TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 W611 2345809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W611 2345809-1/20E
Im Namen der Republik!
W611 2345809-1/20E, Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .05.2026, 16:00 Uhr, bis XXXX .06.2026, 14:05 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .05.2026, 16:00 Uhr, bis römisch 40 .06.2026, 14:05 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von XXXX .05.2026, 16:00 Uhr, bis XXXX .06.2026, 14:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von römisch 40 .05.2026, 16:00 Uhr, bis römisch 40 .06.2026, 14:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .05.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, (in weiterer Folge: FPG alt) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .05.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, (in weiterer Folge: FPG alt) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 17.06.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei die namhaft gemachte Zeugin einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Zudem wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.

3. Am 18.06.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte dieses zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.

Am XXXX .06.2026 langten die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 .06.2026 langten die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am XXXX .06.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.4. Am römisch 40 .06.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

5. Am 24.06.2026 langte eine Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt räumte in der Stellungnahme Zustellmängel in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2022 betreffend den ersten Antrages auf internationalen Schutz ein, sodass dieses tatsächlich nicht abgeschlossen worden sei. Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot von 11.08.2023 werde daher aufgehoben und der inzwischen gestellte, zweite Antrag auf internationalen Schutz in Ergänzung zum ersten, noch offenen Verfahren geführt. Der Schubhaftbeschwerde werde im Ergebnis nicht entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 23.12.2021 in das Bundesgebiet ein, wo er in Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle erstmalig behördlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Anhalteprotokoll I vom 23.12.2021, AS 3 ff, OZ 8; Anzeige der LPD Wien vom 23.12.2021, AS 9 ff, OZ 8).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 23.12.2021 in das Bundesgebiet ein, wo er in Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle erstmalig behördlich in Erscheinung getreten ist vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins vom 23.12.2021, AS 3 ff, OZ 8; Anzeige der LPD Wien vom 23.12.2021, AS 9 ff, OZ 8).

1.1.2. Am 24.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Im Zuge dessen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenvermerk vom 24.12.2021, AS 13, OZ 8; Erstbefragungsprotokoll 24.12.2021, AS 23 ff, OZ 8; Einvernahme vom 24.12.2021, AS 8 ff, OZ 12).1.1.2. Am 24.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Im Zuge dessen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Aktenvermerk vom 24.12.2021, AS 13, OZ 8; Erstbefragungsprotokoll 24.12.2021, AS 23 ff, OZ 8; Einvernahme vom 24.12.2021, AS 8 ff, OZ 12).

1.1.3. Mit Aktenvermerk vom 10.02.2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt, da er nach dem Antrag auf internationalen Schutz die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verließ. Laut ZMR-Auskunft erfolgte die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift und bestand keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet (vgl. Aktenvermerk vom 10.02.2022, AS 80, OZ 9).1.1.3. Mit Aktenvermerk vom 10.02.2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt, da er nach dem Antrag auf internationalen Schutz die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verließ. Laut ZMR-Auskunft erfolgte die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift und bestand keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vergleiche Aktenvermerk vom 10.02.2022, AS 80, OZ 9).

1.1.4. Am 20.05.2022 fand – unter anderem in Bezug auf den Beschwerdeführer - eine Durchsuchung von Räumlichkeiten wegen des Verdachtes auf Straftaten nach dem Suchtmittelgesetzes statt. Hierbei wurde als Anschrift in Bezug auf den Beschwerdeführer die Adresse XXXX gasse XXXX , geführt. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß angezeigt (vgl. Anlass-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2022, AS 151 ff, OZ 11; Anzeige der LPD Wien vom 21.05.2022, AS 26ff, OZ 12). Das Verfahren bezüglich des internationalen Schutzes wurde wieder aufgenommen (vgl. E-Mail vom 21.05.2022, AS 83, OZ 9).1.1.4. Am 20.05.2022 fand – unter anderem in Bezug auf den Beschwerdeführer - eine Durchsuchung von Räumlichkeiten wegen des Verdachtes auf Straftaten nach dem Suchtmittelgesetzes statt. Hierbei wurde als Anschrift in Bezug auf den Beschwerdeführer die Adresse römisch 40 gasse römisch 40 , geführt. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß angezeigt vergleiche Anlass-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2022, AS 151 ff, OZ 11; Anzeige der LPD Wien vom 21.05.2022, AS 26ff, OZ 12). Das Verfahren bezüglich des internationalen Schutzes wurde wieder aufgenommen vergleiche E-Mail vom 21.05.2022, AS 83, OZ 9).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .05.2022 festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt (vgl. Anhalteprotokoll I vom XXXX .05.2022, AS 27 ff, OZ 12; Anhalteprotokoll II vom XXXX .05.2022, AS 29 ff, OZ 12).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .05.2022 festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins vom römisch 40 .05.2022, AS 27 ff, OZ 12; Anhalteprotokoll römisch zwei vom römisch 40 .05.2022, AS 29 ff, OZ 12).

Er wurde am 21.05.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen und gab hierbei an, dass er seit zwei Monaten in der „ XXXX gasse XXXX “ [sic!] wohne. Er gab zudem zwei Mitbewohner an, die an dieser Adresse auch tatsächlich gemeldet waren (vgl. Niederschrift vom 21.05.2022, AS 31 ff, OZ 12).Er wurde am 21.05.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen und gab hierbei an, dass er seit zwei Monaten in der „ römisch 40 gasse römisch 40 “ [sic!] wohne. Er gab zudem zwei Mitbewohner an, die an dieser Adresse auch tatsächlich gemeldet waren vergleiche Niederschrift vom 21.05.2022, AS 31 ff, OZ 12).

Am 21.05.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum entlassen (vgl. Entlassungsschein vom 21.05.2022, AS 35 ff, OZ 12). Am 21.05.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum entlassen vergleiche Entlassungsschein vom 21.05.2022, AS 35 ff, OZ 12).

1.1.5. Mit Bescheid vom 31.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich negativ entschieden (Spruchpunkt I. und II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (vgl. Bescheid des BFA vom 31.05.2022, AS 85 ff, OZ 9, 10, 11).1.1.5. Mit Bescheid vom 31.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich negativ entschieden (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche Bescheid des BFA vom 31.05.2022, AS 85 ff, OZ 9, 10, 11).

1.1.6. Am 02.06.2022 fand eine Hinterlegung des Bescheides im Akt statt (vgl. Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt vom 02.06.2022, AS 141, OZ 11).1.1.6. Am 02.06.2022 fand eine Hinterlegung des Bescheides im Akt statt vergleiche Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt vom 02.06.2022, AS 141, OZ 11).

1.1.7. Am 04.11.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht (vgl. Anhalteprotokoll I vom 04.11.2022, AS 48ff, OZ 12) 1.1.7. Am 04.11.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins vom 04.11.2022, AS 48ff, OZ 12)

1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde aus der Festnahme entlassen und über ihn mit Mandatsbescheid vom XXXX .11.2022 das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid vom XXXX .11.2022, AS 82 ff, OZ 12).1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde aus der Festnahme entlassen und über ihn mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .11.2022 das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid vom römisch 40 .11.2022, AS 82 ff, OZ 12).

1.1.9. Am 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht (vgl. Anzeige der LPD Wien vom XXXX .11.2022, AS 126 ff, OZ 13).1.1.9. Am 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht vergleiche Anzeige der LPD Wien vom römisch 40 .11.2022, AS 126 ff, OZ 13).

1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .11.2022 wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer zuvor hierzu niederschriftlich einvernommen (vgl. Einvernahme vom XXXX .11.2022 und Bescheid des BFA vom XXXX .11.2022, AS 153 ff, OZ 13). Er wurde am XXXX .11.2022 wieder aus der Schubhaft entlassen (vgl. Entlassungsschein vom XXXX .11.2022, AS 192 f, OZ 13).1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .11.2022 wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer zuvor hierzu niederschriftlich einvernommen vergleiche Einvernahme vom römisch 40 .11.2022 und Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2022, AS 153 ff, OZ 13). Er wurde am römisch 40 .11.2022 wieder aus der Schubhaft entlassen vergleiche Entlassungsschein vom römisch 40 .11.2022, AS 192 f, OZ 13).

1.1.11. Am 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Delegation vorgeführt. Trotz Aufforderung zur Mitwirkung verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Aussage (vgl. E-Mail vom 10.11.2022, AS 179, OZ 13; Vorführungsauftrag vom XXXX .11.2022, AS 188; OZ 13; E-Mail vom 25.11.2022 und Bericht vom 25.11.2026; AS 211 ff, OZ 13).1.1.11. Am 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Delegation vorgeführt. Trotz Aufforderung zur Mitwirkung verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Aussage vergleiche E-Mail vom 10.11.2022, AS 179, OZ 13; Vorführungsauftrag vom römisch 40 .11.2022, AS 188; OZ 13; E-Mail vom 25.11.2022 und Bericht vom 25.11.2026; AS 211 ff, OZ 13).

1.1.12. Am 07.12.2022 fand eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Erlassung einer erneuten Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides, statt (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.12.2022; AS 207f, OZ 13).1.1.12. Am 07.12.2022 fand eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Erlassung einer erneuten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides, statt vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.12.2022; AS 207f, OZ 13).

1.1.13. Von XXXX .11.2022 bis XXXX .12.2022 befand sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt (vgl. ZMR-Auszug, OZ 2).1.1.13. Von römisch 40 .11.2022 bis römisch 40 .12.2022 befand sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt vergleiche ZMR-Auszug, OZ 2).

1.1.14. Mit Urteil vom XXXX .12.2022, Rechtskraft XXXX .12.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3, 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, OZ 2; Urteil vom XXXX .12.2022, AS 328 ff, OZ 14).1.1.14. Mit Urteil vom römisch 40 .12.2022, Rechtskraft römisch 40 .12.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, 27, Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug, OZ 2; Urteil vom römisch 40 .12.2022, AS 328 ff, OZ 14).

1.1.15. Am XXXX .12.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anhalteprotokoll I vom XXXX .12.2022, AS 218ff, OZ 13; Festnahmeauftrag vom XXXX .11.2022, AS 222, OZ 13). 1.1.15. Am römisch 40 .12.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins vom römisch 40 .12.2022, AS 218ff, OZ 13; Festnahmeauftrag vom römisch 40 .11.2022, AS 222, OZ 13).

Am 13.12.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt (vgl. Einvernahme vom 13.12.2022, AS 262 ff, OZ 13).Am 13.12.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt vergleiche Einvernahme vom 13.12.2022, AS 262 ff, OZ 13).

Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2022 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch bis 27.12.2022 in Anspruch zu nehmen (vgl. Verfahrensanordnung vom 13.12.2022, AS 276, OZ 13).Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2022 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch bis 27.12.2022 in Anspruch zu nehmen vergleiche Verfahrensanordnung vom 13.12.2022, AS 276, OZ 13).

Am XXXX .12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung eines gelinderen Mittels in Form einer Meldeverpflichtung wieder entlassen (vgl. Entlassungsschein XXXX .12.2022, AS 312, OZ 14; Bescheid vom XXXX .12.2022, AS 285 ff, OZ 13).Am römisch 40 .12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung eines gelinderen Mittels in Form einer Meldeverpflichtung wieder entlassen vergleiche Entlassungsschein römisch 40 .12.2022, AS 312, OZ 14; Bescheid vom römisch 40 .12.2022, AS 285 ff, OZ 13).

1.1.16. Von XXXX .06.2023 bis XXXX .07.2023 befand sich der Beschwerdeführer erneut in einer Justizanstalt (vgl. ZMR-Auszug, OZ 2; Beschluss über die bedingte Entlassung vom 19.07.2023, AS 399 ff, OZ 14).1.1.16. Von römisch 40 .06.2023 bis römisch 40 .07.2023 befand sich der Beschwerdeführer erneut in einer Justizanstalt vergleiche ZMR-Auszug, OZ 2; Beschluss über die bedingte Entlassung vom 19.07.2023, AS 399 ff, OZ 14).

Mit Urteil vom XXXX .07.2023, Rechtskraft XXXX .07.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen
§ 127 StGB und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (vgl. Strafregisterauszug, OZ 2; Urteil vom XXXX .07.2023, AS 359 ff, OZ 14).
Mit Urteil vom römisch 40 .07.2023, Rechtskraft römisch 40 .07.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen , Paragraph 127, StGB und Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden vergleiche Strafregisterauszug, OZ 2; Urteil vom römisch 40 .07.2023, AS 359 ff, OZ 14).

1.1.17. Am XXXX .07.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgrund eines Festnahmeauftrags vom 19.06.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und einen Tag danach vor dem Bundesamt einvernommen (vgl. Anhalteprotokoll I vom XXXX .07.2023, AS 390 ff, OZ 14; Festnahmeauftrag vom 19.06.2023, AS 395 f, OZ 14; Niederschrift 26.07.2023, AS 433 ff; OZ 14).1.1.17. Am römisch 40 .07.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgrund eines Festnahmeauftrags vom 19.06.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und einen Tag danach vor dem Bundesamt einvernommen vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins vom römisch 40 .07.2023, AS 390 ff, OZ 14; Festnahmeauftrag vom 19.06.2023, AS 395 f, OZ 14; Niederschrift 26.07.2023, AS 433 ff; OZ 14).

1.1.18. Von 31.08.2023 bis 17.02.2026 verfügte der Beschwerdeführer über eine Postanschrift/Zustelladresse in Wien bei einer Adresse des Vereins XXXX . Er war in jener Zeit als obdachlos gemeldet (vgl. ZMR-Auszug, OZ 2; Hauptwohnsitzbestätigung, AS 436, OZ 14).1.1.18. Von 31.08.2023 bis 17.02.2026 verfügte der Beschwerdeführer über eine Postanschrift/Zustelladresse in Wien bei einer Adresse des Vereins römisch 40 . Er war in jener Zeit als obdachlos gemeldet vergleiche ZMR-Auszug, OZ 2; Hauptwohnsitzbestätigung, AS 436, OZ 14).

1.1.19. Am 28.07.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem der Beschwerdeführer angab, dass er nicht rückkehrwillig ist (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll 28.07.2023, AS 441 ff, OZ 14).1.1.19. Am 28.07.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem der Beschwerdeführer angab, dass er nicht rückkehrwillig ist vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll 28.07.2023, AS 441 ff, OZ 14).

1.1.20. Mit Bescheid des BFA vom 11.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Eine Rückkehrentscheidung wurde gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen jenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (vgl. Bescheid vom 11.08.2023, AS 446 ff, OZ 14).1.1.20. Mit Bescheid des BFA vom 11.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Rückkehrentscheidung wurde gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen jenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche Bescheid vom 11.08.2023, AS 446 ff, OZ 14).

1.1.21. Am 04.06.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen sowie die Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt (vgl. Anhalteprotokoll I vom 04.06.2025, AS 524 ff, OZ 15; Bericht der LPD Wien vom 04.06.2025, AS 539 ff, OZ 15; Formblatt und Niederschrift vom 04.06.2025; AS 546 ff, OZ 15).1.1.21. Am 04.06.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen sowie die Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins vom 04.06.2025, AS 524 ff, OZ 15; Bericht der LPD Wien vom 04.06.2025, AS 539 ff, OZ 15; Formblatt und Niederschrift vom 04.06.2025; AS 546 ff, OZ 15).

1.1.22. Am 18.11.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Am Tag darauf wurde er niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen (Anhalteprotokoll I vom 19.11.2025, AS 561 ff, OZ 15; Anzeige LPD Wien 19.11.2025, AS 566 ff, OZ 15; Niederschrift 19.11.2025, AS 577 ff, OZ 15).1.1.22. Am 18.11.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Am Tag darauf wurde er niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen (Anhalteprotokoll römisch eins vom 19.11.2025, AS 561 ff, OZ 15; Anzeige LPD Wien 19.11.2025, AS 566 ff, OZ 15; Niederschrift 19.11.2025, AS 577 ff, OZ 15).

1.1.23. Am 28.05.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Festnahmeauftrag 28.05.2026, AS 612 f, OZ 15; Anhalteprotokoll I 28.05.2026, AS 614 ff, OZ 15; Meldung LPD Wien, AS 616 ff, OZ 15). Am 29.05.2026 wurde er niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen (vgl. Niederschrift 29.05.2026, AS 636 ff, OZ 15).1.1.23. Am 28.05.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Festnahmeauftrag 28.05.2026, AS 612 f, OZ 15; Anhalteprotokoll römisch eins 28.05.2026, AS 614 ff, OZ 15; Meldung LPD Wien, AS 616 ff, OZ 15). Am 29.05.2026 wurde er niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen vergleiche Niederschrift 29.05.2026, AS 636 ff, OZ 15).

1.1.24. Von 17.02.2026 bis 28.05.2026 verfügte der Beschwerdeführer über eine Postanschrift/Zustelladresse in Wien bei einer Adresse des Vereins XXXX . Er war zu jener Zeit obdachlos gemeldet (vgl. ZMR-Auszug, OZ 2; Niederschrift 29.05.2026, AS 643, OZ 15).1.1.24. Von 17.02.2026 bis 28.05.2026 verfügte der Beschwerdeführer über eine Postanschrift/Zustelladresse in Wien bei einer Adresse des Vereins römisch 40 . Er war zu jener Zeit obdachlos gemeldet vergleiche ZMR-Auszug, OZ 2; Niederschrift 29.05.2026, AS 643, OZ 15).

1.1.25. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Bescheid vom XXXX .05.2026, AS 649 ff, OZ 15). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt Informationsblatt der Rechtsberatung am selben Tag um 16:00 Uhr ausgefolgt (vgl. Zustellschein XXXX .05.2026, AS 687f, OZ 15).1.1.25. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .05.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Bescheid vom römisch 40 .05.2026, AS 649 ff, OZ 15). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt Informationsblatt der Rechtsberatung am selben Tag um 16:00 Uhr ausgefolgt vergleiche Zustellschein römisch 40 .05.2026, AS 687f, OZ 15).

1.1.26. Am 01.06.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. Erstbefragung vom 01.06.2026, AS 35 ff, OZ 8).1.1.26. Am 01.06.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche Erstbefragung vom 01.06.2026, AS 35 ff, OZ 8).

Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das Schriftstück wurde am selben Tag ausgefolgt (vgl. Verfahrensanordnung 09.06.2026, AS 45 f, OZ 8, Zustellschein 09.06.2026, AS 61f, OZ 8).Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das Schriftstück wurde am selben Tag ausgefolgt vergleiche Verfahrensanordnung 09.06.2026, AS 45 f, OZ 8, Zustellschein 09.06.2026, AS 61f, OZ 8).

1.1.27. Mit Schriftsatz vom 17.06.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1).1.1.27. Mit Schriftsatz vom 17.06.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vergleiche OZ 1).

1.1.28. Am XXXX .06.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen (vgl. Entlassungsschein, OZ 16).1.1.28. Am römisch 40 .06.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen vergleiche Entlassungsschein, OZ 16).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht nicht fest. Er ist ein algerischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war zum Zeitpunkt der Verhängung sowie während der Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 10.02.2022 wurde das Asylverfahren wegen unentschuldigten Verlassens der Betreuungseinrichtung eingestellt. Abgesehen von der Betreuungseinrichtung bestand zu diesem Zeitpunkt keine offizielle Meldeadresse.

Am 21.05.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, dass er im XXXX in XXXX in der XXXX gasse XXXX [sic!] wohne. Er nannte zudem die Namen von dort angemeldeten Personen.Am 21.05.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, dass er im römisch 40 in römisch 40 in der römisch 40 gasse römisch 40 [sic!] wohne. Er nannte zudem die Namen von dort angemeldeten Personen.

Mit Bescheid vom 31.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Der Bescheid wurde am 02.06.2022 im Akt hinterlegt. Ein Zustellversuch an der dem Bundesamt am 21.05.2022 genannten Adresse oder Erhebungen zur Abgabestelle fanden nicht statt.

1.2.3. Am XXXX .05.2026 wurde mit Mandatsbescheid die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt verhängt und wurde Beschwerdeführer von XXXX .05.2026 bis XXXX .06.2026 in Schubhaft angehalten.1.2.3. Am römisch 40 .05.2026 wurde mit Mandatsbescheid die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt verhängt und wurde Beschwerdeführer von römisch 40 .05.2026 bis römisch 40 .06.2026 in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft. Er tritt unter mehreren Alias-Identitäten auf (vgl. Strafregisterauszug und Fremdenregisterauszug, OZ 2).1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft. Er tritt unter mehreren Alias-Identitäten auf vergleiche Strafregisterauszug und Fremdenregisterauszug, OZ 2).

1.2.5. Der Beschwerdeführer war gesund. Er ist Vater einer in Österreich geborenen Tochter. Die Kindesmutter ist slowenische Staatsangehörige.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde. Dieser blieb auch von Bundesamt in der Stellungnahme vom 24.06.2026 ausdrücklich unbestritten (vgl. OZ 17).Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde. Dieser blieb auch von Bundesamt in der Stellungnahme vom 24.06.2026 ausdrücklich unbestritten vergleiche OZ 17).

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Zentrale Melderegister.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten insgesamt schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

Das Bundesamt hat zudem in der Stellungnahme vom 24.06.2026 angegeben, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers durch die Entlassung aus der Schubhaft entsprochen worden sei. Nach Durchsicht des Aktes sei für das Bundesamt deutlich erkennbar, dass die Zustellung des Bescheides vom 31.05.2022 nicht rechtmäßig gewesen sei.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person bzw. der Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab durchgehend an, dass er algerischer Staatsangehöriger ist. Zu keinem Zeitpunkt wurde die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EU bzw. EWR-Staates behauptet und sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten. Er konnte kein identitätsbezeugendes Dokument, wie einen Reisepass oder Personalausweis, vorweisen. Seine Identität steht nicht fest. Im Fremdenregister sind weitere Alias-Identitäten des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. Fremdenregister, OZ 2). Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten, noch des subsidiär Schutzberechtigten innehat. Jedoch war dem Akteninhalt zu entnehmen, dass sein Asylverfahren betreffend den Antrag vom 24.12.2021 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (hierzu II.3.A.).2.2.1. Die Feststellungen zur Person bzw. der Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab durchgehend an, dass er algerischer Staatsangehöriger ist. Zu keinem Zeitpunkt wurde die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EU bzw. EWR-Staates behauptet und sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten. Er konnte kein identitätsbezeugendes Dokument, wie einen Reisepass oder Personalausweis, vorweisen. Seine Identität steht nicht fest. Im Fremdenregister sind weitere Alias-Identitäten des Beschwerdeführers festgehalten vergleiche Fremdenregister, OZ 2). Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten, noch des subsidiär Schutzberechtigten innehat. Jedoch war dem Akteninhalt zu entnehmen, dass sein Asylverfahren betreffend den Antrag vom 24.12.2021 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (hierzu römisch zwei.3.A.).

2.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2021, nachdem er einen Tag zuvor im Bundesgebiet betreten und festgenommen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz (Erstbefragungsprotokoll 24.12.2021, AS 23 ff, OZ 8). Da der Beschwerdeführer unentschuldigt die Betreuungseinrichtung verlassen hat, an welcher er Unterkunft hätte einnehmen sollen und keine neue Meldeadresse bekannt gab, so stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (vgl. Aktenvermerk vom 10.02.2022, AS 80, OZ 9). 2.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2021, nachdem er einen Tag zuvor im Bundesgebiet betreten und festgenommen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz (Erstbefragungsprotokoll 24.12.2021, AS 23 ff, OZ 8). Da der Beschwerdeführer unentschuldigt die Betreuungseinrichtung verlassen hat, an welcher er Unterkunft hätte einnehmen sollen und keine neue Meldeadresse bekannt gab, so stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein vergleiche Aktenvermerk vom 10.02.2022, AS 80, OZ 9).

Als der Beschwerdeführer am XXXX .05.2022 erneut festgenommen und am 21.05.2022 vor dem Bundesamt einvernommen wurde, gab er an, dass er an der festgestellten Adresse wohnen würde und nannte hierbei auch die dort gemeldeten Personen. Zuvor wurde auch in einem Bericht der LPD Wien jene Adresse als Anschrift des Beschwerdeführers geführt (vgl. Niederschrift vom 21.05.2022, AS 31 ff, OZ 12; Anlass-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2022, AS 151 ff, OZ 11; Anzeige der LPD Wien vom 21.05.2022, AS 26; OZ 12). Als der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2022 erneut festgenommen und am 21.05.2022 vor dem Bundesamt einvernommen wurde, gab er an, dass er an der festgestellten Adresse wohnen würde und nannte hierbei auch die dort gemeldeten Personen. Zuvor wurde auch in einem Bericht der LPD Wien jene Adresse als Anschrift des Beschwerdeführers geführt vergleiche Niederschrift vom 21.05.2022, AS 31 ff, OZ 12; Anlass-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2022, AS 151 ff, OZ 11; Anzeige der LPD Wien vom 21.05.2022, AS 26; OZ 12).

Am 31.05.2022 wurde dann der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen und dieser durch Hinterlegung im Akt zugestellt (vgl. Bescheid des BFA vom 31.05.2022, AS 85, OZ 9, 10, 11; Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt vom 02.06.2022, AS 141, OZ 11). Am 31.05.2022 wurde dann der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen und dieser durch Hinterlegung im Akt zugestellt vergleiche Bescheid des BFA vom 31.05.2022, AS 85, OZ 9, 10, 11; Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt vom 02.06.2022, AS 141, OZ 11).

Im Akt finden sich keinerlei Anhaltpunkte, dass Erhebungen des Bundesamtes zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bei bekanntgegebener Wohnadresse, wie etwa eine Hauserhebung, oder sonstige Ermittlungen stattgefunden hätten. Vielmehr gab das Bundesamt von sich aus an (vgl. OZ 17), dass nach Durchsicht des Aktes deutlich erkennbar sei, dass die Zustellung des Bescheides vom 31.05.2022 im ersten Asylverfahren durch Hinterlegung im Akt nicht ohne weitere Erhebungen bei aktenkundiger Adresse (auch wenn es sich nicht um eine Meldeadresse im Zentralen Melderegister gehandelt hatte), vorgenommen hätte werden dürfen. Das Bundesamt gab weiters auch von sich aus an, dass keine rechtswirksame Zustellung des, den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abweisenden, Bescheides erfolgt sei, der Beschwerdeführer daher auch während der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot noch Asylwerber gewesen sei und diese aufgehoben werden würden.Im Akt finden sich keinerlei Anhaltpunkte, dass Erhebungen des Bundesamtes zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bei bekanntgegebener Wohnadresse, wie etwa eine Hauserhebung, oder sonstige Ermittlungen stattgefunden hätten. Vielmehr gab das Bundesamt von sich aus an vergleiche OZ 17), dass nach Durchsicht des Aktes deutlich erkennbar sei, dass die Zustellung des Bescheides vom 31.05.2022 im ersten Asylverfahren durch Hinterlegung im Akt nicht ohne weitere Erhebungen bei aktenkundiger Adresse (auch wenn es sich nicht um eine Meldeadresse im Zentralen Melderegister gehandelt hatte), vorgenommen hätte werden dürfen. Das Bundesamt gab weiters auch von sich aus an, dass keine rechtswirksame Zustellung des, den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abweisenden, Bescheides erfolgt sei, der Beschwerdeführer daher auch während der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot noch Asylwerber gewesen sei und diese aufgehoben werden würden.

2.2.3. Die Feststellungen zum Mandatsbescheid und der darauf basierenden Anhaltung beruhen auf der Einsicht in den gegenständlichen Bescheid (vgl. OZ 1), den Anhaltdatei (vgl. OZ 2) und dem Entlassungsschein (vgl. OZ 16).2.2.3. Die Feststellungen zum Mandatsbescheid und der darauf basierenden Anhaltung beruhen auf der Einsicht in den gegenständlichen Bescheid vergleiche OZ 1), den Anhaltdatei vergleiche OZ 2) und dem Entlassungsschein vergleiche OZ 16).

2.2.4. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem Strafregister (vgl. OZ 2) zu entnehmen, die Alias-Identitäten werden im Fremdenregister gelistet (vgl. OZ 2).2.2.4. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem Strafregister vergleiche OZ 2) zu entnehmen, die Alias-Identitäten werden im Fremdenregister gelistet vergleiche OZ 2).

2.2.5. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, dass er gesund ist und an keinen Krankheiten leidet oder Medikamente nimmt. Der im Akt befindlichen Geburtsurkunde ist auch zu entnehmen, dass er der Vater einer in Österreich geborenen Tochter ist und dem im Akt befindlichen Ausweis der Kindesmutter ist zu entnehmen, dass diese slowenische Staatsnagehörige ist (vgl. AS 702 ff, OZ 15).2.2.5. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, dass er gesund ist und an keinen Krankheiten leidet oder Medikamente nimmt. Der im Akt befindlichen Geburtsurkunde ist auch zu entnehmen, dass er der Vater einer in Österreich geborenen Tochter ist und dem im Akt befindlichen Ausweis der Kindesmutter ist zu entnehmen, dass diese slowenische Staatsnagehörige ist vergleiche AS 702 ff, OZ 15).

3. Rechtliche Beurteilung:

Spruchteil A):

3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 76 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:Paragraph 76, FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL 2013/33/EU) war „Antragsteller“ ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde.Gemäß Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL 2013/33/EU) war „Antragsteller“ ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Aufnahme-RL 2013/33/EU galt diese Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze, […] internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, […]Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Aufnahme-RL 2013/33/EU galt diese Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze, […] internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, […]

Art. 8 der Aufnahme-RL 2013/33/EU mit dem Titel „Haft“ lautete:Artikel 8, der Aufnahme-RL 2013/33/EU mit dem Titel „Haft“ lautete:

„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein des halb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maß nahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht. f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 (AsylG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AsylG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (BFA-VG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (BFA-VG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG neu richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG neu richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

Gemäß Art 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO oder AsylVfVO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.Gemäß Artikel 79, Absatz 3, Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO oder AsylVfVO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

§ 2.Paragraph 2,

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.       „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2.       „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3.       „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);

4.       „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]“

„Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“

„Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

3.2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .05.2026 und die darauf gegründete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis XXXX .06.2026.3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .05.2026 und die darauf gegründete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis römisch 40 .06.2026.

Dieser Bescheid vom XXXX .05.2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des § 76 FPG alt in § 125 FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. § 76 FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.Dieser Bescheid vom römisch 40 .05.2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des Paragraph 76, FPG alt in Paragraph 125, FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. Paragraph 76, FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).

Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am XXXX .05.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit sowie die darauf basierende Anhaltung bis XXXX .06.2026 anhand der am XXXX .05.2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zu beurteilen.Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am römisch 40 .05.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit sowie die darauf basierende Anhaltung bis römisch 40 .06.2026 anhand der am römisch 40 .05.2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, mit 12.06.2026 zu beurteilen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG alt. Er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG alt. Er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führte dazu im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass am 15.07.2022 die negative Entscheidung des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei und gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus aus im Jahr 2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot ergangen sei. Der gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 01.06.2026 sei in Vereitelungs- bzw. Verzögerungsabsicht ergangen. Die Schubhaft sei daher mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG alt aufrechterhalten worden.3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führte dazu im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass am 15.07.2022 die negative Entscheidung des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei und gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus aus im Jahr 2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot ergangen sei. Der gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 01.06.2026 sei in Vereitelungs- bzw. Verzögerungsabsicht ergangen. Die Schubhaft sei daher mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG alt aufrechterhalten worden.

3.2.4. Wie das Bundesamt im Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens selbst eingeräumt hat, erfolgte jedoch die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 31.05.2022 über die Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz tatsächlich nicht rechtswirksam:

Entsprechend dem Verwaltungsakt wurde die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des Beschwerdeführers am 02.06.2022 gemäß § 23 Abs. 3 ZustG im Akt hinterlegt. Bereits am 21.05.2022 wurde der Beschwerdeführer jedoch vor dem Bundesamt einvernommen und gab dabei an, dass er an der Adresse XXXX gasse XXXX , wohne. Unstrittig führte das Bundesamt weder Erhebungen dazu durch, ob sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich aufhält und dort zugestellt werden kann, noch unternahm das Bundesamt an der erst wenige Tage zuvor vom Beschwerdeführer konkret genannten Wohnadresse einen Zustellversuch des Bescheides vor der Hinterlegung der Entscheidung im Akt am 02.06.2022.Entsprechend dem Verwaltungsakt wurde die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des Beschwerdeführers am 02.06.2022 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG im Akt hinterlegt. Bereits am 21.05.2022 wurde der Beschwerdeführer jedoch vor dem Bundesamt einvernommen und gab dabei an, dass er an der Adresse römisch 40 gasse römisch 40 , wohne. Unstrittig führte das Bundesamt weder Erhebungen dazu durch, ob sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich aufhält und dort zugestellt werden kann, noch unternahm das Bundesamt an der erst wenige Tage zuvor vom Beschwerdeführer konkret genannten Wohnadresse einen Zustellversuch des Bescheides vor der Hinterlegung der Entscheidung im Akt am 02.06.2022.

Im Sinne des § 2 ZustG ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; die Zustelladresse wiederum ist die Abgabestelle oder elektronische Zustelladresse.Im Sinne des Paragraph 2, ZustG ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; die Zustelladresse wiederum ist die Abgabestelle oder elektronische Zustelladresse.

Unter einer "Wohnung" (§ 2 Z 4 ZustG) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Eine "Wohnung" wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0089; zur früheren Rechtslage vor dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008; aus der Literatur Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (2011) § 2 ZustG Rz. 6 und Rz. 7a letzter Absatz; Larcher, Zustellrecht (2010), Rz. 147 bis 152; ebenso Gitschthaler in Rechberger (Hrsg.), Kommentar zur ZPO4 (2014) § 2 ZustG Rz. 7/1 und Rz. 8).Unter einer "Wohnung" (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Eine "Wohnung" wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0089; zur früheren Rechtslage vor dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,; aus der Literatur Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (2011) Paragraph 2, ZustG Rz. 6 und Rz. 7a letzter Absatz; Larcher, Zustellrecht (2010), Rz. 147 bis 152; ebenso Gitschthaler in Rechberger (Hrsg.), Kommentar zur ZPO4 (2014) Paragraph 2, ZustG Rz. 7/1 und Rz. 8).

Sohin hat der Beschwerdeführer der Behörde eine Adresse am 21.05.2022 mitgeteilt. Eine Abgabestelle im Sinne des Zustellrechtes ist nicht direkt gleichzusetzen mit einer Meldeadresse nach dem Melderegister. In rechtlicher Hinsicht kommt der Eintragung im Zentralen Melderegister zwar Indizwirkung zu, sie bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0086)Sohin hat der Beschwerdeführer der Behörde eine Adresse am 21.05.2022 mitgeteilt. Eine Abgabestelle im Sinne des Zustellrechtes ist nicht direkt gleichzusetzen mit einer Meldeadresse nach dem Melderegister. In rechtlicher Hinsicht kommt der Eintragung im Zentralen Melderegister zwar Indizwirkung zu, sie bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0086)

Per se ist das Bundesamt berechtigt eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer rechtmäßigen Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011).Per se ist das Bundesamt berechtigt eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer rechtmäßigen Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011).

Dem Bundesamt war jedoch im Zeitpunkt der Hinterlegung bekannt, dass der Beschwerdeführer sogar erst wenige Tage vor der Hinterlegung im Akt eine Wohnadresse bekannt gab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.06.2013, 2013/21/0011, zu einem Fall mit Auslandsbezug festgehalten:

„Davon ausgehend war dem Bundesasylamt spätestens am 17. August 2012 bekannt, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufhielt. Das Bundesasylamt hätte demnach durch Anfrage bei den französischen Behörden die Abgabestelle des Beschwerdeführers in diesem Staat feststellen können und müssen. Dass eine derartige Anfrage mit "Schwierigkeiten" verbunden gewesen wäre, oder die französischen Behörden eine Auskunft über den Aufenthalt des Beschwerdeführers abgelehnt hätten, ist nicht erkennbar.“

Entsprechend dieser Judikatur wäre das Bundesamt daher vor einer Zustellung durch Hinterlegung verpflichtet gewesen, Erhebungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durchzuführen. Dass diese Erhebungen zum Aufenthalt mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wären ergibt sich insofern nicht, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme eine genaue Adresse nannte, an welche er angab zu wohnen, sohin wäre ein Zustellversuch an jener Adresse ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Gegenteiliges wurde darüber hinaus auch seitens des Bundesamtes nie vorgebracht und dieser Umstand vielmehr aus eigenem eingeräumt. Die Behörde führt in der Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde richtigerweise aus, dass sie eine Hauserhebung hätten durchführen müssen, um zu eruieren, ob eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt. Die Erhebung zur Abgabestelle wäre nach Einsicht in die Niederschrift, die wenige Tage zuvor stattfand, ohne Schwierigkeiten durchführbar gewesen.

Sohin war die Hinterlegung im Akt nicht rechtmäßig und das erste Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen, es ist weiterhin anhängig.

3.2.5. Beim Beschwerdeführer handelte es sich daher bei der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt tatsächlich noch um einen Antragsteller iSd. Art. 2 lit. d iVm. Art. 3 Abs. 1 der Aufnahme-RL 2013/33/EU, welche laut der dargestellten Übergangsbestimmung auf Fälle, deren Antragstellung vor dem 12.06.2026 liegt, weiterhin anwendbar ist. Es wäre demnach allenfalls die Anordnung der Schubhaft unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geprüft.3.2.5. Beim Beschwerdeführer handelte es sich daher bei der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt tatsächlich noch um einen Antragsteller iSd. Artikel 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Aufnahme-RL 2013/33/EU, welche laut der dargestellten Übergangsbestimmung auf Fälle, deren Antragstellung vor dem 12.06.2026 liegt, weiterhin anwendbar ist. Es wäre demnach allenfalls die Anordnung der Schubhaft unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geprüft.

3.2.6. Aus diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sohin stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.6. Aus diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sohin stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .05.2026 bis XXXX .06.2026 war daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .05.2026 bis römisch 40 .06.2026 war daher rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchteil A.II. Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.

3.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.

Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz der der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, inklusive der Eingabengebühr in Höhe von
€ 50,--.
Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz der der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, inklusive der Eingabengebühr in Höhe von , € 50,--.

Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt). Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt).

Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz und wurde ein solcher auch nicht beantragt.

3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abgabestelle Abschiebung Asylverfahren Folgeantrag Hinterlegung Identität Kostenersatz Meldeverpflichtung Rechtslage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Zustellmangel Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2345809.1.00

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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