Entscheidungsdatum
23.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W294 2345629-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , auch XXXX , geboren am XXXX , StA Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026, Zl. XXXX sowie ihre darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 10.06.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2026, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026, Zl. römisch 40 sowie ihre darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 10.06.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2026, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 5 FPG und Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 5 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge: „BP“ oder „BF“), eine Staatsangehörige des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: „BFA“) vom 12.08.2024 hinsichtlich Gewährung internationalen Schutzes und Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz wurde der BP nicht erteilt und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: „BVwG“) vom 26.02.2026, GZ L533 2298873-1/25E, wurde die gegen die Abweisung ihres Asylantrages erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 04.03.2026 in Rechtskraft. Gegen die BP wurde zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde ihr eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Rückkehr nach Rechtskraft eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 18.03.2026. Die BP kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge: „BP“ oder „BF“), eine Staatsangehörige des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: „BFA“) vom 12.08.2024 hinsichtlich Gewährung internationalen Schutzes und Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz wurde der BP nicht erteilt und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge: „BVwG“) vom 26.02.2026, GZ L533 2298873-1/25E, wurde die gegen die Abweisung ihres Asylantrages erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 04.03.2026 in Rechtskraft. Gegen die BP wurde zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde ihr eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Rückkehr nach Rechtskraft eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 18.03.2026. Die BP kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2026, Zl. XXXX , wurde der BP gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 10.04.2026 persönlich beim BFA, Regionaldirektion XXXX , zu erscheinen und an den erforderlichen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Bescheid wurde ihrer damaligen rechtlichen Vertretung am 26.03.2026 zugestellt. Die BF nahm den Termin nicht wahr und übermittelte eine Krankmeldung.Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der BP gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 10.04.2026 persönlich beim BFA, Regionaldirektion römisch 40 , zu erscheinen und an den erforderlichen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Bescheid wurde ihrer damaligen rechtlichen Vertretung am 26.03.2026 zugestellt. Die BF nahm den Termin nicht wahr und übermittelte eine Krankmeldung.
Am 14.04.2026 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.04.2026 wurde der BF gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FPG eine wöchentliche Meldepflicht bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion auferlegt. Dieser Bescheid wurde der BF am 22.04.2026 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt und ihrer rechtlichen Vertretung übermittelt.Am 14.04.2026 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.04.2026 wurde der BF gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine wöchentliche Meldepflicht bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion auferlegt. Dieser Bescheid wurde der BF am 22.04.2026 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt und ihrer rechtlichen Vertretung übermittelt.
Mit weiterem Bescheid des BFA vom 15.05.2026, Zl. XXXX , wurde der BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 22.05.2026 persönlich bei der Botschaft der Republik Irak, Konsularabteilung, in XXXX zu erscheinen. Der Bescheid wurde der BF am 18.05.2026 persönlich zur Kenntnis gebracht und am 21.05.2026 der rechtlichen Vertretung zugestellt. Am 21.05.2026 langte beim BFA eine ärztliche Krankmeldung über Arbeitsunfähigkeit für den 21. und den 22.05.2026 ein. Eine Reiseunfähigkeit wurde nicht attestiert. Die BF nahm auch diesen Termin nicht wahr.Mit weiterem Bescheid des BFA vom 15.05.2026, Zl. römisch 40 , wurde der BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 22.05.2026 persönlich bei der Botschaft der Republik Irak, Konsularabteilung, in römisch 40 zu erscheinen. Der Bescheid wurde der BF am 18.05.2026 persönlich zur Kenntnis gebracht und am 21.05.2026 der rechtlichen Vertretung zugestellt. Am 21.05.2026 langte beim BFA eine ärztliche Krankmeldung über Arbeitsunfähigkeit für den 21. und den 22.05.2026 ein. Eine Reiseunfähigkeit wurde nicht attestiert. Die BF nahm auch diesen Termin nicht wahr.
Aufgrund einer Zusage der irakischen Botschaft wurde für die BF eine begleitete Abschiebung mit Charterflug am 09.06.2026 organisiert. Am 05.06.2026 wurde für die BF ein Heimreisezertifikat lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt.Aufgrund einer Zusage der irakischen Botschaft wurde für die BF eine begleitete Abschiebung mit Charterflug am 09.06.2026 organisiert. Am 05.06.2026 wurde für die BF ein Heimreisezertifikat lautend auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt.
Der BF wurde das Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung am 07.06.2026 um 17:00 Uhr durch Organe der Polizei zugestellt. Sie wurde im Zuge dessen um 17:30 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Abschiebung festgenommen und in weiterer Folge in das PAZ XXXX eingeliefert.Der BF wurde das Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung am 07.06.2026 um 17:00 Uhr durch Organe der Polizei zugestellt. Sie wurde im Zuge dessen um 17:30 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Abschiebung festgenommen und in weiterer Folge in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Am 08.06.2026 wurde das BFA durch die zuständige Abteilung darüber informiert, dass der für 09.06.2026 geplante Charter durch die schwedischen Behörden wegen einer 72-stündigen Luftraumsperre nicht durchgeführt werden könne und eine Verschiebung geplant sei.
Noch im Stande der Festnahme stellte die BF am 08.06.2026 um 13:28 Uhr einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am selben Tag um 16:30 Uhr im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch zur möglichen Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Die BF gab dabei an, physisch gehe es ihr gut, psychisch gehe es ihr nicht so gut; sie leide an Bluthochdruck und nehme Medikamente. Sie erklärte ausdrücklich, sie habe ihre Ausreise nicht organisiert, sie wolle hierbleiben, sie wolle nicht zurück und könne nicht zurück. Sie bestätigte, dass ihr bewusst sei, sich illegal in Österreich aufzuhalten. Auf die Frage nach der Bereitschaft, an der Durchführung der Abschiebung mitzuwirken, antwortete sie: „Nein! Ich möchte nicht zurück.“ Auf die Frage, unter welchen Umständen sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen hätte, erklärte sie, es gebe keine Umstände. Auf die Frage, ob sie im Falle einer Abschiebung kooperieren würde, antwortete sie: „Ganz sicher nicht.“ Ferner erklärte sie, sie wolle nicht ausreisen; ein Einreiseverbot könne ihr gegeben werden, sie werde aber niemals ausreisen.
Bei der Erstbefragung zum Folgeantrag am 09.06.2026 gab die BF im Wesentlichen an, sie habe in Österreich geheiratet, ihr Mann lebe seit 25 Jahren in Österreich und sei asylberechtigt, sie habe psychische Probleme und könne nicht in den Irak zurückkehren, weil sie dort von Islamisten bedroht worden sei. Auf die Frage nach konkreten Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens gab sie an, diese seien ihr seit ihrer Erstantragstellung bekannt. Aufgrund der Annahme, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, wurde der BF am 09.06.2026 um 16:45 Uhr ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt. Am 10.06.2026 wurde der BF außerdem eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Bei der Erstbefragung zum Folgeantrag am 09.06.2026 gab die BF im Wesentlichen an, sie habe in Österreich geheiratet, ihr Mann lebe seit 25 Jahren in Österreich und sei asylberechtigt, sie habe psychische Probleme und könne nicht in den Irak zurückkehren, weil sie dort von Islamisten bedroht worden sei. Auf die Frage nach konkreten Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens gab sie an, diese seien ihr seit ihrer Erstantragstellung bekannt. Aufgrund der Annahme, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, wurde der BF am 09.06.2026 um 16:45 Uhr ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt. Am 10.06.2026 wurde der BF außerdem eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.06.2026, Zl. XXXX wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 10.06.2026 um 14:00 Uhr persönlich zugestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet:Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.06.2026, Zl. römisch 40 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 10.06.2026 um 14:00 Uhr persönlich zugestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Bundesamt begründete die Verhängung der Schubhaft im Wesentlichen mit dem Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und der Notwendigkeit, die Abschiebung der BF sicherzustellen. Gegen die BF bestehe seit 04.03.2026 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nachdem ihr am 07.06.2026 die bevorstehende Abschiebung für den 09.06.2026 mitgeteilt worden sei, habe sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. In ihrer Einvernahme habe die BF ausdrücklich angegeben, den Folgeantrag deshalb eingebracht zu haben, weil sie nicht in den Irak zurückkehren wolle, und erklärt, bei einer Abschiebung „ganz sicher nicht“ kooperieren zu werden. Das Bundesamt wertete den Folgeantrag als ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung gestellt, da keine neuen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.
Zur Begründung der Fluchtgefahr führte das Bundesamt weiters aus, dass die BF über keinen eigenen Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit und keine maßgeblichen Integrationsmerkmale verfüge. Zwar lebe ihr nach traditionellem Ritus geehelichter Ehemann in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt habe jedoch nie bestanden. Andere enge Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Aufgrund der bestehenden Rückkehrentscheidung, der fehlenden Rückkehrbereitschaft sowie der angekündigten mangelnden Mitwirkung an einer Abschiebung sei von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens auszugehen.
Das Bundesamt erachtete die Schubhaft als verhältnismäßig und verwies auf das hohe öffentliche Interesse an der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Gelindere Mittel gemäß § 77 FPG, insbesondere Meldeverpflichtungen oder die Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort, seien nicht ausreichend, da aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie sich einem weiteren Verfahren oder einer Abschiebung freiwillig zur Verfügung halten werde. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme mangels ausreichender Mittel nicht in Betracht.Das Bundesamt erachtete die Schubhaft als verhältnismäßig und verwies auf das hohe öffentliche Interesse an der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG, insbesondere Meldeverpflichtungen oder die Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort, seien nicht ausreichend, da aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie sich einem weiteren Verfahren oder einer Abschiebung freiwillig zur Verfügung halten werde. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme mangels ausreichender Mittel nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes verwies das Bundesamt auf die festgestellte Haftfähigkeit der BF sowie auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2026, wonach keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung und keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Krankheitswert vorliege. Die von der Rechtsvertretung vorgelegten aktuellen Befunde würden nach Ansicht des Bundesamtes keine wesentliche Änderung dieser Beurteilung erkennen lassen. Insgesamt gelangte das Bundesamt daher zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft vorliegen, diese verhältnismäßig sei und gelindere Mittel nicht ausreichen würden, um die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung zu gewährleisten.
Am 11.06.2026 erfolgte die Einvernahme der BP im Asylverfahren; mit mündlich verkündetem Bescheid wurde ihr der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.Am 11.06.2026 erfolgte die Einvernahme der BP im Asylverfahren; mit mündlich verkündetem Bescheid wurde ihr der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt.
Die BF erhob am 16.06.2026 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 10.06.2026, gegen die Anordnung der Schubhaft und gegen die fortdauernde Anhaltung. Sie brachte zusammengefasst vor, die Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Sie verfüge in Österreich über ein stabiles soziales Netzwerk und sei mit Herrn XXXX , einem in Österreich asylberechtigten irakischen Staatsangehörigen, traditionell verheiratet. Dieser könne ihr Unterkunft und Unterstützung bieten. Die BF sei kooperativ und würde einem gelinderen Mittel, insbesondere einer Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme, Folge leisten. Außerdem befinde sie sich in schlechter physischer und psychischer Verfassung, leide an Bluthochdruck, Zittern, psychischen Problemen und nehme Beruhigungsmittel. Die Anhaltung verschlechtere ihren Gesundheitszustand. Unter Hinweis auf § 79 Abs. 2a FPG neu wurde vorgebracht, eine Anhaltung dürfe die körperliche und psychische Gesundheit der BF nicht gefährden. Eine Abschiebung sei zudem wegen der politischen Lage und der Luftraumsperre nicht absehbar. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der BF und des Zeugen XXXX die Behebung des Bescheides, der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, sowie Ersatz der Aufwendungen der BP gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für welche die BP aufzukommen hat.Die BF erhob am 16.06.2026 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 10.06.2026, gegen die Anordnung der Schubhaft und gegen die fortdauernde Anhaltung. Sie brachte zusammengefasst vor, die Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Sie verfüge in Österreich über ein stabiles soziales Netzwerk und sei mit Herrn römisch 40 , einem in Österreich asylberechtigten irakischen Staatsangehörigen, traditionell verheiratet. Dieser könne ihr Unterkunft und Unterstützung bieten. Die BF sei kooperativ und würde einem gelinderen Mittel, insbesondere einer Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme, Folge leisten. Außerdem befinde sie sich in schlechter physischer und psychischer Verfassung, leide an Bluthochdruck, Zittern, psychischen Problemen und nehme Beruhigungsmittel. Die Anhaltung verschlechtere ihren Gesundheitszustand. Unter Hinweis auf Paragraph 79, Absatz 2 a, FPG neu wurde vorgebracht, eine Anhaltung dürfe die körperliche und psychische Gesundheit der BF nicht gefährden. Eine Abschiebung sei zudem wegen der politischen Lage und der Luftraumsperre nicht absehbar. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der BF und des Zeugen römisch 40 die Behebung des Bescheides, der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, sowie Ersatz der Aufwendungen der BP gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für welche die BP aufzukommen hat.
In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 17.06.2026 verwies das BFA zusammengefasst insbesondere auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, das nicht befolgte Ausreisegebot, die nicht wahrgenommenen Termine zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, den unmittelbar nach Information über die Abschiebung gestellten Folgeantrag, die mehrfach erklärte Rückkehr- und Kooperationsunwilligkeit sowie die zeitnahe Planung einer Rückführung nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Zur behaupteten Unterkunft beim Lebensgefährten führte das BFA aus, die BF habe seit der mehr als zwei Jahre zurückliegenden traditionellen Eheschließung nie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; es erschließe sich nicht, weshalb sie nun plötzlich dort Unterkunft nehmen werde. Zum Gesundheitszustand verwies das BFA auf die amtsärztliche Haftfähigkeitsbeurteilung und darauf, dass in der Schubhaft medizinische und psychologische Betreuung erfolge.
Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft weiter aufrecht zu erhalten sowie die BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
Dem BFV wurde die Stellungnahme des BFA vom 17.06.2026 allfälligen Äußerung übermittelt. Mit Stellungnahme vom 18.06.2026 machte der BFV davon Gebrauch und führte darin zusammengefasst aus, dass die für den 09.06.2026 sowie den 16.06.2026 vorgesehenen Rückführungstermine in den Irak seitens der Behörde storniert worden seien. Aufgrund der aktuellen Lage im Nahen Osten sei derzeit unklar, wann eine Rückführung tatsächlich durchgeführt werden könne. Beantragt wurde daher die Einholung näherer Informationen zu den Gründen der Stornierungen sowie zum nächstmöglichen Rückführungstermin. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass eine Abschiebung in den Irak derzeit nicht durchführbar und die weitere Anhaltung in Schubhaft daher rechtswidrig sei.
Darauf hat der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 19.06.2026 wie folgt repliziert: Die Abschiebung am 07.06.2026 war aufgrund des Charters, organisiert durch Schweden, aufgrund einer 72-stündigen Luftraumsperre nicht möglich. Aktuell ist der Abschiebetermin mit 26.06.2026 avisiert, die Flugbuchung bereits seitens des BFA Einzelrückführung gebucht und die Eskorte befindet sich derzeit in Zusammenstellung. D.h. die geplante Abschiebung ist in sieben Tagen vorgesehen.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.06.2026 wurde die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und in Anwesenheit der BFV sowie eines Vertreters des Bundesamtes befragt und ihr Lebensgefährte als Zeuge einvernommen.
Die BF erklärte zusammengefasst, nicht bereit zu sein, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Über eigene Barmittel verfüge sie nicht, werde jedoch von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt. Hinsichtlich ihrer Integration verwies sie auf den Besuch eines Deutschkurses auf Niveau A1, ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der Tafel über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren sowie gemeinnützige Arbeiten im Rahmen ihrer Unterbringung. Als enge Bezugsperson in Österreich nannte sie ihren Lebensgefährten, mit dem sie nach eigenen Angaben seit ihrer Einreise eine eheähnliche Beziehung führe. Eine private Unterkunft könne sie bei diesem beziehen. Sowohl die BF als auch der Zeuge schilderten übereinstimmend ihre Beziehung und gaben an, dass der Zeuge bereit sei, die BF in seiner Wohnung aufzunehmen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Der Zeuge erklärte weiters, als Reinigungskraft beschäftigt zu sein und über ein regelmäßiges Einkommen zu verfügen. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die BF aus, psychisch stark belastet zu sein und unter Bluthochdruck zu leiden. Einen aktuellen Suizidwunsch verneinte sie jedoch ausdrücklich. Abschließend beantragte die BF die Aufhebung der Schubhaft unter Hinweis auf ihren psychischen Gesundheitszustand und die bestehende Unterkunftsmöglichkeit beim Zeugen. Das Bundesamt trat dem entgegen, verwies auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die fehlende Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, die aus seiner Sicht bestehende Fluchtgefahr sowie einen bereits für den 26.06.2026 vorgesehenen Abschiebetermin und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 19.06.2026 hat zudem die Sanitätstelle des PAZ XXXX Befund und Gutachten mit folgendem Inhalt übermittelt: Bei der heutigen Kontrolle ist Fr XXXX voll beschwerdefrei. Der Bluthochdruck wird entspr medik eingestellt. Sie befindet sich in einem guten AZ und somit besteht weiterhin Haftfähigkeit.Am 19.06.2026 hat zudem die Sanitätstelle des PAZ römisch 40 Befund und Gutachten mit folgendem Inhalt übermittelt: Bei der heutigen Kontrolle ist Fr römisch 40 voll beschwerdefrei. Der Bluthochdruck wird entspr medik eingestellt. Sie befindet sich in einem guten AZ und somit besteht weiterhin Haftfähigkeit.
Am 22.06.2026 wurde noch eine E-Mail seitens der belangten Behörde übermittelt, in der nochmals die geplante Abschiebung für den 26.06.2026 bestätigt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Identität der BF steht fest.
Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist Staatsangehöriger des Irak. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.
Die BF befindet sich seit 10.06.2026 in Schubhaft.
Die BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Sie ist auch weiterhin haftfähig. Es liegen bei der BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am 14.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.02.2026 rechtskräftig abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung der BF in den Irak für zulässig erklärt.
Die BF weist weder besondere Integrationsmerkmale in Österreich auf, noch verfügt sie hier bis auf ihren in XXXX wohnhaften Lebensgefährten über besondere soziale Verankerungen oder Anknüpfungspunkte. Die BF hat in Österreich keine nahen Verwandte. Die BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz, an dem sie regelmäßig anzutreffen und für die Polizei greifbar wäre. Die BP ist in Österreich auch nicht beruflich verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Die BF weist weder besondere Integrationsmerkmale in Österreich auf, noch verfügt sie hier bis auf ihren in römisch 40 wohnhaften Lebensgefährten über besondere soziale Verankerungen oder Anknüpfungspunkte. Die BF hat in Österreich keine nahen Verwandte. Die BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz, an dem sie regelmäßig anzutreffen und für die Polizei greifbar wäre. Die BP ist in Österreich auch nicht beruflich verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel.
Die BF achtet nicht die österreichische Rechtsordnung. Die BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Es besteht daher eine erhebliche Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens bei der BF. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft – selbst im Falle einer Anordnung der Unterkunftnahme bei ihrem Lebensgefährten und regelmäßigen Meldung bei der Polizei – würde die BF untertauchen, um ihre Abschiebung in den Irak zu verhindern.
Es finden Überstellungen in den Irak statt. Auch werden regelmäßig Heimreisezertifikate (HRZ) für Iraker ausgestellt. Der BP wurde zudem bereits ein HRZ erteilt. Auch wurde bereits ein Abschiebeflug für den 26.06.2026 gebucht. Eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher realistisch.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte und unter Punkt II. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte und unter Punkt römisch zwei. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität der BF und ihrer Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren. Zudem wurde bereits ein Heimreisezertifikat durch die irakischen Behörden für die BF ausgestellt, wodurch ihre Identität somit feststeht.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.06.2026 beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des angefochtenen Schubhaftbescheides samt Übernahmebestätigung vom 10.06.2026 und geht zudem aus der Einsichtnahme in die Anhalte-Datei in Verbindung mit der Beschwerde der BF vom 16.06.2026 und der Stellungnahme des BFA vom 17.06.2026 hervor.
Dass die BF haftfähig ist, ergibt sich aus dem Befund und Gutachten der Sanitätstelle des PAZ XXXX vom 19.06.2026 sowie dem vom Richter in der Beschwerdeverhandlung am 19.06.2026 persönlich gewonnen Eindruck. Dass die BP in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft und wurde seitens des BF auch nicht bestritten. Dass die BF haftfähig ist, ergibt sich aus dem Befund und Gutachten der Sanitätstelle des PAZ römisch 40 vom 19.06.2026 sowie dem vom Richter in der Beschwerdeverhandlung am 19.06.2026 persönlich gewonnen Eindruck. Dass die BP in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft und wurde seitens des BF auch nicht bestritten.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Dass die BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und bisher weder vertrauenswürdig noch kooperativ war, geht aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.06.2026 sowie einer vom BFA verfassten Stellungnahme vom 17.06.2026 hervor.
Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die BF ihr Verhalten ändern werde und/oder nunmehr doch rückkehrwillig sei. Auch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die BF durch Unterkunftnahme bei ihrem Lebensgefährten nicht dem Verfahren entziehen würde. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2026 nochmals ausdrücklich erklärt, nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft nicht den Behörden zur Verfügung halten, sondern vielmehr versuchen werde, einer Abschiebung zu entgehen.
Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass die BF über kein Bargeld verfügt. Es war daher festzustellen, dass sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt. Die Feststellung, dass HRZ-Ausstellungen erfolgen sowie Überstellungen in den Irak stattfinden, und für die BP bereits ein HRZ vorliegt, und die Abschiebung am 26.06.2026 erfolgen soll, eine Abschiebung der BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer daher realistisch ist, geht aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.06.2026 sowie einer E-Mail der belangten Behörde vom 22.06.2026 und den Angaben des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2026 hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen
§ 76 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete wie folgt:Paragraph 76, FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 76, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2025 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautete wie folgt:Paragraph 77, FPG in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautete wie folgt:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:Paragraph 77, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 80 FPG in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautete wie folgt:Paragraph 80, FPG in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautete wie folgt:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen. (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt. (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
§ 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 80, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet wie folgt:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet wie folgt:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet wie folgt:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet wie folgt:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur bisherigen Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Zum Schubhaftbescheid und zur bisherigen Anhaltung in Schubhaft
Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.2.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2026.
Dieser Bescheid vom 10.06.2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des § 76 FPG alt in § 125 FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. § 76 FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.Dieser Bescheid vom 10.06.2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des Paragraph 76, FPG alt in Paragraph 125, FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. Paragraph 76, FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am 10.06.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der am 10.06.2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, zu beurteilen.Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am 10.06.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der am 10.06.2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, zu beurteilen.
Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) wie im vorliegenden Fall durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt (§ 76 Abs 5 FPG alt und neu). Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest. Mittlerweile liegt auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, und es besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Da die irakischen Vertretungsbehörde mit der belangten Behörde zusammenarbeitet, Abschiebungen in den Irak möglich sind, und für die BF bereits ein HRZ ausgestellt und ein Abschiebeflug gebucht worden ist, erscheint die Abschiebung der BF innerhalb der Höchstdauer als wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) wie im vorliegenden Fall durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt (Paragraph 76, Absatz 5, FPG alt und neu). Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest. Mittlerweile liegt auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, und es besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Da die irakischen Vertretungsbehörde mit der belangten Behörde zusammenarbeitet, Abschiebungen in den Irak möglich sind, und für die BF bereits ein HRZ ausgestellt und ein Abschiebeflug gebucht worden ist, erscheint die Abschiebung der BF innerhalb der Höchstdauer als wahrscheinlich.
3.1.4. Zur Fluchtgefahr
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgehen durfte. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass die BF in keiner Weise gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat (freiwillig) zurückzukehren, hat sie doch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2026 bekräftigt, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen. Davon würde sie im Falle der Gewährung eines gelinderen Mittels auch nicht ihr Lebensgefährte abhalten.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen durfte. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass die BF in keiner Weise gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat (freiwillig) zurückzukehren, hat sie doch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2026 bekräftigt, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen. Davon würde sie im Falle der Gewährung eines gelinderen Mittels auch nicht ihr Lebensgefährte abhalten.
Die BF wirkte an ihrer Rückkehr nicht mit und behinderte die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sie kam der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, nahm behördlich angeordnete Termine zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht wahr und erklärte ausdrücklich, nicht freiwillig auszureisen und an einer Abschiebung nicht mitzuwirken. Es handelt sich daher nicht bloß um einen fehlenden Ausreisewillen, sondern um ein Verhalten, das in der Gesamtschau eine konkrete Vereitelungsgefahr begründet.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, oder sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Auch wenn sie im Stande der Schubhaft einen neuen Asylantrag gestellt hat, wurde der der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Gegen die BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund des Gesamtverhaltens der BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG daher ebenfalls als gegeben anzunehmen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, oder sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Auch wenn sie im Stande der Schubhaft einen neuen Asylantrag gestellt hat, wurde der der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Gegen die BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund des Gesamtverhaltens der BF ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG daher ebenfalls als gegeben anzunehmen.
Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise hielt sie sich weiter im Bundesgebiet auf. Dass die BF trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht ausgereist ist, verstärkt die Annahme, dass sie sich einer bevorstehenden Abschiebung nicht freiwillig stellen wird.
Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und bis auf ihren Lebensgefährten auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Die BF hat in Österreich keine Verwandten. Sie ist auch beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Bis auf die Erlangung von A1 wurde von der BF ein gewisser Grad an Integration ebenso nicht etabliert. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des von der BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung derselben in Österreich, welche ihn vom Untertauchen abhalten würde, ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und bis auf ihren Lebensgefährten auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Die BF hat in Österreich keine Verwandten. Sie ist auch beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Bis auf die Erlangung von A1 wurde von der BF ein gewisser Grad an Integration ebenso nicht etabliert. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des von der BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung derselben in Österreich, welche ihn vom Untertauchen abhalten würde, ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Die BF verfügt über keine Erwerbstätigkeit, keine eigenen ausreichenden Mittel und keine gefestigte Integration in Österreich. Zwar behauptet sie eine traditionelle Ehe mit einem asylberechtigten irakischen Staatsangehörigen. Diese Beziehung bestand aber nach ihren eigenen Angaben bereits seit rund zwei Jahren, ohne dass ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde. Die BF hielt sich weiterhin in einer Grundversorgungseinrichtung auf. Die behauptete Beziehung begründet daher keine derart starke soziale Verankerung, dass ein Untertauchen oder ein Sich-Entziehen vor der Abschiebung unwahrscheinlich wäre.
Den auch in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle der BF aufgrund ihrer Unterkunftnahme bei ihrem Lebensgefährten keine Fluchtgefahr vorliege, war hingegen nicht zu folgen. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet.Den auch in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle der BF aufgrund ihrer Unterkunftnahme bei ihrem Lebensgefährten keine Fluchtgefahr vorliege, war hingegen nicht zu folgen. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet.
3.1.5. Zum Sicherungsbedarf
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF – insbesondere, dass sie zu den vorgeschriebenen Terminen nicht erschienen ist und für die Behörden nicht greifbar war – als gegeben anzunehmen ist. Die erhebliche Fluchtgefahr der BF wird zudem durch den Umstand, dass ihr bewusst ist, dass ihre tatsächliche Abschiebung unmittelbar bevorsteht, noch zusätzlich gesteigert. Der Behauptung, sie würde sich im Falle gelinderer Mittel den Behörden verlässlich zur Verfügung halten, ist daher kein Glauben zu schenken.
Demzufolge war vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.6. Zur Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Die BF ist beruflich in Österreich nicht verankert, verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung und war für die belangte Behörde bis zu seiner Festnahme nicht greifbar. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft als nicht unverhältnismäßig dar.
Es sind – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Die BP hat zwar angegeben, psychisch stark belastet zu sein und unter Bluthochdruck zu leiden, und hat dies auch mit Befunden belegt. Dieser Umstand hat allerdings ihrer Haftfähigkeit keinen Abbruch getan. Dies wurde auch amtsärztlich bestätigt. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass die BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre. Davon konnte sich der Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.06.2026 persönlich ein Bild machen. Die BF befindet sich während ihrer Anhaltung in Schubhaft zudem unter medizinischer Kontrolle und Versorgung.
Die Berücksichtigung der Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten der BF zu beeinflussen ausreichen. Insgesamt kommen den persönlichen Interessen der BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung der BF, zumal die BF durch ihr bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass sie dieses Verhalten zu ändern bereit ist.
Den persönlichen Interessen der BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal die BF bereits in der Vergangenheit mehrfach und deutlich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet.
Hinweise dafür, dass eine zeitnahe Überstellung der BF in den Irak nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgen könnte, liegen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen, ganz im Gegenteil. Für die BF konnte bereits ein HRZ erlangt werden. Die Abschiebung ist für den 26.06.2026 geplant.Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen, ganz im Gegenteil. Für die BF konnte bereits ein HRZ erlangt werden. Die Abschiebung ist für den 26.06.2026 geplant.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.7. Zu gelinderen Mitteln
Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde.
Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel der BF nicht zur Anwendung gelangen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zur Sicherung des Verfahrens und ihrer Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF nicht beseitigen würde. Vielmehr hat die BF in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich betont, nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Auch ihr Lebensgefährte würde sie nicht von einem neuerlichen Untertauchen abhalten.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichtes daher nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre.
Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass die BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine aufenthaltsverfestigenden Umstände vorliegen, ging das BFA zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass die BF bei Entlassung aus der Schubhaft ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es ist nicht zu erwarten, dass die BF in Freiheit belassen, seine Abschiebung in den Irak abwarten, sondern vielmehr versuchen würde, unrechtmäßig in Österreich unterzutauchen, insbesondere deshalb, weil ihre Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
Gerade weil die BF bereits behördlichen Anordnungen zur Mitwirkung bei der HRZ-Beschaffung nicht nachgekommen ist, kann nicht erwartet werden, dass sie künftig bloßen Meldeverpflichtungen nachkommen würde.
Aufgrund des von der BF bisher gesetzten, nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reichte die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend nachzukommen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam und kommt im Falle der BF sohin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen, und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. 3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Wie bereits ausgeführt, ist am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft getreten, welches – unter anderem – Änderungen der hier verfahrensrelevanten Bestimmungen der §§ 76, 77 FPG vorsieht. Wie bereits ausgeführt, ist am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Kraft getreten, welches – unter anderem – Änderungen der hier verfahrensrelevanten Bestimmungen der Paragraphen 76, 77, FPG vorsieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft hat gegenständlich daher anhand der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, zu erfolgen, wobei die im gegenständlichen Fall konkret verfahrensrelevanten Bestimmungen unverändert geblieben sind und die bisher dazu ergangenen höchstgerichtliche Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann.Die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft hat gegenständlich daher anhand der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, zu erfolgen, wobei die im gegenständlichen Fall konkret verfahrensrelevanten Bestimmungen unverändert geblieben sind und die bisher dazu ergangenen höchstgerichtliche Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann.
Ausgehend von den im gegenständlichen Fall getroffenen Feststellungen ist daher nunmehr zu beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegen:
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG auch weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr und ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG auch weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr und ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht.
Die BF wirkte an ihrer Rückkehr nicht mit und behinderte die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sie kam der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, nahm behördlich angeordnete Termine zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht wahr und erklärte ausdrücklich, nicht freiwillig auszureisen und an einer Abschiebung nicht mitzuwirken. Es handelt sich daher nicht bloß um einen fehlenden Ausreisewillen, sondern um ein Verhalten, das in der Gesamtschau eine konkrete Vereitelungsgefahr begründet.
Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise hielt sie sich weiter im Bundesgebiet auf. Dass die BF trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht ausgereist ist, verstärkt die Annahme, dass sie sich einer bevorstehenden Abschiebung nicht freiwillig stellen wird.
Die BF verfügt über keine Erwerbstätigkeit, keine eigenen ausreichenden Mittel und keine gefestigte Integration in Österreich. Zwar behauptet sie eine traditionelle Ehe mit einem asylberechtigten irakischen Staatsangehörigen. Diese Beziehung bestand aber nach ihren eigenen Angaben bereits seit rund zwei Jahren, ohne dass ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde. Die BF hielt sich weiterhin in einer Grundversorgungseinrichtung auf. Die behauptete Beziehung begründet daher keine derart starke soziale Verankerung, dass ein Untertauchen oder ein Sich-Entziehen vor der Abschiebung unwahrscheinlich wäre.
Zusammengefasst ist daher folgendes zu sagen: Die BF ist in keiner Weise gewillt, in ihren Herkunftsstaat (freiwillig) zurückzukehren, hat sie doch behördlich vorgeschriebene Termine zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht wahrgenommen und in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2026 bekräftigt, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen. Gegen die BF besteht zudem eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die BF geht außerdem keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt aktuell auch nicht über ausreichende eigene Barmittel. Zudem verfügt die BF in Österreich bis auf ihren Lebensgefährten über keine familiären Anknüpfungspunkte. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der BF in Österreich vor.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund des bisherigen Fehlverhaltens der BF, wovon sie auch ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten im Bundesgebiet nicht abhalten konnte, auch ein Sicherungsbedarf gegeben ist.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Die BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren zügig. Anhaltspunkte, dass aus aktueller Sicht eine Abschiebung der BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden, zumal die BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat, und Abschiebungen in den Irak stattfinden bzw. die Abschiebung der BF nicht nur möglich ist, sondern auch zeitnah erfolgen soll.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte weder von der BF das Vorliegen einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließende Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung dargetan werden, noch würden andere Beweisergebnisse dies nahelegen.
Die gesundheitlichen Beschwerden der BF wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Aus dem Akt ergibt sich jedoch keine Haftunfähigkeit. Die BF hat bei der Einvernahme selbst angegeben, ihre Medikamente bei sich zu haben und bei Bedarf den Arzt oder die Polizisten zu verständigen. Das BFA hat nachvollziehbar dargelegt, dass medizinische und psychologische Betreuung in der Schubhaft zur Verfügung steht. Die vorgebrachten Beschwerden führen daher nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft. Auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des § 79 Abs. 2a FPG ist nicht ersichtlich, dass die Anhaltung die körperliche oder psychische Gesundheit der BF in einer Weise gefährdet, die der Fortsetzung der Schubhaft entgegenstünde.Die gesundheitlichen Beschwerden der BF wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Aus dem Akt ergibt sich jedoch keine Haftunfähigkeit. Die BF hat bei der Einvernahme selbst angegeben, ihre Medikamente bei sich zu haben und bei Bedarf den Arzt oder die Polizisten zu verständigen. Das BFA hat nachvollziehbar dargelegt, dass medizinische und psychologische Betreuung in der Schubhaft zur Verfügung steht. Die vorgebrachten Beschwerden führen daher nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft. Auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des Paragraph 79, Absatz 2 a, FPG ist nicht ersichtlich, dass die Anhaltung die körperliche oder psychische Gesundheit der BF in einer Weise gefährdet, die der Fortsetzung der Schubhaft entgegenstünde.
Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen bei der BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Gerade weil die BF bereits behördlichen Anordnungen zur Mitwirkung bei der HRZ-Beschaffung nicht nachgekommen ist, kann nicht erwartet werden, dass sie künftig bloßen Meldeverpflichtungen nachkommen würde.
Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 5 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. und IV.3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG vgl. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG vergleiche VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen ihre Anhaltung in Schubhaft seit 10.06.2026 als auch ihre fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, auch dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) , Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen ihre Anhaltung in Schubhaft seit 10.06.2026 als auch ihre fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, auch dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) , Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.
Der BF als unterlegener Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.Der BF als unterlegener Partei gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtslage Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2345629.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026