Entscheidungsdatum
17.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W611 2345448-1/19E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien und Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .06.2026, 10:00 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien und Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .06.2026, 10:00 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2026, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .06.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit römisch 40 .06.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zur Handen seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zur Handen seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .06.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, (in weiterer Folge: FPG alt) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .06.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, (in weiterer Folge: FPG alt) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.
2. Am 12.06.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei die namhaft gemachte Zeugin einvernehmen, feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und den Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen sowie dem Beschwerdeführer zu Handen der Rechtsvertretung Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iVm. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zusprechen, und zwar Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von € 50,--, daher insgesamt € 787,60. Aus der Beschwerdebegründung ist zudem ersichtlich, dass auch der Schubhaftbescheid sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft angefochten und für rechtswidrig erachtet wird.2. Am 12.06.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei die namhaft gemachte Zeugin einvernehmen, feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und den Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen sowie dem Beschwerdeführer zu Handen der Rechtsvertretung Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung zusprechen, und zwar Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von € 50,--, daher insgesamt € 787,60. Aus der Beschwerdebegründung ist zudem ersichtlich, dass auch der Schubhaftbescheid sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft angefochten und für rechtswidrig erachtet wird.
3. Am 12.06.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.
Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche am 15.06.2026 bei Gericht einlangten.
4. Am 15.06.2026 langte der Verwaltungsakt sowie eine mit 15.06.2026 datierte Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 15.06.2026 wurde der Rechtsvertretung am selben Tag zur Vorbereitung auf die für 16.06.2026 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und zur Kenntnis gebracht.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.06.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Schubhaft durch zwei Sicherheitswachebeamte, ein Dolmetscher für die Sprache Kroatisch, die Rechtsvertretung sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 22.06.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er ab 22.06.2023 bis 22.04.2026 durchgehend mit privaten Hauptwohnsitzen gemeldet war (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 5f, OZ 18).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 22.06.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er ab 22.06.2023 bis 22.04.2026 durchgehend mit privaten Hauptwohnsitzen gemeldet war vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 5f, OZ 18).
Im Zeitraum von 04.07.2023 bis 30.04.2024 ging der Beschwerdeführer immer wieder sozialversicherten Erwerbstätigkeiten, zuletzt von 07.04.2024 bis 30.04.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 12.06.2026, OZ 2).Im Zeitraum von 04.07.2023 bis 30.04.2024 ging der Beschwerdeführer immer wieder sozialversicherten Erwerbstätigkeiten, zuletzt von 07.04.2024 bis 30.04.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 12.06.2026, OZ 2).
In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer nur mehr Schwarzarbeit nach und finanzierte damit seinen Unterhalt in Österreich (vgl. Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 6, OZ 18).In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer nur mehr Schwarzarbeit nach und finanzierte damit seinen Unterhalt in Österreich vergleiche Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 6, OZ 18).
1.1.2. Am 14.01.2025 ging beim Bundesamt eine Verständigung von der Erhebung der Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG durch die Bezirksanwältin ein (vgl. Verwaltungsakt, AS 1 ff, OZ 9).1.1.2. Am 14.01.2025 ging beim Bundesamt eine Verständigung von der Erhebung der Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG durch die Bezirksanwältin ein vergleiche Verwaltungsakt, AS 1 ff, OZ 9).
Am 03.11.2025 ging eine weitere Verständigung von der Erhebung der Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG durch die Staatsanwaltschaft Wien beim Bundesamt ein (vgl. Verwaltungsakt, AS 2 ff, OZ 9).Am 03.11.2025 ging eine weitere Verständigung von der Erhebung der Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG durch die Staatsanwaltschaft Wien beim Bundesamt ein vergleiche Verwaltungsakt, AS 2 ff, OZ 9).
1.1.3. Der Beschwerdeführer übernahm persönlich eine Ladung zur Hauptverhandlung im Strafverfahren, erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung und konnte an seiner letzten Meldeadresse nicht mehr angetroffen werden (vgl. Beschluss Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 3ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18).1.1.3. Der Beschwerdeführer übernahm persönlich eine Ladung zur Hauptverhandlung im Strafverfahren, erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung und konnte an seiner letzten Meldeadresse nicht mehr angetroffen werden vergleiche Beschluss Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 3ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18).
Der Beschwerdeführer entzog sich dem Strafverfahren und tauchte unter (vgl. Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18).Der Beschwerdeführer entzog sich dem Strafverfahren und tauchte unter vergleiche Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18).
1.1.4. Am XXXX .03.2026 um 20:26 Uhr wurde der Beschwerdeführer an der Adresse Wien XXXX , die nicht seinem gemeldeten Hauptwohnsitz an der Adresse Wien XXXX gasse XXXX entsprach, von der Polizei nach der StPO aufgrund einer bestehenden Festnahmeanordnung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl XXXX festgenommen, nachdem er den Beamten die Wohnungstüre öffnete und dabei in der Hand einen Behälter mit Suchtgift hielt. Im Zuge der weiteren Amtshandlung wurde erhoben, dass gegen den Beschwerdeführer eine Festnahmeanordnung vorlag (vgl. Anlass-Bericht, OZ 15; Stellungnahme BFA vom 15.06.2026, OZ 12; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18).1.1.4. Am römisch 40 .03.2026 um 20:26 Uhr wurde der Beschwerdeführer an der Adresse Wien römisch 40 , die nicht seinem gemeldeten Hauptwohnsitz an der Adresse Wien römisch 40 gasse römisch 40 entsprach, von der Polizei nach der StPO aufgrund einer bestehenden Festnahmeanordnung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl römisch 40 festgenommen, nachdem er den Beamten die Wohnungstüre öffnete und dabei in der Hand einen Behälter mit Suchtgift hielt. Im Zuge der weiteren Amtshandlung wurde erhoben, dass gegen den Beschwerdeführer eine Festnahmeanordnung vorlag vergleiche Anlass-Bericht, OZ 15; Stellungnahme BFA vom 15.06.2026, OZ 12; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18).
1.1.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in einem noch näher angeführten Zeitraum bis zum XXXX .08.2025 vorschriftswidrig Suchtgift in konkret angeführter Art und Menge in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen. Er sei daher dringend verdächtig, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG begangen zu haben. Es liege Fluchtgefahr vor, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich durch Flucht oder Verborgenhalten dem Verfahren entziehe, zumal er in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens und trotz persönlicher Übernahme seiner Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei und seinen zuletzt bekannten Wohnsitz offenbar aufgegeben habe, ohne das Gericht hierüber zu verständigen. Der genannte Haftzweck könne durch die Zahlung einer Kaution in Höhe von € 8.000,-- sowie durch Leistung eines Gelöbnisses substituiert werden (vgl. Beschluss Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 3ff, OZ 9).1.1.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in einem noch näher angeführten Zeitraum bis zum römisch 40 .08.2025 vorschriftswidrig Suchtgift in konkret angeführter Art und Menge in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen. Er sei daher dringend verdächtig, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG begangen zu haben. Es liege Fluchtgefahr vor, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich durch Flucht oder Verborgenhalten dem Verfahren entziehe, zumal er in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens und trotz persönlicher Übernahme seiner Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei und seinen zuletzt bekannten Wohnsitz offenbar aufgegeben habe, ohne das Gericht hierüber zu verständigen. Der genannte Haftzweck könne durch die Zahlung einer Kaution in Höhe von € 8.000,-- sowie durch Leistung eines Gelöbnisses substituiert werden vergleiche Beschluss Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 3ff, OZ 9).
1.1.6. Am 30.03.2026 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, (in der Folge: BFA-VG alt) wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG alt oder gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG alt vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge (vgl. Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 9f, OZ 9).1.1.6. Am 30.03.2026 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, (in der Folge: BFA-VG alt) wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG alt oder gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG alt vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge vergleiche Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 9f, OZ 9).
1.1.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 01.04.2026 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und allenfalls mittels ordentlichem Beschied die Schubhafthaft anzuordnen. Er wurde aufgefordert, nähere Fragen zu seinen persönlichen Umständen schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu beantworten. Konkret wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung nachstehender Fragen aufgefordert (vgl. Verwaltungsakt, AS 11ff, OZ 9; Stellungnahme Bundesamt 15.06.2026, OZ 12):1.1.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 01.04.2026 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und allenfalls mittels ordentlichem Beschied die Schubhafthaft anzuordnen. Er wurde aufgefordert, nähere Fragen zu seinen persönlichen Umständen schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu beantworten. Konkret wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung nachstehender Fragen aufgefordert vergleiche Verwaltungsakt, AS 11ff, OZ 9; Stellungnahme Bundesamt 15.06.2026, OZ 12):
„[…]
? Wie lange befinden Sie sich im schon im Bundesgebiet und welche Visa und/der Aufenthaltstitel berechtigen Sie dazu? (Vorlage von Meldebestätigung und Aufenthaltstitel). Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
? Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?
? Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.
? Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.
? Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Namen und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse.
? Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?
? Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft? (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)
? Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.
? Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?
[…]“
Es erfolgte unter anderem der Hinweis, dass – sollte der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen – das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden würde.
Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft am 07.04.2026 zugestellt (vgl. Rückschein, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 8, OZ 18).Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft am 07.04.2026 zugestellt vergleiche Rückschein, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 8, OZ 18).
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab (vgl. Stellungnahme Bundesamt 15.06.2026, OZ 12; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 8, OZ 18).Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab vergleiche Stellungnahme Bundesamt 15.06.2026, OZ 12; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 8, OZ 18).
1.1.8. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor der Verhängung der weiteren Untersuchungshaft im Strafverfahren zur Zahl XXXX , entrichtete die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für diesen die im Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .03.2026 vorgesehene Kaution in Höhe von
€ 8.000,-- (vgl. Strafurteil 20.04.2026, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 9 & S 18, OZ 18).1.1.8. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor der Verhängung der weiteren Untersuchungshaft im Strafverfahren zur Zahl römisch 40 , entrichtete die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für diesen die im Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 .03.2026 vorgesehene Kaution in Höhe von , € 8.000,-- vergleiche Strafurteil 20.04.2026, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 9 & S 18, OZ 18).
1.1.9. Am 15.04.2026 wurde über den sich bereits zum Verfahren XXXX in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer auch die Untersuchungshaft in einem weiteren Strafverfahren zur Zahl XXXX wegen des Verdachts der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG verhängt (vgl. Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 15ff, OZ 9).1.1.9. Am 15.04.2026 wurde über den sich bereits zum Verfahren römisch 40 in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer auch die Untersuchungshaft in einem weiteren Strafverfahren zur Zahl römisch 40 wegen des Verdachts der Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG verhängt vergleiche Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 15ff, OZ 9).
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin trotz geleisteter Kaution nicht aus der Untersuchungshaft zum Verfahren XXXX entlassen (vgl. Strafurteil 20.04.2026, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 9 & S 18, OZ 18).Der Beschwerdeführer wurde daraufhin trotz geleisteter Kaution nicht aus der Untersuchungshaft zum Verfahren römisch 40 entlassen vergleiche Strafurteil 20.04.2026, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 9 & S 18, OZ 18).
1.1.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .04.2026, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .04.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt und die erlittene Vorhaft am XXXX .08.2025, 04:32 Uhr bis 14:45 Uhr, sowie von XXXX .03.2026 bis XXXX .04.2026, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).1.1.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .04.2026, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .04.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt und die erlittene Vorhaft am römisch 40 .08.2025, 04:32 Uhr bis 14:45 Uhr, sowie von römisch 40 .03.2026 bis römisch 40 .04.2026, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet vergleiche Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).
Die von der Lebensgefährtin entrichtete Kaution in Höhe von € 8.000,-- wurde ihr wieder ausbezahlt (vgl. Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 18, OZ 18).Die von der Lebensgefährtin entrichtete Kaution in Höhe von € 8.000,-- wurde ihr wieder ausbezahlt vergleiche Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 18, OZ 18).
1.1.11. Am 15.05.2026 wurde gegen den sich nach wie vor in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer im zweiten Strafverfahren zur Zahl XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG erhoben (vgl. Verständigung von der Anklageerhebung, Verwaltungsakt, AS 18ff, OZ 9).1.1.11. Am 15.05.2026 wurde gegen den sich nach wie vor in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer im zweiten Strafverfahren zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG erhoben vergleiche Verständigung von der Anklageerhebung, Verwaltungsakt, AS 18ff, OZ 9).
1.1.12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .06.2026, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 16.06.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe zur Vorverurteilung in der Dauer sechs Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .04.2026 bis XXXX .06.2026 verurteilt und unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der (Untersuchungs-)Haft entlassen (vgl. Strafurteil, OZ 16; internes Aktenstück über Verurteilung und Entlassung des Beschwerdeführers, Verwaltungsakt, AS 26ff, OZ 9; Entlassungsbestätigung, Verwaltungsakt, AS 31, OZ 9; Enthaftungsanordnung, Verwaltungsakt AS 32f, OZ 9; Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).1.1.12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .06.2026, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 16.06.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe zur Vorverurteilung in der Dauer sechs Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .06.2026 verurteilt und unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der (Untersuchungs-)Haft entlassen vergleiche Strafurteil, OZ 16; internes Aktenstück über Verurteilung und Entlassung des Beschwerdeführers, Verwaltungsakt, AS 26ff, OZ 9; Entlassungsbestätigung, Verwaltungsakt, AS 31, OZ 9; Enthaftungsanordnung, Verwaltungsakt AS 32f, OZ 9; Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).
1.1.13. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .03.2026 bis XXXX .06.2026 durchgehend im Stande der Festnahme nach der StPO bzw. im Stande der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.06.2026, OZ 2).1.1.13. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .03.2026 bis römisch 40 .06.2026 durchgehend im Stande der Festnahme nach der StPO bzw. im Stande der strafrechtlichen Untersuchungshaft vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.06.2026, OZ 2).
1.1.14. Unmittelbar im Anschluss an die strafgerichtliche Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer am XXXX .06.2026 um 13:15 Uhr aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. etwa Anhalteprotokoll, Verwaltungsakt, AS 27ff, OZ 9).1.1.14. Unmittelbar im Anschluss an die strafgerichtliche Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2026 um 13:15 Uhr aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche etwa Anhalteprotokoll, Verwaltungsakt, AS 27ff, OZ 9).
1.1.15. Am 10.06.2026 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme nach § 34 BFA-VG alt in der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:30 Uhr vor dem Bundesamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Durchführung einer Abschiebung und Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei auf Befragen an, er verstehe die Dolmetscherin gut und habe keine Einwände. Er sei gesund und in der Lage, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Nach Vorhalt des Sachverhalts und der strafgerichtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, er halte sich seit drei Jahren in Österreich auf uns sei wegen eines besseren Lebens und wegen der Arbeit nach Österreich gekommen. Zuletzt habe er schwarz gearbeitet. Bis zu seiner Festnahme habe er an der Adresse Wien 12., XXXX gasse XXXX , Unterkunft genommen. Dabei handle es sich um ein Zimmer in einem Arbeiterquartier. Jeder habe ein eigenes Zimmer, Bad und Küche würden gemeinsam genutzt werden. Er verfüge über einen gültigen kroatischen Ausweis und einen bosnischen Reisepass und habe nicht gewusst, was eine Anmeldebescheinigung sei. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen leben, seine Mutter und sein Bruder würden in Deutschland leben, sein Vater sei in Bosnien. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Den Lebensunterhalt habe er zuletzt durch Schwarzarbeit und die Unterstützung der Eltern finanziert. Auf die Frage, warum er straffällig geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was er sagen sollte. Sonst habe er nirgends Vorstrafen und es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift (vgl. Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9).1.1.15. Am 10.06.2026 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG alt in der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:30 Uhr vor dem Bundesamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Durchführung einer Abschiebung und Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei auf Befragen an, er verstehe die Dolmetscherin gut und habe keine Einwände. Er sei gesund und in der Lage, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Nach Vorhalt des Sachverhalts und der strafgerichtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, er halte sich seit drei Jahren in Österreich auf uns sei wegen eines besseren Lebens und wegen der Arbeit nach Österreich gekommen. Zuletzt habe er schwarz gearbeitet. Bis zu seiner Festnahme habe er an der Adresse Wien 12., römisch 40 gasse römisch 40 , Unterkunft genommen. Dabei handle es sich um ein Zimmer in einem Arbeiterquartier. Jeder habe ein eigenes Zimmer, Bad und Küche würden gemeinsam genutzt werden. Er verfüge über einen gültigen kroatischen Ausweis und einen bosnischen Reisepass und habe nicht gewusst, was eine Anmeldebescheinigung sei. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen leben, seine Mutter und sein Bruder würden in Deutschland leben, sein Vater sei in Bosnien. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Den Lebensunterhalt habe er zuletzt durch Schwarzarbeit und die Unterstützung der Eltern finanziert. Auf die Frage, warum er straffällig geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was er sagen sollte. Sonst habe er nirgends Vorstrafen und es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift vergleiche Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9).
1.1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2026, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG alt ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG alt kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG alt die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) (vgl. Bescheid Aufenthaltsverbot, Verwaltungsakt, AS 33ff, OZ 9).1.1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2026, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG alt ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG alt kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG alt die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) vergleiche Bescheid Aufenthaltsverbot, Verwaltungsakt, AS 33ff, OZ 9).
Der Bescheid und die Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid über die Verhängung der Schubhaft am 11.06.2026 um 10:00 Uhr zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, AS 58ff, OZ 9).Der Bescheid und die Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid über die Verhängung der Schubhaft am 11.06.2026 um 10:00 Uhr zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, AS 58ff, OZ 9).
1.1.17. Mit dem gegenständlich angefochtenen, im ordentlichen Verfahren erlassenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .06.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Bescheid, Verwaltungsakt, AS 44ff, OZ 9 sowie OZ 8). 1.1.17. Mit dem gegenständlich angefochtenen, im ordentlichen Verfahren erlassenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .06.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Bescheid, Verwaltungsakt, AS 44ff, OZ 9 sowie OZ 8).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer kroatischer und bosnischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er sei im erwerbsfähigen Alter und habe angegeben, ledig, gesund und der kroatischen bzw. bosnischen Sprache mächtig zu sein. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung und ohne Unterstand in Österreich. Aufgrund der Unionsbürgerschaft sei der Beschwerdeführer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Gegen ihn sei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit drei Jahren im Bundesgebiet und sei am XXXX .03.2026 festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert worden. Vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen sei er zu einer bedingen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Am XXXX .06.2026 sei der nach der Hauptverhandlung im Strafverfahren bedingt aus der Justizanstalt entlassen worden und mittels Festnahmeauftrag in das Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Laut Depositen und den Angaben des Beschwerdeführers verfüge er derzeit über € 160,--. Durch die Begehung strafbarer Handlungen sowie durch Schwarzarbeit über einen langen Zeitraum habe der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet und Anschluss zur österreichischen Suchtgiftszene gefunden. Durch Suchtgifthandel habe der Beschwerdeführer die Volksgesundheit gefährdet und sich durch die Sucht und das Leid anderer Personen einen Vermögensvorteil verschafft. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerte Unterkunft und sei in keiner Weise integriert, weil er keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet aufweise, welche der Erlassung des Bescheides im Wege stehen würden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Kroatien und in Bosnien. Es sei ersichtlich, dass die stärksten Bindungen zum Heimatland des Beschwerdeführers bestünden. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht behördlich gemeldet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer kroatischer und bosnischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er sei im erwerbsfähigen Alter und habe angegeben, ledig, gesund und der kroatischen bzw. bosnischen Sprache mächtig zu sein. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung und ohne Unterstand in Österreich. Aufgrund der Unionsbürgerschaft sei der Beschwerdeführer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Gegen ihn sei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit drei Jahren im Bundesgebiet und sei am römisch 40 .03.2026 festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert worden. Vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen sei er zu einer bedingen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Am römisch 40 .06.2026 sei der nach der Hauptverhandlung im Strafverfahren bedingt aus der Justizanstalt entlassen worden und mittels Festnahmeauftrag in das Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Laut Depositen und den Angaben des Beschwerdeführers verfüge er derzeit über € 160,--. Durch die Begehung strafbarer Handlungen sowie durch Schwarzarbeit über einen langen Zeitraum habe der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet und Anschluss zur österreichischen Suchtgiftszene gefunden. Durch Suchtgifthandel habe der Beschwerdeführer die Volksgesundheit gefährdet und sich durch die Sucht und das Leid anderer Personen einen Vermögensvorteil verschafft. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerte Unterkunft und sei in keiner Weise integriert, weil er keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet aufweise, welche der Erlassung des Bescheides im Wege stehen würden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Kroatien und in Bosnien. Es sei ersichtlich, dass die stärksten Bindungen zum Heimatland des Beschwerdeführers bestünden. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht behördlich gemeldet.
Beweiswürdigend wurde lediglich ausgeführt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom XXXX .06.2026 resultieren würden. Beweiswürdigend wurde lediglich ausgeführt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 .06.2026 resultieren würden.
Im Fall des Beschwerdeführers wurden die Fluchtgründe des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG alt hervorgehoben. Zum Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG alt werden keinerlei Ausführungen getroffen. Zu § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG alt wurde gemeinsam ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2026 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb von 14 Tagen [sic!, tatsächlich: 10 Tage, Anm.] Stellung zu nehmen, sei dieser Möglichkeit nicht nachgekommen und habe deshalb nicht am Verfahren mitgewirkt. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer am XXXX .06.2026 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Aus seinen Angaben im Verfahren gehe hervor, dass er im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei und über keine verfahrensrelevanten familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfüge, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die österreichische Rechtsordnung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer – auf freiem Fuß belassen – seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze, zumal er wisse, dass seine Abschiebung vorgesehen sei und er von einem inländischen Gericht strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft und habe angegeben, zuvor in einem Arbeiterquartier ein Zimmer gemietet zu haben. Er habe keine Wohnmöglichkeit nennen können, an welcher er für das weitere Verfahren greifbar gewesen wäre. Es bestünde auch kein Anspruch auf eine Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, da er kein Asylwerber sei. Es sei daher nicht von einer gesicherten Greifbarkeit des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkung am weiteren Verfahren auszugehen. Auch liege kein Versicherungsschutz im Bundesgebiet vor und bestehe daher die Gefahr, dass der fortgesetzte Aufenthalt im Bundesgebiet zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde gehe insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung verweigern und untertauchen werde. Der Beschwerdeführer sei mobil und nicht gebunden. Er könne jederzeit seinen Aufenthaltsort wechseln. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, zulässig und zielführend. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht, der Beschwerdeführer verfüge laut Depositen-Bericht lediglich über Barmittel in Höhe von € 160,--. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, da er keine gesicherte Unterkunft habe nennen können. Der Beschwerdeführer weise keine behördliche Meldung im Bundesgebiet mehr auf. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeistation nachkommen werde, zumal dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass das Bundesamt unverzüglich seine Abschiebung organisieren werde. Da der Beschwerdeführer bisher keinen Kontakt mit der Behörde gesucht habe, gehe diese davon aus, dass er auch in Zukunft keinen Behördenkontakt haben werde. Er weise keinerlei relevante Bindungen auf, welche ihn am Untertauchen hindern würden. Im Fall des Beschwerdeführers wurden die Fluchtgründe des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG alt hervorgehoben. Zum Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG alt werden keinerlei Ausführungen getroffen. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG alt wurde gemeinsam ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2026 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb von 14 Tagen [sic!, tatsächlich: 10 Tage, Anm.] Stellung zu nehmen, sei dieser Möglichkeit nicht nachgekommen und habe deshalb nicht am Verfahren mitgewirkt. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2026 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Aus seinen Angaben im Verfahren gehe hervor, dass er im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei und über keine verfahrensrelevanten familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfüge, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die österreichische Rechtsordnung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer – auf freiem Fuß belassen – seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze, zumal er wisse, dass seine Abschiebung vorgesehen sei und er von einem inländischen Gericht strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft und habe angegeben, zuvor in einem Arbeiterquartier ein Zimmer gemietet zu haben. Er habe keine Wohnmöglichkeit nennen können, an welcher er für das weitere Verfahren greifbar gewesen wäre. Es bestünde auch kein Anspruch auf eine Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, da er kein Asylwerber sei. Es sei daher nicht von einer gesicherten Greifbarkeit des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkung am weiteren Verfahren auszugehen. Auch liege kein Versicherungsschutz im Bundesgebiet vor und bestehe daher die Gefahr, dass der fortgesetzte Aufenthalt im Bundesgebiet zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde gehe insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung verweigern und untertauchen werde. Der Beschwerdeführer sei mobil und nicht gebunden. Er könne jederzeit seinen Aufenthaltsort wechseln. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, zulässig und zielführend. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht, der Beschwerdeführer verfüge laut Depositen-Bericht lediglich über Barmittel in Höhe von € 160,--. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, da er keine gesicherte Unterkunft habe nennen können. Der Beschwerdeführer weise keine behördliche Meldung im Bundesgebiet mehr auf. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeistation nachkommen werde, zumal dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass das Bundesamt unverzüglich seine Abschiebung organisieren werde. Da der Beschwerdeführer bisher keinen Kontakt mit der Behörde gesucht habe, gehe diese davon aus, dass er auch in Zukunft keinen Behördenkontakt haben werde. Er weise keinerlei relevante Bindungen auf, welche ihn am Untertauchen hindern würden.
Der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer zugleich mit dem Bescheid über das Aufenthaltsverbot im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX .06.2026 um 10:00 Uhr übergeben (vgl. Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, AS 58ff, OZ 9; Anhaltedatei 15.06.2026, OZ 2).Der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer zugleich mit dem Bescheid über das Aufenthaltsverbot im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 .06.2026 um 10:00 Uhr übergeben vergleiche Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, AS 58ff, OZ 9; Anhaltedatei 15.06.2026, OZ 2).
1.1.18. Am 12.06.2026 fand in der Schubhaft eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt (vgl. Anhaltedatei 15.06.2026, OZ 2). 1.1.18. Am 12.06.2026 fand in der Schubhaft eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt vergleiche Anhaltedatei 15.06.2026, OZ 2).
1.1.19. Am 12.06.2026 erhob der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1).1.1.19. Am 12.06.2026 erhob der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde vergleiche OZ 1).
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger kroatisch-bosnischer Doppelstaatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. sichergestellter originaler kroatischer Personalausweis und sichergestellter bosnischer Reisepass, Anhaltedatei 15.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 5, OZ 18).1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger kroatisch-bosnischer Doppelstaatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche sichergestellter originaler kroatischer Personalausweis und sichergestellter bosnischer Reisepass, Anhaltedatei 15.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 5, OZ 18).
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche erst kürzlich beantragt (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, AS 20ff, OZ 9; Schubhaftbeschwerde, OZ 1; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 6f, OZ 18; Fremdenregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche erst kürzlich beantragt vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, AS 20ff, OZ 9; Schubhaftbeschwerde, OZ 1; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 6f, OZ 18; Fremdenregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).
1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .06.2026, 10:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 12.06.2026, OZ 1; angefochtener Bescheid, Verwaltungsakt, AS 44ff, OZ 9 sowie OZ 8). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .06.2026, 10:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei 12.06.2026, OZ 1; angefochtener Bescheid, Verwaltungsakt, AS 44ff, OZ 9 sowie OZ 8).
1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid Aufenthaltsverbot, Verwaltungsakt, AS 33ff, OZ 9).1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid Aufenthaltsverbot, Verwaltungsakt, AS 33ff, OZ 9).
Der Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, die Rechtsmittelfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch offen und wurde bisher noch kein Rechtsmittel erhoben (vgl. Fremdenregisterauszug 16.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 12, OZ 18). Der Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, die Rechtsmittelfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch offen und wurde bisher noch kein Rechtsmittel erhoben vergleiche Fremdenregisterauszug 16.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 12, OZ 18).
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft (vgl. ua. Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2). 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft vergleiche ua. Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).
1.2.4.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2026, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .04.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt und die erlittene Vorhaft am XXXX .08.2025, 04:32 Uhr bis 14:45 Uhr, sowie von XXXX .03.2026 bis XXXX .04.2026, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).1.2.4.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2026, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .04.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt und die erlittene Vorhaft am römisch 40 .08.2025, 04:32 Uhr bis 14:45 Uhr, sowie von römisch 40 .03.2026 bis römisch 40 .04.2026, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet vergleiche Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 16ff, OZ 9; Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX .08.2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar 56 Stück LSD-Trips beinhaltend Amphetamin in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 11 Gramm; 66 Stück XTC-Tabletten beinhaltend MDMA in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 9,10 Gramm; 5,03 Gramm Kokain beinhaltend Cocain in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 2,74 Gramm, sowie 630 Gramm Cannabiskraut beinhaltend Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 2,75 Gramm und THCA in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 36,5 Gramm. Der Beschwerdeführer habe die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines persönlichen Suchtmittelbedarfs begangen. Vielmehr habe er damit überwiegend seinen Lebensunterhalt verdienen wollen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 .08.2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar 56 Stück LSD-Trips beinhaltend Amphetamin in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 11 Gramm; 66 Stück XTC-Tabletten beinhaltend MDMA in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 9,10 Gramm; 5,03 Gramm Kokain beinhaltend Cocain in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 2,74 Gramm, sowie 630 Gramm Cannabiskraut beinhaltend Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 2,75 Gramm und THCA in einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 36,5 Gramm. Der Beschwerdeführer habe die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines persönlichen Suchtmittelbedarfs begangen. Vielmehr habe er damit überwiegend seinen Lebensunterhalt verdienen wollen.
Die von der Einzahlerin Frau XXXX überwiesene Kaution werde an diese zurücküberwiesen, ebenso wie sichergestellte € 335,--.Die von der Einzahlerin Frau römisch 40 überwiesene Kaution werde an diese zurücküberwiesen, ebenso wie sichergestellte € 335,--.
1.2.4.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .06.2026, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 16.06.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe zur Vorverurteilung in der Dauer sechs Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .04.2026 bis XXXX .06.2026 verurteilt und unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der (Untersuchungs-)Haft entlassen (vgl. Strafurteil, OZ 16; internes Aktenstück über Verurteilung und Entlassung des Beschwerdeführers, Verwaltungsakt, AS 26ff, OZ 9; Entlassungsbestätigung, Verwaltungsakt, AS 31, OZ 9; Enthaftungsanordnung, Verwaltungsakt AS 32f, OZ 9; Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).1.2.4.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .06.2026, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 16.06.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe zur Vorverurteilung in der Dauer sechs Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .06.2026 verurteilt und unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der (Untersuchungs-)Haft entlassen vergleiche Strafurteil, OZ 16; internes Aktenstück über Verurteilung und Entlassung des Beschwerdeführers, Verwaltungsakt, AS 26ff, OZ 9; Entlassungsbestätigung, Verwaltungsakt, AS 31, OZ 9; Enthaftungsanordnung, Verwaltungsakt AS 32f, OZ 9; Strafregisterauszug 16.06.2026, OZ 2).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .08.2025 bis XXXX .03.2026 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar 145,1 Gramm Speed mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 14,16 % Amphetamin; 106,1 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,13 % Delta-9-THC und 14,80 % THCA; 0,3 Gramm Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,17 % Heroin; 35,3 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 81,51 % Cocain; 1,1 Gramm flüssiges LSD mit einen nicht mehr festzustellenden Reinsubstanzgehalt und 106 Stück (insgesamt 46,6 Gramm) XTC-Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 29,15 % MDMA. Der Beschwerdeführer habe die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines persönlichen Suchtmittelbedarfs begangen. Vielmehr habe er damit überwiegend seinen Lebensunterhalt verdienen wollen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .03.2026 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar 145,1 Gramm Speed mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 14,16 % Amphetamin; 106,1 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,13 % Delta-9-THC und 14,80 % THCA; 0,3 Gramm Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,17 % Heroin; 35,3 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 81,51 % Cocain; 1,1 Gramm flüssiges LSD mit einen nicht mehr festzustellenden Reinsubstanzgehalt und 106 Stück (insgesamt 46,6 Gramm) XTC-Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 29,15 % MDMA. Der Beschwerdeführer habe die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines persönlichen Suchtmittelbedarfs begangen. Vielmehr habe er damit überwiegend seinen Lebensunterhalt verdienen wollen.
1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Strafhaft Schlaftabletten (DOMINAL FTBL FTE 80mg) verordnet, die er aktuell in der Schubhaft jedoch nicht einnimmt. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. med. Verordnung Justizanstalt 10.06.2026, OZ 6; Patientenkartei 15.06.2026, OZ 6; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 5, OZ 18).1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Strafhaft Schlaftabletten (DOMINAL FTBL FTE 80mg) verordnet, die er aktuell in der Schubhaft jedoch nicht einnimmt. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche med. Verordnung Justizanstalt 10.06.2026, OZ 6; Patientenkartei 15.06.2026, OZ 6; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 5, OZ 18).
1.2.6. Der Beschwerdeführerreiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 22.06.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er ab 22.06.2023 bis 22.04.2026 durchgehend mit privaten Hauptwohnsitzen gemeldet war (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 5f, OZ 18).1.2.6. Der Beschwerdeführerreiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 22.06.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er ab 22.06.2023 bis 22.04.2026 durchgehend mit privaten Hauptwohnsitzen gemeldet war vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 5f, OZ 18).
Im Zeitraum von XXXX .03.2026 bis XXXX .06.2026 befand er sich durchgehend im Stande der Festnahme nach der StPO bzw. im Stande der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.06.2026, OZ 2).Im Zeitraum von römisch 40 .03.2026 bis römisch 40 .06.2026 befand er sich durchgehend im Stande der Festnahme nach der StPO bzw. im Stande der strafrechtlichen Untersuchungshaft vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.06.2026, OZ 2).
1.2.7. Der Beschwerdeführer zeigt sich rückkehr- bzw. ausreisewillig. Er ist auch gewillt, den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung nicht widersetzen.
1.2.8. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Zeitraum von rund drei Jahren (22.06.2023 bis 22.04.2026) über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer am XXXX .03.2026 nach der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der Beschwerdeführer konnte an seiner letzten Meldeadresse zumindest zwei Mal nicht von Polizisten angetroffen werden. Schließlich wurde er zufällig von der Polizei angetroffen und wegen der bestehenden Festnahmeanordnung nach der StPO festgenommen. Der Beschwerdeführer lebte daher im Verborgenen, um sich dem Strafverfahren zu entziehen und hielt seine Wohnsitzmeldung damals nur zum Schein aufrecht. Er setzte weiters sein strafbares Verhalten im Wissen, dass bereits ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist, auch fort und wurde im Zuge seiner Festnahme am XXXX .03.2026 neuerlich im Besitz von Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge angetroffen (vgl. Beschluss Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 3ff, OZ 9; Strafurteil, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18).1.2.8. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Zeitraum von rund drei Jahren (22.06.2023 bis 22.04.2026) über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2026 nach der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der Beschwerdeführer konnte an seiner letzten Meldeadresse zumindest zwei Mal nicht von Polizisten angetroffen werden. Schließlich wurde er zufällig von der Polizei angetroffen und wegen der bestehenden Festnahmeanordnung nach der StPO festgenommen. Der Beschwerdeführer lebte daher im Verborgenen, um sich dem Strafverfahren zu entziehen und hielt seine Wohnsitzmeldung damals nur zum Schein aufrecht. Er setzte weiters sein strafbares Verhalten im Wissen, dass bereits ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist, auch fort und wurde im Zuge seiner Festnahme am römisch 40 .03.2026 neuerlich im Besitz von Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge angetroffen vergleiche Beschluss Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 3ff, OZ 9; Strafurteil, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18).
Im Zeitraum von 04.07.2023 bis 30.04.2024 ging der Beschwerdeführer immer wieder sozialversicherten Erwerbstätigkeiten, zuletzt von 07.04.2024 bis 30.04.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 12.06.2026, OZ 2). In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer nur mehr bewusst und absichtlich der Schwarzarbeit auf Baustellen, in der Landwirtschaft und etwa beim Schneeräumen nach und finanzierte damit seinen Unterhalt in Österreich, wobei er durchschnittlich € 2.000,-- monatlich ins Verdienen brachte und davon die Miete für sein Zimmer in Höhe von € 350,-- bis € 450-- sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt bestritt. Zeitweise unterstützten ihn auch seine Eltern aus dem Ausland (vgl. Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 6 & 15, OZ 18).Im Zeitraum von 04.07.2023 bis 30.04.2024 ging der Beschwerdeführer immer wieder sozialversicherten Erwerbstätigkeiten, zuletzt von 07.04.2024 bis 30.04.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 12.06.2026, OZ 2). In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer nur mehr bewusst und absichtlich der Schwarzarbeit auf Baustellen, in der Landwirtschaft und etwa beim Schneeräumen nach und finanzierte damit seinen Unterhalt in Österreich, wobei er durchschnittlich € 2.000,-- monatlich ins Verdienen brachte und davon die Miete für sein Zimmer in Höhe von € 350,-- bis € 450-- sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt bestritt. Zeitweise unterstützten ihn auch seine Eltern aus dem Ausland vergleiche Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 6 & 15, OZ 18).
Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Sein Vater hält sich in Bosnien-Herzegowina auf. Vor seiner Einreise nach Österreich lebte der Beschwerdeführer zuletzt in Bosnien (vgl. Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 12, OZ 18).Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Sein Vater hält sich in Bosnien-Herzegowina auf. Vor seiner Einreise nach Österreich lebte der Beschwerdeführer zuletzt in Bosnien vergleiche Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 12, OZ 18).
Der Beschwerdeführer führt seit rund zwei Jahren eine Beziehung mit XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen. Sie lebten bisher nicht im gemeinsamen Haushalt und behielten jeweils ihre Unterkünfte bzw. Wohnung bei, trafen sich vor der Festnahme des Beschwerdeführers jedoch zumindest mehrmals wöchentlich und verbrachten gemeinsam ihre Freizeit (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 9, 11, 14ff, OZ 18).Der Beschwerdeführer führt seit rund zwei Jahren eine Beziehung mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen. Sie lebten bisher nicht im gemeinsamen Haushalt und behielten jeweils ihre Unterkünfte bzw. Wohnung bei, trafen sich vor der Festnahme des Beschwerdeführers jedoch zumindest mehrmals wöchentlich und verbrachten gemeinsam ihre Freizeit vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 9, 11, 14ff, OZ 18).
Der Beschwerdeführer verfügt bei seiner Lebensgefährtin über eine gesicherte (jedenfalls vorübergehende) Wohnmöglichkeit. Sie würde ihn auch beim Lebensunterhalt (zumindest vorübergehend) finanziell unterstützten und wäre bereit, abermals eine Sicherheitsleistung für den Beschwerdeführer zu erlegen (vgl. Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 11, 18f, OZ 18).Der Beschwerdeführer verfügt bei seiner Lebensgefährtin über eine gesicherte (jedenfalls vorübergehende) Wohnmöglichkeit. Sie würde ihn auch beim Lebensunterhalt (zumindest vorübergehend) finanziell unterstützten und wäre bereit, abermals eine Sicherheitsleistung für den Beschwerdeführer zu erlegen vergleiche Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 11, 18f, OZ 18).
Der Beschwerdeführer ist zumindest über seine Lebensgefährtin in Österreich sozial verankert und hat einen sehr kleinen Freundeskreis, wobei die Freunde des Beschwerdeführers nicht österreichische Staatsangehörige sind. Einer der Freunde des Beschwerdeführer hat in während der Schubhaft bereits besucht und ihm € 500,-- geliehen. Aus der Anhaltedatei ergab sich daher ein zuletzt verfügbarer Geldbetrag des Beschwerdeführers in Höhe von € 660,91 (vgl. Anhaltedatei 16.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 11f, OZ 18).Der Beschwerdeführer ist zumindest über seine Lebensgefährtin in Österreich sozial verankert und hat einen sehr kleinen Freundeskreis, wobei die Freunde des Beschwerdeführers nicht österreichische Staatsangehörige sind. Einer der Freunde des Beschwerdeführer hat in während der Schubhaft bereits besucht und ihm € 500,-- geliehen. Aus der Anhaltedatei ergab sich daher ein zuletzt verfügbarer Geldbetrag des Beschwerdeführers in Höhe von € 660,91 vergleiche Anhaltedatei 16.06.2026, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 11f, OZ 18).
Der Beschwerdeführer spricht Kroatisch und hat jedenfalls auch Deutsch-Kenntnisse (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 3, 12, OZ 18).Der Beschwerdeführer spricht Kroatisch und hat jedenfalls auch Deutsch-Kenntnisse vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 3, 12, OZ 18).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit den Ergebnissen der am 16.06.2026 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit den Ergebnissen der am 16.06.2026 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers und die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten insgesamt schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat zudem eingeräumt, dass er die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes in der Untersuchungshaft erhalten hat und diese ihm auch vom sozialen Dienst übersetzt wurde. Er hat aber unstrittig keine schriftliche Stellungnahme abgeben und dies in der mündlichen Verhandlung mit dem Umstand begründet, über keine Briefmarke verfügt zu haben bzw. diesbezüglich keine Unterstützung erhalten zu haben. Ob dies den Tatsachen entspricht oder nur eine Schutzbehauptung darstellt, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Dieser Umstand erweist sich im gegenständlichen Fall jedoch – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird – als nicht maßgeblich entscheidungsrelevant.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den unstrittig sichergestellten kroatischen und bosnischen Dokumenten des Beschwerdeführers und den dazu übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführer, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer bisher weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ebenfalls kann dem Fremdenregister entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem eine Anmeldebescheinigung in Österreich beantragt hat und hat der Beschwerdeführer den Umstand, bisher keine Anmeldebescheinigung beantragt zu haben, auch schon vor dem Bundesamt in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.06.2026 eingeräumt. In der Schubhaftbeschwerde wurde von der Rechtsvertretung nachvollziehbar dargelegt, dass nunmehr die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt wurde, welche inzwischen auch aus dem Fremdenregisterauszug ersichtlich ist (vgl. ua. Fremdenregisterauszug 16.06.2026, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9; Schubhaftbeschwerde, OZ 1).Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer bisher weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ebenfalls kann dem Fremdenregister entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem eine Anmeldebescheinigung in Österreich beantragt hat und hat der Beschwerdeführer den Umstand, bisher keine Anmeldebescheinigung beantragt zu haben, auch schon vor dem Bundesamt in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.06.2026 eingeräumt. In der Schubhaftbeschwerde wurde von der Rechtsvertretung nachvollziehbar dargelegt, dass nunmehr die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt wurde, welche inzwischen auch aus dem Fremdenregisterauszug ersichtlich ist vergleiche ua. Fremdenregisterauszug 16.06.2026, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9; Schubhaftbeschwerde, OZ 1).
2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.06.2026, 10:00 Uhr, ergeben sich neben den Eintragungen aus der Anhaltedatei auch aus dem damit übereinstimmenden, aktenkundigen Bescheid.
2.2.3. Die Feststellungen zur (nicht rechtskräftigen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ohne Durchsetzungsaufschub in Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und dessen Zustellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2.4. Die Feststellungen zur Vorstrafe samt Zusatzstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister in Zusammenschau mit den aktenkundigen Strafurteilen sowie dem Entlassungsbericht des Strafgerichtes nach Verhängung einer Zusatzstrafe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde, wurde auch zu keiner Zeit bestritten.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme vor dem Bundesamt bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Eintragungen in der Patientenkartei. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung gelitten hätte oder leidet, die seine Haftfähigkeit beeinträchtigt oder die Schubhaft (aus diesem Grund) unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen. Gegenteiliges wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
2.2.6. Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers spätestens am 22.06.2023 und dem weiteren Aufenthalt in Österreich ergeben sich neben den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.06.2026 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2026 daraus, dass der Beschwerdeführer ab 22.06.2023 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen ist und er laut Sozialversicherungsdatenauszug von Juli 2023 bis Ende April 2024 mehreren sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Weiters ergibt sich aus den Strafurteilen, dem ein Deliktszeitraum von vor August 2025 bzw. ab August 2025 bis März 2026, sodass auch von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in dieser Zeit im Bundesgebiet auszugehen war. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar angegeben, dass er vor drei Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, hier gleich einen Wohnsitz gemeldet hat und seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen hat.
Die Wohnsitzmeldungen sowie die festgestellten Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich unter anderem aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Wohnsitzmeldungen sowie die festgestellten Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich unter anderem aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2).
2.2.7. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer rückkehrwillig bzw. ausreisewillig zeigte, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo der Beschwerdeführer sein Straf- und auch fremdenrechtliches Fehlverhalten eingestand und sich insofern einsichtig zeigte, als er angab, aus Österreich auszureisen bzw. nach Kroatien oder allenfalls nach Bosnien zurückzukehren, wenn der dazu verpflichtet werden würde. Wie auch schon vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine Rückkehr nach Kroatien oder allenfalls Bosnien sprechen würden und, dass er den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens betreffend das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot auch im Ausland abwarten könnte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen und hat er durch seinen Vater auch einen familiären Bezug zu Bosnien (vgl. Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 12, OZ 18). Die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin (die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) gab zudem glaubhaft an, von dem Aufenthaltsverbot und der möglichen Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers zu wissen und ihn – sofern er dazu wirklich verpflichtet werde – auch bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet (gegebenenfalls nach Kroatien oder Bosnien) zu unterstützen. Sie würde die Beziehung durch Telefonate und Besuche aufrechterhalten und gab auch an, grundsätzlich gewillt zu sein, mit ihm aus Österreich wegzuziehe, woran sie lediglich ihre beiden in Österreich (beim Kindesvater) lebendend Kinder hindern würden. Ausdrücklich gab die Zeugin an, zu versuchen, den Beschwerdeführer auch bezüglich der Ausreiseverpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten zu bewegen bzw. ihn dabei zu unterstützen; dies auch in Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 20f, OZ 18)2.2.7. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer rückkehrwillig bzw. ausreisewillig zeigte, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo der Beschwerdeführer sein Straf- und auch fremdenrechtliches Fehlverhalten eingestand und sich insofern einsichtig zeigte, als er angab, aus Österreich auszureisen bzw. nach Kroatien oder allenfalls nach Bosnien zurückzukehren, wenn der dazu verpflichtet werden würde. Wie auch schon vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine Rückkehr nach Kroatien oder allenfalls Bosnien sprechen würden und, dass er den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens betreffend das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot auch im Ausland abwarten könnte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen und hat er durch seinen Vater auch einen familiären Bezug zu Bosnien vergleiche Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 12, OZ 18). Die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin (die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) gab zudem glaubhaft an, von dem Aufenthaltsverbot und der möglichen Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers zu wissen und ihn – sofern er dazu wirklich verpflichtet werde – auch bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet (gegebenenfalls nach Kroatien oder Bosnien) zu unterstützen. Sie würde die Beziehung durch Telefonate und Besuche aufrechterhalten und gab auch an, grundsätzlich gewillt zu sein, mit ihm aus Österreich wegzuziehe, woran sie lediglich ihre beiden in Österreich (beim Kindesvater) lebendend Kinder hindern würden. Ausdrücklich gab die Zeugin an, zu versuchen, den Beschwerdeführer auch bezüglich der Ausreiseverpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten zu bewegen bzw. ihn dabei zu unterstützen; dies auch in Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vergleiche Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 20f, OZ 18)
2.2.8. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2023 bis 2024 sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt seinen gemeldeten Wohnsitz nur zum Schein aufrecht erhielt, um sich dem Strafverfahren zu entziehen und tatsächlich woanders Unterkunft nahm, im Verborgenen lebte und nur durch Zufall von der Polizei aufgegriffen und festgenommen wurde, ergibt sich einerseits aus dem aktenkundigen Festnahmebericht der Polizei vom XXXX .03.2026, aus der Begründung zur vorliegenden Fluchtgefahr im Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .03.2026, und andererseits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf entsprechenden Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sich tatsächlich dem Strafverfahren entzogen hat, indem er der Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge leistete (vgl. Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18). Sofern der Beschwerdeführer jedoch weiters ausführt, dass er seinen Wohnsitz nicht zum Schein aufrechterhielt und bei Versuchen der Polizei, ihn dort anzutreffen, einfach nicht zuhause gewesen sei, kann diesen Angaben vor dem Hintergrund der Ausführungen des Strafgerichtes zur Verhängung der Untersuchungshaft und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Wohnung in einem völlig anderen Bezirk und nur zufällig angetroffen wurde, im Ergebnis kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gewusst zu haben, dass zumindest zwei Mal Polizeibeamten an seiner Meldeadresse erschienen sind. Dabei war er in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens, da er ja eingeräumt hat, die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten zu haben, dieser aber aus Angst keine Folge geleistet zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18). Dennoch hat sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt. Es mag zwar sein, dass sich die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers (überwiegend) weiterhin an seiner Meldeadresse befunden haben, jedoch räumte der Beschwerdeführer auch ein, sich manchmal in der Wohnung in Wien, XXXX aufgehalten zu haben, bei welcher er schließlich angetroffen und festgenommen werden konnte. Weiters setzte der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten im Wissen, dass bereits ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist, auch fort und wurde im Zuge seiner Festnahme am XXXX .03.2026 neuerlich im Besitz von Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge angetroffen. Insgesamt ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt seinen gemeldeten Wohnsitz nur zum Schein aufrecht erhielt, um sich dem Strafverfahren zu entziehen und tatsächlich woanders Unterkunft nahm, im Verborgenen lebte und nur durch Zufall von der Polizei aufgegriffen und festgenommen wurde, ergibt sich einerseits aus dem aktenkundigen Festnahmebericht der Polizei vom römisch 40 .03.2026, aus der Begründung zur vorliegenden Fluchtgefahr im Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 .03.2026, und andererseits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf entsprechenden Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sich tatsächlich dem Strafverfahren entzogen hat, indem er der Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge leistete vergleiche Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18). Sofern der Beschwerdeführer jedoch weiters ausführt, dass er seinen Wohnsitz nicht zum Schein aufrechterhielt und bei Versuchen der Polizei, ihn dort anzutreffen, einfach nicht zuhause gewesen sei, kann diesen Angaben vor dem Hintergrund der Ausführungen des Strafgerichtes zur Verhängung der Untersuchungshaft und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Wohnung in einem völlig anderen Bezirk und nur zufällig angetroffen wurde, im Ergebnis kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gewusst zu haben, dass zumindest zwei Mal Polizeibeamten an seiner Meldeadresse erschienen sind. Dabei war er in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens, da er ja eingeräumt hat, die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten zu haben, dieser aber aus Angst keine Folge geleistet zu haben vergleiche Verhandlungsniederschrift 16.06.2026, S 7f, OZ 18). Dennoch hat sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt. Es mag zwar sein, dass sich die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers (überwiegend) weiterhin an seiner Meldeadresse befunden haben, jedoch räumte der Beschwerdeführer auch ein, sich manchmal in der Wohnung in Wien, römisch 40 aufgehalten zu haben, bei welcher er schließlich angetroffen und festgenommen werden konnte. Weiters setzte der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten im Wissen, dass bereits ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist, auch fort und wurde im Zuge seiner Festnahme am römisch 40 .03.2026 neuerlich im Besitz von Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge angetroffen. Insgesamt ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten.
Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Finanzierung seines Lebensunterhalts seit etwa Mai 2024 durch Schwarzarbeit sowie zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich – neben den Sozialversicherungsdaten – auch aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin/Lebensgefährtin hat sich für das Bundesverwaltungsgericht in Folge der Durchführung der mündlichen Verhandlung, in welcher die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auch als Zeugin einvernommen wurde, aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin zum Kennenlernen, zum Umstand, dass sie bisher keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, aber viel Zeit miteinander verbrachten, dass der Beschwerdeführer Wohnadresse und Geburtsdatum (beim Geburtsjahr der Zeugin hat sich der Beschwerdeführer um ein Jahr geirrt) angeben konnte sowie insbesondere daraus ergeben, dass die Zeugin bereits im Strafverfahren des Beschwerdeführers bereit gewesen ist, für diesen eine Kaution in Höhe von € 8.000,-- zu entrichten und auch neuerlich bereit wäre, eine Sicherheitsleistung für den Beschwerdeführer – wenn es sein müsste - in derselben Höhe zu entrichten, um eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag in so erheblicher Höhe, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zeugin bereit wäre, einen solchen Betrag für den Beschwerdeführer (erneut) zu leisten, wenn diese Beziehung nicht tatsächlich vorhanden und aufrecht wäre. Sofern dem Beschwerdeführer seitens der erkennenden Richterin und auch des Vertreters des Bundesamtes im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt die Beziehung zur Zeugin nicht erwähnt hatte, so ist dazu nach genauer Durchsicht der Niederschrift (vgl. Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9) festzuhalten: Zu Familienangehörigen wurden dem Beschwerdeführer nur zwei Fragen gestellt. Die erste Frage lautete: „Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?“ Darauf antwortete der Beschwerdeführer: „Meine Mutter lebt in Deutschland, mein Vater ist in Bosnien. Mein Bruder lebt auch in Deutschland.“ Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gefragt: „Sind Sie ledig? Haben Sie Kinder?“, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete: „Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten“. Die konkreten Fragestellungen erweisen sich als sehr einschränkend. Auch wenn dem Behördenvertreter grundsätzlich zuzustimmen ist, dass es naheliegend gewesen wäre, anzuführen, dass der Beschwerdeführer aber eine Lebensgefährtin in Österreich hat, so ergibt sich aus den konkreten Fragestellungen und den darauf vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten, dass er eben tatsächlich genau jene Fragen beantwortet hat, die ihm gestellt wurden. Dies hat sich auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend gezeigt, in welcher der Beschwerdeführer an ihn gerichtete Fragen oft initial sehr knapp mit ja oder nein beantwortete und er auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin weiteres Vorbringen erstattete oder ausführlichere Antworten gab, was in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gelegen scheint. Grundsätzlich wird in Einvernahmen des Bundesamtes auch direkt nach Partnerschaften bzw. Beziehungen gefragt, was gegenständlich nicht der Fall war, obwohl das Bundesamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen hatte. Insgesamt ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus vor dem Bundesamt angab, über eine Lebensgefährtin zu verfügen, vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs der Einvernahme und der rechtlichen Beurteilung zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft (auf welche hiermit auch verwiesen wird), jedenfalls nicht, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Zeugin nicht tatsächlich vorhanden wäre, ebenso wenig wie das Faktum, dass die beiden bisher nicht zusammenlebten und getrennte Wohnsitze beibehielten. Dabei handelt es sich durchaus um eine mögliche Form der Beziehung oder Lebenspartnerschaft.Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin/Lebensgefährtin hat sich für das Bundesverwaltungsgericht in Folge der Durchführung der mündlichen Verhandlung, in welcher die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auch als Zeugin einvernommen wurde, aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin zum Kennenlernen, zum Umstand, dass sie bisher keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, aber viel Zeit miteinander verbrachten, dass der Beschwerdeführer Wohnadresse und Geburtsdatum (beim Geburtsjahr der Zeugin hat sich der Beschwerdeführer um ein Jahr geirrt) angeben konnte sowie insbesondere daraus ergeben, dass die Zeugin bereits im Strafverfahren des Beschwerdeführers bereit gewesen ist, für diesen eine Kaution in Höhe von € 8.000,-- zu entrichten und auch neuerlich bereit wäre, eine Sicherheitsleistung für den Beschwerdeführer – wenn es sein müsste - in derselben Höhe zu entrichten, um eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag in so erheblicher Höhe, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zeugin bereit wäre, einen solchen Betrag für den Beschwerdeführer (erneut) zu leisten, wenn diese Beziehung nicht tatsächlich vorhanden und aufrecht wäre. Sofern dem Beschwerdeführer seitens der erkennenden Richterin und auch des Vertreters des Bundesamtes im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt die Beziehung zur Zeugin nicht erwähnt hatte, so ist dazu nach genauer Durchsicht der Niederschrift vergleiche Niederschrift Bundesamt 10.06.2026, Verwaltungsakt, AS 20ff, OZ 9) festzuhalten: Zu Familienangehörigen wurden dem Beschwerdeführer nur zwei Fragen gestellt. Die erste Frage lautete: „Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?“ Darauf antwortete der Beschwerdeführer: „Meine Mutter lebt in Deutschland, mein Vater ist in Bosnien. Mein Bruder lebt auch in Deutschland.“ Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gefragt: „Sind Sie ledig? Haben Sie Kinder?“, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete: „Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten“. Die konkreten Fragestellungen erweisen sich als sehr einschränkend. Auch wenn dem Behördenvertreter grundsätzlich zuzustimmen ist, dass es naheliegend gewesen wäre, anzuführen, dass der Beschwerdeführer aber eine Lebensgefährtin in Österreich hat, so ergibt sich aus den konkreten Fragestellungen und den darauf vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten, dass er eben tatsächlich genau jene Fragen beantwortet hat, die ihm gestellt wurden. Dies hat sich auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend gezeigt, in welcher der Beschwerdeführer an ihn gerichtete Fragen oft initial sehr knapp mit ja oder nein beantwortete und er auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin weiteres Vorbringen erstattete oder ausführlichere Antworten gab, was in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gelegen scheint. Grundsätzlich wird in Einvernahmen des Bundesamtes auch direkt nach Partnerschaften bzw. Beziehungen gefragt, was gegenständlich nicht der Fall war, obwohl das Bundesamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen hatte. Insgesamt ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus vor dem Bundesamt angab, über eine Lebensgefährtin zu verfügen, vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs der Einvernahme und der rechtlichen Beurteilung zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft (auf welche hiermit auch verwiesen wird), jedenfalls nicht, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Zeugin nicht tatsächlich vorhanden wäre, ebenso wenig wie das Faktum, dass die beiden bisher nicht zusammenlebten und getrennte Wohnsitze beibehielten. Dabei handelt es sich durchaus um eine mögliche Form der Beziehung oder Lebenspartnerschaft.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit nach Haftentlassung verfügt hätte bzw. verfügt, ergibt sich aus dem diesbezüglich substanziierten Vorbringen in der Beschwerde sowie den Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese bewohnt mit einer Freundin gemeinsam eine 100m2 Gartenwohnung mit drei Zimmern, wobei Wohnzimmer, Küche und Bad geteilt werden. Er hat auch den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin nach bereits mehrfach bei der Zeugin übernachtet, sodass auch davon auszugehen ist, dass die Mitbewohnerin den Beschwerdeführer kennt. Sofern in der Stellungnahme des Bundesamtes vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer keine Minute unter der Adresse der Zeugin wohnhaft gewesen ist und es sich daher keinesfalls um eine gesicherte Unterkunft handle, so kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Allein deshalb, weil der Beschwerdeführer und die Zeugin bisher keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit vorhanden gewesen wäre. Die Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer über keine Wohnmöglichkeit und keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dazu überhaupt nicht befragt wurde und eine entsprechende Fragestellung auch im gewährten schriftlichen Parteiengehör vom April 2026 nicht vorkommt (vgl. Verwaltungsakt, AS 11ff, OZ 9; Stellungnahme Bundesamt 15.06.2026, OZ 12). Insofern wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich vom Bundesamt weder schriftlich noch mündlich im Zusammenhang mit der Schubhaftverhängung bzw. allfälliger gelinderer Mittel ein entsprechend konkretes Parteiengehör eingeräumt. Glaubhaft hat die Zeugin auch angegeben, dass sie den Beschwerdeführer vorübergehend nach ihren Möglichkeiten finanziell unterstützen wird, zumal sie für ihn ja bereits im Strafverfahren bereit gewesen ist, eine Kaution in Höhe von € 8.000,-- zu leisten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit nach Haftentlassung verfügt hätte bzw. verfügt, ergibt sich aus dem diesbezüglich substanziierten Vorbringen in der Beschwerde sowie den Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese bewohnt mit einer Freundin gemeinsam eine 100m2 Gartenwohnung mit drei Zimmern, wobei Wohnzimmer, Küche und Bad geteilt werden. Er hat auch den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin nach bereits mehrfach bei der Zeugin übernachtet, sodass auch davon auszugehen ist, dass die Mitbewohnerin den Beschwerdeführer kennt. Sofern in der Stellungnahme des Bundesamtes vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer keine Minute unter der Adresse der Zeugin wohnhaft gewesen ist und es sich daher keinesfalls um eine gesicherte Unterkunft handle, so kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Allein deshalb, weil der Beschwerdeführer und die Zeugin bisher keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit vorhanden gewesen wäre. Die Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer über keine Wohnmöglichkeit und keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dazu überhaupt nicht befragt wurde und eine entsprechende Fragestellung auch im gewährten schriftlichen Parteiengehör vom April 2026 nicht vorkommt vergleiche Verwaltungsakt, AS 11ff, OZ 9; Stellungnahme Bundesamt 15.06.2026, OZ 12). Insofern wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich vom Bundesamt weder schriftlich noch mündlich im Zusammenhang mit der Schubhaftverhängung bzw. allfälliger gelinderer Mittel ein entsprechend konkretes Parteiengehör eingeräumt. Glaubhaft hat die Zeugin auch angegeben, dass sie den Beschwerdeführer vorübergehend nach ihren Möglichkeiten finanziell unterstützen wird, zumal sie für ihn ja bereits im Strafverfahren bereit gewesen ist, eine Kaution in Höhe von € 8.000,-- zu leisten.
Die vorhandenen Barmittel des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aufstellung in der Anhaltedatei (vgl. Anhaltedatei 12.06.2026, OZ 1; Anhaltedatei 16.06.2026, OZ 2). Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung betrugen diese zwar – wie im angefochtenen Bescheid angeführt – tatsächlich € 160,--, jedoch wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes nicht zu allfällig anderen Vermögenswerten oder Barmitteln befragt. Ebenso wenig, ob eine Bereitschaft oder Möglichkeit zur Sicherheitsleistung bestünde. Nunmehr hat ein Freund des Beschwerdeführers ihm zusätzlich € 500,-- zur Verfügung gestellt. Das Datum der Einzahlung deckt sich mit dem Besuchsdatum in der Anhaltedatei. Die vorhandenen Barmittel des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aufstellung in der Anhaltedatei vergleiche Anhaltedatei 12.06.2026, OZ 1; Anhaltedatei 16.06.2026, OZ 2). Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung betrugen diese zwar – wie im angefochtenen Bescheid angeführt – tatsächlich € 160,--, jedoch wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes nicht zu allfällig anderen Vermögenswerten oder Barmitteln befragt. Ebenso wenig, ob eine Bereitschaft oder Möglichkeit zur Sicherheitsleistung bestünde. Nunmehr hat ein Freund des Beschwerdeführers ihm zusätzlich € 500,-- zur Verfügung gestellt. Das Datum der Einzahlung deckt sich mit dem Besuchsdatum in der Anhaltedatei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A):
3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 76 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:Paragraph 76, FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2025 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautete:Paragraph 77, FPG in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautete:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 80 FPG in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautete:Paragraph 80, FPG in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautete:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen. (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt. (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
§ 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:
3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.3.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2026.
Dieser Bescheid vom XXXX .06.2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des § 76 FPG alt in § 125 FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. § 76 FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.Dieser Bescheid vom römisch 40 .06.2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des Paragraph 76, FPG alt in Paragraph 125, FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. Paragraph 76, FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am XXXX .06.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der am XXXX .06.2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zu beurteilen.Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am römisch 40 .06.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der am römisch 40 .06.2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, mit 12.06.2026 zu beurteilen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.
Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt zwar als Unionsbürger grundsätzlich über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, erfüllte aber weder zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides noch während der Anhaltung die entsprechenden Voraussetzungen nach §§ 51 bis 55 NAG. Diese Bestimmungen sind im Übrigen vom Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, nicht betroffen und gelten weiterhin unverändert wie vor dem 12.06.2026. Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer ein – noch nicht rechtskräftiges – Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen. Es war daher die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind weiters das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt zwar als Unionsbürger grundsätzlich über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, erfüllte aber weder zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides noch während der Anhaltung die entsprechenden Voraussetzungen nach Paragraphen 51 bis 55 NAG. Diese Bestimmungen sind im Übrigen vom Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, nicht betroffen und gelten weiterhin unverändert wie vor dem 12.06.2026. Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer ein – noch nicht rechtskräftiges – Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen. Es war daher die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind weiters das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.2.3. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG alt ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG alt ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).
Dementsprechend hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall die Schubhaft mit einem ordentlichen Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und vollzogen.Dementsprechend hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall die Schubhaft mit einem ordentlichen Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und vollzogen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus mehreren Gründen als rechtswidrig:
3.2.4. Das Bundesamt hat ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und viele entscheidungserhebliche Umstände nicht oder nicht vollständig ermittelt, festgestellt, beweisgewürdigt und dann einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung unterzogen.
So wurde dem Beschwerdeführer zwar im Stande der Untersuchungshaft im Verfahren zur Erlassung eines möglichen Aufenthaltsverbotes, in eventu zur Schubhaftverhängung, ein schriftliches Parteiengehör (zugestellt am 07.04.2026 in der Justizanstalt) gewährt. Jedoch decken die mit diesem schriftlichen Parteiengehör konkret gestellten Fragen kaum die für die Beurteilung von Fluchtgefahr oder der Voraussetzungen von gelinderen Mitteln erforderlichen Feststellungen ab, sodass der Umstand, dass der – damals rechtlich unvertretene - Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, für das gegenständliche Verfahren – in diesem Punkt - nicht zu seinen Lasten ins Gewicht fallen kann.
Diesem Umstand hat das Bundesamt auch insofern Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer infolge seiner Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt dem Bundesamt vorgeführt und er dort am 10.06.2026 niederschriftlich einvernommen wurde, wobei als Gegenstand der Amtshandlung „EAM, DEF, SIM“ angeführt ist und die Einvernahme daher zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Abschiebung und der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen erfolgte.Diesem Umstand hat das Bundesamt auch insofern Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer infolge seiner Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt dem Bundesamt vorgeführt und er dort am 10.06.2026 niederschriftlich einvernommen wurde, wobei als Gegenstand der Amtshandlung „EAM, DEF, SIM“ angeführt ist und die Einvernahme daher zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Abschiebung und der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen erfolgte.
Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer – trotz des entsprechendem Akteninhalt des Bundesamtes - weder sein Untertauchen bzw. der Entzug vor dem Strafverfahren und seine Scheinmeldung oder der Umstand vorgehalten, dass im Strafverfahren von einer (aus dem Strafurteil hervorgehenden, namentlich festgehaltenen Person) offensichtlich eine Kaution in Höhe von € 8.000,-- bezahlt wurde und dieser Betrag der Person (der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) infolge der Verurteilung wieder ausbezahlt wurde, noch wurden für die Prüfung der Verhängung von Sicherungsmitteln relevante Fragen gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde nicht zur Aufgabe seines vormals vorhandenen Wohnsitzes befragt. Auch nicht dazu, ob er aktuell über eine allfällig vorhandene Unterkunftsmöglichkeit verfügt, ob er über finanzielle Mittel verfügt und wenn ja, in welcher Höhe. Ob er einem gelinderen Mittel in Form der angeordneten Unterkunftnahme, einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer Sicherheitsleistung nachkommen würde (diesfalls wäre wahrscheinlich schon vor der Verhängung der gegenständlich angefochtenen Schubhaft hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über eine Lebensgefährtin verfügt und diese im Strafverfahren für ihn bereits einen erheblichen Geldbetrag in Höhe von € 8.000,-- als Kaution geleistet hatte, was in weiterer Folge wohl zur Frage geführt hätte, ob diese auch nunmehr bereit wäre, eine Sicherheitsleistung zu erbringen). Weiters wurde er nicht dazu gefragt, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde und ob er in Österreich sonst über soziale, berufliche oder gesellschaftliche Bezüge verfügt, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit drei Jahren im Bundesgebiet aufhielt.
Mangels eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid auch nicht die notwendigen Feststellungen getroffen, um die Verhängung von Schubhaft bzw. das Absehen von gelinderen Mitteln ausreichend begründen zu können.
Das Bundesamt beschränkte sich zudem im gegenständlichen Bescheid bei seiner Beweiswürdigung darauf, pauschal auf den Inhalt des Aktes zur IFA-Zahl XXXX sowie auf die Einvernahme vom 10.06.2026 zu verweisen. Damit erfüllt der angefochtene Bescheid nicht die erforderliche Voraussetzung einer hinreichenden Beweiswürdigung iSd. 60 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 21 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Das Bundesamt beschränkte sich zudem im gegenständlichen Bescheid bei seiner Beweiswürdigung darauf, pauschal auf den Inhalt des Aktes zur IFA-Zahl römisch 40 sowie auf die Einvernahme vom 10.06.2026 zu verweisen. Damit erfüllt der angefochtene Bescheid nicht die erforderliche Voraussetzung einer hinreichenden Beweiswürdigung iSd. 60 AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 21 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die dem gegenständlichen – im ordentlichen Verfahren erlassenen - Schubhaftbescheid insbesondere für die Beurteilung der Fluchtgefahr, eines Sicherungsbedarfes sowie die Verneinung der Vorliegen der Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel getroffenen Feststellungen (wie weiter unten noch ausgeführt wird) entweder als aktenwidrig oder derart mangelhaft, dass sie die Schubhaft nicht zu tragen vermögen.
3.2.5. Das Bundesamt hob im Bescheid zur Begründung von Fluchtgefahr die Kriterien des
§ 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG alt hervor.3.2.5. Das Bundesamt hob im Bescheid zur Begründung von Fluchtgefahr die Kriterien des , Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG alt hervor.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG alt ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Im angefochtenen Bescheid wird dieser Fluchtgrund zwar hervorgehoben, es erfolgt aber keinerlei Begründung, weshalb dieser im konkreten Fall des Beschwerdeführers vorliegen sollte.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG alt ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Im angefochtenen Bescheid wird dieser Fluchtgrund zwar hervorgehoben, es erfolgt aber keinerlei Begründung, weshalb dieser im konkreten Fall des Beschwerdeführers vorliegen sollte.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG alt liegt Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG alt liegt Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG alt ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG alt ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Zu § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG alt wurde gemeinsam ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2026 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb von 14 Tagen [sic!, tatsächlich: 10 Tage, Anm.] Stellung zu nehmen, sei dieser Möglichkeit nicht nachgekommen und habe deshalb nicht am Verfahren mitgewirkt. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer am XXXX .06.2026 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Aus seinen Angaben im Verfahren gehe hervor, dass er im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei und über keine verfahrensrelevanten familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfüge, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die österreichische Rechtsordnung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer – auf freiem Fuß belassen – seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze, zumal er wisse, dass seine Abschiebung vorgesehen sei und er von einem inländischen Gericht strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft und habe angegeben, zuvor in einem Arbeiterquartier ein Zimmer gemietet zu haben. Er habe keine Wohnmöglichkeit nennen können, an welcher er für das weitere Verfahren greifbar gewesen wäre. Es bestünde auch kein Anspruch auf eine Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, da er kein Asylwerber sei. Es sei daher nicht von einer gesicherten Greifbarkeit des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkung am weiteren Verfahren auszugehen. Auch liege kein Versicherungsschutz im Bundesgebiet vor und bestehe daher die Gefahr, dass der fortgesetzte Aufenthalt im Bundesgebiet zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde gehe insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung verweigern und untertauchen werde. Der Beschwerdeführer sei mobil und nicht gebunden. Er könne jederzeit seinen Aufenthaltsort wechseln. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, zulässig und zielführend. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht, der Beschwerdeführer verfüge laut Depositen-Bericht lediglich über Barmittel in Höhe von € 160,--. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, da er keine gesicherte Unterkunft habe nennen können. Der Beschwerdeführer weise keine behördliche Meldung im Bundesgebiet mehr auf. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeistation nachkommen werde, zumal dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass das Bundesamt unverzüglich seine Abschiebung organisieren werde. Da der Beschwerdeführer bisher keinen Kontakt mit der Behörde gesucht habe, gehe diese davon aus, dass er auch in Zukunft keinen Behördenkontakt haben werde. Er weise keinerlei relevante Bindungen auf, welche ihn am Untertauchen hindern würden.Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG alt wurde gemeinsam ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2026 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb von 14 Tagen [sic!, tatsächlich: 10 Tage, Anm.] Stellung zu nehmen, sei dieser Möglichkeit nicht nachgekommen und habe deshalb nicht am Verfahren mitgewirkt. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2026 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Aus seinen Angaben im Verfahren gehe hervor, dass er im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei und über keine verfahrensrelevanten familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfüge, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die österreichische Rechtsordnung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer – auf freiem Fuß belassen – seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze, zumal er wisse, dass seine Abschiebung vorgesehen sei und er von einem inländischen Gericht strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft und habe angegeben, zuvor in einem Arbeiterquartier ein Zimmer gemietet zu haben. Er habe keine Wohnmöglichkeit nennen können, an welcher er für das weitere Verfahren greifbar gewesen wäre. Es bestünde auch kein Anspruch auf eine Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, da er kein Asylwerber sei. Es sei daher nicht von einer gesicherten Greifbarkeit des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkung am weiteren Verfahren auszugehen. Auch liege kein Versicherungsschutz im Bundesgebiet vor und bestehe daher die Gefahr, dass der fortgesetzte Aufenthalt im Bundesgebiet zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde gehe insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung verweigern und untertauchen werde. Der Beschwerdeführer sei mobil und nicht gebunden. Er könne jederzeit seinen Aufenthaltsort wechseln. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, zulässig und zielführend. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht, der Beschwerdeführer verfüge laut Depositen-Bericht lediglich über Barmittel in Höhe von € 160,--. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, da er keine gesicherte Unterkunft habe nennen können. Der Beschwerdeführer weise keine behördliche Meldung im Bundesgebiet mehr auf. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeistation nachkommen werde, zumal dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass das Bundesamt unverzüglich seine Abschiebung organisieren werde. Da der Beschwerdeführer bisher keinen Kontakt mit der Behörde gesucht habe, gehe diese davon aus, dass er auch in Zukunft keinen Behördenkontakt haben werde. Er weise keinerlei relevante Bindungen auf, welche ihn am Untertauchen hindern würden.
Dazu ist festzuhalten, dass – wie bereits unter Punkt 3.2.4. ausführlich dargelegt – das Bundesamt aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens wesentliche Feststellungen nicht getroffen hat, aktenwidrige Feststellungen getroffen hat oder andere – gegebenenfalls das Vorliegen von Fluchtgefahr begründende Elemente – gar nicht berücksichtigt hat. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft keiner legalen Beschäftigung nachging (und daher auch keine Sozialversicherung vorlag), kann ihm nicht vorgeworfen werden, er wurde ja direkt nach seiner Entlassung im gegenständlichen Verfahren festgenommen. Vielmehr wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft eingeräumt hatte, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Zu einer für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr relevanten, tatsächlichen Unterkunftsmöglichkeit wurde der Beschwerdeführer zu keiner Zeit gefragt. Dass er daher über keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich verfüge, erweist sich vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens als nicht den Tatsachen entsprechend und hätte vom Bundesamt – bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren – auch bereits vor Verhängung der gegenständlichen Schubhaft in Erfahrung gebracht und bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zudem an, kein Problem mit der Rückkehr nach Kroatien zu haben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – wie erstmals in der Stellungnahme des Bundeamtes vom 15.06.2026 vorgebracht wurde und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtes schließlich tatsächlich hervorgekommen ist – schon einmal seinem Strafverfahren durch Untertauchen entzogen hat, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weder vorgehalten, noch im angefochtenen Bescheid festgestellt, obwohl sich entsprechende Hinweise im Verwaltungsakt, insbesondere in der Begründung des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft finden. Inwiefern die strafgerichtlichen Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe im konkreten Fall die Fluchtgefahr begründen bzw. erhöhen sollte, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch lässt der Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum der Beschwerdeführer tatsächlich eine Abschiebung vereiteln sollte, zumal er vor dem Bundesamt angab, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien spreche. Ob der Beschwerdeführer sich einer Abschiebung widersetzten würde, wurde – abermals – nicht gefragt und ergaben sich auch sonst keine tragfähigen Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer geplant hätte, seine Abschiebung tatsächlich zu vereiteln. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Lebensgefährtin in Österreich verfügt, mit der er seit über zwei Jahren eine Beziehung führt, wurde nicht berücksichtigt. Dazu wird auf die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. Insbesondere wurde bei der Beurteilung, ob das gelindere Mittel einer Sicherheitsleistung möglich wäre, nicht berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin im Strafverfahren bereits eine Kaution in Höhe von
€ 8.000,-- geleistet hatte, was sich deutlich aus dem ersten und aktenkundigen Strafurteil des Beschwerdeführers ergibt. Wie schon ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Bedenken oder Hindernisse gegen eine Rückkehr nach Kroatien vorgebracht bzw. irgendwelche Anzeichen dahingehend gemacht, sich einer Abschiebung zu widersetzen (dazu wurde er – wie schon ausgeführt – auch nicht befragt). Inwiefern es deshalb „höchst unwahrscheinlich“ sei, dass der Beschwerdeführer einer Meldeverpflichtung bei der Polizei nachkommen würde, erschließt sich nicht. Wenn das Bundesamt dem Beschwerdeführer weiters vorhält, dass er bisher keinen Kontakt mit der Behörde gesucht habe und diese daher davon ausgehe, dass er auch in Zukunft keinen Behördenkontakt haben werde, ist festzuhalten, dass – bis zur Einleitung des Verfahrens über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft – auch kein nachvollziehbarer Anlass für den Beschwerdeführer bestand, sich an das Bundesamt zu wenden. Er hatte sich an die Meldebehörde gewandt und war drei Jahre (wenngleich die letzten Monate höchstwahrscheinlich zum Schein) durchgehend mit Wohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet. Er ging auch, zumindest rund ein dreiviertel Jahr lang, sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Der Umstand der fehlenden Anmeldebescheinigung kommt für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht keine Bedeutung zu, da sich dieses unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben würde. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zum schriftlichen Parteiengehör abgegeben hat, kann jedenfalls nicht auf eine derart fehlende Mitwirkung im Verfahren geschlossen werden, die Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG alt – im für die Verhängung von Schubhaft erforderlichen Ausmaß – begründen könnte. Die Ausführungen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Kroatien und in Bosnien befinde und dass ersichtlich sei, dass die stärksten Bindungen zum Heimatland des Beschwerdeführers bestünden, sind durch das Ermittlungsergebnis des Bundesamtes ebenso nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer wurde nie zu den konkreten Bindungen in Kroatien oder Bosnien und seinem letzten Aufenthalt dort befragt. Es war dem Bundesamt lediglich bekannt, dass ein Vater in Bosnien lebt und seitens des Beschwerdeführers nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien spricht. Wie das Bundesamt zur Feststellung gelangt, dass die stärksten Bindungen im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, ist weder aus dem Akteninhalt ersichtlich noch ergibt sich dies aus der Beweiswürdigung, da eine solche gar nicht erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Land das Bundesamt in diesem Zusammenhang als Heimatland des Beschwerdeführers ansieht. Die Feststellung erweist sich als aktenwidrig. Dazu ist festzuhalten, dass – wie bereits unter Punkt 3.2.4. ausführlich dargelegt – das Bundesamt aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens wesentliche Feststellungen nicht getroffen hat, aktenwidrige Feststellungen getroffen hat oder andere – gegebenenfalls das Vorliegen von Fluchtgefahr begründende Elemente – gar nicht berücksichtigt hat. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft keiner legalen Beschäftigung nachging (und daher auch keine Sozialversicherung vorlag), kann ihm nicht vorgeworfen werden, er wurde ja direkt nach seiner Entlassung im gegenständlichen Verfahren festgenommen. Vielmehr wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft eingeräumt hatte, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Zu einer für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr relevanten, tatsächlichen Unterkunftsmöglichkeit wurde der Beschwerdeführer zu keiner Zeit gefragt. Dass er daher über keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich verfüge, erweist sich vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens als nicht den Tatsachen entsprechend und hätte vom Bundesamt – bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren – auch bereits vor Verhängung der gegenständlichen Schubhaft in Erfahrung gebracht und bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zudem an, kein Problem mit der Rückkehr nach Kroatien zu haben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – wie erstmals in der Stellungnahme des Bundeamtes vom 15.06.2026 vorgebracht wurde und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtes schließlich tatsächlich hervorgekommen ist – schon einmal seinem Strafverfahren durch Untertauchen entzogen hat, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weder vorgehalten, noch im angefochtenen Bescheid festgestellt, obwohl sich entsprechende Hinweise im Verwaltungsakt, insbesondere in der Begründung des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft finden. Inwiefern die strafgerichtlichen Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe im konkreten Fall die Fluchtgefahr begründen bzw. erhöhen sollte, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch lässt der Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum der Beschwerdeführer tatsächlich eine Abschiebung vereiteln sollte, zumal er vor dem Bundesamt angab, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien spreche. Ob der Beschwerdeführer sich einer Abschiebung widersetzten würde, wurde – abermals – nicht gefragt und ergaben sich auch sonst keine tragfähigen Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer geplant hätte, seine Abschiebung tatsächlich zu vereiteln. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Lebensgefährtin in Österreich verfügt, mit der er seit über zwei Jahren eine Beziehung führt, wurde nicht berücksichtigt. Dazu wird auf die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. Insbesondere wurde bei der Beurteilung, ob das gelindere Mittel einer Sicherheitsleistung möglich wäre, nicht berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin im Strafverfahren bereits eine Kaution in Höhe von , € 8.000,-- geleistet hatte, was sich deutlich aus dem ersten und aktenkundigen Strafurteil des Beschwerdeführers ergibt. Wie schon ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Bedenken oder Hindernisse gegen eine Rückkehr nach Kroatien vorgebracht bzw. irgendwelche Anzeichen dahingehend gemacht, sich einer Abschiebung zu widersetzen (dazu wurde er – wie schon ausgeführt – auch nicht befragt). Inwiefern es deshalb „höchst unwahrscheinlich“ sei, dass der Beschwerdeführer einer Meldeverpflichtung bei der Polizei nachkommen würde, erschließt sich nicht. Wenn das Bundesamt dem Beschwerdeführer weiters vorhält, dass er bisher keinen Kontakt mit der Behörde gesucht habe und diese daher davon ausgehe, dass er auch in Zukunft keinen Behördenkontakt haben werde, ist festzuhalten, dass – bis zur Einleitung des Verfahrens über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft – auch kein nachvollziehbarer Anlass für den Beschwerdeführer bestand, sich an das Bundesamt zu wenden. Er hatte sich an die Meldebehörde gewandt und war drei Jahre (wenngleich die letzten Monate höchstwahrscheinlich zum Schein) durchgehend mit Wohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet. Er ging auch, zumindest rund ein dreiviertel Jahr lang, sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Der Umstand der fehlenden Anmeldebescheinigung kommt für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht keine Bedeutung zu, da sich dieses unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben würde. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zum schriftlichen Parteiengehör abgegeben hat, kann jedenfalls nicht auf eine derart fehlende Mitwirkung im Verfahren geschlossen werden, die Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG alt – im für die Verhängung von Schubhaft erforderlichen Ausmaß – begründen könnte. Die Ausführungen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Kroatien und in Bosnien befinde und dass ersichtlich sei, dass die stärksten Bindungen zum Heimatland des Beschwerdeführers bestünden, sind durch das Ermittlungsergebnis des Bundesamtes ebenso nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer wurde nie zu den konkreten Bindungen in Kroatien oder Bosnien und seinem letzten Aufenthalt dort befragt. Es war dem Bundesamt lediglich bekannt, dass ein Vater in Bosnien lebt und seitens des Beschwerdeführers nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien spricht. Wie das Bundesamt zur Feststellung gelangt, dass die stärksten Bindungen im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, ist weder aus dem Akteninhalt ersichtlich noch ergibt sich dies aus der Beweiswürdigung, da eine solche gar nicht erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Land das Bundesamt in diesem Zusammenhang als Heimatland des Beschwerdeführers ansieht. Die Feststellung erweist sich als aktenwidrig.
Sofern weiters im Bescheid ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe durch die Begehung von Suchtgifthandel die Volksgesundheit gefährdet und sich durch die Sucht und das Leid anderer Personen einen Vermögensvorteil verschafft, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel verurteilt wurde, nicht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit Suchtgift gehandelt hat, wurde vom Strafgericht daher nicht festgestellt. Das Bundesamt führte zur Begründung von Fluchtgefahr auch aus, dass bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen sei (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen von Straffälligkeit – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid - kein Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt, sondern ist vielmehr im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen:Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen von Straffälligkeit – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid - kein Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt, sondern ist vielmehr im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen:
Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen (vgl. § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des
§ 76 Abs. 3 FrPolG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen (vgl. etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282, RS 1, mit Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des , Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen vergleiche etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282, RS 1, mit Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).
Die Verhinderung von Straftaten stellt keinen zulässigen Schubhaftzweck dar (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 17.03.2009, 2007/21/0542). Die Verhinderung von Straftaten stellt keinen zulässigen Schubhaftzweck dar vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 17.03.2009, 2007/21/0542).
3.2.6. Festzuhalten ist somit insgesamt, dass Bescheid weder in Bezug auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG noch in Bezug auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG eine taugliche Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr (jedenfalls aber auch für die Nichtanwendung gelinderer Mittel) enthalten ist und erhebliche Begründungsmängel vorliegen. 3.2.6. Festzuhalten ist somit insgesamt, dass Bescheid weder in Bezug auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG noch in Bezug auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG eine taugliche Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr (jedenfalls aber auch für die Nichtanwendung gelinderer Mittel) enthalten ist und erhebliche Begründungsmängel vorliegen.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, mit Verweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, mit Verweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zugrunde liegen, die das Vorliegen entsprechender Fluchtgefahr bzw. die Verneinung gelinderer Mittel begründen könnten. Es finden sich dazu auch in der rechtlichen Beurteilung entweder keine oder derart mangelhafte Ausführungen, dass dieser Bescheid in seiner Gesamtheit die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Es liegt insgesamt ein mangelhaftes Verfahren und ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
3.2.7. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.7. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.06.2026 war daher rechtswidrig.
3.3. Zu Spruchteil A.II.) Fortsetzungsausspruch:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Wie bereits ausgeführt, ist am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft getreten, welches – unter anderem – Änderungen der hier verfahrensrelevanten Bestimmungen der §§ 76, 77 FPG vorsieht. Wie bereits ausgeführt, ist am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Kraft getreten, welches – unter anderem – Änderungen der hier verfahrensrelevanten Bestimmungen der Paragraphen 76, 77, FPG vorsieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft hat gegenständlich daher anhand der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, zu erfolgen, wobei die im gegenständlichen Fall konkret verfahrensrelevanten Bestimmungen unverändert geblieben sind und bisher dazu ergangenen höchstgerichtliche Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann.Die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft hat gegenständlich daher anhand der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, zu erfolgen, wobei die im gegenständlichen Fall konkret verfahrensrelevanten Bestimmungen unverändert geblieben sind und bisher dazu ergangenen höchstgerichtliche Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann.
3.3.2. Ausgehend von den im gegenständlichen Fall getroffenen Feststellungen ist gegenständlich nunmehr zu beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr und ein Sicherungsbedarf vorliegen:
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr (nach wie vor) zu berücksichtigen, ob der Fremde an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr (nach wie vor) zu berücksichtigen, ob der Fremde an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Das Bundesamt stützte sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer der im Stande der Untersuchungshaft zugestellten, schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (konkret eines Aufenthaltsverbotes) sowie zur allfälligen Verhängung von Schubhaft keine Folge leistete und keine schriftliche Stellungnahme abgab und somit nicht am Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte. Dazu ist – unabhängig von den vom Beschwerdeführer dazu angeführten Rechtfertigungsgründen – festzuhalten, dass allein dieser Umstand nicht zu einer derart qualifizierten, fehlenden Mitwirkung im Verfahren führt, dass allein deshalb das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu begründet werden könnte. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und hat alle der – sehr wenigen an ihn gestellten Fragen – auch beantwortet. Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte, hat er im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit erklärt, dass er sich nicht ganz sicher gewesen ist, was die Unterschrift bewirkt, obwohl ihm die Einvernahme rückübersetzt wurde und er auch einräumte, schon verstanden zu haben, worum es in der Einvernahme ging. Auch dadurch kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allein nicht auf eine tatsächlich vorliegende Fluchtgefahr iSd.
§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu geschlossen werden. Das Bundesamt stützte sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer der im Stande der Untersuchungshaft zugestellten, schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (konkret eines Aufenthaltsverbotes) sowie zur allfälligen Verhängung von Schubhaft keine Folge leistete und keine schriftliche Stellungnahme abgab und somit nicht am Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte. Dazu ist – unabhängig von den vom Beschwerdeführer dazu angeführten Rechtfertigungsgründen – festzuhalten, dass allein dieser Umstand nicht zu einer derart qualifizierten, fehlenden Mitwirkung im Verfahren führt, dass allein deshalb das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu begründet werden könnte. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und hat alle der – sehr wenigen an ihn gestellten Fragen – auch beantwortet. Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte, hat er im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit erklärt, dass er sich nicht ganz sicher gewesen ist, was die Unterschrift bewirkt, obwohl ihm die Einvernahme rückübersetzt wurde und er auch einräumte, schon verstanden zu haben, worum es in der Einvernahme ging. Auch dadurch kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allein nicht auf eine tatsächlich vorliegende Fluchtgefahr iSd. , Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu geschlossen werden.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich seinem Strafverfahren durch Untertauchen entzogen hat und trotz zugestellter Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschien. Vielmehr wurde er zufällig bei einer Wohnung in einem ganz anderen Bezirk als seine Meldeadresse angetroffen und konnte von der Polizei dann festgenommen werden. Dieses Vorverhalten des Beschwerdeführers lässt im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich den Schluss zu, dass es möglich ist, dass der Beschwerdeführer ein solches Verhalten auch im Verfahren vor dem Bundessamt setzen könnte. Festzuhalten ist jedoch, dass dieses Verhalten nicht im Verfahren vor dem Bundesamt zur Verhinderung oder Vereitelung der Rückkehr oder Abschiebung gesetzt wurde (sondern im Strafverfahren) und der Beschwerdeführer inzwischen auch das Haftübel in Form von Untersuchungshaft und Schubhaft verspürt hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck hinterlassen hat, aus seinem Vorverhalten und den sich daraus für ihn ergebenden Konsequenzen gelernt zu haben. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendwie geäußert, sich einer Abschiebung zu widersetzen oder diese sonst zu vereiteln oder gar bisher ein konkret darauf ausgerichtetes Verhalten tatsächlich gesetzt. Das Vorverhalten kann jedoch nicht vollständig ignoriert werden.
Berücksichtigt man im Fall des Beschwerdeführers alle hier angeführten Umstände, so ist in seinem Fall insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu als gerade noch erfüllt anzusehen.Berücksichtigt man im Fall des Beschwerdeführers alle hier angeführten Umstände, so ist in seinem Fall insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu als gerade noch erfüllt anzusehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG neu ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr (nach wie vor) zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgehalten, dass bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr nach diesem Tatbestand vorliegt, das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen vermag, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG neu ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr (nach wie vor) zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgehalten, dass bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr nach diesem Tatbestand vorliegt, das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen vermag, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Aufenthaltsverbot ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsmittelfrist ist nach wie vor für mehrere Wochen offen. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG neu ist im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Abschiebung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Aufenthaltsverbot ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht durchsetzbar, sodass schon deshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG neu gegenständlich nicht erfüllt ist.Gegen den Beschwerdeführer wurde ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Aufenthaltsverbot ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsmittelfrist ist nach wie vor für mehrere Wochen offen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG neu ist im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Abschiebung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Aufenthaltsverbot ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht durchsetzbar, sodass schon deshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG neu gegenständlich nicht erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG neu ist (wie bisher) weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG neu ist (wie bisher) weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit drei Jahren im Bundesgebiet auf und ging zumindest etwa ein dreiviertel Jahr lang auch sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Seit etwa Mai 2024 ging der Beschwerdeführer jedoch nur der Schwarzarbeit nach und brachte dabei monatlich etwa € 2.000,-- ins Verdienen. Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner sozialversicherten Erwerbtätigkeit nach, da er sich seit Ende März 2026 in Untersuchungshaft und nunmehr unmittelbar darauf in Schubhaft befand. Der Beschwerdeführer ist aber als Unionsbürger grundsätzlich zur Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit berechtigt. Er selbst hat aktuell keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhalts. Er führt jedoch seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend finanziell unterstützen würde und ihm auch eine Unterkunftsmöglichkeit bereitstellt. Der Beschwerdeführer verfügt daher über einen gesicherten Wohnsitz. Sonstige familiäre Bindungen hat der Beschwerdeführer in Österreich keine und hat nur wenige soziale Bindungen in Form von zwei Freunden, die aber nicht österreichische Staatsangehörige sind. Der Beschwerdeführer hat Deutsch-Kenntnisse. Die Bindung zu seiner Lebensgefährtin ist auch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer seine Straftaten während der Beziehung mit der Lebensgefährtin beging und diese ihn nicht davon abhalten konnte.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zum Entscheidungszeitpunkt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG neu gerade noch als erfüllt, jedoch angesichts der soeben getätigten Ausführung als erheblich relativiert anzusehen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zum Entscheidungszeitpunkt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG neu gerade noch als erfüllt, jedoch angesichts der soeben getätigten Ausführung als erheblich relativiert anzusehen.
3.3.3. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, wovon ihn auch seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet nicht abhalten konnten, auch ein Sicherungsbedarf gegeben ist.
Dass diesem Sicherungsbedarf jedoch nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann, hat das gerichtliche Verfahren hingegen nicht ergeben:
Der Beschwerdeführer verfügt bei seiner Lebensgefährtin über eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit und über finanzielle Unterstützung, zumal der Beschwerdeführer als Unionsbürger auch (derzeit) berechtigt wäre, eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was er seinen Angaben nach auch für den Fall der Entlassung aus der Schubhaft plant. Die Lebensgefährtin war bereits im Strafverfahren bereit, für den Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe von € 8.000,-- zu leisten und wäre auch im gegenständlichen Verfahren zur Leistung einer – dem konkreten Sicherungsbedarf angemessenen – Sicherheitsleistung bereit. Dafür, dass der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung keine Folge leisten würde, finden sich – wie schon ausgeführt – keinerlei tragfähige Hinweise, zumal gegen den Beschwerdeführer bisher noch kein gelinderes Mittel verhängt wurde. Die Dokumente des Beschwerdeführers sind gültig und wurden vom Bundesamt sichergestellt.
Insgesamt ergibt sich, dass zur Sicherung der Abschiebung bei ohnehin nur wenig ausgeprägter Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden kann.
3.3.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neu festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.4. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neu festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A.III. und A.IV.): Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.
3.4.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.
Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ihm Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwandersatzVO zu Handen seines Rechtsvertreters, dabei explizit auch die Eingabengebühr in Höhe von € 50,--, zuzusprechenDer Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ihm Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwandersatzVO zu Handen seines Rechtsvertreters, dabei explizit auch die Eingabengebühr in Höhe von € 50,--, zuzusprechen
Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt) sowie gemäß § 1 Z 1 und Z 2 VwG-AufwandersatzVO der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60 sowie des Verhandlungsaufwandes in Höhe von € 922,--, sohin insgesamt € 1.709,60.Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt) sowie gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-AufwandersatzVO der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60 sowie des Verhandlungsaufwandes in Höhe von € 922,--, sohin insgesamt € 1.709,60.
Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.
3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsverbot Begründungsmangel Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz mangelhaftes Ermittlungsverfahren Meldepflicht Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtslage Rechtswidrigkeit Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsbürger Untersuchungshaft Untertauchen Voraussetzungen WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2345448.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026