TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/10 W286 2196686-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W286 2196686-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zl. 1117834006/210392774, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zl. 1117834006/210392774, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VII. mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 19.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig gesprochen, und wurde gemäß § 13 Abs. 1 JGG der Ausspruch über die Strafe vorbehalten. 4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebenter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig gesprochen, und wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch über die Strafe vorbehalten.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020, W199 2196686-1/22E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2021 erteilt. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020, W199 2196686-1/22E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2021 erteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

7. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023 um weitere zwei Jahre verlängert.

8. Mit Verständigung des Landesgerichts XXXX vom 28.11.2024 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde. 8. Mit Verständigung des Landesgerichts römisch 40 vom 28.11.2024 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde.

9. Mit Aktenvermerk vom 29.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus den ihr zugegangenen Informationen betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen habe und er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, weshalb von der Erfüllung der Tatbestände des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG auszugehen sei. 9. Mit Aktenvermerk vom 29.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus den ihr zugegangenen Informationen betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen habe und er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, weshalb von der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG auszugehen sei.

10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .12.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .12.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .03.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts XXXX zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. 11. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

12. Am 17.03.2025 fand in der Justizanstalt XXXX eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. 12. Am 17.03.2025 fand in der Justizanstalt römisch 40 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.

13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 07.12.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 07.12.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

14. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

15. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 16.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legte ein Unterstützungsschreiben seiner Freundin sowie eine Bestätigung über die Absolvierung von Therapien in der Justizanstalt vor.

16. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 22.10.2025 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sozialen Initiative Gemeinnützige GmbH vor.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2025 und am 22.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos (AS 259, AS 261, Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 5, S. 6). 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos (AS 259, AS 261, Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 5, S. 6).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX Distrikt XXXX , Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seinen fünf Onkeln väterlicherseits samt deren Familien und seinen Großeltern väterlicherseits im gemeinsamen Haushalt (Erstverfahren AS 65, AS 66; Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 5, S. 6, S. 7). Die Eltern des Beschwerdeführers stehen miteinander im verwandtschaftlichen Verhältnis von Cousin und Cousine – der Vater der Mutter des Beschwerdeführers (also der Großvater mütterlicherseits des Beschwerdeführers) und der Vater des Vaters des Beschwerdeführers (also der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers) sind Brüder (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 8).1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 Distrikt römisch 40 , Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seinen fünf Onkeln väterlicherseits samt deren Familien und seinen Großeltern väterlicherseits im gemeinsamen Haushalt (Erstverfahren AS 65, AS 66; Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 5, S. 6, S. 7). Die Eltern des Beschwerdeführers stehen miteinander im verwandtschaftlichen Verhältnis von Cousin und Cousine – der Vater der Mutter des Beschwerdeführers (also der Großvater mütterlicherseits des Beschwerdeführers) und der Vater des Vaters des Beschwerdeführers (also der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers) sind Brüder (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 8).

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 07.06.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2021 erteilt, die zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023 für weitere zwei Jahre verlängert wurde (AS 329).

Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Missachtung der Rechte des Beschwerdeführers als schutzbedürftige Person in Afghanistan aufgrund seines geringen Alters sowie damit, dass er über kein tragfähiges Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsgegend verfüge und nicht in der Lage sein werde, außerhalb seiner Herkunftsgegend auf Dauer Fuß zu fassen und ein relativ normales Leben ohne unbillige Härte führen zu können (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020, S. 58).

1.1.4. Aktuell leben in Afghanistan die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder, zwei seiner vier Schwestern und seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien – sie leben weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX in einem seiner Familie gehörenden Haus, zu dem auch ein Obstgarten gehört (AS 257, AS 259, Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 9). Der Vater des Beschwerdeführers ist Maler und betreibt zusätzlich im Heimatdorf ein Lebensmittelgeschäft (AS 257). Zwei der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers waren vor der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan als Arbaki und Landwirte tätig, einer als Polizist, einer als Reinigungskraft in einem Stützpunkt der Amerikaner und einer als Bus- bzw. Taxifahrer. Heute sind die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers als Landwirte tätig und bewirtschaften den zum Elternhaus des Beschwerdeführers gehörenden Obstgarten (AS 259, Protokoll der mV S. vom 24.10.2025 10, S. 11, S. 12). 1.1.4. Aktuell leben in Afghanistan die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder, zwei seiner vier Schwestern und seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien – sie leben weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers, römisch 40 in einem seiner Familie gehörenden Haus, zu dem auch ein Obstgarten gehört (AS 257, AS 259, Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 9). Der Vater des Beschwerdeführers ist Maler und betreibt zusätzlich im Heimatdorf ein Lebensmittelgeschäft (AS 257). Zwei der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers waren vor der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan als Arbaki und Landwirte tätig, einer als Polizist, einer als Reinigungskraft in einem Stützpunkt der Amerikaner und einer als Bus- bzw. Taxifahrer. Heute sind die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers als Landwirte tätig und bewirtschaften den zum Elternhaus des Beschwerdeführers gehörenden Obstgarten (AS 259, Protokoll der mV S. vom 24.10.2025 10, S. 11, S. 12).

Zudem ist der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf in einem eigenen Haus wohnhaft (AS 257). Seine beiden anderen Schwestern sind verheiratet und in Pakistan aufhältig (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 9). Der Beschwerdeführer hat elf Tanten mütterlicherseits, von denen zwei in Kabul, vier in den USA und jeweils eine im Iran, in Pakistan, in London, in Paris und Moskau aufhältig sind (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 10), und einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX , der bis Februar 2025 in Kabul lebte und dann nach Tadschikistan ging, wo er auch heute aufhältig ist. Der Großvater mütterlicherseits des Beschwerdeführers war in Afghanistan ein General und lebt ebenso in Tadschikistan, wo er bereits vor der Machtergreifung durch die Taliban ein Standbein hatte und wo er sich nach der Machtergreifung durch die Taliban niederließ. Der Großvater mütterlicherseits hat in Tadschikistan über viele Lebensmittel- und Textilgeschäfte, ist wohlhabend und unterstützt die in Afghanistan lebende Familie des Beschwerdeführers finanziell. (AS 259, Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 11, S. 12, S. 20) Zudem ist der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf in einem eigenen Haus wohnhaft (AS 257). Seine beiden anderen Schwestern sind verheiratet und in Pakistan aufhältig (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 9). Der Beschwerdeführer hat elf Tanten mütterlicherseits, von denen zwei in Kabul, vier in den USA und jeweils eine im Iran, in Pakistan, in London, in Paris und Moskau aufhältig sind (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 10), und einen Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 , der bis Februar 2025 in Kabul lebte und dann nach Tadschikistan ging, wo er auch heute aufhältig ist. Der Großvater mütterlicherseits des Beschwerdeführers war in Afghanistan ein General und lebt ebenso in Tadschikistan, wo er bereits vor der Machtergreifung durch die Taliban ein Standbein hatte und wo er sich nach der Machtergreifung durch die Taliban niederließ. Der Großvater mütterlicherseits hat in Tadschikistan über viele Lebensmittel- und Textilgeschäfte, ist wohlhabend und unterstützt die in Afghanistan lebende Familie des Beschwerdeführers finanziell. (AS 259, Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 11, S. 12, S. 20)

1.1.5. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine offizielle Schule besucht. Er hat ein Jahr zu Hause Privatunterricht erhalten und ist ein Jahr in eine Koranschule gegangen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 6). In Österreich hat er zwei Jahre die Schule besucht, er hat zudem Deutschkurse besucht und sehr gute Deutschkenntnisse erworben. Berufserfahrung hat er in Österreich als Lagerarbeiter, in der Landwirtschaft, in einer Bäckerei und als Tankstellenmitarbeiter gesammelt (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 17)

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen (Protokoll der mV vom 22.04.2026 S. 5). Er ist nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 17). Er nahm in der Justizanstalt XXXX von Juni bis Dezember 2025 an einer hausinternen Suchtgruppe sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil (OZ 10). Seit 26.01.2026 macht der Beschwerdeführer eine stationäre Suchttherapie bei der XXXX deren voraussichtliches Ende mit 26.07.2026 datiert ist (Beilage ./4 zum Protokoll der mV vom 24.10.2025). 1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen (Protokoll der mV vom 22.04.2026 S. 5). Er ist nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 17). Er nahm in der Justizanstalt römisch 40 von Juni bis Dezember 2025 an einer hausinternen Suchtgruppe sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil (OZ 10). Seit 26.01.2026 macht der Beschwerdeführer eine stationäre Suchttherapie bei der römisch 40 deren voraussichtliches Ende mit 26.07.2026 datiert ist (Beilage ./4 zum Protokoll der mV vom 24.10.2025).

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan auf ein effektives soziales und familiäres Netz zurückgreifen.

1.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 07.06.2016 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und verfügt er seitdem über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, die zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023 für weitere zwei Jahre verlängert wurde.

1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er ist in Österreich von 2016 bis 2018 in die Schule gegangen, zudem hat er Deutschkurse besucht (AS 261, Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 17). Seit 27.03.2026 besucht er den Kurs „Deutsch – Intensivtraining für lehrstellensuchende Jugendliche“ (Beilage ./3 zum Protokoll der mV vom 24.10.2025). Seine engsten Bezugspersonen sind derzeit sein in Tadschikistan aufhältiger Onkel mütterlicherseits, mit dem er telefonischen Kontakt hat, und seine in Österreich lebende Freundin, eine tschetschenische Staatsangehörige, die in einem anderen Bundesland lebt als der Beschwerdeführer (Protokoll der mV vom 22.04.2026 S. 8, Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 18, S. 19).

Er verfügt, abgesehen von seiner Freundin und zwei in Österreich aufhältigen Cousins, über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht hinreichend integriert. Er ist im Zeitraum März 2021 bis November 2024 zwar diverse Erwerbstätigkeiten angetreten – so war er u. a. bei einer Gartenbaumfirma, bei Tankstellen, bei einer großen Lebensmittelkette im Lager, in einer Bäckerei und in der Landwirtschaft bei der Radieschenernte tätig –, jedoch waren viele dieser Beschäftigungsverhältnisse nur von kurzer, teils wöchentlicher Dauer. Seit 25.06.2025 nimmt der Beschwerdeführer an einem Jugendcoaching der XXXX teil (OZ 12). Der Beschwerdeführer ist derzeit auf Jobsuche. Er möchte eine Ausbildung im Bereich Logistik machen und macht den im Gefängnis begonnenen Staplerschein weiter (Protokoll der mV vom 22.04.2026 S. 6, S. 7).1.2.3. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht hinreichend integriert. Er ist im Zeitraum März 2021 bis November 2024 zwar diverse Erwerbstätigkeiten angetreten – so war er u. a. bei einer Gartenbaumfirma, bei Tankstellen, bei einer großen Lebensmittelkette im Lager, in einer Bäckerei und in der Landwirtschaft bei der Radieschenernte tätig –, jedoch waren viele dieser Beschäftigungsverhältnisse nur von kurzer, teils wöchentlicher Dauer. Seit 25.06.2025 nimmt der Beschwerdeführer an einem Jugendcoaching der römisch 40 teil (OZ 12). Der Beschwerdeführer ist derzeit auf Jobsuche. Er möchte eine Ausbildung im Bereich Logistik machen und macht den im Gefängnis begonnenen Staplerschein weiter (Protokoll der mV vom 22.04.2026 S. 6, S. 7).

1.2.4. Der Beschwerdeführer weist vier strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

1.2.4.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig gesprochen, und wurde gemäß § 13 Abs. 1 JGG der Ausspruch über die Strafe vorbehalten.1.2.4.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebenter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig gesprochen, und wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch über die Strafe vorbehalten.

1.2.4.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.2.4.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 7.250 Gramm Cannabiskraut und zumindest 10 Gramm Kokain, näher genannten Personen überlassen bzw. verschafft hat, sowie eine unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 7.250 Gramm Cannabiskraut und zumindest 10 Gramm Kokain, näher genannten Personen überlassen bzw. verschafft hat, sowie eine unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der lange Tatzeitraum und das Gewinnstreben als erschwerend gewertet (AS 297-300).

1.2.4.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .12.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 1.2.4.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .12.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vor einem Lokal eine näher genannte Person am Körper verletzt hat, indem er ihr unvermittelt einen wuchtigen Kopfstoß gegen die sensible Nasenregion versetzte, und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versuchte, wobei die Person in Form von starkem Nasenbluten und einer Prellung der Nase lediglich leicht verletzt wurde; eine weitere näher genannten Person mit Gewalt zur (weiteren) Unterlassung der (rechtmäßigen) Anhaltung nach § 80 Abs. 2 StPO durch Festhalten genötigt hat, indem er sich ruckartig mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss und ihr einen Stoß versetzte, und diese Person im Zuge dessen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig aufgrund des Zu-Sturz-Kommens am Körper in Form einer Prellung der rechten Hand sowie einer Zerrung der zweiten Zehe rechts verletzt hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vor einem Lokal eine näher genannte Person am Körper verletzt hat, indem er ihr unvermittelt einen wuchtigen Kopfstoß gegen die sensible Nasenregion versetzte, und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versuchte, wobei die Person in Form von starkem Nasenbluten und einer Prellung der Nase lediglich leicht verletzt wurde; eine weitere näher genannten Person mit Gewalt zur (weiteren) Unterlassung der (rechtmäßigen) Anhaltung nach Paragraph 80, Absatz 2, StPO durch Festhalten genötigt hat, indem er sich ruckartig mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss und ihr einen Stoß versetzte, und diese Person im Zuge dessen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig aufgrund des Zu-Sturz-Kommens am Körper in Form einer Prellung der rechten Hand sowie einer Zerrung der zweiten Zehe rechts verletzt hat.

Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, die Eigenverletzung im Zuge der Tat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

1.2.4.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .03.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts XXXX zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. 1.2.4.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 2.000 Gramm Cannabiskraut, anderen näher genannten Personen überlassen hat; vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen hat, indem er regelmäßig Kokain konsumierte und bei der Hausdurchsuchung im Besitz von 0,5 Gramm Kokain war; wenn auch nur fahrlässig eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG aufgrund eines Bescheides einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft verboten war, nämlich ein Messer im Scheckkartenformat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 2.000 Gramm Cannabiskraut, anderen näher genannten Personen überlassen hat; vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen hat, indem er regelmäßig Kokain konsumierte und bei der Hausdurchsuchung im Besitz von 0,5 Gramm Kokain war; wenn auch nur fahrlässig eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG aufgrund eines Bescheides einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft verboten war, nämlich ein Messer im Scheckkartenformat.

Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis, die geringfügige Suchtgiftsicherstellung, die Eigenverletzung im Zuge der Tat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .01.2026 bedingt aus der Haft entlassen. Er ist seitdem und auch aktuell in der stationären Therapiestation der XXXX wohnhaft. 1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .01.2026 bedingt aus der Haft entlassen. Er ist seitdem und auch aktuell in der stationären Therapiestation der römisch 40 wohnhaft.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der letzten Verlängerung dieses Schutzstatus maßgeblich und nachhaltig verbessert.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kapisa aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Sicherheitslage hat sich über einen längerjährigen Zeitraum stabil und nachhaltig verbessert. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX in der Provinz Kapisa, ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kapisa aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Sicherheitslage hat sich über einen längerjährigen Zeitraum stabil und nachhaltig verbessert. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers, römisch 40 in der Provinz Kapisa, ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Eltern, vier Geschwister und die fünf Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers samt deren Familien wohnen derzeit im Heimatdorf in einem seiner Familie gehörenden Haus samt Obstgarten. Zudem ist der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf in einem eigenen Haus wohnhaft.

Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Inhaftierung regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in einem ihr gehörenden Haus im Heimatdorf samt Obstgarten und wird von seinem Vater, der neben seiner Tätigkeit als Maler ein Lebensmittelgeschäft führt, versorgt sowie von seinem in Tadschikistan aufhältigen Großvater mütterlicherseits, der dort über viele Lebensmittel- und Textilgeschäfte verfügt und wohlhabend ist, und seinen in den USA lebenden Tanten mütterlicherseits finanziell unterstützt. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.

Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat ausgeprägte Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort XXXX . Er ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort etwa XXXX Jahre bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Ihm sind die dortigen Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer hat ausgeprägte Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort römisch 40 . Er ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort etwa römisch 40 Jahre bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Ihm sind die dortigen Strukturen bekannt.

Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in XXXX einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er zumindest vorübergehend von seinen in XXXX lebenden Angehörigen unterstützt werden, dies sowohl durch Geld- als auch durch Sachleistungen, ebenso durch das Herstellen von Kontakten für die Arbeitssuche, und er kann wieder im Elternhaus leben, sodass er dort über eine kostenlose Unterkunft verfügt.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in römisch 40 einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er zumindest vorübergehend von seinen in römisch 40 lebenden Angehörigen unterstützt werden, dies sowohl durch Geld- als auch durch Sachleistungen, ebenso durch das Herstellen von Kontakten für die Arbeitssuche, und er kann wieder im Elternhaus leben, sodass er dort über eine kostenlose Unterkunft verfügt.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.4.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)

1.4.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kapisa – mit ca. 514.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 14 Kämpfe und drei Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In neun Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.

Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden

Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.

Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)

Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)

1.4.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.4.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.4.6. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)

National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind.

Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2)

Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.2022. Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2)

Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind.

Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4)

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)

Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4)

Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein.

Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti-Taliban-Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4)

1.4.7. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.4.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.4.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.4.10. Korruption:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.4.11. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.4.12. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.4.14. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.

Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.4.15. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.4.16. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.4.17. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.

Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.

Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)

1.4.18. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.

Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 24.1)

In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kapisa, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 640.000 Einwohnern ca. 192.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 320.000 Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 96.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und 32.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. (IPC)

1.4.19. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.4.20. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.4.21. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.4.22. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen. Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten. Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1)

Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten. Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira Anmerkung, wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.

Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.

Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2)

1.4.23. IPC April – September 2026

Ein Bild, das Text, Screenshot, Farbigkeit, Design enthält.  KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.

Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben auf Basis der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020, W199 2196686-1/22E, und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (Protokoll der mV S. 5).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie dahingehend, dass er ledig und kinderlos ist, gründen auf den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (AS 259, AS 261, Protokoll der mV S. 5, S. 6).

2.1.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seinen fünf Onkeln väterlicherseits samt deren Familien und seinen Großeltern väterlicherseits im gemeinsamen Haushalt lebte, gründen auf seinen entsprechenden Angaben vor der belangten Behörde im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylverfahren) (Akt Asylverfahren AS 65, AS 66) und den damit übereinstimmenden Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (Protokoll der mV S. 5, S. 6, S. 7).2.1.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seinen fünf Onkeln väterlicherseits samt deren Familien und seinen Großeltern väterlicherseits im gemeinsamen Haushalt lebte, gründen auf seinen entsprechenden Angaben vor der belangten Behörde im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylverfahren) (Akt Asylverfahren AS 65, AS 66) und den damit übereinstimmenden Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (Protokoll der mV S. 5, S. 6, S. 7).

2.1.3. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zu den Verlängerungen seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid (AS 329).

Die Feststellungen zu den Gründen der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fußen auf den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 zu entnehmenden Entscheidungsgründen.

2.1.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über seine Eltern, seine beiden Brüder, zwei seiner vier Schwestern und seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien verfügt, die weiterhin im Heimatdorf in einem der Familie gehörenden Haus samt Obstgarten leben, gründen auf folgenden Erwägungen:

Hinsichtlich des Aufenthaltsortes der fünf Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Aberkennungsverfahren grob widersprüchliche Angaben. Während der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2025 noch explizit angab, dass seine fünf Onkel väterlicherseits weiterhin im Heimatdorf leben (AS 259), also eine unmissverständliche Aussage im Präsens dahingehend traf, dass sie aktuell im Heimatdorf leben, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 unvermittelt, dass diese nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan, dem Iran und in Frankreich leben würden – vier dieser Onkel väterlicherseits wären im Zeitpunkt des Sturzes der afghanischen Regierung im August 2021 ausgereist, der fünfte Onkel väterlicherseits hätte Afghanistan überhaupt bereits Ende 2019 verlassen (Protokoll der mV S. 7, S. 8). Dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren – nachdem ihm die belangte Behörde auf Basis der Ländersituation und seinen Angaben in der Einvernahme am 17.03.2025, wo er eben auch angab, dass die Onkel väterlicherseits am Heimatort leben, den Schutzstatus aberkannt hatte – nunmehr in völliger Abkehr von dem, was er vor der belangten Behörde im März 2025 angegeben hatte, behauptet, dass sämtliche Onkel väterlicherseits bereits seit Jahren, nämlich seit 2021 bzw. 2019, außer Landes wären, macht deutlich, dass er hier einen Sachverhalt – nämlich, dass die Onkel väterlicherseits Afghanistan verlassen hätten – rein gedanklich konstruierte, um nunmehr, im Beschwerdeverfahren, seine Rückkehrsituation prekärer darzustellen, als sie tatsächlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im März 2025, als er vor der belangten Behörde entsprechend befragt wurde, angegeben hätte, dass seine Onkel väterlicherseits gar nicht mehr in Afghanistan leben. Wenn seine Onkel väterlicherseits tatsächlich Ende 2019 bzw. im August 2021 aus Afghanistan ausgereist wären, hätte er dies bereits bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im März 2025 darlegen können. Auch daraus wird deutlich, dass die nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die Onkel väterlicherseits Afghanistan verlassen hätten, nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung betreffend die vorgebrachte Ausreise seiner Onkel väterlicherseits aus Afghanistan reine Schutzbehauptungen darstellen, um den Eindruck zu erwecken, dass er über keine bzw. kaum (männliche) Familienangehörige im Heimatland bzw. Heimatdorf verfüge. Gleichzeitig versuchte er damit, eine in Wahrheit nicht existente Situation der Bedrohung bzw. Verfolgung der Familienangehörigen – etwa wegen deren früherer Tätigkeit als Arbaki oder bei der Polizei, aber auch wegen der Verwandtschaft zum Großvater mütterlicherseits des Beschwerdeführers – darzustellen. Aufgrund der krassen Widersprüche wurde aber mehr als deutlich, dass es sich bei alledem um bloß gedanklich konstruierte Behauptungen handelt, mit denen der Beschwerdeführer nunmehr versucht, seine eigene Rückkehrsituation prekärer darzustellen als sie tatsächlich ist.

Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren herausstellte, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, wissentlich falsche Angaben zu machen, weil er sich damit einen für sich „positiven“ Verfahrensausgang im Asylverfahren erhofft – so gestand er in der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025 ein, dass er im Zuerkennungsverfahren, also in jenem Verfahren, wo ihm basierend auf seinen Angaben in Zusammenschau mit der Ländersituation der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, wissentlich falsche Angaben gemacht hat, indem er ein großes und tragfähiges familiäres Netz in der Stadt Kabul, das ihn bei einer Rückkehr, selbst als damals mit 17 Jahren noch knapp Minderjährigen, aufnehmen hätte können, verschwieg – im Zuerkennungsverfahren hatte er nämlich behauptet, lediglich einmal in Kabul auf Besuch beim Onkel mütterlicherseits gewesen zu sein, und einmal im Zuge der Ausreise. Einen darüber hinausgehenden Kontakt, darüber hinausgehende Aufenthalte in Kabul oder eine engere Bindung zu seiner großen Verwandtschaft in Kabul, insbesondere den elf dort lebenden Tanten mütterlicherseits hatte er verschwiegen – ebenso wie die Existenz des Großvaters mütterlicherseits, XXXX , der aufgrund seiner beruflichen Stellung (Tätigkeit bei Sicherheitsbehörden in Afghanistan, zweites Standbein als Unternehmer in Tadschikistan) und seines Vermögens (Eigentum von vier Häusern in Kabul, vgl. Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 8) für die Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und der Existenz eines tragfähigen familiären Netzwerks auch außerhalb seiner Heimatregion, konkret in der Hauptstadt Kabul, von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, sodass, wenn der Beschwerdeführer all dies im Zuerkennungsverfahren nicht verschleiert und wissentlich falsch und unvollständig dargestellt hätte, davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer ein derart leistungsfähiges und -williges soziales Netz in Kabul hat, dass ihm selbst als 17-jährigem die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative dort möglich und zumutbar gewesen wäre, er dort also aufgrund der lokalen Kenntnisse und vorhandenen Netzwerke, beides durch die Vielzahl an Aufenthalten bei den Verwandten in Kabul und der Verfügbarkeit von finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen durch die Familienangehörigen in Kabul ein Leben ohne unbillige Härten führen hätte können. Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren herausstellte, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, wissentlich falsche Angaben zu machen, weil er sich damit einen für sich „positiven“ Verfahrensausgang im Asylverfahren erhofft – so gestand er in der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025 ein, dass er im Zuerkennungsverfahren, also in jenem Verfahren, wo ihm basierend auf seinen Angaben in Zusammenschau mit der Ländersituation der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, wissentlich falsche Angaben gemacht hat, indem er ein großes und tragfähiges familiäres Netz in der Stadt Kabul, das ihn bei einer Rückkehr, selbst als damals mit 17 Jahren noch knapp Minderjährigen, aufnehmen hätte können, verschwieg – im Zuerkennungsverfahren hatte er nämlich behauptet, lediglich einmal in Kabul auf Besuch beim Onkel mütterlicherseits gewesen zu sein, und einmal im Zuge der Ausreise. Einen darüber hinausgehenden Kontakt, darüber hinausgehende Aufenthalte in Kabul oder eine engere Bindung zu seiner großen Verwandtschaft in Kabul, insbesondere den elf dort lebenden Tanten mütterlicherseits hatte er verschwiegen – ebenso wie die Existenz des Großvaters mütterlicherseits, römisch 40 , der aufgrund seiner beruflichen Stellung (Tätigkeit bei Sicherheitsbehörden in Afghanistan, zweites Standbein als Unternehmer in Tadschikistan) und seines Vermögens (Eigentum von vier Häusern in Kabul, vergleiche Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 8) für die Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und der Existenz eines tragfähigen familiären Netzwerks auch außerhalb seiner Heimatregion, konkret in der Hauptstadt Kabul, von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, sodass, wenn der Beschwerdeführer all dies im Zuerkennungsverfahren nicht verschleiert und wissentlich falsch und unvollständig dargestellt hätte, davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer ein derart leistungsfähiges und -williges soziales Netz in Kabul hat, dass ihm selbst als 17-jährigem die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative dort möglich und zumutbar gewesen wäre, er dort also aufgrund der lokalen Kenntnisse und vorhandenen Netzwerke, beides durch die Vielzahl an Aufenthalten bei den Verwandten in Kabul und der Verfügbarkeit von finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen durch die Familienangehörigen in Kabul ein Leben ohne unbillige Härten führen hätte können.

Der Beschwerdeführer hatte im Zuerkennungsverfahren überhaupt keine Angaben zu seinem Großvater mütterlicherseits XXXX gemacht, und das offensichtlich in Verschleierungsabsicht – im gegenständlichen Aberkennungsverfahren, wo er im Kontext mit dessen früheren Tätigkeit bei den afghanischen Sicherheitsbehörden eine Rückkehrgefährdung behauptet (die er aber nicht glaubhaft machte, siehe dazu unten), behauptete der Beschwerdeführer plötzlich eine besonders enge Beziehung zu eben jenem Großvater mütterlicherseits (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 16: „R: Wie oft haben Sie XXXX in Ihrem Leben gesehen? BP: Von seinen Enkelsöhnen hat er mich am meisten geliebt. Ich habe ihn oft gesehen.“). In der Beschwerdeverhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer folgendermaßen (Auszug aus dem Protokoll der mV vom 24.10.2025):Der Beschwerdeführer hatte im Zuerkennungsverfahren überhaupt keine Angaben zu seinem Großvater mütterlicherseits römisch 40 gemacht, und das offensichtlich in Verschleierungsabsicht – im gegenständlichen Aberkennungsverfahren, wo er im Kontext mit dessen früheren Tätigkeit bei den afghanischen Sicherheitsbehörden eine Rückkehrgefährdung behauptet (die er aber nicht glaubhaft machte, siehe dazu unten), behauptete der Beschwerdeführer plötzlich eine besonders enge Beziehung zu eben jenem Großvater mütterlicherseits (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 16: „R: Wie oft haben Sie römisch 40 in Ihrem Leben gesehen? BP: Von seinen Enkelsöhnen hat er mich am meisten geliebt. Ich habe ihn oft gesehen.“). In der Beschwerdeverhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer folgendermaßen (Auszug aus dem Protokoll der mV vom 24.10.2025):

„R hält BP vor AS 69 aus dem 1. Verfahren: In Ihrem Asylverfahren wurden Sie gefragt, ob Sie Bekannte oder Verwandte in Kabul haben. Sie sagten: „Ich war dort nie. Nur am Fluchtweg durchgereist. Ich habe dort einen Onkel ms. Einmal war ich auch mit meinen Eltern in Kabul diesen besuchen.“ Das BVwG ist im Erkenntnis, mit dem Sie subsidiären Schutz bekommen haben, deshalb auch davon ausgegangen, dass sie kein Netzwerk außerhalb der Herkunftsregion haben. R hält der BP vor, dass sie ihn schon darüber belehrt hat, dass wahrheitswidrige Angaben zu seinem Nachteil sind.

BP: Ich sage die Wahrheit. Damals hat mein Onkel vs mir geraten, das zu sagen. Ich war noch sehr jung und bekam Angst, deshalb habe ich das so ausgesagt. Das, was ich heute sage, entspricht die Wahrheit.

R: Wollen Sie mir damit sagen, dass Sie damals, in dem Verfahren, in dem Sie basierend auf Ihren Angaben subsidiären Schutz bekommen haben, absichtlich falsche Angaben gemacht haben um ein bestehendes familiäres Netz in Kabul, das eine IFA darstellen hätte können, zu verschleiern? Das geht aus Ihrer jetzigen Behauptung auch hervor.

BP: Ich habe nicht bewusst gelogen. Mein Onkel hat mir gesagt, dass wir nur einmal nach Kabul gegangen sind. Aber ich weiß jetzt, dass meine Mutter immer wieder in Kabul waren und dass wir immer wieder nach Kabul gegangen sind.“

Angesichts dessen, dass sich aus diesen Einlassungen des Beschwerdeführers sehr wohl ergibt, dass er wusste, dass seine Angaben im Zuerkennungsverfahren falsch waren, weil er das angab, was sein Onkel im geraten hätte (und eben nicht das, was der Wahrheit entspricht) ist es auch offensichtlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die er nach Vorhalt der erkennenden Richterin zu den absichtlichen Falschangaben machte, nämlich, dass er „nicht bewusst gelogen hätte“ eine bloße Schutzbehauptung – schließlich war der Beschwerdeführer etwa XXXX alt bei der Ausreise, sodass er aufgrund seines Alters davon ein Wissen und eine Erinnerung hat, ob er nur ein einziges Mal den Onkel mütterlicherseits in Kabul besucht hat und hernach nur im Zuge der Ausreise dort war, oder ober er, wie nun im Aberkennungsverfahren behauptet, offenbar sehr oft dort und regelmäßig war und in den Häusern der Taten sogar das Lesen und Schreiben gelernt hat (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 6: „BP: Ich war natürlich auch bei den Verwandten meiner Mutter und meinem Onkel in Kabul. Ich habe auch das Lesen und Schreiben zuhause dort gelernt.“).Angesichts dessen, dass sich aus diesen Einlassungen des Beschwerdeführers sehr wohl ergibt, dass er wusste, dass seine Angaben im Zuerkennungsverfahren falsch waren, weil er das angab, was sein Onkel im geraten hätte (und eben nicht das, was der Wahrheit entspricht) ist es auch offensichtlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die er nach Vorhalt der erkennenden Richterin zu den absichtlichen Falschangaben machte, nämlich, dass er „nicht bewusst gelogen hätte“ eine bloße Schutzbehauptung – schließlich war der Beschwerdeführer etwa römisch 40 alt bei der Ausreise, sodass er aufgrund seines Alters davon ein Wissen und eine Erinnerung hat, ob er nur ein einziges Mal den Onkel mütterlicherseits in Kabul besucht hat und hernach nur im Zuge der Ausreise dort war, oder ober er, wie nun im Aberkennungsverfahren behauptet, offenbar sehr oft dort und regelmäßig war und in den Häusern der Taten sogar das Lesen und Schreiben gelernt hat (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 6: „BP: Ich war natürlich auch bei den Verwandten meiner Mutter und meinem Onkel in Kabul. Ich habe auch das Lesen und Schreiben zuhause dort gelernt.“).

Auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Kernfamilie konnte der Beschwerdeführer keine stringenten und nachvollziehbaren Angaben machen. Auch in diesem Zusammenhang divergieren seine Aussagen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht stark. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aus, dass seine Eltern und seine sechs Geschwister immer noch im Heimatdorf im gemeinsamen Haushalt leben würden (AS 257). In der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 gab er jedoch an, dass seine Familie seit dem Sturz der afghanischen Regierung – sohin spätestens seit August 2021 – in einem anderen Dorf namens XXXX lebe, das etwa 30 Minuten mit dem Auto von ihrem Heimatdorf entfernt sei. Sein Elternhaus in XXXX wäre von den Taliban übernommen worden (Protokoll der mV S. 8). Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass ihre Häuser und Gärten im September 2021 beschlagnahmt worden wären (Protokoll der mV S. 15). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die grobe zeitliche Divergenz innerhalb seiner Erzählungen hinzuweisen, die bereits offenbart, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unwahre Behauptungen aufstellte. Wenn seine Familienangehörigen tatsächlich seit dem Sturz der afghanischen Regierung in einem anderen Dorf leben würden und ihr Haus und ihre Gärten im Heimatdorf von den Taliban übernommen worden wären, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2025 – sohin vier Jahre nach den behaupteten Geschehnissen – diesen Umstand dargelegt hätte. Dies vor allem vor dem Hintergrund seiner Angaben bei der Einvernahme, wonach er vor seiner Inhaftierung – die laut im Akt einliegender Haftauskunft am 25.11.2024 begann – zwei Mal pro Woche per WhatsApp mit seinen Eltern Kontakt hatte (AS 257). Es ist aufgrund dieser Situation davon auszugehen, dass ihm seine Eltern vom behaupteten Umzug in ein anderes Dorf sowie von der behaupteten Übernahme des Elternhauses und der Gärten im Heimatdorf durch die Taliban erzählt hätten, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er vor der belangten Behörde explizit ausführte, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor gemeinsam im Heimatdorf leben würden. Daher kommt auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie nicht mehr im Heimatdorf lebe und ihr Elternhaus samt Gärten von den Taliban beschlagnahmt worden seien, keine Glaubhaftigkeit zu, und sind diese als Schutzbehauptungen zu werten. Auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Kernfamilie konnte der Beschwerdeführer keine stringenten und nachvollziehbaren Angaben machen. Auch in diesem Zusammenhang divergieren seine Aussagen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht stark. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aus, dass seine Eltern und seine sechs Geschwister immer noch im Heimatdorf im gemeinsamen Haushalt leben würden (AS 257). In der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 gab er jedoch an, dass seine Familie seit dem Sturz der afghanischen Regierung – sohin spätestens seit August 2021 – in einem anderen Dorf namens römisch 40 lebe, das etwa 30 Minuten mit dem Auto von ihrem Heimatdorf entfernt sei. Sein Elternhaus in römisch 40 wäre von den Taliban übernommen worden (Protokoll der mV S. 8). Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass ihre Häuser und Gärten im September 2021 beschlagnahmt worden wären (Protokoll der mV S. 15). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die grobe zeitliche Divergenz innerhalb seiner Erzählungen hinzuweisen, die bereits offenbart, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unwahre Behauptungen aufstellte. Wenn seine Familienangehörigen tatsächlich seit dem Sturz der afghanischen Regierung in einem anderen Dorf leben würden und ihr Haus und ihre Gärten im Heimatdorf von den Taliban übernommen worden wären, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2025 – sohin vier Jahre nach den behaupteten Geschehnissen – diesen Umstand dargelegt hätte. Dies vor allem vor dem Hintergrund seiner Angaben bei der Einvernahme, wonach er vor seiner Inhaftierung – die laut im Akt einliegender Haftauskunft am 25.11.2024 begann – zwei Mal pro Woche per WhatsApp mit seinen Eltern Kontakt hatte (AS 257). Es ist aufgrund dieser Situation davon auszugehen, dass ihm seine Eltern vom behaupteten Umzug in ein anderes Dorf sowie von der behaupteten Übernahme des Elternhauses und der Gärten im Heimatdorf durch die Taliban erzählt hätten, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er vor der belangten Behörde explizit ausführte, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor gemeinsam im Heimatdorf leben würden. Daher kommt auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie nicht mehr im Heimatdorf lebe und ihr Elternhaus samt Gärten von den Taliban beschlagnahmt worden seien, keine Glaubhaftigkeit zu, und sind diese als Schutzbehauptungen zu werten.

Darüber hinaus ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine zugestandener Weise falschen Angaben im Zuerkennungsverfahren erheblich geschmälert. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Rahmen seines Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer, wie schon dargestellt, an, nie in Kabul gewesen zu sein. Er sei lediglich auf seiner Flucht durch Kabul gereist und habe auch einmal mit seinen Eltern einen in Kabul lebenden Onkel mütterlicherseits dort besucht (Erstverfahren AS 69). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 stellte der Beschwerdeführer die Situation ganz anders dar, nämlich, insofern dass er oft auch bei den Verwandten seiner Mutter und bei seinem Onkel in Kabul gewesen sei (Protokoll der mV S. 6, S. 7). Diese Behauptungen legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer im Verfahren, in dem er basierend auf seinen Angaben subsidiären Schutz bekommen hat, absichtlich falsche Angaben gemacht hat, um ein bestehendes familiäres Netz in Kabul, das eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte darstellen können, zu verschleiern. Damit seitens der erkennenden Richterin konfrontiert, erwiderte der Beschwerdeführer als Schutzbehauptung (Protokoll der mV S. 7). All dies belegt die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Vor dem Hintergrund seiner – oben dargelegten – stark divergierenden Aussagen und seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit waren somit die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat noch über seine Eltern, seine beiden Brüder, zwei seiner Schwestern und seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien verfügt, die weiterhin im Heimatdorf in einem der Familie gehörenden Haus samt Obstgarten leben.

Aufgrund des eben Dargelegten und der sich daraus ergebenden persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kommt auch seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sein Vater aus gesundheitlichen Gründen sein Lebensmittelgeschäft geschlossen hätte und nun nicht mehr arbeite (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 8), keine Glaubhaftigkeit zu. Im Lichte seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit zeigt sich hier erneut seines offensichtliches Bestreben, seine Rückkehrsituation prekärer darzustellen, als sie tatsächlich ist – diese Einlassungen des Beschwerdeführers sind allerdings nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Daher war die Feststellung zu treffen, dass sein Vater neben seiner Tätigkeit als Maler im Heimatdorf ein Lebensmittelgeschäft betreibt.

Die Feststellung, wonach zwei seiner Onkel väterlicherseits in Afghanistan vor der Machtübernahme durch die Taliban als Arbaki, einer als Polizist, einer als Reinigungskraft in einem Stützpunkt der Amerikaner und einer als Busfahrer tätig waren, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (Protokoll der mV S. 10, S. 11, S. 12). Die Feststellung, dass seine Onkel väterlicherseits heute als Landwirte tätig sind und den Obstgarten des Familienhauses des Beschwerdeführers bewirtschaften, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach sein Cousin XXXX in dessen Asylverfahren ausgesagt hat, dass all seine Onkel in der Landwirtschaft arbeiten würden und einer zusätzlich Maler sei, womit wohl der Vater des Beschwerdeführers gemeint sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Onkel tatsächlich bei den Arbaki gewesen seien und er Fotos diesbezüglich habe. Sein Cousin habe über die Tätigkeit in der Landwirtschaft gesprochen, weil der Beschwerdeführer und seine Familie Granatapfelplantagen hätten (Protokoll der mV S. 12).Die Feststellung, wonach zwei seiner Onkel väterlicherseits in Afghanistan vor der Machtübernahme durch die Taliban als Arbaki, einer als Polizist, einer als Reinigungskraft in einem Stützpunkt der Amerikaner und einer als Busfahrer tätig waren, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (Protokoll der mV S. 10, S. 11, S. 12). Die Feststellung, dass seine Onkel väterlicherseits heute als Landwirte tätig sind und den Obstgarten des Familienhauses des Beschwerdeführers bewirtschaften, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach sein Cousin römisch 40 in dessen Asylverfahren ausgesagt hat, dass all seine Onkel in der Landwirtschaft arbeiten würden und einer zusätzlich Maler sei, womit wohl der Vater des Beschwerdeführers gemeint sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Onkel tatsächlich bei den Arbaki gewesen seien und er Fotos diesbezüglich habe. Sein Cousin habe über die Tätigkeit in der Landwirtschaft gesprochen, weil der Beschwerdeführer und seine Familie Granatapfelplantagen hätten (Protokoll der mV S. 12).

Auch hinsichtlich des Großvaters väterlicherseits machte der Beschwerdeführer völlig konträre Angaben. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2025 führte der Beschwerdeführer explizit aus, dass seine Großmutter väterlicherseits bereits verstorben sei, sein Großvater väterlicherseits jedoch noch lebe. Er wohne in seinem eigenen Haus im Heimatdorf (AS 257). In der – sieben Monate später stattfindenden – Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 gab er damit jedoch in nicht auflösbarem Widerspruch stehend an, dass sein Großvater väterlicherseits vor drei Jahren verstorben wäre (Protokoll der mV S. 6). Aufgrund dieser Angaben wurde erneut mehr als deutlich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich bestrebt war, am Heimatort bestehende familiäre Anknüpfungspunkte zu verschleiern, auch mit diesen Behauptungen war der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung – ebenso wie mit den Behauptungen zum Weggang aller Onkel väterlicherseits aus Afghanistan – nicht glaubhaft. Es war daher festzustellen, dass auch der Großvater väterlicherseits nach wie vor im Heimatdorf lebt.

Die Feststellungen dahingehend, dass seine beiden anderen Schwestern verheiratet und in Pakistan aufhältig sind, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (Protokoll der mV S. 9).

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer elf Tanten mütterlicherseits hat, von denen zwei in Kabul, vier in den USA und jeweils eine im Iran, in Pakistan, in London, in Paris und Moskau aufhältig sind, sowie, dass ein Onkel mütterlicherseits in Tadschikistan aufhältig ist, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 10).

Die Feststellung, wonach sein Großvater mütterlicherseits in Afghanistan General war, fußt auf seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 259) und in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (Protokoll der mV S. 11, S. 12, S. 15) in Zusammenschau mit den mit Schreiben vom 16.10.2025 vorgelegten Fotos und den und in der Beschwerdeverhandlung vom 22.04.2026 vorgelegten Schriftstücken (Beilagen ./1, ./2 und ./6). Die Feststellungen, wonach sein Großvater mütterlicherseits in Tadschikistan lebt, dort über viele Lebensmittel- und Textilgeschäfte verfügt und die Familie des Beschwerdeführers finanziell unterstützt, ergeben sich aus seinen entsprechenden, glaubhaften Angaben (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 11, S. 12).

2.1.5. Die Feststellung zu seiner Schulbildung in Afghanistan ergibt sich aus seinen entsprechenden, glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 6). Die Feststellung, wonach er über keine Berufsausbildung verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in seinem Asylverfahren (Erstverfahren AS 65) und daraus, dass er auch im gegenständlichen Verfahren keine Absolvierung einer Berufsausbildung vorgebracht hat.

2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dahingehend, dass er nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt ist, gründen auf dessen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in den Beschwerdeverhandlungen (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 17, Protokoll der mV vom 22.04.2026 S. 5). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX von Juni bis Dezember 2025 an einer hausinternen Suchtgruppe sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teilnahm, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Psychologischen Kurzstellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom XXXX .09.2025 und der Teilnahmebestätigung vom 03.10.2025 (OZ 10). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 26.01.2026 eine stationäre Suchttherapie macht, deren voraussichtliches Ende mit 26.07.2026 datiert ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Therapiebestätigung (Beilage ./4).2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dahingehend, dass er nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt ist, gründen auf dessen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in den Beschwerdeverhandlungen (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 17, Protokoll der mV vom 22.04.2026 S. 5). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 von Juni bis Dezember 2025 an einer hausinternen Suchtgruppe sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teilnahm, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Psychologischen Kurzstellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .09.2025 und der Teilnahmebestätigung vom 03.10.2025 (OZ 10). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 26.01.2026 eine stationäre Suchttherapie macht, deren voraussichtliches Ende mit 26.07.2026 datiert ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Therapiebestätigung (Beilage ./4).

2.1.7. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und nach afghanischen Gepflogenheiten gelebt hat.

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

2.2.1. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Erstverfahren, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 sowie dahingehend, dass er seitdem über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, die zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023 für weitere zwei Jahre verlängert wurde, ergeben sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 327, AS 329).

2.2.2. Die Feststellung zu seinen grundlegenden Deutschkenntnissen ergibt sich aus der im Protokoll der Einvernahme vor der belangten Behörde befindlichen Anmerkung, wonach die Verständigung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch gut möglich war (AS 261), und dem vom Beschwerdeführer in den gegenständlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich von 2016 bis 2018 in die Schule gegangen ist und Deutschkurse besucht hat, ergeben sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 261) und dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 17). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 27.03.2026 den Kurs „Deutsch – Intensivtraining für lehrstellensuchende Jugendliche“ besucht, ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung (Beilage ./3). Die Feststellungen zu seinen engsten sozialen Bindungen stützen sich auf seine glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 22.04.2026 (Protokoll der mV S. 8).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Freundin und zwei in Österreich aufhältigen Cousins, über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, verfügt, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 (Protokoll der mV S. 18, S. 19).

2.2.3. Die Feststellungen zu seinen im Zeitraum März 2021 bis November 2024 angetretenen beruflichen Tätigkeiten in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 263) und dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 17) und aus einem aktuellen, amtswegig eingeholten AJ-Web Auszug. Die Feststellung, wonach viele der vom Beschwerdeführer eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse nur von kurzer, teils wöchentlicher Dauer waren, ergeben sich ebenso aus dem eingeholten AJ-Web Auszug. Im Lichte dessen kann nicht von einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt gesprochen werden, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

Die Feststellung, wonach er seit 25.06.2025 an einem Jugendcoaching der XXXX teilnimmt, ergibt sich aus dem entsprechenden, mit Eingabe seiner Vertretung vom 22.10.2025 vorgelegten Schreiben (OZ 12). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer derzeit auf Jobsuche ist, eine Ausbildung im Bereich Logistik machen möchte und den im Gefängnis begonnenen Staplerschein weitermacht, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 22.04.2026 (Protokoll der mV S. 6, S. 7).Die Feststellung, wonach er seit 25.06.2025 an einem Jugendcoaching der römisch 40 teilnimmt, ergibt sich aus dem entsprechenden, mit Eingabe seiner Vertretung vom 22.10.2025 vorgelegten Schreiben (OZ 12). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer derzeit auf Jobsuche ist, eine Ausbildung im Bereich Logistik machen möchte und den im Gefängnis begonnenen Staplerschein weitermacht, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 22.04.2026 (Protokoll der mV S. 6, S. 7).

2.2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf der Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2) sowie die im Akt einliegenden Strafurteile (AS 297-316).

2.2.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am XXXX .2026 bedingt aus der Haft entlassen wurde, gründet auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation (OZ 21). Dass der Beschwerdeführer aktuell in der stationären Therapiestation der XXXX wohnhaft ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 22.04.2026 (Protokoll der mV S. 6) und der Therapiebestätigung (Beilage ./4). 2.2.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 .2026 bedingt aus der Haft entlassen wurde, gründet auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation (OZ 21). Dass der Beschwerdeführer aktuell in der stationären Therapiestation der römisch 40 wohnhaft ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 22.04.2026 (Protokoll der mV S. 6) und der Therapiebestätigung (Beilage ./4).

2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

2.3.1. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten betreffend das Erstverfahren und das gegenständliche Aberkennungsverfahren, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020, die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, die Beschwerde, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025, in deren Rahmen er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.

2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfällige Rückkehrbefürchtungen nach Afghanistan nicht glaubhaft machen konnte. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie große Probleme mit den Taliban habe, da sein Großvater mütterlicherseits General bei der ehemaligen afghanischen Regierung gewesen sei. Seine Familienangehörigen würden deshalb als Spione der ehemaligen Regierung und somit als Feinde der Taliban angesehen werden. Zudem werde sein Onkel mütterlicherseits gesucht, da er dem Großvater geholfen habe, und würden sich drei Onkel väterlicherseits vor den Taliban verstecken, da sie als Lokalpolizisten gearbeitet hätten (AS 653, AS 655). Mit Schreiben seiner Vertretung vom 16.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legte Fotos vor, die seinen Großvater mütterlicherseits, seinen Onkel mütterlicherseits, der dessen Sekretär gewesen sei, sowie einen seiner Onkel väterlicherseits, der früher als Lokalpolizist tätig gewesen sei, in Militärkleidung zeigen würden (OZ 10). Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Taliban aufgrund der Tätigkeit seiner Onkel väterlicherseits und seines Großvaters mütterlicherseits nicht am Leben lassen würden (Protokoll der mV S. 14).

Wie oben bereits festgehalten, konnte der Beschwerdeführer zwar hinreichend glaubhaft machen, dass drei seiner fünf Onkel väterlicherseits bei den Arbaki bzw. der Polizei tätig waren. Jedoch droht dem Beschwerdeführer daraus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban, zumal – wie oben beweiswürdigend festgehalten – vor dem Hintergrund seiner stark divergierenden Aussagen zu den Aufenthaltsorten seiner Onkel und seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit davon auszugehen ist, dass seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Da seine Onkel väterlicherseits trotz ihrer Vergangenheit bei den Arbaki bzw. der Polizei unbehelligt im Heimatdorf leben können, ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban irgendein Interesse an seinen Onkeln und damit auch an der Person des Beschwerdeführers hätten und ihm aufgrund der Tätigkeit seiner Onkel eine Verfolgung durch die Taliban droht.

Ebenso konnte der Beschwerdeführer zwar hinreichend glaubhaft machen, dass sein Großvater mütterlicherseits General bei der ehemaligen afghanischen Regierung war. Jedoch konnte er im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert darlegen, weshalb er aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses eine konkrete Verfolgungsgefahr durch die Taliban zu befürchten hätte. Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er glaubhaft machen, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Großvaters in irgendeiner Art und Weise exponiert wäre, die eine Verfolgung durch die Taliban maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe. In der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2025 gab er an, dass sein Großvater mütterlicherseits ihn von all seinen Enkelsöhnen am meisten geliebt habe und er ihn oft gesehen habe (Protokoll der mV S. 16), jedoch sind diese Angaben nicht geeignet, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen, zumal auch diesen keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr zu entnehmen sind. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass seine Eltern, seine beiden Brüder, zwei seiner vier Schwestern und seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien im Heimatdorf im gemeinsamen Haushalt leben, sein Großvater väterlicherseits ebenso im Heimatdorf in einem eigenen Haus wohnhaft ist und zwei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Kabul aufhältig sind, ohne dass diese aufgrund des Umstandes, dass ein Familienangehöriger bzw. Verwandter General bei der ehemaligen afghanischen Regierung war, Probleme mit den Taliban bekommen hätten. Daher ist es auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre.

Es haben sich auch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (AS 655) – keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Hinsichtlich einer Verfolgung für Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Für all dies haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise ergeben.

Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer, der zwar seit zehn Jahren in Österreich lebt, jedoch den längsten und prägendsten Teil seiner Sozialisierung in Afghanistan erlebte, in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.

Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.

Es ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in diesem Kontext eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es ergibt sich aus den Länderinformationen nämlich, dass es keine allgemeine Kleiderordnung für Männer gibt. Es wird nicht verkannt, dass die Länderinformationen Übergriffe einzelner Taliban darstellen (wie etwa, dass junge Männer wegen des Tragens von Jeans geschlagen worden wären), daraus ergibt sich allerdings nicht, dass dies ein flächendeckendes oder systematisches Vorgehen wäre. Tatsächlich wurden Vorschriften für Regierungsangestellte erlassen, ein solcher ist der Beschwerdeführer aber nicht.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines etwaigen westlichen Kleidungsstiles ist schon deshalb zu verneinen, weil den Länderinformationen zu Afghanistan keine Berichte zu entnehmen sind, wonach die Taliban konkrete Kleidervorschriften für Männer erlassen hätten. Diesbezüglich ist auch auf die ins Verfahren eingebrachten EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 zu verweisen (EUAA Country Guidance: Afghanistan, May 2024, S. 72, S. 73): Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Taliban im Mai 2022 einen neuen Erlass verkündeten, in dem Frauen angewiesen werden, das Haus nicht ohne „wirkliche Notwendigkeit“ zu verlassen und wenn sie es doch tun, eine strenge Kleiderordnung einzuhalten ist. Das Ministerium erklärte, dass Frauen sich von Kopf bis Fuß bedecken müssen, und schlug die Burka als „guten und vollständigen Hidschab“ vor, der Haare, Gesicht und Körper einer Frau bedeckt. Der männliche Vormund einer Frau war gesetzlich für die Überwachung ihrer Kleidung verantwortlich. Im März 2022 gab das Gesundheitsministerium der Taliban Berichten zufolge Anweisungen heraus, dass Patientinnen ohne Hidschab die medizinische Versorgung verweigert werden sollte. Autofahrer wurden außerdem angewiesen, keine weiblichen Fahrgäste ohne Hidschab, der ihr Haar bedeckt, mitzunehmen. Häufige Vorfälle, bei denen Frauen an Kontrollpunkten belästigt oder körperlich angegriffen wurden, weil sie keinen Hidschab trugen, sind gut dokumentiert. Die UNAMA hat ihre Besorgnis über die jüngsten willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Frauen und Mädchen durch die afghanischen De-facto-Behörden wegen angeblicher Nichteinhaltung der islamischen Bekleidungsvorschriften zum Ausdruck gebracht, nachdem „eine Reihe von Kampagnen zur Durchsetzung des Hidschab-Erlasses“ Frauen und Mädchen in Kabul Stadt und Nili Stadt in der Provinz Daykundi ins Visier genommen hatten. Berichten zufolge wurden im Januar 2024 in Kabul mehrere Frauen verhaftet, weil sie keinen ordnungsgemäßen Hidschab trugen. Auch in den Provinzen Daikundi, Balkh, Herat, Kunduz, Takhar, Bamyan und Ghazni gab es Berichte über Verhaftungen. Augenzeugen hatten Berichten zufolge auch gesehen, wie Frauen und Mädchen verhaftet wurden, obwohl sie einen Hidschab trugen.

Dieser Erlass betrifft jedoch nur Frauen, sodass aus dem erwähnten Bericht keine drohende diesbezügliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer wegen seines Kleidungsstiles ableitbar ist. Diese Vorkommnisse lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass männliche Personen aufgrund eines westlichen Kleidungsstils oder mangels Tragens eines Vollbartes seitens der Taliban massiven Repressionen ausgesetzt wären.

Dass, wie die Länderinformationen darstellen, einzelne Taliban-Mitglieder in weitverbreiteten Videoaufnahmen vermeinen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, lässt nicht darauf schließen, dass sämtliche Rückkehrer aufgrund des Verlassens Afghanistans und/oder einer Asylantragstellung in einem westlichen Land verfolgt werden würden – eine solche Situation ergibt sich aus den Länderberichten gerade nicht.

Es haben sich im gegenständlichen Fall zusammenschauend keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer konnte konkrete Tatsachen oder persönliche Eigenschaften nicht darlegen, die dazu führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr wegen eines Vorwurfes der „Verwestlichung“ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte – vielmehr erweist sich dies als nicht maßgeblich wahrscheinlich.

2.3.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2021 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde zweimal verlängert, zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023 um weitere zwei Jahre.

Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Missachtung der Rechte des Beschwerdeführers als schutzbedürftige Person in Afghanistan aufgrund seines geringen Alters sowie damit, dass er über kein tragfähiges Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsgegend verfüge und nicht in der Lage sein werde, außerhalb seiner Herkunftsgegend auf Dauer Fuß zu fassen und ein relativ normales Leben ohne unbillige Härte führen zu können.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.12.2023 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter zu einem Zeitpunkt verlängert hat, in dem er bereits volljährig war, jedoch stützte sich diese Verlängerung auf die damals herrschende Gesamtsituation in Afghanistan. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hat sich mittlerweile seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig verbessert, zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt kann aufgrund des längerjährigen Beobachtungszeitraums auch erstmals tragfähig und gesichert gesagt werden, dass die Verbesserung der Lage wesentlich und stabil ist, die Lageverbesserung also nicht nur vorübergehend ist.

2.3.3.1. Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.

Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt, für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.

Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200 bis 400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.

Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, sohin aus einer Provinz, in der bisher gar keine Angriffe von Pakistan durchgeführt wurden. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.

2.3.3.2. Die Feststellungen, dass die Eltern, vier Geschwister und die fünf Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers samt deren Familien derzeit im Heimatdorf in einem seiner Familie gehörenden Haus samt Obstgarten leben, und zudem sein Großvater väterlicherseits weiterhin im Heimatdorf in einem eigenen Haus wohnhaft ist, ergeben sich aus den oben unter Punkt 2.1.4. ausführlich dargelegten Gründen.

Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers in einem ihr gehörenden Haus im Heimatdorf samt Obstgarten lebt, ergibt sich ebenso aus den oben unter Punkt 2.1.4. ausführlich dargelegten Gründen.

Wie unter Punkt 2.1.4. ausführlich dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers neben seiner Tätigkeit als Maler weiterhin das familieneigene Lebensmittelgeschäft führt. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen zu treffen, dass die Familie des Beschwerdeführers von seinem Vater, der neben seiner Tätigkeit als Maler ein Lebensmittelgeschäft führt, versorgt wird. Die Feststellung, dass seine Familie zudem von seinem in Tadschikistan aufhältigen Großvater mütterlicherseits, der dort über viele Lebensmittel- und Textilgeschäfte verfügt und wohlhabend ist, und seinen in den USA lebenden Tanten mütterlicherseits finanziell unterstützt wird, gründet auf den entsprechenden, schlüssigen und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 11, S. 12).

Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie gründen darauf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, dass es seinen Eltern und Geschwistern gut gehe (AS 257). In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass seine in den USA aufhältigen Tanten und sein in Tadschikistan lebenden Großvater mütterlicherseits, der dort über viele Lebensmittel- und Textilgeschäfte verfüge und wohlhabend sei, seine Familie in Afghanistan unterstützen würden (Protokoll der mV S. 11, S. 12). Zudem konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft machen, dass sein Vater keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass auch dieser die Familie versorgt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan weiterhin gut ist.

Zudem ist der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung aufgrund seiner vielseitigen, in Österreich aufgenommenen Erwerbstätigkeiten, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in der Herkunftsprovinz Kapisa einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann. Auch kann der Beschwerdeführer wieder im Haus seiner Familie wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden. Zudem hat er durch seine ebenfalls im Elternhaus lebenden Onkel mütterlicherseits samt deren Familien und seinem ebenso im Heimatdorf in einem eigenen Haus lebenden Großvater väterlicherseits weitere familiäre Anknüpfungspunkte, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können.

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderinformationen. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 €. Der Beschwerdeführer kann daher Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Die Feststellung zu den zumindest grundlegenden Ortskenntnissen in seinem Herkunftsort ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es sind ihm daher die geografischen und örtlichen Strukturen in der Heimatregion bekannt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen Mann mit in Österreich erworbener Schulbildung und vielseitiger Berufserfahrung. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatdorf verbracht, ist mit zumindest einer in Afghanistan gesprochenen Sprache, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und wird im Falle der Rückkehr in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie zu bestreiten. Im Lichte dessen war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und anpassungsfähig ist und einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann.

2.3.3.3. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort XXXX bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:2.3.3.3. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort römisch 40 bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:

Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsort XXXX geboren und aufgewachsen und hat mit seiner Kernfamilie und seinen Onkeln väterlicherseits samt deren Familien bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache. Zudem verfügt er über eine zweijährige Schulbildung in Österreich sowie über eine vielseitige, in Österreich erworbene Berufserfahrung, wodurch insbesondere seine Anpassungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er kann weiterhin bei seiner Familie im Elternhaus wohnen und von dieser zumindest anfänglich mit Obdach, Sachleistungen und/oder finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsort römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat mit seiner Kernfamilie und seinen Onkeln väterlicherseits samt deren Familien bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache. Zudem verfügt er über eine zweijährige Schulbildung in Österreich sowie über eine vielseitige, in Österreich erworbene Berufserfahrung, wodurch insbesondere seine Anpassungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er kann weiterhin bei seiner Familie im Elternhaus wohnen und von dieser zumindest anfänglich mit Obdach, Sachleistungen und/oder finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden.

Es ist nicht anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen ist: Zum einen gibt es in der Familie Einkommen durch Berufstätigkeit sowie finanzielle Unterstützung durch den Großvater mütterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zum anderen ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Kapisa grundsätzlich positiv (vgl. oben Länderfeststellungen Punkt 1.4.). So sind in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kapisa, in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 640.000 Einwohnern ca. 192.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 320.000 Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 96.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und 32.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Kapisa befindet sich in IPC-Phase 3.Es ist nicht anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen ist: Zum einen gibt es in der Familie Einkommen durch Berufstätigkeit sowie finanzielle Unterstützung durch den Großvater mütterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zum anderen ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Kapisa grundsätzlich positiv vergleiche oben Länderfeststellungen Punkt 1.4.). So sind in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kapisa, in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 640.000 Einwohnern ca. 192.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 320.000 Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 96.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und 32.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Kapisa befindet sich in IPC-Phase 3.

In der Periode November 2025 bis März 2026 befinden sich 64 % der Einwohner in Afghanistan in IPC-Phase 1 oder 2, in der Periode April bis September 2026 sind es 74 % der Einwohner. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.

2.3.3.4. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht hinreichend substantiieren. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z. B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan möglich und zumutbar ist.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.1.1. §§ 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

…“

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

…“

3.1.2. Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:3.1.2. Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“

Art. 19 Abs. 1 und 4 der Statusrichtlinie lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 der Statusrichtlinie lauten:

„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

3.1.3. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG. 3.1.3. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie) Deckung. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie) Deckung.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

3.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2021 erteilt. Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Missachtung der Rechte des Beschwerdeführers als schutzbedürftige Person in Afghanistan aufgrund seines geringen Alters sowie damit, dass er über kein tragfähiges Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsgegend verfüge und nicht in der Lage sein werde, außerhalb seiner Herkunftsgegend auf Dauer Fuß zu fassen und ein relativ normales Leben ohne unbillige Härte führen zu können.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023 für weitere zwei Jahre verlängert.

3.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).3.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).

Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).

3.1.6. Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine Gründe (mehr) vor, die ein reales Risiko der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen:3.1.6. Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine Gründe (mehr) vor, die ein reales Risiko der Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen:

Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hat sich seit Zuerkennung und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers (sohin seit 07.12.2023) nachhaltig und wesentlich verbessert. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Judikatur von einer längeren Beobachtungsphase auszugehen, um abschließend beurteilen zu können, ob Verbesserungen tatsächlich von einer gewissen Nachhaltigkeit sind. Darüber hinaus handelt es sich dabei um einen fließenden Prozess über einen längeren Zeitraum, und sind nicht nur isoliert jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind.

Im August 2021 erfolgte die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. Die aktuellsten Länderinformationen nach der Machtübernahme waren jene vom 16.09.2021 (Version 5). Diesen ist zu entnehmen, dass mit April bzw. Mai 2021 die Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen stark zugenommen haben, bereits zuvor galt die Sicherheitslage jedoch als volatil. Innerhalb von zehn Tagen eroberten die Taliban 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte und mehrere Grenzübergänge sowie Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Im Panjshir-Tal, rund 55 Kilometer von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen.

Hinsichtlich der Versorgungslage wurde in den Länderinformationen vom 16.09.2021 ausgeführt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen würden um die Währung zu stützen, sei die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis seien innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Festzuhalten ist, dass die Karte hinsichtlich einer voraussichtlichen Ernährungssicherheit für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2022 nicht aussagekräftig ist, weil diese vor der Machtübernahme der Taliban veröffentlicht wurde.

Die konkreten Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bedurften eines längeren Beobachtungszeitraums. Wenngleich bereits zum damaligen Zeitpunkt den Länderinformationen vom 16.09.2021 ein Rückgang der zivilen Opfer aufgrund der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften zu entnehmen war, geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Änderungen der Sachlage einen zeitlichen Bestand haben müssen, weshalb insgesamt von einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum auszugehen ist, um vor allem beurteilen zu können, ob Veränderungen von nachhaltiger Dauer sind.

Anhand der Berichtslage war noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war (vgl. auch VfGH 04.10.2022, E3585/2021 u. a.). Obwohl bereits die Berichtslage vom November 2021 (vgl. beispielsweise Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, S. 116) von einer signifikanten Abnahme der Auseinandersetzungen und der damit zusammenhängenden willkürlichen Gewaltakte nach der Machtübername durch die Taliban ausging (was sich auch bereits in den Länderinformationen vom 16.09.2021 abzeichnete), stellte sich die Situation für Rückkehrer dennoch dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren (vgl. VfGH 16.03.2022, E273/2022).Anhand der Berichtslage war noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war vergleiche auch VfGH 04.10.2022, E3585/2021 u. a.). Obwohl bereits die Berichtslage vom November 2021 vergleiche beispielsweise Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, S. 116) von einer signifikanten Abnahme der Auseinandersetzungen und der damit zusammenhängenden willkürlichen Gewaltakte nach der Machtübername durch die Taliban ausging (was sich auch bereits in den Länderinformationen vom 16.09.2021 abzeichnete), stellte sich die Situation für Rückkehrer dennoch dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren vergleiche VfGH 16.03.2022, E273/2022).

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen vom 07.11.2025, Version 13, dass das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 erheblich zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle sind im Jahr 2024 zwar angestiegen, was jedoch laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammenhängt und zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen war, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2024 wieder, und liegt auch unter dem Wert von 2023. Zudem ist die Anzahl der zivilen Todesopfer nach Daten des UCDP im Vergleich zum Jahr 2024 zurückgegangen.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kapisa – mit ca. 514.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 14 Kämpfe und in neun Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kapisa ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kapisa – mit ca. 514.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 14 Kämpfe und in neun Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kapisa ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance von Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde.Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance von Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde.

Auch nach dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreicht. Aus diesem Grund sei ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Elementen erforderlich, um die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. In den übrigen Provinzen Afghanistans Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des in Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu werden (vgl. EUAA Country Guidance Mai 2024, S. 116f).Auch nach dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreicht. Aus diesem Grund sei ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Elementen erforderlich, um die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. In den übrigen Provinzen Afghanistans Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des in Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie zu werden vergleiche EUAA Country Guidance Mai 2024, S. 116f).

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.

Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.

3.1.7. Für den Beschwerdeführer ergibt sich, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Kapisa nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass seine bloße Präsenz in diesen Gebieten für ihn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer einen gezielten Gewaltakt erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung noch aufgrund einer beruflichen Tätigkeit besonders exponiert wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet und war auch nicht als Aktivist, Journalist oder Medienschaffend tätig. Familienangehörige des Beschwerdeführers haben zwar für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet, jedoch haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung durch die Taliban droht. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt, westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären. Im Lichte dessen sind keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie gegeben. 3.1.7. Für den Beschwerdeführer ergibt sich, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Kapisa nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass seine bloße Präsenz in diesen Gebieten für ihn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer einen gezielten Gewaltakt erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung noch aufgrund einer beruflichen Tätigkeit besonders exponiert wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet und war auch nicht als Aktivist, Journalist oder Medienschaffend tätig. Familienangehörige des Beschwerdeführers haben zwar für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet, jedoch haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung durch die Taliban droht. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt, westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären. Im Lichte dessen sind keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie gegeben.

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderinformationen ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht (mehr) vor.

Insgesamt ist daher seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers am 07.12.2023 bzw. bereits seit der Machtübernahme der Taliban mit der Zeit eine maßgebliche Änderung der Sicherheitslage eingetreten, wie sich aus dem in den Länderinformationen zitierten Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen, sowie auch aus der zitierten geänderten Beurteilung in den EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 ergibt. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen. Dieser Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist vor dem Hintergrund entsprechender Feststellung der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.2024, E746/2024 als nachvollziehbar gefolgt. Dabei ist es nun, im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund einer nun ausreichenden Länge des Beobachtungszeitraums erstmals tragfähig möglich, festzustellen, dass die Sicherheitslage über einen längerjährigen Zeitraum stabil und nachhaltig verbessert hat.

3.1.8. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).3.1.8. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

Zunächst kann im Beschwerdefall zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht (mehr) angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):Zunächst kann im Beschwerdefall zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht (mehr) angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK):

Hierbei wird seitens des erkennenden Gerichts keineswegs übersehen, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban zunächst massiv verschlechtert hat und die humanitäre Lage in Afghanistan auch infolge der Wirtschaftskrise, der Folgen der Covid-Pandemie und aufgrund der Dürre der vergangenen Jahre sehr angespannt ist. So ist dem Bericht von EUAA aus November 2024 zu entnehmen, dass die Wirtschaftskrise nach dem Machtwechsel eskaliert ist, die afghanische Wirtschaft gleichsam einen „freien Fall“ für mehrere Monate erlebt hat und weite Teile der Bevölkerung zunehmend von humanitärer Hilfe abhängig wurden (EUAA, Afghanistan Country Focus, vom November 2024, S. 67f).

Eine IPC (Integrated Food Security-) Analyse ergab etwa, dass im Oktober 2023 5 % der Bevölkerung mit der IPC-Stufe 4 („acute“), 24 % der Bevölkerung mit der Stufe 3 („crisis“) und 40 % der Bevölkerung mit der IPC-Stufe 2 („stressed“) eingestuft wurden (vgl. EUAA, Afghanistan Country Focus, vom November 2024, S. 51). Insgesamt ist auszuführen, dass im Vergleich mit den EUAA Country Focus aus Dezember 2023 neuerlich eine Verbesserung der Lage eingetreten ist (11 % IPC-Stufe 4, 30 % Stufe 3, 37 % IPC-Stufe 2).Eine IPC (Integrated Food Security-) Analyse ergab etwa, dass im Oktober 2023 5 % der Bevölkerung mit der IPC-Stufe 4 („acute“), 24 % der Bevölkerung mit der Stufe 3 („crisis“) und 40 % der Bevölkerung mit der IPC-Stufe 2 („stressed“) eingestuft wurden vergleiche EUAA, Afghanistan Country Focus, vom November 2024, S. 51). Insgesamt ist auszuführen, dass im Vergleich mit den EUAA Country Focus aus Dezember 2023 neuerlich eine Verbesserung der Lage eingetreten ist (11 % IPC-Stufe 4, 30 % Stufe 3, 37 % IPC-Stufe 2).

Im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Wiederbelebung. Die Inflation ging zurück und ging im April 2023 in eine Deflation über. Deflation, sowie günstige Witterungsbedingungen für die Nahrungsmittelproduktion (da sich die Dürrebedingungen verbesserten) führten zu Preissenkungen bei Nahrungsmitteln. Die niedrigeren Lebenshaltungskosten verringerten den finanziellen Druck auf die Haushalte. Zwischen April und Oktober 2023 sank die akute Ernährungsunsicherheit der Bevölkerung von 40 % auf 29 %, und im Januar 2024 war der Bedarf an humanitärer Hilfe auf 23,7 Millionen Menschen gesunken. Die Wirtschaftstätigkeit stagnierte jedoch, und die Bevölkerung war mit Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit konfrontiert. Wie die Weltbank feststellte, könnte eine längere Deflationsphase auch die Wirtschaft schrumpfen lassen, was wiederum zu mehr Armut und Arbeitslosigkeit führen würde. Wie die Weltbank erklärt: Wenn die Verbraucher in Erwartung eines weiteren Preisverfalls ihre Ausgaben zurückstellen, könnten die Unternehmen ihre Investitionen kürzen, was das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen behindern würde, die für die langfristige Armutsbekämpfung von entscheidender Bedeutung sind (EUAA, Afghanistan Country Focus, vom November 2024, S. 67f).

3.1.9. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen, die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.3.1.9. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen, die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.

Die afghanische Bevölkerung ist nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen. Wie bereits unter Punkt 2.3.3.3. ausgeführt, ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kapisa, grundsätzlich positiv (vgl. auch Länderfeststellungen Punkt 1.4.). In Kapisa sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 640.000 Einwohnern ca. 192.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 320.000 Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 96.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und 32.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Kapisa befindet sich in IPC-Phase 3. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der individuellen Gegebenheiten ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Aufgrund der konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers, wo Unterkunft, Einkommen und auch finanzielle Unterstützung durch im Ausland aufhältige Familienangehörige und Verwandte gegeben sind, ist davon auszugehen, dass dieser Familienverband jedenfalls den insgesamt 80 % der Bevölkerung Kapisas zuzurechnen ist, die aktuell als Phase 1 und 2 zu qualifizieren sind.Die afghanische Bevölkerung ist nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen. Wie bereits unter Punkt 2.3.3.3. ausgeführt, ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kapisa, grundsätzlich positiv vergleiche auch Länderfeststellungen Punkt 1.4.). In Kapisa sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 640.000 Einwohnern ca. 192.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 320.000 Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 96.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und 32.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Kapisa befindet sich in IPC-Phase 3. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der individuellen Gegebenheiten ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Aufgrund der konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers, wo Unterkunft, Einkommen und auch finanzielle Unterstützung durch im Ausland aufhältige Familienangehörige und Verwandte gegeben sind, ist davon auszugehen, dass dieser Familienverband jedenfalls den insgesamt 80 % der Bevölkerung Kapisas zuzurechnen ist, die aktuell als Phase 1 und 2 zu qualifizieren sind.

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und anpassungs- sowie arbeitsfähig. Er besuchte zwar keine offizielle Schule in Afghanistan und wurde ein Jahr zu Hause unterrichtet und besuchte ein Jahr eine Koranschule, dafür ging er in Österreich zwei Jahre in die Schule und verfügt über eine vielseitige, in Österreich erworbene Berufserfahrung. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keinen Beruf erlernen – über ein gutes Ausbildungsniveau.

Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seinem Heimatdorf geboren und aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seinem Herkunftsort zurechtfinden.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort über ein großes familiäres Netzwerk. Auch das hat sich in dieser Weise erst im gegenständlichen Verfahren herausgestellt, da der Beschwerdeführer im Zuerkennungsverfahren die vorhandenen Anküpfungspunkte in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, wissentlich in der Absicht der Erlangung eines Schutzstatus verschleiert hatte – erst jetzt stellte sich heraus, dass er einen wohlhabenden Großvater mütterlicherseits hat, der die Familie des Beschwerdeführers von Tadschikistan aus finanziell unterstützt, dass vier Häuser in Kabul vorhanden sind, und dass der Beschwerdeführer auch zu seinem in Kabul ansässigen familiären Netz eine enge Bindung hat, sodass er auch von dieser Seite der Familie Unterstützung bekommen kann.

Die Eltern, seine beiden Brüder, zwei seiner vier Schwestern und seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien leben außerdem im Heimatdorf des Beschwerdeführers in einem seiner Familie gehörenden Haus samt Obstgarten. Zudem lebt sein Großvater väterlicherseits im Heimatdorf in einem eigenen Haus. Sein Vater ist als Maler tätig und hat außerdem ein Lebensmittelgeschäft. Der Beschwerdeführer kann wieder im Haus bei seiner Familie wohnen und kann von seinen Familienmitgliedern bei der Arbeitssuche unterstützt werden.

Der Beschwerdeführer stand vor seiner Inhaftierung mit seiner Familie auch regelmäßig in Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender Unterstützung (Obdach, Sachleistungen/Geld) durch seine Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig ist und über eine vielseitige, in Österreich erworbene Arbeitserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in der Herkunftsprovinz Kapisa einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann und dadurch keine finanzielle Belastung für seine Familie darstellt. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, weshalb die Gewährung bzw. Beibehaltung von subsidiärem Schutz – im Hinblick auf den Maßstab der Judikatur – nicht gerechtfertigt ist, noch wurde das Vorliegen derartiger Erkrankungen im gegenständlichen Verfahren beschwerdeseitig behauptet. Er ist im Entscheidungszeitpunkt auch nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt und befindet sich nicht in einem Substitutionsprogramm. Er nahm in der Justizanstalt XXXX von Juni bis Dezember 2025 an einer hausinternen Suchtgruppe sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil. Seit 26.01.2026 macht der Beschwerdeführer eine stationäre Suchttherapie, deren voraussichtliches Ende mit 26.07.2026 datiert ist. Auch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr suchtkrank ist, und seit Monaten erfolgreich eine Suchttherapie absolviert hat, haben sich Umstände in seiner eigenen Person nachhaltig zum besseren gewendet, was auch seine Rückkehrsituation zum Positiven wendet.Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, weshalb die Gewährung bzw. Beibehaltung von subsidiärem Schutz – im Hinblick auf den Maßstab der Judikatur – nicht gerechtfertigt ist, noch wurde das Vorliegen derartiger Erkrankungen im gegenständlichen Verfahren beschwerdeseitig behauptet. Er ist im Entscheidungszeitpunkt auch nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt und befindet sich nicht in einem Substitutionsprogramm. Er nahm in der Justizanstalt römisch 40 von Juni bis Dezember 2025 an einer hausinternen Suchtgruppe sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil. Seit 26.01.2026 macht der Beschwerdeführer eine stationäre Suchttherapie, deren voraussichtliches Ende mit 26.07.2026 datiert ist. Auch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr suchtkrank ist, und seit Monaten erfolgreich eine Suchttherapie absolviert hat, haben sich Umstände in seiner eigenen Person nachhaltig zum besseren gewendet, was auch seine Rückkehrsituation zum Positiven wendet.

Es ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).Es ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).

Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn, vor dem Hintergrund dessen, der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn, vor dem Hintergrund dessen, der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht (mehr) gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland noch Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht (mehr) gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland noch Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, kann der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Genau so eine Situation liegt im gegenständlichen Fall vor: Sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage in Afghanistan können aufgrund des nunmehr vorhandenen Beobachtungszeitraums als nachhaltig und stabil gebessert angenommen werden, der Beschwerdeführer ist nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt, was eine wesentliche Verbesserung seiner persönlichen Situation darstellt, und hat sich schließlich im gegenständlichen Verfahren herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur am Heimatort, sondern auch in Kabul ein tragfähiges Netz hat – letzteres hatte er im Zuerkennungsverfahren wissentlich verschleiert. Aufgrund der nunmehr zu den Familienmitgliedern (auch zum wohlhabenden, finanziell unterstützenden Großvater in Tadschikistan) getroffenen Feststellungen hat sich auch im Lichte dessen, dass nunmehr ein tragfähiges familiäres Netzwerk festgestellt werden konnte, die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erheblich und nachhaltig verbessert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Entzug der Aufenthaltsberechtigung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Entzug der Aufenthaltsberechtigung:

Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht mehr vorliegen, war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 AsylG zu verbinden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen war.Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht mehr vorliegen, war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu verbinden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG:

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. 3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

3.3.2. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist jener zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist dieser Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen. 3.3.2. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist jener zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist dieser Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.

3.3.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

3.4.2. § 52 FPG, § 9 BFA-VG, und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.2. Paragraph 52, FPG, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …Paragraph 52, …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

3.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.4. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

3.4.5. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus:3.4.5. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus:

Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2016, sohin seit zehn Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Er verfügt, abgesehen von seiner Freundin und zwei im Bundesgebiet aufhältigen Cousins, zu denen er keine besondere Bindung hat, über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Im Gegensatz dazu lebt der Großteil seiner Kernfamilie (Eltern und vier Geschwister) sowie fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien und der Großvater väterlicherseits im Heimatdorf, und sind zwei Tanten mütterlicherseits in Kabul wohnhaft, weshalb ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2016, sohin seit zehn Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Er verfügt, abgesehen von seiner Freundin und zwei im Bundesgebiet aufhältigen Cousins, zu denen er keine besondere Bindung hat, über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Im Gegensatz dazu lebt der Großteil seiner Kernfamilie (Eltern und vier Geschwister) sowie fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien und der Großvater väterlicherseits im Heimatdorf, und sind zwei Tanten mütterlicherseits in Kabul wohnhaft, weshalb ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.4.6. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus, und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.4.6. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus, und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.

3.4.7. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich seit seiner Asylantragstellung im Juni 2016, sohin seit zehn Jahren, ins Gewicht. Seit Mai 2020 verfügt der Beschwerdeführer über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet. Das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist daher auch nicht ausschließlich zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste.

Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seinem XXXX Lebensjahr in Österreich und hat im Bundesgebiet im Zeitraum März 2021 bis November 2024 gewisse Arbeitserfahrung gesammelt– so war er u. a. bei einer Gartenbaumfirma, bei Tankstellen, bei einer großen Lebensmittelkette im Lager, in einer Bäckerei und in der Landwirtschaft bei der Radieschenernte tätig –, jedoch waren viele dieser Beschäftigungsverhältnisse nur von kurzer, teils wöchentlicher Dauer, weshalb nicht von einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann.Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seinem römisch 40 Lebensjahr in Österreich und hat im Bundesgebiet im Zeitraum März 2021 bis November 2024 gewisse Arbeitserfahrung gesammelt– so war er u. a. bei einer Gartenbaumfirma, bei Tankstellen, bei einer großen Lebensmittelkette im Lager, in einer Bäckerei und in der Landwirtschaft bei der Radieschenernte tätig –, jedoch waren viele dieser Beschäftigungsverhältnisse nur von kurzer, teils wöchentlicher Dauer, weshalb nicht von einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann.

Auch ist der Beschwerdeführer in Österreich in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied und nicht ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer weist zwar grundlegende Deutschkenntnisse auf, jedoch wird dieser Umstand dadurch entscheidend relativiert, dass er – vor dem Hintergrund seines zehnjährigen Aufenthalts in Österreich – die Zeit seines Aufenthalts nicht im erforderlichen und erwartbaren Maße für seine sprachliche Integration genutzt hat.

Zu seinen Lasten fallen seine drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen besonders stark ins Gewicht. Dabei wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen Suchtmitteldelikten und einmal wegen Delikten gegen Leib und Leben bzw. gegen die Freiheit verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 7.250 Gramm Cannabiskraut und zumindest 10 Gramm Kokain, näher genannten Personen überlassen bzw. verschafft hat, sowie eine unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 7.250 Gramm Cannabiskraut und zumindest 10 Gramm Kokain, näher genannten Personen überlassen bzw. verschafft hat, sowie eine unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der lange Tatzeitraum und das Gewinnstreben als erschwerend gewertet (AS 297-300).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .12.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .12.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vor einem Lokal eine näher genannte Person am Körper verletzt hat, indem er ihr unvermittelt einen wuchtigen Kopfstoß gegen die sensible Nasenregion versetzte, und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versuchte, wobei die Person in Form von starkem Nasenbluten und einer Prellung der Nase lediglich leicht verletzt wurde; eine weitere näher genannten Person mit Gewalt zur (weiteren) Unterlassung der (rechtmäßigen) Anhaltung nach § 80 Abs. 2 StPO durch Festhalten genötigt hat, indem er sich ruckartig mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss und ihr einen Stoß versetzte, und diese Person im Zuge dessen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig aufgrund des Zu-Sturz-Kommens am Körper in Form einer Prellung der rechten Hand sowie einer Zerrung der zweiten Zehe rechts verletzt hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vor einem Lokal eine näher genannte Person am Körper verletzt hat, indem er ihr unvermittelt einen wuchtigen Kopfstoß gegen die sensible Nasenregion versetzte, und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versuchte, wobei die Person in Form von starkem Nasenbluten und einer Prellung der Nase lediglich leicht verletzt wurde; eine weitere näher genannten Person mit Gewalt zur (weiteren) Unterlassung der (rechtmäßigen) Anhaltung nach Paragraph 80, Absatz 2, StPO durch Festhalten genötigt hat, indem er sich ruckartig mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss und ihr einen Stoß versetzte, und diese Person im Zuge dessen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig aufgrund des Zu-Sturz-Kommens am Körper in Form einer Prellung der rechten Hand sowie einer Zerrung der zweiten Zehe rechts verletzt hat.

Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, die Eigenverletzung im Zuge der tat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .03.2025, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts XXXX zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2025, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 2.000 Gramm Cannabiskraut, anderen, näher genannten Personen, überlassen hat; vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen hat, indem er regelmäßig Kokain konsumierte und bei der Hausdurchsuchung im Besitz von 0,5 Gramm Kokain war; wenn auch nur fahrlässig eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG aufgrund eines Bescheides einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft verboten war, nämlich ein Messer im Scheckkartenformat. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 2.000 Gramm Cannabiskraut, anderen, näher genannten Personen, überlassen hat; vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen hat, indem er regelmäßig Kokain konsumierte und bei der Hausdurchsuchung im Besitz von 0,5 Gramm Kokain war; wenn auch nur fahrlässig eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG aufgrund eines Bescheides einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft verboten war, nämlich ein Messer im Scheckkartenformat.

Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis, die geringfügige Suchtgiftsicherstellung, die Eigenverletzung im Zuge der Tat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

Insbesondere der rasche einschlägige Rückfall innerhalb der gewährten Probezeit macht die von ihm ausgehende Gefährdung ersichtlich, was im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung zu seinen Lasten zu gewichten ist und eine mit einem weiteren Aufenthalt einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet, die eine Aufenthaltsbeendigung dringend geboten erscheinen lässt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch die Begehung von vorsätzlichen Straftaten eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst in Kauf genommen.

3.4.8. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer zwar Integrationsleistungen vorzuweisen hat und schon zehn Jahre in Österreich lebt, gelangt aber aufgrund seiner massiven Straffälligkeit, und des Fehlens wesentlicher familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich gelangt das erkennende Gericht – trotz des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers von zehn Jahren – zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in casu gerechtfertigt ist.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft.

3.4.9. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.3.4.9. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.4.10. In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung, vor allem unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 27.08.2018, Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben. 3.4.10. In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung, vor allem unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche dazu auch VwGH 27.08.2018, Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Die Rückkehrentscheidung ist zurecht erlassen worden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Rückkehrentscheidung ist zurecht erlassen worden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …Paragraph 52, …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. 3.5.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:

3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.7. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:

3.7.1. § 53 FPG lautet auszugsweise:3.7.1. Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

…“

3.7.2. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).3.7.2. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

3.7.3. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.7.3. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 7.250 Gramm Cannabiskraut und zumindest 10 Gramm Kokain, näher genannten Personen überlassen bzw. verschafft hat, sowie eine unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 7.250 Gramm Cannabiskraut und zumindest 10 Gramm Kokain, näher genannten Personen überlassen bzw. verschafft hat, sowie eine unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der lange Tatzeitraum und das Gewinnstreben als erschwerend gewertet (AS 297-300).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .12.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .12.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vor einem Lokal eine näher genannte Person am Körper verletzt hat, indem er ihr unvermittelt einen wuchtigen Kopfstoß gegen die sensible Nasenregion versetzte, und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versuchte, wobei die Person in Form von starkem Nasenbluten und einer Prellung der Nase lediglich leicht verletzt wurde; eine weitere näher genannten Person mit Gewalt zur (weiteren) Unterlassung der (rechtmäßigen) Anhaltung nach § 80 Abs. 2 StPO durch Festhalten genötigt hat, indem er sich ruckartig mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss und ihr einen Stoß versetzte, und diese Person im Zuge dessen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig aufgrund des Zu-Sturz-Kommens am Körper in Form einer Prellung der rechten Hand sowie einer Zerrung der zweiten Zehe rechts verletzt hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vor einem Lokal eine näher genannte Person am Körper verletzt hat, indem er ihr unvermittelt einen wuchtigen Kopfstoß gegen die sensible Nasenregion versetzte, und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versuchte, wobei die Person in Form von starkem Nasenbluten und einer Prellung der Nase lediglich leicht verletzt wurde; eine weitere näher genannten Person mit Gewalt zur (weiteren) Unterlassung der (rechtmäßigen) Anhaltung nach Paragraph 80, Absatz 2, StPO durch Festhalten genötigt hat, indem er sich ruckartig mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss und ihr einen Stoß versetzte, und diese Person im Zuge dessen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig aufgrund des Zu-Sturz-Kommens am Körper in Form einer Prellung der rechten Hand sowie einer Zerrung der zweiten Zehe rechts verletzt hat.

Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, die Eigenverletzung im Zuge der tat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .03.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts XXXX zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 2.000 Gramm Cannabiskraut, anderen, näher genannten Personen, überlassen hat; vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen hat, indem er regelmäßig Kokain konsumierte und bei der Hausdurchsuchung im Besitz von 0,5 Gramm Kokain war; wenn auch nur fahrlässig eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG aufgrund eines Bescheides einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft verboten war, nämlich ein Messer im Scheckkartenformat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 2.000 Gramm Cannabiskraut, anderen, näher genannten Personen, überlassen hat; vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen hat, indem er regelmäßig Kokain konsumierte und bei der Hausdurchsuchung im Besitz von 0,5 Gramm Kokain war; wenn auch nur fahrlässig eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG aufgrund eines Bescheides einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft verboten war, nämlich ein Messer im Scheckkartenformat.

Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis, die geringfügige Suchtgiftsicherstellung, die Eigenverletzung im Zuge der Tat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit objektiv erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit objektiv erfüllt.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

3.7.4. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).3.7.4. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 beziehungsweise des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

3.7.5. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und eine von ihm ausgehende Gefährlichkeit nicht im erforderlichen Maße geprüft habe sowie, dass die soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich und seine getätigten Schritte zur Resozialisierung weitestgehend unberücksichtigt geblieben seien (AS 668).

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde im Bundesgebiet wegen der oben umfassend dargestellten und im Rahmen der Rückkehrentscheidung (vgl. Punkt 3.4., auf den an dieser Stelle verwiesen wird) bereits gewürdigten Straftaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde im Bundesgebiet wegen der oben umfassend dargestellten und im Rahmen der Rückkehrentscheidung vergleiche Punkt 3.4., auf den an dieser Stelle verwiesen wird) bereits gewürdigten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Annahme der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, jedenfalls gerechtfertigt und begründet. Der Beschwerdeführer trat bereits im Alter von XXXX Jahren strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig gesprochen, jedoch wurde gemäß § 13 Abs. 1 JGG der Ausspruch über die Strafe vorbehalten. Diese mildernde Maßnahme des Gerichts konnte den Beschwerdeführer aber nicht davon abhalten, wieder im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge auch weder durch die Verhängung einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe, durch die teilweise verbüßte Freiheitsstrafe noch durch die in diesem Zusammenhang gewährte Probezeit davon abbringen lassen, erneut delinquent zu werden und (einschlägige) Straftaten zu begehen, die schlussendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer darauf Bedacht nehmenden Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten führten. Der Beschwerdeführer nahm zwar in der Justizanstalt XXXX von Juni bis Dezember 2025 an einer hausinternen Suchtgruppe sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil und macht seit 26.01.2026 eine stationäre Suchttherapie, es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird, und ist im vorliegenden Fall daher von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Annahme der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, jedenfalls gerechtfertigt und begründet. Der Beschwerdeführer trat bereits im Alter von römisch 40 Jahren strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebenter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig gesprochen, jedoch wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch über die Strafe vorbehalten. Diese mildernde Maßnahme des Gerichts konnte den Beschwerdeführer aber nicht davon abhalten, wieder im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge auch weder durch die Verhängung einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe, durch die teilweise verbüßte Freiheitsstrafe noch durch die in diesem Zusammenhang gewährte Probezeit davon abbringen lassen, erneut delinquent zu werden und (einschlägige) Straftaten zu begehen, die schlussendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer darauf Bedacht nehmenden Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten führten. Der Beschwerdeführer nahm zwar in der Justizanstalt römisch 40 von Juni bis Dezember 2025 an einer hausinternen Suchtgruppe sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil und macht seit 26.01.2026 eine stationäre Suchttherapie, es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird, und ist im vorliegenden Fall daher von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht weiters, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen ihn ein von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgesprochenes Waffenverbot besteht, eine Waffe, konkret ein Messer im Scheckkartenformat, besessen hat. Darauf von der erkennenden Richterin angesprochen, gab der Beschwerdeführer relativierend an, dass dieses Messer nicht ihm, sondern einem befreundeten Tschetschenen gehöre (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 18).Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht weiters, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen ihn ein von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgesprochenes Waffenverbot besteht, eine Waffe, konkret ein Messer im Scheckkartenformat, besessen hat. Darauf von der erkennenden Richterin angesprochen, gab der Beschwerdeführer relativierend an, dass dieses Messer nicht ihm, sondern einem befreundeten Tschetschenen gehöre (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 18).

Darüber hinaus ist den im Akt einliegenden Polizeiberichten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Waffe posierend ablichten ließ und KFZ ohne Führerschein lenkte. Damit in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert, führte er hinsichtlich des Fotos mit der Waffe relativierend aus, dass es eine Spielzeugwaffe gewesen sei und er mit ein paar Burschen nur herumgealbert habe. Hinsichtlich des Lenkens von KFZ ohne Lenkberechtigung gab er an, drei Mal selbst geübt zu haben (Protokoll der mV vom 24.10.2025 S. 18). Auch diese Umstände verstärken das negative Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer an einem Jugendcoaching teilgenommen hat, im Rahmen dessen berufliche Perspektiven erarbeitet wurden. Jedoch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von März 2021 bis November 2024 bereits diverse Arbeiten angetreten ist, dies ihn aber nicht davon abhalten konnte, in diesem Zeitraum im Bereich der Suchtmittelkriminalität strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Daher ist es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, trotz Teilnahme an einem Jugendcoaching, im Bundesgebiet erneut (einschlägig) straffällig wird.

Im Lichte des eben Dargelegten kann eine positive Zukunftsprognose, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht getroffen werden.

3.7.6. Was die zu berücksichtigenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausführlich dargelegt –abgesehen von seiner Freundin und zwei im Bundesgebiet aufhältigen Cousins, zu denen er keine besondere Bindung hat, über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt.

Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, zuzustimmen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch sein strafrechtswidriges Verhalten stark gemindert, weshalb auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen konnte.Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, zuzustimmen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch sein strafrechtswidriges Verhalten stark gemindert, weshalb auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen konnte.

3.7.7. Das von der belangten Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG angeordnete Einreiseverbot ist somit dem Grunde nach jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, jedoch erweist sich das in der Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Einreiseverbotes als zu hoch bemessen.3.7.7. Das von der belangten Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG angeordnete Einreiseverbot ist somit dem Grunde nach jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, jedoch erweist sich das in der Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Einreiseverbotes als zu hoch bemessen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben, zumal sich, abgesehen von seiner Freundin und zwei im Bundesgebiet aufhältigen Cousins, zu denen er keine besondere Bindung hat, keine Familienmitglieder oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Darüber hinaus hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wurde in Afghanistan sozialisiert, spricht zumindest eine Landessprache und ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Gestalt seiner Eltern und vier Geschwistern leben weiterhin ein seinem Heimatdorf. Seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien und sein Großvater väterlicherseits sind ebenso im Heimatdorf aufhältig und zwei Tanten mütterlicherseits sind in Kabul wohnhaft. Die Eltern, die vier Geschwister und seine fünf Onkel väterlicherseits samt deren Familien leben im Heimatdorf in einem der Familie des Beschwerdeführers gehörenden Haus samt Obstgarten zusammen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus seiner Familie unterkommen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über in Österreich erworbene, vielseitige Arbeitserfahrung, ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sowie anpassungsfähig. Nach anfänglichen Schwierigkeiten wäre es ihm möglich, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.

Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu zehn Jahre, sodass dieser durch das im konkreten Fall verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren zur Hälfte ausgeschöpft ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht als angemessen zu bezeichnen ist.

Unter Beachtung der aufgezeigten Umstände und unter Berücksichtigung des Gewichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erscheint ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als angemessen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf vier Jahre herabzusetzen, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsdauer Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Körperverletzung öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Teilstattgebung Verbesserung Versorgungslage Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2196686.2.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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