Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
AVG §68Spruch
,
W601 2344114-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 01.06.2026,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 01.06.2026,
A)
beschlossen:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2026, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft am 01.06.2026 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2026, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft am 01.06.2026 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
und zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 02.06.2026 wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 02.06.2026 für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 02.06.2026 wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 02.06.2026 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 22.05.2026, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 22.05.2026, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 25.05.2026 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2026 und die darauf gestützte fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 14.07.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2026 sowie die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 01.06.2026. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft ab 01.06.2026 in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
4. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er besitzt seit 2016 spanische Aufenthaltstitel und ist der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel bis 12.09.2031 gültig. Er ist auch im Besitz seines nigerianischen Reisepasses. Er ist mit einer Staatsangehörigen von Spanien verheiratet. Diese lebt in der Schweiz, wo sie auf Grundlage eines bis 12.10.2027 gültigen Aufenthaltstitels zum Aufenthalt berechtigt ist.
1.2. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
1.3. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 12.07.2022 wurde der BF in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt, wo über ihn in Folge die Untersuchungshaft verhängt wurde.
1.4. Der BF hat am 12.07.2022 in XXXX vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich einer namentlich bekannten Person zwei Kugeln mit 0,9 Gramm brutto zum Preis von € 25,-- und einer anderen namentlich bekannten Person eine Kugel mit 0,4 Gramm brutto zum Preis von zumindest € 10,--.1.4. Der BF hat am 12.07.2022 in römisch 40 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich einer namentlich bekannten Person zwei Kugeln mit 0,9 Gramm brutto zum Preis von € 25,-- und einer anderen namentlich bekannten Person eine Kugel mit 0,4 Gramm brutto zum Preis von zumindest € 10,--.
Der BF wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 09.08.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a 2.Fall SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt. Der BF wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 09.08.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2.Fall SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt.
1.5. Nach der Hauptverhandlung am 09.08.2022 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.
1.6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.08.2022 gab der BF im Wesentlichen an, dass er ca. 2 Monate zuvor von Spanien kommend mit seiner Ehefrau Geburtsdatum unbekannt, StA. Spanien, nach Österreich eingereist sei, um sich mit ihr hier niederzulassen. Er habe in Österreich in einem genannten XXXX Bezirk, genaue Anschrift unbekannt, unangemeldet Unterkunft genommen. Es könne auch sein, dass seine Ehefrau gerade in Spanien sei um Dokumente zu holen. In Spanien habe er bei DHL gearbeitet. 1.6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.08.2022 gab der BF im Wesentlichen an, dass er ca. 2 Monate zuvor von Spanien kommend mit seiner Ehefrau Geburtsdatum unbekannt, StA. Spanien, nach Österreich eingereist sei, um sich mit ihr hier niederzulassen. Er habe in Österreich in einem genannten römisch 40 Bezirk, genaue Anschrift unbekannt, unangemeldet Unterkunft genommen. Es könne auch sein, dass seine Ehefrau gerade in Spanien sei um Dokumente zu holen. In Spanien habe er bei DHL gearbeitet.
Der BF wurde gemäß § 52 Abs. 6 FPG am 10.08.2022 vom Bundesamt zur Ausreise aufgefordert, weil er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügte und lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. Im Anschluss daran wurde der BF aus der fremdenrechtlichen Festnahme entlassen. Der BF hat Österreich am 19.08.2022 verlassen und ist nach Spanien zurückgekehrt. Der BF wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG am 10.08.2022 vom Bundesamt zur Ausreise aufgefordert, weil er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügte und lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. Im Anschluss daran wurde der BF aus der fremdenrechtlichen Festnahme entlassen. Der BF hat Österreich am 19.08.2022 verlassen und ist nach Spanien zurückgekehrt.
1.7. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet ein und meldete im Zeitraum 17.08.2023 bis 24.11.2023 einen Hauptwohnsitz in XXXX . 1.7. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet ein und meldete im Zeitraum 17.08.2023 bis 24.11.2023 einen Hauptwohnsitz in römisch 40 .
1.8. Am 25.02.2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt überstellt und in Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
1.9. Mit Schreiben vom 13.03.2026 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen, abzugeben. Das Schreiben wurde dem BF am 18.03.2026 zugestellt. Eine Stellungnahme seinerseits erfolgte nicht.
1.10. Der BF hat im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer abgesondert verfolgten namentlich bekannten Person, öffentlich gegen Entgelt überlassen, und zwar am 25.02.2026 in einer Straßenbahnstation eine Kugel mit 0,8 Gramm brutto zum Preis von € 50,-- und zu zehn nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum August bis November 2025 sowie am 24.02.2025 in einer Straßenbahnstation insgesamt rund 4,8 Gramm brutto zum Gesamtpreis von € 310,--. Der BF ist selbst an Suchtmittel gewöhnt und beging diese strafbaren Handlungen deswegen, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen.
Der BF wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.04.2026, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs 5 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde erschwerend die einschlägige Vorstrafe und mehrfachen Tatangriffe, mildernd das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt.Der BF wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.04.2026, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 5, SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde erschwerend die einschlägige Vorstrafe und mehrfachen Tatangriffe, mildernd das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt.
1.11. Am 07.05.2026 wurde der BF in der Justizanstalt vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er an XXXX und Herzproblemen (hohem Blutdruck) leide, und hauptsächlich wegen geschäftlichen Dingen und wegen der kostenlosen medizinischen Behandlung im Neunerhaus nach Österreich gekommen sei. Er kaufe Kleidung, Schuhe und Laptops, die er nach Nigeria weiterverkaufe. Er lebe seit mehr als 15 Jahren in Spanien, die letzten 3 Jahre habe er mit seiner Ehefrau, StA. Spanien, in der Schweiz gelebt, da die Niederlassung in Österreich nicht geklappt habe. Seine Ehefrau habe ihn nicht in der Haft besucht, er habe sie anrufen wollen, habe aber deren Telefonnummer nicht gehabt, dann habe er seine Schwester angerufen, die die Telefonnummer herausgefunden habe. In Spanien habe er nur ein wenig gearbeitet, in der Schweiz habe er nicht gearbeitet. Er müsse aber wieder zurück in die Schweiz zu seiner Ehefrau, die Probleme mit dem Knie habe. Er wolle kein Einreiseverbot, da ihn dieses von seiner Ehefrau trennen würde. In Nigeria würden seine Schwestern und Brüder sowie sein Kind leben. Zuletzt sei er von November 2025 bis Februar 2026 ohne seine Ehefrau in Nigeria gewesen.1.11. Am 07.05.2026 wurde der BF in der Justizanstalt vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er an römisch 40 und Herzproblemen (hohem Blutdruck) leide, und hauptsächlich wegen geschäftlichen Dingen und wegen der kostenlosen medizinischen Behandlung im Neunerhaus nach Österreich gekommen sei. Er kaufe Kleidung, Schuhe und Laptops, die er nach Nigeria weiterverkaufe. Er lebe seit mehr als 15 Jahren in Spanien, die letzten 3 Jahre habe er mit seiner Ehefrau, StA. Spanien, in der Schweiz gelebt, da die Niederlassung in Österreich nicht geklappt habe. Seine Ehefrau habe ihn nicht in der Haft besucht, er habe sie anrufen wollen, habe aber deren Telefonnummer nicht gehabt, dann habe er seine Schwester angerufen, die die Telefonnummer herausgefunden habe. In Spanien habe er nur ein wenig gearbeitet, in der Schweiz habe er nicht gearbeitet. Er müsse aber wieder zurück in die Schweiz zu seiner Ehefrau, die Probleme mit dem Knie habe. Er wolle kein Einreiseverbot, da ihn dieses von seiner Ehefrau trennen würde. In Nigeria würden seine Schwestern und Brüder sowie sein Kind leben. Zuletzt sei er von November 2025 bis Februar 2026 ohne seine Ehefrau in Nigeria gewesen.
1.12. Nach der niederschriftlichen Einvernahme des BF wurde über das schweizer Polizeikooperationszentrum eine Anfrage zum Aufenthaltsstaus des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz gestellt. Die Antwort langte noch am selben Tag ein: Die angefragte Person scheine sowohl in der Fahndung als auch im schweizerischen Polizeiindex nicht auf. Im zentralen Migrationsverzeichnis sei der BF als „Übrige inaktive“ verzeichnet; dieser Status gelte seit 17.03.2020. Die Person sei am 26.07.2020 für 30 Tage in Ausschaffungshaft gesetzt und am 13.08.2020 in einen Drittstaat zurückgeführt worden. Die vom BF als Ehefrau angegebene Frau scheine in allen zur Verfügung stehenden Applikationen nicht auf.
1.13. Am 22.05.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen.
1.14. Mit Bescheid vom 22.05.2026 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.14. Mit Bescheid vom 22.05.2026 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.15. Die gegen den Bescheid vom 22.05.2026 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.06.2026, GZ: XXXX , als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Bundesamt, dem BF sowie seinem Rechtsvertreter am 01.06.2026 zugestellt. 1.15. Die gegen den Bescheid vom 22.05.2026 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.06.2026, GZ: römisch 40 , als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Bundesamt, dem BF sowie seinem Rechtsvertreter am 01.06.2026 zugestellt.
1.16. Am 26.05.2026 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Spanien. Mit Schreiben vom 27.05.2026 stimmte das Bundesamt einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nicht zu.
1.17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Darüber hinaus wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag übermittelt1.17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Darüber hinaus wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag übermittelt
1.18. Am 24.06.2026 hat der BF gegen diesen Bescheid im vollen Umfang fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher mehrere Unterlagen beigelegt wurden, unter anderem ein Brief der Ehefrau des BF, ein spanischer Aufenthaltstitel für den Zeitraum 2016 bis 2021, eine Eheschließungsurkunde, eine spanische Identitätskarte sowie ein Aufenthaltstitel der Schweiz für die Ehefrau des BF.
1.19. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 01.07.2026 wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.19. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 01.07.2026 wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend führte das BVwG aus, dass der BF mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet ist und seit 2016 über Aufenthaltstitel Spaniens bis nunmehr 2031 verfügt. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Urkunde in Spanisch ergibt sich auch, dass der BF mit seiner Ehefrau eine eingetragene Lebenspartnerschaft seit 28.08.2015 führt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ehefrau in der Schweiz berufstätig sei und er zumindest zeitweise mit ihr in der Schweiz zusammenlebte. In Anbetracht des jedenfalls zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Spanien, ist jedenfalls von einem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Spanien auszugehen. Zum Beweis eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wurde zudem in der Beschwerde die Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin unter Nennung deren Adresse bekannt gegeben. Es ist somit zur Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rückkehrentscheidung weiter abzuklären, ob die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK zur Konvention bedeuten würde, wozu eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich scheint. Auch in Bezug auf die Überprüfung des Einreiseverbots, das gegen den BF in der Dauer von 8 Jahren erlassen wurde, erscheint eine mündliche Verhandlung geboten, damit vom BF ein persönlicher Eindruck gewonnen und die Gefahrenprognose getroffen werden kann.Begründend führte das BVwG aus, dass der BF mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet ist und seit 2016 über Aufenthaltstitel Spaniens bis nunmehr 2031 verfügt. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Urkunde in Spanisch ergibt sich auch, dass der BF mit seiner Ehefrau eine eingetragene Lebenspartnerschaft seit 28.08.2015 führt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ehefrau in der Schweiz berufstätig sei und er zumindest zeitweise mit ihr in der Schweiz zusammenlebte. In Anbetracht des jedenfalls zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Spanien, ist jedenfalls von einem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Spanien auszugehen. Zum Beweis eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wurde zudem in der Beschwerde die Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin unter Nennung deren Adresse bekannt gegeben. Es ist somit zur Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rückkehrentscheidung weiter abzuklären, ob die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK zur Konvention bedeuten würde, wozu eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich scheint. Auch in Bezug auf die Überprüfung des Einreiseverbots, das gegen den BF in der Dauer von 8 Jahren erlassen wurde, erscheint eine mündliche Verhandlung geboten, damit vom BF ein persönlicher Eindruck gewonnen und die Gefahrenprognose getroffen werden kann.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. XXXX ) sowie das Verfahren die Rückkehrentscheidung (GZ. XXXX ) betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. römisch 40 ) sowie das Verfahren die Rückkehrentscheidung (GZ. römisch 40 ) betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.2. Die Identität des BF ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines im Original bei den Effekten des BF einliegenden Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Da der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Die Feststellungen betreffend die spanischen Aufenthaltstitel des BF und die Ehefrau des BF ergeben sich aus den in den bisherigen Verfahren sowie im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung vorgelegten Unterlagen, welche in den Verwaltungsakten und den oben genannten Gerichtsakten einliegen.
2.3. Die Feststellungen zur mangelnden Integration des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben. Der BF legte auch keine Unterlagen vor, die maßgebliche Integrationsmerkmale in Österreich aufzeigen würden.
2.4. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (Punkt II.1.3. bis II.1.19.) ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Unterlagen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden.2.4. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (Punkt römisch zwei.1.3. bis römisch zwei.1.19.) ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Unterlagen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden.
2.5. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden jeweiligen Strafurteilen und der Einsicht in das österreichische Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Am 12.06.2026 ist das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft getreten. Das AMPAG sieht hinsichtlich der §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idF vor BGBl. I Nr. 39/2026 in § 125 idF BGBl. I Nr. 39/2026 keine Übergangsbestimmung vor. §§ 76, 77 und 80 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gelten daher ab 12.06.2026. Am 12.06.2026 ist das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Kraft getreten. Das AMPAG sieht hinsichtlich der Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Paragraph 125, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, keine Übergangsbestimmung vor. Paragraphen 76, 77 und 80 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gelten daher ab 12.06.2026.
Der Schubhaftbescheid wurde am 23.05.2026 erlassen. Die gegenständlich bekämpfte Anhaltung des BF ab 01.06.2026 bestand sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026.Der Schubhaftbescheid wurde am 23.05.2026 erlassen. Die gegenständlich bekämpfte Anhaltung des BF ab 01.06.2026 bestand sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,.
§§ 76, 77 und 80 FPG idF vor BGBl. I Nr. 39/2026 somit vor Inkrafttreten des AMPAG lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, somit vor Inkrafttreten des AMPAG lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
§§ 76, 77 und 80 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 somit seit Inkrafttreten des AMPAG lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, somit seit Inkrafttreten des AMPAG lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
4. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
5. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.5. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
4. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
5. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
6. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
3. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
5. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
6. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
7. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder7. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
8. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der unverändert gebliebene § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der unverändert gebliebene Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 22.05.2026 und die Anhaltung in Schubhaft am 01.06.20263.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 22.05.2026 und die Anhaltung in Schubhaft am 01.06.2026
3.1.1. Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.1.2. Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.05.2026 und seine Anhaltung in Schubhaft ab 01.06.2026.
3.1.3. Gemäß § 27 VwGVG ist das Bundesverwaltungsgericht an den Inhalt der Beschwerde gebunden, zumal diese von einem berufsmäßigen Parteienvertreter formuliert wurde. Bei der Rechtsvertretung des BF handelt es sich um Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder Personen, welche eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts aufweisen. Diese sind als Rechtsberater und Rechtsvertreter im Rahmen der BBU für die Erledigung der in § 2 Abs. 1 BBU-G aufgezählten Aufgaben zuständig. Bei der Rechtsvertretung des BF handelt es sich sohin um eine rechtskundige Person (vgl. VwGH vom 22.04.2020, Ra 2020/14/0139; VwGH vom 09.02.2018, Ra 2018/20/0008), wonach Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen, und damit bereits geklärt ist, dass es sich bei Rechtsberatern der BBU nicht um rechtsunkundige Personen handelt.3.1.3. Gemäß Paragraph 27, VwGVG ist das Bundesverwaltungsgericht an den Inhalt der Beschwerde gebunden, zumal diese von einem berufsmäßigen Parteienvertreter formuliert wurde. Bei der Rechtsvertretung des BF handelt es sich um Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder Personen, welche eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts aufweisen. Diese sind als Rechtsberater und Rechtsvertreter im Rahmen der BBU für die Erledigung der in Paragraph 2, Absatz eins, BBU-G aufgezählten Aufgaben zuständig. Bei der Rechtsvertretung des BF handelt es sich sohin um eine rechtskundige Person vergleiche VwGH vom 22.04.2020, Ra 2020/14/0139; VwGH vom 09.02.2018, Ra 2018/20/0008), wonach Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen, und damit bereits geklärt ist, dass es sich bei Rechtsberatern der BBU nicht um rechtsunkundige Personen handelt.
3.1.4. Festzuhalten ist, dass über den Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft am 01.06.2026 bereits mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2026, GZ. XXXX rechtskräftig abgesprochen wurde. 3.1.4. Festzuhalten ist, dass über den Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2026, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft am 01.06.2026 bereits mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2026, GZ. römisch 40 rechtskräftig abgesprochen wurde.
Sofern sich die Beschwerde daher gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft am 01.06.2026 richtet, liegt somit entschiedene Sache vor.Sofern sich die Beschwerde daher gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2026, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft am 01.06.2026 richtet, liegt somit entschiedene Sache vor.
3.1.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2026 und die Anhaltung des Beschwerdeführers am 01.06.2026 ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. - Anhaltung in Schubhaft seit 02.06.2026 und Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - Anhaltung in Schubhaft seit 02.06.2026 und Fortsetzungsausspruch
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später ergibt – umgehend zu beenden (vgl VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später ergibt – umgehend zu beenden vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014).
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Darüber hinaus wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag übermittelt. Der BF hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2026 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Darüber hinaus wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag übermittelt. Der BF hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2026 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Rückkehrentscheidung ist daher weder rechtskräftig, noch durchsetzbar oder durchführbar. Die Schubhaft dient daher nach wie vor der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Aufgrund der von der betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Grobprüfung wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. Es ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG davon auszugehen, dass insbesondere aufgrund des zehnjährigen spanischen Aufenthaltsrechtes des BF und sich dem daraus jedenfalls ergebenden Privat- und Familienleben des BF in Spanien sowie der aufrechten Ehe zu einer spanischen Staatsangehörigen, welche nunmehr in der Schweiz zum Aufenthalt berechtigt ist, trotz bereits zweifacher strafrechtlicher Verurteilung des BF in Österreich und auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim BF nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in Österreich handelt, die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK mit sich bringen würde, weshalb im gegenständlichen Verfahren nicht mit der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass gegen den BF schlussendlich eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen werden wird und es somit zu einer Abschiebung des BF kommt. Aufgrund der von der betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Grobprüfung wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Es ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG davon auszugehen, dass insbesondere aufgrund des zehnjährigen spanischen Aufenthaltsrechtes des BF und sich dem daraus jedenfalls ergebenden Privat- und Familienleben des BF in Spanien sowie der aufrechten Ehe zu einer spanischen Staatsangehörigen, welche nunmehr in der Schweiz zum Aufenthalt berechtigt ist, trotz bereits zweifacher strafrechtlicher Verurteilung des BF in Österreich und auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim BF nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in Österreich handelt, die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde, weshalb im gegenständlichen Verfahren nicht mit der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass gegen den BF schlussendlich eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen werden wird und es somit zu einer Abschiebung des BF kommt.
Die im Beschwerdeverfahren die Rückkehrentscheidung betreffenden bei der Grobprüfung herangezogenen Umstände lagen auch bereits nach Erlassung des Erkenntnisses am 02.06.2026 vor, sodass die Anhaltung in Schubhaft seit 02.06.2026 für rechtswidrig zu erklären ist und festzustellen ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Anhaltung des BF ab 02.06.2026 erweist sich daher als unverhältnismäßig.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahmen des Bundesamtes vom 15.07.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Bescheid und die Anhaltung iSd § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG für rechtwidrig zu erklären ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahmen des Bundesamtes vom 15.07.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Bescheid und die Anhaltung iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für rechtwidrig zu erklären ist.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. und V. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.4.2. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 01.06.2026 Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF hat einen Antrag auf Ersatz der Barauslagen gemäß § 35 VwGVG in Höhe von € 50,-- gestellt.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 01.06.2026 Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF hat einen Antrag auf Ersatz der Barauslagen gemäß Paragraph 35, VwGVG in Höhe von € 50,-- gestellt.
Der gegenständlichen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben (siehe Spruchpunkt II. und III.), gleichzeitig wurde jedoch ein Teil der Beschwerde zurückgewiesen (siehe Spruchpunkt I.). Sowohl der BF als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).Der gegenständlichen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben (siehe Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.), gleichzeitig wurde jedoch ein Teil der Beschwerde zurückgewiesen (siehe Spruchpunkt römisch eins.). Sowohl der BF als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).
Der Kostenantrag des Bundesamtes sowie jener des BF ist daher jeweils gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der Kostenantrag des Bundesamtes sowie jener des BF ist daher jeweils gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung entschiedene Sache Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit res iudicata Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W601.2344114.2.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026