TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W153 2301623-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W153 2301623-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Jemen, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2026, zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Jemen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und und stellte am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der polizeilichen Erstbefragung am 11.10.2023 gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass im Jemen seit Jahren Bürgerkrieg herrsche und er sich im Ausland einen Neustart und eine bessere Zukunft erhoffe.

Am 26.08.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen erneut vor, dass der Bürgerkrieg und häufige Raketenangriffe ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen seien. Zudem habe ihn sein Onkel aufgefordert, sich den Huthi-Rebellen anzuschließen, was der BF jedoch verweigert habe.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , wurde der BF nach § 127 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheisstrafe von einem Monat verurteilt. Der Vollzug wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 127, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheisstrafe von einem Monat verurteilt. Der Vollzug wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Bescheid vom 19.09.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Jemen gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.)Mit Bescheid vom 19.09.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Jemen gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.)

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 23.10.2024 im Wege seiner rechtlichen Vertretung Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Jemen gezwungen wäre, sich den Huthis anzuschließen, oder bei einer Verweigerung aufgrund seiner ablehnenden politischen Haltung Gefahr liefe, aus religiösen bzw. politischen Gründen verfolgt zu werden. Weiters sei das BFA zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass die allgemeine Lage im Jemen einer Rückkehr des BF nicht entgegenstehe, und hätte dem BF zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der BF nach § 125 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der BF nach Paragraph 125, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Schreiben vom 15.05.2025 wurde mitgeteilt, dass gegen den BF wegen § 15 iVm § 127 StGB Anklage erhoben wurde. Auf Nachfrage erging die Mitteilung, dass der BF gegen das Urteil erster Instanz Berufung angemeldet habe.Mit Schreiben vom 15.05.2025 wurde mitgeteilt, dass gegen den BF wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB Anklage erhoben wurde. Auf Nachfrage erging die Mitteilung, dass der BF gegen das Urteil erster Instanz Berufung angemeldet habe.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 06.02.2026 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine rechtliche Vertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen, seiner Religion und seiner Integration befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen.

Mit Schreiben vom 09.02.2026 gab der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.02.2026 ab.

Mit Schreiben des BFA vom 20.03.2026 wurde ein Abschlussbericht vom 09.03.2026 der zuständigen Polizeibehörde wegen des Verdachts auf Nötigung durch den BF. Der Vorfall soll sich am 25.02.2026 ereignet haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF trägt die im Spruch genannten Personalien (Name und Geburtsdatum), ist jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der BF wurde im Dorf XXXX im Distrikt Juban geboren und ist dort aufgewachsen. Ab der 7. Schulstufe bis zu seiner Ausreise lebte er in der Stadt Sanaa, wo er maturierte. Er arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft sowie in der Gastronomie. Der BF wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt Juban geboren und ist dort aufgewachsen. Ab der 7. Schulstufe bis zu seiner Ausreise lebte er in der Stadt Sanaa, wo er maturierte. Er arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft sowie in der Gastronomie.

Der BF ist Angehöriger der Abu Hamra. Stammesgebiet ist die Heimatregion des BF (Juban).

Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sowie seine zwei Schwestern und seine vier Brüder leben weiterhin in Sanaa. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie.

Der BF stammt aus stabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Seine Familie verfügt über eine Landwirtschaft und einen Fischhandel in Sanaa.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF verließ den Jemen im August 2023 legal auf dem Flugweg, gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und stellte hier am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Sanaa und die Heimatregion der Familie befindet sich im Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Huthis.

Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass er den Jemen aufgrund drohender Eingriffe in seine körperliche Integrität oder wegen einer individuell-konkreten Verfolgung verlassen hat. Eine solche Gefahr bestand zum Zeitpunkt der Ausreise nicht und droht ihm auch im Falle einer Rückkehr nicht. Insbesondere vermochte der BF nicht plausibel darzulegen, dass ihm im Jemen aufgrund der behaupteten Verweigerung einer Ausbildung durch die Huthis bzw. wegen der Huthi-Mitgliedschaft seines Onkels eine asylrelevante Verfolgung droht.

Dem BF droht in seiner Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine Verfolgung aus anderen Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wie seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung.

Zur Rückkehrsituation des BF in sein Herkunftsland:

Der BF läuft im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung und Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr vor Ort bei seiner Kernfamilie wohnen. Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in Sanaa oder seinem Geburtsort, wo sich die landwirtschaftlichen Güter der Familie befinden, Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben auf einfachem Niveau zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können.

Auch ist der BF als Zivilpersonen in Sanaa bzw. im Heimatgebiet der Familie und auf dem Weg dorthin aufgrund seiner bloßen Anwesenheit keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. Trotz der seit einigen Wochen laufenden Kampfhandlungen zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran, den die Huthis unterstützen, wird festgestellt, dass eine ernsthafte Bedrohung des BF in diesem Konflikt etwa durch Luftangriffe in Mitleidenschaft gezogen zu werden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird. Für den BF ist es durchaus zumutbar, per Flugzeug über Kairo nach Aden legal einzureisen, wie er auch legal ausgereist ist, um entweder in Sanaa oder in der Heimatgebiet seiner Familie in der Region Juban zu leben.

Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

Der BF hält sich seit seiner spätestens im Oktober 2023 erfolgten illegalen Einreise durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörigen noch pflegt er nennenswerte soziale Kontakte. Er spricht kein Deutsch und hat bisher weder eine Sprach- noch Integrationsprüfung abgelegt. Der BF hat keine freiwilligen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten in einer Gemeinde oder einer sonstigen Organisation verrichtet. Eine Vereinsmitgliedschaft des BF besteht nicht.

Der BF bezieht Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt in einer Asylunterkunft. Einer Erwerbstätigkeit ist der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt nachgegangen.

Der BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2024 wurde er wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheisstrafe von einem Monat verurteilt und mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Februar 2025 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Derzeit läuft ein Verfahren wegen versuchten Diebstahls und es gibt eine weitere Anzeige.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht  herangezogenen  Länderinformationsblatt  der Staatendokumentation zu Jemen, vom 14.05.2025, wiedergegeben:

[…]

Politische Lage

Der Jemen befindet sich seit 2011 in einer politischen Krise. Damals zwang eine Protestwelle, inspiriert von den Aufständen des Arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten, Präsident Ali Abdullah Saleh zum Rücktritt. In den darauf folgenden Unruhen eroberten die Huthi (BBC 13.2.2024), auch Ansar Allah (Anhänger Gottes) genannt (FH 2025), einen Großteil des Nordens und Westens des Landes, während von Saudi-Arabien angeführte Truppen eingriffen, um die international anerkannte Regierung zu unterstützen, die zunächst im südlichen Aden ihren Sitz hatte. An den vielschichtigen Kämpfen waren auch die Dschihadistengruppen al-Qaida und Islamischer Staat (IS) beteiligt. Im Jahr 2018 wurde Aden vom separatistischen Südlichen Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) eingenommen, der von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt wird (BBC 13.2.2024), wobei der STC 2019 ein Abkommen mit der international anerkannten Regierung geschlossen hat und eine "delikate Allianz" eingegangen ist (BS 19.3.2024). Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-D?li? zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).

Mit Stand März 2025 stellt sich die Gebietskontrolle im Jemen folgendermaßen dar:

Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten Beamten und bewaffneten Gruppen kontrolliert. Die Verfassung aus der Regierungszeit von Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, S. 10).Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten Beamten und bewaffneten Gruppen kontrolliert. Die Verfassung aus der Regierungszeit von Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vergleiche BS 19.3.2024, S. 10).

Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 2014 vereitelt, als die Huthi weite Teile des Landes, einschließlich Sana’as einnahmen. Der Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten Politischen Rat (Supreme Political Council, SPC), der die Exekutivgewalt ausübt und einen Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vgl. TNA 20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar Allah bzw. den Huthi, wobei diese Gebiete rund ein Viertel des gesamten jemenitischen Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. ICG 3.4.2025).Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 2014 vereitelt, als die Huthi weite Teile des Landes, einschließlich Sana’as einnahmen. Der Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten Politischen Rat (Supreme Political Council, SPC), der die Exekutivgewalt ausübt und einen Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vergleiche TNA 20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar Allah bzw. den Huthi, wobei diese Gebiete rund ein Viertel des gesamten jemenitischen Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vergleiche ICG 3.4.2025).

Hadi gab seinen Rücktritt im Jahr 2022 bekannt, nachdem die UNO ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von Hadi ausgehandelt hatte. Er übertrug seine Befugnisse an ein achtköpfiges Gremium, den Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC), der unter der Schirmherrschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die Vereinigung aller anti-Huthi-Faktionen (AN 24.4.2025). Die Gouverneure von Ma’rib und Hadramaut, die Anführer der Joint Forces, die den südlichen Teil der Tihama/Westküste kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung [von Präsident Hadi] opponiert hatten und große Teile des Südens, darunter die "vorläufige Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen (BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter der Kontrolle einer anti-Huthi-Allianz mit Verbindungen zu Saudi Arabien und den VAE (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 24.4.2025), bzw. wird um die interne Machtverteilung gestritten (SCSS 21.4.2025). Die verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).Hadi gab seinen Rücktritt im Jahr 2022 bekannt, nachdem die UNO ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von Hadi ausgehandelt hatte. Er übertrug seine Befugnisse an ein achtköpfiges Gremium, den Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC), der unter der Schirmherrschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die Vereinigung aller anti-Huthi-Faktionen (AN 24.4.2025). Die Gouverneure von Ma’rib und Hadramaut, die Anführer der Joint Forces, die den südlichen Teil der Tihama/Westküste kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung [von Präsident Hadi] opponiert hatten und große Teile des Südens, darunter die "vorläufige Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen (BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter der Kontrolle einer anti-Huthi-Allianz mit Verbindungen zu Saudi Arabien und den VAE (BS 19.3.2024, S. 7; vergleiche CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 24.4.2025), bzw. wird um die interne Machtverteilung gestritten (SCSS 21.4.2025). Die verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).

Die Regierungsführung im Jemen beruht größtenteils auf Verpflichtungen zwischen Einzelpersonen und Vereinbarungen zwischen sozialen und politischen Akteuren und weniger auf staatlichen Institutionen (BS 19.3.2024, S. 4). Während die grundlegenden Verwaltungsstrukturen schon vor dem Krieg Defizite hatten, sind sie nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung nun unter "starken Druck" geraten. Bemerkenswerterweise funktionieren öffentliche Einrichtungen wie Ministerien oder lokale Verwaltungen trotz des Krieges und unregelmäßiger Gehaltszahlungen an Beamte, unabhängig davon, welche Regierung gerade an der Macht ist (oder den Anspruch darauf stellt), bis zu einem gewissen Grad noch immer (BS 19.3.2024, S. 9).

Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi als auch die in Aden ansässige Regierung Restparlamente beibehalten, die unregelmäßig zusammentreten (FH 2025; vgl. SCSS 28.4.2025). Die letzten Wahlen dieser Parlamentarier fanden im Jahr 2003 statt und das Gremium ist nicht in der Lage, seine verfassungsmäßig festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi als auch die in Aden ansässige Regierung Restparlamente beibehalten, die unregelmäßig zusammentreten (FH 2025; vergleiche SCSS 28.4.2025). Die letzten Wahlen dieser Parlamentarier fanden im Jahr 2003 statt und das Gremium ist nicht in der Lage, seine verfassungsmäßig festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).

Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, 10). Die mit den VAE verbündeten jemenitischen Streitkräfte verfolgen bestimmte politische Gruppen, darunter Mitglieder der al-Islah, einer Abspaltung der Muslimbruderschaft im Jemen, mit willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Verschleppungen (FH 2025), wobei Mitglieder der al-Islah, des Allgemeinen Volkskongresses [Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; vergleiche BS 19.3.2024, 10). Die mit den VAE verbündeten jemenitischen Streitkräfte verfolgen bestimmte politische Gruppen, darunter Mitglieder der al-Islah, einer Abspaltung der Muslimbruderschaft im Jemen, mit willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Verschleppungen (FH 2025), wobei Mitglieder der al-Islah, des Allgemeinen Volkskongresses [Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).

Staatliche und nicht-staatliche Akteure in allen Teilen des Landes wenden Gewalt gegen Demonstranten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und internationale Medien an (Plünderungen, Schläge, Entführungen/Verhaftungen, Verschleppungen, Folter). Ansar Allah versucht, die Zivilgesellschaft zu kontrollieren, indem es NGOs zwingt, für ihre Aktivitäten eine Genehmigung einzuholen oder Mitglieder des Sicherheitsapparats an ihren Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Demonstranten, sowohl Männer als auch Frauen, werden verhaftet und als "Söldner" diffamiert, es sei denn, die Demonstration findet zur Unterstützung von Ansar Allah statt (BS 19.3.2024, 10).

[…]

Sicherheitslage

Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen [darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)], begehen ungestraft Übergriffe (USDOS 23.4.2024).

2022 unterzeichneten die Regierung der Republik Jemen (ROYG) und die Huthi einen Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah. Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung (Anm.: 1990) entsprechen, bleiben unverändert (CIA 24.4.2025). Obwohl die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 1.2025).2022 unterzeichneten die Regierung der Republik Jemen (ROYG) und die Huthi einen Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah. Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung Anmerkung, 1990) entsprechen, bleiben unverändert (CIA 24.4.2025). Obwohl die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 1.2025).

Die Frontlinien im Zentrum des Jemen blieben unverändert, doch es kam entlang der Frontlinien zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen (CIMP 1.2025).

Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 Kinder wurden getötet, 227 verletzt (CIMP 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsorganisation Mwatana registrierte hingegen für das Jahr 2023 107 verifizierte Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer (Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch Minen getötet und 23 verletzt (UNMHA 1.2025). Im Jänner 2025 wurde ein Kind durch Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 7.4.2025).Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 Kinder wurden getötet, 227 verletzt (CIMP 1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsorganisation Mwatana registrierte hingegen für das Jahr 2023 107 verifizierte Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer (Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch Minen getötet und 23 verletzt (UNMHA 1.2025). Im Jänner 2025 wurde ein Kind durch Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 7.4.2025).

Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 17.1.2025).Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 31.4.2025; vergleiche HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 17.1.2025).

Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israel mit Raketen- und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische Opfer, sowohl Tote als auch Verletzte, vor allem Zivilisten. In weiterer Folge kam es zu Gegenangriffen Israels auf Huthi-Ziele, etwa auf die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025), sowie auf den internationalen Flughafen von Sana’a (AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025).Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israel mit Raketen- und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vergleiche HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische Opfer, sowohl Tote als auch Verletzte, vor allem Zivilisten. In weiterer Folge kam es zu Gegenangriffen Israels auf Huthi-Ziele, etwa auf die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 17.1.2025), sowie auf den internationalen Flughafen von Sana’a (AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 17.1.2025).

Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die USA führen fast täglich Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden Berichten zufolge Dutzende Jemeniten getötet und verletzt, darunter auch Zivilisten (HRW 17.1.2025; vgl. SC 31.4.2025).Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Die USA führen fast täglich Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden Berichten zufolge Dutzende Jemeniten getötet und verletzt, darunter auch Zivilisten (HRW 17.1.2025; vergleiche SC 31.4.2025).

Am 6.5.2025 erreichten die Vereinigten Staaten und die Huthi unter Vermittlung des Oman eine Waffenruhe, um die Sicherheit im Roten Meer zu gewährleisten. Die Huthi signalisierten jedoch ihre Angriffe auf Israel zur Unterstützung des Gazastreifens fortsetzen zu wollen (F24).

[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Die Gerichte sind der Einflussnahme der verschiedenen politische Fraktionen und bewaffneter Gruppen ausgesetzt, in deren Einflussgebiet sie sich befinden (BS 19.3.2024; vgl. FH 2025). Auch die jemenitische Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Die Gerichte sind der Einflussnahme der verschiedenen politische Fraktionen und bewaffneter Gruppen ausgesetzt, in deren Einflussgebiet sie sich befinden (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2025). Auch die jemenitische Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024).

Während des Bürgerkriegs ist das Justizsystem in einigen Teilen des Landes weitgehend zusammengebrochen. Da es kein funktionierendes Gerichtssystem gibt, greifen die Bürger häufig auf Stammesgerichte und Gewohnheitsrecht zurück (FH 2025). Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entscheiden bei nicht-strafrechtlichen Fällen nach Stammesrecht, wobei es in der Regel um öffentliche Anklagen ohne formelle Anklageerhebung geht. Bei der Schlichtung durch den Stamm steht oft der soziale Zusammenhalt im Vordergrund, manchmal auf Kosten der Garantien für ein faires Verfahren für den Angeklagten. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als die des formellen Gerichtssystems, das von vielen als korrupt und parteiisch angesehen wird (USDOS 23.4.2024). Manchmal übernehmen auch Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden entlassen, umgangen, ersetzt oder sogar gezielt angegriffen (eingeschüchtert, entführt und sogar getötet, wie im Fall des Obersten Richters Muhammad Humran im Jahr 2022). Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Hauptstädten der Gouvernements noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialgerichte verhängen immer öfter Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 19.3.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch dieses Recht wird in der Regel nicht eingehalten. So werden Angeklagten wichtige Rechte vorenthalten, etwa die Unschuldsvermutung, die Mitteilung der Anklagepunkte, ein zeitnahes und öffentliches Verfahren, die Anwesenheit bei der eigenen Verhandlung, die Kommunikation mit einem Anwalt, ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung, bei Bedarf die kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers, die Möglichkeit, Zeugen der Anklage oder des Klägers zu konfrontieren, eigene Zeugen und Beweise vorzubringen, die Nichtverpflichtung zur Aussage oder zum Geständnis sowie das Recht auf Berufung (USDOS 23.4.2025).

Die Behörden haben eine schlechte Bilanz bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere wenn diese gegen prominente Stammesführer oder politische Führer ergangen sind (FH 2025).

[…]

Sicherheitsbehörden

Die Strafverfolgung im Jemen ist stark fragmentiert und wird de facto von militärischen und paramilitärischen Einheiten wahrgenommen (MBZ 9.2023), etwa von den paramilitärischen Security Belt Forces (SBF), die formal dem Innenministerium unterstehen und im Süden des Jemen Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d).

Dem ROYG-Innenministerium unterstehen eine Reihe von Ermittlungsbehörden, z. B. die Political Security Organization (Staatssicherheit) und das National Security Bureau (Geheimdienst), die paramilitärischen Special Security Forces (MBZ 9.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Kriminalpolizei (MBZ 9.2023) und Einheiten zur Terrorismusbekämpfung (CIA 24.4.2025).Dem ROYG-Innenministerium unterstehen eine Reihe von Ermittlungsbehörden, z. B. die Political Security Organization (Staatssicherheit) und das National Security Bureau (Geheimdienst), die paramilitärischen Special Security Forces (MBZ 9.2023; vergleiche CIA 24.4.2025), sowie die Kriminalpolizei (MBZ 9.2023) und Einheiten zur Terrorismusbekämpfung (CIA 24.4.2025).

Die Einheiten unter dem Kommando des ROYG-Verteidigungsministeriums sind eigentlich für die territoriale Verteidigung zuständig, nehmen aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr. Ihr Hauptfokus liegt auf den Huthi, sie schützen aber auch die Seegrenze und bekämpfen das Schmuggelwesen (Waffen, Kämpfer und Güter für die Huthi) sowie im Jemen operierende Terrorgruppen, wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Irak und in Syrien (IS-Jemen) (CIA 24.4.2025). Die Shabwani Elite Forces (SEF) und die Hadrami Elite Forces (HEF), die offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, führen Stabilisierungs- und Terrorismusbekämpfungsoperationen durch (ACLED 31.1.2024a)

Die ROYG kann ihre Autorität in vielen Gebieten nicht durchsetzen, denn in der Praxis befinden sich viele Teile des Sicherheitsapparats in den Händen von Stammes- und lokalen Militärführern (MBZ 9.2023).

Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen und das Verschwindenlassen durch Regierungskräfte, regierungsnahe Kräfte, Rebellen, Terroristen und ausländische Streitkräfte. Straffreiheit ist ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich des Fehlens wirksamer Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missbräuchen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden ist schwach, bzw. nicht vorhanden (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023). Es gibt keine Informationen darüber, dass die ROYG, der STC oder die Huthi Maßnahmen ergriffen hätten, um eine Rechenschaftspflicht für Missbräuche zu forcieren (USDOS 23.4.2024).Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen und das Verschwindenlassen durch Regierungskräfte, regierungsnahe Kräfte, Rebellen, Terroristen und ausländische Streitkräfte. Straffreiheit ist ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich des Fehlens wirksamer Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missbräuchen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden ist schwach, bzw. nicht vorhanden (USDOS 23.4.2024; vergleiche MBZ 9.2023). Es gibt keine Informationen darüber, dass die ROYG, der STC oder die Huthi Maßnahmen ergriffen hätten, um eine Rechenschaftspflicht für Missbräuche zu forcieren (USDOS 23.4.2024).

[…]

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und Misshandlung. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 24.4.2024). In Folge ist Folter trotz ihres Verbots weit verbreitet und wird von allen Konfliktparteien in Jemen begangen (USDOS 24.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). So berichten etwa das UN-Expertengremium für den Jemen und Menschenrechtsorganisationen, wie Mwatana, dass Folter und andere Formen der Misshandlung von allen Konfliktparteien angewandt werden und dass Gefangenen beider Seiten von Misshandlung und Folter berichten, darunter körperliche Misshandlung sowie unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten (USDOS 24.4.2024). Folter wird auch zum Erzwingen von Geständnissen eingesetzt (USDOS 24.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).Die Verfassung verbietet Folter und Misshandlung. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 24.4.2024). In Folge ist Folter trotz ihres Verbots weit verbreitet und wird von allen Konfliktparteien in Jemen begangen (USDOS 24.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). So berichten etwa das UN-Expertengremium für den Jemen und Menschenrechtsorganisationen, wie Mwatana, dass Folter und andere Formen der Misshandlung von allen Konfliktparteien angewandt werden und dass Gefangenen beider Seiten von Misshandlung und Folter berichten, darunter körperliche Misshandlung sowie unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten (USDOS 24.4.2024). Folter wird auch zum Erzwingen von Geständnissen eingesetzt (USDOS 24.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025).

Berichten zufolge wurden Gefangene der Huthi gefoltert (FH 2025; vgl. USDOS 24.4.2024), verstümmelt und in einigen Fällen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 24.4.2024). Auch Todesfälle in Gewahrsam werden aus von den Huthi kontrollierten Gefängnissen gemeldet (FH 2025).Berichten zufolge wurden Gefangene der Huthi gefoltert (FH 2025; vergleiche USDOS 24.4.2024), verstümmelt und in einigen Fällen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 24.4.2024). Auch Todesfälle in Gewahrsam werden aus von den Huthi kontrollierten Gefängnissen gemeldet (FH 2025).

[…]

Korruption

Jemen wurde im 2024 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 13 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 173 von insgesamt 180. Es ist Abstieg um 3 Punkte im Vergleich zum Vorjahr (TI 2024).

Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Regierungsbeamte profitierten regelmäßig von Insidergeschäften, Unterschlagungen und Bestechungsgeldern. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen (USDOS 23.4.2024). Die korruptionsbedingt zunehmende Funktionsunfähigkeit der staatlichen Institutionen wirkt sich auf das Leben der Bürger aus und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung. Im Jahr 2023 bezeichnete ein Regierungsbericht den zusammenbrechenden Stromsektor, dessen Verwaltung allein im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar kostete, als "Schwarzes Loch, das aufgrund von Korruption öffentliche Gelder verschlingt" (SCSS 4.2.2025).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 begrenzt, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft in den öffentlichen Institutionen, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin. Durch die Störung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen und es wurden weitere Möglichkeiten für Korruption geschaffen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft (FH 2025). In dem Bemühen, die wahrgenommene Korruption zu bekämpfen, hat der Präsidiale Führungsrat (PLC) im Juli 2022 das Kabinett umgebildet und den Öl- und den Verteidigungsminister ersetzt. Formelle Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung sind jedoch weitgehend wirkungslos (FH 2025). Die oberste nationale Behörde der Regierung zur Korruptionsbekämpfung (Supreme National Authority for Combatting Corruption - SNACC) wird durch einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Ermittlern sowie durch mangelnde Unabhängigkeit in ihrer Arbeit behindert. Der Regierung fehlen angemessene Mechanismen zur Meldung von Korruption und schriftliche Schutzmaßnahmen für „Whistleblowers". Die SNACC hatte im Laufe des Jahres 2023 Schwierigkeiten, ihre Betriebskosten und die Gehälter ihrer Mitarbeiter zu decken. Die Kontrolle der Huthi im Norden schränkt die Möglichkeiten der Regierung ein, Ermittlungen wegen Missbrauch oder Korruption durchzuführen (USDOS 23.4.2024).

Für fünf Journalisten, die mutmaßliche Korruption in der Justiz von Ma’rib untersucht hatten, hat die Staatsanwaltschaft in Ma’rib Haftbefehle erlassen (USDOS 23.4.2024)

Korruptionsvorwürfe betreffen auch die Huthi, wie etwa die Enthüllung über den Missbrauch von Geldern der Zentralbank in Sana’a aufzeigten (SCSS 4.2.2025). Die Huthi missbrauchen die Überreste der ehemaligen Anti-Korruptionsbehörden, um Dissidenten zu unterdrücken und politische Gegner zu verfolgen. Ein von den Huthi kontrolliertes "Sonderstrafgericht" hat im März 2023 Online-Kritiker an der Wirtschafts- und Steuerpolitik der Huthi wegen fingierten Korruptionsvorwürfen zu mehrjährigen Freiheits- und hohen Geldstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).

[…]

Wehrdienst und Rekrutierungen

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Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Jemen. Diese umfassen beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Verschleppungen und Verschwindenlassen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürlich und rechtswidrige und außergerichtliche Tötungen, Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, rechtswidrige oder weit verbreitete konfliktbedingte Gewalt gegen Zivilisten, Rekrutierung oder Einsatz von Kindern, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit, geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung von sexuellen Minderheiten sowie schwere Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).

Trotz eines Rückgangs der bewaffneten Konflikte und grenzüberschreitenden Angriffe im Vergleich zu den Vorjahren begingen alle Parteien des langjährigen Konflikts im Jemen weiterhin ungestraft rechtswidrige Angriffe und Tötungen (AI 24.4.2024). Neben den Huthi haben auch andere nichtstaatliche Akteure, wie Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger des Islamischen Staates (IS), ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen (USDOS 23.4.2024).

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung eingeschränkt. Gesetzliche Bestimmungen bilden den Rahmen, in dem Medienvertreter agieren dürfen. Es besteht beispielsweise ein Verbot der Kritik am Staatsoberhaupt. Selbst diese eingeschränkten Rechte wurden von regierungsnahen Akteuren nicht respektiert. Auch die Huthi schränken die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten durch Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 23.4.2024). Personen, die die Politik der Huthi kritisiert haben, wurden etwa unter falschen Vorwänden, wie "unmoralische Handlungen” festgenommen (HRW 27.3.2024). Generell haben die Konfliktparteien weiterhin Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- und Glaubensfreiheit friedlich ausgeübt haben, schikaniert, bedroht, willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen und strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).

In den letzten Jahren kam es zu Demonstrationen sowohl gegen die international anerkannte Regierung als auch gegen die Huthi-Behörden, die in einigen Fällen zu Verhaftungen und mutmaßlichen Folterungen von Inhaftierten führten (FH 2025).

Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden 32 Männer von Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden 32 Männer von Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vergleiche HRW 16.1.2025).

Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamasheen-Gemeinschaft, die ost-afrikanischen Ursprungs ist, und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 23.4.2024; vgl. SCSS 18.7.2022).Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamasheen-Gemeinschaft, die ost-afrikanischen Ursprungs ist, und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 23.4.2024; vergleiche SCSS 18.7.2022).

Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet (FH 2025). Alle Konfliktparteien, darunter die Huthi, die jemenitische Regierung und die von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräfte wie der Südliche Übergangsrat (STC) und die Vereinigten Streitkräfte, haben im ganzen Jemen willkürlich Personen festgenommen, verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt (HRW 16.1.2025).

In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Viele dieser Inhaftierungen kommen dem Verschwindenlassen gleich (FH 2025). Auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025). Viele dieser Inhaftierungen kommen dem Verschwindenlassen gleich (FH 2025). Auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025).

Humanitäre Hilfe wird von allen Konfliktparteien eingeschränkt (AI 24.4.2024). Im Jahr 2024 haben die de facto-Behörden der Huthi mehr als 50 Mitglieder von UN-Einrichtungen, internationalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und anderen Organisationen festgenommen, die humanitäre Aktivitäten unterstützten, und behinderten somit Hilfsleistungen an bedürftige Menschen (OCHA 12.2024).

Die jemenitische Regierung hat keine glaubwürdigen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Generell haben es die Konfliktparteien verabsäumt, den Opfern von Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (AI 24.4.2024).

[…]

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten, die von der Regierung, dem Südlichen Übergangsrat (STC), den Huthi und ländlichen Stämmen in den von ihnen kontrollierten Gebieten betrieben werden, sind hart und lebensbedrohlich. Beobachter berichten von Überbelegung, schlechter Belüftung, von hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit sowie mangelndem Zugang zu Tageslicht, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Wasser und ausreichender Verpflegung (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen herrschen im Strafvollzugssystem schwierige Bedingungen, wobei Sicherheits- und Gesundheitsprobleme am gravierendsten sind. Es gibt Berichte über Folter, sexuelle Ausbeutung, Einzelhaft und Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren in von den Huthi betriebenen Gefängnissen (GOCI 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten, die von der Regierung, dem Südlichen Übergangsrat (STC), den Huthi und ländlichen Stämmen in den von ihnen kontrollierten Gebieten betrieben werden, sind hart und lebensbedrohlich. Beobachter berichten von Überbelegung, schlechter Belüftung, von hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit sowie mangelndem Zugang zu Tageslicht, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Wasser und ausreichender Verpflegung (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen herrschen im Strafvollzugssystem schwierige Bedingungen, wobei Sicherheits- und Gesundheitsprobleme am gravierendsten sind. Es gibt Berichte über Folter, sexuelle Ausbeutung, Einzelhaft und Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren in von den Huthi betriebenen Gefängnissen (GOCI 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Die Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (2012 per Präsidialdekret Nr. 140 etabliert) führte Feldbesuche in Gefängnissen in den Gouvernements Ta'iz, Hudaydah, Aden, Dhalea und Ma’rib durch, wobei sie über zahlreiche Fälle unzureichender Lebensmittelversorgung und mangelhafter Gesundheitsversorgung berichtete, die von den Gefängnisverwaltungen mit Überbelegung aufgrund von Rückständen bei den Gerichten begründet wurden (USDOS 23.4.2024).

Die Vereinigung der Mütter der Entführten berichtet auch über schlechte Bedingungen im von den Huthi betriebenen "Sicherheits- und Geheimdienstgefängnis" in Sana'a (USDOS 23.4.2024).

2023 urteilte der UN-Sicherheitsrat, auf der Grundlage gesammelter Beweise, darunter medizinische Berichte, dass von den Huthi festgehaltene Gefangene systematischer psychischer und physischer Folter ausgesetzt werden, darunter die Verweigerung medizinischer Hilfe zur Behandlung der durch die Folter verursachten Verletzungen, was bei einigen Gefangenen zu dauerhaften Behinderungen und zum Tod geführt hat (UNSC 2.11.2023; vgl. HRW 14.11.2024).2023 urteilte der UN-Sicherheitsrat, auf der Grundlage gesammelter Beweise, darunter medizinische Berichte, dass von den Huthi festgehaltene Gefangene systematischer psychischer und physischer Folter ausgesetzt werden, darunter die Verweigerung medizinischer Hilfe zur Behandlung der durch die Folter verursachten Verletzungen, was bei einigen Gefangenen zu dauerhaften Behinderungen und zum Tod geführt hat (UNSC 2.11.2023; vergleiche HRW 14.11.2024).

[…]

Todesstrafe

Das jemenitische Recht sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor, darunter "Verletzung der Unabhängigkeit, Einheit oder territorialen Integrität der Republik", "Handlungen mit dem Ziel, die Streitkräfte zu schwächen", Mord, Drogenhandel, Ehebruch, Abkehr vom Islam oder dessen Verleumdung, die Förderung der Prostitution (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994) sowie einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994, FH 2025, HRW 16.1.2025).Das jemenitische Recht sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor, darunter "Verletzung der Unabhängigkeit, Einheit oder territorialen Integrität der Republik", "Handlungen mit dem Ziel, die Streitkräfte zu schwächen", Mord, Drogenhandel, Ehebruch, Abkehr vom Islam oder dessen Verleumdung, die Förderung der Prostitution (AHR 1.5.2024; vergleiche NLB 12.10.1994) sowie einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (AHR 1.5.2024; vergleiche NLB 12.10.1994, FH 2025, HRW 16.1.2025).

Laut Artikel 123 der jemenitischen Verfassung darf ein Todesurteil nur dann vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991). Die Hinrichtung von Personen, die zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährig waren, ist verboten, jedoch ist die Altersfeststellung aufgrund einer fehlenden allgemeinen Geburtenregistrierung schwierig. 2021 wurde mindestens eine Person hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht volljährig war (AHR 1.5.2024; vgl. HRW 27.3.2024, NLB 12.10.1994).Laut Artikel 123 der jemenitischen Verfassung darf ein Todesurteil nur dann vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991). Die Hinrichtung von Personen, die zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährig waren, ist verboten, jedoch ist die Altersfeststellung aufgrund einer fehlenden allgemeinen Geburtenregistrierung schwierig. 2021 wurde mindestens eine Person hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht volljährig war (AHR 1.5.2024; vergleiche HRW 27.3.2024, NLB 12.10.1994).

Im Jahr 2023 wurden über 15 Personen im Jemen hingerichtet und mehr als 81 Todesurteile ausgesprochen (DPIC 2024).

Huthi-Gerichte haben seit der Eroberung der jemenitischen Hauptstadt Sana'a im Jahr 2014 bis 2022 etwa 350 Menschen zum Tode verurteilt und elf von ihnen hingerichtet (EMHRM 18.12.2022; vgl. HRW 27.3.2024). Neun davon wurden am 18.9.2021 auf dem Tahrir-Platz in Sana'a hingerichtet, darunter ein 17Jahre alter Minderjähriger (HRW 27.3.2024).Huthi-Gerichte haben seit der Eroberung der jemenitischen Hauptstadt Sana'a im Jahr 2014 bis 2022 etwa 350 Menschen zum Tode verurteilt und elf von ihnen hingerichtet (EMHRM 18.12.2022; vergleiche HRW 27.3.2024). Neun davon wurden am 18.9.2021 auf dem Tahrir-Platz in Sana'a hingerichtet, darunter ein 17Jahre alter Minderjähriger (HRW 27.3.2024).

Im Jänner 2024 verurteilte ein Huthi-Gericht in einem Massenprozess 32 Männer zum Tode, aufgrund von Sodomievorwürfen. Neun wurden zum Tod durch Enthauptung verurteilt, andere zum Tod durch Kreuzigung und Steinigung (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Im Jänner 2024 verurteilte ein Huthi-Gericht in einem Massenprozess 32 Männer zum Tode, aufgrund von Sodomievorwürfen. Neun wurden zum Tod durch Enthauptung verurteilt, andere zum Tod durch Kreuzigung und Steinigung (HRW 27.3.2024; vergleiche HRW 16.1.2025).

Am 5.12.2023 wurde die Menschenrechtsverteidigerin Fatma al-Arwali wegen Spionage, einem Kapitalverbrechen, durch das Huthi-Sonderstrafgericht (SCC) zum Tode verurteilt (AI 24.4.2024).

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Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus (USDOS 26.6.2024).

Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind. Apostasie, wozu einerseits Konversion aber auch die "vorsätzliche" und "beharrliche" Verleumdung des Islam gezählt werden, ist ein Kapitalverbrechen. Blasphemie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Das Gesetz gewährt Personen, die wegen Apostasie angeklagt sind, drei Gelegenheiten und 30 Tage Zeit, um zu bereuen. Tun sie das, wird ihnen die Todesstrafe erlassen. Konvertiten riskieren wegen der "Entehrung" der Familie auch Todesdrohungen und Verbannung aus dem Stamm (USDOS 26.6.2024).

Beruhend auf einer Schätzung von 2020, offizielle Zahlen existieren nicht, wird davon ausgegangen, dass 99,1 % der Bevölkerung des Jemen Muslime sind, ca. 65 % davon schafiitische Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Baha’i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 26.6.2024). Eine Schätzung von 2022 geht davon aus, dass rund 55 % der Muslime schafiitische Sunniten und 45 Prozent zaiditische Schiiten sind. Es gibt auch eine bedeutende Anzahl sunnitischer Anhänger der malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen sowie Anhänger der ismailitischen und zwölferischen Zweige des schiitischen Islam (USDOS 26.6.2024). Alle Konfliktparteien setzten die Verfolgung, Bedrohung, willkürliche Inhaftierung, das Verschwindenlassen und die strafrechtliche Verfolgung von Personen fort, die ihr Recht auf freie Religions- und Weltanschauungsfreiheit friedlich ausübten (AI 24.4.2024).Beruhend auf einer Schätzung von 2020, offizielle Zahlen existieren nicht, wird davon ausgegangen, dass 99,1 % der Bevölkerung des Jemen Muslime sind, ca. 65 % davon schafiitische Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Baha’i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.4.2025; vergleiche USDOS 26.6.2024). Eine Schätzung von 2022 geht davon aus, dass rund 55 % der Muslime schafiitische Sunniten und 45 Prozent zaiditische Schiiten sind. Es gibt auch eine bedeutende Anzahl sunnitischer Anhänger der malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen sowie Anhänger der ismailitischen und zwölferischen Zweige des schiitischen Islam (USDOS 26.6.2024). Alle Konfliktparteien setzten die Verfolgung, Bedrohung, willkürliche Inhaftierung, das Verschwindenlassen und die strafrechtliche Verfolgung von Personen fort, die ihr Recht auf freie Religions- und Weltanschauungsfreiheit friedlich ausübten (AI 24.4.2024).

Es gibt keine verlässlichen Schätzungen zur Anzahl der Personen indischer Herkunft oder derjenigen, die den Hinduismus, Sikhismus oder die Dawoodi-Bohra-Variante des ismailitischen Schiismus praktizieren und im Land leben. Vor dem Konflikt betrug die hinduistische Bevölkerung etwa 150.000 (Schätzung von 2010) und konzentrierte sich auf Aden, Mukalla, Shihr, Lahaj, Mokha und Hudaydah. Viele Mitglieder der indischstämmigen Gemeinschaft leben seit Generationen im Land und besitzen die jemenitische Staatsbürgerschaft. Einer Quelle zufolge beläuft sich die Zahl der indischen Staatsangehörigen im Jemen auf 3.000 bis 5.000 (USDOS 26.6.2024).

Es ist unklar wieviele Christen im Jemen leben. Die Schätzungen reichen von wenigen Tausenden bis zu etwa 16.500. Die meisten von ihnen seien Konvertiten vom Islam, die ihren Glauben heimlich praktizieren müssen. Zu den christlichen Gruppen gehören Katholiken, äthiopisch-orthodoxe Christen, russisch-orthodoxe Christen, Anglikaner und Protestanten (USDOS 26.6.2024).

Es wird geschätzt, dass zwischen 1.600 und 2.000 Baha’i im Jemen leben (USDOS 26.6.2024). Die de facto-Behörden der Huthi ließen Angehörige der religiösen Minderheit der Bahá'í gewaltsam verschwinden, weil sie ihr Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ausübten (AI 24.4.2024; vgl. HRW 30.5.2023) und ins Exil gezwungen (HRW 30.5.2023). Im Mai 2023 haben Huthi 17 Baha’i in Sana'a festgenommen und verschwinden lassen (HRW 30.5.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Einer der Festgenommen wurde im Juni schwer krank und in lebensbedrohlichen Zustand wieder freigelassen. Der von den Huthi eingesetzte Mufti von Sana'a rief in einer Predigt zu Hass gegen Baha’a und andere religiösen Gruppen auf und forderte den Tod von jedem, der vom Islam weg konvertiert sei (USDOS 26.6.2024).Es wird geschätzt, dass zwischen 1.600 und 2.000 Baha’i im Jemen leben (USDOS 26.6.2024). Die de facto-Behörden der Huthi ließen Angehörige der religiösen Minderheit der Bahá'í gewaltsam verschwinden, weil sie ihr Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ausübten (AI 24.4.2024; vergleiche HRW 30.5.2023) und ins Exil gezwungen (HRW 30.5.2023). Im Mai 2023 haben Huthi 17 Baha’i in Sana'a festgenommen und verschwinden lassen (HRW 30.5.2023; vergleiche USDOS 26.6.2024). Einer der Festgenommen wurde im Juni schwer krank und in lebensbedrohlichen Zustand wieder freigelassen. Der von den Huthi eingesetzte Mufti von Sana'a rief in einer Predigt zu Hass gegen Baha’a und andere religiösen Gruppen auf und forderte den Tod von jedem, der vom Islam weg konvertiert sei (USDOS 26.6.2024).

Juden dürfen weder beim Militär noch in der nationalen Regierung dienen. Regierungs- und Nichtregierungsbehörden verbieten ihnen das Tragen des zeremoniellen Nationaldolches. Es wird davon ausgegangen, dass Levi Salem Musa Marhabi, der seit 2016 in einem von den Huthi kontrollierten Gefängnis festgehalten wird, der letzte verbliebene Jude im Jemen sei, nachdem die Huthi Anfang 2021 13 Personen aus drei jüdischen Familien ausgewiesen hatten. Die Huthi-Bewegung verwendet regelmäßig anti-israelische und antisemitische Parolen. In Sommerlagern der Huthi wurden Kinder angewiesen Parolen zu rufen, die den Staat Israel und Juden verdammen (USDOS 26.6.2024).

Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, dürfen aber keinen Unterricht zu anderen Religionen abhalten. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten. In Schulen in den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden ausschließlich die Grundsätze des schiitischen Zaidismus gelehrt und der Lehrplan an die Ideologie der Huthi angepasst (USDOS 26.6.2024).

[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

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Bewegungsfreiheit

Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Diese Rechte werden jedoch von den Konfliktparteien häufig nicht respektiert (USDOS 23.4.2024), die die Bewegungsfreiheit im Land einschränken (AI 24.4.2024).

Regierungsnahe Kräfte, die Huthi und Stammeskräfte unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. Reisende können körperlicher Belästigung, Erpressung, Diebstahl oder kurzfristigen Entführungen zur Erpressung von Lösegeld ausgesetzt werden. Auch konfliktbedingte Schäden an Infrastruktur wie Straßen und Brücken behinderten den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land und erschwerten die Lieferung humanitärer Hilfe und kommerzieller Güter (USDOS 23.4.2024).

Auch die Lieferung von Hilfsgütern ist von den Bewegungseinschränkungen betroffen, unter anderem durch bürokratische Hindernisse und Einmischungen in die Hilfsprojekte (AI 24.4.2024).

In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Frauen durch Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften zusätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (Anm.: Siehe dazu das Kapitel "Frauen").In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Frauen durch Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften zusätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit behindert Anmerkung, Siehe dazu das Kapitel "Frauen").

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Meldewesen und Dokumente

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Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge

Schätzungen der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jemen liegen zwischen 4,3 bis 4,8 Millionen (FH 2025; vgl. UNICEF 23.3.2025, OCHA 15.1.2025). Rund 1,9 Millionen IDPs leben in rund 2.290 Lagern, von denen 40 % einem hohen Risiko für Brände und/oder Überschwemmungen ausgesetzt sind (OCHA 15.1.2025).Schätzungen der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jemen liegen zwischen 4,3 bis 4,8 Millionen (FH 2025; vergleiche UNICEF 23.3.2025, OCHA 15.1.2025). Rund 1,9 Millionen IDPs leben in rund 2.290 Lagern, von denen 40 % einem hohen Risiko für Brände und/oder Überschwemmungen ausgesetzt sind (OCHA 15.1.2025).

Im Jahr 2023 wurden landesweit etwa 276.000 konflikt- und gewaltbedingte Neuvertreibungen registriert (IDMC 11.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), sowie 171.000 Vertreibungen durch Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen (IDMC 11.5.2023). Zwischen Jänner und August 2023 waren laut dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen 109.830 Menschen von klimabedingter Vertreibung betroffen (AI 24.4.2024). Bei Überschwemmungen im Jahr 2024, die 400 Todesopfer forderten und die kritische Infrastruktur in Hajjah, Hodeida, Ta’iz und den Bezirken an der Westküste schwer beschädigten, sollen gar 900.000 Menschen vertrieben worden sein (WHO 16.1.2025). Oftmals handelte es sich um Sekundärvertreibung von Personen, die bereits vor Konflikten geflohen waren und unter prekären Bedingungen lebten (IDMC 11.5.2023).Im Jahr 2023 wurden landesweit etwa 276.000 konflikt- und gewaltbedingte Neuvertreibungen registriert (IDMC 11.5.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024), sowie 171.000 Vertreibungen durch Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen (IDMC 11.5.2023). Zwischen Jänner und August 2023 waren laut dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen 109.830 Menschen von klimabedingter Vertreibung betroffen (AI 24.4.2024). Bei Überschwemmungen im Jahr 2024, die 400 Todesopfer forderten und die kritische Infrastruktur in Hajjah, Hodeida, Ta’iz und den Bezirken an der Westküste schwer beschädigten, sollen gar 900.000 Menschen vertrieben worden sein (WHO 16.1.2025). Oftmals handelte es sich um Sekundärvertreibung von Personen, die bereits vor Konflikten geflohen waren und unter prekären Bedingungen lebten (IDMC 11.5.2023).

Kriegsrelikte, wie Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen weiterhin zu Vertreibungen (HRW 16.1.2025).

Trotz einer deutlichen Verringerung der Konflikte und der Zahl der Vertriebenen im Jemen nach einer Waffenruhe im April 2023 hat sich die humanitäre Krise im Land nicht entspannt. Einige IDPs haben versucht heimzukehren, aber ihre Aussichten sind aufgrund der Gefahr erneuter Gewalt und fehlender Existenzgrundlagen begrenzt (IDMC 11.5.2023).

Migranten und Flüchtlinge, die vor Krieg und Armut am Horn von Afrika fliehen, kommen weiterhin im Jemen an. Viele von ihnen suchen Arbeit in den Staaten am Persischen Golf, sind jedoch im Jemen mit harten Bedingungen, Gewalt und Hindernissen für die Weiterreise konfrontiert. Im Jahr 2024 sollen saudische Grenzsoldaten weiterhin äthiopische und jemenitische Migranten und Asylsuchende getötet haben, die versuchten, aus dem Jemen zu fliehen. Dieses Vorgehen wurde erstmals 2023 umfassend berichtet. Auch für IDPs im Jemen, von denen die meisten unqualifizierte Tätigkeiten in der informellen Wirtschaft verrichten, mangelt es an wirksamen rechtlichen Schutzmaßnahmen und grundlegender Versorgung (FH 2025).

Der Krieg hat das Risiko von Menschenhandel erhöht. Migranten, Flüchtlinge und IDPs sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden (FH 2025).

Es gibt im Jemen keine gesetzlichen Mechanismen für die Gewährung von Asyl oder einen Flüchtlingsstatus. Durch das UNHCR festgestellte Flüchtlingsstatus garantieren den Betroffenen keinen rechtlichen Schutz. Für somalische Staatsangehörige hat die Regierung einen Prima-facie-Status (bis auf Widerruf) gewährt. Nach Angaben des UNHCR wurden Asylsuchende in den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Norden des Landes nicht registriert (USDOS 23.4.2024).

Humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen wird durch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit behindert (siehe Kapitel "Bewegungsfreiheit").

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Grundversorgung und Wirtschaft

Der Jemen hat 1987 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert, der den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen garantiert. Obwohl der Staat diese Dienstleistungen nie angemessen bereitstellen konnte, sind sie in vielen Bereichen mittlerweile vollständig unzugänglich. Nachdem der Jemen 2014 im Human Development Index (HDI) Platz 154 (von 187 Ländern) erreicht hatte, fiel er 2015 auf Platz 160 (von 188) und 2021/22 weiter auf Platz 183 (von 191) zurück (BS 19.3.2024). 2022/2023 fiel Yemen auf Platz 186 (von 193) (UNDP 11.4.2024).Der Jemen hat 1987 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert, der den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen garantiert. Obwohl der Staat diese Dienstleistungen nie angemessen bereitstellen konnte, sind sie in vielen Bereichen mittlerweile vollständig unzugänglich. Nachdem der Jemen 2014 im Human Development Index (HDI) Platz 154 (von 187 Ländern) erreicht hatte, fiel er 2015 auf Platz 160 (von 188) und 2021/22 weiter auf Platz 183 (von 191) zurück (BS 19.3.2024). 2022 aus 2023, fiel Yemen auf Platz 186 (von 193) (UNDP 11.4.2024).

Die Mehrheit der Jemeniten lebt in Armut. Die Armutsrate ist seit 2014, als sie bei 49 % lag drastisch gestiegen. Die Weltbank schätzt, dass an die 74 % in Armut leben (WB 2.2024). Einer Umfrage des Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) vom Dezember 2023 zufolge lebten mehr als 82,7 % der Befragten in Armut. Die Armutsrate war in ländlichen Regionen mit 89,4% höher als in Städten mit 68,9 %. Die höchsten Armutsraten wurden in den Gouvernements Ad Dali und Al Bayda festgestellt (UNDP 12.2023).

Die Arbeitslosigkeit lag 2022 bei ca. 13,6 % (BS 19.3.2024). Während die Arbeitslosigkeit zwischen 2021 und 2023 zurückgegangen ist, hat die informelle Beschäftigung zugenommen. Die Arbeitsbedingungen, Löhne und die Kaufkraft der jemenitischen Bevölkerung haben sich verschlechtert und sind nach wie vor schlecht. Einige Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit Jahren nicht mehr gezahlt, insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (UKHO 3.2025).

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) zufolge benötigen mit Stand Ende 2024 19,5 Millionen Personen Unterstützung (OCHA 12.2024).

Ernährungssicherheit: Der Jemen ist Schauplatz einer der weltweit größten humanitären Krisen. Nach Angaben von UN-Organisationen benötigen mindestens 80 % der Bevölkerung humanitäre Hilfe (BS 19.3.2024). Seit September 2023 gibt die Ernährungssicherheit im Jemen zunehmend Anlass zur Sorge (ACAPS 28.3.2024). Das Aussetzen der Nahrungsmittelhilfe des World Food Programmes (WFP) aufgrund von Finanzierungsengpässen Ende 2023 in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (WFP 5.12.2023; vgl. ACAPS 28.3.2024, WB 2.2024), hat dort für eine Verschlechterung der ohnehin schon prekären Ernährungssicherheit gesorgt (ACAPS 28.3.2024). Rund 17,1 Millionen Jemeniten (rund 49 % der Bevölkerung, 55 % der jemenitischen Kinder) sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (OCHA 15.1.2025). Fast die Hälfte der Haushalte hat Schwierigkeiten, ihren Grundnahrungsbedarf zu decken. Bis Ende 2024 waren schätzungsweise über 220.000 schwangere und stillende Frauen und 600.000 Kinder unterernährt, darunter 120.000 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung – ein Anstieg von 34 % gegenüber 2023 (WHO 16.1.2025). Eine aktuelle IPC-Analyse ergab, dass von Oktober 2023 bis Februar 2024 etwa 4,56 Millionen Menschen von erheblicher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen waren und in die Krisenstufe (IPC-Phase 3, rund 3,28 Millionen Einwohner, bzw. 32 %) und Notstandsstufe (IPC-Phase 4, rund 1,28 Millionen Einwohner, bzw. 13 %) fielen. Dies entspricht 45 % der Bevölkerung in den von der jemenitischen Regierung kontrollierten Gebieten. Für die von den Huthi kontrollierten Gebieten liegen keine Daten vor, da hier die Lebensmittelhilfe ausgesetzt wurde (IPC 5.2.2024; vgl. ACAPS 28.3.2024). Zwischen Januar 2022 und Dezember 2024 wurden insgesamt fast 35.500 unterernährte Kinder in Einrichtungen aufgenommen und behandelt, die von der NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) unterstützt werden. 2023 waren es fast 14.000 Kinder und 2024 über 13.500. Nicht inkludiert sind hier mehrere Tausend Kinder die von MSF ambulant behandelt wurden, also ohne Krankenhausaufenthalt. Als Folge des der hohen Nachfrage nach Unterernährungsversorgung im Norden Jemens hat MSF seine Ernährungsprogramme ausgeweitet (MSF 3.2025). Ernährungssicherheit: Der Jemen ist Schauplatz einer der weltweit größten humanitären Krisen. Nach Angaben von UN-Organisationen benötigen mindestens 80 % der Bevölkerung humanitäre Hilfe (BS 19.3.2024). Seit September 2023 gibt die Ernährungssicherheit im Jemen zunehmend Anlass zur Sorge (ACAPS 28.3.2024). Das Aussetzen der Nahrungsmittelhilfe des World Food Programmes (WFP) aufgrund von Finanzierungsengpässen Ende 2023 in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (WFP 5.12.2023; vergleiche ACAPS 28.3.2024, WB 2.2024), hat dort für eine Verschlechterung der ohnehin schon prekären Ernährungssicherheit gesorgt (ACAPS 28.3.2024). Rund 17,1 Millionen Jemeniten (rund 49 % der Bevölkerung, 55 % der jemenitischen Kinder) sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (OCHA 15.1.2025). Fast die Hälfte der Haushalte hat Schwierigkeiten, ihren Grundnahrungsbedarf zu decken. Bis Ende 2024 waren schätzungsweise über 220.000 schwangere und stillende Frauen und 600.000 Kinder unterernährt, darunter 120.000 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung – ein Anstieg von 34 % gegenüber 2023 (WHO 16.1.2025). Eine aktuelle IPC-Analyse ergab, dass von Oktober 2023 bis Februar 2024 etwa 4,56 Millionen Menschen von erheblicher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen waren und in die Krisenstufe (IPC-Phase 3, rund 3,28 Millionen Einwohner, bzw. 32 %) und Notstandsstufe (IPC-Phase 4, rund 1,28 Millionen Einwohner, bzw. 13 %) fielen. Dies entspricht 45 % der Bevölkerung in den von der jemenitischen Regierung kontrollierten Gebieten. Für die von den Huthi kontrollierten Gebieten liegen keine Daten vor, da hier die Lebensmittelhilfe ausgesetzt wurde (IPC 5.2.2024; vergleiche ACAPS 28.3.2024). Zwischen Januar 2022 und Dezember 2024 wurden insgesamt fast 35.500 unterernährte Kinder in Einrichtungen aufgenommen und behandelt, die von der NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) unterstützt werden. 2023 waren es fast 14.000 Kinder und 2024 über 13.500. Nicht inkludiert sind hier mehrere Tausend Kinder die von MSF ambulant behandelt wurden, also ohne Krankenhausaufenthalt. Als Folge des der hohen Nachfrage nach Unterernährungsversorgung im Norden Jemens hat MSF seine Ernährungsprogramme ausgeweitet (MSF 3.2025).

Extreme Wetterbedingungen in ganz Jemen, darunter starke Regenfälle und Überschwemmungen, haben die Unsicherheit der Lebensmittelversorgung und der Lebensgrundlagen verschärft, besonders in den Gouvernements Ma'rib, Ta'iz und Ibb (AI 24.4.2024). Etwa 70 % der Lebensmittel im Jemen werden importiert, darunter 97 % der Getreideprodukte. Importierte Lebensmittel machen 83 % der durchschnittlichen Ernährung eines Einwohners aus. Obwohl die Lebensmittelpreise derzeit stabil sind, macht die Abhängigkeit des Jemen von importierten Lebensmitteln die Bevölkerung sehr anfällig für Preisschwankungen (ACAPS 28.3.2024). Laut Oxfam kaufen 40 % der Haushalte Lebensmittel oder Medikamente auf Kredit (BS 19.3.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie die Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders auf Kinder schädliche Auswirkungen (HRW 16.1.2025). Rund 17 Millionen Jemeniten haben keinen Zugang zu ausreichend sauberem Wasser um ihren Tagesbedarf zu decken (OCHA 15.1.2025).

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Medizinische Versorgung

Sowohl die Huthi als auch die jemenitische Regierung sollen in den letzten Jahren Daten zum Gesundheitswesen zurückgehalten haben (FH 2025). Die Konfliktparteien haben Krankenhäuser angegriffen und damit die Gesundheitsversorgung beeinträchtigt (HRW 16.1.2025). Es kam zu konfliktbedingten Beschädigungen und Schließungen von Krankenhäusern, was den Zugang zu Gesundheitsdiensten beeinträchtigt (UNICEF 23.3.2025).

In fast einem Fünftel der 333 Bezirke des Landes gibt es keine Ärzte (MSF 3.2025). Weniger als die Hälfte der Krankenhäuser im Jemen sind noch funktionsfähig (UNFPA 1.2023). Berichten zufolge sind zwischen 40 % und 46 % aller Gesundheitseinrichtungen im Jemen nur teilweise funktionsfähig oder vollständig außer Betrieb (OCHA 15.1.2025; vgl. MSF 3.2025). Eine WHO-Untersuchung ergab, dass nur etwa 38 % der untersuchten Gesundheitseinrichtungen teilweise funktionsfähig waren, 5 % vollständig außer Betrieb (WHO 16.1.2025).In fast einem Fünftel der 333 Bezirke des Landes gibt es keine Ärzte (MSF 3.2025). Weniger als die Hälfte der Krankenhäuser im Jemen sind noch funktionsfähig (UNFPA 1.2023). Berichten zufolge sind zwischen 40 % und 46 % aller Gesundheitseinrichtungen im Jemen nur teilweise funktionsfähig oder vollständig außer Betrieb (OCHA 15.1.2025; vergleiche MSF 3.2025). Eine WHO-Untersuchung ergab, dass nur etwa 38 % der untersuchten Gesundheitseinrichtungen teilweise funktionsfähig waren, 5 % vollständig außer Betrieb (WHO 16.1.2025).

Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen leiden unter einem Mangel an finanziellen Investitionen, unbezahlten Gehältern (MSF 3.2025), einem Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal, und einem Mangel an grundlegender medizinischer Ausrüstung, Medikamenten und Verbrauchsmaterialien (MSF 3.2025; vgl. UNFPA 1.2023).Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen leiden unter einem Mangel an finanziellen Investitionen, unbezahlten Gehältern (MSF 3.2025), einem Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal, und einem Mangel an grundlegender medizinischer Ausrüstung, Medikamenten und Verbrauchsmaterialien (MSF 3.2025; vergleiche UNFPA 1.2023).

In 19 von 22 Gouvernements herrscht ein gravierender Mangel an Entbindungsbetten, indem weniger als sechs Betten pro 10.000 Einwohner zur Verfügung stehen, was weniger als der Hälfte des Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entspricht. Darüber hinaus leben schätzungsweise 42 % der Bevölkerung des Jemen mehr als eine Stunde von dem nächstgelegenen vollständig oder teilweise funktionsfähigen öffentlichen Krankenhaus entfernt (UNFPA 1.2023).

Patienten müssen in der Regel für die medizinische Grundversorgung selbst aufkommen und oft drastisch erhöhte Kosten für spezialisierte sekundäre Gesundheitsdienstleistungen tragen, wie sie beispielsweise in Intensivstationen und bei längeren Krankenhausaufenthalten anfallen (MSF 3.2025).

Der Jemen ist mit weit verbreiteten Ausbrüchen von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten konfrontiert, darunter zirkulierende impfstoffabgeleitete Polioviren vom Typ 2 (cVDPV2), akute wässrige Diarrhoe (AWD)/Cholera, Masern, Diphtherie und Malaria, deren Ausmaße durch niedrige Impfraten und Fehlinformationen verschlimmert werden (WHO 16.1.2025). In den Jahren 2023 und 2024 kam es im Jemen zu einem besonders starken Ausbrüchen der akuten wässrigen Diarrhoe und der Cholera (MSF 3.2025). Im Jahr 2024 wurden bis zum 1. Dezember einerseits über 249.900 Verdachtsfälle von Cholera gemeldet, davon 861 mit Todesfolge (35 % der weltweiten Cholera-Fälle), andererseits 38.998 Verdachtsfälle von Masern gemeldet, darunter 328 Todesfälle. Fast 75 % der Fälle wurden in den nördlichen Gouvernements gemeldet. Auch Malaria und Dengue-Fieber sind nach wie vor weit verbreitet (WHO 16.1.2025).

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Rückkehr

Es liegen kaum konkrete Informationen über gescheitere Rückkehrversuche von Asylsuchenden aus Europa oder anderen westlichen Ländern in den Jemen vor. Das UNHCR hat keinen Zugang zu relevanten Daten (wie Zahlen, Herkunft oder Aufnahmebedingungen bei der Rückkehr). Darüber hinaus wurden keine Informationen zu konkreten Umständen (wie Sicherheit oder Art und Motiv der Ausreise der zurückkehrenden Jemeniten) gefunden (MBZ 9.2023).

Im Jahr 2024 wurden 49.623 jemenitische Rückkehrer, überwiegend Männer (96 %) durch IOM verzeichnet. Davon hatten nur 1.580 Reisedokumente. Als vulnerabel wurden unter den Rückkehrern 62 unbegleitete Minderjährige verzeichnet, 23 Personen im Alter über 60, elf Kinder unter fünf Jahren sowie eine schwangere/säugende Frau (IOM 15.1.2025).

Im Jänner 2025 wurden 4.306 Rückkehrer verzeichnet und im Februar 2025 3.535 (IOM 16.03.2025).

Die jemenitische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gibt gegenwärtig weder seitens des IOM-Landesbüros für Österreich noch seitens anderer Reintegrationsprogramme (z.B. dem European Reintegration Programme) Reintegrationsunterstützung für freiwillig Rückkehrende aus Österreich in den Jemen. Aufgrund der aktuellen Krisensituation weltweit wird bis auf Weiteres keine freiwillige Rückkehr in den Jemen unterstützt (IOM 1.4.2025).

Mehrere Quellen halten es für sehr wahrscheinlich, dass die international anerkannte Regierung, der Südliche Übergangsrat (STC) und die De-facto-Behörden der Huthi über Listen mit gesuchten Personen verfügten (MBZ 9.2023).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und die öffentlichen Register und durch die Einvernahme des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur (Verfahrens-)Identität des BF beruhen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben im Verfahren in Verbindung mit der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Kopie seines jemenitischen Reisepasses (Beilage ./1). Da kein Identitätsdokument im Original vorgelegt wurde, steht seine Identität jedoch nicht zweifelsfrei fest.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Muttersprache des BF wurden auf Grundlage seiner durchgehend konsistenten Angaben im behördlichen Verfahren sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt.

Die Feststellungen zu seinem Geburts- und weiteren Wohnort im Jemen, zu seinem Aufwachsen, seiner Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine glaubhaften Angaben vor dem BFA sowie auf die damit übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, dass der BF ledig und kinderlos ist, stützt sich auf seine übereinstimmenden Angaben sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner in Sanaa lebenden Familienangehörigen sowie zum regelmäßigen Kontakt mit diesen.

Dass der BF aus stabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen stammt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Dort führte der BF aus, sein Vater betreibe in der Heimat eine Landwirtschaft sowie einen Fischhandel und bezeichnete die wirtschaftliche Situation der Familie ausdrücklich als „mittelmäßig“. Darüber hinaus gab er an, für seine Reise nach Österreich einen Betrag von 10.000 Euro aufgewendet zu haben. Demgegenüber war der BF sowohl in der Beschwerdeverhandlung als auch in der Stellungnahme vom 09.02.2026 ersichtlich bemüht, die wirtschaftliche Situation seiner Familie als schlechter darzustellen. So brachte er in der mündlichen Verhandlung erstmals und widersprüchlich vor, die Familie sei nicht wirtschaftlich abgesichert gewesen, und bezifferte die Kosten der Reise lediglich mit 7.000 Euro. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF die wirtschaftliche Lage seiner Familie vor dem BFA wahrheitswidrig als „mittelmäßig“ darstellen hätte sollen, wenn diese tatsächlich – wie später behauptet – über „nichts“ verfügen würde. Vielmehr erscheint es plausibel, dass die Erstangaben die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Auch die vom BF in der Beschwerdeverhandlung abgegebene Erklärung, er habe sich bei der Einvernahme nicht ausreichend konzentrieren können, vermag daran nichts zu ändern und war als bloße Schutzbehauptung zu werten. Zusätzlich ist festzuhalten, dass selbst wenn – wie in der Stellungnahme vorgebracht – der für die Ausreise aufgebrachte Betrag von 7.000 Euro das gesamte damalige Familienvermögen ausgemacht haben sollte, dies zu keiner anderen Feststellung führen würde. Bereits der Umstand, dass eine derart erhebliche Geldsumme im familiären Umfeld verfügbar gemacht werden konnte, zeigt, dass entsprechendes Vermögen vorhanden war bzw. die Fähigkeit bestand, entsprechendes Kapital zu erwirtschaften, was wiederum ein ausreichendes Indiz dafür darstellt, dass der BF aus stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen gleichgebliebenen Angaben im Laufe des Verfahrens. Hinweise auf das Bestehen einer etwaigen Erkrankung sind nicht hervorgekommen. Seine Arbeitsfähigkeit konnte festgestellt werden, da er im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, arbeitsunfähig zu sein, sondern seine Arbeitsfähigkeit vor dem BFA bestätigte und in der Beschwerdeverhandlung angab, eine Ausbildung zum Pilot machen zu wollen.

Der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Jemen, der illegalen Einreise nach Österreich sowie das Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben des BF sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Protokoll der polizeilichen Erstbefragung.

Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:

Dass Sanaa und die heimatregion der Familie aktuell unter der Kontrolle der Huthis steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://yemen.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt) im Zusammenhalt mit der Aussage des BF.

In der Erstbefragung gab der BF an, dass er aufgrund des Bürgerkrieges aus dem Jemen geflohen sei. Im Falle der Rückkehr würden ihm Arbeitslosigkeit und Unsicherheit drohen. Er wünsche sich eine bessere Zukunft.

In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu seinen Fluchtgründen ergänzend an, sein Onkel sei Mitglied der Huthi-Bewegung und habe ihn dazu aufgefordert, sich der Gruppierung anzuschließen. Die Huthis hätten ihm im Rahmen einer Ausbildung eine neue religiöse Ausrichtung vermitteln und ihn im Umgang mit Waffen schulen wollen. Da der BF weder auf Seiten der Huthis an Kampfhandlungen teilnehmen noch zum schiitischen Glauben wechseln habe wollen, sei er im August 2023 legal per Flugzeug aus dem Jemen ausgereist. Aufgrund seiner Flucht bestehe ein Haftbefehl der Huthis gegen ihn; im Falle einer Rückkehr würde er daher festgenommen und mit dem Tod bestraft werden.

Das BFA traf im Bescheid die Feststellungen, dass dem BF im Jemen keine asylrelevanten Probleme auf Grund seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Der BF habe kein konkret gegen seine Person gerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario darlegen können. Insbesondere sei das behauptete Bedrohungsszenario durch seinen Onkel im Zusammenhang mit dessen Mitgliedschaft bei den Huthis nicht glaubhaft. Dies vor allem, weil die diesbezüglichen Angaben des BF verspätet erstattet worden seien und unsubstantiiert bzw. vage geblieben seien (vgl. Bescheid S. 30 ff).Das BFA traf im Bescheid die Feststellungen, dass dem BF im Jemen keine asylrelevanten Probleme auf Grund seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Der BF habe kein konkret gegen seine Person gerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario darlegen können. Insbesondere sei das behauptete Bedrohungsszenario durch seinen Onkel im Zusammenhang mit dessen Mitgliedschaft bei den Huthis nicht glaubhaft. Dies vor allem, weil die diesbezüglichen Angaben des BF verspätet erstattet worden seien und unsubstantiiert bzw. vage geblieben seien vergleiche Bescheid S. 30 ff).

In der Beschwerde wurden die Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholt. Erstmals brachte der BF vor, dass er sich bereits mehrere Wochen in Ausbildung bei den Huthis befunden und erst in weiterer Folge beschlossen habe, nicht im Jemen bleiben zu können. Sowohl die religiöse Einstellung der Huthis als auch deren Vorgehensweise und Ziele seien mit seinen eigenen Überzeugungen nicht vereinbar. Wäre er im Jemen geblieben, hätten die Huthis ihn gegen seinen Willen zum Anschluss gezwungen und ihn im Falle des Ungehorsams gefoltert und dahingehend aus religiösen bzw. politischen Gründen verfolgt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der BF mit den im behördlichen Verfahren erstatteten, in wesentlichen Punkten voneinander abweichenden Angaben konfrontiert. Er war nicht in der Lage, diese Widersprüche aufzulösen. Vielmehr traten im Verlauf der Verhandlung weitere gravierende Ungereimtheiten zutage. Das Gericht gelangt daher nach umfassender Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des BF insgesamt nicht glaubhaft ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung ausschließlich allgemeine Ausreisegründe nannte und dabei lediglich auf den Bürgerkrieg sowie die schlechte wirtschaftliche Lage und fehlende Arbeitsmöglichkeiten verwies. Hinweise auf eine persönliche Bedrohung durch seinen Onkel oder konkrete Zwangsmaßnahmen der Huthis brachte er zu diesem Zeitpunkt nicht vor. In der Einvernahme vor dem BFA steigerte der BF sein Fluchtvorbringen und gab erstmals an, sein Onkel sei Mitglied der Huthi-Bewegung und habe ihn zur einer religiösen Ausbildung zwingen wollen. Da er weder eine Änderung seiner Glaubensrichtung noch eine kämpferische Ausbildung habe akzeptieren wollen, sei er aus dem Jemen geflohen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Erstbefragung in erster Linie der Klärung der Identität des BF sowie der Einreiseumstände dient, jedoch sind Schutzsuchende nach allgemeiner Erfahrung bestrebt, ihre Fluchtgründe lückenlos und möglichst früh darzulegen. Ein derart einschneidendes Erlebnis wie die zwangsweise Teilnahme an indoktrinierenden Ausbildungen der Huthi-Rebellen in der Erstbefragung unerwähnt zu lassen, ist nicht nachvollziehbar und spricht schon grundsätzlich für eine nachträgliche Adaptierung der Fluchtgeschichte.

Dazu kommt, dass der BF sein Fluchtvorbringen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung erneut steigerte indem erstmals und grob widersprüchlich zu seinen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme angab, er sei bereits mehrere Wochen bei den Huthis in Ausbildung gewesen. Vor dem BFA hatte der BF ausdrücklich angegeben, dass es nie zur Ausbildung durch die Huthis gekommen sei, da er dies verweigert habe und subsequent ausgereist sei. Der BF war in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die aufgezeigten gravierenden Widersprüche aufzuklären. Stattdessen wich er wiederholt aus und brachte vor, er habe sich während der behördlichen Einvernahme nicht konzentrieren können, gebe nunmehr jedoch die Wahrheit an. Dieses Vorbringen ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal der BF mit seiner Unterschrift sowohl die erfolgte Rückübersetzung als auch die Richtigkeit seiner Angaben in der Niederschrift bestätigte. Zudem machte der BF auch in seiner Beschwerde keine Angaben dahingehend, dass seine früheren Aussagen aufgrund von Konzentrationsproblemen unrichtig zustande gekommen wären, und erklärte zu Beginn der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich, dass die behördlichen Niederschriften korrekt seien.

Auch erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb der BF, der wiederholt auf die Verbindungen seines Onkels zur Huthi-Bewegung sowie auf die von diesem ausgehende Bedrohung verweist, gemeinsam mit seiner Familie aus einem Gebiet, in dem nach seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt keine Huthis präsent gewesen seien (Juban), in ein unter der Kontrolle der Huthis stehendes Gebiet übersiedelt ist. Hätte tatsächlich eine konkrete Verfolgungsgefahr durch die Huthis gedroht, erscheint ein derartiges Verhalten wenig plausibel. Vielmehr wäre es naheliegend gewesen, in ein Gebiet unter Kontrolle der anerkannten Regierung zu ziehen.

Hinzu kommt, dass die Eltern und Geschwister des BF weiterhin im Jemen leben und er im behördlichen Verfahren keinerlei Angaben über etwaige Probleme seiner Familienmitglieder im Heimatland gemacht hat. Vor dem BFA gab er hierzu ausdrücklich an, nichts über Probleme seiner Familienmitglieder im Jemen zu wissen. Die hierzu in der Beschwerdeverhandlung getätigten, abweichenden Aussagen, wonach von den Huthis eine Gefahr für seine Familie ausgehe, erweisen sich bereits aufgrund des verspäteten Vorbringens als nicht glaubhaft und sind überdies vor dem bereits erwähnten Hintergrund der freiwilligen Übersiedlung der Familie in ein von den Huthis kontrolliertes Gebiet nicht nachvollziehbar. Darüber ist nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet der BF —jedoch keiner seiner vier Brüder — in das Blickfeld des Onkels beziehungsweise der Huthis geraten sein sollte. Der hierzu in der Beschwerdeverhandlung gegebene Erklärungsversuch, sein Onkel habe herausgefunden, dass der BF das „klügste“ Familienmitglied sei, vermag nicht zu überzeugen. Weder ist diese Behauptung glaubhaft, noch ist nachvollziehbar, weshalb gerade eine besondere Intelligenz den BF für eine Indoktrination durch die Huthis besonders geeignet erscheinen lassen sollte; spräche dies doch vielmehr gegen eine erhöhte Anfälligkeit für radikales Gedankengut.

Auch konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen, dass er — wie von ihm behauptet — die Huthi-Bewegung ablehne, diese „hasse“ und mit ihr niemals sympathisieren würde. Der BF brachte, abgesehen von entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, zu keinem Zeitpunkt vor, aufgrund seiner politischen oder religiösen Überzeugung Probleme gehabt zu haben; vielmehr verneinte er dies in der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich. Abgesehen von seinen rein plakativen und unsubstantiierten Aussagen, wonach die Huthi-Bewegung „Verbrecher“ seien und es unter deren Herrschaft weder Sicherheit noch Freiheit gebe, vermochte der BF insbesondere vor dem Hintergrund seiner in der Beschwerdeverhandlung im Zusammenhang mit dem Islam und dem Zionismus getätigten Angaben keine abweichende politische oder weltanschauliche Haltung darzulegen. So wich der BF der Frage, ob er den Staat Israel anerkenne, wiederholt aus und ließ diese schließlich mit dem Hinweis, er sei noch nie dort gewesen, unbeantwortet. Zugleich bezeichnete er sich als gläubig und gab an, mehrmals täglich zu beten. Auf seine wiederholte Straffälligkeit angesprochen führte der BF aus, er bemühe sich, künftig nach den Regeln des Islam zu leben und nichts Unrechtes mehr zu tun; er widme sich verstärkt religiösen Inhalten und versuche, durch das Lesen von Predigten sein Verhalten zu ändern. Der BF vermochte dem erkennenden Richter somit keinesfalls den Eindruck zu vermitteln, dass — wie in der Beschwerde behauptet — die Huthis und „alles, wofür sie stehen“, mit seinen eigenen Überzeugungen unvereinbar wären.

Zusammenfassend zeigt sich ein durchgängiges Muster zeitlicher und inhaltlicher Widersprüche, Steigerungen sowie nachträglicher Modifikationen des Vorbringens, wodurch die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens insgesamt erheblich erschüttert wird. Die vom BF behauptete Gefährdung durch seinen Onkel beziehungsweise durch die Huthi-Bewegung war daher in einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft einzustufen.

Eine Verfolgung des BF aus anderen asylrelevanten Gründen—insbesondere wegen Rasse, Religion, politischer Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe—wurde weder vorgebracht noch ist sie im Verfahren hervorgekommen. Es war daher festzustellen, dass dem BF im Falle ihrer Rückkehr keine derartige Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF in sein Herkunftsland:

Aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der Feststellungen zum konkreten Einzelfall ergibt sich nicht, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Jemen aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

So ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen, dass zwar grundsätzlich alle Konfliktparteien im Jemen weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien angreifen; so kam es etwa zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen, unter anderem in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda. Die Frontlinien sind jedoch seit dem im Jahr 2022 unterzeichneten Waffenstillstand zwischen der Regierung der Republik Jemen (ROYG) und den Huthi weitgehend unverändert geblieben. Obwohl die von den Vereinte Nationen vermittelte Waffenruhe, welche die Einstellung militärischer Operationen sowie humanitäre Maßnahmen vorsah, offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre wesentlichen Bedingungen faktisch in Kraft. Diese faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem deutlichen Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Jahr 2018. Insgesamt wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) verzeichnet, darunter 284 Kinder. Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder, und drei Personen verletzt, darunter ein Kind. Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder, und eine Person verletzt. Landminen und explosive Kampfmittelrückstände stellen weiterhin eine der Hauptursachen für zivile Opfer dar und führen zudem zu anhaltenden Vertreibungen. Den Länderinformationen ist weiters zu entnehmen, dass im Jahr 2024 erstmals seit Beginn der Waffenruhe wieder Luftangriffe auf den Jemen durchgeführt wurden. Diese erfolgten insbesondere durch Israel und die USA als Reaktion auf Angriffe der Huthis auf Israel im Zusammenhang mit deren Unterstützung des Gazastreifens. Ziel der Gegenangriffe waren vor allem Huthi-Stellungen, darunter die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah sowie der internationale Flughafen von Sanaa. Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt.

Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage im Jemen infolge der Waffenruhe zwischen der Regierung der Republik Jemen (ROYG) und den Huthi insgesamt verbessert hat, gleichzeitig jedoch neue Sicherheitsrisiken entstanden sind, insbesondere durch Luftangriffe der USA und von Israel. Den Länderinformationen ist jedoch zu entnehmen, dass sich die damit in Zusammenhang stehenden Sicherheitsvorfälle überwiegend gegen Huthi-Stellungen richten. Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich dabei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe auf militärische Ziele. Zum Zeitpunkt der Entscheidung gibt es keine Hinweise von Luftangriffen der USA oder Israel auf Ziele im Jemen. Außerdem sind grundsätzlich Flüge von Kairo nach Aden möglich. Hinweise auf ein Ausmaß willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, das eine generelle Gefährdung begründen würde, lassen sich den Länderberichten hingegen nicht entnehmen. Soweit Sicherheitsrisiken insbesondere auf Landminen und explosive Kampfmittelrückstände zurückzuführen sind, ist fallbezogen festzuhalten, dass der BF aus der Millionenstadt Sanaa stammt, wo das Risiko, im Zusammenhang damit Opfer einer Verletzung oder Tötung zu werden, als gering einzuschätzen ist. Gefahren­erhöhende Umstände in der Person des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht.

Konkrete aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle betreffend in Sanaa aufhältige Angehörige (Eltern, mehrere Geschwister) des BF brachte dieser im Verfahren nicht vor. Vielmehr verwies der BF auf die finanzielle Situation seiner Familie. In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in Sanaa ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der BF dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen.

Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass im Jahr 2024 49.623 jemenitische Rückkehrer, überwiegend Männer (96 %) verzeichnet wurden. Davon hatten nur 1.580 Reisedokumente. Im Jänner 2025 wurden 4.306 Rückkehrer verzeichnet und im Februar 2025 3.535. Es gibt keine Informationen über Misshandlungen von Rückkehrern. Die jemenitische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten.

Die Feststellungen zur Versorgungslage in Sanaa ergeben sich zunächst aus den Ausführungen des BF im Verfahren, insbesondere aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Hier gab der BF zu den Wohnverhältnissen seiner Familienangehörigen in Sanaa an, dass diese in einem gemieteten Haus leben würden. Seine Familie würde nach wie vor die eigene Landwirtschaft sowie einen Fischhandel betreiben. Daraus folgt, dass im Falle der Rückkehr des BF im Haus der Familie zumindest eine vorübergehende Bleibe in nachvollziehbarer Weise sichergestellt wäre.

Was die stabile wirtschaftliche Lage der Familie betrifft, wird an dieser Stelle an die beweiswürdigenden Ausführungen oben verwiesen. Fest steht, dass der Vater des BF die familieneigene Landwirtschaft bestellt und einen Fischhandel betreibt. Dass sich die finanzielle Situation seiner Familie mit Rückkehr des BF verschlechtern würde, ist jedenfalls nicht dauerhaft anzunehmen, zumal zu erwarten wäre, dass der BF zumindest nach eigener Zeit und mit Hilfe seiner zahlreichen Familienangehörigen im Jemen zumindest eine bezahlte Gelegenheitsarbeit findet. Dass er solche nicht annehmen könnte, hat der BF nicht vorgebracht.

Die wirtschaftliche und humanitäre Lage im Jemen stellt sich weiterhin als äußerst angespannt dar. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die Mehrheit der Bevölkerung in Armut lebt. Die Armutsrate ist seit 2014, als sie bei rund 49 % lag, deutlich angestiegen; Schätzungen der Weltbank zufolge leben mittlerweile etwa 74 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2022 bei rund 13,6 %, wobei zwar zwischen 2021 und 2023 ein Rückgang der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen war, gleichzeitig jedoch die informelle Beschäftigung zugenommen hat. Nach Angaben des Amts der Vereinte Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten benötigten Ende 2024 rund 19,5 Millionen Menschen Unterstützung. Insgesamt ist der Jemen weiterhin Schauplatz einer der größten humanitären Krisen weltweit; UN-Organisationen zufolge sind mindestens 80 % der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen. Seit September 2023 gibt zudem die Ernährungssicherheit zunehmend Anlass zur Sorge. Rund 17,1 Millionen Menschen (etwa 49 % der Bevölkerung sowie rund 55 % der Kinder) sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, und nahezu die Hälfte der Haushalte hat Schwierigkeiten, ihren grundlegenden Nahrungsbedarf zu decken.

Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Jemen in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde:

So konnte festgestellt werden, dass es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Araber handelt, der über eine immerhin zwölfjährige Schulbildung verfügt, den überwiegenden Teil seines Lebens im Jemen verbracht hat und dessen Muttersprache die Landessprache Arabisch ist. Der BF ist in der jemenitischen Kultur sozialisiert und mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Er hat Ortskenntnisse betreffend Sanaa. Er verfügt über Berufserfahrung und ist daher davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer ähnlichen Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit im Jemen wird bestreiten können. Zudem leben seine Eltern und fünf Geschwister in Sanaa. Er kann also im Falle seiner Rückkehr dorthin mit einer zumindest anfänglichen organisatorischen bzw. finanziellen Unterstützung seiner Familie, die im Jemen verankert ist, rechnen und auf ein gewisses familiäres Netzwerk zurückgreifen, sodass er dort nicht völlig auf sich gestellt ist. In Bezug auf die allgemeine Nahrungsmittelunsicherheit im Jemen ist fallbezogen festzuhalten, dass der Vater des BF weiterhin einen Fischhandel betreibt, sodass im Hinblick auf den BF und seine Familie das Risiko eines Mangels an grundlegender Nahrungsversorgung als gering einzuschätzen ist. Der (männliche) BF gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Der BF leidet auch an keiner Erkrankung. Er hat auch keine Sorgepflichten.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die Familienangehörigen des BF bis jetzt in Sanaa befinden und dort offensichtlich überleben können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der BF in der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme vom 09.02.2026 offensichtlich bestrebt war, die humanitäre Lage seiner Familienangehörigen im Jemen als besonders schlecht prekär darzustellen, indem er – wie oben bereits skizziert – auf die entsprechenden Fragen zu wirtschaftlichen Situation Antworten gab, die seinen Aussagen vor dem BFA deutlich widersprechen.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem BF möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Sanaa, wo er bereits über 10 Jahre lang und auch zuletzt bis 2023 lebte, Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können. Es wird aber darauf hingewiesen, dass er auch die Möglichkeit hat sich in Juban der Heimat der Familie und sämtlicher Angehöriger aufzuhalten.

Er leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung im Jemen bedarf, und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.

In einer Zusammenschau liegen daher im konkreten Einzelfall – bezogen auf sein persönliches Profil – keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass er sich trotz der schwierigen Lage im Jemen keine Lebensgrundlage aufbauen und grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigen könnte.

Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

Die Feststellung zur Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich stützt sich auf sein insoweit glaubhaftes Vorbringen sowie auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf das dem Protokoll der Erstbefragung zu entnehmende Einreisedatum.

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben des BF. Dass der BF über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich verfügt, konnte ebenfalls anhand seiner Angaben festgestellt werden. Dass der BF kein Deutsch spricht, ergibt sich sowohl aus seinen Angaben im Verfahren als auch aus seinem Auftreten in der Beschwerdeverhandlung. Der BF behauptete das Ablegen von Integrations- bzw. Sprachprüfungen nicht und legte auch keine Prüfungsnachweise vor, weshalb festzustellen war, dass bisher keine solchen Prüfungen absolviert wurden. Dass der BF in Österreich weder freiwillige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt hat noch Mitglied eines Vereins ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme.

Dass der BF derzeit Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, nicht selbsterhaltungsfähig ist und in einer Asylunterkunft lebt, ergibt sich aus der Einsicht in die entsprechenden öffentlichen Register und wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigt. Dass der BF im Bundesgebiet nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, konnte ebenfalls anhand seiner Angaben festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF in Österreich beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass gegen den BF erneut ein Strafverfahren läuft, konnte anhand der entsprechenden Mitteilung festgestellt werden.

Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Den Länderberichten wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren“.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren“.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine AsylG Gewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine AsylG Gewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es dem BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Jemen aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft seines Onkels bei der Huthi-Bewegung beziehungsweise aufgrund der angeblichen Weigerung des BF, sich einer Ausbildung durch diese zu unterziehen, eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen oder politischen Gründen droht.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

Im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG daher als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Art. 2 oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Artikel 2, oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der BF typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023, u.a.).

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Herkunftsstaat des BF grundsätzlich ein bewaffneter Konflikt zwischen der Regierung und (u.a.) den Huthi-Rebellen herrscht. Als Folge der noch immer anhaltenden Waffenruhe von 2022 stellt sich aktuelle Sicherheitslage im Jemen jedoch derzeit nicht derart dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage im Jemen in den letzten Jahren von einem Rückgang der Kämpfe gekennzeichnet ist. Es kommt nur sporadisch zu Angriffen der Konfliktparteien auf zivile Gebiete und betreffen die von den USA und Israel geführten Luftangriffe Stellungen der Huthis. Alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes und der allgemeinen Lage muss der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Herkunftsstaat des BF grundsätzlich ein bewaffneter Konflikt zwischen der Regierung und (u.a.) den Huthi-Rebellen herrscht. Als Folge der noch immer anhaltenden Waffenruhe von 2022 stellt sich aktuelle Sicherheitslage im Jemen jedoch derzeit nicht derart dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage im Jemen in den letzten Jahren von einem Rückgang der Kämpfe gekennzeichnet ist. Es kommt nur sporadisch zu Angriffen der Konfliktparteien auf zivile Gebiete und betreffen die von den USA und Israel geführten Luftangriffe Stellungen der Huthis. Alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes und der allgemeinen Lage muss der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Der BF konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Jemen die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kam nicht hervor, dass der BF bei einer Rückkehr infolge der allgemeinen Sicherheitslage in Sanaa oder aufgrund besonderer gefahrenerhöhender Umstände in seiner Person real gefährdet wäre, eine den Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der BF konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Jemen die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kam nicht hervor, dass der BF bei einer Rückkehr infolge der allgemeinen Sicherheitslage in Sanaa oder aufgrund besonderer gefahrenerhöhender Umstände in seiner Person real gefährdet wäre, eine den Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.

Dafür, dass dem BF eine erneute Wohnannahme bei seiner Familie in Sanaa (zumindest vorübergehend) nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren - wie festgestellt - keine Anhaltspunkte ergeben. Hingewiesen wird erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, auf die vom VwGH verwiesen wird (zuletzt Ra 2025/20/0429), wonach eine Verletzung des Art 3 EMRK aufgrund einer mangelnden Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist hingegen nicht ausreichend. Trotz der im Jemen grundsätzlich prekären Versorgungslage ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die persönliche und familiäre Situation, die der BF dort vorfindet, nicht von derartigen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.Dafür, dass dem BF eine erneute Wohnannahme bei seiner Familie in Sanaa (zumindest vorübergehend) nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren - wie festgestellt - keine Anhaltspunkte ergeben. Hingewiesen wird erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, auf die vom VwGH verwiesen wird (zuletzt Ra 2025/20/0429), wonach eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgrund einer mangelnden Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist hingegen nicht ausreichend. Trotz der im Jemen grundsätzlich prekären Versorgungslage ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die persönliche und familiäre Situation, die der BF dort vorfindet, nicht von derartigen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.

In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des BF – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit in Sanaa bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine lebensbedrohliche Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen Länderberichte bezogen auf den konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des BF – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit in Sanaa bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine lebensbedrohliche Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen Länderberichte bezogen auf den konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.

Im Hinblick auf die Umstände des gegenständlichen Falles liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Im Hinblick auf die Umstände des gegenständlichen Falles liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen im konkreten Fall nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen im konkreten Fall nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß § 57 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger des Jemen kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger des Jemen kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So sind etwa das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, die Art und Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander – etwa durch gemeinsame Kinder – oder andere Umstände, wie etwa die Erbringung von Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Der EGMR verlangt somit das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So sind etwa das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, die Art und Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander – etwa durch gemeinsame Kinder – oder andere Umstände, wie etwa die Erbringung von Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Der EGMR verlangt somit das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist zudem auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist zudem auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Vor diesem Hintergrund stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des BF keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Vor diesem Hintergrund stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des BF keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Daher ist in einem weiteren Schritt eine mögliche Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Rückkehrentscheidung zu prüfen:

Der BF ist schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hält sich seit der Einreise im Oktober 2023, somit erst seit etwa drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Sein derzeitiger Aufenthalt gründet sich ausschließlich auf den eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz, der auf ein nicht glaubhaft gemachtes Fluchtvorbringen gestützt ist.

Eine außergewöhnliche Integration des BF in Österreich ist nicht erkennbar. Der BF spricht nicht Deutsch, hat bisher keinen Deutschkurs besucht und keine Prüfungen im Rahmen von Sprach- oder Integrationskursen abgelegt. Er ging in Österreich weder gemeinnützigen noch freiwilligen Tätigkeiten nach und ist auch kein Mitglied eines Vereins. Auch war er nie erwerbstätig oder fähig sich selbst zu erhalten, sondern stehts Leistungsbezieher aus der staatlichen Grundversorgung, der in einem Flüchtlingsquartier untergebracht ist. Der BF hat zudem keine nennenswerten sozialen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen aufgebaut.

Darüber hinaus ist weiterhin von einer engen Bindung des BF an den Jemen auszugehen. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Jemen verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Er spricht die Landessprache Arabisch, hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen und anschließend in der familieneigenen Landwirtschaft und im Gastronomiebereich, gearbeitet. Der BF steht zudem in regelmäßigem Kontakt zu seinen im Jemen lebenden Familienangehörigen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr ohne größere Schwierigkeiten wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern kann, zumal er mit den dort herrschenden sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestens vertraut ist. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Darüber hinaus ist weiterhin von einer engen Bindung des BF an den Jemen auszugehen. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Jemen verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Er spricht die Landessprache Arabisch, hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen und anschließend in der familieneigenen Landwirtschaft und im Gastronomiebereich, gearbeitet. Der BF steht zudem in regelmäßigem Kontakt zu seinen im Jemen lebenden Familienangehörigen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr ohne größere Schwierigkeiten wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern kann, zumal er mit den dort herrschenden sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestens vertraut ist. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Überdies stellen strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Überdies stellen strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).

Der BF wurde bereits zwei Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Zu Lasten des BF ist sohin sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er durch dieses Fehlverhalten unmissverständlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck brachte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Drogen- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Drittstaatsangehörigen gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können.Der BF wurde bereits zwei Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Zu Lasten des BF ist sohin sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er durch dieses Fehlverhalten unmissverständlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck brachte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Drogen- und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Drittstaatsangehörigen gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte sowie das Interesse gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte sowie das Interesse gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher oben dargestellter Umstände und unter Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse – insbesondere im Hinblick auf die als besonders gewichtig zu bewertenden Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesens – das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war somit zulässig und im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher oben dargestellter Umstände und unter Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse – insbesondere im Hinblick auf die als besonders gewichtig zu bewertenden Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesens – das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war somit zulässig und im Hinblick auf die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für den Jemen besteht. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für den Jemen besteht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Spruchpunkt VI. als unbegründet und war folglich zur Gänze abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet und war folglich zur Gänze abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz Miliz non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W153.2301623.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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