, dass sie sich an uns rächen. Und die Familie von diesem römisch 40 waren damals beim ehemaligen Regime und sind jetzt auch bei der aktuellen Regierung, deswegen sage ich, diese nicht gleich. R: Wer wurde wann und wo bedroht? BF: Mein Bruder wurde direkt bedroht. Nachgefragt: Die Drohung kam über Facebook oder Messenger, als mein Bruder schon in Österreich war. Diese Bedrohung kam nach dem Sturz des Regimes, aber ich weiß nicht genau, wann das war. R: Gibt es dazu einen Ausdruck? BF: Ich nicht, aber mein Bruder hat diesen sicher.“). Warum dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerdeschrift vom 19.03.2026 zu finden ist, der Beschwerdeführer davon in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 12.02.2026 nicht erwähnte, ist zusätzlich nicht plausibel. Sollte dies tatsächlich geschehen sein, ist davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, ihm zeitnah berichtet. Auch hierbei ist gesamt betrachtet von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmalig in der Beschwerde ausführte, dies aber mit keinem Wort in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, die rund einen Monat vorher stattfand, erwähnt hatte und in der Folge auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von sich aus selbst erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, seinem Vorbringen einen neuen Aspekt hinzuzufügen.
Aus den Länderberichten ergibt sich zudem, dass die aktuelle syrische Regierung selbst dabei ist, die Geschehnisse aufzuarbeiten und nunmehr gegen das frühere Regime rechtlich vorgeht. Die Übergangsregierung hat eine Verfassungserklärung herausgegeben, ein Dialog zur Versöhnung wurde eingeleitet. Am 26.04.2026 wurde ein öffentliches Verfahren gegen den ehemaligen Präsidenten al-Assad und hochrangige Funktionäre seiner Regierung eingeleitet (siehe BAMF; Briefing Notes vom 27.04.2026; siehe auch NZZ, Asads Cousin steht in Syrien vor Gericht, NZZ 30.04.2026, S. 5). Den aktuellen Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Angehörigen von ehemaligen Gefangenen des Regimes von Bashar al-Assad in Syrien asylrelevante Gefahr drohen würde (siehe aktuell u.a. UNHCR, International Protection. Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 54 ff.). Bereits beim gefolterten Bruder würde nach diesen Berichten aktuell kein Asylgrund vorliegen – ohne an dieser Stelle näher auf dessen spezielle Situation einzugehen.
Dass der Beschwerdeführer selbst nie für eine oppositionelle Miliz oder andere militärische Gruppierung gekämpft habe, weiters sich nie politisch oder religiös betätigt habe, gab er selbst vor dem Bundesamt an (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 6). Aus der vorgebrachten Teilnahme an friedlichen Demonstrationen zu Beginn der Unruhen in Syrien – wie so viele andere Syrer auch – lässt sich, auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte, nicht dem Sturz des Regimes keine Gefährdung ableiten. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer infolge der Teilnahme an Demonstrationen in Haft gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, aufgrund der Teilnahme an einem friedlichen Aufstand gegen das Regime in XXXX im Rif Damaskus festgenommen und in der Folge zwangsrekrutiert worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21). In seiner Beschwerde war dies jedoch mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen gab er an, dass drei Geschwister von ihm aus politischen Gründen in Haft gewesen seien, dies u.a. wegen der Teilnahme an Demonstrationen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Wenn der Beschwerdeführer selbst aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Haft gewesen wäre, wäre nicht plausibel, warum er in der Beschwerde nur von der Inhaftierung seiner Brüder schreibt, nicht jedoch von seiner eigenen Haft.Dass der Beschwerdeführer selbst nie für eine oppositionelle Miliz oder andere militärische Gruppierung gekämpft habe, weiters sich nie politisch oder religiös betätigt habe, gab er selbst vor dem Bundesamt an vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 6). Aus der vorgebrachten Teilnahme an friedlichen Demonstrationen zu Beginn der Unruhen in Syrien – wie so viele andere Syrer auch – lässt sich, auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte, nicht dem Sturz des Regimes keine Gefährdung ableiten. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer infolge der Teilnahme an Demonstrationen in Haft gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, aufgrund der Teilnahme an einem friedlichen Aufstand gegen das Regime in römisch 40 im Rif Damaskus festgenommen und in der Folge zwangsrekrutiert worden zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 21). In seiner Beschwerde war dies jedoch mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen gab er an, dass drei Geschwister von ihm aus politischen Gründen in Haft gewesen seien, dies u.a. wegen der Teilnahme an Demonstrationen vergleiche Beschwerdeschrift, S. 4). Wenn der Beschwerdeführer selbst aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Haft gewesen wäre, wäre nicht plausibel, warum er in der Beschwerde nur von der Inhaftierung seiner Brüder schreibt, nicht jedoch von seiner eigenen Haft.
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass weder er noch seine Familie in Syrien politisch aktiv gewesen sei, er selbst in Österreich weder in einem Verein oder politisch aktiv sei, er weiters nie Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.). Sofern der Beschwerdeführer allgemein Kritik an der aktuellen Regierung äußerte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21), vermag auch bei Äußerung derartiger Kritik aktuell keine Verfolgungsgefahr gesehen werden. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass die Meinungsfreiheit aktuell in einem derartigen Ausmaß beschränkt wäre, dass dies asylrelevante Verfolgung darstelle würde.Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass weder er noch seine Familie in Syrien politisch aktiv gewesen sei, er selbst in Österreich weder in einem Verein oder politisch aktiv sei, er weiters nie Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.). Sofern der Beschwerdeführer allgemein Kritik an der aktuellen Regierung äußerte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 21), vermag auch bei Äußerung derartiger Kritik aktuell keine Verfolgungsgefahr gesehen werden. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass die Meinungsfreiheit aktuell in einem derartigen Ausmaß beschränkt wäre, dass dies asylrelevante Verfolgung darstelle würde.
Den Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem Jahr 2025 war zwar zu entnehmen, dass es zu einer Zunahme von Entführungen gekommen sei. Angesichts des Ausmaßes der dokumentierten Fälle (64 Entführungsfälle) war jedoch angesichts der Gesamtbevölkerungsanzahl Syrien nichts davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer:innen eine entsprechende Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegen würde. Zudem wurde angeführt, dass die Entführungen insbesondere in Küstenregionen und Suweida ein Problem darstellen würde (vgl. LIB, S. 43 ff.). Generell handelt es sich dabei zudem um lage- und milieubedingte Risiken, deren Asylrelevanz erst bei einzelfallbezogener Verdichtung erreicht wird. Konkrete, gegen den Beschwerdeführer zielgerichtete Maßnahmen mit der erforderlichen Intensität hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, der nur allgemein in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass Kindesentführungen in Syrien massiv zugenommen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Den Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem Jahr 2025 war zwar zu entnehmen, dass es zu einer Zunahme von Entführungen gekommen sei. Angesichts des Ausmaßes der dokumentierten Fälle (64 Entführungsfälle) war jedoch angesichts der Gesamtbevölkerungsanzahl Syrien nichts davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer:innen eine entsprechende Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegen würde. Zudem wurde angeführt, dass die Entführungen insbesondere in Küstenregionen und Suweida ein Problem darstellen würde vergleiche LIB, S. 43 ff.). Generell handelt es sich dabei zudem um lage- und milieubedingte Risiken, deren Asylrelevanz erst bei einzelfallbezogener Verdichtung erreicht wird. Konkrete, gegen den Beschwerdeführer zielgerichtete Maßnahmen mit der erforderlichen Intensität hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, der nur allgemein in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass Kindesentführungen in Syrien massiv zugenommen hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17).
Zur Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass diese aktuell keinerlei Gefährdung in Syrien mit sich bringt. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland aktuell Konsequenzen nach sich ziehen würde. Zudem ist davon auszugehen, dass in Syrien seine Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden, wie in der Verhandlung angesprochen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6), verboten ist, entsprechende personenbezogene Daten an syrische Behörden weiterzugeben. Der Beschwerdeführer hat Syrien – wie hunderttausende andere Syrer:innen auch – insbesondere aufgrund einer Angst vor einer Rekrutierung verlassen. Aktuell gibt es zahlreiche Rückkehrer:innen aus dem Ausland. Dem aktuellen EUAA-Länderleitfaden zu Syrien ist zu entnehmen, dass seit dem 08.12.2024 rund eine Million Syrer:innen aus dem Ausland zurückgekehrt seien. Repressalien seien seit dem Sturz des Assad-Regimes in der Regel nicht zu befürchten. Aussagen von Rückkehrer:innen würden die Interaktion an der Grenze als kurz und freudlich beschreiben, ohne dass systematische Misshandlungen gemeldet worden seien. Die Behörden würden zudem die früheren Aktivitäten von Rückkehrer:innen nicht überprüfen (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 18 f.). Zur Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass diese aktuell keinerlei Gefährdung in Syrien mit sich bringt. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland aktuell Konsequenzen nach sich ziehen würde. Zudem ist davon auszugehen, dass in Syrien seine Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden, wie in der Verhandlung angesprochen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6), verboten ist, entsprechende personenbezogene Daten an syrische Behörden weiterzugeben. Der Beschwerdeführer hat Syrien – wie hunderttausende andere Syrer:innen auch – insbesondere aufgrund einer Angst vor einer Rekrutierung verlassen. Aktuell gibt es zahlreiche Rückkehrer:innen aus dem Ausland. Dem aktuellen EUAA-Länderleitfaden zu Syrien ist zu entnehmen, dass seit dem 08.12.2024 rund eine Million Syrer:innen aus dem Ausland zurückgekehrt seien. Repressalien seien seit dem Sturz des Assad-Regimes in der Regel nicht zu befürchten. Aussagen von Rückkehrer:innen würden die Interaktion an der Grenze als kurz und freudlich beschreiben, ohne dass systematische Misshandlungen gemeldet worden seien. Die Behörden würden zudem die früheren Aktivitäten von Rückkehrer:innen nicht überprüfen vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 18 f.).
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren. Dass er sich seit zumindest 09.04.2024 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem an diesem Tag gestellten Antrag auf internationalen Schutz.
Dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dies deckt sich mit den Angaben eines aktuellen Melderegisterauszuges. Zudem konnte der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Nachschau dort angetroffen werden. Dass er von diesem in keinem direkten Abhängigkeitsverhältnis stehe, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 09.07.2024, S. 3 bzw. Verhandlungsprotokoll, S. 19). In die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer von seinem Neffen begleitet, den er auch als eine seiner engsten Bezugspersonen in Österreich bezeichnete. Ansonsten berichtete der Beschwerdeführer bloß über einige lose Bekanntschaften, die er im Fitness-Center treffe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 20). Dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dies deckt sich mit den Angaben eines aktuellen Melderegisterauszuges. Zudem konnte der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Nachschau dort angetroffen werden. Dass er von diesem in keinem direkten Abhängigkeitsverhältnis stehe, gab der Beschwerdeführer selbst an vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 09.07.2024, S. 3 bzw. Verhandlungsprotokoll, S. 19). In die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer von seinem Neffen begleitet, den er auch als eine seiner engsten Bezugspersonen in Österreich bezeichnete. Ansonsten berichtete der Beschwerdeführer bloß über einige lose Bekanntschaften, die er im Fitness-Center treffe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 20).
Von den mangelhaften Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen, wo dieser teilweise einfachste Fragen nicht verstand (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17: „R: Wie alt sind Sie? BF (auf Deutsch): 37. R: Wo wohnen Sie? BF (auf Deutsch): Bezirk 21. R: Wo genau im 21. Bezirk? BF: 2514. R: Wie sind Sie heute zu Gericht gekommen? BF: Heute? R wiederholt die Frage. BF auf arabisch. Wo waren Sie heute? R: Wie war das Wetter gestern? BF (auf Deutsch): Wetter gestern? Tomorrow? Ja […] R: Lesen Sie Zeitungen oder Bücher in Österreich? BF (auf Deutsch): Ich verstehe nicht. R: Was ist Ihr Lieblingsessen in Österreich? BF (auf Deutsch). Zwei Jahre leben in Österreich. Frage wird wiederholt. BF: Ich verstehe nicht. […]“. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Deutschkurs besucht, gab er in der mündlichen Verhandlung an, wo er angab, dass er keinen Anspruch habe, sich für einen Deutschkurs anzumelden. Ebenso habe er keine Deutschprüfung absolviert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19). Von den mangelhaften Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen, wo dieser teilweise einfachste Fragen nicht verstand vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17: „R: Wie alt sind Sie? BF (auf Deutsch): 37. R: Wo wohnen Sie? BF (auf Deutsch): Bezirk 21. R: Wo genau im 21. Bezirk? BF: 2514. R: Wie sind Sie heute zu Gericht gekommen? BF: Heute? R wiederholt die Frage. BF auf arabisch. Wo waren Sie heute? R: Wie war das Wetter gestern? BF (auf Deutsch): Wetter gestern? Tomorrow? Ja […] R: Lesen Sie Zeitungen oder Bücher in Österreich? BF (auf Deutsch): Ich verstehe nicht. R: Was ist Ihr Lieblingsessen in Österreich? BF (auf Deutsch). Zwei Jahre leben in Österreich. Frage wird wiederholt. BF: Ich verstehe nicht. […]“. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Deutschkurs besucht, gab er in der mündlichen Verhandlung an, wo er angab, dass er keinen Anspruch habe, sich für einen Deutschkurs anzumelden. Ebenso habe er keine Deutschprüfung absolviert vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 19).
Dass er in Österreich geringfügig beschäftigt ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, dass er aktuell zwei Stunden pro Woche arbeite. Zudem gab er an, keiner freiwilligen, karitativen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19). Dass er in Österreich geringfügig beschäftigt ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, dass er aktuell zwei Stunden pro Woche arbeite. Zudem gab er an, keiner freiwilligen, karitativen Tätigkeit nachzugehen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 19).
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat:
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, war aufgrund der aktuellen Länderberichte zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Lage in Syrien generell volatil ist. Aktuell noch stattfindende Kämpfe sind jedoch weit vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt (siehe dazu etwa die aktuellen, wöchentlichen Briefing Notes des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge u.a. zu Syrien, denen regelmäßig Informationen zu aktuellen Vorfällen in den verschiedenen Gebieten Syriens entnommen werden können). Der EUAA-Länderrichtlinie, denen im Asylverfahren Indizwirkung zukommt (siehe u.a. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN), berichtet für den Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 von 4.271 Sicherheitsvorfällen in Syrien. Davon seien 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten bzw. 1.907 Fälle als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft worden. Die meisten Vorfälle haben sich dabei im Januar 2025 ereignet, es habe sich dabei um Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie um Vorfälle mit Landminen und Blindgängern gehandelt. Dies betraf somit großteils Gebiete, die vom Herkunftsort des Beschwerdeführers entfernt sind. Zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 seien 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien berichtet worden. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen hätte in den Gouvernements Deir ez-Zor, Suweida und Aleppo stattgefunden (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 63 f.).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Lage in Syrien generell volatil ist. Aktuell noch stattfindende Kämpfe sind jedoch weit vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt (siehe dazu etwa die aktuellen, wöchentlichen Briefing Notes des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge u.a. zu Syrien, denen regelmäßig Informationen zu aktuellen Vorfällen in den verschiedenen Gebieten Syriens entnommen werden können). Der EUAA-Länderrichtlinie, denen im Asylverfahren Indizwirkung zukommt (siehe u.a. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN), berichtet für den Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 von 4.271 Sicherheitsvorfällen in Syrien. Davon seien 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten bzw. 1.907 Fälle als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft worden. Die meisten Vorfälle haben sich dabei im Januar 2025 ereignet, es habe sich dabei um Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie um Vorfälle mit Landminen und Blindgängern gehandelt. Dies betraf somit großteils Gebiete, die vom Herkunftsort des Beschwerdeführers entfernt sind. Zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 seien 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien berichtet worden. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen hätte in den Gouvernements Deir ez-Zor, Suweida und Aleppo stattgefunden vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 63 f.).
Für das Rif Damaskus mit einer geschätzten Bevölkerungsanzahl von 3,4 bis 5,1, Millionen Einwohnern konstatierte EUAA eine weiterhin komplexe Sicherheitslage, resultierend auf die weiterhin bestehende Aktivität nichtstaatlicher bewaffneter Gruppierungen, darunter drusischer Milizen, von Überresten der libanesischen Hisbollah, des syrischen Volkswiderstand sowie einer radikalen salafistischen Gruppierung, die der Übergangsregierung feindlich gegenüberstehe. Auch israelische Streitkräfte hätten Luftangriffe in der Provinz durchgeführt. Es komme auch zu Sicherheitsvorfällen infolge Explosionen von Kriegsrückständen. Hauptverantwortlich für die Vorfälle seien unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Es sei weiterhin zu Racheakten gegen Personen gekommen, die der Verbindung zur ehemaligen Regierung verdächtigt wurden, darunter mehrere Morde (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 85). ACLED habe im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus-Land verzeichnet. Dabei würden die Gewaltvorfälle gegen Zivilist:innen einem nahezu konstanten Muster über den Berichtszeitraum folgen, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und April 2025. Explosionen bzw. Fernangriffe hätten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt gehabt und seien für den restlichen Zeitraum konstant gewesen. Im Zeitraum 01.06.2025 bis 26.09.2025 seien in der Provinz Damaskus 92 Sicherheitsvorfälle registriert worden (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 85). Im Zeitraum 01.08.2025 bis 26.09.2025 seien die meisten von ACLED registrierten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert worden. Diese seien hauptsächlich unbekannten Akteuren zuzuschreiben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt gewesen seien. Ausgeführt wird, dass diese Gewalt hauptsächlich gezielter Natur sein dürfte.Für das Rif Damaskus mit einer geschätzten Bevölkerungsanzahl von 3,4 bis 5,1, Millionen Einwohnern konstatierte EUAA eine weiterhin komplexe Sicherheitslage, resultierend auf die weiterhin bestehende Aktivität nichtstaatlicher bewaffneter Gruppierungen, darunter drusischer Milizen, von Überresten der libanesischen Hisbollah, des syrischen Volkswiderstand sowie einer radikalen salafistischen Gruppierung, die der Übergangsregierung feindlich gegenüberstehe. Auch israelische Streitkräfte hätten Luftangriffe in der Provinz durchgeführt. Es komme auch zu Sicherheitsvorfällen infolge Explosionen von Kriegsrückständen. Hauptverantwortlich für die Vorfälle seien unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Es sei weiterhin zu Racheakten gegen Personen gekommen, die der Verbindung zur ehemaligen Regierung verdächtigt wurden, darunter mehrere Morde vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 85). ACLED habe im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus-Land verzeichnet. Dabei würden die Gewaltvorfälle gegen Zivilist:innen einem nahezu konstanten Muster über den Berichtszeitraum folgen, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und April 2025. Explosionen bzw. Fernangriffe hätten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt gehabt und seien für den restlichen Zeitraum konstant gewesen. Im Zeitraum 01.06.2025 bis 26.09.2025 seien in der Provinz Damaskus 92 Sicherheitsvorfälle registriert worden vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 85). Im Zeitraum 01.08.2025 bis 26.09.2025 seien die meisten von ACLED registrierten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert worden. Diese seien hauptsächlich unbekannten Akteuren zuzuschreiben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt gewesen seien. Ausgeführt wird, dass diese Gewalt hauptsächlich gezielter Natur sein dürfte.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 habe SNHR 37 zivile Todesopfer dokumentiert. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspreche dies etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 habe die SNHR 16 zivile Todesopfer verzeichnet. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspreche dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 habe die SNHR 53 Todesopfer verzeichnet. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspreche dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 85).Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 habe SNHR 37 zivile Todesopfer dokumentiert. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspreche dies etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 habe die SNHR 16 zivile Todesopfer verzeichnet. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspreche dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 habe die SNHR 53 Todesopfer verzeichnet. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspreche dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 85).
UNHCR habe bis Juni 2025 109.779 Rückkehrer aus der Binnenflucht und 60 135 aus dem Ausland gemeldet. Durch Zusammenstöße Anfang Mai seien etwa 15.000 Menschen aus der Provinz vertrieben worden. Bis zum 18. September 2025 habe UNHCR 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 kürzlich zurückgekehrte Personen gemeldet.
Individuelle Elemente im höheren Ausmaß, die eine entsprechende Risikoerhöhung zur Folge hätten, können beim Beschwerdeführer jedoch nicht erblickt werden: Der Beschwerdeführer war – abgesehen von der vorgebrachten Teilnahme an friedlichen Demonstrationen – nicht politisch auffällig. Seine Familie lebt seit Jahren unbehelligt in seinem Heimatort.
Zur Erreichbarkeit seines Heimatorts ist festzuhalten, dass der internationale Flughafen in Damaskus wieder den regulären Betrieb aufgenommen hat (siehe u.a. LIB, S. 328). Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Grenzübergänge zur Türkei rund um die Uhr geöffnet sind. Eine Einreise nach Syrien ist somit möglich und bei Einhalten der einschlägigen Vorschriften unproblematisch. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei Reisen über das Land in Syrien aktuell ein gewisses Restrisiko aufgrund von Landminen und Blindgängern besteht. Dieses Risiko ist jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur durch seine Anwesenheit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. In den Länderinformationen wird zudem ausgeführt, dass syrische Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen könnten und Zivilisten ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte reisen könnten. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behindert hätten, seien aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die Intensität von Kontrollen sowie das Risiko willkürlicher Verhaftungen habe abgenommen (vgl. LIB, S. 323).Zur Erreichbarkeit seines Heimatorts ist festzuhalten, dass der internationale Flughafen in Damaskus wieder den regulären Betrieb aufgenommen hat (siehe u.a. LIB, S. 328). Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Grenzübergänge zur Türkei rund um die Uhr geöffnet sind. Eine Einreise nach Syrien ist somit möglich und bei Einhalten der einschlägigen Vorschriften unproblematisch. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei Reisen über das Land in Syrien aktuell ein gewisses Restrisiko aufgrund von Landminen und Blindgängern besteht. Dieses Risiko ist jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur durch seine Anwesenheit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. In den Länderinformationen wird zudem ausgeführt, dass syrische Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen könnten und Zivilisten ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte reisen könnten. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behindert hätten, seien aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die Intensität von Kontrollen sowie das Risiko willkürlicher Verhaftungen habe abgenommen vergleiche LIB, S. 323).
Dass Rückkehrer:innen in Syrien generell einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die humanitäre Lage in Syrien in Bezug auf Ernährungssituation, Versorgung mit Strom und Wasser sowie betreffend Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt anzusehen ist.
Aus der konkreten Situation des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, dass sich dieser bei einer Rückkehr nach Syrien in einer existenzbedrohenden Notlage befinden würde. Er könnte in das familieneigene Haus zurückkehren, in der sich auch seine Mutter seit Jahren aufhält. Diese verfügt über ein Eigentumshaus mit mehreren Zimmern, die sie teilweise vermietet, wodurch ihr auch eine Einnahmequelle zur Verfügung steht. Seine Frau und seine Kinder würden bei seinen Schwiegereltern leben und von diesen finanziert werden. Die beiden in Syrien lebenden Brüder des Beschwerdeführers seien in der Landwirtschaft tätig, verfügen somit auch über Einnahmequellen (siehe u.a. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 4). Auch aus der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer in Syrien möglich war, die Matura zu absolvieren und sodann im Libanon begonnen hat zu studieren, zeigt, dass die Lage der Familie wirtschaftlich nicht prekär ist, wie es der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung versuchte darzustellen.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt steht, ergibt sich aus seinen genauen Angaben zur dortigen Situation bzw. bestätigte dies der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16: „R: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Familie? BF: Ja über das Internet. BF: Was berichten Ihnen Ihre Familienangehörigen über die aktuelle Lage in XXXX ? BF: Was meinen Sie genau, welche Lage? BF: Wie so die Situation derzeit in XXXX ist. BF: Sie erzählen mir, dass es dort keine Sicherheit gibt […]“). Der zu einem späteren Zeitpunkt vorgebrachte angeblich aktuell fehlende Kontakt zu seiner Familie seit drei bis vier Wochen ist, sofern dies stimmt, als vorübergehend anzusehen, so gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, aktuell keinen Kontakt mit seiner Ehefrau infolge von Spannungen untereinander zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt steht, ergibt sich aus seinen genauen Angaben zur dortigen Situation bzw. bestätigte dies der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16: „R: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Familie? BF: Ja über das Internet. BF: Was berichten Ihnen Ihre Familienangehörigen über die aktuelle Lage in römisch 40 ? BF: Was meinen Sie genau, welche Lage? BF: Wie so die Situation derzeit in römisch 40 ist. BF: Sie erzählen mir, dass es dort keine Sicherheit gibt […]“). Der zu einem späteren Zeitpunkt vorgebrachte angeblich aktuell fehlende Kontakt zu seiner Familie seit drei bis vier Wochen ist, sofern dies stimmt, als vorübergehend anzusehen, so gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, aktuell keinen Kontakt mit seiner Ehefrau infolge von Spannungen untereinander zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17).
Als steigernd und nicht glaubhaft zu werten war im Übrigen das Vorbringen in der Beschwerde, eine Abschiebung sei unzulässig, weil nur seine alte Mutter und zwei Brüder in Syrien leben würden und andere soziale Beziehungen abgebrochen seien (siehe Beschwerdeschrift, S. 6). Der Beschwerdeführer gab selbst mehrmals, zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, dass auch seine Ehefrau samt seiner vier Kinder sowie zwei Schwestern im Heimatdorf leben würden.
Dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann, ergibt sich in einer Gesamtschau aus seinem Alter, seiner Schulausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit. Zuletzt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer – abweichend von früheren Angaben (so gab er vor dem Bundesamt am 12.02.2026 an, in Syrien nicht gearbeitet zu haben; vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 5) –an, im Rif Damaskus, konkret in XXXX , im familieneigenen Handyladen gearbeitet zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, im Libanon teilweise als einfacher Arbeiter, aber auch im Bereich von Handys und Laptops gearbeitet zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13). Er gab zudem an, in Zukunft wieder im Bereich Telekommunikation und Internet arbeiten zu wollen, zudem arbeitsfähig zu sein und einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen zu können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19).Dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann, ergibt sich in einer Gesamtschau aus seinem Alter, seiner Schulausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit. Zuletzt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer – abweichend von früheren Angaben (so gab er vor dem Bundesamt am 12.02.2026 an, in Syrien nicht gearbeitet zu haben; vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.02.2026, S. 5) –an, im Rif Damaskus, konkret in römisch 40 , im familieneigenen Handyladen gearbeitet zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, im Libanon teilweise als einfacher Arbeiter, aber auch im Bereich von Handys und Laptops gearbeitet zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13). Er gab zudem an, in Zukunft wieder im Bereich Telekommunikation und Internet arbeiten zu wollen, zudem arbeitsfähig zu sein und einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen zu können vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 19).
Gesamt betrachtet kann – auch unter Berücksichtigung der generell schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine existenzbedrohende oder aussichtslose Situation zu geraten.
Zudem kann aus der Tatsache, dass seit dem Sturz des Regimes von Bashar al Assad bereits zahlreiche Personen nach Syrien, so auch in die Heimatregion des Beschwerdeführers, zurückgekehrt sind, der Schluss gezogen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht derart schlecht darstellt, dass im Fall einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohliche Situation auszugehen wäre.
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den zwischenzeitig nach dem Umbruch im Dezember 2024 wieder zahlreichen, oben angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des AsylberechtigtenZu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die Beschwerdeführerin die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). 3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die Beschwerdeführerin die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an.Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an.
3.4. Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung vorbringen, wie beweiswürdigend näher ausgeführt. Dies deckt sich auch mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Eine aktuelle Gefährdung durch das syrische Regime bzw. dessen Wehrdienst ist aktuell nicht gegeben. Auch droht früheren Desertierern aktuell in Syrien keine Verfolgung. UNHCR nennt in seinen aktuellen Erwägungen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026) gewisse Risikoprofile, bei dessen Vorliegen abhängig von den Umständen des Einzelfalls internationaler Flüchtlingsschutz erforderlich sein könnte. Der Beschwerdeführer fällt jedoch in keines dieser genannten Profile, zudem hat sich auch ansonsten – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben.3.4. Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung vorbringen, wie beweiswürdigend näher ausgeführt. Dies deckt sich auch mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Eine aktuelle Gefährdung durch das syrische Regime bzw. dessen Wehrdienst ist aktuell nicht gegeben. Auch droht früheren Desertierern aktuell in Syrien keine Verfolgung. UNHCR nennt in seinen aktuellen Erwägungen vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026) gewisse Risikoprofile, bei dessen Vorliegen abhängig von den Umständen des Einzelfalls internationaler Flüchtlingsschutz erforderlich sein könnte. Der Beschwerdeführer fällt jedoch in keines dieser genannten Profile, zudem hat sich auch ansonsten – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben.
Eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich ist nicht zu befürchten, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den aktuellen Länderberichten war auch nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer:innen eine derartige Gefährdung droht, vielmehr ist den Länderberichten zu entnehmen, dass zahlreiche Rückkehrer:innen ohne Probleme nach Syrien zurückkehren.
Auch ansonsten haben sich im Verfahren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine mögliche anderweitige Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat ergeben, wie auch beweiswürdigend umfassend ausgeführt wurde.
Die prekäre Sicherheitslage in Syrien allein erweist sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als asylrelevant. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht dargelegt, inwieweit ihn diese Situation im Vergleich zu anderen besonders trifft.
3.5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich sohin, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht begründet ist. Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.06.1993, 92/07/1007).
3.6. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Bundesamts beizupflichten, das keine asylrelevante Verfolgung feststellen konnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war sohin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Auf das Vorliegen eines allfälligen Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 musste daher nicht mehr gesondert eingegangen werden.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war sohin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Auf das Vorliegen eines allfälligen Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 musste daher nicht mehr gesondert eingegangen werden.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenZu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.7. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. 3.7. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
3.8. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).3.8. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).
Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406 mwN).Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406 mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
3.9. Gegenständlich droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat keine existenzbedrohende oder lebensgefährdende Situation. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien aktuell volatil ist. Nach Einschätzung von EUAA gibt es jedoch in ganz Syrien kein Gebiet (mehr), in dem das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 71 ff.).3.9. Gegenständlich droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat keine existenzbedrohende oder lebensgefährdende Situation. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien aktuell volatil ist. Nach Einschätzung von EUAA gibt es jedoch in ganz Syrien kein Gebiet (mehr), in dem das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 71 ff.).
Wie oben ausgeführt, ergeben sich für seine Heimatregion Rif Damaskus keine Anhaltspunkte dafür, dass die dortige Sicherheitssituation ein derartiges Ausmaß erreichen würde, dass ein normales Leben nicht möglich wäre. So ist insbesondere dem aktuellen EUAA-Bericht zu entnehmen, dass es in der Provinz Rif Damaskus zwar zu willkürlicher Gewalt komme, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreiche.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers vereinzelt zu Kampfhandlungen kommt. Diese erreichen jedoch kein Ausmaß, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner bloßen Anwesenheit oder auf dem Weg zu seinem Heimatort einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, über den Flughafen Damaskus oder über einen von der Regierung kontrollierten Grenzübergang in Syrien einzureisen und an seinen Herkunftsort weiterzureisen. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann möglich, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit XXXX ohne reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu erreichen.Dem Beschwerdeführer ist es möglich, über den Flughafen Damaskus oder über einen von der Regierung kontrollierten Grenzübergang in Syrien einzureisen und an seinen Herkunftsort weiterzureisen. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann möglich, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit römisch 40 ohne reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu erreichen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien generell angespannt ist. Zerstörungen der Infrastruktur stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Angesichts der persönlichen Umstände im Einzelfall – so leben zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers weiterhin in Syrien im familieneigenen Haus – ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der über eine umfassende Schulbildung verfügt, selbst über Jahre in Syrien gelebt hat und dort und auch im Ausland berufstätig war und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen konnte, im Fall seiner Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und -willige Beschwerdeführer in Syrien bei einer Rückkehr seinen eigenen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Arbeit wird bestreiten können. Der Bundesamt führte im verfahrensgegenständlichen Bescheid auch zur Möglichkeit aus, eine Starthilfe in Anspruch zu nehmen, sodass der Beschwerdeführer für die erste Zeit auch finanziell abgesichert wäre.
3.10. Gesamt betrachtet war im Fall des Beschwerdeführers keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zu erkennen. Auch eine reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ist nicht anzunehmen.3.10. Gesamt betrachtet war im Fall des Beschwerdeführers keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zu erkennen. Auch eine reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ist nicht anzunehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005
3.11. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.11. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216).Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 taxativ aufgelistet (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216).
3.12. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.12. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides – RückkehrentscheidungZu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.13. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz u.a. dann mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.13. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz u.a. dann mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen insbesondere dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG). Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG).Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen insbesondere dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG). Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Kriterien, vorzunehmen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien, vorzunehmen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß § 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs. 2 leg. cit.)Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Absatz 2, leg. cit.)
3.14. Der Begriff der „Familie“ iSd Art. 8 EMRK beschränkt sich nicht bloß auf die Kernfamilie im Sinne von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern umfasst etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EGRZ 1982, 311). Um ein derartiges Geschwisterverhältnis jedoch als Familienverhältnis zu sehen, ist eine gewisse Beziehungsintensität zwischen den Betroffenen erforderlich. Dies hängt von den Umständen der konkreten Lebenssituation ab. Damit das Kriterium der engen Bindung vorliegt, ist zu überprüfen, inwieweit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder eine finanzielle Abhängigkeit gegeben ist (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; 19.07.1968, 3110/67, EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118). Unter „Privatleben“ iSd Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (EGMR 15.01.2007 (GK), 60654/00, Sisojeva ua/Lettland).3.14. Der Begriff der „Familie“ iSd Artikel 8, EMRK beschränkt sich nicht bloß auf die Kernfamilie im Sinne von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern umfasst etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EGRZ 1982, 311). Um ein derartiges Geschwisterverhältnis jedoch als Familienverhältnis zu sehen, ist eine gewisse Beziehungsintensität zwischen den Betroffenen erforderlich. Dies hängt von den Umständen der konkreten Lebenssituation ab. Damit das Kriterium der engen Bindung vorliegt, ist zu überprüfen, inwieweit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder eine finanzielle Abhängigkeit gegeben ist (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; 19.07.1968, 3110/67, EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118). Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (EGMR 15.01.2007 (GK), 60654/00, Sisojeva ua/Lettland).
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Kommt einer Bezugsperson der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig. Es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den Familiennachzug (VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179 mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Kommt einer Bezugsperson der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig. Es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den Familiennachzug (VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179 mwN).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls erfordert es, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem vorher eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls erfordert es, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem vorher eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.) der Grad der Integration; 5.) die Bindung zum Heimatstaat des Fremden; 6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insb. im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie 9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.) der Grad der Integration; 5.) die Bindung zum Heimatstaat des Fremden; 6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insb. im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie 9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen – ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht – nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglich werden (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 u.a.); auch wenn dies rechtspolitisch als Manko empfunden werden mag, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058).Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen – ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht – nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglich werden (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 u.a.); auch wenn dies rechtspolitisch als Manko empfunden werden mag, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt jedoch nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212 mwN). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßige guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt jedoch nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212 mwN). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßige guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106 mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106 mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat (VfSlg 18.224/2007, 18.383/2008, 19.086/2010). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.383 aus 2008,, 19.086 aus 2010,).
3.15. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über einen Bruder, der selbst im Jahr 2021 illegal in Österreich einreiste, dem 2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und den Beschwerdeführer aktuell finanziell erhält. Er wohnt mit diesem im gemeinsamen Haushalt, dieser kommt für den Unterhalt des Beschwerdeführers auf. Ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Der Beschwerdeführer selbst ist erst im Jahr 2024 illegal in Österreich eingereist und hält sich somit erst seit zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung als kurz zu werten. Er durfte sich zudem bislang in Österreich nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.02.2026 wurde dies auch bestätigt.
Er ist in Österreich bislang nur geringfügig beschäftigt, übt keine karitativen Tätigkeiten aus, verfügt – abgesehen von seinem Bruder und seiner Familie – über keinen gefestigten Bekanntenkreis. Seine Deutschkenntnisse sind gering, er konnte teilweise vor dem Bundesverwaltungsgericht einfache Fragen des Alltagslebens nicht beantworten.
Aktuell war für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass er sich umfassend um eine Integration im Bundesgebiet bemühen würde.
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer noch über enge Bindungen zu seinem Heimatstaat. Dort wohnen insbesondere seine Ehefrau, seine vier Kinder, seine Mutter und Geschwister. Er hat in Syrien einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht, die Schule mit Matura abgeschlossen. Er wurde in Syrien sozialisiert. Er spricht die Landessprache Arabisch als Muttersprache und hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in Syrien selbst auch schon berufstätig war, in die Gesellschaft seines Herkunftslandes wieder eingegliedert wird werden können.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Für das Bundesverwaltungsgericht war im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich im außergewöhnlichen Ausmaß entsprechende Integrationsschritte habe setzen können.
Gesamt betrachtet ist bei einer Abwägung der Umstände im Einzelfall davon auszugehen, dass – auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebt,– das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Gesamt betrachtet ist bei einer Abwägung der Umstände im Einzelfall davon auszugehen, dass – auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebt,– das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
3.16. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des verfahrensgegenständlichen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des verfahrensgegenständlichen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:Zu Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.17. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. 3.17. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung zulässig ist. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, jene des § 50 Abs. 2 FPG jenen von § 3 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits verneint. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, jene des Paragraph 50, Absatz 2, FPG jenen von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklären würde. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Pressemitteilung vom 24.09.2025 darauf hingewiesen, dass die Geltung einer im August 2025 erlassenen einstweiligen Anordnung, mit der er die Abschiebung eines Syrers aus Österreich gestoppt hatte, nicht verlängert wird (siehe dazu unter https://hrrf.de/egmr-laesst-syrien-anordnung-auslaufen/ [abgefragt am 26.01.2026]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mehrfach anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls bedeuten muss (siehe u.a. VfGH 18.09.2025, E 1539/2025; 16.12.2025, E 3542/2025). Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklären würde. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Pressemitteilung vom 24.09.2025 darauf hingewiesen, dass die Geltung einer im August 2025 erlassenen einstweiligen Anordnung, mit der er die Abschiebung eines Syrers aus Österreich gestoppt hatte, nicht verlängert wird (siehe dazu unter https://hrrf.de/egmr-laesst-syrien-anordnung-auslaufen/ [abgefragt am 26.01.2026]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mehrfach anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls bedeuten muss (siehe u.a. VfGH 18.09.2025, E 1539 aus 2025,; 16.12.2025, E 3542 aus 2025,).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang bewusst, dass den UNHCR-Richtlinien bei der Prüfung von Anträgen besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung). Diese Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn es diesen nicht folgt, begründet darzulegen, warum und gestützt auch welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (statt vieler VwGH 11.02.2026, Ra 2025/18/0395). UNHCR hat in seinen aktuellen Erwägungen anführt, dass aus dessen Sicht Personen, deren Flüchtlingseigenschaft noch nicht festgestellt worden ist, nicht zwangsweise zurückgeführt werden sollten, und hat die Staaten aufgefordert, bei der Prüfung der erzwungenen Rückkehr Vorsicht walten zu lassen, wobei die anhaltende humanitäre Krise im Land und potentiell destabilisierende Auswirkungen einer groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigenden seien (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 88 f.). UNHCR geht dabei davon aus, dass großflächig angelegte Rückkehraktionen nicht durchgeführt werden sollen. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass sämtliche Rückführungen unzulässig wären, vielmehr ist auch bei entsprechender Würdigung der konkreten Umständen im Einzelfall eine anderslautende Entscheidung möglich. Anhand der Umstände im Einzelfall konnte beim Beschwerdeführer jedoch festgestellt werden, wie beweiswürdigend ausgeführt, dass bei seiner individuellen Lage (u.a. Anwesenheit seiner Kernfamilie in Syrien im Heimatdorf) eine Rückkehr nach Syrien möglich ist, weswegen unter Heranziehung dieser einzelfallbezogenen Umstände der Ansicht des Bundesamts nicht entgegengetreten werden kann, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig ist.Dem Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang bewusst, dass den UNHCR-Richtlinien bei der Prüfung von Anträgen besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung). Diese Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn es diesen nicht folgt, begründet darzulegen, warum und gestützt auch welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (statt vieler VwGH 11.02.2026, Ra 2025/18/0395). UNHCR hat in seinen aktuellen Erwägungen anführt, dass aus dessen Sicht Personen, deren Flüchtlingseigenschaft noch nicht festgestellt worden ist, nicht zwangsweise zurückgeführt werden sollten, und hat die Staaten aufgefordert, bei der Prüfung der erzwungenen Rückkehr Vorsicht walten zu lassen, wobei die anhaltende humanitäre Krise im Land und potentiell destabilisierende Auswirkungen einer groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigenden seien vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 88 f.). UNHCR geht dabei davon aus, dass großflächig angelegte Rückkehraktionen nicht durchgeführt werden sollen. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass sämtliche Rückführungen unzulässig wären, vielmehr ist auch bei entsprechender Würdigung der konkreten Umständen im Einzelfall eine anderslautende Entscheidung möglich. Anhand der Umstände im Einzelfall konnte beim Beschwerdeführer jedoch festgestellt werden, wie beweiswürdigend ausgeführt, dass bei seiner individuellen Lage (u.a. Anwesenheit seiner Kernfamilie in Syrien im Heimatdorf) eine Rückkehr nach Syrien möglich ist, weswegen unter Heranziehung dieser einzelfallbezogenen Umstände der Ansicht des Bundesamts nicht entgegengetreten werden kann, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig ist.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.
3.18. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides – AusreisefristZu Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.19. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach Abs. 2 leg. cit. grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (Abs. 3 leg. cit).3.19. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach Absatz 2, leg. cit. grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (Absatz 3, leg. cit).
3.20. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt VI ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sechs ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.20. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht, ist auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere im Verfahren umfassend die Gelegenheit gegeben, zu sämtlichen Beschwerdegründen näher auszuführen.3.20. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht, ist auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere im Verfahren umfassend die Gelegenheit gegeben, zu sämtlichen Beschwerdegründen näher auszuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2339381.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026