TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 W150 2334962-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W150 2334962-1/29E
W150 2334962-1/29E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX , geboren am XXXX . XXXX .2001, Staatsangehörigkeit REPUBLIK KOLUMBIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2026, Zl. XXXX , sowie der Anhaltung in Schubhaft zwischen 30.01.2026 und 10.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .2001, Staatsangehörigkeit REPUBLIK KOLUMBIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2026, Zl. römisch 40 , sowie der Anhaltung in Schubhaft zwischen 30.01.2026 und 10.02.2026 zu Recht:

A)       

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von 30.01.2026 bis 10.02.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von 30.01.2026 bis 10.02.2026 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 VwGVG hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2, VwGVG hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) wurde am 28.01.2026 im Zuge einer Zivilstreife der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden auch: „LPD-W“) gegen illegale Wohnungsprostitution an einer Adresse im 5. Wiener Gemeindebezirk angetroffen. Der BF wurde dort bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten und zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000 verurteilt, welche er noch an Ort und Stelle beglich. Zusätzlich wurde Anzeige wegen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 120a iVm § 31 Abs. 1a, Abs. 1 Z 2 FPG gegen den BF erstattet. Anschließend wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) wurde am 28.01.2026 im Zuge einer Zivilstreife der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden auch: „LPD-W“) gegen illegale Wohnungsprostitution an einer Adresse im 5. Wiener Gemeindebezirk angetroffen. Der BF wurde dort bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten und zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000 verurteilt, welche er noch an Ort und Stelle beglich. Zusätzlich wurde Anzeige wegen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 120 a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a,, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF erstattet. Anschließend wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

2. Am 29.01.2026 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) zur Prüfung des Vorliegens von Sicherungsbedarf und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.

3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 30.01.2026, GZ XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 30.01.2026, GZ römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 30.01.2026 ausgehändigt.

4. Mit Schreiben des BFA vom 03.02.2026 wurde dem BF organisatorische Unterstützung bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat genehmigt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2026, GZ XXXX , wurde dem BF keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ im Sinne des § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). § 55 Abs. 4 FPG folgend wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2026, GZ römisch 40 , wurde dem BF keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Paragraph 55, Absatz 4, FPG folgend wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.02.2026 persönlich übergeben.

6. Das BFA wurde seitens der LPD-W mit E-Mail vom 04.02.2026 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Opferschutzeinrichtung LEFÖ-IBF sich an die LPD-W gewandt habe. Demnach bestehe der Verdacht, dass der BF womöglich Opfer von Menschenhandel sein könnte. Es wurde darum ersucht, dem BF zumindest für eine Woche noch im Bundesgebiet zu belassen, um den Tatverdacht weiter abzuklären.

7. Der BF gab mit 05.02.2026 hinsichtlich der ihm gegenüber mit Bescheid des BFA vom 03.02.2026, GZ XXXX , erlassenen Rückkehrentscheidung einen vollumfassenden Rechtsmittelverzicht ab. 7. Der BF gab mit 05.02.2026 hinsichtlich der ihm gegenüber mit Bescheid des BFA vom 03.02.2026, GZ römisch 40 , erlassenen Rückkehrentscheidung einen vollumfassenden Rechtsmittelverzicht ab.

8. Seitens der Opferschutzeinrichtung LEFÖ-IBF wurde mit Schreiben vom 05.02.2026 eine Stellungnahme zum BF erstattet.

Zusammengefasst wurde darin angegeben, dass der BF seit dem 03.02.2026 von genannter Einrichtung betreut werde. Es lägen Indikatoren vor, die darauf hindeuten würden, dass der BF Betroffener vom Menschenhandel und sexueller Ausbeutung geworden sei. Für den BF könne ein Platz in einer Schutzwohnung garantiert und zusätzlich Rückkehrunterstützung in Zusammenarbeit mit der BBU geleistet werden.

9. Mit Schriftsatz vom 06.02.2026 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 30.01.2026. 9. Mit Schriftsatz vom 06.02.2026 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 30.01.2026.

Im Rechtsmittel wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF kolumbianischer Staatsangehöriger sei und sich als Frau identifiziere. Der BF sei am 10.06.2026 nach Spanien eingereist, wobei die Reise von einer Gruppierung mit Sitz in Slowenien organisiert und finanziert worden sei. Diese Personen hätten den BF mit dem Versprechen gelockt, dass er in Europa durch die Ausübung von Sexarbeit deutlich mehr verdienen könne als in Kolumbien. In der Folge sei der BF nach Slowenien verbracht worden, wo er für etwa drei Monate gezwungen gewesen sei, seine Schulden abzuarbeiten; ihm sei auch der Reisepass abgenommen worden und er habe die dortige Wohnung nicht verlassen dürfen. Auch nach der Abzahlung der Schulden sei er von den in Slowenien ansässigen Personen kontaktiert und unter Druck gesetzt worden, wieder für diese tätig zu werden. Nach Begleichung der Schulden sei es dem BF gelungen, wieder nach Spanien zurückzukehren und im Anschluss nach Österreich einzureisen. Am 28.01.2026 sei der BF im Zuge einer Polizeikontrolle bei der Anbietung sexueller Dienstleistungen betreten und festgenommen worden. Der BF wolle die von der LEFÖ-IBF angebotene Schutzwohnung annehmen. Eine „weitere Unterbringung im PAZ XXXX aufgrund der Vulnerabilität des BF und der fehlenden Einrichtungen für Frauen bzw. transsexuelle Frauen und die tagelange Unterbringung in Einzelisolation [sei] nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig“. Der BF wolle so schnell wie möglich nach Kolumbien zurückkehren und habe bereits einen Rechtsmittelverzicht gegen die Rückkehrentscheidung abgegeben, es bestehe keine Fluchtgefahr. Bei rechtskonformer Vorgehensweise hätte das BFA zudem den BF über seine Rechte als Opfer von Menschenhandel informiert und es hätte eine 30-tägige Bedenkzeit eingeräumt werden müssen. Ein fehlender Wohnsitz, behauptete Unzuverlässigkeit und die Annahme des Untertauchens auf freiem Fuße sowie die illegale Prostitution hätten nichts mit der Erfüllung des Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu tun. Außerdem könne der BF unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft in einer Schutzwohnung der LEFÖ-IBF unterkommen, weshalb § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als nicht erfüllt anzusehen sei. Der BF befinde sich in einem Polizeianhaltezentrum, in welchem normalerweise ausschließlich männliche Insassen angehalten werden würden und es dadurch keine entsprechende Infrastruktur für den BF gäbe. Der BF sei zudem Belästigungen durch die anderen Insassen ausgesetzt, sodass er seitdem in einer Einzelzelle untergebracht sei. Die Schubhaft sei im gegenständlichen Fall nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Darüber hinaus seien im angefochtenen Schubhaftbescheid keine ausreichende Prüfung der Verhängung gelinderer Mittel vorgenommen worden. Im Falle des BF wäre das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung naheliegend, alternativ die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Im Rechtsmittel wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF kolumbianischer Staatsangehöriger sei und sich als Frau identifiziere. Der BF sei am 10.06.2026 nach Spanien eingereist, wobei die Reise von einer Gruppierung mit Sitz in Slowenien organisiert und finanziert worden sei. Diese Personen hätten den BF mit dem Versprechen gelockt, dass er in Europa durch die Ausübung von Sexarbeit deutlich mehr verdienen könne als in Kolumbien. In der Folge sei der BF nach Slowenien verbracht worden, wo er für etwa drei Monate gezwungen gewesen sei, seine Schulden abzuarbeiten; ihm sei auch der Reisepass abgenommen worden und er habe die dortige Wohnung nicht verlassen dürfen. Auch nach der Abzahlung der Schulden sei er von den in Slowenien ansässigen Personen kontaktiert und unter Druck gesetzt worden, wieder für diese tätig zu werden. Nach Begleichung der Schulden sei es dem BF gelungen, wieder nach Spanien zurückzukehren und im Anschluss nach Österreich einzureisen. Am 28.01.2026 sei der BF im Zuge einer Polizeikontrolle bei der Anbietung sexueller Dienstleistungen betreten und festgenommen worden. Der BF wolle die von der LEFÖ-IBF angebotene Schutzwohnung annehmen. Eine „weitere Unterbringung im PAZ römisch 40 aufgrund der Vulnerabilität des BF und der fehlenden Einrichtungen für Frauen bzw. transsexuelle Frauen und die tagelange Unterbringung in Einzelisolation [sei] nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig“. Der BF wolle so schnell wie möglich nach Kolumbien zurückkehren und habe bereits einen Rechtsmittelverzicht gegen die Rückkehrentscheidung abgegeben, es bestehe keine Fluchtgefahr. Bei rechtskonformer Vorgehensweise hätte das BFA zudem den BF über seine Rechte als Opfer von Menschenhandel informiert und es hätte eine 30-tägige Bedenkzeit eingeräumt werden müssen. Ein fehlender Wohnsitz, behauptete Unzuverlässigkeit und die Annahme des Untertauchens auf freiem Fuße sowie die illegale Prostitution hätten nichts mit der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu tun. Außerdem könne der BF unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft in einer Schutzwohnung der LEFÖ-IBF unterkommen, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als nicht erfüllt anzusehen sei. Der BF befinde sich in einem Polizeianhaltezentrum, in welchem normalerweise ausschließlich männliche Insassen angehalten werden würden und es dadurch keine entsprechende Infrastruktur für den BF gäbe. Der BF sei zudem Belästigungen durch die anderen Insassen ausgesetzt, sodass er seitdem in einer Einzelzelle untergebracht sei. Die Schubhaft sei im gegenständlichen Fall nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Darüber hinaus seien im angefochtenen Schubhaftbescheid keine ausreichende Prüfung der Verhängung gelinderer Mittel vorgenommen worden. Im Falle des BF wäre das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung naheliegend, alternativ die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 30.01.2026 in rechtswidriger Weise erfolge und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

10. Das BFA brachte mit Schreiben vom 09.02.2026 im Zuge der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensverlauf ein.

11. Der BF wurde am 10.02.2026 wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.

12. Am 08.05.2026 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren des BF wurde am selben Tag gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen. 12. Am 08.05.2026 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren des BF wurde am selben Tag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 zugelassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität.

1.2.2. Der BF identifiziert sich nicht mit seinem personenstandsrechtlichen Geschlecht, das in seinem Kolumbianischen Reisepass eingetragen ist. Er identidiziert sich als weiblich; die im Spruch angeführte Alias-Identität entspricht dem von ihm selbst gewählten nicht amtlichen Vornamen.

1.2.3. Der BF ist volljährig und kolumbianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt.

1.2.4. Am 28.01.2026 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Zivilstreife zur Bekämpfung illegaler Wohnungsprostitution in einer Wohnung im 5. Wiener Gemeindebezirk angetroffen und im Anschluss in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

1.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2026, GZ XXXX , wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2026, GZ römisch 40 , wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.2.6. Hinsichtlich des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.02.2026, GZ XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF gab mit 05.02.2026 einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht zu der ergangenen Rückkehrentscheidung ab, womit der genannte Bescheid des BFA mit 05.02.2026 in Rechtskraft erwuchs. 1.2.6. Hinsichtlich des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.02.2026, GZ römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF gab mit 05.02.2026 einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht zu der ergangenen Rückkehrentscheidung ab, womit der genannte Bescheid des BFA mit 05.02.2026 in Rechtskraft erwuchs.

1.2.7. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu etwaiger benötigter medizinischer Versorgung. Bei dem BF wurde nach der Haftentlassung eine Infektion mit HIV diagnostiziert.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF wurde nach der Festnahme am 28.01.2026 zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und am 29.01.2026 zur Verhängung etwaiger Sicherungsmaßnahmen durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der geplanten Abschiebung wurde hinsichtlich des BF in Folge mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.01.2026, GZ XXXX , die Schubhaft verhängt. 1.3.1. Der BF wurde nach der Festnahme am 28.01.2026 zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und am 29.01.2026 zur Verhängung etwaiger Sicherungsmaßnahmen durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der geplanten Abschiebung wurde hinsichtlich des BF in Folge mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.01.2026, GZ römisch 40 , die Schubhaft verhängt.

Gegenüber dem BF wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 03.02.2026, GZ XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegenüber dem BF wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 03.02.2026, GZ römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen.

1.3.2. Nach der Entlassung aus der Schubhaft wurde bei dem BF eine Infektion mit HIV diagnostiziert. Der Gesundheitszustand des BF hat sich während der Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht verschlechtert.

1.3.3. Neben der über den BF verhängten Geldstrafe iHv € 1.000 wegen der Verwaltungsübertretung der illegalen Wohnungsprostitution beging der BF keine gerichtlich zu ahndenden Straftaten.

1.3.4. Der BF reiste am 10.06.2025 nach Spanien ein und begab sich daraufhin nach Slowenien, wo er sich für etwa drei Monate aufhielt. Danach kehrte er nach Spanien zurück, bevor er im Dezember 2025 nach Österreich einreiste. Über einen eigenständigen, dauerhaften Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte der BF nicht, er mietete nach der Einreise eine „Airbnb“-Unterkunft an.

In Österreich hatte der BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Weiters hatte er keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und war auch wirtschaftlich nicht integriert. Insgesamt lag keine maßgebliche Integrationsverfestigung vor und war die Fluchtgefahr hinsichtlich des BF als gegeben anzusehen.

1.3.5. Der BF ist transsexuell und identifiziert sich als Frau. Er wurde im einem Polizeianhaltezentrum, in welchem grundsätzlich nur Männer inhaftiert werden, für die Dauer der Schubhaft von 30.01.2026 bis 10.02.2026 durchgehend in Einzelhaft angehalten. Die Inschubhaftnahme des BF ist als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

1.3.6. Seit dem 03.02.2026 wird der BF von LEFÖ-IBF betreut und ist seit dem 13.02.2026 in einer von der Organisation zur Verfügung gestellten Unterkunft wohnhaft.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten sowie durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) sowie in das Strafregister.

2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Aus dem im Akt in Kopie aufliegenden kolumbianischen Reisepass geht die festgestellte Identität des BF hervor (AS 8). Amtlich durchgeführte Änderungen des Geschlechtes sind nicht bekannt und wurden auch seitens des BF nicht behauptet. In der Beschwerde wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass sich der BF als Frau identifiziert und in Abweichung zu den Angaben in seinem Reisedokument auch einen weiblichen Vornamen führt (AS 143).

2.2.2. Die Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des BF konnten ebenso aufgrund des vorliegenden kolumbianischen Reisepasses festgestellt werden (AS 8). Im IZR-Auszug vom 04.03.2026 wird der BF als „Fremder mit Ausreiseverpflichtung“ geführt, hat somit nicht den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten inne (OZ 2).

2.2.3. Aus der im Akt befindlichen Anzeige der LPD-W vom 28.01.2026 ergibt sich, dass der BF an diesem Tage von einer Zivilstreife bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde (AS 1).

2.2.4. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass gegenüber dem BF mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.01.2026, GZ XXXX , die Schubhaft verhängt wurde (AS 30 ff). Dieser Mandatsbescheid wurde laut Zustellnachweis vom 30.01.2026 dem BF eigenhändig übergeben (AS 62). 2.2.4. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass gegenüber dem BF mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.01.2026, GZ römisch 40 , die Schubhaft verhängt wurde (AS 30 ff). Dieser Mandatsbescheid wurde laut Zustellnachweis vom 30.01.2026 dem BF eigenhändig übergeben (AS 62).

2.2.5. Ebenfalls liegt die gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung vom 03.02.2026 samt dem von ihm am 05.02.2026 hierzu abgegebenen und eigenhändig unterfertigten Rechtsmittelverzicht im gegenständlichen Akt auf (AS 80 ff, 124).

2.2.6. In der Einvernahme vom 29.01.2026 machte der BF keine Angaben zu etwaigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche die Haftfähigkeit ausschließen. Er führte explizit an, gesund zu sein und keinen Medikationsbedarf zu haben (AS 19). Erst in der Stellungnahme der LEFÖ-IBF vom 15.05.2026 – und somit nach der Enthaftung des BF am 10.02.2026 – wurde ins Treffen geführt, dass bei dem BF eine HIV-Infektion festgestellt worden sei und er diesbezüglich Unterstützung der AIDS Hilfe Wien erhalte (OZ 26). Die belangte Behörde konnte daher im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme von der uneingeschränkten Haftfähigkeit des BF ausgehen.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen zur Festnahme, der Überstellung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft, zur durchgeführten Einvernahme durch das BFA sowie zur anschließenden Verhängung von Schubhaft ergeben sich aus der Anzeige der LPD-W vom 28.01.2026, dem amtswegig eingeholten Auszug aus der ADVW vom 11.02.2026 und dem im Akt aufliegenden Einvernahmeprotokoll vom 29.01.2026 (AS 1 ff, 18 ff, OZ 2).

Der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid zur Schubhaftverhängung sowie die in weiterer Folge gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung liegen ebenfalls im Akt auf (AS 30 ff, 80 ff).

2.3.2. Wie aus der Stellungnahme der LEFÖ-IBF vom 15.05.2026 hervorgeht, wurde bei dem BF erst nach der Entlassung aus der Schubhaft eine Erkrankung mit HIV diagnostiziert. Der BF gab selbst bei der Einvernahme am 29.01.2026 noch an, gesund zu sein und keinen Medikationsbedarf zu haben. Einer Schubhaftverhängung stand aus medizinischer Hinsicht grundsätzlich nichts entgegen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF aufgrund der Inhaftierung ist nicht dokumentiert.

2.3.3. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 06.02.2026 ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Die Verhängung der Geldstrafe wegen der Verwaltungsübertretung der illegalen Wohnungsprostitution wurde in der Anzeige der LPD-W vom 28.01.2026 festgehalten (AS 1).

2.3.4. Die Feststellungen zu den Reisebewegungen und Aufenthaltsorten sowie dem Grad der Integration des BF in Österreich stützen sich auf ihre Angaben in der Einvernahme vom 29.01.2026 vor der belangten Behörde (AS 18 ff).

Vor dem Hintergrund dieser getätigten Aussagen konnte das BFA von einer bestehenden Fluchtgefahr des BF ausgehen.

2.3.5. Im ADVW-Auszug vom 11.02.2026 wurde unter anderem beim BF Transsexualität vermerkt, dies schon zu Beginn der Verwaltungsverwahrungshaft am 28.01.2026 und vor Verhängung der Schubhaft am 30.01.2026. In der Schubhaftbeschwerde wurde präzisierend ausgeführt, dass der BF transsexuell sei und sich als Frau identifiziere (AS 143). Des Weiteren wurde in der Beschwerde – in Übereinstimmung mit den Daten aus der ADVW – geltend gemacht, dass der BF während der Schubhaft durchgehend in Einzelhaft angehalten wurde (AS 145). Zusätzlich ist diesbezüglich anzumerken, dass seitens der LPD-W mit E-Mail vom 26.05.2026 angegeben wurde, dass es grundsätzlich zu einer getrennten Zuweisung von männlichen und weiblichen Schubhäftlingen in den beiden Polizeianhaltezentren in Wien kommt (OZ 28). Das Beschwerdevorbringen steht im Einklang mit der in der von der LPD-W erteilten Auskunft, dass der BF – dem üblichen polizeilichen Vorgehen entsprechend – in einem Polizeianhaltezentrum für männliche Häftlinge untergebracht wurde. Da schon vor Beginn der Schubhaft der belangten Behörde bekannt war, wie sich der BF identifiziert, waren von Anfang an entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich, um ihn vor Übergriffen anderer Insassen ausreichend zu schützen. Eine dauernde, also nicht bloß aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendige Unterbringung in Einzelhaft stellt aber eine unverhältnismäßige Belastung dar. Das BFA wäre daher gehalten gewesen, eine der Vulnerabilität des BF entsprechende andere Form der Unterbringung, allenfalls in einem anderen Polizeianhaltezentrum gemeinsam mit anderen Personen, die in Haft aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung besonders gefährdet sind, zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund kann folglich festgehalten werden, dass seitens der belangten Behörde keine ausreichenden Vorkehrungen für eine adäquate Unterbringung des BF getroffen wurden, obwohl seine Transsexualität bereits vor der Verhängung von Schubhaft bekannt war.

2.3.6. In der ADVW wurde festgehalten, dass der BF ab dem 03.02.2026 in Kontakt mit der Organisation LEFÖ-IBF stand und deren Beratungsangebot in Anspruch nahm. Insgesamt fanden während aufrechter Schubhaft vier Gespräche mit Vertreterinnen von LEFÖ-IBF mit dem BF statt.

Die Stellungnahme vom 07.05.2026 weist zudem aus, dass seit der Entlassung des BF am 10.02.2026 eine Betreuung durch LEFÖ-IBF gegeben ist (OZ 25). Aus dem ZMR-Auszug vom 18.05.2026 ist außerdem zu entnehmen, dass der BF seither durchgehend in einer Schutzwohnung der LEFÖ-IBF untergebracht ist.

Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass eine Unterkunftnahme des BF in einer von der LEFÖ-IBF zur Verfügung gestellten Wohnung schon vor der Anordnung der Schubhaft möglich gewesen wäre. Der BF händigte seinen kolumbianischen Reisepass im Zuge der polizeilichen Kontrolle am 28.01.2026 an die einschreitenden Sicherheitsorgane aus und äußerte in weiterer Folge seine grundsätzliche Ausreisebereitschaft in der Einvernahme vom 29.01.2026. Ihm wurde am 03.02.2026 durch das BFA auch der gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr bewilligt (AS 1 ff, 24, 68). In der Schutzwohnung wäre der BF, der mit der belangten Behörde kooperierte für diese greifbar gewesen und angesichts seines bisherigen Verhaltens war nicht davon auszugehen, dass er sich dem weiteren Verfahren entzogen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) I.:3.1. Zu Spruchteil A) römisch eins.:

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und Art. 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und Artikel 15, der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“ (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“ (9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen. (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

„Artikel 2 - Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:

a) die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;

b) die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“

„Art 15 - Inhaftnahme

(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a) Fluchtgefahr besteht oder

b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

(2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet.

Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet.

Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:

a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,

b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.

Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.

(3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.

(4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder

b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Die Durchführung der Schubhaft wird in § 79 Abs. 1 FPG wie folgt geregelt:Die Durchführung der Schubhaft wird in Paragraph 79, Absatz eins, FPG wie folgt geregelt:

„Durchführung der Schubhaft

§ 79. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß § 78 Abs. 6 gilt § 53d VStG.“Paragraph 79, (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß Paragraph 78, Absatz 6, gilt Paragraph 53 d, VStG.“

§ 53c VStG lautet wie folgt:Paragraph 53 c, VStG lautet wie folgt:

„Durchführung des Strafvollzuges

§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.Paragraph 53 c, (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.

(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.

(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.

(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die Paragraphen 76, ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“

Nachstehend werden §§ 1, 4, 5 der Anhalteordnung (AnhO) auszugsweise wiedergegeben:Nachstehend werden Paragraphen eins, 4, 5, der Anhalteordnung (AnhO) auszugsweise wiedergegeben:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).Paragraph eins, (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

[…]“

„Anhaltung

§ 4.Paragraph 4,

(1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.

(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.

(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft. Häftlinge, an denen Schubhaft vollzogen wird (Schubhäftlinge), Häftlinge, an denen eine Verwaltungsfreiheitsstrafe vollzogen wird (Verwaltungsstrafhäftlinge), und Häftlinge, die auf Grund einer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem oder in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehls vorgenommenen Festnahme angehalten werden (Verwahrungshäftlinge), sind nach Möglichkeit getrennt voneinander anzuhalten. Frauen sind von Männern, Minderjährige von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings, mit bestimmten anderen Häftlingen gemeinsam oder nicht gemeinsam angehalten zu werden, sind nach Möglichkeit ebenso zu berücksichtigen wie Wünsche auf Anhaltung in einer Nichtraucherzelle.

[…]“

„Einzelhaft

§ 5. (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:Paragraph 5, (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:

1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;

2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;

3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.

(2) Verwahrungshäftlinge sind, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.

(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:

1. auf Wunsch des Häftlings;

2. während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;

3. als Disziplinarmittel;

4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;

5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde.

(4) Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.“(4) Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; Paragraph 4, Absatz 4, bleibt hiebei jedoch unberührt.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist nach § 76 Abs. 3 FPG in der Regel gemäß dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Regel gemäß dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).

3.1.3. Mit der Beschwerde vom 06.02.2026 wurde unter anderem begehrt, den angefochtenen Mandatsbescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen für eine fortdauernde Haft nicht vorliegen.

3.1.4. Die bP war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 30.01.2026 und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft volljährig, besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG; sie ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.4. Die bP war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 30.01.2026 und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft volljährig, besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG; sie ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.5. Im vorliegenden Fall lag seit 05.02.2026 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die bP vor.

3.1.6. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine fallbezogene Betrachtung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes anzustellen. Diese Betrachtung der Gesamtsituation hat eine konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben (VwGH 19.08.2025, Ra 2023/21/0179).

Angesichts der vor der Schubhaftverhängung gezeigten Kooperationsbereitschaft der bP ist die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG durch das BFA nicht gerechtfertigt. Die bP wies sich bei der polizeilichen Kontrolle durch Organe der LPD-W am 28.01.2026 mit ihrem kolumbianischen Reisepass aus, der dem BFA auch in Vorlage gebracht wurde. Nach der polizeilichen Kontrolle wurde die bP sofort in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt; ein Fluchtversuch oder anderweitige Verhaltensweisen, die eine Verbringung behindert hätten, sind nicht dokumentiert. Zudem zeigte die bP durchwegs die Bereitschaft, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich organisatorische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat der bP genehmigt. Allein die unterlassene Meldung im Bundesgebiet der bP vermag die Annahme des Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht zu tragen (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0189; VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0197). Angesichts der vor der Schubhaftverhängung gezeigten Kooperationsbereitschaft der bP ist die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch das BFA nicht gerechtfertigt. Die bP wies sich bei der polizeilichen Kontrolle durch Organe der LPD-W am 28.01.2026 mit ihrem kolumbianischen Reisepass aus, der dem BFA auch in Vorlage gebracht wurde. Nach der polizeilichen Kontrolle wurde die bP sofort in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt; ein Fluchtversuch oder anderweitige Verhaltensweisen, die eine Verbringung behindert hätten, sind nicht dokumentiert. Zudem zeigte die bP durchwegs die Bereitschaft, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich organisatorische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat der bP genehmigt. Allein die unterlassene Meldung im Bundesgebiet der bP vermag die Annahme des Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht zu tragen (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0189; VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0197).

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Der BF hatte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft keine im Bundesgebiet oder der Europäischen Union aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus hatte er auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist nicht belegt, der BF ging in Österreich der illegalen Wohnungsprostitution nach. Zusätzlich verfügte der BF im Bundesgebiet nur über eine über die Plattform „Airbnb“ gemietete Unterkunft und hatte keinen eigenständigen, dauerhaften Wohnsitz, an welchem er behördlich gemeldet war. Vor diesem Hintergrund ging die belangte Behörde zu Recht von einer nicht vorhandenen Integrationsverfestigung und dem folglich einschlägigen Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus. Der BF hatte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft keine im Bundesgebiet oder der Europäischen Union aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus hatte er auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist nicht belegt, der BF ging in Österreich der illegalen Wohnungsprostitution nach. Zusätzlich verfügte der BF im Bundesgebiet nur über eine über die Plattform „Airbnb“ gemietete Unterkunft und hatte keinen eigenständigen, dauerhaften Wohnsitz, an welchem er behördlich gemeldet war. Vor diesem Hintergrund ging die belangte Behörde zu Recht von einer nicht vorhandenen Integrationsverfestigung und dem folglich einschlägigen Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus.

Grundsätzlich ging die Behörde wegen des Vorliegens der Umstände nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF aus. Wesentlich gemindert wird die Annahme der Fluchtgefahr jedoch dadurch, dass kein anderer Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG vorliegend als einschlägig anzusehen war. Grundsätzlich ging die Behörde wegen des Vorliegens der Umstände nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF aus. Wesentlich gemindert wird die Annahme der Fluchtgefahr jedoch dadurch, dass kein anderer Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorliegend als einschlägig anzusehen war.

3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft über keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union und war im Bundesgebiet auch sonst nicht sozial verankert. Er hatte keine sonstigen engen Nahebeziehungen im Bundesgebiet, war beruflich nicht verwurzelt und verfügte nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung.

Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Die Diagnose der HIV-Infektion wurde erst durch eine nach der Enthaftung des BF erfolgten Untersuchung bekannt. Das Verfahren hat insgesamt nicht ergeben, dass der BF ganz allgemein betrachtet durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).

Der BF ist zwar strafgerichtlich unbescholten, seinen persönlichen Interessen kommt jedoch insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.

§ 79 Abs. 1 FPG verweist für die Durchführung der Schubhaft in Hafträumen der Landespolizeidirektion auf § 53c Abs. 1 - Abs. 5 VStG. Paragraph 79, Absatz eins, FPG verweist für die Durchführung der Schubhaft in Hafträumen der Landespolizeidirektion auf Paragraph 53 c, Absatz eins, - Absatz 5, VStG.

Laut § 1 der AnhO findet diese unter anderem Anwendung auf Personen, welche sich in Verwaltungsverwahrungs- und Schubhaft befinden. Gemäß § 4 Abs. 1 AnhO sind Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. Die Anhaltung in Einzelhaft kann gemäß der in § 5 Abs. 1, Abs. 2 AnhO taxativ angeführten Fälle angeordnet werden. Laut Paragraph eins, der AnhO findet diese unter anderem Anwendung auf Personen, welche sich in Verwaltungsverwahrungs- und Schubhaft befinden. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AnhO sind Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. Die Anhaltung in Einzelhaft kann gemäß der in Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, AnhO taxativ angeführten Fälle angeordnet werden.

Der BF wurde im vorliegenden Fall in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und befand sich zuerst in Verwaltungsverwahrungs- und anschließend in Schubhaft.

Aus § 53 Abs. 1 S 2 VStG geht zunächst hervor, dass männliche und weibliche Häftlinge jedenfalls voneinander getrennt anzuhalten sind, somit bei der Zuweisung und Unterbringung von Häftlingen zwingend auf deren Geschlecht Bedacht zu nehmen ist und eine gemeinsame Unterbringung von Männern und Frauen nicht gestattet ist. Aus Paragraph 53, Absatz eins, S 2 VStG geht zunächst hervor, dass männliche und weibliche Häftlinge jedenfalls voneinander getrennt anzuhalten sind, somit bei der Zuweisung und Unterbringung von Häftlingen zwingend auf deren Geschlecht Bedacht zu nehmen ist und eine gemeinsame Unterbringung von Männern und Frauen nicht gestattet ist.

Bereits bei der Aufnahme des BF in Verwaltungsverwahrungshaft am 28.01.2026 wurde seine Transsexualität vermerkt. Den Sicherheitsorganen des betreffenden Polizeianhaltezentrums, sowie der belangten Behörde war dieser Umstand – und die damit verbundene Vulnerabilität des BF – daher ab diesem Zeitpunkt und folglich bereits vor Verhängung der Schubhaft am 30.01.2026 bekannt.

Sodann wurde der BF während der gesamten Schubhaftdauer zwischen 30.01.2026 und 10.02.2026 – für einen Zeitraum von insgesamt 13 Tagen – durchgängig in einer Einzelzelle angehalten. Die Anordnung von Einzelhaft ist unter keinen der in § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 AnhO gelisteten Fälle einzuordnen. Der BF wurde gegen keine andere Person gewalttätig, gegen ihn war kein gerichtliches Strafverfahren anhängig, eine – bereits bekannte - Ansteckungsgefahr wurde nicht ärztlich festgestellt und ebenso wenig wurde seitens der Sicherheitsorgane des Polizeianhaltezentrums dokumentiert, dass das Erscheinungsbild oder Verhalten des BF andere Häftlinge erheblich belastet hätte. Überdies wurde der BF nicht auf eigenen Wunsch in Einzelhaft genommen und war nicht nur während der Nachtstunden in einer Einzelzelle untergebracht. Hinweise auf die Erforderlichkeit der Einzelhaft als Disziplinarmittel gehen aus den polizeilichen Vermerken in der ADVW zudem nicht hervor. Die Anhaltung des BF wurde auch nicht kurzfristig aus organisatorischen Gründen angeordnet, sondern über einen Zeitraum von 13 Tagen. Ebenso wenig wurde während des Verfahrens oder der Anhaltung eine Selbstgefährdung des BF festgestellt, die Einzelhaft rechtfertigen hätte können. Sodann wurde der BF während der gesamten Schubhaftdauer zwischen 30.01.2026 und 10.02.2026 – für einen Zeitraum von insgesamt 13 Tagen – durchgängig in einer Einzelzelle angehalten. Die Anordnung von Einzelhaft ist unter keinen der in Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 2, AnhO gelisteten Fälle einzuordnen. Der BF wurde gegen keine andere Person gewalttätig, gegen ihn war kein gerichtliches Strafverfahren anhängig, eine – bereits bekannte - Ansteckungsgefahr wurde nicht ärztlich festgestellt und ebenso wenig wurde seitens der Sicherheitsorgane des Polizeianhaltezentrums dokumentiert, dass das Erscheinungsbild oder Verhalten des BF andere Häftlinge erheblich belastet hätte. Überdies wurde der BF nicht auf eigenen Wunsch in Einzelhaft genommen und war nicht nur während der Nachtstunden in einer Einzelzelle untergebracht. Hinweise auf die Erforderlichkeit der Einzelhaft als Disziplinarmittel gehen aus den polizeilichen Vermerken in der ADVW zudem nicht hervor. Die Anhaltung des BF wurde auch nicht kurzfristig aus organisatorischen Gründen angeordnet, sondern über einen Zeitraum von 13 Tagen. Ebenso wenig wurde während des Verfahrens oder der Anhaltung eine Selbstgefährdung des BF festgestellt, die Einzelhaft rechtfertigen hätte können.

Insgesamt erweist sich daher die Anhaltung des BF in Einzelhaft für die gesamte Dauer der Schubhaft als nicht verhältnismäßig. Es wird nicht verkannt, dass die Einzelhaft über den BF nur verhängt wurde, um ihn vor erfahrungsgemäß wahrscheinlichen Übergriffen anderer Mitgefangener zu schützen; eine vom BF ausgehende Gefahr, die sich gegen andere oder sich selbst gerichtet hat, ist an keiner Stelle dokumentiert. Die belangte Behörde hätte im Zuge des Ermittlungsverfahrens auf die besondere Lebenssituation des BF als transsexuell lebende Person Rücksicht zu nehmen gehabt und so die Unterbringung in Einzelhaft vermeiden müssen. Dies allenfalls durch Zusammenlegung gemeinsam mit anderen Schubhäftlingen, die aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung üblicherweise besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dafür hätte sich allenfalls die Zusammenarbeit mit Fachorganisationen angeboten, die sich auf die Beratung von transsexuellen Personen spezialisiert haben. Konkret wäre eine proaktive Kontaktaufnahme des BFA mit LEFÖ-IBF, welche den BF in Schubhaft und auch nach seiner Entlassung aus dieser betreut hat, in Frage gekommen.

Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde des BF stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zu Spruchteil A) II.-III.:3.2. Zu Spruchteil A) römisch zwei.-III.:

3.2.1. Der für die Kostenentscheidung heranzuziehende § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Der für die Kostenentscheidung heranzuziehende Paragraph 35, VwGVG lautet:

„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 2 VwG-Eingabengebührenverordnung (VwG-EGebV) sieht folgende Pauschalgebühren vor:Paragraph 2, VwG-Eingabengebührenverordnung (VwG-EGebV) sieht folgende Pauschalgebühren vor:

„§ 2. (1) Die Pauschalgebühr beträgt für

1. Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge………………………………………………………….50 Euro

2. Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde…………………………………………….…….25 Euro

(2) Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“(2) Beilagen und sonstige nicht in Absatz eins, genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Absatz eins, abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde durch den BF gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde stattgegeben, der BF ist damit obsiegende Partei im Verfahren, das BFA die unterlegene Partei.

Dem BF gebührt folglich gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-EGebV Kostenersatz im beantragten Ausmaß. Dem BF gebührt folglich gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-EGebV Kostenersatz im beantragten Ausmaß.

3.3. Zu Spruchteil B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abschiebung Einzelhaft Fluchtgefahr Gesundheitszustand illegale Prostitution illegaler Aufenthalt Kooperation Kostenersatz Menschenhandel Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Transsexualität Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W150.2334962.1.00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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